Beschluss. des Börsenhändlers Ba., c/o X, Betroffener, Az.: 2009/004

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1 Einschreiben mit Rückschein Herrn Ba. c/o Schweiz 26. August 2010 Beschluss In dem Sanktionsverfahren des Börsenhändlers Ba., c/o X, Betroffener, abgebende Stelle: Geschäftsführung der Eurex Deutschland, Neue Börsenstraße 1, Frankfurt (Main) Az.: 2009/004 - hat der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland durch den Vorsitzenden Dr. Ulrich Repkewitz und die beisitzenden Mitglieder Ke. und Ki. aufgrund der Beratung am 26. August 2010 beschlossen: 1. Der Betroffene wird mit einem Verweis belegt. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. - hat der Vorsitzende des Sanktionsausschusses am 26. August 2010 entschieden: Die Gebühr beträgt 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro). Gründe Eurex Deutschland Neue Börsenstraße Frankfurt/Main Postanschrift: Frankfurt/Main T F sanktionsausschusseurex@ deutsche-boerse.com I Geschäftsführung: Thomas Book, Michael Peters, Andreas Preuß, Peter Reitz, Jürg Spillmann ARBN:

2 Der Betroffene ist als Börsenhändler bei der X, Zürich (im folgenden: Bank), als einem zum Börsenhandel an der Eurex Deutschland zugelassenen Unternehmen tätig. I. Die Handelsüberwachungsstelle der Eurex Deutschland (HÜSt.) informierte die Geschäftsführung der Eurex Deutschland mit Notiz vom 24. Juli 2009 über insgesamt 10 Geschäfte der Bank in dem Produkt CONF JUN2009 am 8. Juni 2009, die für die HÜSt. den Verdacht von Verstößen gegen die Marktintegrität (Nr Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich, im folgenden: BörsO) und gegen die Crossing-Regeln (Nr. 2.3 der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich, im folgenden: Handelsbedingungen) nahelegten. Über die Benutzerkennung des Betroffenen wurden am 8. Juni 2009 zwischen 12:29:27 und 12:29:43 Uhr insgesamt 10 Geschäfte mit jeweils einem Kontrakt in dem Produkt CONF JUN2009, einem auf Schweizer Staatsanleihen bezogenen Future, getätigt, bei denen die Bank sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite stand (siehe die Darstellung der Trades zu diesem Produkt vom 8. Juni 2009 in Anlage 1 zu diesem Beschluss). Die Geschäfte wurden für die Nutzerkennung F (zugeordneter Börsenhändler: B.) ausgeführt. Die Ordereingaben in das Eurex-System erfolgten als sog. on-behalf-orders über die Nutzerkennung Fxxx1 des Betroffenen. Zu diesen Geschäften wurde kein Cross-Request eingestellt. Der 8. Juni 2009 war der letzte Handelstag des betroffenen Futures. Gemäß Kap. II Nr der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (im folgenden: Clearing-Bedingungen) wurde der Schlussabrechnungspreis dieses Futures aus dem volumengewichteten Durchschnitt der letzten 10 Geschäfte gebildet und auf 131,40 Euro festgesetzt. Die hier verfahrensgegenständlichen Geschäfte wurden von der Marktsteuerung der Eurex Deutschland am 8. Juni 2009 zwischen 15:00 und 15:10 Uhr storniert. Um 15:37:15 wurde der Schlussabrechnungspreis des Futures auf 130,73 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 gab die Börsengeschäftsführung den Vorgang zur Durchführung eines Sanktionsverfahrens an den Sanktionsausschuss ab. Die Abgabe erfolgte zusammen mit dem Sanktionsverfahren gegen die Bank. Die Verfahren wurden vom Vorsitzenden des Sanktionsausschusses nach 24 Abs. 2 Satz 3 der Börsenverordnung (im folgenden: BörsenVO) getrennt. In der Abgabe führte die Börsengeschäftsführung aus, es liege ein Verstoß gegen Nr. 2.3 der Handelsbedingungen vor, da der Betroffene die Cross-Trades wissentlich eingegeben habe. Durch die Ordereingaben sei ein nicht marktgerechter Preis herbeigeführt und damit gegen die Bestimmungen über die Marktintegrität (Nr BörsO) verstoßen worden. Der Taterfolg habe 2

