Gemäß 64 Abs. 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 10 Euro, zu leisten.

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1 Entscheidende Behörde UVS Burgenland Entscheidungsdatum Geschäftszahl 028/10/06008 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom , Zl , wegen Bestrafung nach dem Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG zu Recht erkannt: Gemäß 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf das Wort "bzw." durch das Wort "und" ersetzt wird sowie bei der Anführung der verletzten Rechtsvorschrift die Wortfolge "und 3" entfällt. Gemäß 64 Abs. 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 10 Euro, zu leisten. Text Im angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Güssing dem Berufungswerber zur Last, am , Uhr, in der Gemeinde Eberau, Güterweg ***, Richtung ***, Höhe Haus Nr. ***, gegen 1 der Verordnung der Gemeinde Eberau vom verstoßen zu haben, indem er es als Tierhalter zugelassen habe, dass sein Hund außerhalb von Gebäuden bzw. einer ausreichend eingefriedeten Grundfläche frei umher gelaufen und nicht an der Leine geführt worden sei. Wegen Verletzung des 1 der Verordnung der Gemeinde Eberau vom , Zl. 45/1997, ivm. 13 Abs. 1 Z. 6 ivm. 7 Abs. 1 und 3 Bgld. Landes- Polizeistrafgesetz wurde über den Berufungswerber gemäß 13 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 Z. 1 Bgld. Landes- Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 50 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber nicht, dass sein Hund zur Tatzeit am fraglichen Ort lief, ohne angeleint gewesen zu sein. Jedoch sei der Hund nicht herumgestreunt, sondern habe sein Lauftraining absolviert. Beim Hund des Berufungswerbers handle es sich um einen Jagdhund. Das Lauftraining gehöre zur jagdlichen Ausbildung. Somit sei die nach 1 der Verordnung der Gemeinde Eberau angeordnete Leinenpflicht nicht auf seinen Hund anwendbar, weil gemäß 2 der Verordnung Jagdhunde von der Leinenpflicht ausgenommen seien. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen: Der Berufungswerber ist Aufsichtsjäger und Halter eines Jagdhundes. Um Uhr des ließ er seinen Jagdhund (mit Namen "***") im Gemeindegebiet von Eberau auf dem Güterweg *** auf Höhe Haus Nr. *** in Richtung ***, ohne dass der Hund angeleint war, laufen. Der Berufungswerber selbst fuhr mit seinem Kraftfahrzeug etwa auf gleicher Höhe seines Hundes und begleitete diesen. Bei diesem Bereich handelte es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, die nicht eingefriedet war und außerhalb von Gebäuden lag. Der Hund des Berufungswerbers lief unter anderem - ohne angeleint gewesen zu sein und ohne einen Maulkorb zu tragen - auch auf das Grundstück des Herrn *** in 7521 Eberau, ***, wodurch die beiden im Garten spielenden Kinder des ***, die zu dieser Zeit 4 bzw. 2 Jahre alt waren, erschreckt wurden, laut aufschrien und in Richtung des Wohnhauses liefen. Nach einem vom Berufungswerber vom Wagen aus gerufenen Kommando lief der Hund, nachdem er seine Notdurft am Grundstück des Herrn ***l verrichtet hatte, in Richtung Norden vom Grundstück des Herrn *** weg. Seite 1 von 5

2 Diese Feststellungen gründeten sich auf die glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Zeugen *** im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Berufungswerbers. Der Berufungswerber gestand im gesamten Verfahren zu, dass es richtig sei, dass er seinen Hund ohne Leine hatte laufen lassen. Dass sein Hund letztlich tatsächlich auch auf das Grundstück des Herrn *** gelangte, ergab sich aus dessen glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen. Gründe, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen *** zu zweifeln, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bestritt der Berufungswerber die tatrelevanten Handlungen nicht. Weiters wurde auch den Ausführungen des Berufungswerbers, dass es sich bei seinem Hund um einen Jagdhund handelte, Glauben geschenkt, zumal es keinen Hinweis für die Unrichtigkeit dieser Angaben gab. 7 und 13 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 Z. 1 Bgld. PolStG, 1 und 2 der VO der Marktgemeinde Eberau, 98 Bgld. Jagdgesetz sowie 91, 92 und 93 Bgld. Jagdverordnung (jeweils in der zur Tatzeit am geltenden Fassung) lauten: 7 Bgld. PolStG: "(1) Der Halter eines Tieres hat dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, noch darf er gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnung oder Verordnungen verstoßen. Als unzumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen. (2) Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Kellerund Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen. (3) Die Gemeinde kann, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen. Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens." 13 Bgld. PolStG: "(1) Wenn hinsichtlich der 1, 2 und 3 die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen gemäß der 1, 2, 3, 4, 5 und 6 von dieser zu bestrafen, wer 1. [...]; 6. entgegen 7 Tiere hält oder gegen die auf Grund des 7 Abs. 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnungen oder Verordnungen verstößt; 7. [...]; (2) Die Strafe ist für Verwaltungsübertretungen 1. nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8 und 9 Geldstrafe bis zu 360 Euro; 2. [...]; im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, bei Wiederholung Geldstrafe bis Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu acht Wochen. (3) [...]." 1 und 2 der VO der Marktgemeinde Eberau: " 1 Hunde dürfen außerhalb von Gebäuden bzw. von ausreichend eingefriedeten Grundflächen nicht frei umherlaufen, sie sind an der Leine zu führen. 2 Seite 2 von 5

