Inhaltsverzeichnis. naldo - Beförderungsbedingungen. naldo-tarifbestimmungen

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1 Inhaltsverzeichnis naldo - Beförderungsbedingungen 1 Geltungsbereich 5 2 Anspruch auf Beförderung 9 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 10 4 Verhalten der Fahrgäste 10 5 Zuweisungen von Wagen und Plätzen, Benutzung der 1. Klasse 12 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Entwertung, 12 Fahrpreisbestätigungen 7 Zahlungsmittel 14 8 Ungültige Fahrausweise 14 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt Erstattung von Beförderungsentgelt Beförderung von Sachen Beförderung von Tieren Fundsachen Haftung Verjährung Ausschluss von Ersatzansprüchen Gerichtsstand 20 Anlage 1: Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme 21 Anlage 2: Sonderregelungen Stadtverkehr Tübingen : 22 naldo-tarifbestimmungen 1. Geltungsbereich Tarifsystem Fahrpreis Fahrpreisermittlung Sonstige Grundsätze Kinder Begrenzung des naldo-tarifs Beförderung von Polizeivollzugsbeamten 27 1

2 4. Fahrausweise Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl Einzelbestimmungen Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) Rabattierter Einzelfahrschein (Einzelsparschein) entfällt Tagesticket (für Jedermann) Monatskarte (für Jedermann) Schülermonatskarte (für Schüler, Auszubildende und Studenten) Semesterticket (für Studenten) naldo-jahres-abo (Jahreskarten im Abonnement für Jedermann) entfällt Kindergartenkind-Monatskarte (für Kindergartenkinder) Gästekarte (für Austauschschüler) Elternsparkarte Tricky Ticket (Freizeit-Monatskarte für Jugendliche und junge Erwachsene) Abo 63 plus Benutzung der 1. Klasse bei Eisenbahnunternehmen Zuschlag für einzelne Fahrten Zuschlag für Zeitfahrausweise Zuschlag für Schwerbehinderte Beförderung von Schwerbehinderten Beförderungsentgelt für Tiere und Sachen Hunde Fahrräder Sachen Sonstige Angebote Veranstaltungskarten Kostenloses oder preisreduziertes ÖPNV-Angebot Tarife im ein- und ausbrechenden Verkehr Übergangsregelungen zu benachbarten Verkehrskooperationen VVS VVR VGF 50 2

3 12. Verbundüberschreitende Angebote SchülerFerienTicket Baden-Württemberg Baden-Württemberg-Ticket und Baden-Württemberg-Ticket Single Schönes-Wochenende-Ticket BahnCard CityTicket Inkrafttreten 51 Anlagen der naldo-tarifbestimmungen Anlage 1 Linienverzeichnis 52 Anlage 2 Tarifwabenplan 62 Anlage 3 Fahrpreisverzeichnis 63 Anlage 4 entfällt Anlage 5 Sonderregelungen Stadtverkehre 66 A) Übersicht Geltungsbereiche 66 B) Stadttarif Tübingen 68 C) Stadttarif Rottenburg 79 D) Stadttarif Bad Urach 81 Anlage 6 Sonderregelungen RSV-Linien 83 Anlage 7 Sonderregelungen Anmeldelinienverkehre 86 Anlage 8 Fahrpreisverzeichnis der Sonderfahrausweisangebote 88 Anlage 9 Ortsteilverzeichnis mit Wabenzuordnung 91 Anlage 10 Gemeindeverzeichnis mit Wabenzuordnung 106 Anlage 11 Kurzstreckenverzeichnis 116 Tarifbestimmungen Baden-Württemberg-Ticket 118 Tarifbestimmungen Schönes-Wochenende-Ticket 122 3

4 Vorwort Der vorliegende Tarif enthält die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsverbunds Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo), Stand Dez Der vorliegende Tarif ist vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden- Württemberg sowie vom Regierungspräsidium Tübingen genehmigt. Herausgeber Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) Tübinger Straße Hechingen Fon: 07471/ Fax: 07471/ Internet: 4

5 naldo-beförderungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in der Anlage 1 der Tarifbestimmungen aufgeführten Linien der ganz oder teilweise am Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (im folgenden naldo genannt) beteiligten Verkehrsunternehmen: naldo-gesellschafterunternehmen DBZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (DB bzw. RAB) Karlstr Ulm Hohenzollerische Landesbahn AG (HzL) Bahnhofstr Hechingen KVB Sigmaringen GmbH (KVB) Gorheimer Allee Sigmaringen Reutlinger Stadtverkehrsgesellschaft mbh Hogenmüller & Kull Co. KG (RSV) Hauffstr Reutlingen Stadt Rottenburg am Neckar (Stadt Rottenburg) Marktplatz Rottenburg Stadtverkehr Tübingen GmbH (SVT) * Eisenhutstr Tübingen WEG-Kraftverkehrs-GmbH (WEG-KVG) Seewiesenstr Waiblingen Zweckverband ÖPNV im Ammertal (ZÖA) Bismarckstr Tübingen 5

