Beantwortung der Anfrage

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1 Nr der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. in Solarz und Riezler an die Landesregierung (Nr. 831 der Beilagen) ressortzuständige Beantwortung durch Landesrat DI Dr. Schwaiger betreffend Unternehmen für Familien Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. in Solarz und Riezler betreffend Unternehmen für Familien vom 29. April 2015 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 5: Ab wann werden im Landesdienst aus den bestehenden Best Practices weitere Verbesserungen für Familien erfolgen? Welche Maßnahmen sind konkret geplant? Der Dienstgeber Land Salzburg hat in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen gesetzt, wie z. B. die Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung, von flexiblen Arbeitszeiten und die großzügige Handhabung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit. Von Seiten des Dienstgebers werden aktuelle Entwicklungen laufend beobachtet, beurteilt und gegebenenfalls übernommen. Zu Frage 5.1.: Ermöglichung auch am Freitag nach 13:00 Uhr noch zu arbeiten? Soweit keine feste Dienstzeit vorgeschrieben ist (z. B. aus dienstlichen Gründen notwendiger Schichtdienst) ist laut Erlass des Landesamtsdirektors über die Dienstzeit im Amt der Landesregierung (Erlass 6.09) die Wochendienstzeit in Form der Gleitzeit zu erfüllen. Die Gleitzeit ermöglicht den Bediensteten, ihre Dienstzeit individuell zu gestalten, wobei Blockzeit (Dienstleistungspflicht während der Parteienverkehrszeiten am Vormittag) und Rahmenzeit zu berücksichtigen sind. Die Rahmenzeit legt den möglichen Beginn und das mögliche Ende der Dienstzeit fest. Die Rahmenzeit ist grundsätzlich festgesetzt mit: Montag bis Donnerstag 6.30 Uhr bis Uhr und Freitag 6.30 Uhr bis Uhr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erbringung von Dienstleistungen nach Uhr bzw. am Freitag nach Uhr schlechthin ausgeschlossen und nicht auf die Dienstzeit anrechenbar wäre. Es ist vielmehr so, dass Zeiten, die über das Ende der Rahmenzeit hinausgehen als Dienstzeit gelten, wenn die Dienstverrichtung erforderlich ist und der/die Vorgesetzte ihr zustimmt oder unverzüglich nachträglich ausdrücklich zustimmt, wenn dies im Vorhinein nicht möglich war. 1

2 Abschließend ist festzuhalten, dass bei der Gestaltung der Gleitzeit den dienstlichen Erfordernissen der Vorrang gegenüber der eigenen Gestaltung einzuräumen ist (Erlass 6.09 Dienstzeit im Amt). Zu Frage 5.2.: Streichung des Mittagspausenabzuges von 30 min. für Teilzeitkräfte, die nicht von 6:30 Uhr bis 13:30 Uhr, sondern aufgrund der Kinderbringungspflichten etwa von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr arbeiten? Bei dieser Frage sind zwei Regelungsbereiche auseinanderzuhalten. Zum einen geht es um die Frage zwingender Arbeitspausen. Hierzu ist grundsätzlich festzustellen, dass das Dienstrecht in 12d L-BG und 22 L-VBG bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde zwingend vorsieht. Mit dieser Regelung wird der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) entsprochen. Eine gleichlautende Bestimmung existiert im Übrigen auch im Arbeitsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 11 Arbeitszeitgesetz. Unter bestimmten Umständen kann die Ruhepause auch in Teilen genossen werden, sie muss aber jedenfalls die Gesamtdauer von einer halben Stunde erreichen. Von Seiten des Dienstgebers ist daher eine Zustimmung zu einer durchgehenden Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis Uhr nicht möglich, da dies zwingenden gesetzlichen Regelungen widersprechen würde. Von der Frage, ob eine Pause zu gewähren und einzuhalten ist, ist die Frage zu unterscheiden, wann eine solche Ruhepause zu erfolgen hat. Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt. Der Judikatur ist jedoch zu entnehmen, dass Ruhepausen nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen dürfen, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden müssen. Eine Ruhepause ist nach der Rechtsprechung spätestens nach einer sechsstündigen Arbeitszeit zu gewähren. Dieser Zeitpunkt fällt in der Regel in die Mittagszeit. Der Dienstzeiterlass sieht daher konsequenterweise vor, dass zwischen der vormittägigen und der nachmittägigen Dienstzeit zwischen Uhr und 14:00 Uhr zwingend eine Mittagspause von zumindest einer halben Stunde zu buchen ist. Aus dem zuvor Erläuterten folgt daher, dass einer Teilzeitkraft, die von 8.00 Uhr bis Uhr arbeitet, zwingend spätestens um Uhr eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist. Die Ruhepause kann auch früher konsumiert werden, nämlich in der für die Mittagspause vorgesehenen Zeit von 12:00 bis Uhr. Ist dies nicht gewünscht, sondern soll die Ruhepause erst um Uhr, also erst nach der im Erlass vorgesehenen Mittagspause, konsumiert werden, so ist dies prinzipiell möglich. Es bedarf dazu laut Erlass allerdings der schriftlichen Genehmigung des Landesamtsdirektors. 2

