Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und"

Transkript

1 Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und Gesundheits- und Fürsorgedirektion

2 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an den Regierungsrat zur Änderung der Einführungsverordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) 1. Ausgangslage Die in der Berechnung des EL-Anspruchs höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten werden seit 2008 jährlich dem Lohnsummenwachstum, der Teuerung, dem Hochbaupreisindex und dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst. Mit der Änderung per 1. Januar 2019 werden drei der vier Kostenelemente der höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten wie bisher angepasst. Das Kostenelement wird wegen zwei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts anders als in den vorangehenden Jahren berechnet. Dies hat Auswirkungen auf die Restfinanzierung der kosten durch den Kanton. Da die Änderungen der EV ELG und der SHV voneinander abhängen, werden sie in einem Vortrag erläutert. Sie werden jedoch separat verabschiedet. Hinsichtlich der Übernahme der Restfinanzierung bei der Inanspruchnahme von ausserkantonalen stationären und ambulanten leistungen wird am 1. Januar 2019 eine Änderung von Artikel 25a Absatz 5 KVG in Kraft treten. Als Folge davon sind zwei Bestimmungen der SHV zu ergänzen. 2. Erläuterungen Artikel 3 EV ELG: höchstmöglich anrechenbare Heimkosten und Artikel 25a und 25cSHV: Restfinanzierung Kosten stationäre Alters- und Langzeitpflege Die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten gemäss Artikel 3 Absatz 1 EV ELG werden jährlich angepasst. Die Berechnungsgrundlagen für die Anpassung per 1. Januar 2019 sind - wie in den letzten Jahren - die folgenden: Lohnsummenwachstum analog den Vorgaben des Regierungsrates zum Voranschlag 2019 für das Kantonspersonal von 0,7%. Teuerung auf dem Sachaufwand gemäss Landesindex der Konsumentenpreise von 0,8% (April 2017 bis April 2018). Hochbaupreisindex Espace Mittelland Basis Oktober 1998 (Stand April 2018: 123.5) und hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen gemäss Bundesamt für Wohnungswesen (Stand Juni 2018: 1,5%). Die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten setzen sich aus den vier Kostenelementen Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und zusammen. Sie werden auf der Basis der ungerundeten Normkosten des letzten Jahres berechnet und danach auf ganze 5-Rappen-Beträge gerundet.

3 3 Hotellerie Die ungerundeten Normkosten für die Hotellerie betragen im Jahr pro Tag. Es wird dabei von 40% Sachaufwand und 60% Personalaufwand ausgegangen. Beim Sachaufwand wird die Teuerung von 0,8% und beim Personalaufwand das Lohnsummenwachstum von 0,7% (siehe oben) berücksichtigt. Das ergibt im Jahr 2019 gerundete Normkosten von pro Tag. Betreuung Im Jahr 2018 belaufen sich die ungerundeten Normkosten für die Betreuung auf pro Tag. Bei der Betreuung fallen 5% Sachkosten und 95% Personalkosten an. Gleich wie bei der Hotellerie werden dabei die Teuerung und das Lohnsummenwachstum berücksichtigt. Die gerundeten Normkosten im Jahr 2019 betragen daher pro Tag. Infrastruktur Die Finanzierung der Infrastruktur der Alters- und heime ist seit 2011 über einen Betrag pro heimplatz in die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten integriert. Er beträgt im Jahr 2018 ungerundet Für die Festlegung der Normkosten Infrastruktur sind der Hochbaupreisindex Espace Mittelland von und der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen von 1,5% (siehe oben) massgebend. Die Berücksichtigung dieser beiden Indizes führt im Jahr 2019 zu einem Infrastrukturbeitrag von gerundet pro Tag. Das ergibt folgende Normkosten für den Aufenthalt pro Tag (ohne ): Normkosten 2018 Normkosten 2019 Hotellerie Betreuung Infrastrukturbeitrag Normkosten Aufenthalt pro Tag (ohne ) Tabelle 1 Normkosten für den Aufenthalt 2018 und 2019 Als Normkosten werden im Jahr pro stufe (20 Minuten ) anerkannt. In der stufe 1 werden 10 Minuten pro Tag vergütet, weshalb die Normkosten im Jahr 2018 bei gerundet liegen. Die GEF hat auf der Basis von Lohn- und Sachkosten im Verlauf des Jahres 2018 die Berechnung der Normkosten überprüft. Sie kam zum Schluss, dass die Differenzierung bei den Lohnkosten des personals in der Funktionsstufe 3a + 3b, welche letztes Jahr im Rahmen der Richtstellenpläne eingeführt wurde, vorläufig nicht berücksichtigt wird. In der Praxis in den Alters- und heimen werden momentan noch vorwiegend 20 Prozent des Personals der Funktionsstufe 3a zugewiesen, was dem alten Richtstellenplan entspricht. Diese Entwicklung wird beobachtet und die Berechnung der Normkosten in der Zukunft gegebenenfalls angepasst. Beim Personalaufwand wird das Lohnsummenwachstum von 0,7% (siehe oben) berücksichtigt, was in der stufe 1 zu Normkosten von und in der stufe 2 zu führt. Bezüglich dem in den vorhergehenden Jahren berücksichtigten Sachaufwand bei den Normkosten gilt neu Folgendes:

