Weisungen für die Kontaktstellen der Gemeinden sowie für die Kontrolleure und Kontrolleurinnen zur Überwachung und Bekämpfung des Feuerbrandes

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1 Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg Pflanzenschutzdienst Weisungen für die Kontaktstellen der Gemeinden sowie für die Kontrolleure und Kontrolleurinnen zur Überwachung und Bekämpfung des Feuerbrandes Inhalt 1. Funktionendiagramm 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Bekämpfungsstrategie 4. Aufgaben der Gemeindekontaktstellen 5. Fachgerechte Probeentnahme 6. Vorgehen bei der Rodung 7. Entschädigungen 8. Anhang Mit dieser Anleitung sollen folgende Ziele erreicht werden: Qualitative Verbesserung der Kommunikation, Koordination, Kontrollen und Bekämpfungsmassnahmen! BBZ Arenenberg Pflanzenschutzdienst 8268 Salenstein Hermann Brenner Urs Müller Tel / Tel / Fax: Fax: hermann.brenner@tg.ch urs.mueller@tg.ch

2 Seite 2 1. Funktionendiagramm Kant. Landwirtschaftsamt (Abrechnung) BBZ Arenenberg Pflanzenschutzdienst Koordination, Fachfragen, Vollzug Gemeinde- Kontaktstellen Koordination Auftrag Rodung Gemeinde Abrechnung Nebenamtliche kantonale Kontrolleurinnen / Kontrolleure Obstbauzone 1 und 2 (Schutzobjekte) Rodeequipen Rodung Überwachung der Feldobstbäume, Hecken und Waldränder Kontrolleurinnen / Kontrolleure im Siedlungsgebiet Kontrollen Siedlungsgebiet Überwachung Pflanzverbot Obstbauzone 1 und 2

3 Seite 3 2. Gesetzliche Grundlagen Die Kontrolle und Bekämpfung des Feuerbrandes ist auf eidgenössischer Ebene geregelt. In der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 sind die verschiedenen Aufgaben umschrieben. Zuständig ist das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), welches Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Durchführung der Massnahmen zwischen den Kantonen erlässt. Die Umsetzung der Verordnung haben die Kantone zu vollziehen. In Ergänzung zur eidgenössischen Gesetzgebung ist auf kantonaler Ebene die Bekämpfung des Feuerbrandes im Landwirtschaftsgesetz und der zugehörigen Verordnung, welche am 01. Mai 2001 in Kraft gesetzt wurden, geregelt. Der fachtechnische Vollzug sowie die Koordination im Kanton obliegt dem Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg. Gestützt auf 15 bis 18 der Verordnung sind für die Kontrollen und Bekämpfungsmassnahmen zuständig: 1. Die Bewirtschaftenden für ihre Erwerbsobstanlagen und ihre Hochstamm-Kernobstbäume in den Obstbauzonen 1 und Das kantonale Tiefbauamt für die Pflanzen entlang von Staatsstrassen 3. Die Gemeinde für die Pflanzen in Hausgärten und entlang von Gemeindestrassen 4. Die nebenamtlichen Kontrolleure und Kontrolleurinnen für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen sowie für das übrige Gebiet in der Obstbauzone 1 und den Schutzobjekten der Obstbauzone Die Firma Concerplant für die Kontrolle der Baumschulen Der Kanton führt einen Pflanzenschutzfonds zur Deckung von Schäden durch Schadorganismen an landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Kulturen sowie für Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen. Zur Ermittlung der Schäden besteht eine aus fünf Mitgliedern bestehende Schätzungskommission. Entschädigungen für Bekämpfungsmassnahmen werden in der Obstbauzone 1 an Gemeinden und Bewirtschaftende ausbezahlt. In der Obstbauzone 2 werden Entschädigungen für Bekämpfungsmassnahmen nur in Schutzobjekten an Gemeinden und Bewirtschaftende ausbezahlt. Ausserhalb von Schutzobjekten können für Massnahmen, welche die Bekämpfungsstrategie ergänzen, in Absprache mit dem Pflanzenschutzdienst Beiträge an Gemeinden und Bewirtschaftende gewährt werden. An die anerkannten Kosten erhält der Kanton bis maximal 50 Prozent vom Bund zurück. Mit der Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Landwirtschaftsgesetz vom 1. Januar 2002 ist der Anbau und das Anpflanzen von Wirtspflanzen des Feuerbrandes, mit Ausnahme der Fruchtbäume Apfelbaum, Birnbaum und Quittenbaum sowie Crataegus- und Sorbus-Arten im Wald, im gesamten Kantonsgebiet verboten. Mit dieser Bestimmung kann verhindert werden, dass gerodete Pflanzen wieder mit feuerbrandanfälligen Kulturen ersetzt werden. 