6 Regionalverkehr Neckar-Donau GmbH (RND) Dornierstr Böblingen mit den dazugehörenden Verkehrsunternehmen: Hermann Bader GmbH & Co. KG (Bader) Albstr Grafenberg Beck GmbH (Beck) Zum Galgenberg Schwenningen Fritz Becker Omnibusverkehr (Becker) Brühlstr Stetten Eugen Birkmaier Omnibusunternehmen und Reisebüro GmbH (Birkmaier) Stuttgarter Str Bad Urach Omnibusverkehr Bühler GmbH & Co. KG (Bühler) Untere Lußstr Wilhelmsdorf Hermann Claus Omnibusverkehr (Claus) Schellingstr Reutlingen Diesch GmbH (Diesch GmbH) Schussenrieder Str Bad Buchau Klemens Diesch KG (Diesch KG) Enzisholzweg Bad Schussenried Eissler-Reisen GmbH & Co. KG (Eissler) Brielstr Albstadt Gebr. Frankenhauser GbR (Frankenhauser) Scheuergasse Bad Saulgau 6

7 Ganter-Reisen GmbH (Ganter) Staufenstr Grabenstetten Omnibus Groß GmbH (Groß) Mechthildtstr Rottenburg Hartmann Reisen (Hartmann) Schönbuchstr Rottenburg Alb-Reisen Hohenstein Richard Hirrle (Hirrle) Finkenweg Hohenstein HVB Wiest + Schürmann Hechinger Verkehrsbetriebe GmbH (HVB) Brunnenstr Hechingen Omnibusverkehr Tübingen Jakob Kocher GmbH (Kocher) August-Bebel-Str Tübingen Willy Kopp Omnibusverkehr (Kopp) Berliner Str Albstadt Kurz Omnibusverkehr GmbH (Kurz) Oferdinger Str Pliezhausen Omnibus Kurzenberger GmbH (Kurzenberger) Albstr Sonnenbühl Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH (Lutz) Schießwieslenstr Reutlingen Gebr. Maas GmbH & Co. KG (Maas) Wilhelm-Kraut-Str Balingen 7

8 Nagoldtal-Reisen Benz-Omnibusbetriebs-GmbH & Co. KG (Nagoldtal) Graf-Zeppelin-Str Nagold Reisch GmbH (Reisch) Flachstr Mengen Omnibus Reithmayer (Reithmayer) Ermelestraße Hechingen Monika Sehmer Omnibus-Reisedienst (Sehmer) Im Oberdorf Wald Ludwig Sidler Omnibusverkehr (Sidler) Seehofstr Haigerloch Omnibusverkehr Stoss GmbH (Stoss) Hauptstr St. Johann Vöhringer-Reisen GmbH (Vöhringer) Rosenstr Lichtenstein naldo-kooperationsunternehmen Bayer-Reisen GmbH (Bayer) Max-Planck-Straße Ehingen Buck-Reisen GmbH (Buck) Friedhofstraße Hülben Deutsche Touring GmbH (Deutsche Touring) Am Römerhof Frankfurt Haussmann + Bauer GmbH + Co. KG (Haussmann + Bauer) Robert-Bosch-Straße Neckartenzlingen 8

9 RegionalBusStuttgart GmbH (RBS) Seyfferstraße Stuttgart SüdbadenBus GmbH (SBG) Bismarckallee 2a Freiburg Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) Schockenriedstraße Stuttgart Stadtwerke Sigmaringen (SWS)* Fürst-Wilhelm-Str Sigmaringen * Im Binnenverkehr des Stadtverkehrs Tübingen gelten die in der Anlage 2A aufgeführten, von den naldo-beförderungsbedingungen zusätzlich abweichenden Beförderungsbedingungen. Im Binnenverkehr des Stadtverkehrs Sigmaringen gelten die genehmigten Beförderungsbedingungen der SWS. (2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das für die benutzte Linie auf dem jeweils befahrenen Streckenabschnitt die Genehmigung oder die Betriebsführerschaft hat. (3) Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Besteigen des Fahrzeugs, dem Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im Schienenverkehr der DB, der HzL und des ZÖA mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des Beförderungsvertrags. 2 Anspruch auf Beförderung (1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Eisenbahnverkehrsordnung eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der 11 und 12 befördert. (2) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeugs es zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Fahr- oder Aufsichtspersonal (in der Folge "Personal" genannt). 9

10 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen (1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen. Insbesondere ausgeschlossen sind: Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind. (2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen im mindestens schulpflichtigen Alter. (3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen. 4 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert. Anweisungen des Personals ist zu folgen. (2) Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt, sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten, die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, während der Fahrt auf- und abzuspringen, ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Einund Ausstiege, zu beeinträchtigen, 10

11 in hierfür nicht besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen, Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen, in den Bussen Mobiltelefone zu benutzen, den besonderen Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten und zu überqueren sowie Tunnelstrecken außerhalb der Bahnsteige zu betreten, das Rad-, Rollschuh-, Skateboard- oder Inlinerfahren und dgl. im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in Fahrzeugen. (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Der Ein- und Aussteigewunsch ist dem Fahrer deutlich anzuzeigen. Falls vorhanden sind dazu die technischen Einrichtungen zu benutzen. Dies gilt nicht für planmäßige Halte im Schienenverkehr. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. (4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Aufsichtspersonen. Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. (5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. (6) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal das Recht nach 229 BGB bzw. 127 Absatz 1 und 3 StPO, die Personalien festzustellen oder die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. (7) Bei Verunreinigung von Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 25,00 fällig, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an das Personal zu entrichten. (8) Beschwerden sind grundsätzlich - außer in Fällen des 6 Absatz 8 und des 7 Absatz 2 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichts- 11

