Hessischer VGH, Urteil vom , Aktenzeichen 11 UE 3367/04

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1 Hessischer VGH, Urteil vom , Aktenzeichen 11 UE 3367/04 Nachweis für positive Wesensprüfung eines Hundes nur dann erbracht, wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis erfolgt ist Tenor Gegen die Rechtsgültigkeit von 2 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO (HE), wonach bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse eine Gefährlichkeit vermutet wird, bestehen nach wie vor keine Bedenken. Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde ist die Halteerlaubnis auf Antrag neu zu erteilen, wenn die in 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 HundeVO (HE) geforderten Voraussetzungen vorliegen. Der Nachweis einer positiven Wesensprüfung nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO (HE) ist im Falle der Neuerteilung der Halteerlaubnis nur dann erbracht, wenn die erfolgreiche Absolvierung einer erneuten Wesensprüfung des Hundes im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis nachgewiesen wird. Gegen die Rechtsgültigkeit von 2 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO, wonach bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse eine Gefährlichkeit vermutet wird, bestehen nach wie vor keine Bedenken (im Nachgang zu Hess. VGH Urteil vom 27. Januar N 520/03 -). Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde bei gefährlichen Hunden nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gemäß 3 Abs. 1 Satz 2, 1 Halbsatz HundeVO nach Ablauf von zwei Jahren - ist die Halteerlaubnis auf Antrag ne zu erteilen, wenn die in 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 HundeVO bezeichnete Voraussetzungen vorliegen. Der Nachweis einer positiven Wesensprüfung nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO ist im Falle der Neuerteilung der Halteerlaubnis nur dann erbracht, wenn die erfolgreiche Absolvierung einer erneuten Wesensprüfung des Hundes im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis nachgewiesen wird. Aktuelle Wesensprüfung auch bei wiederholter Halteerlaubnis für gefährliche Hunde erforderlich Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die Neuerteilung einer abgelaufenen Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach der Hundeverordnung des Landes Hessen eine neue Wesensprüfung des Hundes voraussetzt. Mit dieser Entscheidung hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichthofs ein anders lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben, mit der die Stadt Lich verpflichtet wurde, der Halterin eines American Staffordshire-Terriers nach Ablauf der früheren Erlaubnis zum Halten des Hundes eine erneute Halteerlaubnis auf der Grundlage einer bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis erfolgreich absolvierten Wesensprüfung des Hundes zu erteilen. American Staffordshire- Terrier gehören zu den Hunderassen, die nach der geltenden Hundeverordnung ungeachtet einer tatsächlich vorhandenen Aggressivität als gefährlich gelten und für deren Haltung eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich ist. Für die Erteilung der Er-laubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist von dem Hundehalter bzw. der Hundehalterin u. a. der Nachweis einer positiv verlaufenen Wesensprüfung vorzulegen. Die Hundehalterin hatte im vorliegenden Fall der Forderung der Behörde widersprochen, für die Neuerteilung der Halteerlaubnis den Nachweis über eine neue positiv verlaufene Wesensprüfung vorzulegen.

2 Das Verwaltungsgericht war in seinem Urteil der Rechtsansicht der Hundehalterin gefolgt. Es hatte sich auch für den Standpunkt gestellt, die Halterin habe einen Anspruch auf Verlängerung der abgelaufenen Halteerlaubnis ohne erneute Wesensprüfung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass sich in das Wesen des Hundes seit Ablegung der ersten Prüfung negativ verändert haben könnte. Dieser Auffassung hat sich der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht angeschlossen. Nach der Hundeverordnung werde eine abgelaufene Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nicht verlängert; vielmehr sei Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis zu stellen. Für die Neuerteilung der Erlaubnis seien die gleichen Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung zu erfüllen. Deshalb sei auch ein neuer Nachweis über eine erfolgreich durchlaufene Wesensprüfung zu erbringen. Auf der Grundlage einer Wesensprüfung, die im Zusammenhang mit der frü heren Erteilung einer Halteerlaubnis absolviert worden sei, könne eine neue Halteerlaubnis nicht erteilt werden. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens müsse in Rechnung gestellt werden, dass sich das Wesen des Hundes seit der erstmaligen Prüfung in negativer Hinsicht verändert haben könne. Da die Hundeverordnung einen weit reichenden Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Gefahren durch gefährliche Hunde bezwecke, müsse vor Erteilung einer neuen Erlaubnis nochmals geprüft werden, ob sich bei dem Hund seit der erstmaligen Wesensprüfung eine Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren entwickelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung steht der Klägerin die Beschwerde zu, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. PM vom Tatbestand Die Beteiligten streiten über die rechtlichen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach 3 Abs. 1 Satz 1 HundeVO. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, dessen Inhalt sich der Senat zu Eigen macht. Das Verwaltungsgericht Gießen verpflichtete mit Urteil vom 26. Juli 2004 die Beklagte, der Klägerin eine auf zwei Jahre befristete Halteerlaubnis bezüglich des Hundes Fienchen (einem American Staffordshire Terrier) zu erteilen. Zur Begründung ihres Urteils legte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes dar: Die Klage sei als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach 75 VwGO zulässig und begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf die von ihr beantragte Verlängerung der Halteerlaubnis für ihre Hündin Fienchen zu. Grundlage für die Erteilung der begehrten Erlaubnis sei 3 HundeVO i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes folge, dass dem rechtmäßigen Eigentümer eines Tieres grundsätzlich dessen Haltung gestattet sein müsse. Zwar seien Einschränkungen dieses Freiheitsrechts, u. a. zum Zwecke der Gefahrenvorsorge, zulässig. Hierfür bedürfe es allerdings einer gesetzlichen Grundlage. Diese gesetzliche Grundlage habe der hessische Landesgesetzgeber in 71 a HSOG geschaffen und zugleich den Verordnungsgeber ermächtigt, Rassen und Gruppen von Hunden zu bestimmen, bei denen aufgrund besonderer Feststellungen eine besondere Gefährlichkeit vermutet werde. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. Januar 2004 Angriffe gegen einzelne Regelungen der HundeVO als unbegründet zurückgewiesen habe, sei das hier streitbefangene Tier als so genannter Listenhund nach 2 Abs. 1 HundeVO zu qualifizieren. Die Klägerin bedürfe mithin grundsätzlich

