DEKRET vom 6. August 2010

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1 Bei allfälligen Unklarheiten in der Auslegung gilt der italienische Gesetzestext. Die aktuelle Erzeugervorschrift in italienischer Sprache finden Sie HIER DEKRET vom 6. August 2010 Abänderung der Erzeugervorschriften für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») DER LEITER DER ABTEILUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM UND QUALITÄT Nach Einsichtnahme in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, in dessen Rahmen die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (GMO Wein) eingefügt wurde, welche ab 1. August 2009 das neue gemeinschaftsinterne System zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen, der geographischen Angaben und der traditionellen Begriffe einiger Weinbauerzeugnisse vorsieht, im Besonderen die Artikel 38 und 49 betreffend das neue Verfahren zur Erteilung des gemeinschaftsinternen Schutzes und für die Änderung der Spezifikationen der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben der betreffenden Erzeugnisse; Nach Einsichtnahme in die Verordnung (EG) Nr.607/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Etikettierung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, und im Besonderen der Art. 73, laut welchem, vorübergehend und mit Fälligkeit am 31. Dezember 2011, für die Prüfung der dem Mitgliedstaat innerhalb 1. August 2009 eingereichten Anträge betreffend die Erteilung des Schutzes und die Änderung der Spezifikationen der Weine mit Ursprungsbezeichnung und geographischer Angabe das Verfahren angewandt wird, welches durch die vorher bestehenden nationalen und gemeinschaftsinternen einschlägigen Bestimmungen vorgesehen war; Nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 10. Februar 1992, Nr. 164 über die neue Regelung der Ursprungsbezeichnungen der Weine; Nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. April 1994, Nr. 348, mit welchem die Verordnung zur Regelung des Verfahrens für die Anerkennung der Ursprungsbezeichnungen der Weine erlassen wurde; Nach Einsichtnahme in das gesetzesvertretende Dekret vom 8. April 2010, Nr. 61 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben der Weine, in Anwendung des Art. 15 des Gesetzes vom 7. Juli 2009, Nr. 88; Nach Einsichtnahme in das Gesuch, welches vom Konsortium Südtiroler Wein eingereicht wurde, um die Änderung der Erzeugervorschriften für die Weine mit kontrollierter

2 Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») zu erlangen; Nach Einsichtnahme in das von der Autonomen Provinz Bozen abgegebene positive Gutachten über den Vorschlag des oben erwähnten Konsortiums zur Änderung der Erzeugervorschriften für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige»); Nach Einsichtnahme in das positive Gutachten des gesamtstaatlichen Komitees für den Schutz und die Aufwertung der Ursprungsbezeichnungen und der typischen geographischen Angaben der Weine (Comitato Nazionale per la Tutela e la Valorizzazione delle Denominazioni di Origine e delle Indicazioni Geografiche Tipiche dei Vini) zum oben angeführten Gesuch um Änderung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») und der entsprechenden Erzeugervorschriften, welche im Gesetzesanzeiger der Italienischen Republik Allgemeine Serie Nr. 120 vom 25. Mai 2010 veröffentlicht sind; Nachdem innerhalb der festgelegten Fristen und nach den vorgesehenen Modalitäten keine Anträge oder Gegenäußerungen von Seiten der Betroffenen gegen das obige Gutachten und den oben erwähnten Vorschlag zu den Erzeugervorschriften eingelangt sind; In der Ansicht, dass es notwendig ist, die Änderung der Erzeugervorschriften für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») entsprechend dem Gutachten des oben erwähnten Komitees vorzunehmen; erlässt das nachstehende Dekret: Art. 1 Die durch Dekret des Präsidenten der Republik vom 14. April 1975 genehmigten Erzeugervorschriften für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») werden zur Gänze durch den diesem Dekret beigelegten Wortlaut ersetzt, dessen Bestimmungen ab der Weinlese 2010 in Kraft treten. Art. 2 Vorübergehend, bis zum Erlass des Dekretes zur Anwendung des Art. 12 des in der Prämisse angeführten gesetzesvertretenden Dekretes vom 8. April 2010, Nr. 61, müssen jene, die die Absicht haben, bereits ab der Weinlese 2010/2011 die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») in den Handel zu bringen, welche von Weinbergen stammen, die noch nicht eingetragen sind, jedoch ein den beigelegten Erzeugervorschriften entsprechendes Sortenspektrum aufweisen, die Meldung der betreffenden Rebflächen an die zuständigen territorialen Organe im Sinne und für die Wirkungen des Art. 15 des Gesetzes vom 10. 2/21

3 Februar 1992, Nr. 164, des Ministerialdekretes vom 27. März 2001 und des Abkommens Staat-Regionen und Autonome Provinzen vom 25. Juli 2002 vornehmen, damit dieselben in das entsprechende Verzeichnis eingetragen werden. Daraufhin sind die Bestimmungen des genannten Dekretes zur Anwendung des Art. 12 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 61/2010 zu beachten. Art. 3 Jeder, der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») erzeugt, zum Verkauf anbietet oder jedenfalls für den Verbrauch vertreibt, muss laut Gesetz die Bedingungen und die Voraussetzungen beachten, die in den beiliegenden Erzeugervorschriften festgelegt sind. Art. 4 Was nicht ausdrücklich im vorliegenden Dekret vorgesehen ist, wird durch die gemeinschaftsinternen und gesamtstaatlichen Bestimmungen über Erzeugung, Beschreibung, Aufmachung und Vermarktung der Weine mit Ursprungsbezeichnung geregelt. Art. 5 In der Beilage «A» sind die Kennzahlen laut Art. 7 des Ministerialdekretes vom 28. Dezember 2006 der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») angeführt. Dieses Dekret wird im Gesetzesanzeiger der Italienischen Republik veröffentlicht. Rom, 6. August 2010 Der Leiter der Abteilung: RASI CALDOGNO 3/21

