Geschäftsordnung Technische Kommission des Hessischen Fachverbandes für Karate

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1 Geschäftsordnung Technische Kommission des Hessischen Fachverbandes für Karate 1. Landesstilrichtungsreferent 2. Technische Kommission 3. Wahldurchführung 4. Gliederung der Struktur 5. Prüferlizenzen 6. Inhalte der Prüferausbildung 7. Geltungsdauer der Prüferlizenzen 8. Lizenzerwerb und Lizenzverlängerung 9. Verfahren 10. Entzug oder Ablehnung einer Prüferlizenz 11. Kosten 12. Inkrafttreten 1. Landesstilrichtungsreferent: 1.1 Wahl: Die Wahl des Landesstilrichtungsreferenten erfolgt durch die Prüferversammlung. Stimmberechtigt ist hier jeder hessische Prüfer mit gültiger Prüferlizenz. Gewählt werden kann nur eine Person, die mindestens eine Prüferlizenz der Stufe -B- innehat. 1.2 Amtszeit: Die Amtszeit des Landesstilrichtungsreferenten beträgt 4 Jahre und sollte immer mit der Amtszeit des Präsidiums parallel sein. 1.3 Aufgaben: Der Landesstilrichtungsreferent hat folgende Aufgaben: Durchsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben des DKV und HFK in Absprache mit der Landesstilrichtungskommission und dem Landespräsidium. Einladung und Durchführung der Sitzung der Technischen Kommission Einladung und Durchführung der Prüferausbildung, stilrichtungsübergreifend. Vergabe von neuen Lizenzen, in Absprache mit der Kommission. Weiterführung bestehender Lizenzen Neueinstufung von Lizenzen, in Absprache mit der Kommission. Entzug oder Ablehnung von Lizenzen, in Absprache mit der Kommission. Meldung der lizenzierten Prüfer an den DKV Überwachung der Prüferaktivitäten Kontrolle der Prüfungslisten Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Prüfungslisten Ordnungsgemäßes Führen der Prüferunterlagen Teilnahme an der Präsidiumssitzungen des HFK

2 2. Technische Landeskommission: 2.1 Zusammensetzung: Die Technische Landeskommission besteht aus mindestens 5 Personen, die mindestens Inhaber des 2. Dan sowie einer gültigen B- Prüferlizenz sein müssen. Es müssen alle im Landesverband befindlichen Stilrichtungen sowie SOK und der behinderten Sport durch den jeweiligen Beauftragten vertreten sein. 2.2 Wahl der Technischen Kommission: Die Technische Kommission wird von der Prüferversammlung gewählt, Stimmberechtigt ist hier nur wer im Besitz einer gültigen Prüferlizenz ist. 2.3 Amtszeit: Die Amtszeit der Technischen Kommission beträgt 4 Jahre und ist mit der des Referenten gleich zu setzen. 2.4 Aufgaben: In Abstimmung mit dem Landesstilrichtungsbeauftragten. Ausrichtung und Durchführung von Prüferlehrgängen, nicht unter zwei jährlich. Vergabe, Verlängerung und Entzug von Prüferlizenzen gemäß den Punkten 5, 6, 7, 8, 9 u Weitere Geltungsbereiche der einzelnen Beauftragten: Die Beauftragten der einzelnen Stilrichtungen sind berufen und ermächtigt ihre Verpflichtungen und Anbindungen zur Bundesebene selbstständig war zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere Termine, welche von den Bundeskommissionen vorgegeben werden, wie zum Beispiel die alljährliche Versammlung der Landesvertreter. Allerdings besteht die Verpflichtung, dass Ergebnisse aus diesen Versammlungen an den Stilrichtungsreferenten mitgeteilt werden, damit dieser das Landespräsidium hierüber unterrichten kann. 3. Wahldurchführung: Der Referent wird durch die Versammlung aller lizenzierten Prüfer gewählt. Dieser Termin wird im Jahresterminkalender der HFK-Homepage, zum Jahresbeginn, angekündigt. Die Kommission wird ebenfalls durch die Versammlung aller lizenzierten Prüfer gewählt. Die Wahl findet am gleichen Tag statt und wird ebenfalls im Jahresterminkalender bekannt gegeben. Die Personen, die Kraft ihres Amtes als Stilrichtungsbeauftragte für die im HFK offiziell aufgenommen Stilrichtungen, Beauftragter für SOK und Beauftragter für den behinderten Sport berufen bzw. gewählt wurden, werden von der Versammlung nur bestätigt. Allerdings müssen die Stilrichtungen dies entsprechend vor der Wahl dem noch amtierenden Referenten melden, bzw. können ebenfalls an dem Wahltermin die Wahl ihres Beauftragten, vor der Kommissionswahl, vornehmen. Für neue Stilrichtungen wird eine kommissarische Lösung mit Berufung einer Person, durch die Technische Kommission, für die Übergangszeit vorgenommen. Dieses Mitglied ist zunächst nicht an die üblichen Mindestbedingungen für dieses Amt gebunden.