12 personal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung an das Verkehrsunternehmen zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Personal Namen o- der Dienstnummer bzw. die Wagennummer und die vorgesetzte Dienststelle anzugeben. (9) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 30,00 zu zahlen. (10) Nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens dürfen in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren oder Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden. (11) Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzen. 5 Zuweisungen von Wagen und Plätzen, Benutzung der 1. Klasse (1) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. (2) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, alte und gebrechliche Personen, werdende Mutter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. (3) Die 1. Klasse sowie Fahrzeuge der Linien, die in den Tarifbestimmungen festgelegt sind, dürfen nur mit hierfür gültigen Fahrausweisen einschließlich Zuschlägen benutzt werden. 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Entwertung, Fahrpreisbestätigungen (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der in 1 Absatz 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. (2) Die Fahrausweise gelten in allen Fahrzeugen der in den Verbundtarif einbezogenen Linien und Linienabschnitte. Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. 12

13 Die Fahrt gilt als beendet mit dem Verlassen des letzten zur Fahrt benutzten Fahrzeuges oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist, mit dem Verlassen der Betriebsanlagen. (3) Für die Ausgabe der Fahrausweise gilt folgendes: a) Der Verkauf der Fahrausweise erfolgt über Fahrausweisautomaten, Verkaufsstellen, in Fahrzeugen oder über Abonnementverträge. b) Auf Bahnhöfen und Schienenhaltestellen werden Verbundfahrausweise, - ausgenommen Zeitkarten -, grundsätzlich aus Fahrausweisautomaten verkauft. c) Ein Verkauf ist in Zügen, in denen ein Verkauf von Fahrscheinen stattfindet, ausnahmsweise dann möglich, wenn bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld betriebsbereiter Fahrscheinautomat vorhanden war und der Fahrgast dies dem Zugpersonal unaufgefordert meldet. d) Bei einigen Unternehmen mit Omnibusverkehr werden sämtliche Fahrausweise vom Fahrer verkauft. Während der Fahrt ist die Ausgabe von Fahrausweisen durch den Fahrer ausgeschlossen. e) Abweichungen von den Regelungen unter Buchstaben a) und b) sind möglich; sie werden örtlich bekannt gegeben. f) Für Fahrausweise zu tariflichen Sonderregelungen werden die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt. g) Die Benutzungsanweisungen für Fahrausweisautomaten sind an den Automaten angegeben. (4) Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er den für die vorgesehene Fahrt richtigen Fahrausweis besitzt. (5) Einzelfahrscheine sind mit Kauf bereits entwertet. Tagestickets sind mit Kauf ebenfalls bereits entwertet und nur gültig am Lösungstag oder beim Kauf an Vorverkaufsstellen am gewünschten Gültigkeitstag. Werden Mehrfahrtenkarten angeboten, müssen diese unaufgefordert und unverzüglich entwertet werden. (6) Will der Inhaber einer Zeitkarte über den örtlichen Geltungsbereich seiner Zeitkarte hinausfahren, so hat er einen für die Weiterfahrt gültigen Einzelfahrschein (Anschlussfahrausweis) mindestens der Preisstufe 1 bereits innerhalb des Geltungsbereichs seiner Zeitkarte zu erwerben. Dies gilt auch für die aufgrund der Mitnahmeregelung mitgenommene Personenzahl. Die Preisstufe für den Anschlussfahrausweis richtet sich nach der Fahrtstrecke zwischen der Grenze des Geltungsbereichs der Zeitkarte und dem Ziel der Weiterfahrt. 13

14 Die Preisstufe für den Anschlussfahrausweis darf zusammen mit der Anzahl der Preisstufen für die Zeitkarte insgesamt 5 Preisstufen nicht übersteigen. Der Anschlussfahrausweis gilt nur für eine Fahrt und nur in Verbindung mit der Zeitkarte, zu der er gelöst ist; seine Geltungsdauer richtet sich nach der Gesamtzahl der Tarifzonen beider Fahrausweise. Bei Fahrten in der Gegenrichtung gelten vorstehende Regelungen sinngemäß. Für Stadttarif-Zeitkarten ist kein Anschlussfahrschein erhältlich. (7) Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach den Absätzen 2, 5 und 6 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach 9 bleibt unberührt. (8) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. (9) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung beträgt 3,00. 7 Zahlungsmittel (1) Für den Verkauf von Fahrausweisen durch das Personal gilt folgendes: Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 zu wechseln und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Soweit das Personal Geldbeträge über 10,00 nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Das Wechselgeld kann unter Vorlage der Quittung bei dem ausgebenden Verkehrsunternehmen abgeholt werden. (2) Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise, des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. 8 Ungültige Fahrausweise (1) Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, 14

