Statuten ASSGP gemäss Beschluss 43. Generalversammlung vom 20. März 2013

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1 S T A T U T E N Association Suisse des Spécialités Pharmaceutiques Grand Public (ASSGP) Schweizerischer Fachverband für Selbstmedikation (ASSGP) Associazione Svizzera dell Industria Farmaceutica per l Automedicazione (ASSGP) Association of the Swiss Self-Medication Industry (ASSGP) Die ASSGP gehört nachstehenden internationalen Fachverbänden an: AESGP, Association Européenne des Spécialités Pharmaceutiques Grand Public WSMI, World Self-Medication Industry

2 Seite 2 von 9 Übersicht A. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck B. Mitgliedschaft Art. 3 Voraussetzungen Art. 4 Arten der Mitgliedschaft Art. 5 Aufnahme Art. 6 Austritt, Ausschluss C. Organisation Art. 7 Organe 1. Die Generalversammlung Art. 8 Allgemeines und Einberufung Art. 9 Ordentliche Generalversammlung Art. 10 Befugnisse der ordentlichen Generalversammlung Art. 11 Beschlussfassung 2. Der Vorstand Art. 12 Organisation und Mitglieder Art. 13 Aufgaben 3. Die Geschäftsstelle Art. 14 Aufgaben 4. Die Rechnungsrevisoren Art. 15 Rechnungsrevision D. Finanzen, Rechnungswesen Art. 16 Finanzierung, Geschäftsjahr Art. 17 Verbindlichkeiten E. Schlussbestimmungen Art. 18 Änderung der Statuten Art. 19 Auflösung des Verbandes

3 Seite 3 von 9 A. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerischer Fachverband für Selbstmedikation" besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten sowie den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 ff. Die französische, italienische und englische Bezeichnung des Verbandes lauten: _Association Suisse des Spécialités Pharmaceutiques Grand Public _Associazione Svizzera dell Industria Framaceutica per l Automedicazione _Association of the Swiss Self-Medication Industry Der Verband wird in der Abkürzung in allen vier erwähnten Sprachen als ASSGP bezeichnet. Sitz des Verbandes ist Bern. Art. 2 Zweck Der Verband hat sich zur Aufgabe gestellt für gesetzliche und regulatorische Rahmenbedingen einzutreten, die eine freiheitliche, wettbewerbsorientierte Entwicklung des Selbstmedikations-Marktes ermöglichen bzw. sicherstellen, die Selbstmedikation als einen wichtigen Faktor zur Kostendämpfung im schweizerischen Gesundheitswesen zu fördern, die Fähigkeit der Konsumenten zu fördern und zu stärken, mehr Eigenverantwortung in Gesundheitsfragen zu übernehmen. Um diese Ziele zu erreichen, unternimmt der Verband alle hierfür geeigneten und notwendigen Schritte und arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, die ein gemeinsames Interesse vertreten. Der Verband ist Mitglied der Association Européenne des Spécialités Pharmaceutiques Grand Public (AESGP), der seinerseits Gründungsmitglied der World Self-Medication Industry (WSMI) ist. B. Mitgliedschaft Art. 3 Voraussetzungen Mitglied der ASSGP können Firmen, Verbände, Behörden, Einzelpersonen usw. werden, die als Branchenangehörige oder auf Grund ihrer Verbindungen mit der Branche die Ziele der ASSGP ideell oder materiell unterstützen. Die ASSGP-Mitglieder respektieren die Regeln des EFPIA Code of Practice, resp. des Pharmakodex Schweiz.