3 bereits in den zwischen 12:29:27 und 12:29:43 Uhr abgeschlossenen Geschäften gelegen; auf deren Aufhebung komme es nicht an. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 leitete der Vorsitzende des Sanktionsausschuss das Sanktionsverfahren ein und gab dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene wies in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2010 darauf hin, dass die Crossing Transaktionen, der er einräumt, von dem Börsenhändler B. generiert wurden. Es handele sich um sog. on-behalf - Orders. Sie erlaubten hierzu berechtigten dritten Personen, Eingaben in das Eurex-Handelssystem für einen anderen zugelassenen Börsenhändler vorzunehmen. Herr B. habe die Benutzerkennung des Betroffenen genutzt. Da die HÜSt. keinen regelkonformen Cross Request feststellen konnte, habe sie Herrn B. am 8. Juni 2009 um 14:28:05 Uhr kontaktiert, um den Grund für die Transaktionen zu erfragen. Nach dem Gespräch mit Herrn B. seien die Geschäfte durch HÜSt. storniert worden. Am 12. Juni 2009 sei ihm, dem Betroffenen, bekannt geworden, dass die Bank von der Eurex Zürich AG in dieser Angelegenheit mit der Bitte um Stellungnahme kontaktiert worden sei. Er habe als XXXX der Handelsabteilung (Schweiz) der Bank an der Beantwortung dieses Schreibens mitgewirkt und sei maßgeblich an der Aufarbeitung des Vorfalls und adäquaten Sanktionierung des Börsenhändlers B. beteiligt gewesen. Man habe umgehend Gegenmaßnahmen zur Vermeidung weiterer gleichartiger Vorfälle, insbesondere Schulungen im Bereich Trading & Sales und technische Anpassungen der Handelsüberwachungssysteme eingeleitet. Mit den gegenständlichen Eingaben sei es Herrn B. wohl darum gegangen, durch sein Handeln den Preis für Futures auf Schweizer Staatsanleihen zu einem von ihm als adäquat erachteten Kurs zu fixieren. Zur Frage nach den Gründen, aus denen die Eingabe eines Cross Request unterblieb, wies der Betroffene darauf hin, dass die Market-Making-Aktivitäten der Bank in Schweizer Staatsanleihen im Juni 2009 über 78% des gesamten Handelsvolumens betragen haben und ihr Anteil im Durchschnitt immer über 70% liege. Ein Börsenhändler müsse davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit der Ausführung solcher Transaktionen gegen sich selbst sehr hoch ist. Der Cross Request sei unterblieben, da Herr B. den Preis zumindest auf dem Niveau des letzten auf dem Markt bezahlten Kurses halten wollte. Am 8 Juni 2009 seien die Handelsaktivitäten des Börsenhändlers B. in Schweizer Staatsanleihen von den bestehenden technischen Möglichkeiten, die Eingabe notwendiger Cross Requests sicherzustellen, nicht erfasst worden. Nach dem Vorfall habe man umgehend den Cross-Checker entwickelt, der Warnmeldungen an die Börsenhändler zeigt und den internen Überwachungsstellen jeweils am Folgetag Meldungen über Cross Trades zur Kenntnis bringt. Es sei für ihn, den Betroffenen, nur schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund der Sanktionsausschuss sich entschlossen habe, ein Sanktionsverfahren gegen ihn anzustrengen. 3