3 einer Halteerlaubnis. Die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 HundeVO für die Erteilung der begehrten Halteerlaubnis seien im Falle der Klägerin erfüllt. Zu Unrecht verweigere die Beklagte der Klägerin die begehrte Erlaubnisverlängerung mit der Begründung, eine Verlängerung dieser Erlaubnis sei schon grundsätzlich, jedenfalls aber bei den so genannten Listenhunden nicht zulässig. Nicht tragfähig sei weiterhin das Argument der Beklagten, die Klägerin bedürfe auch einer Bestätigung für die positive Absolvierung einer aktuellen Wesensprüfung. Dass die Klägerin Anspruch auf Verlängerung der erteilten Erlaubnis ohne das Erfordernis zum Nachweis einer neuen Wesensprüfung besitze, folge daraus, dass die Neuausstellung der Erlaubnis grundsätzlich weder für eine unter Geltung der früheren Gefahrenabwehrverordnung vom 5. Juli 2000 erteilte Halteerlaubnis notwendig noch nach aktuellem Recht erforderlich sei. Problematisch sei bereits die Entscheidung des Verordnungsgebers in 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO, die Halteerlaubnis nur befristet zu erteilen und zudem zwischen den so genannten Listenhunden und den durch ihr Verhalten auffällig gewordenen Hunden bei der Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Erlaubnis dahingehend zu differenzieren, dass bei den nur potentiell als gefährlich zu qualifizierenden Tieren ausschließlich eine maximal zweijährige Frist gelte, für die bereits tatsächlich auffällig gewordenen Hunde dagegen eine bis zu vier Jahre befristete Erteilung der Erlaubnis möglich sei. Die Erteilung einer Erlaubnis einer ansonsten verbotenen Haltung eines gefährlichen Hundes sei dem Waffenrecht nachgebildet, so dass ein Fall der Ausnahmebewilligung vorliege. Im Hinblick hierauf sei die zwingende zeitliche Befristung als grundsätzlich zulässig zu betrachten. Die Einschränkung der Rechte von Haltern als gefährlich qualifizierter Hunde sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber nur dann zu vereinbaren, wenn die Haltererlaubnis verlängerbar sei. Nur bei der Möglichkeit einer Verlängerung sei die Belastung durch die Befristung als gering und vertretbar anzusehen. Zwar sehe die Hundeverordnung eine ausdrückliche Regelung zur Verlängerung der Erlaubnis nicht vor. Die Möglichkeit der Verlängerung sei jedoch systemtypisch bei Ausnahmebewilligungen, etwa in 35 Abs. 1 Satz 4 WaffenG, vorgesehen. Da die HundeVO in weiten Bereichen dem Waffenrecht nachgebildet sei, müsse auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Text der Verordnung eine Verlängerungsmöglichkeit gegeben sein. Dass eine Verlängerung vom Verordnungsgeber vorgesehen sei, zeige die von der Klägerin zutreffend angeführte Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Dezember 2003, die unter Nr. 463 bestimme, dass für die Verlängerung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes in den Fällen des 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 HundeVO eine Gebühr zu erheben sei. Die Klägerin sei auch nicht gezwungen, eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines aktuellen Wesenstests für ihre Hündin vorzulegen. Aus dem Wortlaut der HundeVO ergebe sich die Notwendigkeit einer erneuten Wesensprüfung nicht. Die Formulierung in 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO enthalte keinen Hinweis auf eine zeitliche Grenze hinsichtlich des Alters der Wesensprüfung oder von erforderlichen Wiederholungen. Gleiches gelte auch für den Sachkundenachweis des Halters, der nach Ansicht der Beklagten nicht turnusmäßig wiederholt und nachgewiesen werden müsse. Zwar müsse jede der in 3 Abs. 1 Satz 1 HundeVO genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die begehrte Halteerlaubnis vorliegen. Im Falle von Wiederholungsanträgen könne von den Hundehaltern ein entsprechender Nachweis in jeweils aktueller Version gefordert werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Veränderung der Sachlage eingetreten oder zu befürchten sei. Die Ansicht der Beklagten, dass lediglich der in 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO geforderte Nachweis einer positiven Wesensprüfung einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfe, sei verfehlt, da keine Erkenntnisse darüber bekannt seien, dass ein positiv getesteter Hund sein Wesen verändern werde. Allein die Behauptung, eine solche negative Veränderung des Wesens sei nicht auszuschließen, reiche zur Begründung nicht aus. Sollte der Verordnungsgeber davon ausgegangen sein, dass eine regelmäßige Überprüfung der als gefährlich angesehenen Hunde im Wege der Wiederholung von Wesensprüfungen erforderlich sei, wäre - so die Vorinstanz in ihrem Urteil - die in 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO normierte und aus Gründen der notwendigen Gleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte nicht unproblematische Unterscheidung zwischen den Listenhunden nach 2 Abs. 1 HundeVO und den bereits auffällig gewordenen anderen Hunden nach 2 Abs. 2 HundeVO völlig unverständlich.

4 Zu berücksichtigen sei auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einem positiven Ergebnis des Wesenstests keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden dürften, weil in diesem Fall der Gefahrenverdacht ausgeräumt sei. Die Bejahung einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung führe für die nicht konkret auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten Listenhunde zu einer Art Kreislauf. Sie würden getestet, weil sie Listenhunde seien, und blieben Listenhunde, weil eine bestimmte Versagensquote, die statistisch immer zu befürchten sein werde, überschritten werde. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Wesen des jeweiligen Tieres in der Zeit seit Erteilung der Halteerlaubnis negativ geändert habe, könnten im Übrigen nur durch eine beobachtete Auffälligkeit im Verhalten des Tieres begründet liegen. In diesem Fall sei aber auch der jederzeitige Widerruf der erteilten Erlaubnis nach 3 Abs. 4 HundeVO möglich, so dass insoweit keine Bedenken gegen die Annahme bestünden, die öffentliche Sicherheit sei ohne eine Wiederholung der Wesensprüfung nicht stärker gefährdet als mit dieser. Das Argument, die Wesensprüfung stelle nur eine Momentaufnahme des geprüften Tieres dar und sei keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose, gelte für alle im Bereich der Gefahrenabwehr erteilten Erlaubnisse. In anderen Bereichen mit erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit lasse der Gesetz- und Verordnungsgeber aber gerade eine solche Momentaufnahme bei der Überprüfung der jeweiligen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis genügen. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. November 2004 auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zugelassen. Die Beklagte trägt zur Begründung des zugelassenen Rechtsmittels im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Inhalt der HundeVO grundlegend verkannt. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO könne danach eine befristete Erlaubnis im Sinne des Satzes 2 nur erteilt werden, wenn der Hundehalter u. a. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweise. Es sei zwar richtig, dass eine Verlängerung - im richtig verstandenen Sinne der Neuerteilung - der befristeten Erlaubnis in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Auch das Verwaltungsgericht komme indessen richtigerweise zum Ergebnis, dass eine Verlängerung bzw. Neuerteilung der Erlaubnis möglich sei. Anders als die Vorinstanz meine, folge indessen nicht bereits aus dem Charakter der Verlängerung, dass diese zwangsläufig ohne erneute Überprüfung der für die Erteilung geltenden Voraussetzungen zu erfolgen habe. Vielmehr sei es Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für die Verlängerung das Vorliegen der für die Erteilung notwendigen Voraussetzungen festzustellen oder gegebenenfalls auch andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zu überprüfen seien. Auch das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass alle in 3 Abs. 3 Satz 1 HundeVO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die begehrte Halteerlaubnis vorliegen müssten. Damit werde zwangsläufig vorausgesetzt, dass auch bei der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Verlängerung der Nachweis einer positiven Wesensprüfung zu fordern sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hänge dies indessen nicht davon ab, dass konkrete begründete Anhaltspunkte für das Vorhandensein und die Befürchtung einer Veränderung der Sachlage gegeben sein müssten. Dem Verordnungsgeber sei es mit der Befristung der Erlaubnis darum gegangen, eine neue Begutachtung des Hundes durch eine Wesensprüfung zu erreichen. Er gehe davon aus, dass die Wesensprüfung zur Erteilung einer neuen Erlaubnis zu wiederholen sei. Soweit das Verwaltungsgericht diesem Ansatz das Fehlen von Erkenntnissen entgegenhalte, dass ein positiv getesteter Hund sein Wesen verändern werde, sei dieser Einwand unzutreffend. Die Vorinstanz verkenne die der Gefahrenabwehrverordnung immanente abstrakte Gefahr und stelle stattdessen auf eine - hier allerdings nicht relevante - konkrete Gefahr ab. 3 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO differenziere in seinem Wortlaut gerade nicht zwischen erstmaliger und erneuter Erteilung der Erlaubnis. Vielmehr bestehe nach dem Wortlaut der Regelung die Notwendigkeit des Nachweises einer positiven Wesensprüfung für alle Fälle der Erteilung bzw. der Verlängerung oder Neuerteilung ohne Einschränkung. Mit seiner Einschätzung, die für die Regelung maßgebliche Erwägung des Verordnungsgebers, das Wesen eines gefährlichen Hundes könne sich seit der Ersterteilung verändert haben, sei verfehlt, setze das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise seine Auffassung an die Stelle des hierfür allein berufenen Verordnungsgebers. Mit seinen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Befristung der