3 Ausgenommen von dieser Maßnahme sind Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens." 98 Bgld. Jagdgesetz: "Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers entsprechende Anzahl von Jagdhunden gehalten wird, mindestens jedoch so viele, als gemäß 74 für das betreffende Jagdgebiet Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher zu bestellen sind. Die Jagdhunde können auch von den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildbestandsverhältnissen geeignet sein. Für Jagdgebiete bis 1500 ha ist mindestens ein auf Schweiß geprüfter Jagdhund und für Jagdgebiete über 1500 ha sind mindestens zwei auf Schweiß geprüfte Jagdhunde zu halten. Ein und derselbe Jagdhund ist in jedem Revier anzuerkennen, in dem die Hundebesitzerin oder der Hundebesitzer Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind." 91 Bgld. Jagdverordnung: "Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er die im 92 angeführten Voraussetzungen erfüllt und die im 93 angeführten Eigenschaften bei einer Brauchbarkeitsprüfung nachweist." 92 Bgld. Jagdverordnung: "(1) Jagdhunde müssen 1. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder vom Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Abstammungsnachweis mit einer Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch zu belegen; 2. einer der nachstehend angeführten Jagdhundegruppen angehören: a) Vorstehhunde b) Schweißhunde c) Stöberhunde d) Erdhunde e) Brackierhunde f) Apportierhunde; 3. ein Mindestalter von 12 Monaten haben. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt. (2) Die Revierinhaberin oder der Revierinhaber hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Hundes, zu dessen Halten sie oder er gemäß 98 Bgld. Jagdgesetz 2004 verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden." 93 Bgld. Jagdverordnung: "(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Sie müssen daher befähigt sein, in Befolgung der Befehle ihrer Führerin oder ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschweißte oder erlegte Wild rasch zustande zu bringen. Die für das jeweilige Revier gemeldeten Jagdhunde ( 98 Bgld. Jagdgesetz 2004) müssen jederzeit verfügbar sein. (2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch eine einmalige Ablegung einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen. Diese Brauchbarkeitsprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung erstrecken. (3) Erfolgreich abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen, die vom Landesjagdverband auf Grund einer von ihm zu erlassenden Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung. Eine Eignung ist trotz der Prüfung nicht mehr gegeben, wenn der Jagdhund durch Verletzung, Krankheit oder hohes Alter die Leistungsfähigkeit auf Dauer verloren hat. (4) Leistungsprüfungen, die vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) oder von einem vom ÖJGV anerkannten Zucht- oder Jagdhundeprüfungsverein abgenommen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Nachweis der Eignung anzuerkennen. (5) Der Landesjagdverband hat für die Brauchbarkeitsprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf." Seite 3 von 5

