N I E D E R S C H R I F T. (Nr. 13/2012) Donnerstag, den 29. November 2012, um Uhr

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1 MARKT ERGOLDSBACH E-026/7 N I E D E R S C H R I F T (Nr. 13/2012) über die Sitzung des Marktgemeinderates Ergoldsbach am Donnerstag, den 29. November 2012, um Uhr im Rathaus-Sitzungssaal Ergoldsbach Anwesend: Erster Bürgermeister Ludwig Robold, Vorsitzender 2. Bürgermeister Sebastian Hutzenthaler 3. Bürgermeisterin Heike Berger die Mitglieder des Marktgemeinderates MGR Karl-Heinz Böhm MGR Franz Deinhart MGR Georg Eichstetter MGR Alfons Gmelch MGR`in Franziska Gruber-Schmid MGR Lorenz Heilmeier MGR Johann Hummel MGR Karl Kolbinger MGR Alfred Mittermeier MGR Josef Paintner MGR`in Luise Petz MGR Helmuth Radlmeier MGR Josef Rosenwirth MGR Konrad Schweiberger MGR Jürgen Simmerl ab TOP 2 MGR Günter Wisgalla MGR Maximilian Wittmann MGR Wilhelm Wittmann Abwesend: niemand Sonstige Anwesende: Ortssprecher Alfred Ammer, Paindlkofen Ortssprecher Marcus Plendl, Martinshaun Schriftführer: VAng. Robert Meindl Beginn: Uhr Ende: Uhr Zuhörer: 14 Presse: Frau Vetter Die Beschlussfähigkeit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung war gegeben.

2 Tagesordnung: 29. November 2012 A) Öffentlicher Teil: P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 25. Oktober 2012 P. 2 Neufestsetzung der Konzessionsabgabe P. 3 Erlass einer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Ergoldsbach P. 4 Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Ergoldsbach P. 5 Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Kirchbergstraße (Abschnitt GE 2) in Kläham, Markt Ergoldsbach P. 6 Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Kirchbergstraße (Abschnitt GE 3) in Kläham, Markt Ergoldsbach P. 7 Mitteilungen, Berichte und Anfragen B) Nichtöffentlicher Teil: Sitzungsverlauf: A) Öffentlicher Teil: Herr Bürgermeister Robold begrüßte die anwesenden Damen und Herren zur Marktgemeinderatssitzung recht herzlich. Er stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest und erkundigte sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Vor Eintritt in die Tagesordnung sprach Herr Bürgermeister Robold Herrn Ortssprecher Plendl zum Geburtstag, auch im Namen des Gremiums, seine herzlichsten Glückwünsche aus und wünschte ihm alles Gute. P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 25. Oktober 2012 Mit 20 : 0 Stimmen wurde die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 25. Oktober 2012 genehmigt. P. 2 Neufestsetzung der Konzessionsabgabe Herr Bürgermeister Robold berichtete, dass über die Neufestsetzung bereits mehrmals im Marktgemeinderat sowie im Finanz- und Wirtschaftsausschuss beraten wurde. Im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung besteht ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zur Ausschöpfung der Konzessionsabgabe und die Gemeinde muss sorgfältig prüfen, ob man sich den Verzicht im Hinblick auf die - 2 -

