Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf

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1 Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium des Innern NRW, Düsseldorf Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf. November 2017 Seite 1 von 2 Telefon Telefax Vereinbarung. über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung - Beabsichtigte Unterzeichnung einer Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Finanzierung des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung in Speyer durch den Minister des Innern Anlage: Entwurf der Verwaltungsvereinbarung Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, gemäß Abschnitt 11.3 der Parlamentsunterrichtungsvereinbarung möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, dass die Landesregierung, vertreten durch das Ministerium des Innern; beabsichtigt, niit dem Bund und allen Ländern eine Verwaltungsvereinbarung über die künftige gemeinsame Finanzierung des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung in Speyer (FÖV) abzuschließen. Ich bin mir bewusst, dass die Unterrichtung grundsätzlich vier Wochen Vor Unterzeichnung zu erfolgen hat. Bedauerlicherweise hat die - als Sitzland des Instituts - verfahrensführende Landesregierung von Rheinland-Pfalz sehr kurzfristig veranlasst, dass die Vereinbarung am Rande der Herbstkonferenz der Innenminister am Dezember 2017 unterzeichnet werden soll. Ich bitte insofern um Verständnis, dass ich Sie erst zum jetzigen Zeitpunkt unterrichten kann. Dienstgebäude: Friedrichstr Düsseldorf Lieferanschrift: Fürstenwall Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@im.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 732, 736, 835, 836, U71., U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz

2 Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Der beabsichtigte Abschluss derverwaltungsver~inbarung hat folgenden Hintergrund: Seite 2 von 2 Die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften (DUV) und' das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) in Speyer zählen zu den drei wichtigsten' Standorten der verwaltungswissenschaftlichen Grundlagenforschung in Deutschland. Beide werden von Bund und Ländern institutionell gefördert. Wegen Ausscheidens des FÖV aus der Finanzierung über die Leibniz-Gemeinschaft bedarf es nach Ende der Auslauffinanzierung zum einer neuen, gemeinsam von Bund und Ländern verantworteten Finanzierung. Diese wird mit der 'abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt. Maßgeblicher Inhalt der Vereinbarung ist die Auf teilung der Kosten, die Regelung des Förderverfahrens, des Ve'rwendungsnachweises und der' Prüfungsrechte. Künftig soll gem. 2 der Verwaltungsvereinbarung von den jährlich zur Finanzierung des FÖV notwendigen.2;7 Mio. die Hälfte der Summe vom Bundesministerium des Innern getragen werden. Von dem hälftigen Länderanteil wird Rheinland-Pfalz als Sitzland 75 % übernehmen. Das verbleib.ende Viertel (= ) wird nach dem Königsteiner Schlüssel auf die anderen fünfzehn Länder verteilt. Ab 2019 entfallen nach diesem Verteilschlüssel 21,140/0 auf das Land Nordrhein Westfalen (= 71,150 ). Im Hinblick auf das Budgetrecht des Landtags möchte ich darauf hinweisen, dass gem. 2 Abs. 1 S. 3 der,vereinbarung eine Bereitstellung der Mittel durch dievertragsschließenden unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung ihrer jeweiligen gesetzgebenden' Körperschaften erfolgt.

3 Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern - Bund - und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weite.rbildung und Kultur- Sitzland - sowie das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,

4 das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch,.'. das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen schließen nachfolgende Verwaltungsvereinbarung:

