Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV)
|
|
- August Bieber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
2 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) 1. Ausgangslage In einem mehrjährigen Prozess wurde unter Federführung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern grundlegend neu ausgestaltet. Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat mit Datum vom 18. März 2015 hierzu einen Bericht betreffend Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern unterbreitet. Der Bericht basiert auf einer im Jahr 2014 erstellten externen Studie von Rechtsanwalt Rudolf Muggli und dem Ökonomen Michael Marti der Firma ECOPLAN. Die Experten haben in einem Bericht aufgezeigt, wie sich das Verhältnis zwischen Kirche und Staat im Kanton Bern entwickelt hat, welche Leistungen die Kirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringen und wie diese Leistungen finanziert werden. Die Experten haben empfohlen, die Verflechtung von Kirche und Staat stufenweise zu lockern und den Landeskirchen mehr Autonomie einzuräumen. Auf Antrag der JGK folgte der Regierungsrat diesen Empfehlungen und hat dem Grossen Rat seine politischen Schlussfolgerungen unterbreitet. Der Grosse Rat hat im September 2015 die Reformvorschläge für eine Weiterentwicklung des Verhältnisses von Kirche und Staat im Kanton Bern unterstützt. Die Weiterentwicklung des Verhältnisses von Kirche und Staat im Kanton Bern wurde durch eine Totalrevision des seit 1945 geltenden Kirchengesetzes umgesetzt. Im neuen Landeskirchengesetz (LKG), welches der Grosse Rat am 21. März 2018 verabschiedet hat, wird für die Landeskirchen ein neues Finanzierungsmodell eingeführt. Gegen das neue LKG wurde kein Referendum ergriffen, es wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Dienstverhältnisse der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Pfarrpersonen und Geistlichen werden auf den 1. Januar 2020 in die Verantwortung der Landeskirchen überführt. Heute sind die Geistlichen der drei Landeskirchen Staatsangestellte, was nicht mehr zeitgemäss ist. Die beiden israelitischen Gemeinden in Bern und Biel sind im Kanton Bern direkt durch die Kantonsverfassung anerkannt worden (Art. 126 KV; BSG 101.1). Die Wirkungen dieser Anerkennung sind in einem speziellen Gesetz über die jüdischen Gemeinden vom 28. Januar 1997 (BSG ) geregelt. Die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel sind öffentlich-rechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit wie die drei Landeskirchen (Art. 2 Gesetz über die jüdischen Gemeinden). Gemäss Art. 9 dieses Gesetzes kann der Regierungsrat durch Verordnung festlegen, dass der Kanton die Gehälter der jüdischen Geistlichen ganz oder teilweise übernimmt. Diese Kompetenz hat der Regierungsrat mit Erlass der Verordnung vom über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (BSG ) wahrgenommen. Nach der geltenden Verordnung über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden trägt Kanton Bern die Kosten einer Vollzeitstelle eines Rabbiners für die geistliche Betreuung der jüdischen Gemeinden. Wahl und Anstellung des Rabbiners richten sich nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen und nach der Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Pfarrwahlen. Die Finanzierung der Stelle erfolgt im Rahmen der mit Grossratsbeschluss vom 4. September 2014 (BSG ) betreffend die Festsetzung der Stellen für die bernischen Landeskirchen errichteten Pfarrstellen, indem eine Pfarrstelle der evangelisch-reformierten Landeskirche für den Rabbiner freigehalten wird.