3 Gesamtbelastung des Haushaltes leisten könne. Die jährlichen Mehreinnahmen durch die Erhöhung bei EON und Neuerhebung bei der ÜZW beträgt ca ,00. Vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurde deshalb dringend empfohlen, zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe für das gesamte Gemeindegebiet ein einheitlicher Konzessionsabgabensatz festzulegen wäre. Der Markt Ergoldsbach ist bei der Erhebung der Konzessionsabgabe im Landkreis Landshut die Ausnahme mit dem geringsten Abgabesatz in Höhe von 0,15 ct/kwh. EON verlangt von den Fremdanbietern (z.b. Yellow, Stadtwerke usw.) den vollen Abgabesatz über das Netzentgeld. Direkt betroffen von der Erhöhung der Konzessionsabgabe sind nur die Kunden von EON sowie ÜZW, die sich im sogenannten Grundversorgertarif befinden. Ein Wechsel ist jedoch ohne Probleme jederzeit möglich. Man muss auch neue Wege gehen und sich verändern und man darf nicht stehen bleiben, denn dies bedeutet automatisch einen Rückschritt. Die Argumentation von vor 5 bis 6 Jahren gegen die Einführung der Konzessionsabgabe wurde durch die rasante Entwicklung auf dem Energiemarkt überholt. Die Fremdanbieter haben den vollen Abgabesatz in ihrer Mischkalkulation enthalten und führen diesen auch an die EON bzw. ÜZW ab. Die Stromversorger führen an uns jedoch nur den geringen Abgabesatz gemäß Konzessionsvertrag ab. Im Endeffekt schenken wir den Stromkonzernen diesen Betrag und deshalb bat er, der Erhöhung der Konzessionsabgabe auf den Höchstsatz zuzustimmen. Wir wollen mit den Mehreinnahmen keine Haushaltslöcher stopfen, sondern den Wettbewerb in Zeiten der Energiewende aufrechterhalten. Herr MGR Simmerl erscheint im Sitzungssaal. Abschließend teilte Herr Bürgermeister Robold mit, dass nach Rücksprache mit Herrn König, nurmehr 50 % der Bürger in der Grundversorgung bei der E.ON sind. Herr MGR Mittermeier teilte zu diesem Thema mit, dass zur jetzigen Zeit eine Einführung der Konzessionsabgabe den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar ist, da eine Strompreiserhöhung ab 01. Januar 2013 ansteht. Steigende Abgaben für erneuerbare Energien passen mit einer Einführung der Konzessionsabgabe nicht zusammen. Zumal auch der Markt Ergoldsbach auf die erneuerbaren Energien setzt und damit auch zumindest stückweit zur Erhöhung des Strompreises durch das EEG beiträgt. Sie, Herr Bürgermeister Robold, haben bei der Gründung des Kommunalunternehmens EnErgo mit 391 kwp Leistung gesagt, dass der Markt Ergoldsbach die PV-Anlagen errichtet, damit alle Bürger etwas davon haben. Die SPD-Fraktion fordert nun, Einnahmen aus der Konzessionsabgabe zweckgebunden zur energetischen Sanierung von gemeindlichen Gebäuden zu verwenden. Ich spreche mich dafür aus, die Einnahmen aus dem Kommunalunternehmen für die energetische Sanierung zu verwenden und auf die zusätzliche Belastung unserer Bürgerinnen und Bürger durch die Konzessionsabgabe zu verzichten. Wenn diese Mittelverwendung durch die rechtliche Stellung des Kommunalunternehmens nicht möglich ist, muss man auch darüber nachdenken, ob ein Kommunalunternehmen Sinn macht, wenn dem Markt Ergoldsbach die Einnahmen nicht unmittelbar zufließen können. Sehr geehrter Herr Bürgermeister Robold, als Begründung für die Einführung der Konzessionsabgabe führen Sie die Anmerkung der Kommunalaufsicht an, weil wir einige der wenigen Gemeinden sind, die die Konzessionsabgabe nicht eingeführt haben

