EUREX Prüfungsvorbereitung 06. Oktober 2015
|
|
- Lennart Günther Böhme
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUREX Prüfungsvorbereitung 06. Oktober 2015
2 Unsere Hilfsmittel: Internetseite: Handbuch (EUREX) 2 x Information zu Handelsstrategien (EUREX) Börsenordnung Handelsbedingungen Kontraktspezifikationen Clearing Bedingungen Gebührenordnung In den Regelwerken werden die wichtigen Stellen farblich markiert und separat zur Verfügung gestellt. Alle Webinare plus Fact-Sheets und bearbeitete Dokumente werden unter Webinare & Fact- Sheets abgelegt.
3 Zwei Arten von Webinare werden eingestellt: (1) Schulungswebinare, welche die Themen schrittweise erläutern, (2) Gemeinsame Schulungswebinare, welche in den Dienstagsschulungen aufgezeichnet werden. Zu allen Schulungswebinaren werden die Präsentationen als PDF hinterlegt. Wie gehen wir vor? (1) Selbststudium / Fact-Sheets mit Verweisen auf der Regelwerke (2) Bereitstellung von Lern-Webinaren in kurzer Abfolge (3) gemeinsame Webinare (immer Dienstags) (4) Musterfragen nutzen (mit Antworten) Bitte Selbststudium abstimmen mit Ihren Übungen im Simulationsserver!!!
4 5 Geschäftsführung (1) Die Leitung der Eurex Deutschland obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführer müssen zuverlässig sein und die für die Leitung der Börse erforderliche fachliche Eignung besitzen. Die Geschäftsführung vertritt die Eurex Deutschland gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Eurex Deutschland zuständig ist. Die Geschäftsführung nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. (2) Die Vertretung der Eurex Deutschland erfolgt in der Regel durch zwei Geschäftsführer gemeinsam. In eilbedürftigen Fällen, in denen ein zweiter Geschäftsführer nicht erreichbar ist, kann ein Geschäftsführer die Eurex Deutschland allein vertreten. Die Geschäftsführung kann auch andere Personen mit der Vertretung beauftragen. (3) Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Börsenorganen oder dem Träger der Eurex Deutschland zugewiesen sind. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere: 1. Börsenteilnehmer und Börsenhändler zum Terminhandel der Eurex Deutschland zuzulassen oder davon auszuschließen, 2. die Organisation und den Geschäftsablauf der Eurex Deutschland sowie die Handelszeiten zu regeln, 3. unbeschadet der Zuständigkeit der Handelsüberwachungsstelle die Einhaltung der für den Handel an der Eurex Deutschland geltenden Gesetze, Verordnungen, Bedingungen und sonstigen Regelungen zu überwachen und zu überprüfen, 4. die Ermittlung, Überwachung, Dokumentation und Veröffentlichung der Preise der Eurex Deutschland zu regeln, 5. über die Zulassung und die Beendigung der Zulassung von Termingeschäften und die Aufnahme, Aussetzung und Einstellung des Terminhandels an der Eurex Deutschland zu entscheiden, 6. zur Aufrechterhaltung geordneter Marktverhältnisse an der Eurex Deutschland den Ausschluss effektiver Lieferung anzuordnen, 7. für die von den an der Eurex Deutschland zum Terminhandel zugelassenen Unternehmen (Börsenteilnehmer) gehaltenen Terminpositionen Positionslimite festzusetzen, 8. der Erlass der Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich mit Wirkung für die Eurex Deutschland. Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland kann andere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.
5 9 Geschäftsführung (1) Die Leitung der Eurex Zürich obliegt der Geschäftsführung gemäß den Bestimmungen des Organisationsreglements in eigener Verantwortung. (2) Die Vertretung der Eurex Zürich erfolgt in der Regel durch zwei Geschäftsführer gemeinsam. In eilbedürftigen Fällen, in denen ein zweiter Geschäftsführer nicht erreichbar ist, kann ein Geschäftsführer die Eurex Zürich allein vertreten. (3) Die Geschäftsführung der Eurex Zürich ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Börsenorganen der Eurex Zürich zugewiesen sind. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere: 1. Börsenteilnehmer und Börsenhändler zum Terminhandel der Eurex Zürich zuzulassen oder davon auszuschließen, regeln, 2. die Organisation und den Geschäftsablauf der Eurex Zürich sowie die Handelszeiten zu 3. unbeschadet der Zuständigkeit der Überwachungsstelle die Einhaltung der für den Handel an der Eurex Zürich geltenden Gesetze, Verordnungen, Börsenreglemente, Bedingungen und sonstigen Regelungen zu überwachen und zu überprüfen, 4. die Ermittlung, Überwachung, Dokumentation und Veröffentlichung der Preise der Eurex Zürich zu regeln, 5. über die Zulassung und die Beendigung der Zulassung von Termingeschäften und die Aufnahme, Aussetzung und Einstellung des Terminhandels an der Eurex Zürich zu entscheiden, 6. zur Aufrechterhaltung geordneter Marktverhältnisse an der Eurex Zürich den Ausschluss effektiver Lieferung anzuordnen, 7. für die von den an der Eurex Zürich zum Terminhandel zugelassenen Unternehmen (Börsenteilnehmer) gehaltenen Terminpositionen Positionslimite festzusetzen, 8. der Erlass der Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich mit Wirkung für die Eurex Zürich. Die Geschäftsführung der Eurex Zürich kann andere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.