3 3 Das heutige Finanzierungssystem zugunsten der geistlichen Betreuung der jüdischen Gemeinden muss nun entsprechend den im neuen Landeskirchengesetz getroffenen Grundsatzentscheiden angepasst werden. Mit einer indirekten Änderung wurde deshalb im Rahmen des Erlasses des neuen LKG unter anderem Art. 9 des Gesetzes über die jüdischen Gemeinden angepasst. Diese indirekte Änderung wird vor dem LKG schon auf den 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt. 1 Neu lautet Art. 9 (Gehälter der Geistlichen) wie folgt: 1 Der Kanton finanziert höchstens das Gehalt einer Vollzeitstelle für einen jüdischen Geistlichen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Wie bisher wird der Kanton den jüdischen Gemeinden somit höchstens eine Vollzeitäquivalentstelle für einen Rabbiner oder einer Rabbinerin finanzieren. Das Anstellungsverhältnis mit dem Rabbiner oder der Rabbinerin wird neu aber von den jüdischen Gemeinden direkt eingegangen, wie dies ab 2020 auch bei den Geistlichen der drei Landeskirchen der Fall sein wird. Der Regierungsrat erhält im angepassten Art. 9 des Gesetzes über die jüdischen Gemeinden somit die Kompetenz, in einer Ausführungsverordnung das Nähere zu regeln. Mit der vorliegenden neuen Ausführungsverordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) setzt der Regierungsrat diesen Auftrag um. 2. Erläuterungen Artikel 1 Absatz 1 FV Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über die jüdischen Gemeinden sind die beiden jüdischen Gemeinden in einer Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern zusammengeschlossen. Der Kanton Bern richtet aber direkt der Jüdischen Gemeinde Bern für die geistliche Betreuung der beiden jüdischen Gemeinden einen Staatsbeitrag zur Finanzierung des Gehalts einer Vollzeitstelle für einen jüdischen Geistlichen (Rabbiner oder Rabbinerin) aus. Artikel 1 Absatz 2 FV Der Kantonsbeitrag entspricht dem jeweiligen Äquivalent des Gehalts einer kantonalen Stelle in der Gehaltsklasse 23 und den entsprechenden individuellen Gehaltsstufen des angestellten Rabbiners oder der angestellten Rabbinerin gemäss kantonalem Lohnsystem sowie den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers. Artikel 1 Absatz 3 FV Beschäftig die Jüdische Gemeinde Bern bloss einen teilzeitlich angestellten Rabbiner oder eine teilzeitlich angestellte Rabbinerin, reduziert sich der Kantonsbeitrag entsprechend. Artikel 2 FV Neu wird die Jüdische Gemeinde Bern ihren Rabbiner oder ihre Rabbinerin selber direkt anstellen, wie dies ab 2020 bei den drei Landeskirchen auch der Fall sein wird. Heute ist der Rabbiner noch ein Kantonsangestellter. Neu richten sich die Anstellungsmodalitäten für den 1 Siehe hierzu die spezielle Inkraftsetzungsbestimmung in Art. 44 Abs. 3 LKG
4 4 Rabbiner oder die Rabbinerin nach den Bestimmungen der Jüdischen Gemeinde Bern und der Israelitischen Gemeinde Biel, welche diese gemeinsam festlegen. Artikel 3 FV Die Jüdische Gemeinde Bern vereinbart mit der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion (d.h. dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten) die Auszahlungsmodalitäten für den Kantonsbeitrag. Artikel 4 FV Ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung (1. November 2018) noch vom Kanton Bern angestellter Rabbiner wird bis zu seiner ordentlichen Pensionierung bei Vollendung seines 65. Altersjahres weiterhin direkt vom Kanton Bern besoldet. Aktuell betrifft dies Rabbiner David Polnauer. Er wird nach seiner Pensionierung bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) als Rentner versichert bleiben. Sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin wird dann direkt durch die Jüdische Gemeinde Bern angestellt und bei der Pensionskasse seiner Arbeitgeberin versichert. Artikel 5 FV Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung kann die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden 2 aufgehoben werden. Artikel 6 FV Die am 21. März 2018 vom Grossen Rat im Rahmen des neuen Landeskirchengesetzes (LKG) vorgenommen indirekte Änderungen des Gesetzes über die jüdischen Gemeinden vom 28. Januar 1997 (BSG ) soll vorgezogen, gestützt auf Art. 44 Abs. 3 LKG, auf den 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt werden. Siehe hierzu den RRB zur Teilinkraftsetzung, der ebenfalls für die Regierungssitzung vom 29. August 2018 traktandiert wird. 3. Finanzielle Auswirkungen Grundsätzlich hat die Verordnung keine zusätzlichen Kosten für den Kanton zur Folge, da er schon heute eine Pfarrstelle für den Rabbiner finanziert. Die Bruttoarbeitgeberkosten belaufen sich ab 1. November 2018 auf monatlich CHF 15' Basis für die Berechnung des Kantonsbeitrages an die Jüdische Gemeinde Bern ist die Einreihung des Stelleninhabers in der Gehaltklasse 23 und der jeweils aktuell anrechenbaren Leistungsstufen aufgrund der Erfahrung (maximal CHF 163' Jahresgehalt inkl. 13. Monatsgehalt; ohne Sozialzulagen). Dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge. Im Voranschlag 2018 sind 206' eingestellt. Infolge der Pensionierung von Rabbiner Polnauer per 30. April 2019 wird der Staatsbeitrag sinken. Im Aufgaben- und Finanzplan sind für das Jahr 2019 noch 187' enthalten, für das Jahr ' und für das Jahr ' Personelle und organisatorische Auswirkungen Die neue Verordnung hat keine personellen und wesentlichen organisatorischen Auswirkungen auf die Aufgaben des Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten. Neu muss dieser nur noch den Kantonsbeitrag berechnen und ausbezahlen lassen, hingegen wird er von der Personaladministration entlastet.
