Diplomprüfungsordnung Wirtschaftsingenieurwesen

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1 Diplomprüfungsordnung Wirtschaftsingenieurwesen des Fachbereichs Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Kaiserslautern vom 22. Oktober 1982 (Staatsanzeiger 1982, S. 1033) geändert durch: Ordnung vom (StAnz. vom , S. 1018) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 1276) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 609) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 1431) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 322) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 529) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 2616) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 1386) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 1306) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 384) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 363) Ordnung vom (StAnz. vom , S. 388) 1

2 Der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Kaiserslautern hat auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), B , die folgende Diplomprüfungsordnung beschlossen, die nach Genehmigung durch den Kultusminister vom 22. Oktober Az.: 953 Tgb. Nr. 1127/81 - hiermit bekannt gemacht wird: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Diplomprüfung Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Diplomstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. 2 Diplomgrad Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom-Wirtschaftsingenieur (abgekürzt: Dipl.-Wirtsch.-Ing. ) verliehen. Bei Frauen kann stattdessen auf eigenen Antrag der akademische Grad Diplom-Wirtschaftsingenieurin verliehen werden. 3 Gliederung der Prüfung, Studiendauer, Prüfungsfristen (1) Die Diplomprüfung gliedert sich in die Diplom-Vorprüfung als Abschluss des Grundstudiums und die Diplom-Hauptprüfung als Abschluss des Hauptstudiums. (2) Die Diplomprüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Diplom-Vorprüfung nach dem 4. Semester, die Diplom-Hauptprüfung nach dem 8. Semester abgeschlossen werden kann. Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt 9 Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Grundstudium bei Wahl der Studienrichtung Maschinenbau 103 SWS, Verfahrens- und Umwelttechnik 94 SWS, Elektrotechnik 99 SWS, Informatik 97 SWS, Chemie 99 SWS als Pflichtbereich, im Hauptstudium bei Wahl der Studienrichtung Maschinenbau 62, 63 bzw. 64 SWS, Verfahrens- und Umwelttechnik 72 bzw. 73 SWS, Elektrotechnik 65 SWS, Informatik 72 SWS, Chemie 80 SWS als Pflicht- und Wahlpflichtbereich. (3) Für alle Fachprüfungen und Teilfachprüfungen werden vom Hochschulprüfungsamt in jedem Jahr zwei Prüfungstermine festgelegt. Diese liegen in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit. (4) In der Regel werden die Termine der einzelnen Fachprüfungen bis zur Anmeldung bekannt gegeben. Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen (Prüfungsanmeldung) muss beim Hochschulprüfungsamt zu den vom Hochschulprüfungsamt durch Aushang bekannt gegebenen Zeiten erfolgen. Diese Anmeldezeiten liegen etwa in der Mitte der laufenden Vorlesungszeit und nach Bekanntgabe der Prüfungstermine. (5) Die Wiederholung von Fachprüfungen ist in den 15 und 26 geregelt. (6) Das Grundstudium ist so angelegt, dass die Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Fachsemesters abgelegt werden kann. Die erforderlichen Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen müssen bis zum Abschluss des 6. Fachsemesters mindestens einmal abgelegt worden sein. 2

3 Studienrichtung Semester Fachprüfung Maschinenbau 2 Technische Mechanik Werkstoffkunde Rechnungswesen 3 Höhere Mathematik Thermodynamik 4 Maschinenelemente Betriebswirtschaftslehre Betriebsinformatik und Operations Research Verfahrens- und Umwelttechnik 2 Technische Mechanik Werkstoffkunde Rechnungswesen 3 Höhere Mathematik Thermodynamik 4 Betriebswirtschaftslehre Betriebsinformatik und Operations Research Elektrotechnik 2 Physik Grundlagen der Elektrotechnik Rechnungswesen 3 Höhere Mathematik Grundlagen der Informationstechnik 4 Elektronik Betriebswirtschaftslehre Betriebsinformatik und Operations Research Informatik 2 Mathematik für Informatiker Praktische Informatik I Rechnungswesen 3 Theoretische Informatik 4 Praktische Informatik II Betriebswirtschaftslehre Betriebsinformatik und Operations Research Chemie 2 Physik Rechnungswesen 3 Anorganische Chemie 4 Organische Chemie Physikalische Chemie Betriebswirtschaftslehre Betriebsinformatik und Operations Research 3

4 (7) Das Hauptstudium ist so angelegt, dass es in der Regelstudienzeit (vgl. Absatz 2) beendet werden kann. Dazu sollen in der Studienrichtung Maschinenbau bis zum Abschluss des fünften Fachsemesters drei benotete Scheine erworben werden, bis zum Ende des sechsten Fachsemesters zwei benotete Scheine erworben und die Studienarbeit abgeschlossen werden, bis zum Ende des siebten Fachsemesters zwei benotete Scheine erworben und eine Fachprüfung abgelegt werden, bis zum Ende des achten Fachsemester drei Fachprüfungen abgelegt werden und bis zum Ende des neunten Semesters die drei letzten Fachprüfungen abgelegt und die Diplomarbeit fertiggestellt werden. Für die anderen Studienrichtungen wird eine entsprechende Aufteilung empfohlen. (8) Bei der Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuchs ( 26 Abs. 4) maßgeblichen Fachstudiendauer und sonstiger Studienzeiten, die für die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks, 2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 oder 2 obliegen den Studierenden. 4 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) setzt der Fachbereichsrat Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss hat 11 Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt mit Ausnahme des studentischen Mitgliedes zwei Jahre. Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. (2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Sozial- und Wirtschaftswissenschaften aus dem Kreis der Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten im Verhältnis 3 : 1 : 1 : 1 des Fachbereiches Sozial- und Wirtschaftswissenschaften bestellt. Dazu bestellt der Fachbereichsrat Sozial- und Wirtschaftswissenschaften pro Studienrichtung noch einen Professor aus dem Fachbereich der technischen Studienrichtung. Einer dieser Professoren wird vom Fachbereichsrat Sozialund Wirtschaftswissenschaften mit vollem Stimmrecht bestellt, während das Stimmrecht der anderen Mitglieder auf Angelegenheiten der jeweils eigenen Studienrichtung beschränkt ist. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren auf Lebenszeit sein. Die Vorschrift des 24 Abs. 4 HochSchG ist zu beachten. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklungen der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5 Prüfungsabnahme (1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung werden von Fachprüfern abgenommen (2) Fachprüfer ist, wer das jeweilige Prüfungsfach in den Lehrveranstaltungen der Universität eigenverantwortlich vertritt. (3) Mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine werden den Prüfungskandidaten die Namen der Fachprüfer bekannt gegeben. Ein Studierender, der eine Fachprüfung nicht bestanden hat, kann in dem Fall, dass erstens der Prüfer aus der Universität Kaiserslautern ausgeschieden ist, die betreffende Lehrveranstaltung also nicht mehr, gleichwohl aber noch die Prüfung zu dieser Lehrveranstaltung anbietet, und zweitens ein 4

