Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Gemeindeordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Gemeindeordnung"

Transkript

1 Politische Gemeinde Vilters-Wangs Gemeindeordnung

2 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Aufhebung bisherigen Rechts Bürgerschaft: Befugnisse an der Bürgerversammlung, offene Abstimmung 6 4 Bürgerschaft: Befugnisse an der Urne 7 4 Bürgerschaft: Grundsatz 5 3 Bürgerversammlung: Durchführung 8 4 Bürgerversammlung: Orientierungsversammlung 11 5 Bürgerversammlung: Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen 9 4 Bürgerversammlung: Unterlagen 10 5 Fakultatives Referendum: Allgemein 12 5 Fakultatives Referendum: Verfahren 14 5 Fakultatives Referendum: Zustandekommen 13 5 Geltungsbereich 1 3 Gemeinderat: Finanzbefugnisse 27 8 Gemeinderat: Rechtsetzung 25 7 Gemeinderat: Stellung auf Aufgaben, im Allgemeinen 23 7 Gemeinderat: Vernehmlassung zur Projektierung von 26 7 Strassenbauten des Kantons Gemeinderat: Zusammensetzung 22 7 Gemeinderat: Zuständigkeit 24 7 Gemeindeunternehmen: Bestand 28 8 Gemeindeunternehmen: Finanzbefugnisse 31 8 Gemeindeunternehmen: Leitung 29 8 Gemeindeunternehmen: Rechtsetzung 30 8 Geschäftsprüfungskommission: Anträge Geschäftsprüfungskommission: Berichterstattung Geschäftsprüfungskommission: Kontrollaufgaben Geschäftsprüfungskommission: Zusammensetzung Initiative: Anmeldung und amtliche Bekanntmachung 18 6 Initiative: Einreichung 19 6 Initiative: Ergänzendes Recht 21 6 Initiative: Form und Inhalt 16 6 Initiative: Prüfung der Zulässigkeit 17 6 Initiative: Stellungnahme des Gemeinderates 20 6 Initiative: Unterschriften 15 6 Organe der Gemeinde 4 3 Organisationsform 3 3 Schule 32 8 Schulrat: Befugnisse 34 9 Schulrat: Finanzbefugnisse 35 9 Schulrat: Rechtspflege 38 9 Schulrat: Schulleitung 36 9 Schulrat: Schulordnung 37 9 Schulrat: Zusammensetzung 33 8 Stellung und Aufgaben der Gemeinde 2 3 Vollzugsbeginn 44 10

3 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs vom 29. März 2011 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Vilters-Wangs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes (sgs 151.2; abgekürzt GG) vom 21. April 2009 folgende Gemeindeordnung: I. GRUNDLAGEN Geltungsbereich Art. 1 Diese Gemeindeordnung regelt Organisation und Zuständigkeit der Organe der politischen Gemeinde Vilters-Wangs sowie die politischen Rechte der Bürgerschaft. Stellung und Aufgaben Art. 2 Die Gemeinde erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie kann wirtschaftliche, soziale und kulturelle Aufgaben sowie weitere freiwillige Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen. Organisationsform Art. 3 Die Gemeinde Vilters-Wangs organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung. Organe Art. 4 Organe der Gemeinde sind: a) die Bürgerschaft; b) der Gemeinderat; c) der Einbürgerungsrat; d) die Geschäftsprüfungskommission. II. BÜRGERSCHAFT Stellung und Zuständigkeit Grundsatz Art. 5 Die Bürgerschaft ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist.

4 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite Befugnisse a) an der Bürgerversammlung, Art. 6 offene Abstimmung Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; b) Jahresrechnung; c) Voranschlag und Steuerfuss; d) Finanzgeschäfte gemäss Anhang; e) Mitgliedschaft in einem Gemeindeverband und in Zweckverbänden; f) weitere Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung. b) an der Urne Art. 7 Die Bürgerschaft wählt an der Urne a) den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin; b) den Präsidenten oder die Präsidentin des Schulrates; c) die weiteren Mitglieder des Gemeinderates; d) die weiteren Mitglieder des Schulrates; e) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Bürgerversammlung Für Gemeindebehörden ist stille Wahl im zweiten Wahlgang möglich. Ferner beschliesst sie an der Urne über a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, soweit ein Drittel der Bürgerversammlung für die Schlussabstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangt; b) Geschäfte gemäss Art. 6 Bst. d bis f dieses Erlasses, soweit die Bürgerversammlung im Einzelfall Urnenabstimmung beschlossen hat;; c) Finanzgeschäfte gemäss Anhang; d) Referendumsbegehren; e) Initiativbegehren, soweit sie nicht die Gemeindeordnung betreffen. a) Durchführung Art. 8 Die Bürgerversammlung über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss wird bis spätestens 15. April durchgeführt. Sie findet in Vilters oder in Wangs statt. Bürgerschaft und Gemeinderat können weitere Bürgerversammlungen anordnen. Der Gemeinderat bestimmt Ort und Zeitpunkt. b) Stimmenzähler und Art. 9 Stimmenzählerinnen An der Bürgerversammlung amten die für Urnenabstimmungen gewählten Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen. Der Gemeinderat bietet sie von Fall zu Fall auf.