6 Maßgebliche Regelwerke, welche für den Betrieb der Eurex für deren Betrieb notwendig sind. Teil des Regelwerkes Offizielle Bezeichnung Kerninhalt Börsenordnung Börsenordnung Organisation der Eurex Regeln für die Zulassung von Teilnehmern und Produkten zum Börsenhandel Kann direkt heruntergeladen werden Positionslimite Handelsbedingungen Bedingungen für den Regeln für Orders und Quotes Handel an den Eurex-Börsen Kann direkt heruntergeladen werden Kontraktspezifikationen Kontraktspezifikationen Details zu einzelnen Produkten Kann direkt heruntergeladen werden Clearing-Bedingungen Clearing-Bedingungen Regeln für die Abwicklung (in Geld und in Wertpapieren) und Sicherheitsleistungen Gebührenordnung Gebührenordnung Regelung der Zulassungs-, Handels- und Kommunikationsgebühren sowie von Gebühren für technische Umstellungen und Händlerprüfungen Kann direkt heruntergeladen werden
7 Warum die Eurex-Prüfung? Um Termingeschäfte an der Eurex durchführen zu dürfen, benötigt eine natürliche Person die Zulassung, um dort als Börsenhändler aktiv werden zu können. Alle Personen, welche im berufsmäßigen Termin-Handel tätig sind (direkt oder indirekt), benötigen diese Prüfung. Das betrifft somit Handel (Front-Office), Back- und Middle-Office und Sicherheitsbeauftragte. Zulassungen und damit die Ids sind personengebunden. Die Schulung und Prüfung wird als Nachweis für die berufliche Eignung anerkannt. Das gilt auch für den Nachweis der Zulassung zum Handel von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre an einer von der Eurex anerkannten Börse. Gültigkeit 3 Jahre. Die Wiedererlangung der Gültigkeit kann später durch eine kleine Zwischenprüfung wiedererlangt werden.
8 Eurex: gegründet 1998 ging hervor aus der Deutschen Terminbörse (DTB) und der Swiss Options an Financial Futures Exchange (Soffex) Eurex (Eurex Deutschland mit Sitz in Frankfurt (M)) (Eurex Zürich mit Sitz in Zürich) Wichtige Unterscheidung: EUREX DEUTSCHLAND steht als Börsenorganisation im Geltungsbereich öffentlichen Rechts Privatrechtliche Trägergesellschaft EUREX FRANKFURT AG betreibt diese Börse
9 Eurex (Eurex Deutschland mit Sitz in Frankfurt (M)) (Eurex Zürich mit Sitz in Zürich) Eurex Frankfurt AG ist Träger der Eurex Deutschland Eurex Deutschland wird über zuständige oberste Landesbehörde des Landes Hessen beaufsichtigt. Eurex Zürich wird beaufsichtigt von der Finma (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
10 Umfang der Eurex-Aktivitäten: - Eurex ist eine vollelektronische Börse, - sie verfügt über eine vollelektronische Handelsplattform für den Abschluss von Geschäften, - vorrangig standartisierte Terminkontrakte wie Optionen und Futures, - die in das Eurex - System eingegebenen Orders und Quotes werden dort automatisch zugeordnet und zusammengeführt, - Geschäfte, welche über die Handelsplattform zusammenkommen, sind Geschäfte an der Eurex Deutschland, - sind beide Börsenteilnehmer an der Eurex Zürich zugelassen, zählt dieses Geschäft zur Eurex Zürich, - Eurex Clearing AG (Clearing Stelle) wird bei JEDEM zustande gekommenen Termingeschäft Vertragspartner, - sie ist damit zentrale Gegenpartei zwischen den Kontrahenten der Geschäfte hat somit Zentralfunktion in der Risikosteuerung Was bedeutet: - vollelektronische Börse, standartisierte Terminkontrakte, Orders und Quotes?
