B. Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung

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1 1 A. Allgemeines Seit 1999 können zahlungsunfähige Verbraucher über ein Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangen, Dies bedeutet eine Befreiung von sämtlichen bei Insolvenzeröffnung bestehenden Schulden. Nur bestimmte Schulden sind gem. 302 InsO hiervon ausgenommen. Ende 2001 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung eingeführt. Zuvor war die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens daran gebunden, dass zumindest die Kosten eines Insolvenzverfahrens aufgebracht werden konnten. Mit Einführung der Verfahrenskostenstundung werden die Kosten zunächst aus der Staatskasse entrichtet. Nachfolgend informieren wir Sie zunächst über den möglichen Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Weitere Informationen zu unseren Leistungen und Kosten finden Sie unten. B. Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung Ein Verbraucherinsolvenzverfahren könnte bis zur Restschuldbefreiung wie nachfolgend beschrieben ablaufen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um beispielhafte Ausführungen zu dem Verfahrensablauf handelt, ohne dass sämtliche möglichen Fallkonstellationen erfasst werden können. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Ausführungen auf Sie zutreffen, sollten Sie sich Rechtsrat einholen. 1. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 2. Aufarbeitung der Schulden 3. Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt? 4. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan 5. Insolvenzantrag 6. Restschuldbefreiung 7. Verfahrenskostenstundung 8. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan 9. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 10. Bedeutung der Insolvenzeröffnung 11. Anschreiben der Gläubiger, Insolvenztabelle 12. Anschreiben der Drittschuldner und des Vermieters 13. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 14. Verlauf des Insolvenzverfahrens 15. Abschluss des Insolvenzverfahrens 16. Versagung der Restschuldbefreiung bei Abschluss des Insolvenzverfahrens?

2 2 17. Schlusstermin, Ankündigung der Restschuldbefreiung, Schlussverteilung, Verfahrensaufhebung 18. Wohlverhaltensperiode 19. Verfahrenskostenstundung auch für die Kosten Wohlverhaltensperiode? 20. Erleichterungen im 5. und 6. Jahr 21. Restschuldbefreiung 22. Versagung der Restschuldbefreiung auch nachträglich möglich 23. Rückforderung der gestundeten Verfahrenskosten 1. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Für wirtschaftliche Notsituationen kann es viele Gründe geben: Krankheit und Verlust des Arbeitsplatzes, Bürgschaften, bei denen man davon ausgegangen war, nie in Anspruch genommen zu werden, kostspielige Scheidungen, Darlehen, die nicht an die Einkommenssituation angepasst waren, Konsum und anderes. Zunächst bemüht man sich unter großen persönlichen Einschränkungen die Schulden auszugleichen. Oftmals können hierdurch die anfallenden Mieten und Energiekosten nicht mehr gedeckt werden, wodurch sich die Situation nur noch verschlimmert. Briefe der Gläubiger werden erst gar nicht mehr geöffnet, es kommt die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Aus einem einst von vielen Anbietern umworbenen Verbraucher und Konsumenten ist ein Schuldner geworden. Jetzt gilt: Jeder Tag, der ungenutzt verstreicht, ist ein verlorener Tag! 2. Aufarbeitung der Schulden An erster Stelle steht jetzt die Aufgabe, sich einen Überblick über die bestehenden Schulden zu verschaffen. Hierzu empfiehlt es sich, einen Ordner mit alphabetischem Register anzuschaffen. In diesen sollten sämtliche Aufforderungen der Gläubiger alphabetisch abgelegt werden. So erlangt man einen Überblick darüber, wie oft ein Gläubiger zur Zahlung aufgefordert hat und wie hoch die Schulden bei diesem insgesamt sind. Anschließend kann eine Liste mit Angabe des Gläubigers und Höhe der Schulden bei diesem Gläubiger erstellt werden. Alle Gläubiger sollten in dieser Aufstellung erfasst werden, auch solche, die eigentlich noch bezahlt werden sollten. Sind nicht alle Unterlagen vorhanden, sollten die Schulden zumindest grob so genau wie möglich geschätzt werden. Konnte eine Schuldensumme ermittelt werden? Dann sind jetzt die notwendigen Vorarbeiten für die nächsten Schritte geleistet. 3. Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt? Nun ist der Besuch einer Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts angezeigt. Beide Stellen sind zur Schulden- und Rechtsberatung befugt und geben Hinweise, wie mit der Schuldensituation und den Gläubigern umzugehen ist. Ein Rechtsanwalt berät auch in Rechtsgebieten, die mit der Verschuldung nur mittelbar zusammenhängen, was den Schuldnerberatungsstellen nicht immer möglich ist. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem Wartezeiten von mehreren Monaten.