3. Bekämpfungsstrategie 3.1. Ziele allgemein 1. Vermeiden von existenzbedrohenden Schäden im Erwerbsobstbau 2. Erhalten der ökologisch wertvollen und landschaftsprägenden Hochstamm-Feldobstbäume. Zu diesem Zweck hat eine Arbeitsgruppe des Regierungsrates im Jahr 2009 unter dem Titel Zukunft Obstbau Thurgau ein Konzept erarbeitet. Dieses sieht neu zwei Feuerbrandbekämpfungszonen vor. In der Obstbauzone 1 wird die bisherige flächendeckende, intensive Bekämpfung beibehalten. In der

4 Seite 4 Obstbauzone 2 wird die obligatorische Bekämpfung auf anerkannte Schutzobjekte reduziert. Zum Schutzobjekt gehört ein Schutzgürtel von 500 m Radius um die schützenswerten Objekte, in welchem die Bekämpfungsmassnahmen von den Baumbewirtschaftern umgesetzt werden müssen. Diese werden durch die nebenamtlichen Kontrolleure des Kantones kontrolliert und mit den üblichen Ansätzen vergütet. Bei Nichtumsetzung kann der Kanton die Massnahmen durchsetzen. Einteilung der Gemeinden in die Obstbauzone 1 ( rot) und 2 (blau) Obstbauzone 1: Es wird generell die Vernichtung von befallenem Pflanzenmaterial angestrebt. Dies umfasst die Rodung von Bäumen bei sehr starkem Befall von Kernobstgehölzen und Zierpflanzen und den Rückschnitt von Kernobstpflanzen bei leichtem oder mittlerem Befall. Bei überraschend massivem Befall entscheidet der Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg über das weitere Vorgehen im laufenden Jahr. Massnahmen in der Obstbauzone 1 im Detail Flächendeckend gilt für alle Wirtspflanzen-Bewirtschafter die Melde- und Bekämpfungspflicht. Für Bewirtschafter von Baumschulen und Obstanlagen erstreckt sich die Kontrollpflicht auch auf den 250-Meter-Umkreis der Produktionsparzellen /-quartiere. Zuständig für Massnahmen in Baumschulen ist der Eidg. Pflanzenschutzdienst, der bei Bedarf durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst unterstützt wird. Die Bewirtschafter von Obstanlagen (inkl. Mostobstanlagen) sind verantwortlich für die Rodung bzw. Entfernung und Entsorgung von befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen in ihren Anlagen. Rodungen werden nur vergütet, wenn der Pflanzenschutzdienst diese veranlasst und dazu ein Rodeprotokoll erstellt hat. Für Rückschnitt gilt die Selbstdeklaration. Es muss ein Protokoll ausgefüllt werden.

5 Seite 5 Im Siedlungsgebiet ist die Gemeinde zuständig. Die Massnahmen der Gemeinde umfassen die Kontrollen des Siedlungsgebietes und die Bekämpfung von befallenen Pflanzen. Dabei steht die Rodung im Vordergrund (kein Rückschnitt). Wenn es nicht möglich ist, Pflanzen ganz zu roden, tritt anstelle der angestrebten Rodung die Entfernung der befallenen Pflanzenteile (z.b. Pflanzen auf den Stock setzen und Schnittfläche Herbizid behandeln; Abschneiden von Bodenbedeckern mit anschliessender Herbizidbehandlung). In Ausnahmefällen können auch befallene Kernobstbäume zurückgeschnitten werden. Die Bekämpfungsmassnahmen müssen von einen Fachmann durchgeführt werden. Ausserhalb des Siedlungsgebietes übernehmen die nebenamtlichen Kontrolleurinnen / Kontrolleure die Überwachung. Die Massnahmen umfassen die Kontrolle der Hochstamm-Feldobstbäume, Hecken, Waldränder und Einzelsträucher. Die Rodung bzw. der Rückschnitt befallener Hochstamm- Feldobstbäume erfolgt durch die Bewirtschafter. Andere befallene Pflanzen (z.b. Weissdorn in Hecken) werden durch die Bewirtschafter in Zusammenarbeit mit der Gemeinde gerodet. Bei grösseren Hecken ist allenfalls der Vogel- oder Naturschutz zu informieren. Obstbauzone 2: Ausserhalb der Schutzobjekte wird