15 zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, eigenmächtig geändert sind, von Nichtberechtigten benutzt werden, zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden, nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind, soweit dieses in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist, wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind. (2) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Berechtigungsausweis bei der Prüfung nicht vorgezeigt wird. (3) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird grundsätzlich nicht erstattet. Wird der Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen den Preis für den neugelösten Fahrausweis nach dessen Vorlage oder Einsendung einschließlich einfacher Portoauslagen zurück. Ferner werden die Mehrkosten erstattet, die durch die ungerechtfertigte Einziehung des Fahrausweises bedingt sind und bei der Benutzung der Verkehrsmittel des naldo entstehen. Der eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten verwendet werden kann. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen. 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Ein Fahrgast, der während der Fahrt ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis angetroffen wird oder den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt, hat unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,00 zu zahlen. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn jemand ein Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt. Diese Bestimmungen gelten, soweit sie sich auf Fahrausweise beziehen, auch für mitgeführte Hunde und Fahrräder. (2) Das erhöhte Beförderungsentgelt wird für die zurückgelegte Strecke erhoben; es ist an das zuständige Personal zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der Fahrgast nicht bereit oder in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Muss der Betrag nach Ablauf einer Woche von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 erhoben. 15

16 Der Fahrgast ist in jedem Falle verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 5,00, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte bzw. eines gültigen Berechtigungsausweises war. (4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt. (5) Personen ohne gültige Fahrausweise, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts und die Angaben der Personalien verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. 10 Erstattung von Beförderungsentgelt (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Hinterlegung des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. (2) Für Einzelfahrscheine, Mehrfahrtenkarten, Tagestickets und Semestertickets wird der Fahrpreis nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten. (3) Für die Erstattung der anderen Zeitkarten gilt: Für zurückgegebene Karten wird Fahrgeld erstattet. Der Tag der Rückgabe oder das Datum des Poststempels bei Übersendung mit der Post gilt als letzter Benutzungstag. Zur Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen: je Benutzungstag 2 Einzelfahrscheine Erwachsener der selben Preisstufe; bei Schülermonatskarten werden bei unter 12-Jährigen anstelle Einzelfahrscheine Erwachsener entsprechende Einzelfahrscheine Kind angesetzt. (4) Für Fahrkarten im Abonnement wird nur bei Krankheit Fahrgeld erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 14 Tage dauert. Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses nachzuweisen. Für jeden Krankheitstag wird bei jährlicher Zahlweise 1/360, bei monatlicher Zahlweise 1/30 des Preises der bezahlten Abokarte er- 16

17 stattet. Der Antrag auf Erstattung wegen Krankheit ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Krankheitsende zu stellen. Für die übertragbaren Abokarten besteht bei Krankheit nur für die Zeit Anspruch auf Erstattung, solange die Fahrkarten bei einer Ausgabestelle hinterlegt waren. (5) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts besteht nicht bei Ausschluss von der Beförderung nach 3, wenn ein Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrausweises für die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz findet, wenn die Erstattung unter 1,00 beträgt, für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise. (6) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises - bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem der Fahrausweis gekauft worden ist. (7) Von dem zu erstattenden Betrag werden je Bearbeitungsfall ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 sowie für eine etwaige Überweisung 2,00 abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und die etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen bei Erstattungen, wenn diese auf Grund von Umständen beantragt werden, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. (8) Nach einer Tarifänderung können Mehrfahrtenkarten noch bis zu 3 Monaten nach der Tarifänderung benutzt werden. Danach ist keine Erstattung mehr möglich. 11 Beförderung von Sachen (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige, leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Durch "Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme", die in der Anlage 1 aufgeführt sind, kann für bestimmte Fahrzeugarten, Linien und Fahrzeiten die Mitnahme von Fahrrädern zugelassen und näher geregelt werden. 17

18 (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. (3) Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle von Behinderten mitgenommen werden können. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal. (4) Fahrgäste mit Kinderwagen sollen, falls vorhanden, an den mit Kinderwagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinderwagen am gekennzeichneten Platz abstellen. (5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Fahrgast. 12 Beförderung von Tieren (1) Für die Mitnahme von Tieren gilt 11 Abs. 1 und 5 sinngemäß. (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Es besteht Anleinpflicht. Das gilt nicht für Blindenführhunde. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. (3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. (4) Kleine Tiere dürfen unentgeltlich nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. 18

19 13 Fundsachen (1) Fundsachen sind gemäß 978 ff BGB unverzüglich beim Personal abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn sich der Verlierer ausweist. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens zurückgegeben, in dessen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden wurde, und zwar gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Für die Fundsachen wird bis zur Ablieferung an das Fundbüro des Verkehrsunternehmens gegenüber dem Verlierer keine Haftung übernommen. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. (2) Werden Fundsachen nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Verlusttag abgeholt, werden sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe versteigert. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. (3) Das Aufbewahrungs- und Verwaltungsentgelt für Fundsachen beträgt neben etwaiger Barauslagen 1,00, bei Bargeld 3% des Wertes, mindestens jedoch 1,00. Im Schienenverkehr gelten die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen festgesetzten Aufbewahrungsfristen und Entgelte. Bei nicht von den Verkehrsunternehmen betriebenen Fundbüros gelten die dort festgelegten Aufbewahrungsfristen und Entgelte. Geringwertige Fundsachen bis zu einem Wert von 2,00 können dem Verlierer unentgeltlich zurückgegeben werden. (4) Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen. (5) Es ist nicht möglich, über Betriebsfunk oder durch den Einsatz zusätzlichen Personals nach dem Fundgegenstand zu forschen. Wenn der Verlierer eine dringende Nachforschung glaubhaft macht und Wert auf eine sofortige Suche legt, so muss er die entstehenden Lohn- sowie Nebenkosten tragen. 19

