Rechtsservicestelle Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaften von CIPRA-Österreich. Dr. Gerhard Liebl Mitglied der Rechtsservicestelle
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1 Rechtsservicestelle Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaften von CIPRA-Österreich Dr. Gerhard Liebl Mitglied der Rechtsservicestelle
2 Persönliches: Jahrgang 1942 Jurist Über 20 Jahre Leiter der Umweltschutzabteilung im Amt der Tiroler Landesregierung bis Seit offiziellem Beginn der Arbeiten zur Alpenkonvention 1988 einer der beiden Bundesländervertreter im Ständigen Ausschuss (früher Arbeitsgruppe Höherer Beamter) bis zum Ausscheiden Vorträge über Alpenkonvention bei div. Landesregierungen und sonstigen Institutionen
3 ENTWICKLUNGSPROZESS Lindauer Erklärung der CIPRA 1986> 1988 Beginn der Arbeiten in Deutschland mit 1.Konferenz in BONN (ab der nächsten in München( ) gab es die Teilnahme der Bundesländer am Alpenkonventionsprozess) Oktober 1989 die 1.Alpenkonferenz beschloss die RESOLUTION VON BERCHTESGADEN Federführung Österreichs und Ausarbeitung der Rahmenkonvention, die in SALZBURG am unterzeichnet wurde. Die Alpenkonvention ist in Österreich im BGBl. Nr. 477/1995 verlautbart und daher seit geltendes Recht.
4 Worin liegt der Sinn der Konvention? Ziel einer sinnvollen Alpenpolitik ist es, das Berggebiet ALPEN für alle Bewohner als stabilen Lebens- und Wirtschaftsraum inmitten Europas zu sichern und die besondere, vielfältige Natur samt Landschaft langfristig zu erhalten. > siehe dazu Art. 2 der AK + Ausführung in den Protokollen, die umzusetzen sind!
5 Protokolle 1. Naturschutz und Landschaftspflege BGBl. III 2002/236; 2. Berglandwirtschaft BGBl. III 2002/231; 3. Raumplanung und nachhaltige Entwicklung BGBl. III 2002/232; 4. Bergwald BGBl. III 2002/233; 5. Tourismus BGBl. III 2002/230; 6. Bodenschutz BGBl. III 2002/235; 7. Energie BGBl. III 2002/237; 8. Verkehr BGBl. III 2002/234; 9. Beilegung von Streitigkeiten BGBl. III 2002/238; Diese 9 Protokolle sind seit in Österreich geltendes Recht und anzuwenden!-da 3 Mitgliedsstaaten ratifiziert haben
6 Wie erfolgt die organisatorische Umsetzung? Der Inhalt der Alpenkonvention. = Querschnittsmaterie, daher ergeben sich bei der Umsetzung > unterschiedliche Zuständigkeiten: international - national staatliche Organe - private Organisationen Gesetzgebung - Verwaltung Bund-Länder- Gemeinden Vorschriften Förderung
7 durch die Organe der Alpenkovention: Alpenkonferenz (Umweltminister alle 2 Jahre) Ständiger Ausschuss (früher Hohe Beamte ) Ständiges Sekretariat + Generalsekretär (in Innsbruck> Büro im Goldenen Dachl ) International:
8 national NATIONALES KOMITEE als innerstaatliches Koordinierungsinstrument nach innen und außen Bund-Länder-Gemeindeverwaltungen je nach Zuständigkeit und Aufgabe private Organisationen aber auch Gemeinden insbes. im Rahmen von Projekten
9 Rechtliche Umsetzung der Protokolle Die einzelnen Artikel bzw. Bestimmungen der Protokolle sind entweder 1. als Gesetz direkt anzuwenden oder 2. erfordern legistischen Maßnahmen oder 3. sind Ziel- und Absichtsbestimmungen und dabei von Bedeutung für den Inhalt nationaler Rechtsnormen, die Interessensabwägung in Verwaltungsverfahren und Maxime für das politische Handeln.