3 3 Vorsicht ist angezeigt vor versteckten Kosten bei Schuldenberatern, die keinen Nachweis erbringen können, dass es sich um eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle handelt. Nicht auszuschließen sind in diesem Fall unseriöse, nachträgliche Vereinbarungen. Gern werden auf diesem Wege externe Rechtsanwälte eingeschaltet, was mit erheblichen nicht erwarteten Kosten verbunden ist. Ein ordnungsgemäß handelnder Rechtsanwalt informiert im Vorfeld über sämtliche Kosten, die durch seine Tätigkeit entstehen. Die Unterbeauftragung externer Rechtsanwälte entfällt in der Regel. Die Kosten eines Rechtsanwalts können über die Beratungshilfe von der Staatskasse übernommen werden. Ein Antrag auf Beratungshilfe erfolgt bei dem zuständigen Amtsgericht, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen sind. Informationen und Formulare sind z.b. online über die Seite erhältlich. Der Antrag empfielt sich, bevor der Rechtsanwalt aufgesucht wird. 4. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verlangt der Gesetzgeber, dass jeder Schuldner zumindest versucht, sich mit den Gläubigern über eine Rückführung der Schulden zu einigen. Seinen Grund hat diese Regelung darin, dass ein staatlich gelenktes Verbraucherinsolvenzverfahren das letzte Mittel zur Entschuldung sein soll. Wenn möglich soll eine Entschuldung in Eigeninitiative erfolgen. Der Schuldner, die Schuldnerberatungsstelle oder der Rechtsanwalt führt daher einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch. Hierzu werden sämtliche Gläubiger angeschrieben und es wird ein ernsthafter Vorschlag unterbreitet, auf welche Weise die Schulden zumindest teilweise zurückgeführt werden können. Die Gläubiger werden gebeten, auf die Schulden, die nicht ausgeglichen werden können, zu verzichten. Ob die Gläubiger hiermit einverstanden sind, hängt zum Einen von der Haltung der Gläubiger und zum Anderen von dem unterbreiteten Angebot ab. Wer eine erhebliche Summe aus dem Familienkreis in Aussicht stellen kann, hat grundsätzlich gute Chancen, die Gläubiger zu einem Teilverzicht ihrer Forderungen zu bewegen. Wer über keinerlei Mittel verfügt, bietet den Gläubigern zumeist einen flexiblen Nullplan an. Dies bedeutet, dass die Gläubiger aktuell keine Zahlung erhalten, da keine Mittel hierfür vorhanden sind (Nullplan). Werden in den nächsten 72 Monaten jedoch pfändbare Gehaltsanteile erzielt, werden diese an die Gläubiger verteilt (flexibel). Mit einer solchen Regelung stellt sich ein Schuldner nicht schlechter als in einem Insolvenzverfahren, in dem zumindest die pfändbaren Gehaltsanteile der nächsten 6 Jahre (72 Monate) abzuführen sind. Für einen Gläubiger ist der flexible Nullplan gegenüber dem Insolvenzverfahren von Vorteil, da die erzielten pfändbaren Gehaltsanteile ohne Abzüge an die Gläubiger verteilt werden. In einem Insolvenzverfahren dagegen werden von den pfändbaren Anteilen zunächst die Verfahrenskosten einbehalten, so dass für die Gläubiger weniger verbleibt. Oft lehnen Gläubiger einen flexiblen Nullplan dennoch ab. Ein Grund hierfür ist häufig die Annahme, dass es einem Schuldner in den nächsten 6 Jahren ohnehin nicht gelingen wird, pfändbare Gehaltsanteile zu erzielen. Will ein Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, soll dann zumindest im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens ein Treuhänder eingeschaltet werden, der die vorhandenen Vermögenswerte im Einzelnen zu

4 4 prüfen hat. In Anbetracht der besonderen Pflichten eines Schuldners in einem Insolvenzverfahren besteht für viele Gläubiger Unsicherheit, ob ein Schuldner das Verfahren wirklich durchführen will oder ob er es nur in Aussicht stellt, um eine günstige Vereinbarung mit den Gläubigern zu erreichen. Stimmen die Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu, ist das Ziel erreicht. Durch Einhalten des Plans und Verzicht der Gläubiger auf ihre Restforderungen wird eine Befreiung von den Schulden erlangt. Stimmt jedoch auch nur einer der Gläubiger nicht zu, ist der Plan erfolglos. Hierüber erteilt eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt eine Bescheinigung, die einem Insolvenzantrag beizufügen ist. Der Insolvenzantrag kann jetzt innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Scheitern des Plans gestellt werden. 5. Insolvenzantrag Ein Insolvenzantrag muss anhand der amtlichen Formulare bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Die Formulare sind z.b. online über die Seite erhältlich. Es kann selbstverständlich auch ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Stelle mit der Beratung bis hin zur Insolvenzeröffnung beauftragt werden, damit diese vor Antragstellung bei Gericht überprüft, ob die Formulare ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt und mit den notwendigen Anlagen gem. 305 InsO (z.b. die Bescheinigung über den gescheiterten Schuldenbereinigungsplan) versehen sind. Stellt das Gericht fest, dass die Unterlagen bzw. Angaben unvollständig sind, setzt es eine Frist zur Nachreichung. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nachgekommen, gilt der Insolvenzantrag als zurückgenommen. 6. Restschuldbefreiung Um eine Befreiung von den Schulden zu erlangen, wird in der Regel gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Restschuldbefreiung bedeutet, dass die bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Schulden nach Ablauf von 6 Jahren ab Insolvenzeröffnung entfallen. Dies gilt für alle Schulden unabhängig von der Höhe. Keine Möglichkeit einer Restschuldbefreiung besteht jedoch bei folgenden Schulden: - Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sofern der Gläubiger die Forderung in dem Insolvenzverfahren entsprechend geltend macht. Dies kann z.b. folgendes sein: Aus Verärgerung über seinen ehemaligen Vermieter stattet ein Schuldner diesem einen Besuch ab und beschädigt dessen Fahrzeug absichtlich. Bei der Beschädigung handelt es sich um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, die Reparaturkosten werden von dem ehemaligen Vermieter in dem Insolvenzverfahren unter Hinweis darauf geltend gemacht werden. Solche Schulden bleiben nach Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen. - Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten. Eine Restschuldbefreiung käme ansonsten einer Strafbefreiung gleich, was nicht im Sinne der Rechtsordnung wäre.

5 5 - Schulden aus zinslosen Darlehen, die zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Damit ist in erster Linie die Verfahrenskostenstundung durch die Staatskasse (vgl. unten zu Punkt 7.) gemeint. - Schulden, die zeitlich nach der Insolvenzeröffnung begründet worden sind. Von der Restschuldbefreiung sind nur diejenigen Schulden erfasst, die bei Insolvenzeröffnung schon bestanden. - Schulden, die insolvenzfest besichert sind. Zwar kann hieraus nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr von einem Schuldner die Zahlung verlangt werden, jedoch können die insolvenzfesten Sicherheiten weiterhin verwertet werden. 7. Verfahrenskostenstundung Die Kosten eines Insolvenzverfahrens ab Verfahrenseröffnung betragen bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung insgesamt ab ca ,00. Darin nicht enthalten sind die Kosten im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens. Wer die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, hat seit dem Jahr 2001 die Möglichkeit, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist ebenso wie der Antrag auf Verfahrenseröffnung z.b. online über die Seite erhältlich. Bei entsprechendem Auftrag berät selbstverständlich auch ein Rechtsanwalt hierüber und überprüft, ob der Antrag ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt ist. Die Stundung der Verfahrenskosten bedeutet, dass die anfallenden Kosten für das Insolvenzverfahren zunächst von der Staatskasse getragen werden. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung werden die Kosten dann von der Staatskasse wieder eingefordert. Ein Geschenk sind die Verfahrenskosten damit nicht, so dass zu überlegen ist, ob bereits während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode freiwillige Teilzahlungen an die Insolvenzmasse geleistet werden können, die dann zunächst für die Verfahrenskosten verwendet werden. Über die Stundung der Verfahrenskosten entscheidet das Gericht durch Beschluss. Nicht gestundet werden Kosten im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens z.b. für den beauftragten Rechtsanwalt. Hierfür kann wie oben unter Punkt 3. ausgeführt Beratungshilfe beantragt werden. 8. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Anhand der Angaben in dem Insolvenzantrag und der weiteren Unterlagen prüft das Gericht, ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan sinnvoll ist. Dieser unterscheidet sich von dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan unter anderem dadurch, dass eine Zustimmung von einzelnen Gläubigern nicht mehr nötig ist, sondern unter den Voraussetzungen des 309 InsO durch das Gericht ersetzt werden kann. Sofern sich das Gericht für die Durchführung eines solchen Plans entscheidet, wird ein Schuldner aufgefordert, bestimmte Unterlagen einzureichen, die im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden sollen. Geschieht dies nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gilt der Antrag auf Insolvenzeröffnung als zurückgenommen.