4 Intern sei der Börsenhändler B. berechtigt, on-behalf-orders für den Betroffenen einzugeben. Die Bank habe bereits vor über 10 Jahren das System der on-behalf-orders eingeführt. Die Nutzerkennung des Betroffenen sei einem Server zugeteilt. Über diesen Server logge sich die Bank als Market Maker für entsprechende Kontrakte durch ihre Börsenhändler ein. Die Einrichtung sei aus Gründen der Kosteneffizienz erfolgt und ermögliche es, diverse problembehaftete Themen wie den Umgang mit Firewalls zum Schutz der Bank als Marktteilnehmer effizient zu lösen. Das sei bisher nicht beanstandet worden; Eurex Deutschland habe immer den für die Transaktion verantwortlichen Händler kontaktiert. Auf Anfrage des Sanktionsausschusses teilte die Börsengeschäftsführung mit, dass die gegenständlichen Geschäfte auf Wunsch der Bank nach Rücksprache mit dem Börsenhändler B. von der Marktsteuerung der Eurex Deutschland storniert wurden. Der Betroffene wies in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2010 darauf hin, dass ihm die technischen Abläufe der on behalf -Orders nicht im Einzelnen bekannt seien und machte sich die Stellungnahme der Bank vom 30. April 2010 in den Sanktionsverfahren 2009/003 zu eigen. Dort stellte die Bank die Zugangsmöglichkeit des Börsenhändlers B. zu dem System der Eurex Börsen so dar. Herr B. melde sich zu Beginn eines Handelstages mit seiner persönlichen Nutzerkennung in dem unternehmenseigenen System an, über das er Zugang zum Front-End-System (FOA- Desktop) erhalte, das dem Händler zur Ordererfassung diene. Die dort erfassten Orderdaten würden durch das eigene Ordermanagementsystem in die entsprechenden börsenspezifisch notwendigen Informationen umgewandelt und zum zugeordneten Server (Gateway) mit direktem Zugang zum Eurex-System weitergeleitet. Dabei erfolge auch die Umwandlung der internen Benutzerkennung in die Eurex Händler-ID. Der Gateway sei unter der Händler-ID des Betroffenen (Fxxx1) aufgesetzt und leite die Order des Händlers an die Eurex weiter. Durch den beschriebenen Server melde sich die Bank mittels der Händler-ID des Betroffenen jeweils am Morgen bei der Eurex an. Eine unmittelbare Anmeldung des Börsenhändlers B. im Eurex-System erfolge nicht. Da die Anmeldung bei der Eurex auf der Händler-ID des Betroffenen läuft, erfolgten die von Herrn B. erfassten Orders technisch on behalf des Betroffenen. Für die Eurex Deutschland sei jederzeit erkennbar, wer als Börsenhändler für die Betroffene auftrete. Der Sanktionsausschuss hat der Börsenaufsichtsbehörde die Stellungnahmen der Betroffenen und der Börsengeschäftsführung sowie der HÜSt. mitgeteilt. Die Börsenaufsichtsbehörde hat sich nicht weiter geäußert. 4

5 Wegen der Einzelheiten wird auf die Abgabe durch die Geschäftsführung der Eurex Deutschland vom 17. Dezember 2009, die Notiz der HÜSt. vom 24. Juli 2009 nebst Anlagen, die Stellungnahme der Börsengeschäftsführung vom 12. April 2010 mit Anlagen und die Stellungnahmen des Betroffenen vom 12. Februar 2010 und vom 7. Mai 2010 Bezug genommen. II. Der Betroffene hat fahrlässig im Sinne des 22 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz vom gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen (1.), so dass ihm die sich aus dem Tenor ergebende Sanktion aufzuerlegen ist (2.). 1. Nach 22 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz kann gegen einen Handelsteilnehmer eine Sanktion ausgesprochen werden, wenn dieser oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. a. Der Betroffene ist Handelsteilnehmer. Das sind nach der Legaldefinition des 3 Abs. 4 Satz 1 Börsengesetz die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändler sowie die Skontroführer und die skontroführenden Personen. Der Betroffene ist zugelassener Börsenhändler. b. Die in Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführten 10 Geschäfte vom 8. Juni 2009 zwischen 12:29:47 und 12:29:43 Uhr wurden nicht von dem Betroffenen, sondern von dem Börsenhändler B. in das Eurex-System eingegeben. Es ist kein Ansatzpunkt ersichtlich, ihm diese Eingaben als eigene zuzurechnen. Daher kann weder ein Verstoß gegen Nr. 2.3 der Handelsbedingungen noch gegen Nr Abs. 2 der Börsenordnung festgestellt werden. c. Der Betroffene hat gegen die Bestimmung der Nr. 3.5 Absatz 2 der Börsenordnung verstoßen, indem er es zugelassen hat, dass seine persönliche Benutzerkennung und sein Passwort jedenfalls am 8. Juni 2009 nicht ausschließlich von ihm selbst als der Person genutzt wurden, der sie zugeteilt worden sind. Wie der Betroffene selbst einräumt, wurde der Server von der Bank und nicht von ihm selbst im Eurex-System angemeldet. Das ist jedoch nicht Teil des abgegebenen Sachverhalts und kann deshalb nicht Gegenstand dieses Sanktionsverfahrens sein. Dem Sanktionsausschuss wurde der Sachverhalt vorgelegt, dass die hier gegenständlichen Orders wurden über die dem Betroffenen zugeteilte persönliche Benutzerkennung (Fxxx1) on behalf, d.h. für den Börsenhändler B. (persönliche Benutzerkennung F) an das System der Eurex.-Börsen übermittelt wurden. Das Regelwerk der Eurex kennt derartige Möglichkeiten, Dritte zu ermächtigen, die eigene Benutzerkennung zur Eingabe in das Eurex-System zu nutzen, 5

