I. Dem Devolutionsantrag vom wird gemäß 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl A /2008 Spruch A /2008/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über den Asylantrag der XXXX, StA. Äthiopien nach Durchführung einer mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof am und am erkannt: I. Dem Devolutionsantrag vom wird gemäß 73 Abs. 2 AVG stattgegeben. II. Der Asylantrag von XXXX wird gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen. III. Gemäß 8 Abs. 1 AsylG idf BGBl. I 101/2003 ivm 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Äthiopien nicht zulässig ist. IV. Gemäß 8 Abs. 3 AsylG idf BGBl. I Nr. 101/2003 ivm 15 Abs. 2 AsylG idf BGBl. I Nr. 101/2003 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. Text BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die nunmehrige Asylwerberin behauptet Staatsangehörige von Äthiopien und am illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat diese einen Asylantrag eingebracht, woraufhin sie vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Amharisch am niederschriftlich einvernommen wurde. Im Wesentlichen gab die Asylwerberin an, dass ihre Mutter bereits verstorben, ihr Vater nach wie vor in Äthiopien aufhältig sei und ihr Bruder sich vermutlich im Sudan aufhalte. Sonst habe sie außerhalb ihres Heimatlandes keine Familienangehörigen. Zum Fluchtweg befragt, gab sie an, am aus D. mit dem Bus nach Addis Abeba gefahren zu sein. Am sei sie weiter nach G. und am nach A. gereist. Am habe sie Äthiopien schließlich verlassen und sei mit einem LKW in den Sudan eingereist. Nach einem kurzen Aufenthalt in Karthum sei sie weiter nach Lybien und von dort mit einem Schiff an einen ihr unbekannten Ort in Europa gereist. Von dort aus sei sie nach Österreich gefahren. Sie habe ihren Heimatstaat mit ihrem Bruder verlassen, der jedoch in weiterer Folge im Sudan geblieben sei. Einen Reisepass habe die Asylwerberin nie besessen. Seite 1 von 11

2 Zu den Fluchtgründen befragt, gab die Asylwerberin zu Protokoll, dass sie Angehörige der Volksgruppe der Oromo sei. Ihr Vater und ihr Bruder seien Mitglieder der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen. Die Regierung habe ihren Vater unter Druck gesetzt, damit dieser bewaffnete und regierungsfeindliche Gruppen unterstütze. Dies sei 2003 vorgefallen. Ihr Vater sie regelmäßig abgeholt und verhört worden. Eine regierungsnahe Partei habe von der Regierung verlangt, dass ihr Vater diese Partei finanziell unterstützen solle, der dies jedoch verweigert habe. Man habe ihn dann Landesverräter und Unterstützer der OLF beschimpft. Ihr Vater und Bruder seien auch einmal für rd. 2 Monate eingesperrt und in dieser Zeit misshandelt worden. Aber auch nach deren Freilassung habe man sie nicht in Ruhe gelassen. Man habe ihre Wohnung durchsucht, Papiere mitgenommen und die Asylwerberin und ihren Vater geschlagen. Als diese Regierungsleute ein weiteres Mal gekommen seien, habe man auch geschossen. Ihr Vater habe zu ihr und ihrem Bruder gesagt, sie sollen verschwinden. Angeblich sei ihr Vater im Zuge dieses Vorfalles angeschossen worden. Die Asylwerberin und ihr Bruder seien zu einem Freund des Vaters geflohen, der ihnen schließlich zur Flucht verholfen habe. Die Asylwerberin wisse nicht, ob ihr Vater noch am Leben sei. 2. Am stellte die Asylwerberin einen Devolutionsantrag. 3. Mit Schreiben vom wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mitteilung der Stadt Wien über die bevorstehende Eheschließung der Asylwerberin mit einem aus Äthiopien stammenden, österreichischen Staatsbürger übermittelt. 