20 14 Haftung (1) Die Verkehrsunternehmen haften für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen oder Tieren, die der Fahrgast mit sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 ; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Die Verkehrsunternehmen haften nicht bei Schäden, die von mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden. (2) Für den Verlust oder die Beschädigung von unbegleiteten Sachen wird nicht gehaftet. 15 Verjährung (1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. (2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen, sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. 17 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens gemäß 1 Abs

21 naldo-beförderungsbedingungen Anlage 1 Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme 1. In den Fahrzeugen der am Verkehrsverbund beteiligten Verkehrsunternehmen ist die Mitnahme von Fahrrädern gestattet im Schienenpersonennahverkehr gemäß den in den Tarifbestimmungen aufgeführten zeitlichen Einschränkungen; im Busverkehr aufgrund besonderer Zulassung durch das Verkehrsunternehmen, die durch Vermerk im jeweils gültigen Fahrplan zu veröffentlichen oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen ist. Die nach den vorstehenden Regelungen zugelassene Mitnahme von Fahrrädern kann von den Unternehmen jederzeit für einzelne Fahrten ausgeschlossen oder für den jeweiligen Unternehmensbereich ganz oder teilweise widerrufen werden; der Ausschluss oder Widerruf ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 2. Soweit die Mitnahme von Fahrrädern gestattet ist, gelten dafür neben den allgemeinen Regelungen der Beförderungsbedingungen und den besonderen Bedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen über die Mitnahme von Sachen folgende Bestimmungen: Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur mitführen, wenn sie sich in Begleitung einer mindestens zwölfjährigen Begleitperson befinden. Im Schienenpersonennahverkehr dürfen Fahrräder nur in den Einstiegsräumen untergebracht werden; werden Gepäckwagen oder Gepäckabteile mitgeführt, so sind sie dort unterzubringen oder abzugeben. Es dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, wie ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste möglich ist. Die Beförderung von Kinderwagen und Rollstühlen hat Vorrang. 21

22 naldo-beförderungsbedingungen Anlage 2 Sonderregelungen Stadtverkehr Tübingen Für Fahrten innerhalb des Stadtverkehrs Tübingen (Geltungsbereich siehe Anlage 5A der naldo-tarifbestimmungen) gelten die Beförderungsbedingungen des naldo sowie folgende zusätzliche Regelungen: 1. Zusatz zu 6 Abs. 3 Sind in den Fahrplänen nicht veröffentlichte zusätzliche Verstärkungsfahrten (E-Wagen) als Zeitkartenwagen gekennzeichnet, dürfen diese Busse nur von Fahrgästen mit gültigen Fahrausweisen benutzt werden. Ein Fahrscheinverkauf findet in diesen Bussen nicht statt entfällt - 3. Zusatz zu 7 Abs. 1 In Fahrzeugen mit Fahrscheinautomaten erfolgt der Fahrscheinverkauf ausschließlich aus dem Automaten. Bei Ausfall des Automaten muss beim Fahrer bezahlt werden, sofern ein Fahrerverkauf eingerichtet ist. Der Ausfall des Automaten muss in jedem Fall sofort dem Fahrpersonal mitgeteilt werden. Die Fahrscheinautomaten nehmen als Zahlungsmittel die GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft, die naldocard und Münzen im Werte von 0,05, 0,10, 0,20, 0,50, 1,00 und 2,00 an. Alle Fahrscheine können sowohl mit GeldKarte bzw. naldocard als auch mit Münzen bezahlt werden. Eine teilweise Zahlung eines Fahrausweises mit GeldKarte bzw. naldocard und mit Münzen ist jedoch nicht möglich. Die Fahrgäste können die Münzen in beliebiger Stückelung und Reihenfolge in die Verkaufsgeräte einwerfen. Die Automaten sind zur Rückgabe von Wechselgeld eingerichtet. Falls einmal Wechselgeld im Automaten fehlt oder die Restgeldrückgabeeinrichtung aus sonstigen Gründen außer Betrieb gesetzt ist, muss der Fahrgast abgezählt zahlen. Darauf wird der Fahrgast besonders hingewiesen. Falls er kein abgezähltes Geld zur Verfügung hat, kann er trotzdem einen Fahrschein durch Einwurf eines höheren Betrages 22

23 erwerben. Er erhält dann anstelle des Wechselgeldes eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung beim Verkehrsunternehmen abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen. 4. Zusatz zu 9 Abs. 1 Diese Bestimmungen gelten auch, wenn ein Fahrgast eine 4er-Karte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne der Nr. 2 entwertet hat oder entwerten ließ. 23

