Stellungnahme zum Fragebogen der Europa ischen Kommission zu Vorsorgeprodukten der dritten Sa ule

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1 Stellungnahme zum Fragebogen der Europa ischen Kommission zu Vorsorgeprodukten der dritten Sa ule Stellungnahme des Europa ischen Verbands der Nutzer von Finanzdienstleistungen (EuroFinUse) 30. November 2012 ID-Nummer im Transparenzregister:

2 Zusammenfassung EuroFinUse begrüßt diesen Fragebogen, den die GD SANCO der Europäischen Kommission am 3. Oktober 2012 zu herausgegeben hat. Wir möchten der GD SANCO danken, dass sie allen Stakeholdern die Möglichkeit gibt, zu diesem wesentlichen Thema Stellung zu beziehen. In Anbetracht der derzeitigen Kürzungen in den Renten- und Pensionskassen vor dem Hintergrund der Sparmaßnahmen in den Mitgliedstaaten gilt nämlich unsere besondere Sorge der dringend notwendigen Entwicklung von Vorsorgeprodukten der zweiten und dritten Säule in der Europäischen Union. Allgemein vertreten wir die Ansicht, dass hinsichtlich der Vorsorgeprodukte in der EU nicht nur der notwendige Regulierungsrahmen fehlt; es besteht sogar ein Mangel an Klarheit über Definition, Anwendungsbereich und Klassifizierung. Über die Diskrepanz zwischen den verschiedenen Klassifizierungssystemen (operationell oder säulen-basiert) sind wir uns völlig im Klaren. Dies ist unserer Erachtens das Problem, das zuerst in Angriff zu nehmen ist: Ein mangelhaft definiertes System kann nicht reguliert werden. Dazu möchten wir hinzufügen, dass auf die Qualität der für Verbraucher verfügbare Vorsorgeprodukte der zweiten und dritten Säule größere Aufmerksamkeit zu richten ist. Fünf Jahre nach dem Grünbuch der Europäischen Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (das Altersvorsorge richtigerweise als Schwerpunktbereich für den Anlegerschutz identifizierte) sind Produkte der betrieblichen Altersvorsorge leider noch immer vom Anwendungsbereich der PRIPs ausgeschlossen und die Verhaltensregeln entsprechen nicht denen für andere Anlageprodukte für Privatanleger. Derzeit führt EuroFinUse mit Unterstützung der Europäischen Kommission eine Studie über die Rendite der privaten Altersvorsorge in der EU durch. Dabei sollen genaue Erkenntnisse über die Rendite der privaten Vorsorgeprodukte gewonnen werden. Anhand dieser Informationen könnten die Verbraucher angemessenere Entscheidungen treffen und grenzübergreifende Vergleiche anstellen. Wir hoffen, dass die EU-Behörden den Ergebnissen dieser Studie, die Anfang 2013 vorliegen sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen werden. EuroFinUse verteilte den Fragebogen an die Experten seiner Mitgliedsverbände und möchte über die Rückmeldungen zu diesen Fragen über die größten Sorgen unserer Organisation und unserer Mitgliedsverbände informieren: 1

