Regierungsrat des Kantons Schwyz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regierungsrat des Kantons Schwyz"

Transkript

1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1114/2011 Schwyz, 22. November 2011 / bz Teilrevision des Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Übersicht Seit der Einführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 1996 hat der Bund den Kantonen immer mehr finanziell und administrativ aufwendige Aufgaben übertragen. Nach der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Januar 2011 müssen nun auf Anfang 2012 das System der Swiss DRG und die freie Spitalwahl eingeführt werden. In einem dritten Paket werden weitere kostenträchtige Aufgaben auf die Kantone zukommen: Mit der Änderung vom 19. März 2010 der Art. 64a und 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR , KVG) wird den Kantonen neu die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) an die Krankenversicherer vorgeschrieben. Die Kantone müssen zukünftig 85% der ausstehenden Krankenkassenprämien tragen; die Krankenversicherer erhalten damit faktisch Staatsgarantie. Um die Zahl der Verlustscheine und deren Finanzierung durch die öffentliche Hand möglichst tief zu halten, lässt der Bundesgesetzgeber den Kantonen jedoch die Möglichkeiten offen, ein Register zu führen. So können die Kantone wirksam klären, wer nicht zahlen kann und wer nicht zahlen will. Für Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, können die Kantone die Leistungspflicht auf die Notfallbehandlung einschränken. Die direkte Anwendung des neuen Bundesrechts ohne Anpassung der kantonalen Gesetzgebung ist nicht möglich. Es ist eine Teilrevision des Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 19. September 2007 (SRSZ , PVG) notwendig. Die Teilrevision des PVG wird gleichzeitig zum Anlass genommen, gesetzestechnische Änderungen vorzunehmen. Zudem soll das Anmelde- und Auszahlungsverfahren im Sinne der neuen Bundesnormen angepasst werden. Da nebst der Umsetzung von Bundesrecht keine materiellen Anpassungen vorgenommen werden, entstehen für den Kanton nur geringe Mehrkosten; insbesondere infolge Umstellung des Verfahrens. Die Kostenübernahme bei den Verlustscheinen kann mit dem neuen Bundesrecht nicht mehr über die Prämienverbilligung finanziert werden. Es ist vorgesehen, dass die Kostenübernahme dieser neuen Verpflichtung direkt durch die Gemeinden erfolgt.

2 Das durchgeführte Vernehmlassungsverfahren zeigt, dass die Einführung eines Registers zum Eintrag von Personen mit ausstehenden Prämien und einem laufenden Betreibungsverfahren oder wenn dieses mit der Ausstellung eines Verlustscheines endet, mehrheitlich positiv aufgenommen wird. Einzig die SP Kanton Schwyz verlangt mit der Vernehmlassung nebst der Umsetzung von Bundesrecht auch materielle Verbesserungen. 2. Ausgangslage 2.1 Teilrevision des KVG Mit der Teilrevision von Art. 64a KVG (BBl 2010 S ff.) regelt der Bund das Verfahren und die Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen neu. Zukünftig sind die Kantone verpflichtet, 85% der aus einem Betreibungsverfahren resultierenden Verlustscheine zu übernehmen. Die Krankenversicherer haben somit neu eine Staatsgarantie. Dies wird zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen. Diese Aufwendungen können auch nicht als Leistungen im Sinne der IPV gemäss Art. 65 KVG betrachtet werden. Mit geeigneten Massnahmen ist sicher zu stellen, dass im Falle von ausstehenden Prämien medizinische Leistungen nur noch im Notfall gewährt werden. Zudem soll den säumigen Versicherten die notwendige Hilfe und Beratung bei der Bewältigung der finanziellen Probleme zuteilwerden. Gemäss dem revidierten Art. 65 Abs. 1 KVG ist es zukünftig zwingend, dass die IPV den Krankenversicherern überwiesen werden. So können die Krankenversicherer bei der Rechnungsstellung für die laufenden Prämien den Betrag der IPV anrechnen. Von dieser Neuregelung betroffen sind nicht nur die Bezüger von IPV, sondern auch alle Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL). 2.2 Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes Die Umsetzung von Art. 64a und 65 KVG verlangt eine Anpassung des kantonalen Rechts. Das PVG ist deshalb einer Teilrevision zu unterziehen. Zu regeln sind die Zuständigkeiten und das Verfahren. Die obligatorische Einführung der Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer bedingt ein neues Anmelde- und Auszahlungsverfahren. Damit werden die Prämien rascher verbilligt, und die Krankenversicherer können die IPV schon anfangs Jahr bei der Rechnungsstellung berücksichtigen. Mit der Teilrevision des PVG werden weitere Anpassungen vorgenommen. Auch weil neu die Gemeinden eine Finanzierungsverantwortung erhalten, drängt sich eine ordentliche Gesetzgebung samt obligatorischem Referendum auf. 2.3 Heutiges Berechnungssystem der IPV wird beibehalten Mit der Totalrevision des PVG per 2008 wurden vor allem Massnahmen zur Optimierung des Anspruchs (gemeinsamer Anspruch von jungen Erwachsenen in Ausbildung zusammen mit den Eltern, Wegfall des Familiendivisors, Einführung einer Mindestgarantie für Kinder und junge Erwachsene, Aufrechnung von ausserordentlichem Liegenschaftsunterhalt) umgesetzt. Das seit 1. Januar 2008 gültige Berechnungsmodell für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist so gestaltet, dass es automatisch auf höhere Prämien reagiert. Dies auf zwei Ebenen: Erstens gelten zur Festlegung des Kreises der mutmasslichen IPV-Bezüger individuelle, aufgrund der Familienzusammensetzung zugeschnittene Einkommensgrenzen. Auf der zweiten Ebene beeinflusst die Richtprämie die Höhe des Anspruchs, indem aus der Differenz zwischen dem Selbstbehalt und der Richtprämie die Prämienverbilligung resultiert. Die Entwicklung der Gesamtausgaben für die Prämienverbilligung zwischen 2008 bis 2010 zeigt die Wirkung des Modells auf