5 5 5. Auswirkungen auf die jüdischen Gemeinden Die neue Verordnung hat zur Folge, dass die Jüdische Gemeinde Bern nach Ablauf der Übergangsfrist den Rabbiner oder die Rabbinerin neu direkt anstellt und damit auch die Personaladministration übernehmen wird. Auf die Einwohnergemeinden hat diese Verordnung keine Auswirkungen. Der Verordnungsentwurf wurde im Vorfeld mit der Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden besprochen und bereinigt. Sie stimmt der Verordnung mit Schreiben vom 24. Juni 2018 grundsätzlich zu. Ihre Bemerkungen zu Art. 1 des Konsultationsentwurfs wurden übernommen. Bern, 22. August 2018 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin Evi Allemann 2 BSG
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) (KV), beschliesst:
40.5 Gesetz über die jüdischen Gemeinden vom 8.0.997 (Stand 0.09.997) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 6 Absatz der Kantonsverfassung ) (KV), beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz
MehrBericht des Regierungsrates über das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern
Bericht des Regierungsrates über das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern Informationsveranstaltung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Bern Christoph Miesch, Generalsekretär der
MehrDas befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen
44.3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare (Lernvikariatsanstellungsverordnung, LVAV) vom 4.04.03 (Stand 0.08.05) Der Regierungsrat
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
44. Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09..005 (Stand 0.0.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz
MehrDie Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.
44.5 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) vom 0.09.008 (Stand 0.07.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern,
MehrGesetz über die bernischen Landeskirchen Der Entwurf.
Gesetz über die bernischen Landeskirchen Der Entwurf. tpc / 15.09.2016 Ausgangslage September 2015: «Totalrevision Kirchengesetz!» November 2015: «Teilprojekte 1-5!» Gliederung E-LKG 1. Allgemeines 2.
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )
84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über
MehrSynopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]
Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons
MehrVerordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen
Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 1 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat
MehrGemeindeaufsicht im Kanton Zürich und im Rechtsvergleich
Gemeindeaufsicht im Kanton Zürich und im Rechtsvergleich Synodenstamm vom 25. August 2016 Dr. Benno Schnüriger, Synodalratspräsident Kantonsverfassung, LS 101 Art. 94 Gemeinden, Zweckverbände und weitere
MehrMedienkonferenz des Regierungsrates. Präsentation des Berichts des Regierungsrates über das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern.
Kommunikation Kanton Bern Staatskanzlei Anlass Thema Medienkonferenz des Regierungsrates Präsentation des Berichts des Regierungsrates über das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern Datum Freitag,
MehrSynodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1)
Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Ressort Sachbearbeitung Präsidialressort Dr. Benno Schnüriger Liliane Gross Ort/Datum Zürich, 6. Juli 2015 Bericht 1. Ausgangslage Mit
MehrPersonalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 2018
Personalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 018 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... LOHNSYSTEM... MITARBEITERGESPRÄCHE... 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN... 4 ENTSCHÄDIGUNG KIRCHGEMEINDERAT...
