Vertrag. zwischen XXX. (nachfolgend: Pächterin) und

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1 Entwicklung, Implementierung und Betrieb eines interaktiven Stadtplanes (ecityplan) sowie Erstellung und Bewirtschaftung von 16 Anlagen (ecityplan, LCD- Touch-Screen, Bildschirmdiagonale 55 ) mit 15 digitalen Werbeanlagen (DWA, LCD-Screens 55 bzw. 75 ) auf öffentlichem Grund der Stadt Zürich Vertrag zwischen XXX (nachfolgend: Pächterin) und Stadt Zürich, vertreten durch den Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich (nachfolgend: Stadt Zürich) Die Parteien treffen folgende Vereinbarung 1. Pachtbereich Die Pächterin erhält das Recht, 15 digitale Werbeanlagen (DWA, LCD-Screen, Bildschirmdiagonale 55 bzw. 75, Hochformat) an den Standorten gemäss Standortliste in Anhang 1 zu erstellen und zu bewirtschaften. Die Pächterin verpflichtet sich, einen interaktiven Stadtplan (ecityplan, LCD-Touchscreen, Bildschirmdiagonale 55, Hochformat) gemäss den Vorgaben in Anhang 2 zu entwickeln, in 16 zu errichtende Anlagen gemäss Standortliste in Anhang 1 zu implementieren und während der gesamten Vertragsdauer zu betreiben. Jegliche Art von Zusatznutzungen (z.b. Kameras, Sender für Push-Meldungen, Beacons, etc.) ist melde- und bewilligungspflichtig. Die Stadt Zürich behält sich vor, für solche Zusatznutzungen separate Entschädigungen zu verlangen. 2. Eigentum / Kostenaufteilung Die Anlagen für die ecitypläne und DWA (Gehäuse sowie Hardware) werden von der Pächterin errichtet; sie sind deren Eigentum. Die Kosten für die Bauarbeiten (Fundament, Stromzuleitung, Belagsarbeiten, Bewilligungen und Anschlussgebühren) übernimmt die Stadt Zürich. Die Kosten für die ecitypläne und DWA (Entwicklung, Umsetzung, Montage, Bewirtschaftung, baulicher/betrieblicher Unterhalt, Konfiguration und Updates) trägt die Pächterin. Sie verpflichtet sich, nach Beendigung des Pachtvertrages die Anlage zu entfernen oder zum Zeitwert an eine potentielle Nachpächterin zu verkaufen. Entwurf vom

2 3. Haftung Die Pächterin haftet als Eigentümerin der ecitypläne und DWA gemäss Art. 58 OR. Sie haftet für allfällige Schäden, die vom Betrieb der Anlage ausgehen. Sie hält die Stadt Zürich schadlos, sofern diese von Dritten für Schäden im Zusammenhang mit der Aufstellung, der Bewirtschaftung und dem Betrieb der ecitypläne und DWA belangt wird. 4. Betriebsvorgaben und Energieverbrauch Die Betriebsdauer der DWA ist beschränkt von der Morgendämmerung bis Uhr. Die ecityplan-anlage ist nach Uhr per Touch-Eingabe aktivierbar. Die maximale Leuchtdichte von 300 cd/m2 im Umfeld mit erhöhten Anforderungen (Schutzobjekte, Kernzonen, hoher Wohnanteil) sowie 500 cd/m2 in den übrigen Gebieten gilt bei Dämmerung und nachts während der Betriebszeiten. Tagsüber ist die Leuchtdichte mit einem Tageslichtsensor zu steuern. Die maximale Leuchtdichte pro Gerät/Standort wird situativ im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. Werbescreens im Wahrnehmungsbereich von Verkehrsteilnehmenden dürfen nicht mit dynamischen Werbeinhalten betrieben werden. Im Weiteren gelten die Betriebsvorgaben gemäss Anhang 2. Der Energieverbrauch ist tief zu halten und es sind die energieeffizientesten Geräte einzusetzen. Für den Betrieb der Anlage ist die Stromqualität ewz ökopower (reiner Ökostrom aus Solarstrom- und Wasserkraftanlagen) zu verwenden. 5. Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, Stromkosten Die Pächterin ist verpflichtet, die Anlagen regelmässig zu bewirtschaften, zu unterhalten und im Betrieb punkto Energieeffizienz laufend dem neusten Stand der Technik anzupassen. Die Anlagen sind während der gesamten Pachtdauer in einwandfreiem Zustand zu halten. Die Stromkosten werden von der Pächterin bezahlt. 6. Bewilligungspflicht Für die Errichtung und Änderung der Anlagen ist eine baurechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung für die Anlagen dauert bis zum Vertragsende. Bei Bauarbeiten im öffentlichen oder im privaten Grund der Stadt Zürich kann die Bewilligung für die dafür notwendige Dauer nicht ausgeübt werden. Die Stadt Zürich ist nicht verpflichtet, während dieser Zeit Ersatzstandorte zur Verfügung zu stellen. 7. Gestaltung Die die ecityplananlagen / DWA sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird (Art. 8 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund, VARöG). Die städtebaulichen und stadträumlichen Konzepte (Stadträume 2010, Aussenwerbekonzepte 2006) sind zu berücksichtigen. Entwurf vom