eine permanente Reduktion des Infektionspotenzials unter Eigenverantwortung der Wirtspflanzenbesitzer angestrebt (freiwilliges Umsetzen von Bekämpfungsmassnahmen). Im Siedlungsgebiet können Gemeinden auf eigene Initiative Bekämpfungsmassnahmen durchführen. Ausgewiesene, fachlich korrekte Massnahmen können durch den Kanton vergütet werden. Massnahmen wie Solarisation, Abschneiden und Herbizidbehandlung sind wenn möglich der Rodung vorzuziehen. Die Massnahmen müssen protokolliert werden. In Schutzobjekten werden die Massnahmen wie in der Obstbauzone 1 durchgeführt und vergütet. Wirtspflanzen: Bundesweit gilt ein Pflanzverbot für Cotoneaster und Eriobtrya (Photinia nussia und davidiana). Im Kanton Thurgau ist seit dem 1. Januar 2002 ein Pflanz- und Vermehrungsverbot für Feuerbrandwirtspflanzen in Kraft. Der Anbau und das Anpflanzen folgender Gattungen und Arten ist verboten: Chaenomeles (Lindl.) Cotoneaster (Ehrh.) Crataegus (L.) Eriobotrya (Lindl.) Mespilus (L.) Photinia davidiana Photinia nussia Pyracantha (Roem.) Sorbus (L.) Cydonia (Mill.) Pyrus (L.) Feuerbusch, Scheinquitte, Japanische Quitte Stein- und Zwergmispel Weissdorn, Rotdorn Wollmispel Mispel Stranvaesia Stranvaesia Feuerdorn Elsbeere, Mehlbeere, Vogelbeere, Speierling Zierformen Zierformen Ausgenommen ist das Anpflanzen der Gattungen Crataegus und Sorbus im Wald, sofern ein Abstand von 500 m zu Obstkulturen und Obstgärten eingehalten wird. Sorbus intermedia ist bisher vom Pflanzverbot ausgeklammert. Der Bund hat im Frühjahr 2004 die Wirtspflanzenliste der EU angepasst und Sorbus intermedia sowie die bisher nicht als Wirtspflanze aufgeführte Art Amelanchier (Felsenbirne) in die Wirtspflanzenliste aufgenommen. Neupflanzungen mit diesen Arten werden deshalb nicht empfohlen.

6 Seite Kontrollen Jede Gemeinde unterhält eine Kontaktstelle für Feuerbrand und stellt notwendige Kontrolleurinnen / Kontrolleure zur Befallsüberwachung im Siedlungsgebiet zur Verfügung. Die Kontrolle der Hochstamm- Feldobstbäume, Hecken und Waldränder ausserhalb des Siedlungsgebietes (Obstbauzone 1) und in den Schutzobjekten (Obstbauzone 2) erfolgt durch nebenamtliche Kontrolleurinnen / Kontrolleure des Kantons. Die Bewirtschafter von Erwerbsobstanlagen und Baumschulen kontrollieren ihre Produktionsparzellen inkl. einem 250- Meter-Umkreis selber. Die Kontrollen erfolgen in beiden Zonen identisch. Der Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg gibt bei entsprechenden Bedingungen den Gemeindekontaktstellen und den nebenamtlichen Kontrolleurinnen / Kontrolleuren die Termine für den Beginn und den Abschluss der Kontrollen sowie deren Intensität bekannt. Der Pflanzenschutzdienst kann im Laufe der Saison zusätzliche, gezielte Kontrollen anordnen. Die Termine sind strikte einzuhalten. Bei zu frühen Kontrollen fehlen unter Umständen die Symptome noch, obwohl Pflanzen bereits infiziert sind. Bei zu späten Kontrollen kann der Erreger in den Laborproben oft nicht mehr nachgewiesen werden. Unabhängig von der angegebenen Kontrollintensität ist bei Auftreten von Befall sofort auf Detailkontrolle umzustellen. Zur Pflicht der Kontrollierenden gehört auch die Überwachung des Pflanzverbotes. Alle Kontrolleurinnen / Kontrolleure sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift dem Pflanzenschutzdienst zu melden. Gelegenheitskontrollen: Bei täglicher Arbeit achten Obstbauern, Gärtner, Förster, Mitarbeiter des Strassendienstes, Private usw. auf Feuerbrand und melden Verdacht (findet immer Anwendung). Meldungen aus dem Siedlungsgebiet sind an die Feuerbrandkontaktstellen der Gemeinden zu richten. Obstbauern erstatten Meldung an den Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg. Stichprobenkontrollen: Wenn aufgrund der Prognosemodelle bei bestimmten Pflanzenarten Infektionen zu vermuten sind, werden vom Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg entsprechen Kontrollen angeordnet. Je nach Region und Pflanzenarten werden Gemeindekontrolleure, nebenamtliche Kontrolleure und/oder Bewirtschafter dazu aufgefordert. Solche Kontrollen können auch durchgeführt werden, um den Nicht-Befall zu bestätigen. Detailkontrollen: Bei Befall wird ausgehend von der kranken Pflanze automatisch im Umkreis von 250 m die Kontrolle bei allen Wirtspflanzen vorgenommen. Findet man neuen Befall, wird der Umkreis entsprechend erweitert. Spezielle Kontrollen: Die Pflanzungen entlang der Kantonsstrassen werden durch die ausgebildeten Kontrolleure des Tiefbauamtes überwacht. Entlang der Autobahnen organisiert der Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg die Kontrollen. Sicherheitszone für Baumschulen: Baumschulen, werden durch die Firma Concerplant im Bereich Baumschule und 500m Radius kontrolliert. Die Umgebung bis 1 km wird durch den Kanton überwacht. Der Entscheid über die Anerkennung der Sicherheitszone wird nach Konsultation des Pflanzenschutzdienstes des BBZ Arenenberg durch das BLW gefällt. Kontrollen im Siedlungsgebiet in der Obstbauzone 1 und in Schutzobjekten der Obstbauzone 2 (ausserhalb von Schutzobjekten in Obstbauzone 2 freiwillig) 1. Die Kontrollierenden überwachen das Ihnen zugeteilte Gemeindegebiet auf Feuerbrandinfektionen und halten dabei die vorgegebenen Termine ein. Sie Überwachen bei den Kontrollen gleichzeitig die Einhaltung des Pflanzverbotes für Feuerbrandwirtspflanzen. 2. Zeichnen zur Vereinfachung der Kontrollen die vorhandenen Wirtspflanzen in einen Plan der Gemeinde ein.

7 Seite 7 3. Nehmen so gut es geht mit den Grundeigentümern (bzw. der zuständigen Person) vor der Begehung Kontakt auf und erklären das Vorgehen. Bei grösseren Überbauungen ist mit der Liegenschaftenverwaltung Kontakt aufzunehmen. 4. Nehmen insbesondere bei Anfangsbefall und Unklarheiten Proben, führen die Probeentnahme fachgerecht durch und senden diese mit vollständig und lesbar ausgefülltem Begleitzettel und richtig verpackt an die Agroscope Changins Wädenswil ACW. 5. Füllen bei Verdacht nach obigem Vorgehen das Protokoll über die Kontrolle von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im Siedlungsgebiet vollständig und lesbar aus. 6. Nehmen bei positivem Proberesultat mit den Grundeigentümern Kontakt auf und holen das Einverständnis zur Rodung (Unterschrift) ein. 7. Schätzen die zu rodenden Flächen in m² oder ordnen die zu rodenden Pflanzen einer Grösse zu. Tragen die Werte in das Protokoll über die Kontrolle von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im Siedlungsgebiet in der Spalte ergänzende Angaben ein. Vergessen nicht, die Probenummer in das Protokoll einzutragen und die Unterschrift und das Datum einzusetzen. Die effektiv gerodeten m2 oder Pflanzen werden dann durch die Rodeequippen in die entsprechenden Spalten eingetragen. Die Feuerbrandkontaktstelle überprüft in Zusammenarbeit mit den Kontrolleuren, ob die Flächenangaben der Rodeequippe stimmt. 8. Deponieren die grüne Kopie des Protokolls über die Kontrolle von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im Siedlungsgebiet bei den Grundeigentümern. Leiten das weisse Original und die gelbe Kopie an die Gemeindekontaktstelle weiter. 9. Problemfälle und grossflächige Befallsherde sind sofort dem BBZ Arenenberg zu melden. Kontrollen ausserhalb des Siedlungsgebietes in der Obstbauzone 1 und in Schutzobjekten der Obstbauzone 2 1. Die Kontrollierenden überwachen gemäss Anleitung des BBZ Arenenberg alle Feldobstbäume, Hecken und Einzelpflanzen im zugeteilten Gebiet auf Feuerbrandbefall. Erstellen zwecks Effizienzsteigerung einen Plan mit den zu kontrollierenden Objekten. 2. Überwachen gleichzeitig die Einhaltung des Pflanzverbotes für Feuerbrandwirtspflanzen. 