6 6 Wird der Plan angenommen, ist das Ziel erreicht. Über den Plan erfolgt eine Befreiung von den Schulden. Wird der Plan nicht angenommen, kann ein weiterer Einigungsversuch in abgewandelter Form erfolgen. Auch über diesen abgewandelten Plan kann die Befreiung von den Schulden erreicht werden. Wird von einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan abgesehen oder scheitert ein solcher Plan, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 9. Eröffnung des Insolvenzverfahrens Liegt ein ordnungsgemäßer und vollständiger Insolvenzantrag vor und sind die Kosten des Verfahrens zumindest im Wege der Verfahrenskostenstundung gedeckt (d.h. der Beschluss über die Verfahrenskostenstundung liegt vor), so entscheidet das Gericht über die Verfahrenseröffnung durch Beschluss. Dieser wird im Internet unter öffentlich bekannt gemacht. Bei einer Insolvenzeröffnung wird die Person des Treuhänders festgelegt. Ab diesem Tag läuft bereits die 6-Jahres-Frist bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung ist demnach ein gerichtlicher Beschluss zu erwarten, in dem die Befreiung von allen bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Verbindlichkeiten (Ausnahmen vgl. Punkt 6.) ausgesprochen wird. 10. Bedeutung der Insolvenzeröffnung Ab dem Tag der Insolvenzeröffnung hat der gerichtlich eingesetzte Treuhänder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die pfändbaren Vermögenswerte. Der Treuhänder hat ähnliche Aufgaben wie ein Insolvenzverwalter bei einer Unternehmensinsolvenz. Die Bezeichnung Treuhänder bedeutet also nicht, dass durch diese Person nunmehr alle unangenehmen Angelegenheiten eines Schuldners geregelt werden. Vielmehr ist die Bezeichnung so zu verstehen, dass der Treuhänder das Vermögen eines Schuldners treuhänderisch für die Berechtigten verwalten und verwerten soll. Die Insolvenzeröffnung wird im Internet unter veröffentlicht. Sofern landesrechtliche Bestimmungen dies vorsehen, können weitere Veröffentlichungen erfolgen. In Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgt dies in der Regel nicht. Ein Schuldner hat in einem Insolvenzverfahren umfangreiche Pflichten. Dazu gehört unter anderem, sämtliche Vermögenswerte anzugeben und den Treuhänder bei der Verwertung zu unterstützen. Darüber hinaus ist einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und diese mit allen Einkünften gegenüber dem Treuhänder mitzuteilen. Selbstverständlich ist auch ein Wohnsitzwechsel dem Treuhänder bekannt zu geben, damit dieser den Schuldner postalisch erreichen kann.

