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1 Nr. 121 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Naderer, Fürhapter und Konrad MBA an Landeshauptmann Dr. Haslauer (Nr. 11 der Beilagen der 3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) betreffend grundlegende und gleichlautende Definitionen in der Hundehaltungsverordnung als Basis für alle Gemeinden Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Naderer, Fürhapter und Konrad MBA betreffend grundlegende und gleichlautende Definitionen in der Hundehaltungsverordnung als Basis für alle Gemeinden vom 6. August 2014 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Gilt im Land Salzburg betreffend der/den Hundehaltungsverordnung(en) generell eine Rassegleichheit? Wenn nein: Welche Rassen "genießen" einen Sonderstatus und mit welchen Begründungen, auf Grund welcher Erfahrungen, Statistiken, oder Untersuchungen? Die Regelungen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (S.LSG) zur Hundehaltung unterscheiden nicht zwischen verschiedenen Rassen, sondern nur zwischen Hunden und gefährlichen Hunden. Gefährliche Hunde sind Hunde, bei denen die Gemeinde in einem Verfahren gemäß 19 Abs. 3 S.LSG festgestellt hat, dass von diesen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, oder solche Hunde, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen eine Gefährlichkeit im Sinne des 19 Abs. 3 zweiter Satz S.LSG angenommen werden kann und die deshalb von der Gemeinde gemäß 15 Abs. 1 S.LSG dem Halter oder der Halterin abgenommen und für verfallen erklärt wurden. Zu Frage 2: Wie lautet die Definition für "nichtzumutbares Maß an Belästigung"? Bitte um Aufschlüsselung (nach Dezibel, Zenti-/Meter, Kilogramm, Minuten, Rasse, ) für u. a. Bellen, Schnüffeln, Begrüßen/Anspringen, Neugier, Laufen, Alter des Hundes, Länge der Führleine, Hundeanzahl je Hundeführer. Unzumutbar belästigend ist das Verhalten eines Hundes dann, wenn es zwar noch keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit darstellt, jedoch grundsätzlich geeignet ist, das Wohlbefinden von dritten Personen konkret zu beeinträchtigen. Für die Beurteilung, ob das Verhalten eines Tieres eine unzumutbare Belästigung darstellt, sind die zeitliche Dauer, die Intensität sowie die konkreten Umstände (z. B. Zeitpunkt, Ort etc.) des Verhaltens zu berücksichtigen. 1

2 Relevant für die rechtliche Beurteilung ist das objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen unter den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine von der Oberbehörde vorgenommene Definition bzw. Festlegung der diversen Verhaltensweisen wäre in der Allgemeinheit nicht möglich, da die konkreten Sachverhalte oft sehr vielfältig und komplex sind und eine generelle Vorgabe dem jeweiligen Einzelfall nicht gerecht werden würde. Die Behörde hat auf Basis des Ermittlungsverfahrens im Einzelfall aus der Summe der jeweiligen Umstände das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Belästigung zu beurteilen. Orientierung für die Beurteilung, wann ein nichtzumutbares Maß an Belästigung vorliegt, bietet die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes. Zu Frage 3: Wie ist die Festlegung einer allfälligen Strafhöhe geregelt (für das Parken ohne gültiges Ticket gilt ein Fixpreis, warum unterliegt das Führen ohne Leine/Maulkorb einem Ermessensspielraum bis zu 5.000,--)? Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der im S.LSG geregelten Straftatbestände obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Strafhöhe ist innerhalb des Strafrahmens des 26 Abs. 2 S.LSG gemäß 19 VStG nach behördlichem Ermessen festzusetzen. Gemäß 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage jeder Strafbemessung (objektiver Unrechtsgehalt als objektives Kriterium der Strafbemessung). Gemäß 19 Abs. 2 VStG hat die Behörde im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren daneben den subjektiven Schuldgehalt zu berücksichtigen (subjektive Kriterien der Strafbemessung). Dabei sind die Milderungsgründe (z. B. Unbescholtenheit, Wiedergutmachung des Schadens) und die Erschwerungsgründe (z. B. rechtskräftige Vorstrafen wegen einer ähnlichen Tat, Anstiftung) gegeneinander abzuwägen, ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten in die Strafbemessung miteinzubeziehen. Wird eine Übertretung des S.LSG von einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Verwaltungsbehörde aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung angezeigt, kann ein abgekürztes Strafverfahren (Strafverhängung ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren) durchgeführt werden. Die Strafbehörde hat in diesem Fall bei der Strafbemessung nur die Kriterien des 19 2