3 Tabelle: Entwicklung des Gesamtaufwandes, der Anzahl Anmeldungen und der Anzahl Bezüger Jahr Gesamtaufwand (in Franken) Anzahl Anmeldungen Anzahl Bezüger Auch die zukünftigen Prämienerhöhungen werden über dieses Prämienverbilligungssystem teilweise aufgefangen. Die vorliegende Teilrevision des Gesetzes ändert dieses System nicht; es sind keine neuen Leistungen vorgesehen. 3. Umsetzung von Bundesrecht 3.1 Übernahme Verlustscheine (Art. 64a KVG) Nach heutigem Recht sistieren die Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für medizinische Leistungen, sobald im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt wird. Das bedeutet, dass die säumigen Versicherten zwar den vollen Zugang zu den medizinischen Leistungen haben, die Krankenversicherer jedoch den Leistungserbringern die erbrachten Leistungen nicht vergüten. Die wichtigste Neuerung von Art. 64a KVG ist, dass in Zukunft die Kantone 85% der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen nach Vorliegen des Verlustscheines zu übernehmen haben. Gestützt auf die KVG-Statistik des Bundesamts für Gesundheit (BAG) - die Daten sind allerdings unvollständig - muss durch die Neuregelung von Art. 64a KVG mit erheblichen Mehrkosten in den Kantonen gerechnet werden. Da die KVG-Änderungen gestützt auf einen parlamentarischen Bericht (BBl ff.) und ohne bundesrätliche Botschaft erfolgten, stehen keine Berechnungen des Bundesrates zur Verfügung. Anhand der Angaben über Versicherte mit Leistungssistierungen bzw. mit laufenden Betreibungen (umgerechnet für den Kanton Schwyz) können die mutmasslichen Mehrkosten aufgezeigt werden. Tabelle: Berechnung der mutmasslichen Kosten bei Übernahme der Verlustscheine Versicherte mit Betreibung im Kanton Schwyz (prozentuale Umrechnung) Potenzielles Risiko für SZ (in Franken), wenn nach Ausstellung des Verlustscheines der Kanton 85% zu übernehmen hat* Jahr Anzahl Versicherte** Prämienvolumen in Franken** Verlustschein-Risiko = 42.50% des Prämienvolumens der Versicherten mit Betreibung im Kanton Schwyz (50%*** der in Betreibung stehenden Prämien x 85%) * Mit der Teilrevision des Art. 64a KVG sind die Kantone zukünftig verpflichtet, 85% der aus einem Betreibungsverfahren resultierenden Verlustscheine zu übernehmen. ** Quelle: Bundesamt für Gesundheit (BAG) *** Man geht von der Annahme aus, dass bei der Hälfte der Betreibungen ein Verlustschein resultiert. Da nicht bekannt ist, bei wie vielen Betreibungen schliesslich ein Verlustschein ausgestellt wird, wird davon ausgegangen, dass bei der Hälfte ein Verlustschein resultiert. Davon muss die öffentliche Hand 85% der Kosten übernehmen. Diese Kosten können mit dem neuen Bundesrecht nicht mehr über die IPV abgerechnet werden

4 Angesichts der Höhe der mutmasslichen Kosten aus Verlustscheinen von rund 4.5 Mio. Franken sind gezielte Massnahmen zur Kostensenkung unabdingbar. Art. 64a KVG lässt den Kantonen Spielraum für verschiedene Massnahmen. So können die Krankenversicherer verpflichtet werden, der Durchführungsstelle (Ausgleichskasse Schwyz) diejenigen Schuldner zu melden, welche infolge Nichtbezahlens der Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben werden (Art. 64a Abs. 2 KVG). Durch die Krankenversicherer ebenfalls gemeldet werden sollen diejenigen Schuldner, bei denen nach Abschluss des Betreibungsverfahrens ein Verlustschein resultiert (Art. 64a Abs. 3 KVG). Über säumige Versicherte kann ein Register geführt werden (Art. 64a Abs. 7 KVG). Das Bundesrecht spricht einerseits von der Möglichkeit, dass ab Betreibung eine Eintragung erfolgt und anderseits entsteht erst ab Verlustschein die gesetzliche Leistungspflicht der öffentlichen Hand. Es ist zu erwarten, dass die Zahl der Betreibungen relativ gross und die Zahl der Verlustscheine deutlich geringer ist. Um das Register auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht unnötig zu füllen, ist auch denkbar, dass Personen erst ab Einreichung des Fortsetzungsbegehrens in das Register eingetragen werden. Weil es schweizweit dazu keine Erfahrungswerte gibt, soll der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung regeln, zu welchem Zeitpunkt ein Eintrag erfolgen soll. Es stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Disposition: Einleitung des Betreibungsverfahrens, Einreichung des Fortsetzungsbegehrens oder nach Ausstellung des Verlustscheines. Massgeblich wird allenfalls sein, welche Daten die Krankenversicherer den kantonalen Durchführungsstellen melden müssen. Der Regierungsrat regelt ebenfalls, welche Personen nicht ins Register einzutragen sind. Zugriff auf das Register erhalten die Gemeinden sowie die Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG. Die Gemeinden sind zu verpflichten, für die Versicherten im Register eine individuelle Betreuung anzubieten. Ziele der Betreuung sind: Förderung der Eigenverantwortung der Prämienzahler; Unterstützung bei der Lösung der finanziellen Probleme der säumigen Versicherten; zweckmässige Verwendung der öffentlichen Mittel und Schutz der Steuerzahler; mittel- und langfristige finanzielle Entlastung der öffentlichen Hand; Verhindern von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen; Verhindern von offenen Rechnungen für erfolgte medizinische Leistungen von Ärzten, Spitälern und anderen Leistungserbringern. Gemäss den 1, 8 und 11 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe (SRSZ , ShG) sind die Gemeinden zuständig für wirtschaftliche und persönliche Hilfe für ihre Einwohner. Können Personen ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlen, so wird gezielte Hilfe durch die Gemeinde notwendig. Bei der Übernahme der Kosten bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen handelt es sich somit eindeutig um eine Aufgabe der Gemeinden. Der Verteilschlüssel entspricht den effektiven Aufwendungen für die Kostenübernahme der Personen gemäss deren Wohnsitz. So entsteht für die Gemeinden ein Anreiz, Verlustscheine durch geeignete Beratung und Betreuung möglichst zu vermeiden. Die Kosten können nur ansatzweise geschätzt werden. 3.2 Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer (Art. 65 KVG) Heute erfolgt die Auszahlung der IPV in der Regel direkt an die anspruchsberechtigte Person. Dies gilt auch für Bezüger von EL, welche die IPV monatlich zusammen mit der laufenden EL erhalten. Bei Bezügern von Sozialhilfe erfolgt die Auszahlung an die Gemeinde, welche die Sozialhilfe ausrichtet. Heute wird nur in Einzelfällen an die Krankenversicherer überwiesen. Dies ist dann der Fall, wenn die Durchführungsstelle feststellt, dass die ausbezahlten Verbilligungen nicht zweckmässig verwendet werden oder wenn eine Sistierung der Kostenübernahme von medizinischen Leistungen infolge Betreibungsverfahren erfolgt ist. Mit der IPV werden Personen in be