3. Nehmen insbesondere bei Anfangsbefall und Unklarheiten Proben, führen die Probeentnahme fachgerecht durch und senden diese mit vollständig und lesbar ausgefülltem Begleitzettel und richtig verpackt an die Agroscope Changins Wädenswil ACW. 4. Entscheiden aufgrund der Obstart und der Befallsstärke über die Möglichkeit des Rückschnittes bzw. der Rodung. Faustregel: Quitten immer roden, Birne nur bei Leichtestbefall Rückschnitt, sonst roden, Apfel auch bei mehreren Infektionen Rückschnitt möglich. Die Kontrolleure erhalten dazu separate Instruktionen. 5. Nehmen mit den Bewirtschaftern Kontakt auf und erläutern die Sachlage. 6. Erstellen ein vollständig und lesbares, unterschriebenes Protokoll über die Kontrolle von Hochstamm-Feldobstbäumen und vergessen nicht, die Probenummern einzutragen. 7. Legen Fristen für die zu treffenden Massnahmen fest und bezeichnen die Höhe der Entschädigung (Einteilung in Kategorie klein, mittel oder gross). Der Bewirtschafter erklärt das Einverständnis zur Rodung mit seiner Unterschrift auf dem Protokoll über die Kontrolle von Hochstamm-Feldobstbäumen.

8 Seite 8 8. Machen bei denjenigen Bewirtschaftern Nachkontrollen, bei welchen Bäume (Apfelbäume) für das Herunterschneiden markiert wurden. Nehmen sofort mit den Bewirtschaftern Kontakt auf, wenn die Massnahmen nicht erfolgt sind. Erstellen in diesem Fall ein Rodeprotokoll. 9. Kontrollieren die Einhaltung der Rodefristen und überprüfen, ob die Rodung erfolgt ist und teilen die Ergebnisse der Feuerbrandkontaktstelle der Gemeinde mit. 10. Führen gemäss Anweisungen des BBZ Arenenberg falls nötig Nachkontrollen durch. 11. Senden die vollständig ausgefüllten Protokolle über die Kontrolle von Hochstamm- Feldobstbäumen an das BBZ Arenenberg (Original und gelber Durchschlag), sobald die Rodekontrolle erfolgt ist. Deponieren die grüne Kopie beim Bewirtschafter. 12. Melden der Feuerbrandkontaktstelle der Gemeinde Mitte Juli und Ende September mit dem dafür vorgesehenen Formular die Anzahl befallener resp. gerodeter Pflanzen, bei Kernobstbäumen wenn möglich mit Sortenangabe Bekämpfungsmassnahmen Feuerbrand tritt sprunghaft auf. Die Befallssituation kann sich sehr rasch ändern. Dies verlangt ein flexibles und situationsangepasstes Verhalten auch bezüglich der Bekämpfungsmassnahmen. Die Festsetzung der Massnahmen erfolgt durch den Pflanzenschutzdienst BBZ Arenenberg. Seitens des Bundes ist der ganze Kanton seit 2008 in die Befallszone eingeteilt, d.h. die Bekämpfung kann neben der Rodung auch mit Rückschnitt erfolgen. Zur Bekämpfung in den Obstanlagen führt der Pflanzenschutzdienst ein Info- und Warnbulletin (Obstfax, Biofax). Während der Hauptinfektionszeit können die Informationen ab Ende April bis ca. 20. Juni zusätzlich über einen Telefonbeantworter abgerufen werden Information Allgemeine Medienmitteilungen über die Situation sowie Stand der Kontrollen und Bekämpfung des Feuerbrandes sind Sache des BBZ Arenenberg. Im Internet können unter www. arenenberg.ch die Jahresberichte des Pflanzenschutzdienstes eingesehen werden. Die Veröffentlichung von gemeindeinternen Regelungen über Meldungen, Entsorgung, etc. ist Sache der Gemeinde. 4. Aufgaben der Gemeindekontaktstellen für Feuerbrand 1. Stellen den Kontakt der Gemeinde zum BBZ Arenenberg sicher. 2. Sorgen dafür, dass in der Gemeinde über bevorstehende Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Feuerbrand informiert wird (z.b. Kontrollbeginn ankündigen). 3. Sorgen dafür, dass genügend Kontrollpersonal zur Verfügung steht. 4. Koordinieren die Kontroll- und Rodearbeiten in der Gemeinde und stehen in ständigem Kontakt mit den ausführenden Personen. 5. Der Auftrag für die Rodung der befallenen Pflanzen erteilt die Gemeinde. Die Kontaktstelle regelt die Details in Absprache mit dem Gemeinde- bzw. Stadtrat. 6. Bestimmen in Absprache mit der Gemeinde einen Brandplatz zur Entsorgung des befallenen Pflanzenmaterials und melden dem Amt für Umwelt, wenn Material verbrannt wird ( ).

