Der Präsident schlägt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat folgende Tagesordnung vor:

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1 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Einberufung des Grossen Rates Basel, 31. Oktober 2014 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt wird sich am Mittwoch, 12. November 2014, Uhr und Uhr mit Fortsetzung am Mittwoch, 19. November 2014, Uhr, Uhr und Uhr in ordentlicher Sitzung zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte im Rathaus versammeln. Der Präsident: Christian Egeler Der Präsident schlägt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat folgende Tagesordnung vor: 1. Mitteilungen und Genehmigung der Tagesordnung 2. Entgegennahme der neuen Geschäfte Ratschläge und Berichte (nach Departementen geordnet) und Berichte zu Petitionen 3. Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag betreffend Massnahmenpaket für eine verbesserte Sauberkeit und zur Abfallvermeidung in Basel und zum Bericht zu zwei Anzügen zur Ausgabenbewilligung zur Abfallentsorgung mit Containern - Beginn mit der Detailberatung UVEK WSU Bericht der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission für die Schweizerischen Rheinhäfen (IGPK Rheinhäfen) zum Bericht des Regierungsrates betreffend Orientierung über das Geschäftsjahr 2013 gemäss 36 Abs. 2 Staatsvertrag der Schweizerischen Rheinhäfen Partnerschaftliches Geschäft 5. Ratschlag Kreditsicherungsgarantie für die Erstellung des Neubaus Departement Biomedizin sowie Ausgabenbewilligung für den Rückbau des alten Biozentrums und Übertragung einer Staatsliegenschaft (Entwidmung) Partnerschaftliches Geschäft IGPK Rheinhäfen FKom / BKK WSU ED Ratschlag betreffend Ausgabenbewilligung für einen Investitionsbeitrag an den Ersatzbau Alters- und Pflegeheim Humanitas 7. Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Aids-Hilfe beider Basel (AHbB) für die Jahre 2015 bis Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Gsünder Basel für die Jahre 2015 bis 2018 GSK GD GSK GD GSK GD

2 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt 2 9. Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an das Vorstadttheater Basel für die Jahre 2015 bis Ausgabenbericht betreffend die Finanzierung des Vereins Agglo Basel, Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel 11. Bericht der Petitionskommission P326 "Verbesserung des Busangebots im Riehener Niederholzquartier" 12. Bericht der Petitionskommission P327 "Für einen sicheren Schulweg über die Rosentalstrasse" BKK PD UVEK BVD PetKo PetKo Neue Vorstösse 13. Neue Interpellationen. Behandlung am 12. November 2014, Uhr 14. Antrag Remo Gallacchi und Konsorten zur Einreichung einer Standesinitiative betreffend Aufstockung Grenzwachtkorps JSD Motionen Ursula Metzger und Konsorten betreffend Einfügung einer Legaldefinition der häuslichen Gewalt im Polizeigesetz 2. Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Regelung des Verfahrens zur Gewährung von Sonderbewilligungen nach 6 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes 3. David Jenny und Konsorten betreffend Koordination der Regelungen betreffend Anwaltsexamen mit dem Kanton Basel-Landschaft 4. Sibel Arslan und Konsorten betreffend Anpassung des Wahlgesetzes (Quorum) JSD WSU JSD PD Anzüge Conradin Cramer und Daniel Goepfert betreffend Aufschlüsselung von Wahl- und Abstimmungsresultaten nach Quartieren 2. Nora Bertschi und Konsorten betreffend Harmonisierung der Spitallisten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 3. Otto Schmid und Konsorten betreffend befristetes, kostenloses U-Abo bei freiwilliger Abgabe des Führerausweises 4. Joël Thüring und Sebastian Frehner betreffend Prüfung einer Aufhebung der Haltestelle Marktplatz 5. Joël Thüring und Konsorten betreffend Centralbahnplatz: Eine neue Bushaltestelle 6. Joël Thüring und Konsorten betreffend Umgestaltung Barfüsserplatz im Zusammenhang mit der Sanierung und Erweiterung des Stadtcasino Basels 7. Sarah Wyss und Konsorten betreffend Wiedereingliederung des Reinigungspersonals 8. Sarah Wyss und Konsorten betreffend Umsetzung des Volkswillens für Geschlechterquoten PD GD JSD BVD BVD BVD FD PD Patrick Hafner betreffend Photovoltaik Sicherheit für die Feuerwehr WSU

3 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Thomas Grossenbacher und Konsorten betreffend Einsetzen einer Entwicklungsgenossenschaft zur Hafenentwicklung 11. Mirjam Ballmer und Konsorten betreffend transparente öffentliche Vergabeverfahren in den Industriezonen Klybeck und Kleinhüningen 12. Mirjam Ballmer und Konsorten betreffend Planungszone (gem. Bau- und Planungsgesetz) im Hafenareal BVD FD BVD Otto Schmid und Konsorten betreffend Helpline des UKBB GD Sibel Arslan und Konsorten betreffend günstigem Wohnraum dank Bebauungsplänen 15. Heidi Mück und Konsorten betreffend Sofortmassnahmen gegen die Wohnungsnot 16. Heidi Mück und Konsorten betreffend IBS als Anbieterin von günstigem Wohnraum 17. Patrizia Bernasconi und Konsorten betreffend Anteil von Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbauträgern, die nach Einkommenskriterien vermietet werden 18. Patrizia Bernasconi und Konsorten betreffend Notwohnungen für alleinstehende Personen 19. Brigitta Gerber und Konsorten betreffend günstigen Wohnungen bei Liegenschaften in kantonalem Besitz 20. Ursula Metzger und Konsorten betreffend günstiger Wohnraum für Menschen mit getrübtem finanziellen Leumund 21. Franziska Roth-Bräm und Konsorten betreffend einfach verständliche Abstimmungsinformationen für junge Stimmberechtigte easyvote 22. Brigitte Heilbronner und Konsorten betreffend Velo- und Fussgängerbrücke beim Zolli entlang der SNCF 23. Michael Wüthrich und Konsorten betreffend Veloparkplatz-Situation beim Coop Südpark, Güterstrasse Michael Wüthrich und Konsorten betreffend Veloparkplatz-Situation rund um den Barfüsserplatz 25. Otto Schmid und Konsorten betreffend Fahrradverkehr in der St. Johanns- Vorstadt BVD FD FD PD FD FD FD PD BVD BVD BVD BVD Michael Wüthrich und Konsorten betreffend Basel wird "Blue Community" WSU Heiner Vischer und Konsorten betreffend Kunst im Öffentlichen Raum PD Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien WSU Schreiben und schriftliche Beantwortung von Interpellationen (nach Departementen geordnet) 17. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Mustafa Atici und Konsorten betreffend Controlling der Drittmittelverwaltung bei den UPK 18. Beantwortung der Interpellation Nr. 62 Tanja Soland betreffend Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014 GD JSD

4 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge 20. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Conradin Cramer und Konsorten betreffend Gebühren für gemeinnützige Stiftungen 21. Beantwortung der Interpellation Nr. 59 Alexander Gröflin betreffend Auftragsvergabe an Parlamentarier 22. Beantwortung der Interpellation Nr. 63 Eric Weber betreffend wer wählt für die Dementen in Basel 23. Beantwortung der Interpellation Nr. 67 Jürg Meyer betreffend Härten der Wohnungssuche bei geringstem Leerwohnungsbestand 24. Beantwortung der Interpellation Nr. 68 Martin Lüchinger betreffend historischem Tief der Leerwohnungsquote in Basel-Stadt und mögliche Massnahmen 25. Beantwortung der Interpellation Nr. 72 Andreas Zappalà betreffend Leerstandsquote und Wohnungsbedarf 26. Beantwortung der Interpellation Nr. 76 Dominique König-Lüdin betreffend Carlo Contis Verwaltungsratsmandate 27. Beantwortung der Interpellation Nr. 97 Tanja Soland betreffend chinesische Sicherheitskräfte gegen Tibeter in Basel 28. Beantwortung der Interpellation Nr. 55 Atilla Toptas betreffend Fussgängerübergang an der Rosentalstrasse (beim Bad. Bahnhof) 29. Beantwortung der Interpellation Nr. 58 Annemarie Pfeifer betreffend verbesserter Anschluss der Zollfreistrasse ans Basler Strassennetz 30. Beantwortung der Interpellation Nr. 60 Sarah Wyss betreffend Aufgabe der Begleitgruppe bei der Hafen-und Stadtentwicklung 31. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Roland Engeler-Ohnemus und Konsorten betreffend Umgestaltung des Rheinufers im Bereich des Schaffhauserrheinwegs 32. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Martin Lüchinger und Konsorten betreffend Aufhebung der Parkplätze am Unteren Rheinweg 33. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Jan Goepfert und Konsorten betreffend künftige Gestaltung des Aeschenplatzes 34. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Bruno Mazzotti und Konsorten betreffend "D Herbschtmäss blybt" (Herbstmesse) 35. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Bruno Jagher und Konsorten betreffend Schneeräumung auf öffentlichen Trottoirs des Kantons Basel-Stadt 36. Beantwortung der Interpellation Nr. 69 Annemarie Pfeifer betreffend Bewilligungspraxis auf der Allmend JSD JSD PD PD PD PD PD PD PD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD Beantwortung der Interpellation Nr. 71 Joël Thüring betreffend Rheintunnel BVD Beantwortung der Interpellation Nr. 74 Sarah Wyss betreffend der Kanton soll Lohndumping beim Biozentrum verhindern 39. Beantwortung der Interpellation Nr. 79 Martina Bernasconi betreffend Car- Sharing-Angebote und Gewerbeparkkarte BVD BVD

5 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Anpassung des ÖV-Gesetzes bezüglich ÖV-Programm und Koordination grenzüberschreitender Linien/Angebote 41. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Christine Wirz-von Planta betreffend Behindertenparkplätze 42. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Tanja Soland und Konsorten betreffend unterirdische Autobahn als Nord-Süd-Verbindung 43. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Patrick Hafner betreffend Verkehrs- und Raummanagement bei Baustellen 44. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Tram- und Busspur auf dem Dorenbachviadukt 45. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Stephan Maurer und Konsorten betreffend einem Masterplan für den Badischen Bahnhof 46. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Remo Gallacchi und Konsorten betreffend mehr Wohnraum und Wohnqualität durch verdichtetes Bauen 47. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Ernst Jost und Konsorten betreffend Anbindung des Bahnhofs SBB an die Innenstadt 48. Beantwortung der Interpellation Nr. 88 Heidi Mück betreffend Taktverdichtung beim Tram 8 nach Weil in den Abendstunden 49. Beantwortung der Interpellation Nr. 93 Karl Schweizer betreffend Verbesserung der Planung und Koordination von Bautätigkeiten durch die einjährige Sperrung der Grenzacherstrasse von Riehen in Richtung Basel und Massnahmen zur Reduktion von Staus 50. Beantwortung der Interpellation Nr. 94 Heiner Vischer betreffend bessere Dokumentation bei Grossanlässen in Basel-Stadt für den Individualverkehr 51. Beantwortung der Interpellation Nr. 57 Pascal Pfister betreffend Arbeitslose im Alter über 50 Jahren 52. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Christophe Haller und Konsorten betreffend Ermöglichung der Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen 53. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Pasqualine Gallacchi und Konsorten betreffend Senkung der Krankenkassen-Prämien für Kinder 54. Beantwortung der Interpellation Nr. 61 Brigitta Gerber betreffend Unterbringung von Kindern im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) 55. Beantwortung der Interpellation Nr. 85 Christine Wirz-von Planta betreffend Controlling der Dossiers der Sozialhilfe Basel-Stadt BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD WSU WSU WSU WSU WSU Beantwortung der Interpellation Nr. 96 Beatrice Isler betreffend EU-Musiker WSU Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Martina Bernasconi und Konsorten betreffend Konkretisierung der Aufsicht bei ausgelagerten Betrieben 58. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Emmanuel Ullmann und Konsorten betreffend Tarifordnung der öffentlichen Parkhäuser 59. Beantwortung der Interpellation Nr. 75 Stephan Luethi-Brüderlin betreffend Felix Platter-Spital und Felix Platter-Areal 60. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Sabine Suter und Konsorten betreffend anonymisierte Bewerbungsverfahren FD FD FD FD

6 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Beantwortung der Interpellation Nr. 90 Stephan Mumenthaler betreffend Vereinfachung und zügige Finanzierung kantonsübergreifender Projekte 62. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Lorenz Nägelin und Konsorten betreffend Überprüfung der belastenden Schichtarbeit im Alter 63. Beantwortung der Interpellation Nr. 52 Mark Eichner betreffend Verankerung des Staatskundeunterrichts im Lehrplan Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Kerstin Wenk und Konsorten betreffend die Beibehaltung von Einführungsklassen und Fremdsprachenklassen auf der Primarstufe 65. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Maria Berger-Coenen und Konsorten betreffend Sport als Promotionsfach in den Basler Schulen 66. Beantwortung der Interpellation Nr. 65 Otto Schmid betreffend 50-Meter- Schwimmbecken 67. Beantwortung der Interpellation Nr. 70 Beatriz Greuter betreffend der Kündigung des Staatsvertrages für das Therapie Schulzentrum Münchenstein (TSM) 68. Beantwortung der Interpellation Nr. 73 Eduard Rutschmann betreffend Aufhebung der Sicherheitsmassnahmen (Verkehrslotsendienst) für die Sicherheit unserer Schulkinder bei den Fussgängerstreifenkreuzung Rauracher-, Niederholz- und Gotenstrasse und allgemein im Gebiet Friedhof Hörnli 69. Beantwortung der Interpellation Nr. 81 Salome Hofer betreffend Bildungslandschaften in Basel-Stadt 70. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Thomas Gander und Konsorten betreffend Nutzung von schulischen Sportanlagen (Sporthallen, Schwimmbäder, Aussenplätze) für den Vereins- und Breitensport während den Schulferien und ausserschulischen Zeiten 71. Beantwortung der Interpellation Nr. 83 Annemarie Pfeifer betreffend Verbesserung der integrativen Volksschule und Einführung des Lehrplans Beantwortung der Interpellation Nr. 89 Felix Meier gegen unnötige Beschränkung der Schul-Freizügigkeit mit dem Baselland 73. Beantwortung der Interpellation Nr. 91 Kerstin Wenk betreffend Lehrplan 21 und die Situation in Baselland 74. Beantwortung der Interpellation Nr. 95 Alexander Gröflin betreffend attraktivem Förderunterricht für leistungsschwache Schülerinnen und Schüler FD FD ED ED ED ED ED ED ED ED ED ED ED ED

7 Geschäftsverzeichnis Neue Ratschläge, Berichte und Vorstösse 8 Tagesordnung Komm. Dep. Dokument 1. Bericht der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission für die Schweizerischen Rheinhäfen (IGPK Rheinhäfen) zum Bericht des Regierungsrates betreffend Orientierung über das Geschäftsjahr 2014 gemäss 36 Abs. 2 Staatsvertrag der Schweizerischen Rheinhäfen. Partnerschaftliches Geschäft 2. Ausgabenbericht betreffend die Finanzierung des Vereins Agglo Basel, Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel Überweisung an Kommissionen 3. Ratschlag Neubau Wohnheim Klosterfichten. Ausgabenbewilligung für das Bauprojekt IGPK Rheinhäfen WSU UVEK BVD BRK BVD Ratschlag zur Sanierung und Modernisierung der St. Jakobshalle Basel BRK BVD Ratschlag betreffend Neubau Doppelkindergarten Sandgruben BRK BVD Ausgabenbericht für die Elektrifizierung des Hochrheinstrecke; Finanzielle Beteiligung des Kantons Basel-Stadt an den Kosten der Entwurfs- und Genehmigungsplanung 7. Ausgabenbericht betreffend Erhöhung der Rahmenausgabenbewilligung Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel 8. Ratschlag zur Neuorganisation des Aeschengrabens zu einem für den Fuss- und Veloverkehr sicheren und attraktiven Strassenraum im Abschnitt Parkweg bis Aeschenplatz sowie Bericht zu zwei Anzügen 9. Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Le Bon Film (Stadtkino Basel/Landkino/Kinenmathek) für die Jahre Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Stiftung Haus für elektronische Künste Basel (HeK) für die Jahre Ausgabenbericht betreffend Ausrichtung der baselstädtischen Jungbürgerfeier und Bericht zu einem Anzug 12. Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Stiftung Frauenhaus für die Jahre 2015 bis 2016 RegioKo BVD UVEK BVD UVEK BVD BKK PD BKK PD JSSK PD JSSK JSD Petition P330 "Erhalt der Kasernen-Moschee" PetKo An den Parlamentsdienst zur späteren Traktandierung 14. Anzüge: 1. Peter Bochsler und Konsorten betreffend Fernbuslinien in Basel Remo Gallacchi und Konsorten betreffend Beschränkung der Anzahl Vorstösse pro Sitzungstag 3. Andrea Knellwolf und Konsorten betreffend Demografiebericht Basel-Stadt 4. Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Schaffung von flexiblen Wohngruppen für Hochbetagte 5. Rolf von Aarburg und Konsorten zum Thema: Wohnraum für Familien 6. Helen Schai-Zigerlig und Konsorten betreffend aufgeschobene Pensionierung von Mitarbeitenden der Öffentlichen Verwaltung 7. Ursula Metzger und Konsorten betreffend Aufwertung des Margarethenparks 8. Alexander Gröflin und Konsorten betreffend weniger Verkehrsschilder im Strassenverkehr

8 9 9. Sarah Wyss und Konsorten betreffend Wahl- und Abstimmungsunterlagen für Ausländerinnen und Ausländer 10. Jürg Meyer und Konsorten betreffend Besserstellung von Eltern mit Besuchsrechten ihrer Kinder bei der sozialen Wohnförderung 15. Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag um Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) 16. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Lukas Engelberger und Konsorten betreffend Simulation eines Kantons Basel BKK ED PD Kenntnisnahme keine

9 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) An den Grossen Rat Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Basel, 20. August 2014 Kommissionsbeschluss vom 20. August 2014 Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag betreffend Massnahmenpaket für eine verbesserte Sauberkeit und zur Abfallvermeidung in Basel zum Bericht zu zwei Anzügen von Peter Howald und Patrick Hafner zur Ausgabenbewilligung zur Abfallentsorgung mit Containern Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 22. August 2014 Seite 1/16

10 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Inhalt 1. Ausgangslage Abfallvermeidung an öffentlichen Veranstaltungen, Abfallkübelpflicht für Takeaway-Anbieter und Ordnungsbussen Abfalltrennung im öffentlichen Raum Einsatz von kompostierbarem Geschirr Bewilligung für das Aufstellen von Abfalleimern Zahl der Abfallkontrolleure Abfallentsorgung über Unterflurcontainer Vorteile der Unterflurcontainer gegenüber der konventionellen Abfallentsorgung Erörterungen der UVEK Behinderten- und Betagtengerechtigkeit der Unterflurcontainer Stadtverträglichkeit der Unterflurcontainer Illegale Entsorgung und Vandalismus Konsequenzen für Mitarbeitende der Kehrichtentsorgung Kehrichtentsorgung für KMU Verzicht auf flächendeckende Einführung? Unterflurcontainer auch für Bioabfälle? Fazit und Anträge Seite 2/16

11 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission 1. Ausgangslage Der Ratschlag Massnahmenpaket für eine verbesserte Sauberkeit und zur Abfallvermeidung in Basel besteht aus zwei Teilen mit jeweils separaten Beschlussanträgen. Im ersten Teil geht es um die Abfallvermeidung an öffentlichen Veranstaltungen, eine Abfallkübelpflicht für Take-away- Anbieter und Ordnungsbussen bei illegaler Entsorgung von Abfall (inklusive Littering). Der zweite Teil schlägt eine Änderung der Entsorgung des Haushaltkehrichts vor: Die Bebbisäcke sollen künftig in Unterflurcontainern gesammelt werden. Beide Anträge des Regierungsrats führen zu Änderungen im kantonalen Umweltschutzgesetz. Für die Unterflurcontainer ist zusätzlich eine Ausgabenbewilligung in der Höhe von 26.5 Mio. Franken erforderlich. Die separate Beschlussfassung hat den Vorteil, dass im Falle eines Referendums gegen einen der beiden Beschlüsse die Einheit der Materie gewahrt bleibt. Der Grosse Rat hat den Ratschlag am 9. April 2014 der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) überwiesen. Diese hat sich an ihren Sitzungen vom 28. Mai, 11. Juni und 18. Juni 2014 mit dem Geschäft auseinandergesetzt und den vorliegenden Bericht am 20. August 2014 verabschiedet. Für Auskünfte standen ihr neben den Vorstehern von Bau- und Verkehrsdepartement sowie Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt auch die Leiter des Tiefbauamts, des Amts für Umwelt und Energie und der Stadtreinigung zur Verfügung. Angehört hat die UVEK im Weiteren den Geschäftsführer des Behindertenforums, der die Optik der behinderten Menschen zum zweiten Teil des Ratschlags dargelegt hat. Die ebenfalls eingeladenen Grauen Panther Nordwestschweiz haben der UVEK eine schriftliche Stellungnahme zukommen lassen. Die UVEK hat die beiden Teile des Ratschlags auch vor dem Hintergrund, dass für den ersten das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, für den zweiten das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig ist soweit als möglich getrennt beraten. In Kapitel 2 finden sich ihre Erörterungen zum ersten, in Kapitel 3 jene zum zweiten Teil des Ratschlags. 2. Abfallvermeidung an öffentlichen Veranstaltungen, Abfallkübelpflicht für Take-away-Anbieter und Ordnungsbussen Auslöser für die vom Regierungsrat beantragten Ergänzungen des Umweltschutzgesetzes (vgl. Grossratsbeschluss I auf Seite 14) ist das in den letzten Jahren zu einem zunehmenden Problem gewordene achtlose Wegwerfen und Liegenlassen von Abfall (sog. Littering). Im Kanton Basel- Stadt konzentriert sich dieses Phänomen auf einige bekannte hot spots. Es hat zahlreiche politische Vorstösse ausgelöst, u.a. die Sauberkeitsinitiative. Weil es kein Patentrezept gegen das Littering gibt, will ihm der Regierungsrat mit einem Mix von Massnahmen begegnen. Die Zunahme der Abfälle im öffentlichen Raum beeinträchtigt die Stadtsauberkeit. Deren Entsorgung geht zu Lasten der Steuerzahlenden. Um die Abfallmenge zu reduzieren, schlägt der Regierungsrat nun weitere Massnahmen vor, die Bestandteil des von ihm bereits am 10. August 2011 im Bericht Nr zur Sauberkeitsinitiative präsentierten Fünf-Säulen-Konzepts zur Verbesserung der Stadtsauberkeit sind. Dieses Konzept sieht eine Intensivierung der Reinigung, eine forcierte Prävention, eine verstärkte Repression, den Einbezug des Gewerbes sowie saubere Veranstaltungen vor. Die Umsetzung der ersten drei Massnahmen ist bereits im Gang. Für die beiden verbleibenden müssen zuerst die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Die beantragten Ergänzungen des Umweltschutzgesetzes sehen eine Pflicht zu Mehrweggebinden an öffentlichen Veranstaltungen, eine Abfalleimerpflicht für Take-away-Anbieter sowie die Kompetenz zum Ausstellen von Ordnungsbussen und zur Öffnung von Abfallgebinden durch Mitarbeitende des Amts für Umwelt und Energie vor. Finden öffentliche Veranstaltungen mit umweltfreundlichen Pfand- und Mehrweglösungen statt, wertet dies diese aus Sicht des Regierungsrats qualitativ auf und reduziert das Abfallaufkommen massiv. Gleichzeitig dienen sie als Vorbild für das private Verhalten. In Bern existiert die Pflicht, bei öffentlichen Veranstaltungen Mehrwegbecher und -geschirr zu verwenden, seit über zehn Seite 3/16

12 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Jahren und hat zu keinen Problemen geführt. In Basel haben sich 2012 bei einer Umfrage 84% der Befragten für Mehrweggebinde ausgesprochen. Die Akzeptanz ist also vorhanden. Im Bereich der Getränke sind der bepfandete Mehrwegbecher, Pet-Flaschen mit Pfandchip oder die Verwendung von Glas und Porzellan (wo es die Sicherheit erlaubt) möglich. Beim Essen soll die neue Vorschrift mit Augenmass umgesetzt werden. Nicht alle Arten von Essen lassen sich gleich gut auf Mehrweggeschirr abgeben. Angestrebt wird aber auch hier eine Minimierung der Verpackung (z.b. Wurst im Brot statt auf einem Kartonteller), die Verwendung von unzerbrechlichem Geschirr oder von Glas und Porzellan, wo es die Sicherheit erlaubt. Grundsätzlich sollen Mehrweggebinde für alle öffentlichen Veranstaltungen zur Pflicht werden. Ausgenommen sind solche auf privatem Boden mit einer Besucherzahl von unter 500. An der Basler Fasnacht wäre das Konzept allerdings aus logistischen Gründen im Gegensatz beispielsweise zur Herbstmesse kaum um- und durchsetzbar. Weitere Ausnahmen soll der Regierungsrat beschliessen können. Angedacht sind solche allerdings nur punktuell, z.b. bei speziellen räumlichen Gegebenheiten. In Sonderfällen soll der Regierungsrat zudem Rayons festlegen können, in denen die Bestimmungen gelten. Innerhalb eines Rayons beispielsweise rund um den St. Jakob-Park während eines Fussballspiels sollen für alle Anbieter die gleichen Regeln gelten. Geschäfte, die Verpflegung über die Gasse (Take-away) verkaufen, sollen verpflichtet werden, während der Betriebszeiten vor ihrem Lokal Abfallkübel aufzustellen und diese auf eigene Kosten zu leeren. Entsorgen sie einen Teil ihrer mitverursachten Abfälle selber, entsteht ein Anreiz, die Abfallmenge möglichst gering zu halten. Der Grossteil der Take-away-Mahlzeiten wird gemäss Untersuchungen in einem Radius von 20 Metern um den Verkaufsort verzehrt. Für das Aufstellen der Abfalleimer wird keine Allmendgebühr fällig, es braucht dafür aber eine Bewilligung. Die gesetzliche Festhaltung der Kompetenz des Amts für Umwelt und Energie, Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen im Bereich Abfall zu verhängen, geht auf eine Empfehlung des Strafgerichts zurück. Die aktuelle Praxis beruht lediglich auf einer Verordnung. Gleichzeitig soll das Amt ermächtigt werden, zur Ermittlung der verantwortlichen Personen illegaler Abfallablagerungen oder unzeitig bereitgestellter Abfallsäcke die Gebinde zu öffnen. Die formelle Absicherung dieser Tätigkeit in einem Gesetz vermeidet mögliche Konflikte mit dem Datenschutz. Die UVEK steht einstimmig hinter den vorgesehenen Ergänzungen des Umweltschutzgesetzes, hat aber nichtsdestotrotz einige Punkte kritisch hinterfragt. Sie geht im Folgenden darauf ein. 2.1 Abfalltrennung im öffentlichen Raum In der UVEK ist auf die fehlende Möglichkeit hingewiesen worden, Abfall aus der fliegenden Verpflegung im öffentlichen Raum sachgerecht zu entsorgen. Entlang des Rheins stehen beispielsweise nur Abfallcontainer, in die alle Arten von Abfall geworfen werden. Gemäss Amt für Umwelt und Energie funktioniert die Abfalltrennung im öffentlichen Raum nicht. Stellt man für verschiedene Abfallarten separate Entsorgungsgefässe zur Verfügung, finden sich trotzdem in allen die unterschiedlichsten Abfälle. Auch an anderen öffentlichen Orten wie Flughäfen funktioniert die getrennte Entsorgung nicht. Hauptproblem des Littering ist allerdings nicht, dass die Leute ihren Abfall falsch oder gratis entsorgen, sondern dass sie ihn an Ort und Stelle liegen lassen. Ob jemand seinen Abfall in einen am Rhein stehenden Rollcontainer oder einen künftigen Unterflurcontainer wirft, ist irrelevant. Die Entsorgungskosten gehen in beiden Fällen zu Lasten des Kantons. Am teuersten kommt den Kanton das Einsammeln von auf Allmend liegenbleibendem Abfall durch die Stadtreinigung zu stehen. 2.2 Einsatz von kompostierbarem Geschirr Als Alternative zur Pflicht, Mehrweggebinde einzusetzen, ist in der UVEK kompostierbares Geschirr zur Disposition gestellt worden. Gemäss Amt für Umwelt und Energie ist dessen Ökobilanz nicht gut. Es wird meist aus Maisstärke aus Gentech-Mais hergestellt und ist eher schlecht kompostierbar. Der Mehraufwand durch die Verwendung von Mehrweggebinden ist vertretbar. So Seite 4/16

13 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission rechnet das Basel Tattoo, das 2015 auf dieses System umzustellen gedenkt, über alle Aufführungen kumuliert mit Mehrkosten von lediglich Franken. 2.3 Bewilligung für das Aufstellen von Abfalleimern Die UVEK begrüsst, dass das Aufstellen von Abfalleimern für Take-away-Anbieter kostenlos ist. Hinterfragt hat sie die Notwendigkeit, dafür eine Bewilligung einholen zu müssen. Grund dafür ist gemäss den Verantwortlichen, dass mit der Bewilligung gewisse Auflagen verbunden werden können. Man darf einen Abfalleimer beispielsweise nicht mitten auf das Trottoir stellen, muss ihn regelmässig leeren und nach Betriebsschluss von der Allmend entfernen. Das Bewilligungsverfahren wird so einfach wie möglich gehalten; eine Meldung an die Allmendverwaltung genügt. 2.4 Zahl der Abfallkontrolleure In der UVEK wurde in Frage gestellt, ob die Zahl von aktuell vier Abfallkontrolleuren genügt, um dem Littering Herr zu werden resp. ob bei dieser (tiefen) Zahl eine Ausdehnung der Kompetenzen überhaupt Sinn macht. Gemäss dem zuständigen Departementsvorsteher möchte der Regierungsrat keinen Überwachungsstaat etablieren. Er hat sich bei der Festlegung der Anzahl Abfallkontrolleure an der Stadt Wien orientiert. Es ist klar, dass mit vier Personen nicht alle Abfallsünder erwischt werden wie auch nicht jeder Falschparkierer eine Busse erhält. Die Repression ist eine von fünf Säulen. Die Abfallkontrolleure entfalten aber durchaus eine Wirkung. So hat sich die Situation auf dem Barfüsserplatz über Mittag wesentlich verbessert. Die sich dort verpflegenden Schülerinnen und Schüler entsorgen ihren Abfall im Wissen um die Präsenz der Abfallkontrolleure in aller Regel selber. 3. Abfallentsorgung über Unterflurcontainer Heute stellen die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Basel ihren Haushaltkehricht in Bebbisäcken zur Abholung auf die Strasse. In einigen wenigen Mehrfamilienhäusern und Überbauungen werden die Säcke in Rollcontainern gesammelt. Der Regierungsrat will dieses System in den nächsten Jahren vollständig umstellen: Die Bebbisäcke sollen künftig in über die ganze Stadt verteilte Unterflurcontainer geworfen werden. Dies bedingt vom Grossen Rat zu bewilligende Investitionen in der Höhe von 26.5 Mio. Franken zur Erstellung von rund 620 Sammelstellen. Zudem muss das Umweltschutzgesetz dahingehend angepasst werden, dass nicht wiederverwertbare Siedlungsabfälle in Unterflurcontainern zu entsorgen sind. Die Vertreter des Tiefbauamts haben gegenüber der UVEK fünf Punkte aufgeführt, die für das neue in ihren Worten zeitgemässe Entsorgungssystem sprechen (vgl. Kapitel 3.1): Uneingeschränkte Entsorgungszeiten Verbesserung von Stadtbild und Stadtsauberkeit Verminderung der körperlichen Arbeitsbelastung der Mitarbeitenden Abnahme des Lastwagenverkehrs in den Quartieren Kostenreduktion 3.1 Vorteile der Unterflurcontainer gegenüber der konventionellen Abfallentsorgung Vorteil 1: Uneingeschränkte Entsorgungszeiten Heute dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Basel und die ansässigen Betriebe ihren Abfall nur in klar definierten Zeitfenstern zur Abholung auf die Allmend stellen. Abbildung 1 zeigt dies für ein Quartier mit den Abfuhrtagen Montag und Donnerstag. Für die Abfuhr am Mon- Seite 5/16

14 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission tag muss bzw. darf der Abfall zwischen Sonntag um Uhr und Montag um 7.00 Uhr bereitgestellt werden. Abbildung 1: Zeitfenster zur Bereitstellung von Bebbisäcken auf Allmend Die kurzen Zeitfenster stellen für viele Leute ein Problem dar sei es, weil sie zu den vorgegebenen Zeiten nicht zu Hause oder aus gesundheitlichen Gründen auf eine Hilfsperson angewiesen sind. Zunehmend werden Bebbisäcke nicht nur, aber auch aus diesen Gründen zu allen möglichen Tages- und Nachtzeiten auf die Allmend gestellt. Mit Unterflurcontainern ist die Entsorgung der Bebbisäcke zeitlich unbeschränkt möglich (an sieben Tagen während 24 Stunden). Alle Felder in Abbildung 1 werden grün was eine markante Verbesserung der Dienstleistungsqualität bedeutet. Die Akzeptanz der Unterflurcontainer an Orten, wo sie bereits existieren, ist denn auch hoch. Auf der Erlenmatt empfinden gemäss einer ein Jahr nach Installation der ersten Unterflurcontainer in Basel durchgeführten Befragung 97.5% der Benutzer Handling und Angewöhnung an das neue System als sehr gut bzw. leicht. Vorteil 2: Verbesserung von Stadtbild und Stadtsauberkeit Auf der Strasse stehenden Bebbisäcke sind ohne Zweifel kein schöner Anblick insbesondere wenn sich an einem Ort ganze Berge davon auftürmen oder diese zu früh bereitgestellt und deshalb nicht zeitnah eingesammelt werden. Nicht selten werden Abfallsäcke zudem von Tieren aufgerissen und ihr Inhalt liegt danach verstreut auf dem Trottoir und in angrenzenden Rabatten. Die Zahl der bei der Sauberkeits-Hotline der Stadtreinigung eingegangenen Reklamationen wegen Verschmutzungen auf öffentlichem Grund hat sich in den letzten drei Jahren verdreifacht. Viele davon gehen auf die nicht korrekte Bereitstellung von Bebbisäcken zurück. Diese Problematik lässt sich mit Unterflurcontainern auf einen Schlag lösen. Vorteil 3: Verminderung der körperlichen Arbeitsbelastung der Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden der Stadtreinigung weisen eine vergleichsweise hohe Ausfallquote auf in erster Linie aufgrund von arbeitsassoziierten Beschwerden. Im Jahr 2012 waren sie im Durchschnitt während 6.6% der Soll-Zeit arbeitsunfähig. Die einseitige Belastung durch das Kehrichtladen führt nicht nur zu kurzfristigen Ausfällen, sondern auch zu längerfristigen Verschleisserscheinungen. Die Suva hat die Belastung der Kehrichtlader in Basel 2005 untersucht und ist zu folgendem Schluss gekommen: Sowohl für das Heben und Tragen der Säcke als auch für das Ziehen und Schieben der Container zeigt sich [ ] eine wesentlich erhöhte körperliche Belastung des Bewegungsapparats, welche die körperliche Überbeanspruchung auch für normal belastbare Personen nicht ausschliessen lässt. Gestaltungsmassnahmen sind aus diesem Grund angezeigt bzw. dringend empfohlen. Versuche in den vergangenen Jahren, die Ausfälle mit Gymnastiklektionen und Job Rotation (Laden und Wischen im Wechsel) zu vermindern, waren nur bedingt erfolgreich. Die Einführung der Unterflurcontainer wäre hingegen eine im Wortlaut der Suva geeignete Gestaltungsmassnahme. Vorteil 4: Abnahme des Lastwagenverkehrs in den Quartieren Das neue Entsorgungssystem hätte zur Folge, dass die Zahl der von den Kehrichtfahrzeugen zurückzulegenden Wege um schätzungsweise einen Drittel (von auf noch etwa Ki- Seite 6/16

15 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission lometer) abnimmt. Dies reduziert in den Wohngebieten die Lärm- und Schadstoffemissionen, die Unfallgefahr und die Wartezeiten hinter Kehrichtfahrzeugen für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Unterflurcontainer werden nicht in einem bestimmten Rhythmus geleert, sondern grundsätzlich dann, wenn sie voll sind. Sie sind mit einer Füllstandsanzeige ausgestattet, die per Funk an die für die Tourenplanung zuständige Zentrale übermittelt wird. Deren Aufgaben ist es so zu planen, dass ein Unterflurcontainer nicht an einem Sonn- oder Feiertag voll ist. An diesen Tagen erfolgt auch in Zukunft keine Müllabfuhr. Vorteil 5: Kostenreduktion Die Wirtschaftlichkeit des Systems Unterflurcontainer ist mittels der betriebswirtschaftlich anerkannten Nettobarwertmethode mit anderen Konzepten verglichen worden. Auf diese Weise lassen sich unterschiedliche Konzepte mit unterschiedlichen Laufzeiten miteinander vergleichen. Die ausgewiesenen Jahreskosten enthalten sämtliche Investitions-, Unterhalts- und Betriebskosten sowie die künftigen Ersatzinvestitionen. Das Ergebnis zeigt, dass die Unterflurcontainer gegenüber der konventionellen Entsorgung rund 1 Mio. Franken pro Jahr günstiger kommen. Dies entspricht einer Kostenreduktion um rund 25%. Darin ist ein allfälliger Rabatt bei der Beschaffung der Unterflurcontainer aufgrund der grossen Stückzahl noch nicht berücksichtigt. Die flächendeckende Entsorgung mit Rollcontainern käme rund 600'000 Franken oder 15% günstiger als das heutige System. Würde man die maximale Gehdistanz bis zum nächsten Unterflurcontainer auf 200 Meter verdoppeln, könnten weitere 0.5 Mio. Franken eingespart werden. Aus Sicht des Regierungsrats ist dies aber keine Option. Trotz der deutlichen Kostenreduktion geht der Regierungsrat derzeit nicht davon aus, dass sich die Sackgebühren reduzieren lassen. Tiefere Kosten müssten gemäss Verursacherprinzip den Abfallverursachern zu Gute kommen. Mit den heutigen Ansätzen ist die Abfallrechnung allerdings nicht gedeckt. Wahrscheinlicher als eine Senkung dürfte deshalb eine längerfristige Umgehung einer Erhöhung der Gebühren sein. 3.2 Erörterungen der UVEK Die UVEK hat neben den aus ihrer Sicht grundsätzlich unbestrittenen Vorteilen des neuen Systems (vgl. Kapitel 3.1) weitere Aspekte mögliche Nachteile und Probleme der Unterflurcontainer sowie denkbare Systemerweiterungen thematisiert. Sie legt ihre Gedanken und Erwägungen im Folgenden dar Behinderten- und Betagtengerechtigkeit der Unterflurcontainer Für behinderte und betagte Personen kann das Bereitstellen eines Abfallsacks eine beschwerliche Aufgabe sein. Das vom Regierungsrat vorgelegte Konzept sieht vor, dass die durchschnittliche Distanz zum nächsten Unterflurcontainer bei etwa 50 Metern, die maximale Distanz bei 100 Metern liegt. Auch wenn dies verglichen mit anderen Schweizer Städten mit Unterflurcontainern eine kurze Distanz ist, ist sie trotzdem länger als heute, wo man seinen Bebbisack meist nur vor die eigene Haustüre tragen muss. Die UVEK hat vor diesem Hintergrund sowohl das Behindertenforum als auch die Grauen Panther Nordwestschweiz um eine Stellungnahme gebeten. Das Behindertenforum ist die Dachorganisation der Behinderten-Selbsthilfe und vertritt 18 Behindertenorganisationen mit insgesamt etwa Einzelmitgliedern. Unterflurcontainer können aus Optik der behinderten Menschen nicht als eindeutig gut oder schlecht bezeichnet werden, sind doch die Einschränkungen sehr unterschiedlich. Ein Vorteil des neuen Systems sind für mobilitätseingeschränkte Menschen die von den Kehrichtsäcken befreiten Trottoirs. Je weniger Hindernisse sich auf der Allmend befinden, desto besser. Dass eine sehbehinderte Personen den Bebbisack nicht selber in einen Unterflurcontainer werfen kann, ist nachvollziehbar. Für psychisch kranke Personen kann bereits der Gang aus dem Haus ein Hindernis sein. Und für jemanden im Rollstuhl ist es sicher nicht angenehm, mit einem Abfallsack auf dem Schoss zum nächsten Unterflurcontainer zu fahren. Seite 7/16

16 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Ein Teil der behinderten Menschen dürfte neu auf Hilfe angewiesen sein, wenn die Unterflurcontainer zum Standard werden. Für jene, die ihren Abfall schon heute nicht selber entsorgen können, ändert sich mit dem neuen System hingegen direkt nichts. Wird der Abfall von einer Hilfsperson entsorgt, ist die zeitunabhängige Entsorgungsmöglichkeit ein grosser Vorteil. Unter dem Strich sind die Unterflurcontainer für die meisten behinderten Menschen zumutbar. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen eher die Vor- als die Nachteile. Wo ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf entsteht, erwartet das Behindertenforum, dass der Kanton nicht bloss auf subsidiäre Hilfe aus dem sozialen Umfeld bzw. die Nachbarschaftshilfe abstellt. Gefordert wird von Seiten der Behinderten zudem ein kleinerer Bebbisack und eine Einwurfhöhe, die es erlaubt, den Bebbisack auch im Rollstuhl sitzend in einen Unterflurcontainer zu werfen. Die in Basel versuchsweise installierten Bioklappen sind für Rollstuhlfahrer nicht erreichbar. Keinesfalls in Frage käme aus Sicht der Behinderten eine Umstellung auf Rollcontainer. Deren Deckel befindet sich in einer Höhe von etwa 1.4 Metern und lassen sich zudem mangels Hydraulik nur schwer öffnen. Kritischer fällt die Einschätzung der Grauen Panther Nordwestschweiz aus. Aus deren Sicht bringen Unterflurcontainer für hochbetagte sowie Menschen mit einer beschränkten Mobilität mehr Nach- als Vorteile. Sie lehnen die beantragte generelle Pflicht, den Abfall in Unterflurcontainern zu entsorgen, deshalb ab. Vorstellbar wären Unterflurcontainer als Teil eines Gesamtkonzepts, z.b. in Verbindung mit Rollcontainern in Wohnsiedlungen und dem Einsammeln von Abfallsäcken auf besonderen Sammeltouren. Sollten die Unterflurcontainer dennoch flächendeckend eingeführt werden, erwarten die Grauen Panther, dass die Entsorgung des Abfallsacks ohne Mehrkosten für die Betroffenen Bestandteil der Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Spitex wird. Der Kanton soll diese Dienstleistung in den Leistungsauftrag mit den entsprechenden Organisationen aufnehmen. Die UVEK kommt nach Diskussion der Einwände von Behindertenforum und Grauen Panthern zu folgenden Schlüssen: Bei der Ausschreibung einer allfälligen Beschaffung von Unterflurcontainern muss der Regierungsrat die Anliegen der betagten und behinderten Menschen in geeigneter Weise berücksichtigen. Damit eine tiefe Einwurfhöhe keine Gefahr für kleine Kinder darstellt, ist sicherzustellen, dass sich der Deckel der Unterflurcontainer nur mit einem gewissen Krafteinsatz öffnen lässt und sich allenfalls von selbst wieder schliesst. Für Personen, die zur Entsorgung ihres Abfalls schon heute auf Hilfe Dritter angewiesen sind, ändert sich mit den Unterflurcontainern nicht viel. In diesem Zusammenhang muss der Nachbarschaftshilfe wieder eine grössere Bedeutung zukommen. Es sollte selbstverständlich sein, dass sich Bewohner desselben Hauses bei kleinen Verrichtungen wie dem Entsorgen des Abfalls gegenseitig helfen. Die UVEK bittet die zuständige Fachstelle im Präsidialdepartement, mit einer Sensibilisierungskampagne darauf hinzuwirken. Für Personen, die ihren Alltag noch selbständig, aber mit Einschränkungen bewältigen können, sind geeignete Massnahmen vorzusehen. Die vom Behindertenforum angeregte Einführung einer nochmals kleineren Variante des Bebbisacks mit einem Volumen von acht bis zehn Litern ist gemäss Tiefbauamt geplant. Das Füllgewicht eines solchen XS-Sacks läge im Durchschnitt bei etwa 1.5 Kilogramm. Für jemanden, der seine Einkäufe selbständig erledigen kann, ist auch das Entsorgen eines Sacks mit diesem Volumen möglich. Ein kleinerer Sack hat überdies den Vorteil, dass man den Abfall weniger lange zu Hause lagern muss. Heute lassen sich immer wieder ältere Personen beobachten, die ihren Abfall mit dem Argument, ein 17- Liter-Sack sei für die Menge des von ihnen produzierten Abfalls zu gross, (illegal) in öffentlichen Abfalleimern entsorgen. In Frage gestellt hat die UVEK, dass der Preis der Bebbisäcke pro Liter mit zunehmender Grösse sinkt. Ein 35-Liter-Sack ist beispielsweise billiger als zwei 17-Liter-Säcke. Aus finanziellen Gründen verwenden deshalb (auch) viele betagte Leute die grössten Säcke mit 60 Liter Volumen. Das Tiefbauamt hat der UVEK versichert, dass die heutige Gebührenstruktur im Rahmen der Einführung der Unterflurcontainer angepasst wird. Während sich heute der höhere Preis von kleineren Säcken rechtfertigen lässt der Aufwand für das Laden von zwei klei- Seite 8/16

17 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission nen Säcken ist grösser als jener für einen grossen Sack spielt es bei Unterflurcontainer keine Rolle, welche Sackgrössen sich darin befinden. Der Preis der Bebbisäcke soll Personen, die nur geringe Gewichte bzw. Volumen transportieren können, nicht benachteiligen. Eine Mischlösung mit verschiedenen Systemen macht aus betriebswirtschaftlichen Gründen keinen Sinn. Die Kehrichtabfuhr müsste die Strassen zwei Mal abfahren einmal zur Leerung der Unterflurcontainer und ein zweites Mal zur Abholung der in Bebbisäcken oder Rollcontainern bereitgestellten Abfälle. Sie bräuchte deutlich mehr Ressourcen (u.a. Fahrzeuge). Hält man teilweise an der konventionellen Abfallentsorgung fest, löst dies auch die anderen damit verbundenen Probleme (vgl. Kapitel 3.1) nicht. Um den Vorbehalten der Grauen Panther gegenüber den Unterflurcontainer zu begegnen, hat das Tiefbauamt auf Anregung der UVEK mit einer Vertretung dieser Organisation eine Vor-Ort- Besichtigung in Zürich abgehalten. Zugesichert hat das Tiefbauamt der UVEK im Weiteren, dass aus ein oder zwei Testquartieren und einer Evaluation unter besonderer Berücksichtigung der älteren Bevölkerung Schlüsse für den weiteren Ausbau gesammelt werden. Die Projektumsetzung wird im Hinblick auf die Bedürfnisse der Betagten und Behinderten intensiv begleitet. Die UVEK erwartet, dass die Entsorgung des Abfallsacks ohne Mehrkosten für die Betroffenen Bestandteil der Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Spitex wird. Der Kanton soll diese Dienstleistung in den Leistungsauftrag mit den entsprechenden Organisationen aufnehmen. Die UVEK kommt zum Schluss, dass Unterflurcontainer unter Abwägung aller Vor- und Nachteile auch für mobilitätseingeschränkte Personen zumutbar sind. Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass sich die anfänglichen Befürchtungen jeweils nicht bestätigen Stadtverträglichkeit der Unterflurcontainer Die UVEK ist überzeugt, dass ein Verschwinden der Bebbisäcke von der Allmend eine Aufwertung des Stadtbilds bedeuten würde. Sie hat sich gleichzeitig die Frage gestellt, inwiefern die im Gegenzug dazu zu erstellenden Unterflurcontainer das Stadtbild beeinträchtigen. Die Zahl der Standorte ist hoch, wenn die Distanz zum nächsten Unterflurcontainer maximal 100 Meter betragen soll. Wenn für Unterflurcontainer Parkplätze aufgehoben oder Grün- und Trottoirflächen verkleinert werden, kann dies eine Einschränkung der Lebensqualität bedeuten. Gemäss einer ersten Evaluation des Tiefbauamts ist es möglich, geeignete Standorte für 600 bis 650 Unterflurcontainer zu finden. Definiert sind die Standorte allerdings noch nicht. An etwa 10% aller Standorte müssen voraussichtlich Parkplätze aufgehoben werden über das gesamte Stadtgebiet eine Zahl zwischen 60 und 80. Verglichen mit Rollcontainern ist der Platzbedarf von Unterflurcontainern bescheiden. Das Volumen eines Unterflurcontainers beträgt rund fünf Kubikmeter, was etwa acht Rollcontainern entspricht. Der Platzbedarf an der Erdoberfläche beschränkt sich im Prinzip auf den Einwurfschacht. Optisch sind Unterflurcontainer deshalb sehr zurückhaltend, was gerade in einer unter Denkmalschutz stehenden Zone wie der Basler Innenstadt mit ihren historischen Gebäuden wichtig ist. Im Vergleich zu auf der Strasse stehenden Abfallsäcken oder Rollcontainern beeinträchtigen Unterflurcontainer das Stadtbild wenig. Die Anzahl an Unterflurcontainern muss in den dicht besiedelten Quartieren mit wenig Stadtgrün nicht zwingend höher sein als in den übrigen. Man wird einem höheren Abfallvolumen in erster Linie mit einer häufigeren Leerung und nicht mit zusätzlichen Unterflurcontainern begegnen. Voraussetzung für einen Unterflurcontainer-Standort ist, dass der Untergrund frei von Leitungen ist. Für die Leerung muss überdies eine Zufahrt mit Lastwagen möglich sein. Grundsätzlich werden die Unterflurcontainer auf Allmend stehen. Das Bau- und Planungsgesetz untersagt es dem Kanton, öffentliche Anlagen in Vorgärten von privaten Siedlungen zu installieren. Bautechnisch ist die Installation eine kleine Sache. Einfach gesagt gräbt man ein Loch, baut die Säule für den Unterflurcontainer ein und schliesst das Loch wieder. Im Gegensatz zu den Baustellen für die Erstellung des Glasfasernetzes tangieren die Baustellen für die Unterflurcontainer keine bestehenden Leitungen und sind deshalb unkompliziert. Seite 9/16

18 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Nicht ausschliessen lässt sich, dass Bebbisäcke mit dem Auto zu einem Unterflurcontainer gebracht werden. Mit einer geschickten Platzierung der Container dürfte die Zahl der durch das neue Abfallkonzept ausgelösten zusätzlichen Autofahrten in der Einschätzung des Tiefbauamts allerdings unwesentlich bleiben. Mit Geruchsbelästigungen muss gemäss den Verantwortlichen allenfalls kurzzeitig bei der Leerung der Container, nicht aber im täglichen Betrieb gerechnet werden. Für Tiere auch Insekten sind die im Unterflurcontainer gelagerten Bebbisäcke im Gegensatz zu den auf der Strasse stehenden Säcken oder den öffentlichen Abfalleimern nicht zu erreichen. Diesbezüglich wird sich die Situation gegenüber heute verbessern. Die Leerung erfolgt zwischen Montag und Samstag frühestens um 7 Uhr am Morgen. Die UVEK erachtet diesen Punkt als wichtig. Die Lärmimmissionen konzentrieren sich mit dem neuen System auf die Standorte der Unterflurcontainer. Bei der Tourenplanung ist auf die Ruhebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Rücksicht zu nehmen Illegale Entsorgung und Vandalismus Die UVEK hat die Frage erörtert, ob Unterflurcontainer die illegale Entsorgung von Abfällen fördern könnten und deshalb mit einem Schliesssystem ausgestattet werden sollten. Der Regierungsrat beabsichtigt, Modelle zu beschaffen, die sich mit einem Schliesssystem nachrüsten lassen, möchte aber zumindest vorerst von einem solchen absehen. In den Unterflurcontainern auf der Erlenmatt liegt der Anteil der illegal entsorgten Säcke unter 4% und ist damit nicht höher als anderswo. In anderen Städten ist der Anteil der illegal entsorgten Abfälle mit Einführung von Unterflurcontainern nicht gestiegen. Die Abfallkontrolle wird auch in Zukunft illegal entsorgten Abfällen nachgehen und Sünder zu ermitteln versuchen. Wird in bestimmte Unterflurcontainer viel Abfall illegal entsorgt, wird sie ein spezielles Augenmerk auf diese richten. Ein Schliesssystem verhindert aus Sicht der UVEK nichts, was es zu verhindern gäbe. Sie folgt deshalb der Haltung des Regierungsrats, wonach auf ein solches zu verzichten ist. Will jemand einen Abfallsack illegal entsorgen, kann er ihn überall hinstellen. Für die Stadtreinigung wäre es sogar von Vorteil, er würde ihn in einen Unterflurcontainer statt z.b. in eine Rabatte werfen. Das Analoge gilt für Abfall, der aus der Verpflegung im öffentlichen Raum entsteht: Ob dieser in einen Abfalleimer oder einen Unterflurcontainer geworfen wird, spielt im Prinzip keine Rolle. Wichtig ist, dass er nicht am Boden liegen gelassen wird (sog. Littering). Weil in Unterflurcontainer nicht nur Bebbisäcke, sondern auch andere Gegenstände geworfen werden können, ist in der UVEK die Frage nach der Brandgefahr durch Kracher oder anderes Feuerwerk gestellt worden. Gemäss Tiefbauamt sind aus anderen Städten keine Brände in Unterflurcontainern bekannt. Allenfalls kann es motten. Der Unterflurcontainer besteht aus einem Metallzylinder, der durch Feuer keinen Schaden nehmen sollte. Bei einem Defekt lässt er sich vollständig aus dem Boden ziehen und reparieren Konsequenzen für Mitarbeitende der Kehrichtentsorgung Im heutigen System ist ein Fahrzeug der Kehrichtabfuhr mit einem Chauffeur und zwei Ladern bestückt. Einen Unterflurcontainer kann der Chauffeur mit Hilfe eines Krans alleine entleeren. Die heute im Einsatz stehenden 20 Lader werden nicht mehr benötigt. Die UVEK hat sich vom Bauund Verkehrsdepartement versichern lassen, dass dieser Abbau ohne Entlassungen vonstattengehen wird. Über den Zeitraum von zehn Jahren ist die Fluktuation mehrfach höher als die abzubauenden Stellen. Die Systemumstellung hat deshalb lediglich zur Konsequenz, dass die Zahl der Neueinstellungen geringer ausfällt. Die nach Abschluss der Umstellung übrig bleibenden Lader werden von der Stadtreinigung anderweitig beschäftigt. Fakt ist aber, dass es die Funktion Kehrlichtlader in Zukunft im Kanton Basel-Stadt nicht mehr geben wird. Gemäss Tiefbauamt ist es nicht einfach, dafür überhaupt Personal zu finden, das bereit ist, die nicht einfache Arbeit zu einem nicht sehr attraktiven Lohn zu leisten zumal Voraussetzungen wie körperliche Robustheit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie Deutschkenntnisse notwendig sind. Seite 10/16

19 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Kehrichtentsorgung für KMU In der UVEK ist die Frage aufgeworfen worden, ob auch kleine bis mittelgrosse Gewerbebetriebe, bei denen teilweise erhebliche Abfallmengen anfallen, künftig über Unterflurcontainer entsorgen müssen. Heute wird deren Abfall zusammen mit jenem der privaten Haushalte abgeholt. Gemäss Tiefbauamt sind Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden frei, wo und wie sie ihren Abfall entsorgen. Bei Betrieben mit weniger Mitarbeitenden ist und bleibt die Zuständigkeit für die Sammlung und Verwertung des Kehrichts bei den Kantonen bzw. Gemeinden. Betrieben mit einer Abfallmenge von mindestens einem Container von 240 Liter Volumen garantiert das Tiefbauamt auch in Zukunft eine Hausabholung ohne Zusatzkosten. In der Stadt Basel betrifft dies etwa Betriebe. Betriebe mit kleinerem Abfallvolumen müssen in Zukunft ebenfalls die Unterflurcontainer benutzen Verzicht auf flächendeckende Einführung? Vorgeschlagen worden ist in der UVEK, das System Unterflurcontainer nicht flächendeckend, sondern beispielsweise nur in der Innenstadt und den am dichtesten besiedelten Quartieren einzuführen. Das Tiefbauamt hat der UVEK aber aufgezeigt, dass sich die mit dem neuen System verbundenen Kostenvorteile nur realisieren lassen, wenn es in der ganzen Stadt Basel eingeführt wird. Zwei unterschiedliche Systeme wären logistisch aufwendiger und erforderten u.a. mehr Fahrzeuge und Personal. Die gestaffelte Einführung der Unterflurcontainer erlaubt es, erste Erkenntnisse beim weiteren Ausbau zu berücksichtigen. Ziel ist es, innerhalb von fünf Jahren etwa 80% der Stadt mit dem neuen System abzudecken. Weil die Standortsuche an gewissen Orten schwieriger ist, es zu Einsprachen oder anderen Verzögerungen kommt, sind für die verbleibenden 20% weitere fünf Jahre eingeplant. Grundsätzlich erfolgt die Einführung aber quartierweise. Die Organisation und Logistik der Stadtreinigung lässt sich dank der über einen längeren Zeitraum erfolgenden Umstellung schrittweise anpassen. So erfolgt der Ersatz der heutigen Kehrichtfahrzeuge jeweils an deren technischem Lebensende. Der Systemwechsel hat zur Folge, dass ein Grossteil der heutigen Fahrzeugflotte nicht mehr gebraucht wird. Für Spezialabfuhren wie die Papierabfuhr braucht es aber nach wie vor konventionelle Abfuhrfahrzeuge. Dies ist in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen berücksichtigt. Die Tourenplanung wird so ausgestaltet, dass man mit möglichst wenigen Fahrzeugen auskommt Unterflurcontainer auch für Bioabfälle? Die Unterflurcontainer sind gemäss Ratschlag für brennbare Siedlungsabfälle vorgesehen also jene Abfälle, die heute im Bebbisack entsorgt werden. An der monatlichen Sammlung von Papier und Karton ändert sich nichts. Ebenfalls bestehen bleiben die Wertstoffsammelstellen für Glas und Metall sowie Spezialabfuhren wie z.b. das Einsammeln von Weihnachtsbäumen. Wertstoffsammelstellen für Glas, Altmetall und allenfalls Bioabfälle bei jedem Unterflurcontainer sind aus Platzgründen nicht möglich und entsprächen gemäss Tiefbauamt auch keinem Bedürfnis. Auf Anregung der UVEK versucht das Tiefbauamt aber, an möglichst vielen der bestehenden Wertstoffsammelstellen auch Unterflurcontainer für Bebbisäcke zu installieren, damit am selben Ort all diese Abfälle entsorgt werden können. Die UVEK stellt fest, dass das Thema Bioabfälle im Ratschlag des Regierungsrats nicht angesprochen wird. Der Anteil des Bioabfalls beträgt in einem Bebbisack im Durchschnitt ein Drittel. Eine separate Sammlung des Bioabfalls könnte die Menge der Bebbisäcke also wesentlich verringern. Ein neues Abfallentsorgungssystem einzuführen, ohne sich Gedanken über die künftige Entsorgung des Bioabfalls zu machen, ist deshalb eigentlich nicht seriös. Wie bei Glas und Metall macht es aus Sicht der Verantwortlichen keinen Sinn, neben jedem Unterflurcontainer für Bebbisäcke auch eine Bioklappe zu montieren. Der derzeit in Basel laufende Versuch zeigt, dass die Leute relativ weite Wege in Kauf nehmen, um ihren Bioabfall zu entsorgen. Ob die separate Sammlung sinnvoll ist, lässt sich nicht eindeutig beantworten, wird die Ab- Seite 11/16

20 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission wärme aus der Verbrennung doch in das Fernwärmenetz eingespiesen. Die IWB sind um jedes Kilo Abfall froh, das in die KVA geliefert wird. Die Einführung von Bioklappen über das ganze Stadtgebiet wäre mit Investitionen von rund Franken pro Klappe bzw. insgesamt rund 2.5 Mio. Franken verbunden. Eine sinnvolle Lösung könnte die Integration von Bioklappen in die bestehenden Wertstoffsammelstellen sein. Problematisch aus Sicht der UVEK ist es, dass es sich finanziell nicht lohnt, den Bioabfall separat zu entsorgen vor allem wenn dafür eine grössere Distanz zurückgelegt werden muss. Bioabfall muss in vergleichsweise teuren vergärbaren Säcken in die Bioklappen geworfen werden. Gemäss Auskunft des Amts für Umwelt und Energie existiert derzeit nur ein Hersteller für diese Säcke. Möglicherweise sinkt der Preis, wenn die verkaufte Menge grösser wird. Ein finanzieller Anreiz zur separaten Entsorgung des Bioabfalls ist auch aus Sicht des Amts entscheidend. Vor einer definitiven Einführung der Bioklappen soll deshalb ein Gesamtkonzept erarbeitet werden. Die UVEK hat diskutiert, ob sie dem Grossen Rat eine Erhöhung des Kredits zur Ergänzung aller bestehenden Wertstoffsammelstellen mit Bioklappen beantragen soll. Vor dem Hintergrund, dass der Regierungsrat im Rahmen der Beantwortung des Anzugs von Nora Bertschi und Konsorten betreffend Bio-Klappen vom sowieso zum Thema Stellung beziehen muss und auch aus taktischen Gründen sieht sie davon ab. Es könnten sich sonst ablehnende Haltungen gegen das neue System kumulieren und dieses zu Fall bringen. Die UVEK wünscht aber, dass mittelfristig alle Wertstoffsammelstellen mit einer Bioklappe versehen werden und erwartet vom Regierungsrat einen entsprechenden Ratschlag an den Grossen Rat. 4. Fazit und Anträge Die UVEK hat den Inhalt des Ratschlags intensiv diskutiert. Bei mehreren Mitgliedern ist die anfängliche Skepsis einer überzeugten Zustimmung zu beiden Teilen des Ratschlags gewichen. Die Bedenken von Gruppierungen wie den Grauen Panthern lassen sich durch die geplanten Begleitmassnahmen zumindest entschärfen. Die Vorteile der Unterflurcontainer dürften die Nachteile bei allen Bevölkerungsgruppen überwiegen. Deren Einführung muss aber weil auch in der Bevölkerung gewisse Ängste und Vorbehalte bestehen, kommunikativ gut begleitet werden. Es ist wichtig, dass die Unterflurcontainer von der Bevölkerung nicht als Schikane, sondern als Verbesserung wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang muss die Nachbarschaftshilfe wieder eine grössere Bedeutung erhalten. Wichtig ist der UVEK im Weiteren, dass sich die Unterflurcontainer gut in die Umgebung und das Stadtbild einfügen und nicht zu Lasten von Grünflächen gehen. Der Definition der genauen Standorte kommt eine grosse Bedeutung zu. Möglicherweise eignet sich im einen oder anderen Fall privates Areal besser als die Allmend. Zu glauben, dass das Littering mit den zusätzlich vorgesehen Massnahmen aus Basel verschwindet, wäre eine Illusion. Es handelt sich um ein gesellschaftliches Problem, das sich ohne rigorose Massnahmen nicht aus der Welt schaffen lässt. Die UVEK unterstützt aber die Bestrebungen des Regierungsrats, die Situation zumindest zu verbessern. Gestützt auf ihre Ausführungen in den Kapiteln 2 und 3 beantragt die UVEK dem Grossen Rat die Annahme der nachstehenden Beschlussentwürfe. Dem Grossratsbeschluss I stimmt sie mit 9:0 Stimmen, dem Grossratsbeschluss II mit 6:2 Stimmen bei einer Enthaltung zu. Weiter beantragt sie einstimmig, den Anzug Peter Howald betreffend Abfallbewirtschaftung im Stadion nach der Euro 08 sowie den Anzug Patrik Hafner und Konsorten betreffend störender Abfall als erledigt abzuschreiben. Den vorliegenden Bericht hat die UVEK an ihrer Sitzung vom 20. August 2014 einstimmig verabschiedet. Sie hat ihren Präsidenten zum Sprecher bestimmt. Seite 12/16

21 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Im Namen der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Michael Wüthrich Präsident Beilagen Entwurf Grossratsbeschluss I Entwurf Grossratsbeschluss II Seite 13/16

22 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Grossratsbeschluss I betreffend Massnahmenpaket für eine verbesserte Sauberkeit und zur Abfallvermeidung in Basel Teil I: Abfallvermeidung an öffentlichen Veranstaltungen, Abfallkübelpflicht für Take-away Anbieter und Ordnungsbussen (vom.) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt beschliesst nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr des Regierungsrats vom 19. März 2014 sowie den Bericht der Umwelt-, Verkehrsund Energiekommission Nr vom 20. August 2014: I. Das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 wird wie folgt geändert: Es wird folgender neuer 20a eingefügt: 20a. Stadtsauberkeit und Abfallvermeidung 1 An öffentlichen Veranstaltungen auf öffentlichem Grund dürfen für Getränke und Esswaren nur bepfandetes Mehrweggeschirr sowie bepfandete PET-Flaschen verwendet werden. Dies gilt auch für öffentliche Veranstaltungen auf privatem Grund mit mehr als 500 Personen. Für Gebäude und Grundstücke des Kantons, die ausserhalb des Kantonsgebiets liegen, verpflichtet die zuständige Behörde die Nutzer auf die gleichen Regeln. 2 Von dieser Regelung ausgenommen ist die Fasnacht. Der Regierungsrat kann Ausnahmen für weitere öffentliche Veranstaltungen vorsehen, wenn der Einsatz von bepfandetem Mehrweggeschirr und bepfandeten PET-Flaschen nicht sinnvoll erscheint. 3 Der Regierungsrat kann für öffentliche Grossveranstaltungen einen zeitlich befristeten Rayon bestimmen, in dem Getränke und Esswaren, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, nur in bepfandetem Mehrweggeschirr und bepfandeten PET-Flaschen abgegeben werden dürfen. 4 Wer Getränke oder Nahrungsmittel zum unmittelbaren Verzehr verkauft (Take-away), muss während der Öffnungszeiten vor dem Verkaufslokal Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen Es wird folgender neuer 42a eingefügt: 42a. Polizeiliche Kompetenzen Amt für Umwelt und Energie 1 Das Amt für Umwelt und Energie hat die Kompetenz, Ordnungsbussen in den Bereichen Abfall, Fischerei und verbotenes Plakatieren direkt zu verhängen und einzukassieren. 2 Das Amt für Umwelt und Energie ist befugt, nicht zugelassene oder andere Gebinde sowie unzeitig bereitgestellte, offizielle gebührenpflichtige Abfallsäcke zur Ermittlung der Verantwortlichen zu öffnen. Seite 14/16

23 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission II. Änderung anderer Erlasse Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni wird wie folgt geändert: In 54b wird folgender neuer Abs. 3bis eingefügt: 3bis Wer den Vorschriften über die Stadtsauberkeit und Abfallvermeidung zuwiderhandelt. III. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. 1 SG 253:100. Seite 15/16

24 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Grossratsbeschluss II betreffend Massnahmenpaket für eine verbesserte Sauberkeit und zur Abfallvermeidung in Basel Teil II: Abfallentsorgung mit Containern (vom.) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt beschliesst nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr des Regierungsrats vom 19. März 2014 sowie den Bericht der Umwelt-, Verkehrsund Energiekommission Nr vom 20. August 2014: I. Das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 wird wie folgt geändert: In 23 werden folgende neue Abs. 4 und 5 eingefügt: 4 Im Stadtgebiet müssen Siedlungsabfälle, die nicht wiederverwertbar sind, in Unterflurcontainern für die Abfallsammlung bereitgestellt werden. 5 Der Kanton erstellt im Stadtgebiet Unterflurcontainer. Wo die Verhältnisse es zulassen, kann er Private verpflichten, die Unterflurcontainer auf ihrem Grundstück zu dulden. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen fest. Übergangsbestimmung: Die in 23 Abs. 4 enthaltene Pflicht, Siedlungsabfälle, die nicht wiederverwertbar sind, in Unterflurcontainern für die Abfallsammlung bereitzustellen, gilt vom Zeitpunkt an, in dem die Unterflurcontainer in einem bestimmten Gebiet installiert sind. II. Für die Umsetzung der Massnahme "Abfallentsorgung mit Containern" wird eine Ausgabenbewilligung in der Höhe von insgesamt 26'510'000 Franken (Preisbasis Januar 2013, Produktionskostenindex PKI) bewilligt. Diese Ausgabe teilt sich wie folgt auf: Fr für Investitionen zur Umsetzung der Massnahme zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur (Tiefbauamt, Pos ) Fr für wiederkehrende Betriebsaufwendungen (Lizenzen Software) zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartementes (Tiefbauamt, Kst Abfallsammlung / FDK Lizenzen, Nutzung Software) Die basierend auf den erzielten Überschüssen der KVA vorgesehenen Rückerstattungen der IWB werden von der bewilligten Ausgabe in Abzug gebracht. III. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. Seite 16/16

25 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Parlamentsdienst Basel, 5. November 2014 Übersicht Anträge zu Trakt. 3 (Abfall) GRB 1 (Abfallvermeidung) A FDP SVP 20a, Abs. 1-3 streichen Andreas Zappalà Joël Thüring B SVP 20a, Abs. 4 ergänzen Joël Thüring GRB 2 (Container) C.1 SVP LDP Römisch I, 23, Abs. 4 und 5, Übergangsbestimmung, Römisch II, Höhe der Ausgaben 8.9 Mio Joël Thüring Patricia von Falkenstein C.2 FDP Wie C.1, ergänzt mit dichtbesiedelten 8.9 Mio Andreas Zappalà C.3 SP Nur Römisch II 13.3 Mio Georg Mattmüller 1. Abstimmung (Eventualabstimmung): JA: C.1 (SVP, LDP), 8.9 Mio NEIN: C.2 (FDP): "dichtbesiedelt", 8.9 Mio 2. Abstimmung JA: obsiegender Antrag aus 1. Abstimmung NEIN: Antrag C.3 (SP), 13.3 Mio 3. Abstimmung JA: obsiegender Antrag aus 2. Abstimmung NEIN: Kommission D SVP Übergangsbestimmung Joël Thüring zu 23 (Parkplätze) P:\0\_GR\_GR_Sitzungen\ _Nov_14\Übersicht Anträge

26 Basel, 21. Oktober 2014 Antrag A Antrag der Fraktion FDP.Die Liberalen Traktandum 3 Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag betreffend Massnahmenpaket für eine verbesserte Sauberkeit und zur Abfallvermeidung in Basel Änderungsantrag zum Grossratsbeschluss I: Abfallvermeidung an öffentlichen Veranstaltungen, Abfallkübelpflicht für Take-away Anbieter und Ordnungsbussen (vom.) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt beschliesst nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr des Regierungsrats vom 19. März 2014 sowie den Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Nr vom 20. August 2014: I. Das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 wird wie folgt geändert: Es wird folgender neuer 20a eingefügt: 20a. Stadtsauberkeit und Abfallvermeidung 1 An öffentlichen Veranstaltungen auf öffentlichem Grund dürfen für Getränke und Esswaren nur bepfandetes Mehrweggeschirr sowie bepfandete PET-Flaschen verwendet werden. Dies gilt auch für öffentliche Veranstaltungen auf privatem Grund mit mehr als 500 Personen. Für Gebäude und Grundstücke des Kantons, die ausserhalb des Kantonsgebiets liegen, verpflichtet die zuständige Behörde die Nutzer auf die gleichen Regeln. 2 Von dieser Regelung ausgenommen ist die Fasnacht. Der Regierungsrat kann Ausnahmen für weitere öffentliche Veranstaltungen vorsehen, wenn der Einsatz von bepfandetem Mehrweggeschirr und bepfandeten PET-Flaschen nicht sinnvoll erscheint. 3 Der Regierungsrat kann für öffentliche Grossveranstaltungen einen zeitlich befristeten Rayon bestimmen, in dem Getränke und Esswaren, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, nur in bepfandetem Mehrweggeschirr und bepfandeten PET-Flaschen abgegeben werden dürfen. 41 Wer Getränke oder Nahrungsmittel zum unmittelbaren Verzehr verkauft (Take-away), muss während der Öffnungszeiten vor dem Verkaufslokal Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen. Es wird folgender neuer 42a eingefügt: 42a. gemäss Vorlage der UVEK II. + III. gemäss Vorlage UVEK Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. Für die FDP-Fraktion Andreas Zappalà Fraktionspräsident

27 Antrag A Antrag B

28 Antrag C.1

29 Basel, 21. Oktober 2014 Antrag C.2 Antrag der Fraktion FDP.Die Liberalen Traktandum 3 Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag betreffend Massnahmenpaket für eine verbesserte Sauberkeit und zur Abfallvermeidung in Basel ÄNDERUNGSANTRAG zum Grossratsbeschluss II: Abfallentsorgung mit Containern I. Das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 wird wie folgt geändert: In 23 werden folgende neue Abs. 4 und 5 eingefügt: 4 Im Stadtgebiet An Standorten mit Unterflurcontainern, können Siedlungsabfälle, die nicht wiederverwertbar sind, in diesen in Unterflurcontainern für die Abfallsammlung bereitgestellt werden. 5 Der Kanton erstellt an ausgewählten dichtbesiedelten Standorten im Stadtgebiet Unterflurcontainer. Wo die Verhältnisse es zulassen, kann er Private verpflichten, die Unterflurcontainer auf ihrem Grundstück zu dulden. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen fest. Übergangsbestimmung: Die in 23 Abs. 4 enthaltene Pflicht, Siedlungsabfälle, die nicht wiederverwertbar sind, in Unterflurcontainern für die Abfallsammlung bereitzustellen, gilt vom Zeitpunkt an, in dem die Unterflurcontainer in einem bestimmten Gebiet installiert sind. II. Für die Umsetzung der Massnahme "Abfallentsorgung mit Containern" wird eine Ausgabenbewilligung in der Höhe von insgesamt 26'510'000 Franken Franken (Preisbasis Januar 2013, Produktionskostenindex PKI) bewilligt. Diese Ausgabe teilt sich wie folgt auf: Fr für Investitionen zur Umsetzung der Massnahme zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur (Tiefbauamt, Pos ) Fr für wiederkehrende Betriebsaufwendungen (Lizenzen Software) zu Lasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartementes (Tiefbauamt, Kst Abfallsammlung / FDK Lizenzen, Nutzung Software) Die basierend auf den erzielten Überschüssen der KVA vorgesehenen Rückerstattungen der IWB werden von der bewilligten Ausgabe in Abzug gebracht. III. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. Für die FDP-Fraktion Andreas Zappalà Fraktionspräsident

30 Antrag C.3

31 Antrag D

32 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Landrat des Kantons Basel-Landschaft Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission für die Schweizerischen Rheinhäfen (IGPK Rheinhäfen) An den Grossen Rat An den Landrat Kommissionsbeschluss vom 29. September 2014 Basel / Liestal, 3. Oktober 2014 Bericht der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission für die Schweizerischen Rheinhäfen (IGPK Rheinhäfen) zum Bericht des Regierungsrates betreffend Orientierung über das Geschäftsjahr 2013 gemäss 36 Abs. 2 Staatsvertrag der Schweizerischen Rheinhäfen Partnerschaftliches Geschäft Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 10. Oktober 2014

33 IGPK Rheinhäfen Seite 2 1 Die IGPK Rheinhäfen 1.1 Zusammensetzung der Kommission BS Elisabeth Ackermann, Vizepräsidentin Christophe Haller Ursula Metzger Michel Rusterholtz Eduard Rutschmann BL Franz Hartmann, Präsident Stephan Grossenbacher Christof Hiltmann Regula Meschberger Agathe Schuler 1.2 Arbeitsweise der Kommission Die Kommission liess sich an einer ersten Sitzung von Hans-Peter Hadorn, Direktor Schweizerische Rheinhäfen (SRH) sowie Michael Lyons, stv. Leiter Schifffahrt und Hafenbetrieb über das Konzept Sicherheits- und Umweltmanagement der Häfen informieren. Diese Sitzung wurde aufgrund eines Kommissionsbeschlusses aus dem Vorjahr angesetzt. Der Jahresbericht 2013 wurde in zwei Sitzungen beraten. In einer ersten Sitzung im Juni wurde der Jahresbericht von Hans-Peter Hadorn vorgestellt. Fragen der Kommissionsmitglieder wurden in der zweiten Sitzung, im Beisein der beiden Regierungsräte Christoph Brutschin und Thomas Weber beantwortet. An der gleichen Sitzung hat die Kommission die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2013 und die zukünftige Vorhaben der SRH zur Kenntnis genommen und die folgenden Schwerpunktthemen für den Bericht der Kommission festgelegt: Jahresrechnung 2013 inkl. Infrastrukturrechnung Arealentwicklung Sanierung Pensionskasse Sicherheitskonzept der Häfen 2 Geschäftsjahr 2013 der Schweizerischen Rheinhäfen 2.1 Jahresrechnung 2013 Die Jahresrechnung 2013 der Schweizerischen Rheinhäfen schliesst bei einem Betriebsertrag von CHF 22'528'497 (Vorjahr CHF 20'932'573) und einem Betriebsaufwand von CHF 14'019'459 (Vorjahr CHF 12'929'890) mit einem Betriebserfolg von CHF 8'509'038 (Vorjahr CHF 8'002'682) ab. Vor allem Mehrerträge bei der Arealbewirtschaftung sowie bei den Hafenabgaben haben zu dieser Verbesserung des Betriebserfolges beigetragen. Durch eine Rückstellung von CHF 400'000 zur Pensionskassensanierung sinkt der Unternehmenserfolg auf CHF 8' (Vorjahr CHF 7'402'682). Nach einer Zuweisung an die allgemeinen Reserven von CHF 400'000 sowie dem Vortrag auf die neue Rechnung von rund CHF 9'000 verbleibt ein Gewinn von CHF 7'740'000 (Vorjahr CHF 7'000'000), der gemäss Staatsver-

34 IGPK Rheinhäfen Seite 3 trag zu 40 % an den Kanton Basel-Stadt und zu 60 % an den Kanton Basel-Landschaft verteilt werden kann. Vorjahresvergleich Im Berichtsjahr 2013 wurde ein neuer Rekord im Containerumschlag erzielt. 104'945 TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) wurden schiffsseitig über die Schweizerischen Rheinhäfen abgewickelt. Der bisherige Rekord aus dem Jahr 2007 lag bei 104'366 TEU. Gegenüber dem Vorjahr konnte der Ertrag der Arealbewirtschaftung durch Anpassungen verschiedener Baurechtsverträge sowie der Landverzinsung für die Hafenbahn gesteigert werden. Bei den übrigen Erträgen konnte aufgrund der Steigerung des Umsatzes in der Kabinen- und Fahrgastschifffahrt ein Mehrertrag von rund CHF 210'000 (+22,4 %) erreicht werden. Entsprechend erhöhten sich die Aufwendungen für diese Sparte durch den Energiebezug um 21 % im Vergleich zum Vorjahr. Ebenfalls stiegen die Entsorgungsaufwendungen für die Fahrgastschifffahrt um 17,7 %. Auf der Aufwandseite sind ebenfalls höhere Planungskosten für die laufenden Projekte angefallen, welche intensiviert worden sind. Dank dem positiven Ergebnis konnte eine weitere Rückstellung in der Höhe von CHF 400'000 für die Sanierung der Pensionskasse gemacht werden. Infrastrukturrechnung 2013 Zum zweiten Mal ist im Jahresbericht die Infrastrukturrechnung vorgelegt worden. Diese wurde wieder auf der Basis einer Spartenerfolgsrechnung erstellt, mit Ausweisung der Aufwands- und Ertragskomponenten, die der Infrastrukturrechnungen zuzuteilen sind, analog zu vergleichbarer Infrastruktur anderer Verkehrsträger. Während der Ertrag aus den Hafenabgaben gegenüber letztem Jahr praktisch gleich blieb, sind die Kosten für Hafenbetrieb und Hafenunterhalt deutlich gestiegen. Dadurch hat sich die Unterdeckung gegenüber dem Vorjahr praktisch auf CHF 777'000 verdoppelt. 2.2 Arealentwicklung Im Berichtsjahr 2013 einigte sich die Transport- und Logistikbranche auf das weitere Vorgehen beim Projekt «Trimodales Terminal Basel Nord». Der neue Grossterminal soll realisiert und im Endausbau wie geplant trimodal ausgestaltet werden, d.h. mit Umschlag zwischen Schiene, Strasse und Rheinschifffahrt. Mit dem Bund konnte eine Leistungsvereinbarung für die Hafenbahn abgeschlossen werden zugunsten von Investitionsprojekten der Hafenbahn Schweiz AG (HBSAG). In einem ersten Schritt soll das Stellwerk Kleinhüningen ersetzt werden. Danach das Stellwerk im Hafenbahnhof Birsfelden. Ebenfalls wird bis 2018 die bahnseitige Verknüpfung Birsfelden/Auhafen mit dem Industrieareal Schweizerhalle realisiert. Für die nicht mehr benötigte Hafenanlage Klybeckquai konnten zwei bisher leer stehende oder mit Zwischennutzung belegte Baurechtsparzellen an die Immobilien Basel-Stadt vermietet, bzw. im Baurecht abgegeben werden. Dies hatte sich auch im Ertrag bei der Rechnung positiv ausgewirkt. Im Auhafen Muttenz wird ein neues Bitumenwerk erstellt. Es ist geplant, dass der Grundstoff für die Produktion zukünftig nicht mehr mit der Bahn, sondern per Schiff angeliefert wird. Wichtig

35 IGPK Rheinhäfen Seite 4 bleibt dieser Hafen auch für die Schwertransportlogistik, denn Umschlagsplätze für Gefässe mit grossen Dimensionen gibt es der Schweiz nur noch in diesem Hafen. Im Hafen Birsfelden wurden auf der Ultra-Brag-Parzelle das Bodenannahmezentrum und die Recyclinglogistik intensiviert. Rhytank realisierte eine neue Rohrleitungsbrücke. Leider hat sich ABB aus innerbetrieblichen Gründen definitiv aus dem Hafenareal Birsfelden zurückgezogen. 2.3 Sanierung Pensionskasse Die Pensionskasse der SRH ist der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLKB) angeschlossen. Aufgrund der provisorischen Zahlen per liegt der Deckungsgrad der Aktivversicherten bei 93,3 %. Die Deckungslücke ist gegenüber dem Vorjahr kleiner geworden und beträgt noch rund CHF 790'000. Für die Besitzstandswahrung muss mit rund CHF 975'000 gerechnet werden. Die bevorstehende Sanierung wird also knapp CHF 1'765'000 kosten (Vorjahr CHF 1'939'300). Bisher wurden ab 2010 bis total CHF 800'000 zurückgestellt. In der vorliegenden Rechnung sind als Rückstellung für Pensionskassenmassnahmen gesamthaft CHF 400'000 aufgeführt. Dabei wurden CHF 100'000 dem Konto Personalmassnahmen zugewiesen. Für die eigentliche Sanierung der Pensionskasse sind somit nur CHF 300'000 verbucht worden. Total stehen für die Ausfinanzierung CHF 1'100'000 zur Verfügung. Per Ende Jahr 2014 müssen die SRH somit rund CHF 665'000 für die vollständige Ausfinanzierung der Pensionskasse zurückstellen. 2.4 Sicherheitskonzept der Häfen Im letztjährigen Bericht wurde festgestellt, dass einige Kommissionsmitglieder die Sicherheit bei den SRH bemängelt haben. Die Mitglieder der IGPK haben in einer separaten Sitzung das Thema Sicherheits- und Umweltmanagement besprochen. Grundsätzlich sind die SRH ins gesamte Sicherheitsdispositiv eingebunden. Dazu gehören die Kantonspolizeikorps der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Aargau, die Feuerwehren, Rettungsdienste und der Gewässerschutz. Dabei gibt es eingespielte Prozesse, wobei die SRH ihren Teil im Bereich der Grossschifffahrt dazu beitragen. Sicherheitsstützpunkt im Rheinhafen ist die Revierzentrale. Deren Hauptaufgabe ist die Verkehrsüberwachung von Rheinkilometer 174 bis zum Endpunkt für die Grossschifffahrt in Rheinfelden bei Rheinkilometer 149,22. Weitere Aufgaben sind die Verkehrsleitung für den Hafen Basel Kleinhüningen und für die Hafenbecken 1 und 2, der nautische Informationsfunk, MIB (Melde und Informationssystem für die Binnenschifffahrt), Hochwassermanagement (Pegelüberwachung), Einteilung der Lotsen und Vorspannboote, die Einsatzplanung Rhein und Hilfeleistung bei Havarien. In Basel gelten zwei verschiedene Polizeiverordnungen: die Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung und die Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden. Die Grenze für die Verordnungen ist die Mittlere Rheinbrücke. Der Besuch der Revierzentrale hat der Kommission gezeigt, dass die Sicherheit in den Häfen gewährleistet werden kann und dass bei Schadenereignissen ein rascher Einsatz von Rettungsmassnahmen garantiert ist. Die Mitglieder der IGPK Rheinhäfen konnten sich ebenfalls überzeugen, dass sich auch der Verwaltungsrat alljährlich im Sommer mit der Risikosituation beschäftigt. Die Risiken in sämtlichen Bereichen müssen von der Geschäftsleitung jedes Jahr neu hinterfragt werden.

36 IGPK Rheinhäfen Seite 5 3 Anträge der IGPK Rheinhäfen an die Parlamente Den Inhalt des vorliegenden Berichts hat die Kommission anlässlich ihrer Sitzung vom 13. August 2014 diskutiert und am 29. September 2014 per Zirkulationsbeschluss zuhanden des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und des Landrates des Kantons Basel-Landschaft verabschiedet. Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen beantragt die IGPK Rheinhäfen dem Grossen Rat und dem Landrat vom vorliegenden Bericht der SRH zum Geschäftsjahr 2013 Kenntnis zu nehmen. Liestal / Basel, 3. Oktober 2014 Franz Hartmann Präsident Elisabeth Ackermann Vizepräsidentin

37 An den Grossen Rat ED/P Basel, 25. Juni 2014 Regierungsratsbeschluss vom 24. Juni 2014 Ratschlag betreffend Gewährung einer Kreditsicherungsgarantie an die Universität Basel für die Erstellung des Neubaus Departement Biomedizin auf dem Life-Science-Campus Schällemätteli sowie Ausgabenbewilligung für den Rückbau des alten Biozentrums zugunsten der Errichtung des Neubaus Departement Biomedizin auf dem Life-Science-Campus Schällemätteli und Übertragung einer Staatsliegenschaft vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen (Entwidmung) PARTNERSCHAFTLICHES GESCHÄFT Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 27. Juni 2014.

38 Seite 2 1. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine zweckgebundene Kreditsicherungsgarantie von 106 Mio. Franken zur Ermöglichung eines Neubaus für das Departement Biomedizin der Universität Basel auf dem Life-Science-Campus Schällemätteli. Der Neubau soll ausserhalb der Investitionsrechnungen der beiden Trägerkantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft durch eine Kreditaufnahme der Universität finanziert werden. Die Kreditsicherungsgarantie bietet der Universität die notwendige Sicherheit und ermöglicht ihr, auf dem Finanzmarkt bessere Konditionen zu erhalten. Die Garantie des Kantons Basel- Stadt deckt die Hälfte der Gesamtkosten von netto 212 Mio. Franken. Die andere Hälfte wird durch die Kreditsicherungsgarantie des Kantons Basel-Landschaft gedeckt. Zudem beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, für den Rückbau des alten Biozentrums zugunsten der Errichtung des Neubaus für das Departement Biomedizin eine einmalige Ausgabe von 4,0 Mio. Franken zu bewilligen zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Hochbauten im Verwaltungsvermögen. Die Gesamtkosten für den Rückbau von rund 8,0 Mio. Franken übernehmen je hälftig die beiden Trägerkantone, wobei der Beitrag von Basel-Landschaft auf maximal 4,0 Mio. Franken (Kostendach) limitiert wird. 2. Zusammenfassung Das Departement Biomedizin (DBM) der Universität Basel vereint die gesamte Laborforschung der Medizinischen Fakultät. Es hat sich seit seiner Entstehung im Jahr 2000 hervorragend entwickelt und ist heute eine national und international anerkannte Forschungsinstitution. Ziel dieses partnerschaftlichen Geschäftes ist die Zusammenführung der bestehenden fünf Standorte des DBM an den Standort des jetzigen Biozentrums. Dieses Gebäude steht ab Bezug des neuen Biozentrums ab ca leer und kann einem Ersatzneubau für das DBM weichen. Für den Neubau des DBM wurde auf der Basis des Betriebskonzeptes und des detaillierten Raumprogrammes die bauliche Machbarkeit geprüft und Netto-Investitionskosten in Höhe von 212 Mio. Franken errechnet. Diverse bau- und betriebstechnische Untersuchungen führten zum Schluss, dass die einzig sinnvolle und die wirtschaftlichste Lösung zur Unterbringung des DBM ein Neubau an Stelle des bisherigen Altbaus Biozentrum ist. Wie bereits im Ratschlag Nr vom 10. Dezember 2013 bzw. in der Landratsvorlage Nr vom 27. August 2013 zum Leistungsauftrag und Globalbeitrag für die Universität Basel beschrieben, soll der Neubau DBM von den beiden Trägerkantonen im Rahmen des neu von den beiden Regierungen ausgehandelten Finanzierungskonzepts für die universitären Infrastrukturen durch eine Kreditsicherungsgarantie an die Universität in der Höhe von 212 Mio. Franken ermöglicht werden. Die Kreditsicherungsgarantie ist nach dem Vorbild der Finanzierung des Neubaus für das Department of Biosystems Science and Engineering der ETH Zürich (D-BSSE) ausgestaltet worden. Die Universität soll damit den

39 Seite 3 Kredit zu optimalen Bedingungen auf dem Finanzmarkt aufnehmen können. Die beiden Trägerkantone übernehmen je hälftige Verantwortung für die Kreditsicherungsgarantie. Im Rahmen des neuen Finanzierungsmodells für die universitären Liegenschaften, das in der Parlamentsvorlage über die Leistungsperiode der Universität dargelegt worden ist, sind die Folgekosten für die Finanzierung und den Betrieb von 8,9 Mio. Franken p.a. berücksichtigt worden. Auch die über die Leistungsperiode hinausweisenden Finanzpläne enthalten diese Kosten, müssen aber zum gegebenen Zeitpunkt von den zuständigen Instanzen formal bewilligt werden. Wie die anderen Infrastrukturprojekte der Universität unterliegt auch die Finanzierung dieses Projekts einer Aufteilung in Trägermittel (Globalbeitrag) und Mittel, welche die Universität selbst generiert. Die Ausgabe für den Rückbau des alten Biozentrums ist nicht Bestandteil der Kreditsicherungsgarantie. Der Rückbau inkl. Schadstoffsanierung wird auf rund 8,0 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten dafür sollen je hälftig von den beiden Trägerkantonen mittels Ausgabenbewilligung bzw. Verpflichtungskredit finanziert werden, wobei der Beitrag von Basel- Landschaft auf maximal 4,0 Mio. Franken (Kostendach) limitiert wird. Für weitere inhaltliche Ausführungen wird auf den beiliegenden Bericht der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verwiesen. 3. Übertragung der Parzelle vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen (Entwidmung) Das Grundstück für den Neubau befindet sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Basel. Es soll von der Eigentümerin an die Universität Basel im Baurecht abgegeben werden. Deshalb beantragt der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt im Ratschlag zeitgleich mit dem vorliegenden Ratschlag für den Rückbau des Biozentrums die Umwidmung des Grundstückes vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen. Das bestehende Gebäude des Biozentrums wird abgebrochen und deshalb unentgeltlich an die Universität übertragen. Es handelt sich dabei um eine Teilfläche von ca. 3'850 m² der Parzelle 238 in Sektion 1. Der Grosse Rat hat bereits mit separaten Beschlüssen den entsprechenden Entwidmungen für den Neubau des Biozentrums anstelle der ehemaligen Strafanstalt und für den Neubau des D-BSSE der ETH Zürich anstelle des Südflügels des ehemaligen Frauenspitals, beide auf derselben Parzelle, zugestimmt. Gemäss 29 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes unterliegen Beschlüsse des Grossen Rates betreffend Erwerb von und Verfügungen über Liegenschaften im Verwaltungsvermögen dem fakultativen Referendum, sofern sie das Dreifache der Wertgrenze für einmalige Ausgaben übersteigen. Im Weiteren besagt 51 des gleichen Gesetzes, dass bei der Überführung von Teilen des Finanzvermögens oder umgekehrt die Kompetenzgrenzen wie für Ausgaben gelten; massgebend ist der Verkehrswert. Deshalb ist der Verkehrswert der einzelnen Liegenschaften in Bezug auf die Referendumsgrenze von 4,5 Mio. Franken zu überprüfen. Bei Grundstücken (Finanz- und Verwaltungsvermögen) wird der Verkehrswert gemäss Angaben der Bodenbewertungsstelle aufgrund der heutigen dort rechtlich geltenden Zonen zugrunde gelegt. Der Verkehrswert für die umzuwidmende Baurechtsparzelle für das DBM liegt unter diesem Wert, somit ist dieser Beschluss nicht dem fakultativen Referendum unterstellt. Der abzuschreibende Buchwert des Gebäudes liegt dagegen über diesem Wert, weshalb dieser Beschluss dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

40 Seite 4 4. Antrag Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ratschlag gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilagen - Entwurf Grossratsbeschluss - Bericht des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt und des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft über den Neubau des Departements Biomedizin auf dem Life- Science-Campus Schällemätteli

41 Seite 5 Bericht des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt und des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zum Neubau Departement Biomedizin, Universität Basel, Campus Schällemätteli Grossratsbeschluss Ratschlag betreffend Gewährung einer Kreditsicherungsgarantie an die Universität Basel für die Erstellung des Neubaus Departement Biomedizin auf dem Life-Science-Campus Schällemätteli sowie Ausgabenbewilligung für den Rückbau des alten Biozentrums zugunsten der Errichtung des Neubaus Departement Biomedizin auf dem Life-Science-Campus Schällemätteli (vom [Hier Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsicht in den oben stehenden Ratschlag und in den Bericht Nr. [Hier Nummer des GRK-Berichts eingeben] der [Hier GR-Kommission eingeben]- Kommission, beschliesst: 1. Der Universität wird zur Errichtung eines Neubaus für das Departement Biomedizin auf dem Life-Science-Campus Schällemätteli eine Kreditsicherungsgarantie von Fr. 106 Mio. gewährt. 2. Für den Rückbau des alten Biozentrums zugunsten der Errichtung des Neubaus für das Departement Biomedizin wird eine einmalige Ausgabe von Fr. 4,0 Mio. für die Jahre 2018 und 2019 bewilligt zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Hochbauten im Verwaltungsvermögen (Immobilien Basel-Stadt, Baupreisindex Nordwestschweiz, 01. April 2013). 3. Die betrieblichen und finanziellen Folgekosten des Neubaus für das Departement Biomedizin werden ab Betriebsbeginn im Jahr 2022 über den Globalbeitrag der Universität Basel finanziert.

42 Seite 6 4. Das Eigentum am Gebäude des Biozentrums wird vor dem Rückbau unentgeltlich an die Universität Basel übertragen. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen. 5. Eine Fläche von rund 3'850 m 2 der Parzelle 238 in Sektion 1 Ecke Klingelbergstrasse/Pestalozzistrasse wird vor dem Rückbau des Gebäudes vom Verwaltungsins Finanzvermögen übertragen. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen. 6. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt eines gleichlautenden Beschlusses des Landrats des Kantons Basel-Landschaft. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Ziffern 1 bis 4 unterliegen dem Referendum.

43 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Bericht Neubau Departement Biomedizin Universität Basel, Campus Schällemätteli Partnerschaftliches Geschäft

44 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Die Ausgangslage Gemeinsame Trägerschaft und Universitäts-Planung Sinn und Zweck dieses partnerschaftlichen Geschäftes Gesamtraumplanung Campus Schällemätteli Das Departement Biomedizin Bisherige Entwicklung des DBM Angestrebte zukünftige Entwicklung des DBM Raumbedarf Forschungseinheiten Raumprogramm SOLL Das Bauvorhaben Sanierung und Umnutzung des Altbaus Biozentrum Abbruch Altbau Biozentrum und Ersatzneubau DBM Weitere untersuchte Varianten Fazit Kosten Gesamtkosten Neubau Eigentumsregelung und Rückbau altes Biozentrum Bundessubventionen Baurechtsvertrag Finanzierung Finanzierungsmethodik für die Gebäude der Universität Erläuterung zur Kreditsicherungsgarantie Ausgestaltung der zweckgebundenen Kreditsicherungsgarantie Jährlich wiederkehrende Folgekosten Projektorganisation Termine Grobterminplan Zeitliche Abhängigkeiten... 15

45 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 3 1. Zusammenfassung Das Departement Biomedizin (DBM) der Universität Basel vereint die gesamte Laborforschung der Medizinischen Fakultät. Es hat sich seit seiner Entstehung im Jahr 2000 hervorragend entwickelt und ist heute eine national und international anerkannte Forschungsinstitution. Ziel dieses partnerschaftlichen Geschäftes ist die Zusammenführung der bestehenden fünf Standorte des DBM an den Standort des jetzigen Biozentrums. Dieses Gebäude steht ab Bezug des neuen Biozentrums ab ca leer und kann einem Ersatzneubau für das DBM weichen. Für den Neubau des DBM wurde auf der Basis des Betriebskonzeptes und des detaillierten Raumprogrammes die bauliche Machbarkeit geprüft und Netto-Investitionskosten in Höhe von 212 Mio. Franken errechnet. Diverse bau- und betriebstechnische Untersuchungen führten zum Schluss, dass die einzig sinnvolle und die wirtschaftlichste Lösung zur Unterbringung des DBM ein Neubau an Stelle des bisherigen Altbaus Biozentrum ist. Wie bereits im Ratschlag Nr vom 10. Dezember 2013 bzw. in der Landratsvorlage Nr vom 27. August 2013 zum Leistungsauftrag und Globalbeitrag für die Universität Basel beschrieben, soll der Neubau DBM von den beiden Trägerkantonen im Rahmen des neu von den beiden Regierungen ausgehandelten Finanzierungskonzepts für die universitären Infrastrukturen durch eine Kreditsicherungsgarantie an die Universität in der Höhe von 212 Mio. Franken ermöglicht werden. Die Kreditsicherungsgarantie ist nach dem Vorbild der Finanzierung des Neubaus für das Department of Biosystems Science and Engineering der ETH Zürich (D-BSSE) ausgestaltet worden. Die Universität soll damit den Kredit zu optimalen Bedingungen auf dem Finanzmarkt aufnehmen können. Die beiden Trägerkantone übernehmen je hälftige Verantwortung für die Kreditsicherungsgarantie. Im Rahmen des neuen Finanzierungsmodells für die universitären Liegenschaften, das in der Parlamentsvorlage über die Leistungsperiode der Universität dargelegt worden ist, sind die Folgekosten für die Finanzierung und den Betrieb 8,9 Mio. Franken p.a. berücksichtigt worden. Auch die über die Leistungsperiode hinausweisenden Finanzpläne enthalten diese Kosten, müssen aber zum gegebenen Zeitpunkt von den zuständigen Instanzen formal bewilligt werden. Wie die anderen Infrastrukturprojekte der Universität unterliegt auch die Finanzierung dieses Projekts einer Aufteilung in Trägermittel (Globalbeitrag) und Mittel, welche die Universität selbst generiert. Die Ausgabe für den Rückbau des alten Biozentrums ist nicht Bestandteil der Kreditsicherungsgarantie. Der Rückbau inkl. Schadstoffsanierung wird auf rund 8,0 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten dafür sollen je hälftig von den beiden Trägerkantonen mittels Ausgabenbewilligung bzw. Verpflichtungskredit finanziert werden, wobei der Beitrag von Basel- Landschaft auf maximal 4,0 Mio. Franken (Kostendach) limitiert wird.