5 Halteerlaubnis setze sich das Verwaltungsgericht überdies in Widerspruch zu dem Normenkontrollurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar In dieser Entscheidung habe das Normenkontrollgericht die Erwägung des Verordnungsgebers gebilligt, bei den unter 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO fallenden Hunden die Gefährlichkeit in einem festen zeitlichen Abstand von jeweils zwei Jahren zu untersuchen. Die von dem Verwaltungsgericht weiterhin in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Geltungsdauer der Halteerlaubnis für so genannte Listenhunde nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO einerseits und anderen gefährlichen Hunden nach 2 Abs. 2 HundeVO andererseits stehe mit der hier allein in Frage stehenden Forderung der Beklagten nach Vorlage einer erneuten positiven Wesensprüfung in keinem erkennbaren Zusammenhang. Die Forderung nach Vorlage einer neuen Wesensprüfung für gefährliche Hunde stelle sich nämlich in beiden Fällen gleichermaßen. Wenn in dem angefochtenen Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt werde, wonach nach Durchführung eines positiven Wesenstests weitere Anforderungen an die Hundehaltung nicht gestellt werden könnten, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt sei, beruhe diese Bezugnahme auf einer Fehlinterpretation. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei es ausschließlich um die Frage gegangen, ob die Gefahrtierverordnung des Landes Niedersachsen aus dem Jahre 2000 einer gesetzlichen Ermächtigung bedurfte. Diese von dem Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachtete Ermächtigungsgrundlage sei in Hessen durch 71 a HSOG geschaffen und von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Normenkontrollurteil vom 27. Januar 2004 bestätigt worden. Im Übrigen gebe die von dem Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die sich hier stellende Frage der rechtlichen Anforderungen an die Neuerteilung einer Erlaubnis nichts her. Das Verwaltungsgericht gelange zu seiner Rechtsauffassung im Übrigen durch eine fehlerhafte Gleichsetzung der Erlaubnis nach 3 HundeVO mit Erlaubnissen aus anderen Rechtsbereichen. Der Hinweis auf die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei rechtssystematisch deshalb verfehlt, weil es sich bei der Fahrerlaubnis um eine - der Zuverlässigkeits- bzw. Sachkundeprüfung im Sinne von 6 HundeVO vergleichbare - personenbezogene Erlaubnis handele. Auch bei waffenrechtlichen Erlaubnissen gehe es um die Zuverlässigkeit von Personen. Die hier mit dem Hund vergleichbare Waffe unterliege deshalb keiner Prüfung, weil sie anders als ein Hund als lebendes Wesen keinen Veränderungen unterliege. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe in einem Beschluss vom 30. Juli 2003 die Durchführung einer erneuten Wesensprüfung als zwingende Voraussetzung für eine weitere Halteerlaubnis nach Ablauf einer befristet erteilten Erlaubnis für erforderlich betrachtet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Juli 2004 (Az.: 10 E 1882/04) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, weder das HSOG noch die HundeVO enthielten das an den Hundehalter gerichtete Gebot, seinen unauffälligen und einmal positiv wesensgetesteten Hund alle zwei Jahre erneut einem Wesenstest zuzuführen. Aus dem Wortlaut des 3 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO ergebe sich die Notwendigkeit, im Falle der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Halteerlaubnis nach Ablauf einer früheren Erlaubnis eine erneute positive Wesensprüfung für den Hund nachzuweisen, nicht. Die Regelung spreche lediglich von einer positiven Wesensprüfung, so dass eine Auslegung dieser Bestimmung dahingehend vorzunehmen sei, dass eine frühere Wesensprüfung für die Verlängerung der Halteerlaubnis ausreichend sei. Eine andere Deutung sei mit dem Vorbehalt des Gesetzes und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Normen nicht vereinbar. Der möglicherweise entgegenstehende Wille des Verordnungsgebers, für die weitere Erteilung der Halteerlaubnis erneut eine positive Wesensprüfung des Hundes zu fordern, sei für die Bestimmung des Sinngehalts der Regelung unbeachtlich. Die der Forderung nach erneuter positiver Wesensprüfung möglicherweise zugrunde liegende Erwägung, das Wesen eines kraft Verordnungsbestimmung für

6 gefährlich erklärten Hundes könne sich seit der Ersterteilung verändert haben, entbehre jeder sachlichen Begründung und sei überdies unverhältnismäßig. Sowohl nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als auch der des Bundesverwaltungsgerichts obliege es dem Normgeber, die seiner Einschätzung hinsichtlich der Gefährlichkeit von Hunden zugrunde liegenden Erwägungen selbst unter Kontrolle zu halten und korrigierend tätig zu werden, soweit sich seine Beurteilung aufgrund neuer Daten als von Anfang falsch oder überholt erwiesen haben sollten. Dieser Verpflichtung sei der Verordnungsgeber hinsichtlich sämtlicher in 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteter Hunderassen und -gruppen nicht nachgekommen. Aus dem vorliegenden statistischen Material ergebe sich, dass bei allen gelisteten Hunderassen und -gruppen die Quote nicht bestandener Folgewesensprüfungen bei 0,06314 % und damit weit unterhalb des von dem Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zugrunde gelegten Maßstabs von 3 % gelegen habe. Weiterhin ergebe sich aus dem vorliegenden statistischen Material, dass auch die Quote der erstmalig im Wesenstest versagenden Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier im Jahre 2004 nur noch bei 0,44% gelegen habe. Damit sei statistisch bewiesen, dass es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt mehr für die Annahme gebe, ein einmal positiv wesensgetesteter und tatsächlich unauffälliger Listenhund werde in der Hand eines persönlich zuverlässigen und sachkundigen Halters aufgrund einer Wesensänderung zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ebenso wenig sei es noch zu rechtfertigen, die American Staffordshire Terrier in der Liste der gefährlichen Hunderassen bzw. -gruppen nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO zu belassen. Angesichts dieser eindeutigen Zahlenverhältnisse bestehe für den Verordnungsgeber die besondere Verpflichtung, von Folgewesensprüfungen abzusehen und die American Staffordshire Terrier aus der Liste nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO zu streichen. Auch das von dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport für die Aufnahme bzw. Belassung einer Hunderasse oder -gruppe in der Liste angeführte Kriterium von Beißvorfällen in statistisch erheblicher Zahl sei, wie eine Auswertung der Meldebögen für Hunde für den Zeitraum August 2000 bis 31. Dezember 2004 eindeutig belege, nicht mehr erfüllt. Maßgeblich sei insoweit nicht die absolute Zahl der Beißvorfälle. Vielmehr müsse die Zahl dieser Vorfälle in Relation zur jeweiligen Population der Hunderasse oder Hundegruppe gesetzt werden. Wie aus entsprechenden Erhebungen für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Berlin und Brandenburg erkennbar sei, ergebe sich ein auch für die Verhältnisse in Hessen zugrundezulegender Anteil von 12,3 % von Schäferhunden an der Gesamtpopulation der hier gehaltenen Hunde. Der Anteil der Listenhunde und ihrer Mischlinge betrage demgegenüber 4,3 %, der Anteil der Rottweiler 3,6 %. Von der Zahl von Listenhunden in Hessen zum 31. Dezember 2004 ausgehend errechne sich anhand des Anteils von 4,3 % dieser Hunde eine Gesamtpopulation aller gehaltenen Hunde in Hessen von ,3 % Schäferhunde entsprächen damit Tieren. Diese hätten nach den vorliegenden statistischen Auswertungen 87 Vorfälle mit Menschen im Jahre 2004 verursacht, was wiederum einer Quote von 0,7 % auffälliger Hunde dieser Rasse entspreche. Bei den Rottweilern entspreche der Anteil verhaltensauffälliger Tiere 0,6 %. Damit lägen beide Rassen doppelt so hoch wie Hessens Listenhunde mit 0,35 % und Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier mit 0,37 %. Zusammenfassend betrachtet ergebe sich, dass Schäferhunde und Rottweiler bezogen auf ihre Rasse doppelt so häufig wie gelistete Rassen auffällig würden. Dieses gesamte Zahlenmaterial verdeutliche, dass die Einschätzung des Verordnungsgebers hinsichtlich der Gefährlichkeit von Listenhunden gänzlich falsch gewesen sei und korrigiert werden müsse. Auch das Bestehen auf turnusmäßig wiederholte Wesensprüfungen bei Listenhunden entbehre deshalb jeden Sachgrundes. Diese Forderung sei auch nicht etwa mit dem Hinweis auf den subjektiven Willen des Verordnungsgebers bzw. mit seinem Misstrauen in die gelisteten Rassen und gegen deren Halter zu rechtfertigen. Der bloße subjektive Wille des Verordnungsgebers sei, da er nirgends einen erkennbaren Ausdruck gefunden habe, unbeachtlich und überdies durch objektive Umstände widerlegt. Die Notwendigkeit, erneut einen Nachweis über die Ablegung einer positiven Wesensprüfung des Hundes erbringen zu müssen, führe zudem zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Belastung von Haltern gefährlicher Hunde nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gegenüber Haltern anderer Hunde. Nicht zu rechtfertigen sei schließlich die von dem Halter eines gefährlichen Hundes nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO geforderte erneute Erbringung eines Nachweises über das Durchlaufen einer positiven Wesensprüfung seines Hundes mit Blick auf die unterschiedliche Befristung der Halteerlaubnis nach 3 Abs. 1 Satz 2