4 Nach 1 der Verordnung der Marktgemeinde Eberau vom sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundfläche an der Leine zu führen; bei Zuwiderhandeln liegt Strafbarkeit nach dem Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz vor. Gemäß 2 dieser Verordnung sind von dieser Maßnahme Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens, ausgenommen. Der Berufungswerber bestritt zwar nicht, dass er seinen Hund nicht an der Leine geführt hatte, brachte aber vor, dass dies deswegen nicht geboten gewesen wäre, weil die Ausnahmebestimmung des 2 leg.cit. auf seinen Hund, der ein Jagdhund sei und ein Lauftraining absolviert hätte, anwendbar gewesen wäre. Dieser Ansicht wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht beigepflichtet. Der Berufungswerber vermeint, dass die Ausnahmebestimmung bereits dann heranzuziehen sei, wenn es sich beim fraglichen Hund um einen Jagdhund handelt. Dies entspricht aber weder dem Wortlaut noch dem Inhalt des 2 der VO der Marktgemeinde Eberau. In dieser Bestimmung wird nämlich nicht darauf abgestellt, ob der Hund ein Jagdhund ist, sondern ob sich der Hund während eines Einsatzes für einen dort genannten Zweck, somit im gegenständlichen Fall für den Zweck der Jagd, befindet. Somit ist nicht die Eigenschaft als Jagdhund für sich genommen relevant, sondern ob der Hund zur Tatzeit tatsächlich für einen solchen Zweck verwendet wurde. Der Berufungswerber führte nun dazu weiter aus, dass dieser Zweck durch das Lauftraining seines Hundes, das für dessen sonstige jagdliche Tätigkeiten erforderlich sei, um seine Kondition zu stärken, erfüllt wäre. Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuschließen. Beim Lauftraining handelt es sich um eine allgemeine körperliche Ertüchtigung, die nicht spezifisch jagdlichen Zwecken dient (was wohl im übrigen bei einem Hund ebenso wie bei Menschen gilt; nicht jeder Jäger, der ein Lauftraining absolviert, befindet sich während des Lauftrainings in Ausübung der Jagd). Es handelt sich beim Lauftraining - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - um keine spezifische Ausbildung zur Erlernung oder Beibehaltung jagdlicher Fertigkeiten. Es mag zwar zutreffen, dass eine allgemeine gute Kondition eines Jagdhundes für die Ausübung der Jagd vorteilhaft sein mag, jedoch ändert dies nichts daran, dass es sich beim Lauftraining um keinen Einsatz für den Zweck der Jagd handelt, was auch deutlich aus 93 Bgld. Jagdverordnung hervorgeht. In dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Voraussetzungen für die Brauchbarkeit eines Jagdhundes auf spezifisch jagdliche Eigenschaften und Fertigkeiten (wie etwa die Fähigkeit Wild aufzuspüren) abgestellt. Da es sich beim Lauftraining des Hundes des Berufungswerbers um eine allgemeine körperliche Ertüchtigung handelte und somit keine Tätigkeit zum spezifischen Zweck der Jagd ausgeübt wurde (auch wenn die allgemeine körperliche Fitness des Hundes für die Ausübung der Jagd vorteilhaft sein mag), war im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des 2 der VO der Marktgemeinde Eberau nicht anwendbar. Der Berufungswerber ließ zur Tatzeit am oben näher bezeichneten Tatort seinen Hund ohne Leine außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes und außerhalb eines Gebäudes laufen. Der objektive Tatbestand der hier gegenständlichen Übertretung war somit erfüllt. Da die oben angeführte Ausnahmebestimmung nicht anwendbar war, lag Strafbarkeit vor. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Berufungswerber seinen Hund bewusst ohne Leine laufen ließ, weshalb die Übertretung vorsätzlich begangen wurde. Daran konnte ein möglicher Rechtsirrtum über die Reichweite des 2 der VO der Gemeinde Eberau, der jedenfalls nicht als entschuldigend wirken konnte, nichts ändern. Zur Strafbemessung: Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das bestehende öffentliche Interesse an der Vermeidung von Belästigungen und Gefährdungen von Menschen und anderer Tiere durch freilaufende Hunde, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte nicht als gering angesehen werden. Jene nachteiligen Folgen, die die hier relevanten Vorschriften hintanhalten wollen, sind auch tatsächlich eingetreten, weil der Hund infolge des Fehlens des Führens an der Leine auf das Grundstück des Herrn *** gelangen konnte, dort die Kleinkinder des Herrn *** aufgrund des Verhaltens des Hundes des Berufungswerbers aufgeschreckt wurden und diese wegen dieses Schreckens oder aus Angst vor dem Hund flüchteten. Das Verschulden des Berufungswerbers wurde mit Vorsatz festgestellt. Es war daher bei der Strafbemessung von gravierendem Verschulden auszugehen. Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der laut Aktenlage bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Seite 4 von 5

5 Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen, wobei diese vom Berufungswerber trotz nachweislicher Aufforderung nicht bekannt gegeben wurden. Bei der Strafbemessung wurde daher von einem geschätzten durchschnittlichen Einkommen von Euro und keinem Vermögen ausgegangen. Sorgepflichten konnten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber behauptete zwar über ein geringeres Pensionseinkommen zu verfügen, gab aber weder die Höhe seines monatlichen Einkommens bekannt noch legte er Einkommensnachweise vor. Unter Bedachtnahme auf den oben wiedergegebenen gesetzlichen Strafsatz des 13 Abs. 2 Z. 1 Bgld PolStG, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers war die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe unter Berücksichtigung der sonstigen angeführten Strafzumessungsgründe als angemessen anzusehen. Die Strafe musste darüber hinaus geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland wäre aber das Erreichen dieser Ziele, insbesondere den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Taten abzuhalten und ihn zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten, im Falle einer geringeren als der ausgesprochenen Strafe nicht gewährleistet gewesen. Gemäß 51e Abs. 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer Berufungsverhandlung kann gemäß 51e Abs. 3 VStG abgesehen werden, wenn 1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber, obwohl ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, nicht beantragt. Die erstinstanzliche Behörde hat auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Der Berufungswerber brachte zusammengefasst letztlich lediglich vor, dass er nicht zu bestrafen wäre, weil sein Hund als Jagdhund von der Leinenpflicht ausgenommen gewesen wäre. Damit machte er nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage geltend. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe (nämlich 50 Euro) verhängt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland durfte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Berufungswerbers der entscheidungsrelevante Sachverhalt von vornherein unstrittig feststand. Es war nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Art. 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden. Seite 5 von 5

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