11 Was unterscheidet eine vollelektronische Börse von einer nicht vollelektronischen Börse? EUREX vollelektronisch Händler - Computer - Händler Meff = Mercado Electronico de Futuros Financiarios Händler - Computer - Mensch - Computer - Händler
12 Was sind standartisierte Kontrakte? Forward - standartisierter Termin-Kontrakt Standartisiert nach Basiswert, Preis, Laufzeit, Fälligkeit, Settlement Was sind Orders und was sind Quotes? Das Stellen einer Seite (Geld oder Brief) bezeichnet man als Order. Das Stellen beider Seiten, ohne zu wissen, welche Seite gehandelt werden soll (Geld und Brief) bezeichnet man als Quote.
13 Allgemeine Bezeichnung Funktion Deutschland Schweiz Börsenorgane Börsenaufsichtsbehörde Aufsicht über die jeweilige Zuständige oberste Eidgenössische Eurex-Börse Landesbehörde des Landes Finanzmarktaufsicht Hessen FINMA Börsenrat / Verwaltungsrat Aufsicht über die jeweilige Börsenrat Verwaltungsrat Geschäftsführung Geschäftsführung Kontrolle über Organisation Geschäftsführung Geschäftsführung und Geschäftsablauf der jeweiligen Eurex-Börse Marktüberwachung Überwachung der Handels- Handelsüberwachungsstelle Unabhängige Eurexund Abwicklungsaktivitäten Überwachungsstelle in Futures und Optionen, Erfassung von Daten Sanktionsausschuss Untersuchung und Bestrafung Sanktionsausschuss bei Verstoß gegen börsenrelevante Gesetze und Verletzungen des kaufmännischen Vertrauens Beschwerdeinstanz Beschwerdeinstanz (kümmert sich im Kern um Zulassungsprobleme)
14 Wichtige in der Börsenordnung (erster Teil): Beschreibung allgemeine Aufgaben der Geschäftsführung: - 5 und 9 Börsenordnung - konkrete Aufgaben in den Clearing Gebühren Beschreibung allgemeiner Aufgaben für jeweilig zuständige Marktüberwachung: - 6 und Zulassung Börsenhandel: - 20 und 27 (1) - 31 Beantragung Zugangscode: - 55 Folgen des Ruhens der Börsenzulassung bzw. Handelsausschlusses - 46 Gefährdung fristgerechter Zahlungen / Sicherheitenstellung: - 34 (3) Handelsausschluss bei Verzug von CMs - 43 (2)
15 Zulassungsbestimmungen / institutionell / Börsenteilnehmer Börsenteilnehmer können nur Unternehmen sein, die Termingeschäfte gewerbsmäßig tätigen für eigene Rechnung oder im eigenen Namen für Kunden. Arten der Clearing Mitgliedschaft Hauptmerkmale General-Clearing-Mitglied Sowohl GCMs als auch DCMs dürfen Ein GCM darf ebenfalls die GCM das Clearing für ihre eigenen Geschäfte, Geschäfte eines jeden ihm die ihrer Kunden sowie die der konzern- angeschlossenen NCM abwickeln verbundenen Unternehmen durchfführen. Direkt-Clearing-Mitglied DCM Sitz in der EU oder Schweiz oder bedingt auch außerhalb der EU Nicht-Clearing-Mitglied NCMs dürfen für eigene oder für fremde Mitglieder aus Ländern außerhalb NCM Rechnung getätigte Geschäfte ausführen. der EU oder der Schweiz können Die Abwicklung der Geschäfte ist ihnen meist nur als NCMs zugelassen jedoch untersagt. Entsprechend benötigen werden. sie eine Clearing-Vereinbarung mit einem GCM oder DCM
16 Zulassungsbestimmungen / institutionell / Börsenteilnehmer Wichtig: wir unterscheiden zwischen (A) Teilnahme an der Eurex und (B) Börsenmitgliedschaft im Sinne einer Beteiligung. Teilnahmeberechtigung kann von der Börse NUR über die Zulassung gewährt werden und ist NICHT übertragbar!! Teilnahme erfordert NICHT den Erwerb eines Sitzes, wie z.b. bei den US-Terminbörsen.