5 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite c) Unterlagen Art d) Orientierungsversammlung Art. 11 Der Gemeinderat kann vor Sachabstimmungen eine Orientierungsversammlung anordnen. Fakultatives Referendum a) Allgemein Art. 12 Mit einem Referendumsbegehren kann die Abstimmung durch die Bürgerschaft über einen Erlass oder Beschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht, verlangt werden. b) Zustandekommen Art. 13 Das Referendumsbegehren kommt zustande, wenn ein Achtel der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates. c) Verfahren Art. 14 Der Gemeinderat macht referendumspflichtige Erlasse und Beschlüsse amtlich bekannt. Er veröffentlicht Beginn und Ende der Referendumsfrist, die notwendige Zahl der Unterschriften sowie den Ort, wo die Referendumsvorlage eingesehen und bezogen werden kann. Das Referendumsbegehren mit den Unterschriften muss innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Vorlage der Gemeinderatskanzlei eingereicht werden. Der Gemeinderat lässt die Unterschriften durch den Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet er innert sechs Monaten die Urnenabstimmung an. Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative (sgs 125.1). 1 aufgehoben durch 1. Nachtrag zur GO

6 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite Initiative a) Unterschriften Art. 15 Mit einem Initiativbegehren kann ein Achtel der Stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünf Stimmberechtigten. b) Form und Inhalt Art. 16 Das Begehren wird als einfache Anregung gestellt. Rechtsetzende Erlasse können als ausgearbeiteter Entwurf beantragt werden. Das Begehren darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen. c) Prüfung der Zulässigkeit Art. 17 Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Gemeinderat zur Prüfung der Zulässigkeit vor. Der Gemeinderat stellt innert drei Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist. d) Anmeldung und amtliche Art. 18 Bekanntmachung Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit bei der Gemeinderatskanzlei an. Die Gemeinderatskanzlei macht das Begehren unverzüglich amtlich bekannt. e) Einreichung Art. 19 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Bekanntmachung des Begehrens. Der Gemeinderat lässt die Unterschriften durch den Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. f) Stellungnahme des Art. 20 Gemeinderates Der Gemeinderat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichtet. Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Stimmt der Gemeinderat dem Begehren nicht zu, so ordnet er innert sechs Monaten seit Einreichung des Begehrens die Abstimmung durch die Bürgerschaft an. g) Ergänzendes Recht Art. 21 Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative (sgs ).

7 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite III. GEMEINDERAT Zusammensetzung Art. 22 Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Schulrates und drei weiteren Mitgliedern. Stellung und Aufgaben Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin kann auch Verwaltungsfunktionen ausüben. Der Gemeinderat kann sich im Ressortsystem organisieren. a) Im Allgemeinen Art. 23 Der Gemeinderat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde. b) Zuständigkeit Art. 24 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie folgende unübertragbare Aufgaben: a) Antragstellung an die Bürgerschaft; b) Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft; c) Organisation und Führung der Verwaltung; d) Bestellung von Kommissionen; e) Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungsund Verwaltungsaufgaben; f) Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen; g) Vertretung der Gemeinde nach aussen; h) Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse; i) Erlass eines Finanzplans; j) Sicherstellung eines internen Kontrollsystems; k) Erfüllung aller weiteren Gemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ. c) Rechtsetzung Art. 25 Der Gemeinderat erlässt Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten. Gebührentarife und Vollzugsvorschriften des Gemeinderates sind vom Referendum ausgenommen. d) Vernehmlassung zur Pro- Art. 26 jektierung von Strassen- Der Gemeinderat beschliesst über Vernehmlassungen zur bauten des Kantons Projektierung von Strassenbauten des Kantons 2 mit einem Kostenvoranschlag bis Fr. 500' abschliessend. Er unterstellt seinen Vernehmlassungsbeschluss dem fakultativen Referendum, wenn der Kostenvoranschlag Fr. 500' übersteigt. 2 Art. 35 Abs. 2 StrG, sgs 732.1

8 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite e) Finanzbefugnisse Art. 27 Die Finanzbefugnisse des Gemeinderates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Grundstückgeschäfte richten sich nach dem Anhang, welcher ein integrierender Bestandteil der Gemeindeordnung ist. IV. GEMEINDEUNTERNEHMEN Bestand Art. 28 Das Elektrizitätswerk, das Kommunikationsnetz und die Wasserversorgung werden organisatorisch selbständig als Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit geführt. 3 Leitung Art. 29 Der Gemeinderat leitet die Unternehmen. Rechtsetzung Art. 30 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Reglemente. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten. Der Gemeinderat erlässt die Gebührentarife. Finanzbefugnisse Art. 31 Die Finanzbefugnisse für das Elektrizitätswerk, das Kommunikationsnetz und die Wasserversorgung richten sich nach dem Anhang zu dieser Gemeindeordnung. 4 V. SCHULE Schulrat Art. 32 Die Politische Gemeinde Vilters-Wangs führt die öffentliche Volksschule. a) Zusammensetzung Art. 33 Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier weiteren Mitgliedern. Der Schulrat kann sich im Ressortsystem organisieren. 3 geändert durch 2. Nachtrag zur GO 4 geändert durch 2. Nachtrag zur GO