5 anderer Prüfer sowohl die betreffende Lehrveranstaltung als auch die Prüfung dazu anbietet, vorschlagen, welcher der beiden Prüfer die Wiederholungsprüfung abnimmt. (4) Eine mündliche Prüfung wird von dem fachlich zuständigen Fachprüfer in Gegenwart eines Protokollführers abgehalten, der mindestens die persönlichen Voraussetzungen des 24 Abs. 3 des Universitätsgesetzes erfüllt. Nach Ermessen des Fachprüfers können die Kandidaten einzeln (Einzelprüfungen) oder zu mehreren in einer Gruppe (Gruppenprüfung, max. 4 Kandidaten) mündlich geprüft werden. (5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. (6) Bei jeder mündlichen Prüfung können Studenten des Fachbereichs auf Antrag beim Hochschulprüfungsamt als Zuhörer anwesend sein, sofern sich keiner der Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung dagegen ausspricht. Der Antrag ist innerhalb des nach 3 Abs. 4 Satz 2 für die Prüfungsanmeldung vorgesehenen Zeitraumes einzureichen. Das Hochschulprüfungsamt entscheidet über solche Anträge im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachprüfer. Kandidaten derselben Prüfung sind als Zuhörer ausgeschlossen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Studenten erfolgen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. II. Abschnitt Diplom-Vorprüfung 6 Meldung zur Prüfung, Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an das Hochschulprüfungsamt zu richten. (2) Dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsteil sind beizufügen: 1. Eine Übersicht über den bisherigen Ausbildungsweg mit Lichtbild, 2. das aktuelle Stammdatenblatt oder an dessen Stelle tretende Unterlagen, 3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplom- Hauptprüfung in demselben Studiengang an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, 4. eine Liste der Prüfungsfächer, die im ersten Prüfungsteil geprüft werden sollen, 5. die Nachweise über die erforderlichen Prüfungsvorleistungen ( 10). (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, so kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (4) Der Kandidat muss mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Kaiserslautern im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben gewesen sein oder zum Probestudium nach der Landesverordnung über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium vom 28. Juni 1996 (GVBl. S. 251) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sein. (5) Zu den weiteren Teilen der Diplom-Vorprüfung muss der Zulassungsantrag erneuert werden. Dem Antrag sind Nachweise über die erforderlichen Prüfungsvorleistungen ( 10) sowie eine Liste der Fächer, die im jeweiligen Prüfungsteil geprüft werden sollen, beizufügen. Dem Zulassungsantrag zum letzten regulären Teil der Diplom-Vorprüfung ist eine Bestätigung über die Ableistung des (gesamten Grund-) Praktikums mit einer Dauer von mindestens 13 Wochen beizufügen; abweichend ist in der Studienrichtung Chemie keine Bestätigung über die Ableistung des Praktikums in Zusammenhang mit der Diplom- Vorprüfung vorzulegen. 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Diese Bestätigung wird nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den vom jeweiligen Fachbereich mit Praktikantenangelegenheiten beauftragten Fachvertreter ausgestellt (vgl. Praktikantenordnung). 5

6 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) In Fragen der Anerkennung von Studienleistungen (praktische Ausbildung, Studium) und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Einschlägige Studienzeiten in einer Studienrichtung des Wirtschaftsingenieurwesens an der Universität Kaiserslautern sowie dabei erbrachte einschlägige Studienleistungen werden auf die jeweils anderen Studienrichtungen angerechnet. (3) Sind im Rahmen des Probestudiums des Wirtschaftsingenieurwesens mindestens zwei Drittel der Studien- und Prüfungsleistungen, die für die Diplomvorprüfung vorgeschrieben sind, erbracht worden, werden diese beim Übergang vom Probestudium in das Fachstudium anerkannt. (4) Eine an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Fach Wirtschaftsingenieurwesen abgelegte Diplom-Vorprüfung wird anerkannt, sofern Äquivalenz mit der Diplom-Vorprüfung der Universität Kaiserslautern besteht. Wurde die Diplom-Vorprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt, wird die Gleichwertigkeit durch die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. (5) Eine vollständige Diplom-Vorprüfung, die ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule in einer benachbarten Fachrichtung bestanden hat, kann vom Prüfungsausschuss anerkannt werden. Eine solche Anerkennung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. (6) Einzelfachprüfungen, die der Kandidat an der Universität Kaiserslautern in einer anderen Fachrichtung als der des Wirtschaftsingenieurwesens oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder in benachbarten Fachrichtungen mindestens mit der Note 4,0 bestanden hat, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt: 1. Vom Prüfungsausschuss wird die Äquivalenz mit den entsprechenden Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung Wirtschaftsingenieurwesen der Universität Kaiserslautern festgestellt. 2. Der Kandidat legt dem Prüfungsausschuss eine Bestätigung vor, in der die Bewertung sämtlicher Einzelfachprüfungen enthalten ist, denen er sich an anderen wissenschaftlichen Hochschulen bisher unterzog. Insbesondere muss aus der Bestätigung auch ersichtlich sein, welche Fachprüfungen nicht bestanden und/oder wiederholt wurden. Die Bestätigung muss von derjenigen Hochschule ausgestellt sein, an der die Prüfungen abgelegt wurden. 3. Es werden sämtliche bisher abgelegten, bestandenen sowie nicht bestandenen Fachprüfungen, zu denen es äquivalente Fachprüfungen in der Diplom-Vorprüfung Wirtschaftsingenieurwesen der Universität Kaiserslautern gibt, bei dem Anrechnungsverfahren berücksichtigt. War eine solche Fachprüfung erstmalig nicht bestanden, so gilt die erste Prüfung in diesem Fach in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen der Universität Kaiserslautern als erste Wiederholung gemäß 15 Abs Keine Fachprüfung in einem äquivalenten Fach der Diplom-Vorprüfung Wirtschaftsingenieurwesen der Universität Kaiserslautern wurde wiederholt nicht bestanden. 5. Falls mehr als 1/3 der im Rahmen der Diplom-Vorprüfung abzulegenden Fachprüfungen oder Teilfachprüfungen anerkannt werden, sind die verbleibenden Fachprüfungen und Teilfachprüfungen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsteilen erstmalig abzulegen. (7) Fachsemester des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden als Ganzes angerechnet. Weichen in besonderen Fällen die Inhalte von zu vergleichenden Fachsemestern ab, so werden äquivalente Einzelstudienleistungen als Prüfungsvorleistungen ( 10) vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Fachvertretern anerkannt. (8) Studiensemester in benachbarten Fachrichtungen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, wenn sie mit den entsprechenden Fachsemestern des Diplomstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen äquivalent sind. Äquivalente 6