4 4 Bis Ende des Jahres 2017 konnten Alters- und heime die Kosten für Mittel und Gegenstände, die im Rahmen der Behandlung angewendet werden, den Krankenversicherern zusätzlich zu den beiträgen gemäss Artikel 7a Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) 1 in Rechnung stellen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinen Urteilen vom 1. September und 7. November betreffend die Entschädigung von Mitteln und Gegenständen diese Praxis als rechtswidrig beurteilt. Es kommt zum Schluss, dass bei der Verwendung von Mitteln und Gegenständen im Rahmen der unterschieden werden müsse zwischen solchen, die von der pflegebedürftigen Person selbst oder mit Hilfe einer Person, die nicht beruflich an der Untersuchung oder Behandlung beteiligt ist, angewendet werden kann, und solchen, die durch eine fachperson bei der direkt angewendet werden. Die letzteren sind gemäss BVGer Teil der leistung und werden somit über die finanzierung gemäss KLV abgegolten. Aufgrund dieser Urteile haben etliche Versicherer die Zahlungen für Mittel und Gegenstände im Laufe des Jahres 2018 eingestellt, was auf Seiten der heime zu erheblichen Ertragsausfällen führt. Nach Ansicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Leistungserbringenden und der Versicherer soll die Finanzierungslücke durch die Restfinanzierer, d.h. die Kantone, geschlossen werden 4. Aus diesem Grund werden daher für materialien (Sachaufwand) vorläufig nur für das Jahr pro 10 Minuten vergütet und die Teuerung von 0,8% (siehe oben) berücksichtigt. Dies jedoch erst ab der stufe 3. Es ist davon auszugehen, dass für Personen in den stufen 1 und 2 wenig bis gar kein material vom personal angewendet wird. Ein Teil der Personen in den stufen 1 und 2 wird das allfällige material selbst anwenden, weshalb die Krankenversicherer dafür aufzukommen haben. Hinzu kommt, dass immer weniger Personen in ein heim eintreten, wenn sie wenig benötigen (stufen 1 und 2). Der Anteil der Krankenversicherer an den kosten ist auf 9 pro stufe festgelegt (Art. 7a Abs. 3 KLV). Den Heimbewohnerinnen und -bewohnern darf unabhängig von der stufe, in der sie sind, höchstens pro Tag in Rechnung gestellt werden (Art. 25a Abs. 5 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG] 5 in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 Bst. l KLV). Die kosten, die ab stufe 3 nicht durch die Krankenversicherer und die Anteile der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. die EL gedeckt sind, übernimmt der Kanton (Restfinanzierung Kosten stationäre Alters- und Langzeitpflege; Art. 75a Abs. 1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG] 6 und Art. 25a SHV). 1 SR C-1970/ C-3322/ Diese Haltung wurde im Rahmen einer Sitzung geäussert, die unter der Leitung des BAG am 11. April 2018 stattfand. Anwesend waren Vertreterinnen und Vertreter des BAG, der Versicherer, der Leistungserbringenden sowie der Kantone und Gemeinden. 5 SR BSG 860.1