9 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite b) Befugnisse Art. 34 Dem Schulrat obliegt die unmittelbare Führung der Schulen nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und der kantonalen Gesetzgebung über das Schulwesen (sgs 211 bis 213). Der Schulrat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass des Stellenplans im Rahmen des Voranschlags sowie Zuteilung der Lehrkräfte zu den einzelnen Schulhäusern und Klassen in Absprache mit dem Gemeinderat; b) die Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte, der Schulleitungen und des Hauswartpersonals; c) Wahl der Schulärztin bzw. des Schularztes; d) die Visitation und Qualifikation der Lehrkräfte; e) die Vorberatung der Schulordnung sowie anderer allgemein verbindlicher Reglemente über das Schulwesen; f) die Vorberatung von Voranschlag und Jahresrechnung über das Schulwesen; g) die Verfügung über die im Voranschlag der Laufenden Rechnung enthaltenen, die unmittelbare Schulführung betreffenden Kredite; h) die Abklärung der Raumbedürfnisse der Schulen und die Vorberatung von Neu- oder Umbauten von Schulanlagen. c) Finanzbefugnisse Art. 35 Die Finanzbefugnisse des Schulrates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben richten sich nach dem Anhang. d) Schulleitung Art. 36 Der Gemeinderat bestimmt Organisation und Zuständigkeit der Schulleitung in einem Reglement. e) Schulordnung Art. 37 Der Gemeinderat erlässt die Schulordnung. Sie enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten. f) Rechtspflege Art. 38 Der Schulrat ist in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde.

10 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite VI. GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION Zusammensetzung Art. 39 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. Kontrollaufgaben Art. 40 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Führung des Gemeindehaushaltes sowie die gesamte Rats- und Verwaltungstätigkeit im abgelaufenen Jahr. Sie prüft die Anträge des Gemeinderates über Voranschlag und Steuerfuss für das kommende Jahr. Die Geschäftsprüfungskommission überträgt die Rechnungskontrolle einer externen Revisionsstelle. Berichterstattung Art. 41 Die Geschäftsprüfungskommission berichtet der Bürgerschaft jährlich über ihre Kontrolltätigkeit. Anträge Art. 42 Die Geschäftsprüfungskommission stellt der Bürgerschaft Anträge zur Jahresrechnung. Sie kann Anträge zu Voranschlag und Steuerfuss stellen. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Art. 43 Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Vilters- Wangs vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 44 Die Gemeindeordnung wird mit Annahme durch die Bürgerschaft und mit der Genehmigung durch das Departement des Innern rechtsgültig. Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn.

11 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite Wangs, 14. Dezember 2010 GEMEINDERAT VILTERS-WANGS (GRB 359/10) Der Gemeindepräsident sig. Bernhard Lenherr Der Gemeinderatsschreiber sig. Patrik Schlegel Von der Bürgerversammlung beschlossen am 29. März 2011 Der Versammlungsleiter sig. Bernhard Lenherr Der Protokollführer sig. Patrik Schlegel Vom Departement des Innern genehmigt am 18. Mai 2011 Für das Departement des Innern Leiterin Amt für Gemeinden sig. Inge Hubacher, eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2011 in Vollzug (GRB 359/10). GEMEINDERAT VILTERS-WANGS Der Gemeindepräsident sig. Bernhard Lenherr Der Gemeinderatsschreiber sig. Patrik Schlegel 1. Nachtrag zur Gemeindeordnung Vom Gemeinderat beschlossen am 14. Januar 2014 (GRB 08/14), von der Bürgerversammlung erlassen am 27. März 2014 und vom Departement des Innern genehmigt mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (GEVER Lf.-Nr ). Vollzugsbeginn des 1. Nachtrages ab 23. Mai Nachtrag zur Gemeindeordnung Vom Gemeinderat beschlossen am 13. Januar 2015 (GRB 04/15), von der Bürgerversammlung erlassen am 31. März 2015 und vom Departement des Innern genehmigt mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (GEVER Lf.-Nr ). Vollzugsbeginn des 2. Nachtrages ab 12. Mai 2015.

