Nr. 17/14 N. 17/14. Bozen, Bolzano, 10/9/2014

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1 Bozen, Bolzano, 10/9/2014 MINDERHEITENBERICHT ZUM LANDESGESETZENTWURF RELAZIONE DI MINORANZA SUL DISEGNO DI LEGGE PROVINCIALE Nr. 17/14 N. 17/14 "Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, öffentliche Gewässer, Energie, Luft, Zivilschutz und Landwirtschaft" Der Omnibusgesetzentwurf Nr. 17/2014 ist besonders komplex und enthält Artikel, die sehr heikle Themen auf drei problematischen Sachgebieten tangieren: die Verwendung von Pestiziden in der Landwirtschaft, die Raumordnungsbestimmungen für Gewerbegebiete und die Energie. Dieser Bericht ist das Ergebnis sorgfältiger Recherchen, die etwas Licht ins Dunkle bringen sollen. 1. PESTIZIDE IN DER LANDWIRTSCHAFT: Eine Antwort auf den Volkswillen (Artikel 2) In der Gemeinde Mals beteiligten sich 3348 Bürgerinnen und Bürger, also 69,22 % der Abstimmungsberechtigten, an einer Abstimmung über ein Verbot der Ausbringung von Pestiziden und Herbiziden auf dem Gemeindegebiet. Das Volk sprach sich mit 75,68 % der Stimmen dafür aus. Das Signal an die Politik ist unmissverständlich: Die Gesundheit steht an erster Stelle, die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ein Wörtchen mitzureden und den Gemeinden muss es gestattet sein, Bestimmungen zur erlassen, die der Beschaffenheit ihres Gebietes Rechnung tragen. Diese Botschaft darf nicht ungehört verhallen und schon gar nicht mithilfe juristischer Spitzfindigkeiten abgeschmettert werden. Die Behauptung, die starke demokratische Beteiligung sei sinnlos gewesen, da die Gemeinden nicht "Modifiche di leggi provinciali in materia di urbanistica, tutela del paesaggio, foreste, acque pubbliche, energia, aria, protezione civile e agricoltura" Il disegno di legge Omnibus n. 17 del 2014 è particolarmente complessa e contiene articoli che incidono "chirurgicamente" su temi molto delicati in tre settori sensibili: l'uso dei pesticidi in agricoltura, le norme urbanistiche per le zone produttive e l'energia. Questa relazione è frutto di lunghe ricerche nel tentativo di portare un po' di luce nel buio. 1. PESTICIDI IN AGRICOLTURA: dare una risposta alla volontà popolare (articolo 2) Nel comune di Malles Venosta 3348 cittadini e cittadine, pari al 69,22% degli aventi diritto, hanno partecipato a un referendum che chiedeva di bandire sul territorio comunale l'uso di pesticidi ed erbicidi. Il sì ha vinto con il 75,68% dei voti. Il messaggio lanciato alla politica è chiaro: la salute va messa al primo posto, i cittadini e le cittadine hanno il diritto di dire la propria opinione in proposito e i comuni devono poter emanare disposizioni adatte alle caratteristiche del proprio territorio. Questo messaggio va raccolto, senza cercare di zittirlo con cavilli giuridici. Affermare per esempio che la grande partecipazione democratica è stata inutile perché i comuni non

2 2 über die entsprechenden Befugnisse verfügen, ist unserer Autonomie nicht würdig. Wenn die Gemeinden dieser Befugnisse bisher entbehrten, ist es die Aufgabe und Pflicht des Landes, ihnen diese zuzuweisen. Nach Artikel 2 dieses Omnibusgesetzentwurfs kann der Landtag ein Landesgesetz verabschieden, das auch den Gemeinden Entscheidungsspielräume einräumt. Diese Gelegenheit darf nicht ungenutzt verstreichen. Welche Befugnisse sollen also den Gemeinden überantwortet werden? All jene, die dazu dienen, zum verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gesundheit, der Umwelt, der Anbaukulturen und der Güter beizutragen. Die EU verbietet zwar nicht die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, aber dafür die Kontamination von Flächen, die nicht dem Ausbringer gehören. Außerdem schützt sie die Verbraucher, indem sie für die Lebensmittelsicherheit garantiert. Wie können also die Abdrift und die Kontamination mit Pflanzenschutzmitteln verhindert werden? In den Bestimmungen der EU, des Staates und auch des Landes (siehe Beschluss Nr. 817 vom 1. Juli 2014) stützt man sich auf die Abstände zu den Grundstücksgrenzen. Dabei handelt es sich um allgemeine Bestimmungen, die in ganz Südtirol zur Anwendung kommen, aber in einigen Gebieten funktionieren diese nachweislich nicht. Und damit kehren wir zurück ins Vinschgau. Die Heftigkeit der Debatte im Vinschgau ist auf einige typische Merkmale dieser Gegend zurückzuführen: Zum Beispiel ist der intensive Obstbau ein relativ junges Phänomen, das sich ölfleckartig verbreitet und den klassischen Anbau von Futter, Getreide und Kräutern einerseits teilweise verdrängt hat und andererseits durch Kontamination bedroht. Immer mehr Familien aus dem Tal entscheiden sich mit großen Opfern und Investitionen für den biologischen Anbau und haben ein Recht auf den Schutz ihrer Anlagen. Aus diesem Grund ist die Diskussion nicht nur unter Bürgerinnen und Bürgern, sondern vor allem auch unter den Landwirten entflammt. Die Ja-Front wurde nicht nur von den Bio-Bäuerinnen und Bio-Bauern unterstützt, sondern auch von jenen Bauernfamilien, die zwar einen integrierten Anbau betreiben, aber hanno nessuna competenza non è un argomento degno della nostra autonomia. Se i comuni non hanno finora competenze in materia, è dovere e potere della Provincia autonoma dargliele! L'articolo 2 del presente disegno di legge Omnibus offre al consiglio provinciale la possibilità di approvare una legge provinciale che riconosca spazi di decisione anche ai comuni. Questa occasione non va sprecata. Quali poteri affidare ai comuni? Quelli che servono per cooperare alla difesa della salute, dell'ambiente, delle coltivazioni e dei beni che sono tutti valori tutelati dalla Costituzione. Se infatti l'europa non vieta in assoluto l'uso dei pesticidi, vieta tuttavia la contaminazione da pesticidi in aree esterne alla proprietà di chi li usa e protegge i consumatori garantendo la sicurezza alimentare. Come si può impedire e prevenire, dunque, la deriva e la contaminazione da sostanze fitosanitarie? Le norme europee, statali e anche provinciali (vedi la delibera n. 817 del 1 luglio 2014) si affidano alle distanze dal confine della proprietà. Si tratta di norme generali, applicate su tutto il territorio: ma in alcune zone è dimostrato che questo non funziona. E qui torniamo in Val Venosta. Il forte dibattito che si è avuto in Alta Val Venosta ha avuto origine anche da alcune caratteristiche peculiari della zona: il fatto per esempio che la frutticoltura intensiva sia un fenomeno recente, sia penetrata a macchia di leopardo tra le tradizionali coltivazioni di foraggio, cereali e erbe, sostituendole in parte e in parte affiancandosi a loro con forte rischio di contaminazione. Il fatto che sempre più numerose sono le famiglie della valle che scelgono, con grandi sacrifici e investimenti, la conversione all'agricoltura biologica, e hanno diritto alla protezione delle proprie colture. Per questo la discussione si è sviluppata non solo tra "cittadini/e" e "contadini/e", ma soprattutto all'interno del mondo contadino, e la causa del sì non è stata sostenuta solo dai contadini e dalle contadine biologiche, ma anche da quelle famiglie contadine che, pur adottando sistemi di coltivazione integrata, lo fa

