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1 G2277 E DEUTSCHE RICHTERZEITUNG Herausgegeben vom Deutschen Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwåltinnen und Staatsanwålte DRiZ 89. Jahrgang ISSN Seiten Art.-Nr In dieser Ausgabe Berichte Walter Groß Die Dienstrechtsreform in Bayern aus Sicht der Richter und Staatsanwålte Seite 38 Hanspeter Teetzmann Bayerns neue Wege in der Besoldung Seite 41 Thomas Falkenkætter Woher nehmen Sie nur die Kraft? Kolumbianische Richterin in Aachen Seite 43 Aufsåtze Bernhard Schach Kommunikation im Gerichtssaal Bericht çber ein Projekt zur Optimierung der richterlichen Kommunikation im Bereich des OLG Kæln Teil 1 Seite 57 Jens Vehling»Die Vertraulichkeit der Mediation«oder»Die Ankunft eines Dogmas in der Realitåt«Ein Bericht aus der Praxis Seite 62 Februar mit Volltextservice

2 INHALT Editorial Verbandsteil PrLG a. D. Klaus Henning 37 Berichte RAG (weiterer aufsichtsf. R) Walter Groß Die Dienstrechtsreform in Bayern aus Sicht der Richter und Staatsanwälte 38 DAG Hanspeter Teetzmann Bayerns neue Wege in der Besoldung 41 RLG Dr. Thomas Falkenkötter Woher nehmen Sie nur die Kraft? Kolumbianische Richterin in Aachen 43 Pro/Contra Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens Pro: Justizminister des Landes Hessen, Jörg-Uwe Hahn 44 Contra: Justizministerin des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Angela Kolb 45 Verbandsteil Berichte VROLG Gerhart Reichling Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung 46 ROLG Katrin Jungclaus/RAG (weiterer aufsichtsf. R) Dr. Wolfram Viefhues Zivilprozessrecht auf dem Weg ins 21. Jahrhundert 48 R Dr. Evelyn Henning Deutsch-Chinesisches Richterseminar an der Richterakademie in Wustrau Tagungsbericht 51 Jens Petermann, MdB Demokratisierung der Demokratie 53 Aufsätze Prof. Dr. Bernhard Schach Kommunikation im Gerichtssaal Bericht über ein Projekt zur Optimierung der richterlichen Kommunikation im Bereich des OLG Köln Teil 1 57 RAG Jens Vehling»Die Vertraulichkeit der Mediation«oder»Die Ankunft eines Dogmas in der Realität«Ein Bericht aus der Praxis 62 Aus der Rechtsprechung Zu den Grenzen richterlicher Unabhängigkeit BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom , RiZ(R) 5/09 66 Leitsatz Pflicht zur Konkretisierung allgemeiner Werturteile über Bewerber bei begründeten Einwänden OVG Nordrheim-Westfalen (Münster), Beschluss vom B 583/09 68 Personalnachrichten Personalnachrichten Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen 69 Vor 60 Jahren Deutsche Richterzeitung Januar a ZPO und der Abstammungsprozeß 70 Leserbrief»Präsidenten und Direktoren gleichstellen«eine Erwiderung auf Kroll DRiZ 2010, Rezension Das Spannungsverhältnis von Justiz und Medien Besprechung des Buches»Die Öffentlichkeit als Richter? Litigations-PR als neue Methode der Rechtsfindung von Volker Boehme-Neßler«72 Rechtsberichte aus Berlin: Christoph Braunbeck Gerichtsvollzieher sollen am Erfolg beteiligt werden 55 aus Brüssel: Dr. Torsten Brand Abschied vom einheitlichen EU-Recht 56 Februar 2011 DRiZ A13

3 Berichte Editorial Liebe Leserinnen und Leser, PrLG a. D. Klaus Henning, Göttingen»das kann ich mir nicht leisten!«immer wieder bekommt man dies von Kolleginnen und Kollegen zu hören, wenn die Sprache auf Fortbildungsangebote kommt. Meist ist dies verbunden mit dem unausgesprochenen Vorwurf, dass man offenbar nicht richtig ausgelastet sei, wenn man Derartiges in Anspruch nehmen könne. Fortbildung wird immer noch als Quasi-Urlaub betrachtet, den vermeintlich pflichtbewusste Kolleginnen und Kollegen wegen der vielen Akten ihres Dezernates natürlich nicht in Anspruch nehmen. Kammervorsitzende, Abteilungs- aber leider auch immer noch Behördenleiter runzeln missbilligend die Stirn, wenn man sich»schon wieder«um eine Fortbildung bemüht. Sicher, es hat sich gegenüber früheren Zeiten schon manches gebessert; es sind Fortschritte zu verzeichnen. In das Pebb y-system sind Fortbildungszeiten länderspezifisch berücksichtigt, meist etwa ein Tag pro Jahr. Das ist wenig, bedeutet aber doch, dass in die Arbeitsbelastung für etwa alle fünf Jahre eine Wochentagung eingearbeitet ist. Ich begrüße auch, dass mittlerweile Teilnahmebescheinigungen zu den Personalakten genommen und von der Justizverwaltung jedenfalls offiziell positiv bewertet werden. Auf der anderen Seite besucht immer noch ein beträchtlicher Teil der Kolleginnen und Kollegen niemals die Fortbildungsangebote zum Beispiel der Deutschen Richterakademie. Der Deutsche Richterbund hat in diesem Zusammenhang betont, dass eine verantwortliche Berufsausübung des Richters und des Staatsanwalts ohne permanente Weiterbildung nicht möglich sei. Mit einer Pflicht zur Fortbildung müsse allerdings das Recht der Richterinnen und Richter auf ein angemessenes Angebot von Fortbildungsmaßnahmen und die Übernahme der Kosten für diese Fortbildung seitens der Justizministerien korrespondieren. Ich meine, wir brauchen für uns unbedingt eine Pflicht zur Weiterbildung. Für die freien Berufe wie Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte aber auch Notare (z. B. 43 a Abs. 6 BRAO, 15 FAO, 14 Abs. 6 BNotO) formulieren Gesetzgebung und Rechtsprechung ohne mit der Wimper zu zucken gravierende Fortbildungspflichten. Nur die Einführung einer solchen Pflicht wird bei den Kolleginnen und Kollegen, aber auch den Dienstvorgesetzten bis hinauf zu den Justizministerien das Bewusstsein nachhaltig verändern. Warum soll das, was für Fachanwälte z. B. mit dem drohenden Verlust der Fachanwaltsbezeichnung zwingend vorgeschrieben ist, auf der anderen Seite des Richtertisches nicht gelten? Müssen wir nicht mindestens so auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung sein wie die Fachanwälte? Wieso verurteilen wir Ärzte, weil sie nicht nach dem neuesten Stand der Technik operiert haben, wenn einige von uns ich hoffe sehr nur eine Minderheit Fortbildung immer noch für überflüssigen modischen Schnickschnack halten und glauben, mit dem früher Erlernten ein Berufsleben lang auskommen zu können? Um die Notwendigkeit, aber auch die Bedeutung der Fortbildung nachdrücklich zu unterstreichen, halte ich eine gesetzlich festgeschriebene Fortbildungspflicht für notwendig. Für diejenigen, die sich sowieso schon um ständige Fortbildung bemühen, ist eine solche Dienstpflicht kein Problem. Die anderen könnten so zu ihrem Glück gezwungen werden, nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtsuchenden. Februar 2011 DRiZ 37