5 5 stufe Normkosten materialien Normkosten inkl. materialien Beitrag Krankenversicherer Beitrag Bewohnerin/Bewohner bzw. EL (Art. 3 EV ELG) Restfinanzierung kosten Kanton (Art. 25a SHV) Tabelle 2 Normkosten für Restfinanzierung kosten nach Art. 25a SHV und Bewohner/innen- bzw. EL-Anteil kosten 2019 in pro tag Anteil Bewohnerin / Bewohner bzw. EL 2018 (Art. 3 EV ELG) in Anteil Bewohnerin / Bewohner bzw. EL 2019 (Art. 3 EV ELG) in Tabelle 3 Bewohner/innen- bzw. EL-Anteil an kosten 2018 und 2019 Höchstmöglich anrechenbare Heimkosten per 1. Januar 2019 Insgesamt ergeben sich für das Jahr 2018 folgende höchstmöglich anrechenbare Heimkosten gemäss Artikel 3 Absatz 1: stufe stufe Normkosten Aufenthalt 2019 (Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur) 2019 (Anteil Bewohnerin / Bewohner bzw. EL) höchstmöglich anrechenbare Heimkosten 2019 (Art. 3 EV ELG) bis Tabelle 4 Höchstmöglich anrechenbare Heimkosten 2019 (pro Tag)

6 6 Restfinanzierung bei ausserkantonalen stationären und ambulanten leistungen Bezüglich der Übernahme der Restfinanzierung bei der Inanspruchnahme von ausserkantonalen stationären und ambulanten Leistungen ändert sich Artikel 25a Absatz 5 KVG per 1. Januar Im Bereich der ambulanten Restfinanzierung gelten ab 1. Januar 2019 die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Im Bereich der stationären Restfinanzierung sieht Artikel 25a Absatz 5 KVG vor, dass der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers übernehmen muss, wenn der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein heimplatz in geografischer Nähe im Kanton Bern zur Verfügung gestellt werden kann. Als Folge davon werden Artikel 25a und Artikel 25c SHV dahingehend präzisiert, dass bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern, welche ausserkantonale ambulante oder stationäre Leistungen in Anspruch nehmen, bezüglich der Restfinanzierung Artikel 25a Absatz 5 KVG zur Anwendung gelangt. Dazu werden die Artikel 25a und 25c SHV je um einen neuen Absatz ergänzt (Artikel 25a Absatz 3 sowie Artikel 25c Absatz 3 SHV). Genehmigung durch den Bund Gemäss Artikel 29 ELG sind die vom Kanton erlassenen Vollzugsbestimmungen zum ELG dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten. 3. Finanzielle Auswirkungen Artikel 3 Absatz 1 EV ELG: Höchstmöglich anrechenbare Heimkosten Die neuen höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten ab 1. Januar 2018 werden zu Mehrausgaben bei der EL führen. Deren Quantifizierung ist jedoch schwierig und mit grossen Unsicherheiten verbunden. Grund dafür ist, dass massgebende Faktoren, wie etwa die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation oder die bedürftigkeit nicht vorhersehbar sind. Bei der Schätzung der finanziellen Auswirkungen wird von rund EL-beziehenden Heimbewohnerinnen und bewohnern gemäss Artikel 3 und 3a ausgegangen (Stand: 30. Juni 2018). Die Kosten für die Betreuung und trägt der Kanton alleine. Die Kosten für die Hotellerie und Infrastruktur werden vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte gedeckt (Art. 15 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG] 8 ). 7 AS f. 8 BSG