3 4. Gliederung der Struktur: Stilrichtungsreferent aller Stilrichtungen mit Sitz im HFK-Präsidium Technische Kommission besetzt mit den Stilrichtungsbeauftragten aller Stilrichtungen bzw. SOK und behinderten Sport Shotokan Shorin-Ryu Goju-Ryu Stil offenes Karate behinderten Sport Stil? Stil? Stil? Stil? Stil? Versammlung aller Prüfer mit gültiger Lizenz im HFK 5. Prüferlizenzen: 5.1 Arten von Prüferlizenzen: Es gibt 2 verschiedene Prüferlizenzstufen die durch den Landesverband vergeben werden können. Diese sind: -B- und -C- Lizenzen in den einzelnen Stilrichtungen. Sowie die Vergabe einer Lizenz für SOK (Stil 0ffenes Karate). 5.1 Einzelheiten zur Vergabe: Einzelheiten regeln die DKV-Richtlinien unter Richtlinien für die Prüferkommission und für die Erlangung einer Prüferlizenz Punkt 3. Die dort geltenden Anforderungen sind bindend für die Lizenzvergabe. 6. Inhalte der Prüferausbildung: 6.1 C-Prüfer-Anwärter : Der C-Prüfer-Anwärter wird in folgenden Bereichen unterwiesen: Kriterien der Beurteilung von Techniken im Bereich Kyu. Beurteilung von Kata im Bereich Kyu (Bunkai) Unterschiede in den geforderten Kumite Formen, Kumite in Hinsicht auf mehr Flexibilität bei Kyu 6.2 C-Prüfer: Zur Weiterführung der C-Lizenz ist der Ausbau der oben genannten Kriterien erforderlich. 6.3 B-Prüfer-Anwärter: Zum Erhalt der B-Lizenz wird der B-Prüfer-Anwärter in folgenden Bereichen unterwiesen: Kriterien der Beurteilung von Techniken im Bereich Kyu. Beurteilung von Kata im Bereich Kyu (Bunkai)