4. Mit Schreiben vom wurde um baldige Einvernahme durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ersucht. Weiters informierte die Asylwerberin die betreffende Behörde darüber, dass sie mittlerweile mit einem aus Äthiopien stammenden Österreicher an derselben Adresse lebe und eine Familie gründen möchte. Allerdings könne sie aus Angst vor den äthiopischen Sicherheitsbehörden nicht in ihren Heimatstaat zurückreisen um von dort einen Antrag auf Ausstellung eines Visums zu stellen. Ein Visum sei in Österreich allerdings Voraussetzung für einen dauernden Aufenthalt und für eine Arbeitsgenehmigung. Sie könne nur von dem Leben, was ihr Mann verdiene bzw. sollte er seinen Job verlieren, müsste sie von der Caritashilfe leben. Im Jahr 2005 habe sie begonnen, weiter zu lernen/studieren und ihren Hauptschulabschluss zu absolvieren (2005). Danach sei sie an einer "seltsamen Darmkrankheit" erkrankt und habe Medikamente von den Ärzten erhalten. Sie sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Sie sei mittlerweile auch in der 15. Woche schwanger. Infolge ihrer schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Lage ersuchte sie darum, möglichst bald einvernommen zu werden. Diesem Schreiben waren ärztliche Bestätigungen/Befunde beigefügt, in denen ihre Krankheit als "Morbus Crohn" bezeichnet wurde. Zudem fanden sich auch Informationen zur Schwangerschaft bzw. zum voraussichtlichen Geburtstermin darin. 5. In mehreren s zwischen dem und dem übermittelte Fr. XXXX Informationen zu unterschiedlichen Themenbereichen betreffend Äthiopien (Namensführung, Eintragung von Namen in Reisepässen, Angabe von Adressen und Straßennamen, Datumsangaben und äthiopischer Kalender) die für alle äthiopischen Bürger gleichermaßen gelten würden. 6. Am wurde infolge des Devolutionsantrages vom eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, im Zuge derer die Asylwerberin zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Sie besitze keinen Reisepass. Für die Hochzeit hätten ihre Geburtsurkunde und Aufenthaltsberechtigungskarte ausgereicht. Sie notierte für die Verhandlungsleiterin ihre genaue Heimatadresse und schrieb zudem die Namen der Eltern und des Bruders auf (N. Y. - Vater, W. A. - Mutter, N. Y. - Bruder). An der genannten Adresse habe sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder gewohnt. Ihr eigener vollständiger Name sei N. G. Y.. Ihr Urgroßvater habe M. und ihr Großvater Y. geheißen. An der genannten Adresse habe sie seit ihrer Geburt gelebt. Äthiopien habe sie am verlassen um per LKW in den Sudan zu reisen. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Karthum sei sie weiter nach Lybien gereist. Nach weiteren 5 Tagen habe sie Libyen mit einem Boot verlassen und sei in einer ihr unbekannten Stadt an Land gegangen. Sie wisse nicht, wie lange sie in diesem Boot unterwegs gewesen sei. Die letzte Strecke nach Österreich sei sie in einem PKW gefahren. Der Bruder sei mit ihr in den Sudan gegangen und dort geblieben. Er habe ihr zwar nachfolgen wollen, doch sie wisse nicht, wo er sich heute aufhalte. Ihre Mutter sei schon vor langer Zeit gestorben, als die Asylwerberin noch ein Kind gewesen sei. Seite 2 von 11

3 Als Fluchtgrund führte die Asylwerberin an, dass sie der ethnischen Gruppe der Oromo angehöre und ihr Vater und Bruder Mitglieder der Partei OLF (Oromo Liberation Front) gewesen seien. Die Gegenpartei sei die regierungsnahe OPDO gewesen. Diese Gruppe habe ihren Vater mehrmals zur Zusammenarbeit aufgefordert, doch habe sich dieser geweigert. Durch diese Weigerung sei er sofort als Mitglied der OLF (bzw. ONEG) abgestempelt worden. Die Oromo hätten regelmäßig Probleme mit der Regierung. Sie hätten ihren Vater und Bruder mehrmals aufgefordert, Geld zu sammeln oder zu spenden und, als sie das nicht getan hätten, diese verhaftet und mitgenommen. Dies sei in den Jahren 2003 und 2004 immer wieder vorgefallen, ca. 6-7 mal. Manchmal seien sie für eine Woche mitgenommen worden, einmal sogar für 2 Monate. Man habe aus den beiden Informationen herausprügeln wollen, doch als dies nicht gelungen sei, habe man sie wieder freigelassen. Inhaftiert seien sie von in Zivil gekleideten, für die Regierung arbeitenden Polizisten geworden. Zur Funktion des Vaters in der OLF gab die Asylwerberin an, dass ihr Bruder gesagt habe, dass ihr Vater regelmäßig Geld gespendet habe. Er sei auch an Treffen beteiligt gewesen. Ihr Bruder habe dieselbe Tätigkeit ausgeübt, wie ihr Vater. Diese Informationen habe sie von ihrem Bruder erhalten, als sie in Addis Abeba bzw. im Sudan gewesen seien, und er ihr erklärt