24 24

25 naldo-tarifbestimmungen 1. Geltungsbereich Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in der Anlage 1 dargestellten Linien und Linienabschnitten der in 1 der Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbunds Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) genannten Verkehrsunternehmen. In den Binnenverkehren der Stadtverkehre Bad Urach, Rottenburg a. N. und Tübingen gelten die in der Anlage 5 und 8 aufgeführten, vom naldo-tarif zusätzlich abweichenden Tarifbestimmungen. Im Binnenverkehr des Stadtverkehrs Sigmaringen gelten die genehmigten Tarife der Stadtwerke Sigmaringen (SWS). Die in den naldo- Tarifbestimmungen diesbezüglich dargestellten Angaben (Anlage 1 bis 3, 5, 7 und 8) sind nachrichtlich. Im ein- und ausbrechenden Verkehr dieses Stadtverkehrs vom/zum naldo-gebiet erkennen die SWS den naldo-tarif an. 2. Tarifsystem Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Tarifwaben (siehe Anlage 2) eingeteilt. Die Kennzeichnung dieser Waben erfolgt durch Wabennummern. Orte, die auf einer Tarifwabengrenze liegen, sowie Stadtverkehre, in denen ein gesonderter Binnentarif gilt (siehe Anlage 3), erhalten eine gesonderte Nummer. Die Zuordnung der einzelnen Orte und Ortsteile zu den Tarifwaben ergibt sich aus dem Ortsteilverzeichnis (siehe Anlage 9). Innerhalb der gelösten Tarifwaben können sämtliche öffentliche Verkehrsmittel der im Linienverzeichnis (siehe Anlage 1) aufgeführten Verkehrsmittel genutzt werden. In den Binnenverkehren der Stadtverkehre Albstadt-Ebingen, Bad Saulgau, Bad Urach, Balingen, Burladingen, Gammertingen, Hechingen, Meßstetten, Pfullendorf, Rottenburg (am Neckar), Sigmaringen und Tübingen gelten gesonderte Tarife; teilweise werden auch zusätzliche Fahrscheingattungen angeboten (siehe Anlage 3, 5, 7 und 8). 25

26 In der Wabe Reutlingen gelten auf allen Linien (einschließlich Nachtbuslinien) der Reutlinger Stadtverkehrsgesellschaft mbh Hogenmüller & Kull Co. (RSV) sowie auf der Linie 105 der Kurz Omnibusverkehr GmbH teilweise abweichende Regelungen und Sondertarife. Sie sind in der Anlage 6 bis 8 aufgeführt. Für Fahrten in Tarifwaben oder aus Tarifwaben heraus, die im Gebiet anderer Verkehrskooperationen liegen, gelten die in der Nr. 11 dargestellten Übergangsregelungen. Für bestimmte Fahrten im Anmeldelinienverkehr gelten abweichende Regelungen (siehe Anlage 7). 3. Fahrpreis 3.1. Fahrpreisermittlung Fahrpreise und deren Stufe ergeben sich aus der Fahrpreistabelle (siehe Anlage 3). Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der Waben, die befahren werden (tatsächlich benutzter Weg). Dies gilt auch bei Fahrten zu Zielen innerhalb einer Wabe, die jedoch nur über eine andere Wabe erreichbar sind. Start- und Zielwabe zählen mit. Waben, die bei einer Fahrt mehrmals durchfahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Wabengrenzen werden bei der Fahrpreisermittlung nicht mitgezählt. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Wabengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Wabe, in der die Fahrt durchgeführt wird Sonstige Grundsätze Im Zeitkartenbereich können bei gleicher Wabenanzahl auch mehrere Wege zwischen Abgangs- und Zielort benutzt werden. Bei unterschiedlicher Wabenzahl ist der längere Weg zu bezahlen. Die bei der Fahrt durchfahrenen Waben müssen grundsätzlich aneinander grenzen Kinder Die in der Fahrpreistabelle (siehe Anlage 3) angegebenen Fahrpreise für Kinder gelten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, d. h. Kinder ab 12 Jahren haben den Erwachsenenfahrpreis zu entrichten. 26

27 Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, d. h. Kinder unter 6 Jahren, werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 4 Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind bei den jeweiligen Fahrausweisregelungen aufgeführt Begrenzung des naldo-tarifs Für Fahrten im Verbundtarifraum des naldo ab der Preisstufe 5 gilt ausschließlich die Preisstufe 5, d. h. ab 5 Waben ist der Fahrschein automatisch für das Gesamtnetz des naldo gültig Beförderung von Polizeivollzugsbeamten Polizeivollzugsbeamte in Uniform sowie Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz in Uniform werden unentgeltlich befördert. 4. Fahrausweise 4.1. Fahrausweise des Gemeinschaftstarifs sind: Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl - Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) (siehe Kap. 5.1.) - Rabattierter Einzelfahrschein (Einzelsparschein) (siehe Kap. 5.2.) 4.2. Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl - Tagesticket (Solo und Gruppe) (für Jedermann) (nicht übertragbar) (siehe Kap. 5.4.) - Gästekarte (für Austauschschüler) (persönlich) (siehe Kap ) - Monatskarte (für Jedermann) (übertragbar) (siehe Kap. 5.5.) - Kindergartenkind-Monatskarte (persönlich) (siehe Kap. 5.10) - Schülermonatskarte (für Schüler, Auszubildende und Studenten) (persönlich) (siehe Kap. 5.6.) - Semesterticket (für Studenten) (persönlich) (siehe Kap. 5.7.) - Tricky Ticket (für Jugendliche und junge Erwachsene) (persönlich) (siehe Kap. 5.13) - naldo-jahres-abo (Jahreskarten im Abonnement für Jedermann) (persönlich oder übertragbar) (siehe Kap. 5.8.) - Elternsparkarte (persönlich) (siehe Kap ) - Abo 63 plus (persönlich) (siehe Kap. 5.14) 27