9 Seite 9 7. Sind jederzeit über den Stand der Kontrollen, der Befallsintensität sowie dem Stand der Rodearbeiten in der Gemeinde informiert. Melden dem BBZ Arenenberg Mitte Juli den Zwischenstand und Ende September den Endstand der gerodeten Pflanzen mit dem dafür zugestellten Formular. 8. Kontrollieren die ausgeführten Arbeiten und regeln bei Beanstandungen mit den ausführenden Personen den Sachverhalt. 9. Überprüfen die Protokolle über die Kontrolle von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im Siedlungsgebiet und unterschreiben diese, wenn endgültig gerodet ist. 10. Überprüfen die Abrechnungen und leiten diese unter Beilage der Originalprotokolle (gelb) an die Finanzabteilung der Gemeinde zur Bezahlung weiter. 11. Leiten über die Gemeindeverwaltung die Abrechnungsunterlagen inkl. Kopie der Rechnungen über die Rodungsarbeiten an das BBZ Arenenberg weiter. Anmerkung: 1. Die Kosten der Gemeindekontaktstellen für Feuerbrand werden nicht rückvergütet. 2. Die zur Abrechnung und für die Befallsmeldung notwendigen Formulare können im Internet unter Rubrik Feuerbrand, heruntergeladen werden. 3. Die Protokolle (mit Durchschlag) können beim Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg bestellt werden. 5. Fachgerechte Probeentnahme - Pflanzenmaterial, welches optisch eindeutige Feuerbrandsymptome gemäss Merkblatt aufweist, muss nicht beprobt werden, es sei denn, der Grundeigentümer verlangt eine Beprobung. Die Bewirtschafter sind zunehmend kritischer, vorhandene Proben erleichtern die Diskussionen. - Verdächtiges Pflanzenmaterial mit unklaren Symptomen oder Pflanzungen mit frischem Anfangsbefall sollten in jedem Fall beprobt werden. Vorgehen bei der Beprobung: 1. Bei verdächtigen Pflanzen typische Symptome suchen (ev. Schleim). 2. Am Holz Übergangsstelle von sichtbarem, krankem Material zu optisch gesundem Material suchen. Für die Probe soll mindestens 10 cm des gesunden Pflanzenteiles mitgeliefert werden. Als sicheres Befallskriterium gilt die rasche, braunorange Verfärbung an der Übergangsstelle, wenn mit dem Messer die Rinde leicht weggeschnitten wird. Kein vertrocknetes Material als Probe einsenden. 3. Probematerial in einen Plastiksack legen und diesen sofort verschliessen (z.b. mit Büroklammer). Möglichst den Kontakt mit Infektionsstellen vermeiden. 4. Hände mit Sensiva sofort desinfizieren, Schnittgerät mit Gigasept Instru AF besprühen. 5. Begleitetikette sauber leserlich und vollständig ausfüllen und an den Sack binden, nicht in den Sack legen. 6. Probe in eigene Probeliste eintragen (Nummer und Adresse, Datum Probeentnahme). 7. Probe alleine oder mit anderen Proben zusammen im vorgesehenen Verpackungsmaterial an die Agroscope Changins Wädenswil ACW senden. 8. Aufgabe als A-Post oder als Paket priorité. Absenden am Montag bis Donnerstag, am Freitag keine Pakete auf die Post bringen. Pflanzen dann kühl lagern (am besten im Kühlschrank) und am Montag auf die Post bringen. 9. Grundeigentümer darüber informieren, dass Proben entnommen wurden.

