Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf. Nr. 18 vom 28. Oktober Inhaltsverzeichnis
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- Benjamin Schmid
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1 Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 18 vom 28. Oktober 2011 Inhaltsverzeichnis Übung von NATO-Landstreitkräften südliches Landkreis-Gebiet (Stadt Burglengenfeld) Übung von NATO-Landstreitkräften Landkreisgebiet Markt Wernberg- Köblitz, VG Pfreimd, Stadt Schönsee u. Gemeinde Teunz Übung der Bundeswehr Verordnung über den Schutz der Prinzregent Luitpold Eiche in Wutzelskühn auf dem Gebiet der Stadt Neunburg v. W.(Landkreis Schwandorf) als Naturdenkmal Verordnung über den Schutz der Linde bei der Setterlkapelle in Weiding auf dem Gebiet der Gemeinde Weiding (Landkreis Schwandorf) als Naturdenkmal Haushaltssatzung des Zweckverbandes Freizeit- und Erholungszentrum Perschen für das Haushaltsjahr 2011 Verordnung zur Änderung des Gebiets der Gemeinde Altendorf und der Gemeinde Guteneck, Landkreis Schwandorf, vom Seite Herausgeber, Druck und Redaktion: Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, Schwandorf Telefon: 09431/ , Telefax 09431/ pressestelle@landkreis-schwandorf.de Amtsblatt Nr. 18/2011 1
2 Übung von NATO-Landstreitkräften Die US Armee führt in der Zeit vom bis eine Gefechtsübung durch. Bezeichnung: JMRC Rotation (KFOR 15) Übungsraum: Südliches Landkreisgebiet (Stadt Burglengenfeld) Es finden auch während der Nacht Übungen statt mit Einsatz von Manövermunition, Nebel und Pyrotechnik. Mit erhöhtem Militäraufkommen auf den öffentlichen Straßen ist zu rechnen. Die Übung findet außerhalb der Schutzzone um die Übungsplätze Hohenfels und Grafenwöhr statt. Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Übungsschäden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Amt für Verteidigungslasten, Postfach , Nürnberg geltend zu machen. Einwendungen oder einschränkende Bedingungen gegen diese Übung sind wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeitdirekt bei der Truppe anzumelden, ansonsten wird Fehlanzeige angenommen. Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Übung von NATO-Landstreitkräften Die US Armee führt in der Zeit vom 01. Nov Nov eine Gefechtsübung durch. Bezeichnung: SPPC 3 Übungsraum: Landkreisgebiet Gemeinden: Markt Wernberg-Köblitz, VG Pfreimd, Stadt Schönsee, Gemeinde Teunz Es finden auch während der Nacht Übungen statt mit Einsatz von Manövermunition, Nebel und Pyrotechnik. Die Übung findet außerhalb der Schutzzone um die Übungsplätze Hohenfels und Grafenwöhr statt.die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Übungsschäden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Amt für Verteidigungslasten, Postfach , Nürnberg geltend zu machen. Amtsblatt Nr. 18/2011 2
3 Einwendungen oder einschränkende Bedingungen gegen diese Übung sind wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeitdirekt bei der Truppe anzumelden, ansonsten wird Fehlanzeige angenommen. Schwandorf, 10.Oktober 2011 Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Übung der Bundeswehr Die Bundeswehr führt in der Zeit vom 08. Nov bis 10. Nov eine Truppenübung durch. Name der Übung: FwAnw Weiterbildung Übungstruppe: Bundeswehr, FJgBtl 451, Fürst-Wrede-Kaserne, München Übungsraum: Östlicher Landkreis Schwandorf, VG Neunburg vorm Wald, sowie angrenzende Gebiete Landkreis Cham Voraussichtliche Ballungsräume im Übungsgebiet sind keine gemeldet. Straßen mit mehr als verkehrsüblicher Benutzung sind ebenfalls keine gemeldet. Es finden auch Nachtmärsche in freiem Gelände mit Einsatz von Manövermunition und Nebelwurfkörper statt. Da die Fahrzeuge in der Regel mit geringen Geschwindigkeiten unterwegs sind, ist während der Übungszeit entsprechende Vorsicht geboten. Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Entschädigungsansprüche bei Übungsschäden sind bei den Gemeinden schriftlich anzumelden. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wird gebeten, etwaige Einwendungen gegen diese Übung direkt bei der Truppe anzumelden. Schwandorf, 19. Oktober 2011 Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Verordnung über den Schutz der Prinzregent Luitpold Eiche in Wutzelskühn auf dem Gebiet der Stadt Neunburg v.w. ( Landkreis Schwandorf ) als Naturdenkmal Aufgrund von 28 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG ) vom 29.Juli 2009 ( BGBl. I, S ), Art. 12 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1, Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatschG) ( BayRS UG ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl. 2011, Nr. 4, S. 82) erlässt das Landratsamt Schwandorf folgende Verordnung: Amtsblatt Nr. 18/2011 3