7 HundeVO bei Listenhunden und bei tatsächlich auffällig geworden Hunden nach 2 Abs. 2 HundeVO. Um eine willkürliche Ungleichbehandlung der Halter von Listenhunden nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO und von Haltern anderer gefährlicher Hunde zu vermeiden, müsse jedenfalls die Frist für den Nachweis einer erneuten positiven Wesensprüfung von Listenhunden an die Geltungsdauer der Halteerlaubnis für sonstige gefährliche Hunde von vier Jahren angepasst werden. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat auf entsprechende Aufforderung die Auswertung von Meldebögen für Hunde für die Zeiträume 26. August 2000 bis 31. Dezember 2003 und 1. Januar bis 31. Dezember 2004 sowie eine Aufstellung bestandener bzw. nicht bestandener Wesensprüfungen für den Zeitraum 26. August 2000 bis 31. Dezember 2004 übersandt. Dem Senat liegen die das Verfahren betreffenden Behördenakten der Beklagten (1 Hefter) vor. Sie waren ebenso wie die Gerichtsakten und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar N 520/03 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Gründe Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage. Die Klage ist, wie von dem Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt wird, als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage nach 75 VwGO zulässig. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 23. Februar 2004 bei der Beklagten die "Verlängerung" der abgelaufenen Erlaubnis zur Haltung ihrer American Staffordshire- Hündin beantragt und darauf hingewiesen, dass die Hündin bereits zweimal eine Wesensprüfung bestanden habe. Die Beklagte hatte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2004 mitgeteilt, dass die vorgelegten Bescheinigungen über die mit der Hündin der Klägerin im Jahre 2001 durchgeführten Wesensprüfungen im Verfahren der Neuerteilung der Halteerlaubnis nicht anerkannt werden könnten und hatte die Klägerin aufgefordert, einen aktuellen Nachweis über eine positive Wesensprüfung sowie einen Nachweis vorzulegen, dass die Hündin mit einem Chip nach 12 HundeVO gekennzeichnet sei. Damit hat die Beklagte den Antrag der Klägerin zur Erteilung einer Erlaubnis nach 3 Abs. 1 HundeVO auf der Grundlage der von dieser in der Begründung ihres Antrags als ausreichend angesehenen Vorlage der Bescheinigungen über die zurückliegenden Wesensprüfungen abgelehnt. Das nachfolgende Schreiben der Klägerin vom 9. März 2004, mit dem sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung um Überprüfung der getroffenen Entscheidung bat, eine vorläufige Halteerlaubnis bzw. Duldung beantragte und zugleich die Erhebung einer Feststellungsklage ankündigte, ist bei sachgerechter Auslegung seines Inhalts als Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 23. Februar 2004 im Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 zu bewerten. Da über den Widerspruch bisher nicht entschieden wurde und die Sperrfrist gemäß 75 Satz 2 VwGO zwischenzeitlich verstrichen ist (maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 11 zu 75 VwGO), ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Dass die Klägerin gegen den nachfolgenden Bescheid der Beklagten vom 31. März 2004 nicht (nochmals) Widerspruch eingelegt hat, ist unerheblich. In diesem Bescheid wurde unter Hinweis darauf, dass an der Forderung nach Vorlage eines aktuellen Nachweises über eine positive Wesensprüfung auch nach nochmaliger Überprüfung festgehalten werde, die bereits im Bescheid vom 4. März 2004 getroffene Ablehnungsentscheidung lediglich wiederholt und bekräftigt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es der Durchführung eines weiteren Vorverfahrens nach 68 VwGO nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 23 zu 68 VwGO).

8 Die nach alledem zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihrer Hündin "Fienchen" auf der Basis der von der Klägerin vorgelegten Belege über bereits im Jahre 2001 erfolgreich durchgeführte Wesensprüfungen zu. Dass die Klägerin zur Haltung ihrer Hündin einer Erlaubnis der Beklagten als zuständiger örtlicher Ordnungsbehörde ( 16 Abs. 1 HundeVO) bedarf, folgt aus 1 Abs. 3 HundeVO. Danach darf einen gefährlichen Hund nur derjenige halten, dem durch die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt worden ist. "Fienchen" gehört als American Staffordshire Terrier nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO zu den Hunden, die bereits auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse oder -gruppe - nicht widerlegbar - als gefährlich gelten. Die Klägerin hält die Listung von bestimmten Hunderassen und -gruppen als vermutlich gefährlich in 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO im Allgemeinen und die Aufnahme bzw. Belassung der American Staffordshire Terrier in den Katalog dieser Hunderassen und -gruppen im Besonderen für unzulässig. Mit Rücksicht auf diese gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung in 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO selbst vorgebrachten Bedenken ist deren Rechtsgültigkeit im Anschluss an die Normenkontrollentscheidung des Senats vom 27. Januar N 520/03 - nochmals (inzidenter) zu überprüfen. Sollte sich nämlich ergeben, dass 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO auf Grund neuer oder im Normenkontrollverfahren nicht berücksichtigter Umstände wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig ist, bedürfte die Klägerin für die Haltung ihrer Hündin keiner Erlaubnis nach 1 Abs. 3, 3 HundeVO. Die erneute Überprüfung der Vereinbarkeit der - im vorliegenden Fall allein maßgeblichen - Regelung in 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO mit höherrangigem Recht erbringt (auch weiterhin) keine Hinweise auf die Rechtsungültigkeit dieser Norm. Der Senat hat in seinem erwähnten Urteil vom 27. Januar 2004 (bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November BVerwG 6 BN , Buchholz Allgemeines Polizeirecht Nr. 79) festgestellt, dass die Regelungen in 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-4, 5 bis 8, 10 und 11 HundeVO, wonach bei Hunden der in diesen Bestimmungen aufgeführten Rassen einschließlich ihrer Kreuzungen eine Gefährlichkeit im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO vermutet wird, durch die gesetzliche Ermächtigung in 71 a Abs. 1 HSOG gedeckt sind und auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Als vermutlich gefährlich im Sinne von 71 a Abs. 1 Satz 2 HSOG dürfe - so der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar eine Hunderasse oder -gruppe dann behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorlägen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lasse. Derartige Anhaltspunkte ergäben sich für die in den oben genannten Vorschriften bezeichneten Rassen bzw. Gruppen zwar nicht aus hinreichend gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen über eine besondere, auf Vererbung, Zucht oder Verwendung beruhende Aggressionsbereitschaft von Hunden dieser Rassen oder Gruppen, wohl aber aus dem vorliegenden statistischen Material zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden der bezeichneten Rassen bzw. Gruppen und statistischen Erhebungen zu erfolglos verlaufenen Wesensprüfungen von Hunden der in den oben genannten Regelungen bezeichneten Hunderassen bzw. -gruppen. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall allein maßgeblichen Einordnung von American Staffordshire Terriern und Kreuzungen dieser Hunderasse bzw. -gruppe als vermutlich gefährlich in 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO hat der Senat auf der Grundlage der den Zeitraum 26. August 2000 bis 30. Juni 2003 umfassenden statistischen Auswertungen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport über Vorfälle mit Hunden, in deren Folge Menschen verletzt und andere Hunde verletzt oder getötet wurden, und über im gleichen Zeitraum bestandene bzw. nicht bestandene Wesensprüfungen angenommen, dass die zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden statistischen Daten die Gefährlichkeit u.a. von (American) Staffordshire Terriern bzw. Staffordshire Terriern und der