4 ERZEUGERVORSCHRIFTEN FÜR WEINE MIT KONTROLLIERTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG «SÜDTIROL» ODER «SÜDTIROLER» (IN ITALIENISCHER SPRACHE «ALTO ADIGE» ODER «DELL ALTO ADIGE») Art. 1 Bezeichnung und Weine Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» (in italienischer Sprache «Alto Adige» oder «dell Alto Adige») ist den Weinen vorbehalten, welche den Bedingungen und Voraussetzungen entsprechen, die in den vorliegenden Erzeugervorschriften für die nachstehenden Weine festgelegt sind: 1) «Südtirol»: Sekt, auch Riserva ; Sekt Rosé; Sekt Chardonnay; Sekt Weißburgunder; Sekt Ruländer; Sekt Blauburgunder; «Weiß», in italienischer Sprache «Bianco», auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Chardonnay, auch Strohwein (Passito) oder Spätlese oder Riserva; Kerner, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Goldmuskateller, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Müller Thurgau, auch Strohwein oder Spätlese; Weißburgunder, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Ruländer, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Riesling, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Welschriesling, auch Spätlese oder Riserva; Sauvignon, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Sylvaner, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Gewürztraminer, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Cabernet oder Cabernet Sauvignon oder Cabernet Franc, auch Riserva ; Lagrein, auch Riserva ; Lagrein Kretzer oder Rosé; Malvasier, auch Riserva ; Merlot, auch Riserva ; Merlot Kretzer oder Rosé; Rosenmuskateller, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Cabernet-Lagrein, auch Riserva ; Cabernet-Merlot, auch Riserva ; Lagrein-Merlot, auch Riserva ; Blauburgunder, auch Riserva ; Blauburgunder Kretzer oder Rosé; Vernatsch oder Großvernatsch oder Edelvernatsch; Grauvernatsch; Chardonnay-Weißburgunder, auch Strohwein oder Riserva; Chardonnay-Ruländer, auch Strohwein oder Riserva; Weißburgunder-Ruländer, auch Strohwein oder Riserva; 2) «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Bozner Leiten» bzw. «Colli di Bolzano»; 3) «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Meraner Hügel» oder «Meraner» bzw. «Meranese di Collina» oder «Meranese»; 4) «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «St. Magdalener» bzw. «Santa Maddalena», auch mit Zusatzbezeichnung klassisch (classico); 5) «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Terlaner» bzw. «Terlano», auch mit Zusatzbezeichnung klassisch ; ohne Rebsortenbezeichnung, auch Strohwein oder Riserva; Chardonnay, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Müller Thurgau, auch Strohwein oder Spätlese; Weißburgunder, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Ruländer, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; 4/21

5 Riesling, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Welschriesling, auch Spätlese oder Riserva; Sauvignon, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Sylvaner, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; 6) «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Eisacktal» oder «Eisacktaler» bzw. «Valle Isarco»: Kerner, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Müller Thurgau, auch Strohwein oder Spätlese; Ruländer, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Riesling, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Sylvaner, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Gewürztraminer, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Veltliner, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; «Klausner Laitacher»; 7) «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Vinschgau» bzw. «Valle Venosta»: Chardonnay, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Kerner, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Müller Thurgau, auch Strohwein oder Spätlese; Weißburgunder, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Ruländer, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Riesling, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Sauvignon, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Gewürztraminer, auch Strohwein oder Spätlese oder Riserva; Blauburgunder, auch Riserva ; Vernatsch. Die Bezeichnung «Südtirol» kann jedoch als Zusatzbezeichnung im Sinne des Art. 118 septvicies der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Weine Kalterer See oder Kalterer verwendet werden, welche die Bezeichnung klassisch oder classico superiore (in italienischer Sprache classico oder classico superiore ) tragen und aus Trauben erzeugt sind, die in den Gemeinden Kaltern, Eppan, Tramin, Kurtatsch, Pfatten, Neumarkt, Montan, Auer und Branzoll angebaut werden, wie es in den Erzeugervorschriften der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Kalterer oder Kalterersee vorgesehen ist. Art. 2 Ampelographie Basis Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung laut Art. 1 ist jenen Weinen vorbehalten, die von Trauben aus Weinbergen stammen, welche in den Weinbergrollen mit nachstehender innerbetrieblicher Sortenzusammensetzung eingetragen sind: 2.1 «Südtirol» oder «Südtiroler» ohne geographische Unterbezeichnung gemäß Art. 1: a) mit der Angabe der Rebsorte: Weinberge mit mindestens 85 % der entsprechenden Rebsorte. In den Weinbergen können für den restlichen Teil bis zu 15 % auch andere Rebsorten derselben Farbe vorhanden sein, die zum Anbau für die Autonome Provinz Bozen als geeignet eingestuft sind. b) mit der Angabe zweier Rebsorten (Cabernet-Merlot, Cabernet-Lagrein, Merlot-Lagrein): Weinberge, die zusammen zur Erzeugung der Moste und der Weine beitragen können. Beide Sorten müssen im Ausmaß von mehr als 15 % des Gesamten vorhanden sind. Auf dem Etikett steht die überwiegende Sorte vor der anderen, und beide sind mit demselben Schriftzug und auf gleicher Zeile anzuführen; dabei wird für Cabernet Franc und Cabernet Sauvignon das Synonym Cabernet verwendet. c) Sekt mit Flaschengärung: Trauben der Sorten Weißburgunder und/oder Blauburgunder und/oder Chardonnay, eingetragen in den jeweiligen Weinbergrollen. Für den Typ Rosé muss der Blauburgunder mindestens im Ausmaß von 20 % vorhanden sein. d) Weiß, auch Strohwein (Passito): Chardonnay und/oder Weißburgunder und/oder Ruländer mindestens im Ausmaß von 75 %. Es müssen mindestens zwei dieser Sorten vorhanden sein, wobei keine 70 % des Gesamten überschreiten darf. Der restliche Teil von höchstens 25 % muss sich aus Müller Thurgau und/oder Sauvignon und/oder Riesling und/oder Sylvaner und/oder Gewürztraminer und/oder Kerner zusammensetzen, die zusammen zur Erzeugung der Moste und der Weine beitragen können. e) Strohwein (Passito) mit der Abgabe zweier Rebsorten: Chardonnay und/oder Weißburgunder und/oder Ruländer und/oder Müller Thurgau und/oder Sauvignon und/oder Riesling und/oder Sylvaner und/oder 5/21