12 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Ausgabe 2014 Anhang zur Gemeindeordnung: Finanzbefugnisse Beträge in Schweizer Franken Gegenstand 1. Neue Ausgaben Gemeinderat abschliessend Schulrat abschliessend 1.1 einmalige neue Ausgaben bis 500' während mindestens zehn Jahren jährlich wiederkehrende neue Ausgaben 2. Unvorhersehbare neue Ausgaben und Mehrausgaben für Bau und Korrektion von Strassen, Wegen und Plätzen 2.2 für Volksschule und Kindergarten bis 50'000 Voranschlag Fakultatives Referendum Bürgerversammlung 5 bis je Jahr bis 500'000, soweit nicht der Gemeinderat abschliessend bis je Jahr, soweit nicht der Schulrat abschliessend bis je Jahr für die unmittelbare Führung der Schule betreffende Ausgaben über 500'000 bis 2'000'000 über 50'000 bis 150'000 bis 500'000, soweit nicht der Gemeinderat oder der Schulrat abschliessend zuständig sind 2.3 für Gewässerschutzbauten bis je Jahr bis 500'000, soweit nicht der Gemeinderat abschliessend 2.4 für die Gemeindeunternehmen bis je Jahr bis 500'000, soweit nicht der Gemeinderat abschliessend 2.5 für alle übrigen Zwecke bis je Jahr bis 500'000, soweit nicht der Gemeinderat abschliessend über 500'000 bis 2'000'000 über 500'000 bis 2'000'000 über 500'000 bis 2'000'000 über 500'000 bis 2'000'000 über 500'000 bis 2'000'000 Urnenabstimmung über 2'000'000 über 150'000 über 2'000'000 je Fall über 2'000'000 je Fall über 2'000'000 je Fall über 2'000'000 je Fall über 2'000'000 je Fall 5 Antragstellung in Form eines Gutachtens 6 Für Mehrausgaben ist ein Nachtragskredit zu gewähren. Ausgenommen sind Mehrausgaben als Folge der Teuerung und für Gegenstände, in denen kein grösserer Ermessenspielraum gegeben ist. Anhang zur Gemeindeordnung: Finanzbefugnisse - Seite 1 -

13 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Ausgabe Dringliche oder gebundene Ausgaben 4. Grundstücke des Finanzvermögens 4.1 Erwerb; Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden abschliessend bis 500'000 bis 1'000'000, soweit nicht der Gemeinderat abschliessend über 1'000'000 bis 2'000'000 über 2'000' Veräusserung und Begründung von Baurechten; Verkehrswert oder Anlagekosten bis 500'000 bis 1'000'000, soweit nicht der Gemeinderat abschliessend über 1'000'000 bis 2'000'000 über 2'000'000 Von der Bürgerversammlung beschlossen am 29. März 2011 Der Versammlungsleiter sig. Bernhard Lenherr Der Protokollführer sig. Patrik Schlegel Anhang zur Gemeindeordnung: Finanzbefugnisse - Seite 2 -

Politische Gemeinde Rebstein

Politische Gemeinde Rebstein Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3

Mehr

GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL

GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 geändert durch Nachtrag vom 25. März 2013 GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 Die Bürgerschaft der politischen

Mehr

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der

Mehr

Gutachten und Antrag Gemeindeordnung

Gutachten und Antrag Gemeindeordnung GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE NIEDERBÜREN vom 15. April 2011 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Niederbüren erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck vom 1. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Rheineck erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst.a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 als Gemeindeordnung:

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden vom 28. März 2011 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Amden erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als

Mehr

Ortsgemeinde Schänis. Gemeindeordnung

Ortsgemeinde Schänis. Gemeindeordnung Ortsgemeinde Schänis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Schänis vom 4. April 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Schänis erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau vom 28. März 2012 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau vom 28. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Diepoldsau erlässt

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Widnau. 26. März )

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Widnau. 26. März ) Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Widnau 26. März 2012 1) Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Widnau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 )

Mehr

P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen

Mehr

Gemeindeordnung. I. Grundlagen

Gemeindeordnung. I. Grundlagen Gemeindeordnung Die Bürgerschaft der Wasserversorgung Oberbüren erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sgs 151.2) als Gemeindeordnung: I. Grundlagen Art. 1

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom 26. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Politische Gemeinde Degersheim. Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Degersheim. Gemeindeordnung Politische Gemeinde Degersheim Gemeindeordnung vom 26. März 2012 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Degersheim erlässt, gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH GEMEINDEORDNUNG

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH GEMEINDEORDNUNG POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH GEMEINDEORDNUNG Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Waldkirch vom 9. Juli 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Waldkirch erlässt gestützt auf Art. 22 Abs.

Mehr

> Politische Gemeinde wartau. Gemeindeordnung

> Politische Gemeinde wartau. Gemeindeordnung > Politische Gemeinde wartau Gemeindeordnung Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich... 4 Art. 2 Organisationsform... 4 Art. 3 Organe... 4 Art. 4 Aufgaben... 4 II. Bürgerschaft Art. 5 Grundsatz...

Mehr

R 01 Gemeindeordnung

R 01 Gemeindeordnung R 01 Gemeindeordnung Gemeindeordnung 1 / 10 Gemeindeordnung der Stadt Altstätten vom 9. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Stadt Altstätten erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Gossau

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Gossau Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Gossau vom 10.04.2013 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Gossau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Gemeindeordnung vom 30. März 2010 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Flums vom 30. März 2010 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Flums erlässt gestützt auf Art.