MehrKanton Zürich Rahmenkredit für Zürcher Kirchen
Kanton Zürich Rahmenkredit für Zürcher Kirchen Martin Graf, Vorsteher Direktion der Justiz und des Innern 2 / 13 Rückblick Über 80 Jahre Auseinandersetzung um historische Rechtstitel Ablehnung Trennungsinitiative
MehrDas Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern
Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern Die Auslegeordnung vom 14. Oktober 2014 Bern, 27. März 2015 Michael Marti / Rudolf Muggli 1 komplexer Hintergrund Das Verhältnis zwischen Kirche(n) und
MehrGesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) vom [Datum]
Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu:???.??? Geändert: 07. 5.04 5.0 55. 70. 40.5 45.0 64. 7. Aufgehoben: 40. 40. 40.4 45.
MehrGesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)
Externe Vernehmlassung 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrGesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )
46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966
MehrDas neue Landeskirchengesetz geht in die Vernehmlassung. Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor
Kommunikation Kanton Bern Staatskanzlei Anlass Medienkonferenz des Regierungsrates Thema Das neue Landeskirchengesetz geht in die Vernehmlassung Datum Freitag, 16. September 2016 Referent Regierungsrat
MehrArt. 1. Art. 1.1 Aetingen-Mühledorf
4.3. Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 3. Dezember 958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges
MehrDas Religionsrecht des Kantons Basel-Stadt in Geschichte und Gegenwart
Das Religionsrecht des Kantons Basel-Stadt in Geschichte und Gegenwart Felix Hafner Professor für Öffentliches Recht an der Juristischen Fakultät der Universität Basel Forschungsschwerpunkte unter anderem
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
Mehr1 Dienstrechtliche Bestimmungen
53.3 Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates vom 7.03.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Dienstrechtliche
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
8. Verordnung über die Anstellung der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie der Oberärztinnen und Oberärzte an den kantonalen Psychiatrieinstitutionen (AAOPV) vom 7.0.00 (Stand 0.04.00) Der Regierungsrat
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
66. Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) vom 09.06.00 (Stand 0.06.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom. Juni 009
MehrMusikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach
Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 0. Juni 04 Der Einwohnergemeinderat Alpnach erlässt gestützt auf Artikel 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung a vom 9. Mai 968 und auf Artikel 9 Absatz
MehrVom 19./25. Mai / 29. Juni/5. Juli 2007
Richtlinien des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und der Landeskirchen des Kantons Bern über den Dienst der Kirchen in den Heimen und Anstalten
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
53.0. Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) vom 03.09.008 (Stand 0.0.009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 und
MehrGemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtskommission
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtskommission Grossratsbeschluss betreffend die Verlängerung der interkantonalen Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab
MehrVerordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes. Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2.
Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Dezember 1987) Der Landrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 der Kantonsverfassung,
Mehr2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
64. Staatsbeitragsverordnung (StBV) vom.0.994 (Stand 0.0.07) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 des Staatsbeitragsgesetzes vom 6. September 99 (StBG) ), auf Antrag der Finanzdirektion,
MehrDer Grosse Rat des Kantons Wallis
Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und
MehrVerordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen
Fassung Regierungsrat Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen vom 3. Oktober 2017 I. Der Erlass RB
MehrVerordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand
.6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen
MehrÄnderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)
Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe
MehrMitgliederversammlung vom 21. Mai 2016 des Kirchgemeindeverbandes des Kantons Bern
Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2016 des Kirchgemeindeverbandes des Kantons Bern Aussprachethema Kirchengesetzrevision Referat von Fürsprecher Christoph Miesch, Generalsekretär der Jusitz-, Gemeinde-
MehrPersonalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen
Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 16. Dezember 2008 Geschäft Nr. 2 Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen 1 AUSGANGSLAGE Am 26. November 2006 haben die Stimmberechtigten
MehrVerordnung über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten römisch-katholischen Pfarrstellen
Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten römisch-katholischen Pfarrstellen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung... 2 2. Ausgangslage... 2 3. Grundzüge
MehrPräsentation der Studie «Kirchliche Tätigkeiten mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung im Kanton Zürich»
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Präsentation der Studie «Kirchliche Tätigkeiten mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung im Kanton Zürich» Regierungsrätin Jacqueline Fehr Direktion der
MehrGesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)
Entwurf (Vernehmlassung) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über
MehrGEMEINDEORDNUNG. der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Glarus-Riedern. (erlassen an der Kirchgemeindeversammlung vom 2.