habe, warum es nötig gewesen sei, das Land zu verlassen. Eine Woche nach der letzten Verhaftung ihres Vaters und Bruders und ca. eine Woche, bevor die Asylwerberin D. verlassen habe, seien 6 oder 7 Polizisten gegen 1 Uhr am Nachmittag in ihr Haus gekommen, um dieses nach Schriftstücken zu durchsuchen, wobei sie die Asylwerberin auch geschlagen hätten. Auch die Haushälterin sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Ihr Bruder und Vater hätten sicherheitshalber jedoch keine die OLF betreffenden Schriftstücke zu Hause aufbewahrt. Dass ihr Vater bei der OLF gewesen sei, wisse sie lediglich von ihrem Bruder. 2 Tage später seien die Männer zurückgekehrt und hätten in die Luft geschossen. Ihr Vater habe sie und ihren Bruder zur Flucht überredet. Sie seien dann zu einem Freund des Vaters mit Namen T. G. gelaufen. Dieser habe am nächsten Tag herausgefunden, dass ihr Vater angeschossen worden sei, weshalb er ihnen geraten habe, die Stadt zu verlassen. Die Asylwerberin gab zwar die Adresse des Freundes an, jedoch sei ihr die Hausnummer nicht bekannt. Sie und ihr Bruder seien 3-4 Tage bei diesem Mann geblieben. Die ersten Andeutungen über ihre Aktivitäten für die OLF habe der Bruder in Addis Abeba gemacht und im Sudan habe er ihr schließlich alles erzählt. Infolge der mehrfachen Verhaftungen habe die Asylwerberin ihren Vater und Bruder schon früher gefragt, ob sie etwas mit der OLF zu tun hätten, was von diesen jedoch verneint worden sei. Von Österreich aus habe sie nicht versucht, mit ihrem Vater Kontakt aufzunehmen, da sie Angst davor gehabt habe, von seinem Tod zu erfahren. Während der 2monatigen Verhaftung des Vaters und Bruders sei sie alleine mit der seit 7 Jahren bei ihnen beschäftigten Haushälterin (namens W.) im Haus geblieben. Den Nachnamen dieser Frau kenne sie nicht. Der erwähnte Freund des Vaters - der übrigens auch Mitglied der OLF gewesen sei - habe manchmal vorbeigesehen. Der Bruder der Asylwerberin sei im Jahr XXXX des europäischen Kalenders geboren. Ihr Vater und Bruder seien in einer Polizeistation in A. S. inhaftiert gewesen. Sie habe in einem Haus gelebt und noch Verwandte im Heimatland, zu denen sie jedoch keinen Kontakt mehr habe. Es handle sich um die Familie des Vaters (Tante und Kinder der Tante des Vaters), die in Welega in einer Ortschaft namens G. lebe. Auch dort hätten Oromos Probleme. Ihr Bruder habe die Verwandten von Addis Abeba aus angerufen um zu fragen, ob sie dort leben könnten, doch das hätten die verängstigten Verwandten nicht gewollt. D. liege im Osten des Landes, XXXX Kilometer von Addis Abeba entfernt. Die Asylwerberin spreche Amharisch und verstehe Oromifa ein wenig besser, als sie es sprechen könne. In ihrer Heimatgegend habe man nicht Oromifa sondern Amharisch gesprochen. Auf Nachfrage meinte die Asylwerberin, sie könne nichts auf Oromifa aufschreiben. In Österreich sei sie in medizinischer Behandlung weil sie an Morbus Crohn leide. Sie nehme das Medikament Pentasa retard 500mg. Sie benötige alle 6 Monate Kontrollen. 3 Monate nach Beginn der Schwangerschaft habe sie das Medikament abgesetzt und nehme es auch derzeit während des Stillens nicht. Seite 3 von 11

4 In Österreich mache sie nichts. Ihr Gatte arbeite am XXXX in einem XXXX. Es sei ihr nicht möglich, in einem anderen Teil Äthiopiens unterzukommen, da es überall gefährlich für sie wäre. Der Vertreter legte diverse Berichte zur Lage in Äthiopien vor die als Beilagen I bis XII zum Akt genommen wurden. Die Asylwerberin wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof beabsichtigte, Ermittlungen über die Botschaft in Äthiopien einzuleiten. Der Vertreter beantragte einen Sachverständigen für Äthiopien, um die Situation der Oromo näher zu beleuchten. Auch wurde vom Vertreter ein solcher Sachverständiger vorgeschlagen. 