5 scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen unmittelbar von der finanziellen Belastung durch die Krankenkassenprämien entlastet. Um zu verhindern, dass die ausbezahlten Leistungen durch die versicherten Personen zweckentfremdet werden, sollen diese neu direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 65 Abs. 1 KVG). Mit der neuen Bestimmung gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG ändert sich am individuellen Anspruch an sich nichts. Anstelle der Auszahlung an die versicherte Person erfolgt diese neu an die Krankenversicherer. Bei allen bisherigen rund Bezügern von IPV ist neu jährlich die Zugehörigkeit zu einem Krankenversicherer zu erfassen. Da in Familien verschiedene Kassen vertreten sein können und jährlich rund 15% der Versicherten ihre Kasse wechseln, entsteht ein dauernder administrativer Mehraufwand. Betroffen davon sind auch die rund 3700 Bezüger von EL. 4. Änderung des Anmelde- und Auszahlungsverfahrens Wer IPV beansprucht, muss sich aktuell bis spätestens Ende April des massgebenden Jahres anmelden. Die Ausgleichskasse Schwyz stellt dazu den mutmasslich berechtigten Personen anfangs Jahr ein Anmeldeformular zu. Die Auszahlung der IPV erfolgt heute in den Monaten März bis circa Oktober, was dazu führen kann, dass die berechtigten Personen wegen der verzögerten Auszahlung in Liquiditätsengpässe kommen und möglicherweise die Krankenkassenprämien nicht rechtzeitig bezahlen können. Art. 65 Abs. 3 KVG schreibt jedoch vor, dass die Auszahlung der IPV so zu erfolgen hat, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Es drängt sich eine Änderung des Anmelde- und Auszahlungsverfahrens auf, um eine frühzeitigere Abwicklung zu ermöglichen. 5. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 5.1 Zur Vernehmlassung Stellung genommen haben die Kantonsratsparteien, die Bezirke Einsiedeln, Gersau und Küssnacht und alle Gemeinden (ausgenommen Steinerberg, Morschach und Riemenstalden). Zudem haben der kantonale Datenschutzbeauftragte, die Ärztegesellschaft Kanton Schwyz, Santésuisse, das Regionalspital Einsiedeln sowie die Gleichstellungskommission zur Vorlage Stellung genommen. Die meisten Gemeinden haben sich den Vernehmlassungsempfehlungen des vszgb (Verband der Schwyzer Gemeinden und Bezirke) angeschlossen. 5.2 Grossmehrheitlich wird die Einführung eines Registers, in welches Personen mit einem laufenden Betreibungsverfahren bei ausstehenden Prämien oder einem Verlustschein nach Abschluss des Betreibungsverfahrens eingetragen werden, begrüsst. Einzig die FDP.Die Liberalen Kanton Schwyz, sowie die Gemeinde Freienbach sprechen sich gegen das Register aus. Teilweise unterschiedlich wird Stellung dazu genommen, wer im Register einzutragen ist, welche Stelle den Eintrag oder die Löschung vornehmen darf und wer Einsicht ins Register nehmen kann. Vonseiten der Gemeinden wird zudem eingebracht, dass eine zusätzliche Verpflichtung im Sozialhilfegesetz zur Betreuung der Personen mit ausstehenden Prämien nicht notwendig sei. 5.3 Vorwiegend von den Gemeinden wird verlangt, dass sich der Kanton an den Kosten für die Übernahme der Verlustscheine im gleichen Verhältnis wie für die Restfinanzierung der Prämienverbilligung beteiligt. (Der Bund finanzierte zum Beispiel 2010 rund 82% der gesamten Prämienverbilligung. Der Anteil des Kantons am Rest beträgt drei Fünftel, derjenige der Gemeinden zusammen zwei Fünftel). Zudem fordern die Gemeinden (und teilweise auch weitere Vernehmlasser), dass für die Benützung des Registers keine Nutzungsgebühren verlangt werden. 5.4 Die SP des Kantons Schwyz reicht verschiedene Vorschläge zur Leistungsverbesserung ein. Es handelt sich dabei um die Aufhebung des gemeinsamen Anspruchs von jungen Er

6 wachsenen in Ausbildung zusammen mit den Eltern, die vollständige Verbilligung der Prämien für Kinder bei einem Einkommen der Eltern unter Fr und eine Anpassung der Vermögensfreibeträge. 5.5 Die in den folgenden Punkten von den Vernehmlassern eingereichten Anregungen zum Verfahren werden berücksichtigt oder sind bereits in einem anderen Erlass geregelt: Differenzauszahlung ( 9): Wenn die Leistungen aus der Prämienverbilligung höher sind als die effektiven Prämien, so müssen die Krankenversicherer die Differenz innerhalb von 60 Tagen den versicherten Personen auszahlen, sofern kein Verlustschein für andere Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorliegt (Art. 106c Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, SR , KVV); Anmeldeverfahren ( 17): Die Anmeldefrist wird in der Vollzugsverordnung festgelegt. Hier werden auch die Ausnahmebestimmungen zum Beispiel für die Anmeldefristen für Sozialhilfefälle oder weitere Lebenssituationen wie Geburt eines Kindes geregelt; Registereintrag ( 12a und b; 14 Abs. 3): Ein obligatorischer Eintrag ins Register ist nicht vorgesehen. Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Ausnahmen. So werden Bezügerinnen und Bezüger von EL oder Sozialhilfe nicht eingetragen. Der Regierungsrat wird zudem in der Vollzugsverordnung regeln, ab welchem Stand des Betreibungsverfahrens der Eintrag ins Register zu erfolgen hat; Registerzugang ( 12a Abs. 2): Der obligatorische Zugang zum Register ist nicht vorgesehen. Gemäss Bundesgesetz ist der Zugang zum Register einzig den Leistungserbringern gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG, dem Kanton und den Gemeinden vorbehalten. Leistungserbringer, die auf den Zugang zum Register verzichten und damit keine Kenntnis von einem Leistungsstopp haben, tragen das betriebswirtschaftliche Risiko selber. Aus rechtlicher Sicht nicht möglich ist der öffentliche Zugang zum Register; Nutzungsgebühr ( 12a): Die Nutzung des Registers wird auf Wunsch der Gemeinden und weiterer Vernehmlasser kostenlos sein; Leistungsaufschub ( 12b Abs. 2 und 3): Gemäss KVG ist die kantonale Stelle für die Löschung und den Eintrag ins Register zuständig. Die Gemeinden sind befugt, einen Antrag auf Löschung zu stellen, wenn die Betreuung erfolgreich ist oder andere Umstände die Löschung rechtfertigen. Die Person, welche im Register eingetragen wird, wird mittels einsprachefähiger Verfügung über den Eintrag informiert. Es gilt das Verfahren gemäss Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1, ATSG); Notfallbehandlung ( 12c): Die Beurteilung, ob es sich um einen Notfall handelt oder nicht, obliegt den Leistungserbringern gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG; Übergangsbestimmungen ( 26a): Zahlungen der Gemeinden durch die Übernahme für ausgestellte Verlustscheine von ausstehenden Prämien ab 1. Januar 2012 erfolgen erstmals Mitte Werden Verlustscheine auf Meldung der Gemeinden für die Zeit vor dem 1. Januar 2012 übernommen, werden diese wie bisher über die Prämienverbilligung abgewickelt; Anpassung Sozialhilfegesetz: Zu den Aufgaben der Sozialhilfe gehört bereits heute die Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden auf freiwilliger Basis. Die Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien und der damit verbundene Eintrag ins Register haben für die betreffenden Personen und ihre Familien weitreichende Auswirkungen. Es ist deshalb unabdingbar, dass die Sozialhilfe der Gemeinde eine verpflichtende Aufgabe erhält, Personen mit ausstehenden Krankenkassenprämien umfassend und aktiv zu betreuen. Dies sowohl im Interesse der betreffenden Personen aber auch im Interesse der Gemeinden, indem durch die Betreuung die Kosten für die Übernahme von Verlustscheinen gesenkt werden können. 5.6 Auf die Forderung nach einem Verzicht auf die Führung eines Registers wird nicht eingetreten. Das Register ist ein wichtiges Instrument, um mittelfristig die Kosten für die Verlustscheine bei ausstehenden Prämien zu reduzieren. Abzulehnen ist auch die zentrale Betreuung der Personen durch eine kantonale Stelle. Die Betreuung von Personen, die persönliche oder finanzielle Schwierigkeiten haben, ist eine Kernaufgabe der Sozialhilfe der Gemeinden. Mit einer gu