3 3 dies mit der höchsten Korrektheit und Sorgfalt. Die Kontaminationsgefahr ist im oberen Vinschgau vor allem durch den starken und konstanten Wind um ein Vielfaches größer als anderswo. Auf der Malser Haide wachsen die Bäume deswegen schief und die Sprühgifte werden vom Wind kilometerweit durch die Luft getrieben, auch in besiedelte Gegenden. Dieses Phänomen wurde mehrmals bestätigt: Die von der Umweltschutzgruppe Vinschgau in Auftrag gegebenen Analysen des Rasens im Hof der Grundschule Tartsch haben Spuren von 9 verschiedenen Pestiziden in hohen Konzentrationen ergeben. Am Eingang zum Martelltal wurden in den biologisch angebauten Gewürz- und Heilkräutern der sozialpsychiatrischen Einrichtung zur Arbeitsrehabilitation psychisch kranker Menschen der Bezirksgemeinschaft Vinschgau Konzentrationen von 0,2 mg/kg der chemischen Verbindung Dodin gemessen, obgleich die Liegenschaft über 800 Luftmeter von der nächstgelegenen Obstanlage entfernt liegt, sich dazwischen ein Wald befindet und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden. Pestizidrückstände wurden sogar in den Treibhauskulturen des dem Land gehörenden Gach-Hofes bei Meran erhoben. In einigen Fällen mussten Biohöfe eine ganze Jahresernte an Kräutern vernichten, da die Pestizidkonzentration so hoch war, dass sie nicht nur als biologisches Produkt, sondern generell unverkäuflich waren. Das Beispiel Vinschgau lehrt, dass die Entfernung unter bestimmten Bedingungen nicht ausreicht, um die Abdrift von Sprühpestiziden zu vermeiden. Außerdem beweist es, dass allgemeine Bestimmungen, die von der EU, vom Staat und vom Land verabschiedet wurden, in bestimmten Fällen durch spezifische Maßnahmen begleitet werden müssen, die von den Gemeinden aufgrund der Kenntnis ihres Gebietes zu beschließen sind. Das Land hat die entsprechenden wissenschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um dies zu ermöglichen. Artikel 2 dieses Omnibusgesetzentwurfs legt diesbezüglich sehr verallgemeinernde Bestimmungen fest: Das Land "kann" auf diesem Sachgebiet Vorschriften erlassen, die Geldbußen sind im Vergleich zu den mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 150/2012 eingeführten Sanktionen im übrigen Italien halb so hoch und die Entscheidung über die Verhängung der Strafen wird den Bürgermeistern aufgebürdet, die con la massima correttezza ed attenzione. In Alta Venosta a moltiplicare il rischio di contaminazione c'è il forte e costante vento che caratterizza la zona, che sulla Malser Haide fa crescere gli alberi inclinati e che trasporta i veleni nebulizzati nell'aria anche a distanza di chilometri, anche in aree abitate. Il fenomeno è stato confermato più volte: dalle analisi svolte per conto dell'umweltschutzgruppe Vinschgau sull'erba del cortile della scuola elementare di Tarces sono state trovate tracce di 9 diversi pesticidi in forti concentrazioni. Su erbe aromatiche o medicinali, coltivate biologicamente all'ingresso della Val Martello presso il centro formazione lavoro per malati psichici del Comprensorio della Val Venosta, sono state rilevate concentrazioni di 0,2 mg/kg del principio attivo dodina, sebbene quel terreno disti 800 m in linea d'aria dalla più vicina coltura frutticola, in mezzo ci sia un bosco e siano state prese tutte le precauzioni previste. E residui di pesticidi sono stati trovati perfino nelle coltivazioni in serra del maso Gach presso Merano, di proprietà provinciale. Ci sono casi di masi biologici che hanno dovuto distruggere la propria produzione annuale di erbe aromatiche perché contenevano una tale concentrazione di pesticidi da renderle invendibili non solo come prodotto bio, ma come prodotto in assoluto. Dunque la Venosta dimostra che la distanza, in certe condizioni, non basta per evitare la deriva dei pesticidi spruzzati nell'aria. Dimostra che le norme generali, fissate da Europa, Italia e Provincia di Bolzano, devono essere in certi casi affiancate da misure specifiche deliberate dai comuni sulla base di una precisa conoscenza del territorio. La Provincia deve creare il quadro di analisi scientifica e di normativa giuridica affinché ciò sia possibile. L'articolo 2 del presente disegno di legge Omnibus fissa regole molto generiche a questo proposito, si limita a prevedere che la Provincia può emettere regolamenti in materia, stabilisce sanzioni più che dimezzate rispetto a quelle previste a livello statale dal Decreto Legislativo n. 150 del 2012, affida la decisione sull'erogazione delle sanzioni ai sindaci, che sono sottoposti alla pressione del proprio eletto-

4 4 dem Druck ihrer Wählerschaft ausgesetzt sind oder sich gar in einem Interessenkonflikt befinden, da sie selbst konventionelle Landwirte sind. Der Artikel dient lediglich als Rahmen zum genannten Beschluss Nr. 817 vom 1. Juli 2014, der zwar einige Vorgaben der europäischen Richtlinie Nr. 2009/128/EG übernimmt (beispielsweise die Entfernungen), aber unter zahlreichen Gesichtspunkten weitaus weniger strikt ausfällt als die europäischen Vorschriften für den nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden, und zwar in Bezug auf die Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung, den Gewässerschutz, die Sondermaßnahmen für die Verkehrswege, die Definition von "gefährdeter Bevölkerung" und "spezifischen Gebieten", die Natura-2000-Gebiete und die Schutzgebiete sowie die biologische Vielfalt. Zudem weist der Artikel den Bürgermeistern außer der unangenehmen Aufgabe, die Sanktionen zu bestimmen, keinerlei Befugnisse zu. Der Beschluss der Landesregierung (Nr. 817/14) räumt ihnen hingegen sehr wohl einige Eingriffsmöglichkeiten ein, weshalb die Vorstellung, den Gemeinden auf diesem Gebiet Befugnisse zu erteilen, nicht ganz so abwegig ist. Diese betreffen jedoch nur die Verabschiedung zusätzlicher Maßnahmen gegen die Abdrift im Zusammenhang mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und wurden nur per Beschluss eingeführt, was Anlass zu Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit allfälliger Entscheidungen der Gemeinden geben könnte. Die Befugnisse der Gemeinden müssen hingegen mit einem Landesgesetz festgelegt werden und die Gesamtheit der möglichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt umfassen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Bürgermeister jedenfalls die höchste Autorität der Gesundheitsbehörde vor Ort ist. Die Grüne Fraktion hat eine Reihe von Änderungsanträgen eingebracht, um mit diesem Artikel 2 dem Willen der Mehrheit der Bevölkerung entgegenzukommen und für Rechtssicherheit zu sorgen. Zusammenfassend schlagen wir Folgendes vor: rato, quando non si trovino addirittura in conflitto di interessi essendo loro stessi frutticoltori tradizionali. L'articolo serve semplicemente come cornice alla citata delibera n. 817 del 1 luglio 2014, che pur accogliendo giustamente alcune indicazioni della direttiva europea n. 2009/128 CEE (le distanze, per esempio) è, per molti aspetti, molto meno rigorosa delle norme europee dello stesso "PAN" ("Piano di Azione Nazionale per l'uso sostenibile dei prodotti fitosanitari"): per gli obblighi di informazione alla popolazione, la tutela delle acque, le misure speciali per le vie di comunicazione, la definizione della "popolazione vulnerabile" e delle "aree specifiche", i siti Natura 2000 e le aree protette, per la biodiversità. Inoltre l'articolo non prevede alcun potere dei comuni, eccetto affidare ai sindaci la grana di decidere sulle sanzioni. Un certo potere di intervento lo prevede invece la delibera della Giunta provinciale (n. 817/14), a dimostrazione che l'idea di attribuire competenze ai comuni in questo campo non è affatto un'eresia. Tuttavia tale potere è limitato all'approvazione di "ulteriori misure antideriva" nelle tecniche di distribuzione dei prodotti fitosanitari e viene riconosciuto da una semplice delibera, cosa che può dare origine a contenziosi sulla legittimità di eventuali decisioni dei comuni. La competenza dei comuni deve invece essere ancorata a una legge provinciale e riguardare l'insieme delle misure di possibile tutela della salute e dell'ambiente, anche in considerazione del fatto che il sindaco è comunque la massima autorità sanitaria sul territorio. Come gruppo Verde abbiamo dunque presentato una serie di emendamenti per trasformare questo articolo 2 in un primo passo per andare incontro alla volontà della maggioranza dei cittadini e delle cittadine e dare certezza del diritto. In sintesi, proponiamo: 1. Das Land ist dazu angehalten, Vorschriften zum Schutz der Gesundheit vor der Pestizidgefahr zu verabschieden (Abschaffung der Kann- Bestimmung). 1. Che la Provincia "debba" (non solo "possa") emanare norme per la difesa della salute dal rischiopesticidi. 2. Das Land hat die Konzentration und den 2. Che la Provincia svolga un costante monitoraggio