3 Die ecityplananlagen / DWA müssen eine schlichte und funktionale Gestaltung aufweisen und den Designvorgaben gemäss Anhang 2 entsprechen. 8. Elektronischer Stadtplan Der ecityplan muss den Vorgaben gemäss Anhang 2 entsprechen. Die Stadt Zürich stellt der Pächterin die aktuellen Daten gemäss Anhang 2 laufend zur Verfügung. Die Updates werden von der Pächterin in Absprache mit der Stadt Zürich umgesetzt. Die Nutzungsrechte am ecityplan sowie die Nutzungsdaten aus dem Betrieb gehören der Stadt Zürich. Die Pächterin verpflichtet sich, der Stadt Zürich die Software für den Betrieb weiterer ecityplananlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es sind die geltenden Datenschutzvorschriften zu beachten. 9. Einschränkung des Werbeinhalts Die Pächterin verpflichtet sich, keine Werbung zu veröffentlichen, die gegen eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht oder die folgenden Bestimmungen verstossen. Die Pächterin verzichtet auf geschlechterdiskriminierende Werbung: - Darstellung von Frauen oder Männern als Objekt der Unterwerfung, Untertänigkeit oder Ausbeutung; - Darstellung von Frauen oder Männern, die visuell oder verbal herabgewürdigt werden; - Werbung, die vermittelt, dass die abgebildeten Personen wie das Produkt zu kaufen seien; - Abbildung von Personen oder die Art ihrer Darstellung, die keinen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt haben; - Abbildung von Personen, resp. Teile ihres Körpers, die als reiner Blickfang verwendet werden bzw. ihre Sexualität vermarktet wird. Auf geschmacklose Werbung und solche, die religiöse oder sittliche Gefühle verletzen kann, ist zu verzichten. Die Pächterin verzichtet auf Werbung mit politischem Inhalt (z.b. Wahl- und Abstimmungswerbung, Parteiwerbung, etc.). Werbung, die in irgendeiner Art auf Alkohol oder Tabak hinweist oder deren Namen oder Signet zeigen, (gilt auch für Sponsorenaufdrucke, soweit diese direkte Produkteassoziationen hervorrufen), sind auf öffentlichem Grund nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Werbeinhalts ist nicht auf die Absicht des Auftraggebers, sondern auf den bei Durchschnittsbetrachtenden verursachten Eindruck abzustellen. In Zweifelsfällen hat die Pächterin die betreffende Werbung mindestens 14 Tage vor der Veröffentlichung der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese entscheidet abschliessend über die Genehmigung oder Nichtzulassung. Entwurf vom

4 10. Abgaben an die Stadt Zürich Die Pächterin leistet eine Gesamtabgabe von CHF. pro Monat. (Abgabe pro Standort gemäss separater Aufstellung, Anhang 3) Die Abgaben sind vierteljährlich (Fälligkeit: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) zu entrichten. Kann die Pächterin infolge Bauarbeiten im öffentlichen oder im privaten Grund der Stadt Zürich die DWA nicht betreiben, erfolgt für die entsprechende Dauer ab dem 16. Tag eine anteilsmässige Reduktion der Abgabe. Die Pächterin erbringt den Nachweis, dass und wie lange die DWA nicht betrieben werden konnte. Allfällige Betriebsunterbrüche sind dem Amt für Städtebau vierteljährlich (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) unter Angabe des Grundes zu melden. Die definitive Jahresabrechnung und der Nachweis über die Unterbrüche des Betriebes sind der Stadt Zürich bis spätestens 10. Januar des Folgejahres vorzulegen. Kann der Betrieb einer Anlage erst nach Vertragsbeginn aufgenommen werden, ist die Entschädigung ab Datum der Inbetriebnahme zu entrichten. 11. Kontrolle und Sanktionen Die Stadt Zürich kann den Vertrag sofort kündigen, wenn die Pächterin gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung und/oder der Anhänge verstösst. Die gestützt auf diesen Vertrag erteilten Bewilligungen und Konzessionen fallen damit dahin. 12. Vertragsdauer Der Vertrag wird bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen mit Wirkung ab 1. Januar 2019 (bzw. 1. Oktober 2018 für den Standort Paradeplatz). Zürich, den Ort, den Für die Stadt Zürich: Vorsteher des Hochbaudepartements Für die Pächterin: Stadtrat Dr. André Odermatt.. Entwurf vom

5 Anhänge: 1. Standortdatenblätter 2. Vorgaben ecityplan / DWA 3. Liste mit Abgaben pro Standort Entwurf vom

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