5 Präambel Die Förderung der Forschung ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Gesellschaft. Dabei bedarf eine wettbewerbsfähige Forschung entsprechender finanzieller Rahmenbedingungen. Bund und Länder fördern auf Grundlage des Artikels 91 b des Grundgesetzes das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) in Speyer als selbständige außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Dieses Institut forscht im Bereich der Verwaltungswissenschaften (Verwaltungsforschung), insbesondere im Rahmen fachübergreifender Forschungsvorhaben, unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aufgaben und Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung. Es erarbeitet dabei wissenschaftliche Analysen und Vorschläge, die Ausstrahlungskraft über das Sitzland hinaus in den nationalen wie internationalen Bereich entfalten (überregionale Bedeutung). 1 Gegenstand (1) Die Vertragschließenden verpflichten sich, das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verv'Valtung (FÖV), dessen Träger das Land Rheinland-Pfalz ist, gemeinsam zu finanzieren. (2) Die Vertragschließenden erkennen die das FÖV betreffenden Regeln der 67 bis 70 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBI. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27; November 2015 (GVBI. S. 417), BS sowie die auf dieser Grundlage erlassene Landesverordnung über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung vom 10. Dezember 2015 (GVBI. S. 531). in ihrer jeweils geltenden Fassung als Bestandteil dieses Abkommens an. (3) Die Vertragschließenden überprüfen spätestens alle fünf Jahre, ob die Fördervoraussetzungen weiterhin vorliegen. Maßgebend sind das Qualitätssicherungssystem des FÖV und die vom Institutsverwaltungsrat beschlossenen Verfahren. 2 Finanzierung. (1) Das FÖV erhält eine finanzielle Unterstützung, die zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Ländern getragen wird. Der Finanzierungsanteil der Länder wird zu 75 % vom Land Rheinland-Pfalz und zu 25 % von allen vertragschließenden Ländern, aufgeteilt nach dem Königsteiner Schlüssel, getragen. Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch dievertragschließenden erfolgt vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften; 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie 7 Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Der Institutsverwaltungsrat des FÖV stellt jährlich den erforderlichen Zuwendungsbedarf mit dem Wirtschaftsplan fest. Der Wirtschaftsplan kann nicht gegen die Stimmen des Landes Rheinland-Pfalz oder des Bundes festgestellt werden.

6 (3) Die Vertragschließenden treffen die,erforderlichen Maßnahmen, um denfestge-, stellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt diesbezüglich bei der Aufstellung der Haushal-. te. (4) Die Bewirtschaftung derim WirtschaftspJan ausgewiesenen Einnahmen und Aus-' gaben sowie der Nachweis der Verwendung richten sich nach den haushaltstechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz, das den Zuwendungsbescheid für ' das FÖV erstellt. Sollte es im' Haushaltsrecht des Landes Rheinland-Pfalz Abweichungen zu den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes geben, so ist eine einvernehmliche Lösung zu finden. 3 Förderverfahren (1) Die administrative AbwicklungderFörderung obliegt dem Land Rheinland-Pfalz., (2) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel dem zuständigen Landesministerium im HKR-Verfahren zur eigenen Bevvirtschaftung zu und erteilt dem Land damit die Bewirtschaftungsbefugnis. (3) Die Bewilligung an das FÖV erfolgt durch das Land Rheinland-Pfalzin Höhe des Gesamtzuwendungsbetrags. Die Gesamtzuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Der Bund erhält einen Abdruck des Bewilligungsbescheides. Auf Anforderung erhalten die für die Bewilligung der Zuwendung jeweils zuständigen Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren der Länder einen Abdruck des Bewilligungsbescheides. (4) Die Anteilsbeiträge der übrigen vertragschließe'nden Länder sind zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. 4 Mittelbereitstellung und Übertragbarkeit (1) Das FÖVfordert die erforderlichen Zuwendungsmittel beim Land Rheinland-Pfalz bedarfsgerecht an. Das Land Rheinland-Pfalz stellt dem FÖV die abgerufenen Mittel jeweils zur Hälfte aus dem Bundeshaushalt und zur Hälfte aus dem Landeshaushalt zur Verfügung. ' (2) Im Wirtschaftsplan veranschlagte und iri der Bewilligung berücksichtigte Mittel, die am Ende eines Haushaltsjahres noch nicht verausgabt worden sind (Ausgabereste), dürfen nach den haushaltsrechtlichen. Bestimmungen des Landes Rheinland Pfalz und des Bundes im Rahmen der Zweckbindung in das Folgejahr ubertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Folgejahr auch tatsächlich zusätzlich zur dann erteilten Zuwendungssumme verausgabt werden können. Die Höhe der am Jahresende zu übertragenden Restmittel insgesamt darf nicht 10 % der Zuwendungssumme des laufenden Jahres überschreiten. Der auf die Länder entfallende Teil wird vom Land Rheinland-Pfalz im Resteverfahren zeitgleich zur Verfügung ge-