4 1 Schutzgegenstand (1) Die auf dem Grundstück Flurnummer 1355/0 der Gemarkung Penting vorhandene Eiche wird als Naturdenkmal geschützt. Mitgeschützt wird der Kronentraufbereich des Baumes, soweit sich dieser Bereich auf die Rasenfläche um den Baum auf Fl.Nr. 1355/0 der Gemarkung Penting erstreckt. Die Verkehrsflächen sind davon ausgenommen. (2) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung Prinzregent Luitpold Eiche in Wutzelskühn. (3) Die Lage des Naturdenkmals ist in Karten im Maßstab M 1:5000 und M 1:1000 eingetragen, die beim Landratsamt Schwandorf untere Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Sie sind dort während der Öffnungszeit allgemein zugänglich. Die Karten (Anlagen) sind Bestandteile dieser Verordnung. 2 Schutzzweck Zweck der Inschutznahme als Naturdenkmal ist es, den in 1 dieser Verordnung genannten Schutzgegenstand wegen seiner besonderen Schönheit, wegen seines ortsbild- und straßenraumprägenden Charakters und aus landeskundlichen Gründen im öffentlichen Interesse zu erhalten. 3 Verbote (1) Es ist verboten, ohne Genehmigung des Landratsamtes Schwandorf untere Naturschutzbehörde das Naturdenkmal zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können. (2) Es ist im Bereich des Schutzgegenstandes nach 1 Absatz 1 dieser Verordnung insbesondere verboten, 1. die Bodenoberfläche durch Abgraben, Verdichten, Auffüllen, Versiegeln sowie Ablagern von Gegenständen aller Art zu verändern oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen, 2. Totalherbizide zur ganzflächigen Unkrautbekämpfung zu verwenden, 3. jegliche Veränderungen des Wasserhaushaltes vorzunehmen, 4. mit Fahrzeugen aller Art auf dem geschützten Bereich zu parken oder Verkaufswagen abzustellen, 5. Baustelleneinrichtungen vorzunehmen, 6. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, 7. ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu errichten oder zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen sowie Drahtüberspannungen vorzunehmen, 8. Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen oder sonstige Markierungen anzubringen, Amtsblatt Nr. 18/2011 4
5 4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach 3 dieser Verordnung sind: 1. die der Erhaltung des Naturdenkmals dienenden Maßnahmen, insbesondere Schutz- und Pflegemaßnahmen. Diese Maßnahmen sind dem Landratsamt Schwandorf untere Naturschutzbehörde- mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen und mit dieser abzustimmen, 2. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind. Diese Maßnahmen sind dem Landratsamt Schwandorf untere Naturschutzbehörde- soweit möglich rechtzeitig vor deren Durchführung, ansonsten nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 3. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals hinweisen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Einverständnis des Landratsamtes Schwandorf als untere Naturschutzbehörde erfolgt. 5 Befreiung (1) Das Landratsamt Schwandorf kann im Einzelfall eine Befreiung von 3 dieser Verordnung erteilen, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder 2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG, insbesondere mit Zwecken des geschützten Naturdenkmals vereinbar ist oder 3. die Durchführung des jeweiligen Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (2) Die Befreiung kann an Nebenbestimmungen gebunden werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 57 Absatz 1 Nr. 2 und Art. 12 Absatz 1 BayNatschG kann mit Geldbuße bis zu belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot im Sinne des 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Nach Art. 57 Absatz 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach 5 Absatz 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Amtsblatt Nr. 18/2011 5
6 Amtsblatt Nr. 18/2011 6
7 Amtsblatt Nr. 18/2011 7
8 Verordnung über den Schutz der Linde bei der Setterlkapelle in Weiding auf dem Gebiet der Gemeinde Weiding (Landkreis Schwandorf) als Naturdenkmal Aufgrund von 28 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG ) vom 29.Juli 2009 ( BGBl. I, S ), Art. 12 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1, Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatschG) ( BayRS UG ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl. 2011, Nr. 4, S. 82) erlässt das Landratsamt Schwandorf folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand (4) Die auf dem Grundstück Flurnummer 403/2 der Gemarkung Weiding vorhandene Linde wird als Naturdenkmal geschützt. Der Schutzbereich erstreckt sich auf das gesamte Grundstück Flurnummer 403/2 der Gemarkung Weiding. (5) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung Linde bei der Setterlkapelle in Weiding. (6) Die Lage des Naturdenkmals ist in Karten im Maßstab M 1:5000 und M 1:1000 eingetragen, die beim Landratsamt Schwandorf untere Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Sie sind dort während der Öffnungszeit allgemein zugänglich. Die Karten (Anlagen) sind Bestandteile dieser Verordnung. 2 Schutzzweck Zweck der Inschutznahme als Naturdenkmal ist es, den in 1 dieser Verordnung genannten Schutzgegenstand wegen seiner besonderen Schönheit, wegen seines ortsbild- und landschaftsprägenden Charakters und aus landeskundlichen Gründen im öffentlichen Interesse zu erhalten. 3 Verbote (3) Es ist verboten, ohne Genehmigung des Landratsamtes Schwandorf untere Naturschutzbehörde das Naturdenkmal zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können. (4) Es ist im Bereich des Schutzgegenstandes nach 1 Absatz 1 dieser Verordnung insbesondere verboten, 9. die Bodenoberfläche durch Abgraben, Verdichten, Auffüllen, Versiegeln sowie Ablagern von Gegenständen aller Art zu verändern oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen, 10. Totalherbizide zur ganzflächigen Unkrautbekämpfung zu verwenden, 11. jegliche Veränderungen des Wasserhaushaltes vorzunehmen, 12. mit Fahrzeugen aller Art auf dem geschützten Bereich zu parken oder Verkaufswagen abzustellen, 13. Baustelleneinrichtungen vorzunehmen, 14. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, Amtsblatt Nr. 18/2011 8