5 5 Ursprung der Pestizide in der Umwelt konstant zu überwachen. Die Überwachung erfolgt anhand eines von der Landesregierung genehmigten Jahresprogramms. Einzelne Gemeinden können die Durchführung von Sondererhebungen in ihrem Gemeindegebiet beantragen. 3. Einzelne Gemeinden können aufgrund besonderer Umstände oder der erhobenen Daten auf ihrem Gemeindegebiet spezifische Zonen ausweisen, die nach dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 150/2012 besonders schutzwürdig sind, und zusätzliche Auflagen zu jenen des Landes erlassen. 4. Bei Schäden an Personen, Tieren, Kulturen oder Sachen, die auf die Abdrift von Pestiziden zurückzuführen sind, werden die Kosten den Zuwiderhandelnden angelastet. 5. Die Verwaltungsstrafen sollen nicht von den Bürgermeistern, sondern nach dem Landesgesetz Nr. 7 aus dem Jahre 1977 über Verwaltungsstrafen, von der Direktorin oder dem Direktor der Umweltagentur verhängt werden, da sie/er die höchste Landesautorität ist, die für die mit den Auflagen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geschützten "öffentlichen Güter" zuständig ist. Wir hoffen, dass unsere Änderungsanträge auch mithilfe des "Vinschger Windes" im Landtag mehrheitsfähig sein werden. Natürlich sind wir für Verbesserungsvorschläge offen. 2. GEWERBEGEBIETE Ein Zuckerle für Privatpersonen, Nachteile für die Gemeinden (Artikel 6) Der Artikel 6 dieses Omnibusgesetzentwurfs ist eine Neuauflage der skandalösen Bestimmung des Landesraumordnungsgesetzes, aber dieses Mal samt erschwerendem Umstand: Mit den Absätzen über die Gewerbegebiete (von 4 bis 10) kündigt die Landesregierung ohne Umschweife an, in anhängige Gerichtsverfahren eingreifen zu wollen. Noch schwerer wiegt die Tatsache, dass es sich dabei um Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatunternehmen und Gemeinden über die Aufteilung der Erschließungskosten handelt. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen neuen Absätze stellen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichtes zum Vorteil der Privatpersonen und zum Nachteil der Gemeinden und des öffentlichen Interesses auf den Kopf. Eine weitere Anmerkung gilt der Debatte im Gesetzgebungsausschuss: Besagte Absätze wurden vom scientifico sulla presenza di pesticidi nell'ambiente e sulla loro provenienza. L'attività di monitoraggio viene svolta secondo un programma annuale approvato dalla Giunta provinciale. I singoli comuni possono chiedere che vengano svolte campagne straordinarie di indagini sul proprio territorio. 3. Che i singoli comuni, in considerazione delle loro particolari condizioni e dei dati raccolti, possano individuare nel proprio territorio zone specifiche (ai sensi dell'articolo 15 del decreto legislativo n. 150 del 2012) su cui fissare una "tutela rafforzata" ed emanare prescrizioni aggiuntive a quelle provinciali. 4. Che nel caso di danni a persone, animali, coltivazioni o altri beni, provocati dalla deriva di pesticidi, i responsabili ne debbano pagare le spese. 5. Che a decidere sulle sanzioni non siano i sindaci, ma (ai sensi della legge provinciale n. 7 del 1977 sulle sanzioni amministrative) il Direttore o la Direttrice dell'agenzia dell'ambiente, in quanto più alta autorità provinciale competente per i "beni pubblici" tutelati dalle prescrizioni sull'uso dei pesticidi. Speriamo che, grazie anche alla spinta del "Vinschger Wind", questi nostri emendamenti possano trovare una maggioranza in Consiglio. Ovviamente siamo disponibili a ogni proposta di miglioramento. 2. ZONE PRODUTTIVE Regali ai privati, danni per i comuni (articolo 6) L'articolo 6 del presente disegno di legge Omnibus ripropone lo scandalo della legge urbanistica provinciale, stavolta con un'aggravante: con i commi sulle aree produttive (dal 4 al 10) la Giunta provinciale dichiara apertamente di voler incidere su "controversie giuridiche pendenti", cioè su processi in corso. Ancora più grave è il fatto che qui si tratta di controversie tra imprenditori privati e comuni sulla ripartizione dei costi di urbanizzazione e i nuovi commi proposti dalla Giunta ribaltano giudizi di primo grado del Tar a vantaggio dei privati e a danno dei comuni e dell'interesse pubblico! Un'altra cosa va osservata, e riguarda lo svolgimento della discussione in commissione legislativa: tali