6 Gewürztraminer und/oder Kerner und/oder Goldmuskateller. Es müssen zwei dieser Sorten vorhanden sein, beide im Ausmaß von mehr als 15 % des Gesamten. f) mit der Angabe zweier Rebsorten (Chardonnay-Weißburgunder, Chardonnay-Ruländer, Weißburgunder- Ruländer): Weinberge, die zusammen zur Erzeugung der Moste und der Weine beitragen können. Beide Sorten müssen im Ausmaß von mehr als 15 % des Gesamten vorhanden sein. 2.2 «Südtirol» «Bozner Leiten»; «Südtirol» «Meraner Hügel oder «Südtirol» «Meraner»; «Südtirol» «St. Magdalener»: Weinberge mit mindestens 85 % der Rebsorte Vernatsch. Für den restlichen Teil können bis zu 15 % auch andere Rebsorten mit Frucht ähnlicher Farbe vorhanden sein, die zum Anbau für die Autonome Provinz Bozen geeignet sind. 2.3 «Südtirol» «Terlaner»: a) mit Angabe der Rebsorte: Weinberge, die im Ausmaß von mindestens 85 % aus Reben der angeführten Sorte bestehen (Weißburgunder, Chardonnay, Welschriesling, Riesling, Sauvignon, Sylvaner, Müller Thurgau, Ruländer). In den Weinbergen können für den restlichen Teil bis zu 15 % auch andere Rebsorten derselben Farbe vorhanden sein, die zum Anbau für die Autonome Provinz Bozen geeignet sind. b) ohne nähere Bezeichnung der Rebsorte: Weinberge mit Weißburgunder und/oder Chardonnay im Ausmaß von mindestens 50 % und für den restlichen Prozentanteil bestehend, zusammen oder getrennt, aus: Welschriesling, Riesling, Sauvignon, Sylvaner, Müller Thurgau und Ruländer, die zusammen zur Erzeugung der Moste und der Weine beitragen können. Es ist die Präsenz auch anderer Rebsorten mit Frucht ähnlicher Farbe gestattet, die zum Anbau für die Autonome Provinz Bozen geeignet sind, und zwar bis zu einem Höchstausmaß von 15 %. 2.4 «Südtirol» «Eisacktaler»: a) begleitet mit der Bezeichnung einer der nachstehenden Sorten: Gewürztraminer, Ruländer, Veltliner, Sylvaner, Müller Thurgau, Kerner, Riesling: Weinberge bestehend zu mindestens 85 % aus den entsprechenden Rebsorten und für die restlichen maximalen Anteil von 15 % aus anderen Rebsorten mit Frucht ähnlicher Farbe, die zum Anbau für die Autonome Provinz Bozen geeignet sind. b) Für die Weine mit der Bezeichnung «Südtirol Eisacktaler Klausner Laitacher» müssen die Trauben von Weinbergen stammen, die aus den Rebsorten Vernatsch und/oder Portugieser und/oder Lagrein und/oder Blauburgunder bestehen und in den Gemeinden Barbian, Klausen, Feldthurns und Villanders gelegen sind. 2.5 «Südtirol» «Vinschgau» mit der obligatorischen Bezeichnung der Rebsorte: Chardonnay, Kerner, Müller Thurgau, Weißburgunder, Ruländer, Riesling, Gewürztraminer, Sauvignon, Blauburgunder, Vernatsch: Weinberge, die zu mindestens 85 % aus den entsprechenden Rebsorten bestehen müssen. Für den restlichen Anteil von 15 % können auch andere Rebsorten mit Frucht ähnlicher Farbe vorhanden sein, die zum Anbau für die Autonome Provinz Bozen geeignet sind. Art. 3 Produktionsgebiet der Trauben Das Produktionsgebiet der Trauben, welche zur Erzeugung der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung laut Art. 1 bestimmt werden können, ist wie folgt festgelegt: 3.1 «Südtirol» oder «Südtiroler»: Die Trauben, welche für die Erzeugung der Weine mit der Bezeichnung «Südtirol» bestimmt sind, müssen in dem Teil des Gebietes der Provinz Bozen produziert werden, der zur Erzeugung der Qualitätsweine geeignet ist, die in diesen Erzeugervorschriften vorgesehen sind. Im Besonderen umfasst die dafür geeignete Zone a) das Weinbaugebiet der Gemeinden: Aldein, Andrian, Eppan, Bozen, Branzoll, Kuens, Kaltern, Tscherms, Karneid, Kurtatsch, Kurtinig, Neumarkt, Völs, Gargazon, Algund, Leifers, Lana, Margreid, Marling, Mölten, Meran, Montan, Nals, Auer, Burgstall, Ritten, Riffian, Salurn, Jenesien, St. Pankraz, Schenna, Tramin, Terlan, Tisens, Tirol, Pfatten; b) zum Teil das Gebiet der Gemeinden Barbian, Brixen, Kastelruth, Klausen, Villnöß, Laien, Natz-Schabs, Feldthurns, Villanders und Vahrn, deren Abgrenzung unter Art. 3 Punkt 3.6 angeführt ist; c) zum Teil das Gebiet der Gemeinden Kastelbell-Tschars, Latsch, Naturns, Partschins, und Schlanders, deren Abgrenzung unter Art. 3 Punkt 3.7 angeführt ist. 3.2 «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Bozner Leiten»: Die Trauben müssen in dem nachstehend angeführten Produktionsgebiet erzeugt werden, welches das gesamte Verwaltungsgebiet der Gemeinde Leifers und zum Teil jenes der Gemeinden Terlan, Jenesien, Bozen, Ritten, Völs und Karneid umfasst. Dieses Gebiet ist nach außen hin wie folgt abgegrenzt: Ausgehend von der Kreuzung der Brenner-Staatsstraße Nr. 12 mit der Gemeindegrenze von Leifers, in Höhe von km 427,700, folgt die Grenzlinie Richtung Westen der Gemeindegrenze von Leifers bis zur Etsch. Sie verläuft dann nordwärts, ebenfalls längs der Leiferer Gemeindegrenze, und dann in derselben Richtung längs der Gemeindegrenze von 6/21

7 Bozen, wobei sie abgesehen von kurzen Abschnitten mit dem Flusslauf der Etsch zusammenfällt und bis nach Sigmundskron in der Gemeinde Bozen reicht. Sie setzt sich darauf in nordwestlicher Richtung dem linken Etschufer entlang fort, bis sie die Gemeindegrenze von Terlan nordwestlich von Vilpian kreuzt; darauf folgt sie zuerst gegen Nordosten und dann gegen Südosten der Terlaner Gemeindegrenze bis zum Kaltenbrunnenbach. Ab der Kreuzung mit dem Wasserlauf folgt sie einer Geraden nach Osten hin über die Quoten 829, 786 und 742 (Schmalzl-, Egger-, Moarhof und Gasthaus Glaning), wobei dieses Letztere auf der Bozner Gemeindegrenze liegt. Die Grenze folgt dann jener der Bozner Gemeinde bis zur Kreuzung mit dem Jenesiener Bach, welchem entlang sie bis zur Quote 788 aufsteigt und von dort gerade nach Norden hin über die Quoten 942, 878 (Gruberhöfe) und 889 verläuft. Von der Quote 889 aus folgt sie einer Geraden in Richtung Südosten bis sie in Höhe von km 4 die Sarntaler Landesstraße erreicht. Sie setzt sich Richtung Norden längs dieser Straße bis zum km 6 fort, von wo aus sie geradlinig Richtung Osten bis zur Quote 872 weiterführt, um dann nach Süden hin längs einer Geraden abzubiegen, die über die Quoten 763 (Lahnerhof), 856 (Hofstätterhof) bis zur Quote 780 (Nopphof) führt. Von hier aus setzt sie sich nach Osten hin fort, erreicht die Quote im Zentrum von Maria Himmelfahrt; sie biegt dann nach Süden ab, durchquert die Quote 871 und erreicht Quote 807 (Signat), fährt darauf Richtung Osten längs einer unterbrochenen Geraden fort, die südlich des Ortlerwaldes über die Quoten 964, 1.175, 996, 953, 897, 916 und 885 führt, von wo aus sie der Straße entlang folgt, die zu den Gasterhöfen über die Quoten 955, 974, 972 und 847 führt. Von Quote 847 aus setzt sie sich gegen Nordosten in einer unterbrochenen Geraden fort, die die Quoten 743 (Ruine Stein am Ritten), 998 (Siffian), 981, 982 (Atzwanger Aussicht), 642, 805 (Loch-Mühle-Lengstein) und 868 durchquert. Von