46 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 4 2. Die Ausgangslage 2.1 Gemeinsame Trägerschaft und Universitäts-Planung Seit der gemeinsamen Trägerschaft der Universität Basel auf der Basis des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 27. Juni 2006 planen und finanzieren die beiden Trägerkantone zusammen die Grossinvestitionen für die Universität. Im Jahr 2008 wurden die beiden Kantonsparlamente im Rahmen der Projektierungsvorlage für den Life-Science-Neubau Neues Biozentrum auf dem Schällemätteli erstmals über die Gesamtraumplanung der Universität informiert. Seither wird diese von der Projektorganisation der beiden Regierungen zusammen mit der Universität laufend aktualisiert. In regelmässigen Abständen wird die Öffentlichkeit orientiert, zuletzt bei der Weiterleitung des Ratschlags bzw. der Landratsvorlage Kreditsicherungsgarantie für den Neubau für das D-BSSE an die beiden Kantonsparlamente. 2.2 Sinn und Zweck dieses partnerschaftlichen Geschäftes Sinn und Zweck dieses partnerschaftlichen Geschäftes ist die Zusammenführung der bestehenden fünf Standorte des DBM in einen Ersatzbau am Ort der heute vom Biozentrum genutzten Altliegenschaft. Die Konzentration an einen Ort ermöglicht erst den intensiven Austausch zwischen den Forschungsgruppen und die Ausschöpfung von technologischen, organisatorischen und ökonomischen Synergien. Gleichzeitig sollen damit die Probleme mit den heutigen Standorten (nicht sicherheitskonform und sanierungsbedürftig, Rochadezwang für Instandsetzung und zu wenig Fläche für einen zukunftsgerichteten Betrieb) gelöst werden. Letztlich muss auch verhindert werden, dass Drittmittel für Forschung und Lehre in erheblicher Höhe (Nationalfonds, EU-Gelder etc.) aufgrund des fehlenden räumlichen Angebotes nicht angenommen werden können. 2.3 Gesamtraumplanung Campus Schällemätteli Der Campus Schällemätteli befindet sich unmittelbar neben dem Areal des Universitätsspitals (USB) und dem Universitätskinderspital beider Basel (UKBB). Auf diesem Campus wird zurzeit der Neubau für das Biozentrum der Universität Basel gebaut und der Neubau für das D-BSSE nach entschiedenem Wettbewerb in die Projektierung überführt. Das Departement Biomedizin soll ebenfalls auf dem Campus Schällemätteli angesiedelt werden und zusammen mit den Universitäts- und Spitaleinheiten einen einmaligen Kompetenzcluster im Bereich der Life Sciences in der Region ermöglichen.

47 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 5 Neues Biozentrum Chemie Physik Verpflegung Lehre Altes Biozentrum Neu: DBM Pharmazentrum D-BSSE ETH-Z Abb. Campus Schällemätteli: Bebauungsplan mit den Baufelder 1 4 Umrandet: Standort Neubau DBM anstelle des heutigen Biozentrums 3. Das Departement Biomedizin Das Departement Biomedizin (DBM) fasst die experimentelle Laborforschung der Medizinischen Fakultät zusammen also Forschung auf der Schnittstelle zwischen Biologie und Medizin und damit auch auf einer Schnittstelle zwischen Universität und Universitätsspitälern - und wird von der Partnerschaft zwischen Universität Basel, Universitätsspital Basel (USB) und Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) getragen. Dadurch ist eine Schweiz weit einzigartige Struktur geschaffen worden, welche Interaktionen zwischen kliniknahen Forschungsgruppen und Grundlagenforschern fördert. Das DBM wirkt im Sinne der translationalen Forschung (weiterführende, gezielte Grundlagenforschung an der Schnittstelle zur angewandten Forschung mit konkreten Anwendungszielen), es stellt eine attraktive Personalbasis für die Aus- und Weiterbildung dar (Doktoranden und Postdoktoranden) und wertet damit die Wissens- und Wirtschaftsregion Basel für Spitzenkräfte der medizinischen Forschung und für Drittmittelgeber erheblich auf. Aktuell umfasst das DBM 63 Forschungsgruppen, wovon 36 den klinischen Professuren des USB angegliedert sind. 3.1 Bisherige Entwicklung des DBM Das DBM wurde im Jahr 2000 durch die Universität Basel, das Universitätsspital Basel und das Universitäts-Kinderspital beider Basel mit dem Ziel gegründet, die gesamte Laborforschung der Medizinischen Fakultät zu vereinen und ist nun, bald 15 Jahre nach seinem Start, eine national und international anerkannte Forschungsinstitution. Um die Ausrichtung der Forschungsgruppen und die Investitionsflüsse steuern, fokussieren und optimieren zu können, wurden vier Schlüssel-Forschungsgebiete definiert: Onkologie, Immunologie, Neurobiologie und Forschung auf dem Gebiet Stammzellen und Regenerative Medizin. Als Brücke zwischen Grundlagen- und klinischer Forschung stellt das DBM mittlerweile im Bereich Life Sciences einen wichtigen Faktor in den Strategieplänen der Universität Basel dar.

48 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 6 Mehr als 60% ihrer Forschungsgelder erhalten die Forschungsgruppen aufgrund ihrer erfolgreichen Arbeit im kompetitiven Umfeld von Stiftungen und Geldgebern aus der Schweiz, der EU und aus Übersee. Dass bereits diverse Core Facilities (Technologie-Plattformen) gegründet werden konnten, verschiedene davon als gemeinsames Unternehmen zwischen DBM, Biozentrum und dem D-BSSE, ist ein weiterer Ausdruck erfolgreicher Forschungsarbeit. 3.2 Angestrebte zukünftige Entwicklung des DBM In der strategischen Ausrichtung der Universität Basel gilt für die Life Sciences unverändert der Erhalt und Ausbau der Position im internationalen Wettbewerb. In der Strategie 2014 der Universität Basel ist festgehalten: Die mit der Universität und von den Regierungen zusammen mit der Handelskammer beider Basel (HKBB) verabschiedete Life-Sciences- Strategie für den regionalen Wirtschaftsstandort bietet eine Grundlage für die weitere Stärkung dieses thematischen Schwerpunktes. In der anstehenden Leistungsperiode soll v.a. die Gesundheitsforschung ausgebaut werden. Generell sollen Stärken gestärkt und zur Verbesserung von subkritischen Grössen Cluster (Partnerschaften) gebildet werden. Mit Kompetenzzentren sollen die interdisziplinäre Forschungsausrichtung und die Fokussierung auf Forschungsschwerpunkte gefördert werden. Um diese strategischen Ziele erreichen zu können ist es unabdingbar, dass die bestehenden fünf Standorte des DBM (Hebelstrasse 20, Mattenstrasse 28, Pestalozzistrasse 20, Petersplatz 10 und Klingelbergstrasse 50) zusammengeführt werden, um folgende Probleme nachhaltig lösen zu können: Die betrieblichen Abläufe sind durch die räumliche Verteilung der Forschungsgruppen auf fünf Standorte grundsätzlich erschwert. Hinzu kommt, dass die Standorte keine oder zu wenig Anbindung zum Spitalareal aufweisen (insbesondere der Standort Mattenstrasse). Eine sinnvolle Bewirtschaftung und Zugänglichkeit zu Core und Shared Facilities (zentrale bzw. gemeinsam genutzte Dienstleistungs- und Technologiezentren, bspw. Mikroskopie) ist mit der heutigen Situation nicht gewährleistet. Die baulichen Gegebenheiten genügen den heutigen Sicherheitsstandards nicht mehr und werden nur noch bis zu einem nächsten grösseren baulichen Eingriff toleriert. Für den Betrieb steht deutlich zu wenig Fläche zur Verfügung, da der moderne Laborbetrieb neben den Standard-Forschungslaboren wesentlich mehr Geräteräume und Flächen für Auswertplätze benötigt als die heutigen Gebäude bieten können. Neben den nicht mehr erfüllbaren Laboranforderungen bestehen an den heutigen Standorten keine oder ungenügende Tierhaltungsmöglichkeiten (Nagetiere), was für zeitgemässe biomedizinische Forschung eine unabdingbare Notwendigkeit ist. Die Fragmentierung auf fünf Standorte verunmöglicht oder erschwert Interaktionen zwischen den Forschenden. Erhebliche Drittmittel für die Forschung oder vom Nationalfonds finanzierte Förderprofessuren müssen vermehrt abgelehnt werden, da die räumlichen Gegebenheiten diese nicht mehr zulassen (Platzprobleme).

49 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 7 4. Raumbedarf 4.1 Forschungseinheiten Das DBM verfügt heute über rund 480 Vollzeitstellen, die auf 63 Forschungsgruppen (entspricht rund 68 normierten Forschungseinheiten) aufgeteilt sind. Die Strategie Uni Midi 2020 sieht für das DBM eine Betriebsgrösse von rund 500 Vollzeitstellen vor, was in etwa 72 (normierten) Forschungseinheiten entspricht. Ein grösseres Wachstum resp. eine langfristige Möglichkeit zu Wachstum wäre innerbetrieblich und im Vergleich zu den anderen Schweizer Universitäten wünschenswert. Aufgrund der angespannten Finanzlage wird diese Option jedoch nicht weiter verfolgt. Eine (normierte) Forschungseinheit als Zelle der DBM-Forschungsarbeit setzt sich aus dem Büro der Forschungsgruppenleitung, aus einem oder mehreren Standard-Labors, aus den zugehörenden Auswertplätzen sowie aus Nebenräumen für spezielle Laborgeräte zusammen. Die Forschungsgruppen werden in der Arbeit unterstützt von Forschungs- und Technologieprozessen in den Core und Shared Facilities und einer zentralen Tierstation sowie durch diverse administrative und logistische Betriebsbereiche, welche bei der technischen Ausrichtung des Betriebes einen erheblichen Flächenanteil belegen und deren gutes Funktionieren eine unerlässliche Grundlage eines prosperierenden Forschungsbetriebes darstellen. 4.2 Raumprogramm SOLL Nach vertieften Betriebsabklärungen werden für den Betrieb des DBM gesamthaft rund 17'700 m2 Hauptnutzfläche (HNF) benötigt. Diese gliedern sich in folgende Hauptgruppen: Forschung (72 Forschungseinheiten) Core Facilities und Speziallabore Zentrale Tierhaltung Lehre Dienstleistungen Infrastruktur Total Raumbedarf DBM (HNF) m2 870 m m2 880 m2 1'000 m2 2'275 m2 17'670 m2 Unter dem Begriff Forschung sind alle dafür benötigten Flächen subsumiert, also sowohl Büro- wie Laborflächen. Unter Dienstleistungen sind zentrale Bereiche zu verstehen, die für den Betrieb DBM notwendig sind (keine Dienstleistungen für Externe). Bei den Lagergeschossen und bei Infrastrukturbereichen wie auch bei einzelnen Bürofunktionen werden soweit möglich freiwerdende Bereiche im benachbarten Pharmazentrum berücksichtigt.

50 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 8 5. Das Bauvorhaben 5.1 Sanierung und Umnutzung des Altbaus Biozentrum In der übergeordneten Raumplanung der Universität wurde das alte Biozentrum als grösseres Laborgebäude in einer ersten Näherung als möglicher Standort für eine zusammengefasste Biomedizin vorgesehen. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurde im Jahr 2011 der Zustand des Altbaus untersucht und die Eignung für eine zeitgemässe Nachnutzung für das DBM als Laborgebäude geprüft. Untersucht wurden die einzelnen Bauteile, die technischen Einrichtungen, die Gesetzeskonformität im Falle eines Umbaus und die Baustruktur mit Bezug auf eine heutige Labornutzung. Die Studie belegte, dass der Altbau Biozentrum nach mehr als 40 Jahren seine Lebensdauer erreicht hat und gesamthaft instand gesetzt werden muss. Unausweichlich sind eine neue Gebäudehülle, Erdbeben- und Brandschutzertüchtigungen der Tragstruktur, eine komplett neue Haustechnikinstallation sowie das Ausbilden von Brandabschnitten und der Einbau von zusätzlichen Fluchttreppenhäusern. Im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung müsste der bestehende Altbau somit bis auf das rohe Betonskelett zurück gebaut und Bauschadstoff saniert werden. Der verbleibende Rohbau müsste danach aufgrund der heutigen gesetzlichen Auflagen und den strukturellen Raumbedürfnisse für einen zeitgemässen Laborbetrieb erheblich angepasst und umgebaut werden. Im Weiteren hat es sich gezeigt, dass der erforderliche SOLL-Raumbedarf von m2 HNF zur Unterbringung der 72 Forschungseinheiten und der zugewandten Infrastrukturflächen im Altbau Biozentrum nicht untergebracht werden kann. Es fehlen rund 40 % der benötigten Fläche. Die weitere qualitative Betrachtung der Raumstruktur ergab zudem, dass die möglichen Flächenunterteilungen nicht den heutigen Bedingungen eines Laborgebäudes entsprechen; das Gebäude müsste ca. einen Drittel mehr Tiefe aufweisen, da ein zeitgemässer Laborbetrieb neben den Standard-Forschungslaboren erheblich mehr Zusatzflächen für Geräteräume und Auswertplätze benötigt. 5.2 Abbruch Altbau Biozentrum und Ersatzneubau DBM Aufgrund der Erkenntnis, dass eine Sanierung des Altbaus Biozentrum und eine Nachnutzung durch das DBM nicht möglich sind, wurde ein Ersatzneubau am Standort des heutigen Biozentrums untersucht. Für den Nachweis der Machbarkeit eines solchen Ersatzneubaus wurden alle Rahmenbedingungen wie Betriebskonzept, Raumprogramm und Belegungsstudien sowie der gültige Bebauungsplan berücksichtigt. In den Abklärungen wurden auch die logistischen und betrieblichen Zusammenhänge mit den weiteren Neubauprojekten auf dem Schällemätteli-Areal überprüft und positiv bewertet. Obwohl noch kein konkretes Projekt vorliegt, kann ein möglicher Neubau bereits in groben Zügen beschrieben werden: Es ist ein Laborgebäude mit zwei Unter- und acht Obergeschossen vorgesehen. Das neue Gebäude wird damit die gleiche Höhe wie das alte Biozentrum, aber etwa einen Drittel mehr Tiefe aufweisen. Oberirdisch sind neben dem Erd- und 1. Obergeschoss für diverse Funktionen sechs Regel-Forschungsgeschosse möglich, auf denen der wesentliche Teil der Forschungslabore konzentriert ist. In den Untergeschossen werden Lager- und Infrastrukturbereiche untergebracht und ist die logistische Anbindung an

51 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 9 den Logistiktunnel des Gesamtareals und an technische Versorgungssysteme des Spitals vorgesehen. Im Erdgeschoss sind neben Empfangs- und Postbereichen die Unterrichtsräume für die Lehre sowie halböffentliche Funktionen wie Café- und Pausenräume zu erwarten. Die Seminar- und Praktikumsräume werden gesamtuniversitär verwaltet und stehen nicht nur dem DBM zur Verfügung. Für die Tierhaltung, die gesamtuniversitär und in Kooperation mit dem BSS betrieben werden soll, wird insgesamt ein Geschoss benötigt; geprüft und vorstellbar sind Lösungen unter und über dem Erdgeschoss. Ebenso wurden diverse ideale Standorte im Gebäude für die Core Facilities geprüft und für möglich befunden. 5.3 Weitere untersuchte Varianten Im Wissen, dass der Altbau Biomedizin nicht den gesamten Flächenbedarf des DBM aufnehmen kann, wurde das SOLL-Raumprogramm des DBM kritisch hinterfragt und untersucht, ob der Flächenbedarf, insbesondere die Anzahl der Forschungsgruppen (FG), reduziert werden kann. Die Universität Basel weist mit 63 FG in der Schweiz bereits die kleinste biomedizinische Laborforschung auf. Im Vergleich dazu verfügt die Universität Bern über 84 FG, die Universität Zürich über 114 FG und die Universität Genf über 149 FG. Eine Reduktion der FG wäre sehr einschneidend für das DBM. Die notwendige kritische Grösse würde unterschritten und hätte zudem direkte negative Auswirkungen auf die Medizinische Fakultät, die Universität, das USB und UKBB und grundsätzlich auf den Wirtschaftsraum Basel. Eine Reduktion der FG und somit des SOLL-Raumprogramms stellt daher keine Option dar. Mit einer örtlichen und zeitlichen Etappierung des Gesamtprojekts wurde untersucht, ob eine Reduktion der Investitionskosten erreicht werden kann. Es wurden sowohl eine Etappierungsvariante auf dem Schällemätteli-Areal als auch eine örtlich getrennte Variante (Schällemätteli-Areal und Spitalareal) geprüft. Beide Varianten wurden nach intensiven Abklärungen verworfen. Gegenüber einem in einer Etappe erstellten Neubau würden beide Varianten hohe Mehrkosten und erhebliche betriebliche Nachteile verursachen. 5.4 Fazit Aufgrund des klaren Handlungsbedarfs für ein zeitgemässes Laborgebäude und in bautechnischer Hinsicht ist ein Ersatz des Altbaus Biozentrum durch einen Neubau empfehlenswert; aufgrund des Flächenbedarfs für das DBM und in baustruktureller Hinsicht ist ein Neubau notwendig. Bereits die Realisation der zwingenden Massnahmen im bestehenden Baukörper würde beinahe Neubaukosten verursachen, dies aber bei unverändert ungenügendem betrieblichem Gewinn. Daraus ergibt sich, dass die einzig sinnvolle und die wirtschaftlichste Lösung zur Unterbringung des DBM ein Neubau an Stelle des bisherigen Altbaus Biozentrum ist. 6. Kosten 6.1 Gesamtkosten Neubau Aufbauend auf der Machbarkeitsstudie und anhand von Flächen- und Benchmark-Zahlen wurden die Investitionskosten für den Neubau berechnet (Kostengenauigkeit +/-25 %). Die Resultate wurden wiederum in diversen Quervergleichen überprüft und plausibilisiert. Die Gesamtkosten enthalten die Gebäude- und Ausstattungskosten sowie die anteiligen Kosten

52 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 10 an der Areal-Logistik für die Ver- und Entsorgung, sowie sämtliche Honorare, Umzugskosten und die Mehrwertsteuer von derzeit 8 %. Kostengenauigkeit +/- 25 % Inkl. 8 % MWST. Mio. Franken BKP 1: Vorbereitungsarbeiten (exkl. Rückbau und Schadstoffsanierung) 7 BKP 2: Gebäude 131 BKP 3: Bauliche Betriebseinrichtungen 29 BKP 4: Umgebung 1 BKP 5: Baunebenkosten 12 BKP 6: Unvorhergesehenes / Reserve 23 BKP 9: Ausstattungen 39 Total I, BKP 1 9, Gebäude 241 Anteil Areallogistik 10 Total II 251 Baurechtszinsen während der Bauzeit 3 Finanzierungskosten 3.5 % von Total II und Baurechtszinsen 9 Umzugskosten 4 Total III, Gesamtkosten brutto 267 Abzüglich Bundessubventionen von ca. 20 % 55 Total IV, Gesamtkosten netto 212 Kostenstand 1. April 2013, Schweizer Baupreisindex Region Nordwestschweiz 6.2 Eigentumsregelung und Rückbau altes Biozentrum Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist bereit, das bestehende Biozentrumgebäude unentgeltlich an die Universität zu übergeben und den Restwert des 40-jährigen Gebäudes abzuschreiben. Der Abbruch des Gebäudes inklusive die Entsorgung von Bauschadstoffen werden zu gleichen Teilen von den beiden Trägerkantonen übernommen. Dieser Aufwand ist in den Gesamtkosten Neubau nicht enthalten und soll mittels Ausgabenbewilligung bzw. Verpflichtungskredit durch die Trägerkantone finanziert werden. Der Beitrag des Kantons Basel-Landschaft beträgt maximal 4 Mio. Franken (Kostendach) der geschätzten gesamten Abbruch- und Entsorgungskosten von ca. 8 Mio. Franken. 6.3 Bundessubventionen Die universitären Investitionen werden durch Bundesbeiträge unterstützt. Die Neubaukosten reduzieren sich um die gewährten Bundesbeiträge. Rechtliche Grundlage für die Subventionen des Bundes für universitäre Neubauten und Umbauten sind das Gesetz und die Verordnung über die Universitätsförderung des Bundes, die Richtlinien für die Bemessung der Bundessubventionen des Bundes sowie die Richtlinien des Staatssekretariats für Bildung und Forschung für die Universitätsförderung Investitionsbeiträge (respektive ab 2015 die Regelungen gemäss neuem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz HFKG). Der Bund ermittelt für die Bestimmung des eigenen Investitionsbeitrags die subventionsberechtigten Kosten des Bauvorhabens. Als erste Näherung wird von einem Bundesbeitrag in Höhe von 55 Mio. Franken ausgegangen.

53 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite Baurechtsvertrag Der Universitätsvertrag ( 39 und 40) sowie die von den Regierungen erlassene Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel vom 27. Juni 2006 geben Regeln für die Bewirtschaftung der von der Universität genutzten Liegenschaften und die Neuinvestitionen vor. Aus Anlass der grossen Investitionsvorhaben der Universität wurden die Regeln wie folgt ergänzt: Der Boden verbleibt im Eigentum des Standortkantons. Die durch die Universität genutzten Liegenschaften sollen mittels Baurechtsvertrag der Universität zu Eigentum übertragen werden. Die Baurechtsverträge werden zwischen der Universität und dem Grundeigentümer geschlossen. Ab Beginn des Baurechts ist die Universität Eigentümerin der Baurechtsparzelle und des entstehenden Neubaus. Die Verantwortung für die Erstellung des Neubaus als Bauherrschaft liegt bei der Universität (siehe 8. Projektorganisation). 7. Finanzierung 7.1 Finanzierungsmethodik für die Gebäude der Universität Gemäss Ratschlag Nr vom 10. Dezember 2013 bzw. Landratsvorlage Nr vom 27. August 2013 betreffend den Leistungsauftrag und Globalbeitrag für die Universität sowie analog zum Entscheid über die Finanzierung des Projektes BSS (erstmalige Finanzierung eines Universitäts-Grossprojekts über eine Kreditsicherungsgarantie der Trägerkantone) wird der DBM-Neubau nicht mehr über ein Darlehen wie beim Neubau Biozentrum, sondern über eine Kreditsicherungsgarantie der beiden Trägerkantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft für die Gesamtsumme von 212 Mio. Franken mit jährlichen Folgekosten (ab ca. 2022) von ca. 8,9 Mio. Franken beantragt. Die beiden Kantone stehen jeweils hälftig für die Kreditsicherungsgarantie ein; die Universität kann mit dieser Bürgschaft das benötigte Geld am Finanzmarkt zu optimalen Konditionen aufnehmen. 7.2 Erläuterung zur Kreditsicherungsgarantie Mit der zweckgebundenen Kreditsicherungsgarantie verpflichten sich die beiden Kantone, gegenüber dem oder den Kreditgebenden der Universität Basel für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Sie gehen eine Verpflichtung in der Höhe des garantierten Betrags von 212 Mio. Franken ein (jeder Kanton je zur Hälfte). Diese Verpflichtung kann unabhängig von einem weiteren Beschluss des zuständigen Organs (Parlament und Volk) fällig werden, sofern die Universität Basel bei der Refinanzierung des Kredits in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall wären die beiden Kantone verpflichtet, die offene Forderung des Kreditgebers bis zum garantierten Maximalbetrag abzulösen. Ebenso kann eine Fälligkeit in der Höhe der bis dahin aufgelaufenen Projektierungskosten entstehen, wenn die Universität vom Projekt zurücktritt. Die beiden Kantone gehen mit der Kreditsicherungsgarantie eine sogenannte abstrakte Zahlungsverpflichtung ein, die Ausgaben über das Jahr des Voranschlages hinaus zur Folge haben kann. Um gegenüber den beiden Parlamenten eine vollumfängliche Transparenz zu

54 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 12 gewährleisten und den jeweiligen gesetzlichen Kreditbewilligungsvorschriften zu entsprechen, sollen die Kreditsicherungsgarantien mittels expliziter Parlamentsbeschlüsse beantragt und gewährt werden. Gleichzeitig sollen die beiden Regierungen beauftragt werden, allfällige Garantieverträge (sofern die kreditgebenden Institute solche trotz Beschluss explizit verlangen) zum Zweck der Kenntnisnahme und zur Mandatierung der Unterschriften zu beschliessen. Grundsätzlich können die beiden Kantone als Garantiegeber im vollen Umfang des bezahlten Betrages Rückgriff auf die Universität Basel nehmen. Buchhalterisch ist die Kreditsicherungsgarantie auf Seiten der Kantone eine Eventualverbindlichkeit, die im Anhang zu den Staatsrechnungen ausgewiesen werden muss (gemäss Rechnungslegung HRM2). Da die Kantone die zugrundeliegende Investition nicht selbst finanzieren, erlischt die Verpflichtung aus dieser zweckgebundenen Kreditsicherungsgarantie erst nach vollständiger Rückzahlung der Kredite durch die Universität. Die Höhe der Garantie nimmt jährlich im Umfang der bereits geleisteten Amortisation durch die Universität ab. Die Eventualverbindlichkeiten müssen dementsprechend in den Jahresberichten der Kantone angepasst und eine entsprechende Berichterstattung der Universität zuhanden der Finanzverwaltungen implementiert werden (Stand Darlehen, Risiken etc.). Die Kantone erhalten jederzeit Einsicht in alle mit diesem Geschäft zusammenhängenden Akten und Verträge. Da die Universität hauptsächlich von den Trägerkantonen finanziert wird, haben diese die Pflicht, Risiken und finanzielle Folgen aus diesem Geschäft zu kennen. Der Neubau DBM wird wie die anderen Gebäude für die Universität in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden ausgeführt. Die Federführung der Planungs- und Realisierungsprozesse wird beim Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD BS) liegen. Damit ist die Einhaltung der öffentlichen Auflagen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Submissionswesen sichergestellt. Der Kanton Basel-Landschaft ist in den Projektgremien paritätisch vertreten. 7.3 Ausgestaltung der zweckgebundenen Kreditsicherungsgarantie Grundsätzlich ist die zweckgebundene Kreditsicherungsgarantie der beiden Kantone durch die (beantragten) Parlamentsbeschlüsse gewährleistet. Die Kreditsicherungsgarantie umfasst die Projektierung und Realisierung des Neubaus sowie die Finanzierungskosten. Mit diesen Beschlüssen verfügt die Universität über die benötigte Garantie zur Aufnahme und zum Abschluss von Darlehensverhandlungen mit potentiellen Geldgebern. Sollten diese - wider Erwarten - zusätzlich auf die Unterzeichnung von Garantieverträgen bestehen, so sind die Regierungen beider Basel durch die Parlamente ermächtigt, diese Verträge zur Kenntnis zu nehmen und die Finanz- und Kirchendirektion Basel-Landschaft respektive das Finanzdepartement Basel-Stadt mit der Unterschrift zu mandatieren. Dabei gilt es die auf den Finanzmärkten üblichen Usanzen zu gewährleisten und keinerlei Verpflichtungen über die vorliegenden Beschlüsse hinaus zu gewähren.

55 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite Jährlich wiederkehrende Folgekosten Mit dem Neubau ergeben sich ab Fertigstellung im Jahr 2022 für die Universität die folgenden jährlich wiederkehrenden Folgekosten: Position Mio. Franken Bemerkungen Kapitalkosten - Gebäudekosten 8,5 Jährliche Annuität Zins (3,5 %) und Tilgung über 40 Jahre Kapitalkosten - Ausstattung und Umzug 2,6 Jährliche Annuität Zins (3,5 %) und Tilgung über 15 Jahre Einsparung Miete - 4,9 Gemäss aktuellen Mietverträgen Baurechtszins 0,6 Partnerschaftliches Baurechtsmodell Laufende Betriebskosten (Energie, Wasser, Entsorgung, laufender Unterhalt, etc.) 1,0 Erfahrungswert altes Biozentrum 200 Franken pro m2 HNF, nur Zusatzfläche Instandhaltung und Instandsetzung 1,6 2,5 % auf Neubaukosten (ohne Ausstattung BKP 9), nur Zusatzfläche Synergien durch räumliche Konsolidierung - 0,5 Total Zusatzkosten pro Jahr 8,9 Zur Finanzierung des Neubaus inkl. der Ausstattung und des Umzugs wird die Universität Fremdkapital in der Höhe von rund 212 Mio. Franken aufnehmen müssen. Für Zinsen und Tilgung werden jährliche Kosten von rund 11 Mio. Franken anfallen (bei Zinssatz von 3,5 % und Tilgung über 40 Jahre für Gebäude bzw. 15 Jahre für Ausstattung). Der Baurechtszins wird bei rund 0,6 Mio. Franken liegen. Durch den Umzug ins neue Gebäude können die heutigen Standorte neuen Nutzungen zugeführt werden. Für das Departement Biomedizin entstehen damit Einsparungen bei den Mietkosten von insgesamt rund 5 Mio. Franken. Für die laufenden Betriebskosten und Instandhaltung bzw. Instandsetzung wird auf Basis von Erfahrungswerten mit zusätzlichen Ausgaben von rund 2,6 Mio. Franken pro Jahr gerechnet. Auf der anderen Seite entstehen durch die räumliche Konsolidierung Synergien, wobei diese heute schwierig zu beziffern sind (für die Berechnung der Folgekosten wurden diese pauschal mit 0,5 Mio. Franken eingesetzt). Die gesamten jährlichen Folgekosten von 8,9 Mio. Franken sind - wie im Ratschlags Nr vom 10. Dezember 2013 bzw. der Landratsvorlage Nr vom 27. August 2013 betreffend den Leistungsauftrag und Globalbeitrag für die Universität beschrieben - aus den neu im Globalbudget vorgesehenen Liegenschaftspauschalen zu finanzieren. Dabei ist auch ein angemessener Eigenbeitrag der Universität vorgesehen. 8. Projektorganisation Die Universität Basel bildet die Bauherrschaft für die Erstellung des Neubaus. Für die Abwicklung wird eine eigene Projektorganisation installiert. Ermächtigt durch den Universitätsrat ist das oberste Entscheidungsgremium die Strategische Projektsteuerung (Lenkungsausschuss) mit Vertretern der Universität und den beiden Kantonen. Dem Lenkungsausschuss werden die relevanten Projektunterlagen resp. das Projekt nach Abschluss jeder Planungs- und Ausführungsphase zur Genehmigung unterbreitet. Ebenfalls sind dem Lenkungsausschuss wesentliche Projektänderungen, welche Aus-

56 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 14 wirkungen auf die Finanzen, die Termine oder die Qualität des Bauwerks haben, zum Entscheid vorzulegen. Die Vorlagen an den Lenkungsausschuss sind in der Baukommission vorzubereiten. Dieser Baukommission obliegen auch das Controlling und die Überwachung der Umsetzung der strategischen Vorgaben des Lenkungsausschusses. Zur Unterstützung zieht die Baukommission einen Bautreuhänder bei (siehe Ziffer 8.1). Die Projektleitung ist mit der operativen Umsetzung beauftragt und übernimmt damit die Verantwortung für die Einhaltung der finanziellen, terminlichen und qualitativen Vorgaben. Die Projektleitung wird dem Hochbauamt Basel-Stadt übertragen. Sie vertritt das Projekt nach aussen, insbesondere gegenüber den mit der Planung und der Ausführung beauftragten Firmen. Der Kanton Basel-Landschaft ist in den Projektgremien paritätisch vertreten. Organigramm Projektorganisation 9. Termine 9.1 Grobterminplan Unter der Voraussetzung, dass die beiden Parlamente der Kreditsicherungsgarantie für den Neubau DBM bis Ende 2014 zustimmen, kann der Projektwettbewerb im Jahr 2015 durchgeführt werden. Die Projektierung des Gebäudes soll anfangs 2016 gestartet werden. Sobald

57 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Seite 15 das neue Biozentrum bezugsbereit ist (voraussichtlich Ende 2017), wird das alte Biozentrum geleert. Danach, im Jahr 2018, kann mit dem Abbruch des Altbaus begonnen werden. Die Realisierung des Neubaus DBM ist geplant für die Jahre , der Bezug ist angepeilt für das Jahr Neubau DBM (Baufeld 3) Ratschlag / LRV Kreditsicherungsgarantie Präqualifikation (1. Stufe) Projektwettbewerb (2. Stufe) Projektierung und Ausschreibung Abbruch altes Biozentrum Ausführung Inbetriebnahme 9.2 Zeitliche Abhängigkeiten Der Wettbewerb wird als zweistufiges Verfahren durchgeführt. Damit der Projektwettbewerb (2.Stufe) im Jahr 2015 erfolgen kann, muss die 1. Stufe, die Präqualifikation (Selektion der zum Wettbewerb zugelassenen Planerteams) bereits in der zweiten Jahreshälfte 2014 veranlasst werden, in Abstimmung und zeitgleich mit dem politischen Genehmigungsprozess der Kreditsicherungsgarantie. Durch dieses Vorgehen wird ein teurer Leerstand des Altbaus Biozentrum vermieden. Nach der Inbetriebnahme des Neubaus Biozentrum kann nahtlos der Altbau rückgebaut und darauffolgend mit dem Neubau DBM begonnen werden.

58 An den Grossen Rat GD/P Basel, 28.Mai 2014 Regierungsratsbeschluss vom 27. Mai 2014 Ratschlag betreffend Ausgabenbewilligung für einen Investitionsbeitrag an den Ersatzbau Alters- und Pflegeheim Humanitas Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 2. Juni 2014

59 Inhalt 1. Begehren Ausgangslage Bedarf an Pflegeplätzen in Basel-Stadt Das Bauprojekt Konzept und Projektbeschrieb Kostenzusammenstellung Investitionsbeitrag und Liegenschaftsbeiträge Liegenschaftsbeiträge Investitionsbeitrag: Bisheriges Finanzierungsmodell Neues Finanzierungssystem Investitionsbeitrag und Liegenschaftsbeiträge Alters- und Pflegeheim Humanitas Investitionsbeitragsvertrag Termine Antrag... 9 Anhang Seite 2/12

60 1. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragen wir Ihnen, an die Kosten des Ersatzbaus Alters- und Pflegeheim Humanitas einen Beitrag in Höhe von 93'000 Franken pro Pflegeplatz zu bewilligen, d.h. 10'323'000 Franken für 111 Pflegeplätze. 2. Ausgangslage Der Kanton Basel-Stadt hat derzeit immer noch eine Unterkapazität an Pflegeplätzen. In den letzten Monaten warteten durchschnittlich über 280 Personen auf den Eintritt in ein Pflegeheim (vgl. Anhang, Entwicklung Wartende sowie Pflegeheimliste). Aufgrund der Bevölkerungsprognosen steigen die Anzahl betagter und hoch betagter Menschen und damit der Bedarf an Pflegeplätzen weiterhin an. Mit dem Ersatzbauprojekt für das Alters- und Pflegeheim Humanitas (total 111 Pflegeplätze, wovon 21 zusätzliche) findet die Serie von grösseren Bauprojekten ein vorläufiges Ende und die angespannte Angebotssituation kann entschärft werden. Für den Ersatzbau wurde nach Durchführung eines Architektur-Wettbewerbs das Siegerbüro mit der weiteren Planung beauftragt. Das Bauprojekt liegt bereits vor. Wie vor kurzem berichtet 1 wurden jedoch die weiteren Planungsschritte (Eingabe Bauprojekt) wie auch der Antrag für einen Investitionsbeitrag sistiert, bis Klarheit über die Änderungen im Finanzierungssystem der Pflegeheimneubauten herrscht (vgl. dazu Kapitel 5.3). Nachdem der Regierungsrat nun im Dezember 2013 entschied, dass der Ersatzbau des Alters- und Pflegeheimes Humanitas noch nach altem Finanzierungssystem mit einem à fonds perdu-beitrag unterstützt werden soll und auf einen Vorbehalt im Hinblick auf den Systemwechsel verzichtet wird, möchte die Trägerschaft schnellstmöglich mit den weiteren Planungsschritten fortfahren. Das heutige Alters- und Pflegeheim Humanitas entspricht den Erwartungen der pflegebedürftigen Betagten und den Ansprüchen der Angehörigen nicht mehr vollumfänglich. Es wurde als Seniorenresidenz für damals rüstige Rentner 1967 erstellt und ist mittlerweile 47 Jahre alt. Die Einzelzimmer besitzen keine Nasszellen, das Gebäude hat schmale Türbogen und viele Schwellen. Die Architektur ist für heutige Betagte und Menschen mit zunehmender Verwirrung denkbar ungeeignet und fördert Desorientierung durch viele schmale Gänge und schwierige Orientierungsmöglichkeiten. Zudem genügt das Alters- und Pflegeheim Humanitas den baulichen Anforderungen des Kantons Basel-Stadt gemäss dem Dokument Qualivista (Leistungsanforderungen und bewertung in Alters- und Pflegeheimen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn, 1. Auflage März 2012) nicht mehr. Die Bewohnerzimmer sind mit 13m 2 zu klein (gefordert werden mindestens 16m 2 ) und sie besitzen keine Dusche; die Aufenthaltsbereiche ausserhalb der Zimmer erreichen mit knapp 1,5m 2 pro Bewohnende nur die Hälfte der erforderlichen Fläche. Ein Umbau in den vergangenen Jahren mehrfach angedacht und auch geplant wurde letztlich verworfen. Einerseits weil fast alle trennenden Wände auch tragende sind, andererseits weil eine Adaption des Gebäudes an heutige Bewohnende mit einem Durchschnittsalter von rund 88 Jahren und hohen Pflegestufen nicht möglich war. Um den gestiegenen betrieblichen Anforderungen und kantonalen baulichen Anforderungen nachzukommen, hat sich die Trägerschaft deshalb entschieden, das Alters- und Pflegeheim Humanitas nach 47 Jahren Betriebszeit durch einen Neubau zu ersetzen. Aus Gründen der Besitzverhältnisse und aus Gründen des Naturschutzes war ein grösserer Bau auf und neben der jetzigen Parzelle nicht möglich. Mit dem Areal am Kohlistieg, an der Rauracherstrasse und am Rüchligweg (im Eigentum der Einwohnergemeinde Basel) wurde ein idealer Ort gefunden, um den Ersatzbau zu errichten (vgl. Anhang, Situationsplan Alters- und Pflegeheim Humanitas). Damit rückt das Alters- und Pflegeheim Humanitas näher an die Stadt, was hilft, die heutige örtliche Konzentration der Pflegeheime in Riehen etwas zu entflechten. Es liegt nach wie vor im Grünen und kann optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln er- 1 Vgl. Ratschlag Nr vom betreffend Ausgabenbewilligung für einen Investitionsbeitrag an den Neubau Adullam-Riehen und an den Neubau Demenzheim Marthastift und Grossratsbeschluss Nr. 14/07/17G vom dazu. Seite 3/12

61 reicht werden. Mit dem Ersatzbau wird zudem eine leichte Erweiterung der Kapazität auf neu 111 Pflegeplätze (+21 Plätze) erreicht. Die Realisierung des Ersatzbaus soll zu Beginn des Jahres 2015 starten, die Inbetriebnahme wird Ende 2016 erwartet. Die Planungen erfolgten in Absprache mit der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Hochbauamt des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt. Das neue Alters- und Pflegeheim Humanitas erfüllt sämtliche behördlichen Anforderungen an ein zeitgemässes Pflegeheim und die Erhöhung von bisher 90 auf neu 111 Pflegeplätze ist betriebswirtschaftlich sinnvoll und entspricht der Bedarfsentwicklung der kommenden Jahre. 3. Bedarf an Pflegeplätzen in Basel-Stadt Im Ratschlag Nr vom 10. Dezember 2013 betreffend Ausgabenbewilligung für einen Investitionsbeitrag an den Neubau Adullam-Riehen und an den Neubau Demenzheim Marthastift wurde detailliert dargelegt, wie sich der mittelfristige Bedarf an Pflegeplätzen und dem gegenübergestellt die geplanten Kapazitäten entwickeln. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Angebotssituation im Pflegeheimbereich des Kantons Basel-Stadt momentan noch angespannt ist. Bis Mitte 2014 (Inbetriebnahme des neuen Pflegeheims Gellert Hof (Bethesda) mit 134 Pflegeplätzen) muss realistischerweise noch mit längeren Wartezeiten zuhause und in Spitälern gerechnet werden. Aufgrund der grossen Anzahl Wartender auf einen Pflegeheimplatz werden Kapazitäten belegt, welche für akute, akut-geriatrische oder akut-psychiatrische Fälle vorgesehen sind. Ausserdem erhalten diese Menschen nicht die ihren Bedürfnissen entsprechende Betreuung und Pflege, da sie nicht am für ihre Bedürfnisse und ihren Gesundheitszustand adäquaten Ort untergebracht sind. Mit den aktuellen Bauprojekten kann diese Situation deutlich verbessert werden. Insbesondere die problematische Situation in Riehen, wo mittelfristig aufgrund einer möglichen Schliessung des Alters- und Pflegeheimes Dominikushaus grössere Kapazitätsengpässe entstehen könnten, kann mit dem Ersatzbau des Alters- und Pflegeheimes Humanitas entschärft werden. 4. Das Bauprojekt Für den Ersatzbau des Alters- und Pflegeheimes Humanitas in Riehen wurde nach Durchführung eines Architektur-Wettbewerbs das Siegerbüro Bachelard Wagner Architekten Basel mit der weiteren Planung beauftragt. Das in der Folge ausgearbeitete Bauprojekt liegt bereits seit Sommer 2013 vor. Die Zonenänderung und der Bebauungsplan betreffend der Parzellen RD 770 und 2095 wurden am 29. November 2012 vom Einwohnerrat Riehen beschlossen und am 14. März 2013 vom Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt genehmigt. Das Baugesuch soll im Frühjahr 2014 eingereicht werden, geplanter Baubeginn ist Ende 2014, Anfang Konzept und Projektbeschrieb Das neue Alters- und Pflegeheim Humanitas ist auf vier Geschossen organisiert und wird insgesamt 111 Bewohnerzimmer aufweisen. Die drei Wohnbereiche sind in drei Obergeschossen angeordnet, ein Lichthof verbindet räumlich alle Bereiche. Ein Stockwerk hat zwei Pflegegruppen à je 19 Zimmer, mit 3 Komfortzimmern, die sich durch Grösse und Einrichtung auszeichnen (mit Küchenzeile und Balkon). Zentral im Gelenk, auf dem sogenannten Dorfplatz, treffen Atrium mit Sitzgelegenheiten, Pflegedesk, Pflegebüro, Pflegebad, Sitzungszimmer und Terrasse aufeinander. Ein weiteres Herzstück bildet der über 100m 2 grosse Aufenthaltsraum, in dem sowohl dreimal täglich die Mahlzeiten des Tages eingenommen werden, als auch grössere und kleinere Gruppen in Aktivierung und Alltagsgestaltung wirken können. Die Gänge werden durch Nischen durchbrochen (vier Bewohnerzimmer bilden zusammen eine Einheit)und eine Lounge pro Stockwerk bietet Bewohnenden und Angehörigen Sitzgelegenheiten und kleine Erfrischungsmöglichkeiten, ohne dass das Stockwerk verlassen werden muss. Die Lounge kann im Sommer durch den angrenzenden Balkon erweitert werden. Seite 4/12

62 Im Erdgeschoss befinden sich die zur Strasse orientierten Gemeinschafts-, Ver- und Entsorgungsräume sowie die zum Park orientierten Personalräume und die Verwaltung. Der Haupteingang öffnet sich in ein grosszügiges Foyer mit Blick und mit direktem Zugang zum Park. Das Gelenk, analog dem Aufenthaltsraum auf den Stockwerken, steht als Restaurant, Cafeteria und Mehrzweckraum zur Verfügung. Die Fläche kann als offener Raum für rund 200 Personen genutzt werden, oder in drei kleinere Räume eingeteilt werden: ein Angebot auch für Anwohnende für Feiern aller Art. Rechts des Einganges (südlich) und durch den Haupteingang zu betreten, befinden sich Coiffeur und weitere Dienstleistungsangebote wie Podologie, Massage, Kosmetik, eine Angebotspalette, die auch Anwohnenden zur Verfügung steht. Ein Cheminée gibt dem grossen Foyer Struktur und vermittelt Behaglichkeit. Der Aussenraum gliedert sich in einen strassenseitigen, platzartigen Bereich sowie einen innenliegenden sehr grosszügig angelegten Garten- und Parkbereich. Letzterer beinhaltet eine grosse Aussenterrasse für die Bewohnenden. Ein Wegsystem mit Aufenthaltsmöglichkeiten führt durch den Park und bietet sich für Spaziergänge an. Die Wege führen an den verschiedenen Themengärten wie dem Gemüse- und Ziergarten, dem Kleintiergehege, dem Obstgarten und der Wyyde-Bar vorbei. Das Herz des Parks bildet der schöne Baumbestand, der mit neuen Parkbäumen ergänzt wird. Der Aussenraum ist mit einem Fusswegnetz versehen. Das Pflege- und Betreuungskonzept des Alters- und Pflegeheimes Humanitas ist ausgerichtet auf pflegebedürftige Betagte ohne oder mit einer leichten dementiellen Erkrankung; es ist keine Spezialisierung auf Demenz vorgesehen. Auf dem Areal werden angrenzend an das neue Heim durch den Wohngenossenschaftsverband Nordwest (wgn) einige Wohnblöcke mit rund 90 Genossenschaftswohnungen erstellt. Neben der Kernaufgabe des Führens eines Pflegeheimes weist deshalb das Betriebskonzept des Heims auch noch Nebenangebote auf. Das Heim will weitere Bevölkerungs- und Altersgruppen des Quartiers ansprechen, z.b. mit dem Mahlzeitendienst oder dem hauseigenen Restaurant, aber auch mit den Angeboten Coiffeur und Podologie. Für die älteren Menschen, die in den umliegenden Genossenschaftswohnungen wohnen werden, ist neben der Verpflegungsmöglichkeit die sogenannte Huma-Card angedacht: eine Mitgliedskarte zu knapp kalkuliertem Preis, die so etwas wie all inclusive in verschiedenen Kategorien anbietet (aus allen Geschäftsbereichen, also Aktivierung, Betreuung, Verpflegung, Beratung, Sicherheit). Für den vielseitig geplanten Garten zur Ostseite hin sind Synergien mit der jüngeren Generation geplant. Und im direkt an das Heim angrenzenden Wohnblock im Norden, dem sogenannten Solitaire, in welchem ausschliesslich Seniorenwohnungen entstehen, wird das Alters- und Pflegeheim Humanitas Dienstleistungen und Betreuung anbieten. Mieterinnen und Mieter der Seniorenwohnungen können Serviceleistungen des Heims einkaufen, wie z.b. 24-h-Notruf, tägliche Kurzkontakte, Spitex-Leistungen, Wohnungsreinigung und anderes mehr. Damit wird es den Betagten ermöglicht, selbständig zu wohnen und bei Bedarf Infrastruktur und Serviceleistungen des Alters- und Pflegeheimes Humanitas in Anspruch zu nehmen. Ein allfälliger Pflegeheimeintritt kann so hinauszögert werden, und gleichzeitig können die betagten Menschen das Haus und das Personal schon kennenlernen, was den eventuell nötig werdenden Schritt eines Pflegeheimeintrittes erleichtert. Seite 5/12

63 4.2 Kostenzusammenstellung Die Baukosten (BKP1-6) werden auf 37,75 Mio. Franken veranschlagt. Diese setzen sich aus folgenden Kostenblöcken zusammen (Kostenberechnung +/-10%, inkl. MWST): Vorbereitungsarbeiten (BKP 1) Gebäude (BKP2) Betriebsausrüstung (BKP 3) Umgebungsarbeiten (BKP 4) Baunebenkosten (BKP 5) GP-Honorare (BKP 6) Mehrwertsteuer 8% Total 661'000 Franken 24'279'000 Franken 1'080'000 Franken 1'376'000 Franken 1'276'000 Franken 6'282'000 Franken 2'796'000 Franken 37'750'000 Franken Die vorliegende revidierte Kostenberechnung vom 27. September 2013 weist eine Kostengenauigkeit von +/-10% auf und basiert auf einem Index von 103,3 Punkten (Schweizerischer Baukostenindex Nordwestschweiz (Hochbau) vom 1. April 2013, Basis Oktober 2010 = 100 Punkte) sowie einem Mehrwertsteuersatz von 8%. Mit 340'000 Franken pro Pflegeplatz liegen die geschätzten Kosten höher als die vom Kanton anerkannten Normbaukosten von aktuell 310'000 Franken pro Pflegeplatz 2. Dies hängt primär mit Mehrkosten aufgrund von zusätzlich, über das Norm-Angebot hinaus gebauten Räumen zusammen, nämlich: - vier zusätzliche Zimmer (drei Gästezimmer und ein Ruheraum); - neun deutlich grössere Komfortzimmer; - Ruheraum und Schlafraum; - VIP-Esszimmer; - extern vermieteter Büroraum; - grosszügig angelegtes Restaurant und Cafeteria, die auch von Anwohnenden des Quartiers genutzt werden können; - grössere Küche, in welcher nicht nur für die Heimbewohner gekocht wird, sondern auch für Anwohnende und für den Mahlzeitendienst. Insgesamt beträgt die so ermittelte Mehrfläche gegenüber einem Norm-Pflegeheim knapp 600m 2. Bei einem errechneten m 2 -Preis von 3'674 Franken entspricht das Mehrkosten von rund 2,2 Mio. Franken, oder 20'000 Franken pro Pflegeplatz. Die 310'000 Franken pro Pflegeplatz übersteigenden Kosten werden vollumfänglich von der Trägerschaft finanziert. Als Eigenleistung bringt die Trägerschaft total rund 5 Mio. Franken ein. Diese Eigenmittel werden für die Finanzierung des gesamten Bauvorhabens eingesetzt. Nebst den reinen Baukosten, wie sie vom Kanton berücksichtigt werden (BKP 1 6), gilt es zusätzlich die Baurechtszinsen und die Fremdkapitalkosten während der Bauzeit zu finanzieren. Hinzu kommen schliesslich die Kosten für die Einrichtung und Möblierung (BKP 9). Die gesamten Baukosten des Alters- und Pflegeheimes Humanitas werden auf rund 45 Mio. Franken veranschlagt. Gemäss bisherigem Finanzierungsmodell beantragt die Trägerschaft einen Investitionsbeitrag in Höhe von 30% der anerkannten Normbaukosten (BKP 1-5, inkl. Honorare, die hier in BKP 6 enthalten sind) von 310'000 Franken pro Pflegeplatz. Dies entspricht bei 111 Pflegeplätzen einem Investitionsbeitrag von total 10'323'000 Franken. 2 Im 2010 wurden die Normbaukosten auf 305'000 Franken festgelegt. Aufgrund des seither leicht gestiegenen Baukostenindexes wurde dieser auf 310'000 Franken angepasst (vgl. dazu ausführlicher Kapitel 5.2). Seite 6/12

64 5. Investitionsbeitrag und Liegenschaftsbeiträge Die Finanzierung der Liegenschaftskosten in basel-städtischen Pflegeheimen beruht im Wesentlichen auf folgenden Instrumenten: - Investitionsbeitrag in Höhe von 30% eines festgelegten Wertes, der sogenannten Normbaukosten, welche für den Bau eines qualitativ guten Norm-Pflegeheimes ausreichen (vgl. dazu Kapitel 5.2); Gemäss Entscheid des Regierungsrates im Dezember 2013 sollen in Zukunft keine Investitionsbeiträge mehr gesprochen werden, sondern die Investitionskosten sollen über die Tarife gedeckt werden (vgl. dazu Kapitel 5.3). - Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner in Höhe von 30 Franken pro Pflegetag (Stand 2014); - Jährliche Liegenschaftsbeiträge des Kantons für den 30 Franken pro Tag übersteigenden Teil der Liegenschaftskosten. 5.1 Liegenschaftsbeiträge Das Instrument der Liegenschaftsbeiträge, inklusive deren Berechnung und das damit zusammenhängende Controlling, hat sich in den letzten Jahren bewährt und soll wie bisher weitergeführt werden. Die Gewährung von Liegenschaftsbeiträgen ist im Pflegeheim-Rahmenvertrag zwischen dem Verband gemeinnütziger Basler Alters- und Pflegeheime (VAP) und dem Kanton Basel-Stadt geregelt. Mit den jährlichen Liegenschaftsbeiträgen wird erreicht, dass Bewohnerinnen und Bewohner von neu erstellten Pflegeheimen finanziell nicht über Gebühr belastet werden. Die Höhe der Liegenschaftsbeiträge hängt stark von der Entwicklung der Hypothekarzinssätze ab. Mit der jährlichen, vertraglich vereinbarten Amortisation des Kapitals reduzieren sich die anrechenbaren Liegenschaftskosten und damit die jährlichen Liegenschaftsbeiträge ( neue wiederkehrende Ausgaben ) kontinuierlich und entfallen vollständig, sobald die Liegenschaftskosten unter den Interventionswert von 30 Franken (Stand 2014) pro Pflegetag fallen. Bei der Berechnung der Liegenschaftsbeiträge werden nutzungsfremde Kosten usanzgemäss heraus gerechnet. 5.2 Investitionsbeitrag: Bisheriges Finanzierungsmodell Bei einem Pflegeheim-Neubau wurde bisher ein fixer Investitionsbeitrag pro Pflegeplatz geleistet. Damit besteht für die Trägerschaft von Anfang an Klarheit über den zu erwartenden Investitionsbeitrag. Gleichzeitig übernimmt die Trägerschaft aber auch die alleinige Kostenverantwortung. Die Vergabe des Investitionsbeitrages wird an gewisse Mindestanforderungen geknüpft. Die baulichen Richtlinien aus dem Dokument Qualivista (Leistungsanforderungen und bewertung in Alters- und Pflegeheimen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn, 1. Auflage März 2012) wie Mindestzimmergrösse, Mindestnutzfläche pro Pflegeplatz oder spezifische Anforderungen an das Raumprogramm sind Grundlagen für die Vergabe. Der Regierungsrat stellt das Einhalten der Mindestanforderungen sicher. Die Höhe des fixen Investitionsbeitrages lehnt sich an die frühere Praxis an, indem der Investitionsbeitrag 30% der anerkannten Baukosten entspricht. Diese sind so bemessen, dass sie ausreichen, um ein qualitativ gutes Pflegeheim, sozusagen ein Norm-Pflegeheim zu bauen. Zur Festlegung der Höhe der anerkannten Baukosten oder Normbaukosten stützte sich der Regierungsrat einerseits auf ausgereifte Kostenvoranschläge von zwei geplanten, bzw. teilweise schon gebauten Pflegeheim-Neubauten ab (Alterszentrum Birsfelden, Alterszentrum Burgfelderhof), sowie andererseits auf eine dem Regierungsrat vorliegende Expertise des erfahrenen Baukostenplaners Fuhr Buser Partner, welcher einen ausgezeichneten Überblick über die Kosten zahlreicher Um- und Neubauten von Pflegeheimen in der Nordwestschweiz während der letzten rund 15 Jahre hat (abgestützt auf Hintergrundmaterial zu den Kosten der jeweiligen Bauprojekte). Die Expertise zeigt, dass mit anerkannten Baukosten Seite 7/12

65 von 305'000 Franken pro Pflegeplatz (BKP1-5, d.h. ohne Land und ohne Ausstattung) ein qualitativ gutes Norm-Pflegeheim gebaut werden kann. Der fixe Investitionsbeitrag beträgt 30% davon, also pro Pflegeplatz 91'500 Franken (Basis Nordwestschweizer Baupreisindex Hochbau vom Oktober 2010 = 100 Punkte). Bei anhaltender Teuerung, bei deren Berücksichtigung der Nordwestschweizer Baupreisindex massgebend ist, kann der Investitionsbeitrag entsprechend erhöht, respektive im Falle eines Rückgangs reduziert werden. Aufgrund des gestiegenen Nordwestschweizer Baupreisindexes Hochbau wurde der fixe Investitionsbeitrag auf aktuell 93'000 Franken pro Pflegeplatz angepasst. Die dargelegte Finanzierungsformel schafft bereits in einem frühen Stadium eines Projekts sowohl für die Bauherrschaft als auch für den Kanton Transparenz in Sachen Höhe des Investitionsbeitrages. Dies fördert die Budget-Sicherheit auf beiden Seiten. Die Entscheide während der Realisierung eines Vorhabens sind als Aufgabe eindeutig der Bauherrschaft zugeordnet. Das Finanzierungsmodell kommt lediglich bei Neubauten zur Anwendung. 5.3 Neues Finanzierungssystem Der Regierungsrat hat entschieden, dass anstelle des bisherigen Systems der Investitionsbeiträge die Investitionskosten in Zukunft über die Tarife gedeckt werden sollen (analog zur bereits umgesetzten neuen Spitalfinanzierung). Die Einheitstaxe über sämtliche Pflegeheime im Kanton Basel-Stadt sowie der damit im Zusammenhang stehende Ausgleichsmechanismus über Liegenschaftsbeiträge sollen beibehalten werden. Mit der Umstellung auf eine Vollkostenfinanzierung über Tarife soll bei den Pflegeheimen ein ähnliches System gelten, wie dies schon bei Behindertenheimen, Jugendeinrichtungen oder Spitälern zur Anwendung kommt. Im Gegenzug zur Streichung von Investitionsbeiträgen soll der Tarifanteil für die Liegenschaft über drei Jahre verteilt auf schliesslich 45 Franken (im Jahr 2017) angehoben werden, was es den Pflegeheimen in Zukunft ermöglichen wird, Eigenkapital für spätere Bauvorhaben zu äufnen. In einer Übergangszeit, in welcher Heime, die noch nicht über eine ausreichende Eigenkapitaldecke verfügen, eine Totalsanierung oder einen Neubau vornehmen müssten, sollen seitens des Kantons verzinsliche und rückzahlbare Darlehen oder Garantien gewährt werden. Der Ersatzbau für das Alters- und Pflegeheims Humanitas soll gemäss regierungsrätlichem Beschluss noch nach bisherigem Finanzierungssystem erfolgen, d.h. mit einem Investitionsbeitrag à fonds perdu. 5.4 Investitionsbeitrag und Liegenschaftsbeiträge Alters- und Pflegeheim Humanitas Der fixe Investitionsbeitrag für den Ersatzbau Alters- und Pflegheim Humanitas soll, wie im Abschnitt 5.2 dargelegt, 93'000 Franken pro Pflegeplatz betragen, d.h. für die geplanten 111 Pflegeplätze total 10'323'000 Franken. Die anrechenbaren Liegenschaftskosten (bei 111 Pflegeplätzen) werden auf der Basis des aktuellen Zinsniveaus rund 55 Franken pro Pflegetag betragen. Im ersten Betriebsjahr (2017) werden entsprechend Liegenschaftsbeiträge von rund 400'000 Franken resultieren. Diese berechnen sich wie folgt: Der den 45 Franken pro Tag übersteigenden Teil der Liegenschaftskosten in Höhe von 10 Franken multipliziert mit der Anzahl Pflegetage pro Jahr in Höhe von 39'300 [111 Pflegeplätze mal 365 Tage mal 97% (= geforderte Auslastung)]. Im darauffolgenden Jahr werden die Liegenschaftsbeiträge aufgrund der geforderten und vertraglich vereinbarten Amortisation noch bei rund 380'000 Franken liegen und unter den aktuellen Rahmenbedingungen (u.a. Hypothekarzinsniveau 2,5%) kontinuierlich abnehmen. Die Baukosten haben keinen Einfluss auf den Investitionsbeitrag des Kantons, da sich dieser pauschal pro geschaffenen Pflegeplatz bemisst. Seite 8/12

66 6. Investitionsbeitragsvertrag Der beantragte Investitionsbeitrag wird in Analogie zu zahlreichen bestehenden Pflegeheimbauten in einem Investitionsbeitragsvertrag geregelt. Die vorgesehene Nutzungs- und Amortisationsdauer der Liegenschaft wird auf 33 Jahre festgelegt. Bei einer Zweckentfremdung der Liegenschaft bestimmt der Regierungsrat über die Rückzahlung des noch nicht amortisierten Investitionsbeitrages. 7. Termine Der Terminplan für das Bauvorhaben sieht folgendermassen aus: Eingabe Baugesuch Frühjahr 2014 Baubeginn Ende 2014, Anfang 2015 Ratschlag an den Grossen Rat Frühjahr 2014 Inbetriebnahme und Bezug Ende 2016, Anfang Antrag Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ratschlag gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 geprüft. Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilagen Tabelle Entwicklung Wartende BS / Situationsplan Entwurf Grossratsbeschluss Seite 9/12

67 Anhang Entwicklung Wartende BS Total Wartende in Spitalbetten Zuhause Wartende Gleitender Durchschnitt Total Wartende (12-Mte.) Wartende in Passerellen Total Wartende Pflegeheimliste BS Anzahl Pflegeplätze Seite 10/12

68 Situationsplan Alters- und Pflegeheim Humanitas Seite 11/12

69 Grossratsbeschluss betreffend Ausgabenbewilligung für einen Investitionsbeitrag an den Ersatzbau Alters- und Pflegeheim Humanitas [Untertitel eingeben] (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. An den Ersatzbau des Alters- und Pflegeheimes Humanitas werden ein Investitionsbeitrag von Fr. 93'000 pro Pflegeplatz, d.h. von Fr. 10'323'000 (bei 111 Pflegeplätzen) und ab Inbetriebnahme des Heimes jährlich wiederkehrende Liegenschaftsbeiträge von im ersten Jahr maximal Fr. 400'000 mit kontinuierlich abnehmender Höhe bewilligt (Position Gesundheitsdepartement / Gesundheitsversorgung). Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er untersteht dem Referendum. Seite 12/12

70 An den Grossen Rat GD/P Basel, 17. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014 Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Aids-Hilfe beider Basel (AHbB) für die Jahre 2015 bis 2017 Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. September Seite 1/14

71 Inhalt 1. Begehren Ausgangslage Angaben zur Institution Epidemiologie von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten Leistungen der Institution im Rahmen des aktuellen Subventionsvertrags für das Jahr Generelles Informationsvermittlung, Öffentlichkeitsarbeit Beratung Zielgruppenspezifische Prävention Anonyme HIV-Teststelle (VCT-Stelle) Unentgeltlichkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen Übersicht über die erbrachten Leistungen in den Jahren 2009 bis Bisherige Subventionierung durch den Kanton Basel-Stadt Finanzieller Beitrag des Kantons Basel-Landschaft Gesuch um Staatsbeiträge für die Jahre 2015 bis Finanzielle Situation der AHbB Übersicht über die finanzielle Situation der Jahre 2009 bis Budget Erneuerung des Vertrags betreffend Staatsbeiträge für die Jahre 2015 bis Änderungen gegenüber dem aktuellen Subventionsvertrag Höhe der künftigen Staatsbeiträge Beurteilung aufgrund des Staatsbeitragsgesetzes Prüfung durch das Finanzdepartement Antrag Seite 2/14

72 1. Begehren Dem Verein Aids-Hilfe beider Basel sollen für die Jahre Staatsbeiträge in der Höhe von 378'000 Franken p.a. gewährt werden. Mit diesem Ausgabenbericht beantragen wir Ihnen, Ausgaben für Staatsbeiträge an den Verein Aids-Hilfe beider Basel für die Jahre in Höhe von insgesamt Franken (jährlich 378'000 Franken), nicht indexiert, für den Betrieb seiner Beratungsstelle und seiner anonymen HIV-Teststelle sowie für die Zurverfügungstellung seines Beratungs-, Betreuungs- und Präventionsangebots zu bewilligen. Bei den Staatsbeiträgen des Kantons Basel-Stadt an die AHbB handelt es sich um eine Finanzhilfe gemäss 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. Dezember Grundlage dieser Ausgabe bildet 56 des Gesundheitsgesetzes (GesG [SG ]) vom 21. September Die Ausgabe ist im Budget 2015 eingestellt. 2. Ausgangslage 2.1 Angaben zur Institution Der Verein Aids-Hilfe beider Basel (AHbB) besteht seit 1985 als privater Verein, seit 1986 mit einer eigenen Geschäftsstelle. Sie wurde ins Leben gerufen, als sich die neue Infektionskrankheit HIV/Aids rapide auf der ganzen Welt ausbreitete. Sie ist als wichtigste regionale Fachstelle für Aidsfragen anerkannt und stellt ein vielseitiges Angebot in den Bereichen Beratung, Betreuung, Prävention und Testung in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Verfügung. Die AHbB verfolgt die Ziele a) die Zahl der Neuinfektionen mit HIV/Aids durch Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit zu vermindern; b) die Lebensqualität von Menschen mit HIV und Aids durch fundierte Beratung sowie durch rechtliche, finanzielle und soziale Unterstützung der betroffenen Menschen und deren Nächsten zu erhalten; c) und der Ausgrenzung der von HIV/Aids Betroffenen entgegenzuwirken. Betont wird die Hilfe zur Selbsthilfe. Als Informationsdrehscheibe und Koordinationsstelle fördert die AHbB die Vernetzung der problemspezifischen Interessen und Aktivitäten. Dank ihrer qualitativ hochstehenden Arbeit und ihres langjährigen professionellen Engagements ist die AHbB schweizweit eine der am besten positionierten Aidshilfen und die einzige Stelle im Kanton Basel-Stadt, welche die oben beschriebenen Ziele umsetzen und die damit verbundenen Aufgaben übernehmen kann. Die AHbB setzt als Kernaufgabe verschiedene wichtige und notwendige Aktivitäten in den Bereichen der HIV-Prävention sowie der Betreuung und Beratung von HIV-infizierten Menschen um. Das Angebot der AHbB richtet sich zur Hauptsache an Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Seite 3/14

73 Die AHbB ist Mitglied der Aids-Hilfe Schweiz und Trägerin des Gütesiegels der Schweizerischen Zertifizierungsstelle für gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen ZEWO. Die AHbB besteht aus einem festen Kernteam von sieben Personen mit insgesamt 405 Stellenprozenten. Auf das Projekt Checkpoint, ein medizinisches Gesundheitszentrum für homosexuelle Männer und Männer, die Sex mit Männern haben (näheres dazu siehe Kap Zielgruppenspezifische Prävention) entfallen ca. 40 Stellenprozente, weitere ca. 110 Stellenprozente erfordern die übrigen Aufgaben der AHbB. Daneben werden auch Mitarbeitende mit sehr kleinen Pensen sowie Freelancer für verschiedene Aufgaben der AHbB eingesetzt. Die Mitarbeitenden der AHbB sind teilweise Migrantinnen und Migranten, die die aufsuchende Arbeit bei den Sexanbieterinnen und Sexanbietern übernehmen. Sie sprechen die Sprachen der Herkunftsländer dieser Personen und kennen sich im Milieu aus, da sie zum Teil selbst dort gearbeitet haben. Für die aufsuchende Arbeit an den Treffpunkten der Homosexuellen werden ebenfalls oft homosexuelle Personen eingesetzt, da sie sich in dieser Szene am besten auskennen. Alle Mitarbeitenden der Institution verfügen über eine adäquate, qualifizierende Ausbildung. Die Fachpersonen nehmen jährlich an Fortbildungen teil, die für ihren Tätigkeitsbereich relevant sind. Der fünfköpfige Vorstand der AHbB wird von Franziska Reinhard präsidiert. 2.2 Epidemiologie von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten Dank wirksamer präventiver Massnahmen sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler Ebene konnte die Aids-Epidemie in den 1980er Jahren in der Schweiz eingedämmt bzw. die Zahl der HIV-Neuinfektionen auf einem relativ tiefen Niveau stabilisiert werden. Nach einem Rückgang wurde in den 90er Jahren jedoch wieder eine deutliche Zunahme von Neuinfektionen beobachtet. Seit 2009 nahm schweizweit die Zahl der Neuansteckungen mit HIV wieder langsam ab und fiel auf unter 600 pro Jahr. Im Jahr 2012 ist die Zahl der HIV-Diagnosen aber wieder um rund 15% gestiegen und blieb im Jahr 2013 auf diesem Niveau stabil bzw. war leicht rückläufig. Deutlich zunehmend ist die Zahl der Infektionen mit den übrigen sexuell übertragbaren Krankheiten (sexually transmitted infections, STI), wie z.b. Syphillis, Gonorrhoe (Tripper) oder Chlamydia, welche nach heutigem Wissen einen bedeutenden Motor für die Verbreitung von HIV darstellen. Diese Entwicklung zeigt die Wichtigkeit einer kontinuierlichen Arbeit auf diesem Gebiet ist. Das Nationale Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verdeutlicht, dass zwischen HIV und STI eine Wechselwirkung besteht. Eine STI kann bewirken, dass die Betroffenen empfänglicher sind für das HI-Virus. So kann eine STI die Infektiosität von HIV-positiven Menschen erhöhen und überdies die Wirksamkeit der HIV-Therapie beeinträchtigen. Da Aids nach wie vor nicht heilbar ist und die Verbreitung anderer Geschlechtskrankheiten die Übertragung des HI-Virus zusätzlich fördert, sind Präventionsbemühungen im Bereich von HIV und STI weiterhin dringend notwendig. Bei einer Reduktion der gezielten Präventionsbemühungen muss mittelfristig mit einem neuerlichen Wiederanstieg der Infektionen mit HIV und STI gerechnet werden. 2.3 Leistungen der Institution im Rahmen des aktuellen Subventionsvertrags für das Jahr Generelles Die Institution erbringt Leistungen im HIV-/Aids-Bereich. Dabei konzentriert sie sich auf die Information und Beratung der Basler Bevölkerung mit dem Ziel, durch Prävention möglichst viele HIV- Seite 4/14

74 Neuinfektionen zu vermeiden. Sie schliesst die Prävention anderer sexuell übertragbarer Infektionskrankheiten (STI) und wo nötig auch Aspekte der sexuellen Gesundheit in ihre Präventionsarbeit ein. Zusätzlich betreibt sie eine anonyme HIV-Teststelle nach den Standards des voluntary counselling and testing (VCT, Testung und Beratung) sowie den Checkpoint. Die von der Institution erbrachten Leistungen sind auf das Nationale Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) des Bundes abgestimmt. Seit 2013 bietet die AHbB eine Stelle für eine/n Lernende/n im KV-Bereich an. Dies ist dank dem Ausbildungsverbund Basel-Stadt des Gewerbeverbands Basel-Stadt möglich. Die AHbB beteiligt sich somit auch in der Ausbildung Jugendlicher. Teil des aktuellen Leistungsauftrags der Institution ist die Durchführung öffentlicher Aktionen, in deren Planungsphase ein Informationsaustausch zwischen der Institution und dem Kantonsarzt besteht. Die AHbB bietet gemäss Vertrag für die aktuelle Beitragsperiode 2014 folgende Leistungen an: Informationsvermittlung, Öffentlichkeitsarbeit Jährlich werden Informationsveranstaltungen mit dem Ziel durchgeführt, durch Informationsverbreitung präventive Botschaften zu vermitteln, die Bevölkerung für das Thema HIV/Aids zu sensibilisieren und sie mit von HIV/Aids betroffenen Personen zu solidarisieren. Zum Welt-Aids-Tag werden breitenwirksame Aktivitäten durchgeführt Beratung Allgemeine Aufklärung der Öffentlichkeit über HIV/Aids und STI; spezielle Information über HIV/Aids und STI; Beratung zum Umgang mit HIV/Aids-Patientinnen und -Patienten; Beratung zum Verhalten bei einer Infektion mit HIV oder einer anderen STI; psychosoziale Beratung und Unterstützung; Beantwortung rechtlicher und versicherungstechnischer Fragen im Zusammenhang mit HIV/Aids; Beratung von Personen anderer Fachrichtungen zu HIV/Aids und STI; Vermittlung von Kontaktpersonen und von weiteren Institutionen. Bei der Aufklärung und der Vermittlung von Präventionsbotschaften beschränken sich die Beraterinnen und Berater auf die häufigsten Übertragungswege. Inhaltlich sind die Fachempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für sexuelle Gesundheit (EKSG; vormals Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen, EKAF) zu befolgen Zielgruppenspezifische Prävention Die vertraglich vereinbarten Leistungen beschränken sich auf die spezifische Prävention bei folgenden Zielgruppen: Homosexuelle Männer (men having sex with men, MSM): Regelmässig werden Lokale, die speziell von homosexuellen Männern frequentiert werden, aufgesucht, Präventionsarbeit betrieben und Präventionsmaterial abgegeben. Im Rahmen der MSM-Prävention wird auch der von der Institution im Kanton Basel-Stadt betriebene Checkpoint bekannt gemacht. Dieser wurde im Kanton Basel-Stadt mit finanzieller Unterstützung des BAG in Höhe von 50'000 Franken in den Jahren 2012 und 2013 als Pilotprojekt lanciert. Checkpoint besteht bereits in den Städten Zürich und Genf. Es handelt sich dabei um eine niederschwellige Test- und Beratungsstelle, die spezifisch auf den Bereich der sexuellen Gesundheit von Männern ausgerichtet ist, die Sex mit Männern haben (MSM). Dort werden an zwei Abenden pro Woche während jeweils vier Stunden HIV- Seite 5/14

75 und Syphilistests wie auch Tests für weitere sexuell übertragbare Krankheiten angeboten sowie ärztliche Untersuchungen und Behandlungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten durchgeführt. Das Checkpoint -Angebot wurde eingeführt, weil sich gezeigt hat, dass die spezifische MSM-Klientel das Angebot der seit längerem bestehen HIV-Teststelle (HIV-spezifisches Angebot) nur ungenügend genutzt hat, und deshalb für diesen Personenkreis ein spezialisiertes Angebot erforderlich war. Migrantinnen/Migranten: Migrantinnen/Migranten werden an ihren Treffpunkten besucht, wenn möglich in ihrer Landessprache über HIV/Aids, andere STI sowie Übertragungsrisiken informiert und wenn nötig beraten. Mediatorinnen und Mediatoren werden von der Institution aus- und regelmässig fortgebildet. Sexarbeiterinnen: Jährlich kontaktiert die Institution möglichst viele Sexarbeiterinnen und informiert diese über safer sex -Regeln. Clubs und Cabarets, die Prostituierte anstellen, werden mindestens einmal jährlich mit Informationsmaterial beliefert. Betreiberinnen und Betreiber von Cabarets und Clubs sollen wenn möglich persönlich kontaktiert werden. Beim Besuch von Prostituierten in Cabarets und Clubs wird gleichzeitig kontrolliert, ob Informationsmaterial und Präservative vorliegen. Dabei wird auch die von der Institution im Kanton Basel-Stadt betriebene anonyme HIV-Teststelle (VCT-Stelle) bekannt gemacht. Betreiberinnen und Betreiber der Lokale werden motiviert, sich an den Präventionsmassnahmen zu beteiligen. Mediatorinnen und Mediatoren werden von der Institution aus- und regelmässig fortgebildet. Schulen/Jugendliche: Die Präventionsarbeit der AHbB in den Schulen des Kantons Basel-Stadt ist keine im Rahmen der Vereinbarung zu erbringende Leistung mehr. Das Schulangebot wurde im Zuge der Bereinigung des strukturellen Defizits für die aktuelle Vertragsperiode 2014 aus dem Leistungskatalog gestrichen. Klasseneinsätze der AHbB finden jedoch weiterhin statt, werden aber leistungsbezogen ausserhalb des Vertrags vergütet, was eine bessere Steuerung zulässt Anonyme HIV-Teststelle (VCT-Stelle) Die Institution betreibt eine anonyme HIV-Teststelle nach den Standards des VCT (Testung und Beratung). Bei bestätigtem positivem Testresultat wird die getestete Person einer spezialisierten Ärztin oder einem spezialisierten Arzt zugeführt Unentgeltlichkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen Die Institution stellt der Bevölkerung die vertraglich vereinbarten, in den Kapiteln beschriebenen Leistungen unentgeltlich zur Verfügung. Davon ausgenommen ist das Angebot der anonymen HIV-Teststelle, wo jede getestete Person einen angemessenen Beitrag zu leisten hat. 2.4 Übersicht über die erbrachten Leistungen in den Jahren 2009 bis 2013 Die nachfolgende Aufstellung vermittelt eine Übersicht über die von der Institution in den Jahren erbrachten Leistungen, soweit möglich aufgeteilt nach Wohnsitzkanton der betroffenen Personen bzw. nach dem Kanton, in welchem die Leistung erbracht wurde. Seite 6/14

76 HIV-Testangebote (VCT-Stelle) Insgesamt BS BL Übrige HIV-Testangebote (Checkpoint) Insgesamt Persönliche Beratungen Insgesamt BS BL Übrige Telefonberatungen (länger als 3 Min.) Insgesamt BS BL Übrige Kurzberatungen (telefonisch, ohne Aufschlüsselung nach Herkunft) Beratungen (ohne Aufschlüsselung nach Herkunft) Fachberatungen Insgesamt BS BL Übrige Schuleinsätze (in Std.) Insgesamt BS BL Zielgruppenspezifische HIV-Prävention (MSM, ApiS*, Don Juan**, GuM***) Insgesamt (keine Differenzierung nach Herkunftsort der Personen möglich) Weiterbildungen (in Std.) Insgesamt BS BL * Aidsprävention für Sexarbeiterinnen ** Prävention im Sexgewerbe für heterosexuelle Freier *** Präventionsangebot für Migrantinnen und Migranten Die Anzahl der Beratungen insgesamt ist im Jahr 2013 konstant geblieben, wobei eine Verlagerung von Kurzberatungen zu längeren Telefonberatungen stattgefunden hat. Zudem hat die Anzahl der HIV-Tests und der Schuleinsätze weiter zugenommen, wohingegen das Angebot an Weiterbildungen für Fachpersonen zunehmend weniger in Anspruch genommen wurde, weil sich zahlreiche Fach- und Lehrpersonen bereits seit Längerem mit der HIV-/Aids-Thematik befassen und daher ein geringerer Bedarf für zusätzliche Weiterbildungen besteht. Bei der zielgruppenspezifischen Prävention hat im Jahr 2013 die Anzahl Kontakte etwas abgenommen, sie liegt aber immer noch deutlich über dem Indikator von Kontakten. Zudem hat Seite 7/14

77 bei der zielgruppenspezifischen Prävention mit der Website und dem Facebook-Profil der HotBoys auch eine Ressourcenverlagerung zur Präventionsarbeit via soziale Medien stattgefunden. 2.5 Bisherige Subventionierung durch den Kanton Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt unterstützt die AHbB seit dem Jahr 1988 mit Betriebskostenbeiträgen, seit 2002 in Höhe von Franken jährlich. Mit der Beitragsperiode entrichtete der Kanton Basel-Stadt zusätzlich zu den bisherigen 313'000 Franken p.a. jährlich weitere 35'000 Franken speziell für die HIV-Prävention bei homosexuellen Männern (GRB Nr. 06/11/05G vom 15. März 2006, basierend auf dem Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission vom 13. Februar 2006). Diese Aufgabe wurde zusammen mit dem entsprechenden Betrag in den Vertrag für die Jahre integriert. Seit 2007 leistet der Kanton Basel-Stadt weitere 30'000 Franken p.a. für den Betrieb einer anonymen HIV-Teststelle, welche per 1. Mai 2007 vom Universitätsspital Basel in die AHbB transferiert wurde. In der Subventionsperiode entrichtete des Kanton Basel-Stadt somit Betriebskostenbeiträge in Höhe von insgesamt Franken jährlich. Auf der Grundlage des aktuellen Vertrags für das Jahr 2014 leistet der Kanton Basel-Stadt wiederum einen jährlichen Betriebskostenbeitrag an die AHbB in Höhe von 378'000 Franken, von denen 30'000 Franken für den Betrieb der HIV-Teststelle vorgesehen sind. 2.6 Finanzieller Beitrag des Kantons Basel-Landschaft Seit 2006 ist die Subventionierung der AHbB kein partnerschaftliches Geschäft mit dem Kanton Basel-Landschaft mehr. Die AHbB verfügt seit der Beitragsperiode über einen eigenen Subventionsvertrag mit dem Kanton Basel-Landschaft mit einem eigenen Produktkatalog und verhandelte seither direkt mit diesem. Bis 2009 wurde die Institution vom Kanton Basel-Landschaft mit jährlich 157'000 Franken subventioniert. Für die Vertragsperiode hat der Kanton Basel-Landschaft seinen Beitrag um 33'000 Franken p.a auf 190'000 Franken pro Jahr erhöht. Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 hat er seinen Betriebskostenbeitrag an die AHbB für die Jahre um weitere 10'000 Franken jährlich auf nunmehr 200'000 Franken p.a. erhöht. 3. Gesuch um Staatsbeiträge für die Jahre 2015 bis 2017 Die AHbB hat Ende 2013 fristgerecht ihr Gesuch um Erneuerung des Vertrags zur Leistung von Staatsbeiträgen für die Jahre eingereicht und zugleich eine Beitragserhöhung beantragt. Vor allem zur Reintegration des per 2014 aus dem Vertrag herausgelösten und separat vergüteten Schulangebots, aufgrund sinkender Spendeneinnahmen sowie wegen Wegfalls von Beiträgen des Bundes und aus dem freien Vermögen des Vereins ersuchte die Institution um eine Erhöhung des jährlichen Betriebskostenbeitrags von bisher 378'000 Franken um 80'000 Franken auf künftig 458'000 Franken p.a. Dies entspricht einer Erhöhung um rund 21%. 4. Finanzielle Situation der AHbB 4.1 Übersicht über die finanzielle Situation der Jahre 2009 bis 2014 Im Jahr 2013 belief sich der Ertrag der AHbB auf 907'977 Franken, von denen 378'000 Franken auf den Betriebskostenbeitrag des Kantons Basel-Stadt entfielen. Demgegenüber betrug der Aufwand 973'175 Franken. Davon wurden rund 78% für Personalkosten aufgewendet. Gemäss Jahresrechnung für das Jahr 2013 resultierte somit ein Defizit in Höhe von 65'198 Franken. Seite 8/14

78 Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Erfolgsrechnungen der Jahre sowie über das Budget 2014 (Ertrag, Aufwand, Jahresergebnis; alles in Franken und gerundet). R 2009 R 2010 R 2011 R 2012 R 2013 B 2014 Ertrag Subvention/Staatsbeitrag BS 1) ' ' ' ' '000 Subvention BL ' ' ' ' '000 Beitrag Schulangebot BS 2) Fundraising 3) '036 35'000 BAG Beiträge 50'000 50'000 0 Fond Entnahme / Zuweisung Spenden und Beiträge Übrige Erträge 4) Total Ertrag Aufwand Personalaufwand ' Raumaufwand ' Unterstützungsaufwand ' Betriebs- und Sachaufwand ' Verwaltungsaufwand ' Total Aufwand Erfolg '352-65' ) inkl. 30'000 Franken für den Betrieb der anonymen HIV-Teststelle 2) ab 2014 nicht mehr Bestandteil der vertraglichen Leistungen 3) zusammen mit Aids-Hilfe Schweiz 4) Warenverkauf, Dienstleistungen und Vermögensertrag Die Abschlüsse der letzten Jahre waren stets negativ. Die Betriebskostenbeiträge beider Kantone erhöhten sich seit dem Jahr 2009 um rund 11% auf insgesamt 568'000 Franken im Jahr Gleichzeitig reduzierten sich die Spenden und Beiträge um rund 40% auf Franken. Der Verzehr des freien Vereinsvermögens wurde im Rahmen der Subventionsperiode mit den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft besprochen. Während das Vereinsvermögen Ende 2009 noch 301'194 Franken betrug, waren es Ende 2013 noch lediglich rund 101'423 Franken. Auf diesem Niveau soll das Vereinsvermögen als betriebliche Reserve gehalten werden und ebenso Ende 2014 gemäss aktueller Planung in dieser Höhe bestehen bleiben, dies unter der Annahme von Spendeneinnahmen im bisherigen Umfang. Bei beinahe aufgebrauchtem Vereinsvermögen bestehen zum Ausgleich von unerwarteten Budgetschwankungen oder künftigen Defiziten keine wesentlichen Reserven mehr. 4.2 Budget 2014 Das Budget der AHbB für das Jahr 2014 weist einen Gesamtaufwand von 963'048 Franken aus und ist damit minimal kleiner als derjenige gemäss Jahresrechnung Auf der Ertragsseite machen die Staatsbeiträge der Kantone Basel-Stadt (378'000 Franken) und Basel-Landschaft (200'000 Franken) rund 60% der budgetierten Gesamteinnahmen in Höhe von 961'500 Franken aus. Die Personalkosten sind im Budget 2014 nach einem stetigen Anstieg während der letzten drei Jahre erstmals wieder um rund 2% tiefer veranschlagt. Seite 9/14

79 Das budgetierte Jahresergebnis 2014 weist seit vielen Jahren erstmals kein nennenswertes bzw. nur ein minimales Defizit von 1'548 Franken aus, was das Resultat der geforderten und erfolgten Beseitigung des strukturellen Defizits ist. Dieses beinahe ausgeglichene Budget 2014 setzt allerdings voraus, dass die Erträge aus den kantonalen Leistungsaufträgen und aus den HIV-Testungen unverändert bleiben und sich die finanzielle Situation der AHbB weiter stabilisiert. 5. Erneuerung des Vertrags betreffend Staatsbeiträge für die Jahre 2015 bis 2017 Die AHbB ist die einzige Institution, die im Kanton Basel-Stadt Präventionsarbeit zu HIV und STI u.a. für homosexuelle Männer, für die schwer zugängliche Gruppe der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, die sehr häufig einen Migrationshintergrund aufweisen, sowie für die Gruppe der Freier leistet. Neben dem Zugang der AHbB zu diesen Personenkreisen kann diese Vernetzung dem Kanton auch bei anderen Präventionsaufgaben z.b. im Falle einer Pandemie als wichtiger Partner zur Informationsvermittlung dienen. Der Regierungsrat möchte der AHbB deshalb auch in Zukunft Staatsbeiträge gewähren. 5.1 Änderungen gegenüber dem aktuellen Subventionsvertrag Nach der aktuell einjährigen Vertragsperiode 2014, die zur Beseitigung des seit Jahren bestehenden strukturellen Defizits der Institution genutzt wird, soll künftig wieder eine längere Vertragslaufzeit vereinbart und das Vertragsverhältnis mit der AHbB periodengleich mit dem Kanton Basel-Landschaft (aktuelle Vertragslaufzeit ) terminiert werden. Zum einen erleichtert dies der AHbB die Geschäftsführung sowie die mittelfristige Personal- und Budgetplanung. Zum andern ermöglichen zeitgleiche Vertragsverhandlungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft mit der AHbB eine bessere Abstimmung über Inhalt und Umfang der mit Betriebskostenbeiträgen finanzierten Leistungen der Institution. Aus diesem Grund soll der neue Vertrag mit der AHbB eine dreijährige Laufzeit umfassen und für die Jahre abgeschlossen werden. Der für die aktuelle Vertragslaufzeit geltende Leistungskatalog soll unverändert in die kommende Vertragsperiode übernommen werden. 5.2 Höhe der künftigen Staatsbeiträge Die Erbringung der in der Vergangenheit vereinbarten Leistungen konnte bisher nicht ausschliesslich durch die Beiträge der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie durch Eigenleistungen der Institution finanziert werden. Im Rahmen der Verhandlungen zur Erneuerung des Vertrages für die Jahre wurde daher vereinbart, dass die AHbB jährlich zwischen und Franken aus ihrem Vereinsvermögen beisteuert, um damit das strukturelle Defizit auszugleichen. Aufgrund des seither erfolgten kontinuierlichen Verzehrs des Vereinsvermögens ist dieses nun weitgehend aufgebraucht. Mit ihrem Ende 2013 eingereichten Gesuch um Erneuerung des Vertrags zur Leistung von Staatsbeiträgen für die Jahre beantragt die AHbB zugleich eine Beitragserhöhung von Franken von derzeit jährlich Franken auf künftig Franken p.a. sowie die erneute Integration des per 2014 aus dem Vertrag herausgelösten und seither separat vergüteten Schulangebots. Den Erhöhungsantrag begründet die Institution mit sinkenden Spendeneinnahmen sowie mit dem Wegfall von Beiträgen des Bundes und aus dem freien Vermögen des Vereins. Der Antrag der AHbB entspricht einer Beitragserhöhung von rund 21%. Seite 10/14

80 Zur Behebung des strukturellen Defizits und zur Stabilisierung der finanziellen Situation der AHbB wurden für das Jahr 2014 verschiedene Massnahmen ergriffen, wie z.b. Einsparungen bei den Personalkosten oder die Abgrenzung des Schulangebots von den vertraglich vereinbarten Leistungen und dessen separate, vom Gesundheitsdepartement intern kompensierte, leistungsbezogene Vergütung in Höhe von maximal Franken p.a. Diese Massnahmen zeigen bereits gewisse Erfolge. Dennoch wurden die Anträge der Institution wie auch die vorgebrachten Begründungen geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die Gründe, welche 2013 zur Ausgliederung des Schulangebots geführt haben, nach wie vor bestehen und es weiterhin richtig ist, die von der Institution an den baselstädtischen Schulen erbrachten Präventionsdienstleistungen nicht pauschal zu vergüten, sondern lediglich die effektiv erbrachten Leistungen abzugelten. Gegenüber einer pauschalen Vergütung gewährleistet die separate Finanzierung des Schulangebots nach der effektiv erbrachten Leistung eine bessere und zielgerichtetere Steuerung des Angebots und einen ressourcenschonenderen Einsatz der kantonalen Finanzmittel. Aus diesem Grund soll dieses in der Vertragsperiode weiterhin nicht Gegenstand des vertraglich vereinbarten Leistungskatalog sein, sondern wie bisher separat leistungsbezogen mit einem Kostendach von jährlich maximal Franken vergütet werden. Dies zumal die Ausgliederung des Schulangebots erst für das laufende Jahr erfolgt ist und die Sachlage seither unverändert geblieben ist. Werden die maximal Franken zur separaten Abgeltung des Schulangebots der von der AHbB beantragten Beitragserhöhung um Franken gegenübergestellt, resultiert daraus noch ein effektiver Erhöhungsantrag der Institution von Franken. Aufgrund der mittlerweile eingeleiteten Massnahmen sieht der Regierungsrat keinen Anlass, dem Erhöhungsantrag der AHbB zu folgen. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Verein Aids-Hilfe beider Basel für den Betrieb seiner Beratungsstelle und seiner anonymen HIV-Teststelle sowie für die Zurverfügungstellung seines Beratungs-, Betreuungs- und Präventionsangebots in den Jahren weiterhin Betriebskostenbeiträge in unveränderter Höhe von bisher 378'000 Franken p.a. auszurichten, damit das für die betroffenen Bevölkerungsgruppen zur Verfügung gestellte Angebot auch künftig aufrechterhalten werden kann. Dabei wird es erforderlich sein, dass sich die Institution auf der Grundlage der für die laufende Vertragsperiode gefundenen Lösung weiter stabilisiert und sie bei Bedarf und nach Möglichkeit weitere strukturelle Anpassungen vornimmt. Dies wurde mit der AHbB im Rahmen der erfolgten Verhandlungen thematisiert und bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt. Hinzu kommt das separat und leistungsbezogen vergütete Schulangebot mit einem Kostendach von unverändert Franken p.a. 6. Beurteilung aufgrund des Staatsbeitragsgesetzes Es kann festgehalten werden, dass die Finanzhilfe des Kantons Basel-Stadt an die AHbB den Voraussetzungen des Staatsbeitragsgesetzes entspricht. Speziell sei nachstehend auf die einzelnen Bestimmungen gemäss 3 Abs. 2 sowie 14 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes hingewiesen: a) Nachweis eines öffentlichen Interesses an der zu erbringenden Leistung: Vor dem Hintergrund der bestehenden Aids-Erkrankungen sowie der Entwicklung der Zahl der HIV-Neuinfektionen in jüngster Vergangenheit müssen aus epidemiologischer und volkswirtschaftlicher Sicht die Bekämpfung dieser Krankheit und insbesondere die Präventionsbemühungen zur Verhinderung neuer HIV-Übertragungen nach wie vor fortgeführt bzw. verstärkt und die entsprechenden Hilfsangebote für Betroffene im Kanton Basel-Stadt weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Die damit zusammenhängenden Aktivitäten auf Kantonsebene stehen dabei im Kontext des Nationalen Programms HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) des Bundes. Das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung durch die AHbB ist somit gegeben. Seite 11/14

81 b) Nachweis, dass die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann: Die AHbB hat in den letzten Jahren rund ein Viertel bis ein Drittel ihres Betriebsaufwands aus Spendengeldern, anderweitigen Zuwendungen sowie weiteren Erträgen generiert. Von zusätzlichen Einnahmen der Institution kann vorderhand nicht ausgegangen werden. Die AHbB kann ihre Leistungen folglich nicht ausschliesslich durch private Mittel finanzieren. Ohne die Finanzhilfe des Kantons Basel-Stadt kann die AHbB ihr Angebot nicht mehr im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen und die damit einhergehenden Leistungen bedarfsgerecht erbringen. Eine Weiterführung der finanziellen Unterstützung der AHbB durch den Kanton Basel-Stadt ist daher notwendig. c) Nachweis der Notwendigkeit der Finanzhilfe: In Anbetracht des nach wie vor bestehenden Bedarfs an den Präventions- und Beratungsleistungen der AHbB im HIV-/Aids-Bereich und des damit einhergehenden, oben dargelegten öffentlichen Interesses an der Leistungserbringung durch die Institution sowie des Umstandes, dass die vom Kanton gewünschten Leistungen der AHbB zugunsten der baselstädtischen Bevölkerung ohne den Staatsbeitrag nicht im benötigten Umfang und der erforderlichen Qualität erbracht werden können, ist die Notwendigkeit der Leistung der Finanzhilfe gegeben. d) Nachweis der Erbringung zumutbarer Eigenleistungen und der Nutzung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten: Die AHbB finanzierte in der Vergangenheit rund 25-30% ihrer Leistungen aus eigenen Mitteln und Erträgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich z.b. das Spendenaufkommen in den letzten Jahren nicht nur bei der AHbB, sondern auch bei zahlreichen anderen gemeinnützigen Institutionen im Sozial- und Gesundheitsbereich deutlich reduziert hat. Im Übrigen hat die AHbB in den letzten Jahren Eigenmittel in namhafter Höhe aus ihrem mittlerweile stark verminderten Vereinsvermögen zur Aufwandsdeckung eingebracht. Ferner kann die AHbB auf grössere Beiträge in Form von ehrenamtlicher Arbeit zählen. Die Institution erbringt somit Eigenleistungen in wesentlichem Umfang und schöpft die ihr zumutbaren Möglichkeiten der Generierung von Erträgen aus. e) Gewähr der sachgerechten und kostengünstigen Leistungserbringung: Seit 1988 sind die Erfahrungen betreffend Zusammenarbeit mit der AHbB und deren Leistungserbringung sehr positiv. Die Institution erbringt ihre Leistungen stets professionell und mit hoher Fachkompetenz. Die AHbB ist im Kanton Basel-Stadt gut etabliert und erweist sich als kompetente Partnerin im Bereich der HIV/Aids-Prävention. Dies zeigt sich etwa dadurch, dass die AHbB eine der in der Schweiz am besten positionierten Aidshilfen ist. Die AHbB ist die einzige Institution im Kanton, welche die benötigten Leistungen erbringen kann. Die anstehende Vereinbarung mit der AHbB sieht ein Leistungscontrolling vor, welches die laufende Überprüfung sowie die allfällige Nachsteuerung einer sachgerechten, kostengünstigen, effizienten und wirksamen Leistungserbringung sicherstellt und so eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Aufgabenkatalogs ermöglicht. f) Nachweis der Wirksamkeit und Effizienz der Betriebsbeiträge: Die seit einigen Jahren stabilisierte bzw. mit Ausnahme des Jahres 2012 leicht rückläufige Zahl der Neuinfektionen mit dem HI-Virus zeigt die Wirksamkeit der Bemühungen in der HIV- /Aidsprävention in der Schweiz und insbesondere auch der AHbB auf. Die Wirksamkeit und Effizienz des Mitteleinsatzes insgesamt und der Betriebsbeiträge das Kantons Basel-Stadt im Speziellen werden auch durch die Leistungszahlen der letzten Jahre verdeutlicht, insbesondere durch die teilweise Leistungssteigerungen (z.b. HIV-Testungen, Präventionsarbeit via soziale Medien) trotz der seit 2007 unveränderten Höhe der Betriebsbeiträge des Kantons. g) Tragbarkeit der Betriebsbeiträge für den Kanton: Angesichts des noch immer bestehenden Bedarfs an Präventions- und Beratungsarbeit im Bereich HIV-/Aids und des mit diesen Aktivitäten verbundenen gesundheitlichen Nutzens für die Bevölkerung sowie der damit einhergehenden Vermeidung zusätzlicher volkswirtschaftlicher Kosten erweist sich die Finanzhilfe an die AHbB als verhältnismässig und mit Blick auf den kantonalen Finanzhaushalt tragbar. Seite 12/14

82 7. Prüfung durch das Finanzdepartement Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ausgabenbericht gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. 8. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 13/14