4 Wenn es um die jährliche Verteilung des Leistungsentgelts geht, nehmen wir auch eine Beanstandung durch die Aufsicht in Kauf. Wir sind auch einige der wenigen Gemeinden in ganz Bayern, deren Hauptschule nicht Mitglied in einer Mittelschule ist. Bei den beiden letzten Punkten spielt die Meinung der Fachaufsicht oder des Schulamtes offensichtlich nicht die große Rolle. Ihre Aussage in der Landshuter Zeitung vom 18. Oktober 2012, dass kein Bürger einen Nachteil hat, kann ich so nicht teilen. An die von Ihnen aufgezeichnete Win-Win-Situation der Markt Ergoldsbach bekommt zusätzlich aus der Konzessionsabgabe und die Ergoldsbacher Bürgerinnen und Bürger brauchen nicht mehr zu zahlen kann ich nicht glauben. Zumal Sie bei der nächsten Aussage, über eine Befreiung für Landwirte nach zu denken, die Aussage gleich wieder ab adsurdum führen. Warum sollte man die Landwirte befreien, wenn sowieso der Bürger und damit auch der Landwirt nicht mehr zahlen muss? Die Marktgemeinderat Ergoldsbach hat sich noch unter Bürgermeister Paßreiter entschieden, ganz bewusst auf die Einführung der Konzessionsabgabe zu verzichten. Wir sind der Meinung, dass die Haushaltslage des Marktes Ergoldsbach nicht so dramatisch ist, dass die Einführung der Konzessionsabgabe für den Ausgleich erforderlich ist. Wir haben ein weiteres Baugebiet ausgewiesen, das gut angenommen wird und Geld in den Haushalt spült. Wenn Sie die Konzessionsabgabe einführen wollen, um die fehlenden Mittel aus der Straßenausbaubeitragssatzung die Sie gemeinsam mit den Fraktionen der Freien Wähler und der SPD am Anfang dieser Legislaturperiode ohne Not abgeschafft haben dann bleibt es Ihnen überlassen, die Konzessionsabgabe einzuführen. Die CSU-Fraktion wird sich nicht daran beteiligen, die Bürgerinnen und Bürger des Marktes Ergoldsbach mit der Einführung der Konzessionsabgabe zusätzlich zu belasten. Herr MGR Gmelch sagte hierzu, dass er kein überzeugendes Argument gehört hat, was uns von der Einführung der Konzessionsabgabe abhält. Etwa 46 % der Bürgerinnen und Bürger zahlen die Konzessionsabgabe bereits schon voll, allerdings bei anderen Anbietern. Diese 46 % zahlen, aber der Markt Ergoldsbach hat nichts davon. Wie sollen wir diesen 46 % klarmachen, dass wir dieses Geld nicht zurück wollen. Wir haben eine doppelte Ungleichbehandlung. Wir müssen uns die Frage stellen, wie wir diese Ungleichbehandlung beseitigen. Er schlug vor, bei der Konzessionsabgabe überall, bei der E.ON sowie bei der ÜZW den Höchstsatz einzuführen. Es bleibt jedem selbst überlassen, auf einen anderen, günstigeren Tarif zu wechseln. Er kann sich nicht vorstellen, dass jemand den Stromversorgern etwas schenken will. Wir verschenken jedes Jahr etwa an die Stromkonzerne. Falls es Probleme geben sollte, kann man über andere Wege eine Beratung durchführen lassen. Warum sollen wir darauf verzichten, auch die Verknüpfung des SPD Antrags mit der energetischen Sanierung unserer Gebäude, ist eine ganz vernünftige Sache. Wollen wir mit einem Nein die energetische Sanierung blockieren? Die Konzessionsabgabe gibt es nur in Bayern, die überregionalen Stromversorger interessiert dieses Thema überhaupt nicht. Auch hat sich die Situation zu damals komplett geändert, vor 10 Jahren waren über 80 % in der Grundversorgung der E.ON bzw. ÜZW. Jetzt haben wir nur mehr 50 % und es werden in den nächsten Jahren immer weniger

5 Sicherlich ist jetzt ein ungünstiger Zeitpunkt, aber im Vergleich zur Strompreiserhöhung ist die Einführung der Konzessionsabgabe nur sehr gering. Es steht jedem frei, zu einem günstigen Anbieter zu wechseln. Herr MGR Wilhelm Wittmann teilte mit, dass 54 % der Tarifkunden, etwa 2000 Haushalte, in der Grundversorgung der E.ON bzw. ÜZW sind. Es haben nicht alle die Möglichkeit, über das Internet einen günstigen Anbieter zu finden. Was sollen diese Personen machen? Herr MGR Simmerl war der Meinung, wenn wir einfordern holen sich die Konzerne das Geld auf andere Art und Weise wieder. Es werden die Bürger wieder für diese Rechnung zahlen müssen. Herr 2. Bürgermeister Hutzenthaler gab zu verstehen, dass der Markt Ergoldsbach nicht viele Möglichkeiten hat, so gute Einnahmen für die Gemeinde zu bekommen. In unserem Landkreis haben fast alle Gemeinden die Konzessionsabgabe mit dem Höchstsatz eingeführt. Es geht auch nicht darum, die Mittel der EnErgo dagegen zu rechnen. Die Sanierung unserer Gebäude wird unseren Haushalt in den nächsten Jahren sehr belasten. Das Geld aus der Straßenausbaubeitragssatzung wurde seiner Meinung nach ungerechtfertigt eingenommen. Herr MGR Mittermeier sagte zur Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung, dass diese nicht ungerechtfertigt ist und in Hessen üblich ist. Herr MGR Radlmeier teilte mit, dass wir die Konzessionsabgabe damals unter Bürgermeister Paßreiter nicht eingeführt haben, obwohl er als Bürgermeistersprecher im Landkreis diese haben wollte. Wir haben unsere Hausaufgaben im Gemeindebereich nicht gemacht und deshalb brauchen wir dieses Geld. Herr MGR Eichstetter schlug vor, die Konzessionsabgabe für Landwirte auf 8000 kwh zu beschränken. Er stimmt für die Einführung der Konzessionsabgabe, da das Geld unseren Gebäuden und Feuerwehrhäusern zu Gute kommt. Herr MGR Heilmeier teilte mit, dass die Einführung der Konzessionsabgabe zum falschen Zeitpunkt stattfindet. Die erneuerbare Energien kosten uns ohnehin viel Geld und nun wird der Bürger nochmals durch die Gemeinde zur Kasse gebeten. Mit 11 : 10 Stimmen wurde beschlossen: Der Marktgemeinderat Ergoldsbach hat von der Möglichkeit zur Neufestsetzung der Konzessionsabgabe für den Bereich der E.ON Bayern AG und der Überlandzentrale Wörth/Isar Kenntnis genommen. Die Konzessionsabgabe für das Gebiet der E.ON Bayern AG, wird ab 01. Januar 2013 auf den Höchstbetrag von 1,32 Ct/kWh für den Hochtarif, 0,61 Ct/kWh für den Niedertarif angepasst. Der Tarif für Sondervertragskunden ist bereits auf dem Höchstsatz von 0,11 Ct/kWh und bleibt belassen. Die Konzessionsabgabe für das Gebiet der Überlandzentrale Wörth/Isar AG, wird ab 01. Januar 2013 ebenfalls auf den Höchstbetrag von 1,32 Ct/kWh für den Hochtarif, 0,61 Ct/kWh für den Niedertarif und für Sondervertragskunden auf 0,11 Ct/kWh angehoben