7 ten Betreuung vor Ort können die Kosten für die Gemeinden nachhaltig reduziert werden. Die Aufwendungen für die Übernahme der Verlustscheine sind keine Sozialhilfe. Dennoch ist es sachlich richtig, wenn diese Kosten vollumfänglich, ohne Beteiligung des Kantons, durch die Gemeinden getragen werden. Die Aufwendungen werden im innerkantonalen Finanzausgleich als Normaufwand berücksichtigt. 5.7 Materielle Leistungsverbesserungen bei der IPV sind im Rahmen dieser Revision nicht vorgesehen. Zudem würden die Leistungsverbesserungen folgende grob geschätzten Mehrkosten auslösen: Aufhebung des gemeinsamen Anspruchs ca bis 17.0 Mio. Franken Vollständige Verbilligung der Prämien für Kinder ca. 3.0 bis 4.0 Mio. Franken Anpassung des Vermögensfreibetrages ca. 1.5 Mio. Franken Total Mehrkosten ca bis 22.5 Mio. Franken Die Gemeinden und der Kanton müssten sich diese Kosten zu 2/5 bzw. 3/5 teilen. Angesichts der aktuellen finanziellen Ausgangslage des Kantons wie auch derjenigen einiger Gemeinden ist ein Leistungsausbau in dieser Grössenordnung nicht möglich. 6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Titel Der bisherige Titel Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung bezieht sich dem Sinn nach einzig auf die IPV. Gemäss KVG muss der Kanton aber auch mehr und mehr andere Aufgaben erfüllen. Es handelt sich dabei unter anderem um die Kontrolle der obligatorischen Versicherungspflicht bzw. der Sicherstellung, dass alle im Kanton Schwyz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen gegen die Folgen von Krankheit versichert sind. Mit der Neuregelung der Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen nach erfolgloser Betreibung wird dem Kanton eine neue Aufgabe zugewiesen. Der Analogie von anderen Gesetzen (AHV, IV, Familienzulagen) folgend, ist eine Änderung des Titels in Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG) angebracht. So ist auch in Zukunft geregelt, dass nicht jede künftige Änderung des KVG zu einem zusätzlichen Erlass auf Stufe Kanton führt. 1 Bst. c bis e: Inhalt Im ersten Paragrafen wird der Inhalt des Gesetzes mit den neuen Aufgaben ergänzt. Es erfolgt somit auch eine geänderte Auflistung. 2 Abs. 3: 2. Mitwirkung und Amtshilfe Die generelle Mitwirkung und Amtshilfe wird auf die Krankenversicherer ausgedehnt. Damit werden die Versicherer zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2a Abs. 1 und 2 (neu): 3. Versichertenbestand Damit werden die Krankenversicherer verpflichtet, der Durchführungsstelle den Versichertenbestand mit den notwendigen Daten zu liefern. Dies ist zwingend notwendig, damit das Auszahlungsverfahren an die Krankenversicherer problemlos durchgeführt werden kann. Zudem können die Daten auch zur Kontrolle des Versicherungsobligatoriums verwendet werden. Mit Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, dass für den Datenaustausch elektronische Systeme benützt werden können

8 8 Abs. 1 bis 3: Datengrundlage Das Bundesgesetz (Art. 65 Abs. 3 KVG) verlangt, dass a) bei der Berechnung der Verbilligung die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden und b) die IPV zeitlich so ausbezahlt wird, dass die anspruchsberechtigte Person ihrer Prämienverpflichtung nicht vorschussweise nachkommen muss. Zudem schreibt Art. 65 KVG neu vor, dass die IPV in jedem Fall an die Krankenversicherer ausbezahlt wird. Dies betrifft auch die Bezüger von EL. Betreffend die Auszahlung an die Krankenversicherer ist das Bundesrecht direkt anwendbar und wird durch die Ausgleichskasse Schwyz umgesetzt. Um diese zwei Vorgaben umzusetzen, muss das Anmelde- und Auszahlungsverfahren jedoch geändert werden. Bundesrechtlich geregelt ist, dass die Krankenkassenprämie im Voraus zu bezahlen ist (Art. 90 KVV). Neu wird vorgesehen, dass sich Personen, die Anspruch auf IPV geltend machen, im Vorjahr für das entsprechende Anspruchsjahr anmelden. Dies ist eine Bedingung dafür, dass die Prämien möglichst ab Beginn des Anspruchsjahres verbilligt werden können. Praktischerweise richtet sich das Verfahren nach folgendem Zeitplan (Muster): IPV für das Jahr 2014 Zustellung der Formulare von Amtes wegen März 2013 Anmeldung der IPV für 2014 durch die versicherte Person ab April 2013 Frist für die Anmeldung 30. September 2013 Meldung über den Anspruch an die Krankenversicherer circa November 2013 Zustellung der Prämienrechnung Januar 2014 (reduziert um IPV) Dezember 2013 Fälligkeit der Prämienzahlung Januar Dezember 2013 Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer (monatlich oder quartalsweise) ab Januar 2014 Die Prämienrechnung des Krankenversicherers wird für die folgenden Monate um die Höhe der IPV reduziert. Mit der Einführung dieses Verfahrens muss neu geregelt werden, welche Daten für die Berechnung massgebend sind. Nach wie vor gilt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Steuerwert der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bestimmen. Um möglichst zeitnah die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu bestimmen, wird auf die Steuerveranlagung abgestellt, welche bis zum 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres vorliegt. Dabei wird auf die jüngste Steuerveranlagung für eine Steuerperiode abgestellt, welche nicht mehr als vier Jahre zurückliegt. Existiert für diese Zeit keine Steuerveranlagung, wird auf provisorische Daten, namentlich die letzte Steuererklärung, abgestellt. Auf Antrag der versicherten Person wird eine Neubeurteilung vorgenommen, wenn diese innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Steuerveranlagung ein Gesuch stellt. Nach Ablauf der dreissigtägigen Frist wird auf das Gesuch nicht mehr eingetreten. In der Vollzugsverordnung wird der Regierungsrat regeln, nach welchen Voraussetzungen eine Neuberechnung vorzunehmen ist. Insbesondere ist zu regeln, wie sich die familiären Verhältnisse wie Geburt eines Kindes, Trennung/Scheidung oder Tod usw. auswirken. Zudem ist zu regeln, ob und wie Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Neuberechnung zu berücksichtigen sind