Quote 868 aus folgt die Grenzlinie einer Geraden nach Süden über die Quoten 734, 376 und erreicht nach Überquerung des Eisacks die Quote 822 (Platzhammerwald), von wo aus sie längs dem Fahrweg fortfährt, der Richtung Süden das Ortszentrum von Völs am Schlern erreicht; darauf läuft sie längs der Straße nach Obervöls weiter, durchquert den Weiler und folgt dann dem Fahrweg zuerst in südöstlicher und dann in südwestlicher Richtung, um schließlich über die Quoten 923, 910 und 842 den Moarmüllerhof zu erreichen. Vom Moarmüllerhof aus setzt sie sich gegen Westen hin längs dem Wasserlauf bis zur Kreuzung mit der Landesstraße nach Völs fort, folgt dieser Richtung Westen bis ungefähr in Höhe des km 5.500, um von dort aus über den Fahrweg südwärts Prösels (Quote 878) zu erreichen und darauf in Richtung Südwesten längs einer unterbrochenen Geraden über die Quoten 865, 979, 833, 727, 481, 722 und 823 fortzufahren, wobei diese Letztere sich im Ortszentrum von Steinegg befindet. Von Steinegg aus folgt sie dem Fahrweg, der zuerst nach Süden und dann nach Westen hin verläuft und Quote 706 kurz vor dem Mortnerhof erreicht. Von Quote 706 aus folgt die Grenzlinie dem Steig nach Südwesten bis zum Wiendenhof, von wo aus sie einer unterbrochenen Geraden Richtung Westen folgt, die über den Brunnerhof (Quote 802) zieht, die Eggentaler Staatsstraße Nr. 241 bei Quote 448 schneidet und den Rollhof (Quote 944) sowie St. Isidor (Quote 928) berührt. Die Grenzlinie verläuft dann dem Fahrweg entlang, der nach Bauernkohlern (Quote 1.136) führt, und folgt darauf dem Steig zur Schneiderwiesenhütte. Von dort folgt sie nach Süden der Bozner Gemeindegrenze und dann, in derselben Richtung, jener von Leifers bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung dieser Gebietsabgrenzung. Innerhalb der obigen Zone sind alle Gebiete auszuschließen, die dem Produktionsgebiet des Weines «St. Magdalener» laut Art. 3 der Erzeugervorschriften angehören, welche dem DPR vom 11. August 1971, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Italienischen Republik Nr. 245 vom 28. September 1971, beigelegt sind. 3.3 «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Meraner Hügel» oder «Meraner»: Die Trauben, die für die Erzeugung des Weines «Meraner Hügel» oder «Meraner» bestimmt sind, müssen in den Gebieten produziert werden, die nachstehend angeführt sind und ganz oder teilweise die Gemeinden Meran, Kuens, Tscherms, Gargazon, Algund, Lana, Marling, Burgstall, Riffian, St. Pankraz, Schenna, Tisens und Tirol umfassen. Die Gebiete sind wie folgt abgegrenzt: Gebiet auf der linken Etschseite: Südlich von der Ortschaft Gargazon ausgehend verläuft die Grenzlinie Richtung Norden entlang der Waldgrenze durch die Gemeinden Gargazon, Burgstall und Meran; dabei berührt sie die Quoten 392 (Brücke über dem Kompatschbach), 282, 455, 345, 530, die Höfe Wiesler und Kofler in der Gemeinde Burgstall, und in der Gemeinde Meran die Quote 563, Platt, die Quoten 523, 525, 575 und 583, die Steinbrüche (Quote Freiberg), die Quelle südlich des Gasthofs Weißplatter, den Hof Spiess, die Lehmgrube, das freistehende Kreuz auf Quote 647 am Saumpfad zum Kiendlhof und den Kiendlhof selbst; darauf verlässt sie den Waldrand und berührt die Höhenquote von 650 Metern in der Gemeinde Schenna, verläuft in der Nähe von St. Georgen und des Lothhofes bis zum Steinbach; an dieser Stelle überquert sie die Passer, nachdem sie die Quoten 634 und 522 berührt hat, und zieht dann längs der Übergangslinie zwischen Hang und Talsohle Richtung Norden, wobei sie die Quote 490, km 6 der Staatsstraße Nr. 44, den Weiler Eggele der Gemeinde Riffian berührt und darauf dem Feldweg folgt, der bis in die Nähe von Aicha führt. Von diesem Punkt aus biegt die Abgrenzungslinie nach Südwesten ab und folgt unter Einschluss der Fraktion St. Maria dem Wald, ohne jedoch die Höhenquote von 650 m zu überschreiten; sie berührt darauf die 7/21

8 Quote 575 in der Gemeinde Riffian und dann die Quote 595 in der Gemeinde Kuens, verläuft unter Einschluss desselben um den Weiler Sandwiesen von Kuens und umrundet die Fraktion Finele, berührt die Quote 632 und zieht südlich am Johanneum vorbei. Die Abgrenzungslinie folgt dem Fahrweg nach Dorf Tirol und führt von Dorf Tirol längs der Straße nach Norden bis zum Sägewerk; sie folgt von hier aus der Höhenlinie der 650 Meter und erreicht dann Schloss Tirol (Quote 647), verläuft darauf erneut längs der durch den Wald gebildeten natürlichen Grenze, zieht nördlich der Ortschaft St. Peter an den Häusern auf Quote 628 vorbei, biegt in Höhe des Kronbühls nach Süden ab und berührt darauf westwärts den Larcherhof, nach welchem sie wieder gegen Norden ansteigt und in der Nähe der auf Quote 671 gelegenen Häuser ebenfalls längs der Waldgrenze zurückkehrt und die Quote 600 berührt; sie zieht darauf nördlich der Ortschaft Oberplars vorbei bis zur Straße, die nach Plars führt. Von diesem Punkt aus biegt die Gebietsgrenze gegen Südwesten Richtung Töll ab, schließt die Häuser auf Quote 602 ein und trifft auf die Grenze der Gemeinde Algund, welcher sie südwärts folgt und die an dieser Stelle mit der Etsch zusammenfällt. Sie folgt dann ostwärts der Etsch bis zur Brücke der Staatsstraße Nr. 38 (in der Nähe von Mühlbach) und verläuft dieser entlang Richtung Süden bis zum Ausgangspunkt südlich der Ortschaft Gargazon. Gebiet auf der rechten Etschseite: Südlich von Schloss Leonburg ausgehend folgt die Abgrenzungslinie Richtung Norden der Höhenlinie der 300 Meter bis nach Schloss Brandis, wobei sie die Weinberge dieses Schlosses einschließt. Sie folgt dann gegen Norden der Straße nach Oberlana, wobei sie über Himmelfahrt durch den Friedhof von Lana zieht, an Lanegg vorbei verläuft und sich mit der Staatsstraße Nr. 238 verbindet, der sie bis zur Etsch folgt (Brücke auf Quote 299 in der Gemeinde Marling). Sie folgt dann Richtung Nordwesten der Etsch bis zur Gemeindegrenze von Partschins, wo sie in die Staatsstraße Nr. 38 einmündet und dieser gegen Südosten bis ungefähr zum km 195,5 folgt. Nun folgt die Gebietsabgrenzung dem Waldrand, wobei sie sich an die Höhenlinie der 650 Meter hält; sie schließt die Häuser auf Quote 420 und den Obermaierhof ein, sie durchquert die Ortschaften Nörder und Zeisalter, die Quote 534, umgeht den Lärchenwald, berührt die Quote 473 und setzt sich längs der Höhenlinie der 650 Meter fort; darauf durchquert sie die Höfe Hillepranter und Siniger (Quote 520) und berührt die Quoten 520 und 502 in der Gemeinde Marling. Die Gebietsabgrenzung verläuft dann weiter gegen Süden und dem Wald entlang um