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1 Nr 439 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann an die Landesregierung (Nr 278 der Beilagen) ressortzuständige Beantwortung durch Landesrätin Scharer betreffend Außenstände in den Salzburger Krankenhäusern durch die Behandlung von ausländischen Patienten Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedemann betreffend Außenstände in den Salzburger Krankenhäusern durch die Behandlung von ausländischen Patienten vom 24. Jänner 2011 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Wie hoch waren die Leistungen für ausländische Patienten zwischen 2007 und 2010, die in den Salzburger Fondspitälern erbracht wurden (um eine detaillierte Aufgliederung nach Krankenhäusern und Herkunftsländern der Patienten wird gebeten)? Vorweg wird mitgeteilt, dass Außenstände nicht durch ausländische Patienten hervorgerufen werden, die als Selbstzahler abgerechnet werden, sondern seit 1. Jänner 1997 mit in Kraft Treten der Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung durch ausländische Anspruchsberechtigte, deren Behandlungskosten ein ausländischer Versicherungsträger leistet und für die seit diesem Zeitpunkt keine Vorleistungen durch die Krankenkasse getragen werden. Die Höhe und die Gliederung nach Krankenanstalten sowie nach Herkunftsländern ergeben sich aus den beiliegenden Tabellen "Anerkannte Forderungen nach Behandlungsjahr" sowie "anerkannte Gesamtforderungen". Für 2010 werden noch zusätzliche Rechnungen gelegt werden, da die gesetzliche Abgabefrist der 28. Februar ist bzw sich auch später noch Nachverrechnungen ergeben können. 1

2 Zu Frage 2: Wie hoch sind die offenen Forderungen gegenüber ausländischen Patienten bzw ausländischen Versicherungsträgern (es wird jeweils um eine Aufgliederung nach Jahren zwischen 2007 und 2010 gebeten)? Zu Frage 2.1: Wie gliedern sich diese nach Krankenhäusern? Zu Frage 2.2: Wie gliedern sich diese nach Herkunftsländern der Patienten? Die Gliederung nach Krankenhäusern bzw nach Herkunft der Patienten ergeben sich aus den beiliegenden Tabellen "Offene Forderungen nach Behandlungsjahren" bzw "Offene Gesamtforderungen". Zu Frage 2.3: Wie hoch sind diese Forderungen im Durchschnitt? 2007: 2.782, : 3.080, : 3.447, : 3.462,-- Zu Frage 2.4: Wie hoch sind die Forderungen, die vor 2007 entstanden und bis dato noch nicht beglichen wurden (es wird um eine Aufgliederung der Forderungen nach Jahren gebeten)? Es sind noch Forderungen in der Höhe von ,-- offen. Aus dem Jahr 2006: ,-- Aus dem Jahr 2005: 1.305,-- Aus dem Jahr 2004: 6.347,-- Aus dem Jahr 2002: 1.038,-- Aus dem Jahr 2001: 283,-- Zu Frage 3: Mit welchen Ländern ausgenommen die EU-Mitgliedsstaaten, den EWR-Staaten sowie der Schweiz gibt es bilaterale Abkommen? Zu Frage 3.1: Welche Zahlungsziele sehen diese Abkommen vor? Auf Grund der permanenten EU-Erweiterung, des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wird der Geltungsbereich für bilaterale Abkommen weiter zurückgedrängt und ist nur mehr für fünf 2

3 Nachfolgestaaten Jugoslawiens und die Türkei erheblich. Wie unter 3.3 ausgeführt ist, stammen aus Ländern mit bilateralen Abkommen sehr wenig Patienten. Somit sind für nahezu fast alle behandelten ausländischen Anspruchsberechtigten Bestimmungen des EU-Rechts anzuwenden. Darin ist ein Zahlungsziel von 18 Monaten nach Einreichen der Rechnungen bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaates vorgesehen. Zu Frage 3.2: Wie lange sind die tatsächlichen Fristen? Die Forderungen gegenüber Ländern mit bilateralem Abkommen betrugen 2007: ,-- davon offen , : ,-- davon offen , : ,-- davon offen ,-- Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass sich die Zahlungsflüsse der Länder mit bilateralen Abkommen in den letzten Jahren stark verbessert haben. Zu Frage 3.3: Wie viele Patienten kommen aus diesen Ländern? Aus diesen Ländern sind in den Jahren 2007 bis Patienten gekommen. Zu Frage 3.4: Wie gestaltet sich die Refundierung aus diesen Ländern im Einzelnen? Die Refundierung aus diesen Ländern ist in etwa der durchschnittlichen Zahlungsfrist der EU- Staaten zuzuordnen. Die offenen Forderungen 2007 rühren nur von einem Staat her. Zu Frage 4: Wie gestaltet sich die Refundierung aus EU-Mitgliedsstaaten, den EWR-Staaten sowie der Schweiz im Einzelnen? Für 2009 sind von der Gesamtforderung noch rund 27 % offen. Die Werte der Staaten im Einzelnen können aus den beiliegenden Tabellen entnommen werden. Zu Frage 5: Wie hoch sind die Zinsen, die für die Vorfinanzierung anfallen und werden diese Zinsen von den ausländischen Versicherungsträgern auch beglichen? Gemäß 6 Abs 3 Z 3 SAGES-G können Zinsaufwendungen, die bei einer Fondskrankenanstalt durch die Abgeltung von Leistungen für ausländische Anspruchsberechtigte entstehen, berücksichtigt werden. Für 2010 wurde von der Gesundheitsplattform ein Zinsaufwand von ,-- anerkannt. 3

4 Eine Möglichkeit zur Zinsverrechnung mit ausländischen Versicherungsträgern wurde durch die Verordnung (EG) Nr 987/2009, die zum 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist, geschaffen. Zu Frage 6: Wie viele Forderungen mussten seit 2007 als uneinbringlich abgeschrieben werden (um eine Aufgliederung nach Jahren wird gebeten)? Eine exakte Ermittlung der Forderungen, die als uneinbringlich abgeschrieben werden mussten, kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Es wurde eine Erhebung in drei Krankenanstalten durchgeführt, die ca 70 % der Forderungen aus Behandlungen ausländischer Anspruchsberechtiger verrechnen. Nur eine Krankenanstalt führt eine Aufstellung ausschließlich für ausländische Anspruchsberechtigte, während in zwei Krankenanstalten, die ca 55 % der erwähnten Forderungen verrechnen, die Aufstellung gemeinsam mit allen anderen offenen Patientenforderungen geführt wird. Eine Trennung wäre laut Auskunft dieser Krankenanstalten nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand durchführbar. Aus verschiedenen Gründen kommt es immer wieder vor, dass zb eine gestellte Forderung laut Mitteilung der zur Verrechnung zuständigen Gebietskrankenkasse abgesetzt und dann neuerlich an einen anderen Versicherungsträger gestellt wird. In den angeführten Beträgen wird aber nicht zwischen einer ausschließlichen Abschreibung bzw einer Zustellung an einen anderen Versicherungsträger unterschieden. Unter Hinweis auf das oben Ausgeführte können folgende uneinbringliche Forderungen bekannt gegeben werden: 2007: , : , : ,-- Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 23. Februar 2011 Scharer eh 4

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