7 7 Geschätzte Mehrausgaben für die Hotellerie und Infrastruktur Pers. x 365 Tage x [ für Hotellerie, für Infrastruktur] = 3'424'795 Geschätzte Mehrausgaben für die Betreuung Pers. x 365 Tage x = Geschätzte Mehrausgaben für die 130 Pers. in stufe 1 x 365 Tage x = Pers. in stufe 2 9 x 365 Tage x = Geschätzte Mehrausgaben für Kanton ½ der Mehrausgaben für Hotellerie und Infrastruktur + die gesamten Mehrausgaben für Betreuung und Geschätzte Mehrausgaben für Gemeinden ½ der Mehrausgaben für Hotellerie und Infrastruktur Tabelle 5 Geschätzte finanzielle Auswirkungen auf die EL in im ,4 Mio ,2 Mio. 1,7 Mio. Artikel 25a und 25c SHV Die neuen Normkosten ab 1. Januar 2019 werden zu Mehrausgaben für den Kanton im Bereich der stationären Alters- und Langzeitpflege führen. Auf Basis der erhobenen Aufenthaltstage im Jahr 2016 werden sie schätzungsweise 14,9 Mio. betragen ( 214'194'947 minus ). stufe Anzahl Aufenthaltstage 2016 Restfinanzierung Kanton 2018 (Art. 25a SHV) Total 2018 Restfinanzierung Kanton 2019 (Art. 25a SHV) Total '596' '062' '052' '367' '079' '071' '085' '336' '712' '389' '628' '062' '499' '867' '498' '743' '190' '805' '963' '137' '887' '194'947 Tabelle 7 Geschätzte finanzielle Auswirkungen Restfinanzierung der kosten der stationären Alters- und Langzeitpflege im 2019 Aufgrund der Neuregelung von Artikel 25a Absatz 5 KVG ist im stationären Bereich mit keinen zusätzlichen Kosten, im ambulanten Bereich jedoch mit Mehrkosten von 0,5 Mio. zu rechnen. 9 Ab stufe 3 bleibt der Betrag wie im Vorjahr bei (vgl. Seite 4 Tabelle 3)

8 8 4. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die Verordnungsänderungen haben keine personellen und organisatorischen Auswirkungen. 5. Auswirkungen auf die Gemeinden Wie unter Ziffer 3 ausgeführt, tragen der Kanton und die Gemeinden die Kosten für die Hotellerie und Infrastruktur je hälftig. Die Mehrausgaben belaufen sich deshalb für die Gemeinden auf schätzungsweise 1,7 Mio. Bern, 14. November 2018 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin: Evi Allemann Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor: Pierre Alain Schnegg

Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)

Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe

Mehr

Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)

Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 2 Vortrag der Justiz-,

Mehr

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2018

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2018 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse

Mehr

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2016

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2016 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse

Mehr

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2017

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2017 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse

Mehr

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2019

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2019 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse

Mehr

Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen

Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen KANTON ZÜRICH Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen Informationsveranstaltung Curaviva 5. Februar 2009 Inhalt Pflegefinanzierung aktuell und neu Aufteilung Pflegekosten

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Rechtsgrundlagen MiGeL

Rechtsgrundlagen MiGeL Rechtsgrundlagen MiGeL Grundlage der Kostenübernahme von Mitteln und Gegenständen als Pflichtleistungen der sozialen Krankenversicherung: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Nähere Ausführungen

Mehr

Sammelvortrag zur Änderung folgender Verordnungen im Zusammenhang mit der Angebots- und Strukturüberprüfung