17 Zulassungsbestimmungen / institutionell / Börsenteilnehmer Zulassungsbedingungen: - GCMs und DCMs müssen Clearing Lizenz nachweisen können, - NCMs müssen NCM-GCM bzw. NCM-DCM-Vereinbarung nachweisen (es sind bis zu 3 CM Vereinbarungen für unterschiedliche Produktgruppen möglich, - Ist NCM kein Finanzdienstleister, benötigt er Mindestkapital von Euro, - Mindestens eine Person muss zum Handeln berechtigt sein (Zulassung Börsenhändler), - Mindestens eine Person muss im Back-Office qualifiziert sein (Zulassung mindestens bestanden Prüfung über Marktmodul Eurex Exchanges), - CMS benötigen mindestens einen Mitarbeiter, der die Basismodul-Prüfung bestanden hat (Qualified Clearing Staff) - CMs müssen Kontakt Notfallperson benennen, - Technischen Anforderungen müssen erfüllt sein, - Alle Rahmenbedingungen im Sinne der Börsenordnung 20 und 27 (1) müssen erfüllt sein,
18 Technische Anforderungen EUREX muss sicherstellen, dass das nachfolgend aufgeführte Grundkonzept des Eurex -Systems und die technischen Anforderungen für eine Anbindung daran von allen Börsenhändlern verstanden werden. Was umfasst Eurex -Systems? - Netzwerk der Eurex-Börsen, einschließlich Kommunikationsarchitektur - Eurex Handels- und Clearing-Software Was bedeutet es, die technischen Anforderungen für eine Anbindung an Eurex -Systems zu erfüllen? - Ordnungsgemäße Abwicklung der in des Eurex -System eingegebenen Geschäfte - Ordnungsgemäße technische Anbindung an Handels-EDV der Eurex-Börsen sowie geschlossener Eurex Anschlussvertrag - Ordnungsgemäßer Handelsbetrieb auf der Basis des Eurex -Systems,
Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich
Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Seite 1 Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Inhaltsverzeichnis 1 Organisation 1.1 Geschäftszweige 1.2 Träger der Eurex Deutschland und der
MehrEUREX PRÜFUNG VORBEREITUNG - CLEARING
EUREX PRÜFUNG VORBEREITUNG - CLEARING Unter Clearing wird das Feststellen gegenseitiger Forderungen, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen verstanden. Der Clearingprozess beinhaltet die Übermittlung,
MehrNeufassung der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und Eurex Zürich
eurex Bekanntmachung Neufassung der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011 die folgende Änderung der Börsenordnung für die Eurex
MehrBörsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich
und die Eurex Zürich Seite 1 Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Inhaltsübersicht I. Abschnitt Geschäftszweige und Organisation... 4 1 Geschäftszweig... 4 2 Träger der Eurex Deutschland...
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 06.05.2005 Seite 1 [.] III. Kapitel: Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing
MehrBörsenordnung für die Eurex Deutschland
, Inhaltsverzeichnis Seite I Inhalt Seite I. Abschnitt Geschäftszweige und Organisation...1 1 Geschäftszweig... 1 2 Träger der Eurex Deutschland... 1 3 Aufsichtsbehörden... 1 II. Abschnitt Organe der Eurex
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ******************************************************************
MehrEurex Handbuch. Eurex-Händlerprüfung Tutorial-Handbuch. SW-Rel. No. Dok.-Ref. No. Version T7 2.5 Datum
Eurex Handbuch Eurex-Händlerprüfung Tutorial-Handbuch Klassifizierung SW-Rel. No. Dok.-Ref. No. Unrestricted Version T7 2.5 Datum 18.09.2015 Eurex 2011 Die Deutsche Börse AG (DBAG), die Clearstream Banking
MehrAbschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten
Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ******************************************************************
MehrBekanntmachung. Fünfte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Fünfte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse
MehrEdelmetallderivate: Einstellung des Handels auf das Londoner Gold- und Silberfixing
eurex Bekanntmachung Edelmetallderivate: Einstellung des Handels auf das Londoner Gold- und Silberfixing Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und
MehrBedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte
Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte 2.7 Abwicklungsbedingungen Kassamarkt 30.11.2015 Seite 1 von 6 1 Geltungsbereich (1) Diese
MehrTransaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
Kapitel II der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Stand 10.05.2017 Seite 2 Abschnitt 4 Clearing von Off-Book-Geschäften
Mehrund Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 1
und der Eurex Zürich Seite 1 1 Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte 1.3 Teilabschnitt: Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Deutschen Aktienindex DAX (DAX-Future) 1.3.1 Kontraktgegenstand
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG 023. April 2007 [.] 4.3 Geldverrechnungskonten. Eurex04. Seite 1
Seite 1 4.3 Geldverrechnungskonten [.] Die Eurex Clearing AG führt für jedes Clearing-Mitglied in jeder Währung, in der Produkte existieren, ein internes Geldverrechnungskonto in einer für das Clearing
MehrBörsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich
und die Eurex Zürich Seite 1 Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Inhaltsübersicht I. Abschnitt Geschäftszweige und Organisation... 4 1 Geschäftszweig... 4 2 Träger der Eurex Deutschland...