6 6 Direktor des BLS vorgestellt und verteidigt, bei Stillschweigen des zuständigen Landesrates. Der Absatz 10, wonach die neuen Bestimmungen ausdrücklich auch auf anhängige Gerichtsverfahren anzuwenden sind, wurde außerdem vom Direktor des BLS in letzter Minute im Ausschuss eingebracht. Die Unterschrift darunter war aber nicht jene des zuständigen Raumordnungslandesrats, sondern jene des Landeshauptmanns. Auch bei der hitzigen Debatte zu diesem Punkt äußerte sich der Landesrat mit keinem Wort. Mir scheint, dies alles zeugt von einem gravierenden Manko eines Systems, das sich als demokratisch bezeichnet: Die Raumordnungspolitik für die Gewerbegebiete, die in den letzten Jahren hauptsächlich Gegenstand von Spekulation waren, wird nicht vom Raumordnungslandesrat und (vielleicht) auch nicht von der Landesregierung beschlossen, sondern direkt vom BLS. Die Politik muss diesem Manko abhelfen und sich wieder die volle Souveränität zurückholen. Kommen wir nun zu Artikel 6 und zur Frage der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren. Besonders aufschlussreich ist Absatz 6. Dieser lautet wie folgt: "Für nachträgliche Maßnahmen zur Instandhaltung oder Verbesserung der primären Erschließungsanlagen ist die gebietsmäßig zuständige Gemeinde verantwortlich, welche auch die dafür anfallenden Kosten übernimmt." Der nachfolgende Absatz 10, der im Ausschuss per Änderungsantrag eingefügt wurde, besagt schließlich: "Die Bestimmungen gemäß Absätze 5, 6 und 8 [...] kommen bei sämtlichen Maßnahmen und Forderungen zur Anwendung, welche die Anlastung der Erschließungskosten [...] zum Gegenstand haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht definitiv bzw. nicht erfüllt sind, oder für welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Gerichtsverfahren anhängig sind." Diese Bestimmungen sind wie für einige anhängige Verfahren zwischen einzelnen Privatunternehmen und der Gemeinde Bozen gemacht, aber wahrscheinlich finden sich in Südtirol noch weitere derartige Fälle. Zum ersten Verfahren ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes gerade erst am 20. August ergangen (Nr. 210/2014). Dabei wurde der Gemeinde Recht zugesprochen. Falls die genannten Bestimmungen genehmigt werden, kann das Unternehmen das Urteil beim Staatsrat anfechten, das Verfahren gewinnen und das Urteil des Verwal- commi sono stati presentati e difesi dal direttore della BLS, nel totale silenzio dell'assessore competente. Il comma 10, poi, quello che prevede esplicitamente l'applicazione delle nuove norme anche a processi giudiziari in corso, è stato introdotto con un emendamento presentato all'ultimo momento in commissione dallo stesso direttore della BLS e firmato non dall'assessore competente all'urbanistica, ma direttamente dal Presidente della Giunta provinciale. Anche l'animata discussione su questo punto si è svolta senza che l'assessore dicesse una parola in merito. Tutto ciò mi pare dimostri una grave anomalia per un sistema che voglia dirsi democratico: la politica urbanistica sulle zone produttive, cioè sulle aree aggetto della maggiore speculazione negli ultimi anni, non la fa né l'assessore all'urbanistica, né (forse) la Giunta provinciale, ma direttamente la BLS. La politica deve assolutamente chiudere questa anomalia e riprendersi la piena sovranità. Veniamo all'articolo 6 e alle sue relazioni con cause pendenti davanti al Tar. Uno dei commi importanti è il comma 6. Esso così recita: "Gli interventi successivi per la manutenzione o il potenziamento delle opere di urbanizzazione primaria sono di competenza e a carico del comune territorialmente competente." Di seguito, il comma 10, introdotto con emendamento in commissione, dice che "le disposizioni di cui ai commi 5, 6 e 8 ( ) trovano applicazione in relazione a tutti i provvedimenti o pretese che abbiano ad oggetto l'addebito dei costi di urbanizzazione ( ) che al momento dell'entrata in vigore della presente legge non siano definitivi o assolti, oppure contro i quali al momento dell'entrata in vigore della presente legge siano pendenti controversie giuridiche." Queste norme si adattano a pennello proprio ad alcune cause pendenti tra diverse aziende private e il comune di Bolzano (ma probabilmente ci sono altri casi sparsi nella provincia). Sulla prima di queste cause il Tar si è pronunciato proprio il 20 agosto scorso (n. 210/2014), dando sul punto in questione ragione al Comune. Se le nuove norme citate verranno approvate, l'impresa potrà fare ricorso al consiglio di Stato e vincere, ribaltando il giudizio del Tar.

7 7 tungsgerichtes aufheben. Wie bereits gesagt, geht es dabei um die Aufteilung der Erschließungskosten zwischen Gemeinde und Privatpersonen. Von der Gemeinde wurden nämlich primäre Erschließungsanlagen auf dem Gewerbegebiet von Gemeindeinteresse "D2 Bozner Boden, Abschnitt A" errichtet. Die anfallenden Ausgaben wurden dann anteilsmäßig auf die im Gewerbegebiet tätigen Unternehmen aufgeteilt. Einige dieser Unternehmen weigern sich jedoch zu zahlen und haben sich an das Verwaltungsgericht gewandt. Im Falle des Urteils Nr. 210/2014 vom 20. August wurde die Weigerung des Unternehmens damit begründet, dass es aus einem anderen Unternehmen hervorgegangen sei, das bereits in den 50er Jahren die Erschließungskosten für dasselbe Gebiet gezahlt hatte. Demnach habe das Unternehmen bereits die Erschließungsanlagen errichtet und sei der Gemeinde nun nichts mehr schuldig. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab und gab der Gemeinde recht, da die alten Anlagen veraltet und die neuen, von der Gemeinde errichteten Anlagen auch für das Nachfolgeunternehmen unabdingbar seien, da sie für dessen Unternehmenstätigkeiten in Anspruch genommen werden und seinen Immobilienwert gesteigert haben. Das fragliche Unternehmen muss also seinen Anteil an den von der Gemeinde errichteten Erschließungsanlagen übernehmen. Zwei weitere benachbarte Unternehmen sollen dieselbe Beschwerde eingereicht haben und voraussichtlich wird das Verwaltungsgericht genauso argumentieren. Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 10 wirkt direkt auf diesen Sachverhalt ein. Dieser besagt, dass ein Unternehmen lediglich beim ersten Mal die Kosten für die Erschließungsanlagen übernehmen muss, während die Kosten für allfällige "Maßnahmen zur Instandhaltung oder Verbesserung" von der jeweiligen Gemeinde zu übernehmen sind. Die Sache ist damit geritzt: Diese Unternehmen werden dann in ihren Beschwerden an den Staatsraat lediglich darauf verweisen müssen, dass es sich um eine Verbesserung der bereits seit den 50er Jahren bestehenden Erschließungsanlagen handelt, um nach den von der Landesregierung vorgeschlagenen Bestimmungen Recht zu erhalten und die Kosten auf die Gemeinde abzuwälzen. Außerdem wird dadurch ein Präzendenzfall für alle ähnlich gelagerten Fälle in Südtirol geschaffen. Der Si tratta, come anticipato, della ripartizione tra Comune e privati dei costi di urbanizzazione. Il Comune ha infatti realizzato opere di urbanizzazione primaria alla zona produttiva di interesse comunale "D2 Bozen Boden, Settore A". Ha avuto una certa spesa e poi l'ha "girata" pro quota alle aziende insediate in quella zona. Alcune di esse, tuttavia, non vogliono pagare e si sono rivolte al Tar. Nel caso della sentenza n. 210/2014 del 20 agosto, il rifiuto dell'azienda è argomentato col fatto che tale azienda si dichiara "discendente" di un'altra precedente azienda che negli anni '50 si era già pagata gli oneri di urbanizzazione nella stessa zona. Dunque, dice la nuova azienda, io le opere di urbanizzazione le avevo già realizzate e non devo ora più nulla al Comune. Il Tar nella sua sentenza ha dato torto alla azienda e ragione al Comune, affermando che le vecchie opere erano obsolete, che le nuove opere fatte dal Comune erano indispensabili anche alla nuova-vecchia azienda, che le utilizzerà per la propria attività e grazie alle quali, anzi, ha già visto aumentare il proprio valore immobiliare. Dunque l'azienda in questione deve pagare la propria parte per le opere di urbanizzazione realizzate dal Comune. Risulta che altre due aziende vicine abbiano fatto lo stesso ricorso ed è prevedibile che il Tar si pronunci in modo analogo. Su questo incide direttamente il comma 6, collegato al comma 10, dell'articolo 6 della presente legge. Esso dice che un'azienda deve pagare solo la prima volta per le opere di urbanizzazione, mentre eventuali "manutenzioni o potenziamenti" vanno "a carico del Comune". Il gioco è fatto: a queste aziende, nei loro ricorsi al Consiglio di Stato, basterà argomentare che si è trattato di un potenziamento delle opere di urbanizzazione già esistenti dagli anni '50 per ottenere ragione in base alle norme che ci propone la Giunta provinciale e scaricare tutti i costi sul Comune. Così, inoltre, sarà creato un "precedente" per tutti gli altri casi simili sul territorio provinciale. Infine, l'esito