7 Einzelstudienleistungen in benachbarten Fachrichtungen werden als Prüfungsvorleistungen ( 10) vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Fachvertretern anerkannt. (9) Studiensemester an anderen wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und dabei erbrachte einschlägige Studienleistungen werden angerechnet, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit wird durch die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. (10) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studienleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Hierbei gelten die Regelungen von Absatz 1 bis 8. Bei der Festlegung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten. 8 Zulassungsverfahren (1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet das Hochschulprüfungsamt über die Zulassung. Die Entscheidung wird dem Bewerber durch Aushang an der Anschlagtafel des Hochschulprüfungsamtes mitgeteilt. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn: 1. die Unterlagen nicht vollständig sind, 2. die für die Zulassung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere wenn der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Hauptprüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. 9 Zweck, Inhalt und Umfang der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer in dem im Anhang II für das Grundstudium vorgesehenen Umfang: 1. bei Wahl der Studienrichtung Maschinenbau: a) Höhere Mathematik b) Technische Mechanik c) Thermodynamik d) Werkstoffkunde e) Maschinenelemente f) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre g) Rechnungswesen h) Betriebsinformatik und Operations Research 2. bei Wahl der Studienrichtung Verfahrens- und Umwelttechnik: a) Höhere Mathematik b) Technische Mechanik c) Thermodynamik d) Werkstoffkunde e) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre f) Rechnungswesen g) Betriebsinformatik und Operations Research 3. bei Wahl der Studienrichtung Elektrotechnik: a) Höhere Mathematik 7

8 b) Physik c) Grundlagen der Elektrotechnik d) Grundlagen der Informationstechnik e) Elektronik f) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre g) Rechnungswesen h) Betriebsinformatik und Operations Research 4. bei Wahl der Studienrichtung Informatik: a) Mathematik für Informatiker b) Praktische Informatik I und II c) Theoretische Informatik d) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre e) Rechnungswesen f) Betriebsinformatik und Operations Research 5. bei Wahl der Studienrichtung Chemie: a) Physik b) Anorganische Chemie c) Organische Chemie d) Physikalische Chemie e) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre f) Rechnungswesen g) Betriebsinformatik und Operations Research Die Fachprüfung in Betriebswirtschaftslehre (BWL) besteht aus drei Teilfachprüfungen, und zwar je einer zu den drei Vorlesungen. (3) Der Prüfungsmodus der einzelnen Fachprüfungen ist im Anhang II angegeben. In den technischen Fächern der Studienrichtung Informatik kann jede Fachprüfung durch die Vorlage der jeweiligen benoteten Scheine zu den zur Fachprüfung gehörenden Lehrveranstaltungen gemäß Anhang II Nr. 1.4 ersetzt werden; 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechen. (4) Macht ein Kandidat durch ärztliches Attest glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Diplom-Vorprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 10 Prüfungsvorleistungen (1) Fachprüfungen in den in 9 genannten Fächern dürfen nur nach erfolgreicher Teilnahme an den dazugehörigen im Anhang II angegebenen propädeutischen Veranstaltungen, Übungen bzw. Labors abgelegt werden. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Scheine nachzuweisen, die vom jeweiligen Fachvertreter ausgestellt werden. Die Scheine sind in der Regel bei der Meldung zur entsprechenden Fachprüfung beizubringen (siehe 6 Abs. 2 und 3). (2) Können bei der Meldung zur Prüfung einzelne erforderliche Scheine aus zwingenden Gründen nicht beigebracht werden, so kann die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung nur erfolgen, wenn der Schein vor Beginn dieser Prüfung beigebracht wird. (3) Außerdem sind nach Maßgabe von Absatz 4 Nachweise (gemäß Anhang II Ziffer 1) über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen beizubringen: 1. bei Wahl der Studienrichtung Maschinenbau: a) Elektrotechnik b) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre c) Einführung in die Volkswirtschaftslehre d) Statistik 8

9 e) Informatik f) Einführung in das Zivilrecht 2. bei Wahl der Studienrichtung Verfahrens- und Umwelttechnik: a) Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie b) Elektrotechnik c) Ökologie: Grundlagen und Anwendungen d) Allgemeine und Anorganische Experimentalchemie e) Organische Chemie f) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre g) Einführung in die Volkswirtschaftslehre h) Statistik i) Informatik j) Einführung in das Zivilrecht 3. bei Wahl der Studienrichtung Elektrotechnik: a) Maschinenelemente b) Grundlagen der Energietechnik c) Messtechnik d) Grundlagenlabor Elektrotechnik e) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre f) Einführung in die Volkswirtschaftslehre g) Statistik h) Informatik i) Einführung in das Zivilrecht 4. bei Wahl der Studienrichtung Informatik: a) Mathematik für Informatiker IV b) Rechnersysteme c) Proseminar Angewandte Informatik d) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre e) Einführung in die Volkswirtschaftslehre f) Statistik g) Einführung in das Zivilrecht 5. bei Wahl der Studienrichtung Chemie: a) Mathematik für Chemiker b) Anorganisch-chemisches Praktikum c) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre d) Einführung in die Volkswirtschaftslehre e) Statistik f) Informatik g) Einführung in das Zivilrecht Die diesen Nachweisen zugrundeliegenden Studienleistungen müssen nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sein. Eine bestandene Studienleistung kann nicht wiederholt werden; eine nicht bestandene Studienleistung kann zweimal wiederholt werden. Der Kandidat hat jeweils schriftlich zu versichern, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Versuch handelt, und ferner, dass die Leistung nicht bereits in einem früheren Versuch bestanden wurde. Im Falle der Täuschung gilt 14 Abs. 6 entsprechend. Ist auch die zweite Wiederholung einer Studienleistung nicht bestanden (Note schlechter als 4,0), so wird eine mündliche Ergänzungsprüfung entsprechend 11 Abs. 4 durchgeführt. (4) Die Scheine gemäß Absatz 3 sind dem Zulassungsantrag zur letzten Prüfung beizufügen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Zulassung unter der auflösenden Bedingung erfolgen, dass die Scheine spätestens einen Tag vor der Prüfung des Studierenden dem Hochschulprüfungsamt vorgelegt werden. Werden die Scheine gemäß Absatz 3 nicht rechtzeitig vorgelegt, ist eine Teilnahme an der noch 9