28 5. Einzelbestimmungen 5.1. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) Einzelfahrscheine gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen. Einzelfahrscheine sind nicht übertragbar. Umweg-, Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet. Fahrten in Gegenrichtung sind nur erlaubt, wenn sie zum schnelleren Erreichen des Fahrziels dienen. Einzelfahrscheine gelten ab Fahrscheinkauf - beim Kurzstreckentarif ½ Stunde (siehe Kap ), - bei Stadttarifen 1 Stunde, - in der Preisstufe 1 1 Stunde, - in der Preisstufe 2 2 Stunden, - in der Preisstufe 3 3 Stunden, - in der Preisstufe 4 4 Stunden bzw. - in der Preisstufe 5 5 Stunden. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (z.b. größere Umsteigezeiten, Verspätungen) erlaubt Kurzstreckentarif Kurzstrecken werden im Einzelfall für wabenüberschreitende Fahrten festgelegt. Der Kurzstreckentarif wird ausschließlich für Erwachsene angeboten. Ansonsten gelten die Bestimmungen von Kap Rabattierter Einzelfahrschein (Einzelsparschein) Die Bezahlung mit der GeldKarte berechtigt zum Erwerb eines rabattierten Einzelfahrscheins (Einzelsparschein). Es wird ein Fahrschein in Papier ausgegeben. Die GeldKarte wird an allen elektronischen Verkaufsgeräten im naldo (Elektronische Fahrscheindrucker, Fahrausweisautomaten, Verkaufstellen) anerkannt. Bei nicht vorhandenen GeldKarte-Verkaufseinrichtungen an elektronischen Verkaufsgeräten wird der rabattierte Einzelfahrschein (Einzelsparschein) gegen Barzahlung ausgegeben. Dies gilt auch bei Funktionsstörung der GeldKarte. Beim Kauf ist die GeldKarte unaufgefordert vorzuzeigen. Das Laden der GeldKarte erfolgt an den von den Banken vorgehaltenen Ladeterminals. Es gelten die Bestimmungen der ausgebenden Banken. 28

29 Die Bezahlung mit der verbundeigenen naldocard berechtigt ebenfalls zum Erwerb eines rabattierten Einzelfahrscheins (Einzelsparschein). Es wird ein Fahrschein in Papier ausgegeben. Die naldocard wird an allen elektronischen Verkaufsgeräten im naldo (Elektronische Fahrscheindrucker, Fahrausweisautomaten, Verkaufstellen) anerkannt. Das Laden der naldocard erfolgt an bestimmten elektronischen Verkaufsgeräten. Bei nicht vorhandenen naldocard- Verkaufseinrichtungen an elektronischen Verkaufsgeräten wird der rabattierte Einzelfahrschein (Einzelsparschein) gegen Barzahlung ausgegeben. Dies gilt auch bei Funktionsstörung der naldocard. Der hierbei ausgegebene Fahrschein ist nur in Verbindung mit der naldocard gültig. Bei einer Fahrausweisprüfung ist der rabattierte Einzelfahrschein (Einzelsparschein) und die naldocard unaufgefordert vorzuzeigen. Ferner gelten für die naldocard folgende Bestimmungen: Es wird eine Kartengebühr von 2,00 beim Erwerb zusammen mit der erstmaligen Bewertung der naldocard erhoben. Die Bewertungsschritte betragen 10,00, der maximale Ladebetrag 100,00. Die Karte ist übertragbar; Mehrfachbenutzung möglich. Bei Verlust oder Zerstörung kann der auf der Karte verbliebene Restbetrag nicht erstattet werden. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Einzelfahrscheine (siehe Kap. 5.1.) 5.3. entfällt 5.4. Tagesticket (für Jedermann) Tagesticket Solo Tagestickets Solo berechtigen ganztägig eine Person zu beliebig häufigen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich. Sie sind nur gültig am Lösungstag bis Betriebsschluss und sind nicht übertragbar. Tagestickets Solo beinhalten keine Mitnahmeregelung. Der Weiterverkauf von benutzten Tagestickets Solo ist nicht gestattet. Tagestickets Solo sind in allen Bussen, an den Fahrausweisautomaten und bei den Vorverkaufsstellen erhältlich Tagesticket Gruppe Es werden 2 unterschiedliche Tagestickets Gruppe an Jedermann ausgegeben: gültig in bis zu 2 bestimmten benachbarten Waben oder gültig im gesamten Tarifgebiet des naldo. 29