9 9: Richtprämien Verbilligt werden über die IPV nur die Richtprämien. Diese entsprechen den durchschnittlichen Prämien für Erwachsene, Kinder und junge Erwachsene. Bis jetzt wurden diese jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt, wobei immer die vom Bundesrat für die EL-Berechnung festgesetzten Werte übernommen wurden. Im Sinne einer Vereinfachung kann diese Delegationsnorm aufgehoben und diese Bestimmung direkt im Gesetz verankert werden. Insbesondere, weil eine enge Verknüpfung der Richtprämien für die IPV von EL-Bezügern und allen anderen Versicherten besteht. Dies macht auch im Hinblick auf die Auszahlung der Verbilligung an die Krankenversicherer Sinn. 11 Abs. 3: Eingetragene Partnerschaften In einem neuen Absatz wird ein Verweis auf die Bestimmungen bezüglich der eingetragenen Partnerschaften gemäss Art. 13a ATSG gemacht. 12 Abs. 1 bis 3: Massgebende Verhältnisse Bis jetzt wurde auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in dem die IPV beansprucht wird, abgestellt. Art. 65 Abs. 3 KVG schreibt neu vor, dass auf die aktuellsten Verhältnisse abzustellen ist. Durch den Wechsel des Verfahrens- und Auszahlungszeitpunktes (Anmeldung im Vorjahr und Auszahlung der Verbilligung Anfangs des Anspruchsjahres) ist neu auf die persönlichen und familiären Verhältnisse per 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres abzustellen. Durch die Neuregelung des Auszahlungsverfahrens (siehe 8) ist der Begriff Anspruchsjahr eindeutig zu definieren. Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien aufgrund der Versicherungspflicht geschuldet sind. Konkret heisst dies, dass eine IPV für das Jahr 2013 für das Versicherungsjahr 2013 ausbezahlt wird. Dies unabhängig davon, ob die Anmeldung für die IPV bereits im Jahr 2012 eingereicht wurde. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. IV. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen (neu) Mit der revidierten Bestimmung von Art. 64a KVG erhält der Kanton neue Finanzierungsverantwortungen, aber auch eine neue Kompetenz. Es handelt sich um die Neuregelung bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen. 12a (neu): 1. Register Die Ausgleichskasse Schwyz errichtet und betreibt ein Register als eine elektronische Applikation, in der Personen erfasst werden, für die ein Leistungsaufschub gemeldet wird. Die Kosten für den Aufbau und Betrieb des Registers trägt der Kanton. Zum Zugriff auf das Register berechtigt sind alle gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG zugelassenen Leistungserbringer und die Gemeinden. Die Datenapplikation steht den berechtigten Stellen kostenlos zur Verfügung. Der Regierungsrat regelt die Details. 12b (neu): 2. Leistungsaufschub Der Regierungsrat soll in der Vollzugsverordnung festlegen, ab welchem Stand des Betreibungsverfahrens ein Eintrag ins Register erfolgen soll. Auf einen Eintrag im Register kann zudem nur verzichtet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies kann zum Beispiel bei Fürsorgeabhängigkeit oder bei Bezug von EL sein. Bei einer rechtzeitigen Meldung und einer speditiven Aus

10 zahlung der Prämienverbilligung sollte bei diesen beiden Personengruppen sogar das Einleiten einer Betreibung nicht mehr notwendig sein. Mit dem Eintrag im Register wird die Kostenübernahme für medizinische Leistungen durch die Krankenversicherer aufgeschoben. Die Ausgleichskasse Schwyz ist verpflichtet, die betroffene Person über den Eintrag und eine spätere Löschung zu informieren. Eine Löschung im Register erfolgt, falls der Krankenversicherer über die Aufhebung des Leistungsaufschubs informiert oder die Betreuung durch die Fürsorgebehörde erfolgreich durchgeführt wurde. Die betroffene Person kann im Sinne des Rechtschutzes gemäss ATSG eine einsprachefähige Verfügung über die Eintragung im Register verlangen. Das Register enthält keinerlei medizinische Informationen über die Versicherten. Die Mitarbeitenden der Durchführungsstelle unterstehen der strengen Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG (Art. 64a KVG in Verbindung mit Art. 1 KVG; 3 EGzKVG). 12c (neu): 3. Notfallbehandlung Für Personen, deren Leistungsaufschub im Register eingetragen ist, beschränkt sich ab dem Zeitpunkt der Registrierung die Kostenübernahme durch den Krankenversicherer im Sinn der Bundesgesetzgebung auf die Notfallbehandlungen. Es ist nicht sinnvoll und auch nicht möglich, den bundesrechtlichen Begriff der Notfallbehandlung durch kantonales Recht zu definieren. 12d (neu): 4. Zuständigkeit und Aufgaben Mit Abs. 1 werden die Krankenversicherer verpflichtet, der Ausgleichskasse Schwyz alle betriebenen versicherten Personen zu melden, bei welchen im laufenden Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde. Mit Abs. 2 erhält die Ausgleichskasse Schwyz die Kompetenz und den Auftrag, insbesondere diese Personen über die Unterstützungsmöglichkeiten im Kanton Schwyz aufzuklären und diese vor allem auch auf die Folgen von Prämienausständen aufmerksam zu machen. Mit Abs. 3 erhält die Fürsorgebehörde am Wohnsitz den Auftrag, im Rahmen der Unterstützungsmassnahmen eine Betreuung der im Register gemeldeten Personen durchzuführen. Die Betreuung soll individuell dazu beitragen, dass die aktuellen finanziellen Probleme der Person mit Prämienausständen rasch gelöst werden können, ohne dass es zu einem Verlustschein kommt. Die aktive Mitarbeit der säumigen Versicherten ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass anschliessend der Leistungsaufschub wieder aufgehoben werden kann. Das Departement des Innern wird in Absprache mit den Fürsorgebehörden einen Mindeststandard der Betreuung definieren und die entsprechenden Weisungen erlassen. 12e (neu): 5. Revisionsstelle und Kostenübernahme Das Bundesgesetz schreibt vor, dass der Kanton die Revisionsstelle bezeichnet, welche die Meldungen der Krankenversicherer betreffend die Kostenübernahme von Verlustscheinen auf deren Richtigkeit hin überprüft. Um Flexibilität zu gewährleisten, soll der Regierungsrat die Kompetenz erhalten, die Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Kosten für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen, welche die Gemeinden nach Ausstellung des Verlustscheines zu übernehmen haben, sind neu im Art. 64a KVG definiert. Die Leistungen der IPV basieren hingegen auf Art. 65 KVG. Ausstehende Prämien können somit nicht der IPV belastet werden. Personen, die ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlen können und bei denen das Betreibungsverfahren zu einem Verlustschein führt, benötigen Hilfe. Die Gemeinden sind aufgrund des Sozialhilfegesetzes verpflichtet, diese Hilfe zu gewähren. Es ist somit naheliegend, dass die Finanzierung der Aufwendungen für die Kostenübernahme von Verlustscheinen durch die Gemeinden zu erfolgen hat. Da es sich um ganz individuelle Hilfe im Einzelfall für die eigenen Gemeindeeinwohner handelt und der Erfolg der Betreuung von der Effizienz der Fürsorgebehörden abhängig ist, wird mit den Gemeinden nach effektivem Aufwand für ihre Einwohner abgerechnet