4 Verbandsteil Berichte Die Dienstrechtsreform in Bayern aus Sicht der Richter und Staatsanwälte RAG (weiterer aufsichtsf. R) Walter Groß, Nürnberg * I. Einleitung Der Bayerische Landtag hat am das Gesetzespaket zur Dienstrechtsreform, das»gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern«, verabschiedet. 1 Es soll zum in Kraft treten. Das Paket enthält Neufassungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes, des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes und das neue Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten sowie Änderungen an 14 weiteren Gesetzen, darunter auch des Bayerischen Richtergesetzes. Der Beitrag beschränkt sich auf eine Darstellung der für Richter und Staatsanwälte relevanten Änderungen. Eine Analyse aus (beamten-)rechtlicher und rechtspolitischer Sicht hat Lorse in ZRP 2010, 105 ff. vorgenommen. II. Der Gesetzgebungsprozess Die Bayerische Staatsregierung hat kurz nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I beschlossen, von den neu auf die Länder übergegangenen Kompetenzen im Beamtenund Besoldungsrecht umfassend Gebrauch zu machen. Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern ist das Zentralstück hiervon. Das Gesetzespaket ist das Ergebnis umfangreicher Vorarbeiten, an denen auch die betroffenen Verbände beteiligt wurden. Den Auftakt bildete ein Symposion am , zu dem auch der Bayerische Richterverein e. V. (BRV) eingeladen war. In seinem Statement hat der damalige Landesvorsitzende des Bayerischen Richtervereins e. V., Horst Böhm, die zentralen Forderungen des Verbands vorgetragen: Er hat ein eigenständiges Dienstrecht für Richter und Staatsanwälte gefordert, auf die Verfassungswidrigkeit von leistungsbezogenen Besoldungselementen bei Richtern hingewiesen und die Gleichbehandlung von Richtern und Staatsanwälten angemahnt. 2 III. Das Eckpunktepapier der Bayerischen Staatsregierung Am hat die Bayerische Staatsregierung Eckpunkte für ein neues Dienstrecht beschlossen. 3 Eckpunkt 1 sah verbesserte Beförderungsmöglichkeiten vor, Eckpunkt 2 zusätzliche leistungsbezogene Besoldungselemente im Umfang von bis zu einem Prozent der jährlichen Grundgehaltssumme. Diese Leistungen sollten zusätzlich erfolgen und nicht an anderer Stelle eingespart werden. Bereits hier zeichnete sich ab, dass nur in monetären Kategorien gedacht wurde und Motivation durch Teilhabe an Entscheidungsprozessen, mithin der Ausbau von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, nicht auf der Agenda stand. Der BRV hat in seiner Stellungnahme die Grundforderungen des Verbands präzisiert und u. a. darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht der Schaffung von zusätzlichen Beförderungsmöglichkeiten für Richter enge Grenzen gesetzt hat. So muss ein Aufrücken in der Besoldung die Folge der Zuweisung einer anderen, mit höherer Verantwortlichkeit verbundenen Dienstaufgabe sein. Das Bundesverfassungsgericht hat des Weiteren im sog. Oberamtsrichterurteil vom folgenden Leitsatz formuliert:»das Bestreben des Gesetzgebers, die besoldungsrechtliche Lage der planmäßigen Amtsrichter zu verbessern, findet seine Schranke an dem zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Richterrechts, dass diese Richter grundsätzlich Anspruch auf gleiches, festes, d.h. von Entscheidungen der Justizverwaltung unabhängiges Gehalt haben, und an dem sich aus GG Art. 97 Abs. 1 er- * 1. Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins e. V pdf BVerfGE 26, DRiZ Februar 2011

5 Berichte Verbandsteil gebenden Grundsatz, dass die Regelung der besoldungsrechtlichen Einstufung der Richter jede vermeidbare Einwirkung der Justizverwaltung darauf, welche Besoldung der einzelne Richter (ohne Änderung seiner richterlichen Tätigkeit) am Ende erhält, ausschließen muss.«dass diese Grundsätze nach wie vor aktuell sind, zeigt sich daran, dass das Bundesverfassungsgericht diese in einem anderen, aber vergleichbaren, Zusammenhang wiederholt hat, nämlich bei der Entscheidung vom zur Zulässigkeit von Funktionszulagen für Abgeordnete. 5 Der BRV hat deshalb gefordert, diese nur in begrenztem Umfang mögliche Schaffung neuer Beförderungsstellen durch strukturelle Verbesserungen der beizubehaltenden R-Besoldung auszugleichen, nämlich durch das Streichen der ersten beiden Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen in der Besoldungsgruppe R 1, die Einführung weiterer Dienstaltersstufen in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und Hebungen in den Dienstaltersstufen bzw. Erfahrungsstufen. Statt Leistungsprämien wurde die Zahlung einer Zulage an alle Richter und Staatsanwälte nach dem Vorbild des 47 Abs. 5 des Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) gefordert. IV. Die Gesetzesentwürfe Die im Herbst 2008 und Frühsommer 2009 vorgelegten Vor- und Referentenentwürfe enthielten bereits wichtige verbandspolitische Ziele: So blieb die R-Besoldung unangetastet, Leistungsprämien für Richter wurden als verfassungsrechtlich bedenklich nicht ins Gesetzgebungsverfahren eingeführt und die besoldungs- und laufbahnrechtliche Gleichbehandlung von Richtern und Staatsanwälten blieb erhalten. Allerdings zeigte sich auch, dass ein eigenständiges Dienstrecht für Richter und Staatsanwälte nicht auf der Agenda stand. Immerhin konnte eine Öffnungsklausel für ein eigenständiges Beurteilungssystem für Richter und Staatsanwälte erreicht werden. Von Anfang an sollte nach den Gesetzesentwürfen die zugesicherte wirkungsgleiche Umsetzung der Eckpunkte auf Richter und Staatsanwälte praktisch nur über die Schaffung weiterer Beförderungsstellen und Stellenhebungen geschehen. Die für Richter vorgesehenen zusätzlichen Beförderungsmöglichkeiten hatten ausschließlich