MehrSWX Swiss Exchange Organisationsreglement
SWX Swiss Exchange, Das regelt den organisatorischen Aufbau der SWX Swiss Exchange und zeigt den Mitgliedern, welchem Organ welche Aufgaben und Befugnisse zukommen. Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben
MehrDEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 30. Januar 2003 Zentrale Tel. (0 69) S 22. Rundschreiben Nr. 06/2003
DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 30. Januar 2003 Zentrale Tel. (0 69) 95 66 86 68 S 22 Rundschreiben Nr. 06/2003 An die Börsenhandelsteilnehmer und Clearing-Mitglieder Zahlungsbilanz Sehr geehrte
MehrBeschluss. Sanktionsausschuss EUREX Deutschland. Beteiligte zu 1) . Beteiligter zu 2) Az.: 2017/06
Beschluss Sanktionsausschuss EUREX Deutschland In dem Sanktionsverfahren gegen 1. Beteiligte zu 1) 2.. Beteiligter zu 2) abgebende Stelle: Eurex Deutschland vertreten durch deren Geschäftsführer Börsenplatz
MehrBekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 12. Dezember 2008
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ******************************************************************
MehrBeschluss. Sanktionsausschuss EUREX Deutschland. Az.: 2016/18. Az.: 2016/18
Beschluss Sanktionsausschuss EUREX Deutschland Az.: 2016/18 In dem Sanktionsverfahren gegen Beteiligte abgebende Stelle: Eurex Deutschland vertreten durch deren Geschäftsführer Börsenplatz 4 60313 Frankfurt
Mehreurex rundschreiben 162/09
Datum: Frankfurt, 4. September 2009 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Peter Reitz Hohe Priorität Dow Jones EURO STOXX 50 Index-: Einführung
MehrDer Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 2. März 2017 die nachfolgende
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Neufassung der Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 2. März 2017
MehrBekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
MehrGebührenordnung für die Eurex Deutschland
, Inhaltsverzeichnis Seite I Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1 Gebührentatbestände; allgemeine Vorschriften...2 2 Teilnahmegebühr...2 3 Hebesatz...2 4 Fälligkeiten...3 5 Gebührenschuldner...3 6 Gebührengläubiger...3
MehrKontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte. an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)
eurex Bekanntmachung Foreign Exchange (FX)-Derivate: Korrektur der Produktgruppenkürzel für FX-Futures, neuer Verfalltag für FX-Futures und FX-Optionen in SIMULATION im Juli 2014 und redaktionelle Änderungen
MehrErstellung des Handels der Agrarindex-Futures-Kontrakte an der Eurex Exchange: Anpassung der Kontraktspezifikationen
eurex Bekanntmachung Erstellung des Handels der Agrarindex-Futures-Kontrakte an der Eurex Exchange: Anpassung der Kontraktspezifikationen Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte
MehrZulassungsordnung. 006a. Dokument Version. Datum
Zulassungsordnung Datum 24.02.2015 Ort Dokument Version Leipzig 006a 1. Inhalt 1. Inhalt... 2 2. Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich... 3 3. Zulassungsvoraussetzungen... 4 2 Zulassungsvoraussetzungen für
Mehreurex rundschreiben 114/16
eurex rundschreiben 114/16 Datum: 29. November 2016 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Mehtap Dinc Edelmetallderivate: Einstellung
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Seite 1 Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Abschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten 2.1 Teilabschnitt Allgemeine Bestimmungen 2.1.2 Tägliche Abrechnung
MehrBeschluss. des Börsenhändlers Ba., c/o X, Betroffener, Az.: 2009/004
Einschreiben mit Rückschein Herrn Ba. c/o Schweiz 26. August 2010 Beschluss In dem Sanktionsverfahren des Börsenhändlers Ba., c/o X, Betroffener, abgebende Stelle: Geschäftsführung der Eurex Deutschland,
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer.... Zulassungsvoraussetzungen....