7 7 11. Anschreiben der Gläubiger, Insolvenztabelle Der Treuhänder wendet sich darüber hinaus schriftlich an alle bekannten Gläubiger. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, dass zuvor alle Gläubiger erfasst wurden (Punkt 2. Aufarbeitung der Schulden). Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb der gerichtlich festgelegten Frist schriftlich gegenüber dem Treuhänder anzumelden. Dieser erfasst die Forderungen in der Insolvenztabelle. In einem gerichtlichen Prüfungstermin werden die Ansprüche geprüft und mit Prüfungsvermerken versehen. Berechtigte Forderungen werden zur Insolvenztabelle festgestellt, so dass sie bei Verteilungen an Gläubiger berücksichtigt werden. 12. Anschreiben der Drittschuldner und des Vermieters Der Treuhänder hat darüber hinaus sämtliche Drittschuldner, d.h. diejenigen, gegen die ein Schuldner seinerseits möglicherweise Ansprüche erheben kann, anzuschreiben und über die Insolvenzeröffnung zu informieren. Banken und Sparkassen, die von einer Insolvenzeröffnung erfahren, nehmen dies häufig zum Anlass, ein laufendes Konto für Verfügungen durch einen Schuldner zu sperren. Eine Freigabe des Kontos durch den Treuhänder ist möglich, so dass danach ein Schuldner wieder über das Konto verfügen kann. Der Treuhänder macht dies in der Regel von der Vorlage bestimmter Unterlagen abhängig, da er zunächst prüfen muss, ob die Freigabe überhaupt möglich ist. Regelmäßig wendet sich der Treuhänder an den Arbeitgeber und fordert diesen dazu auf, die pfändbaren Gehaltsanteile auf ein Sonderkonto zu entrichten. Auch gegenüber dem Vermieter ist eine standardisierte Erklärung möglich, die der Treuhänder oft zur Vermeidung eigener Haftung abgibt. Sofern bei diesen Personen Unverständnis zu erwarten ist, schadet es nicht, wenn ein Schuldner selbst zuerst über das Insolvenzverfahren informiert. Das ändert zwar in der Sache nichts, wirkt jedoch manchmal besser als ein unmittelbares Schreiben des Treuhänders. Oft wird gerade von Arbeitgebern und Vermietern nicht verstanden, dass ein Insolvenzverfahren durchaus vorteilhaft sein kann. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Er hat jetzt in der Regel nur noch einen Ansprechpartner statt zahlreicher Gläubiger, die Gehaltspfändungen ausbringen. Und der Vermieter sollte sich vor Augen führen, dass die Mietzahlungen schon lange nicht mehr so sicher waren wie in einem Insolvenzverfahren, da jetzt die meisten Gläubiger keine Zwangsvollstreckungen mehr betreiben können. 13. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Nach den Vorgaben der Insolvenzordnung soll nur ein redlicher Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung erlangen. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (hierzu auch Punkt 6.) sind darum von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu muss ein Gläubiger sich bei seiner Forderungsanmeldung auf diesen Umstand berufen und die Umstände entsprechend darlegen. Durch das Gericht wird ein Schuldner über diese Forderungsanmeldungen informiert und kann z.b. wenn die Forderung eines Gläubigers zwar dem Grunde nach berechtigt ist, diese jedoch nicht auf unerlaubter Handlung beruht dagegen Widerspruch erheben. Möglicherweise schließt sich dann ein separater Rechtsstreit darüber an, ob die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht.

8 8 14. Verlauf des Insolvenzverfahrens Im Verlauf des Insolvenzverfahrens verwertet der Treuhänder ggf. gemeinsam mit mitberechtigten Gläubigern die vorhandenen pfändbaren Vermögenswerte und zieht pfändbare Gehaltsanteile von dem Arbeitgeber ein. Vermögenswerte, die insolvenzfest besichert sind, werden in der Regel durch den Sicherungsnehmer verwertet. Zur Prüfung der Forderungen der Gläubiger findet ein Prüfungstermin, ggf. im schriftlichen Verfahrensweg, statt. Die Forderungen der Gläubiger werden abschließend geprüft, soweit dies noch nicht bis zu dem gerichtlich festgesetzten Prüfungsstichtag erfolgen konnte. Auch nach dem gerichtlich festgelegten Termin können noch Forderungsanmeldungen von Gläubigern erfolgen, die ggf. im Rahmen eines nachträglichen Prüfungstermins zu prüfen sind. 15. Abschluss des Insolvenzverfahrens Sind die Vermögenswerte verwertet und wurden die Forderungen der Gläubiger abschließend geprüft, erstellt der Treuhänder einen Schlussbericht und rechnet das Verfahren ab. 16. Versagung der Restschuldbefreiung bei Abschluss des Insolvenzverfahrens? Gläubiger erhalten jetzt die Möglichkeit, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dadurch soll erreicht werden, dass nur ein redlicher Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt. Im Rahmen eines solchen Antrages muss ein bestimmter Grund glaubhaft gemacht werden, der im Gesetz erfasst ist. Die bloße Unzufriedenheit eines Gläubigers darüber, dass die eigenen Ansprüche bald nicht mehr durchgesetzt werden können, reicht selbstverständlich nicht aus. Die möglichen Gründe sind in 290 Abs. 1 InsO abschließend aufgeführt, z.b. fallen darunter Verstöße gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht oder unvollständige Angaben in den bei Gericht vorzulegenden Verzeichnissen. Auch aus diesem Grund sollte ein Schuldner bereits frühzeitig sämtliche Gläubiger und Vermögenswerte angeben. 17. Schlusstermin, Ankündigung der Restschuldbefreiung, Schlussverteilung, Verfahrensaufhebung Nach Prüfung des Schlussberichts und der Verfahrensabrechnung bestimmt das Gericht einen Schlusstermin, d.h. eine abschließende Gläubigerversammlung, in dem die Verfahrensergebnisse erörtert und ggf. noch ausstehende Entscheidungen getroffen werden können. Dies ist auch im schriftlichen Verfahrensweg möglich. Sofern die Restschuldbefreiung nicht versagt wird (vgl. Punkt 16.), kündigt das Gericht an, dass in 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt werden wird.