4 Durchführung von Jiyu-Ippon-Kumite/Jiyu-Kumite sowie weitere Formen die zukünftig eingebaut werden können, wie zum Beispiel Okuri-Kumite. 6.4 B-Prüfer: Zur Weiterführung der B-Lizenz ist der Ausbau der oben genannten Kriterien erforderlich. 7. Lizenzerwerb und Lizenzverlängerung: Für den Lizenzerwerb ist die Teilnahme an zwei Prüferlehrgängen in einem Jahr vor der Antragsstellung erforderlich, dies gilt sowohl für die C wie auch die B Lizenz, Stilrichtung und SOK. Für die Verlängerung der Lizenz im Folgejahr ist der Besuch von mindestens einem Prüferlehrgang im laufenden Kalenderjahr Voraussetzung. Bei Verhinderung kann in Absprache mit dem Stilrichtungsreferenten eine Verschiebung vereinbart werden. Bei einer unentschuldigten Nichtteilnahme wird die Lizenz bis auf weiteres ruhend gestellt, während dieser Ruhezeit ist der Lizenzinhaber nicht berechtigt Prüfungen ab zu halten. Bei einem Verstoß droht der Verlust der Lizenz. Der nun fehlende Ausbildungsschritt muss dann im Folgejahr nachgeholt werden. Die Vergabe der Lizenzen erfolgt immer jährlich und findet am letzten Lehrgangstermin im Jahr für das Folgejahr statt. Die lizenzierten Prüfer werden auf der HFK Internetseite veröffentlicht. 8. Geltungsdauer: Die Geltungsdauer der Prüferlizenzen bezieht sich auf zwei Jahre und wird dem Lizenzinhaber auf Wunsch in seinem Pass bestätigt. Hierzu ist allerdings der regelmäßige Besuch von Prüferfortbildungsmaßnahmen erforderlich. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, einmal jährlich an einem der drei angebotenen Prüferlehrgänge aktiv teilzunehmen. Sollte diese Teilnahme nicht möglich sein, so ist dies unter Anführung von Gründen dem Stilrichtungsreferenten entsprechend bekannt zu geben. 9. Verfahren: 9.1 Neuanträge/ Änderungsanträge: Die Antragsformulare für eine Prüferlizenz werden durch den Stilrichtungsreferenten auf Anfrage ausgehändigt. Diese werden von den Antragstellern mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens 30. September eines Jahres dem Prüferreferent zugesandt. Erforderliche Unterlagen sind: ausgefülltes Antragsformular, inklusive Begründung über die Notwendigkeit Nachweis über den Besuch zweier Prüferlehrgänge für die angestrebte Lizenzstufe Kopie aus DKV-Pass über vorhandenen Dan-Grad Passbild bei Erstantrag zur C-Lizenz Einverständniserklärung des Vereins 9.2 Anzahl der Prüferlizenzen pro Verein: Mitglieder Anzahl Lizenzen ab

5 Für alle vor Inkrafttreten dieser Prüferordnung gültigen Prüferlizenzen gilt ein Bestandsschutz von 4 Jahren. Basis der Lizenz -vergabe und -verlängerung ist die jeweils aktuelle Mitgliedermeldeliste des DKV. 9.3 Überwachung: Der Landesstilrichtungsreferent/ die Technische Kommission überwachen die korrekte Einhaltung dieser Verfahrensordnung. 9.4 Verfahrensfehler: Zu jedem Zeitpunkt ist der Referent in der Lage angemessene Überwachungsmaßnahmen wie die Ankündigung einer Prüfung, 2 Wochen vor Termin, anzuordnen. Dies dient zur Kontrolle von aufgefallenen Prüfern, hier kann dann ein Mitglied der Kommission oder der Referent selbst der angemeldeten Prüfung beiwohnen. 10. Entzug oder Ablehnung einer Prüferlizenz: Prüfer, die gegen die Interessen des Bundes- oder Landesverbandes verstoßen, oder sich Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Prüfungen zuschulden kommen lassen, kann die Prüferlizenz durch die zuständige Technische Landeskommission sofort entzogen werden. Es besteht generell kein Anrecht auf die Erteilung einer Prüferlizenz, diese Lizenz ist als Auszeichnung des Vertrauens zu betrachten. 11. Kosten der Prüferausbildung: Für die Ausbildung zum C-Prüfer fallen 26,- Gebühr sowie 30,- Stempelkaution an. Diese sind nach Absprache mit dem Stilrichtungsreferenten auf das HFK-Konto vor Aushändigung des Prüferstempels zu überweisen. 12. Inkrafttreten: Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom in Kraft. Rosbach, den Reinhard Schmidt-Eckhardt Präsident

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