3 1. Definition und Terminologie 1a) Gibt es in Ihrem Land eine offizielle oder rechtskonforme Begriffsbestimmung, die eine Form von umfasst? Falls ja, welche? Im Allgemeinen sind wir uns keiner rechtlichen Definition von Vorsorgeprodukten der dritten Säule in den EU-Mitgliedstaaten bewusst. Eine derartige Definition (und noch wichtiger - ihr Anwendungsbereich und ihre Abgrenzung) ist unseres Erachtens auf EU-Ebene notwendig. In der EU gibt es keine offizielle Definition für das System der Vorsorge der dritten Säule. Deshalb wäre es vermutlich wesentlich sinnvoller, eine Definition auf Basis der Unterscheidung zwischen Produkten der betrieblichen Altersvorsorge (im Rahmen der beruflichen Tätigkeit) und denen der privaten Altersvorsorge (freiwillig und spontaner Abschluss) zu wählen. 1b) Welches ist die derzeit gebräuchliche Terminologie für Vorsorgeprodukte der dritten Säule, unabhängig von der Frage des Vorhandenseins einer offiziellen/rechtskonformen Begriffsbestimmung? Konkrete Anhaltspunkte finden sich unter anderem in Dänemark, wo diese Vorsorgeprodukte der dritten Säule allgemein als Altersvorsorge im Gegensatz zur betrieblichen Altersvorsorge (zweite Säule) bezeichnet werden, und in Großbritannien, wo sie allgemein als private oder individuelle Vorsorgepläne bezeichnet werden. In Frankreich ist der Begriff der dritten Säule kaum bekannt oder verbreitet. Nicht obligatorische Produkte der betrieblichen und privaten Vorsorge werden in Frankreich in der Regel als épargne retraite (Altersvorsorge) bezeichnet. 2. Marktsituation 2a) Ist der Abschluss von in Ihrem Land freiwillig oder gesetzlich vorgeschrieben? In Dänemark, Großbritannien und Spanien erfolgt der Abschluss von Vorsorgeprodukten der dritten Säule auf freiwilliger Basis. In einigen anderen Mitgliedstaaten ist die Zeichnung von gesetzlich vorgeschrieben. 2 2b) Welche Arten von werden in Ihrem Land angeboten? In Großbritannien handelt es sich bei den meisten um beitragsorientierte Modelle (Defined Contribution Schemes), bei denen das angesparte

4 Vermögen beim Eintritt in das Rentenalter in eine lebenslang gezahlte Rente umzuwandeln ist. Es gibt kompliziertere Modelle strukturierter Art, bei denen Versicherungsverträge und manchmal Zweitmarkt-Policen verwendet werden. Diese Art von Produkten ist jedoch üblicherweise mit sehr hohen Gebühren verbunden, weshalb die Rendite für die Anleger erheblich geringer ist. 2c) Wer sind die Anbieter derartiger Vorsorgeprodukte (Vermögensverwaltungsbranche, Versicherungsgesellschaften, Banken, sonstige Finanzinstitute) und welches ist ihre Marktgröße in diesem Sektor? In Großbritannien werden Vorsorgeprodukte der dritten Säule in erster Linie von Lebensversicherungsgesellschaften, Banken und Vermögensverwaltern angeboten. In der Regel kombinieren Berater Produkte der drei größten Anbieter, um sie auf die Bedürfnisse der privaten Anleger abzustimmen (das heißt, dass die Berater als Vermittler auftreten). In Spanien (und vielen weiteren Mitgliedstaaten auf dem europäischen Festland) handelt es sich bei den Anbietern vorwiegend um Versicherungen und Banken, wobei unabhängige Finanzberater nur in sehr geringer Zahl vertreten sind. 2d) Falls entsprechende Angaben verfügbar sind, welche Marktdurchdringung weisen Vorsorgeprodukte der dritten Säule im Verhältnis zum BIP auf? 3. Nationale Rechtsvorschriften für Vorsorgeprodukte der dritten Säule, bei denen es sich um Versicherungsverträge handelt 3a) Gibt es für Vorsorgeprodukte der dritten Säule, deren Rechtsform die der Versicherungsverträge ist, besondere Rechtsvorschriften oder sonstige Bestimmungen auf nationaler Ebene, zusätzlich zu denen für die Umsetzung der EU-Gesetzgebung? Im Allgemeinen ja. Jedoch sind diese Vorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr verschieden, je nach dem, ob Lebensversicherungsprodukte ganz allgemein zum Vermögensaufbau (wie z.b. in Frankreich) dienen oder nicht verbreitet sind. Zum Beispiel gibt es in Spanien eine breite Vielfalt von Produkten auf Basis von Lebensversicherungen z. B. PIAS ( Planes Individuales de Ahorro Sistemático ), PPA ( Plan de Previsión Asegurado ) und PPSE ( Plan de Prevision Social Empresarial ) (dabei handelt es sich jedoch um kollektive und betriebliche Vorsorgeprodukte) zusätzlich zu normalen Lebensversicherungsprodukten. Es wird erwartet, dass ein spezifischer Gesetzgebungsrahmen auf nationaler Ebene geschaffen wird. 3