10 nicht abgelegten Prüfung der Diplom-Vorprüfung nicht möglich; diese Prüfung gilt sodann als erstmalig nicht bestanden.. 11 Schriftliche Prüfungen (1) Schriftliche Prüfungen werden gemäß Anhang II Ziffer 1 gefordert. (2) In schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er in beschränkter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des betreffenden Faches erkennen und Wege zu einer brauchbaren Lösung finden kann. Der zeitliche Umfang der Klausur soll 4 Stunden nicht überschreiten. (3) Schriftliche Prüfungsleistungen werden von einem Beisitzer, der mindestens die persönlichen Voraussetzungen des 24 Abs. 3 des Universitätsgesetzes erfüllt, vorkorrigiert und vom Prüfer nachkorrigiert. Der Prüfer bewertet die Arbeit unter Berücksichtigung des Bewertungsvorschlags des Beisitzers. Besteht eine schriftliche Prüfungsleistung aus mehreren Abschnitten, so sind deren Bewertungen in einer einzigen Note zusammenzufassen. Im Falle einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung müssen schriftliche Prüfungsleistungen ausnahmslos von zwei Fachprüfern bewertet werden. Die Bewertung wird dem Kandidaten mittels Angabe der Matrikelnummer und Note durch Aushang des Hochschulprüfungsamtes bekannt gegeben. (4) Ist eine schriftliche Wiederholungsprüfung nicht bestanden (schlechter als 4,0), so wird vom zuständigen Prüfer eine ergänzende mündliche Prüfung (Ergänzungsprüfung) abgehalten. Der Termin der Ergänzungsprüfung wird vom Fachprüfer festgelegt und gleichzeitig mit der Note der schriftlichen Wiederholungsprüfung durch Aushang an der Anschlagtafel des Hochschulprüfungsamtes bekannt gegeben. Die Ergänzungsprüfung sollte möglichst bald nach Bekanntgabe der Note der schriftlichen Wiederholungsprüfung erfolgen. Bei der Ergänzungsprüfung wird lediglich entschieden, ob der Kandidat in dem betreffenden Fach die Fachnote 4,0 oder eine schlechtere Note erhält. Gilt eine schriftliche Wiederholungsprüfung als nicht bestanden ( 14 Abs. 2), so findet keine Ergänzungsprüfung statt. Abweichend von Satz 1 wird in den technischen Fächern der Studienrichtungen Maschinenbau sowie Verfahrens- und Umwelttechnik eine mündliche Ergänzungsprüfung bereits nach einer ersten nicht bestandenen schriftlichen Prüfung abgehalten, sofern der Kandidat in der schriftlichen Prüfung die Note 4,3 erreicht hat. 12 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden gemäß Anhang II Ziffer 1 gefordert. (2) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. (3) Jede mündliche Prüfung wird vom zuständigen Fachprüfer bewertet. Besteht eine mündliche Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, so sind deren Ergebnisse in einer einzigen Fachnote zusammenzufassen. Die Bewertung wird mittels Angabe der Matrikelnummer und Note durch Aushang an der Anschlagtafel des Hochschulprüfungsamtes bekannt gegeben. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Kandidaten und jedes Fach mindestens 15, höchstens 30 Minuten. (5) Die Niederschrift nach 5 Abs. 5 ist vom Fachprüfer und Protokollführer zu unterzeichnen. 10

11 13 Bewertung der Diplom-Vorprüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Ziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist. Bei Fachprüfungen, die eine benotete fachspezifische Prüfungsvorleistung voraussetzen, muss diese ebenfalls mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sein. Wird eine Fachprüfung in mehreren Teilfachprüfungen durchgeführt, müssen auch die Teilfachprüfungen mit mindestens ausreichend bewertet worden sein. Bei der rechnerischen Zusammenfassung der Bewertung von Teilfachprüfungen zu einer Fachnote kann die Fachnote von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Bewertung abweichen. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bestanden, keine Fachprüfung nicht bestanden und die nicht fachspezifischen benoteten Vorleistungen (gemäß 10 Abs. 3) mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind. In die Gesamtnote zur Diplom-Vorprüfung gehen die Noten der vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die zusammenfassende Note über die nicht fachspezifischen Vorleistungen (gemäß 10 Abs. 3) mit einfachem Gewicht ein. Als zusammenfassende Note der nicht fachspezifischen Vorleistungen gilt das arithmetische Mittel aus diesen Noten. Bei dem Durchschnitt wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom- Vorprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich sehr gut gut befriedigend bestanden. (4) Innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Fachprüfung oder Teilfachprüfung wird dem Kandidaten auf Antrag vom Hochschulprüfungsamt Einsichtnahme in die korrigierten und mit Prüfungsbemerkungen versehenen schriftlichen Prüfungsarbeiten bzw. in die Niederschrift über die mündliche Prüfung gewährt. Die Einsicht hat in den Räumen der Universität Kaiserslautern stattzufinden. 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Ein Kandidat kann von einer Fachprüfung oder Teilfachprüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn er seinen Rücktritt dem Hochschulprüfungsamt schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Fachprüfung mitteilt. Zur Fristwahrung ist das Eingangsdatum und nicht das Datum des Poststempels maßgebend. Über die Einhaltung der Rücktrittsfrist entscheidet das Hochschulprüfungsamt. 11