6 Weiter gab Herr Bürgermeister Robold einen Antrag der SPD-Fraktion bekannt, in welchem die Verwendung der Einnahmen aus der Konzessionsabgabe zur energetischen Sanierung von gemeindlichen Gebäuden verwendet werden soll. Herr 2. Bürgermeister Hutzenthaler sagte hierzu, dass, sofern es die Haushaltslage zulässt, die zusätzlichen Einnahmen für die dringend notwendigen energetischen Verbesserungen verwendet werden sollte. Es ist uns als politische Zielvorgabe wichtig, dass dieses Geld für die energetische Sanierung der gemeindlichen Gebäude verwendet wird. Es sollen natürlich auch herkömmliche Sanierungen von gemeindlichen Gebäuden unterstützt werden. Nach kurzer Diskussion einigte man sich im Marktgemeinderat, über den Antrag bei den nächsten Haushaltsberatungen zu entscheiden. Herr MGR Wilhelm Wittmann teilte mit, dass er über das Ergebnis der Abstimmung sehr überrascht ist. Deshalb stellte er den Antrag, eine Vergünstigung für Landwirte zu schaffen, wie dies bei den meisten Gemeinden der Fall ist. Mit 12 : 9 Stimmen wurde beschlossen: Der Marktgemeinderat Ergoldsbach hat vom Antrag des Herrn MGR Wilhelm Wittmann für Vergünstigungen bei der Konzessionsabgabe für Landwirte Kenntnis genommen. Eine Aufnahme des Beratungspunktes in die Tagesordnung wurde abgelehnt. P. 3 Erlass einer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Ergoldsbach Herr Bürgermeister Robold teilte mit, dass der Freistaat Bayern mit Wirkung ab 01. September 2012 an den Träger von Kindertageseinrichtungen für das letzte Kindergartenjahr pauschal einen Zuschuss in Höhe von 50 Euro monatlich gewährt. Dieser Zuschuss wird allerdings für 12 Monate gewährt, so dass eine Umstellung der Gebühren von 11 Monate auf ein ganzes Jahr erfolgen sollte. Bei einer Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin für das Kinderbetreuungswesen, Frau Boerboom vom Landratsamt Landshut, wurde uns der Erlass einer Benutzungssatzung sowie einer Gebührensatzung für unsere Kindertageseinrichtungen nahe gelegt. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. November 2012 über den Entwurf der Benutzungssatzung für unsere Kindertageseinrichtungen beraten und dem Marktgemeinderat empfohlen, dem Entwurf zuzustimmen. Mit 21 : 0 Stimmen wurde beschlossen: Der Marktgemeinderat hat vom Erlass der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen im Markt Ergoldsbach Kenntnis genommen. Der Marktgemeinderat Ergoldsbach stimmt folgender Satzung zu: Satzung - 6 -

7 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen im Markt Ergoldsbach vom 29. November 2012 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Ergoldsbach folgende Satzung: ERSTER TEIL: Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung (1) Der Markt Ergoldsbach betreibt seine Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung nach Art. 21 der Bayerischen Gemeindeordnung. Der Besuch ist freiwillig. (2) Die Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG). (3) Die Kindertageseinrichtungen sind: - der Kindergarten Goldbachzwerge, Lindenweg 13, Ergoldsbach, - der Kindergarten Kläham, GT Kläham, Raiffeisenstr. 6, Ergoldsbach, beide Einrichtungen sind im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung. - die Kinderkrippe Ergoldsbach, Badstr. 14, Ergoldsbach im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG für Kinder überwiegend unter drei Jahren. 2 Betreuungsjahr Das Betreuungsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres. 3 Aufgaben Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung bestimmen sich nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz und den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung. 4 Personal (1) Der Markt Ergoldsbach stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal. (2) Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein. 5 Beiräte (1) Für Kindergarten und Kinderkrippe ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden. (2) Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes

8 ZWEITER TEIL: Allgemeines 6 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung (1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. (2) In die Kinderkrippe werden Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr aufgenommen. In den Kindergarten werden grundsätzlich Kinder erst ab 3 Jahren aufgenommen. (3) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: a) Kinder, die im Markt Ergoldsbach wohnen, b) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden, c) Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig ist, d) Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen, e) Altersstufe der Kinder. (4) Kinder, die im Ortsteil Kläham wohnen, werden vorrangig dem Kindergarten Kläham zugeordnet. Soweit an diesem Kindergarten darüber hinaus noch freie Plätze vorhanden sind, können diese bei Bedarf von Kindern aus anderen Ortsteilen belegt werden. (5) Die Aufnahme erfolgt für die im Markt Ergoldsbach wohnenden Kinder unbefristet. Eine erneute Überprüfung findet für sie grundsätzlich nur bei einem Wechsel zwischen den in 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen statt. (6) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich entschuldigt, wird der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 7 anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt. (7) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. DRITTER TEIL: Abmeldung und Ausschluss 7 Abmeldung; Ausscheiden (1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. (2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Die Abmeldung zu einem Zeitpunkt nach dem eines Betreuungsjahres ist nur bei Wegzug oder aus einem wichtigen Grund möglich

9 (3) Der Markt Ergoldsbach hat das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung). 8 Ausschluss (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat, b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde, c) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind, d) das Kind in der besuchten Kindertageseinrichtung entsprechend deren Konzeption nicht ausreichend gefördert werden kann, e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind. (2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Beirat ( 3) zu hören. 9 Krankheit, Anzeige (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. (2) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet. (4) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. VIERTER TEIL: Sonstiges 10 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden wie folgt festgesetzt: Kindergarten Goldbachzwerge: 07:00 17:00 Uhr Kindergarten Kläham: 07:00 17:00 Uhr Kinderkrippe Ergoldsbach: 07:00 17:00 Uhr Die von den Eltern zu Beginn des Kindergarten- / Kinderkrippenjahres gebuchten Zeiten sind verbindlich einzuhalten. Änderungen sind in begründeten Fällen mindestens 6 Wochen vorher zu beantragen. (2) Die Kindertageseinrichtungen können während des Jahres (Sommerferien und zwischen Weihnachten und Neujahr) an 30 Tagen geschlossen sein (BayKiBiG). In den übrigen Ferienzeiten kann der Betrieb beschränkt werden

10 11 Verpflegung Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, können in der Kindertageseinrichtung ein Mittagessen einnehmen. 12 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Sprechzeiten und Elternabende (1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen. (2) Elternabende finden mindestens einmal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Sprechzeiten können jederzeit schriftlich oder mündlich vereinbart werden. 13 Betreuung auf dem Wege Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten können Kinder auch von Bevollmächtigten abgeholt werden. 14 Unfallversicherungsschutz Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zu oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden. 15 Gemeinnützigkeit (1) Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Unterhalt von Kindertageseinrichtungen. (2) Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Markt Ergoldsbach erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen. Der Markt Ergoldsbach erhält bei Auflösung oder Aufhebung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlage zurück. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 16 Haftung

11 (1) Der Markt Ergoldsbach haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Unbeschadet vom Absatz 1 haftet der Markt Ergoldsbach für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Ergoldsbach zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Markt Ergoldsbach nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. FÜNFTER TEIL: Schlussbestimmungen 17 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleibende, die Einlagen übersteigende Vermögen durch die Gemeinde, für Zwecke der gemeindlichen Kindertagesstätten zu verwenden. 18 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindergartensatzung vom 09. Januar 2003 außer Kraft. Ergoldsbach, 29. November 2012 Markt Ergoldsbach Robold Erster Bürgermeister P. 4 Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Ergoldsbach Dem Marktgemeinderat Ergoldsbach wurde der Entwurf für den Erlass einer Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen in Ergoldsbach vorgestellt und im Anschluss eingehend beraten. Mit 21 : 0 Stimmen wurde beschlossen: Der Marktgemeinderat Ergoldsbach hat vom Entwurf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen im Markt Ergoldsbach Kenntnis genommen. Der Marktgemeinderat Ergoldsbach stimmt folgender Satzung zu: Satzung