die Übernahme von Verwaltungsaufgaben zum Gegenstand. Vom Wegfall der ersten Erfahrungsstufe abgesehen, wurden strukturelle Verbesserungen der Besoldung als»gießkannenprinzip«, das mit dem Grundgedanken der Dienstrechtsreform, der Förderung des Leistungsprinzips unvereinbar sei, abgelehnt. Der BRV hat die ihm eingeräumten Möglichkeiten zu Stellungnahmen genutzt und das Gespräch mit den im Landtag vertretenen Fraktionen gesucht. Um vor dem Hintergrund der politischen Realitäten für die Kolleginnen und Kollegen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, hat sich der Landesvorstand entschlossen, das Konzept einer Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten und von Stellenhebungen hilfsweise aufzugreifen und auch auf dieser Ebene Verbesserungen zu fordern. Die Staatsregierung hat den Gesetzesentwurf am in den Bayerischen Landtag eingebracht (Drs. 16/3200). Am hat eine Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes unter Beteiligung des BRV stattgefunden. V. Das Ergebnis Gegenüber der alten Rechtslage vor der Dienstrechtsrechtsreform ergeben sich folgende Änderungen: 1. Besoldungsrecht a) R 1 und R 1 + Z: aa) Es wird ein Beförderungsamt R 1 mit Amtszulage in zwei Ausgestaltungen geschaffen: Stellvertretende Direktoren kleiner Amts- und Arbeitsgerichte (bis 5 Richterplanstellen) erhalten eine Zulage in Höhe von derzeit 188,36 E, die der der Staatsanwälte als Gruppenleiter entspricht. Stellvertretende weitere aufsichtführende Richter an Amts-, Land-, Arbeits- und Sozialgerichten erhalten eine Zulage in Höhe von derzeit 94,19 E. bb) Es gibt keine Schwellenwerte für die Ausbringung von Gruppenleiterstellen bei der Staatsanwaltschaft mehr. 5 BVerGE 102, 224. Februar 2011 DRiZ 39

6 Verbandsteil Berichte cc) Es werden Funktionszulagen für Richter in R 1 und R 2 an Finanz- und Verwaltungsgerichten (Art. 56 Abs. 2 BayBesG, Art. 9 AGVwGO bzw. Art. 6 AGFGO) eingerichtet und mit einer Zulage in Höhe von 188,36 E ausgestattet. Die Zulagen können nach gerichtsinterner Ausschreibung von den Präsidenten im Benehmen mit Präsidium und Richterrat für jeweils ein Geschäftsjahr vergeben werden. b) R 2 und R 2 + Z: aa) Alle Amts- und Arbeitsgerichtsdirektoren werden mindestens nach R 2 besoldet, ab 6 Richterplanstellen nach R 2 + Z, deren Vertreter dann nach R 2. bb) Der Schlüssel für die Ausweisung von Stellen für weitere aufsichtsführende Richter an Amts-, Arbeits-, und Sozialgerichten wird verbessert (8 14 Richterplanstellen je 1; bei 15 Richterplanstellen und auf je 5 weitere Richterplanstellen je 1 weitere, mindestens aber 1, statt bisher 15 und mehr Richterplanstellen; bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen je 1 Stelle). cc) An Landgerichten ab 30 Planstellen wird neu die Stelle eines weiteren aufsichtsführenden Richters in R 2 + Z geschaffen. dd) An Staatsanwaltschaften von Planstellen ist mindestens eine neue Stelle eines Hauptabteilungsleiters mit R 2 + Z einzurichten. c) R 3: aa) Direktoren von Amtsgerichten mit Richterplanstellen werden nach R 3, deren Vertreter nach R 2 + Z besoldet. bb) An Staatsanwaltschaften mit 120 und mehr Planstellen sind mindestens 4 Planstellen für Hauptabteilungsleiter, die nach R 3 besoldet werden, einzurichten. cc) Alle Leitenden Oberstaatsanwälte werden mindestens nach R 3 besoldet. d) R 4 und höher: aa) Ab 20 Staatsanwaltsplanstellen werden Leitende Oberstaatsanwälte nach R 4, ab 60 Planstellen nach R 5 und ab 120 Planstellen nach R 6 besoldet. bb) Der Generalstaatsanwalt in München wird nach R 7 gehoben (300 Planstellen und mehr). cc) Der Präsident des Oberlandesgerichts München wird nach R 9 gehoben (800 Planstellen und mehr), der Vizepräsident nach R Umstellung auf Erfahrungsstufen Die Besoldung wird auf Erfahrungsstufen umgestellt. Dabei entfällt die bisherige 1. Stufe. Dies stellt eine deutliche Verbesserung des Lebenseinkommens der jungen und künftigen Kolleginnen und Kollegen dar. Allerdings soll nach den jüngsten Sparbeschlüssen bei Neueinstellungen ab dem befristet bis zum das Grundgehalt um 10 % abgesenkt werden. 3. Laufbahn- und Beurteilungsrecht Das Laufbahnrecht wird gesetzlich geregelt. Für Richter und Staatsanwälte enthält dieses eine Öffnungsklausel, die ein eigenständiges Beurteilungssystem ermöglicht(art. 63LlBG). 4. Verlängerung der Dienstzeit Die Pensionsgrenze wird auf 67 Jahre angehoben mit einer freiwilligen Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 3 Jahre für Staatsanwälte nach Art. 63 BayBG und bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres für die Richterinnen und Richter der»übergangsjahrgänge« VI. Fazit Die Bayerische Justiz wird, falls die haushaltsrechtliche Umsetzung erfolgen sollte, durch die Dienstrechtsreform beträchtliche Verbesserungen bei den Beförderungsmöglichkeiten erfahren. Ungleichgewichte bei den Verbesserungen im Verhältnis von Staatsanwaltschaften zu ordentlicher Gerichtsbarkeit und zur Fachgerichtsbarkeit werden Anlass sein, Nachjustierungen einzufordern. Die Chance, im Rahmen der Dienstrechtsreform auch in Bayern ein modernes eigenständiges Richterdienstrecht zu schaffen, blieb ungenutzt. Dass den gewählten Vertretungen der Richter und Staatsanwälte im Rahmen der neu geschaffenen Möglichkeiten zur freiwilligen Verlängerung der Dienstzeit selbst systemkonforme Mitwirkungsrechte verweigert worden sind, zeigt, ebenso wie das nicht überall in der politischen Diskussion anzutreffende Bewusstsein, dass Richter keine Beamten sind, wie dringend die Selbstverwaltungsdiskussion auch in Bayern geführt werden muss. Nach der Reform ist vor der Reform. 40 DRiZ Februar 2011