GEMEINDEORDNUNG der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Glarus-Riedern (erlassen an der Kirchgemeindeversammlung vom 2. Juni 1999) Die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Glarus-Riedern erlässt, gestützt
MehrVision Kirche 21 und neues Landeskirchengesetz Wichtige Meilensteine und neue Herausforderungen
Vision Kirche 21 und neues Landeskirchengesetz Wichtige Meilensteine und neue Herausforderungen Treffen pensionierter kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Januar 2018 Von Gott bewegt. Den
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrVerordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV)
1 1.61 19. September 01 Verordnung über die und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
MehrGesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche
47.03 Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung * vom 7..988 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 4 Absatz Buchstabe
MehrAnschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn
Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn vom 4. Februar / 12. März 2015 Nr. 2400 Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes
MehrW A L K R I N G E N. Personal- und Besoldungsreglement der Kirchgemeinde Walkringen
KIRCH GEMEINDE W A L K R I N G E N Personal- und Besoldungsreglement der Kirchgemeinde Walkringen I Rechtsverhältnis Geltungsbereich Anstellungsverhältnis Beendigung Art. 1 1 Die in diesem Personal- und
Mehr1 EINLEITUNG ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN AUSWIRKUNGEN ERGEBNIS DES MITBERICHTSVERFAHRENS ANTRAG...
Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der BVE INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG...
MehrVerordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)
77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung über die Besoldung der Lehrpersonen
Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz
MehrArt. 1 * Voraussetzungen der Anerkennung als Destination
935.. Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) vom 9.0.005 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Tourismusentwicklungsgesetzes vom 0. Juni 005 (TEG) ), auf Antrag der
MehrÄnderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und
Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe
MehrWIE SIND DIE LOHN- UND VERGÜTUNGSSYSTEME BEI DEN HOCHSCHULEN AUSGESTALTET?
WIE SIND DIE LOHN- UND VERGÜTUNGSSYSTEME BEI DEN HOCHSCHULEN AUSGESTALTET? 1 Informationsanlass Bildung Bern, Fraktion Tertiär 10. September 2018 Fragestellungen Welches Lohnsystem gilt für Berner Hochschulen?
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
MehrStiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz
Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) Art. 1 Name, Registrierung und Sitz 1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung
MehrVereinbarung betreffend die Trägerschaft des Care Teams Kanton Bern (CTKB) und deren Zusammenarbeit
Vereinbarung betreffend die Trägerschaft des Care Teams Kanton Bern (CTKB) und deren Zusammenarbeit vom 9. März 0 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn (Kirchen) vertreten durch den Synodalrat,
MehrGesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)
Antrag an Landrat 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a Ziff.
Mehr630.1 Finanzausgleichsgesetz
60. Finanzausgleichsgesetz vom 4. März 07 (Stand. Mai 07) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung für die sozial-diakonischen
314.5 EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Verordnung für die sozial-diakonischen Mitarbeitenden und Praktikantinnen/Praktikanten (inkl. Einreihung von Sekretariats-Mitarbeitenden mit sozialdiakonischen
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrKirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Amt für kirchliche Dienste 150 Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) Die
MehrErgebnis der ersten Lesung. Totalrevision Kirchengesetz Kanton Bern. Ergebnis der ersten Lesung (Gesamtabstimmung) Geltendes Recht
Ergebnis der ersten Lesung Totalrevision Kirchengesetz Kanton Bern Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 121 bis 125
Mehrüber die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche
Synodebeschluss über die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche vom 18. Mai 2005 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern, gestützt auf 26 Abs. 1 Ziff. 13
MehrSofern es die Wirtschaftslage erfordert, kann er besondere Massnahmen treffen, die auf einzelne Regionen ausgerichtet werden können.
90. Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) vom.0.997 (Stand 0.0.005) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeines
MehrEinwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen
Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Versicherungswesen 2015 Inhaltsverzeichnis Einrichtungen und Zweck... 3 1. Pensionskasse... 3 Verwaltung und Aufsicht... 3 Mitgliedschaft bei der Previs... 3 Derzeit
MehrNr. 586 R I. Ausgangslage
Nr. 586 R-270-11 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2. Oktober 2001 an den Landrat zur Änderung der Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) (Sonderbeiträge an Gemeinden mit Filialschulen) I.
MehrVortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung
Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage...1 2 Bemerkung betreffend Motion Schori...1 3 Bemerkungen
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
MehrEntscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013
Rekurskommission Entscheid der II. Kammer vom 28. November 2013 Mitwirkend: Präsident lic. iur. U. Broder (Vorsitz), Dr. W. Lüchinger, Ersatzmitglied lic. iur. B. Niedermann, juristische Sekretärin Dr.
MehrGesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )
704. Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom 06.06.98 (Stand 0.0.009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern ), auf Antrag
Mehrüber die Anpassung gewisser Erlasse an die neue Gesetzgebung über das Staatspersonal (Dienstverhältnis)
Verordnung vom 28. Januar 2003 Inkrafttreten: 01.01.2003 über die Anpassung gewisser Erlasse an die neue Gesetzgebung über das Staatspersonal (Dienstverhältnis) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt
MehrDer Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.
40.9- Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband
Mehr[Geschäftsnummer] Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 84.. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde-
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
8. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung Vom 8. Mai 967 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel Absätze und des Bundesgesetzes vom. Juni 9 über
MehrVerordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (Änderung) Finanzdirektion 2 Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) (Änderung) 1. Ausgangslage
MehrAus dem Regierungsrat des Kantons Obwalden
b STAATSKANZLEI Medienmitteilung Aus dem Regierungsrat des Kantons Obwalden Einheitliche Anstellungsbedingungen für die Lehrpersonen: Vernehmlassungsverfahren zu einer Lehrpersonenverordnung Der Regierungsrat
MehrPersonalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach
Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere
MehrVerordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung)
Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) vom 5. August 014 Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien
MehrEinwohnergemeinde Interlaken
Einwohnergemeinde Interlaken Gemeinderat General-Guisan-Strasse 43 Postfach 3800 Interlaken Tel. 033 826 51 41 gemeindeschreiberei@interlaken.ch www.interlaken-gemeinde.ch G-Nr. 5478 Bericht und Antrag
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
MehrDazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.
90.6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) vom 7.0.06 (Stand 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeines
MehrGesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April
141.1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. AMTLICHE PUBLIKATIONSORGANE
Mehrüber die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg
.0. Vereinbarung vom 0. Juni 009 über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch Herr Pfr.
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
Mehr1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen
05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrMusikschulgesetz (MSG)
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung Musikschulgesetz (MSG) Erziehungsdirektion Antrag des Regierungsrates Musikschulgesetz (MSG) Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates
MehrInterpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung
Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung vom 3. Dezember 1971 (Stand 3. Dezember 1971) 101.1 OGS 1973, 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung: Im Zusammenhang mit der Wahl eines
MehrStiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013
Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...
MehrAn den Grossen Rat
An den Grossen Rat 16.5363.03 ED/P165363 Basel, 18. Oktober 2017 Regierungsratsbeschluss vom 17. Oktober 2017 Motion Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Kantonsbeitrag II an die überbetrieblichen
MehrVerfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern 2007 und 2008
Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern 2007 und 2008 Die Christkatholische Kommission des Kantons Bern erlässt gestützt auf die Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern, das
Mehr3.3. Landessynode (ordentliche) Tagung der 18. Westfälischen Landessynode vom 20. bis 23. November 2017
Landessynode 2017 2. (ordentliche) Tagung der 18. Westfälischen Landessynode vom 20. bis 23. November 2017 3.3 Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungsund Versorgungsrechts der Pfarrerinnen
MehrVerordnung über die Vergütungen während der Ausbildung
55. Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung Vom 4. März 009 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz 4 des Dekrets vom 8. Juni 000 ) zum Personalgesetz
Mehrzur Änderung des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (flexibler Altersrücktritt)
DFIN/Entwurf vom 23.2.2010 Verordnung vom zur Änderung des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (flexibler Altersrücktritt) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz
MehrMedienorientierung. Revision Pensionskassengesetz. Regierungsrätin Dr. Eva Herzog
Medienorientierung Revision Pensionskassengesetz Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 17. Januar 2013 Kanton Basel-Stadt 1 Agenda Ausgangslage Gesetzliche Rahmenbedingungen Technischer Zinssatz Finanzierbare
Mehr