MehrI. Zulassung von Börsenhändlern
Zulassungsordnung Seite - 1 - Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 3. Dezember 2009, bekannt gemacht im Kursblatt
MehrUnterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien französischer Aktiengesellschaften (Französische Aktienoptionen)
Handels-Bedingungen 2 Abschnitt Kontraktspezifikationen 2.2 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.2.23 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien französischer
MehrEinführung von Varianz-Futures auf den EURO STOXX 50 Index
eurex Bekanntmachung Einführung von Varianz-Futures auf den EURO STOXX 50 Index Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)
MehrI. Kapitel: Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG I. Kapitel: Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1.3 Teilabschnitt: Sicherheitsleistung
Mehr2.2 Teilabschnitt Clearing von European-Carbon-Futures-Early Dec-Kontrakten
Seite 1 ****************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN *****************************************************************************
MehrSpezifikationen für Future-Kontrakte auf den Deutschen Aktienindex (DAX- Future)
Handels-Bedingungen 2 Abschnitt Kontraktspezifikationen 2.1.3 Unterabschnitt Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Deutschen Aktienindex (DAX- Future) 2.1.3.1 Kontraktgegenstand (1) Ein DAX-Future
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
MehrDurchführungsbestimmung zum Order-Transaktions- Verhältnis
Durchführungsbestimmung zum Order-Transaktions- Verhältnis 20.07.2016 Leipzig Ref. 001b 1. Table of Contents 1. Table of Contents 2 2. Vorbemerkung 3 3. Geltungsbereich 4 4. Order-Transaktions-Verhältnis
Mehreurex rundschreiben 049/16
eurex rundschreiben 049/16 Datum: 19. April 2016 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Mehtap Dinc Behandlung von Derivaten auf Aktien,
MehrKontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)
eurex Bekanntmachung Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Commodities (ETCs) und Xetra-Gold im Fall des Delistings eines Basiswerts
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler Stand: an der Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1
an der Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht 1 Zulassungspflicht...2 2 Zuverlässigkeit...2 3 Berufliche Eignung...3
MehrTransaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
Kapitel II der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Stand 02.12.2016 Seite 1 *******************************************************************************
MehrClearing von Immobilien-Index-Futures-Kontrakten
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland
MehrEurex Market-on-Close Futures ( Eurex MOC-Futures ) auf EURO STOXX 50 Index Futures (FES1): Entwurf zu Änderungen der Clearing-Bedingungen
eurex clearing rundschreiben 056/17 Datum: 14. Juni 2017 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike Eckert Eurex Market-on-Close Futures ( Eurex MOC-Futures
MehrI. Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel als Börsenhändler
Zulassungsordnung Seite - 1 - Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 3. Dezember 2009, bekannt gemacht im Kursblatt
MehrGenehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente
SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern Vom 6. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.05.08 Inhalt Zweck und Grundlage... Zulassung als Teilnehmer....
MehrFremdwährungs (FX)-Derivate: Einführung von FX Rolling Spot Futures
eurex Bekanntmachung Fremdwährungs (FX)-Derivate: Einführung von FX Rolling Spot Kontraktspezifikationen für -Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14) Die
MehrClearer-Test/Back-Office Test. - Teilnahmebedingungen - Version 1.3
Clearer-Test/Back-Office Test - Teilnahmebedingungen - Version 1.3 Stand - Teilnahmebedingungen - Seite 2 1. Allgemeines Laut den Clearing-Bedingungen muss jedes General Clearing-Mitglied und Direkt Clearing-Mitglied
MehrKapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen
Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine
MehrGeldmarktderivate: Umbenennung des Einmonats-EONIA-Future (FEO1) und Änderung der Kontraktspezifikationen
eurex Bekanntmachung Geldmarktderivate: Umbenennung des Einmonats-EONIA-Future (FEO1) und Änderung der Kontraktspezifikationen Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der
MehrClearing-Vereinbarung
Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG: Clearing-Vereinbarung mit einem Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied und/oder einem Net Omnibus Registrierten Kunden für das Net Omnibus-Clearingmodell
MehrEinführung von Futures und Optionen auf Xetra-Gold
eurex Bekanntmachung Einführung von Futures und Optionen auf Xetra-Gold Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland (eurex14) - Die Geschäftsführung der
MehrDer Vorstand der Eurex Clearing AG hat mit Wirkung zum 15. Dezember 2011 beschlossen:
eurex clearing rundschreiben 097/11 Datum: 30. November 2011 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Thomas Book Anpassung der Bedingungen für die Nutzung