12 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen im Markt Ergoldsbach vom Der Markt Ergoldsbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des Marktes Ergoldsbach als öffentliche Einrichtung (nach 1 der Kindertageseinrichtungensatzung des Marktes Ergoldsbach in der jeweils geltenden Fassung). 2 Gebührenerhebung Der Markt Ergoldsbach erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren und Materialgeld sowie für die Teilnahme am Mittagessen Essensgebühren. 3 Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Dauer des Besuches der Tageseinrichtung (Buchungszeit) und ist für die Kindergärten sowie für die Kinderkrippe für 12 Monate des Jahres zu entrichten. (2) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen in Abhängigkeit von der jeweiligen Buchungszeit für den Besuch eines Kindergartens (Ergoldsbach oder Kläham): bei einer Buchungszeit von 12- mtl. Gebühr mehr als 4,0 Std. bis einschl. 4,5 Std. 64,25 mehr als 4,5 Std. bis einschl. 5,0 Std. 68,00 mehr als 5,0 Std. bis einschl. 5,5 Std. 71,50 mehr als 5,5 Std. bis einschl. 6,0 Std. 75,25 mehr als 6,0 Std. bis einschl. 6,5 Std. 79,00 mehr als 7,0 Std. bis einschl. 7,5 Std. 84,50 mehr als 7,5 Std. bis einschl. 8,0 Std. 87,00 mehr als 8,0 Std. bis einschl. 8,5 Std. 90,00 mehr als 8,5 Std. bis einschl. 9,0 Std. 92,50 mehr als 9,0 Std. bis einschl. 9,5 Std. 94,50 mehr als 9,5 Std. bis einschl. 10,0 Std. 98,00 für den Besuch der Kinderkrippe: bei einer Buchungszeit von 12-mtl. Gebühr mehr als 4,0 Std. bis einschl. 4,5 Std. 128,50 mehr als 4,5 Std. bis einschl. 5,0 Std. 135,50 mehr als 5,0 Std. bis einschl. 5,5 Std. 143,00 mehr als 5,5 Std. bis einschl. 6,0 Std. 150,50 mehr als 6,0 Std. bis einschl. 6,5 Std. 157,50 mehr als 7,0 Std. bis einschl. 7,5 Std. 168,50 mehr als 7,5 Std. bis einschl. 8,0 Std. 174,00 mehr als 8,0 Std. bis einschl. 8,5 Std. 179,

13 mehr als 8,5 Std. bis einschl. 9,0 Std. 185,00 mehr als 9,0 Std. bis einschl. 9,5 Std. 190,50 mehr als 9,5 Std. bis einschl. 10,0 Std. 196,00 (3) Für Geschwisterkinder, die zur selben Zeit eine Kindertageseinrichtung des Marktes Ergoldsbach besuchen, wird die geringere Gebühr um die Hälfte ermäßigt. 4 Materialgeld (1) Neben der Benutzungsgebühr nach 3 wird bei den Kindergärten ein Materialgeld in Höhe von 2,75 bei einer Buchungszeit bis 6,5 Stunden und 4,50 ab einer Buchungszeit ab 7 Stunden pro Monat erhoben. Für das Materialgeld wird keine Ermäßigung für Geschwisterkinder gewährt. (2) Neben der Benutzungsgebühr nach 3 wird bei der Kinderkrippe ein Materialgeld in Höhe von 2,75 bei einer Buchungszeit bis 6,5 Stunden und 4,50 ab einer Buchungszeit ab 7 Stunden pro Monat erhoben. Für das Materialgeld wird keine Ermäßigung für Geschwisterkinder gewährt. 5 Essensgebühr (1) Für die Mittagsverpflegung wird eine monatlich pauschale Essensgebühr nach Bedarf und Inanspruchnahme erhoben. Für die Essensgebühr wird keine Ermäßigung für Geschwisterkinder gewährt. (2) Die Essensgebühr für die Kindergärten beträgt monatlich 36,70 für 12 Monate. (3) Die Essensgebühr für die Kinderkrippe beträgt monatlich 34,00 für 12 Monate. 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Benutzungsgebühr wird für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung des Marktes Ergoldsbach erhoben. Sie entsteht mit dem Ersten des Eintrittsmonats des Kindes in die Tageseinrichtung. Die Essensgebühr entsteht bei Teilnahme an der Mittagsverpflegung. (2) Die Benutzungsgebühr sowie das Materialgeld werden monatlich abgerechnet. Sie sind am 15. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. (3) Die Essensgebühren werden monatlich pauschal abgerechnet. Sie sind am 15. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. (4) Die Bezahlung ist zu bewirken durch Überweisung auf eines der Konten des Marktes bzw. durch Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren oder durch Bareinzahlung bei der Marktverwaltung. (5) Wird die Gebühr nicht bis Ablauf des Fälligkeitstermins entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG in Verbindung mit 240 der Abgabenordnung (AO) zu entrichten