9 Kreuzungen dieser Rassen ohne Weiteres belegten. Diese Zahlen wiesen für den (American) Staffordshire Terrier (ebenso wie für den in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeVO aufgeführten Pitbull Terrier bzw. American Pitbull Terrier) und für die Kreuzungen dieser Rassen eine ins Auge fallende Häufung von Vorfällen bei gleichzeitiger hoher Rate an Versagern bei den Wesensprüfungen aus. Im Einzelnen wird in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 27. Januar 2004 (Seite 36 des Urteilsabdrucks) Folgendes ausgeführt: " (American) Staffordshire Terrier (Zahl der erlaubnispflichtigen Hunde dieser Rasse am 30. Juni 2003: 1051) wurden im gleichen Zeitraum insgesamt 36 mal auffällig, Hunde von (American) Staffordshire Terrier-Kreuzungen (Zahl der erlaubnispflichtigen Hunde am 30. Juni 2003: 900) 23 mal. Hierbei wurden 10 bzw. 2 Menschen leicht, 6 bzw. 4 Personen mittelschwer und 4 bzw. 2 Menschen schwer verletzt. Im Beobachtungszeitraum vom 26. August 2000 bis 30. Juni 2003 wurden 11 Hunde von (American) Staffordshire Terriern und 12 Hunde von Mischlingen dieser Rasse verletzt. (American) Staffordshire Terrier töteten während des erfassten Zeitraums 5, (American) Staffordshire Terrier-Mischlinge 4 Hunde." In dem Urteil wird an gleicher Stelle überdies darauf hingewiesen, dass sich auch aus anderen Quellen begründete Hinweise darauf ergäben, dass neben (American) Pitbull Terriern auch (American) Staffordshire Terrier häufiger als andere Hunde durch Beißattacken auf Menschen und andere Hunde aufgefallen seien. So werde etwa in dem Jahresbericht 2002 "Vorfälle mit 'gefährlichen Hunden' " des Hessischen Landeskriminalamtes von 10 von insgesamt 55 Fällen mit Verletzungsfolgen für Menschen und Hunde durch Hundebisse berichtet, die durch American Staffordshire Terrier bzw. Staffordshire Terrier verursacht worden seien. Das statistische Material, auf das sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung bezieht, die Vermutung einer Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern und den Kreuzungen dieser Hunderasse bzw. -gruppe sei jedenfalls auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse nicht mehr haltbar, legt keine von den Annahmen im Normenkontrollurteil vom 27. Januar 2004 abweichende Beurteilung nahe. Die von dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport übermittelten, nunmehr auch die Zeiträume 1. Juli bis 31. Dezember 2003 und 1. Januar bis 31. Dezember 2004 umfassenden statistischen Auswertungen der Meldebögen über Vorfälle mit Hunden, bei denen Menschen und andere Hunde verletzt oder getötet wurden (Daten für die Jahre 2005 und 2006 liegen nach Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport noch nicht vor), belegen, dass American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Hunderasse bzw. -gruppe in den vorgenannten, im Senatsurteil vom 27. Januar 2004 nicht berücksichtigten Zeiträumen wiederum in erheblichem Umfang durch Beißattacken auf Menschen und Tiere in Erscheinung getreten sind. Auf den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2003 entfallen auf American Staffordshire Terrier 10 Fälle (Gesamtzahl der Vorfälle am 31. Dezember 2003: 46 abzüglich der oben genannten Zahl der Vorfälle zum 30. Juni 2003 von 36), auf Kreuzungen von American Staffordshire Terrier 6 Fälle (Gesamtzahl der Vorfälle am 31. Dezember 2003: 29). Im Jahreszeitraum 2004 wurden insgesamt 14 Fälle von Beißvorfällen mit American Staffordshire Terriern gemeldet, davon jeweils 2 Vorfälle, bei denen Hunde dieser Rasse bzw. Gruppe Menschen leicht bzw. mittelschwer verletzt haben. Zu den American Staffordshire Terrier - Kreuzungen zählende Hunde verletzten im gleichen Zeitraum 8 Hunde und 3 Menschen (leicht). Damit sind die Voraussetzungen für die durch 71 a Abs. 1 Satz 2 HSOG ermöglichte Bestimmung als Hunderasse oder -gruppe, bei denen eine Gefährlichkeit u.a. aufgrund von statistischen Erhebungen vermutet wird, nach wie vor gegeben. Nach dem von dem Verordnungsgeber zu Grunde gelegten, von dem Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 2004 (Seite 38 des Urteilsabdrucks) gebilligten Maßstab wird eine Hunderasse oder -gruppe

10 dann in den Katalog des 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgenommen bzw. in diesem Katalog belassen, wenn Beißvorfälle mit Verletzungsfolgen für Menschen oder Tiere gemeldet wurden, oder, falls keine Vorkommnisse der vorgenannten Art zu verzeichnen waren, wenn die Versagerquote bei den (erstmaligen) Wesensprüfungen 3 % oder mehr betrug. Jedenfalls das erstgenannte Kriterium trifft auf American Staffordshire Terrier weiterhin zu. Aus dem Vortrag der Klägerin, in dem die statistisch erfasste Zahl der Beißvorfälle mit American Staffordshire Terriern im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 nicht angezweifelt wird, folgt nichts anderes. Dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass - zumindest im Jahre die Versagerquote bei American Staffordshire Terriern im Rahmen der erstmaligen Wesensprüfung weit unterhalb von 3% gelegen hat, kommt, da Hunde dieser Rasse sowohl in dem oben genannten Zeitraum als auch im vorhergehenden Beobachtungszeitraum vom 26. August 2000 bis 30. Juni 2003 in einer erheblichen Zahl von Fällen durch Beißvorfälle in Erscheinung getreten sind, keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, die maßgeblichen Gründe für die Bestimmung von Hunderassen und -gruppen als vermutlich gefährlich im Auge zu behalten und korrigierend tätig zu werden, wenn sich seine Beurteilung aufgrund neuer Daten als von Anfang an falsch oder als überholt erweisen sollte (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar N 520/03 -, Seite 45 des Urteilsabdrucks), bestand für den Verordnungsgeber folglich keine Veranlassung, American Staffordshire Terrier wegen fehlender statistischer Hinweise auf eine diesen Hunden eigene besondere Aggressionsbereitschaft aus dem Katalog der vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen zu streichen. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ferner mit ihrem Einwand, die Listung der American Staffordshire Terrier in 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO sei nach neuesten statistischen Erkenntnissen nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sich aus diesen Erkenntnissen ergebe, dass Hunde dieser Rasse gegenüber den nicht als vermutlich gefährlich eingestuften Schäferhunden und Rottweilern deutlich seltener durch Beißvorfälle auffällig geworden seien. Der von der Klägerin angestellte Vergleich entbehrt bereits deshalb der Grundlage, weil, wie die Klägerin selbst anführt, die Zahl der von Hunden der vorgenannten Rassen verursachten Verletzungen von Menschen und anderen Hunden hinsichtlich des diesen Rassen beizumessenden Gefährdungspotentials nur in Relation zu ihrer Gesamtpopulation aussagekräftig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 [161]). Zur Gesamtzahl der im Land Hessen bzw. in den anderen Bundesländern gehaltenen Schäferhunde und Rottweiler liegen aber - soweit ersichtlich - auch weiterhin keine genauen Erkenntnisse vor. Der Senat ist allerdings in seinen Normenkontrollurteilen vom 27. Januar N 520/03 -, Seite 44 des Urteilsabdrucks, und vom 29. August N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [49], auf der Grundlage der von der schleswig-holsteinischen Landesregierung zur Beantwortung einer kleinen Anfrage verwendeten Statistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (vgl. Landtags-Drs. Schleswig-Holstein 15/247) davon ausgegangen, dass allein die Population der Deutschen Schäferhunde mindestens zehnmal so groß ist wie die Populationen aller "gelisteten" Hunderassen zusammengenommen und hat folglich die Aufnahme dieser Hunderasse wie auch der der Rottweiler in den Katalog der vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen wegen der größeren Verbreitung dieser Hunde als mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar angesehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem oben zitierten Urteil vom 16. März 2004, a.a.o., Seite 162, unter Bezug auf die vorerwähnte Statistik die Nichteinbeziehung des Deutschen Schäferhundes und anderer Hunderassen in das u.a. American Staffordshire Terrier betreffende Einfuhr- und Verbringungsverbot in 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz

11 (HundVerbrEinfG) - vom 12. April 2001, BGBl. I S. 530, nicht beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht bemängelt, dass keine genauen Zahlen zur Gesamtpopulation der Hunderassen vorliegen, und hat die 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG zugrunde liegenden Daten als aussagekräftig und die hierauf gestützten Erwägungen des Gesetzgebers als nicht offensichtlich fehlerhaft erachtet. Gesichtspunkte, die mit Blick auf 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich machen könnten, sind weder aus dem Sachvortrag der Klägerin noch aus anderen verfügbaren Quellen zu entnehmen. Was die Behauptung der Klägerin anbelangt, Hunde der Rasse Schäferhund seien, gemessen an der Gesamtzahl der Hunde dieser Rasse in Hessen, doppelt so häufig an Beißvorfällen beteiligt gewesen wie Hunde der in 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bestimmten Rassen und Gruppen, entbehrt diese Behauptung bereits nach dem Sachvortrag der Klägerin einer tragfähigen Grundlage. Die Klägerin geht davon aus, dass der Gesamtbestand der Deutschen Schäferhunde in Hessen den Bestand (sämtlicher) "Listenhunde" (lediglich) um etwa das 3-fache übersteigt. Sie gelangt zu dieser Einschätzung durch Übernahme der Durchschnittswerte, die sich aus den in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ermittelten Anteilen der Deutschen Schäferhunde und der in den betreffenden Bundesländern als vermutlich gefährlich gelisteten Hunde an der Gesamthundepopulation ergeben (12,3% beim Deutschen Schäferhund - gemeint sind hier offenbar nur reinrassige Tiere - gegenüber 4,3% bei den "Listenhunden" und ihren Kreuzungen), vgl. die Begründung zur Aufhebung der Rassenliste im geplanten Hundegesetz Hamburg, URL: Die Übernahme dieser Durchschnittswerte auf hessische Verhältnisse ist schon deshalb problematisch, weil die Gefahrenabwehrverordnungen der Bundesländer bei der Bestimmung vermutlich gefährlicher Hunderassen und -gruppen nicht übereinstimmen und folglich auch die Bestandszahlen dieser Hunde und zwangsläufig auch die Relation zum Gesamtbestand anderer Hunderassen in den einzelnen Bundesländern differieren werden. Aber selbst wenn man von den von der Klägerin zu Grunde gelegten - hypothetischen - Zahlen ausgeht, ergeben sich hieraus keine Hinweise für eine im Vergleich zu American Staffordshire Terriern deutlich höhere Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Deutscher Schäferhund. Die Klägerin errechnet für Hessen auf der Basis der Gesamtzahl der erlaubnispflichtigen Hunde nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO am 31. Dezember 2004 von an Hand des Anteilswerts von 4,3% der "Listenhunde" am Bestand aller Hunde zum erwähnten Stichtag eine Gesamtpopulation von Hunden. Für Deutsche Schäferhunde ergibt sich daraus, ausgehend von einem Anteil von 12,3% am Bestand aller Hunde, eine Zahl von (reinrassigen) Tieren. Der Bestand an Deutschen Schäferhunden würde folglich den hier maßgeblichen Bestand der (reinrassigen) American Staffordshire Terrier (Zahl der erlaubnispflichtigen Hunde am 31. Dezember 2004: 962) um das 12,8- fache übersteigen. Auf den gesamten Beobachtungszeitraum 26. August 2000 bis 31. Dezember 2004 bezogen, wurden 28 Vorfälle gemeldet, bei denen Menschen durch (reinrassige) American Staffordshire Terrier zu Schaden kamen. In diesem Zeitraum wurden überdies 32 Hunde durch Tiere dieser Hunderasse verletzt oder getötet. Die Zahl der im genannten Zeitraum registrierten Beißvorfälle mit Verletzungsfolgen für Menschen beträgt bei den (reinrassigen) Deutschen Schäferhunden 88 (Zahl der durch Deutsche Schäferhunde getöteten oder verletzten Hunde: 81). Im Vergleich zu den Deutschen Schäferhunden ist das statistisch ablesbare Gefährdungspotential in Relation zur jeweiligen Gesamtpopulation bei den American Staffordshire Terriern folglich insgesamt um ein Mehrfaches (bei den Beißvorfällen mit Verletzungsfolgen für Menschen um das 4-fache, bei den Vorfällen mit anderen Hunden um das 5-fache) erhöht. Die von der Klägerin ermittelten gegenteiligen Ergebnisse beruhen darauf, dass sie über die Beißvorfälle mit Deutschen Schäferhunden hinaus auch die der sonstigen Schäferhunde mit einbezieht (Tabelle 2 im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 2005). Der von ihr zu Grunde

12 gelegte Durchschnittsanteil an der Hundegesamtpopulation von 12,3% bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Deutsche Schäferhunde. Die entsprechenden tabellarischen Aufstellungen im oben genannten Schriftsatz vom 19. Mai 2005, die aus dem Dokument übernommen worden sind, betreffen, wie durch das hierin verwendete Kürzel "DSH" eindeutig klargestellt ist, nur Deutsche Schäferhunde, also nicht etwa, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auch sämtliche anderen Schäferhunde. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier weder auf Grund von statistischen Erhebungen, Erfahrungen, rassespezifischen Merkmalen, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung im Vergleich zu nicht gelisteten Hunderassen eine über das natürliche Maß hinausgehende und bei nicht gelisteten Hunden nicht anzutreffende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere menschen- oder tiergefährdende Eigenschaft aufweisen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, brauchte nicht entsprochen zu werden. Soweit sich der gestellte Beweisantrag auf andere als statistische Erhebungen für eine besondere Gefährlichkeit der in 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgeführten Hunderassen bzw. -gruppen bezieht, kommt den Gesichtspunkten, die in dem Antrag angesprochen werden, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Ob Grundlage für die Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern neben den vorliegenden statistischen Auswertungen über Beißvorfälle und den Ergebnissen von Wesensprüfungen auch die oben genannten weiteren Merkmale sein können, ist unerheblich. Der Senat ist in seinem bereits zitierten Normenkontrollurteil vom 27. Januar 2004 davon ausgegangen, dass sich weder aus rassespezifischen Merkmalen noch aus den weiteren im Beweisantrag genannten Kriterien zureichende Anhaltspunkte für eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden ergeben, und hat folglich für die Frage der Rechtmäßigkeit der Listung bestimmter Hunderassen bzw. -gruppen allein auf vorliegende statistische Erhebungen über Beißvorfälle mit Hunden bzw. über Ergebnisse von Wesensprüfungen abgestellt. Was die statistischen Erkenntnisse anbelangt, zielt der Beweisantrag der Klägerin nicht darauf ab, bezüglich bestimmter Tatsachen, etwa hinsichtlich der statistisch erfassten Vorgänge oder der bei der statistischen Aufbereitung angewendeten Methodik, Beweis zu erheben. Vielmehr ist der Antrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage gerichtet, ob die vorliegenden statistischen Daten den Rückschluss auf eine besondere Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern erlauben. Diese Frage ist indessen von dem Senat im Rahmen der ihm nach 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein obliegenden Beweiswürdigung zu beantworten und deshalb einer Begutachtung durch Sachverständige nicht zugänglich. Die nach alledem erforderliche Erlaubnis nach 1 Abs. 3, 3 HundeVO kann der Klägerin nach Ablauf der früheren Erlaubnis nur nach Vorlage eines Nachweises über eine aktuelle positive Wesensprüfung der Hündin - neu - erteilt werden. Für eine Verlängerung der abgelaufenen Erlaubnis fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dass die die Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums vom 16. Dezember 2001 (GVBl. I S. 356) in Nr. 463 von einer Gebühr für die "Verlängerung" der Erlaubnis nach 3 Abs. 1 HundeVO spricht, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich um eine fehlerhafte Bezeichnung für die nach der Verordnung eindeutig bestimmte Neuerteilung der Erlaubnis. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes setzt u.a. voraus, dass die Halterin oder der Halter eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist ( 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO). Diese Voraussetzung gilt mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Verordnung nicht nur für die erstmalige, sondern für jede weitere Erlaubnis, die nach Ablauf einer früheren Erlaubnis erteilt werden soll und die in den hier vorliegenden Fällen des 2 Abs. 1 HundeVO gemäß 3 Abs. 1

