VERWALTUNGSGERICHT TRIER

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1 1 L 184/11.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Kronauer, Schweizer Straße 73, Frankfurt, g e g e n das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, Trier, - Antragsgegner - w e g e n Sammlungsrechts hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO

2 - 2 - hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 21. März 2011, an der teilgenommen haben beschlossen: Präsident des Verwaltungsgerichts Schmidt Richter am Verwaltungsgericht Goergen Richterin am Verwaltungsgericht Kohl 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Sammlungsverbot vom 20. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen anzuordnen, ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat schriftlich ausgeführt, dass mit der sofortigen Vollziehung der Verfügung insbesondere der nicht einwandfreien und zweckentsprechenden Verwendung von Geldspenden und Förderbeiträgen entgegengetreten werden solle. Das Vertrauen der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen und die satzungsgemäße Verwendung der Spenden müsse besonders geschützt werden. In der Sache kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller im Wesentlichen die Durchführung und Fortsetzung von Geldspendensammlungen, die auf den Erwerb von fördernden Mitgliedsbeiträgen und Geldspenden gerichtet sind, untersagt, die Einziehung der in Rheinland-Pfalz aufgestellten Spendendosen verfügt und der Antragsteller - 3 -

3 - 3 - darüber hinaus verpflichtet wurde, alle u.a. mit der Leerung von Spendendosen oder sonst mit Geldspendensammlungen beauftragten Dritten sowie alle fördernden Mitglieder und Dauerspender unverzüglich über das Sammlungsverbot zu unterrichten, nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet werden, wobei sich die genannten Anordnungen nur auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erstrecken. Die Interessen der Allgemeinheit überwiegen derzeit die Interessen des Antragstellers. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach derzeitiger Lage der Dinge als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Sammlungsgesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358) SammlG, wobei die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde im Rahmen der Spendenaufsicht für karitative Sammlungen in Rheinland- Pfalz zuständig ist, weil sich die fragliche Sammlungstätigkeit über den Zuständigkeitsbereich einer Kreis- oder Stadtverwaltung hinaus erstreckt ( 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Sammlungsgesetz). Nach der genannten Ermächtigungsnorm kann die zuständige Behörde die Durchführung einer wie hier- nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, oder wenn keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller, ein am 15. April 2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung den Zweck der Förderung und Fürsorge für politisch Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer usw. sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Ferner sollen Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos unterstützt werden. In Rheinland-Pfalz erfolgten in der Vergangenheit Spendensammlungen in Gestalt - 4 -

4 - 4 - öffentlicher Aufrufe, durch Spendendosen und das Internet sowie der Werbung um Mitgliedschaften. Mit Bescheiden vom 13. Januar 2009 und 5. November 2009 wurde dem Antragsteller vom Finanzamt Düsseldorf-Mitte die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die Entscheidungen wurden angefochten. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch über das Aufstellen von Spendendosen hinaus Sammlungen im Sinne des Gesetzes veranstaltet. Nicht nur die erbetenen einmaligen Geldbeträge, sondern auch die beworbenen Mitgliedsbeiträge sind Spenden in diesem Sinne. Die aufgrund einer persönlichen Mitgliederwerbung übernommene Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages steht einer vereinsextern für einen wohltätigen Zweck erbrachten Spende gleich, wenn nach den gesamten Umständen die finanzielle Zuwendung gegenüber der Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991, 1 C 20/90, Leitsatz, Juris, BVerfGE 88,9). Eine Spende liegt danach vor, wenn aus Sicht des objektiven Empfängers die von den geworbenen Förderern zu erbringenden Beiträge alleiniges Ziel der Anwerbung sind. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn dem jeweiligen Beitrag keine oder nur eine unwesentliche Gegenleistung der Vereinigung an ihre Mitglieder gegenübersteht und die finanzielle Zuwendung als solche gegenüber der Gewinnung neuer- durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender- Mitglieder im Vordergrund steht (Urteil der erkennenden Kammer vom 12. Februar K 846/07-). Hier geht es nur um die finanzielle Zuwendung durch die (Förder-)Mitglieder. Vorliegend ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass ganz erhebliche Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung bzw. die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Spendenertrags bestehen. Die erforderliche Gewähr in oben genannter Hinsicht ist nur dann gegeben, wenn aus der maßgeblichen Sicht der Behörde keine Zweifel an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen solche Zweifel vor, dann müssen sie auf Umständen beruhen, die geeignet sind, ernste Besorgnis auszulösen - 5 -