6. Im Anschluss an die Verhandlung vom wurden mit Schreiben vom und Bestätigungen/Befunde der/zur Krankheit der Asylwerberin vorgelegt. Zusätzlich wurden vom Vertreter Informationen zum in der Verhandlung vorgeschlagenen Sachverständigen angeführt: betreffende Person stamme aus Äthiopien, arbeite in Österreich bei einer Bank, sei Österreicher, habe bereits für den Unabhängigen Bundesasylsenat Gutachten erstellt, sei bis 2005 Vorsitzender der äthiopischen Gemeinde in Österreich gewesen, habe Kontakt zu Verbindungsleuten in Äthiopien, reise häufig in dieses Land und sei auch in der Lage, vor Ort konkrete Nachforschungen anzustellen. 7. Am übermittelte die Länderdokumentation eine Anfrage an das Außenministerium hinsichtlich einzelner Vorbringenspunkte der Asylwerberin in der Verhandlung vom Mit Schreiben vom wurde die Anfrage von der Österreichischen Botschaft beantwortet. Darin wurde ausgeführt, dass die Grenze zum Sudan frei passierbar und es somit denkbar ist, dass sich Äthiopier illegal in Karthum aufhalten würden. Die OPDO sei eine offizielle politische Partei, die derzeit Sitze im Parlament innehabe. Die OLF hingegen sei de facto in Äthiopien seit Jahren nicht vorhanden und werde als Terrororganisation eingestuft. Angehörige der Oromo würden fast immer Oromifa sprechen, außer wenn die betreffende Person seit Jahren ausschließlich in Addis Abeba leben würde, wäre es möglich, dass die letzte Generation Oromifa nur schlecht oder passiv beherrscht. Für einen Oromo, der außerhalb von Addis Abeba geboren und aufgewachsen sei, sei es undenkbar, nicht Oromifa sprechen zu können. Morbus Crohn sei in Äthiopien in größeren Städten prinzipiell behandelbar, allerdings stehen in Äthiopien nicht alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Medikamente - wie z.b. das von der Asylwerberin genannte - zur Verfügung. Weiters könnte es sein, dass die Behandlungskosten den Versicherungsrahmen sprengen würden und diese Erkrankung nicht gerne als Versicherungsgrund gesehen werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die von der Asylwerberin angegebene Heimatadresse überprüft wurde, doch lebe dort seit Jahren eine Person namens A. R., die auch persönlich angetroffen worden sei. Auch konnte an dieser Adresse nichts zu ihrem Vater oder Bruder bzw. deren Aktivitäten oder Inhaftierungen im Zusammenhang mit der OLF in Erfahrung gebracht werden. 9. Am wurde eine weitere Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, im Zuge derer die Asylwerberin nochmals zu den Beweggründen ihrer Ausreise befragt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung legte sie eine Geburtsurkunde ihres Kindes, einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowohl des Gatten als auch des gemeinsamen Kindes und eine Heiratsurkunde vor (Beilagen I-IV). Sonst habe sie keine Verwandten in Österreich. Verlesen wurde die Stellungnahme der österreichischen Botschaft, woraufhin die Asylwerberin nochmals betonte, an dieser Adresse gewohnt zu haben. Allerdings meinte sie, die Personen vor Ort hätten aus Angst die Unwahrheit gesagt. Seite 4 von 11

5 Nochmals betonte sie, Oromo nur zu verstehen, jedoch nicht schreiben zu können. In ihrer Schule habe man nur Amharisch und Englisch unterrichtet. Verlesen wurden zudem 3 Berichte zur Situation in Äthiopien (Beilagen A bis C). Die Asylwerberin glaube, dass die Lage in Äthiopien nach wie vor gefährlich und unsicher sei. Ihr Vertreter meinte, die Angaben der Botschaft, dass der Name der Asylwerberin an der angegebenen Adresse unbekannt gewesen sei, sei typisch bei Nachforschungen zu ehemaligen OLF-Sympathisanten. Die Bevölkerung vor Ort fürchte nach wie vor Konsequenzen, wenn sie zugeben würde, OLF-Sympathisanten zu kennen. Auch Behörden würden z.t. leugnen, solche Personen zu kennen. In Äthiopien gäbe es keinen staatlichen Krankenversicherungsschutz, man müsse sich die Behandlung entweder selber bezahlen oder eine private Versicherung abschließen. Beides sei der mittellosen Asylwerberin nicht möglich. Betont wurde nochmals die enge Beziehung der Asylwerberin zu zwei österreichischen Staatsbürgern. Beantragt wurde, die Ausweisung nach Äthiopien für dauerhaft unzulässig zu erklären. II. Über diesen Asylantrag hat der Asylgerichtshof als dessen Rechtsnachfolger zusätzlich zu der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer an mehreren Terminen ( und ) abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Einvernahme der Asylwerberin als Partei, durch Vorlage diverser ärztlicher Befunde durch diese sowie durch Erörterung folgender von der vorsitzenden Richterin beigeschaffter Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Äthiopien sowie weiterer Dokumente: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, März 2009 (Beilage A); U.S. Department of State, 2008, Äthiopien vom (Beilage B); Home Office, Operational Guidance Note Ethiopia, März 2009 (Beilage C). Der Vertreter der Asylwerberin legte folgende Berichte vor: Stellungnahme von ACCORD vom , Äthiopien: Situation einer 21 jährigen jungen Frau mit einem einjährigen Kind bei Rückkehr (Beilage I); Stellungnahme von ACCORD vom , Äthiopien: Lage im Oromiya Gebiet, Lage von Oromos in Dire Dawa; Vorgehen gegen OLF-Funktionäre und deren Familien (aktuelle Lage im Jahr 2004); innerstaatliche Fluchtalternative (Beilage II); Human Rights Watch, Ethiopie: Hidden Crackdown in Rural Areas, Independent Inquiry Should Investigate Rural Violence, (Beilage III); HRLHA Press Release No. 15, Jänner 2009, (Beilage IV); UK Border Agency, Home Office, Operational Guidance Note Ethiopie, März 2009 (Beilage V); Amnesty International, Position von Amnesty International zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz, (Beilage VI); Stellungnahme von ACCORD, , Äthiopien: Verhaftungen von Oromo Liberation Front (OLF)- Funktionären in Addis Abeba im Jahr 1995, Unruhen an der Universität in Addis Abeba 2001, wurden im Zuge der Unruhen Oromo-Studenten festgenommen bzw. getötet (Beilage VII); Amnesty International vom 1. Jänner 1996, Äthiopien (Beilage VIII), Seite 5 von 11

6 Human Rights Watch World Report 1996, Ethiopie (Beilage IX); BBC Monitoring Africa- Political Supplied by BBC Woldwide Monitoring, , Ethiopien opposition parties complain of "mass arrests" of members, (Beilage X); Agence France Presse, , Ethiopia pardons 44 Oromo rebels: report (Beilage XI); The Indian Ocean Newsletter, , The carrot and the stick for the Oromo, (Beilage XII). Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Äthiopien. Die von ihr behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der Reiseweg der Asylwerberin (Zeitpunkt und Art der Reise von Äthiopien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden. Die Asylwerberin ist mit einem aus Äthiopien stammenden österreichischen Staatsbürger seit dem XXXX verheiratet, hat mit diesem ein gemeinsames Kind und leidet an der chronischen Darmentzündung Morbus Crohn. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wäre sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation konfrontiert, zumal das ihr in Österreich verordnete Medikament in Äthiopien nicht erhältlich ist und die Behandlung der Krankheit Morbus Crohn oftmals den Rahmen einer äthiopischen Versicherung sprengt bzw. von den Versicherungen nicht in allen Fällen übernommen wird. Zur allgemeinen Situation bzw. medizinischen Versorgungslage in Äthiopien werden folgende Feststellungen getroffen: Überblick In Äthiopien leben über 80 verschiedene Ethnien. Gewalttätige Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen flackerten 2008 vor allem in den Regionen Gambella, Afar, Benihangul-Gumuz, Oromia und den südlichen Provinzen auf. Die Ursachen sind meistens Streitigkeiten über die Nutzung von Land und Ressourcen. In einigen Regionen (wie z. B. Oromia, Somali Region, Gambella) gehen Polizei und Militär gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven Gruppen vor, die vom Staat als terroristische Organisationen eingestuft werden. Das innenpolitische Klima verhärtet sich stetig; die Spielräume für zivilgesellschaftliche Aktivitäten und politische Opposition werden geringer. Vor dem Hintergrund von Ausschreitungen - Reaktion auf das vermutlich von der Regierung gefälschte Wahlergebnis 2005, bei denen mehrere hundert Personen, auch Sicherheitskräfte, ums Leben kamen - und der Sorge vor einer Wiederholung im Kontext der 2010 anstehenden Parlamentswahlen kommt es zu verstärkten Repressionen der äthiopischen