10 Anwendungsprobleme für die Behörden und Staatsbürger 1.Raumplanung u.nachh.entwicklung Frankreich 2.Berglandwirtschaft Italien 3.Naturschutz und Landschaftspflege Deutschland 4.Bergwald Österreich 5.Tourismus Frankreich 6.Bodenschutz Deutschland 7.Energie Italien 8.Verkehr Schweiz>Liechtenstein 9.Streitbeilegung Österreich Die legistische Qualität der einzelnen Protokolle ist höchst unterschiedlich und hängt auch vom jeweils vorsitzführenden Land ab. Der jeweilige Anwender hat daher mühsam zu prüfen, ob die jeweilige Prot.bestimmung direkt gilt oder in nationale Vorschriften umzusetzen ist oder lediglich Ziel und Absicht darstellen
11 Hilfsmittel für Behörden und Staatsbürger Vademecum Alpenkonvention (Oesterreichischer Alpenverein) aktualisierte Neuauflage im Jahr 2009 Handbuch des Lebensministeriums zur Umsetzung der Alpenkonvention aktualisierte und für die Verwendung auf Gemeindeebene adaptierte Neuauflage vorgesehen Alpenkonventions-Rechtsdatenbank Umweltbundesamt (mit Verlinkung von der CIPRA Österreich Webseite) Rechtsservicestelle Alpenkonvention für eine profunde Förderung der Alpenkonvention und zur Pflege der Judikatur
12 WOZU eine Rechtsservicestelle? Die zahlreichen und rechtlich oft unscharfen Protkollbestimmungen erschweren, ja verhindern oft die Anwendung. Zudem ist die Judikatur der Höchstgerichte sehr spärlich. Die bisherigen Hilfsmittel reichen in Einzelfällen oft nicht für eine gesetzeskonforme Umsetzung. Eine Spezialistengruppe soll sich daher mit einzelnen Auslegungsproblemen beschäftigen.
13 Expertengruppe: Das Team der Rechtsservicestelle Alpenkonvention besteht aus fünf Experten aus Wissenschaft, Verwaltung und einem Rechtsanwalt. Galle Ewald BMLFUW Liebl ehem. Land Tirol, Gerhard Abt. Umweltschutz Mendel Rechtsanwalt Michael Schmid Uni Innsbruck Sebastian Pölzer Kuratorium Wald Matthias Verwaltung Verwaltung Rechtsanwalt Wissenschaft Alpenkonventions- Rechtsdatenbank
14 Ablauf der Anfragebeantwortung Anfrage von Behörden, sonstige Institutionen oder betroffene Bürger > Sammlung der Anfragen bei CIPRA Österreich 1.Prüfung der Anfragen durch CIPRA hinsichtlich der Konkretisierung und Relevanz zur Alpenkonvention Weiterleitung relevanter Anfragen in Abstimmung mit dem BMLFUW an die Experten Stellungnahmen der Experten und deren Koordinierung in Teambesprechungen Anfragebeantwortung im Wege der Rechtsdatenbank oder durch eine gemeinsame Stellungnahme der Servicestelle
15 Was ist das Ergebnis? Eine erste rechtliche Auskunft durch einschlägige Experten zu konkreten Anfragen über Umsetzung oder Auslegung der Alpenkonvention und ihrer Protokolle. Sie beinhaltet keine allgemeine Beurteilung von Projekten und auch keine Überprüfung von Bescheiden (sondern nur die Relevanz zur Alpenkonvention)
16 Die Rechtsauskünfte haben keine rechtliche Verbindlichkeit und ersetzen daher kein behördliches Ermittlungsverfahren und sind kein amtliches Gutachten. Die Rechtsservicestelle trifft keine politischen Auskünfte und keine inhaltlichen Aussagen zu laufenden Verfahren. Sollte keine einhellige Stellungnahme der Experten zustande kommen, werden dem Fragesteller die divergierenden Stellungnahmen übermittelt.
17 Sinn und Zweck der Rechtsservicestelle Internationale Rechtsnormen unterscheiden sich oft von den nationalen klaren Gesetzestexten, und führen damit zu Berührungsängsten, die dadurch abgebaut werden sollten; Die Verwaltung soll dadurch entlastet werden, indem spezielle Alpenkonventionsfragen für sie vorbeurteilt werden. Die so erhoffte Verbesserung bei Anwendung der AK. soll durch Vorbildwirkung den internationalen Umsetzungsprozess beschleunigen!
18 Gründe für meine Mitarbeit! Die Alpenkonvention und ihre Protokolle sind in der Öffentlichkeit in Vergessenheit geraten!!!!!!!!!!!!! weder Politik noch Medien berufen sich auf Vorschriften der Protokolle wie z.b. bei Errichtung neuer Aufstiegshilfen, Kraftwerke, Beschneiungen, landwirtschaftlicher Probleme, Verkehrsfragen.., obwohl viele dieser Fragen in den Protokollen geregelt sind. Die Rechtsdatenbank und die Rechtsservicestelle ermöglichen die Verbesserung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit, führen zu verbesserter Anwendung bei Behörden und können vielleicht auch die internationale Lethargie im Rahmen der Umsetzung der AK. abbauen.