83 Grossratsbeschluss Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Aids-Hilfe beider Basel (AHbB) für die Jahre 2015 bis 2017 (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Für den Verein Aids-Hilfe beider Basel werden für die Jahre 2015 bis 2017 Ausgaben von Fr (jährlich Fr. 378'000) bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 14/14

84 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) Traktandum 7 Antrag der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Aids-Hilfe beider Basel (AHbB) für die Jahre 2015 bis 2017 (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr vom 17. September 2014 und nach dem mündlichen Antrag der Gesundheits- und Sozialkommission vom 22. Oktober 2014, beschliesst: Für den Verein Aids-Hilfe beider Basel werden für die Jahre 2015 bis 2017 Ausgaben von Fr Fr (jährlich Fr. 378'000 Fr. 428'000) bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Beatriz Greuter Präsidentin der Gesundheits- und Sozialkommission Seite 1/1

85 An den Grossen Rat GD/P Basel, 17. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014 Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Gsünder Basel für die Jahre 2015 bis 2018 Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. September Seite 1/15

86 Inhalt 1. Begehren Ausgangslage Angaben zur Institution Die Gesundheit der Schweizer und der Basler Bevölkerung Leistungen der Institution im Rahmen des aktuellen Subventionsvertrags für die Jahre bis Generelles Kursangebot Entwicklung der Leistungen in den Jahren 2010 bis Bisherige Beitragsleistung durch den Kanton Basel-Stadt Gesuch um Staatsbeiträge für die Jahre 2015 bis Finanzielle Situation des Vereins Gsünder Basel Finanzielle Situation 2009 bis Budget Erneuerung des Vertrags betreffend Staatsbeiträge für die Jahre bis Änderungen gegenüber dem aktuellen Subventionsvertrag Höhe der künftigen Staatsbeiträge Beurteilung aufgrund des Staatsbeitragsgesetzes Prüfung durch das Finanzdepartement Antrag Seite 2/15

87 1. Begehren Dem Verein Gsünder Basel sollen für die Jahre Staatsbeiträge in der Höhe von 150'000 Franken p.a. gewährt werden. Mit diesem Ausgabenbericht beantragen wir Ihnen, Ausgaben für Staatsbeiträge an den Verein Gsünder Basel für die Jahre in Höhe von insgesamt Franken (jährlich 150'000 Franken), nicht indexiert, für die Fortführung seines Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebots für die breite Bevölkerung in den Bereichen Bewegung, Ernährung und Entspannung zu bewilligen. Bei den Staatsbeiträgen des Kantons Basel-Stadt an den Verein Gsünder Basel handelt es sich um eine Finanzhilfe gemäss 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. Dezember Grundlage dieser Ausgabe bildet 56 des Gesundheitsgesetzes (GesG [SG ]) vom 21. September Die Ausgaben sind im Budget 2015 eingestellt. 2. Ausgangslage 2.1 Angaben zur Institution Der gemeinnützige Verein "Gsünder Basel" wurde 1991 gegründet. Mit Beschluss 45/63 vom 18. Dezember 2001 genehmigte der Regierungsrat den Subventionsvertrag mit dem Verein "Gsünder Basel" für die Jahre 2002 und 2003 und ermöglichte dadurch die Verselbstständigung und organisatorische Ausgliederung des Vereins aus dem damaligen Institut für Sozial- und Präventivmedizin (heute Swiss Tropical and Public Health Institute) der Universität Basel. In den folgenden Jahren konnte der Verein "Gsünder Basel" mittels Subventionsbeiträgen in der neuen Struktur konsolidiert werden. Heute stellt der Verein Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote in den Bereichen Ernährung, Bewegung und Entspannung für die breite Bevölkerung sowie betriebliche Gesundheitsförderungsangebote für verschiedene Firmen zur Verfügung. Der Verein Gsünder Basel bezweckt die Vorbereitung, Durchführung, Unterstützung und Förderung von Massnahmen und Projekten im Bereich der bevölkerungsorientierten Gesundheitsförderung im Sinne der primären Prävention in der Region Basel. Das Hauptziel der Vereinsarbeit ist demnach, einen Beitrag zur Gesundheit der Menschen in der Region zu leisten. Der Bevölkerung werden dabei einfache und wirksame Änderungen im Lebensstil näher gebracht: Eine ausgewogene Ernährung, regelmässige Bewegung sowie bewusste Entspannung. "Gsünder Basel" definiert seine Rolle in der Gesamtstrategie zur Gesundheitsförderung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen. Erste Angebote des Vereins waren Lauftreffs, Wassergymnastik und der "Gsünder Basel -Teller in Basler Restaurants. Das kostenlose Angebot "Aktiv! im Sommer" in verschiedenen Parkanlagen fand erstmals 1998 statt. Seit 2004 engagiert sich der Verein "Gsünder Basel" zudem mit speziellen Angeboten wie Schwimm- und Velofahrkursen für die Migrationsbevölkerung. Ein weiteres Arbeitsfeld von "Gsünder Basel" ist die betriebliche Gesundheitsförderung. Von den Angeboten der Institution sollen insbesondere Personen profitieren, die noch keinen gesunden Lebensstil pflegen. Deshalb stellt der Verein "Gsünder Basel" möglichst geringe Anforderungen und Vorbedingungen an potenzielle Kundinnen und Kunden. Zur Niederschwelligkeit tragen eine leichte Zugänglichkeit, möglichst wenig Voraussetzungen für den Einstieg und vor Seite 3/15

88 allem auch Angebote bei, die für Anfängerinnen und Anfänger geeignet sind. Zudem sollen auch Personen mit geringem Einkommen die Angebote im Kanton Basel-Stadt mittels Vergünstigungen nutzen können. Die Geschäftsstelle von "Gsünder Basel" weist 430 Stellenprozente, verteilt auf acht Personen auf. Davon stehen 150 Stellenprozente für Projektleitende, 130 für die Organisation des Kurswesens, 70 für Projektassistenz, Administration und Buchhaltung (im Mandat) sowie 80 Stellenprozente für die Geschäftsleitung zur Verfügung. Der Verein hat rund 60 freiberufliche Kursleitende, die je nach Auftragslage temporär im Stundenlohn angestellt sind. Für die Kursleitungen werden Fachpersonen engagiert, die nach definierten Qualitätskriterien rekrutiert werden und einheitlichen Anstellungsbedingungen unterstehen. 2.2 Die Gesundheit der Schweizer und der Basler Bevölkerung Das Gesundheitsverhalten der Bevölkerung in der Schweiz sowie auch der Bevölkerung im Kanton Basel-Stadt hat sich in den letzten Jahren verbessert. Gerade bezüglich Bewegungsmangel zeigt sich die positive Wirkung der bestehenden Angebote zur Prävention und Gesundheitsförderung: So waren gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) durchgeführten Schweizerischen Gesundheitsbefragung in der Schweiz im Jahr 2012 beinahe drei von vier Personen ausreichend körperlich aktiv, das sind 10% mehr als noch Erfreulicherweise ist auch die Bevölkerung des Kantons Basel-Stadt im Vergleich zu den Ergebnissen der Befragung vor zehn Jahren aufgrund der in den letzten Jahren ergriffenen Massnahmen deutlich bewegungsaktiver. So gaben % der baselstädtischen Bevölkerung an, körperlich aktiv zu sein. Gemäss der jüngsten Befragung 2 waren es % (Männer 78.1% und Frauen 68.1%). Trotzdem ist gemäss der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2012 der Anteil übergewichtiger Personen in der Schweiz seit dem Jahr 1992 um rund 11% auf 42.2% gestiegen, verursacht u.a. dadurch, dass bei der Entwicklung von Übergewicht langfristige Faktoren, die zum Teil bis in die frühe Kindheit reichen, eine wesentliche Rolle spielen. Aus der gleichen Befragung geht hervor, dass 42% der Schweizer Bevölkerung ab 15 Jahren übergewichtig oder adipös (fettleibig) waren. Männer waren davon mehr als eineinhalb Mal so häufig betroffen wie Frauen (51% gegenüber 32%). Der aktuelle Gesundheitsreport des Kantons Basel-Stadt zeigt ebenfalls einen Anstieg der Anzahl übergewichtiger Personen seit 1992 auf, und zwar um 8.4% auf 43%. Der Anstieg fiel im Kanton Basel-Stadt zwar etwas niedriger aus als im schweizerischen Durchschnitt, jedoch bewegte sich der Anteil übergewichtiger Personen auf einem leicht höheren Niveau (42% CH zu 43% BS), was vermutlich wiederum mit der langen Entwicklungsdauer von Übergewicht im Zusammenhang steht. Übergewichtige und fettleibige Personen sind anfälliger für Zuckerkrankheit, Bluthochdruck oder erhöhte Blutfette, wodurch Herz-Kreislauf-Erkrankungen begünstigt werden: Beispielsweise litten adipöse Personen im Jahr 2012 achtmal häufiger an Diabetes mellitus als jene mit Normalgewicht. Weiter trat gemäss der aktuellsten Schweizerischen Gesundheitsbefragung Diabetes mellitus bei Bewegungsmangel doppelt so häufig auf wie bei Personen, die sich in ihrer Freizeit ausreichend bewegten (9% gegenüber 4%). Bei den Risikofaktoren für Herz-Kreislaufkrankheiten, wie z.b. ein erhöhter Cholesterinspiegel im Blut oder Diabetes mellitus, liegt die Bevölkerung des Kantons Basel-Stadt im Bereich des schweizerischen Durchschnitts. Hier fällt aber im Vergleich zu früheren Berichten auf, dass die Bevölkerung zunehmend von diesen Risikofaktoren betroffen ist. So gaben 2002 nur 7% der Be- 1 Zu finden unter 2 Gesundheitsreport Kanton Basel-Stadt, Standardisierte Auswertung der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2012 und weiterer Datenbanken (Obsan Dossier 31), zu finden unter Seite 4/15

89 fragten an, einen erhöhten Cholesterin-Wert zu haben, im Vergleich zu 12.2% gemäss der aktuellen Befragung. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezeichnet den Anstieg der Zahl übergewichtiger Personen als eine der grössten Herausforderungen für die Gesundheitspolitik in Europa. Als Antwort auf diese wachsende Herausforderung wurde 2006 die Europäische Charta zur Bekämpfung der Adipositas verabschiedet, welche die Ziele und Massnahmen zur Bekämpfung von Adipositas festhält. Der Kanton Basel-Stadt orientiert sich an den Gesundheitszielen des WHO-Regionalbüros Europa und den durch Public Health Schweiz erarbeiteten Gesundheitszielen für die Schweiz (2002) 3. Letztere beschreiben die Grundlagen für eine gesundheitsfördernde Gesamtpolitik der Schweiz und zeigen auf, wo Handlungsbedarf besteht. Demnach sollen nicht übertragbare Krankheiten verringert, die Mortalität infolge von Herz-Kreislauf-Krankheiten in der Altersgruppe unter 65 Jahren im Durchschnitt um mindestens 40% zurückgehen sowie die Häufigkeit von Diabetesfolgen um ein Drittel reduziert werden. Des Weiteren sollten sich die Menschen in allen Gesellschaftsschichten bis zum Jahr 2015 für gesündere Lebensgewohnheiten entschieden haben und das Gesundheitsbewusstsein beispielsweise in Bezug auf Ernährung und körperliche Betätigung sollte erheblich zunehmen. Neben gesunder Ernährung ist die Bewegungsförderung die wichtigste Massnahme zur Senkung des Übergewichts. Regelmässige Bewegung senkt jedoch nicht nur das Körpergewicht, sondern beugt u.a. auch Rückenschmerzen vor, stärkt das Herz-Kreislauf-System und erhöht die Sensitivität für das den Blutzucker senkende Hormon Insulin, was zur Prävention von Diabetes mellitus beiträgt. Für körperlich Inaktive ist auch schon eine kleine Erhöhung des Bewegungspensums von grossem Nutzen für die Gesundheit. So werden Frauen und Männern im erwerbsfähigen Alter mindestens zweieinhalb Stunden Bewegung pro Woche in Form von Alltagsaktivitäten oder Sport mit mindestens mittlerer Intensität empfohlen. Die empfohlenen Werte können auch durch eineinviertel Stunden Sport oder Bewegung mit hoher Intensität oder durch entsprechende Kombinationen von Bewegung mit mittlerer und hoher Intensität erreicht werden. Diese Basisempfehlungen versprechen bedeutende und vielfältige Wirkungen auf Gesundheit und Lebensqualität. Durch gezielte Bewegungsförderung kann zudem das vorzeitige Sterberisiko um bis zu 40% verringert werden 4. Mit seinem Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebot in den Bereichen Ernährung, Bewegung und Entspannung leistet der Verein "Gsünder Basel" einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieser Gesundheitsziele im Kanton Basel-Stadt. 2.3 Leistungen der Institution im Rahmen des aktuellen Subventionsvertrags für die Jahre 2013 bis Generelles Ziel des Vereins "Gsünder Basel" ist die alltagsnahe Gesundheitsförderung in der Region Basel. Den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Basel-Stadt soll die Entscheidung für einen gesunden Lebensstil erleichtert werden. Dies geschieht durch: 3 Fachkonzept zur Gesundheitsförderung und Prävention im Kanton Basel-Stadt, einsehbar unter: 4 G. Samitz, M. Egger, M. Zwahlen, Lifestyle-related risk factors: Domains of physical activity and all-cause mortality: systematic review and dose-response meta-analysis of cohort studies, International Journal of Epidemiology 2011;40: ; einsehbar unter Seite 5/15

90 Konkrete Angebote zur Förderung, Erhaltung und Verbesserung eines gesunden Lebensstils (Kurse, Projekte, Aktionen, Dienstleistungen); das Ansprechen definierter Zielgruppen (z.b. Einsteigende, Berufstätige, Migrantinnen und Migranten). Zur Erreichung einer nachhaltigen Wirkung ist die auf den neuesten fachlichen Erkenntnissen basierende Arbeit des Vereins langfristig angelegt und erfolgt in enger Zusammenarbeit mit anderen im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, wie beispielsweise der Abteilung Prävention des Gesundheitsdepartements. Bei den zur Verfügung gestellten Angeboten der Institution steht die Gesundheit im Zusammenhang mit Bewegung an oberster Stelle, was viele Menschen besonders anspricht. Denn neben der Freude an der Bewegung ist die Gesundheit einer der Hauptgründe, weshalb die Schweizer Bevölkerung Sport treibt. Zur Sensibilisierung und Motivation wird der gesundheitliche Aspekt der Bewegung bei allen Aktivitäten von "Gsünder Basel" besonders hervorgehoben. Der Verein spricht mit seinen Angeboten vor allem neu- und wiedereinsteigende Personen an, welche mit den gängigen Angeboten nicht erreicht werden und keine längere (vertragliche) Verpflichtung eingehen möchten. Dem häufigen Argument des Zeitmangels wirkt der Verein "Gsünder Basel" mit einer Reihe von Angeboten entgegen, welche nahe beim Wohnort der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden. Zudem werden möglichst geringe Anforderungen und Vorbedingungen an potenzielle Kundinnen und Kunden gestellt. Dabei werden die Kurskosten niedrig gehalten, da der Verein bestrebt ist, seine Angebote auch Personen mit geringem Einkommen günstig verfügbar zu machen. So können Personen, die im Kanton Basel-Stadt wohnen und über ein geringes Einkommen verfügen, von speziellen Sozialtarifen profitieren. Zudem bietet der Verein mit Aktiv! im Sommer während den Sommermonaten in den Parkanlagen des Kantons Basel-Stadt kostenlose und unverbindliche Bewegungs- und Entspannungslektionen für die ganze Bevölkerung an. Dieses Angebot wird in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Quartierorganisationen und Sponsoren umgesetzt. Aktiv! im Sommer vermittelt Freude an der Bewegung, bietet Gelegenheiten zum Kennenlernen verschiedener Bewegungsangebote und soll auch bisher Inaktive erreichen sowie die soziale Interaktion auch mit der Migrationsbevölkerung fördern. Darüber hinaus dient der Verein "Gsünder Basel" dem Kanton Basel-Stadt als Plattform für die Grundlagenarbeit im Bereich der Gesundheitsförderung und zur Entwicklung neuer praxisorientierter Angebote auf diesem Gebiet. Die Institution erbringt substanzielle Eigenleistungen in Form von Einnahmen aus Kursgeldern, Leistungsvereinbarungen mit Dritten sowie Spenden usw. Mit darüber hinausgehenden Einnahmen sollen grundsätzlich sowohl das Angebot (Kurswesen, Spezialangebote) wie auch der Betrieb (Organisation, Administration) dem Bedarf entsprechend ausgebaut werden. Neben der vertraglich festgelegten Zusammenarbeit mit dem Fachdepartement kann der Verein "Gsünder Basel" Kooperationen mit dem Kanton Basel-Stadt auch in anderen Bereichen eingehen Kursangebot Der Verein "Gsünder Basel" erbringt für den Kanton Basel-Stadt Gesundheitsförderungs- und Präventionsleistungen in den Bereichen Ernährung, Bewegung und Entspannung für Erwachsene. Die Dienstleistungen der Institution beruhen auf einem bedarfsgerechten Fachkonzept 5, welches regelmässig überarbeitet wird. Schwergewichtig werden Kurse angeboten, die einfach zugänglich sind und breite Bevölkerungsgruppen, insbesondere neu- und wiedereinsteigende, Personen ansprechen. Das Angebot der Institution wird regelmässig evaluiert. Damit sich auch 5 Einsehbar unter: Seite 6/15

91 Bevölkerungskreise in bescheidenen Einkommenssituationen die Kurse leisten können, werden die Kurskosten möglichst tief gehalten. Die Institution gewährt Preisreduktionen auf alle Kurse für Personen mit niedrigem Einkommen, welche im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Verbilligung der Krankenversicherungsprämien haben oder Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt bezieht. Dadurch wird gewährleistet, dass Gesundheitsförderung einkommensunabhängig der gesamten Bevölkerung zugänglich ist. Im Rahmen des bestehenden Leistungsauftrags werden von der Institution pro Kalenderjahr mindestens 45 Bewegungskurse (z.b. Gymnastik, Wassergymnastik, Yoga usw.) durchgeführt. Der Verein bemüht sich, auf dieser Basis ein möglichst breites Angebot zu entwickeln. Dabei wird auf eine kundenfreundliche örtliche Verteilung der Angebote geachtet. Ferner wird jährlich im Minimum ein kostenloses Angebot in einer Parkanlage im Kanton Basel-Stadt bereitgestellt. Darüber hinaus werden pro Jahr mindestens zwei Kurse in den Bereichen Ernährung und gesunder Lebensstil angeboten und sechs Kursangebote im Bereich Gesundheitsförderung in Betrieben unterhalten. 2.4 Entwicklung der Leistungen in den Jahren 2010 bis 2013 Im Jahr 2013 wurden 112 reguläre Kurse (gemäss aktuellem Vertrag sind mindestens 45 gefordert) sowie 42 Kurse für Migrantinnen und Migranten angeboten. Des Weiteren wurden 83 Kurse im Bereich Betriebliche Gesundheitsförderung durchgeführt. An diesen Kursen haben insgesamt Personen teilgenommen. Daneben wurden 15 kostenlose Angebote durchgeführt. Es nahmen Personen am regulären Kursprogramm, 368 Personen an Kursen für Migrantinnen und Migranten sowie 877 an den Kursen von Aktiv! im Sommer teil (gefordert gemäss Vertrag 950 Teilnehmende). Seit längerem erfreuen sich die Angebote einer grossen Beliebtheit, weshalb sie in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut werden konnten wurden die Angebote der Institution von über Personen, davon rund 70% aus dem Kanton Basel-Stadt, besucht. Gemäss Angaben der Institution für das laufende Jahr beträgt der Anteil der Teilnehmenden aus dem Kanton Basel-Landschaft bislang 25%. Der entsprechende Aufwand wird aus den Kurseinnahmen dieser Personen finanziert. Dabei tragen die Personen aus dem Kanton Basel-Landschaft zur besseren Kursauslastung und zur Optimierung der Gesamtkostensituation bei. Es werden grundsätzlich nur Kurse durchgeführt, die aufgrund der Zahl der Teilnehmenden kostendeckend sind. Teilnehmende aus dem Kanton Basel-Landschaft erhalten zudem keine Vergünstigungen, wie dies für Teilnehmende aus dem Kanton Basel-Stadt unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. Kostenlose Angebote in den basellandschaftlichen Gemeinden werden zudem direkt von den entsprechenden Gemeinden finanziert. Dies deckt jedoch die damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten der Geschäftsstelle nicht. Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Leistungskennzahlen bzw. die Angebote der Institution und deren Nutzung in den Jahren Seite 7/15

92 Angebote Kurse* Kurse für Migrantinnen und Migranten Veranstaltung Aktiv! Im Sommer Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung Total durchgeführte Lektionen k.a Erreichte Personen (z.t. Schätzungen) reguläres Kursprogramm Referate, weitere Projekte k.a Kurse für Migrantinnen und Migranten Projekte für Migrantinnen und Migranten Aktiv! Im Sommer betriebliche Gesundheitsförderung Aufteilung nach Geschlecht Männer** 12% 14% 15% 15% Frauen** 88% 86% 85% 85% Aufteilung nach Wohnkanton Basel-Stadt** 67% 68% 69% 69% Basel-Landschaft** 27% 26% 25% 25% anderer 6% 6% 6% 6% Neue Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer** k.a. 17% 38% 34% * reguläres Kursprogramm ohne Kurse für Migrantinnen und Migranten ** reguläres Kursprogramm und Kurse für Migrantinnen und Migranten k.a. = keine Angaben Die von der Institution erbrachten Leistungen lagen in den vergangenen Jahren stets deutlich über den gemäss den bisherigen Leistungsaufträgen geforderten Werten. Dem Verein gelang es in der Vergangenheit zudem, laufend zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungszielen weitere kostendeckende Angebote zur Verfügung zu stellen. 2.5 Bisherige Beitragsleistung durch den Kanton Basel-Stadt Der Verein "Gsünder Basel" wurde in den Jahren vom Kanton Basel-Stadt mit einem Betriebskostenbeitrag von Franken p.a. unterstützt. In den beiden Vertragsperioden sowie erhielt der Verein jährlich einem Betrag von Franken. Der Kanton Basel-Landschaft subventionierte den Verein bis zum Jahr 2011 ebenfalls mit einem jährlichen Beitrag von rund Franken, seither leistet er jedoch keine Betriebskostenbeiträge mehr an die Institution. Seit dem Jahr 2012 wird der Verein zum Ausgleich der bis dahin aufgelaufenen Teuerung mit einem leicht erhöhten Beitrag des Kantons Basel-Stadt von Franken p.a. unterstützt. Für die laufende Vertragsperiode erhält der Verein einen Betriebskostenbeitrag in unveränderter Höhe von Franken p.a. Bis 2010 hat die Institution Gebühren für die Miete der verschiedenen von ihr für ihre Aktivitäten genutzten kantonalen Sportstätten in Höhe von ca Franken jährlich an das Erziehungsdepartement entrichtet. In den Jahren wurden ihr diese Mietkosten erlassen. Mit dem Ausbau des Kurswesens des Vereins in diesen Jahren wuchs auch die Auslastung der Sportstätten durch die Institution entsprechend an, sodass sich das Erziehungsdepartement mit dem Verein Gsünder Basel auf die Entrichtung einer Mietpauschale von rund 50% verständigte. Für das Jahr 2013 belief sich diese auf Franken, 2014 beträgt sie Franken, dies unter der Annahme eines Belegungsvolumens in der Höhe von Franken. Seit 2013 profitiert die Institution somit von einem entsprechenden Teilerlass der Mietkosten durch das Erziehungsdepartement. Seite 8/15

93 3. Gesuch um Staatsbeiträge für die Jahre 2015 bis 2018 Mit Schreiben vom 17. November 2013 hat der Verein "Gsünder Basel" um Aufnahme von Verhandlungen betreffend die Erneuerung des Vertrags zur Leistung von Staatsbeiträgen für die Jahre ersucht und zugleich die Erhöhung des jährlichen Betriebskostenbeitrags des Kantons Basel-Stadt von derzeit Franken um Franken auf jährlich Franken beantragt. 4. Finanzielle Situation des Vereins Gsünder Basel 4.1 Finanzielle Situation 2009 bis 2013 Im Jahr 2012 belief sich der Aufwand des Vereins "Gsünder Basel" auf Franken und der Ertrag auf Franken, wovon die Subvention des Kantons Basel-Stadt einen Anteil von rund 10% ausmachte. Die Jahresrechnung des Vereins "Gsünder Basel" wies für 2012 einen Verlust von Franken aus. Per Ende 2012 betrug das Eigenkapital des Vereins Franken. Seit dem Jahr 2012 hat der Kanton Basel-Landschaft seine Subventionierung eingestellt, was die Finanzen des Vereins "Gsünder Basel" in ein Defizit brachte. Durch verschiedene Massnahmen konnte der fehlende Beitrag von 76'000 Franken aus dem Kanton Basel- Landschaft teilweise aufgefangen werden, dies vor allem durch erhöhte Erträge aus der betrieblichen Gesundheitsförderung aber auch durch Kooperationen mit Baselbieter Gemeinden, welche im Jahr 2013 Leistungsaufträge von total Franken erteilt haben. Die Akquisition neuer Finanzierungsbeiträge aus basellandschaftlichen Gemeinden erhöhte jedoch die Kosten der Geschäftsstelle. Für das Jahr 2013 weist der Verein einen Gesamtaufwand von Franken aus. Diesem wird ein Gesamtertrag von Franken gegenübergestellt, was zu einem Defizit von Franken führte. Per Ende 2013 betrug das Eigenkapital laut Bilanz 152' Franken. Im Vergleich zum Vorjahr reduzierte sich das Eigenkapital um knapp Franken. Gegenüber dem Jahr 2012 konnte das Defizit trotz weggefallener Subventionen aus dem Kanton Basel-Landschaft durch die oben genannten Massnahmen weiter verringert werden. Trotz grosser Bemühungen gelang es der Institution aber nicht, den Aufwandsüberschuss gänzlich auszugleichen. Das Defizit im Jahr 2013 ist neben dem fehlenden Beitrag des Kantons Basel-Landschaft vor allem auf folgende Ursachen zurückzuführen: Im 2010 mussten Mehrwertsteuernachzahlungen getätigt werden, welche mittlerweile alle beglichen werden konnten. Die Tarife konnten bisher noch nicht alle an die neue Situation angepasst werden. Im Verlauf dieses Jahres soll dieser Prozess jedoch abgeschlossen sein. Die Ausgaben für die Löhne der Kursleitenden sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen (2010: Franken, 2011: Franken, 2012: Franken, 2013: Franken). Diese Kostensteigerung kam wie ausgeführt durch verschiedene strukturelle Veränderungen zustande. Sie ist insbesondere auf die aus Public Health-Sicht sehr erfreuliche Zunahme der Leistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung zurückzuführen (2010: 33 Kurse, 2013: 83 Kurse), welche ihrerseits eine Erhöhung des Personalaufwands für dieses Angebot zur Folge hatte. Ferner entstanden in den vergangenen Jahren deutlich erhöhte Kosten aufgrund von Krankheitsfällen. Zudem engagierte die Institution in der Vergangenheit z.t. langjährige ehrenamtliche Kursleitende, die heute aufgrund der fortschreitenden Professionalisierung entlöhnt werden müssen. Ausserdem wechseln die Kursleitenden bedingt durch die kleinen Arbeitspensen häufiger, was den Aufwand der Geschäftsstelle entsprechend erhöht. Der Raumaufwand für Kurse ist kontinuierlich gestiegen (2010: Franken, 2011: Franken, 2012: Franken, 2013: Franken). Die Mieterlasse des Erziehungsdepartements aus den Jahren (Mieterlass zu 100%) sind dabei bereits berücksichtigt. Seit 2013 entrichtet die Institution wieder pauschale Mietgebühren für die von ihr genutzten kantonalen Sportstätten an das Erziehungsdepartement. Seite 9/15

94 Der Ertrag der Kurse lag ca. 10'000 Franken tiefer als budgetiert (ohne Kurse für Migrantinnen und Migranten). Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Erfolgsrechnungen der Jahre sowie über das Budget 2014 (alles in Franken). R 2010 R 2011 R 2012 R 2013 B 2014 Aufwand Personalaufwand Geschäftsstelle 481' ' ' ' ' Aufwand für Dienstleistungen 220' ' ' ' ' sonstiger Betriebsaufwand 125' ' ' ' ' ao. Aufwand/ Vorjahressteuern 117' Total Aufwand 945' '066' '192' '101' '082' Ertrag Ertrag aus Dienstleistungen 719' ' ' ' ' Subvention/Staatsbeitrag BS 115' ' ' ' ' Subvention BL 76' ' Zuwendungen 2) /weitere Erträge 38' ' ' ' ' Total Ertrag '063' '143' '082' '034' Erfolg 4' ' ' ' ' ) Kurse und Projekte 2) Mitgliederbeiträge, Spenden, Inserate 4.2 Budget 2014 Das Budget des Vereins "Gsünder Basel" für das Jahr 2014 weist einen Gesamtaufwand von 1'082'920 Franken auf. Es wird gegenüber der Jahresrechnung 2013 mit etwas niedrigeren Ausgaben in den Bereichen Dienstleistungen und Geschäftsstelle gerechnet. Jedoch werden auch geringere Einnahmen im Umfang von 1'034'812 Franken erwartet. Dies aufgrund von Projekten im Bereich Dienstleistungen, welche von Dritten voraussichtlich nicht weiter unterstützt werden. Der Ertrag aus den Kursen soll aber auch im Jahr 2014 gleich bleiben wie im Jahr 2013, nämlich bei 410'000 Franken. Es wird wiederum mit einem Defizit von Franken gerechnet, wodurch das Vereinsvermögen weiter verringern wird. Die Institution weist darauf hin, dass die fehlende Subvention des Kantons Basel-Landschaft trotz erheblicher Anstrengungen nicht ohne weiteres durch andere Einnahmen ausgeglichen werden kann. Der Beitrag des Kantons Basel- Stadt im Umfang von 120'000 Franken macht rund 11% der Einnahmen aus. 5. Erneuerung des Vertrags betreffend Staatsbeiträge für die Jahre 2015 bis Änderungen gegenüber dem aktuellen Subventionsvertrag Damit künftig sämtliche Staatsbeitragsgeschäfte mit Präventionscharakter zeitgleich terminiert werden können und dadurch eine bessere Steuerbarkeit dieser Angebote erreicht werden kann, soll der neue Vertrag mit der Institution eine vierjährige Laufzeit umfassen ( ). Die vier- Seite 10/15

95 jährige Vertragsdauer dient auch der nachhaltigen Planung und Umsetzung der Leistungen des Vereins. Für die neue Staatsbeitragsperiode sind neben der verlängerten Laufzeit im Wesentlichen folgende Anpassungen des Leistungsangebots vorgesehen: Erhöhung des geforderten jährlichen Anzahl Bewegungskurse von derzeit 45 auf künftig 60; Ausbau des Gratisangebotes Aktiv! im Sommer von heute einem auf künftig zwei Angebote jährlich; Erhöhung der geforderten jährlichen Zahl der Kursteilnehmenden von aktuell 950 auf künftig 1 000; Erhöhung der Angebote zur Betrieblichen Gesundheitsförderung von heute sechs auf künftig acht Angebote pro Jahr. Der Verein "Gsünder Basel" leistet einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsförderung und Prävention für die breite Bevölkerung im Kanton Basel-Stadt. Insbesondere mit den kostenlosen Angeboten in den baselstädtischen Parkanlagen wird regelmässig eine grosse Zahl von Personen erreicht. Mit ihren Angeboten trägt die Institution zudem dazu bei, dass die in Kapitel 2.2 beschriebenen Gesundheitsziele erreicht werden können. Ohne das Angebot von "Gsünder Basel" bestände eine Lücke im Bereich der niederschwelligen Bewegungsförderung. 5.2 Höhe der künftigen Staatsbeiträge Trotz grosser Bemühungen und einem hohen Eigenfinanzierungsgrad konnte die seit 2012 weggefallene Subvention des Kantons Basel-Landschaft nicht vollständig aufgefangen werden. Die vom Verein durchgeführten Kurse sind selbst zwar kostendeckend. Aufgrund des Erfolgs der Kurse und Projekte und des damit einhergehenden moderaten Ausbaus des Angebots hat sich jedoch der Personalaufwand der Geschäftsstelle ebenfalls stetig erhöht. Bis zum Jahr 2011 wurde die Geschäftsstelle des Vereins auch vom Kanton Basel-Landschaft mitfinanziert. Das nach dem Wegfall der Subvention des Kantons Basel-Landschaft bestehende strukturelle Defizit stellt nun das Weiterbestehen des Vereins in Frage und kann bei Aufrechterhaltung des stark nachgefragten Angebots ohne eine Erhöhung des Betriebskostenbeitrags nicht behoben werden, dies insbesondere, weil bereits heute der Eigenfinanzierungsanteil des Vereins sehr hoch ist. Eine moderate Erhöhung des Betriebskostenbeitrags des Kantons Basel-Stadt ermöglicht die Schaffung einer soliden Finanzierungsbasis der Geschäftsstelle und damit die Aufrechterhaltung des in der breiten Bevölkerung sehr beliebten und stark nachgefragten Angebots wie auch die Weiterführung der diesem zugrunde liegenden sehr gute Arbeit der Institution. Um das bestehende strukturelle Defizit der Institution zu reduzieren und den Weiterbestand des Vereins nicht zu gefährden, beabsichtigt das Gesundheitsdepartement, den künftigen Staatsbeitrag an die Institution von derzeit jährlich Franken um Franken auf künftig Franken p.a. moderat zu erhöhen. Diese Erhöhung soll ohne entsprechende Erhöhung des ZBE erfolgen und wird vom Gesundheitsdepartement intern kompensiert. Die Beitragserhöhung erfolgt somit ohne zusätzliche Belastung des Staatshaushalts. Für die Benutzung verschiedener kantonaler Schul- und Sportanlagen (diverse Turn- und Schwimmhallen an Schulen, Sportbad St. Jakob) verlangt das Sportamt des Erziehungsdepartements von der Institution weiterhin jährlich eine Pauschalgebühr von 50% der effektiven Belegungskosten bis zu einer maximalen Höhe von Franken und gewährt ihr damit eine Mietkostenreduktion von folglich maximal Franken p.a. Dieser Kostenerlass ist nicht Teil der Leistungsvereinbarung der Institution mit dem Gesundheitsdepartement bzw. der hier beantragten Staatsbeiträge, sondern wird unabhängig davon mit einer separaten Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein und dem Erziehungsdepartement geregelt. Wie bisher soll der Verein auch künftig ein angemessenes Leistungs- und Qualitätscontrolling durchführen, das vom Gesundheitsdepartement überwacht wird. Insbesondere soll die Institution Seite 11/15

96 die Anzahl und den Wohnort der an den Kursen teilnehmenden Personen weiterhin erheben, um sicherzustellen, dass die vom Kanton Basel-Stadt gewährten Beiträge ausschliesslich der baselstädtischen Bevölkerung zugutekommen. Eine entsprechende Regelung des Inhalts und der Zuständigkeit betreffend Leistungs- und Qualitätscontrolling ist auch für die neue Vertragsperiode vorgesehen. Die bisher getroffenen Massnahmen und die vorgesehene moderate Erhöhung des vom Kanton Basel-Stadt geleisteten Betriebskostenbeitrags werden es der Institution ermöglichen, wieder eine stabile Finanzlagelage zu erreichen. Dabei wird es Aufgabe des Fachdepartements sein, den Verein Gsünder Basel in diesem Prozess weiterhin eng zu begleiten. 6. Beurteilung aufgrund des Staatsbeitragsgesetzes Es kann festgehalten werden, dass die Finanzhilfe des Kantons Basel-Stadt an den Verein Gsünder Basel den Voraussetzungen des Staatsbeitragsgesetzes entspricht. Speziell sei nachstehend auf die einzelnen Bestimmungen gemäss 3 Abs. 2 sowie 14 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes hingewiesen: a) Nachweis eines öffentlichen Interesses an der zu erbringenden Leistung: Seit der Gründung des Vereins 1991 werden die Angebote des Vereins "Gsünder Basel" von der Bevölkerung rege genutzt. Der Verein ist ein fester, wichtiger Bestandteil des Gesundheitsförderungsangebotes im Kanton Basel-Stadt und leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung. Dabei zeigen die Ergebnisse der jüngsten nationalen und kantonalen Gesundheitsbefragung, insbesondere betreffend Übergewicht und Bewegungsaktivität, einen nach wie vor deutlichen Bedarf an Gesundheitsförderungs- und Präventionsleistungen, wie sie der Verein Gsünder Basel zu Gunsten der baselstädtischen Bevölkerung erbringt. Mit ihren Leistungen unterstützt die Institution den Kanton Basel-Stadt wesentlich bei der Erreichung der kantonalen Gesundheitsziele. Das öffentliche Interesse an der Leistungserbringung durch den Verein wird somit bejaht. b) Nachweis, dass die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann: Der finanzielle Aufwand für das Zurverfügungstellen des breit angelegten, bevölkerungsnahen Angebots der Institution übersteigt deren Möglichkeiten der Kostendeckung durch selbst erwirtschaftete Mittel, obschon der Verein substanzielle Eigenleistungen (Einnahmen aus Kursgeldern, Leistungsvereinbarungen mit Dritten, Spenden) erbringt. Ohne die Finanzhilfe des Kantons Basel-Stadt könnte der Verein seinen Leistungsauftrag nicht mehr im erforderlichen Mass erfüllen. Eine Weiterführung der finanziellen Unterstützung des Vereins durch den Kanton Basel-Stadt ist neben dem bestehenden öffentlichen Interesse an der Leistungserbringung auch aus diesem Grund erforderlich. c) Nachweis der Notwendigkeit der Finanzhilfe: Aufgrund des anhand der Ergebnisse der jüngsten kantonalen Gesundheitsbefragung aufgezeigten Bedarfs wie auch des damit einhergehenden, oben dargelegten öffentlichen Interesses an der Leistungserbringung durch die Institution sowie des Umstands, dass die vom Kanton gewünschten Leistungen der Institution zugunsten der Bevölkerung ohne den Staatsbeitrag nicht im benötigten Umfang und der erforderlichen Qualität erbracht werden können, ist die Notwendigkeit der Leistung der Finanzhilfe gegeben. d) Nachweis der Erbringung zumutbarer Eigenleistungen und der Nutzung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten Mit einem Eigenfinanzierungsgrad von mindestens 65% der Gesamtkosten in den letzten Jahren erbringt der Verein "Gsünder Basel" Eigenleistungen in angemessener Höhe. Im Übrigen hat die Institution in den letzten Jahren Eigenmittel in namhafter Höhe aus ihrem in den vergangenen Jahren deutlich verminderten Vereinsvermögen zur Aufwandsdeckung eingebracht. Ferner leistet Seite 12/15

97 der Vereinsvortand seine Arbeit ehrenamtlich. Die Institution erbringt somit Eigenleistungen in wesentlichem Umfang und schöpft die ihr zumutbaren Möglichkeiten der Generierung von Erträgen aus. e) Gewähr der sachgerechten und kostengünstigen Leistungserbringung: Die Aufgaben des Vereins werden von Fachpersonen wahrgenommen, die über die nötige Qualifikation verfügen und laufend weitergebildet werden. In der Vergangenheit wurden die Leistungen denn auch stets professionell und mit hoher Fachkompetenz erbracht. Die Institution ist im Kanton Basel-Stadt gut etabliert und erweist sich als kompetente Partnerin im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention. Der Verein bemüht sich um Fachaustausch insbesondere mit der Abteilung Prävention des Gesundheitsdepartements. Die anstehende Vereinbarung betreffend Staatsbeiträge sieht ein Leistungscontrolling vor, welches die laufende Überprüfung sowie die allfällige Nachsteuerung einer sachgerechten, kostengünstigen, effizienten und wirksamen Leistungserbringung sicherstellt und so eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Leistungskatalogs ermöglicht. f) Nachweis der Wirksamkeit und Effizienz der Betriebsbeiträge: Wie die Ergebnisse der jüngsten nationalen Gesundheitsbefragung zeigt auch der aktuelle Gesundheitsreport Basel-Stadt z.b. einen Anstieg der Zahl übergewichtiger Personen im Kanton über die letzten zehn Jahre, im Vergleich zu den gesamtschweizerischen Resultaten stieg diese Zahl im Kanton Basel-Stadt jedoch weniger stark als im schweizerischen Durchschnitt. Dieser geringere Anstieg zeigt beispielhaft die Wirksamkeit der Bemühungen und Angebote in der Gesundheitsprävention auf. Die Wirksamkeit und Effizienz des Mitteleinsatzes insgesamt und der Betriebsbeiträge das Kantons Basel-Stadt im Speziellen werden auch durch die Leistungszahlen der Institution der letzten Jahre verdeutlicht, insbesondere durch den Ausbau des Kursprogramms und dort v.a. auch des Angebots Aktiv! Im Sommer, sowie des Angebots der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Wirksamkeit und Effizienz des Mitteleinsatzes bei seit 2012 gleich gebliebenen kantonalen Betriebskostenbeiträgen zeigt sich ferner auch in der z.t. deutlich gestiegenen Zahl der Angebotsnutzenden der letzten Jahre. g) Tragbarkeit der Betriebsbeiträge für den Kanton: Angesichts des im Kanton Basel-Stadt noch immer bestehenden Bedarfs an Gesundheitsförderungs- und Präventionsangeboten in den Bereichen Bewegung, Ernährung und Entspannung und des mit diesen Angeboten verbundenen gesundheitlichen Nutzens für die Bevölkerung sowie der damit einhergehenden Verminderung zusätzlicher volkswirtschaftlicher Kosten infolge verhinderter oder reduzierter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erweist sich die Finanzhilfe an den Verein Gsünder Basel als verhältnismässig und mit Blick auf den kantonalen Finanzhaushalt tragbar. 7. Prüfung durch das Finanzdepartement Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ausgabenbericht gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. Seite 13/15

98 8. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 14/15

99 Grossratsbeschluss Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Verein Gsünder Basel für die Jahre 2015 bis 2018 (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: Für den Verein Gsünder Basel werden für die Jahre 2015 bis 2018 Ausgaben von Fr (jährlich Franken) bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 15/15

100 An den Grossen Rat PD/P Basel, 17. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014 Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an das Vorstadttheater Basel für die Jahre Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. September Seite 1/13

101 Inhalt 1. Begehren Begründung Das Vorstadttheater Basel Aufgabe, Profil und Leistungen Bericht über die laufende Staatsbeitragsperiode Leitungswechsel Team Eigenproduktionen Gastspielprogramm (2011 Juni 2014) Auslastung Finanzielle Situation Antrag Vorstadttheater Basel auf Erhöhung des Staatsbeitrags Verhandlungsmandat und Antrag des Regierungsrats Höhe und Dauer des künftigen Staatsbeitrages Strategie und künstlerische Entwicklung des Vorstadttheaters in die Zukunft Teuerung Beitrag des Kantons Basel-Landschaft Beurteilung nach 3 des Staatsbeitragsgesetzes Öffentliches Interesse des Kantons an der erbrachten Leistung ( 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz): Nachweis, dass die Leistung ohne Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann ( 3 Abs. 2 lit. b Staatsbeitragsgesetz): Zumutbare Eigenleistung und Nutzung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten durch den Staatsbeitragsempfänger ( 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz): Sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung ( 3 Abs. 2 lit. d Staatsbeitragsgesetz): Antrag Seite 2/13

102 1. Begehren Mit diesem Ausgabenbericht beantragen wir Ihnen, dem Vorstadttheater Basel, für die Jahre folgende Ausgabe zu bewilligen. Betriebsbeitrag '000 Franken p.a. Teuerung basierend auf der Prognose Februar 2014, gemäss 12 Staatsbeitragsgesetz Franken (Totalbetrag ) Die Ausgabe ist im Budget 2015 eingestellt. Rechtsgrundlage bilden die Paragraphen 1 und 4 des Kulturfördergesetzes vom 21. Oktober 2009 (SG ). 2. Begründung 2.1 Das Vorstadttheater Basel Aufgabe, Profil und Leistungen Das Vorstadttheater Basel ist das älteste freie professionelle Theater für Kinder und Jugendliche in der Schweiz. Es gilt heute als eines der angesehensten Kinder- und Jugendtheater des deutschsprachigen Raumes, macht jedoch bewusst professionelles und zeitgenössisches Theater für alle Generationen. Es produziert und zeigt anspruchsvolle Theater-Produktionen, die sowohl Kinder und Jugendliche wie auch Erwachsene in ihren sinnlichen und intellektuellen Erlebniswelten ansprechen, herausfordern und unterhalten. Das Vorstadttheater spielt im Kulturangebot der Region Basel eine prägende Rolle und feiert im Jahr 2014 seinen 40. Geburtstag. Den Kern des Programmes bilden die Theaterstücke des hauseigenen Ensembles. Gemeinsam mit einem Pool von AutorInnen, MusikerInnen und KünstlerInnen entwickelt dieses eine bis zwei grosse Produktionen pro Jahr. Dabei greift das Ensemble kaum je auf bestehende Theatertexte zurück, sondern lässt sich von Klassikern (wie z. B. Friedrich Schillers «Räuber», Bram Stokers «Dracula», Felix Saltens «Bambi») oder Themenkomplexen (Schule und Gesellschaft, Mensch vs. Natur, Freundschaft, Leben, Vergänglichkeit und Tod) inspirieren. In zweimonatigen Probenprozessen entwickelt das Ensemble daraus bildstarke und sinnliche Stücke, die dem generationenübergreifenden Anspruch des Hauses entsprechen. Diese Eigenproduktionen zeigt das Vorstadttheater jeweils während rund sieben Wochen im eigenen Haus und tourt danach durch die deutschsprachige Theaterlandschaft. Die zahlreichen Einladungen an andere Häuser und an Festivals bestätigen nicht nur die gute Reputation des Vorstadttheaters, sondern tragen auch dazu bei, dass ein Teil des Jahresbudgets selber erwirtschaftet werden kann. Mit seinem generationenübergreifenden Ansatz und seinen qualitativ hochstehenden Produktionen ist das Vorstadttheater nicht nur einzigartig in Basel, sondern auch in der gesamten deutschsprachigen Schweiz und wirkt im Ausland für andere Theatergruppen als Vorbild und Ansprechpartnerin. Wenn das Ensemble auf Tournee ist, präsentiert das Haus ein vielfältiges Programm mit Gastspielen und Koproduktionen: Das Gastspielprogramm präsentiert regionale Gruppen, bietet eine Bestenschau des deutschsprachigen Kindertheaters und wirft dabei regelmässig einen Blick über die Landesgrenzen hinaus. Ergänzend engagiert sich das Vorstadttheater seit 2012 in theatralen Koproduktionen, das heisst, es unterstützt die Neuentwicklung von freien Theaterprojekten, die im Haus zur Uraufführung gelangen. Durch die aktive Suche nach KünstlerInnen, die fürs Vorstadttheater produzieren, versucht das Haus frischen Wind ins Schweizer Kindertheater zu bringen und das Haus als Kompetenzzentrum für professionelles Kindertheater weiter zu etablieren. Das Vorstadttheater leistet damit auch einen Beitrag zur Förderung von Nachwuchstalenten und zur Unterstützung der freien Theaterszene. Zudem trägt das Haus damit zu einem lebendigen Austausch unter Kulturschaffenden bei. Seite 3/13

103 Sein Programm präsentiert das Vorstadttheater nicht nur einem theatererprobten Publikum. Schulvorstellungen, auf Wunsch mit theaterpädagogischer Begleitung, sind ein wesentlicher Bestandteil des Programms und bieten jährlich Schülerinnen und Schülern eine erste Begegnung mit Theater, was von vielen Schulklassen geschätzt und entsprechend rege genutzt wird. Darüber hinaus ermöglicht das Vorstadttheater Kindern und Jugendlichen einen aktiven Zugang zur Theaterwelt: Ein Kindertheaterkurs bietet seit 2012 Heranwachsenden die Möglichkeit, unter professioneller Leitung selber Stücke zu entwickeln und zur Aufführung zu bringen. Als «Premierenklassen» haben Schulklassen die Möglichkeit, sich aktiv in die Stückentwicklungen des Ensembles einzubringen, sich mit den behandelten Themen auseinanderzusetzen und zu erfahren und begreifen, wie Theatermachen funktioniert. Das vom Vorstadttheater mitgetragene transkulturelle Schultheaterprojekt «fremd?!» verhandelt die vielfältigen Erfahrungen von Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Damit ermöglicht das Vorstadttheater Kindern und Jugendlichen aller Bildungsschichten und verschiedenster Nationalitäten und Kulturen eine erste Begegnung mit den Ausdrucksformen und Möglichkeiten des Theaters und erfüllt somit einen wichtigen Bildungsauftrag. Das Vorstadttheater steht in regelmässigem Austausch mit anderen Häusern und Institutionen. Im baselstädtischen Netzwerk mit dem Theater Basel, der Kaserne Basel, dem jungen theater und der Theaterfalle organisiert das Vorstadttheater Formate wie die Jugendgruppe «Die Voyeure», Angebote für Lehrpersonen («Update»), engagiert sich im transkulturellen Schultheaterprojekt «fremd?!» und kooperiert mit Festivals (Spot, Figurentheaterfestival, usw.). In diesem lokalen Netzwerk übernimmt das Vorstadttheater mit seinem breitgefächerten Schul- und Familienpublikum die Rolle jenes Ortes, der Kindern (und Erwachsenen) den ersten Kontakt mit professionellem Theater ermöglicht. Schweizweit vernetzt sich das Vorstadttheater mit Institutionen wie dem Schlachthaus Bern, der Tuchlaube Aarau, dem Zürcher Theater Stadelhofen und dem Theater Chur. International steht es im Austausch mit den wichtigen Kindertheatern und Festivals in Deutschland, Österreich, Belgien und Holland. Das Vorstadttheater Basel leistet insgesamt einen wichtigen Beitrag zum Theaterleben der Stadt und der Region. 2.2 Bericht über die laufende Staatsbeitragsperiode Leitungswechsel Die laufende Staatsbeitragsperiode stand im Zeichen eines Wechsels in der Geschäftsführung: Die langjährige Leiterin Annette Rommel übergab die Geschäfte im Januar 2012 an Britta Graf. In intensiver Zusammenarbeit mit dem künstlerischen Leiter Matthias Grupp und dem gesamten Team wurde eine Fokussierung der inhaltlichen Ausrichtung beschlossen: Das Vorstadttheater konzentriert sich neu ausschliesslich auf generationenübergreifendes Kinder- und Jugendtheater, das heisst, alle Eigenproduktionen und Gastspiele sollen ausnahmslos für Kinder und Jugendliche zugänglich sein, aber auch ein erwachsenes Publikum ansprechen. Zudem hat das Vorstadttheater wie oben ausgeführt begonnen, eine aktivere Rolle als Produktions- und Förderort für die freie Theaterszene zu übernehmen. Innerbetrieblich wurden unter der neuen Leitung Kompetenzen und Abläufe geklärt, die Lohnstrukturen flacher gestaltet und Sozialversicherungen angepasst. Ein neuer grafischer Auftritt wurde realisiert ein erster Schritt im Bemühen, das Haus intensiver zu bewerben. Momentan wird der Vorstand auf- und ausgebaut, wobei mit Gabrielle Hürlimann eine erfahrene Theaterfrau als Präsidentin gewonnen werden konnte. Der restliche Vorstand wird ressortbezogen ausgebaut und soll eine aktive Unterstützung des kleinen Betriebes gewährleisten. Zu den Seite 4/13

104 prioritären Aktivitäten zählen der Ausbau des Fördervereins, eine Anpassung der Werbestrategien in der Öffentlichkeit und an den Schulen sowie eine Neugestaltung des Foyers Team Im Vorstadttheater arbeiten sieben Angestellte bei total 530 Stellenprozent. Dieses, gemessen an der Produktionsanzahl, kleine Team bewältigt ein Arbeitspensum, das weit über die vertraglich festgelegten Arbeitszeiten hinausgeht. Neben der Entwicklung und Darbietung von Eigenproduktionen und entsprechenden Tourneen, engagiert es sich in Koproduktionen, organisiert und zeigt Gastspiele, pflegt den Kontakt zu Lehrern und Schulen, entwickelt und realisiert Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit, vernetzt sich mit der lokalen, nationalen und internationalen Theaterszene und gewährleistet nebenbei noch den täglichen Unterhalt des Hauses inklusive Kassen- und Putzdienste. Die Leitung besteht aus dem künstlerischen Leiter (90%), der die Hausproduktionen verantwortet, und der Geschäftsführerin (90%), die auch für die Gastspiele und Koproduktionen verantwortlich ist. Eine Schauspielerin (90%) bildet gemeinsam mit dem künstlerischen Leiter das Ensemble und spielt mit wechselnden Gästen im Haus und auf Tournee. Buchhaltung, Öffentlichkeitsarbeit und Betriebsbüro teilen sich zwei Angestellte in 120 Stellenprozent, zwei Techniker (140%) betreuen die Vorstellungen im Haus und auf Tournee. Die Theaterpädagogin wird projektbezogen angestellt Eigenproduktionen Das Vorstadttheater entwickelte in der Staatsbeitragsperiode sechs grosse und vier kleinere Eigenproduktionen: 1. «Die Kurzhosengang» nach dem Roman von Zoran Drvenkar, Regie: Matthias Grupp; Spiel: Werner Bodinek, Joe Fenner, Hans Jürg Müller, Peter Rinderknecht; Dramaturgie: Ueli Blum; Kostüme: Gina Durler; Bühnenbild: Andreas Bächli; Lichtdesign: Andreas Bächli, Michael Studer; Musik: Michael Studer. 2. «Die Hugentoblers. Die Familiensaga. Folge 5», Regie: Matthias Grupp; Spiel: Gina Durler, Samuel Kübler, Ali Reza Bayran, Birsen Sahin, Peter Rinderknecht, Katja Langnäse. 3. «Die besten Beerdigungen der Welt», Idee und Umsetzung: Andreas Bächli, Gina Durler, Matthias Grupp; Spiel: Andreas Bächli, Matthias Grupp, Michael Studer; Musik: Michael Studer. 4. «Die Hugentoblers. Die Familiensaga. Folge 6», Regie: Matthias Grupp; Spiel: Gina Durler, Samuel Kübler, Katja Langnäse, Ruth Oswalt. 5. «Burg», Basel Regie: Matthias Grupp; Spiel: Stefan Colombo, Gina Durler, Nora Vonder Mühll; Text: Ensemble; Dramaturgie: Ueli Blum; Musik: Florian Grupp; Kostüme: Eva Butzkies; Bühnenbild: Andreas Bächli; Licht, Sound: Andreas Bächli, Michael Studer. 6. «Die Alp träumt. Ein Dorf im Höhenrausch» nach Motiven von Charles F. Ramuz Roman «Die grosse Angst in den Bergen», Regie: Renat Safiullin; Spiel: Gina Durler, Samuel Kübler, Benjamin Mathis; Kostüme: Eva Butzkies; Bühnenbild: Andreas Bächli; Sound: Michael Studer; Regieassistenz: Florence Ruckstuhl; Oeil extérieur: Matthias Grupp. Seite 5/13

105 7. «Glückstück», (Kindertheatergruppe Vorstadttheater Basel) Regie: Matthias Grupp; Spiel: Elias Minssen, Emma Müller-Mohrungen, Helen Grütter, Kaspar Maier, Paulina Grupp, Zoe Barman. 8. «Bambi», Regie: Matthias Grupp; Spiel: Gina Durler, Michael Schwager, Alireza Bayram; Kostüme: Eva Butzkies; Bühnenbild: Andreas Bächli; Sound: Michael Studer; Regieassistenz: Leon Wierer; Oeil extérieur: Ueli Blum. 9. «Cold Heart», Ein-Personen-Musical nach «Das kalte Herz» von Willhelm Hauff Winter 2014/15 Autor/Regie: Martin Kreidt; Spiel: Matthias Grupp; Live-Musik und Komposition: Florian Grupp; Kostüme, Eva Butzkies; Bühnenbild: Andreas Bächli. 10. Jubiläumsproduktion in Arbeit, Herbst 2014 Wiederaufnahme von Eigenproduktionen Folgende Eigenproduktionen wurden am Haus wieder aufgenommen: «Ein Schaf fürs Leben», , Regie: Matthias Grupp. «Frau Kägis Nachtmusik», , Regie: Matthias Grupp. «Die Räuber» als Sommertheater im Hof, Regie: Renat Safiullin. «Die Kurzhosengang», , Regie: Matthias Grupp. Eigenproduktionen auf Tournee (bis März 2014) Das Vorstadttheater zeigte seine Eigenproduktionen jährlich in Vorstellungen u. a. an renommierten Festivals wie dem Internationalen Theaterfestival Schäxpir in Linz (A), Domino- Theaterfest Göttingen (D), Spot Schweizer Theaterfestival für junges Publikum, Zürcher Theater Spektakel, Blickfelder Künste für ein junges Publikum ZH und an Häusern wie z. B. Im Kiesel Friedrichshafen (D), Bosco München (D), TAK (FL), Theater Chur, Schauwerk Schaffhausen und Tuchlaube Aarau Gastspielprogramm (2011 Juni 2014) Das Vorstadttheater wird nicht nur vom hauseigenen Ensemble bespielt, hier erproben und zeigen auch Theatergruppen aus Basel und von auswärts ihre Produktionen. Nebst diesen professionellen Gastgruppen bietet das Haus auch der Kindertheatergruppe des Vorstadttheaters und dem Schultheaterprojekt «fremd?!» eine Heimat. Insgesamt wird das Theater an etwa 320 Tagen des Jahres für kulturelle Zwecke genutzt. Folgende spezielle Gastspieltheater aus der Schweiz waren programmiert: Theater Katerland Winterthur (2x), Figurentheater Lupine ZH (2x), Dalang Puppencompany ZH (3x), Theater Zwärgfäll ZH, Frauke Jacobi ZH (2x), Theater Marie AG, Théâtre des Marionettes Genève GE, zamt und zunder AG, Theater Sgaramusch SH, Figurentheater Margrit Gysin BL (4x) Figurentheater Kathrin Irion ZH, Cornelia Montani Winterthur, Peter Rinderknecht + Simon Ho ZH, GmbH Produktionen ZH, Peter Rinderknecht + Hans Jürg Müller ZH/BS, Theaterschöneswetter AG, Vagabu BS 2x, Theater Zora BL und Balz Streiff BS. Uraufführungen Basler Gruppen : «YALLA!» Dalit Bloch, «Der Sonnenwecker» Alexandra Frosio, «Struwelväter» IMBOS Basel, «Die kahli Sängerin» Reif & Grün, «Ursle» Matterhorn Produktionen, «Jimmy Traumgeschöpf» Recycled Illusions, «No hay camino» Theater Nil. Koproduktionen / Uraufführungen (geplant, ab 2014): «Wunschkind», figurentheater doris weiller, Uraufführung 1. Februar 2014 «Wo ist Luna?» (Firma für Zwischenbereiche, Regie: Ute Sengenbusch), 5. April 2014 Seite 6/13

106 «Angstmän» (Theater Schmalz&Pfyffer, Regie: Josef Simon), 2. Mai 2014 «Kakerlake» Eine Koproduktion mit der Schola Cantorum Basiliensis, 9. Mai 2014 Internationale Gastspiele Ops! zavod Lubljana (Slowenien), Puppentheater Halle (D), TheaterFusion und Theater-Geist Berlin (D), Das Helmi Berlin (D), Toneelschaap Beumer & Drost (NL), Materialtheater Stuttgart (D) 3x, Cargo-Theater Freiburg (D) 2x, Papiertheater Nürnberg (D). Interkulturelles Schultheaterprojekt «fremd?!» ( ) Insgesamt sechs Schultheaterprojekte für Schulklassen mit hohem Migrationshintergrund (Leitung: Anina Jendreyko) mit OS-Klassen des Dreirosen-Schulhauses und der Schule für Brückenangebote in Zusammenarbeit mit der Kaserne Basel und der Theaterfalle Basel. Kindertheatergruppe Einmal wöchentliche findet eine Probe mit Stückentwicklung statt; die Premiere ist jeweils im Sommer Auslastung Die Auslastung ist bis 2012 über die vorangegangenen 10 Jahre erfreulicherweise ständig gewachsen, endgültige Aussagen für diese Staatsbeitragsperiode können aber erst nach der Analyse der Zahlen für 2014 getroffen werden. 2011: 125 Veranstaltungen Schnitt: 59 Personen/Veranstaltung Auslastung: 65% 2012: 97 Veranstaltungen Schnitt: 65 Personen/Veranstaltungen Auslastung: 72% 2013: 100 Veranstaltungen Schnitt: 58 Personen/ Veranstaltung Auslastung: 64% 2014: noch nicht bekannt Maximale Kapazität: 90 Plätze Gemäss spezifischen Rückmeldungen des Vorstadttheaters zur Auslastung möchten wir Folgendes anmerken: Die an sich erfreulichen Auslastungszahlen sind vor allem auf eine bessere Auslastung der öffentlichen Vorstellungen zurückzuführen. Dem steht allerdings ein Rückgang bei den Schulvorstellungen entgegen: Seit Herbst 2011 gilt in Basel-Stadt eine Regelung, die neu eine Eigenbeteiligung von 5 Franken pro SchülerIn an Theatereintritte fordert. Da die neue Regelung für Primarschulen und Kindergärten gilt, kommt sie fürs Vorstadttheater, welches vorwiegend diese Altersklassen bedient, verschärft zum Tragen. Als Folge ist ab Herbst 2011 die Auslastung der Schulvorstellungen gefallen, das Vorstadttheater musste leider vier Vorstellungen absagen. Das Vorstadttheater verzeichnet damit einen Einbruch der Auslastung von Schulvorstellungen von 94% (in den Jahren 2010 und 2011) auf 68%, d. h. rund ein Viertel der Schulklassen- Besuche sind weggebrochen. Dieser Trend setzt sich gemäss Aussagen des Vorstadttheaters in der laufenden Saison fort. Den Einbruch der Besuche von Schulvorstellungen hat eine ganze Reihe von Folgen für das Vorstadttheater und wird als schwerwiegend empfunden: es bedeutet deutlichen Mehraufwand als früher, um die Schulvorstellungen zu füllen. Zudem können weniger Schulvorstellungen angesetzt werden und neu müssen die KünstlerInnen einen Teil der Vorstellungen optional spielen, da im Vorfeld nicht klar ist, ob alle Vorstellungen verkauft und die Gagen bezahlt werden können. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass hier gegebenenfalls Optimierungs- und Koordinationsbedarf an den Schnittstellen von Kultur und Bildung innerhalb des Kantons Basel-Stadt besteht. Er ist bestrebt, zusammen mit den betroffenen Departementen Lösungswege zu erarbeiten. 2.3 Finanzielle Situation Ein Rückblick auf die letzte Staatsbeitragsperiode zeigt folgendes Bild (Beilagen 2 5): Seite 7/13

107 Rechnungsperiode Ertrag Fr. Aufwand Fr. Gewinn Fr. Verlust Fr inkl. Finanzerfolg, Abschreibungen, betr. Nebenerfolg und ausserordentlicher Ertrag/Aufwand In den Betriebsjahren 2010 und 2011 wurden jeweils ausgeglichene Rechnungen ausgewiesen, obwohl der Umsatz stark variierte, was vor allem auf die Tourneegestaltung zurückzuführen ist. Diese Ergebnisse wurden durch strikte Ausgabendisziplin erreicht. Im Jahr 2012 wurde bewusst weniger programmiert, was zu weniger Aufwand führte. Dies geschah einerseits im Hinblick auf die im selben Jahr stattgefundenen Wechsel in der Geschäftsleitung und in der Buchhaltung (um den Neuen eine einigermassen stressfreie Einarbeitung zu ermöglichen). Andererseits wurde ein namhafter Betrag als Rückstellung für den neuen graphischen Auftritt (Website, Leporello usw.) bereitgestellt. Das Betriebsjahr 2013 wurde mit einem kleinen Verlust abgeschlossen, welcher sich durch eine Lohnnachzahlung ergab. Es wird weiterhin eine strikte Budgetkontrolle angewandt. Das Musterbudget für die Jahre zeigt auf der Ertragsseite einen Eigenfinanzierungsgrad von rund 46% auf (die Beiträge von BS und BL machen rund 54% aus). Bei den Ausgaben macht der Personalaufwand mit rund 72% den grössten Teil aus (Beilage 6). 2.4 Antrag Vorstadttheater Basel auf Erhöhung des Staatsbeitrags Das Vorstadttheater bittet in seinem Gesuch vom 25. September 2013 um Fortsetzung des bisherigen Staatsbeitrags und um eine Erhöhung um 2'400 Franken p.a. (Teuerung) auf neu 242'400 Franken p.a. für die Jahre durch den Kanton Basel-Stadt. Gleichzeitig soll der Beitrag des Kantons Basellandschaft aus der Kulturvertragspauschale um ebenfalls 2'400 Franken p.a. auf neu 242'400 Franken p.a. erhöht werden. Diese Erhöhung wird wie folgt begründet: In der laufenden Staatsbeitragsperiode erhält das Vorstadttheater einen kantonalen Betriebszuschuss von BS/BL von insgesamt 480'000 Franken (je Franken). Mit einem Gesamtvolumen im Jahr 2012 von rund 832'000 Franken liegt der selbsterwirtschaftete Anteil des Vorstadttheaters bei 42,5%; bei einem Gesamtvolumen von 872'000 Franken im Jahr 2013 bei beachtlichen 45%. Weil diese Anteile sehr hoch sind und jedes Jahr neu erwirtschaftet werden müssen, stehen viele Aufgaben des Theaters auf finanziell ungesichertem Boden. Ein gewisses Risiko ist hier der zu beobachtende Anstieg von Anfragen an Stiftungen bei gleichbleibendem Stiftungskapital, was faktisch ein Rückgang der Stiftungsgelder für die einzelnen Anfragenden bedeutet. Das Aufrechterhalten des Betriebes im jetzigen Umfang ist nur möglich wegen dem minimalen Personalbestand und den tiefen Löhnen. Um zumindest die Teuerung ausgleichen zu können, erbittet das Vorstadttheater explizit eine Indexierung der Staatsbeiträge an die Teuerung. Insgesamt beantragt es die Beibehaltung des bisherigen Staatsbeitrags von 240'000 Franken und ersucht darum, für die Fortsetzung die aufgelaufene Teuerung miteinzubeziehen. Seite 8/13

108 2.5 Verhandlungsmandat und Antrag des Regierungsrats Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wurde das Präsidialdepartement ermächtigt, mit dem Vorstadttheater Verhandlungen über Staatsbeiträge in Höhe von Franken (inkl. Teuerung basierend auf der Prognose Februar 2014) für die Jahre zu führen. Das Vorstadttheater leistet ausgezeichnete Arbeit im Bereich Kinder- und Jugendtheater und vermag mit seiner neuen Ausrichtung ein breites Publikum mit qualitativ hoch stehenden Produktionen zu gewinnen. Aus diesem Grund unterstützt der Regierungsrat mit grosser Überzeugung die Arbeit und die Anliegen des Vorstadttheaters aus qualitativer und inhaltlicher Sicht. Das Vorstadttheater schafft mit vergleichsweise wenig Mitteln einen grossen Mehrwert für das Kulturleben der Stadt Basel, weshalb er dem vorliegenden Antrag im Sinne einer minimalen Anpassung an die immer noch sehr tiefen Lohnkosten für das Personal Vorstadttheater Wohlwollen entgegenbringt. Aufgrund der finanzpolitischen Ausgangslage ist der Regierungsrat aus grundsätzlichen Überlegungen jedoch nicht bereit, einen Antrag auf Erhöhung zu unterstützen. Er befürwortet hingegen mögliche Anpassungen an die Teuerung gemäss dem neuen Staatsbeitragsgesetz, siehe dazu auch Kapitel und Höhe und Dauer des künftigen Staatsbeitrages Wir beantragen die Weiterführung des Staatsbeitrags in der Höhe von Franken p.a. für die Jahre Gemäss neuem Staatsbeitragsgesetz, 12 kann bei Finanzhilfen ein Teuerungsausgleich gewährt werden, wenn die Personalkosten mindestens 70% der Betriebskosten ausmachen. Im Musterbudget des Vorstadttheaters wird ein Personalaufwand von knapp 70% ausgewiesen (68,7%). Da dieser Anteil nur unwesentlich unter 70% liegt, soll trotzdem ein Teuerungsausgleich beantragt werden Strategie und künstlerische Entwicklung des Vorstadttheaters in die Zukunft Unter der neuen Doppelleitung arbeitet das Vorstadttheater an der konsequenten Weiterentwicklung des oben skizzierten Weges: Das Vorstadttheater will ein qualitativ hochstehendes Kinderund Jugendtheaterprogramm mit generationenübergreifendem Anspruch anbieten. Als aktiver Produktionsort in der Region Basel strahlt es überregional aus. Die Öffentlichkeitsarbeit soll weiter ausgestaltet und professionalisiert, Werbestrategien für die Schulen angepasst und der Förderverein ausgebaut werden. Der Vorstand wird weiter auf- und ausgebaut und die Infrastruktur des Hauses auf einen zeitgemässen Stand gebracht werden Teuerung Gemäss Teuerungsprognosen sieht die Berechnung für die nächsten vier Jahre wie folgt aus: Seite 9/13

109 Teuerungsprognosen (per Ende November Vorjahr) 0.0% 0.8% 1.6% 1.5% Budget Finanzhilfen Betriebskosten (BK) 893' ' ' '950 Teuerung Vorjahr - - 1'319 2'654 Betriebskosten (BK) mit Teuerung Vorjahr('e) 893' ' ' '604 Personalkosten (PK) 614' ' ' '369 Teuerung Vorjahr - - 1'319 2'654 Personalkosten (PK) mit Teuerung Vorjahr('e) 614' ' ' '023 Anteil PK an BK (muss mind. 70% sein) 68.7% 68.7% 68.7% 68.9% Finanzierungsanteil Kanton Betriebskosten (BK) mit Teuerung Vorjahr('e) 893' ' ' '604 Anteil Staatsbeitrag (SB) 240' ' ' '973 Anteil SB an BK 26.8% 26.8% 27.0% 27.2% Ausgleich Teuerung - 1'319 2'654 2'523 In der kommenden Staatsbeitragsperiode wäre ein prognostizierter Teuerungsausgleich von insgesamt Franken zu leisten. Der tatsächlich gewährte Teuerungsausgleich richtet sich nach der wirklichen Teuerungsentwicklung, die jeweils per Ende November des Vorjahres vorliegt. Bei Abweichung der Personalkosten im Vergleich zu den Annahmen wird ebenfalls eine Anpassung vorgenommen. 2.6 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft Aus der Kulturvertragspauschale des Kantons Basel-Landschaft ist ein Beitrag in gleicher Höhe wie bisher ( Franken) für die Jahre zugesichert. Über die Weiterführung ab 2016 entscheiden die beiden zuständigen Departemente BL und BS in der zweiten Jahreshälfte 2015 gemeinsam. Im Falle einer Beitragsreduktion seitens des Kantons Basel-Landschaft werden entsprechende Massnahmen ergriffen, um der veränderten Finanzlage gerecht zu werden. 3. Beurteilung nach 3 des Staatsbeitragsgesetzes Öffentliches Interesse des Kantons an der erbrachten Leistung ( 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz): Das Vorstadttheater ist mit seinen eigenen Produktionen und Aktivitäten und seiner Gastgebertätigkeit für andere Ensembles ein wichtiger fester Bestandteil der kulturellen Vielfalt Basels und hat auch über die Landesgrenzen hinaus Anerkennung gefunden. Die Anerkennung der Leistungen dieses Kleintheaters fand in der Verleihung verschiedener Auszeichnungen nicht nur von lokaler sondern auch nationaler Bedeutung ihren Ausdruck. Der Nachweis eines öffentlichen Interesses des Kantons an der Erfüllung dieser Aufgaben ist damit erbracht. Seite 10/13

110 Nachweis, dass die Leistung ohne Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann ( 3 Abs. 2 lit. b Staatsbeitragsgesetz): Anspruchsvolles Theater für ein generationenübergreifendes Publikum mit regionaler bzw. grenzüberschreitender Wirkung zu realisieren ist ohne staatliche Unterstützung kaum möglich. Aus den bisherigen Jahresberichten sowie dem Budget 2015 ff. ist ersichtlich, dass das Vorstadttheater auf eine substanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen ist. Die Fortführung der Subvention auf bisheriger Höhe ist zentral, um dem Vorstadttheater die Verwirklichung seiner Ziele und die bisher erarbeitete Anerkennung auch künftig zu ermöglichen und zu festigen. Zumutbare Eigenleistung und Nutzung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten durch den Staatsbeitragsempfänger ( 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz): Der Subventionsanteil der beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft am Ertrag betrug im Rechnungsjahr 2013 rund 55%, im Jahr 2012 rund 58%. Damit erreicht das Vorstadttheater einen hohen Eigenfinanzierungsgrad von rund 45% bzw. 42%. Für die kommende Subventionsperiode ist eine Eigenfinanzierung von rund 46% budgetiert. Der hohe Eigenfinanzierungsgrad wird nicht zuletzt dank der regelmässigen Anstrengungen des Betriebes um Beiträge Dritter erreicht. Auch sind die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch immer aus Kostengründen bewusst tief gehalten. Damit wird eine angemessene Eigenleistung erbracht und die Ertragsmöglichkeiten werden durch den Subventionsempfänger genutzt. Sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung ( 3 Abs. 2 lit. d Staatsbeitragsgesetz): Dem Vorstadttheater gelingt es regelmässig, mit geringem administrativem Aufwand und ausserordentlich hohem persönlichem Einsatz, wegweisende Produktionen und eine stattliche Anzahl Gastproduktionen anzubieten. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe ist somit gegeben. Die Ausrichtung der Subvention erfüllt somit alle Voraussetzungen des Staatsbeitragsgesetzes. 4. Antrag Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ausgabenbericht gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 11/13

111 Beilagen 1. Entwurf Grossratsbeschluss 2. Bilanz, Erfolgsrechnung, Revisionsbericht Bilanz, Erfolgsrechnung, Revisionsbericht Bilanz, Erfolgsrechnung, Revisionsbericht Bilanz, Erfolgsrechnung, Revisionsbericht Musterbudget Seite 12/13

112 Grossratsbeschluss Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an das Vorstadttheater Basel für die Jahre (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der Bildungs- und Kulturkommission vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Für Staatsbeiträge an das Vorstadttheater Basel für die Jahre werden Ausgaben von Fr (jährlich Fr. 240'000 plus Teuerung gemäss 12 Staatsbeitragsgesetz, basierend auf der Prognose Februar 2014), bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 13/13

113 Vorstadttheatet AB Beilage 2

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142 Vorstadttheater AB Beilage 6 MUSTERBUDGET VORSTADTTHEATER BASEL 10. Jun 14 Ertrag Eigenproduktion Basel Eigenproduktion Tournee Gastspiele Vorstellungen Basel Subventionen Basel-Stadt Subventionen Basellandschaft Gönnervereinigung Produktionsgesuche Haus Div. Spenden + Beiträge Mäzen Pausenbar 30' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Warenaufwand Laufende Produktion Neue Produktion Kostüme/Bühne Spesen Neue Prod. (Hotel, Fahrtk. Proberaum) Gastspiele Gagen / Koproduktionen Repräsentation Diverser Aufwand 1' ' ' ' ' ' ' Personalaufwand Gagen Team Sozialleistungen Team Gagen freie Mitarbeiter / Gäste Sozialleistungen freie Mitarbeiter / Gäste Weiterbildung/Vorstandsarbeit Reisespesen Team Pauschalspesen Team Reisespesen Tournee 400' ' ' ' ' ' ' ' '590.00

143 Sonstiger Betriebsaufwand Miete Reinigung Unterhalt/Reparaturen Anschaffungen Haus/Büro Anschaffungen Technik Auto alltäglich Sachversicherungen Abgaben und Gebühren Strom und Heizung 18' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Verwaltung/Informationsaufwand Büromaterial Unterhalt/Ersatzanschaffung EDV Telefon, Internet Porti Mitgliederbeiträge Buchführungsaufwand/Revision Tantiemen/Suisa 6' ' ' ' ' ' ' ' Werbeaufwand Druck/Grafik Programmheft Inserate Zeitungen Werbung allgemein 20' ' ' ' Abschreibungen Abschreibungen 14' AUSGABEN: EINNAHMEN: 893' '774.00

144 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 1. Oktober 2014 Regierungsratsbeschluss vom 30. September 2014 Ausgabenbericht betreffend die Finanzierung des Vereins Agglo Basel, Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Oktober Seite 1/8

145 1. Begehren Mit diesem Ausgabenbericht beantragen wir Ihnen, die Mitgliedsbeiträge des Kantons Basel- Stadt an den neu gegründeten Verein Agglo Basel als trinationale Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel für die Jahre in Form jährlicher Betriebsbeiträge in der Höhe von insgesamt 1,47 Mio. Franken zu bewilligen. Die Beiträge gehen zu Lasten der laufenden Rechnung des Bau- und Verkehrsdepartements, Amt für Mobilität und sind im Budget 2014 bereits vorgesehen. 2. Ausgangslage Das Agglomerationsprogramm Basel basierte bis 30. Juni 2014 auf einer im Jahre 2010 von den vier zuständigen Bau- und Verkehrsdirektoren der Nordwestschweizer Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau und Solothurn vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit. Bis dahin hatte verfügte die Trägerschaft des Agglomerationsprogramms damit über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die französischen und deutschen Partner wirkten zwar in der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel mit, waren aber nicht gleichberechtigt integriert und brachten sich auch nicht finanziell ins Programm ein. In der politischen Steuerung und der Geschäftsleitung des Agglomerationsprogramms hatten die Partner aus dem benachbarten Ausland lediglich eine beratende Stimme. Die Trägerschaft und die einzelnen Projekte wurden durch die Schweizer Partner finanziert, wobei die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle vollumfänglich zu Lasten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gingen. Die Agglomeration Basel ist definitionsgemäss trinational. Rund vierzig Prozent der zugehörigen Gemeinden befinden sich ausserhalb der Schweiz. Es ist eine ausgesprochene Qualität des Agglomerationsprogramms Basel, dass auch grenzüberschreitende Projekte zur Mitfinanzierung beim Bund angemeldet werden. Für die Realisierung dieser Projekte ist die Mitfinanzierung durch den Bund von entscheidender Bedeutung. Dies gilt aktuell etwa für die Tramlinie von Basel nach Saint-Louis (Tram 3), bei der die Beiträge der Eidgenossenschaft (und auch des französischen Staates) unabdingbar sind, um die Finanzierung sicherzustellen. In seinen Stellungnahmen zum Agglomerationsprogramm Basel und in zahlreichen Gesprächen hat der Bund einen stärkeren, verbindlicheren Einbezug der ausländischen Partner in die Trägerschaft gefordert. Die politische Steuerung des Agglomerationsprogramms Basel ist daher mit Beschluss vom 27. Januar 2014 übereingekommen, dass die bestehende Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel in einen Verein nach schweizerischem Recht gemäss Art. 60 ff. ZGB überführt werden soll (Anhang 1). Damit wird keine neue Organisation geschaffen, sondern eine bereits bestehende Organisation wird konsolidiert und in eine neue Rechtsform überführt. Der Prozess zur Weiterentwicklung der Trägerschaft begann im Herbst 2012 und wurde mit der Vereinsgründung am 1. Juli 2014 abgeschlossen. Der rasche Gründungsprozess gewährleistete das dauerhafte Funktionieren Geschäftsstelle (Erarbeitung des Agglomerationsprogramms der 3. Generation, Begleiten der bundespolitischen Entscheide zum Programm 2. Generation, Koordination der Umsetzung der 1. Generation). Mit RRB 14/19/3 vom 17. Juni 2014 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt den Beitritt zum Verein (als Gründungsmitglied) beschlossen. Gleichzeitig hat er der Aufhebung des bestehenden Vertrags betreffend die Trägerschaft zugestimmt und dem Bau- und Verkehrsdeparte- Seite 2/8

146 ment das Verhandlungsmandat bezüglich der Betriebsbeiträge für die Jahre erteilt. Damit ist der Kanton Basel-Stadt das einzige Mitglied, bei dem die Bewilligung der Betriebsbeiträge noch aussteht, sämtliche anderen Mitglieder haben ihre Beiträge für die Jahre bereits zugesagt. Es sind dies Folgende: Kanton Aargau Kanton Basel-Landschaft Kanton Solothurn Landkreis Lörrach Communauté de Communes des Trois Frontières (CC3F) 3. Rechtliche Grundlagen Die Kantonsverfassung verpflichtet den Kanton ( 34 Raumplanung und Wohnumfeld) zu einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Das Bauund Planungsgesetz (BPG) schreibt im Zweckartikel ( 1) fast gleichlautend die Wahrung und Förderung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, eingebettet in die grenzüberschreitende Agglomeration vor. Unabhängig von den finanziellen Anreizen des Bundes ist der Kanton also gehalten, seine Planung über die Kantonsgrenzen hinaus mit den Nachbarbehörden abzustimmen. Artikel 7 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) verpflichtet die Kantone zudem zur Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und bei Grenzkantonen mit den regionalen Behörden des benachbarten Auslands. Das Agglomerationsprogramm als Instrument für eine koordinierte Siedlungs- und Verkehrsplanung bietet für diese Zusammenarbeit die geeignete Plattform. Die Behörden der Agglomeration Basel haben 2007 und 2012 jeweils ein Agglomerationsprogramm beim Bund eingereicht. Das Einreichen eines den Anforderungen des Bundes entsprechenden Agglomerationsprogramms ist Voraussetzung für die Mitfinanzierung von Projekten aus Mitteln des Infrastrukturfonds (siehe Art. 17 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, MinVG, SR ). 4. Verein Agglo Basel Die 2010 geschaffene Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel betreut mittlerweile drei Generationen, womit sie an ihre Grenzen gestossen ist. Mit den ursprünglichen Beschlüssen des Landrates aus dem Jahr 2010 konnte das Hauptziel des Agglomerationsprogramms Basel, Bundesgelder in Millionenhöhe für die Region Basel zu sichern, nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden. Die existierenden politischen Beschlüsse (Landrat, Staatsvertrag) basierten auf den Erfahrungen aus dem Jahr 2010, also aus der 1. Generation der Agglomerationsprogramme. Mit der Vereinsgründung von Agglo Basel wurden die Strukturen den aktuellen Anforderungen des Bundes angepasst. Alle betroffenen Teilräume des funktionalen Raums Basel, ungeachtet der Landesgrenze, sind damit in das Programm integriert. Mit der Weiterentwicklung der Trägerschaft und dem damit verbundenen gleichberechtigten Einbezug der deutschen und französischen Partner setzt die trinationale Agglomeration Basel ein wichtiges Zeichen auch Richtung Bern bzgl. der 3. Generation. Eine jahrelange Forderung des Bundes ist damit erfüllt. Die Leistungen, die der Verein Agglo Basel für den Kanton Basel-Stadt zu erbringen hat, sind in den Statuten des Vereins festgehalten (Anhang 1, Art. 3, Aufgaben). Die Erarbeitung des Agglomerationsprogramms erfolgt gemäss den Anforderungen des Bundes, die pro Generation (AP1 Seite 3/8

147 AP3) in den Weisungen definiert werden. 1 Die politische Steuerung und die Geschäftsleitung des Agglomerationsprogramms Basel genehmigen für die jeweilige Generation das Arbeitsprogramm sowie die erforderlichen Budgets. Die Verabschiedung des Agglomerationsprogramms sowie die Festlegung der Mitgliederbeiträge erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Vereinsmitglieder. 4.1 Verhältnis des Vereins Agglo Basel zum Trinationalen Eurodistrict Basel (TEB) Die Rolle des Trinationalen Eurodistrict Basel, der in etwa den gleichen geografischen Raum abdeckt, bleibt als themenoffenes politisches Kooperationsorgan im Dreiland mit einer starken kommunalen Ausrichtung unverändert bestehen. Die bisherige Doppelspurigkeit in Fragen der Verkehrs- und Raumplanung kann aber weitgehend bereinigt werden, auch da in der neuen Trägerschaft des Agglomerationsprogramms die französische und die deutsche Grenzregion gleichwertig vertreten sind. Die Aufgabenteilung zwischen TEB und Agglomerationsprogramm ist in einer gemeinsamen Erklärung (Anhang 2) festgehalten und wurde im Rahmen der Regierungsratsbeschlüsse zur Vereinsgründung von Agglo Basel jeweils mitbeschlossen. 5. Kosten 5.1 Budget Das Budget des Vereins Agglo Basel für die Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe von 3,323 Mio. Franken wurde im November 2013 bereits von der politischen Steuerung des Agglomerationsprogramms Basel beschlossen. BUDGET AGGLO BASEL NEUE TRÄGERSCHAFT Positionen Budget Budget Budget Total Personalkosten Betrieb Geschäftsstelle* 110' ' '000 Projektmittel 420' ' '000 Gesamt 1'057'000 1'223'000 1'043'000 Anteil BS/BL (ca. 87%) Davon Anteil BS (50% ab 2015) Anteil Dritte Stellenprozente Stellenprozente *Mieten, Versicherungen, Verbrauchsmaterial, Telekommunikation, IT, Weiterbildung, Spesen usw. Zwar ist der Aufwand für die Geschäftsstelle mit gesamthaft rund 1,0 1,2 Mio. Franken jährlich in Bezug zu den in Aussicht stehenden und bereits gewährten Bundesbeiträgen vergleichsweise gering, doch ist er höher als in den vergangenen Jahren. Dies ist keine Folge der neuen Rechtsform, sondern liegt vor allem daran, dass die Geschäftsstelle inzwischen an drei Generationen gleichzeitig arbeitet (vgl. folgende Grafik). Hinzu kommt, dass der Bund mit Zunahme der Bewer- 1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Weisung über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der 1. Generation (12. Dezember 2007), der 2. Generation (13. Januar 2010) und 3. Generation (in Arbeit). Agglo Basel ist Mitglied der Begleitgruppe des Bundes neben ZH, BE, SG, GE. Seite 4/8

148 bungen die Anforderungen an die Qualität der eingereichten Programme stetig steigert, was einen grösseren Aufwand bedingt. Aufwand für GS AggloBasel von und von Generation (Bundesbeitrag CHF 85,7 Mio.): Umsetzung (Koordination, Controlling, Reporting Bund) 2. Generation (Bundesbeitrag CHF 92,8 Mio.): Prüfung / Lobbying / Verträge / Umsetzung (Koordination, Controlling, Reporting) 3. Generation: Erarbeitung Prüfung / Lobbying / Verträge Umsetzung : 1'223' Generation: : 1'057'000 : 1'043'000 : 690'360 : 535'521 : 442'425 ** ** nur 11 Monate Die Verteilung des Aufwands auf die Mitglieder ist (wie bereits bisher) Ergebnis eines Verhandlungsprozesses. Der Regierungsrat Basel-Stadt hat mit RRB 14/19/3 vom 17. Juni 2014 das Bauund Verkehrsdepartement zur Verhandlung eines Mitgliedsbeitrags in Form eines Betriebsbeitrags in Höhe von max. 1,472 Mio. Franken ermächtigt. Darauf basierend wurde unter den Vereinsmitgliedern folgende Kostenaufteilung vereinbart: Vom budgetierten Aufwand übernehmen die beiden Basel als grösste Nutzniesser des Agglomerationsprogramms mit zusammen knapp 87% auch den grössten Teil; die anderen vier Partner steuern (neu) je rund 2 6% bei: Die französische und deutsche Nachbarschaft, die sich bisher nicht an den Kosten beteiligt hat, leistet neu einen Anteil von insgesamt gut 8%, die Kantone Aargau und Solothurn verdoppeln ihre nominellen Beiträge gegenüber 2013 und leisten neu einen Beitrag auch an die Betriebskosten der Geschäftsstelle (und nicht wie bisher nur an die Projektkosten). Beide Basel profitieren so von einer Reduktion ihrer Anteile. 5.2 Mitgliedsbeiträge Üblicherweise legt die Vereinsversammlung mit Mehrheitsbeschluss die Mitgliedsbeiträge fest, unter Umständen im Rahmen von statutarischen Bemessungsgrundlagen. Es wäre auch im vorliegenden Fall wünschbar, die Struktur bzw. die Berechnungsgrundlage der Mitgliedsbeiträge in den Statuten (etwa in Abhängigkeit von Einwohnerzahlen oder anderen Kenngrössen) festzulegen. Im Unterschied zu herkömmlichen Vereinen müssen beim Verein Agglo Basel Beschlüsse zu bestimmten Themen von den Mitgliedern (als Organ des Vereins) einstimmig gefällt werden. Das trifft insbesondere für die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge zu. Diese werden somit einvernehmlich vereinbart. Zuständig für den jeweiligen Beschluss ist bei jedem Mitglied das gemäss seiner Zuständigkeitsordnung verantwortliche Organ. Seite 5/8

149 Dementsprechend werden mit vorliegendem Ausgabenbericht dem Grossen Rat die Mitgliedsbeiträge für die Jahre beantragt. Die Mitgliedsbeiträge ab 2017 werden unter den Mitgliedern dannzumal neu vereinbart. Die neue Rechtsform ändert nichts an der Zuständigkeit zum Beschluss über den Aufwand für die Tätigkeit der Geschäftsstelle resp. neu des Vereins. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zu Beginn des Kalenderjahres dem Verein Agglo Basel vollumfänglich überwiesen (2015 und 2016). Für das Jahr 2014 wurden die Mitgliedsbeiträge auf den 1. Juli 2014 für das 2. Halbjahr in Rechnung gestellt. 6. Erfüllung der Grundsätze gemäss 3 Staatsbeitragsgesetz 6.1 Nachweis eines öffentlichen Interesses an den erbrachten Leistungen Ein Blick auf die bisherigen Beiträge des Bundes an die einzelnen Generationen zeigt die grosse Bedeutung des Programms für die Entwicklung der trinationalen Agglomeration Basel: Vordringlicher Bedarf: Fr. 197 Mio. (Bundesbeitrag Gesamtagglomeration) 1. Generation: Fr. 86 Mio. (Bundesbeitrag Gesamtagglomeration) 2. Generation: Fr. 93 Mio. 2 (Bundesbeitrag Gesamtagglomeration Über alle Programm-Generationen (inkl. Vordringlicher Bedarf) wurden über den Infrastrukturfonds des Bundes bisher rund 376 Mio. Franken für Projekte in der Agglomeration Basel gesprochen. 6.2 Nachweis, dass die Leistungen ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden können Agglo Basel könnte ohne den Betriebsbeitrag sein Leistungsspektrum nicht aufrechterhalten. Dies hätte zur Folge, dass der Verein die Interessen der Agglomeration beim Bund nicht einbringen könnte und in der Folge die erwähnten Beiträge des Bundes an die Region gefährdet wären. 6.3 Nachweis, angemessener Eigenleistungen des Finanzhilfeempfängers und Nutzung seiner übrigen Finanzierungsmöglichkeiten Mit der vorgesehenen Kostenaufteilung auf die Kantone BS, BL, AG, SO und neu auch auf die nutzniessenden Körperschaften in der Grenzregion nutzt der Verein seine übrigen Finanzierungsmöglichkeiten angemessen. 6.4 Gewährleistung der sachgerechten und kostengünstigen Leistungserfüllung Mit der vorgesehenen Struktur als Verein ist sichergestellt, dass die Leistungen im Sinne der Agglomeration sach- und kostengerecht erbracht werden. 2 inkl. Doppelspurausbau Tramlinie Binningen Spiesshöfli (in der Botschaft BR nicht enthalten) Seite 6/8

150 7. Ausblick auf die dritte Generation Der Abgabetermin für die 3. Generation (Baustart ab 2019) ist der 30. Juni Seit Mitte 2013 wird an den Inhalten des neuen Programms gearbeitet. Im Mittelpunkt steht dabei die Konkretisierung der siedlungsplanerischen Strategie, die der 2. Generation zugrunde liegt (Konzentration der Siedlungsgebiete entlang definierter Korridore und in regionalen Zentren gemäss Zukunftsbild). Hinzu kommen die gemeinsame Entwicklung 3 eines trinational abgestützten Angebotskonzepts für die Regio-S-Bahn (Voraussetzung für BIF, STEP II) als strukturierendes Rückgrat der regionalen Mobilität und der Erreichbarkeit sowie die Erarbeitung einer grenzüberschreitenden Strategie zum Strassenverkehr. Inhaltich wird das 3. Programm im Herbst 2015 fertiggestellt sein und geht dann in die Vernehmlassung sowie den politischen Prozess (2016). 8. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ausgabenbericht gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. 9. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Anhang: Anhang 1: Statuten des Vereins Agglo Basel (Version 1. Juli 2014) Anhang 2: Gemeinsame Erklärung Agglo Basel und Trinationaler Eurodistrict Basel 3 Kantone BS, BL, AG, SO und JU sowie Baden-Württemberg und die Région Alsace Seite 7/8

151 Grossratsbeschluss [Titel eingeben] [Untertitel eingeben] (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Vom Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Verein AggloBasel als trinationale Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel wird Kenntnis genommen. 2. Für Staatsbeiträge an den Verein Agglo Basel werden für die Jahre Ausgaben in der Höhe von maximal Fr (2014: Fr , 2015: Fr , 2016: Fr ), nicht indexiert, bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 8/8

152 Statuten Verein Agglo Basel Fassung zh Mitglieder I. Allgemeine Bemerkungen Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Agglo Basel besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (im Folgenden: Verein). 2 Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Art. 2 Zweck 1 Der Verein versteht die Agglomeration Basel als gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsraum. Er legt seinen Fokus auf eine nachhaltige Raumentwicklung (Siedlung, Verkehr und Freiraum) in der trinationalen Agglomeration Basel. 2 Mit seinen Aktivitäten leistet er einen Beitrag zur Sicherung und Förderung der Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner und zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit. 3 Er bietet seinen Mitgliedern eine Plattform, um Aufgaben und Projekte zur Stärkung der Agglomeration gemeinsam anzugehen. Art. 3 Aufgaben Dem Verein obliegen im Rahmen des Vereinszwecks namentlich die folgenden Aufgaben: Art. 4 a) Erarbeitung und Weiterentwicklung der Agglomerationsprogramme (als Trägerschaft) b) Prozessführerschaft bei der Umsetzung der Agglomerationsprogramme c) Vertretung der Agglomerationsprogramme gegenüber dem Bund d) Öffentlichkeitsarbeit e) Erschliessen weiterer Finanzierungsquellen f) Interessenwahrung und Lobbyarbeit für die Agglomeration Basel g) Moderation von Prozessen Grundsätze für die Aufgabenerfüllung 1 Der Verein vertritt die Interessen des gemeinsamen Raums, nicht die Anliegen einzelner Mitglieder, und stellt sicher, dass einzelne Regionen weder bevorzugt noch ausgegrenzt werden. 2 Bei unterschiedlichen Interessen innerhalb der Agglomeration Basel informieren sich die Mitglieder frühzeitig, wenn sie den Gang in die Öffentlichkeit in Betracht ziehen. Sie setzen vor dem Gang an die Öffentlichkeit alles daran, eine gemeinsame, einvernehmliche Lösung zu finden. Art. 5 Zuständigkeit und Autonomie der Mitglieder Die Mitgliedschaft im Verein beeinträchtigt die verfassungsmässige Zuständigkeit und Autonomie der Mitglieder und ihrer Behörden nicht. Art. 6 Überprüfung von Zweck und Aufgaben Der Verein überprüft periodisch seinen Zweck und seine Aufgaben sowie die erzielte Wirkung, damit seine Mitglieder über die Weiterführung der Zusammenarbeit und deren Form entscheiden können.

153 Art. 7 Einvernehmliche Entscheide 1 Alle Organe des Vereins streben einvernehmliche Entscheide an, im Wissen, dass dem Verein nur so Erfolg beschieden sein kann. 2 Abstimmungen mit Mehrheits- bzw. Minderheitsentscheid sind die Ausnahme. II. Mitgliedschaft Art. 8 Mitglieder 1 Dem Verein gehören die folgenden Mitglieder an: a) Kanton Basel Stadt b) Kanton Basel Landschaft c) Kanton Aargau d) Kanton Solothurn e) Mitglied aus der Grenzregion Frankreich (noch zu bestimmen) f) Mitglied aus der Grenzregion Deutschland (noch zu bestimmen) 2 Die Mitglieder verpflichten sich, namentlich bei der Erarbeitung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme, alle relevanten Träger von Zuständigkeiten einzubeziehen und diese anzuhalten, die erforderlichen Beschlüsse zu fällen. Art. 9 Austritt und Ausschluss 1 Ein Mitglied kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. 2 Die Politische Steuerung (Vereinsversammlung) kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses den Interessen des Vereins in erheblichem Ausmass zuwiderhandelt. Sie gibt dem betroffenen Mitglied die Gründe für den Ausschluss bekannt und hört es vor dem Entscheid an. 3 Das betroffene Mitglied kann den Entscheid der Politischen Steuerung innert 30 Tagen schriftlich an die Vereinsmitglieder weiterziehen. Diese entscheiden ohne Begründung. Der Ausschluss kommt zustande, wenn alle Mitglieder mit Ausnahme des auszuschliessenden dem Ausschluss zustimmen. III. Organisation Art. 10 Organe Organe des Vereins sind: a) die Mitglieder b) die Politische Steuerung (Vereinsversammlung) c) die Geschäftsleitung (Vorstand) d) die Geschäftsführung e) die Revisionsstelle

154 a) Die Mitglieder Art. 11 Allgemeines Die Mitglieder entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die ihnen von der Politischen Steuerung unterbreiteten Geschäfte. Art. 12 Zuständigkeiten Die Mitglieder beschliessen über die folgenden Geschäfte: a) die Mitgliederbeiträge b) das Agglomerationsprogramm Basel zuhanden des Bundes c) Statutenänderungen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird (Art. 15 Abs. 2) Art. 13 Entscheidungsverfahren 1 Die Politische Steuerung unterbreitet den Mitgliedern die Geschäfte schriftlich zur Beschlussfassung und stellt Antrag. 2 Die Mitglieder entscheiden über die Anträge innert der von der Politischen Steuerung gesetzten Frist. 3 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. 4 Ein Beschluss kommt zustande, wenn sich kein Mitglied widersetzt. b) Die Politische Steuerung Art. 14 Zusammensetzung 1 Jedes Mitglied entsendet in die Politische Steuerung eine Vertretung. 2 Die Vertretungen der Schweizer Mitglieder gehören dem Regierungsrat ihrer Kantone an. 3 Die Vertretungen der französischen und deutschen Mitglieder gehören der Exekutive einer regionalen Organisation an, die sich mit raumrelevanten Fragen befasst. Art. 15 Zuständigkeiten 1 Die Politische Steuerung ist die Vereinsversammlung und beschliesst über die folgenden Geschäfte: a) Schriftliche Anträge an die Mitglieder, soweit diese zum Beschluss zuständig sind b) Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums der Politischen Steuerung aus deren Mitte, auf eine Amtsdauer von einem Jahr c) Wahl der Revisionsstelle d) das jährliche Budget und das Aktionsprogramm e) den Jahresbericht und die Jahresrechnung f) die Entlastung der Geschäftsleitung g) Statutenänderungen h) die Auflösung des Vereins nach Art. 26 i) weitere Geschäfte, die ihr von der Geschäftsleitung zum Beschluss unterbreitet werden 2 Jedes Mitglied kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Protokolls des Beschlusses der Politischen Steuerung zu Statutenänderungen nach Abs. 1 Bst. g verlangen, dass die Statutenänderung im Sinn von Art. 12 Bst. c den Mitgliedern zum Beschluss unterbreitet wird.