9 9 Über das Internet erfolgt unter eine öffentliche Bekanntmachung der bis dahin feststehenden Forderungen der Gläubiger und des an diese zu verteilenden Betrages. Gläubiger haben jetzt noch die Möglichkeit, unrichtige Feststellungen zu ihren Forderungen gerichtlich klären zu lassen. Sobald die Forderungen der Gläubiger abschließend feststehen, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Verteilung der Insolvenzmasse. Die Masse, d.h. der erzielte Betrag nach Verwertung des Vermögens, ist zunächst für eine Deckung der Kosten des Verfahrens und Verpflichtungen der Insolvenzmasse zu verwenden. Ein hiernach verbleibender Betrag wird an die Gläubiger anteilig verteilt, so dass jeder Gläubiger einen gleichen Prozentsatz auf seine offene Forderung erhält. Reicht die Masse nicht einmal für die Deckung der Kosten des Verfahrens aus, greift die Verfahrenskostenstundung (vgl. zu Punkt 7.). Zahlungen an Gläubiger erfolgen dann nicht. Nach erfolgter Verteilung wird das Verfahren aufgehoben. 18. Wohlverhaltensperiode Nach Verfahrensaufhebung schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, bis der Zeitpunkt von 6 Jahren nach Insolvenzeröffnung erreicht ist. Die verwertbaren Vermögenswerte wurden bereits im Verlauf des inzwischen aufgehobenen Insolvenzverfahrens verwertet. In diesem Stadium geht es daher nur noch um die jetzt noch laufenden Einkünfte. Ein Schuldner hat daher weiterhin die Pflicht, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und diese sowie die Einkünfte hieraus dem Treuhänder vollständig mitzuteilen. Der Treuhänder zieht die pfändbaren Gehaltsanteile von dem Arbeitgeber ein. Auch ein Wohnsitzwechsel ist dem Treuhänder mitzuteilen, damit dieser den Schuldner postalisch erreichen kann. Erbschaften stehen der Masse nur noch zur Hälfte zu. Nach wie vor gilt, dass kein Gläubiger einen Sondervorteil erhalten darf. Im Sinne der Gläubigergleichbehandlung darf der Schuldner Zahlungen für die Insolvenzgläubiger ausschließlich an den Treuhänder leisten, damit dieser gleichmäßige Zahlungen an die Gläubiger sicherstellt. 19. Verfahrenskostenstundung auch für die Kosten Wohlverhaltensperiode? Während der Wohlverhaltensperiode entstehen Kosten in Höhe von mindestens 100,00 pro Jahr zzgl. Umsatzsteuer, d.h. insgesamt 119,00. Wurden diese Kosten nicht gestundet und ergeben sie sich nicht aus den laufenden Einkünften, kann der Treuhänder diese von dem Schuldner verlangen. Diese Beträge sollten dann unbedingt entrichtet werden. Erfolgt nämlich keine Zahlung, kann der Treuhänder die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

10 Erleichterungen im 5. und 6. Jahr Im 5. und 6. Jahr nach Insolvenzeröffnung erhält der Schuldner einen Durchhaltebonus. Sofern die Verfahrenskosten bereits gedeckt sind, erstattet der Treuhänder von den im 5. Jahr erlangten Beträgen 10 % und von den im 6. Jahr erlangten Beträgen 15 % an den Schuldner zurück. 21. Restschuldbefreiung Ist das 6. Jahr vollendet und wurde die Restschuldbefreiung nicht versagt, so erlässt das Gericht jetzt einen Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Von den oben unter Punkt 6. genannten Ausnahmen abgesehen kann dieser Beschluss den Gläubigern, die jetzt noch Zahlungen verlangen sollten, entgegengehalten werden. Dies selbstverständlich aber nur, sofern nicht nachträglich die Restschuldbefreiung aufgehoben wird. 22. Versagung der Restschuldbefreiung auch nachträglich möglich Nach den Zielen der Insolvenzordnung soll einem redlichen Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Daher haben die Gläubiger während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, bei triftigen Gründen auf die Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken (vgl. Punkt 16.). Selbst für den Fall, dass ein Gläubiger erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung von einem solchen Grund Kenntnis erlangt, kann eine Versagung erfolgen. Dies ist noch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung möglich. 23. Rückforderung der gestundeten Verfahrenskosten Nach Erteilung der Restschuldbefreiung werden die von der Staatskasse zunächst gestundeten Verfahrenskosten zurückverlangt. Sofern diese nicht sofort und in einer Summe aufgebracht werden können, was üblicherweise der Fall sein dürfte, können Raten über einen Zeitraum von längstens 4 Jahren ab Erteilung der Restschuldbefreiung festgesetzt werden. Beträge, die danach noch ausstehen, werden nicht mehr zurückverlangt. Eine weitere Insolvenzsituation aufgrund der Kosten des Insolvenzverfahrens soll hierdurch ausgeschlossen werden.