9 15. ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu errichten oder zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen sowie Drahtüberspannungen vorzunehmen, 16. Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen oder sonstige Markierungen anzubringen, mit Ausnahme der Totenbretter. 17. Auftausalze zu verwenden. 4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach 3 dieser Verordnung sind: 4. die der Erhaltung des Naturdenkmals dienenden Maßnahmen, insbesondere Schutz- und Pflegemaßnahmen. Diese Maßnahmen sind dem Landratsamt Schwandorf- untere Naturschutzbehörde- mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen und mit dieser abzustimmen, 5. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind. Diese Maßnahmen sind dem Landratsamt Schwandorf untere Naturschutzbehörde- soweit möglich rechtzeitig vor deren Durchführung, ansonsten nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 6. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals hinweisen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Einverständnis des Landratsamtes Schwandorf als untere Naturschutzbehörde erfolgt. 7. die landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die landwirtschaftliche Bodennutzung den in 5 Abs. 2 BNatSchG genannten Anforderungen sowie den sich aus 17 Absatz 2 des Bundes- Bodenschutzgesetzes und den aus dem Recht der Landwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5 Befreiung (3) Das Landratsamt Schwandorf kann im Einzelfall eine Befreiung von 3 dieser Verordnung erteilen, wenn 4. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder 5. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG, insbesondere mit Zwecken des geschützten Naturdenkmals vereinbar ist oder 6. die Durchführung des jeweiligen Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (4) Die Befreiung kann an Nebenbestimmungen gebunden werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden. Amtsblatt Nr. 18/2011 9
10 6 Ordnungswidrigkeiten (3) Nach Art. 57 Absatz 1 Nr. 2 und Art. 12 Absatz 1 BayNatschG kann mit Geldbuße bis zu belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot im Sinne des 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (4) Nach Art. 57 Absatz 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach 5 Absatz 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. 7 Inkrafttretten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Amtsblatt Nr. 18/
11 Amtsblatt Nr. 18/
12 Amtsblatt Nr. 18/
13 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Freizeit- und Erholungszentrum Perschen für das Haushaltsjahr 2011 I. Aufgrund der 17 ff. der Verbandssatzung und der Art. 40, 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Freizeit- und Erholungszentrum Perschen in ihrer öffentlichen Sitzung am folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Betriebskostenumlage 3 4 Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf Euro festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Umlageschlüssel ist 18 der Satzung. (2) Investitionsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf Euro festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Umlageschlüssel ist 18 der Satzung. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Euro festgesetzt. Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 6 Amtsblatt Nr. 18/
14 7 II. Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom , Az: SAD-Z-2-30 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang öffentlich zur Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg, - Rathaus -, Oberer Markt 16, Zimmer Nr. 8.3, Nabburg, auf. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan werden vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Dauer ihrer Gültigkeit bei o.g. Geschäftsstelle innerhalb der Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten. Nabburg, Verwaltungsgemeinschaft Nabburg W i l h e l m stellv. Gemeinschaftsvorsitzender Verordnung zur Änderung des Gebiets der Gemeinde Altendorf und der Gemeinde Guteneck, Landkreis Schwandorf vom Auf Grund von Art. 11 und 12 der Gemeindeordnung erlässt das Landratsamt Schwandorf folgende Verordnung: 1 1) In die Gemeinde Guteneck werden aus der Gemeinde Altendorf umgegliedert die Flurstücke: der Gemarkung Dürnersdorf Fläche in m² in die Gemarkung Unteraich Flur Nr. 1307/3 6 Flur Nr. 1618/2 1307/ ) In die Gemeinde Altendorf werden aus der Gemeinde Guteneck umgegliedert die Flurstücke: der Gemarkung Unteraich Fläche in m² in die Gemarkung Dürnersdorf Flur Nr. 1584/9 28 Flur Nr / /1 1681/ / /1 Amtsblatt Nr. 18/
15 3) Die Grenzen der Gemarkungen Dürnersdorf und Unteraich ändern sich entsprechend. 2 Das Umgliederungsgebiet ist in der Flächenzusammenstellung des Vermessungsamtes Nabburg vom 13. September 2011 ausgewiesen. 3 Im Umgliederungsgebiet tritt das Recht der abgebenden Gemeinde außer Kraft und das Recht der aufnehmenden Gemeinde in Kraft. 4 Diese Verordnung tritt am 01. November 2011 in Kraft. Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke. Landrat Amtsblatt Nr. 18/
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