Sammelvortrag zur Änderung folgender Verordnungen im Zusammenhang mit der Angebots- und Strukturüberprüfung 1 Sammelvortrag zur Änderung folgender Verordnungen im Zusammenhang mit der Angebots- und Strukturüberprüfung ASP 2014 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) Spitalversorgungsverordnung

Mehr

Mediengespräch vom 31. August 2009 Neuordnung Pflegefinanzierung KVG Umsetzung im Kanton Bern

Mediengespräch vom 31. August 2009 Neuordnung Pflegefinanzierung KVG Umsetzung im Kanton Bern Mediengespräch vom 31. August 2009 Neuordnung finanzierung KVG Umsetzung im Kanton Bern Die Änderungen der Neuordnung finanzierung 1. Beiträge der Krankenversicherer an leistungen werden durch den Bundesrat

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) 742.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) Änderung vom 13. Dezember 2017 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2005

Mehr

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Verordnung zum Sozialhilfegesetz 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung

Mehr

DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES

DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Medienkonferenz Aktuelle Situation Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) 2. Juli 2018 DEPARTEMENT

Mehr

Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung

Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 1 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der Kantonalen

Mehr

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994,

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Informationen zu MiGeL. Aula Technopark Donnerstag, 18. Januar 2018

Informationen zu MiGeL. Aula Technopark Donnerstag, 18. Januar 2018 Informationen zu MiGeL Aula Technopark Donnerstag, 18. Januar 2018 Ausgangslage (1) umstrittene Nebenleistungen - Vergütung von Nebenleistungen (Arztkosten, Medikamente, Therapien, Pflegematerialien) in

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

Eine Person hat aktuell Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt und möchte direkt in ein ausserkantonales Pflegeheim eintreten.

Eine Person hat aktuell Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt und möchte direkt in ein ausserkantonales Pflegeheim eintreten. Abteilung Langzeitpflege Beratung und Bedarfsabteilung Merkblatt zur Abrechnung der Restfinanzierung nach KVG und allfälliger Ergänzungsleistungen zur AHV für Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Kanton

Mehr

Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen Ergänzende Fragen

Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen Ergänzende Fragen SGK-S - 10-09. Umsetzung der Pflegefinanzierung Erläuternder Bericht vom 28. Juli 2011 Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen Ergänzende

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Eidgenössisches Departement des Innern Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Bern, den 28. März 2018 Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Mehr

Eine Person hat derzeit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt und möchte von dort direkt in ein ausserkantonales Pflegeheim eintreten.

Eine Person hat derzeit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt und möchte von dort direkt in ein ausserkantonales Pflegeheim eintreten. Abteilung Langzeitpflege Beratung und Bedarfsabteilung Merkblatt zur Abrechnung der Restfinanzierung nach KVG und allfälliger Ergänzungsleistungen zur AHV für Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Kanton

Mehr

Erläuterungen des Departementes des Innern vom 19. Dezember Zusammenfassung 1. 1 Ausgangslage Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes 3

Erläuterungen des Departementes des Innern vom 19. Dezember Zusammenfassung 1. 1 Ausgangslage Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes 3 II. Nachtrag zur Verordnung über die Pflegefinanzierung: Kostenverschiebung betreffend Produkte auf der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) zwischen den Kostenträgern der Pflegefinanzierung Erläuterungen

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat betreffend das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat betreffend das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat betreffend das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Mehr

Pflegefinanzierung, Olten

Pflegefinanzierung, Olten Rechtliche Beurteilung BGE 9C_446/2017 1. Einleitung/Prozessgeschichte 2. Erwägungen des Bundesgerichts 3. Allgemein anwendbare Grundsätze 4. Anwendung auf die 26 Kantone Pflegefinanzierung, Olten 11.2018

Mehr

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 21. März 2016 Stellungnahme des Bundesrates

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 21. März 2016 Stellungnahme des Bundesrates zu 14.417 Parlamentarische Initiative Nachbesserung der Pflegefinanzierung Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 21. März 2016 Stellungnahme des Bundesrates vom