19 B E S C H E I D Die von der beantragte Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der abfahrt wird gemäß 6 lit. e in Verbindung mit 27 Abs. 6 TNSchG unter Berücksichtigung des Artikel 14 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention vom 1991 im Bereich Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, versagt.
20 Gemäß Artikel 14 des Protokolls Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, haben die Vertragsparteien in geeigneter Weise daraufhin zu wirken, dass Genehmigungen für den Bau und Planierung von Schipisten in labilen Gebieten nicht erteilt werden..., ist die Naturschutzbehörde zu einer völkerrechtskonformen Auslegung verpflichtet Die gegenständlich geplante..abfahrt liegt aufgrund der täglich zu erwartenden Steinschlaggefahr jedenfalls in einem labilen Gebiet....Gemäß 27 Abs. 6 TNSchG 1997 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung nicht vorliegt.
21 BESCHLUSS d.verfassungsgerichtshofes vom B 1049/03-4 Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, weil Art.14 des Bodenschutzprotokolls. nach ständiger Rechtssprechung des VfGH. mangels Erfüllungsvorbehaltes unmittelbar anzuwenden ist
22 Die, beantragte Verwendung von max. 8 Pistengeräten an höchstens 4 Tagen. zur Personenbeförderung... wird gemäß 6 lit. j i.v.m. 27 Abs. 6 TNSchG 1997 v e r s a g t. BEGRÜNDUNG: ist auch auf das Protokoll Tourismus hinzuweisen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 haben die Vertragsparteien darauf zu achten, dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird. Damit kommen in intensiv genutzten touristischen Gebieten den Schutzgütern Erholungswert und Landschaftsbild besondere Bedeutung zu. Auch diese internationale Regelung stützt die oben angeführten Feststellungen.
23 Beispiele für mögliche Anfragen 1. Geplanter Zusammenschluss von 2 Schigebieten mittels Seilbahn über ein Ruhegebiet: 2. Projekt eines Laufkraftwerkes am Inn, wodurch ein Sonderschutzgebiet überflutet würde: 3. Jauchenausbringung größeren Ausmaßes auf einer Alm: 4. Schaffung einer Schipiste in einem Schutzwald: 5. Planung eines neuen Atomkraftwerkes in der Schweiz: 6. Beschränkung der Zahl der Bergsteiger am Großglockner: 7. Torfabbau in Moorgebiet:
24 Zusammenschluss zweier Schigebiete quer durch ein Ruhegebiet mittels Seilbahn Das Ruhegebiet Kalkkögel liegt im nördlichen Teil der Stubaier Alpen und grenzt in seinem südwestlichen Teil an das Ruhegebiet Stubaier Alpen. Das Ruhegebiet Kalkkögel wurde geschaffen, um eine noch wilde,ursprüngliche Bergwelt im Nahbereich von Innsbruck zu erhalten. Naturschutzprotokoll Art.11(1) Verpflichtung zur Erhaltung bestehender Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes Art.10 Tourismusprot. Verpflichtung zur Schaffung von Ruhezonen mit Verzicht auf touristische Erschließung
25 Projekt eines Innlaufkraftwerkes im Bereich eines Sonderschutzgebietes SONDERSCHUTZGEBIET : In seiner Ursprünglichkeit erhaltenes Gebiet, dessen Erhaltung im öffentl. Interesse ist, sodass jeder Eingriff in die Natur verboten ist. Art.11(1)Natur.prot.: Verpflichtung zur Erhaltung in Sinne des Schutzzweckes Art.7(3)Energieprotokoll :Verpflichtung zur Erhaltung des Wasserhaushaltes z.b.in..schutzgebieten..
26 Fiktive Fragen und Probleme Jauchenausbringung auf Almen: Art.10 (1),(2) Prot.Berglandwirtschaft; Art.12 Bodenschutzprot. Schipiste im Schutzwald: Art.14 (1) Prot.Bodenschutz Neues Atomkraftwerk in der Schweiz: Art.9 Energieprotokoll Besucherbeschränkung am Großglockner: Art.8 Tourismusprotokoll Torfabbau im Moorgebiet: Art. 9 (1),(3) Bodenschutzprotokoll
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