12 (2) Eine Fachprüfung oder Teilfachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat nicht fristgerecht zurückgetreten ist und zu einer Fachprüfung oder Teilfachprüfung ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Fachprüfung oder Teilfachprüfung ohne triftige Gründe zurücktritt, oder wenn er die erforderlichen Prüfungsvorleistungen (siehe 10 Abs. 1 und 3) nicht vor Beginn der Prüfung nachgewiesen hat. Fachprüfungen oder Teilfachprüfungen gelten auch dann als nicht bestanden, wenn ein Kandidat sie ohne triftige Gründe nicht innerhalb der in 3 Absatz 5 und 6 vorgesehenen Fristen abgelegt. (3) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Hochschulprüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und unverzüglich glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so werden Versäumnis oder Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach Absatz 1 gewertet. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten auch von der Einhaltung der Terminvorschrift nach 3 Abs. 5 befreien. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anderer Fächer sind in diesem Fall anzurechnen. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit des Kandidaten, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. (4) Das Nichtbeibringen von Prüfungsvorleistungen (siehe 10) entbindet nicht von der Verpflichtung, sich von den angemeldeten Fachprüfungen fristgerecht abzumelden. (5) Die Diplom-Vorprüfung wird vom Prüfungsausschuss als ganz oder in einzelnen Fächern nicht bestanden erklärt, wenn der Kandidat eine Täuschungshandlung begangen oder sich eines Verstoßes gegen die Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat. (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten vom Hochschulprüfungsamt schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung kann, sofern es sich um schriftliche Prüfungen handelt, grundsätzlich jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. (2) Die Diplom-Vorprüfung kann, sofern es sich um mündliche Prüfungen handelt grundsätzlich jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. (3) Zu einer ersten Wiederholungsprüfung muss sich der Kandidat zum nächstmöglichen Prüfungstermin melden. (4) Nach Abschluss aller ersten Wiederholungsprüfungen kann der Prüfungsausschuss in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung in höchstens einer Fachprüfung oder Teilfachprüfung zulassen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist vom Kandidaten innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist), nachdem ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben worden ist, beim Hochschulprüfungsamt einzureichen. Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, muss er sich zu dieser Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin melden. 16 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Studienrichtung benennt sowie die in den Fachprüfungen erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Darüber hinaus enthält das Zeugnis auch die Einzelurteile der gemäß 10 Abs. 2 vorgeschriebenen nicht fachspezifischen Prüfungsvorleistungen. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann. Falls ein Kandidat das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens aufgeben will oder endgültig die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden hat, sind ihm auf Antrag die einzelnen Noten und das Gesamtergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen. (3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 12

13 III. Abschnitt Diplom-Hauptprüfung 17 Meldung zur Prüfung, Zulassung (1) Zur Diplom-Hauptprüfung wird zugelassen, wer nach bestandener Diplom-Vorprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein ordnungsgemäßes Studium absolviert hat. (2) Für die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung gelten die 6 und 8 entsprechend. Soweit Unterlagen bereits bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt wurden, ist eine nochmalige Vorlage nicht mehr erforderlich. Das Praktikum im Gesamtumfang von 26 Wochen muss bei der Anmeldung zur Diplomarbeit nachgewiesen werden; abweichend ist in der Studienrichtung Chemie ein Gesamtumfang von 13 Wochen nachzuweisen. Hierbei gelten die einschlägigen Bestimmungen der Praktikantenordnung. Dem Antrag auf Zulassung zum 1. Prüfungsteil ist das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung beizufügen. 18 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Bezüglich der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen gilt 7 entsprechend. (2) Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn im wirtschaftswissenschaftlichen und/oder im ingenieurwissenschaftlichen-naturwissenschaftlichen Bereich mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. 19 Inhalt und Umfang der Diplom-Hauptprüfung (1) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus den einzelnen Fachprüfungen und aus der Diplomarbeit. (2) Die Fachprüfungen erstrecken sich auf 1. die Prüfungsfächer des technischen Pflichtbereichs und des technischen Vertiefungsblockes sowie 2. die wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Vertiefungsblöcke (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer). Jeder Studierende stellt sich seine Vertiefungsblöcke und innerhalb der Vertiefungsblöcke die Wahlpflichtfächer selbst zusammen. (3) Im Anhang II Ziffer 2 sind die Pflichtfächer, Vertiefungsblöcke und Wahlpflichtfächer sowie deren Prüfungsmodus angegeben. Über die Zulassung weiterer Wahlpflichtfächer innerhalb der Vertiefungsblöcke entscheidet der Prüfungsausschuss nach Antrag des Kandidaten. Hierbei ist die Prüfungsmöglichkeit des betreffenden Faches festzustellen. (4) Der Kandidat muss die Fächer, in denen er im Rahmen der Diplom-Hauptprüfung geprüft werden möchte, angeben. Der Prüfungsumfang der einzelnen Fächer ergibt sich aus dem Anhang. Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. 20 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen sind gemäß Anhang II zu erbringen a) als Leistungsnachweis zu prüfungsfachbezogenen Lehrveranstaltungen bis zur Anmeldung zur jeweiligen Fachprüfung b) als Leistungsnachweis zu den anderen Lehrveranstaltungen sowie Praktikum im Gesamtumfang von 26 Wochen (Fachrichtung Chemie 13 Wochen) bis zur letzten Fachprüfung. (2) Als weitere Prüfungsvorleistung ist eine Studienarbeit anzufertigen, in der entweder eine ingenieurwissenschaftliche bzw. naturwissenschaftliche (entsprechend der gewählten Studienrichtung) 13