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung

Mehr

Integrierte Versorgung ein Gebot der Stunde

Integrierte Versorgung ein Gebot der Stunde Schwyzer Gesundheitsforum Integrierte Versorgung ein Gebot der Stunde Jürg Krummenacher, Präsident Verein Socius Rothenthurm, 25. Januar 2018 Übersicht 1. Betreuungsmodelle der Kantone in der Langzeitpflege

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung

Mehr

Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab

Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab Bereich Gesundheitsversorgung Abteilung Langzeitpflege Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab 1.1.2011 Präsentation der Infomationsveranstaltungen im Dezember 2010 Neuordnung der Pflegefinanzierung

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Medienkonferenz vom 7. Mai 2010

Medienkonferenz vom 7. Mai 2010 Pflegegesetz Medienkonferenz vom 7. Mai 2010 Referate von Dr., Gesundheitsdirektor Christoph Franck, Leiter Planung und Investitionen Inhalt I II III IV Grundzüge des neuen Pflegegesetzes Finanzierung

Mehr

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Ständerat Herbstsession 06 - - 5.078 s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Antrag der Kommission

Mehr

Parlamentarische Initiative Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife)

Parlamentarische Initiative Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife) 06.427 Parlamentarische Initiative Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife) Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst: 76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht

Mehr

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV) Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Dr. Thomas Schurter Verwaltungsratspräsident. Rinaldo Keiser Heimleiter

Dr. Thomas Schurter Verwaltungsratspräsident. Rinaldo Keiser Heimleiter Dr. Thomas Schurter Verwaltungsratspräsident Rinaldo Keiser Heimleiter Themen Umfeldthemen Einstufungssystem / Kosten Neue Rechnungsstellung / Vertragswesen Änderungen im Bundesgesetz (HE / EL) Fragen

Mehr

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Eidgenössisches Departement des Innern Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Bern, den 14. November 2018 Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 6. Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 8.04.00 (Stand 0.05.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz und Artikel 8 Absatz des Einführungsgesetzes vom. September 009 zum

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung 80.6 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 09..00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom.

Mehr

PREISE 2019 Altersheim, Pflegewohngruppen und Betreutes Wohnen

PREISE 2019 Altersheim, Pflegewohngruppen und Betreutes Wohnen Alterszentrum Park Zürcherstrasse 84 8500 Frauenfeld Tel. 052 728 71 71 www.alterszentrumpark.ch PREISE 2019 Altersheim, Pflegewohngruppen und Betreutes Wohnen gemäss Art. 2, Pensionspreise, des Reglement

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. April 2010 652. Pflegefinanzierung (Angleichung der Tarife gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Sozialbeiträge Basel, 28. September 2011 Prämienverbilligung 2012 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung

Mehr

Pflegefinanzierung: Optik des Preisüberwachers Stefan Meierhans

Pflegefinanzierung: Optik des Preisüberwachers Stefan Meierhans Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE Pflegefinanzierung: Optik des Preisüberwachers Impulstagung Curaviva Olten, 15. April 2015 Übersicht 1. Einleitung:

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Zürcher Alters- und Pflegeheime

Zürcher Alters- und Pflegeheime Zürcher Alters- und Pflegeheime Zürcher Alters- und Pflegeheime: Herausforderungen Gestiegene Ansprüche der Gesellschaft, des Staates, der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörigen, z.b. Raumbedarf,

Mehr

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom. Juni 004 Allgemeine Bestimmungen Art Leistungsarten Die Stadt Winterthur richtet Ergänzungsleistungen

Mehr

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag: 854.4 Vertrag betreffend Leistungen und Tarife bei Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft) Vom 6. Juli

Mehr

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Sozialbeiträge Basel, 25. Oktober 2010 Prämienverbilligung 2011 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) 1. Ziele der Prämienverbilligung Personen,