8 8 Ausgang dieser Verfahren wird ein Schlag ins Gesicht all jener Betriebe sein, die ihren Anteil hingegen bereitwillig gezahlt haben und daher keine Ansprüche mehr stellen können. Wir schließen nicht aus, dass sowohl dieser Absatz als auch die Absätze 4, 6 und 8 in Verbindung mit Absatz 10 profunde Auswirkungen auf weitere Aspekte der Kosten und den Erschließungsbeitrag haben werden, sowie auch auf die Beziehungen zwischen Land und Gemeinden auf diesem Sachgebiet. Diese Ad-hoc-Bestimmungen haben nicht absehbare und (bewusst) verschwiegene Folgen. Sie sind zu streichen und dabei kann die Gelegenheit genutzt werden, um ein wenig Ordnung in diese Materie zu bringen. Im Raumordnungsgesetz wurde der Artikel 48 über die Erschließungskosten in den letzten zwei Legislaturperioden gut 6 Mal abgeändert. Das letzte Mal im Jahr 2013 als Wahlgeschenk an die privaten Unternehmen: Bis dato gingen die Erschließungskosten zur Gänze auf Kosten der Unternehmen, bis die Mehrheit 2013 mit einer Änderung beschloss, einen Teil der Kosten den Gemeinden aufzubürden. Die Kostenaufteilung zwischen Gemeinden und Unternehmen wurde demnach vom Land vorgegeben! Darauf sind auch die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Privatpersonen zurückzuführen. Wir glauben, dass das Problem an der Wurzel angepackt werden muss, indem das Konzept des allgemeinen Interesses wieder so eingeführt wird, wie es vor 2013 galt und der gesamte Absatz 2 von Artikel 48 des Raumordnungsgesetzes gestrichen wird. Es ist nur billig und recht, dass die Kosten für die Erschließung von den Unternehmen getragen werden. Wir schlagen demnach die Abschaffung der Absätze 4, 6 und 8 sowie des skandalösen Absatzes 10 vor. Man könnte den Absatz 5 dazu verwenden, den gesamten Absatz 2 von Artikel 48 des Raumordnungsgesetzes zu streichen. Nach der Prüfung der Absätze über die Gewerbegebiete, nun kurz zu den übrigen Absätzen von Artikel 6. Mit Absatz 1 wird die Zusammensetzung der unverzichtbaren Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung neu festgelegt. Einige Fachleute werden von den entsprechenden Abteilungen namhaft gemacht (Land- und Forstwirtschaft), während di queste cause sarà uno schiaffo in faccia a tutte quelle aziende che invece hanno accettato di pagare la loro quota e la cui posizione dunque è ormai chiusa. Non escludiamo che questo comma, e anche il 4, 6 e 8, in collegamento col 10, incida profondamente anche su altri aspetti dei costi e del contributo di urbanizzazione e anche nei rapporti tra Provincia e comune sulla stessa materia. Si tratta di norme ad hoc il cui impatto sulla realtà non è chiaro e non viene (appositamente) chiarito. Esse vanno cancellate e anzi va colta l'occasione per portare un po' di ordine in questa materia. Nella legge urbanistica, infatti, l'articolo sui costi di urbanizzazione (il 48) è stato modificato ben 6 volte nelle ultime due legislature, l'ultima volta nel 2013 come regalo elettorale alle imprese private: se fino ad allora i costi di urbanizzazione erano stati tutti a carico delle imprese assegnatarie, con la modifica del 2013 la maggioranza stabilì che una parte dei costi andassero invece a carico del Comune. La ripartizione tra Comune e imprese dei costi veniva decisa dalla Provincia! Di qui nascono i contenziosi tra comuni e privati. Noi crediamo che la questione vada risolta alla radice, ripristinando l'interesse pubblico così come vigeva prima del 2013 e dunque eliminando l'intero comma 2 dell'articolo 48 della legge urbanistica. E' giusto che le imprese si facciano carico del costo della loro urbanizzazione. Proponiamo quindi di eliminare i commi 4, 6, 8 e lo scandaloso 10. Proponiamo di utilizzare il 5 per eliminare l'intero comma 2 dell'art. 48 della legge urbanistica. Conclusa l'analisi dei commi sulle zone produttive, passo brevemente all'esame degli altri commi dell'articolo 6. Il comma 1 rivede la composizione della fondamentale Commissione per la natura, il paesaggio e lo sviluppo del territorio. Qui alcuni/e esperti/e vengono designati dalle relative ripartizioni (Agricoltura e Foreste) mentre gli/le esperti/e nei campi del pae-

9 9 die Fachleute für Landschaft und Raumordnung direkt von der Landesregierung ernannt werden. Wir halten es für richtig, dass auch diese Personen von der zuständigen Abteilung ausgewählt werden. Schließlich sollten auch die Qualifikationen und die Namhaftmachung der Expertin/des Experten in Naturwissenschaften genauer definiert werden, der den Umweltvertreter ersetzt hat. Dieser Aspekt darf nicht vernachlässigt werden, weshalb wir folgende Bezeichnung vorschlagen: eine Fachperson in Naturund Umweltwissenschaften, die von der Landesregierung unter drei Personen ausgewählt wird, die von der repräsentativsten Umweltorganisation Südtirols vorgeschlagen werden. Absatz 4 muss gestrichen werden: Ohne Durchführungsplan darf nicht vorgegangen werden. Hier sind die Gemeinden gefragt. Wir schlagen auch die Abschaffung von Absatz 9 vor, der eine authentische Interpretation des heiklen und umstrittenen Themas der Entfernung zwischen den Gebäuden vornimmt. Auch dazu liegen Urteile und anhängige Verfahren mit dem Land vor (neues Universitätsgebäude). Eine authentische Interpretation dient üblicherweise dazu, ein Gesetz eindeutig auszulegen: Versuchen Sie doch mal, den Inhalt dieser "Interpretation" und deren Folgen zu verstehen. Also ist sie abzuschaffen. Die Absätze 11 und 12 sind reine Platzhalter: Sie betreffen den Handel in den Gewerbegebieten und werden durch "richtige" Artikel ersetzt, die aus einer Übereinkunft mit der Regierung hervorgehen werden. Wieder einmal wird der Landtag erst in allerletzter Minute vor wichtigen Entscheidungen gestellt, die weder im Ausschuss besprochen wurden, noch die Stellungnahme des Rates der Gemeinden berücksichtigen. Wir warten auf Vorschläge und in der Zwischenzeit sind diese Absätze zu streichen. saggio e dell'urbanistica vengono designati direttamente dalla Giunta. Noi crediamo giusto che anche queste persone debbano essere designate dalla corrispondente Ripartizione. Infine, proponiamo di precisare meglio qualifiche e designazione dell'"esperto/a in scienze naturali", che ha sostituito il rappresentante del mondo ambientalista. Riteniamo che questa voce non possa mancare e dunque proponiamo l'adozione della dizione: un esperto/a in scienze naturali e ambientali scelto dalla Giunta provinciale da una terna di nomi proposta dall'associazione ambientalista più rappresentativa della Provincia. Il comma 4 va cancellato: non è ammissibile operare senza piano di attuazione. Qui sono i comuni che devono darsi da fare. Proponiamo di eliminare il comma 9, che interviene con un'interpretazione autentica sul delicato e controverso tema delle distanze tra edifici. Anche qui ci sono sentenze e contenziosi aperti, che coinvolgono anche la Provincia (nuovo edificio dell'università). Un'interpretazione autentica di solito serve per portare chiarezza in una legge: sfidiamo chiunque a capire quale sia il contenuto di questa "interpretazione" e quali effetti abbia. Va cancellato. I commi 11 e 12 infine sono semplici "segnaposto": riguardano il commercio nelle zone produttive e ne è stata annunciata la sostituzione con gli articoli "veri" che dovrebbero scaturire da un accordo col governo. Ancora una volta su questa materia il Consiglio sarà messo di fronte a decisioni importanti proposte all'ultimo momento, saltando la Commissione e anche i pareri del Consiglio dei comuni. Attendiamo le proposte: in mancanza di esse i commi vanno stralciati. 3. ENERGIE - Gesetzeswidrige Bestimmungen 3. ENERGIA Regimi di illegalità Das Gesetz Nr. 7/2005 "Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen" regelt die Konzessionen für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als kw: Dies gilt für gut 800 Kleinkraftwerke (unter 220 kw) und 120 mittlere Kraftwerke (zwischen 220 und 3000 kw), die in ganz Südtirol verteilt sind und den Eigentümern beachtliche Einnahmen bringen. Darunter befindet sich zum Beispiel auch das berüchtigte Stein-an-Stein-Kraftwerk, das Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist. La legge n. 7 del 2005 "Norme in materia di utilizzazione di acque pubbliche e impianti idroelettrici" regola le concessioni idroelettriche al di sotto dei Kw di potenza installata: si tratta di ben 800 piccole centrali (sotto i 220 kw) sparse in ogni angolo della provincia e dall'altra parte di 120 medie centrali (tra 220 e 3000 kw) che sono fonte di notevoli introiti per chi le possiede. Tra queste ultime, per fare un esempio, la famosa "Stein an Stein" oggetto delle note indagini giudiziarie.