155 Art. 16 Entscheidungsverfahren 1 Die Geschäftsleitung unterbreitet der Politischen Steuerung die Geschäfte zum Beschluss und stellt Antrag. 2 Jedes Mitglied der Politischen Steuerung verfügt über eine Stimme. 3 Die Politische Steuerung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 4 Ein Beschluss der Politischen Steuerung kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt, soweit die Zustimmenden mindestens zwei Drittel der Wohnbevölkerung 1 der Agglomeration Basel vertreten. Enthaltungen gelten als Zustimmung. 5 Kann ein Mitglied der Politischen Steuerung an einer Sitzung nicht teilnehmen, so kann es ausnahmsweise vor der Sitzung seine Zustimmung gemäss Abs. 4 schriftlich erklären. c) Die Geschäftsleitung Art. 17 Zusammensetzung 1 Jedes Mitglied entsendet in die Geschäftsleitung 2 Personen. Vorbehalten bleibt Art. 19 Abs Die Mitglieder der Geschäftsleitung üben in ihrem Kanton oder in einer Organisation gemäss Art. 14 Abs. 3 eine Kaderfunktion aus. Art. 18 Zuständigkeiten Die Geschäftsleitung ist der Vereinsvorstand und beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zum Beschluss zugewiesen werden Art. 19 Entscheidungsverfahren 1 Die Leitung der Geschäftsstelle unterbreitet der Geschäftsleitung die Geschäfte zum Beschluss und stellt Antrag. 2 Jedes Mitglied der Geschäftsleitung verfügt über eine Stimme. Die Vereinsmitglieder können sich auf die Entsendung einer Person in die Geschäftsleitung beschränken, diesfalls verfügt diese Person über zwei Stimmen. 3 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. 4 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Das Stimmenverhältnis ist bei Anträgen an die Politische Steuerung auszuweisen, soweit nicht alle Mitglieder der Geschäftsleitung zugestimmt haben. d) Die Geschäftsstelle Art. 20 Geschäftsführung und Zuständigkeiten 1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer durch den Verein angestellten geschäftsführenden Person (Geschäftsführung). 2 Die Geschäftsstelle: a) trägt gegenüber der Geschäftsleitung die administrative Verantwortung für die Geschäftstätigkeit des Vereins im Rahmen der bewilligten Mittel und des Pflichtenheftes und legt darüber Rechenschaft ab b) bereitet die Beschlüsse der Vereinsorgane vor c) begleitet Dritte, die im Auftrag des Vereins tätig sind 1 Die Wohnbevölkerung richtet sich nach der Tabelle im Anhang

156 d) pflegt in Absprache mit der Geschäftsleitung den Kontakt zu Organisationen, die für die Erreichung des Vereinszweckes von Bedeutung sind e) pflegt die Kontakte zu den relevanten Bundesstellen f) pflegt die Öffentlichkeitsarbeit 3 Die Geschäftsführung ist zuständig für die Anstellung und die Führung des Personals. f) Die Revisionsstelle Art. 21 Wahl und Berichterstattung 1 Die Politische Steuerung wählt die Revisionsstelle eines Mitglieds oder eine anerkannte private Revisionsstelle. 2 Die Revisionsstelle berichtet der Politischen Steuerung und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung. g) Weitere organisatorische Einheiten Art. 22 Kommissionen und Arbeitsgruppen 1 Die Vereinsorgane können ständige Kommissionen und projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen. 2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel. 3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag. IV. Finanzen Art. 23 Mitgliederbeiträge Die Mitglieder einigen sich über die zu entrichtenden Mitgliederbeiträge. Art. 24 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 25 Austritt und Ausschluss Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. V. Schlussbestimmungen Art. 26 Auflösung des Vereins 1 Die Politische Steuerung entscheidet über die Auflösung des Vereins 2 Im Fall der Auflösung wird das Vereinsvermögen im Verhältnis der Beiträge der Mitglieder des letzten Vereinsjahres auf die Mitglieder aufgeteilt. 3 Die Geschäftsleitung besorgt die Liquidation und unterbreitet der Politischen Steuerung ihre Beschlüsse zur Genehmigung.

157 Art. 27 Inkrafttreten 1 Diese Statuten treten nach Zustimmung der Mitglieder auf den 1. Juli 2014 in Kraft. 2 Der Verein wird nur gegründet, wenn die Kantone gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a d der Gründung des Vereins zustimmen. Wirken die Organisationen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e f nicht als Gründungmitglieder mit, wird der Verein trotzdem gegründet. Diese Organisationen werden eingeladen, zu einem späteren Zeitpunkt als Mitglieder beizutreten. Art. 8 Abs. 1 Bst. e bzw. f sind gegebenenfalls anzupassen. Die Gründungsmitglieder haben den Statuten wie folgt zugestimmt: A B C D E F

158 Gemeinsame Erklärung AggloBasel und Trinationaler Eurodistrict Basel Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel ist die Zusammenarbeit zwischen dem künftigen Verein AggloBasel (nachfolgend: Verein AggloBasel) und dem Trinationalen Eurodistrict Basel (nachfolgend Verein TEB) Gegenstand politischer Diskussionen: 1. Die beiden Organisationen verfolgen das Ziel der grenzüberschreitenden Entwicklung des funktionalen Raums der trinationalen Agglomeration Basel; sie nehmen Teilaufgaben wahr, die sich heute, aber auch in Zukunft, nicht abschliessend voneinander trennen lassen und einer fortwährenden Koordination bedürfen: Der TEB setzt sich als grenzüberschreitendes, themenoffenes politisches Kooperationsorgan aus Vertreter/Innen der trinationalen Agglomeration Basel zusammen. Der Verein gründet auf französischem Recht und bezweckt unter anderem die Umsetzung von Projekten (u. a. im Rahmen des INTERREG- Programmes) zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Oberrheingebiet; Im Verein AggloBasel organisiert sich die regionalstaatliche Ebene im Hinblick auf die grenzüberschreitende Raum- und Verkehrsentwicklung. Er bezweckt insbesondere die Lösung von Infrastrukturproblemen unter anderem im Rahmen der schweizerischen Agglomerationsprogramme. AggloBasel wird als Verein nach schweizerischem Recht organisiert. Déclaration commune AggloBasel et Eurodistrict Trinational de Bâle En vue du développement de l autorité responsable du programme d agglomération de Bâle, la collaboration entre la future association «agglomération de Bâle» (ci-après association AggloBasel) et l'eurodistrict Trinational de Bâle (ci-après association ETB) fait l'objet de débats politiques: 1. Les deux organisations ont pour objectif le développement transfrontalier de l espace fonctionnel de l agglomération trinationale de Bâle, elles assument, aujourd hui comme à l avenir, certaines tâches non définitivement séparables les unes des autres et qui nécessitent une coordination continuelle : En tant qu organe politique de coopération transfrontalière, ouvert à tous les thèmes, l'etb se compose des représentant(e)s issus de l'agglomération trinationale de Bâle. L ETB est une association de droit français et a pour objet la mise en œuvre de projets (notamment dans le cadre du programme INTERREG) en faveur de la coopération transfrontalière dans la région du Rhin supérieur ; Le niveau étatique régional collabore au sein de l association AggloBasel dans la perspective du développement transfrontalier du territoire et des transports. Elle vise notamment à résoudre des problèmes d'infrastructures, entre autres dans le cadre des programmes d agglomération suisses. AggloBasel est organisée en tant qu association de droit suisse. 1

159 2. Eine konsistente Entwicklung in der trinationalen Agglomeration Basel lässt sich nur verwirklichen, wenn der Verein TEB und der Verein AggloBasel eng miteinander zusammen arbeiten. 3. Zu diesem Zweck ist eine Arbeitsgruppe TEB-AggloBasel vorgesehen. Die Arbeitsgruppe TEB-AggloBasel befasst sich mit allen Fragen, welche die gemeinsamen Interessen beider Organisationen betreffen und stimmt so weit möglich die Aktivitäten aufeinander ab. Die Arbeitsgruppe kann der Geschäftsleitung (AggloBasel) bzw. der FKG TEB (Fachliche Koordinationsgruppe TEB) und der Politischen Steuerung (AggloBasel) bzw. dem Vorstand TEB Anträge unterbreiten. Vor diesem Hintergrund kommen die Unterzeichnenden mit Blick auf die bevorstehende Gründung des Vereins AggloBasel wie folgt überein: 4. Die beiden Organisationen arbeiten partnerschaftlich zusammen. 5. Sie orientieren sich gegenseitig frühzeitig und proaktiv über Projekte und Vorhaben, die die andere Organisation betreffen. Die Vorstände der beiden Organisationen können einander gegenseitig Vorschläge unterbreiten und Empfehlungen zu Projekten und Vorhaben abgeben. 6. Die Arbeitsgruppe TEB-AggloBasel soll wie folgt zusammengesetzt werden: a. Geschäftsstelle TEB und Mitglieder aus der FKG TEB b. Geschäftsstelle AggloBasel und Mitglieder aus der Geschäftsleitung AggloBasel c. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere entscheidungsrelevante Personen hinzugezogen werden. 2. Un développement cohérent dans l agglomération trinationale de Bâle ne peut être réalisé que grâce à une étroite collaboration entre les associations ETB et AggloBasel. 3. A cette fin, il est prévu l institution d un groupe de travail «ETB - AggloBasel». Le groupe de travail «ETB AggloBasel» est saisi de toutes les questions en rapport avec les intérêts communs des deux organisations et, dans la mesure du possible, coordonne les activités. Le groupe de travail peut soumettre des propositions au Comité Technique de Pilotage (AggloBasel) respectivement au CTC de l ETB (Comité Technique de Coordination de l ETB) et au Comité Politique de Pilotage (AggloBasel) respectivement au Comité Directeur (ETB). Dans ce contexte et en vue de la fondation de l association AggloBasel, les signataires conviennent ce qui suit : 4. Les deux associations travaillent ensemble dans un esprit de partenariat. 5. Elles s informent mutuellement en temps utile et pro activement des projets et stratégies qui concernent l autre instance. Les comités de direction des deux instances peuvent se soumettre mutuellement des propositions et faire des recommandations concernant les projets et stratégies. 6. Le groupe de travail «ETB AggloBasel» sera constitué comme suit : a. Administration ETB et membres issus du CTC b. Administration de l AggloBasel et membres du Comité Technique de Pilotage de l AggloBasel: c. De plus, il pourra être fait appel, si besoin, à des personnes avec compétence décisionnelle, dont la participation est jugée pertinente. 2

160 7. Die Arbeitsgruppe TEB-AggloBasel soll nach Bedarf, aber in der Regel mindestens zweimal jährlich tagen. 8. Es wird regelmässig im Vorstand des TEB sowie in der Geschäftsleitung von AggloBasel über den jeweiligen Stand der Arbeiten informiert. 9. Es ist weiterhin in der Arbeitsgruppe TEB- AggloBasel zu prüfen, welche Möglichkeiten für eine tiefere Kooperation bestehen könnten., 31 Januar Le groupe de travail «ETB AggloBasel» siégera selon les besoins, mais en général au moins deux fois par an. 8. Le Comité Directeur de l ETB ainsi que le Comité Politique de pilotage de l AggloBasel seront informés régulièrement de l avancée des travaux des deux instances. 9. En outre, le groupe de travail «ETB AggloBasel» examinera les possibilités d une coopération plus approfondie. A le 31 janvier 2014 Hans-Peter Wessels Marion Dammann Präsident der Politischen Steuerung von AggloBasel sowie Regierungsrat Kanton Basel-Stadt Präsidentin TEB, Mitglied der Politischen Steuerung von AggloBasel sowie Landrätin des Landkreises Lörrach Sabine Pegoraro Mitglied der Politischen Steuerung von AggloBasel sowie Regierungsrätin Kanton Basel-Landschaft Guy Morin Vize Präsident TEB sowie Regierungspräsident Kanton Basel-Stadt Stephan Attiger Mitglied der Politischen Steuerung von AggloBasel sowie Regierungsrat Kanton Aargau Jean-Marie Zoellé Vize Präsident TEB, Mitglied der Politischen Steuerung von AggloBasel sowie Maire de la Ville de Saint-Louis Roland Fürst Mitglied der Politischen Steuerung von AggloBasel sowie Regierungsrat Kanton Solothurn 3

161 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Petitionskommission An den Grossen Rat Petitionskommission Basel, 18. September 2014 Kommissionsbeschluss vom 17. September 2014 Petition P 326 "Verbesserung des Busangebots im Riehener Niederholzquartier Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 19. März 2014 die Petition Verbesserung des Busangebots im Riehener Niederholzquartier der Petitionskommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 1. Wortlaut der Petition Mitte Dezember 2013 wurde das neue Buskonzept Wettstein-Riehen umgesetzt. Die Anzahl Kurse der Linie 31 wurde an den Wochentagen von sechs auf vier pro Stunde reduziert. Neu fahren die Busse dieser Linie fahren von Basel kommend nur noch bis Friedhof Hörnli und von dort als Kurse der Linie 34 wieder in die Stadt zurück. Die Verbindung zwischen den Haltestellen Habermatten und Friedhof Hörnli wird an den Wochentagen durch die Kleinbusse der Linien 35 und 45 gewährleistet. Von den Passagieren werden folgende Punkte des neuen Buskonzepts als besonders störend empfunden: Die Busse der Linie 31/34 legen an der Haltestelle Friedhof Hörnli eine viertelstündige Pause ein. Wer also vom Otto-Wenkplatz kommend via Grenzacherstrasse nach Basel fahren will, muss an der Station Friedhof Hörnli 15 Minuten lang auf die Weiterfahrt warten. Das gleiche gilt in umgekehrter Richtung. Die Kleinbusse halten beim Friedhof Hörnli in der Rauracherstrasse und beim Otto- Wenkplatz vom Wasserstelzenweg kommend in der Schäferstrasse. Wer auf die Grossbusse umsteigen will, muss einen längeren Fussweg auf sich nehmen und in den meisten Fällen Strassen überqueren. Wer in den Abendstunden mit der Buslinie 34 aus der Stadt kommt, kann an den Habermatten nicht mehr auf das Ruftaxi umsteigen, da der Bus 34 die Haltestelle Habermatten nicht mehr bedient. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 26. September 2014 Seite 1/4

162 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Die Unterzeichneten bitten deshalb den Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, resp. den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt sich dafür einzusetzen, dass 1. die Busse der Linie 31/34 bei der Haltestelle Friedhof Hörnli keine Pause mehr einlegen. 2. die Haltestellen der Kleinbuslinien 35/45 beim Otto-Wenkplatz und beim Friedhof Hörnli so platziert werden, dass die Umsteigebeziehungen wesentlich verbessert werden und das Überqueren der Strassen für die umsteigenden Buspassagiere minimiert werden kann. 3. die HaltesteIlen beim Friedhof Hörnli mit Fahrgastanzeigen ausgerüstet werden. 4. in den Abendstunden die Umsteigemöglichkeit von der Buslinie 34 auf das Habermatten-Ruftaxi wieder gewährleistet wird. 2. Abklärungen der Petitionskommission Da dieselbe Petition, allerdings mit einem fünften Forderungspunkt, der hier nicht zu beachten ist, beim Riehener Einwohnerrat eingereicht worden war, beschloss die Petitionskommission, das Vorgehen der Riehener Kommission für Volksanregungen und Petitionen (im Nachfolgenden PetKo Riehen genannt) abzuwarten. 2.1 Teilnahme von zwei Kommissionsmitgliedern an der Sitzung der PetKo Riehen vom 10. April 2014 Zwei Mitglieder der grossrätlichen Petitionskommission wurden zusammen mit Vertretern der Petentschaft, einer Vertreterin des Amts für Mobilität (Mobilitätsplanung) vom BVD, einem Vertreter der Basler Verkehrsbetriebe (BVB), dem Präsidenten der Sachkommission Mobilität und Versorgung (SMV) des Einwohnerrats Riehen und dem für das Geschäft Zuständigen des Gemeinderats Riehen als Gäste eingeladen. Die beiden Kommissionsmitglieder durften sich aktiv an der Diskussion beteiligen und Fragen stellen. 2.2 Bericht der PetKo Riehen vom 7. Mai Noch im Juni lag der Petitionskommission der Bericht der PetKo Riehen vom 7. Mai 2014 vor. Ihm sind Vorgeschichte, Verlauf der Diskussion und Ergebnisse der Kommissionsberatung zu entnehmen. 2.3 Beschluss des Einwohnerrates Riehen vom 27. August 2014 Der Einwohnerrat Riehen folgte an seiner Sitzung vom 27. August 2014 den Anträgen gemäss Bericht der PetKo Riehen vom 7. Mai Die Forderungen im Bericht der PetKo Riehen waren von der Riehener SMV unterstützt worden, mit dem Versprechen, dass die Sachkommission das neue Buskonzept weiterhin prüfend begleiten und falls notwendig auf weitere gewichtige Mängel aufmerksam machen wird. Der Vertreter der Petentschaft, gleichzeitig auch Mitglied des Einwohnerrats Riehen, berichtete der Petitionskommission von dieser Einwohnerratssitzung, an der er über eine am Abend zuvor stattgefundene Sitzung mit Zuständigen der BVB, des Quartiervereins und der Petentschaft Niederholz informieren konnte. An dieser Sitzung ebenfalls anwesend gewesen sei der für den öffentlichen Verkehr zuständige Gemeinderat, der sich diese Anliegen notiert habe und sie im Zusammenhang mit der anstehenden Sanierung der Hörnliallee im Auge behalten wolle. Demnach sollen zusammengefasst folgende Verbesserungsmassnahmen auf den Fahrplanwechsel im kommenden Dezember vorgenommen werden können: 1 (Geschäft Nr ) Seite 2/4

163 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Der 15-minütige Endaufenthalt der Busse an der Haltstelle Hörnli kann in 70-80% der Fälle eliminiert werden. In den anderen Fällen wird er auf max. 5 Min. reduziert. Die Umsteigebeziehung vom aus der Stadt kommenden Grossbus 34 auf die Kleinbuslinien in Richtung Dorf wird bei der Haltestelle Riehen Bahnhof Niederholz optimiert (Kleinbus muss Anschluss auf Grossbus abwarten). Die Fahrzeiten der Buslinie 42 werden so verschoben, dass die Buslinie 34 entlastet werden kann. Die Linie 38 wird künftig Montag bis Samstag im 15 Minuten-Takt nach Grenzach verkehren. Das Ruftaxi kann an sämtliche Bushaltestelle im Niederholzquartier bestellt werden. Entsprechende Hinweisschilder wurden an den Haltestellen aufgehängt. Noch nicht realisiert werden können die gewünschten Verbesserungen bei den Umsteigemöglichkeiten (Näherbringen oder Zusammenlegen der Grossbus- und Kleinbushaltestellen) vom Klein- auf den Grossbus am Otto-Wenkplatz und beim Hörnli, weil diese verkehrstechnische oder bauliche Veränderungen bedingen, auf die die BVB keinen Einfluss haben. 3. Erwägungen der Petitionskommission Laut dem Vertreter der Petentschaft hätte die Diskussion um das Buskonzept Riehen Wettstein nicht unbedingt stattfinden müssen, hätte die Kommunikation zwischen BVB, Amt für Mobilität vom BVD und Gemeinde Riehen vor einem Jahr besser geklappt. Dank dem Druck aus der Bevölkerung, der Petition, der Unterstützung des Quartiervereins und der guten Arbeit der PetKo Riehen und der SMV sei jetzt zusammen mit den BVB eine Lösung gefunden worden, mit der die Petentschaft noch nicht in allen Punkten zufrieden sei, die aber in die richtige Richtung ziele. Gestützt auf das Protokoll der PetKo Riehen-Sitzung vom 10. April 2014, den Bericht der PetKo Riehen vom 7. Mai 2014, aufgrund der Berichterstattung der beiden an die PetKo Riehen-Sitzung delegierten Kommissionsmitglieder, der Auskunft des Vertreters der Petentschaft über die von den BVB versprochenen Neuerungen auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2014 und nachdem der Einwohnerrat Riehen den Anträgen im Bericht der PetKo Riehen vom 7. Mai 2014 gefolgt ist, unterstützt auch die Petitionskommission die Lösungsvorschläge der PetKo Riehen zur Behebung der in der Petition beanstandeten Busangebot-Situation. Daher setzt sich die Petitionskommission für folgende, im Bericht der PetKo Riehen vom 7. Mai 2014 aufgelisteten Vorschläge (Seite 6, Ziff. 4, Punkte 1 4) und deren, teilweise laut Bericht des Vertreters der Petentschaft an der Einwohnerratssitzung vom 27. August 2014 von den BVD bereits definitiv versprochenen und geplanten, Umsetzung ein: Forderung 1: Busse der Linie 31/34 ohne Pause bei der Hörnliallee Die Verbesserungsvorschläge mit der Minimierung der Pausen durch bessere Fahrplangestaltung, insbesondere die Untersuchung der Verschiebung des Endhalts zum Otto Wenk-Platz, werden als gute Vorschläge eingestuft. Die Petitionskommission empfiehlt den involvierten Parteien, diese Verschiebung anzustreben. Forderung 2: Haltestellen Hörnliallee und Otto Wenk-Platz besser platzieren Beim Otto Wenk-Platz kann die Situation vorläufig noch so bleiben wie sie ist. Eine Anpassung soll aber bei der anstehenden Gesamterneuerung der Hörnliallee vorgenommen werden. Bei der Haltestelle Am Hörnli laufen schon Planungen. Forderung 3: Neue dynamische Fahrgastinformation (DFI) an der Haltestelle Am Hörnli Die Petitionskommission begrüsst, dass eine DFI kommen wird. Forderung 4: Ermöglichung des Umsteigens abends von den Buslinien 34/31 auf das Ruftaxi Seite 3/4

164 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Ein entsprechender Hinweiszettel wird durch die Riehener Verwaltung angebracht. Die Situation wird durch die Verwaltung beobachtet. 4. Antrag Die Petitionskommission beantragt entsprechend dem Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. August 2014 zur gleich lautenden Petition (Forderungen 1 bis 4), vorliegende Petition als erledigt zu erklären. Im Namen der Petitionskommission Dr. Brigitta Gerber Präsidentin Seite 4/4

165 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Petitionskommission An den Grossen Rat Petitionskommission Basel, 18. September 2014 Kommissionsbeschluss vom 17. September 2014 Petition P 327 "Für einen sicheren Schulweg über die Rosentalstrasse Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2014 die Petition Für einen sicheren Schulweg über die Rosentalstrasse der Petitionskommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 1. Wortlaut der Petition Die aktuelle Verkehrssituation an der Kreuzung Rosentalstrasse/Schwarzwaldallee sowie die bestehende Regelung für den Individual- und den öffentlichen Verkehr sind komplex und für die Fussgänger unübersichtlich. Besonders für die Kinder auf dem Schulweg bedeutet die Überquerung der Rosentalstrasse eine tägliche Herausforderung mit bedeutenden Gefahren. Folgende Tatsachen führen aktuell zu einer unübersichtlichen und unsicheren Situation für die Schulkinder: Kein Fussgängerstreifen zur Überquerung der Rosentalstrasse vorhanden Die Tram- und Buslinien 1, 2, 6, 17 und 30 befahren die Rosentalstrasse zum Teil in voller Fahrt und auf verschiedenen Trassees im Kreuzungsbereich Die Tram- und Bushaltestellen Badischer Bahnhof in der der Mitte der Rosentalstrasse wurden zum Teil aufgehoben Das alte Tramhäuschen in der Rosentalstrasse besteht jedoch weiterhin und suggeriert eine Haltestelle inklusiv möglicher Fussgängerüberquerung Nach bereits zwei Begehungen mit der Kantonspolizei ist die Unlösbarkeit der Situation durch die üblichen Massnahmen Fussgängerampel/Fussgängerüberweg bekannt. Da die angekündigten baulichen Lösungen sowie das neue Erlenmattschulhaus noch einige Jahre auf sich warten lassen werden, fordern wir sofortige Massnahmen, die bereits heute auf die Sicherheitsbedürfnisse der Kinder auf dem Schulweg reagieren und klare Signale an alle Verkehrsteilnehmer senden: Verkehrsregelung zu den Hochzeiten Schulbeginn und schluss durch geschulte Personen Das Aufstellen einfacher Hindernisse zwischen Trottoir und Tramfahrbahn auf der Westseite der Rosentalstrasse Überprüfung weiterer Möglichkeiten. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 26. September 2014 Seite 1/6

166 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission 2. Abklärungen der Petitionskommission 2.1 Hearing vom 26. Juni 2014 Die Schulwegsicherheit ist ein departementsübergreifendes Thema, mit Federführung des Erziehungsdepartements (ED) in Zusammenarbeit mit dem Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) betreffend bauliche Massnahmen und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) betreffend Verkehrssicherheit, Verkehrsführung und Strassenverkehrsgesetz. Die Petitionskommission lud daher nebst einer Vertreterin (Mitglied des Elternrats Primarstufe Vogelsang [Arbeitsgruppe Sicherer Schulweg ]) und zwei Vertretern (der Präsident des Schulrats Primarstufe Vogelsang und ein weiteres Mitglied des Schulrats und gleichzeitig Vorsitzender des Elternrats Primarstufe Vogelsang) der Petentschaft den Leiter Schulkreis III Volksschulen (ED), den Zuständigen vom Dienst für Verkehrssicherheit bei der Kantonspolizei (JSD) sowie den stellvertretenden Leiter Verkehrstechnik (BVD) zu einem Gespräch ein Forderungen der Petition Die Vertreterin und die Vertreter der Petentschaft zeigten u.a. anhand von fotografisch festgehaltenen Verkehrssituationen den Schulweg der Schülerinnen und Schüler aus dem Rosentalquartier ins Vogelsangschulhaus. Kinder aus der Erlen-, Schönau-, Jäger- und Maulbeerstrasse begäben sich alle zur Schwarzwaldallee, der sie bis zum Erreichen des Vogelsangschulhauses entlang gingen. Dabei überquerten sie diverse Einmündungen in die Schwarzwaldallee, alle mittlerweile mit Fussgängerstreifen oder gar Ampel bzw. Unterführung versehen - ausser an der Rosentalstrasse. An dieser Einmündung quere der Schulweg ein sich verzweigendes Tramtrassee, auf dem die Linien 1, 2, 6 und 21 verkehren. Dazu komme eine Einbahn-Autospur und Veloverkehr in beide Richtungen. Die Querung sei so schon eine grosse Herausforderung für Fussgänger. Verunsichernd komme eine kurz vor der Einmündung nur noch selten benützte Haltestelle hinzu. Während die Linie 6 grundsätzlich geradeaus fahre, fahre die Linie 21 grundsätzlich in die Wendeschlaufe, aber ohne Halt an der Rosentalstrasse. Die Linien 1 und 2 benützten beide Seite 2/6

167 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Wege, entweder würden sie durchfahren oder an der selten benützten Haltestelle Rosentalstrasse halten. Wer hier die Strasse überqueren möchte, könne nicht erkennen, ob das von der Messe her kommende Tram halte oder nicht. Trams aus der anderen Richtung hielten jenseits der Schwarzwaldallee, bis die Autos rot hätten. Für die Fussgänger gebe es kein Zeichen, wann die Trams losfahren. Unter Umständen betrete man in selben Moment die Strasse, wie das Tram los fahre und müsse sich dann sehr beeilen. Der Autoverkehr dürfe hier nur von der Schwarzwaldallee rechts in die Rosentalstrasse abbiegen. Dies bedeute jedoch, dass er für Fussgänger in Richtung Schulhaus von hinten komme und schlecht sichtbar sei. Dasselbe gelte für den Veloverkehr. Die Schülerinnen und Schüler des Vogelsangschulhauses würden früh vom Schulpolizisten instruiert. Dabei würden sie angehalten, sich von der Einmündung weg ein Stück in die Rosentalstrasse zu begeben, wo das Trottoir abgesenkt sei und die Strasse über die Verkehrsinsel der Haltestelle überquert werden könne. Durch diesen Unterbruch würden die Gefahren entzerrt, die abbiegenden Autos seien jedoch noch schlechter sichtbar. Das Überqueren der Strasse gemäss Instruktion bedeute einen kleinen Umweg. Da alle anderen Fussgänger sich nicht entsprechend verhielten und die Strasse auf dem direkten Weg überquerten, nähmen sich die Kinder diese zum Vorbild und vergässen alle Belehrungen. Angesichts der Gefährlichkeit der Stelle wagten es nur wenige Eltern, ihre Kinder alleine zur Schule zu schicken. Die Kinder würden daher von ihren Eltern bis zur Unterführung Riehenstrasse begleitet und wieder abgeholt, grossteils bis zum dritten Schuljahr. Für Familien, die auch noch andere schulpflichtige Kinder in einem anderen Schulhaus bzw. Kindergarten hätten, sei das fast nicht machbar. Insbesondere für erwerbstätige Eltern bedeute es eine massive Einschränkung im Alltag. Schon seit Jahren gebe es zwei grössere Überbauungen im Rosentalquartier, an der Schönau- und Erlenstrasse, aus denen die Kinder hauptsächlich im Vogelsangschulhaus eingeschult würden. Seit drei Jahren stehe die Überbauung Erlentor auf der Erlenmatt mit über 360 Wohnungen, von wo nun zusätzlich viele Kinder ins Vogelsangschulhaus gingen, welches darum für die nächsten zwei Jahre mit einem zusätzlichen dritten Zug aufgestockt werde. Nach Angaben der Schulleitung gehe es um ca. 110 Schul- und Kindergartenkinder, die täglich zweibis viermal hier die Strasse überqueren müssten. Vor fünf Jahren hätten Eltern begonnen, sich um eine Verbesserung dieser Verkehrssituation zu kümmern sei zu diesem Schulweg ein Bericht mit Fotodokumentation erstellt worden, in dem ausdrücklich die Gefährlichkeit dieser Überquerung betont sowie eine baldige Lösung im Zusammenhang mit der Umplanung Badischer Bahnhof in Aussicht gestellt worden sei. Der Vorschlag, bis zu diesem Umbau als vorübergehende Massnahme Verkehrskadetten einzusetzen, sei den Eltern mit dem Hinweis, die Situation sei für die Kadetten zu gefährlich, abgetan worden. In den Jahren danach hätten andere Eltern ebenfalls einen Schriftwechsel mit der Kantonspolizei geführt und bereits 2013 begonnen, Unterschriften zu sammeln. Anfang 2014 habe es dann auf Veranlassung des Schulrats eine Besprechung und Begehung mit dem Leiter des Schulkreis III der Volksschulen vom ED und dem zuständigen Wachtmeister der Kantonspolizei für Verkehrsprävention gegeben. Im Verlauf dieser Besprechung sei ihnen gesagt worden, dass in zwei Jahren das Erlenmattschulhaus fertiggestellt sei und das Problem dann grundsätzlich nicht mehr bestünde. In der Zwischenzeit gebe es auf die Schnelle kein Budget für weitere Massnahmen. Der für Verkehrsprävention zuständige Wachtmeister habe ihnen versichert, dass er sich beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) um die Bewilligung der Aktion kleine Füsse bemühen werde. Weil das schlicht keine ausreichende Massnahme sei, habe die Arbeitsgruppe des Elternrats daher beschlossen, die Petition zu lancieren. Sie seien schon so viele Jahre vertröstet worden, ohne dass tatsächlich Massnahmen ergriffen worden seien. Weitere Jahre auf das geplante Erlenmattschulhaus zu warten, ohne dass an der Seite 3/6

168 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Kreuzung Rosentalstrasse deutliche Verbesserungen vorgenommen würden, komme für sie nicht in Frage. Denn ab kommendem Schuljahr 2014/15 würden noch mehr Kinder als in den vorhergehenden Jahren eingeschult mit Ballung von schulpflichtigen Kindern im Gebiet der Erlenmatt Einschätzung der Verkehrssituation an der Kreuzung Rosentalstrasse / Schwarzwaldalle bzw. der Forderungen der Petition durch die Zuständigen der Verwaltung Einschätzung des Zuständigen des ED Die Situation habe sich tatsächlich verschärft, insbesondere weil im Vogelsangschulhaus wegen der vielen Kinder eine zusätzliche erste Klasse habe gebildet werden müssen. Das Erlenmattschulhaus werde voraussichtlich erst 2017 bezugsbereit sein. Geplant sei, dass dann eine der ersten Klassen, die im August 2014 im Vogelsangschulhaus anfange, ins Erlenmattschulhaus zügle. Zugegebenermassen sei die von den Vertretern der Petentschaft angesprochene Kreuzung in gewissen Momenten gefährlich. Allerdings seien diese hausgemacht. Die Schulkinder würden vom Zuständigen für Verkehrsprävention in diesem Bereich geschult. Wie die Fotos der Vertreter der Petentschaft zeigten, würden sich aber selbst die Eltern nicht korrekt verhalten. Für die nächsten ca. zwei Jahre werde der Schulweg so oder so ein anderer sein, weil die Schwarzwaldallee im Abschnitt Sandgrubenschulhaus wegen einer Baustelle zeitweise gesperrt werden wird Einschätzung des Zuständigen des JSD Es gebe zwei Möglichkeiten ins Vogelsangschulhaus zu gelangen. Die sichere Variante führe über die Mattenstrasse. Diese werde jedoch fast nicht genutzt. Die andere Route führe über die Rosentalstrasse, welche auf der Höhe der Traminsel überquert werden müsste, was aber nicht getan werde. Leider müsse die Verkehrsplanung des Gebiets rund um den Badischen Bahnhof neu überdacht werden, weil der Souverän sich gegen das Projekt des Erlenmatttrams entschieden habe, das auch diese Verkehrsplanung mit beinhaltet hätte. Beim Vogelsangschulhaus sei bis Herbst 2015 eine Baustelle. Ein direkter Zugang sei nicht möglich. Bis dann sei der Schulweg über die Mattenstrasse eine echte Option. Was die Überquerung der Rosentalstrasse beim Badischen Bahnhof angehe, so müsse man in punkto Sicherheit die subjektive Empfindung mit den objektiven Tatsachen vergleichen. Mit Ausnahme eines tödlichen Unfalls einer alkoholisiert von der Zürcher Streetparade kommenden Person seien gemäss Unfallstatistik keine Unfälle zu verzeichnen. Soviel zur Aussage, die Kreuzung sei zu gefährlich für Verkehrskadetten, die dort den Schulkindern über die Strasse helfen sollten. Übrigens sei eine solche Aussage nicht zu tolerieren. Zu sagen sei, dass ein solcher Kadetten- Einsatz teuer und nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Sanierung des Bläsischulhauses zugestanden worden sei, wo ganze Klassen einen neuen Schulweg zu bewältigen hatten Einschätzung des Zuständigen des BVD Der Zuständige des BVD bestätigt, dass das Strassenprojekt rund um den Badischen Bahnhof vom negativen Ausgang der Volksabstimmung zum Erlenmatttram betroffen sei. An der Rosentalstrasse sei ein Fussgängerübergang mit Lichtsignal über die ganze dortige Kreuzung geplant gewesen. Eine solche Möglichkeit müsse nun neu vom BVD geprüft werden. Allerdings sei das nicht vom Projekt Badischer Bahnhof abhängig. Die Fussgänger Y-Diskussion im Zusammenhang mit einer fussgängerfreundlichen Innenstadt habe auch Einfluss auf die Situation an der Rosentalstrasse. Es sei geplant, das Tram bis zur Schwarzwaldallee in Mittellage fahren zu lassen. Ein erster Entwurf sehe auf der Höhe des Mc Donalds einen mit Lichtsignal geregelten Fussgängerstreifen über die Rosentalstrasse vor. Dieser geplante Übergang soll nun optimiert und so weit wie möglich in Richtung Schwarzwaldallee verschoben werden, so dass die Wunschlinie der zu Fuss Gehenden abgeholt werden könne. Seite 4/6

169 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Vorschläge der Zuständigen von BVD und JSD zur Entschärfung der beanstandeten Verkehrssituation Der Zuständige des BVD sagt, es bestünden Pläne, an der diskutierten Stelle eine Lichtsignalanlage zu bauen. Geplant sei, das Tram in Mittellage auf einer eigenen Fahrspur fahren zu lassen. Evtl. werde die Rosentalstrasse zu einer Tempo 30-Zone. Vorne an der Kreuzung könnte ein Fussgängerstreifen gemacht werden, bei dem die Fussgänger die Rosentalstrasse in drei Etappen überqueren könnten. Je nachdem, welches Tram dann komme, könne einer der Fussgängerstreifenabschnitte über längere Zeit auf grün geschaltet bleiben (z.b. die Schlaufe für das Tram 21). Heute sei keine Etappierung möglich, weil zum einen die Tramanmeldung nur über eine Anmeldestelle laufe und nicht separat. Zum andern entsprächen die bestehenden, kleinen Inseln nicht der Norm für Fussgängerinseln und könnten deshalb nicht als solche genutzt werden. Der entsprechende Ratschlag sollte bis ca. Mitte 2015 in den Grossen Rat kommen. Würde die Lichtsignalanlage bewilligt, sei der Endausbau bis etwa 2017/18 zu erwarten. Als Sofortmassnahme könnte aber wieder wie früher ein Doppelgeländer an der Ecke Rosentalstrasse / Schwarzwaldalle, auf der Seite beim Mc Donalds, montiert werden. Bis zum Beginn des neuen Schuljahrs 2014/15 sei das machbar. Solch ein Geländer könne für die Kinder wegweisend sein, wie sie sich zu verhalten hätten. Warum dieses weggekommen sei, sei nicht bekannt. Allerdings könne es nicht bis zur Haltestelle gezogen werden, weil dort sonst ein Engpass entstünde, was zu gefährlichen Situationen führen könnte. Ebenso sei der Fussgängerübergang in Richtung Badischer Bahnhof über die Schwarzwaldallee zu berücksichtigten. Auf der dem Mc Donalds gegenüber liegenden Strassenseite könne an der Ecke Rosentalstrasse/Schwarzwaldallee auf die Schnelle nichts dergleichen gemacht werden, da die räumliche Situation (schmales Trottoir) dies nicht zulasse. Das Geländer sei zwar nur eine kleine Massnahme, aber immerhin eine mögliche Verbesserung der derzeitigen Verkehrssituation Eine weitere mögliche Verkehrsprävention sei der sog. Pedibus, bei dem Eltern ihr(e) Kind(er) ein Stück weit auf dem Schulweg begleiten und dann auf weitere Schulkinder warten würden, um mit ihnen allen gemeinsam über die Strasse zu gehen. Wichtig dabei sei, dass die Eltern mit gutem Beispiel voran gingen und den Kindern gemäss Instruktion den Weg zeigten. Was die von der Petentschaft geforderte Füsschen-Markierung angehe, so sollte sie bis im Verlauf des späteren Herbsts 2014 rechtens sein und angewendet werden können. 3. Erwägungen der Petitionskommission Bis zum kompletten Umbau der Rosentalstrasse soll die in der Petition beanstandete Verkehrssituation an der Kreuzung Rosentalstrasse/Schwarzwaldallee mittels innert kurzer Zeit montiertem Doppelgeländer auf Seite des Mc Donalds entschärft werden. Mit diesem Resultat zeigten sich die Vertreterin und die Vertreter der Petentschaft zufrieden, insbesondere auch wegen der verbindlichen Zusage des Zuständigen des BVD, das Geländer sei bis spätestens Schulbeginn 2014/15 montiert. Die Petitionskommission erhielt im Anschluss an das Hearing vom Zuständigen des BVD schriftlich die Bestätigung, dass der Auftrag für das Aufstellen des Geländers am 30. Juni 2014 mit Frist bis spätestens 15. August 2014 durch das Amt für Mobilität an das ausführende Tiefbauamt erteilt worden ist. Die Petitionskommission konnte aufgrund eigener Feststellung erfreut zur Kenntnis nehmen, dass das Geländer rechtzeitig vor Schulbeginn montiert worden ist. Sie dankt an dieser Stelle dem Zuständigen des BVD für das rasche und pragmatische Umsetzen der am Hearing vorgeschlagenen Zwischenlösung, die hoffentlich einen wirkungsvollen Beitrag zur Entschärfung der auch aus Sicht der Petitionskommission zu Recht beanstandeten Verkehrssituation an der Ecke Rosentalstrasse/Schwarzwaldallee leisten wird. Seite 5/6

170 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Als verkehrssicherere und permanente Lösung jedoch unterstützt die Petitionskommission die von den Zuständigen der Verwaltung erwähnte geplante Lichtsignalanlage mit der Möglichkeit, die Rosentalstrasse in Etappen überqueren zu können, über die der Grosse Rat zu beschliessen haben wird. Solch eine Anlage kommt allen Verkehrsteilnehmenden und nicht nur Schulkindern zugute. Der Regierungsrat wird gebeten, dieses Anliegen der Mehrheit der Petitionskommission im dannzumaligen Ratschlag entsprechend aufzunehmen. 4. Antrag Die Petitionskommission beantragt, vorliegende Petition, dem Regierungsrat zur abschliessenden Behandlung zu überweisen. Im Namen der Petitionskommission Dr. Brigitta Gerber Präsidentin Seite 6/6

171 Antrag zur Einreichung einer Standesinitiative betreffend Aufstockung Grenzwachtkorps Im März 2013 baten die Sicherheitsdirektoren der Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt in einem Schreiben an Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, einen Teil der 24 zusätzlichen Stellen im Grenzwachtkorps aufgrund der steigenden Einbruchszahlen in der Nordwestschweiz der Grenzwachtregion 1 zuzuteilen. In ihrem Antwortschreiben hielt die Bundesrätin fest, dass diese zusätzlichen Stellen schwergewichtig der Westschweiz, in geringerem Mass dem Tessin und der "Nord-(West)-Schweiz (inkl. Grenzwachtregion 1) zugeteilt werden. Der Basler Grosse Rat verabschiedete im Mai 2013 eine Resolution, in der er die eidgenössischen Räte und den Bundesrat dazu auffordert, "bei der Verteilung der zusätzlich gesprochenen 24 Stellen für das Grenzwachtkorps die Region 1 angemessen zu berücksichtigen und bei weiteren personellen Aufstockungen des Grenzwachtkorps den Schwerpunkt auch auf die Region 1 zu legen". Dies ist bedauerlicherweise jedoch nicht der Fall: Mit der erfolgten Aufstockung des Grenzwachtkorps um 24 Grenzwächter wird insbesondere die Problemregion Nordwestschweiz nicht adäquat abgedeckt. Besonders grosse Probleme bestehen in den Regionen mit offenen Grenzen also schwergewichtig in der Nordwestschweiz, der Westschweiz und der Südschweiz. In den städtischen Ballungsgebieten, entlang der offenen Grenzen mit vielen Grenzüberschreitungen sowie entlang der Transitachsen sind deutlich erhöhte Deliktzahlen festzustellen. Der Kriminaltourismus schadet der Akzeptanz der Personenfreizügigkeit nachhaltig. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird eingeladen, beim Bund eine Standesinitiative mit folgendem Inhalt einzureichen: "Die Bundesbehörden werden ersucht, das Grenzwachtkorps an allen Standorten personell so auszustatten, dass es seine Aufgaben nach Massgabe der jeweils bestehenden Sicherheitssituation in guter Qualität und entsprechend den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung wahrnehmen kann." Remo Gallacchi, Pasqualine Gallacchi, Andreas Zappalà, Helmut Hersberger, Samuel Wyss, Thomas Strahm, Andreas Ungricht, Joël Thüring, Michel Rusterholtz, Alexander Gröflin, Andrea Knellwolf, Helen Schai-Zigerlig, Felix Meier, Annemarie Pfeifer, Oswald Inglin, Beatrice Isler, Christine Wirz-von Planta

172 Motion betreffend Einfügung einer Legaldefinition der häuslichen Gewalt im Polizeigesetz Basel- Stadt verfügt über keine gesetzliche Definition des Tatbestandes der häuslichen Gewalt. Auf polizeilicher Ebene besteht lediglich eine Dienstvorschrift im Umgang mit häuslicher Gewalt. Die Einschätzung, ob ein Fall von häuslicher Gewalt oder eine "blosse innerfamiliäre Streitigkeit" vorliegt, ist dem am Einsatzort eintreffenden Polizisten überlassen. Die Differenzierung zwischen häuslicher Gewalt und familiärer Streitigkeiten ist von grosser Wichtigkeit, sind doch bei häuslicher Gewalt rasch konkrete Massnahmen zu treffen, welche das Polizeigesetz heute schon enthält. Ebenso muss der psycho-soziale Dienst der Kantonspolizei informiert werden. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass Basel-Stadt im Vergleich zu anderen Kantonen nur wenige polizeiliche Wegweisungen verfügt. Die Ergreifung dieser Massnahme ist für gewaltbetroffene Opfer jedoch wichtig und kann rasch zu einer Entspannung der Situation führen wie auch den Schutz der Opfer sicherstellen. Ebenso hängen von der Einschätzung eines Einsatzes als häusliche Gewalt das Aktivwerden anderer involvierter Stellen wie z. Bsp. des Migrationsamtes, der KESB, des KJD ab. Gerade bei in die Auseinandersetzung involvierten Kindern ist die Weiterleitung der Information an die Kindesschutzbehörden wichtig. Diese erfolgt jedoch nur, wenn die Polizei den Vorfall als häusliche Gewalt qualifiziert. Das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 enthält in 2 eine Legaldefinition der häuslichen Gewalt. Es bildet die Grundlage für das Handeln der Polizei und anderer Behörden: " 2 1 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen. 2 Als gefährdende Person gilt, wer häusliche Gewalt ausübt oder androht 3 Als gefährdete Person gilt, wer von häuslicher Gewalt betroffen ist." Diese Legaldefinition des Zürcher Gewaltschutzgesetzes umfasst ebenfalls das Stalking als Teil der häuslichen Gewalt und geht damit weiter, als die bestehende gesetzliche Grundlage in Basel-Stadt. Stalking ist eine das Opfer besonders belastende Form von Gewalt, gegen die heute in Basel nur zivilrechtliche Massnahmen ergriffen werden können. Durch die Aufnahme des Stalking ins Polzeigesetz würde den Opfern auch ermöglicht werden, eine polizeiliche Wegweisung zu erwirken. Die Motionärinnen und Motionäre beantragen dem Regierungsrat demnach, eine Legaldefinition von häuslicher Gewalt, unter Einbezug des Stalkings in partnerschaftlichen familiären Beziehungen, ins Polizeigesetz aufzunehmen. Ursula Metzger, Brigitta Gerber, Dominique König-Lüdin, Stephan Luethi-Brüderlin, René Brigger, Helen Schai-Zigerlig, Annemarie Pfeifer, Sibylle Benz Hübner, Martina Bernasconi, Sibel Arslan, Atilla Toptas, Murat Kaya, Seyit Erdogan, Mustafa Atici, Tanja Soland, Oswald Inglin, Thomas Müry

173 Motion betreffend Regelung des Verfahrens zur Gewährung von Sonderbewilligungen nach 6 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes Das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG) Basel-Stadt sieht in 6 vor, dass das zuständige Departement die zeitlich beschränkte Ausdehnung der täglichen Ladenöffnungszeiten bei besonderem Bedarf im Rahmen von Sonderbewilligungen erlauben kann. Diese Sonderbewilligungen werden meistens für Event- bzw. Nightshoppings (nach Ladenschluss) genutzt. Die Interessenabwägung des sogenannt besonderen Bedarfs" wird allein vom zuständigen Departement gemacht. Überhaupt ist der Prozess für die Bewilligung von längeren Ladenöffnungszeiten bei besonderem Bedarf im RLG nur grob umschrieben, es fehlt zum Beispiel eine spezifische Grundlage, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nicht zu gewähren ist. Im Weiteren wurden bei den zuletzt durchgeführten Nightshoppings seitens der Gewerkschaften immer wieder Verletzungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere bzgl. der Arbeitspläne sowie der Arbeitszeiterfassung (und dem eigentlichen Arbeitseinsatz) festgestellt. Dies kann nicht toleriert werden. Klar ist aber, dass die Kontrollpflicht zur Einhaltung des Arbeitsgesetzes eindeutig und ausschliesslich (da kein GAV) beim Kanton liegt. Offensichtlich ist der Respekt vor Kontrollen nach Arbeitsgesetz gering bzw. Missbrauch und Nichteinhaltung des Arbeitsgesetzes insbesondere bei gewährten Sonderbewilligungen für längere Ladenöffnungszeiten erschreckend normal. Es ist daher sowohl notwendig wie auch sinnvoll, ein klares Verfahren für die Gewährung von Sonderbewilligungen für längerer Ladenöffnungszeiten zu schaffen und damit zu verdeutlichen, dass die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Regelungen - welche immer zwingend einzuhalten sind - auch die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Sonderbewilligungen ist. Dies sollte aus Sicht der MotionärInnen zum Beispiel auf Verordnungsstufe möglich sein und ohne dabei übergeordnetes Bundesrecht zu verletzten. Es wird lediglich die Festlegung eines Verfahrens zur Gewährung von Sonderbewilligungen basierend auf geltendem Recht gefordert. Die Motionärlnnen fordern den Regierungsrat auf, ein Verfahren für die Gewährung von Sonderbewilligungen für längere Ladenöffnungszeiten zu definieren, welches folgende Kernpunkte enthalten soll: 1. Der Antrag auf die Gewährung einer Sonderbewilligung für längere Ladenöffnungszeiten ist frühzeitig (Frist durch das zuständige Amt festzulegen) vorzulegen. 2. Dem zuständigen Amt sind seitens der Arbeitgeber die Einsatzpläne der Beschäftigten zwei Wochen vor dem beantragten Termin der Sonderbewilligung einzureichen. Bei Nichteinreichen der Einsatzpläne zum geforderten Zeitpunkt, verfällt die Sonderbewilligung. 3. Zudem sind die Arbeitszeitabrechnungen der Beschäftigten unmittelbar nach dem Termin bzw. bis spätestens zwei Wochen danach ebenso dem Amt zuzustellen. Das Amt behält sich entsprechend vollumfängliche bzw. Stichprobenkontrollen der Dokumente vor. Werden Sonderbewilligungen an Organisationen oder Dachverbände erteilt, so soll das AWA eine Mindestzahl an zu kontrollierenden Geschäften, z.b. jedes dritte, festlegen. 4. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verweist zudem ausdrücklich auf sein Recht, am bewilligten Termin Kontrollen nach Arbeitsgesetz vor Ort durchzuführen. 5. Wenn bei einem Unternehmen mindestens zweimal Verfehlungen nach ArG festgestellt wurden, so werden diesem keine Sonderbewilligungen mehr gewährt. Toya Krummenacher, Pascal Pfister, Ursula Metzger, Kerstin Wenk, Stephan Luethi-Brüderlin, Jürg Meyer, Andrea Bollinger, Brigitta Gerber, Sibel Arslan, Georg Mattmüller, Sarah Wyss, Tanja Soland, Thomas Gander, Urs Müller-Walz, Otto Schmid, Heidi Mück, Patrizia Bernasconi, Mustafa Atici, Joël Thüring

174 Motion betreffend Koordination der Regelungen betreffend Anwaltsexamen mit dem Kanton Basel-Landschaft Viele Anwaltskandidatinnen und -kandidaten in unserer Region erfüllen (oder haben die Möglichkeit dazu) sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen des Kantons Basel-Stadt (im Advokaturgesetz) wie auch diejenigen des Kantons Basel-Landschaft (im Anwaltsgesetz), um zum Anwaltsexamen zugelassen zu werden. Um Fehlsteuerungen, die in der Regel durch die Erwartung verursacht werden, die Prüfung sei am einen oder am anderen Orte leichter, bei der Auswahl der Prüfungsbehörde durch die Kandidatinnen und Kandidaten zu vermeiden, ist es sinnvoll, dass die Anwaltsexamen in beiden Halbkantonen möglichst einheitlich geregelt werden. Zurzeit kann in beiden Halbkantonen das Anwaltsexamen nur ein Mal wiederholt werden (vgl. 7 Abs. 3 Advokaturgesetz BS; 7 Abs. 3 Anwaltsgesetz BL). Im Kanton Basel-Landschaft bestehen Bemühungen, eine zweite Wiederholung, eventuell nach einer Karenzperiode von etwa zwei Jahren, zuzulassen. Eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit entspricht auch dem gemeineidgenössischen Konsens, der sich im Entwurf des Schweizerischen Anwaltsverbandes zu einem Eidgenössischen Anwaltsgesetz widerspiegelt (Art. 8 Abs 2). Sicherzustellen ist aber auf jeden Fall, dass Versuche in anderen Kantonen weiterhin angerechnet werden. Mit einer zweimaligen Wiederholbarkeit, die früher in Basel-Stadt auch schon bestand, wird auch eine Gleichstellung mit den Bestimmungen für das Notariatsexamen geschaffen. Es sprechen gute Argumente dafür, dass eine Prüfung, deren Erfolg oder Misserfolg wesentlichen Einfluss auf das weitere berufliche Leben hat, zwei Mal wiederholt werden kann. Die Motionäre fordern deshalb, dass der Regierungsrat eine den obigen Erwägungen entsprechende Änderung des Advokaturgesetzes vorlegt, die mit dem Kanton Basel-Landschaft abgesprochen ist. Es wäre vorteilhaft, wenn dieser Auftrag so zeitig erfüllt wird, dass die geplante Änderung des Advokaturgesetzes noch im Rahmen der GOG-Totalrevision verabschiedet werden könnte. David Jenny, Conradin Cramer, Mark Eichner, Tanja Soland, Heinrich Ueberwasser, Katja Christ, Ursula Metzger, Karl Schweizer, Lukas Engelberger, René Brigger, Christian von Wartburg

175 Motion betreffend Anpassung des Wahlgesetzes (Quorum) Die im Jahr 2011 beschlossene Änderung der Sperrklausel für die Wahl in den Grossen Rat kam bei den vergangenen Grossratswahlen erstmals zur Anwendung. Neu musste eine Liste in einem Wahlkreis einen Stimmenanteil von 4% erreichen, um bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden. Die EVP als traditionsreiche Partei, die über alle Wahlkreise einen Stimmenanteil von 4,8 Prozent erreichte (Wahlkreis Bettingen nicht eingerechnet}, wurde in unverhältnismässiger Weise abgestraft und erzielte nur einen Sitz statt deren vier nach altem System. Umgekehrt profitierten Kleinstparteien mit zwei Sitzen, die gemessen an den Stimmen über alle Wahlkreise weniger als 1,5 Prozent der Stimmen repräsentierten. Das neue Wahlgesetz hat damit die Erwartungen einer angemessenen Repräsentanz des Wählerwillens nicht gerecht erfüllt. Es ergaben sich Konsequenzen, mit denen niemand rechnete. Es drängt sich auf, die Sperrklausel so zu modifizieren, dass es nicht zu einer groben Verfälschung des Wählerwillens kommt. Will man nicht zur ursprünglichen Lösung zurückkehren, drängt sich ein kantonsweites Quorum auf, von dem der Einerwahlkreis Bettingen auszunehmen ist. Die Unterzeichnenden bitten deshalb den Regierungsrat, dem Grossen Rat innert sechs Monaten eine Revision der Bestimmungen von 51 für die Wahl des Grossen Rates vorzulegen, die als Bedingung für die Zuteilung von Sitzen einen minimalen kantonsweiten Stimmenanteil vorsieht, z.b. "Eine Liste nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn sie wenigstens 4 Prozent aller Stimmen der Wahlkreise mit mehreren Sitzen erreicht hat." Sibel Arslan, Rudolf Rechsteiner, Remo Gallacchi, Annemarie Pfeifer, Dieter Werthemann, Heidi Mück, Helen Schai-Zigerlig, Anita Lachenmeier-Thüring, Murat Kaya, Pascal Pfister, Andrea Bollinger, Jürg Meyer, Ursula Metzger, Mustafa Atici, Mirjam Ballmer

176 Anzug betreffend Aufschlüsselung von Wahl- und Abstimmungsresultaten nach Quartieren Die beiden Anzugsteller haben bereits in den Jahren 1997 und 2006 in Anzügen gefordert, dass Wahl- und Abstimmungsresultate nach Quartieren aufgeschlüsselt werden. Städte wie Bern, Genf oder Zürich bieten diese Transparenz mittlerweile seit Jahren. Der Regierungsrat hat das Anliegen der Anzugsteller jeweils abgelehnt. Hauptargument war, dass eine Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlresultate nach Quartieren mit einem massiven Mehraufwand verbunden sei. Dieses Argument gilt seit Kurzem nicht mehr: Der Regierungsrat ermöglicht mit einer am 17. Juni 2014 beschlossenen Änderung der Verordnung zum Wahlgesetz, dass alle Stimmzettel elektronisch erfasst werden. Elektronisch erfassbare Stimmzettel sollen erstmals anlässlich der Abstimmung vom 8. März 2015 verwendet werden. Mit der digitalen Datenerfassung ist die Aufschlüsselung nach Quartieren nun ohne Mehrkosten möglich. Angesichts der geänderten Umstände regen die beiden Anzugsteller zu Handen des Regierungsrates erneut an, eine Aufschlüsselung von Wahl- und Abstimmungsresultaten nach Quartieren künftig vorzunehmen oder die allenfalls nötigen Vorschläge für Gesetzesanpassungen dem Grossen Rat möglichst bald vorzulegen. Conradin Cramer, Daniel Goepfert

177 Anzug betreffend Harmonisierung der Spitallisten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Durch die neue Spitalfinanzierung und die Verselbständigung der Spitäler als öffentlich-rechtliche Institutionen sind neue Rahmenbedingungen für die medizinische Versorgung geschaffen worden, insbesondere durch die Freiheit der Spitalwahl. Die Kantone haben nach wie vor die Aufgabe, das medizinische Angebot für die Bevölkerung sicherzustellen und die Versorgung mittels Spitalliste zu steuern. Auch in anderen Kantonen können Leistungen zum Tarif der Spitalliste des eigenen Kantons in Anspruch genommen werden. Um eine qualitativ hochstehende Versorgung zu gewährleisten und gleichzeitig das Angebot so zu begrenzen, dass keine Überkapazitäten die Nachfrage und damit die Kosten steigern, sind die Kantone in der Gestaltung ihrer Angebotsplanung stark gefordert. Um einem Versorgungsmangel mit einem qualitativ hochstehenden Angebot zu begegnen, können Institutionen in gemeinsamer Trägerschaft sinnvoll sein, wie das beim Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) der Fall ist. Dieser Weg ist geeignet, wo ein klarer Versorgungsmangel besteht. Im Bereich der stationären Versorgung Erwachsener gibt es hingegen, regional gesehen, Überkapazitäten. Durch die zwischen den Kantonen BL und BS auf Januar 2014 beschlossene Freizügigkeit können Versicherte beider Kantone das Angebot auf der Spitalliste des jeweils anderen Kantons ohne Mehrkosten in Anspruch nehmen. Verschiedene Institutionen bereiten sich nun auf ein "Wettrüsten" vor, welches das bereits vorhandene regionale Überangebot in einigen Bereichen noch zu vergrössern und damit die Gesundheitskosten des Kantons und mit der Zeit auch für die Versicherten zusätzlich anzutreiben droht. Damit die interkantonale Freizügigkeit nicht die Kostenspirale antreibt, muss eine strikte, gemeinsame Angebotsplanung die Ausweitung von bestehenden Leistungen begrenzen. Die geplante Freizügigkeit wird unweigerlich zu erhöhten Spitalkosten führen, wenn nicht eine eng koordinierte Spitalliste beider Kantone das Angebot gleichzeitig begrenzt. Wenn jedes Spital auf der Liste von BL ohne Mehrkosten aufgesucht werden kann, wird die Spitalliste BS ausser Kraft gesetzt und verliert ihre angebotssteuernde Wirkung komplett. Der Regierungsrat wird daher aufgefordert, zu prüfen, wie für die nächste Leistungsperiode die Spitalliste mit dem Kanton BL eng koordiniert werden kann, so dass einer weiteren Explosion der Gesundheitskosten begegnet werden kann. Nora Bertschi, Urs Müller-Walz, Eduard Rutschmann, Christian von Wartburg, Martina Bernasconi

178 Anzug betreffend befristetes, kostenloses U-Abo bei freiwilliger Abgabe des Führerausweises In der Schweiz ist laut dem Administrativmassnahmenregister des Bundesamts für Strassen (Astra) die Anzahl der entzogenen Fahrausweise aus medizinischen Gründen bei über 70-jährigen Menschen in den vergangenen fünf Jahren um ca. 80% gestiegen. Mit dem eigenen Auto unterwegs zu sein, bedeutet für viele Menschen Eigenständigkeit und Autonomie. Mit zunehmendem Alter jedoch wird das Autofahren schwieriger und auch gefährlicher. Um einen Anreiz für Personen ab 70 Jahren für die freiwillige und definitive Abgabe des Führerausweises zu schaffen und gleichzeitig die Eigenständigkeit zu bewahren, bittet der Anzugssteller die Regierung zu prüfen und zu berichten, ob der kostenlose Bezug eines einjährigen U-Abos ab Führerscheinabgabe möglich ist. Otto Schmid, Christian von Wartburg, Stephan Luethi-Brüderlin, Thomas Gander, Kerstin Wenk, Mirjam Ballmer, Peter Bochsler

179 Anzug betreffend Prüfung einer Aufhebung der Haltestelle Marktplatz Basel-Stadt verfügt über ein sehr dichtes Haltestellennetz für die verschiedenen Tramlinien der BVB und BLT, was zu begrüssen ist. Besonders auffallend im Haltestellennetz sind dabei in der Innenstadt die beiden Haltestellen Marktplatz und Schifflände, welche von den gleichen Tramlinien in beiden Fahrtrichtungen bedient werden, aber nur wenige Meter auseinanderliegen und zu Fuss ausgezeichnet zu erreichen sind. Da diese beiden Haltestellen dicht frequentiert sind, entsteht rasch ein Rückstau an die jeweilig andere Tramhaltestelle, was insbesondere der Attraktivität des Marktplatzes abträglich ist und ein Argument für einen kurzen Fussmarsch an die jeweilig andere Haltestelle ist. Auch im Hinblick auf die gemäss Parlamentsbeschluss (NöRG) verabschiedete verstärkte Nutzung der öffentlichen Plätze wie bspw. dem Marktplatz, scheint eine Neukonzipierung des Haltestellennetzes im Bereich Marktplatz-Schifflände angebracht, da damit insbesondere der Marktplatz mehr Luft erhält und dadurch räumlich ansprechender wirkt. Dies könnte sich für den Tourismus (der Marktplatz ist u.a. wegen des Rathauses einer der meistbesuchten Plätze für Touristen) aber auch das Gewerbe und die Gastronomie sowie für Veranstaltungen im kulturellen Bereich positiv auswirken. Die Anzugsstellenden bitten den Regierungsrat daher zu prüfen und zu berichten, ob die Haltestelle Marktplatz aufgehoben werden kann oder ob, falls dies unmöglich ist, stattdessen auf die Haltestelle Schifflände verzichtet werden kann. Joël Thüring, Sebastian Frehner

180 Anzug betreffend Centralbahnplatz: Eine neue Bushaltestelle Die aktuelle Situation auf dem Centralbahnplatz scheint zumindest für Reisende der Buslinie 30 aber auch der Linien 50 und 48 für suboptimal. Die Zu- und Ausstiegsmöglichkeiten für die Linie 30 vor der Confiserie Bachmann sind insbesondere zu den Stosszeiten alles andere als kundenfreundlich, die Platzverhältnisse zu beengt. Demgegenüber findet man eine für Tram-Reisende relativ komfortable Situation auf dem Centralbahnplatz vor. Insbesondere Gleis 1 (direkt vor Betrieben wie Burger King, Ex Libris und Co.) wird allerdings nur sehr rudimentär genutzt, zumeist als Warte-Haltestelle der Tramlinie 1, welche aber auch auf der gegenüberliegenden Seite vor dem Mister Wong warten könnte. Eine komplette Neugestaltung des Centralbahnplatzes scheint für den Moment jedoch übertrieben, womit aus Sicht der Anzugsstellenden insbesondere für den Bus Nr. 30 rasch und unkompliziert eine Lösung gefunden werden sollte. Eine Möglichkeit wäre die Nutzung des heutigen Gleis Nr. 1 als Bushaltestelle, was aufgrund der Einfahrt des Busses via Heuwaageviadukt problemlos möglich sein sollte. Die Nutzung des Gleises für den Bus könnte ergänzend zur Tramlinie 1 erfolgen oder anstelle der genannten Tramlinie. Die Anzugsstellenden bitten den Regierungsrat daher zu prüfen und zu berichten, ob Gleis 1 auf dem Cetralbahnplatz künftig als Bushaltestelle für den Bus Nr. 30 genutzt oder mitbenutzt werden kann oder ob allenfalls eine andere Haltemöglichkeit für den Bus Nr. 30 auf dem Centralbahnplatz geschaffen werden kann. Joël Thüring, Martina Bernasconi, Patricia von Falkenstein, Thomas Gander, Toya Krummenacher, Kerstin Wenk, Lorenz Nägelin, Sebastian Frehner, Andreas Ungricht, Otto Schmid

181 Anzug betreffend Umgestaltung Barfüsserplatz im Zusammenhang mit der Sanierung und Erweiterung des Stadtcasino Basels Bis im Jahr 2019 soll das Stadtcasino Basel gemäss Casino-Gesellschaft saniert und erweitert werden. Der historisch wertvolle Gebäudeteil, mit dem für seine Akustik berühmten Musiksaal und dem ebenso geschätzten Hans Huber-Saal, soll zum Barfüsserplatz hin im bestehenden Architektur-Stil erweitert werden. Das Musikhaus soll nach den vorliegenden Plänen neu auch vom Barfüsserplatz her zugänglich sein, was insbesondere den hinteren Teil des Barfüsserplatzes aufwerten soll. Im Zusammenhang mit diesem, immerhin 77,5 Millionen Franken teuren, Vorhaben wovon maximal 49% vom Kanton getragen werden sollen - haben u.a. auch die ausführenden Architekten eine Umgestaltung des Barfüsserplatzes angeregt. Insbesondere das Kundencenter auf der Insel der Tramhaltestelle verschluckt einen wesentlichen Teil des Platzes und verunmöglicht eine sinnvolle Neugestaltung des Barfüsserplatzes für Kultur, Gastronomie und Gewerbe. Gerade auch im Hinblick auf die gemäss Parlamentsbeschluss {NöRG) verabschiedete verstärkte Nutzung der öffentlichen Plätze, wie bspw. dem Barfi", scheint daher eine rasche Neukonzipierung des Barfüsserplatzes angebracht. Die Anzugsstellenden bitten den Regierungsrat daher zu prüfen und zu berichten, ob im Zusammenhang mit dem Projekt Stadtcasino" auch eine Neugestaltung des Barfüsserplatzes, einschliesslich einer etwaigen Aufhebung und/oder Verschiebung des Kundencenters BVB (inkl. WC-Anlage und Kiosk), in Betracht gezogen werden kann. Joël Thüring, Martina Bernasconi, Katja Christ, Patricia von Falkenstein, Beatriz Greuter, Thomas Gander, Sarah Wyss, Nora Bertschi, Toya Krummenacher, Erich Bucher, Kerstin Wenk, Raoul I. Furlano, Lorenz Nägelin, Stephan Mumenthaler, Sebastian Frehner, Andreas Ungricht, Talha Ugur Camlibel, Conradin Cramer, Thomas Grossenbacher, Atilla Toptas, Otto Schmid

182 Anzug betreffend Wiedereingliederung des Reinigungspersonals Das Reinigungspersonal der Departemente trägt zum Funktionieren jedes Departementes bei und ist für die Hygiene und eine gute Arbeitsatmosphäre unabdingbar. In den letzten Jahren wurde das Reinigungspersonal aus einigen Departementen ausgelagert. Der Auftrag ging an private Reinigungsunternehmen unterschiedlicher Qualität. Im Gegensatz zu anderen Arbeitskräften, die im Auftrag des Kantons arbeiten, ist das ausgelagerte Reinigungspersonal stark benachteiligt. Sofern die Reinigungsunternehmen überhaupt einem GAV unterstellt sind, beträgt der aktuelle minimale Lohn gerade einmal Fr Damit beteiligt sich der Kanton Basel-Stadt an der Ausbeutung dieses Personals und nimmt sich die Möglichkeit, hohe Qualitätsanforderungen zu stellen. (Quelle: Stand : ). Die Anzugsstellenden bitten deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, 1. wie eine Wiedereingliederung des Reinigungspersonals in allen Departementen (sofern ausgegliedert) stattfinden könnte und 2. ob es möglich ist, das bereits in den Departementen tätige Reinigungspersonal der Reinigungsunternehmen direkt via Kanton (inkl. Arbeitsbedingungen Kanton) anzustellen. Sarah Wyss, Pascal Pfister, Toya Krummenacher, Martin Gschwind, Sibel Arslan, Heinrich Ueberwasser

183 Anzug betreffend Umsetzung des Volkswillens für Geschlechterquoten Am 9. Februar 2014 wurde der Grossratsbeschluss von 18. September 2013 vom Volk bestätigt. Wie bereits die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates, haben auch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger einer geschlechterspezifisch ausgewogenen Besetzung der Verwaltungsräte im öffentlichen und halböffentlichen Bereich zugstimmt (Motion Brigitta Gerber ). Die Anzugsstellenden bitten den Regierungsrat, den Zeitplan und die einzelnen Schritte zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung, die sie bestimmt schon beschlossen hat, dem Grassen Rat bekannt zu geben. Sarah Wyss, Sibel Arslan, Pascal Pfister, Salome Hofer

184 Anzug betreffend Photovoltaik Sicherheit für die Feuerwehr Photovoltaik-Anlagen finden eine immer weitere Verbreitung - das ist soweit erfreulich. Allerdings ergeben sich durch solche Installationen spezielle Herausforderungen für die Feuerwehr. So steht dann auch im entsprechenden Merkblatt des Feuerwehr-lnspektorats beider Basel: "Da Fotovoltaikanlagen nicht abgeschaltet werden können, besteht eine besondere Gefahr. Solange Licht auf eine Solarzelle fällt, liefert diese Strom. Gefahr droht auch nachts, z.b. durch Schadenplatzbeleuchtung oder durch das Feuer selbst". Und weiter: "Wechselrichter befinden sich normalerweise im Dachgeschoss, nahe der Solarzelle, weshalb das Ausschalten von Solaranlagen (Gleichstromseite) im Ereignisfall oft schwer umzusetzen ist. In der Regel kann die FV-Anlage in der Verteilung der Wechselstrom-Niederspannungsanlage (Keller) abgeschaltet werden. Die Gefahr auf der Gleichstromseite bleibt aber auch in diesem Fall bestehen". Entsprechend erfolgt denn auch die Empfehlung: "Sofort Spezialist (Fachfirma) zur Beratung aufbieten!". Nebst entsprechenden Installationsvorschriften ist es gemäss übereinstimmenden Aussagen von Fachleuten für die Feuerwehr sehr hilfreich, wenn die entsprechenden Anlagen konsequent und einheitlich an den Gebäuden selbst vermerkt sind. Sicher wäre es auch hilfreich, wenn jeweils vor Ort klar beschrieben ist, wo die für Rettungskräfte relevanten Teile der Anlage zu finden und wie sie zu bedienen sind. Der Anzugsteller bittet die Regierung darum zu prüfen und zu berichten, ob es bezüglich Installationsvorschriften weiteren Regelungsbedarf für die Sicherheit von Rettungskräften gibt, und wenn ja, wie dieser umgesetzt werden könnte; wie sichergestellt werden kann, dass sämtliche Photovoltaik-Anlagen im Kanton entsprechend gekennzeichnet und soweit möglich beschrieben sind. Patrick Hafner

185 Anzug betreffend Einsetzen einer Entwicklungsgenossenschaft zur Hafenentwicklung Das Bild von Rheinhatten" hat wie eine Bombe eingeschlagen und damit auch entsprechende Gegenreaktionen provoziert. Um zu verhindern, dass destruktive Proteste zu einem Stocken oder sogar zu einem Halt bei der Entwicklung des Hafens führen, sollte ein Strategiewechsel stattfinden. Anstatt dass die Stadtentwicklung Basel Nord von einem festgelegten Ziel her rückwärts definiert wird, sollte ein Prozess eingeleitet werden, in welchem die Entwicklung schrittweise stattfindet und in welchem alle Betroffenen einbezogen sind. Eine konsequente Partizipationsstrategie bietet eine bessere Gewähr für eine erfolgreiche Hafenentwicklung. Eine Form, die Betroffenen in einen aktiven Prozess einzubeziehen, ist die Struktur einer Entwicklungsgenossenschaft. In einer Entwicklungsgenossenschaft können alle wichtigen Stakeholder (Kanton, Investoren, Hafen, Zwischennutzer, Quartiervertretungen) Einsitz haben und gemeinsam Ideen, Konzepte und Planungsschritte diskutieren und erarbeiten. Eine Entwicklungsgenossenschaft wird dadurch zu einem wesentlichen Instrument der Partizipation und Zusammenarbeit aller Beteiligten. Sobald die Ziele und Standpunkte definiert und mit dem Grundeigentümer, in diesem Fall der Stadt Basel, als Basis für die Entwicklung und Nutzung verbindlich vereinbart sind, können die Beteiligten auch in der Realisierungsphase Verantwortung mittragen. Als Beispiel für einen solchen partizipativen Prozess kann die Entwicklungsgenossenschaft Tempelhoferfeld in Berlin dienen. Der Anzugssteller bittet deshalb die Regierung zu prüfen und zu berichten, ob sie gewillt ist folgendes Anliegen umzusetzen. Einsetzen einer Entwicklungsgenossenschaft zur Hafenentwicklung, in welcher alle wichtigen Stakeholder Einsitz haben. Thomas Grossenbacher, Anita Lachenmeier-Thüring, Michael Wüthrich, Stephan Luethi-Brüderlin, Mirjam Ballmer, Leonhard Burckhardt, Elisabeth Ackermann, Brigitta Gerber, Nora Bertschi, Sibel Arslan

186 Anzug betreffend transparente öffentliche Vergabeverfahren in den Industriezonen Klybeck und Kleinhüningen In den Industriezonen Klybeck und Kleinhüningen stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten grosse Veränderungen an. Mit den Hochhaus- und Inselbildern wurde in vielen Köpfen bereits das Bild einer auf Gewinnmaximierung ausgerichteten, allein marktwirtschaftlich begründeten Bodenpolitik geschaffen. Ob gewollt oder nicht, entspricht dieses Bild nicht der gewünschten Entwicklung. Um dies in eine positive Planung, an welcher die Bevölkerung mitwirken kann, zu drehen, müssen einerseits neue Bilder, andererseits aber auch neue Instrumente geschaffen werden, damit eine auch gesellschaftlich nachhaltige Entwicklung der Hafenquartiere Klybeck und Kleinhüningen möglich wird. Die Tatsache, dass sich riesige Entwicklungsgebiete im Hafengebiet im Eigentum des Kantons Basel-Stadt befinden, eröffnet die einmalige Chance, eine Entwicklung über die Vergabepraxis von Baufeldern an qualifizierte Immobilienakteure (Genossenschaften, Stiftungen, Baugruppen, Institutionelle, Fonds, Private etc.) in Gang zu setzen. Parzellen sollen nicht an den höchstbietenden Investor (unabhängig der Rechtsform) vergeben werden, sondern an diejenigen, welche neben architektonischen Zielsetzungen auch die besten inhaltlichen Konzepte und Zielsetzungen eingeben. Vergabeverfahren dieser Art wurden schon erfolgreich in Zürich (Zollhaus Lagerstrasse) von der Hafencity GmbH in Hamburg oder bei der Blumenmarkthalle im Kunst- und Kreativquartier Südliche Friedrichsstadt durchgeführt. Der Begriff "Stadtrendite" aus Deutschland kann als Beispiel dafür dienen, dass die Entwicklung am gesellschaftlichen Mehrwert zu messen und nicht monetär zu bestimmen ist. Um eine transparente und qualifizierte Vergabepraxis von städtischen Grundstücken und eine Qualitätssteigerung durch mehr Wettbewerb zu gewährleisten, bitten die Anzugstellenden den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten: Wie die Gleichberechtigung der sozialen, stadtentwicklungs- und wirtschaftspolitischen Ziele in der Liegenschaftspolitik gewährleistet werden kann Mit welchen transparenten, öffentlichen Vergabeverfahren bei der Vergabe von Baufeldern die Entwicklung eines durchmischten, vielfältigen und lebendigen Stadtquartiers gefördert werden kann Mit welchen Ausschreibungskriterien eine nachhaltige Entwicklung des Hafengebiets gewährleistet werden kann. Dabei sollen die Entwicklungsziele für die jeweiligen Baufelder präzisiert, die Investoren (Zielgruppen) qualifiziert und bei der Vergabe neben architektonischen Kriterien vor allem das Nutzungskonzept stark gewichtet werden. Mirjam Ballmer, Thomas Grossenbacher, Martina Bernasconi, Aeneas Wanner, Brigitta Gerber, Daniel Goepfert, Jörg Vitelli, Salome Hofer, Patrizia Bernasconi, Heidi Mück

187 Anzug betreffend Planungszone (gem. Bau- und Planungsgesetz) im Hafenareal In den Industriezonen Klybeck und Kleinhüningen stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten grosse Veränderungen an. Durch den Rückbau früherer Chemieareale und die dadurch möglich gewordene Reorganisation der Hafenareale entstehen in Basel Nord Freiräume für die Entwicklung der Stadt. Riesige Chancen tun sich auf, die man aber auch vertun kann. Im Hinblick auf die städteplanerische Entwicklung der freiwerdenden Hafenareale in Abstimmung mit den Nachbarn Huningue und Weil entstand die 3Land-Studie. Die im Rahmen dieser Testplanung veröffentlichte Computervisualisierung der Klybeckinsel als Hochhauslandschaft "Rheinhattan" hat falsche Bilder und Vorstellungen in die Welt gesetzt, die massive Kritik bis zum Aufruf "Rheinhattan versenken" provozierte. In Frage gestellt werden soll nicht die städtebauliche Entwicklung, sondern der von oben diktiertere Planungsprozess mit fragwürdigen Entwicklungszielen, welche die von der Planung Betroffenen statt zu Beteiligten zu Gegnern der Planung macht. Um einen positiven Planungsprozess einzuleiten, an welchem die Bevölkerung mitwirken kann, müssen auch neue Instrumente geschaffen werden, damit eine gesellschaftlich nachhaltige Entwicklung der Hafenquartiere Klybeck und Kleinhüningen möglich wird. Die Tatsache, dass sich riesige Entwicklungsgebiete im Hafengebiet im Eigentum des Kantons Basel-Stadt befinden, eröffnet die einmalige Chance, eine Entwicklung über die Vergabepraxis von Baufeldern an qualifizierte Immobilienakteure (Genossenschaften, Stiftungen, Baugruppen, Institutionelle, Fonds, Private etc.) in Gang zu setzen. Die Art der zukünftigen Nutzung des Hafenareals spielt für die künftige Stadtentwicklung Klybeck/Hafen eine grosse Rolle. Die Anzugstellerin bittet den Regierungsrat deshalb: Die fragwürdigen "architektonischen" Visionen und Bilder in einem partizipativen Prozess mit den relevanten Stakeholdern abzulösen Statt einer Masterplanung eine rollende Planung einzuführen. Nicht ein am Anfang definiertes Entwicklungsziel, sondern offene Grundlagen müssen am Anfang der Planung stehen. Das Aussehen des zukünftigen Quartiers soll sich schrittweise in einem Prozess als Resultat der Partizipation entwickeln. Die Stadt- und Quartierentwicklung parallel zum Veränderungsprozess im Hafen zu entwickeln. "Zwischennutzungen" sollen möglichst in den längerfristigen Transformationsprozess einbezogen und dadurch zu Pionieren des zukünftigen Quartiers werden. Diese Planungsschritte mit einer Planungszone im zu entwickelnden Hafenareal gem. Bau- und Planungsgesetz 116f umzusetzen. Mirjam Ballmer, Thomas Grossenbacher, Aeneas Wanner, Brigitta Gerber, Jörg Vitelli, Salome Hofer, Martina Bernasconi, Patrizia Bernasconi, Heidi Mück

188 Anzug betreffend Helpline des UKBB Das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) hat im Dezember 2012 für medizinische Beratung und Auskunft eine kostenpflichtige Helpline eingerichtet, welche für die Anrufer Fr pro Minute kostet. Diese Kosten entsprechen einem Taxpunkt; davon gehen Fr an die Swisscom, mit den restlichen ca. Fr deckt die Klinik die Kosten der beratenden Pflegefachperson oder den weiter vermittelten ärztlichen Dienst. Die Helpline wird pro Tag durchschnittlich 30 Mal genutzt, die Beratungsdauer beträgt zwischen 4 und 5 Minuten. Obwohl es sich bei dieser telefonischen Beratung um eine medizinische Leistung handelt, wird dieser Betrag dem Leistungsempfänger nicht von seiner Krankenkasse rückerstattet. Da die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen werden, und die Versicherer für diese Leistung selbst aufkommen müssen, bittet der Anzugsteller den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob 1. Es sich bei dieser Beratung um eine gemeinwirtschaftliche Leistung handelt. 2. Der Kanton, resp. die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine Leistungsvereinbarung mit dem UKBB abschliessen können oder 3. Der Kanton eine Leistungsvereinbarung mit den Krankenkassen abschliessen kann, welche die Kosten deckt. Otto Schmid, Beatriz Greuter, Franziska Reinhard, Christian von Wartburg, Helen Schai-Zigerlig, Karl Schweizer, Urs Müller-Walz

189 Anzug betreffend günstiger Wohnraum Dank Bebauungsplänen In Basel herrscht Wohnungsnot. Insbesondere günstige Wohnungen für Familien und Einzelpersonen mit geringem bis mittlerem Einkommen fehlen. Aufgrund von Luxussanierungen und Abbrüchen gehen auch die verbliebenen zahlbaren Wohnungen zunehmend verloren. Die Neubautätigkeit fokussiert jedoch auf mittel- bis hochpreisige Wohnungen, so dass der Wohnungsmarkt im gehobenen Segment entspannt ist, sich aber im unteren weiter zuspitzt. Der Grossteil der Bautätigkeit geschieht durch Private. Der Kanton kann jedoch eine aktive Rolle einnehmen, indem er im Rahmen von Bebauungsplänen und anderen Planungsprozessen einen Mindestanteil von günstigen Wohnungen sicher stellt. Im Zentrum stehen dabei - neben den eigenen Liegenschaften - Areale, bei denen durch den Abbruch einer Liegenschaft günstiger Wohnraum verloren geht oder aufgrund der Bebauungspläne eine höhere Ausnutzung oder höhere Bauweise möglich ist. Deshalb bitten wir den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten: Ob der Kanton für den durch Bebauungspläne im Vergleich zu den Zonenbestimmungen zusätzlich möglichen Wohnraum eine Mietzinsobergrenze festlegen kann, welche sich an den Mietzinszuschüssen der Subjekthilfe orientiert? Ob der Kanton beabsichtigt, in Bebauungsplänen, welche eine höhere Ausnutzung oder höhere Bauweise als im Zonenplan bezeichnet ermöglichen, einen Mindestanteil für gemeinnützigen Wohnungsbau und Wohnungen zu günstigen Preisen festzulegen, wobei die Mietzinszuschüsse der Subjekthilfe als Richtpreise gelten sollen? Ob der Kanton bei Ersatzneubauten, für die ein Bebauungsplan notwendig ist, mittels Bebauungsplan oder anderen Mitteln sicher stellen kann, dass der Neubau mindestens so viele günstige Wohnungen beinhaltet, wie mit dem Abriss des Altbaus verloren gehen? Sibel Arslan, Patrizia Bernasconi, Nora Bertschi, Michael Wüthrich, Urs Müller-Walz, Sarah Wyss, Toya Krummenacher, Mustafa Atici, Jürg Meyer, Franziska Roth-Bräm, Ursula Metzger, Heidi Mück, Murat Kaya, Annemarie Pfeifer, Brigitta Gerber, Anita Lachenmeier-Thüring, Talha Ugur Camlibel, Thomas Gander, Seyit Erdogan

190 Anzug betreffend Sofortmassnahmen gegen die Wohnungsnot Die Zahlen der Leerstandserhebung zeigen deutlich, dass in Basel mit aktuell 0,2% Leerwohnungen akute Wohnungsnot herrscht. Für Familien, aber auch für Alleinstehende mit geringem bis mittlerem Einkommen, ist es sehr schwierig geworden, zahlbaren Wohnraum zu finden. Prekär ist die Lage insbesondere aber auch für Arbeitslose, Sozialhilfeempfängerlnnen, für Betagte und für Menschen mit psychischen und/oder physischen Beeinträchtigungen. Wenn solche Menschen ihre Wohnung aus irgendeinem Grund verlieren, besteht kaum eine Möglichkeit, einen Ersatz zu finden. Auch soziale Institutionen mit stationärem Angebot verspüren den Druck auf den Wohnungsmarkt und können Klientlnnen, die zum Schritt in die Selbständigkeit fähig sind, kaum mehr in externe Wohnungen vermitteln. Die IG Wohnen, ein Verein von sozialen Institutionen, der sich als Lobby für sozial Benachteiligte auf dem Wohnungsmarkt versteht und die Interessen der Wohnungssuchenden unterstützt, hat bis vor kurzen mehrmals pro Monat eine Liste mit zahlbaren Wohnungen veröffentlicht und diese den sozialen Institutionen zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung dieser Wohnungsliste wurde per Ende Mai eingestellt, da kaum mehr entsprechende Wohnungen zu finden sind. Dies zeigt deutlich auf, wie dramatisch die Situation ist. Die sozial Schwächsten spüren die angespannte Situation am schnellsten und am deutlichsten. Die vom Regierungsrat in Aussicht gestellten Massnahmen werden - wenn überhaupt erst langristig zu mehr zahlbarem Wohnraum führen. Jetzt braucht es aber Sofortmassnahmen um den Menschen, die am wenigsten Chancen auf dem Wohnungsmarkt haben, Unterstützung zu bieten. Vor diesem Hintergrund bitten die Unterzeichnenden die Regierung zu prüfen und zu berichten, ob als Sofortmassnahme gegen die akute Wohnungsnot in Basel der Kanton zusätzliche Notwohnungen schaffen kann? die kantonseigenen Wohnungen bei einem Mieterwechsel jeweils in Notwohnungen umgewandelt werden können? die kantonseigenen Wohnungen bei einem Mieterwechsel bevorzugt an Wohnungssuchende mit wenig Einkommen und an Sozialhilfebezügerlnnen (zu einem zahlbaren Mietzins) vergeben werden können? kantonseigene Büroräumlichkeiten bei Leerstand oder Mieterwechsel rasch und unbürokratisch in Notwohnungen umgewandelt werden können? ob auch bei möglichen Zwischennutzungen vermehrt die Schaffung von günstigem Wohnraum oder Notwohnungen im Fokus stehen kann? Heidi Mück, Patrizia Bernasconi, Sibel Arslan, Brigitta Gerber, Michael Wüthrich, Urs Müller-Walz, Anita Lachenmeier-Thüring, Nora Bertschi, Mirjam Ballmer, Pascal Pfister, Jürg Meyer, Toya Krummenacher, Sarah Wyss, Ursula Metzger, Mustafa Atici, Alexander Gröflin, Joël Thüring

191 Anzug betreffend IBS als Anbieterin von günstigem Wohnraum Die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Basel-Stadt ist angespannt und wird sich in absehbarer Zeit nicht von selbst verbessern. Der Kanton, der rund 3% der Mietwohnungen in Basel besitzt, ist bei der Verbesserung dieser Situation in der Pflicht und soll entsprechende Massnahmen ergreifen. Im Selbstverständnis von Immobilien Basel (IBS) sind Liegenschaften Sachwerte, die als Vermögensanlage dienen. Im Vordergrund stehen die Werterhaltung, Wertsteigerung und eine angemessene Rendite. Diese Renditeerwartung führt dazu, dass die Wohnungen der IBS für zahlreiche Personen unerschwinglich sind. Ausserdem ist der Kanton auch beim Kauf von Liegenschaften an enge finanzielle Vorgaben gebunden, wie das Beispiel der Liegenschaft der Stiftung Mobile an der Klybeckstrasse zeigt. An der Versteigerung konnte der Kanton schon sehr bald nicht mehr mithalten, da er sich selber enge finanzielle Grenzen setzte. Angesichts der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt soll der Kanton eine aktivere Rolle bei der Schaffung von günstigem Wohnraum spielen. Die ausschliessliche Orientierung am Markt und die Verpflichtung zur Rendite der IBS behindern jedoch die Aktivitäten des Kantons. Die Sozialhilfe erhält zwar mit dem neuen Wohnfördergesetz die Möglichkeit, selber auf dem Wohnungsmarkt aktiv zu werden. Die engen finanziellen Grenzen, die sich die IBS selber setzt, lassen ein entsprechendes Engagement der Sozialhilfe jedoch kaum zu. Vor diesem Hintergrund bitten die Unterzeichnenden die Regierung zu prüfen und zu berichten, ob ein gewisser Anteil der Wohnungen im Kantonsbesitz explizit vom Renditedruck ausgenommen werden können. als Richtlinie soll ein Anteil von 20% der Wohnungen angestrebt werden, die höchstens zu Kostenmieten abgegeben werden. im Weiteren soll die Möglichkeit geschaffen werden, zusätzliche finanzielle Unterstützung für Personen zu sprechen, für die Wohnungen mit Kostenmieten nicht zahlbar sind. ebenfalls sollen zusätzliche Mittel bereit gestellt werden, die es dem Kanton ermöglichen, geeignete Liegenschaften zu erwerben und zu günstigen Mieten abzugeben. Heidi Mück, Patrizia Bernasconi, Sibel Arslan, Brigitta Gerber, Michael Wüthrich, Urs Müller-Walz, Anita Lachenmeier-Thüring, Nora Bertschi, Mirjam Ballmer, Pascal Pfister, Jürg Meyer, Toya Krummenacher, Sarah Wyss, Thomas Grossenbacher, Ursula Metzger

192 Anzug betreffend Anteil von Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbauträgern, die nach Einkommenskriterien vermietet werden Die am 1. Juni 2014 in Kraft gesetzte Verordnung zum WRFG sieht in 10 die Auflagen für die Gewährung von Leistungen gemäss Gesetz an gemeinnützigen Wohnbauträger vor. Es werden Belegungsvorschriften festgelegt und es wird verlangt, dass Mieterinnen und Mieter von gemeinnützigem Wohnraum den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben. Die Verordnung schreibt auch vor, dass die Vermietung von gefördertem Wohnraum im Hinblick auf eine gute soziale Durchmischung und diskriminierungsfrei erfolgen soll. Dabei werden Kategorien wie Alter, Nationalität, ethnische oder religiöse Zugehörigkeit genannt. Für die soziale Durchmischung fehlt jedoch ein wichtiges Kriterium: Jenes des Einkommens. Gerade Familien mit tiefem Einkommen haben Schwierigkeiten, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Deshalb bitten wir den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob die Verordnung zum WRFG folgendermassen ergänzt werden kann: Gefördert werden sollen gemeinnützige Wohnbauträger, die einen Anteil ihrer Wohnungen nach Einkommenskriterien belegen. Dieser Anteil soll einer regelmässigen Mietzinskontrolle seitens des Kantons unterliegen. Patrizia Bernasconi, Heidi Mück, Brigitta Gerber, Urs Müller-Walz, Sibel Arslan, Michael Wüthrich, Nora Bertschi, Anita Lachenmeier-Thüring, Pascal Pfister, Stephan Luethi-Brüderlin, Jürg Meyer, Thomas Grossenbacher, Toya Krummenacher, Martin Lüchinger, Mustafa Atici, Joël Thüring, Annemarie Pfeifer

193 Anzug betreffend Notwohnungen für alleinstehende Personen Aus der Beantwortung des Anzuges Gülsen Oeztürk und Konsorten betreffend "Zuteilung von Notwohnungen an alleinstehende Personen" geht hervor, dass das WSU, bzw. die Sozialhilfe ein Pilotprojekt für Notwohnungen für Einzelnpersonen per 1. Juni 2013 lancieren wollten. Der Regierungsrat wies in der Anzugsbeantwortung auch auf das Angebot der IG Wohnen hin. Aus diesen Gründen beantragte er, den Anzug abzuschreiben und der Grosse Rat folgte diesem Antrag. Die Situation seit der Beantwortung dieses Anzuges hat sich jedoch weiter verschärft. Der Leerwohnungsbestand liegt bei rekordtiefen 0.2% (per 1. Juni 2014). Aus einer Studie vom Bund ( factsheet für die Nordwestschweiz) geht ausserdem hervor, dass der Wohnungsmarkt besonders bei den günstigen Wohnungen sehr angespannt ist. Der Verein für Gassenarbeit "Schwarzer Peter" hat mitgeteilt, dass bei ihnen rund 290 Personen ohne festen Wohnsitz angemeldet sind. Tendenz steigend. Dabei handelt es sich mittlerweile keineswegs ausschliesslich um sogenannt randständige Menschen, sondern in zunehmendem Masse auch um Angehörige des Mittelstands mit vergleichsweise "normalen" Biographien. Die IG Wohnen hat Ende Mai angekündigt, ihren angeschlossenen Organisationen keine Liste von leeren Wohnungen mehr auszuhändigen. Kurz darauf hat die IG Wohnen Neuaufnahmen von Personen, die auf Wohnungssuche sind, gestoppt, da sie keine leeren Wohnungen mehr findet. Der Wohnungsmarkt ist im Segment der günstigen Wohnungen ausgetrocknet, vom versprochenen Pilotprojekt fehlt jedoch noch immer jede Spur. Kurz: Es ist für einen Teil der Bevölkerung immer schwieriger, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Aufgrund des ausgetrockneten Wohnungsmarkts ist es für die IG Wohnen sehr schwierig bis unmöglich, Wohnungen zu vermitteln. Die Notwohnungen sind ausgelastet. Für alleinstehende Personen ist das Risiko obdachlos zu werden recht gross. Deshalb bitten wir den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten: 1. Wann das Pilotprojekt für Notwohnungen für alleinstehende Personen gestartet wird. 2. Ob der Regierungsrat die Liegenschaft an der Klybeckstrasse 254 (s. Schriftliche Anfrage Bernasconi betreffend Kauf von Liegenschaften mit preisgünstigem Wohnraum), die offensichtlich doch nicht gekauft wurde, nun erwerben könnte. Diese würde sich gut für ein Pilotprojekt für Notwohnungen für Alleinstehende eignen. 3. Ob das Projekt Volta-Ost, bei dem Wohnungen zu erschwinglichen Mietzinsen geplant sind, deblockiert werden kann. Dieser Ratschlag liegt seit 2 Jahren bei der BRK. Der Regierungsrat soll dafür sorgen, dass dieses so bald wie möglich realisiert werden kann. Auch hier soll ein Anteil an Notwohnungen gebaut werden. 4. Ob es weitere Bauprojekte oder Umnutzungen gibt, die dazu genutzt werden können, rasch die nötige Anzahl Notwohnungen, sowie generell günstigen Wohnraum zu erstellen. Patrizia Bernasconi, Heidi Mück, Brigitta Gerber, Urs Müller-Walz, Sibel Arslan, Michael Wüthrich, Toya Krummenacher, Nora Bertschi, Anita Lachenmeier-Thüring, Pascal Pfister, Stephan Luethi- Brüderlin, Jürg Meyer, Thomas Grossenbacher, Mirjam Ballmer, Martin Lüchinger, Mustafa Atici, Joël Thüring, Annemarie Pfeifer

194 Anzug betreffend günstigen Wohnungen bei Liegenschaften in kantonalem Besitz In Basel herrscht Wohnungsnot. Insbesondere günstige Wohnungen für Familien und Einzelpersonen mit geringem bis mittlerem Einkommen fehlen. Aufgrund Luxussanierungen und Abbrüchen gehen auch die verbliebenen zunehmend verloren. Die Neubautätigkeit der Privaten fokussiert jedoch auf mittel- bis hochpreisige Wohnungen, so dass der Wohnungsmarkt im gehobenen Segment entspannt ist, sich aber im unteren weiter zuspitzt. Deshalb bitten wir den Regierungsrat betreffend günstigen Wohnungen bei kantonalen Liegenschaften folgendes festzuhalten: dass ein Mindestanteil für gemeinnützigen Wohnungsbau, Wohnungen zu günstigen Preisen sowie Sozialwohnungen festgelegt ist. dass der Kanton bei (Ersatz-)Neubauten der IBS einen Mindestanteil von Wohnungen zu günstigen Preisen erstellen kann, wobei die Mietzinszuschüsse der Sozialhilfe als Richtpreise gelten. dass der Kanton beim Abschluss von Baurechtsverträgen sowie Baurechtsverträgen Plus einen Mindestanteil von Wohnungen zu günstigen Preisen festlegen kann, wobei die Mietzinszuschüsse der Sozialhilfe als Richtpreise gelten. Brigitta Gerber, Patrizia Bernasconi, Sibel Arslan, Heidi Mück, Urs Müller-Walz, Michael Wüthrich, Nora Bertschi, Pascal Pfister, Thomas Grossenbacher, Talha Ugur Camlibel, Mirjam Ballmer, Jörg Vitelli, Jürg Meyer, Brigitte Heilbronner, Danielle Kaufmann, Franziska Roth-Bräm, Georg Mattmüller, Sarah Wyss, Atilla Toptas, Mustafa Atici, Beatriz Greuter, Toya Krummenacher, Annemarie Pfeifer, Anita Lachenmeier-Thüring, Ursula Metzger