7 Berichte Verbandsteil Bayerns neue Wege in der Besoldung DAG Hanspeter Teetzmann, Delmenhorst Nachdem durch die Verfassungsänderung im Jahre 2006 u. a. die dienst- und besoldungsrechtlichen Kompetenzen für die Richter und Staatsanwälte auf die Länder (zurück-) verlagert wurden, konnte man sich fragen, wie schnell die Länder ihre Kompetenzen nutzen und differierende Regelungen einführen würden. Während viele Bundesländer zunächst nur wenig in das bisherige Recht eingriffen, hat Bayern mit dem Gesetz zum neuen Dienstrecht jetzt erhebliche Veränderung vorgenommen. Um es bildhaft darzustellen: mit kräftigen Pinselstrichen neue Linien gezogen. Dies gilt nicht für die Verlängerung der Dienstzeit. Denn mit 67 Jahren werden zukünftig fast alle Richter und Staatsanwälte im Bund und den Bundesländern im Regelfall in den Ruhestand treten. Dieser stufenweise Anstieg des Ruhestandseintrittalters bis zum Jahrgang 1964 hin hat sich damit fast überall durchgesetzt. Auch die Möglichkeit, als Richter oder Staatsanwalt unterschiedlich lang über die reguläre Altersgrenze hinweg seine dienstliche Tätigkeit fortzusetzen, ist etwas, was in anderen Bundesländern ebenfalls vorgesehen ist oder wird. Ob es auch bei Richtern eines Tages die Möglichkeit geben wird, über das 67. Lebensjahr hinaus die Arbeitsphase zu verlängern, wird sich sicherlich in den nächsten Jahren zeigen, insbesondere dann, wenn der Zeitpunkt naht, wo der reguläre Ruhestandseintritt sich dem vollendeten 67. Lebensjahr nähert. Ebenfalls keinen besonderen»pinselstrich«stellt die Umstellung von Dienstaltersstufen, die sich nach dem Lebensalter richteten, auf Erfahrungsstufen dar. Dabei hat Bayern nicht die vom Bund favorisierte Lösung der Steigerung von zunächst zweijährigen auf drei- und vierjährige Stufen übernommen. Vielmehr ist man bei den bekannten Abständen von zwei Jahren geblieben, was dazu führt, dass deutlich später die Höchstbesoldung erreicht wird. Eine entsprechende Steigerung in zweijährigen Erfahrungsstufen kennt auch schon Thüringen; somit handelt es sich zwar um eine im Vergleich aller Bundesländer eher seltene, aber gleichwohl nicht ausschließlich Bayrische Neuregelung. Um eine Veränderung im Besoldungsgefüge, welche Bayern gegenüber anderen Bundesländern erhebliche Vorteile bei der Nachwuchsgewinnung verschaffen wird, handelt es sich bei der vorgesehenen Streichung der untersten Besoldungsstufe. Somit werden neu eingestellte Richter und Staatsanwälte am Anfang auf jeden Fall zunächst 3.515,65 E brutto monatlich erhalten. Zum Vergleich: In Niedersachsen werden 3.342,60 E und in Berlin lediglich 3.140,35 E gezahlt. Ausgehend von demographischen Entwicklungen wird in spätestens einem Jahrzehnt die Zahl der besonders qualifizierten Juristen mit 2. Staatsexamen, die sich für eine Übernahme als Richter oder Staatsanwalt interessieren, im Vergleich zum Bedarf recht begrenzt sein. Auch wenn die Höhe der Bezahlung nicht für jeden Interessierten von besonderer Bedeutung sein wird, so werden sich die Interessenten doch umschauen, was sie wo erhalten können. Und darüber hinaus wird für viele auch ein Thema sein, wie groß die Chancen auf besser besoldete Stellen sind. Und dort betritt Bayern tatsächlich Neuland mit dem ab 2011 geltenden Dienstrecht. Zunächst werden Stellen besser besoldet als bisher, etwa die Direktorenstellen bei kleinen Amtsgerichten, die bislang mit R 1 + Z besoldet wurden und nunmehr wenigstens mit R 2 bezahlt werden. Daneben werden die Stellenschlüssel verbessert; am Beispiel großer Amtsgerichte, Arbeitsgerichte oder Sozialgerichte verdeutlicht: Es werden spürbar zusätzliche R 2-Stellen durch die zugunsten der Gerichte geänderten Stellenschlüssel geschaffen. Zudem werden aber auch Stellen geschaffen, die es so bislang in der bundesdeutschen Justiz nicht gab. Dies sind insbesondere die stellvertretenden weiteren aufsichtsführenden Richter mit der»kleinen«zulage zu R 1, die Stelle eines weiteren aufsichtsführenden Richters am Landgericht mit R 2 + Z und die Stelle eines Hauptabteilungsleiters bei großen Staatsanwaltschaften mit R 2 + Z. Hinzu kommt die nicht dauerhaft vergebene, sondern jährlich neu zu vergebende Funktionszulage an Finanz- und Verwaltungsgerichten. Vordergründig handelt es sich um Verbesserungen, die sehr beachtlich sind und den einzelnen Richtern und Staatsanwälten, insbesondere in Eingangsämtern, deutlich bessere Möglichkeiten für eine höhere Bezahlung verschaffen. Doch haben diese Neureglungen auch einige»haken«. Zunächst einmal sind wie bereits im Februar 2011 DRiZ 41

8 Verbandsteil Berichte Beitrag von Groß geschildert die zusätzlichen Beförderungsstellen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon abhängig, dass den Beförderten eine andere, mit höherem Verantwortungsgehalt verbundene Tätigkeit übertragen wird. Dies sind zunächst bei Amts-, Sozial- und Arbeitsgerichten stets Verwaltungsaufgaben gewesen. Auch bei den neuen Beförderungsstellen in diesen Gerichten kann dies nur eine Verwaltungstätigkeit sein. Auf die im Bericht von Groß zitierte Rechtsprechung kann hier hingewiesen werden. Nun sind allerdings Verwaltungsaufgaben bei einem Amtsgericht etwa nicht beliebig vermehrbar. Wenn diese deshalb auf mehreren zusätzlichen»schultern«verteilt werden, heißt dies, dass der Direktor einen Teil seiner Aufgaben abgeben wird. Ob es in der Sache hilfreich ist, wenn etliche weitere Personen Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, mag jedenfalls mit einem Fragezeichen zu versehen sein. Denn es werden zusätzliche Informationen nötig; zum einen für die weiter eingebundenen Richter, zum anderen zumindest für den Direktor des Gerichts. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die für Verwaltungsaufgaben insgesamt innerhalb des Gerichtes aufzuwendende Zeit steigt. Wenn man davon ausgeht, dass diese Zeit nicht zusätzlich aufgewendet wird, geht sie mittelbar beim Rechtsprechungsanteil verloren. Des Weiteren wird sich bei manchem Thema, das Verwaltungsaufgabe ist bedenkt man etwa, dass es auch stellvertretende aufsichtsführende Richter mit der kleinen Zulage gibt, die Frage aufdrängen, ob es denn tatsächlich eine höherwertige Tätigkeit ist, die dort wahrgenommen wird. Vergleicht man dann die Tätigkeit eines Schöffenrichters oder eines Familienrichters beim Amtsgericht mit der die Zulage begründenden zusätzlichen Aufgabe, dann ist schon denkbar, dass deren verantwortungsvolle Tätigkeit es viel eher rechtfertigen würde, diese Stellen mit einer Zulage zu verknüpfen. Zur Erinnerung: Als die Zuständigkeit für Familiensachen erster Instanz vom Landgericht zum Amtsgericht wechselte, war damals durchaus in der Diskussion, die Stellen eines Familienrichters am Amtsgericht mit R 2 zu besolden. Ein anderer Gesichtspunkt wird sein, wie zukünftig Beförderungsstellen beim Landgericht bzw. Richterstellen beim Oberlandesgericht, also die jeweiligen R 2-Stellen, besetzt werden. Werden die R 1-Richter am Amtsgericht mit»kleiner«zulage womöglich gegenüber anderen Kandidaten einen Vorteil haben? Wird dies womöglich bedeuten, dass zur Beförderung auf eine R 2-Stelle (jedenfalls beim Gericht) auch regelmäßig vorher schon eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt werden musste? Kann dies faktisch zumindest die Folge haben, dass derjenige Richter, der Verwaltungsaufgaben nicht wahrnehmen will, kaum noch befördert wird? Auch wenn eine Erfahrung in Justizverwaltungssachen sicherlich Erkenntnisgewinne für jeden Richter mit sich bringt, sollten solche Gedanken hoffentlich nur eine theoretische Sorge bleiben. Für eine gute Justiz sind Justizverwaltungserfahrungen an vielen Stellen zwar förderlich; aber es gibt auch hervorragende Juristen ohne Justizverwaltungserfahrungen. Ein besonderer Themenkreis dürften die Funktionszulagen für R 1- und R 2-Richter am Verwaltungsgericht und Finanzgericht darstellen: Die vorgesehene Verteilung kommt einer Leistungszulage gleich. Dies zum einen dadurch, dass es sich um eine jährliche Verteilung handelt. Zum anderen dadurch, dass nicht das Ministerium entscheidet, sondern der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der jeweilige Präsident. Dieses Novum schafft ein sichtbares Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Präsidenten. Auch wenn die Funktionszulage faktisch an eine Verwaltungstätigkeit gekoppelt wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sie eben gerade nicht mit einer besonderen Leistung bei der richterlichen Tätigkeit in Verbindung gebracht werden, fragt es sich, ob damit nicht zumindest eine unheilvolle Entwicklung eingeleitet wird. Denn der begünstigte Richter, der sicherlich Interesse haben wird, länger als nur ein Jahr die Zulage zu erhalten, wird womöglich unterschwellig bei seinen Entscheidungen in Rechtssachen nicht völlig frei sein, da die Bewilligung der Zulage letztendlich von dem»wohlwollen«des Präsidenten abhängt. Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, wird für Außenstehende dieser Eindruck jedenfalls entstehen können. Auf jeden Fall zeigt sich hier eine Leistungsbesoldung, die dem Bild des unabhängigen Richters widerspricht. Zudem wirkt erstmals bei einer Besoldungsfrage das Präsidium eines Gerichtes mit; insoweit auch außergewöhnlich, weil das Präsidium eigentlich nur für die Verteilung der Geschäfte zwischen den Richtern bzw. Kammern zu entscheiden hat. Zwar ist das Präsidium schon jetzt zu hören, wenn ein Richter für Verwaltungsaufgaben ganz oder zum Teil freigestellt werden soll ( 21 e Abs. 6 GVG). Die Neuregelung hat jedoch eine ganz andere Dimension als diese Vorschrift. Im Ergebnis finden sich im neuen Bild der Justiz in Bayern zwar viele interessante Pinselstriche, aber eben auch manche schiefe Farbe einen es allen Recht machenden Farbmix wird es zugegebenermaßen auch kaum einmal geben. 42 DRiZ Februar 2011

9 Berichte Verbandsteil Woher nehmen Sie nur die Kraft? Kolumbianische Richterin in Aachen RLG Dr. Thomas Falkenkötter, Aachen Erneut brandet Beifall auf unter den etwa 50 Zuhörern. Nur diesmal stutzt die Dolmetscherin, denn sie hatte die letzten Worte der Referentin noch nicht übersetzt. Aber auch ohne Übersetzung empfinden die Anwesenden einmal mehr Hochachtung vor der Kollegin aus Kolumbien, die heute zu ihnen spricht. Seit dem Sommer 2010 hält sich Frau Richterin María Stella Jara Gutíerrez nun in Deutschland auf. Beinahe fluchtartig hatte sie ihr Heimatland mit ihrem damals 13 Jahre alten Sohn verlassen müssen, nachdem sie zuvor einen hochrangigen ehemaligen Militärangehörigen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt hatte. Als Einzelrichterin hatte sie geurteilt, ohne die Rückendeckung eines Kollegialgerichts oder einer Geschworenen-Jury, begleitet von massiven Anfeindungen, Verleumdungen und Bedrohungen. Am Tag nach der Urteilsverkündung tritt der damals noch amtierende Staatspräsident vor die Kameras und betreibt Urteilsschelte, demonstrativ flankiert von den Spitzen des Militärs. Frau Jara Gutíerrez hat in der Deutschen Richterzeitung (Heft 11/2010) berichtet, wie sich ein unabhängiger Richter in einem Land behauptet, das in die Mühlen von Guerilla und Paramilitärs, von Drogenkriminalität und Korruption geraten war. Im persönlichen Gespräch bekommt die Beklemmung ein Gesicht: Die Schilderung ihres Kampfes um einen besonders gesicherten Dienstwagen nehmen die Zuhörer noch routiniert entgegen, den Bericht über die Einladung zu ihrer eigenen Beerdigung schon nicht mehr. Juristen schildern selbst schreckliche Verbrechen sachlich und nüchtern, und auch die Referentin muss nur gelegentlich schlucken, als sie berichtet, wie sie schließlich von einem gemischten Team aus verschiedenen Sicherheitsbehörden begleitet werden musste ein Team nur der Polizei, nur des Geheimdienstes wäre für Unterwanderungen zu anfällig gewesen. Auf der Straße bewegt sich die Kollegin, umringt von Sicherheitskräften mit gezogenen Waffen, die ihre Schutzschilde über sie halten. Etwa 50 Angehörige der Staatsanwaltschaft und aller Gerichte Aachens sind der Einladung der Leitenden Oberstaatsanwältin gefolgt, die in enger Abstimmung mit dem örtlichen Deutschen Richterbund zu dieser Begegnung eingeladen hatte. Kurz vor dem Rückflug wollte Frau Jara Gutíerrez den Angehörigen der örtlichen Justiz ihre Geschichte erzählen. Die Kolumbienbeauftragte von Misereor dolmetscht in beeindruckender Manier die Geschichte der kleinen, zurückhaltend auftretenden Frau im roten Pullover und dunklen Anzug. Trotz der Sprachbarriere wird die Bedrohung und die Ohnmacht für die Zuhörer immer greifbarer: Jeder im Saal kann sich vorstellen, wie die Kollegin mit sich gerungen haben muss, sich während