Regierung gegen Opposition und politische Nichtregierungsorganisationen. Die Menschenrechte sind in der Verfassung garantiert; Äthiopien ist den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen beigetreten. Die Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen bleibt jedoch uneinheitlich und häufig unbefriedigend. Das Strafrecht sieht die Todesstrafe für mehrere Straftaten vor. Sie wurde im April 2008 in absentia gegen fünf Militärs wegen Völkermordes zur Zeit des Derg-Regimes verhängt. Zuletzt vollstreckt wurde die Todesstrafe im August 2007 nach einem siebenjährigen De-facto-Vollstreckungsmoratorium. Die Verfassung verbietet Folter und Misshandlung. Von verbreiteter, systematischer Folter durch Staatsorgane kann nicht ausgegangen werden. Menschenrechtsorganisationen berichten jedoch von Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Die Sicherheitskräfte reagieren oft mit exzessiver Gewalt auf Demonstrationen und Proteste. Es gibt auch Berichte über extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen durch Sicherheitsorgane. Seite 6 von 11

7 Die Verfassung garantiert zwar Presse- und Meinungsfreiheit, aber in der Praxis wird sie vor allem durch Verhaftungen und drakonische Strafen gegen Journalisten bei angeblicher "Desinformation" und "Aufwiegelung" stark eingeschränkt. Selbstzensur zu sensiblen Themen ist daher an der Tagesordnung. In dem im Juli 2008 verabschiedeten Medien- und Informationsgesetz wurden die Strafen für Vergehen von Journalisten und Verlegern weiter verschärft. Das Justizwesen bleibt schwach und überlastet. Die Unabhängigkeit der Justiz ist nicht immer gewährleistet. Willkürliche Verhaftungen ohne Anklageerhebung gehören zum Alltag. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht immer und nicht in allen Landesteilen gesichert. Die medizinische Versorgung ist nur in der Hauptstadt Addis Abeba einigermaßen gewährleistet. Nach offiziellen Angaben sind 7% der Bevölkerung mit HIV/Aids infiziert. Private Organisationen gehen von höheren Zahlen aus. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, März 2009) Hinsichtlich der in Äthiopien zu erwartenden Verhältnisse für eine 21jährige Frau, die mit einem Kleinkind in ihre Heimat zurückkehrt, wird in einem Bericht festgehalten, dass es staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer nicht gibt. Ebenso gibt es keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige. Die Kinderkommission des äthiopischen Sozialministeriums betreut Waisenkinder. (Accord, Anfragebeantwortung vom ). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist nur in Addis Abeba zufrieden stellend. Außerhalb der Hauptstadt, in der es auch für viele Gebiete gute Fachärzte gibt, ist eine akzeptable medizinische Versorgung nur punktuell gewährleistet, abgelegene Gebiete sind kaum medizinisch versorgt. Es gibt einige gut sortierte Apotheken, und nicht vorhandene Arzneimittel können in der Regel importiert werden. Sie sind dann jedoch für die meisten Patienten unerschwinglich teuer. Psychotherapie ist in mindestens zwei Privatkliniken möglich. Aufgrund der Schwäche des Gesundheitssystems ergeben sich bei der Behandlung von HIV-Infizierten bzw. Aidskranken nur langsame Verbesserungen. Antiretrovirale Medikamente wurden 2001 in die nationale Liste der essentiellen Medikamente aufgenommen; auch in den staatlichen Apotheken sind derzeit mindestens sechs verschiedene antiretrovirale Medikamente erhältlich. Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht. Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Kostenlose medizinische Behandlung in staatlichen Einrichtungen ist dann möglich, wenn die örtliche Kebele-Verwaltung ein so genanntes "free paper" ausstellt (gilt auch für HIV- Behandlung/Medikamente). Allerdings kommen nur die Ärmsten der Armen in den Genuss derartiger Freibehandlungsscheine. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, fallen üblicherweise nicht in diese Kategorie. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, März 2009) Nur in rund 45% des Landes war adäquate medizinische Versorgung im Jänner 2007 sichergestellt. Zu den in letzter Zeit verstärkt bekämpften Krankheiten zählen Tuberkulose, sowie Herz- und Augenerkrankungen. In diesen Fällen sind auch landesweit Medikamente verfügbar. Personen mit psychischen Problemen können nur sehr eingeschränkt behandelt werden. Die Betreuung von AIDS-infizierten Personen hat sich in den vergangenen Jahren verbessert bzw. ist kostengünstiger geworden und nunmehr quasi landesweit verfügbar. (Home Office, Operational Guidance Note Ethiopia, März 2009) Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und der Herkunft Asylwerberin ergeben sich insbesondere aus ihren Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof und aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Befunden und persönlichen Dokumenten/Urkunden der Asylwerberin. Zu den von der Asylwerberin vorgebrachten, ihre Person betreffenden Fluchtgründen: Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Asylwerberin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Seite 7 von 11

8 In diesem Zusammenhang widersprüchlich war unter anderem die Schilderung des Fluchtweges der Asylwerberin. Am hatte sie noch angegeben, von Addis Abeba nach G. und einen Tag später nach A. gereist zu sein. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am gab die Asylwerberin an, Verwandte in (dem bereits am genanntem Ort) G. und bei diesen angerufen zu haben, doch die Familienangehörigen hätten sie aus Angst nicht bei sich aufnehmen wollen. Davon, dass sie mit ihrem Bruder nach G. gereist sei, war an dieser Stelle nicht (mehr) die Rede. Infolge der Behauptung, Angehörige der Volksgruppe der Oromo zu sein, jedoch die Sprache Oromifa nur ein wenig zu verstehen und nicht aktiv sprechen oder schreiben zu können, muss der Fluchtgeschichte, die auf einer Verwicklung von Angehörigen der Oromo in gewalttätige Vorfälle basiert, anhand der Ermittlungsergebnisse und Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft die Glaubwürdigkeit versagt werden. Den Nachforschungen zufolge ist es für einen Oromo, der außerhalb von Addis Abeba geboren und aufgewachsen ist, undenkbar, nicht Oromifa sprechen zu können. Außerdem wurden im Heimatland der Asylwerberin Nachforschungen angestellt, um die von ihr im Asylverfahren angegeben Wohnadresse in Äthiopien zu verifizieren, doch wurde an dieser eine schon seit mehreren Jahren dort wohnhafte Person angetroffen. Auch konnten vor Ort keine Informationen zum Vater oder Bruder der Asylwerberin bzw. zu den von ihr behaupteten fluchtauslösenden Vorfällen eruiert werden, die sich mit den von ihr aufgestellten Behauptungen decken würden. Die Aussage der Asylwerberin, dass sie bisher nicht versucht habe, mit ihrem Vater Kontakt aufzunehmen, da sie Angst habe, von seinem Tod zu erfahren, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist somit aus den widersprüchlichen, nicht verifizierbaren und offensichtlich nicht wahrheitsgetreuen Aussagen der Asylwerberin der Schluss zu ziehen, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Der Reiseweg von Äthiopien nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, zumal die Asylwerberin diesbezüglich nur allgemeine, nicht objektivierbare Angaben getätigt hat. Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation und insbesondere medizinischen Versorgungslage in Äthiopien ergeben sich vor allem aus den in der Verhandlung vom erörterten Beilagen A bis C bzw. den dem Asylgerichtshof am vorgelegten Unterlagen, die als Beilagen I bis XII zum Akt genommen wurden (soweit diese aktuell waren) und aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom III. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt: 1. Gemäß 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft. Gemäß 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen. Seite 8 von 11