4 Seite 4 von 9 Die ASSGP legt grössten Wert darauf, dass die gesamte Verbandsarbeit mit dem schweizerischen Kartellrecht vereinbar ist und zwar verbandsintern wie auch in der Zusammenarbeit mit anderen interessierten Kreisen. Art. 4 Arten der Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder Darunter fallen Hersteller- und Vertriebsfirmen von rezeptfreien Arzneimitteln, Medizinund Gesundheitsprodukten. Sie geniessen uneingeschränktes aktives und passives Stimm- und Wahlrecht. Assoziierte Mitglieder Darunter fallen mit einem Ordentlichen Mitglied assoziierte Unternehmen, die als unabhängige Vertriebsgesellschaften von rezeptfreien Arzneimitteln, Medizin- und Gesundheitsprodukten dem gleichen Konzern angehören. Fördernde Mitglieder Im Gesundheitswesen tätige Unternehmen und Einzelpersonen, die sich für die Tätigkeit der ASSGP interessieren, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Art. 5 Aufnahme Das Gesuch um Aufnahme ist dem Vorstand der ASSGP schriftlich einzureichen. Damit anerkennt der Kandidat die Statuten des Verbandes für sich als verbindlich. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Gesuches entscheidet der Verbandsvorstand ohne Angabe einer Begründung. Art. 6 Austritt, Ausschluss Jedes Mitglied kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt aus dem Verband erklären. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz Mahnung und erfolgter Fristansetzung nicht nachkommen oder die seine Interessen schwer schädigen, insbesondere durch Beeinträchtigung des Zwecks oder des guten Rufs des Verbandes, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat im Falle eines Ausschlusses dem auszuschliessenden Mitglied vorgängig Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Gegen einen Ausschluss kann unter Vorbehalt von Absatz 5 innert 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung Rekurs an die Generalversammlung erhoben werden. Deren Entscheid ist endgültig. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann nicht mit Rekurs angefochten werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des betreffenden Mitglieds auf das Vermögen des Verbandes. Das austretende Mitglied haftet jedoch weiter für alle Beiträge, zu deren Zahlung es bis zum Ende der Mitgliedschaft statutengemäss verpflichtet war.

5 Seite 5 von 9 C. Organisation Art. 7 Organe des Verbandes sind Organe 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Geschäftsstelle 4. Die Rechnungsrevisoren 1. Die Generalversammlung Art. 8 Allgemeines und Einberufung Oberstes Organ des Verbandes ist die Generalversammlung. Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen werden im Auftrag des Vorstandes von der Geschäftsstelle je nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder die den der Versammlung vorzulegenden Verhandlungsgegenstand anzugeben haben - einberufen. Erfolgt die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung auf ein Begehren von Mitgliedern, hat die Generalversammlung innert zwei Monaten seit Stellung des Begehrens zu erfolgen. Art. 9 Ordentliche Generalversammlung Jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung im Monat März statt. Über die Durchführung der ordentlichen Generalversammlung orientiert die Geschäftsstelle mindestens acht Wochen vor dem angesetzten Termin. Anträge zur Aufnahme besonderer Traktanden sind der Geschäftsstelle auf Grund dieser Ausschreibung spätestens sechs Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich einzureichen. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt unter Beilage der notwendigen Unterlagen spätestens vier Wochen vor deren Durchführung. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann die Generalversammlung nicht abschliessend befinden. Art. 10 Befugnisse der ordentlichen Generalversammlung Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie des Rechnungsrevisors Beschlussfassung über Anträge des Verbandsvorstandes und der Mitglieder Beschlussfassung über Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts des Revisors

6 Seite 6 von 9 Festlegung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets Festsetzung und Änderung der Statuten Auflösung des Verbandes Art. 11 Beschlussfassung Jedes ordentliche Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Assoziierte und Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Ein Mitglied kann sich an der Generalversammlung nicht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Die Versammlung fasst ihr Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Statuten oder zwingende Bestimmungen des Gesetzes etwas anderes verlangen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 2. Der Vorstand Art. 12 Organisation und Mitglieder des Vorstandes Der Vorstand besteht aus mindestens sechs natürlichen Personen, die aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre; sie sind wieder wählbar. In der Minimalbesetzung umfasst der Vorstand den Präsidenten, den Vizepräsidenten und vier Mitglieder. Der Geschäftsführer ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht. Ein Vorstandmitglied, das als Ersatz eines im Verlaufe der Amtsdauer ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt wird, tritt in dessen Amtsdauer ein. Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituiert er sich selbst und er bestimmt auch die Zeichnungsberechtigten. Er kann aus seiner Mitte einen Geschäftsausschuss einsetzen. Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes und vertritt den Verband gemeinsam mit dem Geschäftsführer gegenüber Dritten und Behörden. Wird der Geschäftsführer gleichzeitig zum Präsidenten gewählt, leitet der Vizepräsident die Sitzungen des Vorstandes.