30 Tagestickets Gruppe berechtigen ganztägig eine Person zu beliebig häufigen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich. Sie sind nur gültig am Lösungstag bis Betriebsschluss und sind nicht übertragbar. Für Tagestickets Gruppe bestehen darüber hinaus wahlweise folgende Mitnahmemöglichkeiten: 1. Mit dem Tagesticket Gruppe können montags bis freitags ab 8.30 Uhr, samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig zusätzlich bis zu 4 Personen mitgenommen werden (d. h. bis zu 5 Personen können das Tagesticket Gruppe gemeinsam nutzen). Die Mitnahmemöglichkeit besteht nur bei gemeinsamem Einstieg. Anstelle einer Person kann maximal ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden. Für jeden weiteren Hund ist ein Einzelfahrschein für Kinder der jeweiligen Preisstufe zu entrichten. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann anstelle einer Person ein Fahrrad mitgenommen werden. Alternativ kann pro Tagesticket Gruppe bei Kauf eines weiteren Tagestickets Gruppe ein Fahrrad pro Person mitgenommen werden. 2. Alternativ zu Nr. 1 können mit einem Tagesticket Gruppe montags bis freitags ab 8.30 Uhr, samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig bei Vorlage und Mitführen eines gültigen Landesfamilienpasses alle dort eingetragenen Personen gemeinsam fahren. Die auf dem Landesfamilienpass eingetragenen Personen können maximal einen Hund unentgeltlich mitnehmen. Für jeden weiteren Hund ist ein Einzelfahrschein für Kinder der jeweiligen Preisstufe zu entrichten. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann bei Kauf eines zusätzlichen Tagestickets Gruppe pro Person ein Fahrrad mitgenommen werden. Der Weiterverkauf von benutzten Tagestickets Gruppe ist nicht gestattet. Tagestickets Gruppe sind in allen Bussen, an den Fahrausweisautomaten und bei den Vorverkaufsstellen erhältlich. Gruppen ab 10 Personen, im Schienenbereich ab 20 Personen, und Schulklassen müssen mindestens 72 Stunden vor Fahrtantritt beim jeweiligen Verkehrsunternehmen angemeldet werden. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn die entsprechende Kapazität vorhanden ist und die Anmeldung vom befördernden Verkehrsunternehmen bestätigt wurde. Die Entscheidung über Zu- oder Absage liegt in der Verantwortung des/der befördernden Unternehmen(s). Falls umgestiegen werden muss und mehrere Unternehmen benutzt werden, ist die Bestätigung aller betroffenen Verkehrsunternehmen nötig. 30

31 Wird die Anmeldung bestätigt, dann sind Gruppen ab 10 Personen und Schulklassen berechtigt, montags bis freitags die Mitnahmeregelung des Tagestickets Gruppe auch schon vor 8.30 Uhr zu nutzen. Hierfür muss die Bestätigung grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die Bestätigung ist bei der Fahrt mitzuführen und bei Fahrkartenkontrollen zusammen mit den Tagestickets Gruppe unaufgefordert vorzulegen. Für Kindergartengruppen gelten dieselben Anmeldepflichten und Nutzungsbestimmungen. Eine Kindergartengruppe mit bis zu 30 Personen benötigt hierbei nur ein einziges Tagesticket Gruppe der entsprechenden Preisstufe Monatskarte (für Jedermann) Monatskarten werden an Jedermann ausgegeben und gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktags. Monatskarten berechtigen innerhalb der Geltungsdauer und des aufgedruckten Geltungsbereichs eine Person zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. Sie sind übertragbar, d. h. sie können an jede beliebige Person weitergegeben werden. Für Monatskarten (für Jedermann) bestehen darüber hinaus wahlweise folgende Mitnahmemöglichkeiten: 1. Mit der Monatskarte (für Jedermann) können montags bis freitags ab Uhr, samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig zusätzlich bis zu 4 Personen mitgenommen werden (d. h. bis zu 5 Personen können die Monatskarte (für Jedermann) gemeinsam nutzen). Die Mitnahmemöglichkeit besteht nur bei gemeinsamem Einstieg. Anstelle einer Person kann maximal ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden. Für jeden weiteren Hund ist ein Einzelfahrschein für Kinder der jeweiligen Preisstufe zu entrichten. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann anstelle einer Person ein Fahrrad mitgenommen werden. Alternativ kann pro Monatskarte (für Jedermann) bei Kauf eines Tagestickets Gruppe ein Fahrrad pro Person mitgenommen werden. 2. Alternativ zu Nr. 1 können mit einer Monatskarte (für Jedermann) montags bis freitags ab Uhr, samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig bei Vorlage und Mitführen eines gültigen Landesfamilienpasses alle dort eingetragenen Personen gemeinsam fahren. Die auf dem Landesfamilienpass eingetragenen Personen können maximal einen Hund unentgeltlich mitnehmen. Für jeden weiteren 31

32 Hund ist ein Einzelfahrschein für Kinder der jeweiligen Preisstufe zu entrichten. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann bei Kauf eines zusätzlichen Tagestickets Gruppe pro Person ein Fahrrad mitgenommen werden Schülermonatskarte (für Schüler, Auszubildende und Studenten) Berechtigte Schülermonatskarten werden ausgegeben an 1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres an a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Hochschulen, Akademien, Fernuniversitäten mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des 19 Berufsbildungsgesetz stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz, 37 Abs. 3 Handwerksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; 32

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