14 (6) Bei Ausscheiden oder Ausschluss des Kindes aus der Kindertageseinrichtung ( 5 und 6 der Kindertageseinrichtungensatzung des Marktes Ergoldsbach) endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kind ausscheidet oder ausgeschlossen wird. (7) Die Benutzungsgebühren sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen fern bleibt und der Platz in der Kindertageseinrichtung für das betreffende Kind freigehalten wird. Wenn ein Kind jedoch aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 30 zusammenhängenden Kalendertagen nicht besuchen kann, kann die Gebühr für diesen Zeitraum auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen werden. 7 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung des Marktes Ergoldsbach aufgenommen wird, soweit keine Kostenübernahmeerklärung durch einen Jugendhilfeträger oder sonstigen Dritten vorliegt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Diese Satzung tritt am in Kraft. 8 Inkrafttreten Ergoldsbach, Markt Ergoldsbach Robold Erster Bürgermeister P. 5 Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Kirchbergstraße (Abschnitt GE 2) in Kläham, Markt Ergoldsbach Für die Erweiterung der Kirchbergstraße (Abschnitt GE 2) ist ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Höhe von ,48 für die Straße entstanden. Davon übernimmt der Markt Ergoldsbach gemäß 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Der verbleibende umzulegende Aufwand in Höhe von ,03 für die Straße wird auf m² erschlossene Grundstücksfläche verteilt. Es ergibt sich danach ein Beitragssatz von 8, (29.767,03 / Quadratmeter erschlossene Grundstücksfläche m²) je Mit 21 : 0 Stimmen wurde beschlossen:

15 Die Kirchbergstraße (Abschnitt GE 2) in Kläham wurde entsprechend dem vom Marktgemeinderat Ergoldsbach beschlossenen Herstellungsprogramm endgültig hergestellt. Der beitragsfähige Aufwand für die Kirchbergstraße (GE 2) beträgt: 1. Herstellungskosten ,95 2. Straßenbeleuchtung 3.651,03 3. Honorar für Planung 2.469,00 4. Grunderwerb 1.410,50 Summe: ,48 abzügl. 10% Eigenanteil des Marktes gemäß 4 EBS 3.307,45 zu verteilender Erschließungsaufwand: ,03 Dieser umlagefähige Aufwand für den Straßenbau in Höhe von ,03 ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erschließungsbeiträge des Marktes Ergoldsbach vom auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen und anteilmäßig von den Beitragspflichtigen zu erheben. In dem vorgenannten Abrechnungsgebiet ist eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig bzw. vorhanden. Von den insgesamt 5 zugrundeliegenden Grundstücken sind 3 davon bebaut und 2 unbebaut: Grundstück FlNr. 1153/1, Nähe Kirchbergstraße Grundstück FlNr. 1188/2, Nähe Kirchbergstraße Grundstück FlNr. 1188/1, Kirchbergstraße 17 Grundstück FlNr. 1187/1, Kirchbergstraße 15 a Grundstück FlNr. 1187/0, Kirchbergstraße 15 Vom Straßenbau in der Kirchbergstraße (GE 2) ist somit ein Grundstück mit einer in Ansatz zu bringenden Berechnungsfläche von insgesamt m² erschlossen. Auf 1 m² Abrechnungsfläche entfällt demnach ein Betrag von 8, (29.767,03 : m²). Der Beitragspflicht unterliegen folgende Grundstücke:

16 P. 6 Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Kirchbergstraße (Abschnitt GE 3) in Kläham, Markt Ergoldsbach Für die Erweiterung der Kirchbergstraße (Abschnitt GE 3) ist ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Höhe von ,82 für die Straße entstanden. Davon übernimmt der Markt Ergoldsbach gemäß 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Der verbleibende umzulegende Aufwand in Höhe von ,34 für die Straße wird auf m² erschlossene Grundstücksfläche verteilt. Es ergibt sich danach ein Beitragssatz von 8, (11.326,34 / m²) je Quadratmeter erschlossene Grundstücksfläche. Mit 20 : 1 Stimmen wurde beschlossen: Die Kirchbergstraße (Abschnitt GE 3) in Kläham wurde entsprechend dem vom Marktgemeinderat Ergoldsbach beschlossenen Herstellungsprogramm endgültig hergestellt. Der beitragsfähige Aufwand für die Kirchbergstraße (GE 3) beträgt: 1. Herstellungskosten ,61 2. Honorar für Planung 1.100,21 3. Grunderwerb 102,00 Summe: ,82 abzügl. 10% Eigenanteil des Marktes gemäß 4 EBS 1.258,48 zu verteilender Erschließungsaufwand: ,