195 Anzug betreffend günstigem Wohnraum für Menschen mit getrübtem finanziellen Leumund Der Wohnungsmarkt in Basel ist ausgetrocknet. Menschen, die Schulden haben oder über einen Eintrag im Betreibungsregister verfügen, haben fast keine Chance mehr, eine günstige Wohnung zu finden. Die Zahl der Obdachlosen in Basel steigt stetig, die Zahl der Menschen, die über keine Wohnadresse verfügen, ist erschreckend hoch. Keine Wohnung zu haben führt zu weiterer Stigmatisierung. Der soziale Abstieg beginnt oftmals mit dem Verlust der eigenen Wohnung. Die Unterzeichnenden bitten daher die Regierung, zu prüfen und zu berichten, wie sichergestellt werden kann, dass auch Menschen mit Einträgen im Betrelbungsregister eine günstige Wohnung mieten können, wie die IBS dazu verpflichtet werden kann, einen Anteil ihrer Wohnungen an Menschen in prekären finanziellen Verhältnissen resp. mit Einträgen im Betreibungsregister zu vermieten. Ursula Metzger, Jürg Meyer, Brigitte Heilbronner, Sibylle Benz Hübner, Kerstin Wenk, Heidi Mück, Patrizia Bernasconi, Tanja Soland, Nora Bertschi, Urs Müller-Walz, Brigitta Gerber, Sarah Wyss, Toya Krummenacher, Sibel Arslan, Thomas Gander, Pascal Pfister, Philippe P. Macherel

196 Anzug betreffend einfach verständliche Abstimmungsinformationen für junge Stimmberechtigte - easyvote Das politische Interesse der jungen Stimmberechtigten ist die Grundlage dafür, dass unser direktdemokratisches System aufrechterhalten werden kann. Eine Möglichkeit, das politische Interesse der jungen Stimmberechtigten zu fördern, ist laut der CH@Youpart-Studie des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation die Einführung der easyvote Abstimmungshilfe: "Indem die Abstimmungsvorlagen auf einfache und klare Weise vermittelt werden, ist es für eine breitere Gruppe junger Erwachsener möglich, auch an den Abstimmungen teilzunehmen. Es ist anzunehmen, dass davon vor allem bildungsferne Kreise profitieren würden." easyvote ist ein Projekt des Dachverbandes Schweizer Jugendparlamente. In der easyvote-abstimmungshilfe werden die nationalen Abstimmungsvorlagen auf jeweils zwei A5-Seiten einfach verständlich und politisch neutral erklärt. Hergestellt wird die easyvote-abstimmungshilfe von über 120 ehrenamtllch arbeitenden Jugendlichen. Die Produktion läuft nach einem klar vorgegebenen Prozess ab und basiert auf den offiziellen Abstimmungsunterlagen, so dass die Neutralität der easyvote-abstimmungshilfe jederzeit gewährleistet werden kann. Momentan beteiligen sich 241 Gemeinden am Projekt. Zwei Mal im Jahr senden diese Gemeinden die Adressen ihrer jungen Stimmberechtigten an easyvote, wobei der Datenschutz immer gewährleistet wird. Eine Evaluation hat ergeben, dass sich die jungen LeserInnen dank der easyvote-abstimmungshilfe tatsächlich motivierter fühlen, abstimmen zu gehen. Sollten in einem Kanton mehr als 2000 Jugendliche erreicht werden, wird auch eine kantonale Abstimmungshilfe erstellt. Laut Bundesamt für Statistik gibt es im Kanton Basel-Stadt 10'989 Stimmberechtigte im Alter zwiscnen 18 und 25 Jahren. Ein Jahresabonnement der easyvote-abstimmungshilfe kostet Fr (exkl. 8% MwSt.) pro Jugendlicher und Jahr. Darin enthalten sind bis zu vier easyvote-abstimmungshilfen pro Jahr. Bei grösseren Bestellungen kann ein Rabatt gewährt werden. Somit würden die Kosten gemäss Offerte von easyvote jährlich Fr. 54' betragen. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat, im Sinne eines Pilotprojekts während drei Jahren für die jungen Stimmberechtigten im Kanton Basel-Stadt ein easyvote-abo zu bestelle. Franziska Roth-Bräm, Salome Hofer, Alexander Gröflin, Toya Krummenacher, Katja Christ, Michael Koechlin, Annemarie Pfeifer, Sarah Wyss, Nora Bertschi, Beatrice Isler, Martina Bernasconi, Helen Schai-Zigerlig, Joël Thüring, Erich Bucher, Sibel Arslan

197 Anzug betreffend Velo- und Fussgängerbrücke beim Zolli entlang der SNCF Im Jahr 2010 hat das Bau- und Verkehrsdepartement eine Strategie erarbeitet, um den Velo- und Fussverkehr noch weiter zu fördern. Ziel soll es sein, die fussgänger- und velofreundlichste Stadt der Schweiz zu werden (Originalton BVD). Wie das BVD schreibt, sind unter Anderem zusammenhängende komfortable Fusswegerbindungen und ein gut ausgebautes und sicheres Veloroutennetz Voraussetzung für eine hohe Akzeptanz und hohe Anteile des Fussund Veloverkehrs. Fussgänger und Fussgängerinnen sowie Velofahrerinnen und Velofahrer von jung bis alt sollen sich sicher fühlen und rasch vorwärts kommen. Dazu braucht es Verbesserungen in der Infrastruktur. Ein Projekt, das bereits im Agglomerationsprogramm der 1. Generation (2008) aufgeführt war und das auch im alten Teilplan Velo-/Mofa wie auch im Kantonalen Richtplan Basel-Stadt, der von der Regierung am 10. Juni 2014 erlassen wurde, zu finden ist, ist eine Velo- und Fussgängerbrücke entlang der Eisenbahnbrücke der SNCF und über den Zoo Basel (Zolli-Brücke). Wer heute von Basel-West mit dem Fahrrad ins Gundeli oder an den Bahnhof-SBB oder vom Gundeli nach Basel-West fahren möchte, dem/der bleibt nur der Weg via Dorenbachkreisel oder über den Birisigviadukt via Kreuzung bei der Margarethenbrücke/Markthalle. Auf dem Birsigviadukt mit den schmalen Radstreifen gab es leider schon tödliche Velounfälle. An beiden Kreuzungen - sowohl der als Doppelspur ausgelegte Dorenbachkreisel als auch die Kreuzung bei der Margarethenbrücke/Markthalle sind gefährliche Stellen (MIV, Bus, Tram) und nur für gute und sichere Velofahrerinnen und Velofahrer ohne grössere Probleme zu bewältigen. Viele Velofahrer und Velofahrerinnen meiden auch bewusst den Dorenbachkreisel, weil er ihnen zu gefährlich ist (es gab schon mehrere Unfälle mit Velos). Will man ernsthaft Verbesserungen in der Infrastruktur, damit sich Velofahrerinnen und Velofahrer sicher bewegen können, dann braucht es die "Zolli-Brücke". Nur der Bau dieser Brücke garantiert eine schnelle und sichere Velo- und Fussgängerverbindung von Basel-West ins Gundeli und weiter zum Sportzentrum nach St. Jakob oder an den Bahnhof-SBB und in umgekehrter Richtung vom Gundeli zur wichtigen und stark befahrenen Veloroute Basel-West (Bernerring, St. Galler-Ring, Strassburgerallee und Mülhauserstrasse bis zum Rhein), sowie zu den Sport-und Freizeitzentren Schützenmatte und Bachgraben. Die Anzugstellenden bitten den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob dem Grossen Rat bald eine Vorlage unterbreitet werden kann mit dem Ziel, eine Velo- und Fussgängerbrücke entlang der Eisenbahnbrücke SNCF über den Zolli zu bauen, damit für Velofahrende eine direkte und sichere Verbindung von Basel-West ins Gundeli und an den Bahnhof-SBB sowie umgekehrt geschaffen werden kann. Brigitte Heilbronner, Jörg Vitelli, Stephan Luethi-Brüderlin, Michael Wüthrich, Eveline Rommerskirchen, Beatrice Isler, Heiner Vischer, Dominique König-Lüdin, Helen Schai-Zigerlig, Anita Lachenmeier-Thüring

198 Anzug betreffend Veloparkplatz-Situation beim Coop Südpark, Güterstrasse Wie eine Studie des Bundesamtes für Raumentwicklung kürzlich gezeigt hat, nützen Velofahrer der Allgemeinheit mehr als sie kosten. Durch die bessere Gesundheit der Velofahrerinnen und Velofahrer "reduzieren sich die Krankheitsfälle, wodurch Arztkosten und schliesslich Krankenkassenkosten eingespart werden können. Auch die Arbeitgeber profitieren davon, dass diese Gruppe seltener bei der Arbeit ausfällt." So fasste die bzbasel die Studie zusammen. Vor diesem Hintergrund hat der Staat ein grosses Interesse, das Velofahren wo immer möglich zu fördern. Vor drei Jahren wurde der grösste Coop-Supermarkt von Basel eröffnet, der Coop Südpark an der Güterstrasse 125 beim Gundeldinger Eingang des Bahnhofs SBB. Seither ist der Veloparkplatz beim Eingang dieses Coops ständig überfüllt. Offensichtlich stellen Veloparkplätze in diesem Bereich ein grosses Bedürfnis dar und dieses wurde bei der Planung unterschätzt. Die Fläche gegenüber, vor dem Media-Markt-Gebäude, mit einem Lichtschacht, ist ebenfalls ständig von Velos zugestellt, obwohl dort kein offizieller Veloparkplatz angezeichnet ist. Wir bitten die Regierung zu prüfen und zu berichten, wie in unmittelbarer Nähe des Eingangs zum Coop Südpark zusätzliche Abstellplätze für Velos eingerichtet werden können wie die bestehenden Veloparkplätze durch Vergrösserung der Nachfrage angepasst werden können. Michael Wüthrich, Thomas Grossenbacher, Urs Müller-Walz, Nora Bertschi, Sibel Arslan, Beatrice Isler, Heiner Vischer, Dominique König-Lüdin, Patrizia Bernasconi, Brigitte Heilbronner

199 Anzug betreffend Veloparkplatz-Situation rund um den Barfüsserplatz Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2009 einen Anzug von Loretta Müller und Konsorten überwiesen, der eine Verbesserung der Parkplatzsituation für Velos verlangte. Unter anderem wurde dort die Situation rund um den Barfüsserplatz thematisiert. In seiner Antwort von 2011 schrieb der Regierungsrat: Die Abstellanlagen beim Puppenhausmuseum, beim Theater und vor dem Vögele-Laden sind wie richtig festgestellt, meist überfüllt." Statt dass nach Lösungen für diese Flächen gesucht wurde, verwies der Regierungsrat auf den Abstellplatz auf dem Barfüsserplatz selber, entlang des Stadtcasinos, der wenig benutzt werde. Dort würden im Rahmen des Projekts "Innenstadt- Qualität im Zentrum" neue Lösungen gesucht. Die Situation hat sich seither weder auf dem Barfüsserplatz selber, noch bei den genannten drei Abstellanlagen verbessert. Insbesondere am Samstagabend ist es für Velofahrerinnen und Velofahrer praktisch unmöglich, einen Parkplatz auf einer legalen Abstellfläche zu finden. Wir bitten daher die Regierung, zu prüfen und zu berichten, ob die Markierung für Veloparkplätze am Barfüsserplatz, genauer vor den Häusern Steinenberg 19 und 21, um einige Meter länger gemacht werden kann. ob die Markierung für Veloparkplätze beim Barfüsserplatz 3, vor dem Vögele-Laden, erweitert werden kann. ob rund um das Theater und den Fasnachts-Brunnen von Jean Tinguley neue, für Velofahrerinnen und Velofahrer zentral gelegene Abstellplätze geschaffen werden können. wie der Zugang zum Velo-Abstellplatz auf dem Barfüsserplatz entlang des Stadtcasinos rasch verbessert werden kann. Michael Wüthrich, Thomas Grossenbacher, Urs Müller-Walz, Sibel Arslan, Heiner Vischer, Dominique König-Lüdin, Brigitte Heilbronner

200 Anzug betreffend Fahrradverkehr in der St. Johanns-Vorstadt Im vorderen Teil der St. Johanns-Vorstadt ist der Fahrradverkehr nur in einer Richtung erlaubt. Um von der Johanniterbrücke zum Totenztanz zu gelangen, muss ein Umweg zum Universitätsspital gefahren werden. Der Abstand zwischen Trottoir und Tramgeleisen ist in der entgegengesetzten Richtung noch geringer, so dass dies nicht als Gegenargument verwendet werden kann. Die Option, den Fahrradverkehr in beide Richtungen zu ermöglichen, wäre für viele Velofahrende sehr zu begrüssen. Aus diesem Grund bittet der Anzugsteller den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob die Durchfahrt für den Veloverkehr in der ganzen St. Johanns-Vorstadt in beiden Richtungen erlaubt werden kann. Otto Schmid, Christian von Wartburg, Stephan Luethi-Brüderlin, Mirjam Ballmer, Heiner Vischer, David Jenny, Jörg Vitelli, Andreas Ungricht, Alexander Gröflin, Helen Schai-Zigerlig

201 Anzug betreffend Basel wird "Blue Community" In vielen Ländern ist Wasser ein knappes Gut. Gemäss Angaben der UNO stehen rund 80 Prozent aller Erkrankungen in südlichen Ländern in direktem Zusammenhang mit dem Gebrauch von verunreinigtem Wasser. Schätzungsweise 5'000 Kinder sterben deswegen weltweit jeden Tag an den Folgen von Durchfallerkrankungen - alle 17 Sekunden ein Kind. Im Jahr 2020 wird es auf der Erde 1 Milliarde Menschen geben, die keinen Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben. Dem Schweizer Modell der öffentlichen Wasserversorgung kommt international ein Vorbildcharakter zu. Eine öffentliche Wasserversorgung unter demokratischer Kontrolle ist der beste Weg, den Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser für alle zu gewährleisten. Die Initiative "Blue Community" setzt ein Zeichen für einem verantwortungsvolleren Umgang mit Wasser. Sie hält sich an vier Grundsätze, wovon die ersten beiden in der Schweiz bereits auf Bundesebene verankert sind: 1. Anerkennung des Wassers als Menschenrecht 2. Wasserdienstleistungen bleiben in der öffentlichen Hand 3. Leitungswasser anstelle von Flaschenwasser trinken 4. Eine Blue Community pflegt Partnerschaften mit internationalen Partnern Als "Blue Community" würde sich Basel am Grundsatz orientieren, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung - also Leitungswasser - zu verwenden und soweit wie möglich auf transportiertes, im Handel erhältliches Wasser in Flaschen zu verzichten. Das macht aus ökologischen Gründen Sinn, denn Abfüllung, Verpackung und Transport von Flaschenwasser brauchen bis zu tausend Mal mehr Energie als die Verteilung der gleichen Menge Leitungswasser. Es ist aber vor allem ein Bekenntnis dazu, dass Wasser ein Gut ist, das allen gehören sollte. Im Rahmen der Teilnahme an der Initiative "Blue Community" könnte Basel entscheiden, innerhalb der Verwaltung soweit wie möglich auf Mineralwasser zu verzichten. Basel könnte auch ausgelagerte Betriebe oder angegliederte Institutionen dazu auffordern, soweit wie möglich Leitungswasser zu verwenden. Als "Blue Community" würde Basel andere Länder darin unterstützen, eine funktionierende öffentliche Trinkwasserversorgung bereitzustellen. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des Kantons soll sich Basel dies an mindestens einem Beispiel engagieren. Im September vergangenen Jahres sind die Stadt Bern und die Universität Bern zur "Blue Community" und "Blue University" beigetreten. Der Regierungsrat wird deshalb gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob sich Basel an der "Blue Community Initiative" beteiligt, und damit folgende Punkte umsetzt: In der Basler Verwaltung wird möglichst auf Flaschenwasser verzichtet und Trinkwasser aus dem Wasserhahn angeboten. Basel engagiert sich in der Entwicklungszusammenarbeit und unterstützt in mindestens einem Beispiel, eine funktionierende öffentliche Trinkwasserversorgung bereitzustellen. Michael Wüthrich, Thomas Grossenbacher, Urs Müller-Walz, Sibel Arslan, Nora Bertschi, Heiner Vischer, Dominique König-Lüdin, Patrizia Bernasconi, Brigitte Heilbronner

202 Anzug betreffend Kunst im Öffentlichen Raum Kunst im Öffentlichen Raum ist ein wichtiges und bereicherndes Element für die Identitätsgebung einer Stadt wie Basel. Kunstwerke im Öffentlichen Raum führen auch immer wieder zu mehr oder weniger grossen Diskussionen. Für Basel, als eine Stadt mit seinen vielen und hervorragenden Kunstobjekten in den Museen aber insbesondere auch im Öffentlichen Raum, sind solche Diskurse aber auch wichtig und zeigen, dass die Bevölkerung an der vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Präsentation von Kunst im Öffentlichen Raum Anteil nimmt. Leider gibt es neben der rhetorischen Auseinandersetzung aber auch immer wieder Zeichen einer Geringschätzung, die sich in Sprayereien oder urinieren zeigt, was dem Image unserer, der Kunst so offenen Stadt schadet. Dies insbesondere auch zur Zeit der ART, wenn Zehntausende kunstbegeisterte Gäste unsere Stadt besuchen. In diesem Zusammenhang möchten die Unterzeichnenden den Regierungsrat bitten zu prüfen und zu berichten: Ob eine Strategie besteht - oder geschaffen werden kann - wie die Kunst im Öffentlichen Raum möglichst umfassend von Sprayereien und urinieren geschützt resp. befreit werden kann? Ob eine Strategie besteht - oder geschaffen werden kann - wie künftig Kunst im Öffentlichen Raum platziert wird und wer dies bestimmt (besonders auch im Hinblick auf das Projekt "Innerstadt - Qualität im Zentrum")? Ob eine Strategie besteht - oder geschaffen werden kann - wie die Kunst im Öffentlichen Raum einheitlich beschriftet wird und so der Bevölkerung und den Besuchern erklärt werden kann? Gibt es auch Bestrebungen, bedeutende Kunstwerke von privater Seite im Öffentlichen Raum (z.b. der "Hammering Man" am Aeschenplatz) in ein solches Konzept mit einzubeziehen? Ob eine Strategie besteht - oder geschaffen werden kann - wie die Finanzierung von neuen und der Unterhalt von bestehenden Kunstwerken im Öffentlichen Raum gewährleistet werden kann? Heiner Vischer, Patricia von Falkenstein, Stephan Luethi-Brüderlin, Thomas Müry, Christian von Wartburg, Brigitta Gerber, Brigitte Heilbronner, Christine Wirz-von Planta, Conradin Cramer, Daniel Goepfert, René Brigger, Thomas Strahm, Otto Schmid, Helen Schai-Zigerlig, Peter Bochsler, Martina Bernasconi, Mustafa Atici, Thomas Grossenbacher, Christophe Haller, Urs Müller-Walz, Joël Thüring, Heinrich Ueberwasser, Sibylle Benz Hübner, Ernst Mutschler, Eveline Rommerskirchen, Anita Lachenmeier-Thüring, Pasqualine Gallacchi, Remo Gallacchi, Katja Christ, Karl Schweizer, Roland Lindner, Felix Eymann, Felix Meier

203 Anzug betreffend Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien Der Kanton Basel-Stadt bzw. sein Amt für Umwelt und Energie (AUE) hat mit der Genske-Studie die energetischen Potenziale und den Primärenergiebedarf nach Stadtraumtypen schätzen lassen. Der aktuelle Bedarf beträgt 6'755 GWh oder 35'000 kwh pro Person und Jahr, wovon fast 60 Prozent als Wärme verbraucht wird. Erst ein Teil des Bedarfs wird aus Abfall, Biomasse oder Umweltwärme gedeckt; die Zahl der Sanierungen liegt tief. Es verbleibt ein erheblicher Rest-Wärmebedarf, der bisher fossil bestritten wird, aber aus erneuerbaren Energien gedeckt werden könnte. Der eidgenössische Gesetzgeber hat zu diesem Zweck Lenkungsabgaben eingeführt; zudem ist langfristig von einer Verteuerung der fossilen Energien auszugehen. Die Genske-Studie liefert Schätzungen zur Wärmeversorgung aus Abwässern und Grundwasser, doch manche Energiequellen - etwa eine verstärkte Versorgung mittels Wärmepumpen, die Wärme aus Oberflächengewässern (Rhein, Birs, Wiese) oder aus der Luft beziehen wurden kaum vertieft geprüft. Die exponentiell wachsende Stromerzeugung aus Wind und Sonne legt es nahe, die sehr zurückhaltende Nutzung von Wärmepumpen in Basel-Stadt zu überdenken. In Kombination mit geeigneten Pufferspeichern könnten Wärmepumpen die überaus kostengünstigen und immer häufiger auftretenden Stromüberschüsse verwerten und zu einer beschleunigten Substitution von fossilen Energieträgern aus lokalen Energiequellen beitragen. Versorgungssicherheit und lokale Wertschöpfung könnten gesteigert werden, ebenso verbessert sich das Umweltprofil. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob folgende Massnahmen umgesetzt werden können: 1. Das Ziel einer Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien ist gesetzlich zu verankern. Bestehende Energiequellen auf Hoch- und Nieder-Temperaturniveau sollen einer Nutzung zugeführt werden, die den spezifischen Bedürfnissen nach Bautyp Rechnung trägt. 2. Vorschriften und Anreize (spezielle Stromtarife, Förderabgabe, Lenkungsabgabe) für Neu- und Umbauten sind neu zu justieren: a) Für Nah- und Fernwärmeleitungen und grössere Wärmepufferspeicher - etwa solche, die der dezentralen Wärmeversorgung dienen - sind Rahmenbedingungen zu schaffen, die von Fall zu Fall die Nutzung von Allmend ermöglichen; zum Beispiel für unterirdische Wärmespeicher in Grünzonen oder Erdsonden und Erdspeicher im Baulinienbereich; b) Wo erneuerbare Energiequellen besonders reichlich vorhanden sind, zum Beispiel entlang des Rheins oder der Birs, sollen im Zonenplan Gebiete bezeichnet werden können, in denen Neu- oder Umbauten erneuerbare Energien stärker nutzen müssen als es die heutigen Vorschriften verlangen. c) Unterbrechbare Lieferungen, die der Verwertung von Stromüberschüssen aus erneuerbaren Energien dienen, sind von der kantonalen Lenkungsabgabe zu befreien; die Lenkungsabgabe soll bei den übrigen Verbräuchen aber nicht abgeschwächt werden; d) Die aufgezeigten gesetzlichen Neuerungen sollen erschwinglich sein und die Wärmeversorgung langfristig vergünstigen. Auflagen sollen nur dort gemacht werden, wo sie auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verhältnismässig sind. 3. Ein Konzept für Energieverbünde soll erarbeitet werden. Darin sollen auch Instrumente zur finanziellen Risikoabdeckung von Initialisierungsinvestitionen geprüft werden. Jörg Vitelli, Rudolf Rechsteiner, Stephan Luethi-Brüderlin, Mirjam Ballmer, Thomas Grossenbacher, Murat Kaya, Martin Lüchinger, Aeneas Wanner, Michael Wüthrich, Dominique König-Lüdin, Brigitte Heilbronner, Andrea Bollinger

204 An den Grossen Rat GD/P Basel, 27. August 2014 Regierungsratsbeschluss vom 26. August 2014 Anzug Mustafa Atici und Konsorten betreffend Controlling der Drittmittelverwaltung bei den UPK Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 19. September 2012 den nachstehenden Anzug Mustafa Atici und Konsorten dem Regierungsrat zum Bericht überwiesen: Am wurde in den Medien bekannt, dass es in Bezug auf ein EU-Projekt zu Veruntreuungen von Forschungsgeldern in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) kam. Hierzu haben verschiedene Probleme bei der Drittmittelverwaltung in den UPK beigetragen. Der Ansprechpartner bei solchen EU-Projekten ist die Universität Basel. Ein derartiger Vorfall ist für die Universität Basel rufschädigend, weil in deren Namen die Forschungsgelder beantragt und diese der Universität auch zugesprochen werden. Es müsste jetzt darum gehen, "Schaden von der Universität abzuwenden". Daher wäre es wichtig, künftig das Controlling über solche Forschungsgelder der Universität zuzusprechen. Die Regierung wird gebeten, zu prüfen und uns zu berichten: - Wie die Universität Basel bei derartigen Forschungsprojekten nicht nur ihren Namen einsetzt, sondern auch das Controlling sicher stellt. - Wie die derzeitige Drittmittelverwaltung der Universität verbessert werden kann. - Wie die derzeitige Drittmittelverwaltung der UPK verbessert werden kann. Mustafa Atici, Philippe P. Macherel, Dominique König-Lüdin, Greta Schindler, Sabine Suter, Bülent Pekerman, André Weissen, Talha Ugur Camlibel, Mirjam Ballmer, Beat Fischer, Dieter Werthemann, Ernst Mutschler, Helmut Hersberger, Maria Berger-Coenen, Brigitta Gerber Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage/Einleitung Einleitend ist zu betonen, dass der Anzug Vorkommnisse behandelt, die im Jahr 2012 publik wurden. Die Unregelmässigkeiten im Rahmen des 6. EU-Forschungs-Rahmenprogrammes bestanden wie bereits in der Antwort zur Interpellation Nr. 38 von Philippe Macherel (April 2012) dargelegt darin, dass die administrativen Regeln der EU durch den Projektverantwortlichen in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) teilweise nicht eingehalten wurden. Das Strafverfahren gegen den Projektleiter wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung mit ungerechtfertigter Bereicherung wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel jedoch im September 2008 wegen Fehlens bzw. mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt. Inzwischen ist die Verwaltung der hier angesprochenen EU-Drittmittel der UPK an die Universität übergegangen. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 29. August Seite 1/2

205 Zur befürchteten Rufschädigung für die Universität kann gesagt werden, dass der Vizerektor Forschung sofort nach Bekanntwerden der Angelegenheit nach Brüssel gereist ist und den Schaden weitgehend eingrenzen konnte. Heute ist nichts von einer solchen Rufschädigung der Universität Basel zu spüren. 2. Zu den einzelnen Fragen des Anzugs Mustafa Atici und Konsorten 2.1 Wie die Universität Basel bei derartigen Forschungsprojekten nicht nur ihren Namen einsetzt, sondern auch das Controlling sicher stellt? Die Universität stellt inzwischen das Controlling sicher. Die Drittmittelverwaltung der Universität ist von der externen Revisionsstelle geprüft worden und hat keine Beanstandungen ergeben. 2.2 Wie kann die derzeitige Drittmittelverwaltung der Universität verbessert werden? Wie dargestellt ging es um ein Problem bei den UPK. An der Universität hat es keine Beanstandungen bezüglich Drittmittelverwaltung gegeben. 2.3 Wie kann die derzeitige Drittmittelverwaltung der UPK verbessert werden? Aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit Controllingfragen von Forschungsgeldern in den UPK ist das Controlling grundsätzlich zentralisiert worden und wird durch die Finanzabteilung der UPK wahrgenommen. Die Einnahmen und Ausgaben der Drittmittel werden jeweils auf separaten Konten und Kostenstellen verbucht. Quartalsweise erhalten die Verantwortlichen der Drittmittel ein Reporting zum aktuellen finanziellen Stand, welches sie prüfen und visieren (Unterdeckungen müssen begründet werden). Gleichzeitig haben die UPK die administrative Verwaltung der EU-Forschungsprojekte der Universität Basel übergeben. EU-Projekte werden durch die Universität geführt und abgewickelt und laufen damit ausserhalb der Buchhaltung der UPK. 3. Fazit Aufgrund des Vorfalls haben die UPK die administrative Verwaltung der EU-Forschungsprojekte der Universität Basel übergeben. Die Universität hat keine Rufschädigung erlitten. 4. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Mustafa Atici und Konsorten betreffend Controlling der Drittmittelverwaltung bei den UPK abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

206 An den Grossen Rat JSD/P Basel, 1. Oktober 2014 Regierungsratsbeschluss vom 30. September 2014 Interpellation Nr. 62 von Tanja Soland betreffend «Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014» (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014) «Am Freitagabend, den 20. Juni 2014 ein Jahr nach der Räumung des Messeplatzes gab es wieder eine grosse Polizeiaktion rund um die Art Basel. Dieses Mal wurde eine Kunstaktion verunmöglicht, indem einige Personen präventiv zur Personenkontrolle in das Untersuchungsgefängnis Waaghof gebracht wurden. Im Vorfeld planten Studierende der HGK mit dem Künstlerkollektiv diezelle eine Kunstaktion Art and Order (gemäss einem Schreiben S. 23 in der BaZ vom ). Die Aktion scheint bereits im Vorfeld von Seiten der Polizei beobachtet worden sein. Denn bei den Proben der Gruppe um 18 Uhr war die Polizei bereits präsent. Jedenfalls kommt es wieder zu einem grossen Polizeiaufgebot auf dem Messeplatz und etwa 20 Personen werden für ein paar Stunden zur Personenkontrolle in den Waaghof gebracht. Dies jedoch bevor überhaupt irgendeine Aktion stattfand bzw. eine mögliche Gefährdung von PassantInnen entstand. Damit wird die Meinungsäusserungsfreiheit der BürgerInnen bereits vorbeugend eingeschränkt im Sinne einer unzulässigen Zensur. Die polizeiliche Reaktion auf die geplante Kunstaktion hinterlässt wie letztes Jahr einige Unklarheiten. Denn nach wie vor handelt es sich beim Messeplatz um öffentlichen Grund, der für die Allgemeinheit zugänglich ist. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, um Grundrechte bereits im Vorfeld einzuschränken. Zudem ist es unverständlich, dass mehrere Personen mehrere Stunden im Waaghof bleiben müssen nur für eine Personenkontrolle. Hier entsteht der Eindruck, dass es sich um eine unzulässige Präventivhaft handelte. Daher bitte ich die Regierung, um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Wer hat die Studierenden der HGK und das Künstlerkollektiv diezelle im Vorfeld beobachtet? War der Staatschutz auch involviert? 2. Welche Gefahr ging von den Proben und der geplanten Kunstaktion auf dem Messeplatz für den Staat und die BürgerInnen aus? 3. Wie rechtfertigt der Regierungsrat die präventive Einschränkung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit? 4. Warum wurden Personenkontrollen durchgeführt? Welcher Tatverdacht bestand bei den Kontrollen? 5. Welche Personen wurden für eine Personenkontrolle in den Waaghof gebracht? Alle die einen weissen Pappteller bei sich hatten? 6. Warum wurden die Personen für die Kontrollen in den Waaghof gebracht? Hat die Regierung unter dem Vorwand einer mehrstündigen Personenkontrolle versucht, die Personen vom Messeplatz fernzuhalten? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Oktober 2014 Seite 1/6

207 7. Was versteht die Regierung unter einer Personenkontrolle? Genügt das Vorweisen eines amtlichen Ausweises nicht mehr für eine Personenkontrolle? 8. Warum wurden auch Personen zur Personenkontrolle mitgenommen, die sich nicht auf dem Messeplatz befanden? 9. Ist die Regierung nicht der Ansicht, dass eine mehrstündige Haft für eine einfache Personenkontrolle unverhältnismässig ist? Tanja Soland» Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: A. Einleitende Bemerkungen Polizeieinsatz auf dem Messeplatz Der Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014 gab sowohl in den Medien als auch im Grossen Rat zu diskutieren. Der Regierungsrat findet hierfür Verständnis, schliesslich steht die Kantonspolizei als Verkörperung der Staatsgewalt in einer besonderen Verantwortung. Zum besseren Verständnis sei zunächst auf die Ereignisse des Vorjahres eingegangen. Eine unbewilligte Protestaktion gegen die auf dem Vorplatz der «Art Basel» bewilligte Kunstinstallation «Favela Café» begann am Nachmittag des 14. Juni 2013 zunächst friedlich, wurde mit fortlaufender Dauer aber immer grösser und lauter. Als die Einsatzkräfte der Kantonspolizei in den Abendstunden auf dem Messeplatz eine sehr laute Musikanlage sicherstellen wollten, wurden sie unvermittelt von zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der spontanen Kundgebung angegangen und anschliessend mit Farbbeuteln, Stühlen, Flaschen und anderem beworfen sowie mit Pfefferspray und einer Eisenstange angegriffen. Dieser Eskalation vorangegangen waren verschiedene Ultimaten und Abmahnungen, die sich seit dem Nachmittag über Stunden hingezogen hatten. Die Gewaltbereitschaft Einzelner manifestierte sich auch eine Woche später, als Polizistinnen und Polizisten sowie Mitarbeitende der BVB im Nachgang einer Demonstration teilweise gezielt attackiert und mit roher Körpergewalt sowie Laserpointern nachhaltig verletzt wurden. In diesem Jahr hat die Kantonspolizei erst kurzfristig durch das Internet Kenntnis erhalten, dass eine Erinnerungsaktion an den letztjährigen Polizeieinsatz angekündigt worden ist. Leider gab es vorweg keinerlei Kontaktaufnahme mit der Kantonspolizei oder einer anderen Amtsstelle, geschweige denn ein Bewilligungsgesuch. Nach den schlimmen Erfahrungen des vergangenen Jahres die auch parteiübergreifend von Mitgliedern des Grossen Rats in aller Deutlichkeit verurteilt worden war war es das erklärte Ziel, in diesem Jahr eine ähnliche Eskalation auf dem Messeplatz konsequent zu verhindern. Als die Polizei vor Ort eine Gruppe von Personen feststellte, die sich für eine Aktion vorbereitete, teilte der Einsatzleiter der Polizei einer Ansprechperson mit, dass die Durchführung einer unbewilligten Kundgebung auf dem Messeplatz nach der Eskalation im vergangen Jahr nicht toleriert werden könne zumal zum Zeitpunkt der Aktion um Uhr tausende Besucher aus der Messe strömten. Nachdem sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geplanten Aktion entgegen der ausdrücklichen polizeilichen Anweisung mit Requisiten auf den Messeplatz begaben, schritt die Polizei wie zuvor angekündigt ein. Die anschliessenden Kontrollen wurden nicht nur zur Feststellung der Identität der kontrollierten Personen vorgenommen, sondern dienten auch der Klärung, ob es sich um Teilnehmerinnen und Teilnehmer der unbewilligten Kundgebung handelte. Um aus den vorstehend ausgeführten Gründen jede Gefahr einer Eskalation zu verhindern und die Situation auf dem Messeplatz möglichst überschaubar zu halten, brachte die Polizei 30 zu kontrollierende Personen zu einer zentralen Sammelstelle. 19 der 30 kontrollierten Personen sind anschliessend von der Kantonspolizei verzeigt worden (Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag). Wie die Staatsan- Seite 2/6

208 waltschaft auf Anfrage am 5. September 2014 bekannt machte, erliess sie gegen zwei Personen Strafbefehl wegen Diensterschwerung gemäss Übertretungsstrafgesetz. Die weiteren Verzeigungen nahm sie nicht anhand. Am 8. September 2014 informierte die Staatsanwaltschaft wiederum auf Anfrage, dass sie von Amtes wegen ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Freiheitsberaubung gegen die Verantwortlichen des Polizeieinsatzes auf dem Messeplatz vom 20. Juni 2014 eröffnet hatte. Allgemeine rechtliche Einbettung Im Zusammenhang mit der unbewilligten Aktion auf dem Messeplatz gilt es, rechtlich Folgendes auseinanderzuhalten: - Gemäss 1 des Polizeigesetzes (PolG) sorgt die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze. Die Kantonspolizei darf gemäss 42 PolG Personen von Örtlichkeiten wegweisen oder fernhalten, wenn sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindern (Ziff. 2) oder die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern (Ziff. 3). Somit können von der Kantonspolizei auch Personen weggewiesen oder ferngehaltenen werden, die sich nicht strafrechtlich schuldig gemacht haben. - Gemäss Art. 12 lit. a. der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) ist die Kantonspolizei zweitens eine Strafverfolgungsbehörde. Sie ist nach Art. 302 Abs. 1 StPO deshalb gesetzlich verpflichtet, Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt oder vermutet hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Da der Kantonspolizei im vorliegenden Fall auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe vorlagen, unterzog sie die betreffenden Personen einer Kontrolle und verzeigte anschliessend 19 Personen. Wie ausgeführt, erliess die Staatsanwaltschaft gegen zwei Personen einen Strafbefehl; bei den anderen Personen wurde jeweils eine Nichtanhandnahme verfügt. - In der Funktion sowohl als Ordnungs- als auch als Strafverfolgungsbehörde muss das Handeln der Kantonspolizei aber drittens immer dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Das heisst, dass die Schwere der mutmasslich abgewendeten Störung bzw. des vermuteten zu verfolgenden Delikts sowie die Schwere der Massnahmen gegenüber den Betroffenen in einem korrekten Verhältnis zueinander stehen. Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, wird derzeit von der Staatsanwaltschaft untersucht. Der Regierungsrat kann, will und darf diesen Abklärungen nicht vorgreifen. Die Kantonspolizei wird wie dies immer der Fall ist die Erkenntnisse aus den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft im Detail prüfen und ihre Vorgehensweise gegebenenfalls anpassen. Bewilligungspraxis bei Versammlungen und Kundgebungen Die Nutzung des öffentlichen Raums, die über den schlichten Gemeingebrauch hinausgeht, bedarf gemäss 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NörG) grundsätzlich einer Bewilligung. Sobald diese sogenannte Nutzung zu Sonderzwecken raumwirksam ist, ist ein Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren durchzuführen. Die Bewilligungserteilung liegt in der Kompetenz des Bau- und Verkehrsdepartements und erfolgt nach einer verwaltungsinternen Vernehmlassung und der anschliessenden Güterabwägung. Zur Durchführung von öffentlichen Umzügen mit mehr als 60 Zugteilnehmenden oder mit einer Zuglänge von über 30 m (sogenannter Demonstrationszug) und zur Abhaltung anderer Veranstaltungen wie Versammlungen und Kundgebungen (ohne bauliche Installationen) auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedarf es gemäss 14 der Strassenverkehrsverordnung (StVO) dagegen einer Bewilligung der Kantonspolizei. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kennt eine ausgesprochen liberale Praxis im Umgang mit bewilligten, aber auch mit nicht bewilligten Kundgebungen. Interessenten können sich per oder Telefon an die Kantonspolizei wenden. Eine Verrechnung der Polizeikosten, die sich Seite 3/6

209 etwa aus der Umleitung des Verkehrs ergeben, findet bei Versammlungen oder Kundgebungen in der Regel nicht statt. Bei sich anbahnenden oder bereits stattfindenden Kundgebungen ohne vorgängige Bewilligung, von denen die Kantonspolizei erfährt, sucht diese in der Regel nach einer Möglichkeit, diese Manifestationen ebenfalls zuzulassen. Zumeist wird auf die Veranstalter zugegangen und die notwendigen Rahmenbedingungen wie beispielsweise die Routenwahl vereinbart. Im Sinne einer «formlosen Spontanbewilligung» werden solche Kundgebungen damit ebenfalls legalisiert. Kundgebungen in Basel-Stadt (erstes Halbjahr) Bewilligungsgesuche an die Kantonspolizei total Bewilligungsgesuche abgelehnt 0 0 Stattgefundene bewilligte Kundgebungen Stattgefundene unbewilligte Kundgebungen (sofern polizeilich 13 8 registriert effektive Zahl mutmasslich deutlich höher) Polizeiliche verhinderte Kundgebungen 0 1 Wie aus der Tabelle hervorgeht, haben in den letzten anderthalb Jahren rund 200 registrierte Kundgebungen stattgefunden, die der polizeilichen Bewilligungspflicht unterliegen. Verhindert wurde in diesem Zeitpunkt ein einziger Anlass jener ist Gegenstand der vorliegenden Interpellation (bei der letztjährigen «Favela-Protestaktion» wurde wie ausgeführt nicht die Versammlung aufgelöst, die während Stunden polizeilich begleitet stattfinden konnte, sondern eine Musikanlage sichergestellt). In sämtlichen Fällen, bei denen die Veranstalter mit einem Gesuch auf die Kantonspolizei zugegangen sind, ist die Kundgebung bewilligt worden. Der Regierungsrat bedauert denn auch, dass die Veranstalter im vorliegenden Fall nicht vorgängig mit der Kantonspolizei Kontakt aufgenommen haben nicht zuletzt, da es sich um Kadermitarbeiter des Kantons handelte, die diese Aktion zusammen mit ihren Schülerinnen und Schülern einer kantonale Schule durchführen wollten. Er erwartet, dass in einem nächsten Fall vorgängig das Gespräch mit den jeweiligen Bewilligungsbehörden gesucht wird. B. Zu den konkreten Fragen 1. Wer hat die Studierenden der HGK und das Künstlerkollektiv diezelle im Vorfeld beobachtet? War der Staatschutz auch involviert? Mitarbeitende der Kantonspolizei; der Staatsschutz war nicht involviert. 2. Welche Gefahr ging von den Proben und der geplanten Kunstaktion auf dem Messeplatz für den Staat und die BürgerInnen aus? 3. Wie rechtfertigt der Regierungsrat die präventive Einschränkung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit? Der Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014 erfolgte vor dem Hintergrund der letztjährigen Ereignisse auf dem Messeplatz einzig zwecks Gefahrenabwehr. Die Kundgebung im vergangen Jahr begann ebenfalls friedlich und entwickelte sich aber über die Dauer in eine gänzlich andere Richtung. Am darauffolgenden Wochenende wurden gar gezielt Mitarbeitende der Kantonspolizei und der BVB angegriffen und verletzt. Um eine ähnliche Eskalation der Ereignisse zu verhindern, wurde in diesem Jahr keine Kundgebung auf dem Messeplatz toleriert. Seite 4/6

210 Wie ausgeführt, kennt der Kanton Basel-Stadt im Allgemeinen aber einen ausgesprochen liberalen Umgang mit bewilligten und unbewilligten Veranstaltungen aller Art. Der Regierungsrat hat keinerlei Absicht, an dieser Praxis etwas zu ändern. Kundgebungen werden auch ohne Bewilligung toleriert, wenn es die Einschätzungen der Behörden sowie die Verhältnisse vor Ort zulassen. 4. Warum wurden Personenkontrollen durchgeführt? Welcher Tatverdacht bestand bei den Kontrollen? Die kontrollierten Personen wurden mehrheitlich wegen Verdachts der Verursachung einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Menschenansammlung ( 19 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes; UestG) sowie der Zuwiderhandlung gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen auf öffentlichem Grund, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen getroffen werden ( 40 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes), zur Sammelstelle gebracht. Zwei Personen wurden zudem der Diensterschwerung ( 16 UestG) und der Durchführung oder Veranlassung einer nichtbewilligten Versammlung/Demonstration ( 39 Abs. 1 UestG) bezichtigt. 5. Welche Personen wurden für eine Personenkontrolle in den Waaghof gebracht? Alle die einen weissen Pappteller bei sich hatten? Sämtliche Personen, die mit der geplanten Kundgebung in Verbindung gebracht wurden, unterzog die Kantonspolizei einer Personenkontrolle. 6. Warum wurden die Personen für die Kontrollen in den Waaghof gebracht? Hat die Regierung unter dem Vorwand einer mehrstündigen Personenkontrolle versucht, die Personen vom Messeplatz fernzuhalten? Polizeikontrollen müssen nicht zwingend vor Ort durchgeführt werden. Um jede Gefahr einer Eskalation zu verhindern und die Situation auf dem Messeplatz möglichst überschaubar zu halten, wurden die zu kontrollierenden Personen an einen zentralen Kontrollort gebracht. 7. Was versteht die Regierung unter einer Personenkontrolle? Genügt das Vorweisen eines amtlichen Ausweises nicht mehr für eine Personenkontrolle? Personenkontrollen dienen sowohl der Aufdeckung von strafbaren Handlungen als auch der präventiven Gefahrenabwehr. Entsprechend darf die Kantonspolizei gemäss 34 Abs. 1 des Polizeigesetzes zur Abwehr einer Gefahr und zur Durchsetzung der Rechtsordnung nicht nur die Identität einer Person feststellen, sondern auch abklären, ob sie die Rechtsordnung verletzt hat. 8. Warum wurden auch Personen zur Personenkontrolle mitgenommen, die sich nicht auf dem Messeplatz befanden? Der Regierungsrat verweist auf seine Antwort zu Frage 5. Seite 5/6

211 9. Ist die Regierung nicht der Ansicht, dass eine mehrstündige Haft für eine einfache Personenkontrolle unverhältnismässig ist? Die kontrollierten Personen wurden weder in Untersuchungs- noch in Sicherheitshaft gesetzt, sondern einer erweiterten Personenkontrolle in einer zentralen Sammelstelle unterzogen. In einem Rechtstaat stellt sich aber gerade bei Freiheitsentzügen durch die Polizei unweigerlich die Frage der Verhältnismässigkeit. Eine polizeiliche Massnahme muss stets geeignet und erforderlich sein. Sie sollte zudem in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, wird derzeit von der Staatsanwaltschaft untersucht. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 6/6

212 An den Grossen Rat JSD/P Basel, 27. August 2014 Regierungsratsbeschluss vom 26. August 2014 Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend «Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge» Stellungnahme Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2014 die nachstehende Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: «Die im Jahre 2011 beschlossene Neugestaltung der Motorfahrzeugsteuern führt in ökologischer Hinsicht zu unbefriedigenden Resultaten. Die Gewährung von Rabatten oder Zuschlägen wird an das Erfüllen von Normen gebunden (konkret: Euronorm 5/4/3) und nur nachrangig mit der Höhe der C02-Emissionen verknüpft. Die Anknüpfung von Rabatten an die Euronorm bestraft in erster Linie Besitzerinnen und Besitzer älterer Fahrzeuge, selbst wenn diese sparsamer sind als Neuwagen; die aktuellen Ausführungsbestimmungen können dazu führen, dass Neuwagen mit hohem Energieverbrauch Rabatte erhalten, während ältere, viel C02-ärmere Autos mit Malus-Zuschlägen konfrontiert sind. Die Gewichtung der Euronorm macht unter dem Aspekt der Luftreinhaltung heute wenig Sinn, weil heute 100 Autos zusammen nicht mehr annähernd so viel Schadstoffe in die Luft ausstossen wie ein einzelnes Auto in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts. Umgekehrt ist die Klimaproblematik dringlich geworden, und die Senkung der C02-Emissionen, die im bestehenden Rabattsystem nur eine nachrangige Rolle spielen, wäre konsequenter als bisher anzustreben. Die Rabattierung der Euronorm ist schweizweit ein Unikat und ökologisch wenig nachvollziehbar. Die Euronorm ist, wie der Name sagt, eine Norm (Vorschrift), die alle Fahrzeuge ab einem bestimmten Baujahr (Erstzulassung) zu erfüllen haben. Mit einer Rabattskala nach Euronorm wird die Erfüllung des Stands der Technik und die Einhaltung von Vorschriften geldwert belohnt, obschon beides eine Selbstverständlichkeit ist und keiner Rabattierung bedarf. Hingegen werden die tatsächlichen Emissionen, die zum Teil ganz wesentlich unter den Mindestanforderungen der Euronorm liegen können, sowie die Tatsache, dass für verschiedene Motortypen unterschiedliche Mindestanforderungen gelten (Dieselmotoren dürfen wesentlich mehr Schadstoffe emittieren als Benzin- oder Gasmotoren) ausser Acht gelassen. Damit werden gerade jene Leute systematisch bestraft (Malus), die schon frühzeitig saubere Autos gekauft haben, lange bevor das gesetzliche Pflicht war. Für die Schweiz gilt (wie für die EU) für das Jahr 2015: PKW-Neuzulassungen sollten im Schnitt noch 130 g C02/km ausstossen (2010: 161gC02/km, 2011: 155 g C02/km). Dieses Ziel sollte beim Neuwagenkauf durch ein ökologisches Steuerumfeld gefördert werden. Der Neuwagenkauf ist die folgenreichste Umweltentscheidung nach dem Hauskauf, da Motorfahrzeuge rund 30% der C02-Emissionen in der Schweiz ausstossen, Tendenz steigend. Deshalb beantragen die Unterzeichneten, das Bonus-Malus-System ganz im Sinne eines wirksamen Klimaschutzes und des Lärmschutzes zu gestalten. Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat innert Jahresfrist einen Ratschlag zur Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vorzulegen, welche zum Inhalt hat, für die gesetzlichen Bonus-Malus-Elemente Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 29. August Seite 1/4

213 a) auf eine Berücksichtigung von Euronormen zu verzichten (weil im Ergebnis verzerrend), b) stattdessen einzig auf die Unterschreitung/Überschreitung der gesetzlichen C02-Emissionen pro km abzustellen und c) für jene Motorfahrzeuge, für die keine C02-Angabe existiert (z.b. Altfahrzeuge, Sonderfahrzeuge) eine klare Regelung vorzusehen. Weiter ist darzulegen, wie sich die für den Energiebedarf bzw. für die menschliche Gesundheit relevanten Grössen Fahrzeuggewicht und Lärmemission bei der Besteuerung berücksichtigen lassen. Dominique König-Lüdin, Michael Wüthrich, Aeneas Wanner, Rudolf Rechsteiner, Andreas Zappalà, Heiner Vischer, Remo Gallacchi, Pasqualine Gallacchi, Jörg Vitelli» Wir nehmen zu dieser Motion wie folgt Stellung: 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion 42 GO bestimmt über die Motion: 42. In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. 2 Motionen können sich nicht auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates oder den an ihn delegierten Rechtssetzungsbereich beziehen. 3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Die Motionärinnen und Motionäre beauftragen den Regierungsrat, dem Grossen Rat innert Jahresfrist einen Ratschlag zur Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vorzulegen. Zum Inhalt wird gefordert, für die gesetzlichen Bonus-Malus-Elemente auf eine Berücksichtung von Euronormen zu verzichten, stattdessen einzig auf die CO 2 -Emissionen pro Kilometer abzustellen und für jene Motorfahrzeuge, für die keine CO 2 -Angaben existieren, eine klare Regelung vorzusehen. Wie der vorstehend zitierten Gesetzesbestimmung des GO zu entnehmen ist, darf mit einer Motion unter anderem die Änderung eines bestehenden Gesetzes gefordert werden. Der zu regelnde Bereich (in casu 3 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge) bezieht sich weder auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates noch auf den an ihn delegierten Rechtssetzungsbereich. Die Materie fällt auch klar in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Motion ist demgemäss rechtlich zulässig. 2. Zum Inhalt der Motion Der Grosse Rat hat am 19. Oktober 2011 mit grossem Mehr gegen 21 Stimmen und unter Verzicht auf eine zweite Lesung eine Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge beschlossen. Diese ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Wettbewerbs- und Abgabenkommission hatte die Vorlage umfassend diskutiert. Anhand des zur Verfügung gestellten Datensatzes konnte die Kommission eigene Berechnungen vornehmen. Die Teilrevision des Motorfahrzeugsteuergesetzes ging vor allem auf die Motion Beat Jans und Konsorten «für ein pro- Seite 2/4

214 gressives System der emissions- und verbrauchsabhängigen Motorfahrzeugsteuer» aus dem Jahr 2007 zurück. Die politischen Vorgaben bei der Erarbeitung der Vorlage waren insgesamt sehr eng. Ursprünglich wurde beabsichtigt, auf die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) angekündigte Umweltetikette als Steuerbemessungskriterium abzustellen, da die Energieetikette die eigentliche Umweltbelastung nur teilweise darstellt. Im Juli 2010 entschied das UVEK, auf die Einführung einer Umweltetikette zu verzichten. Die Bemessungsgrundlage wurde folglich aus Gründen der Transparenz von Steuer-PS auf Hubraumbesteuerung umgestellt, da der Begriff Steuer-PS seit einigen Jahren kein offizieller Eintrag mehr im Fahrzeugausweis darstellt. Um einen gewissen Steuerungseffekt beim Bonus-/Malussystem sowie in der Progression erzielen zu können, wurden die neuen Steueransätze geringfügig tiefer angesetzt. Dies auch unter Berücksichtigung der geforderten Einnahmenneutralität. Der Regierungsrat hat seine Überlegungen zu den Berechnungsgrundlagen im Ratschlag zur Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge (SCHR ) detailliert dargelegt. Er hat unter anderem Folgendes ausgeführt: «Sämtliche älteren Personenwagen, die nicht über die neueste obligatorisch anzuwendende EURO-Abgasnorm verfügen, haben ebenfalls einen Malus zu bezahlen. Dies gilt auch für EURO4-Abgasnorm-Fahrzeuge, die den vom Regierungsrat festgelegten CO 2 - Emissionswert unterschreiten. Fahrzeuge mit älterer Motorentechnologie können partiell gute Emissionswerte aufweisen (z.b. CO 2 -Werte), über die ganze Bandbreite der ausgestossenen Abgase betrachtet, sind sie jedoch klar schlechter als Fahrzeuge mit der neuesten Motorentechnologie. Vergleicht man EURO4-Fahrzeuge mit EURO5-Fahrzeugen, müssen beispielsweise erstere - sofern es sich um Dieselfahrzeuge handelt - noch keinen Partikelfilter aufweisen und der tolerierte Stickstoffemissionswert liegt höher. Neben schlechteren Emissionswerten weisen zudem viele EURO4-Fahrzeuge keinen CO 2 -Wert aus bzw. dieser kann nicht automatisiert zugewiesen werden. Eine differenzierte Ausgestaltung wie bei den EURO5-Fahrzeugen ist somit nicht möglich.» Der Vorteil der EURO-Abgasnorm ist also namentlich, dass sich die Grenzwerte nach der Art des Motors unterscheiden und laufend einer zunehmenden Verschärfung unterliegen. Sie ist keine schweizerische Erfindung, sondern gelangt in vielen Ländern Europas zur Anwendung. Die in der Motion erwähnte Abgasnorm EURO04 wird bereits seit dem Jahr 1998 (!) angewendet. Fahrzeuge mit dieser Abgasnorm haben oftmals eine veraltete Motorentechnologie und eine schlechte Gesamtschadstoffbilanz trotz vordergründig vorbildlicher CO 2 -Werte und machen aktuell im basel-städtischen Motorfahrzeugbestand rund 35% der Fahrzeuge aus. Würden die Fahrzeuge mit dieser EURO-Norm ebenfalls in das Bonus- und Malussystem einbezogen, würde für 75% dieser Fahrzeuge wegen erhöhter bzw. fehlender CO 2 -Werte weiterhin ein Malus zu entrichten sein. Selbstredend sind auch andere Varianten einer «ökologisierten» Besteuerung von Fahrzeugen denkbar. Auch kann die Grundsatzfrage gestellt werden, wie hoch die entsprechende Lenkungswirkung tatsächlich ist, machen die Motorfahrzeugsteuern doch nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten eines Fahrzeugs aus. Nur: Dem Regierungsrat erschliesst sich nicht, weshalb die Überlegungen der Motionärinnen und Motionären nicht bereits 2011 in der Kommission oder im Plenum des Grossen Rates eingeflossen sind. Keines dieser Argumente ist neu oder hätte nicht bereits vor zweieinhalb Jahren vorgebracht werden können. Die Entwicklung, gerade im Verkehrsbereich, in rascher Kadenz auf gefällte Entscheide zurückzukommen, erachtet der Regierungsrat als dem generellen Vertrauen in die Politik abträglich. Nicht zuletzt geht mit jeder Art Bemessungsgrundlage auch zwangsläufig eine gewisse Unschärfe einher, deren negative Folgen auf die Einzelfallgerechtigkeit sich nicht komplett vermeiden lassen. Seite 3/4

215 Wie bereits am 27. März 2013 in der Beantwortung der Interpellation König-Lüdin betreffend «Ökologisierte Motorfahrzeugsteuer und ihre Umsetzung» ausgeführt, sieht der Regierungsrat derzeit keinen Grund, auf die unlängst eingeführte ökologisierte Motorfahrzeugsteuer bereits wieder zurückzukommen. Sollte der Grosse Rat dem Regierungsrat die Motion dennoch überweisen, würde er selbstredend gemäss Auftrag das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge erneut überarbeiten. 3. Antrag Auf Grund dieser Stellungnahme beantragen wir, die Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend «Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge» dem Regierungsrat nicht zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

216 An den Grossen Rat JSD/P Basel, 3. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 2. September 2014 Motion Conradin Cramer und Konsorten betreffend «Gebühren für gemeinnützige Stiftungen» Stellungnahme Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2014 die nachstehende Motion Conradin Cramer und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: «Die im Jahr 2011 geschaffene gemeinsame Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) hat die jährlichen Gebühren für kleinere Stiftungen mit einem Stiftungskapital von bis zu CHF 15 Millionen mehr als verdoppelt. So zahlte eine Stiftung mit einem Stiftungskapital von CHF 7,5 Millionen früher CHF 650; neu zahlt sie CHF 1'650 pro Jahr. Die Erhöhung erfolgte, ohne dass sich im Stiftungsrecht oder bei den Aufgaben der Aufsichtsbehörde irgendetwas geändert hat. Die jetzige Situation ist für die gemeinnützigen Stiftungen, die durch die Gebührenerhöhungen weniger Geld zur Ausschüttung an ihre Destinatäre zur Verfügung haben, schädlich. Auch bringt die Gebührenerhöhung weder dem Kanton noch der Allgemeinheit irgendeinen Vorteil. Einziger Effekt ist, dass die Stiftungsaufsicht zu einem eigentlichen Profitcenter wird: Im Jahr 2012 erwirtschaftete sie einen Reingewinn von CHF 684' Das entspricht einer satten Marge von 19.9 Prozent der Gebührenerträge. Dieses Geld kommt weder den Stiftungen noch den Steuerzahlern zu Gute, sondern verbleibt bei der Stiftungsaufsicht. Alt Grossrat Andreas Sturm fragte den Regierungsrat mit Schriftlicher Anfrage vom 11. Juli 2013 ( ), ob er diese Gebührenerhöhung für gerechtfertigt und verhältnismässig halte. In seiner Antwort vom 29. Oktober 2013 ( ) erklärte der Regierungsrat, dass gemäss dem massgeblichen Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Stiftungsaufsicht kostendeckende Gebühren erwirtschaften muss, um das "im Sinne einer Starthilfe" von den Kantonen geleistete Dotationskapital von CHF 1,5 Mio. zu verzinsen und zurückzuzahlen. Weiter müsse die Stiftungsaufsicht "ein substantielles Eigenkapital erwirtschaften, um finanzielle Schwankungen auffangen zu können". Die Antwort des Regierungsrats gibt die Rechtslage gemäss Staatsvertrag korrekt wieder. Dieser Staatsvertrag ist aber keineswegs ein Sachzwang. Ein Staatsvertrag kann, zumal wenn er zwischen nur zwei Kantonen abgeschlossen ist, jederzeit einvernehmlich angepasst werden. Dies ist aus Sicht der Motionäre nötig, damit der Stiftungsaufsicht ermöglicht wird, ihre massiven Tariferhöhungen rückgängig zu machen. Aus Sicht der Motionäre besteht insbesondere kein Grund dafür, dass der Staatsvertrag ein Eigenkapital der Stiftungsaufsicht von 75% des (durch die Gebührenerhöhungen aufgeblähten) Jahresumsatzes vorsieht. Das gilt umso mehr, weil das Haftungsrisiko der Stiftungsaufsicht für klassische Stiftungen gering ist. Die Motionäre fordern deshalb, dass der Regierungsrat zusammen mit dem Kanton Basel- Landschaft auf eine Anpassung des Staatsvertrags hinwirkt, damit die Gebühren der Stiftungsaufsicht wieder auf ein vertretbares Mass gesenkt werden können. Damit der Auftrag, dem Grossen Rat innerhalb eines Jahres eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen, für den Regierungsrat verbindlich ist, wählen die Motionäre den Weg der Motion. Eine entsprechende Motion wird im Landrat des Kantons Basel-Landschaft eingereicht. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. September Seite 1/3

217 Conradin Cramer, Patricia von Falkenstein, Christine Wirz-von Planta, Heiner Vischer, Lukas Engelberger, David Jenny, Leonhard Burckhardt, Christian von Wartburg, Martina Bernasconi, Thomas Müry, Brigitte Heilbronner, Thomas Strahm, René Brigger, Helmut Hersberger, Dominique König-Lüdin, Beatriz Greuter, Heidi Mück, Annemarie Pfeifer, Karl Schweizer, Michael Koechlin, Raoul I. Furlano, Tobit Schäfer, Stephan Mumenthaler, Emmanuel Ullmann, Heinrich Ueberwasser, Mirjam Ballmer, André Auderset, Franziska Reinhard» Der Regierungsrat nimmt zu dieser Motion wie folgt Stellung: 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion 42 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO; SG ) bestimmt: 1 In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. 2 Motionen können sich nicht auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates oder den an ihn delegierten Rechtssetzungsbereich beziehen. 3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Mit der vorliegenden Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft auf eine Anpassung des Staatsvertrages hinzuwirken, damit die Gebühren der Stiftungsaufsicht wieder auf ein vertretbares Mass gesenkt werden können. Dem Grossen Rat ist innert Jahresfrist eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen. In der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (SG ) finden sich zwei Bestimmungen, die sich mit Verträgen befassen. 85 regelt die Zuständigkeit des Grossen Rates, 106 diejenige des Regierungsrates in diesem Bereich. Gemäss 106 ist der Regierungsrat unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates für den Abschluss von Verträgen zuständig. Der Grosse Rat hat gemäss 85 Abs. 1 Verträge, die in seine Zuständigkeit fallen, zu genehmigen. Gemäss Abs. 2 dieses Paragrafen kann der Grosse Rat den Regierungsrat durch seine Kommissionen bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, begleiten und beraten. Auch aus der in der Motion gewählten Formulierung «der Regierungsrat soll auf eine Anpassung des Staatsvertrages hinzuwirken» ist erkennbar, dass die Aushandlung der Verträge zum ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gehört, auf den sie sich gemäss 42 Abs. 2 GO nicht beziehen können. In 42 Abs. 1 GO geht es um die für den Regierungsrat verbindliche Verpflichtung die Verfassung oder ein bestehendes Gesetz zu ändern oder ein neues Gesetz oder einen Grossratsbeschluss zu erlassen. Es handelt sich dabei um einen verbindlichen Handlungsauftrag an den Regierungsrat, den Grossen Rat bei der Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben zu unterstützen. Bei der vorliegenden Motion geht es um die Anpassung des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel. Problematisch ist, dass der Abschluss eines solchen Staatsvertrages von der Zustimmung des Staatsvertragspartners abhängt und diese Zustimmung auch mit einer baselstädtischen Motion nicht erzwungen werden kann. Zwar führen die Motionärinnen und Motionäre aus, dass eine Seite 2/3

218 entsprechende Motion im Landrat des Kantons Basel-Landschaft eingereicht werde, daraus kann jedoch noch nicht auf eine Zustimmung zum Staatsvertrag geschlossen werden. Im ähnlich gelagerten Fall von Staatsvertragsinitiativen, bei dem gelegentlich die Meinung vertreten wird, dass diese rechtlich unzulässig seien, da der Abschluss eines Staatsvertrages von der Zustimmung des Vertragspartners abhänge und diese mit einer Initiative nicht erzwungen werden könne, stellte sich das Appellationsgericht (Urteil des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht VD vom 13.Oktober 2010 E ) auf den Standpunkt, dass Initiativen durchaus auch auf den Abschluss von Staatsverträgen gerichtet sein können (BGE 104 Ia 415 E. 5). Zwar steht bei Initiativen im Gegensatz zu Motionen der Volkswille mehr im Vordergrund («in dubio pro populo») und könnte deshalb weniger streng ausgelegt werden als eine Motion, allerdings beziehen sich 47 Abs. 1 KV und 42 Abs. 1 GO auf die gleichen Anknüpfungsobjekte (Verfassung, Gesetz und Grossratsbeschluss), so dass daraus geschlossen werden kann, dass in Anlehnung an die Ansicht des Appellationsgerichts zu Staatsvertragsinitiativen durchaus auch Motionen, die verlangen, dass auf Staatsverträge «hinzuwirken» ist, die wegen des Vorbehalts des Genehmigungsrecht durch den Grossen Rat nicht in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fallen, nicht als rechtlich unzulässig anzusehen sind. Der Grosse Rat kann gemäss 43 GO eine Frist zur Motionserfüllung festlegen, weshalb der Motionstext bereits eine solche Frist enthalten kann. Die in der Motion gesetzte Frist zum Hinwirken auf eine Staatsvertragsänderung kann nicht von vornherein als unmöglich bezeichnet werden. Die Motion ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als rechtlich zulässig einzustufen. 2. Zum Inhalt der Motion Mit der in der Motion genannten Antwort des Regierungsrates (SCHR vom 29. Oktober 2013) auf die Schriftliche Anfrage Andreas Sturm betreffend Höhe der Gebühren der Stiftungsaufsicht beider Basel hat der Regierungsrat eine Auslegeordnung vorgelegt. Der Regierungsrat ist bereit, in Verhandlungen mit dem Kanton Basel-Landschaft auf eine Anpassung der Gebühren hinzuwirken. 3. Antrag Aufgrund dieser Stellungnahme beantragt der Regierungsrat, ihm die Motion Conradin Cramer und Konsorten betreffend «Gebühren für gemeinnützige Stiftungen» zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

219 An den Grossen Rat PD/P Basel, 3. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 2. September 2014 Interpellation Nr. 59 von Alexander Gröflin betreffend Auftragsvergabe an Parlamentarier (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 4. Juni 2014) Bei der Auftragsvergabe von Dienstleistungen, Leistungsverträgen oder -Vereinbarungen können Mitarbeitende des Kantons in der Rolle als Auftraggeber und mitwirkende Parlamentarier der Legislative wirtschaftlich oder personell mit Auftragnehmern verknüpft sein. Unter anderem besteht in einem solchen Fall die Gefahr eines Interessenkonflikts, in welchem bspw. Informationen zur Planung und Angebot zur Gewinnung des Auftrags verwendet werden können. So gehen auch die Public Corporate Governance-Richtlinien des Regierungsrats auf das Verhalten und die Bewältigung derartiger Interessenskonflikte ein. Diese umfassen aber ausschliesslich die Beteiligungen des Kantons Basel-Stadt (Vgl Beteiligungs-management Basel-Stadt: Public Corporate Governance-Richtlinien, S.5). Auftragsvergaben oder Subventionen fallen nicht unter diese Richtlinie. Parlamentarier sind dazu verpflichtet, die Tätigkeit der kantonalen Verwaltung zu kontrollieren. Ein Interessenskonflikt oder fehlende Unabhängigkeit würde immer dann eintreten, wenn Parlamentarier Aufträge von der Verwaltung erhalten, die gleichzeitig zu kontrollieren ist. Deshalb wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Welche Massnahmen setzt der Regierungsrat ein, um Interessenskonflikte bei der Auftragsvergabe vorzubeugen? 2. Gibt es in den Jahren 2013 und 2014 kantonale Parlamentarier oder Unternehmen (Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften und weitere Körperschaften), bei welchem kantonale Parlamentarier beteiligt oder angestellt sind, die Aufträge des Kantons oder von ausgelagerten Betrieben erhalten haben? a. Falls ja, um welche Grossräte handelt es sich? b Falls ja, für welche Leistung? c Falls ja, wie hoch lässt sich der Betrag in CHF beziffern? Alexander Gröflin Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Welche Massnahmen setzt der Regierungsrat ein, um Interessenskonflikten bei der Auftragsvergabe vorzubeugen? Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen ist insbesondere in den folgenden Vereinbarungen und Erlassen geregelt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. September 2014 Seite 1/4

220 - WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (SR ); - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 (SG ); - Gesetz über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 20. Mai 1999 des Kantons Basel-Stadt (SG ); - Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (VöB) vom 11. April 2000 des Kantons Basel-Stadt (SG ). Diese Regelungen dienen dazu, die für die Vergabestellen wirtschaftlich günstigsten Angebote zu ermitteln. Mit einer Submission kann das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis ausfindig gemacht werden. Gleichzeitig werden durch eine Submission alle Anbietenden gleich behandelt und Aufträge transparent vergeben (vgl. dazu 1 BeG). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung (einschliesslich Unparteilichkeit) wird auch in der IVöB festgehalten (Art. 1 Abs. 3 Bst. b und Art. 11 Bst. a IVöB). Der letztgenannte Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung (einschliesslich Unparteilichkeit) ist zentral für die Vermeidung von Interessenskonflikten bei öffentlichen Vergaben. Um die Umsetzung dieses Grundsatzes zu gewährleisten, müssen Vergabeverfahren von unparteiischen Personen durchgeführt und die Angebote aufgrund von Zuschlagskriterien bewertet werden, die den Anbietenden mit den Ausschreibungsunterlagen kommuniziert werden. Als weiterer, damit eng verknüpfter Vergabegrundsatz wird in der IVöB die Beachtung der Ausstandsregeln genannt (Art. 11 Bst. d IVöB). Dieser Grundsatz besagt, dass Einzelpersonen, Unternehmen, Büros und Mitglieder der Vergabebehörde von sich aus auf die Teilnahme an einem Vergabeverfahren verzichten müssen, wenn sie sich in einem Interessenkonflikt befinden oder vorbefasst sind. Dieser Grundsatz knüpft teilweise an den Grundsatz der Gleichbehandlung an, weil er verbietet, dass Personen, die an einem Verfahren beteiligt sind, ihre Position ausnützen können, um Anbieter zu bevorteilen, die ihnen aufgrund einer verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Beziehung nahestehen. In Zusammenhang mit der Vorbefassung gilt, dass Unternehmen oder Personen, die bei der Vorbereitung des Verfahrens mitgewirkt haben, bis auf wenige Ausnahmen nicht daran teilnehmen dürfen. Der Regierungsrat ist an die vorgenannten Grundsätze gebunden. Deren Beachtung stellt eine wirksame Massnahme zur Vermeidung von Interessenskonflikte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dar. Festzuhalten bleibt, dass eine wirtschaftliche Verknüpfung von Grossratsmitgliedern mit potentiellen Auftragnehmern nicht ein Ausschlusskriterium zu einem Vergabeverfahren darstellt. Insbesondere bildet der Grundsatz der Gewaltenteilung keinen objektiven Ausschlussgrund. Zwar mag je nach Konstellation eine mehr oder weniger erhöhte Aufmerksamkeit seitens der Beteiligten erforderlich sein; jedoch darf nicht in jedem Fall von einer fehlenden Unabhängigkeit ausgegangen werden, wie dies der Fragesteller offenbar meint. Die Frage der Unabhängigkeit ist vielmehr im Einzelfall genau zu prüfen, und zwar nicht primär durch die Vergabestellen, sondern durch das vertraglich zu bindende Grossratsmitglied. Nur der oben angesprochene Fall der konkreten Vorbefassung führt von Vornherein zum Ausschluss vom Verfahren: Sollte ein Grossratsmitglied insbesondere an der Vorbereitung und Ausarbeitung der Bewerbungsund/oder Ausschreibungsunterlagen mitgewirkt haben, so darf diese Person aufgrund dieses allgemeinen submissionsrechtlichen Ausschlussgrundes in aller Regel nicht als Bewerberin oder Anbietende am entsprechenden Verfahren teilnehmen. Die Fachstelle für Submissionen des Bau- und Verkehrsdepartementes berät und unterstützt auf Anfrage auch die anderen Departemente bei der Durchführung von öffentlichen Beschaffungen. Die Verantwortung für jede Beschaffung liegt gemäss 32 der Verordnung über die öffentlichen Beschaffungen (VöB) jedoch beim jeweils zuständigen Departement. Der Regierungsrat ist bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen der Fachstelle für Submissionen des Bau- und Ver- Seite 2/4

221 kehrsdepartementes und den Beschaffungsstellen der anderen Departemente weiter zu verstärken. Die entsprechenden Arbeiten sind derzeit noch im Gang. Die Bestimmungen des Vergaberechts gelten ab bestimmten, definierten Schwellenwerten. Insbesondere dürfen Vergaben im freihändigen Verfahren direkt erfolgen (Lieferungen bis 100'000 Franken, Dienstleistungen und Bauarbeiten im Baunebengewerbe bis 150'000 Franken, Bauarbeiten im Bauhauptgewerbe bis 300'000 Franken). Auch bei Vergaben, die unter den genannten Schwellenwerten liegen, holt die Verwaltung häufig bei mehreren Anbietern Konkurrenzofferten ein, um auch bei kleineren Beträgen den Wettbewerb spielen zu lassen. So hat zum Beispiel das Bau- und Verkehrsdepartement in einer departementsinternen Weisung festgehalten, dass für Vergaben ab Franken drei Offerten einzuholen sind. Auch andere Departemente kennen ähnliche Vorgaben oder haben eine entsprechende Praxis entwickelt. 2. Gibt es in den Jahren 2013 und 2014 kantonale Parlamentarier oder Unternehmen (Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften und weitere Körperschaften), bei welchem kantonale Parlamentarier beteiligt oder angestellt sind, die Aufträge des Kantons oder von ausgelagerten Betrieben erhalten haben? a. Falls ja, um welche Grossräte handelt es sich? b Falls ja, für welche Leistung? c Falls ja, wie hoch lässt sich der Betrag in CHF beziffern? Zu den obigen Fragen ist Folgendes festzuhalten: Die Interpellation ist ein parlamentarisches Auskunftsinstrument, das nicht gleichzusetzen ist mit einem Zugangsgesuch gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip gemäss Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) vom 9. Juni 2010 (SG ). Die spezifischen Regelungen zum Öffentlichkeitsprinzip kommen nicht zur Anwendung (z.b. Vorhandensein von Informationen, Anonymisierungspflicht gemäss 30 IDG) 1. Bei personenbezogenen Auskünften des Regierungsrats auf parlamentarische Interpellationen handelt es sich um eine Bekanntgabe von Personendaten gemäss 21 IDG. Für die Bekanntgabe von Personendaten ist gemäss 21 IDG eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Diese besteht vorliegend in 56 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006 (SG ): In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Grossen Rates das Recht, vom Regierungsrat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Verwaltung oder Angelegenheiten sein, die die Interessen des Kantons berühren. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine Auskunftspflicht des Regierungsrates und damit eine gesetzliche Grundlage (auch) für die Bekanntgabe von Personendaten. Gemäss 29 IDG ist bezüglich der Bekanntgabe von Personendaten eine Interessensabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe und entgegenstehenden privaten Interessen, vorliegend insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre. Bei dieser Interessensabwägung kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Transparenz bezüglich Vergaben öffentlicher Aufträge an Grossratsmitglieder besteht. Insbesondere aufgrund der unter Frage 1 dargelegten Zulässigkeit der angesprochenen Auftragsvergaben sind solche Vergaben beim Kanton jedoch nicht speziell erfasst und gekennzeichnet. Nun könnte man zwar als Grundlage zur Evaluation der gestellten Fragen das Register der Interessenbindungen der Mitglieder des Grossen Rates beiziehen. Dieses gibt unter anderem Auskunft über den Beruf und den Arbeitgeber der Parlamentsmitglieder sowie über die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremi- 1 Vgl. Beat Rudin/Bruno Baeriswyl (Hrsg.), Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt (IDG), N 6 zu 25 IDG. Seite 3/4

222 en in- und ausländischer Unternehmungen, Körperschaften etc. Das Register gibt jedoch keine Auskunft über Beteiligungen von Parlamentsmitgliedern an Gesellschaften. Dementsprechend kann ein Kernpunkt der in der Interpellation gestellten Fragen nicht beantwortet werden. Die Beantwortung der verbleibenden Fragen hätte schwierige Zuordnungen zu einzelnen Grossratsmitgliedern zur Folge. Aus der Tatsache, dass die so zusammengetragenen Antworten kein vollständiges Bild ergeben (da zu den Beteiligungen keine Angaben gemacht werden können) und dass aufgrund der schwierigen Zuordnung der Aufträge eine unvollständige Übersicht entstehen würde, die einzelne Grossratsmitglieder ausdrücklich nennt, andere Parlamentarier aber nicht erfassen kann, die beispielsweise über Beteiligungen gleich viel oder mehr profitieren, kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass eine Teilbeantwortung der Interpellation aus Gründen des Datenschutzes unzulässig ist. Es bleibt der Hinweis auf die Beantwortung der ersten Frage, wonach zum einen Auftragsvergaben nach sachlichen Kriterien gemäss dem Beschaffungsgesetz erfolgen und zum andern eine wirtschaftliche Verknüpfung von Grossratsmitgliedern mit potentiellen Auftragnehmern kein Ausschlusskriterium zu einem Vergabeverfahren darstellt. Sollte der Grosse Rat hierzu stärkere Einschränkungen für nötig erachten, so hätte dies auf dem Weg der Gesetzgebung, z.b. im Rahmen einer Anpassung der Geschäftsordnung des Grossen Rates, zu erfolgen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

223 An den Grossen Rat PD/P Basel, 1. Oktober 2014 Regierungsratsbeschluss vom 30. September 2014 Interpellation Nr. 63 von Eric Weber betreffend wer wählt für die Dementen in Basel (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014) Demenzkranke können in Basel nicht mehr wählen. Aber ihr Wahlrecht haben sie noch. Wenn andere das ausnutzen, kann das wahlentscheidend sein. Eine richtige Debatte darüber ist überfällig doch niemand ausser der Volks-Aktion will diese führen. Keiner hat Mut dazu. Grossrat Eric Weber sah kurz vor der Grossrats-Wahl 2012 in einem Altersheim an der Brantgasse, dass dort ausgesondert auf einem Stapel rund 50 Wahlcouverts lagen. Eric Weber besuchte eine Listenkandidatin in diesem Heim, welches die Wahlumschläge sofort aus der normalen Brief-Post aussondert. Das ist verboten. Ende Oktober 2016 werden Zehntausende Basler bei der Grossrats-Wahl ihre Stimme abgeben und dabei nicht wissen, was sie tun. Manche von ihnen werden die Partei wählen, die ihnen kurz zuvor genannt worden ist vom Ehepartner, vom Sohn oder der Tochter. Oder vom Pflegepersonal. Aber sie werden sich Minuten später nicht mehr erinnern, für wen sie gestimmt haben. Fragt man sie, können sie es nicht mehr sagen. Viele werden sogar nicht mehr wissen, dass sie an einer Wahl teilgenommen haben. Die Leute, die wählen und nicht wissen, was sie tun, sind alt und krank. Sie sind dement. Bei der letzten Grossrats-Wahl konnte ich im Kleinbasel ein Schaulaufen der Politiker sehen. In den Altersheimen. Und ich wusste sofort. Diese Politiker haben den Wahlzettel bei alten Leuten ausgefüllt. So geht es natürlich nicht. Diese Politiker haben bei den alten Leuten den Wahlzettel ins Couvert gesteckt. Einfach, ganz selbstverständlich. Diese Missstände muss man anprangern. Ich sprach die Leute an, sie wussten nicht mehr, für was sie wählten. In Basel leben 15'000 Demenzkranke. Sie sind alle volljährig und fast alle wahlberechtigt. In zwanzig bis dreissig Jahren wird sich ihre Zahl verdoppelt haben. Es werden 30'000 sein. Bei gut 140'000 Wahlberechtigten machen sie dann schon ein Fünftel aus. Demenz ist eine schleichende Krankheit. Die Erkrankten durchlaufen Stadien. Es gibt lichte Momente, aber insgesamt verschlechtert sich der Zustand. Am Ende sprechen sie nicht mehr, erkennen die engsten Angehörigen nicht. Ein schwer Demenzkranker ist nicht mehr entscheidungsfähig. Die Wahlfähigkeit ist erloschen. Bei Wahlen kommt es oft auf wenige Stimmen an. Bei Kommunalwahlen ist das regelmässig der Fall. Die Schweizer Demokraten sind im Jahre 2004 mit 4,9 % aus dem Parlament in Basel gefallen. Es fehlten nur wenige Stimmen. Ist es da vertretbar, dass Tausende wahlberechtigt sind, die keine Entscheidung mehr treffen können? Es ist schon schwer zu erklären, warum jemand mit schwerer Demenz, der die eigenen Kinder nicht mehr erkennt, grundsätzlich sein Wahlrecht behält. Den Mitgliedern des Grossen Rates zugestellt am 3. Oktober 2014 Seite 1/5

224 Manche Demenzkranke in Basel wollen wählen, können es aber nicht mehr. Aus ihren oftmals verwahrlosten Betten schreien Sie: Eric Weber for President. Ich will Eric Weber in der Regierung sehen. Selbstüberschätzung gehört zur Demenzkrankheit. Der Wille zu wählen sagt nichts darüber aus, ob der Erkrankte es noch kann. Viele Kranke können kein Gericht mehr auf der Speisekarte aussuchen, mit einer Wahlentscheidung sind sie überfordert. Dann wählen oft andere für sie. Und die Briefwahl ist daher das grösste Einfallstor für den Missbrauch des Wahlrechts. Denn niemand kann nachprüfen, wer den Zettel ausgefüllt hat. Ich schwöre, ich habe so viele Politiker in Basler Altersheimen und in Alterssiedlungen gesehen. Es wimmelte nur so von dieser Art von Spezies oder wie man das auch immer nennen mag. Wenn man mit Angehörigen von Demenzkranken spricht, dann sagen sie oft, dass ei für ihre Mutter oder ihren Bruder genau so wählen, wie er oder sie früher selbst gewählt hat. So kommt es, nett ausgedrückt, zu einer Stellvertreterwahl. Die gibt es aber im Basler Wahlrecht nicht. Und bei Wechselwählern funktioniert dieser Ansatz nicht. Zudem können sich Meinungen ändern. Viele Angehörige, so sah es Eric Weber, nehmen aber nicht den früheren Willen des Erkrankten als Richtschnur, sondern schlagen die Stimme des Demenzkranken der Partei zu, die sie selbst bevorzugen. Der Pflegebedürftige wird nicht immer gefragt, ob er wählen will, sondern es wählen der Pfleger oder die Heimleitung, sagt Eric Weber. Viele meiner Wähler haben nicht einmal das Wahlcouvert erhalten. Nur unter Protest wurde oftmals das Wahlcouvert (und das erst nach Tagen) dem Wählenden überreicht. Das ist ein Skandal. So geht es nicht. Meine Wähler bekommen das Couvert nicht. Nur wenn ich Protest einlege, wird noch das Couvert ausgehändigt. Und die Staatsanwaltschaft interessiert sich seit Jahren nicht für diese Fälle. Frechheit. Es muss dringend etwas getan werden, um den Missbrauch zu verhindern. Eine Debatte darüber, ob Demenzkranken das Wahlrecht entzogen werden soll, ist daher niemals diskriminierend. 1. Soll man schwer Demenzkranke vom Wahlrecht ausschliessen? Und wer entscheidet das? 2. Ist in Basel eine sogenannte Stellvertreter-Wahl erlaubt? 3. Ist das Wahlrecht im Betreuungsrecht geregelt? 4. Wenn ein Richter eine Betreuung in allen Angelegenheiten anordnet, wird dann auch eine Meldung an das Wahlbüro von Daniel Orsini gemacht? Wird dann der Name aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? Wenn Nein, warum nicht? 5. Wieviele Menschen werden in Basel voll-betreut? Wieviele Menschen sind in Basel daher aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? Annahme: Wenn in Basel rund 3'000 Menschen voll-betreut werden, dann müssten doch, wenn man logisch rechnet, auch 3'000 Menschen aus dem Basler Wählerverzeichnis gestrichen sein? 6. Muss man die Regeln zum Ausschluss vom Wahlrecht also neu und strenger fassen? 7. Unter Hinweis auf die notwendige Inklusion von Behinderten wird jeglicher Ausschluss vom Wahlrecht als Diskriminierung gegeisselt. Was soll hier bitte Diskriminierung sein? Wenn die alten Leute krank sind. 8. Wie verhält es sich mit dem Wahlrecht bei Alkoholikern, psychisch Erkrankten und Depressiven? Dürfen diese Menschen Eric Weber wählen? 9. Wie könnte aber eine faire Lösung aussehen, für Demenzkranke? 10. Darf in Basel unter bestimmten Bedingungen ein Wahlrecht übertragen werden? 11. Darf in einer Vollsorge-Vollmacht stehen, wie im Sinne des Dementen zu entscheiden sei, bei einer Grossrats-Wahl. Beispiel: Grossrat Eric Weber wird in 40 Jahren dement. Kann ich dann in einer Vollsorge-Vollmacht festlegen, dass für mich immer die Liste der SVP eingelegt wird? Seite 2/5

225 12. Doch wie soll das mit unserer Kantonsverfassung in Einklang gebracht werden? Denn die legt die Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl fest. One man, one vote genau eine Stimme für jeden. Denn das ist die Grundlage des modernen Wahlrechts, das an die Stelle eines Klassenwahlrechts getreten ist. Als ich auf die Welt kam, durften in Basel die Frauen noch nicht für den Grossen Rat wählen. 13. Muss man es in Basel hinnehmen, dass rund 10'000 Menschen wahlberechtigt sind, die nicht wahlfähig sind? 14. Oder sollte die Wahlfähigkeit geprüft werden? Denn auch alte Menschen müssen beim Führerschein regelmässig doch zur Prüfung und zur Kontrolle. Warum nicht in Sachen Wahlen? 15. Wie kann eine Entscheidungsfähigkeit bei alten Leuten konkret geprüft werden? Dafür wäre eine medizinisch-psychiatrische Untersuchung nötig. Doch wer soll sich einer solchen Untersuchung unterziehen und ab welchem Alter? Die meisten Politiker meiden bisher das Thema. Es ist zu heikel. Aber nicht für Eric Weber. Ein paar Stimmen seien ja nicht entscheidend, heisst es oft. Doch wer wählt, übt Herrschaft aus. Wer Wahlen nicht ernst nimmt, untergräbt die Demokratie. Was meint bitte die Regierung? Eric Weber Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Soll man schwer Demenzkranke vom Wahlrecht ausschliessen? Und wer entscheidet das? Vom Stimm- und Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird. Dies gilt sowohl für kantonale Wahlen und Abstimmungen als auch für solche des Bundes ( 40 Abs. 1 Kantonsverfassung und Art. 136 Abs. 1 Bundesverfassung). Eine umfassende Beistandschaft wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verfügt. Diese überprüft auch die Vertretung durch eine vorsorgebeauftragte Person. Im Übrigen verweisen wir auf die Antwort auf Frage Ist in Basel eine sogenannte Stellvertreter-Wahl erlaubt? Nein. Das Stimm- und Wahlrecht muss von der stimmberechtigten Person persönlich ausgeübt werden ( 6 Wahlgesetz). Die Stimmabgabe durch Dritte ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn Stimmberechtigte durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (namentlich Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel) selbst vorzunehmen. Diesfalls können sie eine andere stimmberechtigte Person über ihren Wählerwillen informieren und die erforderlichen Handlungen durch diese Person ausführen lassen. Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig ( 9 Wahlgesetz). 3. Ist das Wahlrecht im Betreuungsrecht geregelt? Nein. Das Stimm- und Wahlrecht ist in Bezug auf Bundesangelegenheiten in der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt. In Bezug auf kantonale Abstimmungen und Wahlen ist es in der Kantonsverfassung und im Wahlgesetz geregelt. Seite 3/5

226 4. Wenn ein Richter eine Betreuung in allen Angelegenheiten anordnet, wird dann auch eine Meldung an das Wahlbüro von Daniel Orsini gemacht? Wird dann der Name aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? Wenn Nein, warum nicht? Wird eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter eine umfassende Beistandschaft gestellt, so statuiert Art. 449c ZGB eine entsprechende Mitteilungspflicht der Erwachsenenschutzbehörden ans Zivilstandesamt. Damit erfolgt gleichzeitig auch eine Mitteilung an die für die Führung des Stimmregisters zuständige Behörde. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Personen nicht mehr im Stimmregister aufgeführt werden und keine Abstimmungs- und Wahlunterlagen mehr erhalten. 5. Wieviele Menschen werden in Basel voll-betreut? Wieviele Menschen sind in Basel daher aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? Annahme: Wenn in Basel rund Menschen vollbetreut werden, dann müssten doch, wenn man logisch rechnet, auch Menschen aus dem Basler Wählerverzeichnis gestrichen sein? Derzeit sind bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) 155 Personen verzeichnet, die unter umfassender Beistandschaft stehen. Diese 155 Personen sind nicht mehr im Stimmregister aufgeführt und erhalten somit keine Abstimmungs- und Wahlunterlagen. 6. Muss man die Regeln zum Ausschluss vom Wahlrecht also neu und strenger fassen? Am 9. Februar 2014 haben sich die Stimmberechtigten in Basel-Stadt mit 83% JA- zu 17% NEIN- Stimmen dafür ausgesprochen, dass im Kanton Basel-Stadt für das Stimm- und Wahlrecht dieselben Voraussetzungen gelten sollen wie im Bund. Dies gilt insbesondere auch für die in der Antwort auf Frage 1 erläuterten Voraussetzungen welche vorliegen müssen, damit einer Person mit Beeinträchtigung der psychische Gesundheit das Stimm- und Wahlrecht verwehrt werden darf. Aufgrund dieses aktuellen und deutlichen Abstimmungsresultats ist eine Neuregelung derzeit nicht angezeigt. 7. Unter Hinweis auf die notwendige Inklusion von Behinderten wird jeglicher Ausschluss vom Wahlrecht als Diskriminierung gegeisselt. Was soll hier bitte Diskriminierung sein? Wenn die alten Leute krank sind. Wir verweisen auf die Antwort auf Frage 6 sowie auf die übrigen Antworten. 8. Wie verhält es sich mit dem Wahlrecht bei Alkoholikern, psychisch Erkrankten und Depressiven? Dürfen diese Menschen Eric Weber wählen? In Bezug auf die psychische Verfassung bzw. die Urteilsfähigkeit einer Person gelten die in der Antwort auf Frage 1 genannten negativen Voraussetzungen. Sind diese nicht erfüllt, so ist eine Person stimm- und wahlberechtigt, auch wenn sie alkohol-süchtig oder depressiv ist oder unter einer anderen psychischen Krankheit leidet. 9. Wie könnte aber eine faire Lösung aussehen, für Demenzkranke? Wie in der Antwort auf Frage 6 dargelegt, haben sich die Stimmberechtigten in Basel-Stadt mit grosser Mehrheit für die aktuelle Regelung des Stimm- und Wahlrechts ausgesprochen. Es besteht derzeit kein Anlass für den Regierungsrat, dem Parlament und dem Volk anderweitige Regelungen vorzuschlagen. 10. Darf in Basel unter bestimmten Bedingungen ein Wahlrecht übertragen werden? Siehe Antwort auf Frage 2. Seite 4/5

227 11. Darf in einer Vollsorge-Vollmacht stehen, wie im Sinne des Dementen zu entscheiden sei, bei einer Grossrats-Wahl. Beispiel: Grossrat Eric Weber wird in 40 Jahren dement. Kann ich dann in einer Vorsorge-Vollmacht festlegen, dass für mich immer die Liste der SVP eingelegt wird? Für die Stimmabgabe durch Dritte wird auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen. Nach geltendem Recht ist die Urteilsfähigkeit der stimmberechtigten Person im Zeitpunkt der Stimmabgabe erforderlich. Eine für die Zukunft ausgestellte Vollmacht hinsichtlich der Stimmabgabe für den Fall einer künftigen Demenz ist nicht zulässig. 12. Doch wie soll das mit unserer Kantonsverfassung in Einklang gebracht werden? Denn die legt die Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl fest. One man, one vote genau eine Stimme für jeden. Denn das ist die Grundlage des modernen Wahlrechts, dass an die Stelle eines Klassenwahlrechts getreten ist. Als ich auf die Welt kam, durften in Basel die Frauen noch nicht für den Grossen Rat wählen. Die in der Kantonsverfassung und im Wahlgesetz definierten Voraussetzungen für das Stimmund Wahlrecht stehen miteinander in Einklang. 13. Muss man es in Basel hinnehmen, dass rund Menschen wahlberechtigt sind, die nicht wahlfähig sind? Nach Schätzung der KESB werden nicht , sondern ca Personen mit einer beginnenden oder schweren Demenz im Rahmen einer Beistandschaft betreut. Davon sind wie in der Antwort auf Frage 5 vermerkt 155 Personen umfassend verbeiständet und nicht stimm- und wahlberechtigt. 14. Oder sollte die Wahlfähigkeit geprüft werden? Denn auch alte Menschen müssen beim Führerschein regelmässig doch zur Prüfung und zur Kontrolle. Warum nicht in Sachen Wahlen? Wir verweisen auf die Antworten zu Fragen 6 und Wie kann eine Entscheidungsfähigkeit bei alten Leuten konkret geprüft werden? Die Entscheidungs- bzw. Urteilsfähigkeit einer Person ist mittels spezialärztlichem Gutachten zu klären. Ein solches erfolgt auf Anordnung der KESB. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 5/5

228 An den Grossen Rat PD/P Basel, 17. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014 Interpellation Nr. 67 Jürg Meyer betreffend Härten der Wohnungssuche bei geringem Leerwohnungsbestand (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014) Im Kanton Basel-Stadt sank der Leerwohnungsbestand während der vergangenen 10 Jahre stetig und erreichte gemäss Statistik vom 14. August 2014 den Tiefstand von 245 Wohnungen oder rund 2 Promille aller Wohnungen. Ein Jahr zuvor waren es noch 361 Wohnungen oder 3 Promille. Auch im Kanton Basel-Landschaft waren nur noch 427 Wohnungen leer, das heisst 3 Promille aller Wohnungen. Der minime Leerwohnungsbestand ist vor allem für Haushalte bis weit in den Mittelstand bedrohlich, die jetzt zur Suche einer Wohnung gezwungen sind. Diese sind der Gefahr ausgesetzt, nach dem Auszugstermin ohne jede Wohnung dazustehen, oder eine übermässig teure Wohnung, oftmals mit Konsequenzen der Verschuldung, beziehen zu müssen. Besonders hart ist die Situation für Haushalte mit unsicheren Einkommen oder mit Schuldeneinträgen im Betreibungsregister, ebenso auch für Beziehende von Sozialhilfe. Für behinderte und betagte Menschen wird die Wohnungssuche erschwert durch den Bedarf nach einer hindernisfreien Wohnung. Verteuernd kann sich dabei der Bedarf nach einer Wohnung mit Lift auswirken. Bei hochbetagten Menschen wirkt sich die nur noch relativ kurze selbständige Wohnperspektive erschwerend aus. Diesen Nöten muss in der gegenwärtigen Situation mit besonderen Schritten begegnet werden. Neubauprojekte mit massvollen Mietzinsen wirken sich dabei erst für spätere Zeiträume erleichternd aus. Notwendig sind zudem Massnahmen, die sich sofort auswirken. In diesem Sinne stelle ich dem Regierungsrat folgende Fragen: 1. Wie kann erreicht werden, dass möglichst keine Menschen im Zuge von Sanierungen und Abbrüchen mit dem kurzfristigen Verlust ihrer Wohnungen oder mit massiven Mietzinssteigerungen rechnen müssen? Müssen in diesem Sinne nicht auch die Be-stimmungen betreffend Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum gemäss 7 und 8 des Wohnraumfördergesetzes, in Kraft seit Juli 2014, wieder verschärft werden? 2. Wie können die Förderbeiträge für energetische Sanierungen in vermehrtem Masse auch dafür eingesetzt werden, erhebliche Mietzinsaufschläge im Zuge der an und für sich notwendigen energetischen Sanierungen zu vermindern? 3. Mit 16 des Wohnraumfördergesetzes wird die Bereitstellung von günstigem Wohnraum für besonders benachteiligte Personen vorgesehen. Drängt sich jetzt nicht die Ausweitung dieses Personenkreises auf? Wie können Immobilien Basel und weitere öffentliche Wohnträger veranlasst werden, für besonders benachteiligte Menschen geeignete Wohnungen anzubieten? 4. Müssen jetzt nicht Wege gesucht werden, um kurzfristig die Angebote an Notwohnungen zu erweitern? Ist es heute noch realistisch, von deren Bewohnenden bereits nach 6 Monaten den Bezug einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu erwarten? Sollte jetzt nicht möglichst bald auch die Zusicherung realisiert werden, Notwohnungen auch für Alleinstehende anzubieten? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. September Seite 1/6

229 5. Wie können die Mietzinsbeiträge erweitert werden, damit der Spielraum für die Wohnungssuche verbessert werden kann? Solche Beiträge sollten auch für alleinstehende Personen erhältlich werden. Bezüglich behinderter und betagter Menschen bleibt vor allem die Verbesserung der Mietzinsansätze der Ergänzungsleistungen dringend. 6. Besonders schwierig ist die Wohnungssuche für Beziehende von Sozialhilfe. Die Unterstützungsrichtlinien Basel-Stadt setzen dabei, vor allem im Hinblick auf die gegenwärtige Engpasssituation, zu enge Grenzen. Ist es realistisch, wenn Mietzinsgarantien und Mietzinsdepots nicht übernommen werden. Sollten nicht auch die Ansätze der abdeckbaren Mietzinse erhöht werden? Zur Zeit betragen sie ohne Nebenkosten (netto): - für eine Person 700 Franken - zwei Personen Franken - Alleinerziehende mit Kind ab 3. Geburtstag bis zum vollenden 16. Lebensjahr Franken - drei Personen Franken - vier Personen Franken - ab fünf Personen Franken. Jürg Meyer Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Grundsätzliches zum Wohnungsmarkt in Basel-Stadt Die Leerstandsquote ist im 2014 von 0.3 % im Vorjahr auf 0.2 % gesunken. Diese 245 zum Stichtag 1. Juni 2014 leer stehenden Logis stellen jedoch nicht alle Wohnungen dar, die den Wohnungssuchenden zur Verfügung stehen. Vielmehr werden Wohnungen überwiegend ohne zwischenzeitlichen Leerstand weitervermietet und erscheinen so nicht in der Statistik zum Leerstand. So wurden im zurückliegenden Jahr in den beiden Halbkantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft jeden Monat zwischen und teilweise über Wohnungen im Internet angeboten. Zudem zogen im Jahr 2013 rund Personen innerhalb des Kantons um, was rund 9 % der Bevölkerung entspricht. Diese Zahl ist seit 2004, also innerhalb neun Jahren, nur um rund 1 Prozentpunkt gesunken. Sie zeigt, dass es nach wie vor möglich ist, eine freie Wohnung zu finden, wenn dies auch im Tiefpreissegment schwieriger geworden ist. Der Basler Mietpreisindex wies für das Jahr 2013 eine Preissteigerung von einem Prozent gegenüber dem Vorjahr aus. Über die letzten zehn Jahre betrachtet, kann die Mietpreisentwicklung - verglichen mit anderen Schweizern Städten - als moderat bezeichnet werden. Diese Einschätzungen wurden durch Untersuchungen des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) in den letzten Jahren immer wieder gestützt. In den nächsten Jahren ist wieder mit einer Zunahme der Wohnungsproduktion zu rechnen, dies entlastet den Wohnungsmarkt. Langfristig schafft unter anderem die Zonenplanrevision mit den Stadtrandentwicklungen die Voraussetzungen für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. 2. Zu den einzelnen Fragen 1. Wie kann erreicht werden, dass möglichst keine Menschen im Zuge von Sanierungen und Abbrüchen mit dem kurzfristigen Verlust ihrer Wohnungen oder mit massiven Mietzinssteigerungen rechnen müssen? Müssen in diesem Sinne nicht auch die Bestimmungen betreffend Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum gemäss 7 und 8 des Wohnraumfördergesetzes, in Kraft seit Juli 2014, wieder verschärft werden? Seite 2/6

