SISTRA Fachtagung vom 20. November Suva mehr als eine Versicherung (1) Suva mehr als eine Versicherung (2) Die Gesetzeshierarchie
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1 SISTRA Fachtagung vom 20. November 2008 Suva mehr als eine Versicherung (1) Vorschriften über die Arbeitssicherheit Gesetzliche Grundlagen Prävention Versicherung Rehabilitation 1 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 Suva mehr als eine Versicherung (2) Das umfassende Dienstleistungsangebot Arbeitssicherheit Freizeitsicherheit Die Gesetzeshierarchie Prämien und Versicherungen Schadenmanagement und Rehabilitation 3 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
2 Vom Gesetz Bundesgesetze Bundesverfassung Bundesgesetze auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes - Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) - Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten UVG - weitere (Strahlenschutzgesetz, Elektrizitätsgesetz, Chemikaliengesetz, Mitwirkungsgesetz,...) ArG STEG Von der Verordnung Verordnungen auf Gebiet des Gesundheitsschutzes Verordnungen Bundesgesetze Bundesverfassung VUV - Verordnung über die Unfallverhütung ArGV - Verordnungen zum Arbeitsgesetz Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten - Eignungsverordnung (Spezialistinnen und BauAV Spezialisten der Arbeitssicherheit) - weitere (Bauarbeitenverordnung, Chemikalienverordnung, Starkstromverordnung,...) 5 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 Von weiteren Rechtsquellen anerkannte Regeln der Technik/Baukunde Regeln, die Richtlinien Normen Merkblätter - nach national und möglichst auch international herrschender Auffassung - in einem bestimmten Fachgebiet - zu einem bestimmten Zeitpunkt den Stand der Technik/Regeln der Baukunde wiedergeben Sie müssen periodisch aktualisiert werden... Regeln der Baukunde Regeln der Baukunde = technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften (allgemein anerkannte Sicherheitsvorschriften). Geschriebene oder ungeschriebene Grundsätze, die von der Baubranche oder der Praxis übernommen und als theoretisch richtig anerkannt wurden und die in der Regel praktiziert werden, gefestigt und akzeptiert sind und sich in der Praxis durchgesetzt haben. 7 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
3 UVG Artikel 82.1 Pflichten des Arbeitgebers Das Bundesgesetz über die Unfallverhütung (UVG) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 9 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 UVG Artikel 82.3 Pflichten des Arbeitnehmers Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. Die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Auszug 11 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
4 VUV Artikel 4 Vorübergehende Einstellung der Arbeiten Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betroffenen Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde. 13 Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 VUV Artikel 5 Persönliche Schutzausrüstung (1) Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare PSA, wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. 14 Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 VUV Artikel 11 Persönliche Schutzausrüstung (2) Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die PSA benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. VUV Artikel 8 Arbeiten mit besonderen Gefahren Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechen ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. 15 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
5 VUV Artikel 9 Zusammenwirken mehrerer Betriebe (1) Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. 17 Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 VUV Artikel 9 Zusammenwirken mehrerer Betriebe (2) Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb: a.) b.) c.) Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten; Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern; Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten. 18 Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 VUV Artikel 10 Temporärarbeit VUV Artikel 11a Beizug von Arbeitssicherheitsspezialisten Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber muss Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihrer Sicherheit erforderlich ist. (ASA-Beizugspflicht) 19 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
6 Bauarbeitenverordnung Art. 2 Definition Bauarbeiten Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) Auszug Herstellung, Instandhaltung, Änderung, Kontrolle und Rückbau von Bauwerken einschliesslich vorbereitende und abschliessende Arbeiten Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben Arbeiten in Steinbrüchen und Kiesgruben Arbeiten an und in Rohrleitungen Untertagarbeiten 21 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 Bauarbeitenverordnung Art. 3.1 Planung von Bauarbeiten (1) Bauarbeitenverordnung Art. 3.2 Planung von Bauarbeiten (2) Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich auch bei der Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräte, eingehalten werden können. Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. [ ] 23 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
7 Bauarbeitenverordnung Art. 3.4 Planung von Bauarbeiten (3) Bauarbeitenverordnung Art. 3.5 Planung von Bauarbeiten (4) Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen realisiert. Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebsicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitschutzes entsprechen. 25 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 Bauarbeitenverordnung Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit Bauarbeitenverordnung Art. 5 Schutzhelmtragpflicht (1) Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezüglich Weisungen erteilen. Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. 27 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
8 Bauarbeitenverordnung Art. 5 Schutzhelmtragpflicht (2) In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen : - Hochbauarbeiten - Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen - Graben- und Schachtbau - Rückbau- oder Abbrucharbeiten - Holzbau- und Metallbau - Arbeiten an und in Rohrleitungen -.. Bauarbeitenverordnung Art. 6 Warnkleider Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln sind Kleider in grellen Farben zu tragen. Diese Kleider müssen mit lichtreflektierenden Flächen beschichtet sein. 29 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 Bauarbeitenverordnung Art. 7 Rettung von Verunfallten Die Rettung von Verunfallten muss gewährleistet sein. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste wie Arzt oder Ärztin, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr, Helikopter der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben. Bauarbeitenverordnung Art. 13 Rückwärtsfahrten Rückwärtsfahrten überwachen (personell oder technisch) Personentransport nur mit Einrichtungen und Geräten, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind. Für begründete Einzelfälle sind Ausnahmen möglich, nach schriftlichem Antrag an die Suva 31 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
9 Bauarbeitenverordnung Art. 14 Leitern Bauarbeitenverordnung Art. 56 Böschungen Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind. 3 m 3 : 1 Gut verfestigtes, standfestes Material Deponie Sie müssen gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein. 2 m 2 : 1 Mässig verfestigtes, jedoch noch standfestes Material Die obersten drei Sprossen dürfen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. 1 : 1 Rolliges Material Für Böschungen von mehr als 4 m Höhe ist ein Sicherheitsnachweis zu erbringen 33 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November 2008 Informationsmittel Rechtsgrundlagen Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung (Bestellnr. 14, Fr. 20.-) Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen (Bestellnr. SBA 120) Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit? (Bestellnr. SBA 140) Informationsquellen (Ansprechpartner Bereich Bau) (Suchmaschine Publikationen) www3.ekas.ch (Wegleitung durch die AS) (aktuelles Fachthema) (aktuelles Fachthema) Hotline allgemein: Hotline Bereich Bau: (zu üblichen Bürozeiten) 35 Sistra Fachtagung vom 20. November Sistra Fachtagung vom 20. November
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