Mehr

- Vertrag vom 24. Dezember 2012 zwischen verschiedenen Krankenverslcherern,

- Vertrag vom 24. Dezember 2012 zwischen verschiedenen Krankenverslcherern, Kanton Bern Canton de Berne Auszug BUS dem Protokoll ^,^5 Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif 1 0 2 7 14. August 2013 GEF C Verfügung IWWI ^1 Genehmigung der Verträge betreffend

Mehr

Departement für Finanzen und Soziales Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung

Departement für Finanzen und Soziales Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Medieninformation vom 14. September 2016 Ausgangslage Heute besteht kein Zusammenhang zwischen der Finanzierung der ambulanten Pflege und Hilfe (durch

Mehr

Herzlich Willkommen. zur 15. Kadertagung der Betriebliche Kommission Gesamtleitungen Spitex (BK GLS) 10. Februar Gesundheitsdirektion

Herzlich Willkommen. zur 15. Kadertagung der Betriebliche Kommission Gesamtleitungen Spitex (BK GLS) 10. Februar Gesundheitsdirektion Herzlich Willkommen zur 15. Kadertagung der Betriebliche Kommission Gesamtleitungen Spitex (BK GLS) 10. Februar 2009 BK GLS Spitex-Kadertagung vom 10. Februar 2009 Informationen der Gesundheitsdirektion

Mehr

Verbuchung der Sozialhilfeaufwendungen, Bonus-Malus in der wirtschaftlichen Hilfe sowie Kindes- und Erwachsenenschutz

Verbuchung der Sozialhilfeaufwendungen, Bonus-Malus in der wirtschaftlichen Hilfe sowie Kindes- und Erwachsenenschutz Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung Nydeggasse 11/13 3011 Bern BSIG Nr. 1/170.511/6.1 14. April 2014 Kontaktstelle: Abteilung Gemeinden Bereich Gemeindefinanzen

Mehr

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);

Mehr

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 832.112.4 vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

La regenza dal chantun Grischun

La regenza dal chantun Grischun Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 22. Mai 2018 23. Mai 2018 404 Festsetzung der Referenztarife

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung [Signature] [QR Code] Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom Entwurf Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie

Mehr

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Entwurf vom 30.05.2017 Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Zwischen Gemeinde Menznau Wolhuserstrasse 3 Postfach 69 6122 Menznau Gemeinde und Weiermatte AG Leben und Wohnen im Alter

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin

Mehr

Fragen und Antworten. Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) in der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Fragen und Antworten. Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) in der offenen Kinder- und Jugendarbeit Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales und Verordnung über die Angebote zur

Mehr

Bericht über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für 2009

Bericht über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für 2009 23.09.01 Bericht über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für 2009 vom 17. Februar 2009 Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten

Mehr

[Geschäftsnummer] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum]

[Geschäftsnummer] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 860. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf

Mehr

Fragen, die sich vor einem Einzug stellen Fragen über einen allfälligen Aufenthalt

Fragen, die sich vor einem Einzug stellen Fragen über einen allfälligen Aufenthalt Referat: Pflegeheimaufenthalt Noldi Hess, Mitglied Vorstand CURAVIVA Heimleiter Fläckematte, 6023 Rothenburg Beratungen Support Betriebswirtschaft www.lak.ch www@flaeckematte.ch www.noldihss.ch 1 Pflegeheimaufenthalt

Mehr

Tarifrichtlinien 2019 für das Betagtenzentrum Laupen

Tarifrichtlinien 2019 für das Betagtenzentrum Laupen Tarifrichtlinien 2019 für das Betagtenzentrum Laupen 1. Tarif für Infrastruktur, Hotellerie und Betreuung, für alle 12 Stufen: Fr. 162.60. 2. Tarif für die 12 RAI/RUG Stufen: Stufen tarif pro Tag in Fr.