11 14 Abs. 2 und 3: 1. Kantons- und Regierungsrat Die heutige Auflistung der Aufgaben kann entschlackt werden: Die anrechenbaren Richtprämien werden neu in 9 und die Durchführungsstelle neu in 16 namentlich benannt. Die heute in 14 Abs. 2 dargestellten Zuständigkeiten sind in den anderen Paragrafen ausreichend verankert. Anstelle des Verweises auf die einzelnen Kompetenzen wird in einem neuen Abs. 2 generell festgehalten, dass der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften erlässt. Mit Abs. 3 erhält der Regierungsrat explizit Regelungskompetenz. So soll er den Kreis der Personen definieren, welche trotz ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen nicht ins Register aufgenommen werden. Im Vordergrund stehen dabei die Bezügerinnen und Bezüger von EL oder von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Die Einreichefrist zur Geltendmachung der Prämienverbilligung sowie die Ausnahmen soll der Regierungsrat festlegen. Aus der Bundesverordnung über die Krankenversicherung hat der Kanton zu entscheiden, welche Rechtstitel einem Verlustschein gleichzusetzen sind. Zudem müssen verschiedene Fristen im Datenverkehr mit den Krankenversicherern festgelegt werden. 15 Abs. 2 Bst. c: 2. Departement Das Departement des Innern wird in Absprache mit den Fürsorgebehörden einen Mindeststandard der Betreuung definieren und die entsprechenden Weisungen erlassen. Siehe dazu auch die Erläuterung zu 12d Abs Abs. 1 bis 3: 3. Durchführungsstelle Die Ausgleichskasse Schwyz führt bereits jetzt schon die IPV sowie die Obligatoriumskontrolle durch. Die Neuformulierung erleichtert die Aufgabenzuweisung, die sich auch aus kommenden Rechtsänderungen auf Stufe des Bundes ergeben kann. 16a (neu): 4. Gemeinden Mit Abs. 1 wird klar tituliert, dass die Fürsorgebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der säumigen Person für die Durchführung der Betreuung gemäss 12d Abs. 3 des Gesetzes zuständig ist. Es ist eine zwingende Aufgabe für die Fürsorgebehörde. Die Kosten für die Durchführung trägt die Gemeinde. 18 Abs. 1: 2. Auszahlung Bisher erfolgte die Auszahlung der IPV direkt an die versicherte Person. Neu schreibt das Bundesgesetz vor, dass die IPV an die Krankenversicherer auszubezahlen ist. Die Formulierung in der Regel lässt Spielraum, um in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen, dennoch die Auszahlung an die versicherte Person vornehmen zu können. Der Entscheid betreffend Ausnahmefälle soll der Ausgleichskasse Schwyz zustehen. 19: 3. Rückforderung Mit Abs. 1 wird klar definiert, wer zu viel ausbezahlte IPV zurückzuerstatten hat. Auch wenn die Auszahlung an die Krankenversicherer erfolgt, ist die versicherte Person die Begünstigte. Mit den Abs. 2 und 3 wird geregelt, dass Leistungen zurückzufordern sind, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung zeigt, dass bei einer als berechtigt gemeldeten Person das massgebende Einkommen oder Vermögen über den Einkommensgrenzen liegt und damit kein Anspruch besteht oder wenn die IPV zu hoch berechnet wurde. Da sich das Veranlagungsverfah

12 ren bei der Steuerverwaltung verzögern kann, ist es notwendig, die Verjährungsfrist auf 10 Jahre festzulegen. 26: 2. Abänderung dieses Gesetzes Bereits jetzt besteht die Regelung, dass der Kantonsrat dieses Gesetz unter Vorbehalt des fakultativen Referendums den jeweiligen Änderungen des Bundesrechts anpassen kann. Es war jedoch bisher nicht definiert, welches Bundesrecht gemeint ist. Es erfolgt deshalb neu der klare Verweis auf das KVG und das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (SR , ELG). 26a (neu): 3. Übergangsbestimmungen Durch die Anpassung des zeitlichen Verfahrens (Anmeldung im Vorjahr für das laufende Jahr) melden sich die versicherten Personen im Übergangsjahr 2013 sowohl für den Bezug der IPV für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014 an. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollen für das Jahr 2013 andere Anmeldefristen gelten. Das genaue Verfahren, die Fristen und auch den Zeitpunkt der massgebenden Berechnungsgrundlage soll der Regierungsrat speziell regeln. Voraussichtlich tritt die neue Bestimmung des KVG betreffend die direkte Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer per 1. Januar 2012 in Kraft. Allerdings besteht für die Kantone im Bereich der Auszahlung an die Krankenversicherer eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Im Zusammenhang mit der Anpassung des zeitlichen Verfahrens soll die Übergangsfrist ausgeschöpft werden und die direkte Auszahlung erst per 1. Januar 2014 eingeführt werden. Betroffen von der direkten Auszahlung der Prämienverbilligung an die Krankenversicherer sind auch die Bezügerinnen und Bezüger von EL. Diese Bestimmung tritt grundsätzlich per 1. Januar 2012 in Kraft. Die Kantone sind jedoch befugt, die Direktauszahlung später vorzunehmen. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens sollen deshalb sämtliche Prämienverbilligungen erst ab 1. Januar 2014 direkt den Krankenversicherern überwiesen werden. II. Änderungen von anderen Erlassen 1. Gesetz über die Sozialhilfe 11 Abs. 2 Bst. g (neu): Aufgaben Im Sozialhilfegesetz wird die Durchführung einer individuellen Betreuung im Zusammenhang mit der Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen explizit als Aufgabe der Fürsorgebehörde der Gemeinde bezeichnet. Je besser die Betreuung der säumigen Versicherten erfolgt, umso tiefer sind die Aufwendungen der zuständigen Gemeinde infolge der Übernahme der Verlustscheinkosten. Eine explizite Nennung der Aufgabe im Sozialhilfegesetz ist notwendig, weil die bisherige Bestimmung von 11 Abs. 2 Bst. b ShG lediglich die Betreuung auf freiwilliger Basis vorsieht. 2. Kantonsratsbeschluss zum Gesetz über die Prämienverbilligung Der Erlasstitel sowie der Ingress sind entsprechend der Neubetitelung des PVG in Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung umzubenennen