10 10 Artikel 8 dieses Omnibusgesetzentwurfs ruft die Stein-an-Stein-Affäre in Erinnerung: Die Konzession wurde zwar entzogen, aber die Produktion lief dann dank einer Aussetzung der Vollziehung durch das Verwaltungsgericht dennoch weiter. Artikel 8 Absatz 1 ist eine Bestimmung, mit der das Land die Vollziehung seiner Verwaltungsmaßnahmen gegen Anlagen, die ohne Konzession betrieben werden oder deren Konzession widerrufen wurde, von selbst aussetzen kann. Bislang schrieb das Gesetz Nr. 7/2005 in solchen Fällen "die sofortige Einstellung der Ableitung" vor. Nun tritt die Landesregierung für eine Streichung des Worts "sofortig" ein. Auf diese Weise kann eine Anlage auch ohne Bewilligung weiterhin Strom erzeugen und gar Einnahmen erzielen. Dies schadet dem Rechtsstaat und dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Dank der "sofortigen Einstellung" war unter anderem auch der genaue Zeitpunkt bekannt, ab dem der jeweilige Nutzer des Gewässers ohne Konzession keinen Anspruch auf etwaige Einkünfte mehr geltend machen konnte (die dann an die öffentliche Behörde fließen konnten). Ohne das Wort "sofortig" ist nicht ersichtlich, wem die Gewinne aus der (anzunehmenden) Fortführung der Tätigkeit zustehen. Der zuständige Landesrat hat einen Änderungsantrag in Aussicht gestellt, um diese Bestimmung nur auf die Trinkwassernutzung und nicht auf die gewerbliche Wassernutzung anzuwenden. Wir werden ja sehen. In der Zwischenzeit sprechen wir uns gegen diesen inakzeptablen Straferlass aus. Auch bei den großen Wasserkraftanlagen wurde ein Auge zugedrückt, denn die größten werden weiterhin auf der Grundlage von manipulierten Ausschreibungen betrieben. Bislang hat das Land nichts unternommen, um im Zusammenhang mit der Bewilligung für große Wasserkraftanlagen wieder Recht walten zu lassen. Im Artikel 9 Absatz 2 gelangt ein weiterer Aspekt dieser bislang wenig bekannten Gesetzeswidrigkeit zum Vorschein. Der Tenor des Absatzes ist richtig: Alle Betreiber von Wasserkraftanlagen sind zur Tätigung von Umweltinvestitionen angehalten. In diesem Absatz ist zum ersten Mal vom "Nutzer" der Wasserkraftanlage die Rede, der sich auch vom Konzessionsinhaber unterscheiden kann, der die Ausschreibung gewonnen hat. Dies ist ein klarer Bezug auf das Kraftwerk Töll, die langjährige Anlage der Bozner und Meraner Etschwerke, die 1898 in Betrieb genommen wurde. Sie L'articolo 8 del presente disegno di legge Omnibus ricorda proprio le vicende della Stein an Stein, la cui concessione era stata revocata e pur tuttavia ha continuato a produrre grazie alla sospensiva del Tar. Con il comma 1 dell'articolo 8 la Provincia si impone una sorta di "auto sospensiva" dei propri eventuali provvedimenti contro impianti che utilizzino l'acqua senza concessione, o la cui concessione sia stata revocata. Finora per questi casi la legge 7/2005 prevedeva "l'immediata interruzione della derivazione". Ora la Giunta provinciale ci propone di cancellare la parola "immediata". Ciò vuol dire che chi non ha una concessione può comunque continuare a utilizzare l'acqua, magari continuando a guadagnare. Ciò lede lo stato di diritto e il principio di uguale trattamento. L'ordine di interruzione immediata, tra l'altro, aveva la funzione di determinare precisamente il momento a partire dal quale l'eventuale utilizzatore di acqua senza concessione cessa di avere diritto agli eventuali profitti (che potevano essere trasferiti d'imperio all'ente pubblico). Eliminando la parola "immediata" non si capisce più a chi appartengono i guadagni derivanti dalla (a questo punto probabile) continuazione dell'attività. L'assessore competente ha promesso un emendamento che limiti questi casi alla sola derivazione a fini potabili, escludendo gli usi industriali. Vedremo. Intanto proponiamo di stralciare questo inaccettabile "condono". Ma la tolleranza dell'illegalità riguarda anche le grandi centrali, le più importanti delle quali continuano ad essere gestite sulla base di gare che come noto sono state manipolate. Finora la Provincia non ha fatto nulla per riportare il diritto nel campo delle grandi concessioni idroelettriche. Nell'articolo 9, comma 2, viene a galla un altro aspetto di questa illegalità finora poco noto. Premetto che il comma è corretto: tutte le società che gestiscono centrali devono pagare gli investimenti ambientali. Ma questo comma istituisce per la prima volta l'anomala figura del fruitore di una centrale che può essere diverso dal "concessionario" che ha vinto la gara. Ci si riferisce al caso della centrale di Tel, lo storico impianto dell'azienda Elettrica di Bolzano e Merano, entrato in funzione nel Fu messo in gara nel