7 Seite 7 von 9 Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Art. 13 Aufgaben Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und ist für alle Geschäfte zuständig, die durch die Statuten nicht der Generalversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand legt die Haltung des Verbandes in gesundheits- und pharmapolitischen Fragen fest, bestimmt die Ausrichtung der Verbandstätigkeit und legt die sich daraus ergebenden Prioritäten fest, entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, entscheidet über die Bildung von Arbeitsgruppen aus Mitgliedern des Vorstandes und den Beizug von Beratern, genehmigt die Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen des jährlich zu erstellenden Budgets, beschliesst hinsichtlich der Vertretung des Verbandes, einschliesslich der Ernennung von Delegierten, in den verschiedenen Gremien der AESGP und der nationalen Verbände, ernennt den Geschäftsführer, welcher dem Vorstand für die Führung des operativen Geschäftes verantwortlich ist. 3. Die Geschäftsstelle Art. 14 Aufgaben Die Geschäftsstelle, bestehend aus einem Geschäftsführer und einem Sekretariat, führt im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Vorgaben die Verbandstätigkeit im operativen Bereich, stellt die Information der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene in den Bereichen Gesundheits- und Pharmapolitik, Markt bzw. Marktentwicklung sowie behördlichen Anforderungen etc sicher, pflegt die Kontakte zu im Gesundheitswesen aktiven Verbänden, Institutionen, Firmen und arbeitet aktiv an gemeinsamen Vorhaben, insbesondere zur Förderung der Prävention und der verantwortungsbewussten Selbstmedikation mit, nimmt die Interessen der Mitgliedfirmen bei den Behörden, sei es im Rahmen regelmässiger Kontakte oder Vernehmlassungsverfahren, wahr,

8 Seite 8 von 9 berät die Mitgliedfirmen und unterstützt sie direkt oder im Rahmen von ad-hoc gebildeten Arbeitsgruppen in spezifischen Bereichen ihrer Tätigkeit, legt dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung jährlich den Jahresbericht sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vor und erstellt in Übereinstimmung mit den Weisungen des Vorstandes das Budget, führt die Verbandskasse. Sie kann für die Führung der Buchhaltung und die Vornahme des Zahlungsverkehrs eine Treuhandgesellschaft beiziehen. 4. Die Rechnungsrevisoren Art. 15 Rechnungsrevision Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einen Rechnungsrevisor für eine Amtsdauer von drei Jahren. Rechnungsführung, Jahresrechnung und Bilanz des Verbandes werden durch den Rechnungsrevisor auf ihre Richtigkeit überprüft. Der Revisor erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. D. Finanzen, Rechnungswesen Art. 16 Finanzierung, Geschäftsjahr Der Verband beschafft sich seine Mittel durch Jahresbeiträge und sonstige Zuwendungen sowie durch die Einnahmen aus allfälligen Aktivitäten der Geschäftsstelle. Der Jahresbeitrag wird für ordentliche und fördernde Mitglieder jährlich auf Vorschlag des Vorstands durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt. Sind nebst einem Ordentlichen Mitglied weitere Vertriebsgesellschaften des gleichen Konzerns in der Schweiz im OTC-Markt tätig, bemisst sich der Jahresbeitrag für das Ordentliche Mitglied nach dem Marktanteil der Vertriebsgesellschaft mit dem höchsten Umsatz und einem Zuschlag für jede weitere Vertriebsgesellschaft in Höhe des für die Assoziierten Mitglieder geltenden Beitrages. Diese Regelung gilt nicht, wenn der aggregierte Marktanteil der Gruppengesellschaften im OTC-Markt 1% und weniger beträgt und wenn dies den tieferen Betrag als jenen nach Abs. 2 ergibt. Massgebend ist dann der aggregierte Marktanteil. Die Jahresbeiträge sind nach Eingang der Rechnung, spätestens jedoch per 30. April des laufenden Jahres fällig. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Art. 17 Verbindlichkeiten Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur dessen eigenes Vermögen. Die persönliche Haftung der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.

9 Seite 9 von 9 E. Schlussbestimmungen Art. 18 Änderung der Statuten Zur Änderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an einer Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der vorgeschlagene Text der Statuten muss für eine Beschlussfassung mit der Einladung versandt worden sein. Art. 19 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Kommt dieses Quorum nicht zustande, so ist frühestens acht Wochen später eine neue Generalversammlung durchzuführen. Diese kann die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmen beschliessen. Das Vereinsvermögen ist entsprechend dem aktuellen Finanzierungsschlüssel, d.h. im Verhältnis der aktuellen Höhe der Mitgliederbeiträge, unter den Mitgliedern aufzuteilen. Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung in Bern vom 21. März 2012 angenommen und von der ordentlichen GV vom 20. März 2013 revidiert. Sie ersetzen jene vom 21. März 2012, 10. März 1999, 7. Oktober 1970 sowie deren Ergänzungen vom 31. Mai 1978 und 18. März Der Präsident : Der Vizepräsident: Der Geschäftsführer: Dr. Thomas Szuran Hans Züllig Hans-Rudolf Fuhrer

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