RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI - EUROPE -

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1 RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI - EUROPE - Leitfaden für Dôjô-Leiter & Prüfer Seite 1 von 9

2 Leitfaden für Dôjô-Leiter & Prüfer (Stand: ) Allgemeines 1) Der Technische Direktor für Europa autorisiert die Technischen Direktoren (Sektions-Leiter) für die jeweiligen europäischen Länder. 2) Die Technischen Direktoren der Länder (Sektions-Leiter) sind für die ordnungsgemäße Organisation und die Einhaltung dieses Leitfadens in ihren Ländern verantwortlich. 3) Alle Zahlungen haben in bar in Euro oder in Yen zu erfolgen! Mitglieder & Pässe 1) Der Schüler soll spätestens mit der Prüfung zum 5. Kyû (Gelbgurt) seinen Tesshinkan-Pass als Nachweisdokument seiner Entwicklung (Lehrgänge & Prüfungen) im Tesshinkan- Kobudô erhalten. Der Tesshinkan-Pass ist durch den Dôjô-Leiter bzw. Prüfer beim Technischen Direktor seines Landes (Sektions-Leiter) gegen die festgelegte Gebühr (zurzeit 5,00 Euro pro Stück + Versand) spätestens 14 Tage vor dem geplanten Prüfungstermin anzufordern. A) Bei Studenten und Schülern ist es möglich, den 5. und 4. Kyû zu prüfen, ohne dass diese schon einen Tesshinkan-Pass haben müssen. Der Prüfling erhält dann nach bestandener Prüfung nur die bestätigte europäische Tesshinkan-Kyû-Urkunde. 2) Spätestens mit der Prüfung zum 3. Kyû (Grüngurt) ist durch den Schüler gleichzeitig ein Antrag auf Mitgliedschaft im RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI zu stellen (Download Website), verbunden mit der Zahlung der einmaligen Mitgliedsgebühr (zurzeit 50,00 Euro bzw Yen) und der Abgabe eines Passbildes (3x4 cm). Dieser Antrag ist an den Technischen Direktor des jeweiligen Landes (Sektions-Leiter) weiterzuleiten, der ihn dem Stiloberhaupt des RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI übergibt, alternativ dem Technischen Direktor für Europa. Seite 2 von 9

3 Prüferlizenzen 1) Kyû-Prüfungen darf jeder Tesshinkan-DAN-Träger abnehmen, der eine Dôjô-Lizenz für das laufende Jahr vom Stiloberhaupt des RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI besitzt. 2) Zusätzlich bestimmt die erreichte DAN-Graduierung die Prüferkategorie: C-Prüfer: B-Prüfer: A-Prüfer: ab 2. DAN Tesshinkan, darf im eigenen Land den 5. & 4. KYÛ prüfen. ab 3. DAN Tesshinkan, darf europaweit bis zum 1. KYÛ prüfen. DAN-Prüfungen werden grundsätzlich durch das Stiloberhaupt des RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI abgenommen. Inhaber des 4. DAN dürfen in Kommissionen à zwei Mitglieder bis zum 2. DAN abnehmen. Inhaber des 4. DAN dürfen in Kommissionen à drei Mitglieder bis zum 3. DAN abnehmen. Inhaber des 5. DAN dürfen in Kommissionen à drei Mitglieder bis zum 4. DAN abnehmen. Alle Mitglieder der Kommission müssen die jeweils erforderliche Graduierung (4. oder 5. DAN) inne haben. 3) Der Prüfer hat vor seiner ersten Aktivität als Prüfer eine Prüferschulung beim Technischen Direktor für Europa zu absolvieren, diese ist in seinem Tesshinkan-Pass zu dokumentieren. Seite 3 von 9

4 KYÛ - Prüfungen Prüfungsprogramm Alle Kyû-Prüfungen innerhalb Europas werden nach Maßgabe des von TAMAYOSE HIDEMI bestätigten Kyû-Prüfungsprogrammes für Europa von 2004 (KOBUDÔ) durchgeführt. 1) Vor der Prüfung: Prüfungsorganisation A) Bis 20 Tage vor der geplanten Prüfung haben sich die Prüflinge über das ausrichtende Dôjô oder direkt beim Prüfer zur ausgeschriebenen Prüfung anzumelden. (* Welcher Schüler stellt sich welcher Prüfung? * Wieviel Schüler stellen sich insgesamt welchen Prüfungen?) B) Vom Prüfer sind bis 14 Tage vor dem geplanten Prüfungstermin die entsprechende Anzahl von Prüfungsurkunden (5,00 Euro pro Stück + Versand) und Urkundennummern pro Kyû-Grad beim Technischen Direktor seines Landes (Sektions- Leiter) anzufordern. C) Der Prüfling hat das Formblatt für Kyû-Prüfungen (Download Website) sorgfältig mit seinen persönlichen Angaben auszufüllen und dieses zusammen mit der Prüfungsgebühr rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfer zu überreichen. D) Der Prüfer hat sich vor der Prüfung davon zu überzeugen, dass der Prüfling alle organisatorischen Voraussetzungen für die angestrebte Prüfung erfüllt: Mindestalter eingehalten? Vorbereitungszeit seit der letzten Prüfung eingehalten? E) Sind die organisatorischen Voraussetzungen für eine angestrebte Prüfung nicht erfüllt, darf der Prüfling nicht geprüft werden. F) Ausnahmen von den Voraussetzungen zu einer Kyû-Prüfung sind nur in begründeten Einzelfällen und in Absprache und mit Genehmigung des Technischen Direktors des jeweiligen Landes (Sektions-Leiter) erlaubt. Seite 4 von 9

