Organisationsreform der deutschen Rentenversicherung ab
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- Erwin Boer
- vor 8 Jahren
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1 Organisationsreform der deutschen Rentenversicherung ab Vor der Organisationsreform: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Landesversicherungsanstalten (LVA) Bundesknappschaft Bahnversicherungsanstalt Seekasse Verband deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
2 Nach der Organisationsreform: BfA VDR LVA Knappschaft Bahn Seekasse Bund Regionalverwaltung z. B. Rheinland Knappschaft - Bahn - See Deutsche Rentenversicherung
3 Rente für mobile Forscher
4 Grundfragen: Wohin geht / woher kommt der Forscher? Zu welcher Personengruppe gehört er? Arbeitnehmer (freie Wirtschaft, öffentlicher Dienst) Beamter Selbständiger freier Forscher, Stipendiaten) Wie ist das Vertragsverhältnis gestaltet?
5 Wohin geht / woher kommt der Forscher? Europa In den Mitgliedsstaaten der EU schützen die EWG-VO 1408/71 und 574/72 den Wanderarbeitnehmer und damit auch den Forscher vor nachteiligen Folgen der Mobilität Dies gilt auch für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes Island Liechtenstein Norwegen über das Freizügigkeitsabkommen auch in der Schweiz Zweiseitige Sozialversicherungsabkommen mit weiteren europäischen Ländern gleichen ebenfalls Nachteile aus: Bosnien-Herzegowina Bulgarien Kroatien Mazedonien Serbien und Montenegro noch in 2006: Rumänien
6 Wohin geht / woher kommt der Forscher? Außereuropäische Länder Mit folgenden Staaten bestehen Sozialversicherungsabkommen und damit keine Nachteile bei der Rente: Australien Chile Israel Japan Kanada / Quebec Marokko Südkorea Türkei Tunesien USA Mit China besteht ein Entsendeabkommen, das lediglich die Versicherungspflicht regelt (Vermeidung der Doppelversicherung) Mit den übrigen Staaten der Welt bestehen keine Sozialversicherungsabkommen, d. h. nachteilige Folgen der Mobilität werden nicht ausgeglichen
7 Europäische Gemeinschaft (einschl. EWR) Grundlagen der Versicherungspflicht: Vorschriften des Gastlandes maßgebend Territorialprinzip Ausnahmen: Ausstrahlung / Entsendung d. h. Entsendung durch den Arbeitgeber in einen anderen EU / EWR Staat für voraussichtlich max. 12 Monate (Ausnahmegenehmigung bei längerer Dauer möglich)
8 Was muss der Forscher beachten: Wenn möglich, vor Antritt oder zu Beginn des Auslandsaufenthaltes klären, ob Versicherungspflicht besteht und somit Beiträge zur Rentenversicherung des Gastlandes abgeführt werden, ob ein Ausnahmefall der Ausstrahlung (Entsendung) vorliegt und er weiterhin im Heimatstaat versichert bleibt.
9 Was tun, wenn weder im Gastland noch im Heimatland Versicherungspflicht besteht (d. h. Beiträge entrichtet werden)? Lücke durch freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung schließen (wenn hierzu berechtigt). Entschluss zeitnah erforderlich, da Entrichtung nur bis des Folgejahres möglich ist
10 Berechtigung freiwillige Versicherung gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von Staatsangehörigkeit auch zeitgleich zu Beiträgen in anderen EU / EWR - Staat gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland deutsche Staatsangehörigkeit alle EU-Staatsangehörige bei Aufenthalt in der EU Berechtigung bei einem Beitrag zur deutschen Rentenversicherung Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ohne Aufenthalt in der EU/EWR Berechtigung bei 60 Beitragsmonaten, sofern keine Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einem Mitgliedstaat
11 Wie teuer ist die freiwillige Versicherung? Beitragszahlung im Jahr 2006: Mindestbeitrag Höchstbeitrag 78 EUR EUR Jeder Beitrag zwischen diesen beiden Beträgen möglich Anzahl von 1 bis 12 je Jahr wählbar.
12 Der Rentenfall tritt ein Grundsätze des EU-Rechtes Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten (für den Anspruch und die Rentenberechnung) aber jeder Staat zahlt eine nationale Rente aus seinen Versicherungszeiten Leistungsexport: Keine Kürzung von Geldleistungen wegen Wohnsitz im Ausland
13 Der Weg zur Rente Antrag nur beim Rentenversicherungsträger des Wohnstaates einreichen Dieser leitet das Verfahren beim ausländischen Träger ein Voraussetzung: Beschäftigung im Ausland wird angegeben Jeder Träger prüft Rentenanspruch nach seinen Regelungen Jeder Träger zahlt nationale Rente selbst
14 Was passiert bei kurzen ausländischen Zeiten? Abgeltung Rentenanspruch in Deutschland ggf. nach Zusammenrechnung mit den spanischen Zeiten erfüllt spanische Zeiten Abgeltung in der deutschen Rentenversicherung weniger als 12 Kalendermonate mindestens 12 Kalendermonate eigenständige Rentenzahlung aus Deutschland eigenständige Rentenzahlung aus Spanien
15 Sind deutsche Beiträge verloren, wenn kein Anspruch auf Rente besteht? Nicht immer: Deutsche Beiträge können erstattet werden bei Ausscheiden aus deutscher Versicherungspflicht wenn seither mind. 24 Monate vergangen sind wenn kein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht wenn keine Versicherungspflicht in einem anderen EU/EWR-Staat besteht
16 oder Vollendung des 65. Lebensjahres Auch unter Zusammenrechnung der Zeiten in allen EU/EWR-Staaten keine 5 Jahre Mindestversicherungszeit
17 Forschen außerhalb der EU In Ländern mit Sozialversicherungsabkommen: Grundsatz: Vergleichbare Regelungen wie in der EU Was ist anders? Vor der Rente: Ausstrahlung / Entsendung Andere Zeiträume (z. B. USA bis zu 5 Jahre) Freiwillige Versicherung Verschiedene Abkommen ohne Regelung, d. h. eingeschränkte oder fehlende Möglichkeiten
18 Im Rentenfall: Keine Kombination mehrerer Abkommen, d. h. Zusammenrechnung auf die Zeiten in zwei Vertragsstaaten beschränkt Abgeltung Mini Zeiten Zwischen 6 und 18 Monaten (z. B. USA) Nicht in allen Vertragsstaaten
19 Forschen in der übrigen Welt Außerhalb des EU Raumes und der Vertragsstaaten gilt ausschließlich nationales Recht des Aufenthaltslandes. Daher: Für Rentenanspruch müssen die nationalen Anspruchsvoraussetzungen (u. a. Mindestversicherungszeit) allein mit Zeiten dieses Staates erfüllt werden.
20 Lücke in der Versicherungsbiographie im Heimatland durch eigene Beiträge schließen Zahlung einer deutschen Rente an Ausländer, die nicht durch EWG VO oder Staatsangehörigkeit gleichgestellt sind, nur zu 70 %.
21 Weitere Information / Beratung Im Internet: Dort gibt es auch die Broschüren: Arbeit im Ausland für die Rente kein Problem Die Versicherungspflicht bei Beschäftigung von Personen aus dem Ausland Die freiwillige Versicherung bei Aufenthalt im Ausland Die Beitragserstattung in das Ausland
22 Auskunfts- und Beratungsstellen Alle Adressen unter Kostenloses Service - Telefon Zum Nulltarif
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