13 III. Volksabstimmung, Inkrafttreten Der Beschluss wird der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Er tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 7. Personelle und finanzielle Auswirkungen 7.1 Durchführungskosten Die verschiedenen Anpassungen im Rahmen dieser Teilrevision haben auch Auswirkungen auf die Durchführungskosten. Mehrkosten fallen bei der Neuordnung der Verlustscheinregelung gemäss Art. 64a KVG insbesondere durch den Aufbau und den Betrieb eines Registers an. Zudem fallen bei den Gemeinden Betreuungskosten an. Die Datenerfassung bei Einführung der Auszahlung an die Krankenversicherer gemäss Art. 65 KVG wird vor allem im Jahr 2013 befristet zu Mehrkosten im Personalbereich führen. In den Folgejahren ist mit mässigen Mehrkosten infolge der laufenden Mutationen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass mittelfristig auch mehr und mehr automatisierte Datenübertragungen erfolgen können (egovernment). Tabelle: Kostenschätzungen für Durchführung auf Stufe Kanton Mehrkosten (in Franken) Verlustscheinregelung Auszahlung an Krankenversicherer* Parallelbetrieb Total Netto-Mehraufwand * Da bei sämtlichen EL-Bezügern (3500 Fälle mit ca Personen) ebenfalls die Direktauszahlung vorzunehmen ist, ergeben sich auch bei der EL für das Jahr 2013 einmalige Mehrkosten bei der Durchführung von circa Fr Die direkten und indirekten Aufwendungen der Ausgleichskasse Schwyz, welche mit der Durchführung der IPV und der Führung des Registers im Rahmen von Art. 64a KVG entstehen, trägt der Kanton. Die Finanzierung erfolgt durch allgemeine Steuermittel. 7.2 Verlustscheinregelung nach Art. 64a KVG Die Kosten, welche aufgrund des Nichtbezahlens von Prämien und Kostenbeteiligungen nach Art. 64a KVG entstehen, tragen die Gemeinden für ihre Einwohner effektiv nach Aufwand. Die Finanzierung erfolgt mit allgemeinen Steuermitteln. Diese Aufwendungen werden beim innerkantonalen Finanzausgleich als Normaufwand berücksichtigt. Tabelle: Kostenschätzungen für Verlustscheinregelung zulasten der Gemeinden Mehrkosten Gemeinden* (in Franken) Verlustscheinregelung * Mangels Daten können die mutmasslichen Kosten lediglich ansatzweise geschätzt werden. Durch die Leistungssistierung infolge Eintrags ins Register bzw. eine gute individuelle Betreuung der säumigen Versicherten durch die Fürsorgebehörde ist zu erwarten, dass die Verlustscheinkosten ab 2015 rückläufig sind. Hingegen fallen für die Gemeinden gewisse Kosten an für die per

14 sönliche Sozialhilfe (Beratung, Schuldensanierungsbegleitung, usw.). Der vonseiten des Kantons vorgesehene Erfahrungsaustausch zwischen den Gemeinden wird zeigen, welche Vorkehrungen sich am Besten bewähren und ein bestmögliches Kosten-Nutzen-Verhältnis haben. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die beiliegende Vorlage anzunehmen. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und Regierungsrates; Bezirks- und Gemeinderäte; Departement des Innern (2, unter Rückgabe der Akten); Ausgleichskasse Schwyz (2). Im Namen des Regierungsrates: Armin Hüppin, Landammann Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994,

Mehr

Departement des Innern

Departement des Innern Departement des Innern Schwyz, 28. Juni 2011 Teilrevision des Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage 1. Übersicht Seit der

Mehr

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2017 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle

Mehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Vom. Dezember 007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Gesetz über die Prämienverbilligung

Mehr

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2016 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 1

Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 1 Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Vom 9. September 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Vernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Vernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Vernehmlassung Pfäffikon, 26. Februar 2017 Vernehmlassung: in der Krankenversicherung Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrte Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen

Mehr

Geltendes Recht Revisionsvorschläge Bemerkungen. Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 1

Geltendes Recht Revisionsvorschläge Bemerkungen. Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 1 Synopse zum Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Vernehmlassungsvorlage) Geltendes Recht Revisionsvorschläge Bemerkungen Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) (Vom.) Vernehmlassungsfassung vom 0..009 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018

Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018 Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018 Informationen Berechnungshilfen ALLGEMEINES 2 WARUM WERDEN KRANKENKASSENPRÄMIEN VERBILLIGT? Die Krankenkassen erheben

Mehr

Amt für Gesundheit Aufwand Kosten Nutzen des KVG- Case Management für die Gemeinden

Amt für Gesundheit Aufwand Kosten Nutzen des KVG- Case Management für die Gemeinden Aufwand Kosten Nutzen des KVG- Case Management für die Gemeinden VTG-Tagung Stadt- und Gemeindepräsidenten/innen vom 13. September 2018 Übersicht der gesetzlichen Grundlagen (1/3) Art. 64a KVG (in Kraft

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG)

Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) Vom. November 0 (Stand. August 08) Gestützt auf Art. 5 Abs. der Kantonsverfassung ) * von der Regierung erlassen

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung In der Gesetzessammlung veröffentlicht im September 2012 331.11 V. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 26. Juni 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

Mehr

Die Liste säumiger Prämienzahler im Kanton Luzern: Vom politischen Ziel zur operativen Umsetzung. Erfahrung aus den ersten 6 Monaten

Die Liste säumiger Prämienzahler im Kanton Luzern: Vom politischen Ziel zur operativen Umsetzung. Erfahrung aus den ersten 6 Monaten Die Liste säumiger Prämienzahler im Kanton Luzern: Vom politischen Ziel zur operativen Umsetzung. Erfahrung aus den ersten 6 Monaten Netzwerk-Apéro vom 16. April 2013 Ablauf 1. Begrüssung und politisches

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.101.7 Jahrgang 2017 Nr. 220 ausgegeben am 25. August 2017 Verordnung vom 22. August 2017 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung;

Mehr

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Eidgenössisches Departement des Innern Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Bern, den 28. März 2018 Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) 6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 20. März 1996 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) 6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG)

Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) Vom 16. März 2016 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 5 Abs. 1, 6 Abs. 5, 9 Abs. 3 lit.

Mehr

Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz & Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz

Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz & Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz & Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz Präsentation Informationsveranstaltung Vom 7. Februar 2019 Systematik

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung; Stellungnahme santésuisse im Rahmen der Vernehmlassung

Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung; Stellungnahme santésuisse im Rahmen der Vernehmlassung santésuisse Römerstrasse 20 Postfach 1561 CH-4502 Solothurn Tel. +41 32 625 41 41 Fax +41 32 625 41 51 mail@santesuisse.ch www.santesuisse.ch Per E-Mail an: di@sz.ch Departement des Innern Kanton Schwyz

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst: 76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung)

Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung) 1 8.111.1 Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Die kantonale Krankenversicherungsverordnung

Mehr

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Sozialbeiträge Basel, 28. September 2011 Prämienverbilligung 2012 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung

Mehr

Prämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016

Prämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016 Prämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016 Informationen Berechnungshilfen ALLGEMEINES 2 WARUM WERDEN KRANKENKASSENPRÄMIEN VERBILLIGT? Die Krankenkassen erheben

Mehr

Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) (Änderung)

Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) (Änderung) Antrag des Regierungsrates 1 8.11 Fassung für das Vernehmlassungsverfahren Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) (Änderung)

Mehr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr PFLEGEFINANZIERUNG IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht der stationären Langzeitpflege 2017 Ziele der Pflegefinanzierung Anspruchsvoraussetzungen Am 1. Januar 2011 wurde die Finanzierung der Pflege schweizweit

Mehr

TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg).

TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg). KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg). DIREKTAUSZAHLUNG DER PRÄMIENVERBILLIGUNG

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 21/2018 Schwyz, 16. Januar 2018 / pf Prämienverbilligung: Wen trifft die Kürzung? Beantwortung der Interpellation I 21/17 1. Wortlaut der Interpellation Am

Mehr

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Sozialbeiträge Basel, 25. Oktober 2010 Prämienverbilligung 2011 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) 1. Ziele der Prämienverbilligung Personen,

Mehr

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Eidgenössisches Departement des Innern Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Bern, den 14. November 2018 Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Mehr

Prämienverbilligung 2016

Prämienverbilligung 2016 Prämienverbilligung 2016 Informationen - Berechnungshilfe 2 Prämienverbilligung 2016 Allgemeines Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen oder das Vermögen der Versicherten.