5 2) Prüfungsablauf: A) Jede Kyû-Prüfung ist in einem würdigen Rahmen durchzuführen. B) Prüfer und Prüfling haben sich durch ein angemessenes Auftreten auszuzeichnen. C) Das festgelegte Prüfungsprogramm ist verbindlich. Vorkenntnisse aus vorherigen Prüfungen dürfen erforderlichen Falls stichprobenartig wiederholt abverlangt werden. D) Die Zeremonie, Kommandos und Technikansagen haben in japanischen Termini zu erfolgen. 3) Nach der Prüfung: A) Vom Prüfer ist der neue Kyû-Grad im Tesshinkan-Pass des Prüflings unter Rank Kyû einzutragen: * Spalte Date : im oberen Bereich: Datum und Ort, im unteren Bereich: Prüfername in Druckschrift und Urkunden-Nr. * Spalte Stamp / Signature : Namensstempel des Prüfers und seine Unterschrift. B) Außerdem erhält der Prüfling eine europäische Tesshinkan-Kyû-Urkunde ausgehändigt, die vom Prüfer ordnungsgemäß auszufüllen und abzustempeln ist. C) Die ordnungsgemäß ausgefüllten Kyû-Formblätter und der Verbandsbeitrag der Prüfungsgebühr sind vom Prüfer innerhalb von vier Wochen nach Stattfinden der Prüfung dem Technischen Direktor des jeweiligen Landes (Sektions-Leiter) zuzusenden. D) Die Technischen Direktoren der Länder (Sektions-Leiter) haben die gesammelten Personal- und Prüfungsdaten des vergangenen Kalenderjahres jährlich bis zum 31. Dezember an den Technischen Direktor für Europa in einer Liste zu übergeben. Seite 5 von 9

6 Prüfungsgebühren A) Für jede Kyû-Prüfung hat der Schüler eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Prüfungsgebühr setzt sich zurzeit zusammen aus: 5,00 Euro Urkundengebühr, 5,00 Euro Aufwandsentschädigung für den Prüfer, 0,00-20,00 Euro (je nach Kyû-Grad) Verbandsbeitrag. B) Der Verbandsbeitrag pro Prüfung ist vom Prüfer nach der Prüfung an den Technischen Direktor seines Landes (Sektions-Leiter) abzuführen, die diese Gelder zur Finanzierung von Tesshinkan-Seminaren und -Wettkämpfen und für Tesshinkan- Werbemittel in seinem Land zu verwenden hat. Verfahren bei Nichtbestehen einer Prüfung Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung ist folgendermaßen zu verfahren: A) Im Tesshinkan-Pass des Prüflings wird in der Spalte Stamp / Signature des entsprechenden Kyû-Grades in kleiner Schrift das Datum der nichtbestandenen Prüfung eingetragen. B) Die Prüfungsgebühr kann nicht zurückerstattet werden, da die Prüfung erfolgt ist und die europäische Tesshinkan-Kyû-Urkunde in der Regel bereits vorbereitend ausgefertigt wurde. C) Die vorbereitete europäische Tesshinkan-Kyû-Urkunde ist zu vernichten. D) Die nun wieder freie Urkundennummer ist innerhalb von vier Wochen dem Technischen Direktor des Landes (Sektions-Leiter) zur weiteren Verwendung zurück zu melden. E) Der Schüler kann sich einer erneuten Prüfung des nichtbestandenen Kyû-Grades nach einer weiteren Absolvierung der regulären Vorbereitungszeit stellen. Seite 6 von 9

7 Dôjô - Lizenzen Damit man offiziell Tesshinkan Kobudô in seinem Dôjô lehren darf, ist es notwendig, vom Stiloberhaupt des RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI eine Dôjô-Lizenz zu erwerben. Dôjô-Lizenzen werden ausschließlich vom Stiloberhaupt erteilt. TAMAYOSE HIDEMI SENSEI hat betont, dass man diese Lizenz nicht zwangsläufig erhält, sondern dass er sehr genau darauf achtet, dass der Lizenzinhaber tatsächlich gutes Tesshinkan lehrt. (Prinzipiell ist dies auf Okinawa ein übliches Vorgehen. Hat ein Senpai mindestens den 5. Dan erreicht, darf er seinen Sensei fragen, ob er ein eigenes Dojo eröffnen darf. Genehmigt das sein Sensei, zahlt der Senpai eine jährliche Gebühr an ihn, damit er sein System dort lehren darf. Das Ganze ist vergleichbar mit einem Computer-Programm. Will man es nutzen, muss man eine Lizenz kaufen.) Da es zurzeit noch nicht so viele hochgraduierte SENPAI im TESSHINKAN KYÔ KAI gibt, hat TAMAYOSE HIDEMI folgende Kriterien zum Erhalt einer Dôjô-Lizenz festgelegt (2009): mindestens 5 Jahre Tesshinkan-Mitglied, mindestens 3 Jahre Schwarzgurt, einmalige Aufnahmegebühr von zurzeit Yen, jährliche Lizenzgebühr von zurzeit Yen. Die Erteilung der Dôjô-Lizenz wird durch eine Urkunde legitimiert. Der Lizenzzeitraum ist jeweils bis zum 22. Mai, dem Gründungsdatum des RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI, des Folgejahres begrenzt und muss jährlich erneuert werden. Dazu haben die Inhaber einer Dôjô-Lizenz jährlich bis zum 31. März ihren schriftlichen Verlängerungsantrag inklusive der Lizenzgebühr (zurzeit YEN) beim Technischen Direktor ihres jeweiligen Landes (Sektions-Leiter) einzureichen, der diese gesammelt an das Stiloberhaupt des RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI, alternativ an den Technischen Direktor für Europa, weiterleitet. Nordhausen, den Frank Pelny Technical director RYÛKYÛ KOBUDÔ TESSHINKAN KYÔ KAI - EUROPE Seite 7 von 9

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