des Prozesses von ihrem Sohn zu trennen, um dessen Entführung zu verhindern. Sie berichtet von der Ungewissheit, ob der anbrechende Arbeitstag der letzte in ihrem Leben sein könnte, und jeder kann es nachempfinden. Das rote Mikrofon, das vor ihr auf dem Tisch liegt, bleibt ungenutzt im Raum könnte man eine Stecknadel fallen hören. Und manchem Kollegen fällt es im Dialog schwer, seine Fragen auszusprechen, weil ihm die Stimme versagt. Der Glaube und die Liebe zu ihrem Land und ihrem Beruf hätten ihr die Kraft gegeben, das Alles durchzustehen, lautet ihre Antwort.Und am Ende steht die Sorge, die alle Anwesenden mit ihr teilen: Trotz wiederholter Anfragen war sie bis zuletzt ohne Nachricht, ob sie bei ihrer Rückkehr ein Mindestmaß an Personenschutz erwarten könne. Wenn dort am Montag nicht das gepanzerte Fahrzeug stehe, könnten sie und ihr Sohn den Flughafen nicht verlassen. Am Ende der bewegenden Begegnung gibt es für die Referentin die in Aachen unverzichtbaren Printen, und die Präsidentin des Sozialgerichts steuert für den Sohn noch ein paar Süßigkeiten bei. Frau Jara Gutíerrez zeigt sich dankbar für die Aufnahme in Deutschland und für die Gelegenheit, ihre Geschichte erzählt zu haben. Die Kollegen im Justizzentrum Aachen sind an diesem Nachmittag enger zusammen gerückt. Bis heute tauschen sie Informationen über Kolumbien aus. Einigen war die Kolumbienhilfe des DRB bereits bekannt; an diesem Nachmittag hat sie ein Gesicht bekommen. Inzwischen gibt es Nachrichten aus Bogotá: Am Flughafen stand das gepanzerte Fahrzeug mit einer Gruppe von Leibwächtern, die sich auch weiterhin um die persönliche Sicherheit von María Stella Jara Gutíerrez kümmert. Dass sich ihr Leben irgendwann wieder normalisieren wird, hoffen zumindest die Kolleginnen und Kollegen, die ihr während ihres Aufenthaltes in Deutschland begegnen konnten. Februar 2011 DRiZ 43

10 Pro Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens»Die Effizienz der Zwangsvollstreckung wird gesteigert«justizminister des Landes Hessen, Jörg-Uwe Hahn, Wiesbaden Die derzeit etwa Gerichtsvollzieher in Deutschland sind gemäß 154 GVG als Beamte hoheitlich tätig. In den letzten Jahren fand eine massive personelle Verstärkung im Gerichtsvollzieherdienst statt, um die bundesweit knapp unter neun Millionen Zwangsvollstreckungsaufträge, fast vier Millionen Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und etwa 4,5 Millionen Zustellungsaufträge pro Jahr zu bewältigen. In der Zukunft dürfte eher von einem Personalabbau auszugehen sein angesichts der Einsparverpflichtungen der öffentlichen Haushalte. Die Dauer der Zwangsvollstreckung liegt nach den Erkenntnissen der Gerichtsvollzieherdienstaufsicht zwischen einem und sieben Monaten, vereinzelt wird von diesen Zeitraum übersteigenden Verfahrensdauern berichtet. Für die Gläubiger ist aber eine effiziente und vor allem schnelle Zwangsvollstreckung von eminenter Bedeutung, da Verzögerungen einen Ausfall mit der bestehenden Forderung bedeuten können. Die angespannte wirtschaftliche Lage vieler Gläubiger gebietet, ihre Forderungen mit Nachdruck durchsetzen zu können. Derzeit können die Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht auswählen, da nach geltendem Recht jedem Gerichtsvollzieher ein eigener Bezirk zugewiesen ist. Auch im Übrigen können die Gläubiger wenig Einfluss auf das Vollstreckungsverfahren nehmen. Den dargestellten Problemen kann mit einer Privatisierung des Gerichtsvollzieherdienstes begegnet werden. Künftig sollen die Gerichtsvollzieher als beliehene Träger eines öffentlichen Amtes tätig sein, dessen Amtsbefugnisse und Berufsrecht in Anlehnung an das Recht der Notare ausgestaltet werden. Die Gerichtsvollzieher werden dann auf eigene Kosten an ihrem Amtssitz eine Geschäftsstelle mit eigener Ausstattung und aus eigenen Mitteln unterhalten. Auch soll die Bezirksbindung aufgehoben werden, um einen Wettbewerb unter den Gerichtsvollziehern zu ermöglichen. Die Vorteile der Privatisierung liegen auf der Hand: Die Privatisierung kann Leistungsanreize für die Gerichtsvollzieher schaffen, die nicht mehr wie bisher ein festes Gehalt bekommen, sondern ihren Lebensunterhalt von den eingenommenen Gebühren bestreiten. Damit erhalten diejenigen Gerichtsvollzieher, die effizient, schnell und marktorientiert arbeiten, die Chance, mehr Vollstreckungsaufträge zu akquirieren mit der Folge der Steigerung ihres Gebührenaufkommens. Gleichzeitig ist dies auch für die Gläubiger von Vorteil, da sie die Möglichkeit haben, unter den Gerichtsvollziehern denjenigen auszuwählen, der ihre Forderung schnell und erfolgreich beitreiben kann. Die Effizienz der Zwangsvollstreckung wird somit gesteigert. Angesichts der derzeitigen Lage der öffentlichen Haushalte liegt ein nicht zu vernachlässigendes Argument für die Privatisierung des Gerichtsvollzieherdienstes in der Entlastung der öffentlichen Kassen. In Hessen wird derzeit jeder Gerichtsvollzieher mit E pro Jahr bezuschusst, da die Gebühreneinnahmen die Besoldungen und die weiteren Aufwendungen der Gerichtsvollzieher nicht annähernd decken. Das Argument, in einem derart sensiblen Bereich wie dem Vollstreckungswesen müsse gewährleistet werden, dass nur hoheitliche Eingriffe erfolgen dürften, ist nicht stichhaltig, da mit der angestrebten Reform das Vollstreckungswesen nach wie vor eine hoheitliche Aufgabe bleibt. Die Änderung zum gegenwärtigen Zustand liegt vielmehr darin, dass Private im Wege der Beleihung für die Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe herangezogen werden. Der Gerichtsvollzieher bleibt wie bisher im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ein staatliches Organ. Auch das staatliche Gewaltmonopol wird nicht angetastet. Beispielsweise ist eine vom Gerichtsvollzieher durchzuführende Wohnungsdurchsuchung des Schuldners ohne dessen Einwilligung nur nach richterlicher Anordnung zulässig. Die Umsetzung der Privatisierung wird jedoch eine Änderung des Grundgesetzes notwendig machen, da das Beleihungsmodell mit Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes kollidieren dürfte, wonach die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis stehen. Ein diesbezüglicher Gesetzentwurf wird von Hessen unterstützt. 44 DRiZ Februar 2011