Mehr

Hintergrundinformation 04/2012: Krankenversicherung im Kanton Schwyz: Individuelle Prämienverbilligung Obligatoriumskontrolle Bericht 2011

Hintergrundinformation 04/2012: Krankenversicherung im Kanton Schwyz: Individuelle Prämienverbilligung Obligatoriumskontrolle Bericht 2011 Hintergrundinformation 04/2012: Krankenversicherung im Kanton Schwyz: Individuelle Prämienverbilligung Obligatoriumskontrolle Bericht 2011 Schwyz, 22. März 2012 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041

Mehr

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1 Antrag des Regierungsrates vom 1. Februar 01 4868 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Änderung vom............; Unterstellung der Selbstständigerwerbenden) Der Kantonsrat, nach

Mehr

Hintergrundinformation 2/2016: Individuelle Prämienverbilligung und Obligatoriumskontrolle im Kanton Schwyz Bericht 2015

Hintergrundinformation 2/2016: Individuelle Prämienverbilligung und Obligatoriumskontrolle im Kanton Schwyz Bericht 2015 Hintergrundinformation 2/2016: Individuelle Prämienverbilligung und Obligatoriumskontrolle im Kanton Schwyz Bericht 2015 Schwyz, im März 2016 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041 819 04 25, Telefax

Mehr

Gesetz über die Familienzulagen

Gesetz über die Familienzulagen Ergebnis der ersten Lesung des 22.08.01 Kantonsrats vom 25. April 2008 Gesetz über die Familienzulagen vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

Mehr

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Verordnung zum Sozialhilfegesetz 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung

Mehr

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2019

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2019 PRÄMIENVERBILLIGUNG 2019 Stand: 13.12.2018 Allgemeine Informationen Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen

Mehr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr PFLEGEFINANZIERUNG IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht der stationären Langzeitpflege 2016 Ziele der Pflegefinanzierung Anspruchsvoraussetzungen Am 1. Januar 2011 wurde die Finanzierung der Pflege schweizweit

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung [Signature] [QR Code] Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom Entwurf Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) 742.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) Änderung vom 13. Dezember 2017 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 832.112.4 vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 8. Dezember 2015 967 Botschaft zur Einreichung einer Standesinitiative betreffend die Revision von Art. 64a des Bundesgesetzes

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Landratsvorlage Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Einführungsgesetz vom 25. März 1996 1

Mehr

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die Stadt Luzern Stadtrat Wurde anlässlich Ratssitzung vom 16. Februar 2017 beantwortet. Antwort auf die Dringliche Interpellation 37 Noëlle Bucher und Marco Müller namens der G/JG-Fraktion vom 3. Januar 2017

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf

Mehr

Unter Spardruck: Kantonale Prämienverbilligungen

Unter Spardruck: Kantonale Prämienverbilligungen Politikstudien Forschung Beratung I N T E R F A C E Unter Spardruck: Kantonale Prämienverbilligungen Dr. Oliver Bieri Helen Amberg, MA Economics Interface Politikstudien Forschung Beratung Seidenhofstrasse

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 70.00 (Vom 6. Juni 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 4. März 006 (FamZG),

Mehr

Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung * (Prämienverbilligungsvollzugsverordnung; VV PV) Departement Finanzen und Gesundheit

Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung * (Prämienverbilligungsvollzugsverordnung; VV PV) Departement Finanzen und Gesundheit Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung * (Prämienverbilligungsvollzugsverordnung; VV PV) Vom 23. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 4, 13, 14 Absatz

Mehr

Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG)

Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) 54.00 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) Vom 6. November 995 (Stand. Januar 04) Gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 8. März 994

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (vom 26. September 2006 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom

Mehr

Prämienverbilligung 2013

Prämienverbilligung 2013 Basel, im September 2012 Prämienverbilligung 2013 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) 1. Ziele der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz 8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV Hintergrundbericht Jahr 2016 ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV Grundlagen der Ergänzungsleistungen Leistungspalette Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) sind einkommens-

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Managed Care) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV)

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) 86.0 Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) vom 9. Dezember 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über Familien- und Sozialzulagen (FSG)

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1 2

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Vom 9. September 007) 6.00 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 371.1

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 371.1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen Kinderzulagengesetz vom. April 996 (Stand. Januar 03) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. März 995 Kenntnis genommen und

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)

Mehr

20. Dezember 2017 (RRB Nr. 1246/2017) Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG); Anpassung der Vorlage 5313

20. Dezember 2017 (RRB Nr. 1246/2017) Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG); Anpassung der Vorlage 5313 Kanton Zürich Regierungsrat An die Mitglieder des Kantonsrates 20. Dezember 2017 (RRB Nr. 1246/2017) Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG); Anpassung der Vorlage 5313 Sehr geehrte Frau

Mehr

AKSZ, /sim

AKSZ, /sim 1 Informationsveranstaltung vszgb Revision EGzKVG Rothenthurm, 9. Februar 2017 2 Grusswort Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher Vorsteherin Departement des Innern des Kantons Schwyz 3 KVG und IPV

Mehr

Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 1 832.501 Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 2. April 1996 1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf das Bundesgesetz über

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Kanton Zug Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Kanton Zug Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Kanton Zug 84.6 Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vom 5. Dezember 994 (Stand. Oktober 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf den Bundesbeschluss

Mehr

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016 182. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2017; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen

Mehr

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV) Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch

Mehr

Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente

Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5... Ausgabe vom. April 008 Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente vom 8. September 986 Der

Mehr

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1). 836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung

Mehr

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84..3 Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

VIII D/21/2. Verordnung über die Prämienverbilligung (V IPV) 1. Allgemeines; Zuständigkeiten. Der Regierungsrat

VIII D/21/2. Verordnung über die Prämienverbilligung (V IPV) 1. Allgemeines; Zuständigkeiten. Der Regierungsrat Verordnung über die Prämienverbilligung (V IPV) Vom 23. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat VIII D/21/2 gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 4 Buchstaben d und g, 10 33 sowie 34 des

Mehr

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (Vom 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt

Mehr

Individuelle Prämienverbilligung 2013 im Wallis

Individuelle Prämienverbilligung 2013 im Wallis Individuelle Prämienverbilligung 2013 im Wallis Maurice Tornay, Vorsteher des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Medienorientierung vom 20. Dezember 2012 Überblick über die Methode

Mehr

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom. Juni 004 Allgemeine Bestimmungen Art Leistungsarten Die Stadt Winterthur richtet Ergänzungsleistungen

Mehr

Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und

Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe

Mehr

[Geschäftsnummer] Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

[Geschäftsnummer] Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 84.. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde-

Mehr

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg)

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) 762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) vom 25. Juni 2008 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26, 29 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) 833.4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) vom 4. September 009 (Stand. Januar 07) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005) Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen 1 (VPVKEG) vom

Mehr