13 Satz 2, 2. Halbsatz HundeVO auf die Dauer von zwei Jahren befristet ist. Damit ist der Nachweis einer positiven Wesensprüfung auch für die von der Klägerin angestrebte Erteilung einer weiteren Halteerlaubnis erforderlich. Anders als von der Klägerin und von dem Verwaltungsgericht angenommen, ist der Wortlaut des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO dabei nicht so zu verstehen, dass (irgend-) eine positive Wesensprüfung nachzuweisen ist. Vielmehr kann der Nachweis über eine positive Wesensprüfung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Wesensprüfung, deren positives Ergebnis belegt wird, im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung der (neuen) Erlaubnis stattgefunden hat. Eine andere Sichtweise stünde mit Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde gemäß 1 Abs. 3 HundeVO in unvereinbarem Widerspruch. Bei der Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis zum Führen gefährlicher Hunde handelt es sich um ein Gebot zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere im Sinne von 71 a Abs. 1 Satz 1 HSOG. Der Verordnungsgeber wollte mit der Einführung der Erlaubnispflicht und der Normierung der in 3 Abs. 1 Satz 1 HundeVO geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und deren Befristung gewährleisten, dass gefährliche Hunde nur von zuverlässigen und sachkundigen Personen gehalten werden, dass von den von diesen Personen gehaltenen gefährlichen Hunden keine Gefahren für Menschen und Tiere ausgehen, dass der Hund, insbesondere im Falle eines durch ihn verursachten Schadens, zweifelsfrei identifiziert werden kann und dass eventuelle Schäden durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Durch die Befristung der Erlaubnis sollte überdies eine regelmäßige Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen sichergestellt werden. Die vorgenannten Ziele sind nur dann erreichbar, wenn über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Halteerlaubnis oder - nach Ablauf der Befristung einer Erlaubnis - der Neuerteilung auf der Grundlage jeweils aktueller Tatsachen entschieden wird. Für die hier in Frage stehende Erteilung einer weiteren, nach Ablauf der zuvor erteilten Halteerlaubnis beantragten Erlaubnis nach 3 Abs. 1 HundeVO bedeutet dies, dass über eine positive Wesensprüfung des Hundes aktuell Nachweis geführt werden muss. Auf einen im Zuge der Erteilung einer früheren Erlaubnis oder aus anderen Gründen ausgestellten Nachweis über eine positive Wesensprüfung des Hundes kann nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass der Hund erneut mit positivem Ergebnis eine Wesensprüfung nach 7 HundeVO durchlaufen hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich die erforderliche aktuelle Entscheidungsgrundlage bei dem Nachweis einer positiven Wesensprüfung im Falle erneuter Erteilung der Halteerlaubnis nicht dadurch herstellen, dass lediglich ermittelt wird, ob seit der früheren Wesensprüfung Tatsachen eingetreten sind, die Zweifel an dem positiven Ergebnis dieser Wesensprüfung begründen oder die auf eine spätere Wesensänderung des Hundes hindeuten und die deshalb eine neue Prüfung nahe legen. Solche von der zuständigen Behörde objektiv feststellbaren Umstände könnten sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt, allenfalls aus einem seit der Ersterteilung offenbar gewordenen aggressiven Verhalten des Hundes gegenüber Menschen oder Tieren ergeben. Eine nach der früheren Wesensprüfung eingetretene, noch nicht sichtbar gewordene Wesens- oder Verhaltensänderung des Hundes mit einem latenten Aggressionspotential, die sich nur bei ausführlicher Beobachtung des Hundes in gestellten Krisensituationen im Rahmen einer Wesensprüfung feststellen ließe, bliebe verborgen. Dies wäre mit dem der Vorschrift zu Grunde liegenden Vorsorgegrundsatz unvereinbar. Im Hinblick hierauf geht auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis nach 3 Abs. 4 HundeVO bei einer erkennbar gewordenen Verhaltensänderung des Hundes fehl. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Wesensprüfung auch bei wissenschaftlich fundierter und sorgfältig durchgeführter Testung jeweils nur ein annäherndes Bild des augenblicklichen Verhaltens des Hundes im Sinne einer "Momentaufnahme" und damit zwangsläufig nur einen zeitlich begrenzten Erkenntniswert bezüglich des Verhaltens des Hundes vermitteln kann. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ergebnis der Prüfung durch nachfolgende Ereignisse

14 überholt und nicht mehr verwertbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 [165]; Urteil des Senats vom 27. Januar N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks). Diese Veränderungen im Wesen und Verhalten des Hundes können sich etwa durch Krankheiten, aber auch und insbesondere durch negative Auswirkungen einer Veränderung der Verhältnisse oder der Absichten des Halters oder durch die Auswirkungen eines Halterwechsels ergeben. Gerade auch bei der Übernahme durch eine andere Halterin oder einen anderen Halter könnte gefahrbegründenden Veränderungen im Wesen oder Verhalten des Hundes, die etwa durch unzulängliche Haltungsbedingungen oder durch eine unsachgemäße, ggf. sogar bewusst auf Aggressionssteigerungen gerichtete Behandlung des Hundes entstehen, nicht wirksam begegnet werden. Auf diese Weise könnte ein durch den Züchter oder den vormaligen Halter bzw. die frühere Halterin ordnungsgemäß gehaltener und positiv wesensgeprüfter Hund durch den neuen Halter bzw. die neue Halterin gezielt "scharf gemacht" werden, ohne dass diese Aggressivität vor ihrem Ausbruch in Form einer Attacke auf Menschen oder Tiere aufgedeckt werden könnte. Eine solche Handhabung stünde im Widerspruch zu der Entscheidung des Verordnungsgebers, der generellen Gefährlichkeit, die von ihm bei den in 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteten Hunderassen und -gruppen unterstellt wird, bereits im Vorfeld tatsächlicher Vorfälle kontrollierend entgegenzuwirken. Mit Rücksicht hierauf brauchte dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier nach positiv bestandenem Wesenstest in der Hand eines persönlich geeigneten und sachkundigen Halters keine größere konkrete oder abstrakte Gefahr einer nachteiligen Verhaltensänderung aufgrund von statistischen Erkenntnissen, Erfahrungen, rassespezifischen Merkmalen, der Zucht, der Haltung, der Ausbildung oder Abrichtung besteht als bei nicht in der Hundeverordnung als gefährlich gelisteten Hunden oder bei nicht wesensgeprüften Hunden, nicht entsprochen zu werden. Auf die von der Klägerin unter Beweis gestellte Tatsache, dass von positiv wesensgeprüften American Staffordshire Terriern keine größere Gefährdung ausgeht als bei Hunden nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO oder anderen Hunden, die (noch) keine Wesensprüfung durchlaufen haben, kommt es für die zu treffende Entscheidung nicht an. Es entspricht der Konzeption des Verordnungsgebers, das Verhalten und das Wesen der in 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO als gefährlich eingestuften Hunde aus Gründen der Gefahrenvorsorge einer regelmäßigen Überwachung zu unterwerfen. Das Prinzip der Gefahrenvorsorge verlangt keine fachwissenschaftlich oder statistisch abgesicherten Belege für die angenommene Gefahrenlage, sondern lediglich, dass die entsprechenden Annahmen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers durch objektive und stichhaltige Anhaltspunkte gerechtfertigt sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar N 520/03 -, S. 29, 30 des Urteilsabdrucks). Diese Anhaltspunkte ergeben sich zum einen daraus, dass - wenn auch nur in sehr geringem Umfang - positiv wesensgeprüfte Hunde Folgewesensprüfungen nicht bestanden haben (im Beobachtungszeitraum vom 28. August 2000 bis 31. Dezember 2004 fünf "Listenhunde", darunter ein American Staffordshire - Mischling), zum anderen daraus, dass positiv wesensgetestete Hunde in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen durch Beißattacken in Erscheinung getreten sind (nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Normenkontrollverfahren 11 N 520/03 acht Fälle im Zeitraum März 2001 bis November 2002, vgl. Urteil vom 27. Januar N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks). Darüber hinaus zielt der Beweisantrag bezüglich des von der Klägerin erstrebten Sachverständigengutachtens zum Fehlen statistischer Belege für eine fortdauernde besondere Gefährlichkeit von positiv wesensgeprüften American Staffordshire Terriern gegenüber (noch) nicht wesensgetesteten Hunden wiederum nicht auf eine Beweiserhebung über Tatsachen ab, sondern auf die - allein der Beurteilung durch das Gericht - obliegende Bewertung des vorliegenden statistischen Materials. Insoweit gilt das bereits für die Ablehnung des ersten Beweisantrages Ausgeführte entsprechend.