MehrShort Term Euro-BTP-Futures: Einführung von Futures-Kontrakten auf kurzfristige italienische Staatsanleihen
eurex Bekanntmachung Short Term Euro-BTP-Futures: Einführung von Futures-Kontrakten auf kurzfristige italienische Staatsanleihen Einführung von Futures auf Aktien der Unibail-Rodamco SIIC (UBLG) Kontraktspezifikationen
MehrSturmschaden-Futures: Einführung einer neuen Anlageklasse an Eurex
eurex Bekanntmachung Sturmschaden-Futures: Einführung einer neuen Anlageklasse an Eurex Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
MehrSchuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (Option auf einen BUND-Future)
Handels-Bedingungen 2 Abschnitt Kontraktspezifikationen 2.2 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.2.3 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Future-Kontrakte auf
MehrÄnderung der Clearing-Bedingungen und weiterer darauf Bezug nehmender Dokumente der Eurex Clearing AG
eurex clearing rundschreiben 012/17 Datum: 3. Februar 2017 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder und Registrierte Kunden der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike
MehrEurex Clearer Test - Fragenkatalog
Eurex Clearer Test - Fragenkatalog Eurex 2012 Alle Eigentums- und Nutzungsrechte an dieser Publikation stehen Eurex zu, ebenso wie alle anderen mit dieser Publikation zusammenhängenden Rechte, wie zum
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ******************************************************************
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 9..0 Datum des Inkrafttretens: 07.04.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 07.04.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung
MehrKontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)
eurex Bekanntmachung Immobilienderivate: Änderung des letzten Handelstages und des Schlussabrechnungstages und Neuaufsetzung der Kontrakte für Futures auf fünf IPD UK Quartals-Segment- Indizes (Shopping
MehrWie funktioniert der Handel? Markus Brantner, MSc, CIIA Wiener Börse AG
Wie funktioniert der Handel? Markus Brantner, MSc, CIIA Wiener Börse AG 3. Mai 2018 Themen Börslicher Handel am Kassamarkt Wien Specialist und Market Maker System Orders Xetra T7 Wien Live-Beobachtung
MehrMSCI EAFE; B. Anpassung der Ausübungspreisintervalle in MSCI EM-Optionen
eurex Bekanntmachung MSCI-Indexderivate: A. Einführung von Index-Futures und -Optionen auf MSCI EAFE; B. Anpassung der Ausübungspreisintervalle in MSCI EM-Optionen Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland
Mehreurex rundschreiben 142/16
eurex rundschreiben 142/16 Datum: 22. Dezember 2016 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Michael Peters Trader Development-Programm 2017
MehrI. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2
Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 1 Anwendungsbereich... 2 2 Allgemeine
MehrSingle Stock Futures: Einführung von sechs SSFs auf schweizerische, deutsche und österreichische Basiswerte
eurex Bekanntmachung Single Stock Futures: Einführung von sechs SSFs auf schweizerische, deutsche und österreichische Basiswerte Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der
MehrBeschluss. der X, Schweiz Betroffene, Az.: 2009/003
Einschreiben mit Rückschein Schweiz 26. August 2010 Beschluss In dem Sanktionsverfahren der X, Schweiz Betroffene, abgebende Stelle: Geschäftsführung der Eurex Deutschland, Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt
MehrREGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE 1 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange (vom 31. Juli 1998,
Mehreurex rundschreiben 008/10
eurex rundschreiben 008/10 Datum: Frankfurt, 14. Januar 2010 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Peter Reitz Hohe Priorität Maßnahmen
MehrBörsenordnung der EEX
Börsenordnung der EEX 03.04.2017 Leipzig Ref. 0039a 1. Table of Contents 1. Table of Contents 2 2. Geschäftszweige, Organisation und Organe der Börse 5 1 Geschäftszweige 5 2 Träger der Börse 5 3 Börsenaufsichtsbehörde
MehrKapitalmaßnahmeinformation
Kapitalmaßnahmeinformation Ausstellungdatum: 21. September 2017 Wirksamkeitsdatum: Wird noch bekannt gegeben Kontakt: Derivatives Trading Operations, Tel. +49-69-211-1 12 10 Kapitalmaßnahme Gesellschaft
MehrMistrade Ranges für Options-Strategien: Anpassung der Regel zur Bestimmung von Mistrade Ranges
eurex rundschreiben 070/17 Datum: 3. Juli 2017 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Dr. Randolf Roth Aktion erforderlich Mistrade Ranges
Mehreurex rundschreiben 201/14
eurex rundschreiben 201/14 Datum: 12. September 2014 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Mehtap Dinc Aktion erforderlich Migration auf
MehrI. Kapitel: Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
Seite 1 Präambel I. Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich 1.1.1 Erteilung der 1.1.2 Voraussetzungen der (1) Eine General- setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag
MehrSIX Repo AG. Handelsweisung für den Repomarkt für Regionalbanken. vom Datum 5. Juni 2018 Zeitpunkt der Umsetzung: 11. Juni 2018.