11 11 wurde 2010 ausgeschrieben und zur allgemeinen Überraschung wurde das Angebot der Etschwerke AG ausgeschlagen und die Anlage der SEL zugewiesen. Die Ermittlungen ergaben, dass der SEL die Wasserkraftanlage nicht zugewiesen wurde, weil sie die Ausschreibung gewonnen hatte, sondern weil die Projekte manipuliert worden waren. Dies ist umso skandalöser, als es sich um einen Betrug an einer anderen öffentlichen, wenn auch kommunalen, Gesellschaft handelt. De facto erzielte man in der Folge eine Einigung (obgleich die rechtlichen Grundlagen unklar sind), wonach SEL der Etschwerke AG das Töller Kraftwerk zur Produktion überlassen würde. Zu welchen Bedingungen? Es war absehbar, dass die Bedingungen greifen würden, zu denen die Ausschreibung gewonnen worden war, auch weil die Umweltinvestitionen zum Wohle der Gemeinden und der betroffenen Bürger getätigt werden. Aber nein: Wir erfahren jetzt aus diesem Omnibusgesetzentwurf, dass die Etschwerke AG keine Umweltinvestitionen tätigt und es eines Artikels bedarf, um sie dazu zu nötigen. Dies lässt uns die chaotischen Zustände bei den Konzessionen für große Wasserkraftanlagen erahnen: Das Land hat ja nach dem SEL-Skandal alle entsprechenden Gesetze abgeschafft und ist metaphorisch gesprochen in die Illegalität abgetaucht. Im Schatten dieser "Illegalität" werden heute die Verhandlungen über mögliche Synergien zwischen SEL und Etschwerke AG, also zwischen den beiden gegnerischen Parteien im Gerichtsverfahren über die manipulierten wasserrechtlichen Bewilligungen, geführt. Im Dezember wird die Anhörung vor dem Obersten Gericht für öffentliche Gewässer zur Beschwerde der Etschwerke AG stattfinden und der Ausgang ist vorhersehbar, da die Unregelmäßigkeiten bei den Ausschreibungen bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Da weiterhin behauptet wird, die Konzessionen der SEL müssten im Falle eines gerichtlichen Widerrufs europaweit ausgeschrieben werden, wollen wir kurz daran erinnern, wie es weitergehen wird: Diese Behauptung ist haltlos und das sagen nicht die Grünen, sondern der Beauftragte der Landesregierung, Giuseppe Caia, in seinem Rechtsgutachten. Dieses wurde mit Beschluss Nr. 562 vom 15. April 2013 zum offiziellen Standpunkt der Landesregierung: "Stromkonzessionen nach dem Urteil vom " e, nella sorpresa generale, la Provincia lo attribuì a SEL, bocciando l'offerta di AEW. Poi le indagini dimostrarono che non fu una vittoria, ma uno scippo: la SEL ottenne la centrale grazie alla manipolazione dei progetti. E la cosa destò ancora più scandalo poiché si trattava di una truffa ai danni di un'altra società pubblica, anche se comunale. Si arrivò poi a un accordo nei fatti (anche se non ne sono chiari i fondamenti giuridici) secondo il quale SEL avrebbe "lasciato produrre" AEW nella centrale di Tel. A quali condizioni? C'era da immaginarsi che venissero applicate le condizioni alle quali era stata vinta la gara, anche perché gli investimenti ambientali sono somme che vanno a vantaggio dei comuni e delle popolazioni interessate. Invece no: scopriamo adesso da questo disegno di legge Omnibus che AEW non pagava gli investimenti ambientali e c'è bisogno di un articolo di legge ad hoc per spingerla a farlo. Tutto ciò dà la misura del caos che vige nel campo delle grandi concessioni idroelettriche dove, in seguito allo scandalo SEL, la Provincia ha cancellato ogni sua legge ed è metaforicamente entrata in "clandestinità". Una "clandestinità" all'ombra della quale oggi si sta portando avanti una trattativa per possibili sinergie tra SEL e AEW, cioè tra le due maggiori parti contrapposte nella vertenza giudiziaria sulle concessioni manipolate. A dicembre si tiene l'udienza davanti al magistrato delle acque sui ricorsi di AEW e l'esito è abbastanza scontato, visto che la manipolazione delle gare è dimostrata da sentenze passate in giudicato. Vale la pena di ricordare che cosa accadrebbe se il magistrato revocasse le concessioni di SEL, poiché qualcuno continua ad affermare che "andrebbero bandite da zero gare europee". Non è così e non lo affermano i Verdi, ma lo ha affermato nel suo parere l'incaricato dalla Giunta provinciale, il professor Giuseppe Caia. Il suo parere, va ricordato, è diventato linea ufficiale della Giunta provinciale con la delibera n. 562 del 15 aprile 2013: "Concessioni energetiche dopo la sentenza del ".

12 12 Nach der Feststellung, dass die manipulierten Konzessionen "erneut zu prüfen" seien, schreibt Prof. Caia unter Punkt 5.3 seines Gutachtens Folgendes: "Eine erneute Prüfung erfordert und impliziert keine Annullierung von Amts wegen der Konzessionen und keine vollständige Neudurchführung der Verwaltungsverfahren zur Ausstellung der Konzessionen samt Wiederholung der Antragseinreichung (sprich: eine neue europaweite Ausschreibung)". Die erneute Prüfung bezieht sich laut Prof. Caia und der Landesregierung auf die bereits eingereichten Anträge (also die "ursprünglichen" Anträge der SEL, sofern diese noch auftauchen). Dabei sind die Projekte neu zu bewerten und die Wasserkraftanlagen dem besten Projektwerber zuzuweisen. Demnach bedarf es keiner europäischen Ausschreibung, sondern nur einer "erneuten Prüfung" der rechtmäßig eingereichten Anträge. Den Zuschlag würden sowieso Südtiroler Betriebe erhalten, in den meisten Fällen eh öffentliche Unternehmen (nur das Werk Sankt Anton war an ein Privatunternehmen gegangen). Es ist jedoch fraglich, ob die SEL wieder als Siegerin hervorgehen wird, wie zum Zeitpunkt der manipulierten Ausschreibungen. Aus diesem Grund wurde die Rettungsaktion für die SEL, also die Fusion zwischen SEL und Etschwerke AG, in die Wege geleitet. Falls sich die zwei Gegner einigen, erübrigt sich der Rechtsstreit. Ob eine solche Lösung mit der Idee des Rechtsstaats vereinbar ist, sei jedoch dahingestellt. Wie dem auch sei: Artikel 6-bis des Omnibusgesetzentwurfs sollte jedenfalls den rechtlichen Rahmen dieser SEL-Rettungsaktion über eine Fusion bilden An sich ist der Artikel sehr allgemein gehalten: Die Fusion ist nicht zwingend und falls sie nicht erfolgt, dann wird dieser Artikel einfach überflüssig und zum wiederholten Male nur ein Mittel der Ankündigungspolitik gewesen sein. Wie bekannt ist, haben die beiden Gesellschaften eine Unternehmensbewertung veranlasst, die bei einer anstehenden Fusion unerlässlich ist. Wir sind auf die Bewertungskriterien gespannt: Welchem Unternehmen wird zum Beispiel die Wasserkraftanlage Töll zugewiesen? Der Etschwerke AG, der sie entwendet wurde, aber die sie weiterhin betreibt, oder der SEL, die die offizielle Konzessionsinhaberin ist? Und Sankt Anton? Und alle anderen Werke? Wir sprechen von Unterschieden im Ausmaß von Hunderten von Millionen. Wir sind nach wie vor der Ansicht, eine Verschmel- Dunque, al punto 5.3 del suo parere il prof. Caia, dopo aver affermato che le concessioni manipolate vanno riesaminate, così scrive: "Il riesame non richiede e non implica il previo annullamento d'ufficio delle concessioni e la rinnovazione integrale dei procedimenti amministrativi di rilascio delle concessioni con ripetizione anche del momento iniziale della presentazione delle domande (leggi: nuova gara europea)". Il riesame secondo il prof. Caia e la Giunta provinciale può partire dalle domande già presentate (per quelle della SEL ammettendo le "originali", sempre che qualcuno le trovi), rivalutando i progetti e assegnando le centrali al progetto migliore. Quindi niente gara europea ma solo "riesame" delle domande regolarmente presentate. Alla fine sarebbero comunque soggetti locali a ottenere le centrali, nella maggior parte dei casi soggetti pubblici (il privato era presente solo per S. Antonio). Ovviamente quel che è dubbio è che sarebbe la SEL a vincere tutta la partita, come al tempo delle manipolazioni. Di qui l'"operazione salva-sel", detta anche "fusione SEL-AEW": se i due contendenti si mettono d'accordo, il contenzioso giuridico si esaurisce. Che una simile soluzione vada d'accordo con lo stato di diritto non è così sicuro. Comunque sia, l'articolo 6-bis del presente disegno di legge Omnibus dovrebbe costituire il quadro giuridico di questa operazione salva-sel tramite fusione. Di per sé l'articolo è molto generico: non implica che la fusione vada in porto, e se non andrà, sarà un articolo semplicemente inutile, servito solo per l'ennesimo annuncio propagandistico. Come noto in questo momento le due società hanno disposto una valutazione dei rispettivi valori, cosa indispensabile nei casi di fusione. Sarà interessante vedere i criteri con cui la valutazione sarà fatta: per esempio, a quale delle due società verrà attribuita la centrale di Tel? A AEW che ne è stata scippata ma che continua a gestirla di fatto, o a SEL che ne è la concessionaria ufficiale? E Sant'Antonio? E tutte le altre centrali? Si tratta di oscillazioni di centinaia di milioni. Noi continuiamo a ritenere che non si possa fare una