230 Ein Verbleib in den Wohnungen ist möglich, wenn es sich um zumutbare Sanierungsvorhaben handelt. Der Begriff zumutbar unterliegt dabei der Einzelfallbeurteilung. Bei umfassenden und konkret geplanten Sanierungen, die für den Mieter nicht als zumutbar eingestuft werden, sind Kündigungen unausweichlich und auch nicht missbräuchlich. Unter Abwägungen der Interessen der Vermieterschaft (beispielsweise Dringlichkeit des Sanierungsvorhabens) und dem Härtefall für die Mieterschaft ist im Einzelfall eine Erstreckung des Mietverhältnisses möglich ( 272 OR). Bei Wohnräumen kann das Mietverhältnis im Einzelfall um höchstens vier Jahre erstreckt werden ( 272b Abs. 1 OR). Zulässige Mietzinssteigerungen im Zuge von Sanierungen und Umbauten sind in der Verordnung zum Mietrecht geregelt (Art. 14 VMWG). So dürfen nur wertvermehrende Investitionen, bzw. 50% bis 70% der Kosten an die Mieter weitergegeben werden. Zur allgemeinen Entlastung des Wohnungsmarktes braucht es zusätzlichen Wohnraum. Die mit 7 und 8 des Wohnraumfördergesetzes (WRFG) einhergehende Lockerung des Abbruchschutzes trägt dazu bei, dass zusätzlicher Wohnraum entsteht. Des Weiteren erleichtert die Bewilligungsfreiheit von Teilabbruch von Wohnraum die Zusammenlegung von kleinen Wohnungen zu grösseren Wohnungen. Von diesen grösseren und (im Vergleich zu Neubauten) günstigeren Wohnungen können insbesondere auch Familien profitieren. Aus diesen Gründen ist von einer Änderung der gesetzlichen Grundlage betreffend Abbruch und Zweckentfremdung abzusehen. Dies zudem auch deshalb, da die Gesetzesgrundlage erst zum 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt wurde. Ihr müsste zunächst die Möglichkeit gegeben werden, die oben genannten Impulse für den Wohnungsmarkt zu entfalten, die von ihr erwartet werden. 2. Wie können die Förderbeiträge für energetische Sanierungen in vermehrtem Masse auch dafür eingesetzt werden, erhebliche Mietzinsaufschläge im Zuge der an und für sich notwendigen energetischen Sanierungen zu vermindern? Mit der Energiestrategie 2050 des Bundes soll die Quote für energetische Sanierungen erhöht werden. Zu diesem Zweck werden dem nationalen Gebäudeprogramm mehr Mittel zur Verfügung gestellt. Damit werden wiederum maximal zwei Drittel des kantonalen Budgets des Förderprogrammes finanziert. Bei Sanierungen kann der Eigentümer auf Grundlage des wertvermehrenden Anteils der Sanierungskosten einen bestimmten Betrag auf die Mieten überwälzen. Im Regelfall werden etwa 50% bis 70% der Sanierungskosten zum wertvermehrenden Anteil gezählt (vgl. Antwort zu Frage 1). Wenn der Eigentümer mit Mitteln des Gebäudeprogramms unterstützt wird, müssen die wertvermehrenden Sanierungskosten um diesen Betrag reduziert werden. Dies bedeutet, dass mit steigenden Beiträgen des Kantons die Mietzinserhöhungen jeweils geringer ausfallen. 3. Mit 16 des Wohnraumfördergesetzes wird die Bereitstellung von günstigem Wohnraum für besonders benachteiligte Personen vorgesehen. Drängt sich jetzt nicht die Ausweitung dieses Personenkreises auf? Wie können Immobilien Basel und weitere öffentliche Wohnträger veranlasst werden, für besonders benachteiligte Menschen geeignete Wohnungen anzubieten? Das Wohnraumfördergesetz hält in 16 Abs. 2 fest, dass als besonders benachteiligt insbesondere Personen gelten, die Ans ruch auf Ausrichtung von Familienmietzinsbeitr gen, ozialhilfe oder Erg nzungsleistungen zur A I haben und trotz dieser ozialleistungen aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrunds, der Familiengr sse oder zufolge eingeschränkter bzw. fehlender Wohnkompetenz keine ihren Bedürfnissen ents rechende Wohnung finden. In der erordnung zum Wohnraumfördergesetz unter 15 Abs.2 steht zusätzlich, dass in besonderen Fällen die Wohnungen auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden können, sofern diese von einem akuten Wohnungsverlust bedroht sind. Einzige Bedingungen sind der zivilrechtliche Wohnsitz und der Aufenthalt seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch im Kanton Basel-Stadt. Damit werden genau die Personen berücksichtigt, von denen der Interpellant spricht. Aus diesem Seite 3/6

231 Grund gibt es keinen Anlass, die Personengruppe zu erweitern. Zur Bereitstellung von Wohnraum für besonders benachteiligte Personen arbeiten Immobilien Basel-Stadt und die Sozialhilfe mit ihrem jeweiligen Spezialwissen eng zusammen. Es ergeben sich Möglichkeiten durch den Kauf von Liegenschaften, Zwischennutzungen oder in wenigen Fällen auch durch die Bereitstellung eigener Liegenschaften. So kann zurzeit die dem Kanton gehörende Liegenschaft an der Feldbergstrasse 47 der Sozialhilfe für Wohnen im Asylbereich in Zwischennutzung zur Verfügung gestellt werden. Auch an der Mittleren Strasse und im Mattenhof in Riehen hat Immobilien Basel-Stadt 2013 bzw der Sozialhilfe Wohnraum zur Verfügung gestellt. Eine weitere Möglichkeit, Wohnraum für besonders benachteiligte Personen zur Verfügung zu stellen, ist der Ausbau bereits bestehender Liegenschaften im entsprechenden Segment. Die Liegenschaften an der Theodor Herzl-Strasse 2-24 und an der Belforterstrasse werdend als Notwohnungen des Kantons genutzt. Das vorhandene Nutzungspotenzial ermöglicht im Rahmen einer Gesamtsanierung durch den Dachausbau die Schaffung von zusätzlichen kleinen Wohneinheiten. Auf dem Areal Volta Ost wird in den kommenden Jahren neuer, erschwinglicher Wohnraum entstehen. 4. Müssen jetzt nicht Wege gesucht werden, um kurzfristig die Angebote an Notwohnungen zu erweitern? Ist es heute noch realistisch, von deren Bewohnenden bereits nach 6 Monaten den Bezug einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu erwarten? Sollte jetzt nicht möglichst bald auch die Zusicherung realisiert werden, Notwohnungen auch für Alleinstehende anzubieten? Da die Auslastung der Notwohnung seit einiger Zeit sehr hoch ist, sucht die Sozialhilfe zusammen mit Immobilien Basel-Stadt intensiv zusätzlichen Wohnraum. Da aber auch mehr Wohnungen zur Unterbringung von Asylsuchenden benötigt werden, kann der vorhandene Wohnraum nicht sprunghaft angehoben werden. Notwohnungen sind grundsätzlich zur Überbrückung einer Notsituation von Familien mit Kindern gedacht. Aus diesem Grund werden die Mietverträge jeweils über ein halbes Jahr ausgestellt. Vielen Familien genügt diese Zeitspanne, um ein neues Zuhause zu finden. Bleibt die Suche aber erfolglos, wird der Vertrag verlängert, wenn keine Ausstände vorliegen und belegt werden kann, dass ernsthaft nach einer neuen Wohnung gesucht wird. Wird die Mietdauer von Anfang an auf ein Jahr verlängert, besteht die Gefahr, dass für andere Familien in Notsituationen keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden kann. Die Sozialhilfe konnte den Pilot Notwohnen für Alleinstehende nicht realisieren, da im letzten Moment die Zusage für eine geeignete Liegenschaft zurückgezogen wurde. Trotz intensiver Suche konnte bisher keine andere geeignete Liegenschaft gefunden werden. Sobald jedoch die Sanierung der Häuser an der Theodor Herzl-Strasse Ende 2014 abgeschlossen ist, stehen acht Einzimmerwohnungen für diesen Pilot zur Verfügung. Daneben wird weiter nach geeigneten Häusern mit kleinen Wohnungen gesucht, um das Angebot auszuweiten. 5. Wie können die Mietzinsbeiträge erweitert werden, damit der Spielraum für die Wohnungssuche verbessert werden kann? Solche Beiträge sollten auch für alleinstehende Personen erhältlich werden. Bezüglich behinderter und betagter Menschen bleibt vor allem die Verbesserung der Mietzinsansätze der Ergänzungsleistungen dringend. Bereits in den Jahren 2009 und 2013 wurden die Familienmietzinsbeiträge ausgebaut. Dabei wurden die Einkommensgrenzen erweitert, was neuen Einkommensgruppen Zugang zur Leistung verschaffte. Gleichzeitig wurde die Leistung erhöht. Die Familienmietzinsbeiträge betragen heute bis zu Franken ro Monat. Aufgrund dieses Ausbaus stiegen die Fallzahlen seit 2009 von 200 auf heute Familien. Die Kosten stiegen im gleichen Zeitraum von rund 0.5 Mio. auf über 8 Mio. Franken pro Jahr. Bis heute halten das Fall- und das damit verbundene Kosten- Seite 4/6

232 wachstum an. Die Familienmietzinsbeiträge sind ein Instrument im Rahmen der Familienpolitik. Es ist der politische Wille, dass insbesondere Kindern eine angemessene Wohnsituation ermöglicht werden soll. Der Regierungsrat möchte den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht auf Haushalte ohne Kinder ausdehnen. Angesichts der hohen Kosten erachtet er es für sinnvoller, die begrenzten finanziellen Mittel spezifisch den Familien zukommen zu lassen. Familien haben einerseits aufgrund der Kinderkosten höhere Ausgaben abzudecken, inkl. des Bedarfs nach grösserem Wohnraum, andererseits sind die Möglichkeiten zur vollen Erwerbstätigkeit durch die Betreuungspflichten eingeschränkt, bzw. entstehen zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung. Der Regierungsrat begrüsst die Vorlage des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) und die darin vorgesehene Anpassung der bei den EL anrechenbaren Mietzinsmaxima. Ursprung dieser Revision ist denn auch die Standesinitiative des Kantons Basel-Stadt vom 25. März Der Regierungsrat hat sich in der Vernehmlassung des Bundes im Frühling 2014 befürwortend zur vorgeschlagenen Änderung des ELG geäussert. 6. Besonders schwierig ist die Wohnungssuche für Beziehende von Sozialhilfe. Die Unterstützungsrichtlinien Basel-Stadt setzen dabei, vor allem im Hinblick auf die gegenwärtige Engpasssituation, zu enge Grenzen. Ist es realistisch, wenn Mietzinsgarantien und Mietzinsdepots nicht übernommen werden. Sollten nicht auch die Ansätze der abdeckbaren Mietzinse erhöht werden? Zur Zeit betragen sie ohne Nebenkosten (netto): - für eine Person 700 Franken - zwei Personen Franken - Alleinerziehende mit Kind ab 3. Geburtstag bis zum vollenden 16. Lebensjahr Franken - drei Personen Franken - vier Personen Franken - ab fünf Personen Franken. Der Regierungsrat beurteilt die Grenzwerte der Mietzinsen in den kantonalen Unterstützungsrichtlinien (URL) als nicht zu eng gesetzt. Wegen des tiefen Leerwohnungsstands ist die Sozialhilfe auch grosszügiger bei den Fristen, wenn es um einen Wohnungswechsel wegen zu hohem Mietzins geht. Die verlangte Mietkaution wird zwar nicht von der Sozialhilfe selber übernommen, sie stellt aber in der Regel kein Problem dar. Die Sozialhilfe macht gute Erfahrung in der Zusammenarbeit mit der Stiftung Edith Mayron, Swisscaution und EuroKaution. Anteilscheine einer Wohn- Genossenschaft werden durch die Sozialhilfe in der Höhe von drei bis vier monatlichen Mietzinsen übernommen. Zur Unterstützung von Wohnungssuchenden können Klientinnen und Klienten an die IG Wohnen vermittelt werden oder sie erhalten eine Bescheinigung der Sozialhilfe, wonach der Mietzins innerhalb des Grenzwertes übernommen wird. In Einzelfällen wird der Mietzins auch direkt von der Sozialhilfe an die Vermieter überwiesen. In begründeten Fällen kann zudem die Einzelfallkommission der Sozialhilfe entscheiden, dass ein leicht höherer Mietzins übernommen wird. Die Grenzwerte der Mietzinse werden regelmässig überprüft und die URL wenn nötig angepasst. Basierend auf den Daten des statistischen Amtes wird die Höhe der durchschnittlichen Mietpreise generell und bei den Leerwohnungen ausgewertet. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar Die Erfahrung zeigt aber, dass die Anhebung der Grenzwerte oft nicht dazu beiträgt, dass bedürftige Personen einfacher Wohnraum finden. Gerade günstige Wohnungen werden vielfach gar nicht ausgeschrieben sondern direkt weiter gegeben. Zudem gibt es nach wie vor Hausbesitzer und Verwaltungen, welche keine Personen mit Sozialhilfe-Unterstützung als Mieterinnen und Seite 5/6

233 Mieter akzeptieren. Eine Grenzwerterhöhung führt auch dazu, dass die Vermieterinnen und Vermieter ihre Mietzinse entsprechend anheben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 6/6

234 An den Grossen Rat PD/P Basel, 17. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014 Interpellation Nr. 68 Martin Lüchinger betreffend historischem Tief der Leerwohnungsquote in Basel-Stadt und mögliche Massnahmen (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014) In der neusten Statistik des Statistischen Amtes Basel-Stadt vom 1. Juni 2014 zum Leerwohnungsbestand in Basel-Stadt wird eine Leerwohnungsquote von 0.2 % ausgewiesen. Nur gerade 245 Wohnungen standen am Stichtag vom 1. Juni 2014 im Kanton und nur noch 195 Wohnungen in der Stadt Basel leer. In einzelnen Quartieren weist die Statistik zu dem einen Leerwohnungsbestand von 0.1% oder noch tiefer aus. In diesen Quartieren werden teilweise nur ein bis fünf freie Wohnungen ausgewiesen. Damit erreicht der Leerwohnungsbestand in Basel ein historisches Tief und liegt im Vergleich zu den Städten Genf und Zürich auf ähnlich tiefem Niveau. In den Städten Zürich und Genf führte dieser tiefe Leerwohnungsbestand bekanntlich zu einer starken Überhitzung des Wohnungsmarktes und zu überdurchschnittlich stark ansteigenden Mietzinsen. Eine ähnlich dramatische Entwicklung ist leider auch für Basel-Stadt zu befürchten. Der Regierungsrat wird deshalb gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten: 1. In welchem Zeitraum können die beiden Zonenplanänderungen im Ost und im Süden der Stadt eine Entspannung für den Wohnungsmarkt bringen? 2. Welches sind die weiteren Massnahmen des Regierungsrates bis zur möglichen Realisierung der Stadterweiterung in den beiden genannten Gebieten, um den Leerwohnungsbestand nachhaltig zu verbessern? 3. Ist der Regierungsrat gewillt, unabhängig vom Bundesrat angekündigte Formularpflicht nach Art. 270 Abs. 2 OR eine solche auf kantonaler Ebene einzuführen, um der Überhitzung des Wohnungsmarktes wirksam entgegenzuwirken? 4. Wenn Nein, welche Gründe sprechen dagegen? 5. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, den aktuellen Überschuss bei den Büro- und Gewerbeflächen durch Umnutzung für Wohnzwecke nutzbar zu machen? 6. Was spricht für den Regierungsrat dafür (oder dagegen), zukünftig bei neuen Bebauungsplänen einen minimalen Anteil von beispielsweise 25% an gemeinnützigen Wohnungsbau festzulegen? Martin Lüchinger Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. September Seite 1/4

235 Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Frage 1: In welchem Zeitraum können die beiden Zonenplanänderungen im Ost und im Süden der Stadt eine Entspannung für den Wohnungsmarkt bringen? Die beiden Zonenänderungen stellen auf eine schrittweise Realisierung in mehreren Etappen ab. Vor dem Beginn baulicher Aktivitäten sind jeweils noch Bebauungspläne zweiter Stufe erforderlich, welche zum Beispiel Details zur inneren Erschliessung, zur genauen Anordnung von Gebäuden etc. definieren. Bei der Stadtrandentwicklung Ost sind zudem die mit den dort ansässigen Freizeitgartenvereinen vereinbarten Mindestlaufzeiten zu beachten, die festlegen, wann frühestens einzelne Teilflächen der Gärten für neue Nutzungen gebraucht werden können (an der Allmendstrasse ein sehr kleiner Teil ab 2016, im grösseren östlichen Teil frühestens ab 2020). Die zusätzlichen Wohnungen der beiden Stadtrandentwicklungen Süd und Ost werden somit schrittweise ab ca mit Schwerpunkt ab 2020 bis 2030 auf den Markt kommen. Frage 2: Welches sind die weiteren Massnahmen des Regierungsrates bis zur möglichen Realisierung der Stadterweiterung in den beiden genannten Gebieten, um den Leerwohnungsbestand nachhaltig zu verbessern? Der Regierungsrat nutzt alle Optionen zu Schaffung von mehr Wohnraum. In den nächsten Jahren werden einige bereits beschlossene oder laufende Arealentwicklungsplanungen in die Realisierungsphase kommen: Erlenmattgebiete West und Ost, zweite Etappe des Schoren-Areals, genossenschaftlicher Wohnbau an der Belforterstrasse, Claraturm, Volta Ost, Alterswohnen auf dem Areal des Bethesda-Spitals. Diese Planungen können in den nächsten Jahren noch Wohnraum für über Personen generieren. Dazu kommen noch schwer abschätzbare Effekte durch kleinteilige Nachverdichtungen in den Quartieren. Neuer Wohnraum durch Nachverdichtungen entsteht nämlich zu grossen Teilen über Abriss und Neubau oder tiefer gehende Sanierungen. Dadurch könnte bei Ausschöpfung aller Reserven hypothetisch lediglich Wohnraum für weitere etwa Personen dazu gewonnen werden und dies auch nur, sofern der Wohnflächenverbrauch nicht zunimmt. Angesichts eines auch für die Zukunft prognostizierten jährlichen Bevölkerungswachstums von über Personen pro Jahr reichen die oben genannten Potenziale alleine nicht aus, zunehmende Wohnraumknappheit zu vermeiden. Die aktuelle Prognose des Bundesamtes für Statistik rechnet für den Kanton Basel-Stadt alleine bis 2023 mit einer Bevölkerungszunahme um Personen. Es sind deshalb auch mittel- und langfristig wirksame Planungen wie die Stadtrandentwicklungen, die teilweise Neunutzung des Areals des Felix- Platter-Spitals, die Hafen- und Stadtentwicklung Kleinhüningen-Klybeck und die Entwicklungsspielräume im Bereich Lysbüchel/Volta Nord notwendig, um die Knappheit auf dem Wohnungsmarkt zu verringern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den letztgenannten Entwicklungspotenzialen auch wichtige Flächenbedarfe für die Entwicklung der Arbeitsnutzungen zu integrieren sind. Frage 3: Ist der Regierungsrat gewillt, unabhängig vom Bundesrat angekündigte Formularpflicht nach Art. 270 Abs. 2 OR eine solche auf kantonaler Ebene einzuführen, um der Überhitzung des Wohnungsmarktes wirksam entgegenzuwirken? Bereits im September 2012 hat der Grosse Rat in diesem Zusammenhang dem Regierungsrat eine Motion von Martin Lüchinger und Konsorten betreffend Offenlegung von Mietzinsanpassungen bei Neuvermietungen (Formularpflicht bei erhöhten Anfangsmietzinsen) zur Stellungnahme überwiesen. Der Regierungsrat war bereit das Anliegen der Motion aufzunehmen und beantragte im Dezember 2012 dem Grossen Rat die Überweisung zur Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage. In seiner Sitzung vom 17. Januar 2013 hat der Grosse Rat jedoch entschieden, die Motion nicht dem Regierungsrat zu überweisen. Seite 2/4

236 Der Bundesrat erwägt die Einführung der Formularpflicht auf Bundesebene. Demnach soll künftig bei einem Mieterwechsel in der ganzen Schweiz der Mietzins des Vormieters mittels Formular bekannt gegeben und mit dem Mieterwechsel verbundene Mieterhöhungen begründet werden. Die Zuständigkeit für das Formularwesen soll auf den Bund übertragen werden. Zurzeit läuft das Vernehmlassungsverfahren zu der entsprechenden Änderung im Obligationenrecht. Es gilt nun das Ergebnis der Vernehmlassung und allfällige Entscheidungen auf Bundesebene abzuwarten. Frage 4: Wenn Nein, welche Gründe sprechen dagegen? Die Motion Lüchinger und Konsorten beabsichtigte bereits die Einführung der Formularpflicht auf kantonaler Ebene. Diese wurde jedoch vom Grossen Rat mit Beschluss vom 17. Januar 2013 nicht an den Regierungsrat überwiesen. Frage 5: Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, den aktuellen Überschuss bei den Büround Gewerbeflächen durch Umnutzung für Wohnzwecke nutzbar zu machen? Im Kanton Basel-Stadt gibt es bereits einige erfolgreiche Beispiele von Liegenschaften, die für Wohnzwecke umgenutzt wurden: Beispielsweise Take25 an der Zwingerstrasse, ehemaliges Möbelhaus Pfister an der Greifengasse, Bärenfelserstrasse 40, Musikerwohnhaus an der Lothringerstrasse oder das umgebaute Fabrikgebäude an der Margarethen-/Reichensteinerstrasse. Die Entscheidung Büro- oder Gewerbeflächen für Wohnzwecke nutzbar zu machen, liegt beim einzelnen Liegenschaftseigentümer. Letztes Jahr führte die Kantons- und Stadtentwicklung zum Thema Wohnen im Büro einen Fachanlass für interessierte Liegenschaftseigentümer durch. Ob Büro- oder Gewerbeflächen schliesslich umgenutzt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nebst baulichen/rechtlichen Aspekten spielen hauptsächlich die damit verbundenen Kosten eine entscheidende Rolle. Abhängig von der Struktur eines Gebäudes können die Kosten bis in die Höhe eines Ersatzneubaus steigen. Bei hohen Aufwänden wird der Leerstand häufig ausgesessen, bzw. wird darauf gehofft, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Mieter für die Büro- /Gewerbeflächen gefunden wird. Aufgrund einer von der Kantons- und Stadtentwicklung in Auftrag gegebenen Studie zum Umnutzungspotenzial wird damit gerechnet, dass in den nächsten etwa 15 Jahren insgesamt rund 400 Wohnungen aus Umnutzungen entstehen könnten. Frage 6: Was spricht für den Regierungsrat dafür (oder dagegen), zukünftig bei neuen Bebauungsplänen einen minimalen Anteil von beispielsweise 25% an gemeinnützigen Wohnungsbau festzulegen? Bereits heute werden geeignete Areale gezielt im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger abgegeben. Schon vor längerer Zeit hat der Regierungsrat verschiedene Areale definiert, die für genossenschaftliches Wohnen zur Verfügung stehen (Niederholz in Riehen, Rauracherstrasse in Riehen, Hegenheimerstrasse, Belforterstrasse, Riehenring 3, Schorenareal). Im Bereich der Areale Hegenheimerstrasse und Rauracherstrasse sind die Bauten bereits realisiert. Die zurzeit anstehenden Projekte sind Niederholz in Riehen, Belforterstrasse in Basel, das Schorenareal und Riehenring. Mit der am 28. September zur Volksabstimmung vorliegenden Stadtrandentwicklung Ost wird erstmals in Basel in einem Bebauungsplan ein Mindestanteil festgesetzt, der gemeinnützigen Wohnbauträgern angeboten werden muss. Dies entspricht Wohnraum für über 500 Personen. An Seite 3/4

237 diesem Standort ist das gut möglich, weil sich das Land überwiegend in kantonalem Eigentum befindet. Die Stadtrandentwicklung Ost stellt deshalb einen Meilenstein für den gemeinnützigen Wohnungsbau dar. Um eine gute Durchmischung der Bewohnerschaft von neuen Wohngebieten zu unterstützen sind Mindestanteile für gemeinnützigen Wohnungsbau auch bei anderen Arealentwicklungen möglich. Eine pauschale 25%-Regel für alle künftigen Bebauungspläne scheint aber aus Sicht des Regierungsrates zu undifferenziert. So können sich Areale bezüglich der Bautypologie, Lage und Landeigentum unterschiedlich gut für gemeinnützigen Wohnungsbau eigenen. Zudem sind die Bau- und Investitionskapazitäten der Genossenschaften in Basel nicht unbegrenzt, so dass ein konstanter Mindestanteil über die zeitlich oft nicht steuerbaren und ungleichmässig verteilten Bebauungsplanvorlagen schwer praktikabel ist. Aus Sicht des Regierungsrates sollte das Instrument von Mindestanteilen für gemeinnützigen Wohnungsbau deshalb einzelfallweise und differenziert eingesetzt werden. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

238 An den Grossen Rat PD/P Basel, 17. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014 Interpellation Nr. 72 Andreas Zappalà betreffend Leerstandsquote und Wohnungsbedarf (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014) Im August 2014 wurden wieder die Daten der Leerstandsquote der Wohnungen veröffentlicht; sie beträgt per Stichtag 1. Juni ,2%. Nun darf allerdings bezweifelt werden, dass in dieser Quote tatsächlich alle leer stehenden Wohnungen enthalten sind. Gemäss Auskunft des Statistischen Amtes werden jeweils jene Wohnungen erfasst, die per Stichtag 1. Juni mindestens einen Monat leer gestanden haben. Abgestellt wird dabei auf Umfragen und Meldungen der Liegenschaftsverwaltung und auf Inserate. Neben den versehentlich nicht gemeldeten Wohnungen fehlen somit alle leer stehenden Wohnungen, die bewusst leer gelassen werden (z. Bsp. weil ein Umbau durchgeführt wird), welche noch keinen Monat leer stehen und alle jene Wohnungen, die zwar leer stehen aber schon wieder weitervermietet sind. Berücksichtigt man auch diese Wohnungen, so dürfte sich die Leerstandsquote markant erhöhen. Es ist auch zu bedenken, dass eine Leerstandsquote für sich alleine noch wenig aussagekräftig ist. Die Stadt Zürich hatte per 1. Juni 2014 auch eine Leerstandsquote von 0,22%. Im Gegensatz zu Basel, wo sich die Leerstände auf alle Wohnungssegmente verteilen, stehen in Zürich aber fast nur teure Wohnungen leer. Da an diese Leerstandsziffer staatliche Eingriffsmassnahmen und rechtliche Forderungen geknüpft werden, muss das Zahlenmaterial, auf das man sich stützt, umfassend sein und die Leerstandsquote korrekt ermittelt werden. Denn nur dann kann festgestellt werden, ob staatliche Massnahmen überhaupt notwendig sind und wo diese zielgerichtet eingesetzt werden müssen, damit sie Wirkung zeigen. Massgebend für die Beantwortung, ob Mangel an bezahlbaren Wohnungen besteht (um das geht es schlussendlich), ist nämlich nicht nur die Anzahl leer stehender Wohnungen sondern auch die Anzahl Personen, die überhaupt eine Wohnung suchen. Denn es macht sowohl aus ökonomischen wie auch ökologischen Gründen keinen Sinn, Wohnungen zu erstellen, nur damit diese dann leer stehen. Es müssen also auch Angaben bekannt sein über die Anzahl Personen, die per 1. Juni eine Wohnung seit länger als 3 Monaten (minimale Kündigungsfrist) gesucht und keine gefunden haben, und Angaben über die durchschnittliche Zeit einer Wohnungssuche, gegliedert nach Wohnungssegment. Es müssen darüber hinaus statistisch erhärtet Zahlen zur Verfügung stehen die Auskunft geben, in welchem Segment wieviel Wohnungsbedarf besteht. Zudem muss auch sichergestellt sein, dass der aktuelle Bestand an günstigem Wohnraum auch tatsächlich an die Personen vermietet wird, die darauf angewiesen sind. Dafür zu sorgen sind insbesondere die Genossenschaften aufgerufen, die bewusst zu diesem Zweck staatliche Fördergelder beziehen. Aufgrund dieser Überlegungen bittet der Interpellant den Regierungsrat um Beantwortung nachstehender Fragen: 1. Wie viel zusätzliche nicht in der Statistik erfasste Wohnungen standen per Stichtag 1. Juni 2014 leer? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. September Seite 1/4

239 2. Wieviel Personen waren per Stichtag 1. Juni 2014 seit länger als drei Monaten erfolglos auf Wohnungssuche und wie teilen sich diese auf die Wohnungssegmente auf? 3. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass in jenem Segment Wohnraum geschaffen wird, wo Bedarf besteht? 4. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass der von den Genossenschaften bereit gestellte und subventionierte Wohnungsraum auch tatsächlich an die Personen vermietet wird, die darauf angewiesen sind? Andreas Zappalà Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Frage 1: Wie viel zusätzliche nicht in der Statistik erfasste Wohnungen standen per Stichtag 1. Juni 2014 leer? Es gilt zu unterscheiden zwischen der stichtagsbezogenen Leerwohnungszählung und der mit der neuen Volkszählung nun möglichen Registerauswertung (Einwohnerregister und Gebäude- und Wohnungsregister). Bei ersterer werden alle zur Miete oder zum Kauf angebotenen Wohnungen, welche am 1. Juni eines Jahres leer stehen, in einem methodisch aufwändigen Verfahren gezählt; per 1. Juni 2014 waren es 245 Leerwohnungen (vgl. Bei einer Registerauswertung dagegen wird ausgewertet, in welchen Wohnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Personen gemeldet sind. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den Artikel im Dossier Basel Raum & Umwelt Nr. 51, (Neue Erkenntnisse durch registerbasierte Statistik: Wohnungsbestand, S. 6 / Eine Analyse der gemäss Registerauswertung per 31. Dezember 2013 nicht belegten Wohnungen hat ergeben, dass verschiedenste Gründe dazu führen können, dass eine Wohnung nicht belegt ist. Die Gründe konnten in acht Kategorien unterteilt werden, eine davon ist die Kategorie Leerwohnungen. Eine Schätzung des Statistischen Amts geht für 31. Dezember 2013 von ca Wohnungen aus, die, angeboten (entsprechend der Leerwohnungszählung) oder nicht angeboten (durch keine direkte Erhebung erfasst), leergestanden sind. Frage 2: Wie viel Personen waren per Stichtag 1. Juni 2014 seit länger als drei Monaten erfolglos auf Wohnungssuche und wie teilen sich diese auf die Wohnungssegmente auf? Es existiert keine systematische und regelmässige Erhebung der Wohnungssuchenden, weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene. Methodisch wäre ein solches Unterfangen auch schwierig umzusetzen, da Personen, die im Kanton Basel-Stadt eine Wohnung suchen, nicht zwangsläufig auch hier wohnen. Ausserdem wäre eine Meldepflicht der Wohnungssuchabsicht ein gewichtiger Eingriff in die Privatsphäre und entsprechend kritisch zu werten. In der alle 10 Jahre stattfindenden Zu- und Wegzügerbefragung werden aber Informationen zur Wohnungssuche und den Präferenzen erhoben. Letztmals war dies im Jahr 2008 der Fall, für 2018 steht die nächste Durchführung an. Die Resultate der Wanderungsbefragung 2008 sind auf der Homepage des Statistischen Amtes abrufbar ( S. 12ff). In diesem Bericht hat das Statistische Amt festgehalten, dass die grosse Mehrheit der Befragten sich selbst zu einem Wohnungswechsel entschieden hat und in der Regel in nützlicher Frist (einige Wochen bis Monate) fündig wurde. In der allgemeinen Bevölkerungsbefragung, welche 2015 zum fünften Mal durchgeführt wird, wird ausserdem die Zufriedenheit mit der Wohnsituation erhoben ( Bericht 2011, S. 2ff). Seite 2/4

240 Obwohl keine systematische und regelmässige Erhebung der Wohnungssuchenden existieren, zeigen Erfahrungen aus der Praxis beispielsweise der Sozialhilfe Basel oder IG Wohnen (Verein für soziale Wohnungsvermittlung), dass es vor allem im Tiefpreissegment zunehmend schwieriger wird, Wohnungen zu finden. Frage 3: Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass in jenem Segment Wohnraum geschaffen wird, wo Bedarf besteht? Gemäss 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung hat der Staat im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau zu fördern. Dabei ist insbesondere auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechtem Wohnraum zu achten. Auf dem Verfassungsauftrag basierend hat der Regierungsrat eine kantonale Wohnraumentwicklungsstrategie verabschiedet. Mit den drei Pfeilern Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots, direkte Unterstützung von Menschen auf dem Wohnungsmarkt und Verbesserung der Rahmenbedingungen für private Investitionen berücksichtigt die Strategie unterschiedliche Wohnbedürfnisse innerhalb verschiedener Angebotsstufen. Entsprechend wurde mit dem Wohnraumfördergesetz (WRFG) eine ausgewogene Gesetzesbasis geschafft: - Um den Bedarf an preisgünstigen und oftmals auch familienfreundlichen Mietwohnungen zu decken, enthält das WRFG Fördermassnahmen zugunsten des gemeinnützigen Wohnraumangebots: Mit der Abgabe von Land im Baurecht, Bürgschaften, Darlehen und Beratungen werden gezielt Wohnbaugenossenschaften und weitere Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus unterstützt. - Für auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligte Personen wurde mit 16 WRFG eine Gesetzesbasis geschaffen, damit der Kanton diesem Bevölkerungssegment kostengünstige Wohnungen vermieten kann. Als besonders benachteiligt gelten Personen oder Familien, die Anspruch auf Familienmietzinsbeiträge, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben und trotz dieser Sozialleistungen keine passende Wohnung finden. - Zur allgemeinen Entlastung des Wohnungsmarktes braucht es zusätzlichen Wohnraum. Nebst der Nutzungsplanung (u.a. Zonenplanrevision) trägt auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für private Investitionen dazu bei, dass dieses Ziel erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang wurde mit dem WRFG der Abbruchschutz von Wohnraum gelockert, wenn in der Folge mindestens gleichviel Wohnraum entsteht. Frage 4: Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass der von den Genossenschaften bereit gestellte und subventionierte Wohnungsraum auch tatsächlich an die Personen vermietet wird, die darauf angewiesen sind? Das WRFG hält ausdrücklich fest, dass Darlehen für Projektentwicklungen, Bürgschaften und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht an "Auflagen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Qualität der Bauvorhaben" sowie an "wohnpolitische Auflagen" gebunden sind. Diese Auflagen werden in 10 der entsprechenden Wohnraumförderungsverordnung (WRFV) konkretisiert. Erwähnt werden nebst der Wohnsitzpflicht auch Vorgaben betreffend eine ausgewogene soziale Durchmischung, maximale Wohnungsgrössen in Abhängigkeit der Zimmerzahl sowie die minimale Wohnungsbelegung (Belegungsvorschrift). Diese Vorschriften sollen dazu beitragen, dass die geförderten Wohnungen preisgünstig sind und auch tatsächlich zugunsten der anvisierten Mietersegmente (insbesondere Familien) erstellt oder erhalten werden. Seite 3/4

241 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

242 An den Grossen Rat PD/P Basel, 1. Oktober 2014 Regierungsratsbeschluss vom 30. September 2014 Interpellation Nr. 76 von Dominique König-Lüdin betreffend Carlo Contis Verwaltungsratsmandate (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014) Aus den Medien konnte man erfahren, welche neuen beruflichen Herausforderungen der zurückgetretene Carlo Conti angenommen hat. Neben seiner Arbeit als Konsulent in einer Anwaltspraxis wird er neu als Verwaltungsrat der Aargauer RehaClinic AG tätig sein. Er wird das Verwaltungsratspräsidium der Basler Schmerzklinik übernehmen, einem Institut der gewinnorientierten Genolier-Gruppe. Aus seiner Zeit als Vorsteher des Gesundheits-departements hat Carlo Conti immer noch einen Sitz bei der Swiss DRG und bis Ende Jahr bleibt er weiterhin Verwaltungsrat des Universitäts-Kinderspital beider Basel. Als ehemaliger Gesundheitsdirektor und GDK-Präsident hat Carlo Conti ein grosses Netzwerk im Gesundheitswesen aufgebaut, das er nun den Meistbietenden zur Verfügung stellt. Der lnteressenskonflikt ist bei Tätigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der früheren Amtstätigkeit eines Regierungsratsmitgliedes stehen offensichtlich. Dies birgt die Gefahr, dass dadurch öffentliche Institutionen geschädigt oder mindestens benachteiligt werden, das Ansehen der politischen Institutionen leidet und ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird. Im Fall der Mandate in UKBB und Swiss DRG erscheint es der lnterpellantin selbstverständlich, dass sie mit dem Aus-scheiden aus dem Regierungsrat abgegeben werden müssen. Bereits auf Bundesebene haben in vergangenen Jahren privatwirtschaftliche Mandate von ausgeschiedenen Bundesräte zu Kritik geführt. Ein Postulat verlangt eine Gesetzesanpassung, die eine Funktionseinschränkung für mindestens zwei Jahre vorsieht. Solche Sachverhalte sollten auch im Kanton gesetzlich geregelt werden. Vor diesem Hintergrund stellt die lnterpellantin folgende Fragen: 1. Wo sind die Interessen des Kantons Basel-Stadt und von Institutionen im Besitz des Kantons durch die neuen Mandate von C. Conti betroffen? 2. Teilt der Regierungsrat die Meinung der lnterpellantin, dass hinsichtlich der privatwirtschaftlichen Mandate des zurückgetretenen Regierungsrates C. Conti ein lnteressenskonflikt besteht? 3. Wie kann vermieden werden, dass in Ausübung des privatwirtschaftlichen Engagements im Amt erworbenes Wissen zum Nachteil des Kantons verwendet wird? 4. Bis wann wird der Regierungsrat den Austritt von C. Conti aus dem VR UKBB und dem VR Swiss DRG veranlassen? 5. Sind dem Regierungsrat noch andere VR Mandate von C. Conti bekannt, die in einem möglichen lnteressenskonflikt stehen könnten? 6. Wie stellt sich der Regierungsrat zu der Forderung, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die sicherstellt, dass aus dem Amt ausscheidende Regierungsräte und Regierungsrätinnen nach Aufgabe des Amtes keine bezahlten Mandate bzw. Leitungsfunktio- Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Oktober 2014 Seite 1/3

243 nen in Wirtschaftsunternehmen annehmen, deren Tätigkeiten in einem engen Zusammenhang mit der früheren regierungsrätlichen Tätigkeit stehen und/oder die in nennenswertem Umfang Aufträge des Kantons, von kantonseigenen oder von kantonsnahmen Unternehmungen erhalten? Dominique König-Lüdin Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Ausgangslage Das Politsystem im Kanton Basel-Stadt beruht auf dem Milizsystem. Parlamentsangehörige üben ihre Tätigkeit neben einem Beruf aus. Mitglieder der Exekutive gehen vor ihrer Wahl ebenfalls einer beruflichen Betätigung nach. Das Anstreben eines politischen Amtes soll attraktiv sein. Zur Attraktivität gehört auch die Aussicht darauf, nach dem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden reibungslos in das ursprüngliche Berufsleben zurück zu können. Auch ist aus Sicht der kantonalen Finanzen nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliges Regierungsmitglied ein Einkommen erzielt und deshalb nach Lohngesetz sein Ruhegehalt gekürzt werden kann. Regierungsmitglieder sollen selbstverständlich das im Amt erworbene Wissen nicht unmittelbar nach ihrem Ausscheiden gegen die Interessen des Kantons verwenden. Gemäss Personalgesetz sind die Regierungsmitglieder zur Verschwiegenheit über Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Für eine darüber hinaus gehende Regelung wie etwa ein Konkurrenzverbot besteht kein Handlungsbedarf. In der Vergangenheit sind die alt Regierungsmitglieder mit dem im Amt erworbenen Wissen verantwortungsvoll und sorgfältig umgegangen. Beantwortung der Fragen 1. Wo sind die Interessen des Kantons Basel-Stadt und von Institutionen im Besitz des Kantons durch die neuen Mandate von C. Conti betroffen? 2. Teilt der Regierungsrat die Meinung der lnterpellantin, dass hinsichtlich der privatwirtschaftlichen Mandate des zurückgetretenen Regierungsrates C. Conti ein lnteressenskonflikt besteht? Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen des Kantons Basel-Stadt oder von Institutionen im Besitz des Kantons aufgrund der öffentlich bekannten Mandate von alt Regierungsrat Carlo Conti auf besondere Weise betroffen sein könnten. 3. Wie kann vermieden werden, dass in Ausübung des privatwirtschaftlichen Engagements im Amt erworbenes Wissen zum Nachteil des Kantons verwendet wird? Der Regierungsrat sieht keinen Handlungsbedarf. 4. Bis wann wird der Regierungsrat den Austritt von C. Conti aus dem VR UKBB und dem VR Swiss DRG veranlassen? Seit dem Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel per 1. Januar 2013 sind die Vorsteher Seite 2/3

244 der zuständigen Departemente nicht mehr von Amtes wegen Mitglied des Verwaltungsrates des UKBB. Sowohl alt Regierungsrat Carlo Conti als auch Regierungsrat Thomas Weber (BL) wurden jedoch in Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des neuen Staatsvertrages durch die Regierungen der beiden Trägerkantone als Mitglieder des Verwaltungsrates des UKBB bis zum Ende der Amtsperiode bestätigt. Die Regierungen der beiden Trägerkantone werden Ende 2014 den Verwaltungsrat für die neue Amtsperiode wählen. Die Regierungen der beiden Trägerkantone werden den Verwaltungsrat gemäss den Vorgaben des Staatsvertrages mit Personen besetzen, die wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für das UKBB wichtige Kompetenzen verfügen. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) ist im Verwaltungsrat der SwissDRG mit drei Stimmen vertreten. Mit seinem Rücktritt aus dem Regierungsrat per Ende Juli 2014 ist alt Regierungsrat Carlo Conti auch aus der GDK und damit aus dem SwissDRG ausgeschieden. Sein Nachfolger wird an der Generalversammlung des SwissDRG AG am 31. Oktober 2014 gewählt. 5. Sind dem Regierungsrat noch andere VR Mandate von C. Conti bekannt, die in einem möglichen lnteressenskonflikt stehen könnten? Der Regierungsrat verlangt von seinen ehemaligen Mitgliedern bezüglich ihrer heutigen Tätigkeit keine generelle Rechenschaft. 6. Wie stellt sich der Regierungsrat zu der Forderung, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die sicherstellt, dass aus dem Amt ausscheidende Regierungsräte und Regierungsrätinnen nach Aufgabe des Amtes keine bezahlten Mandate bzw. Leitungsfunktionen in Wirtschaftsunternehmen annehmen, deren Tätigkeiten in einem engen Zusammenhang mit der früheren regierungsrätlichen Tätigkeit stehen und/oder die in nennenswertem Umfang Aufträge des Kantons, von kantonseigenen oder von kantonsnahmen Unternehmungen erhalten? Der Regierungsrat sieht aus den eingangs dargestellten Gründen keinen Handlungsbedarf. Aus ähnlichen Gründen verzichtete der Bund auf die Schaffung eines solchen Gesetzes. Die verfassungsmässigen Rechte auf freie Berufswahl und auf den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sind zu gewähren. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

245 An den Grossen Rat PD/P Basel, 5. November 2014 Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2014 Interpellation Nr. 97 von Tanja Soland betreffend chinesische Sicherheitskräfte gegen Tibeter in Basel (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 22. Oktober 2014) Gemäss diversen Medienberichterstattungen sollen Sicherheitskräfte der Chinesischen Botschaft am Basler Mondfest Tibet-Sympathisanten attackiert und tibetische Flaggen beschlagnahmt haben. Am chinesischen Mondfest auf dem Münsterplatz waren Mitglieder des Vereins "Tibeter Jugend in Europa" anwesend und wollten auf die Lage in Tibet aufmerksam machen. Eine Person soll von zwei Sicherheitsleuten der Chinesischen Botschaft zu Boden gedrückt worden sein, als diese ein Plakat hochheben wollte. Die Chinesischen Sicherheitskräfte hätten auch anderen Tibet-Sympathisanten Tibet-Flaggen und Plakate entrissen. Von seiten der Verwaltung wurden Aussagen gemacht, dass die Sicherheitskräfte nur dort eingegriffen hätten, wo Demonstranten während der Ansprache der Chinesischen Botschafterin die Sicherheitsabsperrung zur Bühne umgangen haben. Dieser Vorfall löst einige Fragen aus, denn grundsätzlich ist in Basel die Polizei für die Sicherheit zuständig. Es ist sehr ungewöhnlich, wenn private Sicherheitskräfte an einem öffentlichen Anlass für Ruhe und Ordnung sorgen. Insbesondere da es sich im konkreten Vorfall um Chinesische Sicherheitskräfte handelte. Da die politische Lage der Tibeterinnen und Tibeter in Bezug auf China in der Schweiz genügend bekannt ist, ist es absolut unverständlich, wie es in Basel dazu kommen konnte, dass Chinesische Sicherheitskräfte Tibetische Personen attackiert haben. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Situation, die nicht voraussehbar war. Daher bitte ich die Regierung, um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Wer ist für die Sicherheit der chinesischen Botschafterin zuständig? Ist es nicht Aufgabe der Polizei, die Sicherheit der Botschaften in der Schweiz zu gewährleisten? 2. Warum waren chinesische Sicherheitskräfte am Mondfest in Basel anwesend? Gab es dazu im Vorfeld eine Vereinbarung oder eine Absprache? 3. Welche Kompetenzen hatten die chinesischen Sicherheitskräfte in Bezug auf ihren Einsatz beim Mondfest? Und von wem erhielten sie diese Kompetenzen? 4. Warum war die Kantonspolizei Basel-Stadt nicht am Mondfest präsent? 5. Welche Gefahr ging von den tibetischen-sympathisanten bzw. Demonstranten aus? 6. Gab es eine Sicherheitsabsperrung vor der Bühne während der Ansprache der chinesischen Botschafterin? 7. Wie stellt sich die Regierung dazu, dass Personen bzw. Flüchtlinge aus Tibet in Basel von chinesischen Sicherheitskräften attackiert werden? 8. Ist die Regierung nicht auch der Ansicht, dass die Polizei die Sicherheit in Basel-Stadt gewährleisten muss? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 7. November Seite 1/3

246 9. Wie wird die Regierung in Zukunft die Sicherheit bei solchen Anlässen planen? 10. Ist sich die Regierung der politischen Situation der Tibeterinnen und Tibeter bewusst? Wie stellt sich die Regierung dazu? 11. Wie gewährleistet die Regierung in Zukunft, dass bei öffentlichen Anlässen in Basel die Meinungsäusserungsfreiheit ausgeübt werden kann? Tanja Soland Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Frage 1: Wer ist für die Sicherheit der chinesischen Botschafterin zuständig? Ist es nicht Aufgabe der Polizei, die Sicherheit der Botschaften in der Schweiz zu gewährleisten? Die Kantone treffen in Absprache mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind (vgl. Art. 24 BWIS). Die Sicherheit der chinesischen Botschafterin gemäss Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 wird in Basel grundsätzlich von der Kantonspolizei gewährleistet. Frage 2: Warum waren chinesische Sicherheitskräfte am Mondfest in Basel anwesend? Gab es dazu im Vorfeld eine Vereinbarung oder eine Absprache? Der Ablauf des Mondfestes wurde mit Vertretern der Botschaft vorgängig abgesprochen; dabei wurde ohne Einbezug der Kantonspolizei auch das Thema Sicherheit diskutiert. Eine Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen, da seitens der Botschaft von keinem akuten Gefahrenpotential für die Botschafterin ausgegangen wurde. Frage 3: Welche Kompetenzen hatten die chinesischen Sicherheitskräfte in Bezug auf ihren Einsatz beim Mondfest? Und von wem erhielten sie diese Kompetenzen? Die mutmasslichen chinesischen Sicherheitskräfte erhielten keine speziellen Kompetenzen. Frage 4: Warum war die Kantonspolizei Basel-Stadt nicht am Mondfest präsent? Seit 2011 findet das chinesische Mondfest Basel auf dem Münsterplatz unter Anwesenheit der Botschaft der VR China und eines Vertreters des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt statt und noch nie war eine Präsenz der Kantonspolizei von Nöten. Aus diesem Grund hat der Veranstalter davon abgesehen, das Justiz- und Sicherheitsdepartement bzw. die Kantonspolizei Basel-Stadt vorgängig zu informieren und gemeinsam ein Sicherheitskonzept auszuarbeiten. Da die Kantonspolizei weder von Seiten der Botschaft noch des fedpol über den Anlass informiert worden ist, hatte der Auftritt der chinesischen Botschafterin den Status eines Privatbesuchs. Die Kantonspolizei wurde unmittelbar nach dem Zwischenfall per Notruf auf das Gelände gerufen und beorderte umgehend Mitarbeitende zum Mondfest. Als die Einsatzkräfte auf dem Münsterplatz eintrafen, hatte sich die Lage aber bereits wieder beruhigt. Frage 5: Welche Gefahr ging von den tibetischen-sympathisanten bzw. Demonstranten aus? Diese Frage kann der Regierungsrat nicht beantworten, da sie Gegenstand einer laufenden Untersuchung ist. Frage 6: Gab es eine Sicherheitsabsperrung vor der Bühne während der Ansprache der chinesischen Botschafterin? Seite 2/3

247 Seitlich der Bühne wurden Vauban-Gitter über die gesamte Dauer der Veranstaltung als Absperrung installiert, um die Zuschauer von der Bühne fernzuhalten und den Zugang der Bühne für die Artisten freizuhalten. Frage 7: Wie stellt sich die Regierung dazu, dass Personen bzw. Flüchtlinge aus Tibet in Basel von chinesischen Sicherheitskräften attackiert werden? Die Regierung bedauert diesen Vorfall ausserordentlich, kann sich aber aufgrund der laufenden Untersuchungen nicht weiter im Detail dazu äussern. Frage 8: Ist die Regierung nicht auch der Ansicht, dass die Polizei die Sicherheit in Basel-Stadt gewährleisten muss? Ja. Die Kantonspolizei sorgt in Basel-Stadt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze. Frage 9: Wie wird die Regierung in Zukunft die Sicherheit bei solchen Anlässen planen? Aufgrund der diesjährigen Vorkommnisse wird der Sicherheit des Mondfestes in Zukunft einen höheren Stellenwert beigemessen und bei Bedarf frühzeitig mit der Kantonspolizei Kontakt aufgenommen. Frage 10: Ist sich die Regierung der politischen Situation der Tibeterinnen und Tibeter bewusst? Wie stellt sich die Regierung dazu? Die Regierung ist sich der politischen Situation der Tibeterinnen und Tibeter bewusst. Grundsätzlich orientiert sich die kantonale Aussenpolitik an derjenigen des Bundes, welche Tibet als eine Region der Volksrepublik China mit einem Autonomiestatut für die tibetische Bevölkerung ansieht. Frage 11: Wie gewährleistet die Regierung in Zukunft, dass bei öffentlichen Anlässen in Basel die Meinungsäusserungsfreiheit ausgeübt werden kann? Die Regierung stuft Meinungsäusserungsfreiheit als elementaren Bestandteil unseres demokratischen Rechtsystems ein. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

248 5259 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 3. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 2. September 2014 Interpellation Nr. 55 Atilla Toptas betreffend Fussgängerübergang an der Rosentalstrasse (beim Bad. Bahnhof) (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 4. Juni 2014) Wer entlang der Schwarzwaldallee die Rosentalstrasse überqueren möchte, weiss nicht wie er es machen soll. Es gibt keinen Fussgängerstreifen und auch keine Lichtsignalanlage für Fussgänger, der Verkehr (Autos, Fahrräder, vier verschiedene Tramlinien) kommt aus drei verschiedenen Richtungen. Insgesamt ist die Situation sehr unübersichtlich. Für die Schwächsten unter den Verkehrsteilnehmern ist die Querung der Rosentalstrasse an dieser Ecke in beide Richtungen gefährlich und nicht zumutbar. Gerade ältere Menschen und Menschen mit einer Behinderung haben keine Chance, die Strasse gefahrlos, resp. mit einem sicheren Gefühl oder ohne Begleitung überqueren zu können. Zudem ist die Strasse für die vielen Primarschulkinder, die täglich die Strasse in beiden Richtungen überqueren ein grosses Risiko, da der Strassenverkehr stets Vortritt hat. Schulkinder haben aber ein Recht auf einen sicheren Schulweg. Der Kanton muss einen sicheren Schulweg gewährleisten. Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen: - Sind die Risiken beim Überqueren an der Rosentalstrasse für Schulkinder, behinderte und ältere Leute bekannt? Wenn ja, welche? - Welche Massnahmen wurden bis jetzt für die Risikoverminderung und für die verbesserte Verkehrssicherheit getroffen? - Teilt die Regierung die Meinung, dass auf Grund der Ablehnung der Erlenmatttram-Vorlage nun eine separate Neuplanung des Umfelds Badischer Bahnhof rasch möglichst an die Hand genommen werden muss? - Wenn ja, ist bei der Neuplanung des Umfelds Badischer Bahnhof eine Verbesserung der Situation der Querung der Rosentalstrasse vorgesehen? - Wenn nein, wie gedenkt die Regierung, die Situation der Querung der Rosentalstrasse zu verbessern, dass Betagte und Behinderte, aber auch die vielen Schulkinder die Strasse ohne Gefahr überqueren können? Atilla Toptas Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. September Seite 1/3

249 Ausgangslage Fast gleichzeitig mit der Einreichung der vorliegenden Interpellation Nr. 55 hat der Grosse Rat die Petition 327 Für einen sicheren Schulweg über die Rosentalstrasse der Petitionskommission (PetKo) überwiesen. Die PetKo hat Vertreter der Petenten und verschiedener Fachstellen aus der kantonalen Verwaltung am 26. Juni 2014 zu einem Hearing empfangen. Inhaltlich unterscheiden sich die Anliegen der Interpellation und der Petition nur unwesentlich. Der Bericht der PetKo zur Petition 327 liegt noch nicht vor. Beantwortung der Fragen Sind die Risiken beim Überqueren an der Rosentalstrasse für Schulkinder, behinderte und ältere Leute bekannt? Wenn ja, welche? Ja, der Regierungsrat hat daher die bereits früher erkannten Sicherheitsdefizite in die Planung des Erlenmatt-Trams einfliessen lassen. Nach der Ablehnung dieses Projekts in einer Referendumsabstimmung, müssen für die notwendigen baulichen Verbesserungsmassnahmen ein alternatives Projekt erarbeitet und die Finanzierung gesichert werden. Welche Massnahmen wurden bis jetzt für die Risikoverminderung und für die verbesserte Verkehrssicherheit getroffen? Die Verkehrsprävention der Kantonspolizei instruiert die Schulkinder seit längerem dahingehend, dass sie von der Schwarzwaldallee kommend ein Stück in die Rosentalstrasse bis zum abgesenkten Trottoir gehen und die Rosentalstrasse auf der Höhe der Traminsel in zwei Etappen sicher queren. Anlässlich des Hearings der Petko vom 26. Juni 2014 wurde zugesichert, dass spätestens zum Schulbeginn am 18. August 2014 entlang der Trottoirkante, vor dem McDonalds, ein doppelholmiges Geländer montiert wird. Dies ist inzwischen erfolgt. Das Geländer führt die Schulkinder wie auch andere Fussgängerinnen und Fussgänger in die Richtung der erwähnten Querungsstelle beim abgesenkten Trottoir. Aufgrund der geringen Trottoirbreite in der Rosentalstrasse kann das Geländer jedoch nicht ganz bis zur Querungsstelle geführt werden. Der Regierungsrat ist dennoch überzeugt, dass diese erste Massnahme die Verkehrssicherheit wesentlich erhöht. Teilt die Regierung die Meinung, dass auf Grund der Ablehnung der Erlenmatttram-Vorlage nun eine separate Neuplanung des Umfelds Badischer Bahnhof rasch möglichst an die Hand genommen werden muss? Nach der Ablehnung des Projekts Verkehrsdrehscheibe Badischer Bahnhof (Tram Erlenmatt) und somit auch der Umgestaltung des dortigen Vorplatzes wird der Regierungsrat prüfen, welche Massnahmen in diesem Bereich aus der Erhaltungsplanung unumgänglich sind und realisiert werden müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt können hierzu noch keine konkreten Angaben gemacht werden. Unabhängig davon, ist derzeit ein Vorprojekt für die Neugestaltung der Rosentalstrasse in Arbeit. In Koordination mit weiteren Planungen beim Badischen Bahnhof kann damit eine weitere Verbesserung der Situation für Fussgängerinnen und Fussgänger erzielt werden. Seite 2/3

250 Wenn ja, ist bei der Neuplanung des Umfelds Badischer Bahnhof eine Verbesserung der Situation der Querung der Rosentalstrasse vorgesehen? Die Achse Rosentalstrasse Messeplatz ist eine wichtige Verbindung zwischen dem Badischen Bahnhof und der Messe bzw. der Innenstadt. Die Tramgleise und der Unterbau in der Rosentalstrasse (Schwarzwaldallee bis Mattenstrasse) müssen in den nächsten Jahren ersetzt werden. Dabei wird geklärt, wie der Querschnitt der Rosentalstrasse in Zukunft gestaltet werden soll. Zudem kann die Lage der Haltestellen auf der ÖV-Achse Badischer Bahnhof Claraplatz unter Berücksichtigung des Behindertengleichstellungsgesetzes überprüft werden. Auch die Fussgängerquerung über die Rosentalstrasse (entlang der Schwarzwaldallee) ist Gegenstand dieser Planung. Wenn nein, wie gedenkt die Regierung, die Situation der Querung der Rosentalstrasse zu verbessern, dass Betagte und Behinderte, aber auch die vielen Schulkinder die Strasse ohne Gefahr überqueren können? Siehe Antwort zu vorhergehenden Frage. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

251 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 20. August 2014 Regierungsratsbeschluss vom 19. August 2014 Interpellation Nr. 58 von Annemarie Pfeifer betreffend verbesserter Anschluss der Zollfreistrasse ans Basler Strassennetz (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 4. Juni 2014) Schon kurz nach Eröffnung der Zollfreistrasse entstanden Stauprobleme beim Kreisel Otterbach und in der Freiburgerstrasse. Dies war absehbar, denn eine alte Binsenweisheit lautet: Eine neue Strasse generiert ehr Verkehr. Die versprochene Entlastung der Verkehrsachse in Riehen und im Hirzbrunnenquartier ist noch nicht erreicht und es rollt weiterhin viel Lörracher Verkehr durch diese Achse. Zusätzlich ist nun eine neue Stauproblematik entstanden. Um den Effekt einer Umfahrungs-strasse für Riehen und für das Hirzbrunnenquartier voll zu entfalten, ist eine gute Anbindung der Zollfreistrasse ans Basler Strassennetz die Voraussetzung. Dies wurde in der frühen Planungsphase der Zollfreistrasse auch versprochen, indem eine Anbindung der verlängerten Südumfahrung der Stadt Weil an die Autobahn kurz vor der Landesgrenze in Aussicht gestellt worden war. Ich erlaube mir die folgenden Fragen zu stellen: - Wie viele Autos fahren täglich über die Zollfreistrasse Richtung Stadt und Richtung Wiesental? - Wer ist verantwortlich für die Verkehrsregelung im Bereich der Freiburger-strasse? Anscheinend ist einerseits der Bund für die Verkehrsregelung des Autobahnzubringers Freiburgerstrasse zuständig und andererseits könnte der Kanton die Lichtsignalanlage Freiburgerstrasse steuern. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton? - Was gedenkt der Regierungsrat zum Abbau des Staurisikos zu tun? Es wird beispielsweise davon gesprochen, die Wartezeiten an der Ampel Freiburger-strasse umzustellen. Sieht er hier ein Mittel zur Reduktion des täglichen Staus? - Mit dem Erlenmattquartier und der Siedlungsentwicklung Basel Nord wird sich die Strassen noch mehr überfüllen. Welche Massnahmen sind mittelfristig geplant? - In einer früheren Phase lagen Pläne für einen Autobahnanschluss vor. Wird eine solche Lösung noch immer in Erwägung gezogen? Kurz vor der Eröffnung der Zollfreistrasse habe ich auf den mangelnden Grundwasserschutz auf dem alten Teilstück der Zollfreistrasse aufmerksam gemacht. Der Regierungsrat hat damals in Aussicht gestellt, gemeinsam mit den deutschen Behörden Lösungen für einen verbesserten Schutz zu suchen. Damals war die Rede von einem Verbot von Gefahrentransporten auf dieser Strecke oder baulichen Mass-nahmen. - Was konnte in der Zwischenzeit erreicht werden? Annemarie Pfeifer Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 22. August 2014 Seite 1/3

252 Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: - Wie viele Autos fahren täglich über die Zollfreistrasse Richtung Stadt und Richtung Wiesental? Der Kanton Basel-Stadt verfügt selber über keine Zählungsergebnisse an der Zollfreien Strasse. Der Landkreis Lörrach hat jedoch die Resultate temporärer Verkehrszählungen im Rahmen des Verkehrsmonitorings Baden-Württemberg an der Zollfreien Strasse zur Verfügung gestellt. Im Frühjahr 2014 wurden auf der B317 zwei Zählungen durchgeführt. Die erste Zählung fand in einer Osterferienwoche im April statt, woraus weniger aussagekräftige Zahlen resultieren. Aus diesem Grund wird hier die zweite Zählung vom Dienstag, den 13. bis Montag, den 19. Mai 2014 angeführt. In diesem Zeitraum verkehrten durchschnittlich rund 12'000 Fahrzeuge auf der Zollfreien Strasse, wovon die Hälfte in Richtung Weil am Rhein und die andere Hälfte in Richtung Lörrach fuhr. - Wer ist verantwortlich für die Verkehrsregelung im Bereich der Freiburger-strasse? Anscheinend ist einerseits der Bund für die Verkehrsregelung des Autobahnzubringers Freiburgerstrasse zuständig und andererseits könnte der Kanton die Lichtsignalanlage Freiburgerstrasse steuern. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton? Die Lichtsignalanlagen beim Wiesenkreisel liegen seit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) im Perimeter und somit auch in der Verantwortung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA). Zwischen dem ASTRA und dem Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt besteht eine Leistungsvereinbarung, die den verkehrstechnischen Betrieb der Lichtsignalanlagen regelt. Anpassungen und Erneuerungen müssen mit dem ASTRA abgesprochen werden und werden durch das ASTRA in Auftrag gegeben sowie finanziert. Kleine Anpassungen können durch das Amt für Mobilität in Eigenregie durchgeführt werden, dürfen jedoch die Grundsätze der Vereinbarung nicht verletzen. - Was gedenkt der Regierungsrat zum Abbau des Staurisikos zu tun? Es wird beispielsweise davon gesprochen, die Wartezeiten an der Ampel Freiburger-strasse umzustellen. Sieht er hier ein Mittel zur Reduktion des täglichen Staus? Das Amt für Mobilität beantragte beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Anpassung der Markierung im Bereich Wiesenkreisel/Freiburgerstrasse. Damit können die beiden Fahrstreifen aus Richtung Zollfreie Strasse in Richtung Autobahn Schweiz besser genutzt werden. Diese Anpassung wird voraussichtlich im Herbst 2014 umgesetzt. Der Hafenanschluss aus der Badenstrasse auf die Autobahn in Richtung Schweiz ist im Bau und benötigt im Kreuzungsbereich Wiesenkreisel noch Platz. Dies hat zur Folge, dass der Verkehr in Richtung Autobahn Schweiz und auch in Richtung Kleinhüningen durch die Freiburgerstrasse gelenkt wird. Trotz Optimierung der Lichtsignalanlage beim Wiesenkreisel (Freiburgerstrasse/Hochbergerstrasse) kommt es in den Spitzenstunden zeitweise zu Rückstau. Dies wird sich jedoch mit der Fertigstellung des Hafenanschlusses ändern. Die Bauarbeiten für den A2-Anschluss Rheinhafen/Kleinhüningen dauern voraussichtlich bis August Mit dem Erlenmattquartier und der Siedlungsentwicklung Basel Nord wird sich die Strassen noch mehr überfüllen. Welche Massnahmen sind mittelfristig geplant? Das Bau- und Verkehrsdepartement hat die verkehrlichen Auswirkungen der Entwicklungen in Basel Nord bereits im Jahr 2004 detailliert untersucht. Im Verkehrskonzept Kleinbasel Nord sind auch das Verkehrsaufkommen eines Terminals Basel Nord sowie des Erlenmattquartiers sowie diverse weitere Projekte (Stücki, Zollfreie Strasse usw.) berücksichtigt. Für das Quartier Erlenmatt wurde damals noch von einem Einkaufszentrum sowie einer Strassenverbindung im Norden des Areals zur Verbindung der beiden Längserschliessungen ausgegangen. Gemäss heutigem Kenntnisstand werden diese beiden Vorhaben nicht realisiert, was zur Entlastung des Wiesenkreisels beiträgt. Seite 2/3

253 Für den durch die Hafen- und Stadtentwicklung Klybeck-Kleinhüningen generierten Motorfahrzeugverkehr wird in den aktuellen Planungen eine Anbindung an das übergeordnete Strassennetz via Autobahnanschluss Basel-Rheinhafen vorgesehen. Dadurch wird das System Wiesenkreisel nicht mit zusätzlichem Verkehr belastet. - In einer früheren Phase lagen Pläne für einen Autobahnanschluss vor. Wird eine solche Lösung noch immer in Erwägung gezogen? Die Zollfreie Strasse ist eine Verbindung zwischen Lörrach und Weil am Rhein und sie vervollständigt die deutsche Bundesstrasse B317. Die B317 ist an die B3 angebunden. Die Zollfreie Strasse entlastet Riehen vom Durchgangsverkehr, darum ist eine Verkehrsberuhigung der Lörracher-strasse in Riehen vom Grossen Rat anfangs 2014 beschlossen worden. Zurzeit wird die Planung vorangetrieben, mit der Ausführung kann voraussichtlich 2015 begonnen werden. Eine (früher offenbar angedachte) direkte Anbindung der B317 an die Autobahn A5 (E35), die in diesem Abschnitt in etwa parallel zur B3 verlaufen würde, ist den Behörden des Kanton Basel- Stadt nicht bekannt. - Was konnte in der Zwischenzeit erreicht werden? Wie bereits in der Antwort zur Interpellation Nr. 99 im Jahre 2011 sowie in der Antwort zur Interpellation Nr. 85 im Jahre 2013 dargelegt, sind die deutschen Behörden nicht bereit bzw. sehen keine Notwendigkeit, ein Transportverbot für wassergefährdende Stoffe auf der deutschen B317 (Abschnitt Weil-Otterbach/Staatsgrenze zur Schweiz) einzuführen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat keine rechtlichen Mittel, ein entsprechendes Transportverbot durchzusetzen. Der Wasserverband Südliches Markgräflerland, der in diesem Bereich der Wieseebene Grundwasserbrunnen zur Trinkwassergewinnung betreibt, hat im Oktober 2013 beim Regierungspräsidium Freiburg i. Br. die Grundwasserschutzproblematik zwischen der B3 bei Weil-Otterbach und der Staatsgrenze zur Schweiz nochmals schriftlich angesprochen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat diese Anfrage mit Schreiben vom 3. Februar 2014 beantwortet und sieht mit dem Hinweis auf die rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse keine Notwendigkeit, weitere, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

254 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 3. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 2. September 2014 Interpellation Nr. 60 von Sarah Wyss betreffend Aufgabe der Begleitgruppe bei der Hafen- und Stadtentwicklung (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom ) Die Unzufriedenheit der Quartier-Begleitgruppe war und ist unüberhörbar. Damit sich die Einbindung der Quartierbevölkerung für die nächsten Schritte verbessert, bittet die Interpellantin der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Zur Aufgabe der Begleitgruppe a. Was ist die Aufgabe und was sind die Rechte der Begleitgruppe? b. Wie oft trifft sich die Begleitgruppe und wann war das letzte Treffen? 2. Bisherige Zusammenarbeit der Verwaltung und Begleitgruppe a. Wie wurden die Forderungen und Empfehlungen der Quartier-Begleitgruppe im Ausgabebericht berücksichtigt? b. Stimmt es, dass die Begleitgruppe in die Erarbeitung des Ausgabenberichts nicht einbezogen wurde und vor der Veröffentlichung keine Einsicht in den Bericht oder dessen Stossrichtung erhielt? Falls ja, aus welchem Grund? c. Wie gedenkt die Regierung mit den acht zentralen Empfehlungen der Quartier- Begleitgruppe zuhanden der BRK und der Verwaltung vom 16. Dezember 2013 betr. dem Ausgabenbericht zur Hafen- und Stadtentwicklung Klybeck-Kleinhüningen weiter umzugehen? d. Aus welchem Grund werden der Begleitgruppe grundlegende Informationen wie der ungekürzte Bericht zur «Entwicklungsvision 3Land» vorenthalten? 3. Zukunft der Begleitgruppe a. In welcher Form wird die Begleitgruppe in Zukunft in die Planungsschritte der Hafen- und Stadtentwicklung einbezogen? b. Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass die Begleitgruppe rechtzeitig alle relevanten Informationen erhält? c. Was geschieht mit Wünschen, Kritikpunkten und alternativen Vorschlägen der Begleitgruppe? Wie fliessen diese in die Planung ein? d. Kann die Begleitgruppe bei Ausschreibungen zu Studien, Wettbewerben und ähnlichem vor deren Publikation Stellung nehmen und eigene Wünsche einbringen? e. In welcher Form ist das bisher geschehen und wie wird es in Zukunft gehandhabt? Sarah Wyss Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. September 2014] Seite 1/4

255 Der Mitwirkungsprozess zur Hafen- und Stadtentwicklung läuft seit dem Jahr Zu diesem Zeitpunkt hat das Stadtteilsekretariat Kleinbasel mit dem Bau- und Verkehrsdepartement eine Vereinbarung zur Mitwirkung abgeschlossen. Angesichts des damaligen Projektstandes setzte die Mitwirkung zu einem ausserordentlich frühen Zeitpunkt ein. Das hatte, verbunden mit den entsprechenden Herausforderungen, durchaus Pioniercharakter. In einem intensiven Prozess mit externer Unterstützung (Moderation und Protokoll) erarbeitete die Begleitgruppe (BG) per Ende 2013 einen Katalog mit zentralen Empfehlungen für die Planung. Diese Empfehlungen werden in den nächsten Planungsphasen geprüft und bilden eine gute Ausgangslage für die Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens. Erstmals sind solche Empfehlungen auch der zuständigen Grossratskommission für ihre Beratung des Ausgabenberichts zugänglich gemacht worden. Stellungnahme zu den Fragen der Interpellation: 1. Zur Aufgabe der Begleitgruppe a. Was ist die Aufgabe und was sind die Rechte der Begleitgruppe? Die Vereinbarung zur Mitwirkung ist auf der Homepage des Stadtteilsekretariats öffentlich einsehbar. Zur Begleitgruppe wird darin festgehalten: Es wird eine Begleitgruppe Hafen- und Stadtentwicklung eingesetzt, die sich mit Fragen und Anliegen der Bevölkerung zum Entwicklungskonzept Rheininsel (3Land, Hafenentwicklung, Städtebaulichen Themen; Nutzungsthemen, Gestaltungsfragen, etc.) vertieft befasst. Diese Begleitgruppe (BG) hat keine Entscheidungskompetenzen, hat aber das Recht alle sie interessierenden Fragen zum Entwicklungskonzept Rheininsel einzubringen, der Verwaltung Vorschläge zu machen. Die BG startet am in eine konstituierende Sitzung mit ca. 20 Personen. Sie kann im Laufe des Verfahrens ergänzt oder in Arbeitsgruppen unterteilt werden. Die Verwaltung ihrerseits ist verpflichtet, Vorschläge und Anträge zu beurteilen und der Begleitgruppe/Quartierbevölkerung gegenüber begründete Antworten zu geben. Die BG setzt sich vertieft mit Planungsthemen, die sie selber setzt, auseinander und bringt die Quartieranliegen in die Planung mit ein. Dazu erhält sie einerseits von der Verwaltung (teilweise auch vertrauliche) Informationen zum Stand der Planung. Andererseits bearbeitet sie die gewählten Themen selbständig. Die BG zur Hafen- und Stadtentwicklung hat sich in vier Arbeitsgruppen zu den Themen Quartierentwicklung, Verkehr, Energie & Nachhaltigkeit und Städtebau aufgeteilt. Die BG nimmt zudem eine Mittlerrolle zwischen der Quartierbevölkerung und der Verwaltung wahr, indem sie Anliegen aus dem Quartier aktiv in die Diskussion einbringt und ebenso Informationen aus dem Planungsprozess an das Quartier weiterleitet. Dabei ist zu beachten, dass die BG immer nur einen Teil der Bevölkerung abbildet und nicht repräsentativ für die gesamte betroffene Wohnbevölkerung ist. Dass die BG keine Kompetenz hat, um planerische Entscheidungen zu treffen oder der Verwaltung verbindliche Aufträge zu erteilen, wurde zu Beginn des Prozesses allen Beteiligten deutlich kommuniziert. b. Wie oft trifft sich die Begleitgruppe und wann war das letzte Treffen? Zu Beginn der Mitwirkung wurde von ca. vier BG-Sitzungen im Jahr ausgegangen. Im Verlauf des Prozesses wurde die Frequenz deutlich erhöht, um die inhaltliche Arbeit an den Empfehlungen abschliessen zu können. Bis Ende 2013 fanden insgesamt elf Sitzungen statt, was im Schnitt einem zwei-monatlichen Rhythmus entspricht. Seite 2/4

256 Am 16. Dezember 2013 fand das letzte Treffen statt. Mit der offiziellen Übergabe der Empfehlungen der Begleitgruppe an die Verwaltung und an die Bau- und Raumplanungskommission des Grossen Rats (BRK) wurde am 23. Januar 2014 ein Meilenstein erreicht. Es wurde im Voraus in der Begleitgruppe besprochen, dass die Arbeit nach dem Beschluss des Grossen Rats zum Ausgabenbericht zur Hafen- und Stadtentwicklung und mit dem Beginn der nächsten Planungsphase wieder aufgenommen wird. 2. Bisherige Zusammenarbeit der Verwaltung und Begleitgruppe a. Wie wurden die Forderungen und Empfehlungen der Quartier-Begleitgruppe im Ausgabebericht berücksichtigt? In der Erarbeitungsphase des Ausgabenberichts konnten bereits gewisse Erkenntnisse aus den BG-Sitzungen aufgenommen werden. Die wiederholten Warnungen vor Verdrängungseffekten etwa haben dazu beigetragen, für die nächsten Planungsphasen ein Monitoring über die soziale Entwicklung vorzusehen. Auch wurde deutlich, dass es ausreichender Ressourcen bedarf für Mitwirkung und Kommunikation nicht zuletzt für den intensiven BG-Prozess. Mit der Überweisung ihrer Empfehlungen an die BRK des Grossen Rates (nach Einreichen des Ausgabenberichts) hat die BG zudem aussergewöhnlich direkt im politischen Entscheidungsprozess Stellung nehmen können. b. Stimmt es, dass die Begleitgruppe in die Erarbeitung des Ausgabenberichts nicht einbezogen wurde und vor der Veröffentlichung keine Einsicht in den Bericht oder dessen Stossrichtung erhielt? Falls ja, aus welchem Grund? Erkenntnisse der BG sind in den Ausgabenbericht eingeflossen. Ihrem Antrag auf Einsicht in den Ausgabenbericht vor Verabschiedung und Weiterleitung an den Regierungsrat resp. Grossen Rat konnte nicht stattgegeben werden. Dies ist damit zu begründen, dass der Ausgabenbericht ein Schreiben des Regierungsrats an den Grossen Rat darstellt. Vor der Verabschiedung durch die Regierung konnte der BG keine Einsicht in das Dokument gegeben werden. Dennoch hat die BG bereits im Winter 2013 Informationen über die im Ausgabenbericht dargestellten Planungsschritte und den vorgesehenen Planungsverlauf erhalten. Auch über den Stand der Erarbeitung und des politischen Prozesses wurde laufend berichtet. c. Wie gedenkt die Regierung mit den acht zentralen Empfehlungen der Quartier-Begleitgruppe zuhanden der BRK und der Verwaltung vom 16. Dezember 2013 betr. dem Ausgabenbericht zur Hafen- und Stadtentwicklung Klybeck-Kleinhüningen weiter umzugehen? Gemäss der Mitwirkungsvereinbarung werden die Empfehlungen im weiteren Verlauf der Planung von der Verwaltung geprüft und der BG gegenüber begründet beantwortet. Da die Empfehlungen unterschiedliche Flughöhen der Planung betreffen, können detailliertere Antworten teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine erste Antwort soll mit Beginn der neuen Planungsphase erfolgen. Dieses Vorgehen war der BG vor der Abgabe ihrer Empfehlungen an die Verwaltung und die BRK bekannt. Bei neuen Planungsaufträgen können die Empfehlungen als Grundlagendokument an die Auftragnehmenden abgegeben werden. d. Aus welchem Grund werden der Begleitgruppe grundlegende Informationen wie der ungekürzte Bericht zur «Entwicklungsvision 3Land» vorenthalten? Grundlegende Informationen über die bisherigen Arbeiten, Testplanungen und Visionen sind der BG seit Langem zugänglich. Das genannte Dokument wurde auf ausdrücklichen Wunsch der trinationalen Planungspartner im Projekt 3Land nicht weitergegeben. Dies wurde der BG so kommuniziert. Seite 3/4

257 3. Zukunft der Begleitgruppe a. In welcher Form wird die Begleitgruppe in Zukunft in die Planungsschritte der Hafen- und Stadtentwicklung einbezogen? Eine Weiterführung der Mitwirkung und der Zusammenarbeit mit der BG ist unbestritten. Derzeit planen die Partner der Mitwirkungsvereinbarung das Stadtteilsekretariat Kleinbasel und der Kanton Basel-Stadt die Fortsetzung des Prozesses in Abstimmung mit den konkretisierten nächsten Planungsschritten. b. Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass die Begleitgruppe rechtzeitig alle relevanten Informationen erhält? Es ist bereits heute so, dass die BG alle Informationen zu einem für das Verfahren sinnvollen Zeitpunkt erhält. c. Was geschieht mit Wünschen, Kritikpunkten und alternativen Vorschlägen der Begleitgruppe? Wie fliessen diese in die Planung ein? Für sie gilt das gleiche wie für die acht zentralen Empfehlungen der BG (s. Frage 2c). d. Kann die Begleitgruppe bei Ausschreibungen zu Studien, Wettbewerben und ähnlichem vor deren Publikation Stellung nehmen und eigene Wünsche einbringen? e. In welcher Form ist das bisher geschehen und wie wird es in Zukunft gehandhabt? Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Aufträge Quartieranliegen tangieren. Üblicher als das Mitverfassen von Ausschreibungen ist die Vertretung des Quartiers bei Jurierungen. Für einen studentischen Ideenwettbewerb wurde der BG bereits einmal eine Beteiligung in der Jury angeboten, was die BG aber ablehnte. Für die Zukunft wurden diesbezüglich noch keine definitiven Regelungen getroffen. Die Möglichkeiten der Mitwirkung verändern sich mit der fortschreitenden Planung. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

258 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 2. Juli 2014 Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2014 Anzug Roland Engeler-Ohnemus und Konsorten betreffend Umgestaltung des Rheinufers im Bereich des Schaffhauserrheinwegs Der Grosse Rat hat mit Beschluss 11/19/2.36G in seiner Sitzung vom 11. Mai 2011 den nachstehenden Anzug Roland Engeler-Ohnemus und Konsorten stehen gelassen und dem Regierungsrat zur erneuten Beantwortung überwiesen: Im Hinblick auf die Grün 80 wurde der Kleinbasler Rheinweg auf dem Abschnitt Johanniterbrücke bis Wettsteinbrücke zur Promenade umgestaltet. Mit Absicht wurde damals darauf verzichtet, die Umgestaltung bis zur Solitude weiter zu ziehen. Dieser Teil sollte in Zusammenhang mit der Neunutzung des Kinderspitalareals in Angriff genommen werden. Derzeit wird der Wettsteinplatz zu einem Kreisel umgebaut. Der Motorfahrzeugverkehr aus der Kleinbasler Altstadt Richtung Grenzacherstrasse muss somit künftig nicht mehr über die Riehentorstrasse, den Rheinweg und den Theodorsgraben um den Wettsteinplatz herum gelenkt werden. Die Planung der Neunutzung des Kinderspitalareals wird in den kommenden Monaten in Angriff genommen. Somit ist die Zeit gekommen, die vor über 25 Jahren zurückgestellte und im Bericht der Werkstadt Basel 1998 erneut gewünschte Umwandlung des Schaffhauserrheinwegs in eine verkehrsberuhigte Rheinpromenade (u.a. aus Mitteln des Mehrwertabgabefonds) in Angriff zu nehmen. Parallel dazu soll unterhalb des Schaffhauserrheinwegs durch Kiesaufschüttung der ebenfalls von der Werkstadt Basel gewünschte Badestrand realisiert werden. Die Unterzeichnenden bitten deshalb den Regierungsrat, im Einvernehmen mit der Bevölkerung und den Quartierorganisationen - ein Projekt auszuarbeiten, damit auch der Schaffhauserrheinweg und der letzte Teil des Oberen Rheinwegs - entsprechend dem Abschnitt Klingentalgraben - Riehentorstrasse in eine Promenade mit Vorrang für zu Fuss Gehende und Velofahrende umgewandelt werden kann - unterhalb des Schaffhauserrheinwegs durch Kiesaufschüttung einen grosszügigen Badestrand einzurichten, der als innerstädtische Riviera" zum Verweilen am Wasser einlädt. Roland Engeler-Ohnemus, Martin Lüchinger, Beat Jans, Christine Keller, Talha Ugur Camlibel, Sabine Suter, Anita Lachenmeier-Thüring, Urs Joerg, Jörg Vitelli, Heidi Mück Wir beantworten diesen Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Mit Schreiben vom 18. März 2009 hat der Regierungsrat zu diesem Anzug berichtet und dabei in Aussicht gestellt, dem Grossen Rat einen Antrag für einen Planungskredit zur Entwicklung der Kleinbasler Rheinpromenade zu unterbreiten. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 4.Juli 2014 Seite 1/2

259 Dieser Kreditantrag wurde vom Grossen Rat mit Beschluss Nr. 09/47/21G vom 18. November 2009 genehmigt, worauf vom Bau- und Verkehrsdepartement im Jahr 2010 ein entsprechendes Wettbewerbsverfahren durchgeführt und im Nachgang dazu - mit den Wettbewerbsgewinnern - ein Vorprojekt für die Umgestaltung des Schaffhauserrheinwegs und die Erstellung eines Kiesstrandes erarbeitet wurde. Mit Schreiben vom 23. März 2011 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat in Aussicht gestellt, bis zur Fälligkeit der nächsten Berichterstattung auf der Basis des Vorprojektes einen entsprechenden Kreditantrag zu unterbreiten. 2. Aktueller Projektstand Der Regierungsrat nimmt zurzeit eine Priorisierung seiner Investitionen vor. In diesem Zusammenhang hat er das Bau- und Verkehrsdepartement beauftragt, für den Schaffhauserrheinweg zu prüfen, wie ohne bauliche Massnahmen Verbesserungen für den Fuss- und Veloverkehr realisiert werden können. Eine gesamthafte Umgestaltung wird auf den Zeitpunkt verschoben, an dem umfassende Sanierungsarbeiten an der städtischen Infrastruktur (Werkleitungen) und somit an der Promenade notwendig werden. Dies dürfte nach heutigem Kenntnisstand im Zeitraum 2030/2035 der Fall sein. Um am Schaffhauserrheinweg dennoch zeitnah - ohne grössere Investitionen - Verbesserungen für die im Anzug erwähnte Zielgruppe der Velofahrerinnen und Velofahrer umzusetzen, hat der Regierungsrat das Bau- und Verkehrsdepartement beauftragt, eine Anpassung des heutigen Verkehrsregime ohne bauliche Massnahmen zu prüfen. 3. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir Ihnen, den Anzug Roland Engeler-Ohnemus und Konsorten betreffend Umgestaltung des Rheinufers im Bereich des Schaffhauserrheinwegs abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

260 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 21. Mai 2014 Regierungsratsbeschluss vom 20. Mai 2014 Anzug Martin Lüchinger und Konsorten betreffend Aufhebung der Parkplätze am Unteren Rheinweg Der Grosse Rat hat den nachstehenden Anzug Martin Lüchinger und Konsorten dem Regierungsrat zur Beantwortung überwiesen: Mit beträchtlichen finanziellen Mitteln wurde das Rheinufer zwischen der Dreirosenbrücke und der Mittleren Brücke saniert und aufgewertet. Die Umgestaltung ist so gut gelungen, dass nun in den warmen Jahreszeiten eine Vielzahl der Anwohner/-innen den neuen Aufenthaltsraum intensiv nutzt. Das Rheinufer ist zu einem wertvollen Naherholungs- und Freizeitraum für die Kleinbasler Bevölkerung geworden. Vor diesem Hintergrund erachten wir es nun an der Zeit, das Parkplatzregime am Unteren Rheinweg grundsätzlich zu überdenken und den gegebenen Umständen anzupassen. Es ist unverständlich, dass an solch schöner Lage parkiert werden kann und ein Grossteil der Parkplätze als weisse Parkplätze markiert und so an bester Rheinlage Fahrzeuge über Wochen abgestellt werden können. Ebenso unverständlich ist es, dass der Platz zwischen Bläsiring und Offenburgerstrasse, der direkt an das Rheinufer anschliesst, als freie Parkplatzzone genutzt wird. In Anbetracht der wenigen freien Plätze in diesem Quartier wäre es naheliegend, diesen Parklatz zu Gunsten eines ungestalteten Begegnungs- und Bewegungsorts, ähnlich wie bei der Kaserne, aufzuheben. Zudem wäre dies ein einfaches Mittel zur Verkehrsberuhigung, was wiederum der Wohnqualität zu Gute käme. Der Unterere Rheinweg ist eine sehr beliebte Veloverbindung ins untere Kleinbasel und ins Zentrum der Stadt und wird täglich rege benutzt. Aufgrund des unnötigen Parkplatzsuchverkehrs kommt immer wieder zu gefährlichen Situationen zwischen Auto- und Velofahrenden. Die Regierung wird gebeten zu prüfen und zu berichten, ob 1. Die Parkplätze am Unteren Rheinweg zwischen dem Klingentalgraben und Bläsiring vollständig oder teilweise aufgehoben werden können. 2. Der rheinseitige Platz zwischen Bläsiring und Offenburgerstrasse vollständig von Parkplätzen befreit und der Bevölkerung als Begegnungs- und Bewegungsort zur Verfügung gestellt werden kann Martin Lüchinger, Stephan Luethi-Brüderlin, Kerstin Wenk, David Wüest-Rudin, Brigitte Heilbronner, Jürg Stöcklin, Heidi Mück, Michael Wüthrich, Guido Vogel, Jörg Vitelli, Mirjam Ballmer, Eveline Rommerskirchen, Andrea Bollinger, Salome Hofer, Martina Bernasconi, Christoph Wydler, Philippe Pierre Macherel, Sabine Suter, Christine Keller Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 23. Mai Seite 1/3

261 Wir beantworten diesen Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Die Anzugsverfasser greifen Teilaspekte der bereits im Aktionsprogramm Stadtentwicklung (Impulsprojekt «Rhein») formulierten Ansprüche an eine nutzbare Promenade und zugängliche Rheinufer auf. Dieses Anliegen, die Kleinbasler Rheinufer über die im Rahmen der Grün 80 umgestalteten Abschnitte hinaus in eine für den Aufenthalt sowie den Fuss- und Veloverkehr attraktive Promenade umzuwandeln ist somit breit abgestützt. Im Kantonalen Richtplan heisst es dazu: ( ) Die Instandhaltung und Aufwertung der Rheinufer als Erholungs- und Freizeitgebiet sind von grossem öffentlichem Interesse. ( ). Am 23. Oktober 2013 wurde die Petition Flanieren statt Parkieren (P319; GR-Geschäft ) eingereicht; sie verfolgt inhaltlich dieselbe Stossrichtung wie der Anzug. 1.1 Neuorganisation und Umnutzung Da eine Neuorganisation und Umnutzung öffentlichen Raumes bauliche Veränderungen bedingen, wurde vor dem Hintergrund, die Nutzbarkeit und Attraktivität der Rheinpromenade zu verbessern, 2010 ein Wettbewerb zur Ermittlung eines Konzeptes für die gesamte Kleinbasler Rheinpromenade durchgeführt. Der erste Abschnitt, in dem eine Umnutzung stattfinden soll, ist der Schaffhauserrheinweg. Ein entsprechender Ratschlag ist in Vorbereitung. Wesentlicher Bestandteil der Neuorganisation des Schaffhauserrheinwegs ist die Aufhebung der heute dort vorhandenen Parkplätze. Für die weiteren Abschnitte der Kleinbasler Rheinpromenade inklusive dem von den Anzugsverfassern angesprochenen Unteren Rheinweg werden, abhängig vom Beschluss des Grossen Rates über den erwähnten Ratschlag zum Schaffhauserrheinweg, entsprechende Umgestaltungsprojekte erarbeitet. Die Umsetzung dieser Projekte würde dann abschnittsweise und in zeitlicher Abhängigkeit zum Erneuerungsbedarf der städtischen Infrastruktur erfolgen. 1.2 Parkplatzsituation Eine erste Überprüfung hat gezeigt, dass in den Strassen der an den Unteren Rheinweg angrenzenden Quartiere das Potenzial für Parkplätze den Möglichkeiten entsprechend grundsätzlich ausgeschöpft ist und sie aufgrund der hohen Wohndichte einen hohen Belegungsgrad aufweisen. Für zukünftig wegfallende Parkplätze bestehen auf Allmend keine Kompensationsmöglichkeiten. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung wurden am 26. Juni 2013 für den PLZ-Kreis 4057 die entsprechenden Massnahmen publiziert. Da gegen diese Anordnung keine Rekurse eingegangen sind, wurden im Matthäusquartier Ende 2013 die Ummarkierung von weissen Parkfeldern in blaue Parkfelder abgeschlossen. Davon ausgenommen wurden lediglich zwei Abschnitte von jeweils 15 m Länge am Unteren Rheinweg im Bereich der beiden Buvetten. Sie dienen im Zeitraum von April bis Oktober als Veloabstellplätze und stehen in der übrigen Zeit als Parkplätze (mit Parkscheibe) zur Verfügung. Neben der Umsetzung der erwähnten Massnahmen wird im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung durch das Bau- und Verkehrsdepartement generell eine Wirkungskontrolle durchgeführt, um den Erfolg der Parkraumbewirtschaftung beurteilen zu können. Dabei werden stichprobenmässig unter anderem die Verfügbarkeit von öffentlichem Parkraum und die Belegung des Parkraums nach Benutzerkategorien (Anwohner, Pendler, Besucher) erhoben. Daraus ergeben sich Hinwei- Seite 2/3

262 se, ob und welcher Bedarf an Parkplätzen nach Umsetzung der Massnahmen zur Parkraumbewirtschaftung am Unteren Rheinweg besteht. 2. Beantwortung der Fragen - Ob die Parkplätze am Unteren Rheinweg zwischen dem Klingentalgraben und Bläsiring vollständig oder teilweise aufgehoben werden können. - Ob der rheinseitige Platz zwischen Bläsiring und Offenburgerstrasse vollständig von Parkplätzen befreit und der Bevölkerung als Begegnungs- und Bewegungsort zur Verfügung gestellt werden kann. Es besteht die Absicht, das über ein Wettbewerbsverfahren ermittelte Konzept für die gesamte Kleinbasler Rheinpromenade schrittweise und in Abhängigkeit zum Sanierungsbedarf der städtischen Infrastruktur umzusetzen. Im Rahmen dieser Neuorganisation und Anpassung der Promenadennutzung auf die aktuellen Ansprüche wird bei der Projekterarbeitung die Aufhebung der Parkplätze am Unteren Rheinweg einen wesentlichen Bestandteil darstellen. Da sich der Bedarf aufgrund der aktuell in Umsetzung befindlichen Massnahmen zur Parkraumbewirtschaftung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilen lässt und mit einer Parkplatzaufhebung vorgezogen zur Sanierung der städtischen Infrastruktur Massnahmen für einen Rückbau notwendig werden, wird auf ein Aufheben der Parkplätze im Vorfeld der erwähnten Projekterarbeitung verzichtet. 3. Erwägungen im Zusammenhang mit der Petition Wie in Kap. 2 erwähnt, bedarf es zur Umnutzung der heutigen Parkplätze baulicher Massnahmen. Dies gilt explizit für den Abschnitt am Unteren Rheinweg zwischen Klingentalgraben und Bläsiring. Für den rheinseitigen Platz (Schneeabladeplatz) zwischen Bläsiring und Offenburgerstrasse bestünde grundsätzlich die Möglichkeit einer Aufhebung der Parkplätze bzw. einer Umnutzung ohne zwingende bauliche Massnahmen. Dies würde jedoch in Unkenntnis der Resultate erfolgen, welche aus der Analyse der erst in Umsetzung befindlichen Massnahmen zur Parkraumbewirtschaftung erwartet werden. 4. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir Ihnen, den Anzug Martin Lüchinger und Konsorten betreffend Aufhebung der Parkplätze am Unteren Rheinweg stehen zu lassen. In diesem Fall wäre die Interpretation des Regierungsrates, dass der Grosse Rat den Regierungsrat mit der Erarbeitung von Sofortmassnahmen zur Aufhebung der Parkplätze bzw. zur Umnutzung im Bereich des rheinseitigen Platzes (Schneeabladeplatz) zwischen Bläsiring und Offenburgerstrasse beauftragt. Sollte der Grosse Rat diesen Anzug als erledigt abschreiben, bliebe die Situation bzgl. Parkierung bis zur Fälligkeit einer Gesamterneuerung der Promenade unverändert. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

263 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 18. Juni 2014 Regierungsratsbeschluss vom 17. Juni 2014 Anzug Jan Goepfert und Konsorten betreffend künftige Gestaltung des Aeschenplatzes Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2012 vom Schreiben des Regierungsrates Kenntnis genommen und dem Antrag des Regierungsrats folgend den nachstehenden Anzug Jan Goepfert stehen lassen und dem Regierungsrat zum erneuten Bericht überwiesen: Die heutige Verkehrssituation am Aeschenplatz ist unbefriedigend. Der Aeschenplatz schneidet die Quartiere Breite, St. Alban und Gellert von der Innenstadt ab.da dem motorisierten Verkehr hohe Priorität zukommt, hat der Platz auch keine Treffpunktfunktion für Quartier und Stadtbewohnerinnen. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Einführung der Tramlinien 10 und 11 über den Bahnhof sollte die Situation des Aeschenplatzes neu überdacht werden. Insbesondere sollte angestrebt werden - dass der Aeschenplatz sicher, verkehrsberuhigt und attraktiv gestaltet wird, - dass der Aeschenplatz zu einem städtischen Begegnungsort wird und - dass der Aeschenplatz einen einladenden Zugang zur Innenstadt darstellt. Die Unterzeichneten ersuchen den Regierungsrat, ein Konzept für die künftige Nutzung und Gestaltung des Aeschenplatzes auszuarbeiten, das den genannten Zielsetzungen angemessen Rechnung trägt. Insbesondere wird die Regierung ersucht, zu prüfen und zu berichten, - ob die Fahrspuren für Tram und motorisierten Verkehr reduziert werden können, - ob für die Fussgängerinnen und Fussgänger mehr Platz und sicherere Übergänge geschaffen werden können, - ob dem Veloverkehr höhere Priorität eingeräumt werden kann, - ob in der Mitte des Platzes eine grössere, zusammenhängende Fussgängerfläche geschaffen werden kann, - ob die Aeschenvorstadt zu einer Fussgängerzone umgestaltet werden kann, - ob in der Dufourstrasse eine breite, mit Alleebäumen gesäumte Fussgängerverbindung zum Picassoplatz geschaffen werden kann und - ob der Aeschenplatz durch geeignete verkehrstechnische Massnahmen vom motorisierten Privatverkehr entlastet werden kann (z.b. Führung des Verkehrs vom Bahnhof ins Kleinbasel via Autobahn). Im Weiteren wird der Regierungsrat ersucht zu prüfen, ob die Komplexität der Aufgabe nicht die Ausschreibung eines Gestaltungswettbewerbs nahelegen würde. Jan Goepfert, Leonhard Burckhardt, Christoph Brutschin, Lukas Stutz, Markus Ritter, Susanne Signer, Kathrin Zahn, Verena Herzog, Ernst Jost, Hans Jakob Bernoulli, Jakob Winistörfer, Nicole Wagner, Gisela Traub, Eva Huber-Hungerbühler, Annemarie von Bidder, Marie-Thérèse Jeker-Indermühle, Beatrice Inglin-Buomberger Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 20. Juni Seite 1/2