vom Datum 5. Juni 2018 Zeitpunkt der Umsetzung: 11. Juni 2018 Kundeninfo Inhaltsverzeichnis 1.0 Zweck und Grundlage 3 2.0 Allgemeines 3 3.0 Kontrakttypen 3 4.0 Vertragsbestimmungen 4 5.0 Handel 4 6.0 Spezielle
Mehreurex rundschreiben 057/09
eurex rundschreiben 057/09 Datum: Frankfurt, 14. April 2009 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Peter Reitz Hohe Priorität Dow Jones
Mehreurex rundschreiben 075/11
eurex rundschreiben 075/11 Datum: 14. April 2011 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Peter Reitz Aktion erforderlich Hohe Priorität
MehrOptionskontrakte auf Exchange Traded Funds (EXTF-Optionen): 1. Einführung von sieben ETF-Optionen 2. Zulassungswiderruf von 15 ETF-Optionen
eurex Bekanntmachung Optionskontrakte auf Exchange Traded Funds (EXTF-Optionen): 1. Einführung von sieben ETF-Optionen 2. Zulassungswiderruf von 15 ETF-Optionen Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
MehrEurex Börsenhändlerprüfung
Eurex Börsenhändlerprüfung Fragenkatalog Eurex 2014 Alle Eigentums- und Nutzungsrechte an dieser Publikation stehen Eurex zu, ebenso wie alle anderen mit dieser Publikation zusammenhängenden Rechte, wie
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Seite 1 Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Abschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten 2.7 Teilabschnitt Clearing von Futures-Kontrakten auf Aktien 2.7.2
MehrMiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung
MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung (Version 4.6, Stand: 12/2016, gültig ab 09.01.2017) I Berücksichtigte Faktoren bei der Ermittlung des bestmöglichen
MehrClearing-Vereinbarung
Anhang 10 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG: Clearing-Vereinbarung mit einem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und einem OTC-IRS-FCM- Kunden für das US-Clearingmodell Eurex04, Stand 02.10.2017
MehrREGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten
MehrKirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz KVG)
Kirchenverbandsgesetz KVG 2.720 Kirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz KVG) vom 23. November 2017 (GVBl. Bd. 20 S. 172) Inhaltsverzeichnis
MehrFC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 3. Mitgliedschaft 4. Rechte und Pflichten 5. Organe 6. Mitgliederversammlung 7. Wählbarkeit
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/6 Inhaltsverzeichnis Reglement
MehrBeschluss. In dem Sanktionsverfahren gegen. Beteiligte. abgebende Behörde: Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Az.
Frankfurter Wertpapierbörse Sanktionsausschuss Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main Postanschrift 60313 Frankfurt am Main In dem Sanktionsverfahren gegen Beschluss Telefon +49-(0) 69-2 11-15242 Fax +49-(0)
Mehreurex rundschreiben 087/16
Datum: 23. September 2016 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Mehtap Dinc FX-Futures: Verlängerung der Handelszeiten Kontakt: Group
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG 021. Julni Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen. Abschnitt 5 Entgelte. 5.1 Clearing-Mitgliedschaft
Seite 1 Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 5 Entgelte 5.1 Clearing-Mitgliedschaft (1) Die Eurex Clearing AG erhebt nach näherer Maßgabe des jeweils gültigen Preisverzeichnisses für die Erteilung
Mehreurex rundschreiben 082/17
Datum: 21. Juli 2017 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Michael Peters Neugestaltung des Eurex Market-Making im Rahmen von MiFID II
MehrEurex03 Bedingungen für den Handel an der Stand Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Seite 1. 1 Abschnitt: Allgemeine Vorschriften...
Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Seite 1 1 Abschnitt: Allgemeine Vorschriften... 4 1.1 Geltungsbereich... 4 1.2 Börsentage... 4 1.3 Begriffsbestimmung... 4 1.4 Ablauf des Terminhandels... 4 1.5 Volatilitätsunterbrechung...
MehrEmissionshandel an der European Energy Exchange. Tim Czwartynski. Potsdam, 23. Februar 2006
Emissionshandel an der European Energy Exchange Tim Czwartynski Potsdam, 23. Februar 2006 1 Agenda 1 European Energy Exchange 2 Spothandel von Emissionsberechtigungen 3 Terminhandel von Emissionsberechtigungen
MehrBekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Sechste Änderungssatzung zur Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der (FWB) Sechste Änderungssatzung zur Der Börsenrat der hat am 28. November 2013 die folgende Sechste Änderungssatzung zur beschlossen. Die Sechste Änderungssatzung tritt am 16. Dezember
Mehr