3 Es darf daher zusammengefasst werden: Ein Verzicht auf die 30-minütige Ruhepause nach spätestens sechs Stunden Tagesarbeitszeit ist nicht möglich. Eine Verlagerung der Ruhepause auf Zeiten außerhalb der Ruhepause kann jedoch mit schriftlicher Genehmigung des Landesamtsdirektors erfolgen. Zu Frage 5.3.: Möglichkeit der freiwilligen 100%-igen Pensionsleistung bei Teilzeitbeschäftigung auch nach dem siebenten Lebensjahr des Kindes? Diese Frage zielt offenbar auf die Möglichkeit der freiwilligen Leistung des vollen Pensionsbeitrages trotz Teilzeitbeschäftigung ab. Hier ist vorweg zwischen Beamten und Vertragsbediensteten zu unterscheiden. Vertragsbedienstete leisten keinen Pensionsbeitrag an das Land Salzburg. Sie sind nach dem ASVG pensionsversichert. Daher erhalten sie ihre Pension von der Pensionsversicherungsanstalt. Eine Höherversicherung auf Antrag also eine freiwillige Versicherung, mit der der künftige Pensionsanspruch erhöht werden kann ist möglich. Der Antrag ist bei der PVA zu stellen und richtet sich nach den Vorschriften des ASVG, für deren Erlassung ausschließlich der Bund zuständig ist. Landesbeamte sind hingegen nicht pensionsversichert. Da das Dienstverhältnis von Beamten auf Lebenszeit ausgelegt ist, wechseln sie vom Aktiv- in den Ruhestand. Sie befinden sich somit nach wie vor im Dienstverhältnis und nehmen nicht die Leistungen eines Versicherungsverhältnisses in Anspruch. Der Ruhegenuss stellt vielmehr als ein Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eine Abgeltung der Treuepflicht und der besonderen Verbundenheit zum Dienstgeber dar, die den Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abverlangt wird. Es soll damit vor allem die treue Dienstleistung im Aktivstand, insbesondere die objektive Aufgabenerfüllung und die Einhaltung bestimmter Dienstpflichten auch im Ruhestand, insbesondere die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht, abgegolten werden. Beamte haben nach 80 L-BG einen monatlichen Pensionsbeitrag zu leisten. Dieser beträgt derzeit grundsätzlich 11,45 % des Gehaltes plus bestimmter Zulagen. Überschreiten Gehalt und bestimmte Zulagen den Grenzwert von derzeit 182,5 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, so ist für die darüber liegenden Beträge ein Pensionsbeitrag in der Höhe von derzeit 13,45 % vom Gehalt des Beamten einzubehalten. Beim Pensionsbeitrag handelt es sich um keinen Versicherungsbeitrag im Sinne eines Ansparens auf einem Pensionskonto, sondern dient dieser lediglich später zur Feststellung der Beitragsgrundlage im Zuge der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den Be- 3

4 stimmungen des LB-PG. 4 LB-PG sieht dazu im Wesentlichen vor, dass für jeden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für welchen ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach 80 L-BG zu ermitteln ist. Wurden freiwillig höhere Pensionsbeiträge geleistet, ist die Bemessungsgrundlage des tatsächlich geleisteten Pensionsbeitrages heranzuziehen. Derzeit können Beamte in bestimmten, vom Gesetz ausdrücklich aufgezählten Fällen der Teilzeitbeschäftigung, schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag bis zu jener Höhe zu entrichten, der dem Beitrag bei Vollbeschäftigung entsprechen würde. Folgende Fälle eines freiwilligen höheren Pensionsbeitrages sieht 80 Abs. 3a L-BG vor: bei Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des eigenen Kindes bis zum Ablauf von dessen 7. Lebensjahr bei Teilbeschäftigung zur Pflege eines erheblich behinderten Kindes bis zum Ablauf von dessen 40. Lebensjahr bei Teilzeitbeschäftigung zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger, Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern bei Beamten, die nach dem 60. Lebensjahr eine Teilzeitbeschäftigung oder ein sog. Sabbatical beantragen für die Zeiten einer Bezugskürzung auf 80 % aufgrund einer Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit ab 182 Kalendertagen bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG (Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach 15h MSchG/ 8 VKG oder vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nach 15i/ 8a VKG). Dies bedeutet, dass der Dienstgeber obwohl er in diesen Zeiträumen nur eine Teilzeit- Dienstleistung erhält bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage so vorgeht, als habe ein höheres Beschäftigungsausmaß (bis hin zur Vollbeschäftigung) vorgelegen. Damit geht klarerweise auch eine nicht unerhebliche finanzielle Mehrbelastung des Dienstgebers Land einher. Diese Mehrbelastung ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt und daher auch mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sparsamkeitsprinzip in Einklang zu bringen. Es handelt sich nämlich bei den in 80 Abs. 3a L-BG aufgezählten Ausnahmefällen, in denen ein höherer Pensionsbeitrag geleistet werden kann, um Teilbeschäftigungen, die aus Sicht des Landes im besonderen öffentlichen Interesse liegen (vgl. dazu z. B. die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum 2. Landes-Pensionsreformgesetz, Nr. 83 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 13. GP, Erläuterungen zu Artikel 4

5 II, Z. 10). Eine Erweiterung des Kataloges von Teilzeitbeschäftigungen, bei denen ausnahmsweise ein höherer Pensionsbeitrag geleistet werden kann, ist derzeit nicht geplant. Zu Frage 6: Welche Maßnahmen planen Sie im Bereich von Betrieben? Diese Frage wäre von der Abteilung 1 zu beantworten; diesbezüglich habe ich bereits den Auftrag erteilt. Zu Frage 7: Gibt es von Seiten des Landes aus Planungen für Betreuungseinrichtungen im Landesdienst, insbesondere in den Bezirken? Diese Frage wäre meines Erachtens vom Familienressort zu beantworten. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 8. Juni 2015 DI Dr. Schwaiger eh. 5

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