11 11 C. Unsere Leistungen Von uns können Sie kompetenten Rechtsrat und anwaltliche Vertretung in jedem Verfahrensstadium erwarten. Im Vorfeld einer Schuldenbereinigung kann eine allgemeine Schuldenberatung erfolgen. Je nach Auftrag werden hierbei zweifelhafte Verbindlichkeiten ggf. gerichtlich geklärt. Außergerichtliche Schuldenbereinigungspläne werden zeitnah durchgeführt und so die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag geschaffen. Bis das Verfahren eröffnet ist, stehen wir Ihnen auf Wunsch bei sämtlichen Vorgängen und gerichtlichen Anträgen zur Seite. Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Insolvenzantrages und der weiteren Anträge wird geprüft, um auf eine kurzfristige Insolvenzeröffnung hinzuwirken. Abhängig von Ihrem Auftrag kann u.a. eine besondere Prüfung erfolgen, ob evtl. Vermögensverfügungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens anfechtbar sind. Sofern Sie eine Versagung der Restschuldbefreiung befürchten, kann auch hierzu eine eingehende Beratung erfolgen. Auch nach Insolvenzeröffnung kann eine Beratung und Vertretung erforderlich werden. Wir begleiten Sie bei Einwänden gegen Ansprüche von Gläubigern und legen die notwendigen Rechtsmittel gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung ein. Auch bei Klärungsbedarf gegenüber dem Treuhänder, dem Arbeitgeber und anderen Beteiligten erfolgt eine kompetente Vertretung. D. Kosten Rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung kostet Geld. Eine frühzeitige Information über die möglichen Kosten einer Beauftragung halten wir für unabdingbar. 1. Beratungshilfe a) Allgemeines Durch Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und vertreten zu lassen. Sie wird für anwaltliche Beratung und Vertretung außerhalb von Gerichtsverfahren gewährt. Sofern Sie Beratungshilfe erhalten, werden die erbrachten Leistungen ausschließlich mit der Staatskasse abgerechnet. Lediglich ein Betrag von 10,00 incl. Umsatzsteuer ist von Ihnen zu übernehmen. b) Antrag auf Beratungshilfe Es ist sinnvoll, bereits vor dem ersten Termin mit einem Rechtsanwalt selbst zu klären, ob Beratungshilfe gewährt wird. Hierzu wird ein Antrag bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht gestellt. Antragsformulare sind auch im Internet auf der Seite und dem dortigen Link zu Formularen erhältlich. Damit das Gericht überprüfen kann, ob Sie bedürftig sind, sind die persönlichen und wirtschaftlichen

12 12 Verhältnisse offenzulegen. Näheres entnehmen Sie bitte den Angaben in dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen. Wird Beratungshilfe gewährt, erhalten Sie einen Beratungshilfeschein. Diesen bringen Sie bitte zu dem ersten Termin mit. c) Wann wird Beratungshilfe gewährt Ob Beratungshilfe bei entsprechender Bedürftigkeit für anwaltliche Tätigkeiten in bzw. im Vorfeld von Insolvenzverfahren gewährt wird, entscheidet das Gericht. Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, so lautet ein bekanntes Sprichwort. Um Kostenbelastungen der Staatskasse durch Beratungshilfe zu vermeiden, gewähren viele Gerichte nur zögerlich Beratungshilfe zur Insolvenz- und Schuldenberatung. Grundsätzlich wird hierzu auf die vorhandenen kostenlosen Beratungsstellen verwiesen, bei denen keine weiteren Kosten für die Staatskasse anfallen. Übersehen werden hierbei die gravierenden Unterschiede zwischen der Beratung durch einen Rechtsanwalt und der Beratung durch öffentliche Schuldnerberatungsstellen. Nur beispielhaft seien hier die erheblichen Wartezeiten bei