Schloss Lebenberg, welches sie einschließt; darauf berührt sie die Quoten 545, 587 und 581 in der Gemeinde Tscherms sowie die Quoten 524, 468, 590 und 619 in der Gemeinde Lana und erreicht dann den Punterhof. Das Produktionsgebiet umfasst auch die Weinberge unter 650 Meter ü.d.m. der Höfe Eggman, Forsthof und Unterweg in der Gemeinde St. Pankraz am Eingang des Ultentales. Die Abgrenzungslinie verläuft dann gegen Nordosten parallel zur Straße Oberlana-St. Pankraz bis zur Quote 619, von wo aus sie sich Richtung Osten hin parallel zum Falschauerbach und nördlich davon fortsetzt, die Quote 403 berührt, den Bach auf Quote 332 überschneidet und dann in südlicher Richtung dem Waldrand entlang abbiegt und die Quoten 488, 504, 527 und 367 berührt, bis sie bei km 30 die Staatsstraße Nr. 238 kreuzt. Von hier aus verläuft die Abgrenzungslinie links von der Staatsstraße und zieht parallel zur selben weiter nach Süden bis zum Ausgangspunkt, der sich südlich des Schlosses Leonburg befindet. In dieses Gebiet sind auch die Weinberge unterhalb der Wehrburg in der Gemeinde Tisens einzuschließen. 3.4 «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «St. Magdalener»: Das Produktionsgebiet des Weines «St. Magdalener» umfasst ganz oder teilweise die Gebiete der Fraktionen und Unterfraktionen von: St. Magdalena, St. Justina, Laitach, St. Peter, Guntschna, St. Georgen, Sand, Oberjustina, Oberlaitach (Signat), Unterplatten, Kardaun in der Gemeinde Karneid, Kampill, Virgl, Haslach, Rentsch und Moritzing in der Gemeinde Bozen, Siebeneich in der Gemeinde Jenesien, die Höfe Reiter, Diem, Raindl, Ebnicher und Plattner in der Gemeinde Ritten. Diese Zone ist wie folgt abgegrenzt: Ausgehend vom Schwefelbad (km 222,5 der Staatsstraße Nr. 38 Bozen- Meran) folgt die Abgrenzungslinie Richtung Terlan der Staatsstraße Nr. 38 bis zum Margarethenbach, dem sie bis auf Quote 500 ansteigend folgt. Sie biegt dann nach Osten ab und erreicht längs der Höhenlinie 500 die Ortschaft Guntschna, nachdem sie den Steinerbach und den Moritzingerbach überquert hat. Die Abgrenzungslinie zieht dann nach Norden, schließt den Pichlerhof (Quote 529) ein und setzt sich längs der Höhenlinie 700 bis zum Fagenbach an der Gemeindegrenze Bozen-Jenesien fort. Sie folgt darauf dieser Gemeindegrenze bis zum Jenesiener Bach und zieht diesem entlang bis zu seiner Mündung in die Talfer fort. Darauf folgt sie der Talfer bis zum Tal zwischen der Baumwollspinnerei und Schloss Runkelstein. Sie steigt diesem Tal entlang bis auf Quote 600 an und verläuft auf dieser Höhenlinie Richtung Süden bis zu Grenze der Gemeinde Bozen, der sie ostwärts bis auf Quote 853 folgt. Von dieser Quote aus weicht die Abgrenzungslinie von der Gemeindegrenze ab und zieht nach Norden hin dem Fahrweg (Quote 832) entlang, der von Maria Himmelfahrt kommt; sie zieht dann nördlich bzw. nordwestlich an den Höfen Ebnicher und Plattner vorbei, die im Produktionsgebiet eingeschlossen sind, und erreicht die Trasse der Rittner Zahnradbahn (Quote 843), längs welcher sie dann hinabsteigt, um erneut auf die Gemeindegrenze zu stoßen, welcher sie so lange folgt, bis diese dem Katzenbach (Quote 525) entlang verläuft; darauf wendet sie sich nach Osten, zieht nördlich des Hofes Loosmann vorbei und setzt sich längs der Quoten 784, 777, 765 bis zur Straße fort, die zum Ritten führt, über 8/21

9 welche sie bis auf Quote 651 hinabsteigt. Von dieser Quote aus zieht sie in Richtung Unterplattner Schlucht weiter, bis sie die knieförmige Biegung des Eisacks erreicht (Quote 296 km 445 der Staatsstraße Nr. 12). Von hier aus verläuft die Abgrenzungslinie links des Eisacks, schließt den Hochklausenhof ein und setzt sich zuerst in südlicher und dann in westlicher Richtung längs der Staatsstraße Nr. 12 bis zum km 444 fort. Vom km 444 wendet sie sich dann nach Süden, bis sie die Höhenlinie 500 erreicht; dieser folgt sie darauf in westlicher Richtung und steigt nach Durchquerung der Ortschaft Karneid längs dem Fahrweg an, der zur Höhenquote 551 führt; sie zieht dann südlich des Bischof-Hofes vorbei, schließt diesen ein und überquert in gerader Linie das Eggental, um dann auf der linken Seite die Höhenlinie 500 zu erreichen, der sie bis zur Ortschaft St. Gertraud folgt und dabei durch Kardaun, Kampenn, Kampill, Virgl und Haslach zieht. Von St. Gertraud biegt nach Westen hin längs dem Küepachweg am Stadtrand ab, zieht in nördlicher Richtung längs der Eisenbahn bis zum Eisack und verläuft dann an seinem linken Ufer bis Pronzegg (Quote 267); darauf überquert sie den Fluss und erreicht in nordwestlicher Richtung den Bahndamm, dem sie bis zur Talstation der Rittner Seilbahn folgt. Von der Talstation aus setzt sich die Abgrenzungslinie über die Brennerstraße, Zwölfmalgreien, St. Johann, Oswaldweg, Weggensteinstraße, Heinrichweg fort und erreicht bei der St.-Anton-Brücke die Talfer. Sie überquert die Brücke und verläuft dann entlang der Höhenlinie der 300 m am Fuße des Berges und nördlich der Stadt durch die Ortschaften Fagen und Guntschna. Auf Quote 325 verlässt sie die genannte Höhenlinie und folgt dem Glanigerweg bis zur alten Straße Gries-Meran, längs welcher sie schließlich die Ortschaft Schwefelbad, den Ausgangspunkt der Gebietsabgrenzung, erreicht. 3.5 «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Terlaner»: Das Produktionsgebiet der Weine «Terlaner» in italienischer Sprache «Terlano», umfasst: das Gebiet der Gemeinde Terlan, ausgenommen jener Teil, der zur Produktion von Weinen mit den in diesen Erzeugervorschriften vorgesehenen Eigenschaften nicht geeignet ist, und einen Teil des Gebietes der Gemeinden Jenesien, Mölten, Tisens, Nals, Andrian, Eppan, Kaltern. Das Produktionsgebiet setzt sich aus zwei einzelnen getrennten Gebieten zusammen, die wie folgt abgegrenzt sind: a) Terlan und Mölten: Nördlich des abzugrenzenden Gebietes ausgehend, fällt die Abgrenzungslinie mit der Stilfser-Joch-Staatsstraße Nr. 38 zusammen, und zwar genau auf der Höhe von km 212,200, wo sie die Gemeindegrenze von Terlan kreuzt. Die Abgrenzungslinie folgt dann der Staatsstraße Richtung Süden bis zum km 218,500 (Straßenkreuzung), von wo aus sie der Gemeindestraße folgt, die durch die Quoten 246, 245, 247 verläuft. Sie überquert darauf dem Maragarethenbach (Quote 243) und folgt dem "Mondscheingraben", bis sie erneut die Terlaner Gemeindegrenze (Quote 240) schneidet. Von hier aus verläuft die Abgrenzungslinie nach Osten hin, wobei sie mit der Gemeindegrenze zusammenfällt. Der Gemeindegrenze im Uhrzeigersinn folgend, berührt die Grenzlinie den Steinerbach oberhalb von