Mehr

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gommiswald

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gommiswald Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gommiswald vom 10. Februar 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Gommiswald erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April

Mehr

Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2

Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2 GEMEINDEORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2 Von der Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Quarten erlassen am 3. April 2012, rechtsgültig geworden durch Genehmigung des Departementes

Mehr

Korporationsordnung 1. Juni 2012

Korporationsordnung 1. Juni 2012 Korporationsordnung 1. Juni 2012 Korporationsordnung der Dorfkorporation Bronschhofen Vom 30. März 2012 Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Bronschhofen erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des

Mehr

GEMEINDEORDNUNG. inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015

GEMEINDEORDNUNG. inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015 GEMEINDEORDNUNG inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015 In Anwendung seit 01. Januar 2016 Politische Gemeinde Kaltbrunn Gemeindeordnung I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Organisationsform Art.

Mehr

Gemeindeordnung. Version 4.0

Gemeindeordnung. Version 4.0 Gemeindeordnung Vom Gemeinderat erlassen am 8. Februar 2011 Von der Bürgerschaft genehmigt am 29. März 2011 Vom Departement des Innern genehmigt am 6. Mai 2011 In Anwendung ab 1. Juli 2011 I. Nachtrag

Mehr

Hauptstrasse 16, PF Schmerikon Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Schmerikon vom (Datum Genehmigung Gemeinderat) 1

Hauptstrasse 16, PF Schmerikon   Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Schmerikon vom (Datum Genehmigung Gemeinderat) 1 Hauptstrasse 16, PF 163 8716 Schmerikon www.schmerikon.ch Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Schmerikon vom (Datum Genehmigung Gemeinderat) 1 1 Von der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Schmerikon

Mehr

Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau

Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Nesslau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als

Mehr

Gemeindeordnung QA4173

Gemeindeordnung QA4173 Gemeindeordnung QA4173 Vom Gemeinderat erlassen: 23.01.2012 Von der Bürgerschaft beschlossen: 30.03.2012 Vom Departement des Innern genehmigt: 12.09.2012 Gültig ab: 01.01.2013 I. Nachtrag Vom Gemeinderat

Mehr

Gemeindeordnung. Neudruck 2018

Gemeindeordnung. Neudruck 2018 Gemeindeordnung Neudruck 2018 gültig ab 1. Januar 2019 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Geltungsbereich Organisationsform Organe Aufgaben II. Bürgerschaft 1. Stellung und Zuständigkeit

Mehr

Erlass neue Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach

Erlass neue Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach Traktandum 6 Erlass neue Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach Bürgerversammlung vom 4. April 2011 Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach vom 4. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsbürgergemeinde

Mehr

Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Oktober Von der Bürgerversammlung genehmigt am: 4. April 2012

Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Oktober Von der Bürgerversammlung genehmigt am: 4. April 2012 Gemeindeordnung Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Oktober 2011 Von der Bürgerversammlung genehmigt am: 4. April 2012 Vom Departement des Innern genehmigt am: 4. Juli 2012 In Kraft ab: 1. Januar 2013 Gemeindeordnung

Mehr

Gemeindeordnung vom 22. März 2010

Gemeindeordnung vom 22. März 2010 Politische Gemeinde Lichtensteig Gemeindeordnung vom 22. März 2010 I. und II. Nachtrag zur Gemeindeordnung Von der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Lichtensteig erlassen am 30. März 2015, rechtsgültig

Mehr

Politische Gemeinde Steinach Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Steinach Gemeindeordnung Politische Gemeinde Steinach Gemeindeordnung erlassen am 29. November 2011 in Vollzug ab 1. Januar 2013 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Steinach vom 29. November 2011 1 Die Bürgerschaft der Politischen

Mehr

Primarschulgemeinde Eichberg

Primarschulgemeinde Eichberg Primarschulgemeinde Eichberg Gemeindeordnung Gültig ab 1. August 2011 Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Eichberg vom 8. April 2011 1 Die Bürgerschaft der Primarschulgemeinde Eichberg erlässt gestützt

Mehr

Politische Gemeinde. Gemeindeordnung

Politische Gemeinde. Gemeindeordnung Politische Gemeinde Gemeindeordnung vom 13. April 2010 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Mels erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 als Gemeindeordnung:

Mehr

Korporationsordnung. dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch

Korporationsordnung. dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch Korporationsordnung dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch Korporationsordnung der Dorfkorporation Wattwil Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Wattwil erlässt, gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des

Mehr

Korporationsordnung der Wasserkorporation Neckertal

Korporationsordnung der Wasserkorporation Neckertal Korporationsordnung der Wasserkorporation Neckertal Die Bürgerschaft der Wasserkorporation Neckertal erlässt in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 als Korporationsordnung:

Mehr

Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Wittenbach

Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Wittenbach Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wittenbach vom 30. Mai 2011 Seite 2 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wittenbach vom 30. Mai 2011 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Wittenbach

Mehr

der politischen Gemeinde Gaiserwald

der politischen Gemeinde Gaiserwald Vorlage Bürgerversammlung Die Änderungen gegenüber der heute gültigen Gemeindeordnung sind fett dargestellt. Auf Streichungen wird mit hingewiesen. Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gaiserwald vom