7 stellt. Reste aus Drittmitteleinnahmen und der Auftragsforschung können in voller Höhe übertragen werden. (3) Sofern Ausgabereste nach Abs. 2. Satz 1 nicht übertragen werden, werden die anteilig nicht benötigten Mittel der Länder mit dem jeweiligen Zuwendungsbetrag für das Folgejahr verrechnet. 5 Nachweis der Verwendung' und Erfolgskontrolle (1) Als Grundlage für künftige Förderentscheidungen und als Nachweis für die Verwendung der Mittel im Vorjahr legt das FÖV jährlich dem Bund und dem für das FÖV zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer überprüften Jahresabschluss (Einnahmen-,Aus:.. gabe-rechnung mit Vermögensübersicht) einschließlich eines Soll/lst-Vergleichs für das abgeschlossene Haushaltsjahr vor. (2) Der Nachweis wird vom für das FÖV zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz geprüft. Der Bund erhält einen Abdruck des Prüfvermerks. Beanstandun, gen werden im Einvernehmen mit dem Bund vom Land Rheinland-Pfalz geklärt. Die übrigen vertragschließenden Länder werden über den Institutsverwaltungsrat über das Ergebnis der Prüfung i~formiert. (3) Da sich der Bund an der Institution des FÖV. finanziell maßgeblich beteiligt, ist nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. November 2007 in Publikationen, z~b. Programmheften, auf Plakatwänden, Transparenten etc.,der Hinweis aufzunehmen: "Gefördert vom Bundesministerium des Innern aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages." bzw. "Geförqert durch die Bundesrepublik Deutschland.'''. Entsprechendes gilt für die Finanzierung durch die vertragschließenden Länder. Die Einhaltung dieser Regelung obliegt dem FÖV. 6 Prüfungsrechte (1) Der Bund behält sich vor, hinsichtlich der.gewährten Bundesmitter gegebenenfalls selbst oder durch von ihm Beauftragte eine eigene Prüfung beim FÖV durchzuführen. Dieses Prüfungsrecht ist im Zuwendungsbescheid des Landes Rheinland-Pfalz festzuhalten.. (2) Das Prüfungsrecht des' Bundesrechnungshofes nach 91 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung sowie des Landesrechnung,shofes nach 111 Abs.1 der Landes. haushaltsordnung des Landes Rheiriland-Pfalz bleiben unberührt. 7 Schlussbestimmungen (1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Zugleich tritt die Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Förde-

8 rung der Einrichtung der Leibniz-Gemeinschaft Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung' zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 2009 außer Kraft.. (2) Diese Verwaltungsvereinbarung kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Kündigt ein Land, das nicht Sitzland ist, die gemeinsame Förderung, wird diese vom Bund.und den übrigem vertragschließenden Ländern fortgeführt. Die verbleibenden Vertragspartner entscheiden, ob und in welcher Höhe der bisherige Finanzierungsteil des ausscheidenden Landes von den übrigen Vertragspartnern getragen wird. Kündigen der Bund oder das Sitzland Rheinland-Pfalz, ist über die weitere Förderung des FÖV grundlegend 'zu entscheiden. (3) Kündigt ein Vertragspartner, ist er verpflichtet, auch nach seinem Ausscheiden eine Auslauffinanzierung von 3 Jahren zu gewähren. Die Höhe der Auslauffinanzierung entspricht der Höhe des Finanzierungsanteils im letzten Jahr vor dem Ausscheiden. Auf Beschluss des Institutsverwaltungsrats kann die 'Auslauffinanzierung degressiv gestaltet oder verkürzt werden. für die Bundesregierung für die Landesregierung Rheinland-Pfalz für die Landesregierung Baden-Württemberg für die Bayerische Staatsregierung für den Senat der Stadt Berlin für das Land Brandenburg für den Senat der Freien Hahsestadt Bremen für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg für die Hessische Landesregierung für die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern für die Landesregierung Niedersachsen für Landesregierung Nordrhein-Westfalen

9 für die Regierung des Saarlandes für die Sächsische Staatsregierung für das Land Sachsen-Anhalt für die Landesregierung Schleswig-Holstein für die Thüringer Landesregierung

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