5 3b) Falls Frage 3a) mit ja beantwortet wird, umfassen diese Rechtsvorschriften und/oder Bestimmungen Verbraucherinformationen/Transparenz? Können Sie diese Bestimmungen kurz zusammenfassen? 3c) Falls Frage 3a) mit ja beantwortet wird, umfassen diese Rechtsvorschriften und/oder Bestimmungen Schutzstandards? Können Sie diese Bestimmungen kurz zusammenfassen? In Dänemark gibt es für diese Produkte bestimmte Schutzstandards. Nach unserem Verständnis deckt die britische FSA (Financial Services Authority, Finanzmarktaufsichtsbehörde) dieses Thema ebenfalls ab. Es sind jedoch EU-weite Schutzregeln notwendig, um die bestehenden nationalen Rahmen zu ergänzen und zu harmonisieren. 4. Nationale Rechtsvorschriften für Vorsorgeprodukte der dritten Säule, die keine Versicherungsverträge sind 4a) Gibt es in Ihrem Land Rechtsvorschriften oder sonstige Bestimmungen für Vorsorgeprodukte der dritten Säule, bei denen es sich nicht um Versicherungsverträge handelt? Ja, im Allgemeinen gibt es in allen Mitgliedstaaten, die über hoch entwickelte Vorsorgeprodukte der dritten Säule verfügen, entsprechende Rechtsvorschriften. 4b) Falls Frage 4a) mit ja beantwortet wird, umfassen diese Rechtsvorschriften und/oder Bestimmungen Verbraucherinformationen/Transparenz? Können Sie diese Bestimmungen kurz zusammenfassen? Im Allgemeinen umfassen diese Rechtsvorschriften vorvertragliche und vertragliche Informationen, da sie in den Anwendungsbereich der MiFID fallen; obwohl der Versicherungssektor nach eigenen Regeln handelt. 4c) Falls Frage 4a) mit ja beantwortet wird, umfassen diese Rechtsvorschriften und/oder Bestimmungen Schutzstandards? Können Sie diese Bestimmungen kurz zusammenfassen? 4 5. Maßnahmen zur Selbstkontrolle und nicht legislative Maßnahmen5a) Gibt es in Ihrem Land Maßnahmen zur Selbstkontrolle oder nicht legislative Maßnahmen, die sich an

6 Anbieter und Vermittler von richten und Verbraucherinformationen/Transparenz und/oder Schutzstandards umfassen? In Dänemark gibt es derartige Maßnahmen zur Selbstkontrolle und nicht legislative Maßnahmen, die sich auf die Offenlegung von vorvertraglichen und vertraglichen Angaben gegenüber Verbrauchern beziehen. In Großbritannien werden diese Themen zum Teil durch Verhaltensregeln bestimmter Organisationen wie IMA (Investment Management Association) und ABI (Association of British Insurers, Verband britischer Versicherer) abgedeckt. 5b) Falls Frage 5a) mit ja beantwortet wird, können Sie diese Bestimmungen kurz zusammenfassen? 5c) Falls Frage 5a) mit ja beantwortet wird, wird die tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen von unabhängigen Stellen kontrolliert? Die oben erwähnten Maßnahmen werden jedoch nicht von branchenfremden Parteien überwacht. Deshalb ist ihre Umsetzung gewissermaßen begrenzt. 6. Instrumente 6a) Welches sind ihre vorläufigen Erkenntnisse, um einheitliche EU-Vorschriften über Transparenz und Verbraucherschutz für Vorsorgeprodukte der dritten Säule zu gewährleisten in Bezug auf die Wirksamkeit von: - einem EU-Zertifizierungsschema? Erstens müssen wir klarstellen, dass in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz für Vorsorgeprodukte der dritten Säule der geeignete Ansatz in der Harmonisierung der vorvertraglichen und vertraglichen Angabepflichten mit den für die übrigen Anlageprodukte für private Anleger zu verabschiedenden Standards (nach PRIPs, IMD und MiFID) liegt. Tatsächlich sollte in den Transparenz- und Verbraucherschutzvorschriften für Vorsorgeprodukte der dritten Säule der langfristige Charakter von Anlageprodukten für die Altersvorsorge berücksichtigt werden. In vielen Fällen handelt es sich für die Verbraucher um eine Entscheidung, die nur einmal im Leben getroffen wird; daher sollte Transparenz vorgeschrieben werden. 5