Mehr

Gemeindeordnung der Stadt Rorschach

Gemeindeordnung der Stadt Rorschach Seite 1 110.1 Vom Stadtrat am 25. Januar 2011 zuhanden der Bürgerversammlung verabschiedete Gemeindeordnung der Stadt Rorschach vom 29. März 2011 (Datum der Bürgerversammlung) in Vollzug ab.... Inhaltsverzeichnis

Mehr

AAA4v. Gemeinde Walenstadt. Gemeindeordnung

AAA4v. Gemeinde Walenstadt. Gemeindeordnung AAA4v i^^rzr Gemeinde Walenstadt Gemeindeordnung beschlossen an der Bürgerversammlung vom 8. April 2011 111110 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Walenstadt Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde

Mehr

Schulgemeinde St. Margrethen

Schulgemeinde St. Margrethen Schulgemeinde St. Margrethen Gemeindeordnung vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der Schulgemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 Die Bürgerschaft der Schulgemeinde St. Margrethen erlässt gestützt auf

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a Gemeindegesetz 1 als Gemeindeordnung: I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich

Mehr

Dorf- & Wasserkorporation 9526 Zuckenriet. Korporationsordnung. der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet

Dorf- & Wasserkorporation 9526 Zuckenriet. Korporationsordnung. der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet Korporationsordnung der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet vom 17. März 2010 ¹ Die Bürgerschaft der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes

Mehr

Gemeindeordnung der Stadt Buchs 1

Gemeindeordnung der Stadt Buchs 1 Gemeindeordnung der Stadt Buchs 1 1 Anpassung der Begrifflichkeiten von Gemeinde in Stadt gemäss IV. Nachtrag vom 30. November 2015 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Buchs erlässt gestützt auf

Mehr

Gemeindeordnung vom 20. April 2009

Gemeindeordnung vom 20. April 2009 Gemeindeordnung vom 20. April 2009 I. Grundlagen Geltungsbereich Art. 1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Ortsbürgergemeinde St.Gallen (im Folgenden OBG genannt) sowie die Rechte und Pflichten

Mehr

Neue Gemeindeordnung (GO) Bericht und Antrag des Ortsbürgerrates Wil an die Bürgerversammlung vom 11. April 2011

Neue Gemeindeordnung (GO) Bericht und Antrag des Ortsbürgerrates Wil an die Bürgerversammlung vom 11. April 2011 Neue Gemeindeordnung (GO) Bericht und Antrag des Ortsbürgerrates Wil an die Bürgerversammlung vom 11. April 2011 Mit dem neuen Gemeindegesetz des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009 (sgs 151.2) werden

Mehr

Schulgemeinde. Kommentiert [ 1]: Oder: Primarschulgemeinde oder Oberstufenschulgemeinde. Gemeindeordnung

Schulgemeinde. Kommentiert [ 1]: Oder: Primarschulgemeinde oder Oberstufenschulgemeinde. Gemeindeordnung Schulgemeinde Kommentiert [ 1]: Oder: Primarschulgemeinde oder Oberstufenschulgemeinde Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Schulgemeinde... Kommentiert [ 2]: Name der Schulgemeinde eintragen vom... 1 Die

Mehr

GEMEINDEORDNUNG DER KATHOLISCHEN KIRCHGEMEINDE WIL

GEMEINDEORDNUNG DER KATHOLISCHEN KIRCHGEMEINDE WIL GEMEINDEORDNUNG DER KATHOLISCHEN KIRCHGEMEINDE WIL gültig ab 1. Januar 2015 katholische kirchgemeinde wil Gemeindeordnung der Katholischen Kirchgemeinde Wil gültig ab 1. Januar 2015 Die Bürgerschaft der

Mehr

Die neue Gemeindeordnung der vereinigten Gemeinde Gommiswald

Die neue Gemeindeordnung der vereinigten Gemeinde Gommiswald Die neue Gemeindeordnung der vereinigten Gemeinde Gommiswald Bericht und Antrag des Konstituierungsrates 1 Einladung zur Urversammlung Datum und Zeit: Ort: Freitag, 10. Februar 2011, 20.15 Uhr Rainhalle

Mehr

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im

Mehr

Schulordnung. Version 2.2

Schulordnung. Version 2.2 Schulordnung - Verabschiedung im Schulrat am 3. Juni 2012 - Vom Gemeinderat erlassen am 7. August 2012 - Fakultatives Referendum von 13. August 2012 bis 21. September 2012 - Vom Bildungsdepartement genehmigt

Mehr

Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Schmerikon

Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Schmerikon Gemeindeordnung Politische Gemeinde Schmerikon Übersicht Artikel 1. Grundlagen Geltungsbereich 1 Organisationsform 2 Organe 3 Aufgaben 4 Amtliche Bekanntmachungen 5 2. Bürgerschaft Grundsatz 6 Befugnisse

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau. Kirchgemeindeordnung

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau. Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau Kirchgemeindeordnung Die stimmberechtigten Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wartau erlassen, gestützt auf Art. 12 der Verfassung der