6 nur in den Fällen des Order Routings (Nr und 2.5 der Durchführungsbestimmungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich über Technische Einrichtungen) und der von der Börsengeschäftsführung eingegebenen on-behalf-orders (Nr der Durchführungsbestimmungen). Damit hat der Betroffene entgegen Nr. 3.5 Abs. 2 Satz 2 Börsenordnung gestattet, dass seine persönliche Benutzerkennung nicht nur von ihm genutzt wird. Der Betroffene wusste um diese Art der Nutzung seiner persönlichen Benutzerkennung und hätte zumal in seiner herausgehobenen Position in der Bank erkennen können, dass dies nicht den börsenrechtlichen Regelungen entspricht. Er hat daher nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet und damit fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen. Dass die Eurex Deutschland über diese Gestaltung informiert war und jederzeit den intern verantwortlichen Börsenhändler kannte und sofern notwendig auch unmittelbar kontaktiert hat, ändert daran nichts. Solange keine bestandskräftige Gestattung vorliegt, verbleibt die Verantwortung für ein regelkonformes Verhalten bei dem Börsenteilnehmer. Die schlichte Duldung hat keine Gestattungswirkung. Der Umstand, dass die Eurex Deutschland jederzeit den in der Sache verantwortlichen Börsenhändler kannte und im Bedarfsfall unmittelbar kontaktiert hat, ist für die Bemessung der Sanktion, nicht aber für die Frage eines Regelverstoßes von Bedeutung. 2. Für die Art der Sanktion ist maßgebend, dass der Betroffene in verantwortlicher Position in der Bank tätig ist und damit sowohl die notwendigen Kenntnisnahmemöglichkeiten als auch die Möglichkeiten, für Abhilfe zu sorgen, für ihn gegeben waren. Der Betroffene hat sich im Sanktionsverfahren lediglich dem Problemkreis der eingegebenen Orders (Cross Trades und Marktintegrität) gewidmet und stand dem Verfahren mit Unverständnis über seine Beteiligung gegenüber. Ein Problembewusstsein für den Umgang mit dem Regelwerk und der Notwendigkeit, das eigene Handeln und das Handeln der Bank erst im Rahmen des Regelwerks an wirtschaftlichen und Effizienzkriterien zu messen, ist nicht zu erkennen. Aufgrund seiner herausgehobenen Position in der Bank und der sich daraus ergebenden Verantwortung für die Einhaltung des Regelwerks und des Umstands, dass die Eurex Deutschland aufgrund der konkreten Ausgestaltung der on behalf -Eingaben den eigentlich verantwortlichen Börsenhändler problemlos identifizieren und unmittelbar ansprechen konnte, erscheint der Verweis als angemessene Sanktion. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 der Börsenverordnung. III. 6

7 Die Gebühr wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt, entsprechend dem Verwaltungsaufwand einerseits und der Bedeutung des Beschlusses für den Betroffenen andererseits ( 32 Abs. 4 Satz 3 Börsenverordnung, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 HessVwKostG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, Frankfurt am Main, erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen die Geschäftsführung der Eurex Deutschland, Neue Börsenstraße 1, Frankfurt am Main. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland Dr. Ulrich Repkewitz Vorsitzender des Sanktionsausschusses der Eurex Deutschland 7

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