3 Abs. 1 VStG (objektive Kriterien) zu berücksichtigen. Die zu verhängende Geldstrafe darf in diesem Fall pro Verwaltungsübertretung 600,-- nicht überschreiten. Zu Frage 4: Wie kann es sein, dass in der Stadt Salzburg einerseits eine massive Beißattacke ohne nachhaltige Maßnahme abgehandelt, andererseits das zweimalige Verletzen der Maulkorbpflicht mit einer sofortigen Hundeabnahme und einem langjährigen Hundehalteverbot geahndet wurde? Wo liegt hier die Verhältnismäßigkeit, wie ist diese definiert und wie wird die Unterschiedlichkeit in der "Bestrafung" begründet? Die nach dem S.LSG von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Genaue Informationen zu gesetzten Handlungen der Behörde in einem Verfahren kann nur die jeweils handelnde Behörde selbst erteilen. Verletzungen der Maulkorbpflicht führen gemäß 18 Abs. 2 Z. 1 S.LSG nicht zu einem Hundehalteverbot, sondern sind allein mit Verwaltungsstrafe gemäß 26 S.LSG zu bestrafen. Zu Frage 5: Warum werden betroffene Hunde nicht einem verpflichtenden Wesenstest unterzogen bevor eine amtliche Hundeabnahme erfolgt? Ist die Überprüfung eines Hundes mittels Wesenstests gesetzlich geregelt, oder unterliegt das auch dem Ermessen der amtshandelnden Person? Sind die zu überprüfenden Inhalte eines Wesenstests definiert? Hunde werden nur dann einem verpflichtenden Wesenstest (Feststellung eines erhöhten Aggressionspotentials eines Hundes) unterzogen, wenn der betreffende Hund von der jeweiligen Gemeinde als gefährlich erkannt wurde (vgl. 22 S.LSG). Hier gilt jedoch auch das Prinzip des gelinderen Mittels (eine auch wiederholte, alleinige Verletzung der Maulkorb-/Leinenpflicht ist aus hierortiger Sicht nicht ausreichend, um einen Hund abzunehmen und für verfallen zu erklären). Detaillierte Inhalte eines Wesenstestes sind nicht gesetzlich geregelt. Ziel eines Wesenstestes ist es jedoch immer, Verhaltenseigenschaften (das Wesen und den Charakter ) eines Hundes zu überprüfen, wobei hier der Schwerpunkt auf die Feststellung eines krankhaft gesteigerten Aggressionspotentiales des betreffenden Hundes gelegt werden muss. Festzustellen ist, ob der Hund sozialverträglich ist. Zu Frage 6: Wieso können Hunde von Amts wegen neu übereignet werden, wenn die Einspruchsfrist gegen ein Hundehalteverbot noch nicht abgelaufen ist? 3

4 Die Gemeinde hat gemäß 15 Abs. 3 S.LSG dafür zu sorgen, dass abgenommene und für verfallen erklärte Tiere bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher verwahrt werden. Der Hundehalter/die Hundhalterin verliert damit vor der Rechtskraft des Bescheides über die Abnahme und den Verfall des Tieres nur die faktische Verfügungsgewalt über das Tier. Erst mit Rechtskraft des Bescheides verliert der Halter oder die Halterin auch das Eigentum am Tier. Zu Frage 7: Warum werden diese Übereignungen zu Gunsten eines privaten Vereins (Tierschutzverein für Stadt und Land Salzburg, Karolingerstraße 13 a, 5020 Salzburg) durchgeführt, aber nicht zu Gunsten von Privatpersonen, welche sich möglicherweise als Übernehmer zur Verfügung stellen? Abgenommene und für verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher zu verwahren ( 15 Abs. 3 S.LSG). Das Halten eines gefährlichen Hundes ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig ( 19 Abs. 1 S.LSG). Dies bedeutet, dass Privatpersonen, neben anderen Bedingungen, welche zu erfüllen sind ( 19 Abs. 4 S.LSG), eine erweiterte Sachkunde mit dem betreffenden Tier machen müssen. Tierheime sind berechtigt, als gefährlich erkannte Hunde zu halten. Dies könnte der Grund für Übereignungen von gefährlichen Hunden an den Tierschutzverein für Stadt und Land Salzburg sein. Genaue Informationen über die Vorgehensweise kann jedoch in diesem Fall nur die jeweils handelnde Behörde erteilen. Zu Frage 8: Wenn sich ein Hund/mehrere Hunde im Privatumfeld befindet/befinden (Wohnung, Haus, umfriedeter Garten), gelten dann die gleichen Maßstäbe und Definitionen wie im öffentlichen Raum? Wenn nein: Wie unterscheiden sich die entsprechenden Maßstäbe/Definitionen? Die Gemeinde kann gemäß 17 Abs. 1 S.LSG, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein mittels Verordnung oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde ( 21 Abs. 2 S.LSG) entsprechende Ausbildungen absolviert haben. 4

5 Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt gemäß 17 Abs. 2 S.LSG nicht, wenn 1. das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z. B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 2. ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet. Im öffentlichen Raum und im Privatumfeld (Wohnung, Haus, umfriedeter Garten) gilt gemäß 13 Abs. 1 S.LSG, dass Tiere unter Beachtung der Erfordernisse des Tierschutzes so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. Gemäß 14 Abs. 1 S.LSG hat die Gemeinde das Halten eines Tieres in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen (z. B. Keller- und Dachbodenräume) oder sonst in Gebäuden sowie in einem Garten oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Gemäß 14 Abs. 2 S.LSG kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Absatz 1 auch bestimmte Anordnungen für das Halten des Tieres treffen, wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint. Zu Frage 9: Wann werden verpflichtende, einheitliche Definitionen und Maßstäbe in der Hundehalteverordnung festgelegt, welche als Basis und Rahmen für alle 119 Salzburger Gemeinden gültig sind, so dass einerseits allfälliger Willkür oder individueller Vorlieben/Abneigungen der amtshandelnden Personen ein Riegel vorgeschoben wird, und andererseits die Hundehalter endlich einen sicheren gesetzlichen Rahmen vorfinden? Die aktuellen Bestimmungen des S.LSG zur Hundehaltung enthalten unbestimmte Gesetzesbegriffe, die einer Auslegung durch die vollziehenden Behörden bedürfen, haben jedoch auch den Vorteil, dass damit eine Vielzahl von Lebenssachverhalten erfasst werden kann. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 17. September 2014 Dr. Haslauer eh. 5

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