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1 Nr. 224 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder, Steiner-Wieser und Wiedermann an die Landesregierung (Nr. 20 der Beilagen der 3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) ressortzuständige Beantwortung durch Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Stöckl betreffend alkoholbedingte Rettungsfahrten und Krankenhausaufenthalte Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder, Steiner-Wieser und Wiedermann betreffend alkoholbedingte Rettungsfahrten und Krankenhausaufenthalte vom 8. September 2014 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Wie viele alkoholbedingte Einsätze verzeichneten die Salzburger Rettungsorganisationen im Jahr 2013 (es wird um Aufgliederung nach Rettungsorganisation, Geschlecht sowie Personen unter bzw. über 18 Jahren ersucht)? Im Jahr 2013 wurden durch das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, in Summe Einsätze zur Versorgung alkoholisierter Personen verzeichnet. Der Österreichische Bergrettungsdienst Landesorganisation Salzburg hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Einsatzdatenerfassung und Dokumentation der Tatbestand des Alkoholmissbrauches in ihren Verunfalltenqualifikationen nicht erfasst wird. Eine Aufgliederung nach Geschlecht sowie Personen unter bzw. über 18 Jahren gibt es in diesem Zusammenhang laut Auskunft der Abteilung 9 nicht. Zu Frage 1.1.: Wie viele dieser Einsätze dienten ausschließlich der Versorgung alkoholisierter Personen ohne weitere Verletzungen? Einsätze dienten ausschließlich der Versorgung alkoholisierter Personen ohne Verletzungshintergrund. Zu Frage 1.2.: Wie viele dieser Einsätze dienten der Versorgung alkoholisierter Personen mit Verletzungen? 1

2 Bei 250 Einsätzen wurde die Einsatzdiagnose Alkoholisierung von einer Verletzungsdiagnose begleitet. Zu Frage 1.3.: Wie viele dieser Einsätze hatten die Einlieferung in ein Krankenhaus zur Folge? Personen wurden zur weiteren Versorgung in ein Krankenhaus transportiert; bei 698 Personen mit der Einsatzdiagnose Alkoholisierung erfolgte kein Transport. Zu Frage 1.4.: Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für einen alkoholbedingten Rettungseinsatz ohne weitere Verletzungen? Als Basis für eine Kostenbewertung von Einsätzen kann lediglich der Pauschaltarif eines Krankentransportes herangezogen werden, da diesbezüglich eine detaillierte Auswertung aufgrund der momentanen Verrechnungsmodalitäten nicht möglich ist. Der Pauschaltarif für einen Krankentransport beträgt innerhalb der Stadt Salzburg 57,--. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass bei ca. 5 % der Einsätze auch ein Notarztmittel zur Disposition gelangen muss, für welches ein Pauschaltarif von 330,-- gilt. Diese Tarife beziehen sich lediglich auf die Kosten für einen Rettungs- und Krankentransport. Zu Frage 2: Wie viele alkoholbedingte Krankenhausaufenthalte waren im Jahr 2013 in Salzburg zu verzeichnen (es wird um Aufgliederung nach Krankenanstalt, Geschlecht sowie Personen unter bzw. über 18 Jahren ersucht)? Laut Auswertung des Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) waren im Jahr 2013 insgesamt alkoholbedingte Krankenhausaufenthalte in den Salzburger Fondskrankenanstalten zu verzeichnen. Details siehe Beilage. Diese Auswertung enthält alle stationären Aufenthalte bezüglich der unmittelbaren Folgen des Alkoholismus (Diagnose: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch). Mittelbare Folgen können aus den Datensätzen nicht eruiert werden. Ambulante Aufenthalte: Derzeit werden im ambulanten Bereich keine Diagnosen erfasst (Anmerkung: die Ambulanzen werden derzeit noch pauschal abgegolten). Zu Frage 2.1.: Wie viele dieser Krankenhausaufenthalte hatten eine ambulante oder stationäre Behandlung zur Folge? 2

