Merkblatt zur Pflegeheimfinanzierung 2019
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- Katja Beckenbauer
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1 Merkblatt zur Pflegeheimfinanzierung Unsere Dienstleistungen Die Dienstleistungen des Zentrums Passwang lassen sich in diese Hauptgruppen unterteilen: Pensionsleistungen (Hotellerie) Wohnen im Einzel- oder Doppelzimmer, Mitnutzung der Gebäudeeinrichtungen, Haus und Zimmerdienst, Kleider- und Wäscheversorgung, Vollpension sowie die administrative Beratung. Diese Dienstleistungen werden mit einer Tagespauschale und unabhängig des Pflege- und Betreuungsbedarfs in Rechnung gestellt. Pflegeleistungen Als Pflegeleistungen gelten die in der Verordnung über die obligatorische Krankenpflege-versicherung (Art. 7 KLV) enthaltenen Leistungen. Der Bedarf von Pflegeleistungen wird beim Eintritt sowie bei Veränderungen jeweils mit dem Bedarfsabklärungsinstrument RAI-RUG erfasst. Aufgrund des festgestellten Pflegebedarfes in Minuten erfolgt eine Zuweisung in eine von insgesamt zwölf Pflegebedarfsstufen: Minuten > 221 Die Finanzierung der Pflegeleistungen ist seit 1. Januar 2011 eidgenössisch geregelt: Der Bundesrat beschliesst die Beiträge der Krankenversicherung an die Pflegeleistungen (siehe Baustein 3). Der Bundesrat beschliesst den maximal zulässigen Selbstbehalt der Bewohnerin bzw. des Bewohners an den Pflegeleistungen (zurzeit 20 % des höchsten Beitrages der Kranken-versicherung festgelegt, siehe Preisliste). Der Regierungsrat des Kantons Solothurn setzt die Preise für die Pflegeleistungen der 12 Pflegebedarfsstufen fest. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn setzt die Beiträge der Gemeinden an die Pflegeleistungen fest (siehe Baustein 4). Die Pflegeleistungen werden als Pflegepreis mit einer Tagespauschale in Rechnung gestellt. Davon werden die Beiträge der Krankenversicherung und Gemeinde in Abzug gebracht. Betreuungsleistungen Zur Betreuung gehören alle Leistungen und Tätigkeiten, welche: Den Bewohnenden helfen, den Alltag zu bewältigen, nicht zu den Pensionsleistungen gehören, die als Standardleistung von einem Hotel erbracht werden, die in Art. 7 KLV aufgeführt sind, jedoch nicht zu den KVG-berechtigten Leistungen zählen, die in Art. 7 KLV aufgeführt sind, die mit dem vom Regierungsrat des Kantons Solothurn verordneten Pflegepreis nicht gedeckt werden können, also sogenannte ungedeckte Pflegeleistungen nach Art. 7 KLV. Ersteller: Andrea Walti CL-FA-BA-10 Merkblatt Pflegeheimfinanzierung 2019 ZP.docx Seite 1 von 5
2 Die Betreuungsleistungen werden als Betreuungspreis in Rechnung gestellt. Darin enthalten sind Aktivierung, Alltagsgestaltung und Gartenbetreuung, sowie die nicht KVG-berechtigten Leistungen sowie die ungedeckten Pflegeleistungen. Nebenleistungen Dazu zählen Telefon, TV, Coiffeur, Fusspflege, chemische Reinigung, Notfalltransporte, Transportbegleitung, persönlicher Bedarf sowie alle nicht im Pensions-, Pflege- und Betreuungspreis enthaltenen Leistungen. Die Nebenleistungen werden nach Aufwand und zu den der Preisliste festgehaltenen Ansätzen in Rechnung gestellt. 2 Unsere Preise Die Preise für unsere Dienstleistungen können Sie der von der Delegiertenversammlung beschlossen Preisliste (Taxblatt und ordnung) entnehmen. Sie wird jährlich aktualisiert. 3 Finanzierung Der Heimeintritt kann erst erfolgen, wenn die Finanzierung sichergestellt ist. 3.1 Bewohnende mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Das Wohnen und Leben im Pflegeheim ist für alle Bewohnerinnen und Bewohner mit Wohnsitz im Kanton Solothurn in der Regel problemlos möglich. Dort, wo die eigene finanzielle Leistungskraft dazu nicht ausreicht, können Unterstützungsbeiträge in Anspruch genommen werden. Im nächsten Abschnitt sind die dafür vorgesehenen sieben Bausteine beschrieben Bewohnende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton Das Wohnen und Leben im Pflegeheim ist nicht in jedem Fall gesichert, weil allfällige Unterstützungsbeiträge nach den Gepflogenheiten des Wohnsitzkantons gesprochen werden. Darum werden vor dem Eintritt die Finanzierungs- und Unterstützungsmöglichkeiten individuell geprüft und geklärt. 4 Finanzierungsmodell für Bewohnende mit Wohnsitz im Solothurn 6 Ergänzungsleistung (EL) 7 Hilflosen-Entschädigung (HE) 4 Gemeindebeitrag an Pflegekosten 5 Vermögensverzehr 1 Altersrente 2 Rente der beruflichen und persönlichen Vorsorge 3 Krankenkassenbeitrag an Pflegekosten 4.1 Baustein 1: Rente der Eidgenössischen AHV Mit Eintritt ins Rentenalter erhalten Sie eine AHV-Rente. Die Leistungshöhe ist gesetzlich geregelt. Ersteller: Andrea Walti CL-FA-BA-10 Merkblatt Pflegeheimfinanzierung 2019 ZP.docx Seite 2 von 5