öffentlichen Schuldnerberatungsstellen gegenüber kurzfristigen Terminen bei einem Rechtsanwalt sowie die universelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt erwähnt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde daher auch im Vorfeld von Insolvenzverfahren die Möglichkeit der Beratungshilfe ausdrücklich für zulässig erachtet, so in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 1 BvR 1911/06 und des Bundesgerichtshofs vom unter dem Aktenzeichen IX ZB 94/06. Sofern die Beratungshilfe nicht problemlos gewährt wird, sollte dem Gericht der besondere Beratungsbedarf mitgeteilt und dargelegt werden. Schildern Sie möglichst schriftlich, warum Sie Beratung durch einen Rechtsanwalt benötigen und warum eine Schuldnerberatungsstelle dies nicht leisten kann. Beispielhaft wären folgende Gründe denkbar: - Lange unzumutbare Wartezeiten bei Schuldnerberatungsstellen. Wartezeiten können Sie bei den Schuldnerberatungsstellen erfragen, Sie sollten sich diese schriftlich bestätigen lassen. Dem Gericht sollten Sie darüber hinaus darlegen, warum die Wartezeit für Sie unzumutbar ist. Dies können sein: besonders einschneidende Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern, Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen zahlreicher Pfändungsmaßnahmen und anderes. - Komplexe Vermögenswerte, z.b. Immobilien mit aufwändiger Verwaltung und komplizierter Rechtslage, die ein Rechtsanwalt klären sollte. - Streitige Gläubigerforderungen, d.h. einige Gläubiger erheben Forderungen, deren Berechtigung zweifelhaft ist und im Einzelnen rechtlich geprüft werden sollte. - Anderweitiger besonderer Beratungsbedarf wegen außergewöhnlicher Umstände.

13 13 Erhalten Sie keine Beratungshilfe, haben Sie die Kosten für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit selbst aufzubringen. In Anbetracht der kurzfristig zu vereinbarenden Termine und der qualitativ hochwertigen Beratung und Vertretung ist dies eine Investition, die sich lohnen kann. 2. Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ohne Beratungshilfe Außerhalb von Beratungshilfe fallen für eine insolvenzrechtliche Kurzberatung und die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans folgende Kosten an: bis 5 Gläubiger 300,00 zzgl. 19 % USt. ergibt 357,00 von 6 bis 10 Gläubiger 450,00 zzgl. 19 % USt. ergibt 535,50 von 11 bis 15 Gläubiger 600,00 zzgl. 19 % USt. ergibt 714,00 von 15 bis 20 Gläubiger 750,00 zzgl. 19 % USt. ergibt 892,50 ab 20 Gläubigern erfolgt eine besondere Vereinbarung Bei Insolvenz- und Schuldenberatung richten sich die Kosten nach dem entstehenden zeitlichen Aufwand und belaufen sich wie folgt: Beratungsdauer bis 1 Stunde 80,00 zzgl. 19 % USt. ergibt 95,20 jede weitere Stunde 100,00 zzgl. 19 % USt. ergibt 119,00 Für die Beratung im Rahmen der Ausfertigung des Insolvenzantrages und der weiteren Anträge, die Antragstellung selbst und die Vertretung bis zur Insolvenzeröffnung wird für die ersten drei Stunden ein Pauschalsatz vereinbart. Damit ist in der Regel der entstehende Zeitaufwand abgerechnet. Nur in außergewöhnlichen Fällen entsteht weiterer Beratungsbedarf, der dann zusätzlich abgerechnet wird. Die Kosten stellen sich wie folgt dar: Bearbeitungsdauer bis 3 Stunden 250,00 zzgl. 19 % USt. ergibt 297,50 jede weitere Stunde 100,00 zzgl. 19 % USt. ergibt 119,00 Abweichende Kostenvereinbarungen sind möglich. Ratenzahlungen während der Dauer der Mandatsbearbeitung sind ebenfalls möglich. Sprechen Sie uns an!

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