13 13 zung zweier Unternehmen darf nicht als eine Art Amnestie fungieren, um eine Unrechtmäßigkeit aus der Welt zu räumen, denn so erhält derjenige, der die Ausschreibung manipuliert hat, im Nachhinein auch noch Recht, da die Manipulation schließlich zum Teil auch noch belohnt wird. ZUERST muss die Rechtmäßigkeit der Konzessionserteilung wieder hergestellt werden, indem die Konzessionen den rechtmäßigen Gewinnern der Ausschreibung zuzuweisen sind, und DANN erst kann man von Fusionen und Synergien reden. Wir möchten es vermeiden, dass aus rein politischem Kalkül öffentliches Gut kompromittiert wird, das der Weitsicht unserer Vorgänger zu verdanken ist. fusione tra due società come mezzo per sanare l'illegalità con una specie di condono, che rischia di dare ragione ex post a chi ha manipolato le gare, poiché la manipolazione alla fine verrebbe almeno in parte premiata. Noi continuiamo a credere che PRIMA occorre riportare legalità nelle concessioni, attribuendole a chi le merita, e POI si possa parlare di fusioni e sinergie. Non vorremmo che calcoli di pura convenienza politica compromettessero patrimoni pubblici costruiti con lungimiranza da chi ci ha preceduto. 4. BAUERN, WÄLDER UND JÄGER 4. CONTADINI, FORESTE E CACCIATORI Im Ausschuss wurden verschiedene bauernfreundliche Änderungsanträge zum Omnibusgesetzentwurf genehmigt, die gut überlegt sein wollen. Insbesondere der neue Artikel 11-bis ist inakzeptabel, wonach das Land bei Naturkatastrophen sowohl öffentlichen Körperschaften als auch privaten Organisationen wie den Bonifizierungskonsortien Beihilfen gewährt. Wir halten es auch für falsch, die Pflicht, den Bewirtschaftungsplan von Wäldern über 100 h an den Anschlagtafeln der Gemeinden auszuhängen, abzuschaffen. Dies schmälert die Transparenz, schränkt die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ein und ist gar nicht im Sinne eines neuen Politikstils. Daher schlagen wir die Streichung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) vor. Wir begrüßen hingegen mit Genugtuung die Rückzuweisung der Entscheidungsbefugnis über die Aussetzung der Jagderlaubnis, die in den letzten Jahren vom Jagdverband ausgeübt wurde, an das Amt für Jagd und Fischerei. Lange haben wir zusammen mit einigen Jägern, die für Korrektheit und Chancengleichheit eintreten, gegen diesen augenscheinlichen Interessenkonflikt angekämpft. Schlussendlich haben wir gesiegt und freuen uns darüber. Positiv war auch die Streichung des Artikels, der die Zusammensetzung des Vorstands der Naturparks zu Ungunsten der Umweltverbände veränderte: Jetzt wird alles beim Alten bleiben und nur das Sitzungsgeld wird abgeschafft. Recht so. In commissione sono stati introdotti nell'omnibus diverse norme a vantaggio del mondo contadino, che vanno ben ponderate. In particolare ci pare inaccettabile il nuovo articolo 11-bis, che prevede in caso di calamità che la Provincia conceda sussidi sia a enti pubblici che a enti privati come i consorzi di bonifica. Ci pare anche sbagliato che si elimini l'obbligo di pubblicare all'albo pretorio dei comuni il piano di gestione delle aree boschive di più di 100 ettari: è una riduzione della trasparenza e della partecipazione del cittadino e cittadina che non va nella direzione di un nuovo stile. Per questo proponiamo di eliminare la lettera b) del comma 1 dell'articolo 12. Salutiamo invece con soddisfazione la decisione di riportare in capo all'ufficio caccia e pesca la decisione sulla sospensione dei permessi di caccia, attribuita negli ultimi anni all'associazione cacciatori. Contro questo palese conflitto di interesse ci siamo battuti a lungo, insieme a diversi cacciatori che pretendono correttezza e parità di trattamento. Alla fine abbiamo vinto e ne siamo contenti. Positivo è stato anche lo stralcio dell'articolo che riordinava la composizione del consiglio direttivo dei parchi a scapito delle associazioni ambientaliste: tutto resterà come adesso, solo eliminando i gettoni di presenza. Giusto. 5. OMNIBUS: zum Abgewöhnen 5. OMNIBUS: metodo da abbandonare Eine letzte Anmerkung: Eine gute Gesetzgebung lässt sich nicht mit Omnibusgesetzen machen. Es Ultima considerazione: non si può fare buona legislazione a colpi di "omnibus". Ci vogliono riforme

14 14 braucht einheitliche Reformen, keine fragmentarischen und oft widersprüchlichen Anpassungen in einem Gesetzesdickicht wie dem Raumordnungsgesetz. Ein solches Gesetz ist der Rechtssicherheit abträglich und führt zu einem Anstieg der Rechtsstreitigkeiten. Auch in seiner Zusammensetzung schadet ein Omnibusgesetz der Klarheit und der Transparenz. Für die Abgeordneten ist es fast unmöglich, die Reichweite der einzelnen Bestimmungen auf die Gesamtheit der Gesetzgebung abzuschätzen. Sogar die Ressortbeamten tun sich sichtlich schwer, derartige Gesetzesbrocken zu verdauen. Die Vorlage von Omnisbusgesetzentwürfen ist eine schlechte Angewohnheit, die die neue Landesregierung von ihrer Vorgängerin übernommen hat und die sie schleunigst ablegen sollte, wenn sie dem angekündigten "neuen Stil" treu bleiben möchte. organiche, non interventi frammentari e spesso contradditori in leggi ridotte a giungle inestricabili come l'urbanistica. Una legge così nega la certezza del diritto e moltiplica i contenziosi. Anche nella sua formazione, la legge omnibus compromette la chiarezza e la trasparenza. È quasi impossibile per un consigliere o consigliera avere la piena consapevolezza sull'impatto delle singole norme sull'insieme dell'apparato legislativo. Perfino i tecnici degli assessorati hanno vistose difficoltà nel gestire simili minestroni legislativi. Presentare disegni di legge omnibus è una cattiva abitudine nata nella passata gestione che deve essere abbandonata al più presto dalla nuova Giunta, se vuole essere coerente con il "nuovo stile" annunciato. gez. Landtagsabgeordneter Dr. Riccardo Dello Sbarba f.to consigliere provinciale dott. Riccardo Dello Sbarba Beim Generalsekretariat des Südtiroler Landtages am eingegangen, Prot. Nr. 4685/SP/bl/md Pervenuta alla segreteria generale del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano in data 11/9/2014, n. prot. 4685/hz/md

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