Siebeneich. Sie steigt dann durch das Bachbett in der Gemeinde Jenesien bis auf Quote 600 hinauf und setzt sich ostwärts auf selber Höhe bis zum Moritzingerbach fort. Die Abgrenzungslinie steigt dann erneut bis zur Überquerung des Konsortialweges von Unterglaning (Quote 800) an. Die Straße in Richtung Osten bildet die Grenzlinie bis zum Punkt, an dem die Straße selbst die Gemeindegrenze zwischen Jenesien und Bozen kreuzt (Quote 725). An dieser Stelle biegt die Abgrenzungslinie nach Westen hin ab, wobei sie mit der Gemeindegrenze von Jenesien zusammenfällt und bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung der Gebietsabgrenzung zurück verläuft. In diesem Gebiet sind die Weinberge des Schalerhofes der Gemeinde Mölten eingeschlossen, der direkt an der Gemeindegrenze von Terlan östlich der Fraktion Vilpian liegt; ebenfalls in der Gemeinde Mölten sind die Weinberge der Höfe Gorl, Bergjosel und Legar in das Gebiet eingeschlossen. b) Tisens, Nals, Andrian, Eppan und Kaltern: Von Nordwesten des abzugrenzenden Gebietes ausgehend, fällt die Abgrenzungslinie mit der Gemeindegrenze von Tisens zusammen. Die Abgrenzung beginnt genauer gesagt an der Wechselspitze (Quote 1.772) und verläuft dann Richtung Süden längs der Gemeindegrenze. Sie setzt sich dann entlang der Gemeindegrenze von Eppan, die gleichzeitig Provinzgrenze ist. Sie erreicht darauf die Grenze der Gemeinde Kaltern und verläuft weiterhin Richtung Süden längs der Gemeinde- und Provinzgrenze bis zum Paterkopf (Obergöller) (Quote 1.856), biegt dann ostwärts längs der Gemeindegrenze von Kaltern ab, bis sie die Landesstraße Kaltern-Tramin (Weinstraße) zirka auf der Höhe von km 10,700 (Quote 220) kreuzt. Darauf folgt sie dieser Straße Richtung Norden bis zum km 9,200 (Quote 235), und darauf der Gemeindestraße, die zum Vogelmaierhof führt. Von hier aus setzt sie sich längs dem Steig fort, der auf Quote 238 führt, und verläuft dann weiterhin gegen Norden längs der Gemeindestraße, die zuerst über die Quoten 346 und 359 zieht und die Marienkirche in Kaltern erreicht. Sie biegt dann nach Osten längs der Gemeindestraße, die ins Dorfzentrum von Kaltern führt, ab und setzt sich bis zur Landesstraße nach Tramin fort. Dieser folgt sie Richtung Süden bis zum km 6,100 (Quote 348, Kreuzung) und fällt dann mit der Straße zusammen, die zum Klughammer führt. Von hier aus verläuft sie zuerst Richtung Osten und dann nach Norden hin erneut längs der Gemeindegrenze von Kaltern und darauf jener von Eppan, bis sie in der Fraktion Frangart die Trasse der Eisenbahn Bozen-Kaltern schneidet. 9/21

10 Zuerst nach Westen und dann Richtung Süden folgt die Abgrenzungslinie der Eisenbahn bis Kreuzweg, wo sie die Landesstraße Eppan-Kaltern bei km 1 (Quote 405) schneidet. Längs dieser Straße biegt die Abgrenzungslinie nach Norden zur Fraktion St. Michael ab. Von hier aus folgt sie der Straße nach Missian über die Quoten 447, 450. Vor der Ortschaft Missian wendet sie gegen Südosten längs der Straße, die von Missian nach St. Pauls führt, bis zur Kreuzung mit der Straße St. Pauls-Unterrain. Dieser folgt sie Richtung Norden, durchquert die Fraktion Unterrain und setzt sich längs der alten Straße Unterrain-Andrian über die Quoten 255, 244 bis zur Gemeindegrenze von Andrian fort. Längs dieser Grenze biegt sie dann nach Nordwesten ab und erreicht den Etschgraben. Sie zieht darauf für eine kurze Strecke diesem Graben entlang, bis sie bei km 2 die Landesstraße Terlan-Andrian erreicht. Darauf setzt sie sich längs dem parallel zum Graben verlaufenden Fahrweg westlich desselben Grabens (Quote 250) fort und verbindet sich erneut mit der Gemeindegrenze von Andrian, bis zur Kreuzung mit der alten Straße Andrian-Nals (Quote 250). Sie folgt dieser Straße bis auf Quote 256, von wo aus die Abgrenzung in einer gebrochenen Linie die Quoten 244 im Nordosten, 258 (Flierhof) im Norden, 268, 271 ebenfalls im Norden, 268, 658 (Schloss Katzenzungen) im Westen, 577, 598, 646 und 711 (Wasserleitung) ebenfalls im Westen berührt. Darauf verläuft sie der Wasserleitung entlang (Quoten 804, 778) Richtung Westen und biegt vor der Quote 832 scharf nach Süden entlang dem Wasserlauf ab, der an dieser Stelle in den Prissianer Bach einmündet. Dem Wasserlauf folgend berührt sie die Quoten 938, 983 und 1.216, folgt dann dem Steig, der sich über die Quote hinzieht, um schließlich an der Gemeindegrenze von Tisens in Wechselberg (Quote 1.772) den Ausgangspunkt der Abgrenzungsbeschreibung wieder zu erreichen. 3.6 «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Eisacktaler»: Die für die Erzeugung der Weine «Eisacktaler» bestimmten Trauben müssen im Gebiet produziert werden, welches Teile folgender Gemeinden umfasst: Barbian, Brixen, Kastelruth, Klausen, Völs, Villnöß, Lajen, Natz- Schabs, Ritten, Feldthurns, Villanders und Vahrn. Dieses Produktionsgebiet setzt sich wie folgt zusammen: Die Abgrenzung beginnt in der Gemeinde Ritten, und zwar in der Ortschaft Signat auf Quote 848, und zieht dann Richtung Nordosten der Höhenlinie der 900 m entlang, bis sie die Landesstraße vor Unterinn kreuzt; sie berührt die Quoten 887 und 885, durchquert den Gastererbach, zieht durch die Quote 842 in nördlicher Richtung auf der Höhenlinie 900 m weiter, durchquert den Rösslerbach, berührt die Quoten 858 und 888 in der Ortschaft Siffian und fährt dann über die Quote 784 fort; von dort folgt sie dem Bett des Finsterbaches abwärts, steigt dann bis zur Höhenlinie der 800 m an, der sie folgt und die Ortschaften Antlas und Rotwand bis zur Quote 772 durchquert; sie berührt den Dicktelbach, zieht durch die Quote 791 (Saubach) in der Gemeinde Barbian, fährt auf der Höhenlinie der 800 m fort und durchquert den Ganderbach. In der Gemeinde Barbian zieht die Abgrenzungslinie dann immer Richtung Norden an den Quoten 840, 830, 786, 681 vorbei, entlang dem Zargenbach bis auf Quote 770 weiter; sie durchquert die Gemeinde Villanders längs der Höhenlinie der 850 m und steigt nach der Ortschaft Villanders auf die Höhenlinie der 800 m ab, um dann wieder die Quote 825 in der Ortschaft St. Valentin zu erreichen. Sie dringt dann in die Gemeinde Klausen ein, folgt der Quote 760, durchquert den Tinne-Bach, steigt an der orographisch linken Seite des Baches bis zur Sandgrube auf Quote 800 an, berührt die Quote 863 (St. Josef), erreicht dann die Gemeinde Feldthurns, führt über die Quoten 860, 840 (Ortschaft Pedraz), 817, 802, 800, 849 (Ortschaft Tschiffnon) weiter, zieht durch Heiligkreuz und berührt die Quote 860 (Holtzer). Darauf setzt sich die Abgrenzungslinie in der Gemeinde Brixen auf