Mehr

Gemeindeverfassung Neunkirch

Gemeindeverfassung Neunkirch Gemeindeverfassung Neunkirch vom 28. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. 1 Einwohnergemeinde... 1 Art. 2 Amtliche Veröffentlichungen... 1 II. III. Gemeindeorganisation Organe, Wahlen

Mehr

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Verfassung2001 Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Berücksichtigung der weiblichen Form Aus Gründen der Textverständlichkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche. Die Gemeindeversammlung

Mehr

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018 Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich Schulen und schulische Einrichtungen Schulanlagen II. Organisation Art. 4f Art. 6f

Mehr

Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen

Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen Die Gemeinde Beringen erlässt gemäss Artikel 3 Absatz des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen () die folgende A. Allgemeines Einwohnergemeinde, Begriff Umfang Amtliche Publikation Orientierungsversammlungen

Mehr

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU. Schulordnung. vom 25. Oktober 2016

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU. Schulordnung. vom 25. Oktober 2016 > POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulordnung vom 5. Oktober 06 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck... Art. Schulen... Art. Schulanlagen... II. SCHULBEHÖRDEN Art. 4 Gemeinderat... 4 Art. 5 Schulverwaltung...

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung Gemeinde Safenwil Gemeindeordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Seite 1 Begriff 3 2 Zweck 3 3 Organisationsform 3 4 Organe 3 II. Gemeindeversammlung 5 Aufgaben und Befugnisse 4 6 Einberufung, Initiativrecht

Mehr

Politische Gemeinde Wartau: Gründung der Einheitsgemeinde; Anpassung der Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Wartau: Gründung der Einheitsgemeinde; Anpassung der Gemeindeordnung Markus Bucheli Dr.rer.publ. Peter-und-Paul-Strasse 11 9010 St.Gallen ma.bucheli@bluewin.ch Politische Gemeinde Wartau: Gründung der Einheitsgemeinde; Anpassung der Gemeindeordnung Textvorschläge für die

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung

Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Uerkheim erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgende Gemeindeordnung A Allgemeine Bestimmungen 1 Begriff

Mehr

Verbandsvereinbarung Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg - LoDUTo

Verbandsvereinbarung Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg - LoDUTo Verbandsvereinbarung Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg - LoDUTo Die Mitglieder des Zweckverbandes Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg erlassen gestützt auf Art. 140ff des Gemeindegesetzes vom

Mehr

Gemeindeverfassung Buchberg. ab

Gemeindeverfassung Buchberg. ab 1 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 ab 1.1.2012 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 Zugunsten der guten Lesbarkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche Form Die

Mehr

Verfassungsrevision der Gemeinde Flims

Verfassungsrevision der Gemeinde Flims Verfassungsrevision der Gemeinde Flims Gemeindeversammlung 4. Mai 2015 Dr. Stephan Staub, Rechtsanwalt 1 Aufbau der Präsentation Rahmenbedingungen Ziele der Revision (Teil) Revision der Verfassung wesentliche

Mehr

GEMEINDE HORNUSSEN. Gemeindeordnung

GEMEINDE HORNUSSEN. Gemeindeordnung GEMEINDE HORNUSSEN Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Hornussen erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Geetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 folgende GEMEINDEORDNUNG

Mehr

Verfassung. der Gemeinde. Stetten SH

Verfassung. der Gemeinde. Stetten SH Verfassung der Gemeinde Stetten SH 2 Systematische Gliederung der Verfassung Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I Allgemeines 1 5 4 5 II Organe der Gemeinde 6 13 5 8 Kommissionen mit besonderen Verwaltungsbefugnissen

Mehr

Gemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt

Gemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt Gemeinde Büttenhardt Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt Systematische Gliederung der Verfassung Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I Allgemeines 4 II Organe der Gemeinde Kommissionen mit besonderen

Mehr

Nachtrag zur Vereinbarung Wasserwerk Mittelrheintal (WMR)

Nachtrag zur Vereinbarung Wasserwerk Mittelrheintal (WMR) Nachtrag zur Vereinbarung Wasserwerk Mittelrheintal (WMR) Nachtrag zur Vereinbarung Wasserwerk Mittelrheintal (WMR) vom 8. Januar 2015 1 Die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck,

Mehr

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Begriff, Autonomie 3 Art. 2 Organisation 3 II. Organe 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Gemeindeversammlung 3 Art. 5

Mehr

Einwohnergemeinde Fislisbach

Einwohnergemeinde Fislisbach Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe

Mehr

Rechtsgrundlagen: Gesetz über Referendum und Initiative (abgekürzt: RIG; sgs 125.1) Gemeindeordnung (abgekürzt: GO; srs 111.1)

Rechtsgrundlagen: Gesetz über Referendum und Initiative (abgekürzt: RIG; sgs 125.1) Gemeindeordnung (abgekürzt: GO; srs 111.1) Stadt St.Gallen Stadtschreiber Ablauf Initiative Rechtsgrundlagen: Gesetz über Referendum und Initiative (abgekürzt: RIG; sgs 125.1) Gemeindeordnung (abgekürzt: GO; srs 111.1) Art. 10 GO: Mit der Initiative

Mehr

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018 > POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 6. Juni 08 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich... 4 II. Organisation Art. Schuleinheiten... 4 Art. 3 Schulleitungen... 5 Art.