7 Dies vorangestellt halten wir ein EU-weites Zertifizierungsschema für die geeignetste Maßnahme, um weitere Probleme in Angriff zu nehmen, die von den Transparenz- und Wohlverhaltensregeln unter Umständen nicht erfasst werden. Dabei sind jedoch die enormen Unterschiede zwischen den Pensions- und Rentensystemen der EU-Mitgliedstaaten (MS) zu berücksichtigen. Während es für manche MS von herausragender Bedeutung ist, die Vertriebspraktiken und Offenlegung von Informationen für Produkte der dritten Säule zu verbessern, sind die Vorsorgesysteme der dritten Säule in anderen MS insbesondere in Osteuropa - weit weniger gut entwickelt. Die Einführung eines einheitlichen EUweiten Zertifizierungsschemas ist daher problematisch. - einem gemeinsamen EU-weiter Kodex zur Selbstkontrolle, der von den Stakeholdern festgelegt wird? Welche Elemente sollte dieses Instrument für die praktische Umsetzung umfassen? Antwort: Ungeachtet der Tatsache, dass sich in bestimmten Szenarios die Selbstkontrolle als effizient erwiesen hat, betrachten wir sie als nicht geeignet in Bezug auf die Transparenzanforderungen für Vorsorgeprodukte der dritten Säule. Es gilt zu bedenken, dass im Allgemeinen für alle Anlageprodukte kontinuierliche Anstrengungen unternommen wurden, um eine einheitlichere und solidere Regelung zur Offenlegung von Informationen zu gewährleisten (z.b. durch die PRIPs-Verordnung). Daher sind wir nicht der Ansicht, dass die freiwillige Altersvorsorge gegenüber anderen Anlageprodukten für private Anleger benachteiligt werden sollte. 6 Im Idealfall sollte ein gemeinsamer EU-weiter Verhaltenskodex zur Selbstkontrolle eine maximale Harmonisierung mit verbindlichem Standard für Verhalten und Offenlegung beinhalten. Eine uneinheitlichere Zertifizierung wäre keine effiziente Lösung (und in der Tat kontraproduktiv), da dies zur Angleichung der Verhaltensregeln an den kleinsten gemeinsamen Nenner führen würde. Ein Selbstregulierungskodex müsste auch die Möglichkeit von Aufsichtssanktionen, wie der Auflösung des Selbstregulierungskodex vorsehen, sofern die Einhaltung der darin festgelegten Standards nicht gelingt. Dies würde der zuvor erwähnten Option eines EU-weiten Zertifizierungsschemas näher kommen. Schließlich sind wir zutiefst besorgt angesichts einer möglichen Befangenheit von Aufsichtsstellen, falls bei der Einführung eines derartigen Verhaltenskodex zur Selbstkontrolle keine Beteiligung (und fortlaufende Bewertung und Beaufsichtigung) der Vertreter von Nutzern von Finanzdienstleistungen Altersvorsorgeleistungsempfängern vorgesehen wird.

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