264 Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage In der Anzugsbeantwortung des Regierungsrats vom 14. Mai 2012 ist der Handlungsbedarf für den Aeschenplatz bestätigt worden. Der Grosse Rat hat in der Folge mit Beschluss vom 11. September 2013 (GRB Nr. 13/37/16G) für die Planung der Neuorganisation des Aeschenplatzes zur Optimierung der Verkehrsführung und Steigerung der Attraktivität eine einmalige Ausgabe in der Höhe von 1 150'000 Franken zu Lasten der Planungspauschale in der Erfolgsrechnung des Bauund Verkehrsdepartements bewilligt. 2. Nächste Schritte Die Arbeiten zur Suche einer Lösung für die Neuorganisation des Aeschenplatzes sind soeben gestartet. Der Vorgehensplan gemäss oben genanntem Ausgabenbericht sieht ein zweistufiges Vorgehen vor. In einem ersten Schritt erarbeiten mehrere Teams aus Verkehrsingenieuren/-innen und Freiraumplanern/-innen in einem Studienauftrag je drei Projektszenarien mit unterschiedlicher Dimension: - Projekt mit kleinem Umfang (z.b. reine Markierungsarbeiten, geringfügige Randsteinanpassungen; < Fr. 5 Mio.) - Projekt mit mittlerem Umfang (z.b. Gleisanpassungen, diverse Umbauten an der Oberfläche; Fr Mio.) - Projekt mit grossem Umfang (z.b. Unterführung für den MIV; >> Fr. 20 Mio. ) In einem zweiten Schritt schliesst basierend auf der Empfehlung aus dem Studienauftrag (1. Schritt) entweder ein Planungswettbewerb an (Projekt mit grossem Umfang) oder es folgt eine abschliessende Vorstudie (Projekt mit kleinem oder mittlerem Umfang). Dieser zweite Schritt dient als Basis für die Entscheidungsgrundlage für die nächste Finanzierungsvorlage (Vorprojekt, plus mögliche bauliche Massnahmen). Der aktuelle Zeitplan sieht für die Bearbeitung der beiden Schritte jeweils eine Zeitdauer von rund 14 Monaten vor. Die laufende Planungsphase (Schritt 1 und 2) wird voraussichtlich 2016 abgeschlossen sein. Fachleute aus der Verwaltung, Vertretungen von Transportunternehmen, Quartierverbände, und weitere Interessensvertretungen aus dem Bereich Verkehr und Politik werden den Prozess begleiten. Die Öffentlichkeit wird aktiv informiert werden. 3. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir Ihnen, den Anzug Jan Goepfert und Konsorten betreffend künftige Gestaltung des Aeschenplatzes abzuschreiben: Die Anliegen des Anzugs werden in die nächsten Projektschritte mitgenommen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

265 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 25. Juni 2014 Regierungsratsbeschluss vom 24. Juni 2014 Anzug Bruno Mazzotti und Konsorten betreffend D Herbschtmäss blybt Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 21. April 2004 den nachstehenden Anzug Bruno Mazzotti und Konsorten dem Regierungsrat zum Bericht überwiesen: Auf Antrag des Regierungsrates stimmte der Grosse Rat in seiner Sitzung vom 17. Januar 2001 auf Grund des Ratschlags 9044 unter anderem dem Kredit für die Neugestaltung der Rosentalanlage in der Höhe von 2,25 Mio. Franken zu. Er bewilligte damals den Kredit zu Lasten des Investitionsbereichs "Übrige" unter dem Vorbehalt, dass für Veranstaltungen von Grosszirkussen ein Ersatzstandort zur Verfügung steht. Dieser wurde bis heute noch nicht gefunden und eine Umgestaltung dieser Anlage scheint heute auch nicht zu den vordringlichsten Investitionen unseres Staatshaushaltes zu gehören. Die Rosentalanlage kann deshalb auch in Zukunft sowohl für die Herbstmesse als auch für Grosszirkusse zur Verfügung gestellt werden. Die Unterzeichneten bitten die Regierung zu prüfen und zu berichten, ob man auf den seinerzeitigen Kredit-Beschluss zurückkommen kann, um den Sachverhalt unter den neuen Aspekten der fehlenden Ersatzbeschaffung, der Erhaltung eines wichtigen Herbstmesse-Standortes und der notwendig gewordenen allgemeinen Sparmassnahmen nochmals überprüfen zu können. B. Mazzotti, Dr. Ch. Heuss, E. Mundwiler, D. Stolz, Dr. B. Schultheiss, P. Feiner, Hp. Gass, M. G. Ritter, F. Weissenberger, A. Frost-Hirschi, Dr. R. Geeser, R. Vögtli, Dr. L. Saner, A. Weil, St. Gassmann, P. Roniger, R. R. Schmidlin, P. A. Zahn, S. Frei, O. Battegay, P. Lachenmeier, G. Nanni, H. Käppeli, P. Bochsler, M. Zerbini, A. Zanolari, M. Cron, B. Dürr, Ch. Wirz, M. Lehmann, Dr. P. Eichenberger, A. Meyer, Dr. C. F. Beranek, Dr. Th. Mall, M. Hug, E. U. Katzenstein, K. Bachmann, O. Herzig, B. Fankhauser, M. R. Lussana, Dr. A. Burckhardt, E. Buxtorf-Hosch, H.-H. Spillmann, F. Gerspach, K. Gut, Th. Seckinger Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 27. Juni Seite 1/2

266 Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Vorangehende Anzugsbeantwortungen In den vorangehenden Anzugsbeantwortungen wurde jeweils auf den Bericht der Gesamtverkehrskommission zum Ratschlag vom 12. Dezember 2000 hingewiesen, der unter anderem die Neugestaltung Rosentalanlage betrifft. Dabei stand die Verlagerung und Konzentration der Messe- und Marktaktivitäten auf den neugestalteten Messeplatz und in die neuen Messehallen sowie die Verlagerung von Grosszirkusstandorten auf den Stadtterminal der Erlenmatt im Fokus. Wegen Änderungen der Rahmenbedingungen steht der Stadtterminal auf dem Erlenmatt-Areal als Ersatzstandort für Grosszirkusse nicht mehr im Vordergrund. 2. Künftige Funktion und Nutzung der Rosentalanlage Über die künftige Funktion und Nutzung der Rosentalanlage bestehen unterschiedliche, teilweise konträre Auffassungen. Gemäss aktuellem Stand der Überlegungen soll die Rosentalanlage weiterhin als Veranstaltungsort zur Verfügung stehen und gleichzeitig dem Quartier und den Messebesuchern als Grünanlage dienen, ein Rückkommen auf den derzeitigen Kreditbeschluss, wie vom Anzugsteller angeregt, steht aber ohnehin ausser Frage. 3. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Bruno Mazzotti und Konsorten betreffend D Herbschtmäss blybt abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

267 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 11. Juni 2014 Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 2014 Anzug Bruno Jagher und Konsorten betreffend Schneeräumung auf öffentlichen Trottoirs des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 9. Mai 2012 den nachstehenden Anzug Bruno Jagher und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: In unserem Kanton sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die öffentlichen Trottoirs entlang ihres Grundstückes im Winter von Schnee und Eis zu räumen. Diese Verpflichtung basiert auf einer entsprechenden Verordnung. Immer weniger Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer kümmern sich um diese Vorschrift und die Verwaltung drückt vor diesem Missstand beide Augen zu, Verwarnungen oder gar Bussen werden keine gesprochen. Nach dem letzten Schneefall im Winter 2011/2012 musste ich feststellen, dass weit weniger als 70% der Trottoirs den Vorgaben dieser Verordnung entsprachen, d.h., freigeräumt wurden. Der Fussverkehr wird dadurch sehr stark beeinträchtigt, Betagten und Behinderten wird es praktisch verunmöglicht, sich ausser Haus zu begeben. Die Unfallgefahr der zu Fuss Gehenden nimmt unnötig zu. Das Tiefbauamt der Stadt Bern befreit im Winter mit 220 Mitarbeitenden 320 km Strassen und 650 km Trottoirs von Schnee und Eis. Das entspricht einer Fläche von 870 Fussballfeldern. Die Stadt Zürich bewältigte 2010 mit 230 Mitarbeitenden 760 km Strassen und 1000 km Trottoirs. Die Kosten dieses Winterdienstes betragen je nach Stadt CHF 0.45 bis CHF 1.86/m2, im schweizerischen Schnitt CHF 0.68/m2. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, - ob der Regierungsrat grundsätzlich bereit ist, die Schnee- und Eisräumung der Trottoirs dem Tiefbauamt oder einer Privatfirma zu übertragen; - wie viele zusätzliche (temporäre?) Stellen durch diesen Mehraufwand benötigt werden (wenn durch das Tiefbauamt durchgeführt); - welche Kosten dadurch entstehen werden: a) Räumung durch eine Privatfirma b) Räumung durch das Tiefbauamt Bruno Jagher, Patrick Hafner, Andreas Ungricht, Oskar Herzig, Toni Casagrande, Roland Lindner, Stephan Luethi-Brüderlin, Jörg Vitelli, Remo Gallacchi, Rudolf Vogel, Samuel Wyss, Sibylle Benz Hübner Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 13. Juni Seite 1/2

268 Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Der Kanton ist für den Winterdienst auf Kantons- und Gemeindestrassen und auf den öffentlichen Plätzen zuständig, die BVB für die nicht auf Strassen liegenden Strecken, sämtliche Weichen und die Haltestellen. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ihrerseits sind verantwortlich für die Räumung der Trottoirs im Perimeter eines 1.0 Meter breiten Streifens entlang ihrer Parzellengrenze. Der Kanton beauftragt das Tiefbauamt mit dem Winterdienst, die BVB führt einen Teil der Arbeiten selber aus (vor allem Enteisung von Weichen) und beauftragt für andere Arbeiten Dritte (vor allem für die Räumung von Haltestellen). Das BVD hat in Zusammenarbeit mit der BVB im Jahr 2013 eine Studie zum nachhaltigen Winterdienst erarbeitet. Dabei wurden alle Grundlagen aufgearbeitet und diverse Modelle evaluiert. Leitfragen waren unter anderem die optimale Methode der Räumung (mechanisch, chemisch etc.), die Priorisierung der Strassenabschnitte (Strassen, Trottoir, Velonetz etc.), der Vegetationsschutz, die Intensität der Schneeräumung und die Zuständigkeiten (Räumung durch den Kanton oder Delegation an Private). Das Bau- und Verkehrsdepartement hat beschlossen, auf Grundlage dieser Studie zu evaluieren, wie in Zukunft der Winterdienst noch nachhaltiger (Vermeidung von Salzschäden an den belebten Böden und der strassennahen Vegetation, insbesondere an den Bäumen), effizienter und wirtschaftlicher geleistet werden kann. 2. Bericht zu den Fragen und weiteres Vorgehen In der erwähnten Studie wurde, wie vom Anzugsteller gefordert, neben der Schneeräumung ausschliesslich durch den Kanton auch die Möglichkeit der Auftragsvergabe an Private evaluiert. Angenommen, die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung müsste ausschliesslich durch die Verwaltung und nicht wie bisher durch die Anwohnerschaft, wie auch in anderen Kantonen üblich auf allen Trottoirs innerhalb eines halben Tages gewährleistet werden, müsste pro Ereignisfall von je ca. 300 Personal- und Maschinenstunden ausgegangen werden. Dies würde den zusätzlichen Einsatz von jeweils rund 65 Räumungseinheiten (Person, Gerätschaft und Streumittel) bedingen, die mit Zukauf von Privatleistungen abgedeckt werden müssten. Die genauen Kosten für eine Intensivierung der Räumungsarbeiten durch die Verwaltung sowie die Möglichkeit der Auftragsvergabe an Private werden im Rahmen eines grösseren organisatorischen Zusammenhangs zur Optimierung des Winterdienstes ermittelt. Bereits jetzt ist offensichtlich, dass die heutige Regelung, nämlich die Schneeräumung durch Private, am wirtschaftlichsten ist. 3. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir Ihnen, den Anzug Bruno Jagher und Konsorten betreffend Schneeräumung auf öffentlichen Trottoirs des Kantons Basel-Stadt abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

269 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 1. Oktober 2014 Regierungsratsbeschluss vom 30. September 2014 Interpellation Nr. 69 von Annemarie Pfeifer betreffend Bewilligungspraxis auf der Allmend (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014 In letzter Zeit hat die Praxis für Genehmigungen für Aktivitäten auf der Allmend für Diskussionen gesorgt. Aktivisten von Scientology dürfen ihr Material verteilen, was von Grossrät/innen von Seiten der SP und Grünen kritisiert wurde. Auch der radikale "Islamische Zentralrat der Schweiz" IZRS darf regelmässig Standaktionen abhalten, was von fast allen Parteipräsidien kritisiert wurde. Auf der andern Seite wurde ein Flashmob, welcher in der Karwoche auf die Kreuzigung von Christus hinweisen wollte, verboten, was von christlichen Kirchen kritisiert wurde. Die Glaubens- und Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das es zu achten gilt. Und die Entscheidung, welche Aktivitäten auf der Allmend geduldet werden sollen, ist heikel. So ist es richtig, dass dies in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Besonders umstritten ist die Organisation "Islamischer Zentralrat der Schweiz IZRS". Regelmässig lädt diese Organisation auch in islamischen Kreisen sehr umstrittene Redner ein wurde Abu Anas eingeflogen. Dieser vertritt u.a., dass man Frauen mit dem Stock prügeln und ungläubige Muslime mit dem Schwert köpfen solle. Die gemässigten islamischen Organisationen reagierten mit Empörung war es der Saudi Al-Arifi, der auftreten sollte. "Dieser rechtfertigt Gewalt gegen Frauen, hetzt gegen Juden und Homosexuelle auf und hat Sex mit 9-jährigen Mädchen gutgeheissen", informiert eine Sprecherin des Forums für einen fortschrittlichen Islam in einem Interview bei 20Minuten (19. Nov. 2012). Sie forderte ein Verbot des Vereins IZRS. Auch der Präsident der Föderation Islamischer Dachorganisationen äusserte sich kritisch: "Hiermit schadet er (der IZRS) dem Image des Islams und der Muslime in der Schweiz." Kürzlich glorifizierte der Pressesprecher der IZRS den Einsatz von Selbstmordattentätern im Kampf gegen Israel. Andere Staaten scheinen bei dieser Organisation Probleme zu sehen: So verweigert Kanada die Einreise des Pressesprechers des IZRS. Auch der Bund scheint die Problematik teilweise zu sehen: 2010 schloss das Bundesamt für Migration die Organisation IZRS von Gesprächen aus. In diesem Zusammenhang stellte dessen Direktor fest, dass die schweizerische Rechtsordnung für alle in der Schweiz lebenden Personen gilt, und der IZRS wurde aufgefordert, sich klar von der Steinigung von Frauen zu distanzieren. "Unter den gegebenen Umständen sei eine Partizipation des IZRS am Muslim Dialog undenkbar." (News.admin.ch). Der bekannte Islamkenner Dr. Hans-Peter Raddatz zieht in einer längeren Abhandlung folgendes Fazit: "Der Verein IZRS hat mit seiner Ankündigung sich an Koran und Tradition (Sunna) zu orientieren bereits signalisiert, dass er weder bereit noch fähig ist, an die Kriterien der Schweizerischen Verfassung irgendwelche Zugeständnisse zu machen." Es stellen sich einige Fragen: Der Staat steht in der Verantwortung für das, was auf der Allmend zugelassen wird. Dass der Meinungs- und Glaubensfreiheit ein hoher Stellenwert beigemessen wird, entspricht der Tradition des liberalen und weltoffenen Basel. Allerdings sollte dies im Rahmen unseres Rechtstaates geschehen. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Oktober 2014 Seite 1/4

270 Gemäss Presseberichten ist der Regierungsrat nun gewillt, seine Bewilligungspraxis auf der Allmend zu überprüfen und dies genauer zu regeln. - Nach welchen Kriterien werden Aktionen zur Zeit auf der Allmend bewilligt? - Welches Departement zeichnet hier verantwortlich und welche Instanzen entscheiden zur Zeit über eine Bewilligung? - Welche Aktionen wurden in den letzten 5 Jahren nicht bewilligt? Welches Gremium hat die ablehnende Entscheidung gefällt, mit welcher Begründung? - Geht der Regierungsrat damit einig, dass auf der Allmend nur Gruppierungen auftreten dürfen, welche unsere Rechtsordnung ohne Einschränkungen akzeptieren? - Wie geht der Regierungsrat damit um, wenn eine Organisation wie der IZRS auf der Allmend Werbung für Anlässe macht (wie oben beschrieben), welche unserer Rechtsordnung und dem Bestreben nach Integration widersprechen? - Wie unterscheidet der Regierungsrat zwischen religiöser Werbung, welche für alle Religionen möglich sein soll, und Aufrufen zu religiös motivierter Gewalt? Wie verhindert er auf der Allmend Gewaltaufrufe und Aufrufe zur Bildung einer Parallelgesellschaft? - In welchem zeitlichen Rahmen will er eine Rechtsgrundlage schaffen, um menschenverachtende, gewaltorientierte oder rassistische Werbeaktionen auf der Allmend zu unterbinden? Annemarie Pfeifer Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Einer der im regierungsrätlichen Konzept zur Steigerung der Lebensqualität und Sicherheit im öffentlichen Raum enthaltenen Leitsätze besagt, dass der öffentliche Raum allen gehören soll. Öffentliche Räume sollen für die ganze Bevölkerung unabhängig ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft als Lebensraum nutzbar sein. Sie sind wichtige Orte der Integration, auch im Sinne eines kollektiven Verständnisses und Gemeinsinns. Das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) sieht bei denjenigen Arten von Nutzungen eine Bewilligungspflicht vor, die den schlichten Gemeingebrauch übersteigen ( 10), sogenannten Sondernutzungen. Eine Bewilligung wird erteilt, nachdem ein Gesuch von den zuständigen Fachinstanzen geprüft wurde und diese ihre Auflagen zum Vorhaben genannt haben. Bei widersprüchlichen Auflagen nimmt die Leitbehörde eine Güterabwägung vor. Für gewisse Sondernutzungen kann ein sogenanntes Meldeverfahren vorgesehen werden, wenn sichergestellt werden kann, dass die kantonalen Interessen auch ohne detaillierte Prüfung des Vorhabens gewahrt bleiben. Meldeverfahren sind insbesondere für Sondernutzungen vorgesehen, die kaum Regelungsbedarf haben bzw. deren Regelungsbedarf in einer Vorschrift unbesehen der konkreten Nutzung festgeschrieben werden kann. Diese Praxis ist sehr kundenfreundlich, unkompliziert und hat sich bewährt. Auch bei Informationsständen genügt ein Meldeverfahren. Als solche gelten einfache Standbauten bis zu einem Ausmass von 5m 2. Diese Form der Allmendnutzung ist gebührenfrei und an definierten Orten in der Innenstadt zulässig. Informationsstände müssen von Institutionen betrieben werden (folglich nicht von Privatpersonen). Die Auflagen sehen vor, dass bei Reklamationen infolge der am Stand tätigen Personen oder aufgrund von gesetzeswidrigem Verhalten die Leitbehörde die Räumung verfügen oder aber zukünftig die Auftritte kontingentieren kann. Ein gesetzeswidriges Verhalten muss von den zuständigen Fachinstanzen, in der Regel der Polizei, festgestellt werden. Zu den Auflagen im Allgemeinen verweist der Regierungsrat auf die beiliegende Richtlinie über die Meldung von Infoständen im öffentlichen Raum. Seite 2/4

271 Nach welchen Kriterien werden Aktionen zurzeit auf der Allmend bewilligt? Informationsstände werden nicht bewilligt, sondern die Organisatoren melden lediglich die Nutzung der Fläche als Informationsstand. Der Nutzer hat die geltenden Gesetze und die für Informationsstände generell gültigen Auflagen einzuhalten. Organisationen, die sich nicht an Auflagen halten, werden kontingentiert; das heisst, die Anzahl ihrer Auftritte wird eingeschränkt. Welches Departement zeichnet hier verantwortlich und welche Instanzen entscheiden zur Zeit über eine Bewilligung? Im Bau- und Verkehrsdepartement ist die Allmendverwaltung des Tiefbauamtes die Leitbehörde für Bau- und Nutzungsbewilligungen im öffentlichen Raum. In der Praxis ist es so, dass die Allmendverwaltung Informationsstände, die ein Konfliktpotential mit anderen Anlässen haben könnten, der Polizei meldet. Es geht darum, dass die Polizei bspw. bei der Planung von politischen Demonstrationen Kenntnis davon hat, welche anderen möglicherweise politischen Aktionen im öffentlichen Raum stattfinden. Welche Aktionen wurden in den letzten 5 Jahren nicht bewilligt? Welches Gremium hat die ablehnende Entscheidung gefällt, mit welcher Begründung? Es wurden bisher keine Informationsstände abgelehnt, die Inhalte zu Religion, Gemeinnützigkeit, Prävention und Politik verbreiten. Geht der Regierungsrat damit einig, dass auf der Allmend nur Gruppierungen auftreten dürfen, welche unsere Rechtsordnung ohne Einschränkungen akzeptieren? Ja. Die vorschriftsgemässe Nutzung des öffentlichen Raumes ist dem Regierungsrat wichtig. Aus diesem Grund hält das NöRG in 4 Abs. 1 fest, dass die Nutzung des öffentlichen Raumes dem Zweck entsprechen muss, der sich insbesondere aus Verfassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplänen ergibt. Aus dem Umstand, dass das diese Bestimmung im NöRG festgehalten sind, darf im Übrigen nicht der Schluss gezogen werden, die Überprüfung der Einhaltung der vielfältigen Vorschriften, die im öffentlichen Raum zur Anwendung kommen, sei allein Sache des Bau- und Verkehrsdepartements. Die Überprüfung allfälliger Verstösse ist vielmehr Aufgabe der jeweils zuständigen Behörde. Wie geht der Regierungsrat damit um, wenn eine Organisation wie der IZRS auf der Allmend Werbung für Anlässe macht (wie oben beschrieben), welche unserer Rechtsordnung und dem Bestreben nach Integration widersprechen? Wenn eine Organisation unserer Rechtsordnung nicht entspricht, kann der Bund sie in Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) verbieten. Fehlen die Grundlagen für ein solches Verbot, wie derzeit beispielsweise in Bezug auf den Islamischen Zentralrat der Schweiz IZRS, ist im Einzelfall zu klären, ob der Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit überschritten und ob geltendes Recht (namentlich die Normen des Strafrechts) verletzt wird. Die am Claraplatz bisher verteilten Schriften wurden geprüft und hatten keine strafrechtliche Relevanz. Die von einer Einzelperson des IZRS (mit Sitz in Bern) geäusserten medialen Provokationen werden durch die Bundesbehörden geprüft. Gegebenenfalls sind entsprechende Strafverfahren einzuleiten. Nicht möglich ist es, eine Organisation wegen ihres in Teilen der Bevölkerung umstrittenen, jedoch nicht eindeutig rechtswidrigen Gedankengutes sozusagen ohne des Tatverdachts auf strafrechtlich relevante Handlungen in ihrem Recht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit zu beschneiden. Aus Sicht der Verwaltung muss in Fällen, bei welchen solche Werbung festgestellt wird, künftig mit Auflagen gearbeitet werden. Konkret würde dies bedeuten, dass anstelle eines Meldeverfahrens ein Bewilligungsverfahren durchgeführt wird. Deshalb ist im Rahmen der Verordnungsge- Seite 3/4

272 bung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums NöRG sicherzustellen, dass bei umstrittenen Nutzungen auf dem Weg des vereinfachten Bewilligungsverfahrens eine Güterabwägung vorgenommen und gegebenenfalls Auflagen gemacht werden können. Wie unterscheidet der Regierungsrat zwischen religiöser Werbung, welche für alle Religionen möglich sein soll, und Aufrufen zu religiös motivierter Gewalt? Wie verhindert er auf der Allmend Gewaltaufrufe und Aufrufe zur Bildung einer Parallelgesellschaft? Die Abgrenzung zwischen religiöser Werbung und dem Aufruf zu religiös motivierter Gewalt ist sehr schwierig, da verschiedene Religionen Gedankengut enthalten, das in der direkten Umsetzung zu Gewalt gegen Angehörige anderer Religionen führen kann. Es ist daher im Einzelfall zu klären, welche Absichten mit Informationen und Aufrufen verfolgt werden. Entsprechend sind dann auch Massnahmen zu veranlassen. In welchem zeitlichen Rahmen will er eine Rechtsgrundlage schaffen, um menschenverachtende, gewaltorientierte oder rassistische Werbeaktionen auf der Allmend zu unterbinden? Die Schweiz ist ein freiheitlicher Rechtsstaat mit direkter Demokratie, in der die Meinungs- und die Glaubensfreiheit als Grundlage der demokratischen Auseinandersetzung und des Minderheitenschutzes ein hohes Gut sind. Gewaltorientierte und rassistische Äusserungen sind jedoch bereits mit der bestehenden Gesetzgebung nicht zulässig. Der Regierungsrat verurteilt grundsätzliche jede Form von abwertenden Äusserungen und Handlungen. Die Zivilgesellschaft und Angehörige von Religionsgemeinschaften sind aufgefordert, den Religionsfrieden zu wahren und im öffentlichen Diskurs sorgsam mit der Interpretation religiöser Schriften umzugehen. Aufgrund der kriegerischen Ereignisse im Nahen und Mittleren Osten ist besondere Sorgfalt und die entschiedene Ablehnung jeder Form von Hetze geboten. Eine breite Allianz von 22 Partnern hat deshalb am 28. August 2014 die Kampagne Basel zeigt Haltung - für Offenheit und Fairness, gegen Fremdenfeindlichkeit gestartet. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage: Richtlinie über die Meldung von Infoständen im öffentlichen Raum Seite 4/4

273 Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt Tiefbauamt Allmendverwaltung Basel, 17. Januar 2014 Richtlinie über die Meldung von Infoständen im öffentlichen Raum Grundsätzliches Die Nutzung der Allmend durch Infostände ist meldepflichtig und gebührenfrei gemäss 10 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes und dürfen ausschliesslich von Institutionen betrieben werden. Geltungsbereich Als Infostände gelten einfache Standbauten bis zu einem Ausmass von 5m 2 (inkl. Wetterschutz), die über religiöse, politische, gemeinnützige oder präventive Inhalte orientieren. Örtlichkeiten In der Innenstadt können an folgenden Örtlichkeiten Infostände errichtet werden: Aeschenplatz Richtung Bahnhof SBB (Link auf Plan) Aeschenvorstadt bei Bider & Tanner (Link auf Plan) Claraplatz (Kirche + Kiosk) (Link auf Plan Kirche, Link auf Plan Kiosk) Freie Strasse bei Münsterberg-Brunnen (Link auf Plan) Greifengasse bei Rheinterrasse (Link auf Plan) Schifflände bei Amazone (Link auf Plan) Tellplatz (Link auf Plan) Barfüsserplatz (Link auf Plan) Marktplatz (Link auf Plan) Neuweilerplatz (Link auf Plan) Rümelinsplatz (Link auf Plan) In Aussenquartieren sind die Durchgangsbreiten für Fussgänger einzuhalten sowie ansässige Ladenlokale zu berücksichtigen. Seite 1/2

274 Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt Eingabe der Meldungen Meldungen zum Aufstellen von Infostände sind spätestens 14 Tage vor der Inanspruchnahme der Allmend auf dem ordentlichen Formular unter interaktiv einzureichen. Im Meldeformular ist der gewünschte Standplatz auf dem Stadtplan einzutragen (georeferenziert). Dabei sind bereits vorhandene Eintragungen resp. Belegungen zu respektieren. Doppelbelegungen sind nur ausnahmsweise und nach vorgägniger Absprache mit der Allmendverwaltung möglich. Im Meldeformular ist die Tätigkeit der Institution sowie des Zwecks des Infostandes zu beschreiben. Auflagen 1. Der Stand ist so aufzustellen, dass der Fussgänger- und Fahrverkehr nicht behindert wird (Durchgangsbreite für den Fussgänger mind. 2m). 2. Die im Meldeformular bezeichnete verantwortliche Person haftet für sämtliche Schäden und Unfälle, die im Zusammenhang mit einer Allmendbenützung durch Infostände stehen. 3. Verkaufstätigkeit jeglicher Art ist nicht gestattet. 4. Die Benutzung von Lautsprecher- oder Verstärkeranlagen ist untersagt. 5. Infostände dürfen jeweils 1 Tag pro Woche und Institution aufgestellt und betrieben werden, kumuliert maximal 20 Tage im Jahr pro Institution. 6. Bei Reklamationen infolge der am Infostand tätigen Personen oder aufgrund von gesetzeswidrigem Verhalten, verfügt die Allmendverwaltung der betreffenden Institution eine Räumung der Aufbauten oder ein reduziertes Kontingent für das Aufstellen von Infoständen. 7. Direkte Mitgliederwerbung oder kommerzielle Produktewerbung ist nicht gestattet. 8. Nach Beendigung der Tätigkeit ist der Infostand umgehend von der Allmend zu räumen und die beanspruchte Fläche in sauberem Zustand zu hinterlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und dürfen nicht in öffentlichen Kehrichteimern entsorgt werden. Kontakt Bau- und Verkehrsdepartement, Allmendverwaltung; Tel Seite 2/2

275 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 1. Oktober 2014 Regierungsratsbeschluss vom 30. September 2014 Interpellation Nr. 71 von Joël Thüring betreffend Rheintunnel (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014) An der Medienkonferenz vom 07. Juli 2014 hat das ASTRA gemeinsam mit den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft den sog. Rheintunnel vorgestellt. Diese Tunnelverbindung zwischen Birsfelden und der Nordtangente soll in Zukunft die Osttangente entlasten, deren Kapazitäten bereits heute täglich überlastet sind. Das Projekt befindet sich noch in der ersten von vier Realisierungsphasen, der Planungsstudie. Dabei wurde für den Abschnitt der Osttangente vorerst untersucht, welche Linienführungen überhaupt in Frage kommt und weiter bearbeitet werden soll. Die zweite Phase, das Generelle Projekt", legt dann die genaue Linienführung sowie die Anschlusspunkte an das untergeordnete Strassennetz fest. Damit der Bund beim Projekt Rheintunnel möglichst bald die Stufe generelles Projekt" erreichen kann, braucht er nicht zuletzt die Zustimmung und Unterstützung des Kantons Basel-Stadt. Weitere Verzögerungen bei der Entlastung der Osttangente können nicht akzeptiert werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Entlastung frühestens in 15 Jahren realisiert werden kann. Deshalb bittet der Interpellant die Regierung des Kantons Basel-Stadt um die Beantwortung der folgenden Fragen: - Was unternimmt der Kanton Basel-Stadt konkret, damit das Projekt Rheintunnel möglichst schnell die Phase generelles Projekt" abschliessen kann? - Welche Beschlüsse stehen auf Stufe Regierung und Parlament an, um das Projekt Rheintunnel seitens des Kantons BS optimal zu unterstützen? - Wie wird organisatorisch sichergesellt, dass die Partner des Projekts Rheintunnel, Bund, Kantone BS und BL und die Gemeinde Birsfelden, zielgerichtet zusammenarbeiten? Im Landrat des Kantons Basel-Landschaft wird ein ähnlich lautender Vorstoss von Landrat Michael Herrmann (FDP-Fraktion) eingereicht. Joël Thüring Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Was unternimmt der Kanton Basel-Stadt konkret, damit das Projekt Rheintunnel möglichst schnell die Phase generelles Projekt" abschliessen kann? Seit der Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahr 2008 ist der Bund u.a. für Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen zuständig. Auch das vorliegende Projekt der Engpassbeseitigung auf der Osttangente liegt komplett im Verantwortungsbereich des Bundes. Dies sowohl was die technische Ausgestaltung der Anlage als auch die Regelung der Finanzierung betrifft. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Oktober 2014 Seite 1/2

276 Den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, auf deren Territorium die vorgesehene unterirdische Linienführung zu liegen kommt, kommen vor allem Koordinationsaufgaben im Schnittstellenbereich zum untergeordneten Lokalstrassennetz sowie Prüfungsaufgaben hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Projektes zu. Wie bereits kommuniziert, begrüsst der Regierungsrat die vom ASTRA vorgeschlagene unterirdische Linienführung. Der Regierungsrat wird die auf den Kanton zukommenden Aufgaben speditiv, aber auch mit der nötigen Sorgfalt, die es bei einem derartig grossen Projekt braucht, erledigen. Der Kanton setzt sich beim Bund für eine möglichst rasche Realisierung ein. Welche Beschlüsse stehen auf Stufe Regierung und Parlament an, um das Projekt Rheintunnel seitens des Kantons BS optimal zu unterstützen? Der heutige Planungsstand erlaubt noch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen. Als nächster Schritt wird das ASTRA mit der Unterstützung von BS und BL ein generelles Projekt erarbeiten. Der Regierungsrat wird die in seiner Kompetenz stehenden Entscheide treffen, damit das Projekt im Interesse von Kanton und Region möglichst rasch umgesetzt werden kann. Wie wird organisatorisch sichergesellt, dass die Partner des Projekts Rheintunnel, Bund, Kantone BS und BL und die Gemeinde Birsfelden, zielgerichtet zusammenarbeiten? Das ASTRA hat die Federführung für dieses Projekt. Das ASTRA stellt eine enge Zusammenarbeit mit den Kantonen sicher. Es wird den Kantonen eine entsprechende Projektorganisation vorschlagen. Der Regierungsrat wird anschliessend die erforderlichen kantonalen Vertreter in diese Organisation delegieren. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

277 Der Regierungsrat wird diese Interpellation an seiner Sitzung vom 21. Oktober 2014 beantworten. Die Antwort wird an der Grossratssitzung vom 22. Oktober 2014 aufgelegt. Interpellation Nr. 74 (September 2014) betreffend der Kanton soll Lohndumping beim Biozentrum verhindern Sowohl der Grosse Rat wie auch der Landrat haben für das wichtige Bildungsbauprojekt Biozentrum" Darlehen oder Kredite bewilligt und sollen noch Kreditsicherungsgarantien gegenüber der Universität sprechen. Der gesamte Finanzierungsbedarf beträgt über 327 Mio. CHF 1. Das Siegerprojekt ging an ARGE ilg santer und b+p baurealisation ag (Zürich), die Projektleitung hat der Kanton BS, wobei die Eigentümerin die Universität Basel ist. 2 Ein Rekurs betreffend Rohbau und Fassade (erstrangierter: Fricktaler Firma Erne AG) ist laut Kanton vom Appellationsgericht abgewiesen worden. Nach der Häufung von Lohndumpingskandalen auch auf regionalen Baustellen (zuletzt u.a. auf Grossbaustelle Rocheturm") befürchtet die lnterpellantin, dass sich das System der häufig mit Missbräuchen verbundenen Weitergabe an Subunternehmen und Subsubunternehmen auch beim Bau des neuen Biozentrums" fortsetzt. Sie fordert die Regierung auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um diese zu verhindern. Dies im Wissen darum, dass es im Kanton Basel-Stadt (anders als im Kanton Basel-Land) leider nicht möglich ist, dass Behörden Baustellen bei Verdacht auf Lohndumping temporär schliessen dürfen. 3 Zudem bittet sie um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist der Kanton BS als Projektleiterin über das Submissionsbüro informiert, wie und an wen die Aufträge vom Generalunternehmen Erne an Subunternehmen (und Subsubunternehmen) weitergegeben werden? Falls ja, wie sieht die Vergabe der Aufträge genau aus? Falls nein, weshalb nicht? 2. Wie gedenkt der Regierungsrat als Bauleiterin die Arbeitsbedingungen auf der Grossbaustelle zu überwachen? Sind aufgrund der vergangenen Lohndumpingskandale mehr Baustellenkontrollen geplant? Könnte aufgrund der Beteiligung des Kantons Basel- Land an der Universität, das Gesetz zur temporären Schliessung von Baustellen auch auf der Baustelle des Biozentrums angewandt werden? 3. (Sofern der Auftrag an die Firma weitergeben wurde). Die Firma Gartner wurde bereits in mehreren Zusammenhängen wegen Lohndumping und Nichteinhalten der Arbeitsbedingungen bekannt. Wie kann der Kanton verantworten, dass auf einer öffentlichen Baustelle eine Firma tätig ist, die wissentlich und willentlich Schweizer Gesetze umgangen hat? In welcher Rolle sieht sich der Regierungsrat als Projektleiter? Fussnoten: &hl=biozentrum 2. Baugrube 13_06_2013.pdf 3. Sarah Wyss

278 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 1. Oktober 2014 Regierungsratsbeschluss vom 30. September 2014 Interpellation Nr. 79 von Martina Bernasconi betreffend Car- Sharing-Angebote und Gewerbeparkkarte (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. September 2014) In der Stadt Basel wird von der Mobility Genossenschaft das neue Car-Sharing-Angebot Catch a Car" betrieben. Nutzende können mittels einer Smartphone-Applikation die aktuellen Standorte der Fahrzeuge zur Benutzung eruieren. Die Fahrzeuge können von den Nutzenden bei der Rückgabe jeweils in sämtlichen blauen Zonen der Stadt Basel unbeschränkt abgestellt werden und müssen nicht mehr - wie beim herkömmlichen Angebot - zum Ausgangspunkt zurückgebracht werden. Aufgrund der Zentrumsnähe und Bevölkerungsdichte wäre es von Vorteil, wenn dieses Angebot auch auf die angrenzenden Baselbieter Gemeinden ausgeweitet werden könnte. In der Abstimmung vom 18. Mai 2014 hat das Baselbieter Stimmvolk die Einführung von Gewerbeparkkarten und somit die grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von Gewerbe-Parkkarten beschlossen. Im Focus standen dabei jedoch Fahrzeuge von Handwerksbetrieben und keine Car- Sharing-Angebote. Fragen: 1. Würde eine vom Kanton Basel-Stadt ausgestellte Car-Sharing-Parkkarte als Gewerbeparkkarte grundsätzlich auch im Kanton Basel-Landschaft anerkannt? 2. Würde eine vom Kanton Basel-Landschaft bzw. einer Baselbieter Gemeinde als Gewerbeparkkarte ausgestellte Car-Sharing-Parkkarte grundsätzlich auch im Kanton Basel-Stadt anerkannt? 3. Welche allfälligen Bewilligungs-Voraussetzungen müssten dafür jeweils erfüllt sein? Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Würde eine vom Kanton Basel-Stadt ausgestellte Car-Sharing-Parkkarte als Gewerbeparkkarte grundsätzlich auch im Kanton Basel-Landschaft anerkannt? Nein, eine Gewerbeparkkarte des Kantons Basel-Stadt berechtigt nicht zum Parkieren im Kanton Basel-Landschaft. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Oktober 2014 Seite 1/2

279 2. Würde eine vom Kanton Basel-Landschaft bzw. einer Baselbieter Gemeinde als Gewerbeparkkarte ausgestellte Car-Sharing-Parkkarte grundsätzlich auch im Kanton Basel-Stadt anerkannt? Nein, eine Gewerbeparkkarte des Kantons Basel-Landschaft berechtigt nicht zum Parkieren im Kanton Basel-Stadt. Ergänzende Hinweise zu Fragen 1 und 2: Die regionale Lösung für die Gewerbeparkkarte ergibt sich daraus, dass beim gleichzeitigen Erwerb beider Gewerbeparkkarten (Stadt und Landschaft) in Form eines Gewerbeparkkarten-Paketes ein Rabatt gewährleistet wird. Catch-a-Car-Fahrzeuge sind nicht zum Erwerb einer Gewerbeparkkarte berechtigt, weil sie die im Gesetz bzw. in der Verordnung klar definierten Kriterien nicht erfüllen. Im Vordergrund steht dabei die Notwendigkeit eines Materialtransportes. Mit einer Gewerbeparkkarte ist unter bestimmten Voraussetzungen auch das Parkieren in Parkverbotszonen sowie ein verlängertes Parkieren auf gebührenpflichtigen Parkplätzen erlaubt. Diese Privilegien sollen auch weiterhin den Gewerbetreibenden vorbehalten sein. 3. Welche allfälligen Bewilligungs-Voraussetzungen müssten dafür jeweils erfüllt sein? Das Car-Sharing-Angebot Catch-a-Car ist ein auf zwei Jahre befristetes Pilotprojekt der Mobility Genossenschaft. Mobility hat für eine erste Phase bewusst ein enges und klar abgrenzbares Geschäftsgebiet gewählt, nämlich die Stadt Basel. Im Laufe des Versuchsbetriebes wird eine Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf umliegende Bereiche geprüft. Eine solche Ausdehnung ist während des zweijährigen Pilotprojektes möglich, wenn Mobility mit den betroffenen Gemeinden eine entsprechende Vereinbarung abschliesst. Es liegt dabei im Ermessen der Gemeinden, ob sie die Car-Sharing-Parkkarte von Basel-Stadt für eine befristete Zeitspanne anerkennen wollen oder ob sie eine eigene Lösung entwickeln. Falls sich das Pilotprojekt als erfolgreich erweist und Mobility dieses stationsungebundene Carsharing-System definitiv einführen will, braucht es in Basel-Stadt eine Anpassung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung. In diesem Rahmen müssten dann die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen für eine Car-Sharing-Parkkarte definiert werden. Falls der Kanton Basel- Landschaft oder einzelne Gemeinden dann eine analoge Regelung für ihr Gebiet entwickeln, ist der Regierungsrat gerne bereit, die Beteiligung an einer regionalen Lösung im Sinne der Gewerbeparkkarten zu prüfen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

280 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 27. August 2014 Regierungsratsbeschluss vom 26. August 2014 Motion Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Anpassung des ÖV- Gesetzes bezüglich ÖV-Programm und Koordination grenzüberschreitender Linien/Angebote Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2014 die nachstehende Motion Jörg Vitelli und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Bei den Beratungen über das ÖV-Programm zeigte sich, dass der Kanton Basel- Land dieses ein halbes Jahr früher verabschiedet als Basel-Stadt. Der Landrat hat zudem die Kompetenz, Leistungen verbindlich zu beschliessen. Der Grosse Rat behandelt das ÖV-Programm immer zeitnah an der kommenden Vierjahresperiode und hat zudem nur die Möglichkeit das ÖV-Programm zu genehmigen, die Leistungen legt aber der Regierungsrat fest. Diese Situation führt dazu, dass Basel-Land bezüglich grenzüberschreitender Linien den "Takt" vorgibt und Basel-Stadt dies wohl oder übel nachvollziehen, muss um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Dies entspricht nicht dem regionalen Gedanken, grenzüberschreitende Probleme und Aufgaben gemeinsam zu lösen. Für eine erspriessliche Zusammenarbeit beim öffentlichen Verkehr soll die Koordination und Anpassung des Angebots auch auf parlamentarischer Ebene erfolgen. Deshalb soll das öv-gesetz entsprechend angepasst werden. Die Unterzeichnenden bitten die Regierung, binnen Jahresfrist eine Anpassung des ÖV-Gesetzes dem Grossen Rat vorzulegen mit dem Inhalt: Das ÖV-Programm ist dem Grossen Rat spätestens 1 Jahr vor Beginn der nächsten Planungsperiode vorzulegen. Veränderungen im Angebot von grenzüberschreitenden Linien und die Schaffung von neuen Angeboten sind partnerschaftlich von den jeweiligen Parlamenten und im Gleichschritt zu behandeln. 4 Abs. 2 soll wie folgt angepasst werden: "Das ÖV-Programm wird dem Grossen Rat zur Beschlussfassung (statt Genehmigung) vorgelegt." 4 Abs. 3 soll sinngemäss ergänzt werden, dass während der Laufzeit des jeweils gültigen ÖV- Programms Anpassungen des Angebots im Rahmen des Globalbudgets durch den Grossen Rat (statt Regierungsrat) beschlossen werden. Jörg Vitelli, Brigitte Heilbronner, Stephan Luethi-Brüderlin, Dominique König-Lüdin, Anita Lachenmeier-Thüring, Michael Wüthrich Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 29. August 2014.

281 Wir nehmen zu dieser Motion wie folgt Stellung: 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion Mit der vorliegenden Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (SG ) binnen einem Jahr mit folgendem Inhalt anzupassen: - das ÖV-Programm sei dem Grossen Rat spätestens ein Jahr vor Beginn der nächsten Planungsperiode vorzulegen, - Veränderungen im Angebot von grenzüberschreitenden Linien und die Schaffung von neuen Angeboten seien partnerschaftlich von den jeweiligen Parlamenten und im Gleichschritt zu behandeln, - 4 Abs. 2 solle wie folgt angepasst werden: Das ÖV-Programm wird dem Grossen Rat zur Beschlussfassung (statt Genehmigung) vorgelegt und - 4 Abs. 3 solle sinngemäss ergänzt werden, dass während der Laufzeit des jeweiligen gültigen ÖV-Programms Anpassungen des Angebots im Rahmen des Globalbudgets durch den Grossen Rat (statt Regierungsrat) beschlossen werden. Mit der Anpassung von 4 Abs. 2 und 3 ÖV-Gesetz fordern die Motionärinnen und Motionäre eine Änderung der Kompetenzregelung zwischen Regierungsrat und Grossem Rat: Einerseits soll der Regierungsrat das ÖV-Programm neu dem Grossen Rat zur Beschlussfassung vorlegen; andererseits soll der Grosse Rat den Beschluss zu Anpassungen des Angebots während der Laufzeit des jeweils gültigen ÖV-Programms im Rahmen des Globalbudgets fällen. Dem Grossen Rat steht es zu, Kompetenzen, die er in einem Gesetz dem Regierungsrat übertragen hat, einzuschränken oder gar aufzuheben und dadurch delegierte Aufgaben in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich zurückzunehmen. Die Motionärinnen und Motionäre fordern, dass im ÖV-Gesetz ausserdem festgehalten wird, dass Veränderungen im Angebot von grenzüberschreitenden Linien und die Schaffung von neuen Angeboten partnerschaftlich von den jeweiligen Parlamenten und im Gleichschritt zu behandeln sind. Diese Forderung kann nur so verstanden werden, dass im ÖV-Gesetz eine Bestimmung eingefügt wird, die vorsieht, dass eine partnerschaftliche Zusammenarbeit angestrebt wird 1. Eine weitergehende Bestimmung, die ein ausserkantonales Gemeinwesen zur Zusammenarbeit verpflichtet, wäre aufgrund des Territorialprinzips (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 355 ff.) unzulässig. Mit der Motion wird vom Regierungsrat die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes beantragt. Der Erlass von Gesetzesbestimmungen fällt in die Zuständigkeit des Grossen Rates. Es spricht auch kein höherrangiges Recht wie Bundesrecht oder kantonales Verfassungsrecht gegen den Motionsinhalt. Der Grosse Rat kann gemäss 43 GO eine Frist zur Motionserfüllung festlegen, weshalb der Motionstext bereits eine solche Frist enthalten kann. Die in der Motion gesetzte Frist zur Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage kann nicht als unmöglich bezeichnet werden. Die Motion ist aufgrund dieser Erwägungen als rechtlich zulässig anzusehen. 2. Zum Inhalt der Motion Die Motionärinnen und Motionäre fordern eine Anpassung des ÖV-Gesetzes, um eine partnerschaftliche und im Gleichschritt stattfindende Behandlung der kantonsüberschreitenden ÖV- Angebote mit dem Kanton Basel-Landschaft zu bewirken. Veränderungen im Angebot grenzüber- 1 analog zu Art. 2 Abs. 3 lit. a Städtebaulicher Rahmenvertrag zwischen der Christoph Merian-Stiftung, dem Kanton Basel-Stadt, der Gemeinde Münchenstein und dem Kanton Basel-Landschaft über die Entwicklung des Dreispitzareals in der Gemeinde Münchenstein und in Basel-Stadt [SG ], Art. 2 Abs. 1 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich [SG ] Seite 2/2

282 schreitender Linien und die Schaffung neuer Angebote sollen besser koordiniert werden. Zudem soll der Regierungsrat das ÖV-Programm dem Grossen Rat neu zur Beschlussfassung vorlegen und der Grosse Rat soll im Rahmen des Globalbudgets Beschlüsse zu Anpassungen des Angebots während der Laufzeit des jeweils gültigen ÖV-Programms fällen. 2.1 Heutige Rechtslage Basel-Stadt und Basel-Landschaft a. Rechtslage Basel-Stadt Das basel-städtische Gesetz über den öffentlichen Verkehr 2 (ÖVG BS) regelt die Förderung und Finanzierung des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs sowie entsprechender Infrastrukturen und Anlagen durch den Kanton Basel-Stadt und die Gemeinden. Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat alle vier Jahre ein Programm zum öffentlichen Verkehr (ÖV-Programm) zur Genehmigung vor ( 4 ÖVG BS). Das ÖV-Programm beinhaltet die Grundzüge des Angebots und der Infrastruktur-Planung im Bereich des öffentlichen Verkehrs im Kanton Basel-Stadt. Zur Umsetzung des ÖV-Programms schliesst der Regierungsrat Leistungsvereinbarungen mit den Erbringern der Verkehrsleistungen ab ( 5 ÖVG BS). Für die Finanzierung der im Rahmen der Leistungsvereinbarungen bestellten Leistungen legt der Regierungsrat dem Grossen Rat auf Basis des ÖV-Programms jährlich ein Globalbudget zum Beschluss vor ( 14 ÖVG BS). Die Genehmigungen bzw. Beschlüsse des Grossen Rates zum ÖV-Programm und zum Globalbudget erfolgen damit entkoppelt, weil die Budgetierung jährlich erfolgt, während das ÖV- Programm eine Laufzeit von vier Jahren aufweist. Während der Laufzeit des jeweils gültigen ÖV-Programms kann der Regierungsrat im Rahmen des Globalbudgets Anpassungen des Angebots beschliessen ( 4 Abs. 3 ÖVG BS). Anpassungen, die den Grundsätzen des ÖV-Programms entsprechen, kann der Regierungsrat somit ohne Beschluss des Grossen Rats umsetzen. b. Rechtslage Basel-Landschaft Im Kanton Basel-Landschaft regeln das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs 3 (ÖVG BL) sowie das dazugehörige Angebotsdekret 4 die Rechtsgrundlagen für den Bereich öffentlicher Verkehr. Mit einem sogenannten Generellen Leistungsauftrag (GLA) werden Streckennetz, Linienführung, Tarifpolitik sowie die Grundsätze des Betriebsangebots und des Finanzprogramms für Linien von regionaler Bedeutung festgelegt ( 4 ÖVG BL). In der Regel beschliesst der Landrat alle vier Jahre einen GLA im Sinne eines Angebotskonzepts für den öffentlichen Verkehr und bestimmt die zu ergreifenden Massnahmen ( 2 Angebotsdekret). Gestützt auf den GLA schliesst der Regierungsrat mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Angebotsvereinbarungen ab ( 4 ÖVG BL). Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des GLA die Leistungen und die finanziellen Mittel für je eine zweijährige Fahrplanperiode ( 4 Abs. 2 Angebotsdekret). Im Kanton Basel-Landschaft ist es in der Regel nicht vorgesehen, Anpassungen des ÖV- Angebots vorzunehmen, sofern diese nicht im GLA festgehalten sind. Durch die zweijährlichen Angebotsvereinbarungen kann der Regierungsrat lediglich Anpassungen bei der Budgetierung vornehmen, jedoch keine im GLA nicht vorgesehenen Angebotsveränderungen. Gemäss Angebotsdekret 1 Absatz 3 und in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar liegt die Kompetenz für Angebotsänderungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus jedoch bei der Regierung (siehe dazu auch Kapitel 2.2). Die Angebote sind mit den betroffenen Partnern vertraglich zu regeln. 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 10. März 2004 (SG ) 3 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 (GS 29.89) 4 Dekret über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsdekret) vom 17. Mai 1990 (GS ) 5 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar 1982 (GRB vom 16. Dezember 1982) (SG ) Seite 3/3

283 2.2 Kantonsüberschreitender öffentlicher Verkehr Die Kantonsverfassung Basel-Stadt fordert von den Behörden zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben insbesondere mit den Behörden des Kantons Basel-Landschaft zusammen zu arbeiten ( 3 KV). Im ÖVG BS wird diese Forderung für den öffentlichen Verkehr wiederholt ( 3 Abs. 1 lit. d ÖVG BS). Die o.g. Vereinbarung zwischen den beiden Basel regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen BVB und BLT sowie die Finanzierung des die Kantonsgrenzen überschreitenden öffentlichen Verkehrs. Gemäss 14 Absatz 3 erfolgt die Neuschaffung von grenzüberschreitenden Angeboten durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden Kantonsregierungen. Die Paritätische Kommission BVB/BLT mit Mitgliedern aus beiden Kantonen und je einem Vertreter der beiden Transportunternehmungen BVB und BLT ist als ständiges konsultatives Gremium zur Behandlung des grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrs eingesetzt ( 15). Sie genehmigt demnach die Angebotsplanungen im kantonsüberschreitenden Verkehr zuhanden der beiden Regierungen. Der Kanton Basel-Stadt bestellt dann sämtliche Leistungen der BVB, auch auf kantonsfremdem Gebiet (Linien 2, 3, 6, 14, 33, 34, 38 und 48); der Kanton Basel-Landschaft im Gegenzug sämtliche Leistungen der BLT und der AAGL, welche teilweise auch basel-städtisches Territorium betreffen (Linien 10, 11, 17, 37, 47, 80 und 81). Die gegenseitige Leistungsverrechnung erfolgt über die Abgeltungsrechnung. 2.3 Koordination ÖV-Programm BS und GLA ÖV BL Das Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt und die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel- Landschaft haben die beiden mehrjährigen Planungsprogramme (ÖV-Programm BS und GLA BL) bereits in der Vergangenheit in enger fachlicher Abstimmung erarbeitet. Kantonsüberschreitende Angebotsvorstellungen haben sie in gemeinsamen Fachsitzungen entwickelt und über die Paritätische Kommission laufend abgeglichen. Die beiden Programme sind demnach in Bezug auf die kantonsüberschreitenden Angebote deckungsgleich. In beiden Kantonen wurde eine öffentliche Vernehmlassung zu den Programmentwürfen durchgeführt. Der Regierungsrat BL hat den GLA ÖV am 24. September 2012 in die Vernehmlassung geschickt, der Regierungsrat BS das ÖV-Programm am 28. Februar Der Regierungsrat BL hat den GLA am 5. Februar 2013 verabschiedet und an den Landrat überwiesen; der Landratsbeschluss erfolgte Ende April In Basel-Stadt hat der Regierungsrat das ÖV-Programm am 25. Juni 2013 an den Grossen Rat überwiesen, der die Vorlage im Dezember 2013 genehmigte. Ab dem Frühjahr 2013 haben die beiden Fachdienststellen in BS und BL Angebotsverhandlungen mit den Transportunternehmen für das Jahr 2014 aufgenommen. Neue kantonsüberschreitende Busangebote wurden dabei wiederum über die Paritätische Kommission partnerschaftlich behandelt und festgelegt. Basel-Stadt bestellte im Sommer 2013 dann die Leistungen der BVB und Basel-Landschaft die Leistungen der BLT und AAGL. Während die fachlich/inhaltliche Erarbeitung der Programme in beiden Kantonen bis im Herbst 2012 parallel verlief, gingen die Vernehmlassungs- und Genehmigungsprozesse in den beiden Kantonen nicht mehr im Gleichschritt. Der Kanton Basel-Landschaft hatte gegenüber Basel-Stadt einen Vorsprung von rund sechs bis neun Monaten. Die Bestellprozesse für kantonsüberschreitende Leistungen waren dann ab Frühjahr 2013 wieder parallel geschaltet. 3. Beurteilung Zu den einzelnen Forderungen in der Motion nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung: Seite 4/4

284 3.1 Termin für die Vorlage des ÖV-Programms an den Grossen Rat Das ÖV-Programm ist dem Grossen Rat spätestens 1 Jahr vor Beginn der nächsten Planungsperiode vorzulegen. Das ÖV-Programm wird alle vier Jahre jeweils im Frühsommer vor Beginn der neuen Bezugsperiode vom Regierungsrat behandelt und an den Grossen Rat zur Genehmigung überwiesen. Der Regierungsrat hat das letzte ÖV-Programm Ende Juni 2013 an den Grossen Rat überwiesen. Dieser hat es im Dezember 2013 genehmigt. Der Regierungsrat ist bereit, das ÖV-Programm dem Grossen Rat künftig mit einem grösseren Vorlauf von ca. einem Jahr vorzulegen. Wichtig ist dem Regierungsrat dabei vor allem die zeitliche Parallelität zur Einreichung des GLA ÖV beim Landrat. Es ist zudem in seinem Interesse, dem Grossen Rat genügend Zeit für eine seriöse und fundierte Beratung einzuräumen. Dabei gilt zu beachten, dass vor der Überweisung des ÖV-Programms an den Grossen Rat eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt wird. Somit müsste das Programm gut eineinhalb Jahre vor Beginn seiner Gültigkeitsperiode fertig gestellt sein. Bei einer noch früheren Fertigstellung würde der Bezug zur Aktualität verloren gehen. 3.2 Partnerschaftliche Behandlung BS/BL von kantonsüberschreitenden Linien Veränderungen im Angebot von grenzüberschreitenden Linien und die Schaffung von neuen Angeboten seien partnerschaftlich von den jeweiligen Parlamenten und im Gleichschritt zu behandeln. Der Wunsch nach Gleichzeitigkeit bei der Behandlung des ÖV-Programms im Grossen Rat und des GLA ÖV im Landrat im Sinne einer möglichst guten Koordination mit dem Kanton Basel- Landschaft ist für den Regierungsrat nachvollziehbar. Die Überweisung des ÖV-Programms an den Grossen Rat ist im Juni 2013 rund viereinhalb Monate später erfolgt als die Überweisung des GLA ÖV an den Landrat im Februar Mit einer früheren Vorlage des ÖV-Programms an den Grossen Rat, wie in den Ausführungen gemäss Ziff. 3.1 vorgesehen, würde die Forderung nach einer Behandlung im Gleichschritt erfüllt. Eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen ist im basel-städtischen ÖVG heute bereits enthalten. Der Kanton Basel-Stadt hat sich mit 3 Abs. 1 lit. d im ÖVG BS bereits verpflichtet, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Behörden zu sorgen. Eine weitergehende Verpflichtung ist auf gesetzlicher Ebene nicht möglich. Eine beidseitige Verpflichtung kann nicht durch einseitiges Festschreiben im basel-städtischen Gesetz erwirkt werden (siehe auch Kapitel 1). Sie kann nur auf vertraglicher Ebene erfolgen. Die Zusammenarbeit bei der Planung und Bestellung von kantonsüberschreitenden ÖV- Angeboten zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist des Weiteren in der bereits erwähnten Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar 1982 geregelt. Die Vereinbarung ist mittlerweile in die Jahre gekommen und stimmt in vielen Punkten nicht mehr mit den aktuellen Rahmenbedingungen und den Anforderungen an einen zeitgemässen öffentlichen Verkehr überein. Deshalb haben die beiden Regierungen im Rahmen der Überprüfung der Staatsverträge zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft beschlossen, auch die Vereinbarung über die BVB und BLT von 1982 zu überprüfen und neu zu verhandeln (RRB 12/39/25 vom 18. Dezember 2012). Die entsprechenden Arbeiten und Verhandlungen sind im Gange und werden vom Lenkungsausschuss Partnerschaftsverhandlungen gesteuert. In diesem Zusammenhang möchte der Regierungsrat Basel-Stadt die Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft in der grenzüberschreitenden ÖV-Planung und Leistungsbestellung auf eine neue Basis mit einer stärkeren regionalen Gesamtsicht stellen. Die Vereinba- Seite 5/5

285 rung ist das richtige Instrument, um eine partnerschaftliche Zusammenarbeit im öffentlichen Verkehr mit beidseitiger Verpflichtung neu zu regeln. 3.3 Beschlussfassung des ÖV-Programms durch den Grossen Rat 4 Abs. 2 des ÖVG soll wie folgt angepasst werden Das ÖV-Programm wird dem Grossen Rat zur Beschlussfassung (statt Genehmigung) vorgelegt. Das ÖV-Programm ist ein strategisches Planungsinstrument und zeigt die Grundzüge des ÖV- Angebots und der Infrastrukturplanung auf. Dem Regierungsrat ist es wichtig, dass der Grosse Rat die Stossrichtung bei der Weiterentwicklung des öffentlichen Verkehrs mitträgt. Im Programm geht es darum, eine fokussierte Zielrichtung für die nächsten vier Jahre und die Grundzüge des künftigen Angebots zu definieren sowie einen Gesamtüberblick und Zusammenhänge zwischen Angebot und Infrastruktur aufzuzeigen. Die Genehmigung des ÖV-Programms durch den Grossen Rat ist insofern sinnvoll. Da die Verabschiedung des GLA ÖV im Kanton Basel-Landschaft, anders als beim ÖV- Programm im Kanton Basel-Stadt, auch die Finanzierung des Programms beinhaltet, wird der GLA durch den Landrat beschlossen. Im Kanton Basel-Stadt erfolgen die Finanzierungsbeschlüsse zum künftigen ÖV-Angebot entkoppelt vom ÖV-Programm über das Globalbudget. Der Grosse Rat hat somit jährlich die Möglichkeit der indirekten Einflussnahme auf das zu bestellende Angebot. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die Prozessaufteilung in ein ÖV-Programm (vierjährig) und in das jährliche Globalbudget ein wünschenswertes Mass an Flexibilität in der Angebotsplanung gewährleistet. Auf Veränderungen kann der Kanton schnell und kundenfreundlich mit Angebotsanpassungen reagieren. Dass der Regierungsrat Änderungen im Angebot, die der Grosse Rat im Rahmen des Globalbudgets beschlossen hat, in den vergangenen Jahren nicht immer unmittelbar bzw. zeitnah umsetzen konnte, liegt nicht an der Kompetenzordnung zwischen Grossem Rat und Regierungsrat, sondern an den terminlich nicht aufeinander abgestimmten Prozessen bei der Leistungsbestellung und der Budgetbehandlung. Das Globalbudget ÖV wird jeweils im Dezember des Vorjahres durch den Grossen Rat beschlossen, also ungefähr gleichzeitig mit dem Fahrplanwechsel für das Folgejahr im Schweizer ÖV-System. Um neue Angebote auf den Fahrplanwechsel hin im Dezember zu ermöglichen, müssen jedoch die entsprechenden Leistungen bei den Transportunternehmen bereits Anfang Juli bestellt werden. Die Transportunternehmen benötigen diesen Vorlauf für ihre Betriebs- und Fahrplanplanung. Die Bestellung erfolgt somit gut fünf Monate vor dem Beschluss zum Globalbudget ÖV. Streicht der Grosse Rat in der Budgetdiskussion Leistungen aus dem Globalbudget, kann der Regierungsrat in der Regel für das Folgejahr nicht mehr reagieren und bereits bestellte und auch publizierte Angebote nicht mehr zurücknehmen. Dies führt dazu, dass Grossratsbeschlüsse zum Globalbudget ÖV meist erst mit einem Jahr Verzögerung vollzogen werden können. Hier möchte der Regierungsrat ansetzen und dem Grossen Rat geeignete Vorschläge zur zeitlichen Abstimmung zwischen Bestell- und Budgetprozessen vorlegen. Dies entweder im Rahmen einer Anzugsbeantwortung oder, je nach Tragweite der vorgeschlagenen Massnahmen, in einem eigenen Ratschlag. Die mit der Motion geforderte Gesetzesanpassung, das ÖV-Programm vom Grossen Rat nicht nur genehmigen, sondern beschliessen zu lassen, würde an der beschriebenen Problematik nichts ändern. Auch in Hinblick auf eine bessere partnerschaftliche Behandlung der kantonsüberschreitenden ÖV-Angebote zwischen BS und BL sieht der Regierungsrat keinen Vorteil in der geforderten Anpassung des ÖVG BS 4 Abs. 2. Wie in Ziff. 2.2 ausgeführt, liegt die Kompetenz für grenzüberschreitende ÖV-Angebote gemäss Vereinbarung über die BVB und BLT von 1982 auch im Kanton Basel-Landschaft bei der Regierung. Grundlegende Änderungen erfolgen durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden Kantonsregierungen. Änderungen in der Zusammen- Seite 6/6

286 arbeit müssen demnach über die Anpassung der Vereinbarung vorgenommen werden (vgl. auch Ziff. 3.2). 3.4 Anpassungen während der Laufzeit durch den Grossen Rat 4 Abs. 3 im ÖVG soll sinngemäss ergänzt werden, dass während der Laufzeit des jeweiligen gültigen ÖV-Programms Anpassungen des Angebots im Rahmen des Globalbudgets durch den Grossen Rat (statt Regierungsrat) beschlossen werden. Anpassungen während der Laufzeit müssen im Rahmen des vom Grossen Rat beschlossenen Globalbudgets liegen ( 4 Abs. 3 ÖVG) und selbstverständlich den Grundzügen der Angebotsplanung gemäss ÖV-Programm entsprechen. Dass der Regierungsrat grössere Anpassungen am Angebot während der Laufzeit eines ÖV-Programms vornimmt oder gar grundsätzlich neue Angebote einführt, die nicht bereits im verabschiedeten ÖV-Programm vorgesehen sind, ist somit ausgeschlossen. Hingegen ist es dem Regierungsrat wichtig, kleinere Änderungen im Angebot wie beispielsweise Fahrplanjustierungen oder den Einsatz von Zusatzkursen bei Überlastung auf einzelnen Streckenabschnitten in eigener Kompetenz und möglichst rasch umsetzen zu können. Mit der Ausdehnung der Betriebszeiten auf der Buslinie 604 abends und an Wochenenden oder einzelnen Verdichtungskursen auf der Buslinie 50 konnte der Regierungsrat 2013 schnell und effizient auf Kundenbedürfnisse reagieren. Dies trägt wesentlich zu einem attraktiven und zuverlässigen öffentlichen Verkehr bei und kommt vor allem den Kundinnen und Kunden zu Gute. Als oberste Vollzugsbehörde verfolgt der Regierungsrat die Entwicklung im Staat und bestimmt aufgrund seiner Beurteilung der Lage die Ziele, das Vorgehen und die Umsetzung des kantonalen Handelns und plant und koordiniert die kantonalen Tätigkeiten ( 104 Kantonsverfassung). Die Detailausgestaltung der ÖV-Angebote gehört zum operativen Geschäft, für das fachliches Know-how und Verhandlungen mit verschiedensten Parteien, wie Mitbestellern oder Transportunternehmungen erforderlich sind. Es handelt sich dabei um Vollzugsaufgaben; sie gehören somit klar in den Kompetenzbereich des Regierungsrats. 3.5 Fazit Der Regierungsrat begrüsst die grundsätzliche Forderung der Motionärinnen und Motionäre nach einer optimalen Abstimmung der grenzüberschreitenden Angebote im öffentlichen Verkehr zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Im Sinne eines gut funktionierenden, attraktiven kantonsüberschreitenden Gesamtsystems im öffentlichen Verkehr misst er der Koordination zwischen den beiden Planungsinstrumenten ÖV-Programm BS und Genereller Leistungsauftrag ÖV BL hohe Bedeutung zu. Auch unterstützt er die Bestrebungen, die dafür notwendigen Prozesse zu verbessern und zeitlich aufeinander abzustimmen. Die in der Motion verlangten gesetzlichen Anpassungen erachtet er aber nicht als geeignet, die Ziele der Motion zu erreichen. Eine beidseitige Verpflichtung für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen kann nicht einseitig im basel-städtischen Gesetz festgeschrieben werden. Eine basel-städtische Absichtserklärung zur Zusammenarbeit ist im Gesetz bereits vorhanden. Für eine beidseitige Verpflichtung braucht es eine Vereinbarung zwischen den beiden Kantonen. Mit der von beiden Regierungen beschlossenen Neuverhandlung der veralteten Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG bietet sich eine ideale Gelegenheit, die Zusammenarbeit der beiden Kantone in der grenzüberschreitenden ÖV- Planung auf eine neue, zeitgemässe Basis zu stellen. Der Regierungsrat möchte dem Grossen Rat in diesem Zusammenhang konkrete Vorschläge zur künftigen Zusammenarbeit bei kantonsüberschreitenden ÖV-Angeboten unterbreiten. Auch in der geforderten Neuordnung der Kompetenzen zwischen Grossem Rat und Regierungsrat sieht er keine erfolgsversprechende Wirkung. Damit wird weder eine bessere zeitliche Koordi- Seite 7/7

287 nation mit dem Kanton Basel-Landschaft erreicht, noch werden die Abläufe im Kanton verbessert. Im Gegenteil, der Regierungsrat ist klar der Auffassung, dass die Kompetenzordnung gemäss heutigem Gesetz richtig ist und den Bedürfnissen einer flexiblen und kundengerechten Angebotsplanung nachkommt. Mit einer besseren zeitlichen Abstimmung zwischen Leistungsbestellung und Budgetprozess kann die stufengerechte Einflussnahme des Grossen Rats bei der ÖV- Planung besser gewährleistet werden. Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat hierzu gerne entweder im Rahmen einer Anzugsbeantwortung oder, je nach Tragweite der vorgeschlagenen Massnahmen, in einem eigenen Ratschlag geeignete Vorschläge unterbreiten. 4. Antrag Auf Grund dieser Stellungnahme beantragen wir, die Motion Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Anpassung des ÖV Gesetzes bezüglich ÖV-Programm und Koordination grenzüberschreitender Linien Angebote dem Regierungsrat als Anzug zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 8/8

288 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 27. August 2014 Regierungsratsbeschluss vom 26. August 2014 Anzug Christine Wirz-von Planta betreffend Behindertenparkplätze Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 9. April 2014 den nachstehenden Anzug Christine Wirz-von Planta dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Das neue, wenn auch vorerst zurückgestellte Verkehrskonzept Innenstadt Basel, sieht zwei Behindertenparkplätze vor. Wie lässt sich dies vereinbaren mit sämtlichen Bemühungen für eine verbesserte Mobilität für Menschen mit einer Behinderung, die im Interesse der Behindertenorganisationen und der Fachstelle Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung gefordert wird? Sinngemäss steht auf der Internetseite der Fachstelle Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung, dass diesen eine gleichberechtigte Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht werden soll. Mit zwei Parkplätzen? Da die Innenstadt künftig für den Individualverkehr (mit Ausnahmen) gesperrt wird, sollte genügend Raum vorhanden sein für die Planung einer höheren Anzahl Behindertenparkplätze an zentralen Stellen. Die Ticketausgaben bei den Eingängen zu Parkhäusern sind für viele Rollstuhl Fahrende ein zusätzliches Hindernis und sie sind deshalb erst recht auf Parkplätze angewiesen. Ich bitte den Regierungsrat, bei der Überarbeitung des Verkehrskonzeptes Innenstadt eine angemessene Anzahl (mindestens 5) Behindertenparkplätze einzuplanen. Christine Wirz-von Planta Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Die Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt konkretisiert gemäss den parlamentarischen Vorgaben das neue Verkehrskonzept für die Innenstadt und legt fest, welche Verkehrsteilnehmenden unter welchen Voraussetzungen trotz des grundsätzlichen Fahrverbotes für motorisierte Fahrzeuge die Kernzone der Innenstadt befahren dürfen. Der Regierungsrat hat in dieser Verordnung und zur erleichterten Zufahrt einen Passus über die bewilligungsfreie Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen eingeführt. Entgegen unzutreffenden Angaben in Medienberichten im Frühling 2014 sieht das Verkehrskonzept Innenstadt mehr als zwei Behindertenparkplätze in der Innenstadt vor. Innerhalb der zukünftigen motorfahrzeugfreien Kernzone bestehen bereits heute vier Behindertenparkplätze im Grossbasel (Eisengasse, Stadthausgasse, zwei in der Barfüssergasse) und einer im Kleinbasel (Rebgasse). In unmittelbarer Nähe zur Kernzone bestehen im Grossbasel weitere acht Behindertenparkplätze. Im Kleinbasel sind es deren zwei (Claragraben, Höhe Clarakirche). Somit stehen in der Innenstadt bereits heute fünf Behindertenparkplätze innerhalb und zehn weitere am Rand der Kernzone zur Verfügung. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 29. August Seite 1/3

289 Es ist dem Regierungsrat ein grosses Anliegen, bei der Umsetzung des neuen Verkehrskonzepts die Bedürfnisse und Anliegen von behinderten Personen zu berücksichtigen, damit diese die Kernzone der Innenstadt weiterhin erreichen können. Grundsätzlich gilt gemäss der oben erwähnten Verordnung eine bewilligungsfreie Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen. Diese Zufahrt ist mit der neuen Regelung auch an den Nachmittagen bewilligungsfrei möglich. Berechtigte mit einer Parkkarte für behinderte Personen dürfen auf Behindertenparkplätzen gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung (Art. 20a der Verkehrsregelnverordnung, VRV; SR ) maximal drei Stunden lang parkieren. Sollten die Behindertenparkplätze bereits besetzt sein, dürfen sie höchstens zwei Stunden ausserhalb der markierten Behindertenparkplätze parkieren. Darüber hinaus erlaubt die genannte Verordnung privaten Personen jederzeit die Zufahrt in die motorfahrzeugfreien Tempo-30- und Begegnungszonen der Innenstadt zum Bringen und Abholen behinderter Menschen. Dies gilt natürlich auch für Taxis, die im Rahmen von Bestellfahrten auch in die Fussgängerzonen der motorfahrzeugfreien Kernzone hineinfahren dürfen. 2. Zusätzliche Behindertenparkplätze Behindertenorganisationen vertreten den Grundsatz, dass Menschen mit einer Gehbehinderung etwa 100 bis 150 Meter an Stöcken gehen können, um nicht restlos erschöpft zu sein. Ohne das Einrichten weiterer Behindertenparkfelder im Innenstadt-Perimeter (vorab im Grossbasel) würden Menschen mit Behinderung weiterhin diskriminiert, weil ihnen faktisch ein Zugang in Teile der Innenstadt verwehrt bliebe. Nach Ansicht des Regierungsrates sind die bestehenden fünf Behindertenparkplätze im Perimeter Innenstadt deshalb nicht ausreichend. Deshalb hat das Bau- und Verkehrsdepartement im Rahmen der konkreten Umsetzung des Verkehrskonzeptes in enger Abstimmung mit dem Behindertenforum die Erweiterung des Angebotes an Behindertenparkplätzen geprüft und konkretisiert. Bei der Ausweitung des Angebots steht der berechtigte Anspruch der behinderten Menschen, direkt an ihrem Fahrziel parkieren zu dürfen, in einem Zielkonflikt mit dem Grundsatz, dass die Innenstadt weitgehend von Motorfahrzeugen frei sein soll. Aktuell ist eine Erweiterung um mindestens zwölf weitere Behindertenparkplätze vorgesehen (vier im Kleinbasel und acht im Grossbasel). Konkret werden an folgenden Stellen zusätzliche Behindertenparkplätze im Rahmen der Umsetzung des Verkehrskonzeptes im Perimeter Innenstadt angebracht: Grossbasel: Kleinbasel: - Barfüsserplatz - Bäumleingasse (nähe Erbschaftsamt) - Birsigparkplatz - Falknerstrasse (nähe Hauptpost) - Spiegelgasse (nähe Einwohneramt) - Stadthausgasse - Theaterstrasse - Wallstrasse - Rheingasse - Kasernenstrasse - Rappoltshof - Kirchgasse Die Umsetzung erfolgt im Herbst Seite 2/3

290 3. Antrag Auf Grund dieses Berichts beantragen wir Ihnen, den Anzug Christine Wirz-von Planta betreffend Behindertenparkplätze abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

291 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 10. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2014 Anzug Tanja Soland und Konsorten betreffend unterirdische Autobahn als Nord-Süd-Verbindung Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 12. September 2012 vom Schreiben des Regierungsrates Kenntnis genommen und dem Antrag des Regierungsrates folgend den nachstehenden Anzug Tanja Soland und Konsorten stehen lassen und dem Regierungsrat zum erneuten Bericht überwiesen: "Die Osttangente ist Teil einer Fehlplanung aus den Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts, die bereits weite Teile des Gellerts, der Breite und des Oberen Kleinbasels zerstört hat. Dieser Planungsfehler ist nicht länger akzeptabel. Es müssen unbedingt, so bald als möglich, Verbesserungen der Lebensund Wohnqualität in den vom Ausbau betroffenen Quartieren erreicht werden, vor allem im Kleinbasel. Der geplante weitere Nationalstrassenausbau mitten durch ein dicht besiedeltes Wohngebiet sprengt das Mass des Erträglichen bei Weitem und muss klar abgelehnt werden. Notwendig ist eine zeitgemässe städtische Lösung mit dem Ersatz der Osttangente durch eine unterirdische Autobahn als Nord-Süd-Verbindung. Dies ist eine sinnvolle Alternative, die auch dem Lösungsansatz anderer Verkehrsbauvorhaben entspricht, wie beispielsweise bei jüngeren Autobahnen, die Städte durchqueren (siehe Nordtangente). Begleitend soll zudem die Wiederherstellung, der durch die alte Osttangente zerstörten Wohnquartiere im Oberen Kleinbasel, in der Breite und im Geliert umgesetzt werden. Diese Quartiere sollen mit Grünflächen und neuem Wohnraum, der im engräumigen Basel dringend notwendig ist, aufgewertet werden. Die Regierung wird umgehend aufgefordert zu prüfen und zu berichten, wie sie sich beim Bund vehement für eine unterirdische Autobahn als Nord-Süd-Verbindung als einzige Alternative einzusetzen gedenkt und gegen einen weiteren Ausbau der Spuren opponiert. Tanja Soland, Dominique König-Lüdin, Patrizia Bernasconi, Christian Egeler, Daniel Stolz, Martin Lüchinger, Urs Schweizer, Peter Bochsler, Emmanuel Ullmann, Oswald Inglin, Beat Jans, Giovanni Nanni, Roland Vögtli, Michael Wüthrich, Brigitte Heilbronner, Stephan Luethi- Brüderlin" Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: Die Verkehrsmenge auf der Osttangente als baselstädtischer Teil der Nord-Süd-Autobahn steigt stetig. Gemäss den Prognosen des Bundesamtes für Strassen wird sich dieser Trend auch in den kommenden Jahren trotz Eröffnung der NEAT weiter fortsetzen. Bereits heute werden während der Stosszeiten Verkehrsmengen auf den verfügbaren Fahrspuren abgewickelt, welche deutlich über den Kapazitäten gemäss den VSS-Normen liegen. Da es keine hinreichenden Reserven mehr gibt, führen bereits geringste Störungen auf der Nationalstrasse mit Staubildung auch zu Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 12. September Seite 1/3

292 lang andauernden Nachwirkungen im Bereich des städtischen Verkehrs und teilweise auch zu Infarktsituationen. Aus diesem Grund ist die Forderung der Anzugstellerin, darauf hinzuwirken, dass keine weiteren Spuren bzw. Kapazitäten geschaffen werden, im Hinblick auf die Entlastung der Wohnquartiere und die Konzentration des Verkehrs auf den Hochleistungsstrassen nicht zielführend. Wie erwähnt, kommt es bereits heute in Ereignisfällen zu erheblichen Verlagerungen von Autobahnverkehr auf das Lokalstrassennetz mit verheerenden Auswirkungen auf die Verkehrssituation in der Stadt und insbesondere auch auf die Wohnqualität in den meisten Quartieren der Stadt Basel. Erfolgt keine Kapazitätserweiterung wird diese Situation nicht nur in Ereignisfällen eintreten, sondern sie wird zum alltäglichen und nicht akzeptablen Normalfall. Das gilt es durch einen stadtverträglichen Ausbau der Osttangente zu vermeiden. Aus diesem Grund hat sich der Regierungsrat bereits seit dem Jahr 2009 sehr vehement beim Bund dafür eingesetzt, dass die heutige Osttangente nicht wie vom Bundesamt für Strassen ursprünglich vorgesehen um je eine Fahrspur pro Fahrtrichtung oberirdisch erweitert wird sondern, um die erforderlichen Kapazitäten zur Engpassvermeidung zu schaffen, sollen diese Kapazitäten möglichst unterirdisch vorgesehen und baulich umgesetzt werden. Unterstützt wurde das Anliegen des Regierungsrates auch durch die in den betroffenen Quartieren entstandene Opposition und die in Bern eingereichte Petition mit über 10'000 Unterschriften. Im Verlauf zahlreicher Sitzungen konnten die Vertreter des Kantons denjenigen des Bundes aufzeigen, dass die vom Bund bearbeitete Variante mit einem Ausbau auf der bestehenden Stammlinie an der Oberfläche politisch nicht realisierbar ist. Nach verschiedenen Varianten- Diskussionen konnte der Kanton nachweisen, dass es stadtverträglichere, technisch mögliche und zugleich finanzierbare Lösungen gibt. Darauf basierend hat der Bund eingelenkt und gemeinsam mit den Vertretern des Kantons nach besseren, unterirdischen Lösungen gesucht. Dazu wurden gemeinsam Wirkungs- und Leistungsziele für einen Ausbau der Osttangente erarbeitet, welche nebst der eigentlichen Kapazitätserweiterung auch zahlreiche Kriterien betreffend Stadtverträglichkeit umfassen. Dieses Anforderungsprofil an eine stadtverträgliche Erweiterung der Osttangente wurde mittels einer Absichtserklärung vom Direktor des Bundesamtes für Strassen sowie vom Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartementes, Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels gemeinsam unterzeichnet. Auf der Basis des Anforderungsprofils wurden vom Bund im April 2012 drei Stadtplaner-Teams mit der Lösungsfindung beauftragt. Dabei wurde der Fächer erneut soweit wie möglich geöffnet, damit nochmals ein grosses Spektrum an Möglichkeiten vorliegt, welches die verkehrstechnischen Bedingungen erfüllt und insbesondere auch den Anliegen der Bevölkerung gerecht wird. Das Resultat dieser sog. Alternativplanung wurde vom Kanton im März 2013 dem Bundesamt für Strassen zur Prüfung eingereicht. Weil die Ausgangslage komplex ist, dauerte es bis zum 5. Juni 2014 bis das ASTRA den Vorschlag des Kantons geprüft hatte und einen eigenen, verbesserten Vorschlag unterbereiten konnte, der die gegenseitig formulierten Anforderungen erfüllt. Da der nun vorliegende Vorschlag auf dem Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu liegen kommt, wurde dieser seitens des ASTRA am 7. Juli 2014 im Beisein von Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels (BS) und Regierungsrätin Frau Sabine Pegoraro (BL) der Öffentlichkeit vorgestellt. Derzeit wird der Vorschlag von den Fachverantwortlichen beider Kantone geprüft, um dem ASTRA im September 2014 eine entsprechende Stellungnahme unterbreiten zu können. Bereits heute kann festgestellt werden, dass es sich um eine vielversprechende Lösung mit mehreren, etappiert umsetzbaren Modulen handelt, womit der Engpass auf der Osttangente behoben werden kann. Seite 2/3

293 Bekanntlich gibt es entlang der Osttangente einige Stellen, wo die lärmtechnische Erstsanierung durch das ASTRA noch nicht durchgeführt worden ist. Dies deshalb, weil das ASTRA keine neuen Massnahmen an der bestehenden Osttangente durchführen wollte, bevor die Lösung für das Engpassproblem fest steht. Mit dem inzwischen vorliegenden Projekt zur Engpassbeseitigung können die ausstehenden Lärmschutzmassnahmen nun rasch in Angriff genommen werden, wofür sich der Regierungsrat beim ASTRA einsetzt. Wie weit nebst den gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen zum Lärmschutz auch die Einhausung oder Überdeckung gewisser Streckenabschnitte sinnvoll ist, muss nun vor der neuen Ausgangslage mit dem unterirdischen Engpass-Beseitigungsprojekt und den sich damit verändernden verkehrlichen Belastungen an der Oberfläche geklärt werden. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir Ihnen, den Anzug Tanja Soland und Konsorten betreffend unterirdische Autobahn als Nord-Süd-Verbindung abzuschreiben. Der Regierungsrat stellt mit Zufriedenheit fest, dass mit der vom Bund jetzt vorgeschlagenen Lösung die Bedingung nach einer unterirdischen Linienführung erfüllt ist. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

294 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 10. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2014 Anzug Patrick Hafner betreffend Verkehrs- und Raummanagement bei Baustellen Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 17. Januar 2013 den nachstehenden Anzug Patrick Hafner dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Baustellen sind in aller Regel für Anwohner und Verkehrsteilnehmer ärgerlich - aber meistens notwendig. Leider wird nach Feststellung des Anzugstellers der Verkehrsfluss oft zusätzlich unnötig behindert und/oder öffentlicher Raum in Anspruch genommen. Dazu kommt, dass die Signalisation von Baustellen oft nicht den Vorschriften entspricht. Die Verantwortlichen (gemäss Auskunft der Polizei werden Baustellensignalisationen in aller Regel von den Bauunternehmen selbst vorgenommen) sind offenbar nicht selten entweder nicht willens oder nicht in der Lage, die Vorschriften einzuhalten. Der Anzugsteller bittet darum die Regierung, zu prüfen und zu berichten: 1. Wie sichergestellt werden könnte, dass bei Baustellen - auch bei Veränderungen im Laufe des Baufortschritts - sichergestellt werden kann, dass die Verkehrsführung optimal verläuft (unter Berücksichtigung der Anforderungen von Fussgängern, Velofahrenden, öv und miv); 2. Ob es marktgerechte Massnahmen gäbe (z.b. Gebühren für Inanspruchnahme von Allmend nach Fläche und Zeit bzw. Boni für frühzeitige Freigabe von Flächen), welche sicherstellen, dass bei Baustellen möglichst wenig Allmend (Strassenfläche und Parkplätze) in Anspruch genommen wird (die in der Antwort auf eine Schriftliche Anfrage erwähnten Gebühren von CHF 2.20/m 2 /KW scheinen keine Wirkung zu entfalten); 3. Wie sichergestellt werden kann, dass auch temporäre Signalisationen in jedem Fall den Vorschriften entsprechen. Patrick Hafner Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: Bereits heute werden durch die verantwortlichen Instanzen in der Verwaltung Massnahmen getroffen, damit jede einzelne Baustelle sowohl in der langfristigen Planung wie vor Ort rasch und unkompliziert abgewickelt werden kann, so dass für Anwohnende und Verkehrsteilnehmende möglichst geringe Beeinträchtigungen entstehen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine unnötigen Behinderungen in Kauf genommen werden müssen und dass die Nutzung des öffentlichen Raums durch Bauvorhaben auf die kleinstmögliche Fläche und den kürzesten Zeitraum beschränkt bleibt. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 12. September Seite 1/4

295 Die Signalisation von Baustellen ist gesetzlich geregelt. Die korrekte Umsetzung wird systematisch kontrolliert; werden Mängeln festgestellt, wird deren Behebung veranlasst. Fehlbare Bauunternehmungen werden angemahnt und zu einem korrekten Verhalten angehalten. Die Unfalldaten zeigen, dass die Verkehrssicherheit bei Baustellen gewährleistet ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Beantwortung der Interpellation Nr. 98 Patrick Hafner betreffend Absichtliche Verkehrstaus?. 1. Wie sichergestellt werden könnte, dass bei Baustellen - auch bei Veränderungen im Laufe des Baufortschritts - sichergestellt werden kann, dass die Verkehrsführung optimal verläuft (unter Berücksichtigung der Anforderungen von Fussgängern, Velofahrenden, öv und miv) Im Rahmen der Beantwortung des Anzugs Vitelli vom 8. Januar 2014 wurde bezüglich der Zuständigkeiten berichtet. Für die temporäre Anordnung und Bewilligung von Signalen, Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen im Zusammenhang mit Baustellen oder Veranstaltungen im Bereich öffentlicher Strassen ist gemäss 7 Abs. 2 StVO die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei zuständig. Grundsätzlich muss vor Baubeginn für jede Baustelle von der Bauherrschaft eine Verkehrsplanung eingereicht werden, bei einer etappierten Bauausführung zusätzlich mit Verkehrsphasenplänen. Diese Verkehrsplanung wird hinsichtlich der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses geprüft. Nach der Prüfung der Verkehrsplanung werden die notwendigen temporären verkehrspolizeilichen Anordnungen erlassen. Zusätzlich gewährleisten regelmässige Kontrollen der Baustellen, insbesondere nach Umstellungen infolge des Baufortschrittes, die Verkehrssicherheit. Die Kontrolle der verkehrspolizeilichen Massnahmen und deren Durchsetzung obliegen in jedem Fall der Kantonspolizei. 2. Ob es marktgerechte Massnahmen gäbe (z.b. Gebühren für Inanspruchnahme von Allmend nach Fläche und Zeit bzw. Boni für frühzeitige Freigabe von Flächen), welche sicherstellen, dass bei Baustellen möglichst wenig Allmend (Strassenfläche und Parkplätze) in Anspruch genommen wird (die in der Antwort auf eine Schriftliche Anfrage erwähnten Gebühren von CHF 2.20/m 2 /KW scheinen keine Wirkung zu entfalten). Die Frage bez. externer Effekte und Bonus-Malus-Systemen wurde eingehend anhand des Anzugs Egeler erörtert. Dieser wurde am 26. Juni 2013 abgeschrieben. Grundsätzlich muss zwischen privaten Baustelleninstallationen im öffentlichen Raum und öffentlichen Baustellen (IWB, BVB, Swisscom usw.) unterschieden werden. Private Bauinstallationen: Mit dem Bauentscheid wird dem Bauwilligen die Auflage gemacht, dass Bauinstallationen im Grundsatz auf der privaten Baufläche zu erfolgen haben. Kann dies nicht zugemutet werden, z.b. wenn dadurch grosse Bauverzögerungen oder unverhältnismässige Baumehrkosten in Kauf genommen werden müssten, so darf die Allmend beansprucht werden. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Allmend nicht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Benützung der Allmend muss ein Allmendnutzungsgesuch eingereicht werden. Im diesbezüglichen Entscheid werden die benötigte Fläche und die entsprechende Zeitdauer verfügt. Private Allmendnutzer entrichten für Baueinrichtungen eine Gebühr von 2.20 Franken pro Quadratmeter und Kalenderwoche. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass dieser niedrige Gebührenansatz kaum eine Lenkungswirkung entfalten kann. Es ist aber auch fraglich, ob eine Anhebung des Gebührenansatzes politische Mehrheiten finden würde. Die Nutzung der beanspruchten Flächen wird durch die Allmendverwaltung ab dem gemeldeten Zeitpunkt des Baubeginns periodisch kontrolliert. Konkret wird geprüft, ob die Baustelle im Verlauf des Baus die gesamte beantragte Installationsfläche tatsächlich benötigt. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Bauunternehmung verpflichtet, die Allmendfläche wieder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Häufigkeit solcher Kontrollen richtet nach den zur Verfügung stehenden Seite 2/4

296 personellen Möglichkeiten; in der Regel werden die Baustellen wöchentlich überprüft. Übertretungen der Benutzungsdauer oder die Nichtanmeldungen der Allmendnutzung werden gemäss Allmendgebührenverordnung mit einer Busse von 33 Franken pro Fall geahndet. Im Rahmen der Ausarbeitung einer Gebührenverordnung im Nachgang zum neuen Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums wird der Regierungsrat prüfen, wie hoch die Bussenansätze zu Erreichung der erwünschten Wirkung sein müssen. Öffentliche Baustellen: Die Infrastrukturanlagen (Verkehrswege, Werkleitungen usw.) der Stadt unterliegen aufgrund der dauernden Beanspruchung einem kontinuierlichen Alterungsprozess. Die bestehenden Anlagen müssen deshalb systematisch unterhalten und erneuert werden. Die für die Bauarbeiten zuständigen Dienststellen wissen, dass die Erneuerungsarbeiten mit Umtrieben für die Anwohnerschaft aber auch für anderen Nutzer des öffentlichen Raums verbunden sind. Daher sind sie stets bestrebt, die negativen Auswirkungen von Baustellen so gering wie möglich zu halten. Um dieses Ziel auch auf übergeordneter Ebene zu unterstützen, hat die Finanzkommission des Grossen Rats 2009 das Geschäftsmodell Infrastruktur (GMI) gutgeheissen. Zu den Zielsetzungen des GMI gehören insbesondere die Minimierung der Baustellendauer sowie die Erhöhung der baustellenfreien Zeit pro Strassenstück. Für weitere Ausführungen zum GMI verweisen wir auf die Antwort des Regierungsrates vom 20. Februar 2009 auf den Anzug von Christian Egeler und Konsorten betreffend Dringlichkeit von Gleiserneuerungen und Werkleitungsersatz (P075013). Wie oben dargelegt, dienen öffentliche Baustellen dem Erhalt der Verfügbarkeit öffentlicher Infrastrukturen und damit direkt der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund sind zwar auch Baustellen der öffentlichen Hand bewilligungspflichtig, allerdings werden keine Flächennutzungsgebühren erhoben. Baubeginn, Bauablauf und Bauende werden kontinuierlich überwacht. Die Eckdaten werden im Geoviewer abgebildet und sind damit öffentlich einsehbar. Die Bewilligungsinstanz ermahnt die entsprechenden Projektleiter, wenn der Bauverlauf von den bewilligten Zeiten und Flächen abweicht. Bonus-Malus-Systeme setzen den Unternehmern den Anreiz, schneller zu bauen. Gleichzeitig bergen sie jedoch das Risiko, dass Unternehmen und ggf. auch Bauherren für eine zwar schnellere möglicherweise aber auch rücksichtslosere Bauweise mit einem Bonus belohnt werden, während die negativen Effekte durch die Anwohnerinnen und die Anwohner, das Gewerbe und die Verkehrsteilnehmenden getragen werden müssen. Bonus-Malus-Systeme sind daher nur bei einfachen und geografisch abgrenzbaren Projekten mit wenigen Schnittstellen sinnvoll. In städtischen Verhältnissen ist hingegen primär eine gute Koordination zwischen den am Projekt beteiligten Partnern nicht nur bei der Planung sondern auch während der Ausführung von entscheidender Bedeutung. 3. Wie sichergestellt werden kann, dass auch temporäre Signalisationen in jedem Fall den Vorschriften entsprechen. Temporäre Markierungen bzw. Signalisationen werden durch die Kantonspolizei angeordnet und kontrolliert. Die Ausführung der angeordneten Massnahmen obliegt hingegen oft Dritten. Aufgrund der beschränkten personellen Ressourcen können nicht alle angeordneten Massnahmen zeitnah und kontinuierlich kontrolliert werden. Vielmehr erfolgen die Kontrollen von Signalisationen stichprobenweise. Die Erfahrung zeigt, dass die Anordnungen der Kantonspolizei in der Regel korrekt umgesetzt werden. Eine Auswertung der Unfalldaten zeigt, dass sich bei Baustellen nur wenige Unfälle ereignen. Seite 3/4

297 Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Patrick Hafner betreffend Verkehrs- und Raummanagement bei Baustellen, abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

298 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 10. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2014 Anzug Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Tram- und Busspur auf dem Dorenbachviadukt Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2008 den nachstehenden Anzug Jörg Vitelli und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: In der Antwort auf meine Schriftliche Anfrage Nr wird dargelegt, dass eine Bus- Tramspur auf dem Dorenbachviadukt bis zur Kreuzung Margarethenstrasse nicht markiert werden könne. Als Lösung wird eine verfeinerte Lichtsignalsteuerung vorgeschlagen. Dies ist wohl ein theoretischer Lösungsansatz. Die Praxis zeigt aber, dass beim Rückstau der Motorfahrzeuge in der Margarethenstrasse, von der Dornacherstrasse her, die Autos im Linksabbieger trotz Grün nicht abfliessen können. Sie blockieren den Bus. Da nützt die beste Lichtsignalsteuerung nichts. Auch die Aussage, dass wegen dem Lichtraumprofil keine Busspur markiert werden könne ist nicht plausibel. Auf dem ganzen Dorenbachviadukt bis kurz vor der Kreuzung Margarethenstrasse fährt der Bus auf dem Tramgeleise. In der Gegenrichtung hat es seit der letzten Dorenbachviaduktsanierung eine kombinierte Tram-/Busspur. Richtung Gundeldingerstrasse ist es möglich durch eine geänderte Fahrspurenmarkierung und allenfalls Versetzung des Ampelmastes eine Busspur anzuordnen. Gemäss Basler Verfassung 30 geniesst der Öffentliche Verkehr Vorrang. Im Basler Umweltschutzgesetz USG 13 ist festgehalten: Abs. 4. Sie sorgen durch bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder beschränkende Massnahmen dafür, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie der nicht motorisierte und der Öffentliche Verkehr gegenüber dem privaten Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und vor vermeidbaren Behinderungen und Gefährdungen geschützt werden. Mit der Inbetriebnahme des Anschlusses Luzernerring der Nordtangente wird sich eine Verkehrsverlagerung ergeben. Gemäss Prognosen wird der Verkehr durchs Gundeli um 10% abnehmen. Die in der Schriftlichen Anfrage gemachte Aussage, dass Automobilisten vermehrt durchs Gundeli ausweichen würden, ist unbegründet. Die Unterzeichnenden bitten die Regierung zu prüfen und zu berichten: ob auf dem Dorenbachviadukt, von der Haltestelle Zoo Dorenbach bis zur Kreuzung Margrethenstrasse / Gundeldingerstrasse ein kombinierte Tram-/Busspur realisiert werden kann um Behinderungen des Öffentlichen Verkehrs durch den privaten Motorfahrzeugverkehr zu vermeiden? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 12. September Seite 1/4

299 Jürg Vitelli, Stephan Maurer, Pius Marrer, Brigitta Gerber, Hans Baumgartner, Patrizia Bernascni, Thomas Baerlocher, Martin Lüchinger, Guido Vogel, Christine Keller, Urs Müller-Walz, Rolf Häring, Heidi Mück, Andrea Bollinger, Brigitte Strondl, Beat Jans, Roland Engeler-Ohnemus, Michael Wüthrich, Franziska Reinhard, Brigitte Heilbronner-Uehlinger, Maria Berger-Coenen, Susanna Banderet-Richner, Esther Weber Lehner, Peter Howald, Ernst Jost, Emmanuel Ullmann, Eveline Rommerskirchen, Beatriz Greuter, Sibylle Benz Hübner Wir nehmen Bezug auf die vorausgehenden Beantwortungen vom 5. Mai 2010 und vom 5. Juni 2012 und berichten erneut zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Der Regierungsrat unterstützt das Anliegen vollumfänglich, den öffentlichen Verkehr zu bevorzugen. Er hatte zur im Anzug gestellten Frage bereits 2008 in seiner Antwort zu einer Schriftlichen Anfrage Stellung genommen. Dabei stützte er sich auf eine Analyse der zuständigen Fachstelle. Nachdem diese Antwort Grossrat Vitelli nicht befriedigte, reichte er dieselbe Frage als Anzug ein. Der Regierungsrat erläuterte in seiner Beantwortung des Anzugs, dass die vom Anzugsteller vorgeschlagene Verkehrsführung dem öffentlichen Verkehr keinen Vorteil bringt und er das Ziel der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs mit einer Optimierung der Lichtsignalanlage (LSA) besser erreicht. Er stützte sich dabei auf die Ergebnisse einer im Auftrag der zuständigen Fachstelle von einem spezialisierten Ingenieurbüro durchgeführten Mikrosimulation des Verkehrsablaufs. Die in der Beantwortung aufgeführten Argumentationen konnten den Grossen Rat noch nicht überzeugen. Es bestanden noch Zweifel, ob mit der vom Regierungsrat vorgesehenen Lösung, die Ziele wirklich erreicht werden. Am 24. Juni 2010 liess der Grosse Rat den Anzug entgegen dem Antrag des Regierungsrats deshalb stehen. Im Interesse der gewünschten Verbesserung der Priorisierung des öffentlichen Verkehrs setzte das zuständige Bau- und Verkehrsdepartement die ohnehin erforderliche Erneuerung der Lichtsignalanlage im zweiten Halbjahr 2010 vorgezogen um. Nach umfangreichen Messungen berichtete der Regierungsrat am 5. Juni 2012 erneut und bestätigte mit diesen Resultate die Tatsache, dass die bestehende Busführung ein Optimum darstellt. Trotzdem liess am 19. September 2012 der Grosse Rat den Anzug entgegen dem Antrag des Regierungsrats erneut stehen. 2. Aktuelle Messungen Das für die gegebene Fragestellung zuständige Amt für Mobilität hat mithilfe von Softwareaufzeichnungen die Fahrzeiten von Busfahrten gemessen und analysiert. Aufgezeichnet wurde die Fahrdauer über den Dorenbachviadukt (ab 185 m vor der LSA) in Richtung Gundeldingerstrasse (bis 5 m hinter der LSA) von März bis Juni Die durchschnittliche Reisezeit der Busfahrten liegt bei 19,33 Sekunden. Die Idealreisezeit unter optimalen Bedingungen beträgt 15 Sekunden. Seite 2/4