Mehr

Reglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz

Reglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz Ord. Nr..05 G E M E I N D E P R A T T E L N Reglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz (EL-Zusatzbeiträgereglement) vom 6. November 08 Inhaltsverzeichnis Regelungsbereich... Geltungsbereich...

Mehr

[Geschäftsnummer] Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

[Geschäftsnummer] Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 84.. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde-

Mehr

die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Tag: a) bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: Franken;

die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Tag: a) bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: Franken; - 1 - Beschluss betreffend die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Alters- und Pflegeheime, die Wartebetten in den Spitälern, die Tages- und Nachtpflegestrukturen,

Mehr

Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder

Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder 07.491 Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, Mit

Mehr

Pflegefinanzierung: Tarife auf dem Prüfstand

Pflegefinanzierung: Tarife auf dem Prüfstand Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE Pflegefinanzierung: Tarife auf dem Prüfstand Stefan Meierhans, Preisüberwacher Fachtagung im Technopark Zürich,

Mehr

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2015

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2015 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse

Mehr

Frauenfeld, 5. August 2003

Frauenfeld, 5. August 2003 Frauenfeld, 5. August 2003 Motion Christian Lohr vom 23. Oktober 2002 betreffend Anpassung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Beantwortung Sehr

Mehr

Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts

Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts Claudio Zogg, Geschäftsleiter Curaviva Kanton Zürich Angehörigenabend 2011, 1. November 2011 Altersheime der Stadt Zürich Zahlen zu den

Mehr

Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV)

Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Verordnung

Mehr

Änderung der kantonalen Krankenversicherungsverordnung

Änderung der kantonalen Krankenversicherungsverordnung Änderung der kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung... 1 2. Ausgangslage... 1 2.1 Umsetzung der Sparvorgaben... 1

Mehr

Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011

Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 6 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 0 Vom 5. Juni 05 (Stand. September 05) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai 984

Mehr

Prämienverbilligung 2013

Prämienverbilligung 2013 Basel, im September 2012 Prämienverbilligung 2013 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) 1. Ziele der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 66. Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) vom 09.06.00 (Stand 0.06.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom. Juni 009

Mehr

Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen

Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 16. Dezember 2008 Geschäft Nr. 2 Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen 1 AUSGANGSLAGE Am 26. November 2006 haben die Stimmberechtigten

Mehr

Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) per 1. Juli 2016

Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) per 1. Juli 2016 Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) per 1. Juli 2016 Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016 182. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2017; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen

Mehr

Alters- und Pflegeheim Baumgarten Bettlach-Selzach 2544 Bettlach. Taxordnung Tax- und Tariftabelle ab

Alters- und Pflegeheim Baumgarten Bettlach-Selzach 2544 Bettlach. Taxordnung Tax- und Tariftabelle ab Alters- und heim Baumgarten Bettlach-Selzach 2544 Bettlach Taxordnung Tax- und Tariftabelle ab 1.1.2016 Taxordnung 1 Zweck der Taxordnung - In der Taxordnung sind die Tarife für alle Leistungen des Alters-

Mehr

Heimtarife gültig ab 1. Januar 2014

Heimtarife gültig ab 1. Januar 2014 logisplus AG Geschäftsleitung Stapfenstr. 15 3098 Köniz Heimtarife gültig ab 1. Januar 2014 1. Tarif für Infrastruktur, Hotellerie und Betreuung, für alle 13 Stufen: 2. Tarif Pflege für die 13 Stufen:

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV

VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV 800.01.01 VO ZL AHV VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV vom 5. Oktober 2006 Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon Telefon 052 354 24 24 Fax 052 354 23 23 info@ilef.ch

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen zur AHV/IV

Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen zur AHV/IV S T A D T I L L N A U - E F F R E T I K O N Agasul Bietenholz Bisikon Effretikon First Horben Illnau Kemleten Luckhausen Mesikon Ober-Kempttal Ottikon Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Mehr

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung Paket ) Änderung vom [Datum] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des

Mehr