14 oder eine wirtschaftswissenschaftliche bzw. rechtswissenschaftliche Themenstellung behandelt werden soll. Der Arbeitsumfang der Studienarbeit ist von dem Betreuer so abzugrenzen, dass sie in der Regel mit etwa 250 Arbeitsstunden innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen werden kann; Textarbeiten sollen in der Regel einen Umfang von etwa 60 Seiten haben. Eine ingenieurwissenschaftliche bzw. naturwissenschaftliche Studienarbeit wird von einem Professor des technischen Fachbereichs der Universität Kaiserslautern, eine wirtschaftswissenschaftliche bzw. rechtswissenschaftliche Studienarbeit von einem Professor der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen der Universität Kaiserslautern ausgegeben und betreut. Die Ausgabe des Themas der Studienarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die Themenstellung der Vorgabe des Satzes 3 nicht entspricht, versagt er die Ausgabe des Themas. Die Studienarbeit ist in zweifacher Ausfertigung beim Hochschulprüfungsamt abzuliefern. Das Hochschulprüfungsamt leitet ein Exemplar der Studienarbeit unverzüglich an den Betreuer zur Bewertung weiter. Das zweite Exemplar verbleibt im Hochschulprüfungsamt. Sofern der Prüfungsausschuss keine Feststellung gemäß 24 Abs. 1 Satz 3 trifft, erhält der Kandidat das zweite Exemplar. Die Bewertung erfolgt nach den in 13 Abs. 1 angegebenen Noten. Nach erfolgreichem Abschluss der Studienarbeit erhält der Kandidat vom Betreuer einen benoteten Schein. Dieser Schein ist vom Kandidaten spätestens bei der Meldung zur Diplomarbeit vorzulegen. (3) Bezüglich der verspäteten Einreichung von Scheinen gilt 10 Abs. 2 und 4 entsprechend. (4) Für die Prüfungsvorleistungen gemäß Absatz 1 Buchst. b und Absatz 2 gilt 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 entsprechend; hiervon abweichend ist für die Wiederholung der Studienarbeit 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 21 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, in begrenzter Zeit ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu lösen. Die Diplomarbeit kann im wirtschaftswissenschaftlichen bzw. rechtswissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen bzw. naturwissenschaftlichen Bereich (entsprechend der gewählten Studienrichtung) angefertigt werden. Mindestens eine der Themenstellungen der Studienarbeit und Diplomarbeit muss den wirtschaftswissenschaftlichen bzw. rechtswissenschaftlichen Bereich abdecken. Die Themenstellung muss in der in Absatz 6 vorgesehenen Frist bearbeitet werden können. (2) Das Thema für die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Kandidaten zur Diplom- Hauptprüfung sowie nach erfolgreichem Abschluss der Studienarbeit ausgegeben werden. Spätestens jedoch muss das Thema der Diplomarbeit innerhalb eines Monats nach erfolgreichem Abschluss der Fachprüfungen (Tag der letzten Fachprüfung) ausgegeben werden, andernfalls gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden. (3) Eine ingenieurwissenschaftliche bzw. naturwissenschaftliche Diplomarbeit wird von einem Professor des technischen Fachbereichs der Universität Kaiserslautern, eine wirtschaftswissenschaftliche bzw. rechtswissenschaftliche Diplomarbeit von einem Professor der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen der Universität Kaiserslautern ausgegeben und betreut. Hierbei sollen sowohl hinsichtlich der Auswahl des Aufgabenstellers als auch bezüglich des Themas der Diplomarbeit Wünsche des Kandidaten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fachrichtung außerhalb der Universität ausgeführt werden, wenn sie dort von einem Professor der Universität betreut werden kann. (4) Die Ausgabe des Themas einer Diplomarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das Thema der Diplomarbeit nicht aus dem ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen bzw. aus dem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Bereich stammt, versagt er die Ausgabe des Themas. (5) Auf besonderen Antrag bemüht sich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darum, dass ein Kandidat zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema einer Diplomarbeit erhält. (6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Arbeit beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In diesem Fall ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rückgabe eine neue Diplomarbeit beim Hochschulprüfungsamt anzumelden. 14

15 (7) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache oder mit Zustimmung des betreuenden Professors in englischer Sprache zu verfassen. Wird mit Zustimmung des betreuenden Professors die Diplomarbeit in einer anderen Sprache verfasst, so muss die Diplomarbeit um eine Gliederung, Einleitung und Zusammenfassung in deutscher Sprache ergänzt werden. (8) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat in deutscher Sprache schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (9) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung beim Hochschulprüfungsamt abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als nicht bestanden. Das Hochschulprüfungsamt leitet ein Exemplar der Diplomarbeit unverzüglich an den Betreuer weiter. Das zweite Exemplar verbleibt im Hochschulprüfungsamt. Sofern der Prüfungsausschuss keine Feststellung gemäß 24 Abs. 1 Satz 3 trifft, erhält der Kandidat das zweite Exemplar nach Ablauf von acht Wochen zurück. (10) Für die Bewertung der Diplomarbeit gilt 11 Abs. 3 entsprechend. Erstprüfer ist der Betreuer der Diplomarbeit. Ist auf Grund eines Beschlusses des Prüfungsausschusses entsprechend 11 Abs. 3 Satz 2 die Bewertung der Diplomarbeit durch nur einen Prüfer vorgesehen und benotet dieser die Diplomarbeit mit nicht ausreichend, so ist eine Beurteilung durch einen zweiten Prüfer vorzusehen. (11) Gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden oder wurde sie mit nicht ausreichend bewertet, teilt dies das Hochschulprüfungsamt dem Kandidaten schriftlich mit. (1) Es gilt 11 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 22 Schriftliche Prüfungen (2) Ist eine schriftliche Prüfung nicht bestanden (schlechter als 4,0), so wird vom zuständigen Prüfer eine ergänzende mündliche Prüfung (Ergänzungsprüfung) abgehalten. Der Termin der Ergänzungsprüfung wird vom Fachprüfer festgelegt und gleichzeitig mit der Note der schriftlichen Fachprüfung durch Aushang an der Anschlagtafel des Hochschulprüfungsamtes bekann gegeben. Die Ergänzungsprüfung sollte möglichst bald nach Bekanntgabe der Note der schriftlichen Prüfung erfolgen. Bei der Ergänzungsprüfung wird lediglich entschieden, ob der Kandidat in dem betreffenden Fach die Fachnote 4,0 oder eine schlechtere Note erhält. Gilt eine schriftliche Prüfung gemäß 14 Abs. 2 als nicht bestanden, so findet keine Ergänzungsprüfung statt. 12 gilt entsprechend. 23 Mündliche Prüfung 24 Bewertung der Leistungen in der Diplom-Hauptprüfung (1) Für die Bewertung der einzelnen Fachprüfungen gilt 13 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Studienarbeit und die Diplomarbeit werden dabei als Fächer gezählt. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass eine als wirtschaftswissenschaftlich bzw. rechtswissenschaftlich gekennzeichnete Studien- oder Diplomarbeit nicht schwerpunktmäßig wirtschafts- bzw. rechtswissenschaftlichen Inhaltes oder dass eine als ingenieurwissenschaftlich bzw. naturwissenschaftlich (entsprechend der gewählten Studienrichtung) gekennzeichnete Studien- oder Diplomarbeit nicht schwerpunktmäßig ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichen Inhaltes ist, gilt die Studien- bzw. Diplomarbeit als nicht bestanden. In diesem Fall verbleibt die Studien- bzw. Diplomarbeit bis zur Beendigung des Studiums im Prüfungsamt. Eine Entscheidung gemäß Satz 3 kann erst nach Beratung der vom Prüfungsausschuss einzuholenden Gutachten eines wirtschafts- bzw. rechtswissenschaftlichen Fachvertreters und eines ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichen Fachvertreters (entsprechend der gewählten Studienrichtung) getroffen werden. (2) Die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bestanden sind und keine Fachprüfung als nicht bestanden gilt und wenn die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden 15