Mehr

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 SCHULORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 Schulordnung Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf - Art. 3 und Art. 23 des Gemeindegesetzes 1, - Art. 33 des Volksschulgesetzes 2, - sowie

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung

Mehr

Gemeindeordnung Primarschulgemeinde Buchs

Gemeindeordnung Primarschulgemeinde Buchs Gemeindeordnung Primarschulgemeinde Buchs Primarschulgemeinde Buchs Gemeindeordnung Seite 1/11 Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Gemeindeordnung 3 Art. 2 Gemeindeart 3 Art. 3 Gemeindeaufgaben

Mehr

1. Titel: Allgemeines. des Kantons St.Gallen. 2 Sie erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung

1. Titel: Allgemeines. des Kantons St.Gallen. 2 Sie erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung Gemeindeordnung srs 111.1 vom 8. Februar 2004 1 Gestützt auf Art. 5 Abs.1 des Gemeindegesetzes 2 wird folgende Gemeindeordnung für die Stadt St.Gallen erlassen: Stellung und Aufgaben der Stadt St.Gallen

Mehr

Informationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden

Informationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden Staatskanzlei Informationen über die direkte Demokratie im und in den St.Galler Gemeinden Dr. Markus Bucheli und Dr. Benedikt van Spyk, Staatskanzlei St.Gallen Staatskanzlei 1. Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung

Mehr

Reglement für die Musikschule. der politischen Gemeinde Gaiserwald

Reglement für die Musikschule. der politischen Gemeinde Gaiserwald Reglement für die Musikschule der politischen Gemeinde Gaiserwald vom 18. August 2008 1 1 Vom Gemeinderat Gaiserwald erlassen am 18. August 2008; rechtsgültig geworden durch Genehmigung des Bildungsdepartementes

Mehr

Gemeindeordnung; 5. Nachtrag

Gemeindeordnung; 5. Nachtrag Bericht und Antrag vom 18. Mai 2009 andasstadtparlament Gemeindeordnung; 5. Nachtrag 1. Ausgangslage DasSt.GallischeGemeindegesetzistinÜberarbeitung.Esistdavonauszugehen,dassdieneueFassungimVerlaufedesJahres2009oderaufAnfang2010rechtskräftigwerdenwird.DerGrosseRatdesKantonsSt.Gallen

Mehr

Gemeindeordnung. 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Die Stimmberechtigten. 3. Die Gemeindebehörden. 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

Gemeindeordnung. 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Die Stimmberechtigten. 3. Die Gemeindebehörden. 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Gemeindeordnung. Allgemeine Bestimmungen. Die Stimmberechtigten 3. Die Gemeindebehörden 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission 5. Rechtsmittel 6. Übergangsbestimmungen 7. Schlussbestimmungen

Mehr

Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen

Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen Staatskanzlei Seminar vom 26. September 2012 Direkte Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen Dr. Markus Bucheli

Mehr

Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018

Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018 Gemeindeordnung 2018 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Die Volksschulgemeinde Nollen umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau, Schönholzerswilen ohne die Weiler

Mehr

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberwil

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberwil Gemeindeordnung der Gemeinde Oberwil.a vom 8. September 997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberwil, gestützt auf 47 Abs. der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft und 45 Abs. des Gemeindegesetzes

Mehr

Gesetz über die Ortsbürgergemeinden. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014)

Gesetz über die Ortsbürgergemeinden. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Gesetz über die Ortsbürgergemeinden Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 49 der Staatsverfassung 1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Gemeindeordnung. der. Politischen Gemeinde Aadorf

Gemeindeordnung. der. Politischen Gemeinde Aadorf Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Aadorf Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Aadorf I. Grundlagen 2 II. Organisation 2 A. Allgemeines 2 B. Gesamtheit der Stimmberechtigten 4 C. Der Gemeinderat

Mehr

GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI

GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI vom. Dezember 07 Die Bürgergemeinde Oberägeri gibt sich gestützt auf 69 Ziff. a des Gemeindegesetzes vom 4. September 980 folgende Gemeindeordnung: I. ALLGEMEINES

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:

Mehr

Schulordnung der Stadt Rheineck

Schulordnung der Stadt Rheineck Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen r tästadtwil STADTPARLAMENT SRS. Nr. 0 Schulordnung vom 9. September 06 Das Stadtparlament erlässt in Anwendung von Art. 3 Abs. des Gemeindegesetzes, Art. 33 des Volksschulgesetzes und der Gemeindeordnung

Mehr

GEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999

GEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999 Gemeinde Ormalingen GEMEINDEORDNUNG 10. Dezember 1999 Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 1999 An der Urnenabstimmung vom 12. März 2000 angenommen Mit Regierungsbeschluss Nr.

Mehr

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,

Mehr

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 1 von 5 Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Der Oberstufenschulrat Bütschwil-Ganterschwil-Lütisburg (genannt BuGaLu) erlässt folgende Schulordnung, gestützt

Mehr