10 Seite 10 Wichtig: Bei der Probeentnahme muss sauber gearbeitet werden. Die Kontamination ausserhalb der Plastiksäcke ist sehr schnell erfolgt. Dies erschwert die Laborarbeit des Personals sehr stark. Verseuchtes Verpackungsmaterial verbreitet Bakterien in der ganzen Umgebung. Weg der Proberesultate: Untersuchung im Labor in Wädenswil Resultate per Mail an Pflanzenschutzdienst, BBZ Arenenberg Resultate per mail / Fax an Kontrolleur / Kontrolleurin Feuerbrandschnelltest Der Schnelltest Agristrip für Bestimmungen direkt im Feld steht den Beratungskräften des BBZ Arenenberg zur Verfügung. Die Kontrolleure wurden damit (noch) nicht ausgerüstet. Dieser Schnelltest ist bei Holzproben nicht immer sicher, erfüllt ansonsten aber die Anforderungen. Als Beweismittel ist der Test jedoch noch nicht anerkannt, in entsprechenden Fällen muss eine Laborprobe vorliegen. 6. Vorgehen bei der Rodung 6.1. Allgemeines Die Rodung ist die wirkungsvollste Art der Bekämpfung und sollte insbesondere in Gemeinden der Obstbauzone 1 und in Schutzobjekten generell bei starkem Befall angestrebt werden, Rückschnitt an Zierpflanzen ist generell nicht sinnvoll. 1. Rodungsaufträge sind durch die Gemeindekontaktstelle (Gemeinde), in Ausnahmefällen durch das BBZ Arenenberg in Absprache mit den Gemeindekontaktstellen zu erteilen. Kernobst ist durch die Bewirtschafter zu roden. 2. Die beauftragten Rodeequipen halten sich strikt an die Vorgaben des BBZ Arenenberg und der Gemeinde. 3. Ohne Einwilligung des Grundeigentümers, welcher mit Unterschrift im Protokoll über die Kontrolle von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im Siedlungsgebiet eingetragen ist, darf nicht gerodet werden. 4. Wird die Rodung verweigert, ist das BBZ Arenenberg beizuziehen. 5. Der Grundeigentümer ist über die Art der bevorstehenden Rodung, den Rodetermin und den Abschluss der Arbeiten zu informieren. 6. Es werden zwei Rodungsarten unterschieden (siehe Tarife): Maschinelle Rodung: a) Pflanzen mit Wurzelstock gerodet, Wurzeln mit Maschine ausgehoben; Pflanzenmaterial von Hand oder mit Maschine aufgeladen und entsorgt. b) Bodendecker, Sträucher oder Bäume ebenerdig abgesägt, Wurzelstock nicht gerodet, sondern mit Herbizid behandelt; Pflanzenmaterial von Hand oder mit Maschine aufgeladen und entsorgt.

11 Seite 11 Rodung nur von Hand möglich: a) allg. Zufahrt mit Maschine nicht möglich bzw. infolge übriger Bepflanzung oder Geländeverlauf Maschineneinsatz nicht möglich und Pflanzen mit Wurzelstock gerodet, Wurzeln von Hand ausgehoben, Pflanzenmaterial von Hand aufgeladen und entsorgt. 7. Bei Maschinenrodung mit vorbeugenden Massnahmen dafür sorgen, dass keine Folgeschäden entstehen (z.b. Fahrspuren im Rasen, abgeknickte Zierpflanzen). Nachfragen, ob allenfalls Leitungen, Telefonkabel usw. unter der Bepflanzung verlegt sind. 8. Rodung mit Wurzelstock sauber durchführen, es dürfen keine Pflanzenteile mehr vorhanden sein, welche einen Neuaustrieb ermöglichen. 9. Durch Kontrolleur / Kontrolleurin Pflanzenart bestimmen, Pflanzenhöhe klein, mittel oder gross bestimmen oder Befallsfläche messen (m²) und im Protokoll über die Kontrolle von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im Siedlungsgebiet in die entsprechende Spalte eintragen. 10. Arbeitsplatz sauber verlassen. 11. Je nach Vorgehen bei der Rodung kleinere Arbeitsgeräte vor jedem Grundstückwechsel desinfizieren, grössere Maschinen und Transporter am Ende des Arbeitstages. 12. Gerodetes Material je nach Abmachung mit der Gemeinde entsorgen. Es darf kein verseuchtes Material in privaten oder öffentlichen Kompostieranlagen kompostiert werden, es sei denn, es handelt sich um eine grosse Anlage und das Material wird sofort verarbeitet. 13. Beim Transport muss das gerodete Material unbedingt abgedeckt werden. 