3 Das Merkblatt 3.01 der AHV/IV enthält alle wichtigen Informationen. Eine ausführliche Beratung können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse anfordern. Derzeit gelten folgende Rentenansätze: Einzelrente Minimum Maximum Die Rentenzahlung erfolgt direkt an die Rentnerin bzw. den Rentner. 4.2 Baustein 2: Rente aus beruflicher und persönlicher Vorsorge Mit dem Eintritt ins Rentenalter erhalten Sie sofern Sie während der Erwerbszeit Beitragszahlungen geleistet haben Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG, Säule 2) und der persönlichen Vorsorge (Säule 3a und 3b). Die Leistungshöhe richtet sich nach den Regeln der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung. Sie erhalten dort auch alle Informationen zu den Leistungsbestimmungen. Die Rentenzahlung erfolgt direkt an die Rentnerin bzw. den Rentner. 4.3 Baustein 3: Beitrag der Krankenversicherung an Pflegekosten Der Regierungsrat des Kantons Solothurn setzt die Pflegenormkosten für die 12 Pflegestufen fest. An diese Pflegekosten leistet die obligatorische Krankenversicherung einen vom Bundesrat festgelegten Beitrag. Dieser beträgt pro Tag und Stufe (in CHF): Beitrag Die Krankenversicherung richtet die Beitragszahlungen direkt an das Zentrum Passwang aus. Daher sind diese Beitragsleistungen auf der Bewohnerrechnung nicht ersichtlich. Sofern Sie eine Zusatzversicherung besitzen, richtet diese ebenfalls Leistung aus. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung nach den geltenden Bestimmungen. Diese Beitragsleistungen werden direkt der versicherten Person gutgeschrieben. 4.4 Baustein 4: Gemeindebeitrag an Pflegekosten Der Regierungsrat des Kantons Solothurn setzt die Pflegenormkosten für die 12 Pflegestufen fest. An diese Pflegekosten leistet die Wohngemeinde (nur bei Wohnsitz im Kanton Solothurn) einen vom Regierungsrat festgesetzten Beitrag. Dieser beträgt pro Tag und Stufe (in CHF): Beitrag Die Clearingstelle Pflegefinanzierung SO richten die Beitragszahlungen der Gemeinden direkt an das Zentrum Passwang aus. Daher sind diese Beitragsleistungen auf der Bewohnerrechnung nicht ersichtlich. Ersteller: Andrea Walti CL-FA-BA-10 Merkblatt Pflegeheimfinanzierung 2019 ZP.docx Seite 3 von 5
4 Für die Bewohnerinnen und Bewohner mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solothurn gelten die Regeln bzw. Bestimmungen des Wohnsitzkantons. Ein Unterstützungsanspruch an die Pflegekosten muss individuell geprüft werden. 4.5 Baustein 5: Vermögensverzehr Bevor die Ergänzungsleistung eine finanzielle Unterstützung leistet, muss ein Teil des Vermögens zur Finanzierung des Pflegeheimaufenthaltes beigesteuert werden. Als Faustregel gilt die Richtgrösse von 20 % des steuerbaren Reinvermögens, wobei ein Vermögensfreibetrag zugestanden wird: Preis pro Jahr in CHF Alleinstehende Person Ehepaare Ehepaare mit selbstbewohnter Liegenschaft Ehepaare mit einer Person im Heim, einer Person in eigener Liegenschaft (Kataster) 4.6 Baustein 6: Ergänzungsleistung (EL) Die Ergänzungsleistung zur AHV/IV hilft dort, wo Renten und übriges Einkommen die mini-malen Lebenskosten nicht decken. Die Ergänzungsleistung ist ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV/IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates. Die Merkblätter 5.01 und 5.02 der AHV/IV orientieren über die wichtigsten Regelungen. Ergänzende Informationen erhalten Sie bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Die Vermögensbewertung erfolgt zum Verkehrswert (Grund- und Wohneigentum). Einkünfteund Vermögenswerteverzicht (Schenkungen) werden dem Vermögen und zum Einkommen (Kapitalertrag) hinzugerechnet. Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um Franken vermindert. Persönliche Auslagen KK-Selbstbehalt und Franchise Krankenkassenprämien: Grundversicherung wird direkt an KK ausbezahlt Die Ergänzungsleistung wird direkt an die Rentnerin bzw. den Rentner ausgerichtet, erstmals für den Monat, in welchem der Antrag eingereicht wurde. 4.7 Baustein 7: Hilflosen-Entschädigung (HE) Diese Entschädigung kann geltend gemacht werden, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (An-kleiden, Toilette, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Ersteller: Andrea Walti CL-FA-BA-10 Merkblatt Pflegeheimfinanzierung 2019 ZP.docx Seite 4 von 5
5 Diese Entschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig und beträgt bei einer Hilflosigkeit: mittleren Grades schweren Grades Im Merkblatt 3.01 der AHV/IV sind die wichtigsten Informationen enthalten. Weitere Auskünfte erteilt auch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. 5 Unsere Dienstleistung Wir beraten und informieren Sie gerne über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten. Ebenso koordinieren wir auf Ihren Wunsch hin die Gesuchseinreichung bei den verschiedenen Amtsstellen (Ergänzungsleistung, Hilflosen-Entschädigung, Gemeindebeitrag). Anschrift Zentrum Passwang Spitalstrasse Breitenbach Telefon Nützliche Adressen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Allmendweg Zuchwil Telefon Bundesamt für Sozialversicherung, Ausgleichskasse Kanton Solothurn Heimverband Kanton Solothurn Ersteller: Andrea Walti CL-FA-BA-10 Merkblatt Pflegeheimfinanzierung 2019 ZP.docx Seite 5 von 5
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