15 Der von der Klägerin und der Vorinstanz zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet keine von den oben dargelegten Erwägungen abweichende Beurteilung. Zu Unrecht erachtet das Verwaltungsgericht die durch den Halter bzw. die Halterin mit der Befristung der Erlaubnis verbundenen Belastungen nur dann als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar an, wenn die Erlaubnis - ähnlich wie bei der waffenrechtlichen Erlaubnis nach 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG - verlängert werden könne. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass der Verordnungsgeber unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Regelung hätte vorsehen müssen, die eine Verlängerung der Erlaubnis ohne erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen oder unter erleichterten Bedingungen erlaubt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Erlaubnis oder Genehmigung nach Ablauf ihrer von einer Rechtsnorm oder durch behördliche Entscheidung bestimmten Geltungsdauer zu verlängern ist. Ebenso wenig existiert ein allgemeiner Grundsatz, dass die Verlängerung oder die Neuerteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung ohne erneute Prüfung der für die Ersterteilung bestimmten Voraussetzungen oder unter erleichterten Anforderungen zu erfolgen hat. Ob die Erlaubnis oder Genehmigung zu verlängern ist oder verlängert werden kann oder aber neu zu erteilen ist oder neu erteilt werden kann, bestimmt sich allein nach dem (jeweiligen) materiellen Recht. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist es folglich Sache des Normgebers, darüber zu befinden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März BvR 1787/01 -, BVerfGE 110, 141 [159]). Der Normgeber bestimmt deshalb auch, welche Anforderungen an die Neuerteilung der Erlaubnis zu stellen sind, insbesondere auch darüber, ob für die Neuerteilung die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Ersterteilung, oder ob die erneute Erlaubnis oder Genehmigung unter erleichterten Voraussetzungen zu erfolgen hat oder erfolgen kann. Welche Regelungen in anderen Rechtsbereichen unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten und des hier zu beachtenden Schutzniveaus zur Abwehr oder zur Vorsorge gegen Gefahren erlassen wurden, ist unerheblich. Fehlen, wie im Falle der Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde, gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der an die Erteilung, Verlängerung bzw. Neuerteilung der Erlaubnis im Rahmen einer Gefahrenabwehrverordnung zu stellenden Anforderungen, hat hierüber der Verordnungsgeber, hier das nach 72 Abs. 1, 71 a Abs. 1 HSOG zum Erlass der HundeVO ermächtigte Hessische Ministerium des Innern und für Sport, zu befinden. Mit Rücksicht darauf, dass die Regelungen über die Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde zu den Bestimmungen zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere im Sinne von 71 a Abs. 1 HSOG gehören, steht dem Verordnungsgeber bezüglich der Ausgestaltung dieser Regelungen ein besonders weiter Spielraum zu (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar N 520/03 -, Seite 45 des Urteilsabdrucks). Von diesem Gestaltungsspielraum ist bei der Regelung gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 HundeVO im Allgemeinen und in 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO im Speziellen in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht worden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine weitere Wesensprüfung könne deshalb nicht ohne Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an einen positiv wesensgetesteten Hunde keine weiteren Anforderungen gestellt werden dürften, weil der Gefahrenverdacht durch die erfolgreich durchlaufene Wesensprüfung ausgeräumt sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli BVerwGE 6 CN , BVerwGE 116, 347 [357] beziehen sich auf die Zulässigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenerforschung im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts. Der Senat hat schon in seiner Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks, darauf hingewiesen, dass es mit Rücksicht auf die durch 71 a HSOG ermöglichten weitergehenden Regelungen zur Vorsorge gegen

16 von Hunden ausgehende Gefahren unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken begegnet, dass die in 2 HundeVO genannten Hunde, bei denen typischerweise bzw. durch bereits offenbarte Aggressivität eine übersteigerte Aggression zu vermuten ist, dauerhaft als gefährlich eingestuft werden und dass folglich ihre Haltung auf Dauer besonderen Anforderungen unterworfen wird. Die hier vorgenommene Auslegung des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HundeVO steht auch im Übrigen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang. Insbesondere erweist sich diese Auslegung nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig, weil die verfügbaren statistischen Daten nur eine geringe Zahl von Hunden nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO ausweisen, die nach Ablauf einer früheren Halteerlaubnis erneut einer Wesenstestung unterzogen werden und diese (Folge-) Wesensprüfung nicht bestehen. Diese geringe Durchfallquote lässt nicht etwa den Rückschluss darauf zu, dass sich die Durchführung weiterer Wesensprüfungen als für die Ermittlung einer nach der Erstprüfung neu aufgetretenen übersteigerten Aggressionsbereitschaft des Hundes untauglich erwiesen hätte. Im Gegenteil deutet dieses statistische Ergebnis darauf hin, dass die mit der Forderung nach Ablegung einer erneuten Wesensprüfung nach Ablauf der früheren Halteerlaubnis verbundene fortdauernde Überwachung des Hundes die Halterin bzw. den Halter dazu zwingt, mit ihrem bzw. seinem Hund besonders sorgsam umzugehen und eventuellen von ihm beobachteten negativen Wesens- und Verhaltensänderungen selbst durch geeignete Maßnahmen (medizinische Behandlung, Hundetrainer u.ä.) entgegenzutreten. Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die Einordnung bestimmter Hunderassen und -gruppen in der Hundeverordnung als gefährlich und die sich hieran anknüpfenden Gebote und Verbote dazu geführt haben, dass die früher vor allem unter dem Einfluss unzuverlässiger oder nicht sachkundiger Halterinnen und Halter aufgetretenen Missstände weitgehend beseitigt wurden. Die mit dem Zwang zum erneuten Nachweis einer positiv verlaufenen Wesensprüfung verbundene fortdauernde Kontrolle der American Staffordshire Terrier und der anderen in 2 Abs. 1 S. 2 HundeVO gelisteten Hunde verstößt auch nicht deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die mit dieser Maßnahme verfolgten Zwecke - an der geringen Durchfallquote bei Folgewesensprüfungen ablesbar - endgültig erreicht wären und es folglich nicht mehr vertretbar erscheinen würde, die Neuerteilung einer Halteerlaubnis nach wie vor an den Nachweis einer weiteren positiven Wesensprüfung zu knüpfen. So lange sich - wie hier - nicht feststellen lässt, dass vermutete Gefahren, denen der Verordnungsgeber mit Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge begegnen will, endgültig entfallen sind, kann er nicht gezwungen sein, im Interesse der Betroffenen auf die weitere Ergreifung dieser Maßnahmen nur deshalb zu verzichten, weil sich unter ihrem Eindruck der Umfang der möglichen Gefahren deutlich vermindert hat. Schließlich stehen die dem Hundehalter bzw. der Hundehalterin abverlangten Belastungen und Nachteile durch die Durchführung einer neuen Wesensprüfung ihres Hundes in Anbetracht der möglichen Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter durch gefährliche Hunde auch nicht außer Verhältnis. 3 Abs. 1 Satz 1 HundeVO leidet entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht deshalb an systemwidrigen inneren Widersprüchen, weil an den Nachweis der anderen in Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 8 HundeVO geregelten Voraussetzungen im Falle der Neuerteilung ohne sachlichen Grund geringere Anforderungen gestellt würden. Aus der Verordnung selbst ergeben sich derartige Unterschiede nicht. Vielmehr gilt danach die Nachweispflicht für alle Voraussetzungen des 3 Abs. 1 HundeVO in gleicher Weise (vgl. 3 Abs. 2 Satz 2 HundeVO). Ob es sich wegen der Eigenart bestimmter Erteilungsvoraussetzungen rechtfertigen lässt, im Falle der Neuerteilung auf einen aktuellen Nachweis zu verzichten, und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob seit dem letzten Nachweis eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (z.b. bei dem Führungszeugnis zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach 5 Abs. 2 Satz 1 HundeVO oder bei dem Sachkundenachweis gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 HundeVO) kann dahinstehen. Jedenfalls ist

17 bei dem hier in Frage stehenden Nachweis einer positiven Wesensprüfung aus den dargelegten Gründen ein zeitnaher Beleg unverzichtbar notwendig. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO verstößt darüber hinaus auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein solcher Verstoß folgt insbesondere nicht aus der in 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bestimmten unterschiedlichen Geltungsdauer der Halteerlaubnis für sog. Listenhunde nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO einerseits und anderen gefährlichen Hunden nach 2 Abs. 2 HundeVO andererseits. Diese Differenzierung steht mit der hier allein in Frage stehenden Forderung der Beklagten nach Vorlage einer erneuten positiven Wesensprüfung nach Ablauf der Halteerlaubnis in keinem Zusammenhang. Selbst wenn man die unterschiedlich gestaltete Befristung der Erlaubnis für die Haltung gefährlicher Hunde in 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO als mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar betrachten wollte, könnte diesem Verstoß nicht im Rahmen von 3 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO in der Weise Rechnung getragen werden, dass auch von Halterinnen bzw. Haltern von "Listenhunden" der Nachweis einer positiven Wesensprüfung erst nach Ablauf von vier Jahren nach der vorherigen Prüfung verlangt wird. In diesem Fall müsste bei Hunden nach 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer der Erlaubnis die neue Erlaubnis - zunächst - ohne den Nachweis einer erfolgreichen Wesensprüfung erteilt werden. Dies wäre mit der eindeutigen Festlegung des Verordnungsgebers, die Neuerteilung der Halteerlaubnis ausnahmslos von der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Wesensprüfung abhängig zu machen, unvereinbar. Überdies hat der Senat in seiner Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 die Differenzierung der Geltungsdauer der Halteerlaubnis in 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO als durch sachliche Erwägungen gedeckt und deshalb als mit dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen (vgl. Seiten 45 f. des Urteilsabdrucks). Der Vortrag der Klägerin gibt zur Korrektur dieser Rechtsansicht keine Veranlassung. 3 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO ist schließlich auch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Die hierin gestellten rechtlichen Anforderungen werden in einer dem vorgenannten Grundsatz entsprechenden Weise ausreichend deutlich umschrieben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin als unterliegende Beteiligte zu tragen ( 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf Euro festgesetzt ( 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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