16 die Diplomarbeit wie ein 12-stündiges Fach bewertet, die als Prüfungsvorleistung ( 20 Abs. 2) erforderliche Studienarbeit wie ein 6-stündiges Fach, jede der zwei Seminararbeiten (Anhang II Ziffer 2.2.5) wie ein 3-stündiges Fach und das Projektseminar wie ein 4-stündiges Fach. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Hauptprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten aller Fächer (ergänzt um die im Vorsatz genannten Leistungen) gemäß des in Anhang II Ziffer 2.4 festgelegten Gewichtes. Das Gewicht einer Fachnote orientiert sich an der Semesterwochenstundenzahl des betreffenden Faches. Bei dem Durchschnitt wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Aus dem Durchschnitt ergibt sich die Gesamtnote entsprechend 13 Abs. 3. (3) Bei einem Durchschnitt besser als 1,3 wird die Gesamtnote mit Auszeichnung bestanden erteilt. (4) Für die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gilt 13 Abs. 5 entsprechend. 14 gilt entsprechend. 25 Versäumnis, Rücktritt Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 15 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 26 Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung, Freiversuch (2) Eine mit nicht ausreichend beurteilte oder als nicht bestanden geltende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Das Thema der Diplomarbeit muss spätestens innerhalb eines Monats nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Diplomarbeit ausgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht zulässig, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit bereits einmal Gebrauch gemacht hat ( 21 Abs. 6). Im übrigen gilt auch bei der Wiederholung der Diplomarbeit 21. (3) In besonderen Fällen kann nach Entscheidung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung in bis zu einem Drittel der Fachprüfungen zugelassen werden, wenn der Kandidat in mindestens einem Drittel der Fachprüfungen die Fachnote ausreichend erhalten hat. Bei der Ermittlung der Zahl der Fachprüfungen erfolgt keine Rundung. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist vom Kandidaten innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist), nachdem ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben worden ist, beim Hochschulprüfungsamt einzureichen. Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, muss er sich zu dieser Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin melden. 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht zulässig. (4) Bis einschließlich des neunten Fachsemesters wird auf Antrag für jeweils eine der erstmalig abgelegten Fachprüfungen bzw. Teilfachprüfungen der Diplomhauptprüfung ein Freiversuch gewährt, wenn die weiteren Teile der Diplomhauptprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können. (5) Der Antrag gemäß Absatz 4 ist beim Hochschulprüfungsamt zu den Anmeldezeiten für den nächsten Prüfungstermin zu stellen. Wird für eine nicht bestandene Prüfung bzw. Teilfachprüfung der Freiversuch gewährt, so gilt diese als nicht unternommen; sie ist zum nächsten Prüfungstermin erneut abzulegen. Wird für eine bestandene Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung der Freiversuch gewährt, so berechtigt dies zur Wiederholung dieser Prüfung zur Notenverbesserung zum nächsten Prüfungstermin. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig. (6) Für die Diplomarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Dies gilt auch für Fachprüfungen bzw. Teilfachprüfungen im Rahmen von integrierten Auslandsprogrammen ( 31), falls das erneute Ablegen der Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung gemäß Absatz 5 in den Zeitraum des Auslandsstudiums fallen würde, und für Fachprüfungen bzw. Teilfachprüfungen zu Veranstaltungen von Gastdozenten bzw. im Rahmen 16

17 des Studentenaustauschprogramms mit nordamerikanischen Hochschulen. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen. 27 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Hauptprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Studienrichtung benennt sowie die in den Fachprüfungen erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Thema und Note der Diplomarbeit werden gesondert genannt. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Auf Antrag des Kandidaten kann die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. (2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landes zu versehen. (3) Bei Exmatrikulation vor Abschluss der Diplom-Hauptprüfung erhält der Kandidat auf Antrag eine vom Hochschulprüfungsamt ausgestellte Bescheinigung, welche alle benoteten Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls Thema und Note einer erfolgreich durchgeführten Studienarbeit und Diplomarbeit ausweist. (4) Ist eine Diplom-Hauptprüfung nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Hauptprüfung wiederholt werden kann. In diesem Falle wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und die Noten sowie die zur Diplom- Hauptprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom- Hauptprüfung nicht bestanden ist. (5) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Hauptprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 28 Diplom (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsingenieur bzw. Diplom-Wirtschaftsingenieurin (vgl. 2) beurkundet. (2) Das Diplom wird von dem Dekan des Fachbereiches Sozial- und Wirtschaftswissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen. 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung (1) Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. 30 Aberkennung des Diplomgrades Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 17

18 31 Regelung zum Integrierten Studienprogramm Für Studierende der Studienrichtungen Maschinenbau sowie Verfahrens- und Umwelttechnik, die am Integrierten Studienprogramm mit der Ecole Nationale Supérieure en Génie des Systèmes Industriels (ENSGSI) in Nancy zum Erwerb des Doppeldiploms teilnehmen, gilt ergänzend Anhang III. Die Regelstudienzeit für den Doppeldiplom-Studiengang beträgt 10 Semester. Für Studierende der Studienrichtungen Maschinenbau sowie Verfahrens- und Umwelttechnik, die am Integrierten Studienprogramm mit der Escola Tècnica Superior d Enginyeria Industrial de Terrassa (ETSEIT) in Spanien zum Erwerb des Doppeldiploms teilnehmen, gilt ergänzend Anhang IV. Die Regelstudienzeit für die Doppeldiplom-Studiengänge beträgt 10 Semester. 32 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 22. Oktober 1982 Der Dekan des Fachbereichs Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Kaiserslautern Professor Dr. Lothar Krecker 18

19 Anhang I Sonderregelung für Absolventen von Fachhochschulen Die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern nach Maßgabe der Gleichwertigkeit. Anhang II Prüfungsfächerkatalog mit Angabe der erforderlichen Prüfungsvorleistungen und des Prüfungsmodus Prüfungsmodus: Pr Pr (M) Pr/Pr(M) BS UBS Weitere Abkürzungen: SWS V Ü S L PF WPF VB Gewicht = schriftliche Prüfung = mündliche Prüfung = schriftliche oder mündliche Prüfung; der genaue Modus wird vom Prüfer unverzüglich nach Vorliegen der Zahl der Prüfungsanmeldungen festgelegt und durch Aushang bekannt gemacht. = benoteter Schein = unbenoteter Schein = Semesterwochenstunde = Vorlesung = Übung = Seminar = Labor = Pflichtfach = Wahlpflichtfach = Vertiefungsblock = Gewichtung zur Berechnung der Gesamtnote ( 24 Abs. 2) in der Regel ein Gewichtspunkt pro SWS 19