Quote 836 (Ortschaft Tötschling) fort, durchquert den Bärenbach, fährt über die Quoten 778 (Ortschaft Payrdorf) und 766 fort, zieht unter der Ortschaft Pinzagen vorbei, erreicht auf Quote 827 die Ortschaft St. Cyrillus, setzt sich über die Quoten 733 (Eder), 710, 744 (Burger), 728, 770 (Seminar), 788 (Schloss Salern) und 694 fort. Sie durchquert darauf die Staatsstraße Nr. 12 bei km 483,500 (Quote 677), berührt die Quoten 696, 692 und 631, biegt dann nach Süden über die Quoten 624 (Innenbach) und 684 ab, schneidet die Pustertaler Staatsstraße bei km 3, berührt die Quote 761 und 819 auf der Landesstraße nach Raas; sie durchquert die Ortschaft, wobei sie den Weinberg des Moserhofes einschließt, erreicht auf Quote 804 (Rotetzer), schneidet die Gemeindegrenze und erreicht geradlinig nach Osten ziehend die Landesstraße nach Elvas (Quote 834). Die Abgrenzungslinie biegt darauf erneut gegen Süden bis zur Quote 824 ab, um auf der Höhe des Unterguggenbichler-Hofes (Quote 748) die Rienz zu erreichen, der sie bis zu ihrer Einmündung in den Eisack folgt. Sie dreht dann gegen Norden dem Eisack entlang bis zur Brücke der Staatsstraße Nr. 49, folgt dieser bis zum km 1, dann der Gemeindestraße nach Neustift und zieht schließlich Richtung Süden dem Eisack entlang bis zur Einmündung des Schalderer Baches fort; die Grenzlinie zieht weiter Richtung Nordosten dem Schalderer Bach entlang bis zur Brennerbahnlinie und folgt dieser bis sie die Staatsstraße N. 12 bei km 477 schneidet. Sie setzt sich darauf längs der Staatsstraße Nr. 12 Richtung Süden bis zum km 469,200 fort, wendet dann nach Osten, schneidet den Eisack und die Bahnlinie, berührt die Quote 645, biegt nach Südosten bis zur Quote 703 ab, schließt den Hof Neidegg (Quote 597) ein; von Stark (Quote 662) aus berührt sie die die Quoten 636, 650, 671 (Lageder), schließt den Hof Oberpfundneid (Quote 710) ein und zieht durch die Quoten 670, 732 (Trogler), 685 (Gschloier) fort. Die Abgrenzungslinie führt darauf nach Osten (Gröden) weiter, zieht an den Quoten 693 (St. 10/21

11 Katharina) und 822 vorbei, und erreicht längs der Landesstraße nach Lajen die Quote 838, um dann von Quote 852 (Oberried) auf Quote 635 zum Grödner Bach abzusteigen, dem sie Richtung Osten bis zu seiner Einmündung in den Eisack folgt. Sie wendet dann nach Süden längs der Staatsstraße Nr. 12, von km 461 bis zum km 453 (überdachte Brücke), biegt dann erneut nach Osten und erreicht Quote 763; sie zieht nach Süden weiter, wobei sie die Gemeindestraße nach Aicha durchschneidet, berührt die Quoten 809 und 712, folgt der Höhenlinie der 800 m,. durchquert die Quoten 812 und 805, wendet nach Osten und schließt die Fraktion Untervöls ein, berührt die Landesstraße nach Völs (km 7), folgt der Landesstraße Richtung Süden bis zur Quote 610, setzt sich geradlinig Richtung Osten bis zur Landesstraße Tiers auf der Höhe von Prösels fort, folgt der Landesstraße Nr. 65, wobei sie Oberaicha und St. Katharina einschließt und bis zum Bach auf Quote 868 weiterführt, der die Gemeindegrenze zwischen Völs und Tiers bildet; sie folgt darauf der Grenzlinie Richtung Süden bis zum Tierser Bach, folgt dann dem Bachlauf, um schließlich die Staatsstraße Nr. zu kreuzen. Von dort setzt sie sich auf der Staatsstraße Richtung Norden bis zum km 448 fort, um Richtung Südosten auf Quote 618 weiterzuziehen; sie umfasst die Höfe Sacker (Quote 506), Frommer (Quote 664) und Dornacher, wendet geradlinig nach Osten, um Quote 689 auf der Landesstraße zu berühren, folgt der Höhenlinie der 700 m bis zur Gemeindegrenze auf der Straße nach Signat; darauf folgt sie der Straße bis zur Quote 623 und der Höhenlinie der 625 m Richtung Rivelaunbach, biegt im Bachbett gegen Osten ab und erreicht dann den Ausgangspunkt der Abgrenzungsbeschreibung (Signat Quote 848). In das oben beschriebene Produktionsgebiet sind auch die nachstehenden Weinberge einzuschließen: 1) die Weinberge der Fraktion Teis in der Gemeinde Villnöß, die innerhalb der nachstehenden Gebietsabgrenzung liegen: Die Abgrenzungslinie folgt ab Quote 604 Richtung Osten der Landesstraße des Villnösser Tales entlang bis auf Quote 781 (Milleins), biegt dann nach Westen der Höhenlinie der 850 m entlang bis zu Landesstraße von Teis ab, folgt dieser Straße bis zur Höhenlinie der 900 m, um dann wieder unterhalb der Ortschaft Teis die Höhenlinie der 850 m zu erreichen; sie zieht durch die Quoten 810, 797 (St. Bartholomäus) und 764, um den Ausgangspunkt (Quote 604) auf der Landesstraße nach Villnöß wieder zu erreichen. 2) die Weinberge der Fraktion Natz in der Gemeinde Natz-Schabs, und zwar innerhalb der nachstehenden Gebietsabgrenzung: Der Grundstreifen südöstlich der Ortschaft Natz, der nach Osten und Westen hin von den Höhenlinien der 800 m bzw. 850 m und nach Süden und Norden hin von den Quoten 826 und 891 abgegrenzt wird. 3) die Weinberge in der Katastralgemeinde Milland und St. Andrä in der Gemeinde Brixen, die innerhalb der nachstehenden Gebietsabgrenzung liegen: Die Abgrenzungslinie zieht ab Quote 570 Richtung Osten (St. Josef) und folgt der Höhenlinie der 600 m bis zum Trametschbach; sie steigt dann diesem Bach entlang bis auf 650 m an, durchquert die Quoten 823 und 867 in der Ortschaft St. Andrä, um wieder den Trametschbach zu erreichen und bis zur Höhenlinie der 700 m abzusteigen; von hier setzt sie sich bis zum km 4 der Straße zur Plose fort, deren Trasse sie bis auf Quote 768 folgt. Die Abgrenzungslinie setzt sich darauf in Richtung Westen fort, wobei sie dem Graben folgt, der zur Quote 596 an der Landesstraße nach Sarns führt; von dort aus zieht sie Richtung Norden der Straße entlang durch die Ortschaft Milland, um erneut den Ausgangspunkt zu erreichen (Quote 570). 4) die Weinberge der Fraktion Albeins in der Gemeinde Brixen nordöstlich der Ortschaft, die innerhalb der nachstehenden Gebietsabgrenzung liegen: Die Abgrenzungslinie zieht südlich längs dem Aferer Bach entlang bis auf Quote 635, während sie nordöstlich der Höhenlinie der 700 m und westlich der Gemeindestraße Sarns- Albeins bis zum Aferer Bach folgt. 5) die Weinberge der Fraktion Tisens in der Gemeinde Kastelruth, die innerhalb der nachstehenden Gebietsabgrenzung liegen: Die Abgrenzungslinie beginnt von der Quote 520 (Grenze mit der Gemeinde Waidbruck), folgt dann in südlicher Richtung der Landesstraße nach Kastelruth bis zur Höhenlinie der 700 m, um dann längs dem Tisner Bach bis zur Einmündung in den Eisack abzusteigen und sich am linken Ufer des Flusses entlang erneut mit dem Ausgangspunkt an der Gemeindegrenze zu verbinden. Für den Rotwein «Südtirol Eisacktaler Klausner Laitacher» ist das Erzeugungsgebiet der Trauben auf das vorher abgegrenzte Gebiet beschränkt, das den Gemeinden Feldthurns, Klausen, Villanders und Barbian angehört. 