Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV)

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1 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

2 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) 1. Ausgangslage In einem mehrjährigen Prozess wurde unter Federführung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern grundlegend neu ausgestaltet. Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat mit Datum vom 18. März 2015 hierzu einen Bericht betreffend Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern unterbreitet. Der Bericht basiert auf einer im Jahr 2014 erstellten externen Studie von Rechtsanwalt Rudolf Muggli und dem Ökonomen Michael Marti der Firma ECOPLAN. Die Experten haben in einem Bericht aufgezeigt, wie sich das Verhältnis zwischen Kirche und Staat im Kanton Bern entwickelt hat, welche Leistungen die Kirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringen und wie diese Leistungen finanziert werden. Die Experten haben empfohlen, die Verflechtung von Kirche und Staat stufenweise zu lockern und den Landeskirchen mehr Autonomie einzuräumen. Auf Antrag der JGK folgte der Regierungsrat diesen Empfehlungen und hat dem Grossen Rat seine politischen Schlussfolgerungen unterbreitet. Der Grosse Rat hat im September 2015 die Reformvorschläge für eine Weiterentwicklung des Verhältnisses von Kirche und Staat im Kanton Bern unterstützt. Die Weiterentwicklung des Verhältnisses von Kirche und Staat im Kanton Bern wurde durch eine Totalrevision des seit 1945 geltenden Kirchengesetzes umgesetzt. Im neuen Landeskirchengesetz (LKG), welches der Grosse Rat am 21. März 2018 verabschiedet hat, wird für die Landeskirchen ein neues Finanzierungsmodell eingeführt. Gegen das neue LKG wurde kein Referendum ergriffen, es wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Dienstverhältnisse der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Pfarrpersonen und Geistlichen werden auf den 1. Januar 2020 in die Verantwortung der Landeskirchen überführt. Heute sind die Geistlichen der drei Landeskirchen Staatsangestellte, was nicht mehr zeitgemäss ist. Die beiden israelitischen Gemeinden in Bern und Biel sind im Kanton Bern direkt durch die Kantonsverfassung anerkannt worden (Art. 126 KV; BSG 101.1). Die Wirkungen dieser Anerkennung sind in einem speziellen Gesetz über die jüdischen Gemeinden vom 28. Januar 1997 (BSG ) geregelt. Die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel sind öffentlich-rechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit wie die drei Landeskirchen (Art. 2 Gesetz über die jüdischen Gemeinden). Gemäss Art. 9 dieses Gesetzes kann der Regierungsrat durch Verordnung festlegen, dass der Kanton die Gehälter der jüdischen Geistlichen ganz oder teilweise übernimmt. Diese Kompetenz hat der Regierungsrat mit Erlass der Verordnung vom über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (BSG ) wahrgenommen. Nach der geltenden Verordnung über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden trägt Kanton Bern die Kosten einer Vollzeitstelle eines Rabbiners für die geistliche Betreuung der jüdischen Gemeinden. Wahl und Anstellung des Rabbiners richten sich nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen und nach der Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Pfarrwahlen. Die Finanzierung der Stelle erfolgt im Rahmen der mit Grossratsbeschluss vom 4. September 2014 (BSG ) betreffend die Festsetzung der Stellen für die bernischen Landeskirchen errichteten Pfarrstellen, indem eine Pfarrstelle der evangelisch-reformierten Landeskirche für den Rabbiner freigehalten wird.

3 3 Das heutige Finanzierungssystem zugunsten der geistlichen Betreuung der jüdischen Gemeinden muss nun entsprechend den im neuen Landeskirchengesetz getroffenen Grundsatzentscheiden angepasst werden. Mit einer indirekten Änderung wurde deshalb im Rahmen des Erlasses des neuen LKG unter anderem Art. 9 des Gesetzes über die jüdischen Gemeinden angepasst. Diese indirekte Änderung wird vor dem LKG schon auf den 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt. 1 Neu lautet Art. 9 (Gehälter der Geistlichen) wie folgt: 1 Der Kanton finanziert höchstens das Gehalt einer Vollzeitstelle für einen jüdischen Geistlichen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Wie bisher wird der Kanton den jüdischen Gemeinden somit höchstens eine Vollzeitäquivalentstelle für einen Rabbiner oder einer Rabbinerin finanzieren. Das Anstellungsverhältnis mit dem Rabbiner oder der Rabbinerin wird neu aber von den jüdischen Gemeinden direkt eingegangen, wie dies ab 2020 auch bei den Geistlichen der drei Landeskirchen der Fall sein wird. Der Regierungsrat erhält im angepassten Art. 9 des Gesetzes über die jüdischen Gemeinden somit die Kompetenz, in einer Ausführungsverordnung das Nähere zu regeln. Mit der vorliegenden neuen Ausführungsverordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) setzt der Regierungsrat diesen Auftrag um. 2. Erläuterungen Artikel 1 Absatz 1 FV Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über die jüdischen Gemeinden sind die beiden jüdischen Gemeinden in einer Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern zusammengeschlossen. Der Kanton Bern richtet aber direkt der Jüdischen Gemeinde Bern für die geistliche Betreuung der beiden jüdischen Gemeinden einen Staatsbeitrag zur Finanzierung des Gehalts einer Vollzeitstelle für einen jüdischen Geistlichen (Rabbiner oder Rabbinerin) aus. Artikel 1 Absatz 2 FV Der Kantonsbeitrag entspricht dem jeweiligen Äquivalent des Gehalts einer kantonalen Stelle in der Gehaltsklasse 23 und den entsprechenden individuellen Gehaltsstufen des angestellten Rabbiners oder der angestellten Rabbinerin gemäss kantonalem Lohnsystem sowie den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers. Artikel 1 Absatz 3 FV Beschäftig die Jüdische Gemeinde Bern bloss einen teilzeitlich angestellten Rabbiner oder eine teilzeitlich angestellte Rabbinerin, reduziert sich der Kantonsbeitrag entsprechend. Artikel 2 FV Neu wird die Jüdische Gemeinde Bern ihren Rabbiner oder ihre Rabbinerin selber direkt anstellen, wie dies ab 2020 bei den drei Landeskirchen auch der Fall sein wird. Heute ist der Rabbiner noch ein Kantonsangestellter. Neu richten sich die Anstellungsmodalitäten für den 1 Siehe hierzu die spezielle Inkraftsetzungsbestimmung in Art. 44 Abs. 3 LKG