20 Die vorgeschlagene Aufteilung der Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Fachsemester ist empfehlenswert, aber nicht bindend. Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 1. Grundstudium WIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN 1.1 Studienrichtung Maschinenbau Pr = schriftliche Fachprüfung; Pr (M) = mündliche Fachprüfung; BS = benoteter Schein; UBS = unbenoteter Schein 1) 2) 3) 4) 5) 9) Pro Semester 1 UBS; die UBS sind Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung. Der Schein ist Voraussetzung zur jeweiligen Fachprüfung. Die Scheine müssen bis zur Anmeldung zum letzten regulären Abschnitt der Diplom-Vorprüfung vorliegen. Sie können nachgereicht werden, falls der Schein zwischen Anmeldetermin und erstem Prüfungstermin des Studierenden in diesem Prüfungszeitraum erworben wird. Die Prüfung in BWL besteht aus drei Teilfachprüfungen zu den einzelnen Vorlesungen, deren Ergebnisse zu je 25 % in die Prüfungsnote eingehen. Ferner wird der benotete Schein zur Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit 25 % angerechnet. Derjenige der beiden Scheine wird als BS angerechnet, für den die bessere Note erzielt wurde. Je nach Studienplanung wird empfohlen, den Schein ggf. schon im zweiten Semester zu erwerben. 20

21 1.2 Studienrichtung Verfahrens- und Umwelttechnik Pr = schriftliche Fachprüfung; Pr (M) = mündliche Fachprüfung; BS = benoteter Schein; UBS = unbenoteter Schein 1) 2) 3) 4) 5) 9) Pro Semester 1 UBS; die UBS sind Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung. Der Schein ist Voraussetzung zur jeweiligen Fachprüfung. Die Scheine müssen bis zur Anmeldung zum letzten regulären Abschnitt der Diplom-Vorprüfung vorliegen. Sie können nachgereicht werden, falls der Schein zwischen Anmeldetermin und erstem Prüfungstermin des Studierenden in diesem Prüfungszeitraum erworben wird. Die Prüfung in BWL besteht aus drei Teilfachprüfungen zu den einzelnen Vorlesungen, deren Ergebnisse zu je 25 % in die Prüfungsnote eingehen. Ferner wird der benotete Schein zur Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit 25 % angerechnet. Derjenige der beiden Scheine wird als BS angerechnet, für den die bessere Note erzielt wurde. Es wird empfohlen, die Veranstaltung schon im 1. Semester zu besuchen. 21

22 1.3 Studienrichtung Elektrotechnik Pr = schriftliche Fachprüfung; Pr (M) = mündliche Fachprüfung; BS = benoteter Schein; UBS = unbenoteter Schein 1) Pro Semester 1 UBS; die UBS sind Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung. 2) Der Schein ist Voraussetzung zur jeweiligen Fachprüfung. 3) Die Scheine müssen bis zur Anmeldung zum letzten regulären Abschnitt der Diplom-Vorprüfung vorliegen. Sie können nachgereicht werden, falls der Schein zwischen Anmeldetermin und erstem Prüfungstermin des Studierenden in diesem Prüfungszeitraum erworben wird. 4) Die Prüfung in BWL besteht aus drei Teilfachprüfungen zu den einzelnen Vorlesungen, deren Ergebnisse zu je 25 % in die Prüfungsnote eingehen. Ferner wird der benotete Schein zur Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit 25 % angerechnet. 5) Derjenige der beiden Scheine wird als BS angerechnet, für den die bessere Note erzielt wurde. 9) Je nach Studienplan wird empfohlen, den Schein ggf. schon im zweiten Semester zu erwerben. 10 ) Schein wird durch erfolgreiche Übungs-/Laborteilnahme erworben. 11) Die Prüfung erfolgt in zwei Teilfachprüfungen. Die Teilergebnisse werden zu einer Prüfungsleistung zusammengeführt. Jede Teilfachprüfung muss bestanden sein. 22

23 1.4 Studienrichtung Informatik Pr = schriftliche Fachprüfung; Pr (M) = mündliche Fachprüfung; BS = benoteter Schein; UBS = unbenoteter Schein 1) Für Prüfungen, die im ersten Semester abgelegt werden, gelten die Regelungen für benotete Scheine 2) Die Form der Prüfungsleistung ergibt sich aus dem Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Informatik. 3) Die Note in Mathematik setzt sich zu 50 % aus der Teilfachprüfung Mathematik für Informatiker: Algebraische Strukturen und zu 50 % aus der Teilfachprüfung Mathematik für Informatiker: Kombinatorik und Analysis zusammen. 4) Die Prüfung in Praktischer Informatik besteht aus drei Teilfachprüfungen zu den einzelnen Vorlesungen, deren Ergebnisse zu je einem Drittel in die Prüfungsnote eingehen. 5) Die Note setzt sich zu 50 % aus der Teilfachprüfung der Vorlesung und zu 50 % aus der Teilfachprüfung zum Software- Entwicklungspraktikum zusammen. 6) Die Prüfung in Rechnersysteme I und II besteht aus zwei Teilfachprüfungen zu den einzelnen Vorlesungen, deren Ergebnisse zu je 50 % in die Prüfungsnote eingehen. 7) Die Scheine müssen bis zur Anmeldung zum letzten regulären Abschnitt der Diplom-Vorprüfung vorliegen. Sie können nachgereicht werden, falls der Schein zwischen Anmeldetermin und erstem Prüfungstermin des Studierenden in diesem Prüfungszeitraum erworben wird. 8) Die Prüfung in BWL besteht aus drei Teilfachprüfungen zu den einzelnen Vorlesungen, deren Ergebnisse zu je 25 % in die Prüfungsnote eingehen. Ferner wird der benotete Schein zur Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit 25 % angerechnet. 9) Der Schein ist Voraussetzung zur jeweiligen Fachprüfung. 10) Derjenige der beiden Scheine wird als BS angerechnet, für den die bessere Note erzielt wurde. 11) Es kann zu zeitlichen Überschneidungen kommen, ggf. Mathe ein Semester vorziehen. Mathe wird jedes Semester angeboten. 23

24 1.5 Studienrichtung Chemie Pr = schriftliche Fachprüfung; Pr (M) = mündliche Fachprüfung; BS = benoteter Schein; UBS = unbenoteter Schein 1) Pro Semester 1 UBS; die UBS sind Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung. 2) Der Schein ist Voraussetzung zur jeweiligen Fachprüfung. 24

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