3 Zu Frage 2.2.: Wie viele dieser Aufenthalte dienten ausschließlich der Behandlung der unmittelbaren Folgen des Alkoholkonsums? Zu Frage 2.3.: Wie viele dieser Aufenthalte dienten ausschließlich der Behandlung der mittelbaren Folgen (Verletzungen, etc.) des Alkoholkonsums? Zu Frage 2.4.: Wie viele dieser Aufenthalte dienten sowohl der Behandlung der mittelbaren als auch unmittelbaren Folgen des Alkoholkonsums? Zu Frage 2.5.: Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für einen alkoholbedingten Krankenhausaufenthalt ohne weitere Verletzungen (Stichwort: Ausnüchterung)? Von SAGES wurde hier eine Durchschnittsbepunktung eruiert (da Ausnüchterung nur 1. Tag). Dafür kommen im Schnitt 82 Punkte zur Verrechnung. Der durchschnittliche Punktewert beträgt für , Zu Frage 3: Können derzeit die entstandenen Kosten für einen alkoholbedingten Rettungseinsatz und/oder den Krankenhausaufenthalt regressiert werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Das Gesetz vom 8. Juli 1981 über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg (Salzburger Rettungsgesetz), LGBl. Nr. 78 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2012 sieht in 4a eine Kostentragung nach dem Verursacherprinzip vor. Gemäß 4a Abs. 1 Salzburger Rettungsgesetz hat, wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung gemäß 1 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 3 Salzburger Rettungsgesetz bestehen, die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen des Einsatzes der Rettungsorganisation derjenige zu tragen, 1. zu dessen Gunsten der Einsatz der Rettungsorganisation erfolgt ist; oder 2. der den Einsatz missbräuchlich in Anspruch genommen oder veranlasst hat. Die Rettungsorganisation kann bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Einhebung der Kosten zur Gänze oder zum Teil absehen. 3

4 Für sozialversicherte Personen werden Krankentransporte in eine Krankenanstalt von den Krankenversicherungsträgern als Sachleistung durch Vereinbarung mit der Rettungsorganisation erbracht. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme für stationäre Behandlungen besteht prinzipiell unabhängig von den Ursachen der Erkrankung. Es müssen daher auch die Kosten der Ausnüchterung (mit)übernommen werden, wenn der Zustand eine medizinische Behandlung (Überwachung) erfordert, die nur in einer Krankenanstalt erbracht werden kann. Die Möglichkeit einer Rückforderung ist in solchen Fällen auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 27. Jänner 2009, Zahl 10 ObS99/08v, nicht möglich. Wenn allerdings ein Rückforderungsanspruch gegeben ist, wird je nach Situation auch eine Stelle bzw. Person, die Alkohol an Personen abgegeben und so zur Alkoholintoxikation beigetragen hat, in die Pflicht genommen werden können. Dies ist eine Aufgabe der Sozialversicherungsträger. Zu Frage 3.1.: In wie vielen Fällen wurden 2013 die entstandenen Kosten dem Verursacher vorgeschrieben? Da dies in den Bereich der Sozialversicherungsträger fällt und gesonderte Auswertungen nicht geführt werden, ist dies nicht bekannt. Zu Frage 4: Welche gesetzlichen Bestimmungen stehen der Einführung eines Kostenbeitrages oder Kostenersatzes bei alkoholbedingten Rettungseinsätzen und Krankenhausaufenthalten entgegen? Siehe Punkt 3, maßgeblich sind die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über den Umfang der Krankenbehandlung (insbesondere 133 ASVG). Zu Frage 4.1.: In welchen Gesetzesmaterien könnte das Land einen Kostenbeitrag oder Kostenersatz für den alkoholbedingten Rettungseinsatz und Krankenhausaufenthalt verankern? In keinen, da es sich um Sozialversicherungsrecht und damit um den Kompetenzbereich des Bundes handelt. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 27. Oktober 2014 Dr. Stöckl eh. 4

5 SAGES Rech/alk-intox10-13.xlsx geboren von geboren von HDG F10. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch Tabelle6 Seite 1

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