300 Abbildung 1: Reisezeit Bus 36 über den Dorenbachviadukt In obiger Abbildung ist ersichtlich, dass die Streuung der Fahrzeiten sehr gering ist. Nur ca. 5% aller Busse weisen eine höhere Reisezeit als 24 Sekunden auf, das sind gerade einmal 5 Sekunden mehr als der Durchschnitt. Zudem treten keine Ausreisser auf, die darauf hindeuten könnten, dass einzelne Busse nennenswert Zeit verlieren. Die jetzige Situation ist für den Bus 36 nahezu optimal. Würde der Bus wie im Anzug gefordert über das Tramtrassee geführt werden, so müsste dieser seine Geschwindigkeit unter Umständen an ein vor ihm fahrendes Tram anpassen. Zudem würde dieser auf dem Knoten Margarethenstrasse den Fahrzeugstrom kreuzen, der vom Viadukt hernach links abbiegt, was zu einer zusätzlich notwendigen Grünphase und damit zu einem trägeren Schalten der Lichtsignale und damit zu längeren Rotzeiten führen würde. Die heutige Busführung erlaubt einen harmonischen Regelungsablauf mit weniger Konflikten, wovon letztlich alle Verkehrsteilnehmenden profitieren. Die BVB spricht sich deshalb aus betrieblicher Sicht klar gegen die im Anzug geforderte Busführung aus. 3. Planungen 3.1 Margarethenstich Wird die Tramverbindung über den Margarethenstich realisiert, so bedienen neu zwei Tramlinien die Haltestelle Margarethen. Damit kann es künftig vorkommen, dass ein Tram der Linie 2 in der Zufahrt vom Viadukt warten muss, wenn die Haltestelle von einem Tram aus dem Margarethenstich (Linie 17) belegt wird. Würde der Bus wie im Anzug gefordert über das Tramtrasse geführt, so müsste dieser ebenfalls hinter dem Tram warten und müsste erhebliche und unnötige Verlustzeiten auf sich nehmen. Mit der Einführung der Trambeziehung Margarethenstich wird es deshalb noch wichtiger, den Bus wie heute neben dem Tramtrassee zu führen. Seite 3/4

301 3.2 Verkehrskonzept Gundeldingen Gemäss aktueller Planung des neuen Verkehrskonzepts Gundeldingen würde die Buslinie 36 neu aus der Gundeldingerstrasse in Richtung Dorenbachviadukt verkehren. Damit würde die heutige Bushaltestelle am Anfang der Gundeldingerstrasse auf die gegenüberliegende Strassenseite verlegt. Mit dieser Anordnung der Bushaltestelle wäre es wohl nicht mehr möglich, den Bus über das Dorenbachviadukt auf dem Tramtrassee zu führen. Die anschliessend notwendige Verschwenkung am Knoten Margarethenstrasse/Gundeldingerstrasse wäre für den Gelenkbus wohl nicht mehr fahrbar. 4. Zusammenfassung Bestätigt durch die aktuellen positiven Messungen hält der Regierungsrat an der bereits heute optimalen Führung der Buslinie 36 über den Dorenbachviadukt fest. Auch im Hinblick auf zukünftige Projekte (Tram Margarethenstich und Verkehrskonzept Gundeldingen) bringt die im Anzug vorgeschlagene Führung der Buslinie 36 keine Verbesserung für den ÖV und stellt erst recht keine nachhaltige Lösung dar. 5. Antrag Auf Grund dieses Berichts beantragen wir Ihnen erneut, den Anzug Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Tram- und Busspur auf dem Dorenbachviadukt als erledigt abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

302 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 20. August 2014 Regierungsratsbeschluss vom 19. August 2014 Anzug Stephan Maurer und Konsorten betreffend einem Masterplan für den Badischen Bahnhof Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 9. Mai 2012 den nachstehenden Anzug Stephan Maurer und Konsorten dem Regierungsrat erneut zum Bericht überwiesen: Der Badische Bahnhof wurde 1913 in seiner heutigen Form fertig gestellt. Der einstige grosse Grenzbahnhof mit Geleisen zur Umfahrung der Schweiz und grossen Rangier- und Abstellanlagen hat in diesen annähernd 100 Jahren kaum Veränderung erfahren und ist auch heute noch für die Reisenden nur via Schalterhalle erschlossen. Das ganze Bahnhofareal bildet unverändert ein Riegel zwischen dem Gebiet Eglisee/Hirzbrunnen und dem übrigen Kleinbasel. Der Bahnhof dient prioritär als Umsteigebahnhof für die südbadischen Gebiete und weniger als Bahnhof und Tor unserer Stadt. Die Bahn- und Gleisanlagen können zudem die Anforderungen an einen modernen Bahnbetrieb mit langen Triebzügen nur noch sehr bedingt erfüllen. Eine Vielzahl Unzulänglichkeiten machen deshalb eine integrale Planung aus raum- und nutzungsplanerischer Sicht dringend nötig und sind eine grosse Chance für die Stadt. Analog der Masterplanung Bahnhof Basel SBB sind auch für dieses Bahngebiet und dessen Umfeld entsprechende Planungen auszulösen und folgende Anliegen langfristig zu klären: Verbesserung der Perronzugänglichkeit und Verkürzung aller Fusswege zwischen den einzelnen Verkehrsträgern und nach allen Richtungen; insbesondere Nutzung der zweiten Personenunterführung sowie direkte Zugänge von der Riehen- und Maulbeerstrasse sowie Im Surinam Erhöhte kommerzielle Nutzung im historischen Hauptgebäude sowie Wohnen und Arbeiten über und entlang den Geleisen Aufwertung des Bahnhofs zu einer multimodalen Verkehrsdrehscheibe mit neuer direkter Tramanbindung Richtung Unteres Kleinbasel oder Lange Erlen im Sinne eines echten Bahnhofs für die Stadt Steigender Platzbedarf für Bahnhofvorfahrt und für Velo/Motos Neue Gleisanbindung ans Herzstück Regio-S-Bahn" Renaturierung der stillgelegten Gleisschlaufen im Gebiet Lange Erlen Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 22. August 2014 Seite 1/7

303 Umnutzung nicht mehr benötigter Güter- und Abstellgleisanlagen unter Berücksichtigung der langfristigen Transitbedürfnisse für den Schienengüterverkehr (4-Spurausbau Karlsruhe - Basel - Italien und zum Hochrhein) und der Lärmschutzproblematik. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat, die Planungsarbeiten für einen Masterplan Badischer Bahnhof aufzunehmen. Stephan Maurer, Markus Benz, Hans Rudolf Lüthi, Hansjörg M. Wirz, Annemarie von Bidder, Oswald Inglin, Ernst Mutschler, Jörg Vitelli, Patrizia Bernasconi, Helmut Hersberger, Peter Zinkernagel, Christoph Wydler Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Zum Hauptanliegen des Anzugsteller: Masterplan Bad Bf Der kantonale Richtplaneintrag Basel-Stadt hält den Badischen Bahnhof als siedlungsstrukturellen Schwerpunkt fest und formuliert als Auftrag die Erarbeitung eines Konzepts zur Entwicklung der Zentrumsfunktion des Badischen Bahnhofs. Auf Basis des Richtplanauftrags und mehrerer parlamentarischer Vorstösse (Anzug Stephan Maurer: integrale Planung, Anzug Sabine Suter: bessere Fussgängererschliessung, Anzug Martin Lüchinger: Schaffung eines Veloparkings am Bad Bf) hat im September 2009 eine interdepartementale Projektgruppe die Vorarbeiten zum Entwicklungskonzept Badischer Bahnhof (EK Bad Bf) aufgenommen. In diese hatte damals auch bereits die Deutsche Bahn als wichtiger Akteur Einsitz genommen. Eine Vorstudie hat die wichtigen Themen aufgezeigt und bildete gemeinsam mit den Ergebnissen der ersten Mitwirkungsveranstaltung vom Januar 2010 die Grundlage für den Antrag an den Grossen Rat (Ausgabenbericht Siedlungsstruktureller Schwerpunkt Badischer Bahnhof, Erarbeitung Stadtteilentwicklungskonzept Badischer Bahnhof ). Der Grosse Rat hat durch seinen Beschluss im Dezember 2010 das EK Bad Bf in Auftrag gegeben und damit sein Interesse an einer integralen Planung im Raum Badischer Bahnhof bekräftigt. In der anschliessenden Konzepterarbeitung wurde mit drei Grundlagenstudien zu den Themen Zugänglichkeit, Nutzungsmix am und um den Bahnhof und Städtebau innerhalb eines breit angelegten Mitwirkungsverfahrens eine solide Basis für das EK Bad Bf erstellt. Die Anliegen der erwähnten parlamentarischen Vorstösse wurden im Konzept weitgehend berücksichtigt. An den vier Mitwirkungsveranstaltungen haben sich teilweise bis zu 300 Personen beteiligt. Das Konzept wurde in der Folge im Dialog mit der Deutschen Bahn, den Unternehmen und Grundeigentümern aus dem Umfeld des Badischen Bahnhofs und der Quartierbevölkerung erarbeitet und 2013 in eine öffentliche Vernehmlassung gegeben. In dieser hat das Konzept mehrheitlich Zustimmung erfahren. Die systematische Auslegeordnung und die im Konzept verfolgte Stossrichtung werden grundsätzlich begrüsst. Besondere Zustimmung fanden die Aussagen zur besseren Zugänglichkeit und Überwindung der Trennwirkung des Bahnhofs und zur Durchwegung des Rosentalareals. Am 25. Februar 2014 hat der Regierungsrat das EK Bad Bf zur behördenverbindlichen Grundlage erklärt. Es hat damit den Stellenwert eines kommunalen Richtplans und bildet die planerische Grundlage dafür, dass der Badische Bahnhof in seiner Zentrumsfunktion als Verkehrsdrehscheibe und das Gebiet rund um den Bahnhof als Schwerpunkt der Stadtentwicklung gestärkt werden können. Mit diesem Beschluss ist aus Sicht des Regierungsrats die Forderung des Anzugstellers nach einem Masterplan für den Badischen Bahnhof erfüllt. Seite 2/7

304 2. Die zentralen Inhalte des Entwicklungskonzepts 2.1 Ausgangslage, Ziele und Verbindlichkeit Das Einzugsgebiet des Badischen Bahnhofs entwickelt sich seit einigen Jahren stark: Unter anderem entwickelt sich die Erlenmatt zu einem neuen Quartier, in den Schoren entsteht neuer Wohnraum, die Messe hat ihren Neubau erfolgreich in Betrieb genommen, der Roche-Turm ist im Bau und auch das Syngenta-Areal ist in Veränderung begriffen. Diese Dynamik gilt es im Interesse der Quartiere, deren Bewohnerinnen und Bewohner, der dort ansässigen Unternehmen wie auch im Interesse des Kantons und der Agglomeration zu nutzen. Basel braucht eine gut funktionierende Verkehrsdrehscheibe Badischer Bahnhof, welche den vielfältigen Anforderungen gewachsen ist. Mit dem für die Behörden verbindlichen Planungsinstrument des Entwicklungskonzepts werden die laufenden Entwicklungen auf den grossen Wirtschaftsarealen, die Siedlungsentwicklung, die Verkehrsbedürfnisse, insbesondere der Pendlerinnen und Pendler, aufeinander abgestimmt. Die Entwicklungsprojekte und die Störfallvorsorge werden dabei so koordiniert, dass die Entwicklungsziele möglichst ohne Erhöhung der Risiken erreicht werden. Auch die Natur- und Freiräume werden in die Überlegungen einbezogen. Dabei liegen dem Konzept folgende Ziele zugrunde: Abbildung 1: Behördenverbindliche Ziele EK Bad Bf Das Konzept ist gegliedert in Ausgangslage, Handlungsbedarf, Ziele, Konzeptkarte und Massnahmen (inkl. zusätzliches Massnahmendokument). Für die Behörden verbindlich sind folgende Beschlussinhalte: - Die Zielsetzungen und Stossrichtungen des Entwicklungskonzepts (siehe Abbildung 1). - Die Aussagen der Konzeptkarte und die dazugehörigen textlichen Erläuterungen (siehe Abbildung 2). Seite 3/7

305 2.2 Konzeptkarte und Massnahmen Gerade in seiner Funktion als Verkehrsdrehscheibe, Umsteigepunkt und Eingangstor zu Basel sind die Möglichkeiten des Badischen Bahnhofs noch lange nicht ausgeschöpft. Das Entwicklungskonzept Badischer Bahnhof bietet hier die planerischen Voraussetzungen dazu. So sollen unter anderem die Umsteigebeziehungen zwischen Bahn, Velonetz und Tramnetz verbessert werden. Damit werden auch die Ziele des Tramnetzes 2020 unterstützt. Die Konzeptkarte bildet das Kernstück des EK Bad Bf. Um die künftige Entwicklung im Perimeter zu koordinieren, legt sie den anzustrebenden Zustand und die Stossrichtungen zu den wichtigen Themen fest. Diese sind: - die Stärkung der Stadtachse Bad Bf Messeplatz / Innenstadt; - die Rolle des Bahnhofs an der Schnittstelle von drei Quartieren; - die Ausschöpfung von Nutzungspotenzialen; - der Umgang mit städtebaulichen Fragestellungen; - die Ergänzung des Fuss- und Velowegnetzes; - sowie die Aufwertung der Grün- und Freiräume. Sie betrachtet den Raum integral, also alle Themen umfassend, und auf einer übergeordneten Flughöhe. Für dieses Gesamtbild wird kein Zeithorizont definiert. Die Inhalte der Konzeptkarte ergeben sich aus der Aufgabenstellung, den Zielen, dem Handlungsbedarf und der städtebaulichen Betrachtung. Die Massnahmen werden in drei räumlichen Fokussen zusammengefasst und in einem separaten Massnahmendokument ausführlich beschrieben. Im Wesentlichen sind folgende Schwerpunkte zu nennen: - Direkte Zugänge aus dem Quartier Hirzbrunnen zu den Perrons, um die Umsteigebeziehungen zu verbessern und die Trennwirkung des Bahndamms zu vermindern; - Neugestaltung des Bahnhofvorplatzes und der Rosentalstrasse als Empfangs- und Aufenthaltsraum und als Teil der Stadtachse zwischen Badischem Bahnhof und Bahnhof SBB. - Verbesserung der Velo- und Fussgängerverbindungen als Zubringer zum Badischen Bahnhof; - Stärkung des Kultur- und Dienstleistungsangebots; - Schaffung einer durchgehenden Fuss- und Velowegverbindung zwischen Erlenmatt und Solitude als wichtige Verbindung im Quartier; - Möglichkeiten von städtebaulichen Entwicklungen entlang dem Gleisfeld. 2.3 Die nächsten Schritte (Umsetzungsphase) Die Planungen zum Tram Erlenmatt und zum EK Bad Bf waren stark aufeinander abgestimmt. Nach dem negativen Volksentscheid vom 18. Mai 2014 zur Verkehrsdrehscheibe Badischer Bahnhof (Tram Erlenmatt als erstes Teilstück im Tramnetz 2020 und Vorplatz Badischer Bahnhof) müssen die laufenden Planungen neu auf diese Entwicklung abgeglichen werden. Für diverse Massnahmen aus dem Konzept sind die politischen Aufträge neu zu erteilen. Im Verlaufe dieses Jahres soll als erster Schritt die Tramnetzkonzeption (Tramnetz 2020) einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden. Erst wenn bekannt ist, welcher Anpassungsbedarf diesbezüglich im Raum Badischer Bahnhof besteht, wird es möglich sein, die weiteren Schritte in der Umsetzung des EK Bad Bf anzugehen. Seite 4/7

306 3. Zu den einzelnen Anliegen des Anzugstellers - Verbesserung der Perronzugänglichkeit und Verkürzung aller Fusswege zwischen den einzelnen Verkehrsträgern und nach allen Richtungen; insbesondere Nutzung der zweiten Personenunterführung sowie direkte Zugänge von der Riehen- und Maulbeerstrasse sowie Im Surinam Mehrere Massnahmen im Konzept zielen auf die Verbesserung der Perronzugänge, resp. die Verkürzung der Fusswege. Die genannten Zugangsvarianten sind insbesondere in der behördenverbindlichen Konzeptkarte festgehalten (siehe Abbildung 1). Als Massnahme ist im Konzept formuliert: Direkte Zugänge zu den Perrons schaffen, dabei die Anforderungen der Grenzsituation berücksichtigen. In der Umsetzungsphase des Entwicklungskonzepts soll die technische Machbarkeit der drei vorgeschlagenen Zugänge geprüft werden und eine allfällige Priorisierung erfolgen. Abbildung 2: Ausschnitt Konzeptkarte. Zugänge Bahnhof öffnen (blaue Pfeile). Quelle: Entwicklungskonzept Badischer Bahnhof - Erhöhte kommerzielle Nutzung im historischen Hauptgebäude sowie Wohnen und Arbeiten über und entlang den Geleisen Sowohl im Bahnhofsgebäude wie auch entlang der Geleise wurden Nutzungspotenziale geprüft. Innerhalb des historischen Hauptgebäudes erfolgte diese Analyse mittels einer Nutzungsstudie. Diese ermittelte, welche Dienstleistungen der Bahnhof in Ergänzung zu seiner Primärfunktion als Verkehrsdrehscheibe sinnvollerweise anbieten kann. Es sind dies vor allem Angebote aus seiner Funktion als Stadtbahnhof Kleinbasel mit Dienstleistungen für Bahnreisende sowie die Ergänzung des bereits bestehenden Angebots an Bahnnebennutzungen (Bsp. Bäckerei, Bank, Chemische Reinigung etc.). Diese Bahnnebennutzungen (insbesondere Lebensmittelladen mit ausgedehnten Ladenöffnungszeiten) sollen sich mit Quartiernutzungen decken und dadurch der lokalen Wohnbevölkerung Vorteile bringen. Mittel- bis längerfristig sind weitere Nutzungen denkbar, welche von den speziellen Bedingungen am Bahnhof (arbeitsrechtliche Erleichterungen, Lagegunst) profitieren können, wie beispielsweise Ärztezentren. Ergänzt werden soll diese Nutzung durch die Sicherung und Stärkung des Badischen Bahnhofs als Kulturbahnhof. Das Nutzungspotenzial Seite 5/7

307 entlang der Gleisfelder wurde im Rahmen von städtebaulichen Überlegungen geprüft. Diese sind in der Konzeptkarte unter dem Stichwort Neue Bebauungen und städtebauliche Akzente prüfen festgehalten. - Aufwertung des Bahnhofs zu einer multimodalen Verkehrsdrehscheibe mit neuer direkter Tramanbindung Richtung Unteres Kleinbasel oder Lange Erlen im Sinne eines echten Bahnhofs für die Stadt - Steigender Platzbedarf für Bahnhofvorfahrt und für Velo/Motos Siehe dazu die Ausführungen unter 2.3 bezüglich des weiteren Vorgehens nach dem negativen Volksentscheid zur Verkehrsdrehscheibe Badischer Bahnhof. Beide Anliegen waren wesentliche Bestandteile dieses Projekts. Die laufenden Planungen müssen nun auf diese Entwicklung angepasst werden. - Neue Gleisanbindung ans Herzstück Regio-S-Bahn" Das EK Bad Bf berücksichtigt die aktuellen Planungen zum Herzstück Regio-S-Bahn, resp. nimmt diese als Ausgangslage für weitere Nutzungsüberlegungen. Was die konkreten Auswirkungen des Herzstücks Regio-S-Bahn auf den Badischen Bahnhof betrifft, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Knotenfunktion des Bahnhofs verstärken wird und gewisse Umsteigebeziehungen sich ändern werden. Bei gegebenem Projektfortschritt sind die Auswirkungen auf den Badischen Bahnhof mit Studien im Rahmen der Umsetzung des EK Bad Bf zu vertiefen. Die bisherigen Untersuchungen gehen von einer Anbindung des Herzstücks Regio-S-Bahn von Norden her in die Gleise 7 und 8 aus. Am 3. Juni 2014 haben die Regierungen beider Basel die Finanzierungsvorlage für die Vorprojektierung des Herzstücks zuhanden ihrer Parlamente verabschiedet. Die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf den Badischen Bahnhof werden Gegenstand dieser Arbeiten sein. - Renaturierung der stillgelegten Gleisschlaufen im Gebiet Lange Erlen Die Bahndämme sind bahnrechtlich einer allfälligen Reaktivierung vorzubehalten. Das EK Bad Bf beinhaltet die Idee eines Bahnerlebnisweges entlang dem Ostrand des Bahnareals. Die Machbarkeit dieser Idee und allfällige temporäre Nutzungen sind in der Umsetzungsphase des Konzepts zu prüfen. Bei Realisierung des Bahnerlebnisweges sollen auch Massnahmen im Sinne des Biotopverbundes realisiert werden. - Umnutzung nicht mehr benötigter Güter- und Abstellgleisanlagen unter Berücksichtigung der langfristigen Transitbedürfnisse für den Schienengüterverkehr (4-Spurausbau Karlsruhe - Basel - Italien und zum Hochrhein) und der Lärmschutzproblematik. Gemäss Auskunft der Deutschen Bahn stehen zurzeit keine nicht mehr benötigten Güter- und Abstellanlagen für Entwicklungen zur Verfügung. Sollte der Bahnbetrieb dies in den nächsten Jahren zulassen, sind im Konzept die möglichen Flächen ausgewiesen (Neue Bebauungen und städtebauliche Akzente). Seite 6/7

308 4. Antrag Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass mit dem Entwicklungskonzept Badischer Bahnhof dem Anliegen des Anzugstellers für einen Masterplan Badischer Bahnhof entsprochen wird. Aufgrund dieses Berichts beantragen wir deshalb, den Anzug Stephan Maurer und Konsorten betreffend einem Masterplan für den Badischen Bahnhof abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 7/7

309 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 17. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014 Anzug Remo Gallacchi und Konsorten betreffend mehr Wohnraum und Wohnqualität durch verdichtetes Bauen Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom den nachstehenden Anzug Remo Gallacchi und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Basel-Stadt hat während Jahrzehnten Einwohner verloren dadurch, dass die Bewohner mehr Wohnraum pro Person beanspruchten und dass durch restriktivere Bauvorschriften die bauliche Nutzungsmöglichkeit wiederholt reduziert wurde. Eine geringere bauliche Nutzung in der Stadt und damit verbunden eine geringere Bevölkerungszahl führte dazu, dass sich die Überbauungen immer weiter ins Umland hinaus entwickelt haben. Das hatte zur Konsequenz, dass es für die Stadtbewohner immer schwieriger wurde, in grüne Erholungsräume zu gelangen, und dass gleichzeitig der Pendlerverkehr in die Stadt enorm zunahm. Erst in letzter Zeit hat sich eine leichte Änderung ergeben. Basel-Stadt versucht jetzt, am Stadtrand verschiedene neue Wohngebiete zu entwickeln, was grundsätzlich zu unterstützen ist. Weniger positiv erscheint, wenn laufend dem Gewerbe Flächen entzogen werden, sei es etwa durch die geringere Nutzungsmöglichkeit im Hinterland, sei es durch eigentliche Umwandlungen von Gewerbegebieten in Wohnzonen oder Grünflächen. Diese letzte Entwicklung ist mit klaren Nachteilen verbunden, indem das lokale Gewerbe in die Umgebung abgedrängt wird und längere Fahrten auf sich nehmen muss. Ein zusätzlicher Aspekt für mehr Wohnraum - bei gleichzeitig hoher Lebensqualität - muss beachtet werden: Die Verdichtung nach innen. Während Jahrzehnten hat Basel-Stadt versucht, die bauliche Nutzung in der Stadt zu reduzieren. Dies erfolgte durch laufende Veränderungen in der Baugesetzgebung, ebenso durch stete Reduktion bezüglich der Nutzungszonen. Dabei besteht seit einigen Jahren in der Schweizer Raumplanung die Forderung, die bestehenden Baugebiete zu verdichten. Damit sollen die noch nicht überbauten Flächen als solche erhalten werden, dies für landwirtschaftliche wie Erholungs-Zwecke. Auch Doris Leuthard forderte vor kurzem, verdichtetes Bauen solle möglich und salonfähig gemacht werden - in der Fläche, in der Höhe, in der Qualität. In diesem Sinne muss Basel prüfen, in den bereits überbauten und der baulichen Nutzung zugewiesenen Flächen mehr Nutzung für Wohnzwecke zu erreichen: durch zusätzliche Bauten in grösseren Hinterlandflächen, durch den Rückbau von überholtem Wohnraum und den Ersatz durch hochstehenden neuen und grösseren Wohnungsbau, sowie durch das vermehrte Bauen in die Höhe. Ein verdichtetes Bauen bringt eine grössere Wohnbevölkerung in die Stadt, was zu mehr Sicherheit und Lebensqualität führt, ebenso wird der Pendlerverkehr in die Stadt reduziert. Eine Verdichtung ist möglich bei gleichzeitig hohem Qualitätsanspruch an den Wohnraum. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 19. September Seite 1/5

310 In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen: - Kann durch massvolle Veränderungen der Baugesetzgebung erreicht werden, dass in bestimmten Gebieten zusätzliche Wohnflächen erstellt werden können? - Kann an einzelnen Orten eine höhere Zoneneinteilung zugunsten von mehr Wohnraum vorgesehen werden? - Wie kann der Abbruch von überholtem und unattraktivem Wohnraum unterstützt, respektive die Erstellung von neuem und hochstehendem Wohnraum unterstützt werden? Remo Gallacchi, Lukas Engelberger, Markus Lehmann, Oswald Inglin, Pasqualine Balmelli- Gallacchi, Helen Schai-Zigerlig, Rolf von Aarburg, André Weissen, Felix Meier Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Seit 2005 wächst die Einwohnerzahl der Stadt Basel jährlich um über Personen und Wohnraum wird immer knapper. Die aktuelle mittlere Prognose des Bundesamtes für Statistik rechnet für den Kanton alleine für die nächsten 10 Jahre mit einer Zunahme um Einwohnerinnen und Einwohner. Auch die Anzahl Arbeitsplätze ist seit 2005 um über gestiegen. Dabei ist in der Stadt Basel wie auch in der Schweiz insgesamt ein anhaltender Strukturwandel von der Produktion hin zu Dienstleistungen, Forschung und Administration zu verzeichnen. Dies führt zu erheblichen Nutzungsverdichtungen auch innerhalb der bisherigen Industrie- und Gewerbegebiete, die inzwischen auch als Büroflächen genutzt werden. Eigentliche Brachflächen gibt es in der Stadt Basel nicht mehr. Trotz des enormen Mehrbedarfs an Wohnungen können und sollen deshalb Industrie- und Gewerbegebiete nur in einem sehr begrenzten Rahmen umgenutzt werden. Stadtrandentwicklungen und Nachverdichtungen bestehender Wohngebiete sind somit unerlässliche weitere Bausteine zur Sicherung von ausreichend Wohnraum für die Bevölkerung. Bezüglich der Wirkung auf das Gewerbe ist in diesem Zusammenhang zweierlei zu bedenken: Erstens kann auch die Nachverdichtung in den Quartieren in Konflikt zum Schutz von Gewerbe stehen. Immerhin befinden sich rund der gewerblichen KMU-Arbeitsplätze 1 nicht in der Industrie- und Gewerbezone, sondern in den Wohn- und Mischgebieten der Quartiere. Konflikte können insbesondere dann entstehen, wenn Nachverdichtungsmöglichkeiten für neue Wohnbauten in bisher gewerblich genutzten Innenhöfen realisiert werden. Zweitens wird im gut erschlossenen Agglomerationskern Basel das klassische Gewerbe auch innerhalb reiner Industrie- und Gewerbegebiete durch wertschöpfungsintensivere Arbeitsnutzungen wie Labors und Forschung konkurrenziert. Basel ist verglichen mit anderen Städten bereits dicht bebaut. Das Potenzial des bestehenden Zonenplans wird zu 85 Prozent ausgeschöpft. In der Stadt Zürich sind es zum Vergleich trotz hoher Bautätigkeit nur 75 Prozent 2. Trotz der bereits hohen Dichte fördert der Kanton zusätzliches verdichtetes Bauen in den Quartieren mit Bebauungsplänen, Aufzonungen und mit dem neuen 1 Betriebszählung 2011: Beschäftigte im Produzierenden Sektor, davon in ausgewählten weltweit tätigen Gross-Unternehmen und in übrigen produzierenden Betrieben. 2 Stadt Zürich, 2013: Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich, Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV Seite 2/5

311 Wohnraumfördergesetz. Die Nachverdichtungsmöglichkeiten in den Quartieren genügen jedoch nicht, um das prognostizierte Bevölkerungswachstum aufzufangen und preistreibender Wohnraumknappheit vorzubeugen. Weitere zentrale Massnahmen sind deshalb die punktuelle Stadtrandentwicklungen und die Umnutzungen einzelner Industrie- und Infrastrukturflächen. Die Stadtrandentwicklungen Süd, Ost, Nordwest und Walkeweg, die sich weitgehend im Landeigentum des Kantons befinden, sind dabei die einzige Möglichkeit, den Zeitpunkt neuen Wohnungsbaus durch den Kanton selbst zu steuern. 2. Zum Inhalt des Anzugs 2.1 Räumlich differenzierte Verdichtungsstrategien als Alternative zu Veränderungen der Baugesetzgebung Für Gesetzesänderungen, die auf eine Verdichtung bereits bebauter Gebiete abzielen, kommen insbesondere folgende Aspekte des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes in Frage: Die Anhebung der zulässigen baulichen Ausnutzung, der Gebäudehöhe und der Anzahl Geschosse, die Senkung der Mindeststandards für Frei- und Grünraumanteile auf den Parzellen sowie die Senkung der Mindest-Gebäudeabstände und der entsprechenden Mindeststandards für Tageslicht in den Wohnräumen. Änderungen der Baugesetzgebung gelten immer für den gesamten Kanton respektive für alle Flächen eines Zonentyps im ganzen Kanton. Sie ermöglichen deshalb nur eine räumlich undifferenzierte Vergrösserung der theoretischen baulichen Verdichtungsmöglichkeiten. Diese pauschale Ausrichtung kann zu fehlender Wirksamkeit oder zu unerwünschten Wirkungen wie dunklen Wohnungen oder Mangel an Spielflächen für Kinder führen. So hemmen in vielen Stadtgebieten weniger die bau- und zonenrechtlichen Vorgaben, sondern die gewachsenen Bebauungsmuster, ungünstige kleine Parzellenzuschnitte oder nicht alleine an der Maximierung der baulichen Ausnutzung orientierte Nutzungsziele der Eigentümerschaft eine dichtere Bauweise. Dies betrifft vor allem die Randquartiere der Stadt, wo die zulässige bauliche Nutzung schon heute oft nicht ausgeschöpft wird. In den bereits sehr dicht bebauten inneren Stadtteilen, wo die zonenrechtlichen Möglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft sind, würde eine pauschale Abkehr von den gesetzlichen Mindeststandards für Freiräume, Tageslicht und Grenzabstände von Gebäuden die auch vom Anzugsteller eingeforderte Sicherung der Wohnqualität gefährden. Aufzonungen sind für eine Erhöhung der zulässigen baulichen Dichte in Verbindung mit einer grösseren zulässigen Geschosszahl der einfachere und räumlich besser differenzierbare Weg als Gesetzesänderungen. Auch bei einer Aufzonung werden jedoch noch recht pauschale Regeln angewendet, die nur in einem geeigneten Umfeld die gewünschte Wirkung erzielen (siehe auch Kapitel 2.2 Möglichkeiten für Aufzonungen). An manchen Standorten sind nur bei einer besonders geschickten Anordnung von Baukörpern, bei optimalen Sichtbeziehungen und durchdachten Nutzungen qualitätsvolle Verdichtungen möglich, bei denen Tageslicht und Privatsphäre in den Wohnungen gesichert sind, für die Bewohner nutzbare Aussenräume entstehen und störende Immissionen vermieden werden. Dies erfordert dann eine sorgfältige Planung, welche die spezifischen Verhältnisse vor Ort berücksichtigt. Für solche massgeschneiderten Lösungen sind Bebauungspläne das geeignete Instrument. Bebauungspläne werden in der Regel nicht auf Vorrat beschlossen, sondern dann dem Grossen Rat vorgelegt, wenn die lokalen Eigentümer ein konkretes Entwicklungsinteresse haben. Der Kanton nutzt das Instrument der Bebauungspläne für zahlreiche Verdichtungsprojekte. Neuere Beispiele reichen von den Überbauungen am Lautergarten, der Gellert-Garage oder der Wildensteinerstrasse über den Magnolienpark, Schoren, und das Wohnhochhaus Markthalle bis zum Claraturm. Seite 3/5

312 2.2 Möglichkeiten für Aufzonungen Flächige Aufzonungen sind dort sinnvoll, wo die Eigentümerschaften dank ausreichend grosszügigen Strassen- und Parzellenzuschnitten mit vertretbarem Aufwand auch tatsächlich grössere Gebäude realisieren können. Solche Flächen finden sich z. B. im Lehenmattquartier, im südöstlichen Hirzbrunnen im Bereich Wittlingerstrase/Magdenstrasse und bei grösseren Flächen, die im Besitz eines oder weniger Eigentümerschaften sind. Für Areale mit übersichtlicher Eigentümerstruktur ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Aufzonung oder ein massgeschneiderter Bebauungsplan besser geeignet ist, die baulichen Verdichtungsmöglichkeiten zu realisieren. Dies betrifft insbesondere auch Genossenschaftsareale, wo es eventuell praktikabler ist, mit einem Bebauungsplan punktuell einzelne höhere Neubauten zu errichten, als pauschal alle Bestandsbauten eines Areals einer Totalsanierung bzw. einem Abriss und Neubau zu unterziehen. Nicht sinnvoll sind pauschale Aufzonungen dort, wo bereits heute die bauliche Ausnutzung so hoch ist, dass weitere Verdichtungen aufgrund von Mindest-Qualitätsanforderungen für Tageslicht in Wohnräumen oder für Freiraumanteile in den Gevierten gar nicht umgesetzt werden könnten. Wenig wirkungsvoll sind Aufzonungen auch in sehr klein parzellierten Gebieten mit (Reihen-) Einfamilienhäusern. Dort bestehen nämlich bereits heute grosse Nutzungsreserven, die kaum ausgeschöpft werden, weil die vor Ort wohnenden Eigentümerschaften gar keine zusätzlichen Wohnungen auf ihrer Parzelle wünschen und weil der schmale Parzellenzuschnitt den Wechsel vom Einfamilienhaus zum Geschosswohnungsbau äusserst schwierig gestaltet. Generell werden zusätzliche Nutzungsreserven durch Aufzonungen ähnlich wie die schon bestehenden Nutzungsreserven im heutigen Zonenplan nur teilweise und langsam genutzt. Auswertungen zeigen, dass in den Stadtgebieten, in denen der Zonenplan bereits heute erhebliche bauliche Verdichtungen zulassen würde, nur etwa 8% dieser Verdichtungspotenziale pro Dekade tatsächlich genutzt werden. Bei optimistischer Schätzung besteht für solche Aufzonungen in den Quartieren bis im Jahr 2030 ein Mobilisierungspotenzial von zusätzlicher baulicher Dichte für theoretisch rund Einwohnerinnen und Einwohner. In diesem Zusammenhang muss aber Folgendes in Betracht gezogen werden: Gerade bei Nachverdichtungen mit den zugehörigen Sanierungen, Abrissen und Neubauten sind erhebliche Investitionen der Liegenschaftseigentümerschaften erforderlich, so dass der neue Wohnraum in der Regel teurer ist als der ersetzte oder sanierte alte Wohnraum. Damit geht oft auch ein Komfortgewinn mit grösseren Wohnflächen pro Person einher, der einen Teil des baulichen Verdichtungseffektes wieder aufzehrt. Die Erhöhung der Bevölkerungsdichte fällt dann geringer aus als der theoretische Wert der Erhöhung der baulichen Dichte. Aufzonungen sind also ein Instrument zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Sie sind aber nur in einigen Stadtgebieten sinnvoll und die Wirkung erfolgt nur graduell und langsam. Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat mit dem zweiten Ratschlag zur Zonenplanrevision konkrete Vorschläge für Aufzonungsgebiete unterbreiten. 2.3 Unterstützung der Erneuerung des Wohnungsbestandes Das am 22. September 2013 von der Stimmbevölkerung angenommene neue Wohnraumfördergesetz unterstützt die Erneuerung des Wohnungsbestandes und die Mobilisierung von Verdichtungsreserven: Von der zwingenden Bewilligungserteilung für Abbruch von Wohnhäusern bei Schaffung von mindestens gleich viel Wohnraum und von der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens profitieren besonders diejenigen Liegenschaftseigentümerschaften, die ihr vorhandenes Geschossflächenpotenzial voll ausschöpfen wollen. Die Erfahrung zeigt, dass Nachverdichtung im Bestand primär über Abriss und Neubau erfolgt. Die Wohnungsbilanz der Um- und Ausbauten war sogar negativ, weil diese offenbar überwiegend zur Vergrösserung bzw. Zusammenlegung von Wohnungen genutzt werden. Seite 4/5

313 Die Verteilung der Nutzungsreserven zeigt, dass die bestehenden Verdichtungsmöglichkeiten dort wenig genutzt werden, wo die Eigentümerinnen und Eigentümer die Liegenschaften selbst nutzen. Dies sind vor allem die Einfamilienhausgebiete und die Genossenschaftsareale. Für Selbstnutzer kann der Ertrag eines Grundstücks nämlich nicht nur aus dem monetären Gewinn durch eine möglichst intensive bauliche Nutzung bestehen, sondern auch aus anderen Vorteilen wie grosszügigen privaten Freiräumen oder geringen Wohnkosten. Während in den (Reihen-) Einfamilienhausgebieten die kleinteilige Parzellenstruktur einen Übergang zu dichteren Bebauungen ohnehin erschwert, wären viele grosse Parzellen von Genossenschaften eigentlich gut geeignet für eine bauliche Verdichtung. Die Kantonale Strategie zur Wohnraumentwicklung und das neue Wohnraumfördergesetz bieten hier mit Bürgschaften und Projektentwicklungsdarlehen gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften gezielte Unterstützung an. 2.4 Fazit Der Kanton fördert verdichtetes Bauen in den Quartieren bei Wahrung der Wohnqualität primär mit Bebauungsplänen, Aufzonungen und mit dem neuen Wohnraumfördergesetz. Die realistischen Nachverdichtungsmöglichkeiten in den Quartieren reichen aber bei Weitem nicht aus, um das prognostizierte Bevölkerungswachstum aufzufangen und preistreibender Wohnraumknappheit vorzubeugen. Der Kanton braucht deshalb alle drei raumplanerischen Säulen zur Schaffung von Wohnraum: Bauliche Verdichtung in den Quartieren, punktuelle Stadtrandentwicklungen und einzelne begrenzte Umnutzungen von Industrie- und Infrastrukturflächen. Die Stadtrandentwicklungen Süd, Ost, Nordwest und Walkeweg, die sich weitgehend im Landeigentum des Kantons befinden, sind dabei die einzige Möglichkeit, den Zeitpunkt neuen Wohnungsbaus durch den Kanton selbst zu steuern. Der Regierungsrat nutzt diese Gelegenheit, um im Bebauungsplan für die Stadtrandentwicklung Ost erstmals einen Mindestanteil an gemeinnützigen Wohnungen festzusetzen. Gerade diese breite Fächerung der Massnahmen ermöglicht es, die einzelnen Massnahmen zielgerichtet in einem realistischen Ausmass und in verträglicher Weise einzusetzen: Nachverdichtung bestehender Wohngebiete an geeigneten Flächen muss die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und wenn möglich sogar steigern. Umnutzungen von Industrie- und Infrastrukturflächen sollen in Zusammenarbeit mit den Arealeigentümerschaften und unter Berücksichtigung des notwendigen Entwicklungsspielraums für die lokale Wirtschaft entwickelt werden. Punktueller neuer Wohnraum am Stadtrand ist sinnvoll, wenn gleichzeitig die Naherholungsqualität verbessert und der Naturschutz berücksichtigt wird. 3. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Remo Gallacchi und Konsorten betreffend mehr Wohnraum und Wohnqualität durch verdichtetes Bauen abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 5/5

314 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 24. September 2014 Regierungsratsbeschluss vom 23. September 2014 Anzug Ernst Jost und Konsorten betreffend Anbindung des Bahnhofs SBB an die Innenstadt Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2012 den nachstehenden Anzug Ernst Jost und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Sowohl für den Tram- wie auch den Fussgängerverkehr bildet die Nauenstrasse zwischen Bahnhofplatz und Elisabethenanlage / Aeschengraben als fünfspurige verkehrsreiche Strasse einen mehr als hinderlichen Riegel. Der Zugang vom Bahnhofplatz zur City und in der Gegenrichtung vom Aeschengraben bzw. der Elisabethenanlage zum Bahnhof SBB ist damit für alle mühselig und mit Wartezeiten verbunden, die Einheimische und Gäste ärgern. Mit der allfälligen Führung neuer Tramlinien über den Bahnhof SBB oder einer Fahrplanverdichtung wird sich das Ganze noch verschlimmern. Sämtliche Planungen, die nicht eine vollständige Entflechtung dieser Situation zur Folge haben, können mit Fug als,halbbatzig' bezeichnet werden. Nachdem sich das Agglomerationsprogramm in dieser Hinsicht nicht äussert, besteht Handlungsbedarf. Der Regierungsrat wird daher gebeten zu prüfen und zu berichten, wie er zwischen dem Bahnhofplatz und der Elisabethenanlage in seiner Planung eine ungehinderte, ebenerdige Passage für den öffentlichen Verkehr und Fussgängerlnnen realisieren will. Ernst Jost, Jörg Vitelli, Roland Engeler-Ohnemus, Michael Wüthrich, Christoph Wydler, Philippe Pierre Macherel, Loretta Müller, Hans Rudolf Lüthi, Helen Schai-Zigerlig, Gisela Traub, Dieter Stohrer, Gabriele Stutz-Kilcher, Stephan Maurer, Hansjörg M. Wirz, Stephan Gassmann, Urs Müller-Walz, Jan Goepfert Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 und vom 22. März 2012 hat der Regierungsrat zu diesem Anzug berichtet und jeweils beantragt, ihn stehen zu lassen, und eine erneute Berichterstattung nach dem Grundsatzentscheid zum Bau des Autobahnanschlusses Basel City in Aussicht gestellt. Dieser Grundsatzentscheid sollte ursprünglich im Herbst 2010 durch den Regierungsrat gefällt werden, aus verschiedenen Gründen ist dies bis dato aber nicht erfolgt. Das vom Bau- und Verkehrsdepartement erarbeitete umfassende Verkehrskonzept für das Gundeldingerquartier, das aufzeigt, welche Entlastungen für das Quartier ohne den Bau des Autobahnanschlusses Basel City erreicht werden können, sollte demnächst in die politische Diskussion im Grossen Rat kommen. Die Erkenntnisse aus dem Verkehrskonzept Gundeldingen bilden Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 26. September Seite 1/2

315 eine weitere wichtige Grundlage für den Entscheid des Regierungsrates, wenn es um den Grundsatzentscheid zum Autobahnanschluss Basel City geht. Die im Anzug geforderte ungehinderte, ebenerdige Passage für den öffentlichen Verkehr und Fussgänger/-innen über die Nauenstrasse wäre, wie bereits im ersten Schreiben des Regierungsrates zu diesem Anzug ausformuliert, nur durch eine unterirdische Führung sämtlicher Fahrbeziehungen an diesem Knoten zu realisieren. Dies bedeutete ein grosses Bauvorhaben, das sofern verkehrstechnisch realisierbar Kosten im hohen zweistelligen Millionenbereich und erneut eine mehrjährige Grossbaustelle an diesem Ort mit sich brächte. Die heutige 10-Jahres- Finanzplanung des Kantons sieht hierfür keine Mittel vor zudem erachtet der Regierungsrat ein solches Vorhaben auch vor dem Hintergrund der finanziellen Möglichkeiten des Kantons als nicht prioritär. Wie bereits bei den letzten beiden Beantwortungen des Anzuges durch den Regierungsrat aufgezeigt, können die Vorhaben Verkehrskonzept Gundeldingen, Autobahnanschluss Basel City und nicht zuletzt auch das Tramnetz 2020 positive Auswirkungen auf die Nauenstrasse haben. Die drei Grossvorhaben befinden sich nach wie vor in unterschiedlichen Phasen der Planung. Aufgrund dieses Berichts beantragen wir Ihnen daher, den Anzug Ernst Jost und Konsorten betreffend Anbindung des Bahnhofs SBB an die Innenstadt abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

316 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 5. November 2014 Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2014 Interpellation Nr. 88 Heidi Mück betreffend Taktverdichtung beim Tram 8 nach Weil in den Abendstunden (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 22. Oktober 2014) Die Eröffnung der Tramlinie nach Weil am Rhein steht im Dezember bevor. Nach mehrjähriger Bauzeit können sich die BewohnerInnen von Kleinhüningen auf die bessere ÖV-Anbindung freuen. Tagsüber fährt jedes zweite Tram von Kleinhüningen weiter in Richtung Weil am Rhein, das heisst, die neue Station Kleinhüningeranlage wird dann im 15-Minuten-Takt bedient. Im Spätverkehr ab 21 Uhr wird die Haltestelle Kleinhüningeranlage jedoch nur noch im 30-Minuten-Takt bedient. Auch am Sonntag früh gibt es einen 30-Minuten-Takt und am Sonntag Nachmittag einen 20-Minuten-Takt. Für die AnwohnerInnen rund um die Station Kleinhüningeranlage bedeutet das, dass sie in den Abend und Nachtstunden, aber auch am Sonntag früh eine für Basel-Stadt einmalig schlechte ÖV-Verbindung bekommen. Auf allen Tramlinien in Basel-Stadt gibt es keine einzige andere Haltstelle, die abends nur im 30-Minuten-Takt bedient wird. Diese Benachteiligung ist nur schwer nachvollziehbar, insbesondere wenn man an die massiven Belastungen denkt, denen die QuartierbewohnerInnen durch den Bau der neuen Tramlinie ausgesetzt waren. achforschungen bei den BVB ergaben folgendes: Gemäss der zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Stadt Weil am Rhein bestehenden Vereinbarung zum Bau und Betrieb der Tramlinie nach Weil am Rhein wird jeder zweite Kurs bis nach Weil am Rhein verlängert. Der Kanton hat das Angebot entsprechend dieser Vereinbarung bei den BVB bestellt. Dies ergibt im Spätverkehr nur einen 30-Minuten-Takt. Nach Auskunft von BVB-Verantwortlichen muss das Tram, das abends nicht nach Weil fährt, aus fahrplanmathematischen Gründen an der Haltestelle Kleinhüningen 20 Minuten warten. In dieser Zeit könnte das Tram gut nach Weil und zurück fahren, wenn der Kanton und/oder die Stadt Weil am Rhein dies entsprechend bestellen würden. Personalkosten würden keine zusätzlichen entstehen, da das Fahrpersonal ja sowieso im Einsatz steht. Zusatzkosten entstünden für die elektrische Energie und für zusätzlich zurückgelegte Fahrzeugkilometer. Laut einer Schätzung der BVB dürften sich diese Zusatzkosten jährlich "im Bereich eines mittleren fünfstelligen Betrages bewegen." Vor diesem Hintergrund bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass ein 30 Minuten-Takt in den Abendstunden und am Sonntagmorgen für die neue Tramverbindung nach Weil am Rhein insbesondere für die Anbindung eines baselstädtischen Quartiers (Kleinhüningeranlage) ein aussergewöhnlich schwaches ÖV-Angebot ist? 2. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, um das Angebot im Spätverkehr rasch auszubauen? 3. Ist der Regierungsrat bereit, seine Bestellung bei den BVB dahingehend zu ändern, dass der Takt in den Abendstunden verdichtet werden kann? - Wenn ja, ab wann ist diese Änderung möglich? - Wenn nein, warum nicht? Heidi Mück Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 7. November Seite 1/2

317 Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass ein 30 Minuten-Takt in den Abendstunden und am Sonntagmorgen für die neue Tramverbindung nach Weil am Rhein insbesondere für die Anbindung eines baselstädtischen Quartiers (Kleinhüningeranlage) ein aussergewöhnlich schwaches ÖV-Angebot ist? Das Angebot im 30 Minuten-Takt in den Abendstunden und am Sonntagmorgen ist als Einführungsfahrplan gedacht. Je nach Nachfrage soll es stufenweise ausgebaut werden. Auch mit einem 30 Minuten-Takt verbessert sich die Anbindung der Haltestelle Weilerweg (KIeinhüningeranlage) gegenüber heute deutlich, hält dort nicht einmal jede Stunde ein Bus der deutschen SWEG. Das bestellte Angebot nach Weil am Rhein wurde dem Grossen Rat bereits mit Ratschlag ( ) zum Baukredit vom 19. September 2007 zur Kenntnis gebracht und in einer Vereinbarung mit der Stadt Weil am Rhein festgehalten. Der Regierungsrat hat sich bei der Bestellung der Leistungen für das Fahrplanjahr 2015 an diese Vorgaben gehalten. 2. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, um das Angebot im Spätverkehr rasch auszubauen? Die Verdichtung auf einen Viertelstundentakt bis Betriebsende würde Mehrkosten auslösen, die nach der zurzeit gültigen Vereinbarung vollumfänglich zu Lasten des Kantons Basel-Stadt gingen. Das Bau- und Verkehrsdepartement sowie die BVB werden die Nachfrageentwicklung auf der neuen Tramlinie nach Weil am Rhein genau beobachten. Bei entsprechender Nachfrage ist der Regierungsrat gerne bereit, eine Ausweitung des Angebots zu prüfen und die weitere Entwicklung der Linie 8 mit der Stadt Weil am Rhein abzustimmen. Ein umgekehrtes Vorgehen ein Angebotsabbau bei allfällig ungenügender Nachfrage ist nicht empfehlenswert, da es gewöhnlich bei Fahrgästen und in der Öffentlichkeit auf weniger Verständnis stösst 3. Ist der Regierungsrat bereit, seine Bestellung bei den BVB dahingehend zu ändern, dass der Takt in den Abendstunden verdichtet werden kann? - Wenn ja, ab wann ist diese Änderung möglich? - Wenn nein, warum nicht? Wie unter Frage 2 dargelegt, ist der Regierungsrat bereit das Fahrplanangebot nach Weil am Rhein bei entsprechender Nachfrage zu verdichten. Der nächstmögliche Termin hierfür ist der Fahrplanwechsel im Dezember Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

318 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 5. November 2014 Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2014 Interpellation Nr. 93 Karl Schweizer betreffend Verbesserung der Planung und Koordination von Bautätigkeiten durch die einjährige Sperrung der Grenzacherstrasse von Riehen in Richtung Basel und Massnahmen zur Reduktion von Staus (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 22. Oktober 2014) Durch verschiedene, gleichzeitig in Gang gesetzte Arbeiten auf Strassen unseres Stadtkantons entstehen erhebliche Verkehrsflussprobleme. Insbesondere gewinnt man den Eindruck, dass die Arbeiten und deren Auswirkungen einen unmittelbaren Zusammenhang zur bewussten und gezielten Erschwerung und Behinderung des Individualverkehrs haben. Aber auch der öffentliche Verkehr wird durch Staubildungen beeinträchtigt. Dies erzeugt für die Bewohner unserer Stadt Einschränkungen und Erschwernisse aber auch Lärmimmissionen, welche vielerorts für Verärgerung sorgen. Der Interpellant bittet die Regierung folgende Fragen zu diesen Problemkreisen zu beantworten: 1. Welche Sicherheitsmassnahmen für Fussgänger wurden in den durch die teilweise Schliessung der Grenzacherstrasse betroffenen Quartierteilen in Riehen aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens getroffen? 2. Ab wann und bis wann terminlich und zeitlich werden Sicherheitsmassnahmen z. B. Lotsendienste zum Schutz von Fussgängern, besonders von Kindern, Eltern und älteren Menschen in Riehen im Gebiet Rauracher eingesetzt und wurde insbesondere am Morgen berücksichtigt, dass die Kindergärten erst um Uhr beginnen? 3. Durch die Sperrung der Grenzacherstrasse entstehen durch das stark erhöhte Verkehrsaufkommen in den Quartierstrassen im Gebiet Rauracher grössere Lärmemmissionen vorallem in Randzeiten; Welche Massnahmen zur Reduktion dieser Emissionen sind oder werden in Anbetracht der 1-jährigen Bauzeit geplant, respektive umgesetzt? a) Wäre es gegebenenfalls möglich, durch Tages-/Nachtschichtbetrieb (3-4 Schichten) auf den Baustellen die Dauer der Verkehrsflussprobleme, welche zu Lärmemissionen führen, bis zur Fertigstellung der Grenzacherstrasse zum Wohle der betroffenen Riehener Quartiere und des Verkehrsflusses zu verkürzen? b) Wäre es gegebenenfalls möglich, durch Tages-/Nachtschichtbetrieb (3-4 Schichten) auf allen Strassenbaustellen des Kantons Basel-Stadt die Dauer der Verkehrsflussprobleme, welche zu Lärmemissionen führen, bis zur Fertigstellung zum Wohle der betroffenen Quartiere und des Verbesserung der Verkehrsführung zu verkürzen? 4. Wenn ein Mehrschichtenbetrieb auf den Baustellen ausgeschlossen werden muss, so stellt sich die Frage, warum dies nicht möglich sein sollte? 5. Beabsichtigt das zuständige Departement mit einer überdimensionierten Baustellenplanung das Verkehrschaos insbesondere zur Behinderung vor allem des motorisierten Individualverkehrs zu provozieren? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 7. November Seite 1/4

319 6. Gibt es eine Möglichkeit zur verbesserten Koordination und Organisation des Baustellenbetriebs in den verschiedenen Stadtteilen von Basel, damit der Fluss des privaten und des öffentlichen Verkehrs besser gewährleistet ist? 7. Welches Departement oder welche Departemente tragen die Verantwortung für das aktuelle Basler Verkehrs- und Baustellenchaos? Karl Schweizer Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Welche Sicherheitsmassnahmen für Fussgänger wurden in den durch die teilweise Schliessung der Grenzacherstrasse betroffenen Quartierteilen in Riehen aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens getroffen? Zu Beginn der Bauarbeiten in der Grenzacherstrasse wurde durch die Umleitung des vom Grenzübergang Hörnli kommenden Individualverkehrs durch die Rauracherstrasse bei der Kreuzung Rauracherstrasse/Bäumlihofstrasse ein Rückstau verursacht, der über den von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe (Kindergarten und Primarschule) Niederholz benutzten Fussgängerstreifen über die Rauracherstrasse im Bereich Niederholzstrasse/Gotenstrasse reicht. Als Sicherheitsmassnahme für die Schülerinnen und Schüler wurde vom Tiefbauamt für zwei Wochen ein Lotsendienst zur sichereren Überquerung des Fussgängerstreifens in Auftrag gegeben. Als Entgegenkommen an die durch den zusätzlichen Verkehr belasteten Anwohnerinnen und Anwohner mit schulpflichtigen Kindern entschied die Projektleitung Tiefbauamt zweimal, den Lotsendienst zu verlängern. Die erste Verlängerung wurde bis zum Beginn der Schulsommerferien 2014 in Auftrag gegeben. Die zweite Verlängerung deckte zum Schutz der Schulanfängerinnen und - anfänger zusätzlich auch den Zeitraum zwischen den Sommer- und Herbstferien 2014 ab. Ergänzend wurde als temporäre Massnahme auf der Strecke von der Bahnunterführung bis zur Niederholzstrasse/Gotenstrasse auf die Rauracherstrasse eine Mittellinie aufgetragen, um ein Überholen der stehenden Fahrzeugkolonne vor der Ampelanlage Rauracherstrasse/Bäumlihofstrasse in Richtung Gotenstrasse rechtlich zu unterbinden. 2. Ab wann und bis wann terminlich und zeitlich werden Sicherheitsmassnahmen z. B. Lotsendienste zum Schutz von Fussgängern, besonders von Kindern, Eltern und älteren Menschen in Riehen im Gebiet Rauracher eingesetzt und wurde insbesondere am Morgen berücksichtigt, dass die Kindergärten erst um Uhr beginnen? Der ursprünglich nur für zwei Wochen während der Startphase der Bauarbeiten vorgesehene Lotsendienst wurde bereits mehrfach verlängert, obwohl sich die Verkehrssituation mittlerweile weitgehend normalisiert hat. Dies wurde auch von der Kantonspolizei (Verkehrsprävention und Dienst für Verkehrssicherheit) bestätigt, die den Fussgängerübergang an der genannten Stelle als sicher beurteilt. Mit der Ausdehnung des Schülerlotsendienstes bis zu den Herbstferien wurden auch die Anliegen der Schulanfängerinnen und -anfänger berücksichtigt. Ergänzend zur Beurteilung durch die Polizei wurde das Anliegen auch in der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit, bestehend aus Mitarbeitenden des Bau- und Verkehrsdepartements, des Erziehungsdepartements und des Justiz- und Sicherheitsdepartements, besprochen. Auch diese Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass eine sichere Querung der Rauracherstrasse gewährleistet ist und auf die Fortführung des Lotsendienstes nach den Herbstferien verzichtet werden kann. Seite 2/4

320 3. Durch die Sperrung der Grenzacherstrasse entstehen durch das stark erhöhte Verkehrsaufkommen in den Quartierstrassen im Gebiet Rauracher grössere Lärmemmissionen vorallem in Randzeiten; Welche Massnahmen zur Reduktion dieser Emissionen sind oder werden in Anbetracht der 1-jährigen Bauzeit geplant, respektive umgesetzt? a) Wäre es gegebenenfalls möglich, durch Tages-/Nachtschichtbetrieb (3-4 Schichten) auf den Baustellen die Dauer der Verkehrsflussprobleme, welche zu Lärmemissionen führen, bis zur Fertigstellung der Grenzacherstrasse zum Wohle der betroffenen Riehener Quartiere und des Verkehrsflusses zu verkürzen? Die generelle Einführung von Schichtbetrieb auf sämtlichen Strassenbaustellen ist nicht möglich. Bauarbeiten mit Schichtbetrieb sind nur ausnahmsweise und in gut begründeten Fällen möglich. Für die Bauarbeiten an der Grenzacherstrasse wurde der Schichtbetrieb geprüft und verworfen. b) Wäre es gegebenenfalls möglich, durch Tages-/Nachtschichtbetrieb (3-4 Schichten) auf allen Strassenbaustellen des Kantons Basel-Stadt die Dauer der Verkehrsflussprobleme, welche zu Lärmemissionen führen, bis zur Fertigstellung zum Wohle der betroffenen Quartiere und des Verbesserung der Verkehrsführung zu verkürzen? Siehe Antwort zu Frage 3a) 4. Wenn ein Mehrschichtenbetrieb auf den Baustellen ausgeschlossen werden muss, so stellt sich die Frage, warum dies nicht möglich sein sollte? Schichtbetrieb ist bei Grossbaustellen mit sich oft wiederholenden Tätigkeiten verbreitet (z. B. Tunnelbau). Solche Grossbaustellen verfügen wegen ihres grossen Umsatzes in der Regel über eine eigene Baustellenlogistik und sind somit unabhängiger von externen Zulieferungen, was vor allem nachts von Vorteil ist. In der Regel liegen sie auch ausserhalb lärmsensibler Zonen, was das Arbeiten in der Nacht ebenfalls erleichtert. Schichtbetrieb auf städtischen Baustellen ist nur ausnahmsweise und in gut begründeten Fällen möglich. Mit Schichtbetrieb lässt sich zwar die Bauzeit verkürzen, jedoch wird die Anwohnerschaft stärker mit Baulärm belastet. Aufgrund der Lärmschutzvorschriften sind lärmintensive Arbeiten nur in bestimmten Zeitfenstern möglich. Ausserdem verteuern Schichtbetrieb und Nachtarbeit ein Projekt infolge von Lohnzuschlägen und aufwändiger Logistik. 5. Beabsichtigt das zuständige Departement mit einer überdimensionierten Baustellenplanung das Verkehrschaos insbesondere zur Behinderung vor allem des motorisierten Individualverkehrs zu provozieren? Aus Sicht des Regierungsrates gibt es weder eine überdimensionierte Baustellenplanung noch ein Verkehrschaos. Die Baustellen sind erforderlich für den Erhalt einer einwandfrei funktionierenden Infrastruktur. Den Projektverantwortlichen ist bewusst, dass Baustellen sowohl für die Anwohnerschaft wie auch für die Verkehrsteilnehmenden zeitlich befristete Behinderungen verursachen. Die Verantwortlichen sind jedoch stets bestrebt diese Einschränkungen so gering wie möglich zu halten. Der wiederkehrende Vorwurf der überdimensionierten Baustellenplanung und mutwilligen Behinderung des motorisierten Individualverkehrs erstaunt, würde doch gerade das gegenteilige Verhalten lediglich notdürftige Instandhaltung der Strassen den motorisierten Individualverkehr wegen dem verminderten Fahrkomfort (Schlaglöcher etc.) und sicherheitsrelevanten Aspekten viel mehr beeinträchtigen und bei dessen Verfechtern erst recht Unmut auslösen. Seite 3/4

321 6. Gibt es eine Möglichkeit zur verbesserten Koordination und Organisation des Baustellenbetriebs in den verschiedenen Stadtteilen von Basel, damit der Fluss des privaten und des öffentlichen Verkehrs besser gewährleistet ist? Die Baustellen der Betreiber von Infrastrukturanlagen (Tiefbauamt, IWB, BWB, Swisscom etc.) werden bereits mithilfe des Geschäftsmodells Infrastruktur (GMI) intensiv koordiniert. Zielsetzung dabei ist eine unter allen Beteiligten abgestimmte und koordinierte Bauweise, eine möglichst kurze Baustellendauer sowie eine möglichst lange baustellenfreie Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten. Für weiterführende Ausführungen zum GMI verweisen wir auf die Antwort des Regierungsrates vom 20. Februar 2009 auf den Anzug von Christian Egeler und Konsorten betreffend Dringlichkeit von Gleiserneuerungen und Werkleitungsersatz (P075013). Betreffend Behinderungen des motorisierten Verkehrs siehe Antwort zu Frage Welches Departement oder welche Departemente tragen die Verantwortung für das aktuelle Basler Verkehrs- und Baustellenchaos? Aus Sicht des Regierungsrates gibt es weder ein Verkehrs- noch ein Baustellenchaos. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

322 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 5. November 2014 Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2014 Interpellation Nr. 94 Heiner Vischer betreffend bessere Dokumentation bei Grossanlässen in Basel-Stadt für den Individualverkehr (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 22. Oktober 2014) Es ist an sich zu begrüssen, dass in und durch Basel grosse Laufveranstaltungen durchgeführt werden. Sie fördern die Gesundheit, machen für Viele die Stadt bekannter und erlebbarer. 3 Länderlauf, Basler Bruggelauf, Basler Marathon, Slow-Up Basel-Dreiland und Basler Stadtlauf sind einige Beispiele solcher Grossereignisse. Unvermeidlicherweise bringen solche Veranstaltungen aber auch Einschränkungen für die Bevölkerung mit sich. Die zu Fuss Gehenden können sich noch am besten damit abfinden. Der ÖV kann in der Regel weiterfahren und die Velofahrenden finden auch meistens einen Weg zu ihrem Ziel. Wesentlich schwieriger wird die Situation für die Automobilisten. Oft aber nicht immer werden entlang der Routen die Anwohner und Anwohnerinnen über die Einschränkungen während des Anlasses informiert. Dies ist aber natürlich bei den nicht Ortsansässigen nicht der Fall. Es müssen oft grosse Umwege in Kauf genommen werden oder eine Fahrt zum Zielort ist gänzlich unmöglich. Dies ist nicht nur frustrierend sondern führt auch zu unnötigen Suchverkehr zu einer geeigneten Ausweichroute. Eine bessere Information über die Verkehrsanordnungen bei solchen Anlässen ist deshalb angezeigt. In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung, folgende Fragen zu beantworten: - Gibt es eine Pflicht für alle Veranstalter solcher Grossereignisse, die Route im Internet zu publizieren? Einige tun dies, andere nicht. - Falls dem nicht so ist, warum ist dies nicht der Fall? - Wie können die bei solchen Grossveranstaltungen getroffenen Verkehrsmassnahmen (Umleitungen, Sperrungen, Parkverbot etc. mit Zeitangabe) in geeigneter Form publiziert werden? Heiner Vischer Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Gibt es eine Pflicht für alle Veranstalter solcher Grossereignisse, die Route im Internet zu publizieren? Einige tun dies, andere nicht. Die Veröffentlichung von Routen und Bespielungsplätzen bei Grossveranstaltungen erfolgt im Eigeninteresse des Veranstalters auf der jeweiligen Internetseite oder in Zeitungsinseraten. In der Regel sind dort die temporären verkehrspolizeilichen Massnahmen jedoch nicht ersichtlich. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 7. November Seite 1/2

323 Die bewilligte Streckenführung von Laufveranstaltungen ist im Geoviewer des Kantons unter der Themenkarte Allmendbewilligungen jederzeit einsehbar: Zudem werden die Veranstalter von der Bewilligungsbehörde angehalten, die jeweilige Anwohnerschaft direkt und schriftlich zu informieren. Im Rahmen der temporären Verkehrsanordnung wie zum Beispiel bei den vom Interpellanten genannten Laufveranstaltungen stellt die zuständige Behörde Hinweissignale auf, welche frühzeitig auf einen Anlass aufmerksam machen und eine Sperrung oder Behinderung des Verkehrs auch externen Besucherinnen und Besuchern anzeigen. Falls dem nicht so ist, warum ist dies nicht der Fall? Gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung müssen temporäre verkehrspolizeiliche Anordnungen erst öffentlich publiziert werden, wenn diese länger als 60 Tage dauern. Für die Organisatoren der in diesem Zusammenhang genannten Laufveranstaltungen besteht daher keine weitergehende allgemeine Publikationspflicht. Damit ein möglichst reibungsloser Ablauf einer Veranstaltung sichergestellt werden kann, werden in jedem Fall die oben genannten Informationsmöglichkeiten eingesetzt. Wie können die bei solchen Grossveranstaltungen getroffenen Verkehrsmassnahmen (Umleitungen, Sperrungen, Parkverbot etc. mit Zeitangabe) in geeigneter Form publiziert werden? Wie bereits erwähnt, ist es dem Veranstalter und der Verwaltung ein grosses Anliegen, dass Grossanlässe wie auch beispielweise die vom Interpellanten genannten Laufveranstaltungen so reibungslos wie möglich durchgeführt werden können, ohne dass die Bevölkerung unnötig eingeschränkt wird. Zu diesem Zweck wird das in diesen Fällen sehr heterogene Zielpublikum über unterschiedliche Kanäle informiert. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

324 An den Grossen Rat WSU/P Basel, 25. Juni 2014 Regierungsratsbeschluss vom 24. Juni 2014 Interpellation Nr. 57 Pascal Pfister betreffend Arbeitslose im Alter über 50 Jahren (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 4. Juni 2014) Die Arbeitslosenquote der Altersgruppe der Jährigen im Kanton Basel-Stadt ist verhältnismässig stabil. Im April 2014 betrug sie 3.1 Prozent ( Hingegen zeigt die Sozialberichterstattung des Statistischen Amtes Basel-Stadt von 2011, dass die Sozialhilfequote der Altersgruppe der Jährigen konstant zunimmt. Und zwar von circa 3 Prozent im Jahr 2001 auf über 5 Prozent im Jahr 2011 (S. 59). Dies im Gegensatz zu jüngeren Altersgruppen. Deren Quoten liegen zwar nach wie vor über derjenigen der 51 bis 60 Jährigen, sind aber grösseren Schwankungen unterworfen. Zudem zeigt die Sozialberichterstattung für 2011 absolut die höchste Zahl der Ausgesteuerten in den dargestellten Jahren seit 2001 sowie eine hohe Zahl an Langzeitarbeitslosen (S. 25). Arbeitslosigkeit ist für jede Altersgruppe problematisch und je nach Lebensabschnitt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die im Vergleich tiefe Quote bei über 50 Jährigen könnte ein Grund dafür sein, dass die Schwierigkeiten dieser Altersgruppe bis vor Kurzem weniger im Fokus der Öffentlichkeit und der Behörden standen. Für die Betroffenen selbst stellte sich die Situation selbstredend anders dar und in letzter Zeit wurde die Problematik auch in der Öffentlichkeit verstärkt wahrgenommen. So äussert sich Hansjürg Dolder, Leiter des AWA BS, auf der Homepage des Forums 55+ in einem Interview ausführlich zum Thema ( Nachdenklich stimmt dabei die Tatsache, dass die Sozialhilfequote der über 50 Jährigen gegenüber anderen Altersgruppen konstant ansteigt, obwohl Sozialhilfe erst nach Verzehr des angesparten Vermögens bezogen werden kann. In diesem Zusammenhang stellt der Interpellant folgende Fragen an den Regierungsrat und bedankt sich bereits für die Beantwortung: 1. Wie hoch ist der Anteil der über 50 und über 55 Jährigen an den Ausgesteuerten im Kanton Basel-Stadt der letzten Jahre? 2. Wie hoch ist die Zahl der neuen SozialhilfebezügerInnen im selben Alter der letzten Jahre? 3. Lassen sich Aussagen zum Bildungsstand und zu den Berufen bzw. Branchen der letzten Arbeitstätigkeit der betroffenen über 50 Jährigen machen? 4. Gibt es spezifische Weiterbildungsangebote für über 50 Jährige beim RAV und im Rahmen der Sozialhilfe? Wie viele Personen nehmen an diesen Teil? Und wie viele der Teilnehmenden finden danach wieder zurück in den ordentlichen Arbeitsmarkt? Pascal Pfister Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 27. Juni Seite 1/4

325 Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Einleitende Bemerkungen Personen, die 50-jährig und älter sind, werden im Vergleich mit Jüngeren deutlich weniger häufig arbeitslos, ihre Arbeitslosigkeit dauert dann aber viel länger. Daraus ergibt sich auch eine unterdurchschnittliche Arbeitslosenquote von 3 Prozent per Mai 2014, die jüngeren Alterskategorien weisen zusammen eine solche von 3.6 Prozent auf. Die Sozialhilfequote der über 50-Jährigen hat sich in den letzten wenigen Jahren leicht reduziert und betrug im letzten Jahr 5.2 Prozent. Diese erfreuliche Entwicklung allerdings auf hohem Niveau steht etwas im Widerspruch zum steigenden Trend in einigen anderen Schweizer Städten. 2. Beantwortung der Fragen Frage 1: Wie hoch ist der Anteil der über 50 und über 55 Jährigen an den Ausgesteuerten im Kanton Basel-Stadt der letzten Jahre? Den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben wegen Ablauf der Bezugsdauer oder dem Ausschöpfen der Taggelder in den letzten Jahren wie folgt verloren (=Aussteuerung): Jahr Ausgesteuerte Arbeitslose Anteil 50+ an allen Anteil 50+ an allen Ausgesteuerten Arbeitslosen % 20.1% % 20.9% % 22.1% % 22.0% % 22.6% Personen, welche älter als 50 Jahre sind, müssen häufiger als Jüngere den maximalen Anspruch bei der Arbeitslosenversicherung ausschöpfen und werden dann ausgesteuert. Die einmalig hohen Zahlen an Ausgesteuerten im Jahr 2011 sind das Resultat der Leistungskürzungen, verursacht durch die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetztes per April In diesem Monat wurden auf einen Schlag rund 500 Personen (aus allen Alterskategorien) ausgesteuert, dies sind fünfmal mal mehr als in einem normalen Monat. Frage: 2: Wie hoch ist die Zahl der neuen SozialhilfebezügerInnen im selben Alter der letzten Jahre? Die Statistik der Zu- und Abgänge der 51- bis 65-Jährigen bzw. der über 65-Jährigen in der Sozialhilfe Basel sieht folgendermassen aus: Zugänge Zugänge 65+ Abgänge Abgänge Seite 2/4

326 Gemäss Bundesamt für Statistik liegt die Sozialhilfequote der 55 bis 64-Jährigen in der Sozialhilfe Basel 2013 bei 5.2 Prozent, also wieder leicht unter dem Vorjahreswert (2012: 5.4 Prozent). Ob sich der Wert auf diesem Niveau einpendelt, kann zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Die Statistik der Zu- und Abgänge zeigt jedoch, dass die Problematik der über 50-Jährigen sich noch nicht im gleichen Masse zuspitzt, wie das in anderen grösseren Schweizer Städten zu beobachten ist. Frage 3: Lassen sich Aussagen zum Bildungsstand und zu den Berufen bzw. Branchen der letzten Arbeitstätigkeit der betroffenen über 50 Jährigen machen? Die beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) angemeldeten über 50-jährigen Arbeitslosen unterscheiden sich bezüglich Bildungsstand, Berufen oder Branchen nicht wesentlich von den jüngeren Arbeitslosen. Einzig die unter 30-Jährigen werden unterdurchschnittlich aus einer Kaderfunktion arbeitslos. Dies liegt daran, dass jüngere Personen altersbedingt noch weniger häufig in Kaderfunktionen tätig sind. Die beim AWA Ende 2013 angemeldeten über 50-jährigen Arbeitslosen waren unmittelbar vor Arbeitslosigkeit wie folgt tätig: Kader Fachfunktion Hilfsfunktion Selbstständig erwerbend Student 92 Personen 593 Personen 138 Personen 7 Personen 1 Person Bei der Sozialhilfe Basel sieht die Übersicht über den höchsten Bildungsabschluss bei den 51- bis 65-Jährigen per Ende 2013 wie folgt aus: Jährige Anlehre Berufslehre oder Vollzeitschule Höhere Fachund Berufsausbildung Maturitätsschule Berufsmaturität Diplommittelschule Obligatorische Schule Schulbesuch weniger als 7 Jahre Universität / Hochschule / Fachhochschule unbekannt Leider liegen der Sozialhilfe keine Auswertungen über die Berufe und Branchen vor, in denen die Klientinnen und Klienten tätig waren, weshalb Aussagen dazu nicht möglich sind. Frage 4: Gibt es spezifische Weiterbildungsangebote für über 50 Jährige beim RAV und im Rahmen der Sozialhilfe? Wie viele Personen nehmen an diesen Teil? Und wie viele der Teilnehmenden finden danach wieder zurück in den ordentlichen Arbeitsmarkt? Der Kanton Basel-Stadt gibt jährlich rund 30 Mio. Franken für arbeitsmarktliche Massnahmen aus. Die Mittel dazu kommen aus dem ordentlichen Budget der Sozialhilfe, aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und aus der Arbeitslosenversicherung des Bundes. Seite 3/4

327 Die verschiedenen Angebote sind in der Regel auf die Ausgangslage der Betroffenen und auf die Ausbildungsziele ausgerichtet, unabhängig des Alters der betroffenen Person. Damit haben auch ältere Personen Zugang zu beinahe allen Weiterbildungsangeboten. Das höhere Alter der hier diskutierten Gruppe Menschen wird insofern berücksichtigt, indem diese Personen etwas häufiger in individuelle Weiterbildungen und Einzelbetreuungen vermittelt werden. Als Beispiel sei etwa das Einzelcoaching des Arbeitsintegrationszentrums genannt. Seit 1. Januar 2014 gibt es ein Angebot, welches exklusiv für über 50-jährige Arbeitslose konzipiert ist. Dabei handelt es sich um eine berufliche Neuorientierung, welche durch Kiebitz angeboten wird. Die Weiterbildung dauert maximal sechs Monate. Seit Jahresbeginn haben hier 19 Personen teilgenommen. Es gab zwei Austritte aus gesundheitlichen Gründen, zwei Personen haben bisher eine Anstellung gefunden. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

328 An den Grossen Rat WSU/P Basel, 25. Juni 2014 Regierungsratsbeschluss vom 24. Juni 2014 Motion Christophe Haller und Konsorten betreffend Ermöglichung der Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen Stellungnahme Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 9. April 2014 die nachstehende Motion Christophe Haller und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Aufgrund einer Neuinterpretation der entsprechenden Gesetzesbestimmungen ist die Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen auf dem Kantonsgebiet kaum mehr möglich. Der Besuch eines Flohmarktes an einem freien Tag ist für viele Menschen in unserer Region eine willkommene Freizeitgestaltung. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat deshalb innert eines Jahres die Verordnung betreffend Messen und Märkte anzupassen bzw. zu erweitern, damit auf dem Kantonsgebiet auch an Sonntagen und an anderen als in der Verordnung stipulierten Standorten In- und Outdoorflohmärkte durchgeführt werden können. Wir nehmen zu dieser Motion wie folgt Stellung: 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion 42 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006 (SG ) bestimmt über die Motion: 42. In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. 2 Motionen können sich nicht auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates oder den an ihn delegierten Rechtssetzungsbereich beziehen. 3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Die Motion möchte die Durchführung von Flohmärkten grundsätzlich an beliebigen Orten («Inund Outdoorflohmärkte») und auch an Sonntagen zulassen. Um dies zu ermöglichen, wird der Regierungsrat beauftragt, die Verordnung betreffend Messen und Märkte anzupassen bzw. zu erweitern. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 27. Juni 2014 Seite 1/3

329 Wie der vorstehend zitierten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, kann die Motion ausschliesslich im Regelungsbereich der Verfassung, eines Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind somit Vorschriften, für deren Erlass oder Änderung nicht der Grosse Rat, sondern der Regierungsrat zuständig ist. Absatz 2 von 42 GO bestimmt denn auch, dass sich Motionen weder auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates noch auf den an ihn delegierten Rechtssetzungsbereich beziehen können. Die Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (SG ) ist ein Ausführungserlass zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG ). Für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zum NöRG ist gemäss 50 NöRG der Regierungsrat zuständig. Indem die Motionärinnen und Motionäre ausdrücklich beantragen, die Verordnung betreffend Messen und Märkte anzupassen bzw. zu erweitern, greift das Anliegen unzulässigerweise in den an den Regierungsrat delegierten Rechtssetzungsbereich ein. Die Motion ist aufgrund dieser Erwägungen als rechtlich unzulässig anzusehen. 2. Zum Inhalt der Motion 2.1 Ausgangslage Rechtliche Verankerung Auch wenn die Motion rechtlich unzulässig ist, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung in den letzten Jahren geändert haben und sich Flohmärkte an Sonntagen zunehmender Beliebtheit erfreuen. Der Regierungsrat ist daher bereit, das Anliegen aufzunehmen, so dass künftig In- und Outdoorflohmärkte an Sonntagen auch dauernd durchgeführt werden können Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 16. Juni 2009 Gemäss dem Vorschlag der Motion sollte die Verordnung betreffend Messen und Märkte so angepasst bzw. erweitert werden, dass künftig In- und Outdoorflohmärkte auf privatem Grund auch von der Verordnung erfasst werden und damit an Sonntagen regelmässig durchgeführt werden können. Die Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 16. Juni 2009 regelt ausschliesslich die darin genannten Messen und Märkte, welche durch die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements bewilligt werden. Es handelt sich dabei um Messen und Märkte, die auf öffentlichem Grund stattfinden, private Flächen werden wie im Fall der Herbstmesse nur in Sonderfällen und nur ergänzend dazu gemietet. Die Verordnung regelt ausführlich das Bewilligungsverfahren, insbesondere auch die Zuteilung und das Auswahlverfahren, für die auf öffentlichem Grund gelegenen Standplätze. Analoge Regelungen für Standplätze von In- und Outdoorflohmärkten auf privatem Grund wären nicht möglich. Privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern kann nicht vorgeschrieben werden, wem und wie sie Standplätze zu vergeben haben. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Hinzu kommt, dass die im Gesetz über öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung vom 29. Juni 2005 (SG , nachfolgend: RLG) enthaltenen Regelungen, insbesondere die Ruhetagsregelungen an Sonn- und Feiertagen, als höherrangiges Recht auch bei einer Verordnungsänderung weiterhin Geltung haben würden. Wie nachstehend ausgeführt wird, können aufgrund der derzeitigen Bestimmungen des RLG keine unbefristeten Bewilligungen für die Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen erteilt werden. Seite 2/3

330 2.1.2 Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung vom 29. Juni 2005 (RLG) Die gewerblichen Öffnungszeiten sind im RLG geregelt. Das RLG legt jene Zeitspannen fest, in welchen Verkaufstätigkeiten gestattet sind. Gleichzeitig regelt das RLG auch die öffentlichen Ruhetage (Sonn- und Feiertage) bzw. die an öffentlichen Ruhetagen erlaubten Tätigkeiten. So ist in 4 RLG festgehalten, welche Betriebe am Sonntag offen haben dürfen und welche Anlässe und Veranstaltungen an Sonntagen durchgeführt werden können. Die Auflistung ist abschliessend. Regelmässig stattfindende In- und Outdoorflohmärkte sind nicht aufgeführt, auch nicht sinngemäss. Gemäss 4 Abs. 2 RLG können beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs und im Rahmen einer Interessenabwägung lediglich zeitlich befristete Ausnahmebewilligungen für Flohmärkte erteilt werden. Unter der geltenden gesetzlichen Regelung ist somit eine regelmässige Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen nicht möglich bzw. nicht bewilligungsfähig. Wie bereits vorstehend erwähnt, gilt das RLG sowohl auf öffentlichem als auch privatem Grund. Die regelmässige Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen kann somit nur mit einer RLG-Gesetzesänderung ermöglicht werden. Wie für alle übrigen Betriebe und Veranstaltungen an Sonntagen würde auch für regelmässig am Sonntag stattfindende Flohmärkte das Ruhegebot gemäss 3 RLG gelten. Danach sind alle Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen, d. h. an Feiertagen und Sonntagen untersagt, die Lärm oder Störungen im Übermass verursachen. 3. Fazit Da der Regierungsrat das Anliegen der Motion für berechtigt hält, ist er trotz rechtlicher Unzulässigkeit der Motion bereit, das Anliegen in Form eines Anzuges entgegenzunehmen. Er wird dem Grossen Rat bis Ende Jahr einen Entwurf einer Revision des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung RLG unterbreiten. 4. Antrag Auf Grund dieser Stellungnahme beantragen wir, die Motion Christophe Haller und Konsorten betreffend 'Ermöglichung der Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen' dem Regierungsrat als Anzug zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

331 An den Grossen Rat WSU/P Basel, 18. Juni 2014 Regierungsratsbeschluss vom 17. Juni 2014 Anzug Pasqualine Balmelli-Gallacchi und Konsorten betreffend Senkung der Krankenkassen-Prämien für Kinder Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 24. Oktober 2012 den nachstehenden Anzug Balmelli- Gallacchi und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: "Derzeit besteht eine Prämienverbilligung für die wirtschaftlich unteren Schichten. Konkret bezahlt der Kanton bei 27% der Basler Bevölkerung die Krankenkassenprämien. Bei einem Einkommen ab CHF 75'000 reduziert sich der Beitrag beträchtlich, ab CHF 90'000 spielt diese Prämienverbilligung dann nicht mehr. Bei Familien mit Kindern, welche über ein Einkommen ab ca. CHF 75'000 verfügen, fallen die Krankenkassenprämien als ausserordentlich starke Belastung an. Dabei kann es nicht darum gehen, auch in diesem Bereich der Bevölkerung in grossem Mass pauschal finanzielle Leistungen auszurichten, sondern eine solche Unterstützung soll gezielt erfolgen. Konkret beantragt der vorliegende Anzug, dass auch bei mittelständischen Familien mit einem verfügbaren Einkommen ab ca. CHF 75'000 eine Vergünstigung erfolgt, dahingehend, dass Kinder von der Prämienzahlung befreit werden, allenfalls die Eltern nur noch für einen Teil der KK-Prämien aufkommen müssen. Hier rechtfertigt sich eine Unterstützung von Seiten des Kantons. Den Anzugstellern ist bekannt, dass im Eidgenössischen Parlament ähnliche Bemühungen laufen. Ob diese jedoch zu einem Ergebnis im obgenannten Sinn führen und wann diese allenfalls eintreten, ist völlig ungewiss. In kurzer oder mittlerer Frist ist jedenfalls nicht mit einer solchen Neuerung zu rechnen. Ein Vorgehen des Kantons rechtfertigt sich daher, allenfalls wird später die kantonale durch eine Bundes-Regelung abgelöst. In diesem Sinne ersuchen die Anzugstellenden den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob Familien des Mittelstands, welche von der bereits bestehenden Prämienverbilligung nur ungenügend profitieren, eine (weitergehende) Entlastung dahingehend erhalten, dass der Kanton für die Krankenkassenprämien von Kindern, allenfalls teilweise, aufkommt. Pasqualine Balmelli-Gallacchi, Remo Gallacchi, Helen Schai-Zigerlig, Markus Lehmann, Oswald Inglin, André Weissen, Lukas Engelberger, Rolf von Aarburg, Felix Meier Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 20. Juni Seite 1/9

332 1. Zusammenfassung Die Anzugstellenden ersuchen den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob die Prämienverbilligung zugunsten von Familien des Mittelstands ausgebaut werden kann. Dabei sollen die Leistungen neu bis zu einem höheren Einkommen als heute ausgerichtet werden. Es soll geprüft werden, ob der Kanton für die Krankenversicherungsprämien von Kindern, allenfalls teilweise, aufkommen kann. Der Regierungsrat erachtet das heutige System der Prämienverbilligung, das die 28 ärmsten Prozent der Bevölkerung erreicht, als ausgewogen und zielführend. Er lehnt den Vorschlag der Anzugstellenden aufgrund der massiven finanziellen Auswirkungen ab und beantragt die Abschreibung des Anzugs. 2. Prämienverbilligung in Basel-Stadt 2.1 Das System der Prämienverbilligung Für viele Haushalte sind die Krankenversicherungsprämien zu einer hohen Belastung geworden (vgl. Abb. 1). Deshalb haben alle in Basel-Stadt versicherten Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, gemäss Art. 65 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sowie gemäss 17 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) Anspruch auf Prämienbeiträge. Das GKV ( 17) beauftragt den Regierungsrat, die Einkommensgrenzen und Prämienbeiträge so zu "bemessen, dass die Versicherten in tieferen Einkommensgruppen stärker entlastet werden als Versicherte in höheren Einkommensgruppen." Dabei soll aber soweit möglich verhindert werden, dass es zu Schwelleneffekten kommt und ein geringfügig höheres Einkommen sich negativ auf das verfügbare Einkommen auswirkt. Abbildung 1 zeigt, dass mit zunehmenden Einkommen die Beträge für die Prämienverbilligung abnehmen, während das verfügbare Einkommen sukzessive zunimmt. Abb. 1 Einkommen und Transfers, 2 Erwachsene + 2 Kinder (Quelle: eigene Abbildung) Seite 2/9

333 Bei AHV-/IV-Rentnerinnen und -Rentner, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) und/oder kantonale Beihilfe haben, richtet sich der Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Personen, welche Sozialhilfe (SH) beziehen, erhalten Prämienbeiträge grundsätzlich auf der Grundlage des Sozialhilfegesetzes. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL bzw. SH hat der Regierungsrat praktisch keinen Handlungsspielraum: die Prämienbeiträge müssen der Prämienentwicklung in vollem Umfang angepasst werden. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen wird die kantonale Durchschnittsprämie, im Rahmen der Sozialhilfe maximal 90 Prozent der Durchschnittsprämie übernommen. Die übrigen PV-Bezügerinnen -Bezüger haben Anspruch auf "eine dauerhafte, finanziell tragbare Krankenversicherung" ( 1 GKV). Der Regierungsrat legt die Prämienbeiträge jährlich fest. Dabei orientiert er sich an der Entwicklung der Durchschnittsprämien für die Grundversicherung in Basel-Stadt. Das Bundesgesetz schreibt zudem vor, dass bei unteren und mittleren Einkommen die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mindestens um die Hälfte zu verbilligen sind (Art. 65 Abs. 1 bis KVG). In den letzten Jahren hat der Regierungsrat die Prämienbeiträge jeweils prozentual gleich stark erhöht wie die Prämien anstiegen, so dass die Nettoprämienbelastung für Versicherte mit bescheidenem Einkommen prozentual gleich stark anstieg wie für die übrigen Versicherten. Sowohl das Bundesgesetz KVG als auch das kantonale GKV knüpfen die Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung der Prämienbeiträge in erste Linie an bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse. Die Höhe der Prämienverbilligung ist im Kanton Basel-Stadt abhängig vom Einkommen, dem Vermögen und der Anzahl Personen im Haushalt. Die Prämienbeiträge werden aufgrund eines einmaligen Antrags ausgerichtet. Für die Beitragsberechnung ist die aktuellste Steuerveranlagung massgebend. Weicht die Einkommens- und Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragsstellung um über 20 Prozent von der letzten Steuerveranlagung ab, basiert die Berechnung auf der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation. Die Auszahlung der Prämienbeiträge erfolgt direkt an die Krankenversicherer. Diese reduzieren die Prämienrechnung entsprechend. Das Basler Prämienverbilligungsmodell ist degressiv ausgestaltet, d. h. je höher das Haushaltseinkommen ist, desto kleiner wird der Beitrag. Die Abbildungen 2 und 3 zeigen, wie sich bei zwei unterschiedlich zusammengesetzten Haushalten die effektiv zu bezahlenden Prämien (Netto- Prämien) mit steigendem Einkommen entwickeln. Die Abbildungen zeigen auch, dass sich die Prämienverbilligung mit steigendem Einkommen regelmässig reduziert. Entgegen der Darstellung im Anzugstext gibt es keine "beträchtliche Reduktion" der Beiträge bei einem bestimmten Einkommen. Der einzige relevante Schwelleneffekt besteht bei Familien beim Austritt aus der Prämienverbilligung. Durch die Bundesvorgabe in Art. 65 KVG ist der Kanton gezwungen, Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung die Prämie mindestens um die Hälfte zu verbilligen. Dies führt dazu, dass sich bei einer Erhöhung des Einkommens über die Einkommensgrenze der PV die Prämienverbilligung auf einmal von 50 Prozent der Richtprämie auf null reduziert (vgl. PV-Tabelle im Anhang). Seite 3/9

334 Abb Entwicklung der Nettoprämie bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kinder (1+1) und einem Paar mit zwei Kindern (2+2) Wichtig festzuhalten ist, dass auch bei den tiefsten Einkommensgruppen die Prämienverbilligung nur einen Beitrag an die Prämie leistet. Die maximale PV (Gruppe 1) reicht nicht aus, um die Durchschnittsprämie mit Unfallversicherung bei einer Franchise von 300 Franken zu bezahlen. Bei den Kindern reicht die PV aus, um die Prämie bei den billigsten Kassen zu bezahlen (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1 Vergleich Durchschnittsprämie, dritttiefste Prämie und höchste PV Kinder Junge Erwachsene Erwachsene Durchschnittsprämie Dritttiefste Prämie* PV Gruppe *Um Ausreisser auszuscheiden, wurde jeweils die dritttiefste Prämie berücksichtigt. 2.2 Zahlen zur Prämienverbilligung in Basel-Stadt Der Kanton verbilligt heute für 28 Prozent der Versicherten die Prämien, was etwa dem schweizerischen Durchschnitt entspricht (vgl. Tabelle 2). Im Vergleich zum Versichertenbestand von 180'255 beziehen aktuell insgesamt Personen Prämienbeiträge aus den Bereichen reine PV (27'977 Personen / 15%), EL (14'506 Personen / 8%) und SH (8'804 Personen / 5%). Tabelle 2 Quote der PV-Bezüger/innen nach Kanton (Quelle: KVG-Statistik 2012, T 4.02) Kanton Quote der Bezüger/innen* (2012) NW 46.2% BE 29.2% ZH 29.8% BL 20.9% AG 25.4% BS 27.9% CH 29.0% *Total Bezüger/innen in Prozent des durchschnittlichen Versichertenbestands Seite 4/9

335 Von den rund 14'000 Haushalten mit reiner Prämienverbilligung bestehen 52 Prozent aus Einzelpersonen, 11 Prozent sind Paare ohne Kinder. Insgesamt sind 37 Prozent der Haushalte Familien mit Kindern. Davon sind Paare mit Kindern und Einelternfamilien. Abb. 4 Haushalte mit reiner PV nach Haushaltstyp per Anfang März 2013 (Quelle: Ehepaare Sozialberichterstattung mit Kindern Ehepaare BS 2012) ohne Kinder Einelternfamilien Einzelpersonen Konkubinatspaare mit Kindern Konkubinatspaare ohne Kinder 2% 0,3% 23% 52% 11% 13% Ehepaare mit Kindern Ehepaare ohne Kinder Einelternfamilien Einzelpersonen Konkubinatspaare mit Kindern Konkubinatspaare ohne Kinder 2% 0,3% Abbildung 5 zeigt, dass 80 Prozent der Haushalte mit Prämienverbilligung einzig diese Sozialleistung erhalten. 7 Prozent erhalten zusätzlich Familienmietzinsbeiträge und je 3 Prozent Ausbildungsbeiträge oder eine verbilligte Tagesbetreuung. 23% Abb. 5 Haushalte mit Prämienverbilligungen nach Leistungskombination 52% per Anfang März % (Quelle: Sozialberichterstattung BS 2012) PV FAMI-PV AB-PV PV-TB FAMI-PV-TB EL-PV AB-FAMI-PV ABV-PV Übrige Kombinationen 1% 1% 1% 1% 3% 3% 3% 13% 7% 80% PV: FAMI: TB: AB: EL: ABV: Prämienverbilligung Familienmietzinsbeiträge Tagesbetreuung Ausbildungsbeiträge Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Alimentenbevorschussung Die Statistikzahlen des Bundes zeigen, dass der Kanton Basel-Stadt schweizweit die höchsten Krankenversicherungsprämien hat (vgl. Tabelle 3). Basel-Stadt bezahlt jedoch auch die höchste PV (vgl. Tabelle 4) und senkt dadurch die effektiv zu bezahlende Prämie für Haushalte mit bescheidenen Einkommen auf ein vergleichbares Niveau mit anderen teuren Kantonen (vgl. Abb. 6+7). Seite 5/9

336 Tabelle 3 Kantonale Durchschnittsprämien 2014, in Franken pro Monat (Quelle: Prämienübersicht 2014, BAG) Kanton Kinder Junge Erwachsene Erwachsene NW BE ZH BL AG BS CH Auch bezüglich der durchschnittlichen Beträge, die von den Kantonen pro Bezügerin oder Bezüger ausgerichtet werden, bestehen massgebliche Unterschiede: Sie liegen zwischen 928 Franken (Appenzell-Innerrhoden) und 2'823 Franken (Basel-Stadt) pro Jahr, wobei der schweizerische Durchschnitt bei 1'719 Franken liegt. Tabelle 4 Beiträge pro Bezüger/in nach Kanton (Quelle: KVG-Statistik 2012, T 4.08) Kanton Total Beiträge pro Bezüger/in in Fr. Beiträge in % der Durchschnittsprämie AI % BE % ZH 1' % BL 2' % AG 1' % BS 2' % CH 1' % Der verbilligte Betrag pro Person ist in Basel-Stadt am höchsten. D.h. dass auch die effektiven Ausgaben für die PV in Basel-Stadt bei weitem am höchsten sind. Gesamthaft (inkl. EL, SH und Abgeltung der Krankenversicherer für ihren Verzicht auf Leistungssistierungen bei Versicherten mit Prämienausständen) wurden 2013 im Kanton Basel-Stadt Prämienbeiträge im Umfang von rund 145 Mio. Franken ausgerichtet. Dies entspricht rund 20 Prozent des kantonalen Prämienvolumens. Im Jahr 2005 waren es noch 122 Mio. Franken. Der Monitoringbericht 2010 des Bundesamts für Gesundheit BAG zur Wirksamkeit der Prämienverbilligung zeigt für ausgewählte Haushalte, wie stark die Prämienverbilligung die Prämienbelastung reduziert. So wird die Belastung einer Familie bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern mit einem Bruttoeinkommen von 70'000 Franken von 21 auf 13 Prozent des verfügbaren Einkommens (Nettolohn Steuern) reduziert (vgl. Abb. 6). Bei einem Alleinerziehenden-Haushalt mit zwei Kindern (Bruttoeinkommen: 60'000 Fr.) reduziert sich die Belastung von 14 auf 8 Prozent (vgl. Abb. 7). Seite 6/9

337 Abb. 6 Kantonsvergleich Prämienbelastung Paar mit 2 Kindern (Quelle: Bundesamt für Gesundheit, Monitoring 2010, Wirksamkeit der Prämienverbilligung) Nettoprämie BS (8'310 Fr.) Nettoprämie CH (6'747 Fr.) Abb. 7 Kantonsvergleich Prämienbelastung Alleinerziehende mit 2 Kindern (Quelle: Bundesamt für Gesundheit, Monitoring 2010, Wirksamkeit der Prämienverbilligung) Nettoprämie BS (4'393 Fr.) Nettoprämie CH (4'157 Fr.) 3. Vorstoss auf Bundesebene Wie im Anzug Bamelli-Gallacchi erwähnt, bestehen auf Bundesebene Bestrebungen, die Familien bei den Krankenkassenprämien zu entlasten. So verlangt die parlamentarische Initiative Ruth Humbel vom 8. März 2010 (G-Nr: ), dass Kinder von den Krankenversicherungsprämien zu befreien seien. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Seite 7/9

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