5 - 5 - (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2005, Az.: 12 B 10909/05 Juris -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 09. Februar 2010, Az.: 6 S 1366/07 m.w.n Juris -). An der erforderlichen Gewähr fehlt es dabei nicht erst dann, wenn feststeht, dass die Sammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dass der Sammlungsertrag nicht ordnungsgemäß verwendet wird; denn diese Feststellung würde eine für die Behörde kaum mögliche Prognose voraussetzen. Vielmehr muss umgekehrt die missbräuchliche Handhabung hinreichend ausgeschlossen sein; d.h. es dürfen keine erheblichen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bestehen (VGH Baden-Württemberg a.a.o.) Zunächst geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass vorliegend die Spender deutlich irregeführt werden, was für sich genommen schon das Sammlungsverbot trägt. Auf den Spendendosen und sonstigen in der Verwaltungsakte enthaltenen Werbemitteln, wie teilweise auch im Internet, wird bei der maßgeblichen Betrachtung auf den ersten Blick (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember B 77/85-) die Hilfe für Kinder in den Vordergrund gestellt. Auf den Spendendosen findet sich nur die Aufschrift HILFE FÜR KINDER IN NOT HSK e.v. Weitere erläuternde Hinweise sind nicht vorhanden. Offenbar tritt der Antragsteller jedenfalls auf den Spendendosen- bewusst nicht unter seinem vollen Namen auf. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen Kinderhilfsorganisationen liegt auf der Hand. Wenn auch offenbar tatsächlich gewisse Teile des Spendenaufkommens an notleidende Kinder fließen mögen, verlässliche Zahlen hierüber liegen jedoch nicht vor inwieweit es sich bei den von den Partnerorganisationen ausgeschütteten Geldern tatsächlich gerade um die Zuwendungen des Antragstellers handelt, ist nicht hinreichend klar-, stellt sich der Spender nicht vor, dass durchaus erhebliche Teile der Spenden etwa dem Verein xxxxxx zufließen, der hiervon inhaftierten Personen Unterstützungsgelder zahlt, damit sich diese persönliche Dinge wie Zeitschriften und Tabak kaufen können. Auch die Verwendung von Geldern für Beiträge im verbotenen xxxxxx TV und politisch geprägten Printmedien stellt sich der Spender nach dem Hinweis auf die Hilfe für Kinder nicht vor. Der Sender ist explizit in den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern - 6 -

6 - 6 - und des Landes Rheinland-Pfalz des Jahres 2008 genannt und mit Verfügung vom 13. Juni 2008 hat das Bundesministerium des Innern festgestellt, dass der Betrieb des ausländischen Fernsehsenders und die Tätigkeit von xxxxxtv selbst den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Insgesamt wird deutlich, dass Gelder auch zur Durchsetzung politischer Ziele verwendet werden sollen. Eine Irreführung liegt insbesondere auch darin, dass der Antragsteller unbefugt das geschützte Logo des roten Halbmondes verwendet. Hiergegen verwahrten sich in der Vergangenheit das Deutsche Rote Kreuz und die entsprechende türkische Organisation. In der Satzung ist von einer unmittelbaren Verwendung der Spendengelder die Rede. Nur für den Fall, dass der Verein die Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, sieht die Satzung eine Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Organisationen vor. Dabei wird insbesondere auch das Deutsche Rote Kreuz ausdrücklich genannt. Dieses weist eine Zusammenarbeit jedoch gerade von sich. Tatsächlich stellt der Antragsteller verschiedenen anderen Vereinen und Organisationen, die mit der Aufgabenausrichtung des Deutschen Roten Kreuzes nicht vergleichbar sind (xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, der nach seiner Selbsterklärung diejenigen kurdischen Personen unterstützt, die in Deutschland im Zuge ihrer politischen Betätigung für das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes mit Strafverfolgung bedroht werden, xxxxxxxxxxxxxxx), Gelder zur Verfügung. So erhielt der xxxxxxx e.v. in den Jahren 2006 bis 2009 Zuwendungen in Höhe von je ca ,- EURO. Die Unterstützung konkreter politischer Anliegen stellt sich der Spender nach dem äußeren Auftreten auf den Spendendosen, den sonstigen Werbemitteln, die die Sammlungstätigkeit in besonderer Weise prägen und im Übrigen auch nach der Satzung so nicht vor. Überdies hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung des Antragsgegners, die sich als nach 5, 9 Abs. 1 S. 2 SammlG zulässige Überwachungsmaßnahmen darstellen, in erheblichem Umfang die von ihm geleisteten Zahlungen nicht hinreichend klar belegt (z.b. Zahlungen an Personen im Libanon). Ihm wurde auch vom Finanzamt Düsseldorf-Mitte deshalb die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil offenbar die Verwendung für unmittelbar gemeinnützige Zwecke nicht nachgewiesen wurde (Schreiben vom 3. Januar 2011). Dass im Übrigen der - 7 -

7 - 7 - Antragsgegner das bundesweite Spendenaufkommen in den Blick genommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung von Einnahmen aus Spenden kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Spenden insgesamt vereinnahmt und verausgabt werden, nach der Natur der Sache nur in einer Gesamtschau beurteilt werden. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass ausschließlich auf Rheinland-Pfalz bezogene Zahlen nicht vorliegen. Überdies verstößt nach derzeitiger Lage der Dinge die Verwendung von Spendengeldern teilweise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Antragsteller selbst verwendet offenbar immer noch unbefugt das Logo des roten Halbmondes. In der Vergangenheit sind aus diesem Grund auch schon Bußgeldbescheide ergangen. Der Verein xxxxxxx e.v. erhielt zumindest in der Vergangenheit Zuwendungen vom Antragsteller. Dieser Verein setzt sich explizit für die Aufhebung des PKK-Verbots ein. Mit diesem Anliegen findet er Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr Auch der Antragsteller steht in unmittelbarer Nähe zu dem genannten politischen Ziel. Die weiteren begleitenden Anordnungen erweisen sich hiernach ebenfalls als rechtmäßig, wobei die Sicherstellung der Spendendosen und die Zuführung der Spendeneinnahmen hieraus an karitative Zwecke ihre Rechtsgrundlage in 9 Abs. 5 und 6 i.v.m. 7 SammlG finden. Die angefochtene Verbotsverfügung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch verhältnismäßig und insbesondere erforderlich. Sie ist aus Gründen der Erhaltung der Spendenbereitschaft geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung des Sammlungsverbots und der weitergehenden Anordnungen begegnet infolgedessen - auch hinsichtlich der Höhe - keinen rechtlichen Bedenken. Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen

8 - 8 - Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, Trier, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 nicht übersteigt. Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Schmidt Goergen Kohl

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