14. Entsorgungsmöglichkeiten sind : ideal: Pflanzenmaterial sofort verbrennen (Meldung an das Amt für Umwelt, ) möglich: Pflanzenmaterial häckseln und an abgedeckter Miete mindestens 1 Jahr liegen lassen 6.2. Beseitigen von Bodenbedeckern (Cot. dammeri etc.) a) Vorgehen, wenn aus zeitlichen Gründen nicht sofort gerodet werden kann Stoppbehandlung mit Herbizid: oder Stoppbehandlung mit Abflammen: Befallene Flächen mit Herbiziden Tribel oder Garlon behandeln (Achtung Dämpfe; in der Grundwasserschutzzone verboten; Gebrauchsanweisung beachten). Bei zu geringer Wirkung ev. nachbehandeln. Nachfolgende Rodung bis spätestens Ende November, jedoch frühestens 6 Wochen nach Herbizidbehandlung. Befallene Flächen abflammen und Rodung bevor Neutriebe nachwachsen (spätestens bis Ende November). b) Vorgehen bei schwachem Befall Bei frühem Erkennen der Krankheit (einzelne, kranke Ästchen oder kleinem, begrenztem und deutlich lokalisierbarem Befall) kann die entsprechende Stelle wie folgt behandelt werden: 1. Abflammen der Infektionsstelle mit einem Gasbrenner

12 Seite Grosszügiges, bodenebenes Herausschneiden der Befallsstelle 3. Bestreichen der Schnittstellen mit Tribel oder Garlon (Achtung Dämpfe; in der Grundwasserschutzzone verboten; Gebrauchsanweisung beachten). Diese Arbeiten müssen durch einen Fachmann ausgeführt werden. Bei Massnahmen mit dieser Methode ist eine Nachkontrolle des übrigen Bestandes nach 2-3 Wochen nötig. c) Vorgehen, falls eine Rodung Folgeschäden verursachen könnte Wenn z.b. infolge einer sehr steilen Böschung eine Rodung das Abrutschen der Böschung verursachen könnte, sind folgende Massnahmen möglich : 1. Pflanzen abschneiden und Schnittstellen mit Herbizid behandeln. - Mittel: Wirkstoffe Glyphosate (z.b. Roundup) oder Triclopyr (Tribel / Garlon) - wie: unverdünnt auf Schnittstellen bringen - womit: Pinsel, Rückenspritze oder Handspritzgeräte Hinweis: Vorsicht, Schäden an Nutz- und Zierpflanzen möglich, genügend seitlichen Abstand von deren Wurzelbereich einhalten. Bei sehr warmem Wetter können bei Garlon und Tribel Dämpfe entstehen und ebenfalls Schäden an Nachbarpflanzen verursachen. Nach Behandlung mit Roundup, Garlon oder Tribel sollte die Parzelle einige Zeit brach liegen. Beispiel: Behandlung der Schnittstellen im Juli, Wiederbepflanzung erst im Oktober oder im Frühjahr. 2. Solarisation Anstelle der Rodung wird die gesamte Fläche mit Bodenbedeckern mit einer schwarzen Folie gut abgedeckt (im Boden verankern) und für die Dauer einer Vegetation so belassen. Die Pflanzen sterben so langsam ab (Licht und Wassermangel). Schadenfälle und Folgekosten bei Rodearbeiten: Das Landwirtschaftsamt und das BBZ Arenenberg übernehmen bei Schadenfällen in Zusammenhang mit Bekämpfungsmassnahmen keine Haftung. 7. Entschädigungen Entschädigungs- und Vergütungsansätze für Feuerbrand-Bekämpfungsmassnahmen richten sich nach dem Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 16. Mai Die Gemeinden haben die Ausgaben zu bevorschussen. Wenn die Gemeinde bei Arbeiten höhere Ansätze gewährt, trägt sie die Differenz selbst. Die vorsorgliche Rodung gesunder Feuerbrandwirtspflanzen wird vom Landwirtschaftsamt nicht rückvergütet. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Pflanzenschutzdienst eine Rodung anordnet. Die Unfallversicherung der beauftragten Personen ist Sache der Unternehmer bzw. Gemeinde. 8. Formulare

13 Seite 13 Das BBZ Arenenberg stellt den Kontaktstellen die nötigen Formulare jeweils termingerecht vor der Saison mit den Anweisungen zur Verfügung. Ausser den Protokollen, welche Durchschlagsformulare sind, können sämtliche benötigten Formulare auf dem Internet unter heruntergeladen werden.

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