17 Dieser umlagefähige Aufwand für den Straßenbau in Höhe von ,34 ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erschließungsbeiträge des Marktes Ergoldsbach vom auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen und anteilmäßig von den Beitragspflichtigen zu erheben. In dem vorgenannten Abrechnungsgebiet ist keine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung vorhanden. Es ist hier nur ein Grundstück beitragspflichtig. Flst.Nr. 1188, Gemarkung Oberergoldsbach Vom Straßenbau in der Kirchbergstraße (GE 3) ist somit ein Grundstück mit einer in Ansatz zu bringenden Berechnungsfläche von insgesamt m² erschlossen. Auf 1 m² Abrechnungsfläche entfällt demnach ein Betrag von 8, (11.326,34 : m²). Der Beitragspflicht unterliegt das Grundstück: P. 7 Mitteilungen, Berichte und Anfragen Herr Bürgermeister Robold teilte mit, dass dem Antrag auf einen Fußgängerüberweg an der B 15 bei Kuttenberger und bei Vögel vom Landratsamt Landshut bzw. vom Staatlichen Bauamt Landshut nicht zugestimmt wurde. Nach dem Ergebnis der Zählungen wurde festgestellt, dass die in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen festgelegten Verkehrsströme deutlich unterschritten wurden. Die Zählungen fanden von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr an beiden Stellen statt. Herr MGR Deinhart sagte hierzu, dem Straßenbauamt sollte mitgeteilt werden, dass der Busverkehr bereits vor 7.00 Uhr stattfindet

18 Herr MGR Heilmeier war der Meinung, dass diese Zählung ein Witz ist, wenn die Zählung vor und nach dem Schulbusverkehr stattfindet. Herr Bürgermeister Robold sagte hierzu, dass er eine eigene Zählung durch die Verwaltung ab Uhr sowie auch in der Mittagszeit durchführen lässt. Weiter gab Herr Bürgermeister Robold bekannt, dass am 05. Dezember 2012 ein Termin bezüglich der Gestaltung des Kreisels an der B 15 alt in Siegensdorf mit dem Landkreis Landshut und der Autobahndirektion stattfindet. Zur Bündelausschreibung für die Stromlieferung teilte Herr Bürgermeister Robold mit, dass dies in der nächsten Marktgemeinderatssitzung beraten wird. Herr MGR Radlmeier fragte, warum wurden an der Kreuzung in Siegensdorf die Unebenheiten nicht repariert? Die Anwohner werden durch die Geräusche sehr gestört. Die Reparatur sollte noch vor den Winter gemacht werden. Herr Bürgermeister Robold sagte hierzu, dass dies bereits von uns besichtigt wurde, wir haben aber keine Geräusche feststellen können. Eine Reparatur kann heuer wahrscheinlich auch nicht mehr erfolgen. Herr MGR Simmerl fragte, wann in Kläham der Breitbandkabelausbau fertig gestellt ist? Herr Bürgermeister Robold sagte hierzu, dass dieser bis 01. Januar 2013 abgeschlossen sein muss. Frau MGR'in Petz fragte, ob der Aufgang zum Kapellenberg im Winter wieder beleuchtet wird? Herr Bürgermeister Robold sagte hierzu, dass dieser ab Mitte Dezember wieder beleuchtet wird. Herr MGR Paintner fragte, ob der Markt Ergoldsbach zum Kreisverkehr in Siegensdorf noch Einfluss nehmen kann? Herr Bürgermeister Robold sagte hierzu, dass hierzu die Besprechung am 05. Dezember 2012 mit dem Landkreis und der Autobahndirektion erfolgt. Herr MGR Gmelch meldete, dass die Böhmerwaldstraße sehr viele Risse hat und diese noch vor Winterbeginn ausgegossen werden sollten. Herr Bürgermeister Robold teilte noch mit, dass die nächste Bauausschusssitzung am 11. Dezember 2012 und die nächste Marktgemeinderatssitzung am 13. Dezember 2012 stattfindet. ENDE DER ÖFFENTLICHEN SITZUNG!

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