3.7 «Südtirol» geographische Unterbezeichnung «Vinschgau»: Die für die Erzeugung des Weines «Vinschgau» bestimmten Trauben müssen in der nachstehend angeführten Zone produziert werden, die zur Gänze oder teilweise die Gebiete der Gemeinden Kastelbell-Tschars, Latsch, Naturns, Partschins und Schlanders umfasst. Diese Zone ist wie folgt abgegrenzt: Ausgehend von km 163 der Stilfser-Joch-Staatsstraße (Nr. 38) in der Gemeinde Schlanders steigt die Abgrenzungslinie Richtung Norden bis auf 900 m ü.d.m. an. Darauf biegt sie ostwärts weiter und folgt dabei der Höhenlinie der 900 m an den Hängen des Sonnenbergs bis nach Schloss Juval in der Gemeinde Kastelbell-Tschars. Von diesem Punkt aus setzt sich die Abgrenzungslinie Richtung Osten bis zum Schnalser Bach fort, mit dem sie bis zur Überquerung der Stilfser-Joch-Staatsstraße zusammenfällt. Von hier aus folgt die Abgrenzungslinie der 11/21

12 Staatsstraße bis zum km 184, um dann Richtung Norden bis auf Quote 700 m abzubiegen. Darauf wendet sie sich erneut Richtung Osten, wobei sie der Höhenlinie 700 folgt und mit dieser die Gemeindegrenze von Partschins im Bett des Zielbachs erreicht. Darauf biegt sie entlang der Gemeindegrenze ab und erreicht die Staatsstraße zum Stilfser Joch. Die südliche Abgrenzung des Produktionsgebietes wird durch die Stilfser-Joch-Staatsstraße in westlicher Richtung bis zum km 177 in der Ortschaft Kastelbell gebildet. Sie folgt dann dem darunter liegenden Flussbett der Etsch, um bei km 174 erneut zur Staatsstraße anzusteigen und sich auf dieser bis zum km 163, dem Ausgangspunkt der Gebietsabgrenzung, fortzusetzen. An der orographischen rechten Seite des Tales, im Gebiet der Gemeinde Partschins, sind die Weinberge einbezogen, die sich westlich des Hofes Niedereben befinden. Art. 4 Bestimmungen betreffend den Weinbau 4.1 Natürliche Umweltbedingungen Für die Trauben, die zur Erzeugung der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler», mit oder ohne geographische Unterbezeichnung, bestimmt sind, sind für die Eintragung in die Weinbergrolle ausschließlich jene Weinberge als geeignet zu betrachten, die sich auf Böden in günstig exponierter Lage befinden. 4.2 Pflanzdichte Für die neuen Anlagen oder Wiederbepflanzungen muss die Pflanzdichte mindestens Weinstöcke pro Hektar betragen. 4.3 Es ist die Notbewässerung gestattet Hektarertrag und natürlicher Mindestalkoholgehalt Der Höchstertrag an Trauben, die für die Weine «Südtirol» oder «Südtiroler» mit oder ohne Rebsortenbezeichnung und für die Weine «Südtirol» mit den geographischen Unterbezeichnungen gemäß Art. 1 zugelassen sind, darf pro Hektar spezialisierten Anbaus die unten angeführten Grenzwerte nicht überschreiten, während der natürliche Alkoholgehalt der Moste nicht niedriger sein darf als die nachstehend angegebenen Grenzwerte Bezeichnung Höchstproduktion Trauben t/ha natürlicher Mindestalkoholgehalt (vol.%) Südtirol: (Weiß) (oder Bianco) 10 10,5 Chardonnay 13 10,5 Kerner 12 10,5 Goldmuskateller Müller Thurgau Weißburgunder 13 10,5 Ruländer Riesling 13 10,5 Welschriesling 13 10,5 Sauvignon Sylvaner Gewürztraminer Cabernet Lagrein Lagrein Kretzer 14 10,5 Malvasier Merlot und Kretzer 13 10,5 Rosenmuskateller 6 12 Blauburgunder und Kretzer Vernatsch 14 9,5 Grauvernatsch 14 10,5 Bozner Leiten Meraner Hügel 12,5 10 St. Magdalener 12,5 10,5 Terlaner 12,5 10,5 12/21

13 Terlaner Chardonnay 12,5 10,5 Terlaner Müller Thurgau 12,5 10,5 Terlaner Weißburgunder 12,5 10,5 Terlaner Ruländer 12,5 11 Terlaner Riesling 12,5 10,5 Terlaner Welschriesling 12,5 10,5 Terlaner Sauvignon 12,5 11 Terlaner Sylvaner 12,5 10,5 Eisacktaler Kerner 11 10,5 Eisacktaler Müller Thurgau Eisacktaler Ruländer Eisacktaler Riesling 10 10,5 Eisacktaler Sylvaner 12,5 10 Eisacktaler Gewürztraminer Eisacktaler Veltliner Eisacktaler Klausner Laitacher 12,5 9,5 Vinschgau Chardonnay Vinschgau Kerner 11 10,5 Vinschgau Müller Thurgau Vinschgau Weißburgunder Vinschgau Ruländer 10 10,5 Vinschgau Riesling Vinschgau Sauvignon Vinschgau Gewürztraminer 9 10,5 Vinschgau Blauburgunder 8 11 Vinschgau Vernatsch 12 9,5 Der Höchstertrag gilt ab dem dritten Jahr. Für das zweite Jahr ist der Höchstertrag jener, der effektiv erzielt wurde, mit einem Maximum von 50 % der oben angeführten Grenzwerte, ohne Toleranz von 20 %. Für das Jahr des Anbaus ist der Ertrag gleich null. In den günstigeren Erntejahren müssen die für die Produktion der Weine Südtirol bestimmten Traubenmengen auf die obigen maximalen Grenzwerte bezogen werden, sofern der einheitliche Ertrag dieselben Grenzwerte um nicht mehr als 20 % überschreitet. Die Autonome Provinz Bozen kann mit eigener Verordnung nach Anhören der betroffenen Fachverbände vor der Weinlese die maximalen Grenzwerte des einheitlichen Ertrags sowie den natürlichen Mindestalkoholgehalt gemäß den Gesetzesbestimmungen abändern. Es ist im Sinne des Art. 14 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 8. April 2010, Nr. 61 die Auswahl unter den Bezeichnungen zum Zeitpunkt der Weinlese gestattet, die zur Gänze im Produktionsgebiet der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» einbezogen sind, sofern sie mit dieser Letzteren in Bezug auf Ertrag, natürlichen Alkoholgehalt und Sortenspektrum vereinbar sind. Art. 5 Bestimmungen betreffend die Weinbereitung Bei der Weinbereitung sind nur die fairen und gleich bleibenden önologischen Verfahrensweisen zugelassen, durch welche den Weinen ihre kennzeichnenden Eigenschaften zugesichert werden können. 5.1 Gebiet der Weinbereitung Die Arbeiten der Weinbereitung müssen innerhalb des Gebietes der Provinz Bozen durchgeführt werden. Für die Weine «Südtirol» oder «Südtiroler» ohne geographische Unterbezeichnung laut Art. 1 kann das Ministerium für Landwirtschaft unter Berücksichtigung der herkömmlichen Gegebenheiten auf Ersuchen der interessierten Betriebe gestatten, dass die Weinbereitung auch in der Provinz Trient erfolgt. 5.2 Korrekturen Die Erhöhung des Alkoholgehaltes und andere Korrekturverfahren sind im Sinne der geltenden Bestimmungen gestattet. Es ist die Zugabe von Mosten und Weinen ähnlicher Farbe und auch verschiedener Jahrgänge gestattet, die der Bezeichnung «Südtirol» oder «Südtiroler» angehören, und zwar in der Höchstgrenze von 15 %, einschließlich der eventuellen Zugaben von Trauben, die im Art. 2 vorgesehen sind. 13/21

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