Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen

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1 KANTON ZÜRICH Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen Informationsveranstaltung Curaviva 5. Februar 2009

2 Inhalt Pflegefinanzierung aktuell und neu Aufteilung Pflegekosten - Beitrag KVG - Eigenanteil - Restfinanzierung öff. Hand Akut- und Übergangspflege Finanzierung durch Sozialversicherungen - Ergänzungsleistungen - Hilflosenentschädigung Rechnungstellung im Heim Fazit

3 Finanzierung der Pflege im Jahr 2006 wer zahlt? in Mio. Fr. in % KVG (netto=ohne Kostenbeteiligung) Hochrechnung 3. Quartal 2008: brutto 1,775 Mia. Quelle: Statistiken BFS, BSV, BAG und eigene Berechnungen ,5 Ergänzungsleistungen ,2 Hilflosenentschädigung ,1 Sozialhilfe ,5 andere Finanzierung ,0 Kantone ,5 Gemeinden ,2 Eigenanteil Bewohner/innen ,1 Total Kosten Alters-/Pflegeheime ,0

4 Heimkosten und Finanzierungsschema (neu) Heimkosten Hotellerie Betreuungskosten Pflegekosten - Beitrag Krankenvers. - Eigenanteil - Restfinanzierung öff. Hand Finanzierungsträger Krankenversicherung Ergänzungsleistungen Hilflosenentschädigung Kantone/Gemeinden (Subventionen/Defizitanteile) Restfinanzierung öff.hand Einkommen und Vermögen Heimbewohner/innen

5 Beitrag Krankenversicherungen (1) Der Verordnungsentwurf sieht ein zwölfstufiges System vor (Zürich: BESA-Heime bisher 4 Stufen, RAI/RUG-Heime jetzt schon 12 Stufen), linear in 20-Minuten-Schritten, was die Adaption der verschiedenen Einstufungssysteme erleichtert. Die Höhe der vorgeschlagenen KVG-Beiträge sind eindeutig zu tief und nicht kostenneutral. Dies zeigen Berechnungen von Heimen und Verbänden aus der ganzen Schweiz.

6 Beitrag Krankenversicherungen (2): Vorschlag Bund Variante kostenneutral Stufe Minuten Betrag Bund 1 00 bis 20 Fr bis 40 Fr bis 60 Fr bis 80 Fr bis 100 Fr bis 120 Fr bis 140 Fr bis 160 Fr bis 180 Fr bis 200 Fr bis 220 Fr ab 221 Fr Stufe Minuten Betrag Variante 1 00 bis 20 Fr bis 40 Fr bis 60 Fr bis 80 Fr bis 100 Fr bis 120 Fr bis 140 Fr bis 160 Fr bis 180 Fr bis 200 Fr bis 220 Fr ab 221 Fr

7 Eigenanteil Heimbewohner/innen Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Bei einem Höchstbetrag von Fr pro Tag wären dies Fr pro Tag, bei Fr pro Tag wären es Fr pro Tag. Dieser Maximalbetrag gilt für alle Stufen, soweit noch Pflegekosten zu decken sind.

8 Restfinanzierung Öff. Hand (Kantone/Gemeinden) Für die Restfinanzierung der Pflegekosten (was nach Krankenversicherung und dem Anteil der Pflegebedürftigen noch verbleibt) muss die öffentliche Hand aufkommen, und zwar einkommens- und vermögensunabhängig. Die zuständigen Kantone müssen die innerkantonale Finanzierung dieses Anteils regeln. Zur Bestimmung der Höhe der Restfinanzierung muss man sich einig sein über die Ermittlung der Pflegekosten.

9 Fiktives Beispiel zur Aufteilung der Pflegekosten Stufe 10 V. Bund Stufe 10 V.kostenneutral Pflegekosten (fiktive Ausgangslage) Fr Fr /. Pflegebeitrag KVG Fr Fr Zwischentotal Fr Fr /. Eigenanteil Bewohner/innen (max. 20% des höchsten Beitrags KVG) Fr Fr Restfinanzierung öffentliche Hand Fr Fr

10 Akut- und Übergangspflege Die Kosten für die Akut- und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt werden für 14 Tage nach den Regeln der Spitalfinanzierung geteilt (höchstens 45% Krankenversicherer, mindestens 55% Wohnkanton des Versicherten). Das Bundesamt für Gesundheit und die GDK gehen davon aus, dass nur die Pflegekosten nach diesen Regeln finanziert werden. Curaviva ist der Ansicht, dass wie bei einem Spitalaufenthalt die vollen Kosten (d.h. inkl. Hotellerie und Betreuung) zu finanzieren sind!

11 Finanzierung: Änderungen bei den Ergänzungsleistungen (1) Ausgaben Heimkosten: - Hotellerie - Betreuungszuschlag - Pflegezuschlag, etc. Betrag für persönliche Auslagen Krankenkassen- Prämie Taxbegrenzung AHV Pension Einnahmen Freigrenzen Vermögen und Ertrag Krankenkassen- Leistungen Maximum EL Bedarf = Ergänzungsleistungen

12 Finanzierung: Änderungen bei den Ergänzungsleistungen (2) Die Vermögensfreigrenze für Alleinstehende wird auf Fr und für Ehepaare auf Fr erhöht (aktuell: Fr bzw. Fr ) Der Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften für Ehepaare, bei denen eine Person im Heim ist oder eine Person in Wohnung Hilflosenentschädigung bezieht, wird auf Fr erhöht (aktuell: ).

13 Finanzierung: Änderungen bei den Ergänzungsleistungen (3) Die Kantone sorgen dafür, dass die Taxbegrenzungen für den Aufenthalt in einem Pflegeheim so angesetzt werden, dass i.d.r. keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe begründet wird. Im Rahmen NFA (ab 2008) ist das Maximum der Ergänzungsleistungen für die Abdeckung des finanziellen Bedarfs aufgehoben worden.

14 Finanzierung: Hilflosenentschädigung (HE) Neu wird auch für das AHV-Alter eine HE leichten Grades eingeführt (20% der minimalen AHV-Rente = aktuell Fr. 228 pro Monat) Anspruch auf leichte HE entfällt bei Eintritt in ein Heim Karenzfrist bleibt bei einem Jahr Einstweilen keine Koordination der Bedarfsabklärung der HE mit Krankenversicherung

15 Rechnungstellung im Heim Wie kommen Bewohner/innen zu den Beiträgen der verschiedenen Finanzierungsträger? Die Situation, dass die Bewohner/innen die Rechnung bei drei verschiedenen Finanzierern holen müssen (Krankenkassen, öffentliche Hand für Restfinanzierung und Ergänzungsleistungen bei Durchführungsstelle), muss vermieden werden.

16 Fazit Curaviva fordert: Die Beiträge der Krankenkassen müssen noch substanziell angepasst werden (kostenneutral). Die Finanzierung der Heimkosten wird komplexer. Für die Heime und Bewohner/innen muss eine gute Umsetzung gefunden werden. Die Akut- und Übergangspflege muss voll finanziert werden. Inkraftsetzung verschieben (z.b ). Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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