4 4 Rabbiner oder die Rabbinerin nach den Bestimmungen der Jüdischen Gemeinde Bern und der Israelitischen Gemeinde Biel, welche diese gemeinsam festlegen. Artikel 3 FV Die Jüdische Gemeinde Bern vereinbart mit der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion (d.h. dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten) die Auszahlungsmodalitäten für den Kantonsbeitrag. Artikel 4 FV Ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung (1. November 2018) noch vom Kanton Bern angestellter Rabbiner wird bis zu seiner ordentlichen Pensionierung bei Vollendung seines 65. Altersjahres weiterhin direkt vom Kanton Bern besoldet. Aktuell betrifft dies Rabbiner David Polnauer. Er wird nach seiner Pensionierung bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) als Rentner versichert bleiben. Sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin wird dann direkt durch die Jüdische Gemeinde Bern angestellt und bei der Pensionskasse seiner Arbeitgeberin versichert. Artikel 5 FV Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung kann die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden 2 aufgehoben werden. Artikel 6 FV Die am 21. März 2018 vom Grossen Rat im Rahmen des neuen Landeskirchengesetzes (LKG) vorgenommen indirekte Änderungen des Gesetzes über die jüdischen Gemeinden vom 28. Januar 1997 (BSG ) soll vorgezogen, gestützt auf Art. 44 Abs. 3 LKG, auf den 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt werden. Siehe hierzu den RRB zur Teilinkraftsetzung, der ebenfalls für die Regierungssitzung vom 29. August 2018 traktandiert wird. 3. Finanzielle Auswirkungen Grundsätzlich hat die Verordnung keine zusätzlichen Kosten für den Kanton zur Folge, da er schon heute eine Pfarrstelle für den Rabbiner finanziert. Die Bruttoarbeitgeberkosten belaufen sich ab 1. November 2018 auf monatlich CHF 15' Basis für die Berechnung des Kantonsbeitrages an die Jüdische Gemeinde Bern ist die Einreihung des Stelleninhabers in der Gehaltklasse 23 und der jeweils aktuell anrechenbaren Leistungsstufen aufgrund der Erfahrung (maximal CHF 163' Jahresgehalt inkl. 13. Monatsgehalt; ohne Sozialzulagen). Dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge. Im Voranschlag 2018 sind 206' eingestellt. Infolge der Pensionierung von Rabbiner Polnauer per 30. April 2019 wird der Staatsbeitrag sinken. Im Aufgaben- und Finanzplan sind für das Jahr 2019 noch 187' enthalten, für das Jahr ' und für das Jahr ' Personelle und organisatorische Auswirkungen Die neue Verordnung hat keine personellen und wesentlichen organisatorischen Auswirkungen auf die Aufgaben des Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten. Neu muss dieser nur noch den Kantonsbeitrag berechnen und ausbezahlen lassen, hingegen wird er von der Personaladministration entlastet.

5 5 5. Auswirkungen auf die jüdischen Gemeinden Die neue Verordnung hat zur Folge, dass die Jüdische Gemeinde Bern nach Ablauf der Übergangsfrist den Rabbiner oder die Rabbinerin neu direkt anstellt und damit auch die Personaladministration übernehmen wird. Auf die Einwohnergemeinden hat diese Verordnung keine Auswirkungen. Der Verordnungsentwurf wurde im Vorfeld mit der Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden besprochen und bereinigt. Sie stimmt der Verordnung mit Schreiben vom 24. Juni 2018 grundsätzlich zu. Ihre Bemerkungen zu Art. 1 des Konsultationsentwurfs wurden übernommen. Bern, 22. August 2018 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin Evi Allemann 2 BSG

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