9 Im vorliegenden Fall wurde erstmals am eine Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt (auch zuvor war keine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt worden), was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist. Gemäß 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind. Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt: Über den Devolutionsantrag: Der auf 73 Abs. 2 AVG gestützte Devolutionsantrag erweist sich als berechtigt, zumal die Rechtssache beim Bundesasylamt länger als 6 Monate anhängig war, ohne dass eine Sachentscheidung getroffen worden wäre. Das Bundesasylamt hat auch nicht dargelegt, dass die Verzögerung auf ein nicht überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In der Aktenvorlage bezieht sich das Bundesasylamt nicht auf in der konkreten Rechtssache gelegene Gründe, sondern führt lediglich an, dass der Asylakt seiner Aktenzahl nach in die noch in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeitenden Akten eingereiht worden sei. Da sich der Devolutionsantrag solcherart als berechtigt erweist, hat der Asylgerichtshof anstelle des Bundesasylamtes in der Sache zu entscheiden. 2. Gemäß 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die Asylwerberin die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Seite 9 von 11

10 Dem Asylantrag war somit nicht stattzugeben. 3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin ist Folgendes auszuführen: Gemäß Art. 5 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des außer Kraft getreten; am ist gemäß 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des 8 Abs. 1 AsylG auf 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften ( 57 FrG und 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf 50 FPG übertragen. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre ( 8 Abs 1 AsylG ivm 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK ivm 50 Abs. 2 FPG und 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative. Gemäß 8 Abs 1 AsylG ivm 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde ( 50 Abs. 1 FPG ivm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde ( 50 Abs. 1 FPG ivm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde ( 50 Abs. 1 FPG ivm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH , Zl. 95/18/1293, VwGH , Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom ). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.b. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK ivm 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom ). Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom , Beschwerde Nr /98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom , Beschwerde Nr /03). Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde ein Abschiebungshindernis im Sinne von 8 AsylG ivm 50 Abs. 1 FPG vor. Die Asylwerberin leidet an Morbus Crohn, einer Krankheit, die zwar in größeren Städten Äthiopiens behandelt werden kann, doch sind nicht alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Medikamente im Heimatland der Asylwerberin erhältlich, wie zum Beispiel das ihr in Österreich verschriebene Medikament. Weiters haben die Nachforschungen der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba ergeben, dass eine solche Behandlung oftmals Seite 10 von 11

11 den (wenn vorhandenen) Versicherungsrahmen sprengt bzw. Versicherungen die anfallenden Kosten nur ungern übernehmen. Es ergibt sich somit, dass die medizinische Versorgung und Behandlung der Asylwerberin in ihrer Heimat keineswegs sichergestellt ist. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten. 4. Gemäß 75 Abs. 1 ivm 75 Abs. 6 AsylG hat die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei am anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu erfolgen. Gemäß 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen ( 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens 5 Jahre zu bewilligen. Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind demnach das Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes und einer dem Rechtsbestand angehörende Feststellung nach 8 Abs. 1 AsylG, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor und ist eine Änderung der Lage in Äthiopien nicht zu erwarten, weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Seite 11 von 11

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