11 Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens Contra»Für das Reformmodell spricht lediglich die Entlastung der Länderhaushalte«Justizministerin des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Angela Kolb, Magdeburg Die beabsichtigte Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens kann ich aus folgenden Gründen nicht befürworten: Der Beleihung eines Privaten mit den Aufgaben des Gerichtsvollziehers steht der Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG entgegen. Die darin manifestierte institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums soll verhindern, dass nur noch ein unwesentlicher Teil der Staatsgewalt vom Berufsbeamtentum ausgeübt wird. Er sichert die Neutralität und Unparteilichkeit bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers gehört zur Eingriffsverwaltung. Er ist als selbstständiges Organ der Rechtspflege mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt betraut: Wohnungsdurchsuchung, Öffnung verschlossener Räume und Behältnisse. Damit greift er in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (Wohnung, Eigentum, Freiheit) ein. Zwar beschränkt Artikel 33 Abs. 4 GG den Funktionsvorbehalt auf die ständig ausgeübten hoheitlichen Befugnisse. Aber auch diese Voraussetzung erfüllt der Gerichtsvollzieher, weil seine Aufgaben weder zeitlich befristet noch vorübergehend von Nicht- Beamten wahrgenommen werden. Die Formulierung»in der Regel«in Art. 33 Abs. 4 GG ermöglicht die Lockerung des Funktionsvorbehalts in Ausnahmefällen. Die Beleihung Privater mit allen Aufgaben des Gerichtsvollziehers ist jedoch keine Ausnahme von der Regel aus Art. 33 Abs. 4 GG, denn sie würde sämtliche Vollstreckungsaufgaben dem Beamtentum entziehen. Zu einer entsprechenden in Art. 98 a GG-E vorgesehenen Verfassungsänderung bedürfte es einer 2/3-Mehrheit im Bundestag (Art. 79 Abs. 2 GG). Das Reformmodell macht die Überarbeitung des Gerichtsvollzieherkostenrechts erforderlich, um ein kostendeckendes Arbeiten und ein angemessenes Einkommen der Gerichtsvollzieher zu gewährleisten. Die Arbeitsgruppe»Organisation des Gerichtsvollzieherwesens/Privatisierung«hat eine Deckungslücke von ca ,00 E je Gerichtsvollzieher und Jahr errechnet. Um dem entgegenzuwirken, ist es notwendig, die Kostentatbestände des Gerichtsvollzieherkostenrechts um den Faktor 3,13 (bei Berücksichtigung der Umsatzsteuer) zu erhöhen. Beispielhaft seien die Kosten bei Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach erfolglosem Fahrnispfändungsversuch genannt: Diese betragen derzeit 42,50 E, nach dem Reformmodell erhöhen sie sich auf 116,33 E. Für den Fall, dass einer solchen Vollstreckungsmaßnahme eine geringfügige Forderung zugrunde liegt, bedeutet die Gebührenerhöhung eine erhebliche Erschwerung des Zugangs zum Recht. Denn das Gebührenrisiko erreicht u. U. den wirtschaftlichen Wert des eigentlichen Interesses des Gläubigers oder übersteigt diesen sogar. Treten Rechtsanwaltsgebühren hinzu, die der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners selbst zu tragen hat, ist der Rechtsweg für den Gläubiger geradezu vollkommen ausgeschlossen. Dies ist so auch das BVerfG als faktische Zugangsbeschränkung ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich anerkannten Justizgewährleistungsanspruch. Als drittes Argument spricht die derzeitige Bedarfssituation gegen die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens: Der Geschäftsanfall und der Personalbestand sind seit dem Jahr 2003 konstant bzw. sinken. Die durchschnittliche Belastung der Gerichtsvollzieher lag 2003 noch bei 146 % und ist seitdem bundesweit kontinuierlich rückläufig: Im Jahre 2009 lag sie bei nur noch 93 %. Dieser Trend dürfte sich angesichts des rückgängigen Geschäftsanfalls in der Zivilgerichtsbarkeit eher fortsetzen als umkehren. Gegenwärtig spricht allein die Entlastung der Länderhaushalte für das Reformmodell, nach dem die Stellen für die Gerichtsvollzieher nicht mehr im Haushalt veranschlagt werden müssten. Das für die verbeamteten Gerichtsvollzieher, die in den Beliehenen-Status wechseln würden, vorgesehene Rückkehrrecht verbrieft in den neuen Bundesländern jedoch nur eine Scheinsicherheit. Denn gesichert ist nur die Rückkehr in den mittleren Justizdienst. Hierfür fehlt jedoch vielen als Quereinsteiger tätig gewordenen Gerichtsvollziehern die Ausbildung. Dies dürfte die Bereitschaft, freiwillig den Beamtenstatus aufzugeben, schmälern. Februar 2011 DRiZ 45

12 Verbandsteil Berichte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung VROLG Gerhart Reichling, Mitglied des Präsidiums des DRB Am hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf vorgestellt, mit dem die Regelung des 522 Abs. 2 ZPO in verschiedenen Punkten geändert und rechtsmittelfähig gemacht werden soll. I. Ausgangslage Bis zur ZPO-Reform des Jahres 2002 war eine Sachentscheidung über Berufungen in Zivilsachen nur auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil möglich. Mit der Reform wurde 522 Abs. 2 ZPO eingeführt. Nach dieser Vorschrift weist das Berufungsgericht Berufungen unverzüglich durch einstimmigen und unanfechtbaren Beschluss zurück, wenn der Berufung die Erfolgsaussicht fehlt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Da die Regelung des 522 Abs. 2 ZPO bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen zwingend anzuwenden ist, 1 wäre zu erwarten, dass bundesweit im Wesentlichen gleich häufig von ihr Gebrauch gemacht wird. Tatsächlich besteht jedoch ein anderes Bild. Die Anteile der durch Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesenen Berufungen lagen im Jahr 2009 bei den Landgerichten zwischen 6,4 % (OLG-Bezirk Karlsruhe) und 23,8 % (OLG-Bezirk Braunschweig) und bei den Oberlandesgerichten zwischen 5,2 % (OLG Bremen) und 27,1 % (OLG Rostock). 2 Ähnliches gilt für die Jahre davor. 3 Die statistischen Erhebungen erfassen keine Berufungsrücknahmen, die auf Hinweis nach 522 Abs. 2 ZPO erfolgen. Sie dürften die unterschiedliche Anwendungsbreite noch verstärken. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Anwendungspraxis finden sich nicht. Ihre Ursache dürfte darin liegen, dass viele Berufungsgerichte die Regelung nicht zwingend, sondern nach Ermessen anwenden. II. Kritik am Beschlussverfahren nach 522 Abs. 2 ZPO Das Beschlussverfahren wird immer wieder massiv kritisiert 4, vor allem aus der Rechtsanwaltschaft, zum Teil aber auch aus der Mitte betroffener Bürger. 5 Beanstandet wird vornehmlich die unterschiedliche Handhabe des Verfahrens und die damit verbundene Ungleichbehandlung des Berufungsklägers beim Zugang zur dritten Instanz. Zudem wird das Beschlussverfahren als weniger bürgerfreundlich empfunden als das Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Zum Teil wird gar unterstellt, Berufungsrichter seien vorschnell geneigt, vom Beschlussverfahren Gebrauch zu machen, um sich die Arbeit zu erleichtern. Auch wenn die Kritik teilweise berechtigt ist, erscheint es unangemessen und tendenziös, den mit Berufungsverfahren befassten Kollegen sachfremde Überlegungen bei der Anwendung von 522 Abs. 2 ZPO zu unterstellen. Ein genereller Missbrauch der Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ist er nicht allein aus der unterschiedlichen Anwendungspraxis herzuleiten. Der Vorwurf, es werde vorschnell von der Zurückweisung durch Beschluss Gebrauch gemacht, wäre allenfalls berechtigt, wenn ein Vergleich 6 mit dem Rechtszustand vor der ZPO-Reform 2002 zu dem Ergebnis führte, dass seit Einführung von 522 Abs. 2 ZPO eine Steigerung der Berufungen zu verzeichnen ist, die in der Sache zurückgewiesen oder auf entsprechenden Hinweis zurückgenommen wurden. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn gleichwohl ein Misstrauen gegenüber den Berufungsgerichten besteht, beruht es nicht zuletzt auf der Außenwirkung des Beschlussverfahrens. Offenbar kann die Richterschaft nicht vermitteln, dass hinter der Verfahrensweise nach 522 Abs. 2 ZPO eine gleichermaßen gründliche Befassung mit der Sache steht wie hinter einem Urteil nach mündlicher Verhandlung. 7 Verstärkt wird diese 1 Vgl. etwa BGH vom V ZB 170/06 = NJW 2007, 2644 m. w. N. 2 Quelle: Justizstatistik 2009 des Statistischen Bundesamtes ( 3 Vgl. dazu die Zusammenstellung in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten von Notz u. a., BT-Drs. 17/ Vgl. z. B. DAV Pressemitteilung zum 68. Dt. Juristentag vom ; Wolf, BRAK-Mitt. 2010, 194; Zuck, NJW 2010, 1860; Rimmelspacher, ZRP 2010, 217; Reinelt, ZRP 2009, 203; Krüger, NJW 2008, 945; Baumert, MDR 2008, 954; Nassall, NJW 2008, 3390; E. Schneider, ZAP 2008, Vgl. z. B. 6 Der im Übrigen auf das Endergebnis abstellen, d. h. die nach durchgeführtem Revisionsverfahren letztlich unbegründeten Berufungen mit einbeziehen müsste. 7 Anschaulich insoweit Trimbach, NJW 2009, 401, 403 f., der allerdings das Einstimmigkeitserfordernis übersieht, wenn er davon ausgeht, der Vorsitzende dürfe den nach 522 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Hinweis erteilen, wenn allein er von der Erfolglosigkeit der Berufung überzeugt sei. 46 DRiZ Februar 2011

13 Berichte Verbandsteil Außenwirkung dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht in Einzelfällen bei Anwendung von 522 Abs. 2 ZPO die objektive Willkürgrenze als überschritten angesehen hat. 8 Soweit die Kritik an 522 Abs. 2 ZPO daran ansetzt, das schriftliche Beschlussverfahren sei weniger bürgerfreundlich als das Urteilsverfahren nach mündlicher Verhandlung, lässt sich nicht bestreiten, dass auch im zweiten Rechtszug ein Rechtsgespräch häufig besser geeignet ist, Verständnis für die zu treffende Berufungsentscheidung zu wecken, als die Beendigung des Berufungsverfahrens vom»grünen Tisch weg«. Gerade in Verfahren, die den Berufungskläger existenziell betreffen, dürfte es auch für die Außenwahrnehmung der Justiz vorteilhafter sein, der Bedeutung der Angelegenheit durch eine mündliche Verhandlung Rechnung zu tragen. Allerdings ist von Verfassungs wegen die Eröffnung einer Möglichkeit zur mündlichen Verhandlung nicht allgemein geboten. 9 Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Gründen besserer Akzeptanz eine Rückkehr zum Rechtszustand vor 2002 geboten erscheint, ist rechtspolitischer Natur. Soweit der Gesetzgeber sich mit der ZPO-Reform 2002 gegen die mündliche Verhandlung und für das Beschlussverfahren entschieden hat, trägt er dem Umstand Rechnung, dass an jeder Entscheidung zwei Parteien beteiligt sind. Der Berufungsgegner, der erstinstanzlich zu Recht obsiegte, hat ein Interesse an möglichst schneller Rechtssicherheit über seine Ansprüche. Nach den Feststellungen der Bundesregierung hat die Möglichkeit, unbegründete Berufungen gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, die Berufungsverfahren beschleunigt. 10 Ob dies zutrifft, muss politisch hinterfragt werden. 11 Ein Beschleunigungseffekt dient dem Interesse des Obsiegenden. Er kann für die Aufrechterhaltung des Verfahrens nach 522 Abs. 2 ZPO in die Waagschale fallen und gegen Bestrebungen sprechen, die auf eine gänzliche Abschaffung der Vorschrift oder darauf gerichtet sind, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung immer auf entsprechenden Antrag hin zu ermöglichen. 12 Der gewichtigste Einwand gegen 522 Abs. 2 ZPO liegt letztlich darin, dass die bundesweit uneinheitliche Anwendungspraxis zur Ungleichbehandlung unterliegender Berufungskläger im Zugang zur dritten Instanz führt. Diese Ungleichbehandlung knüpft allein an Gerichtsbezirken oder Berufungsspruchkörpern an. Sie lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. III. Reformansatz des Referentenentwurfs Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte die FDP-Fraktion einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Ziel verfolgte, gegen Zurückweisungsbeschlüsse die Rechtsbeschwerde gemäß 574 ff. ZPO zu eröffnen. 13 Er ist der Diskontinuität anheimgefallen. 14 Der Referentenentwurf verfolgt einen geänderten Ansatz. Er sieht vor, 522 ZPO um einen Abs. 3 zu ergänzen, der gegen den Zurückweisungsbeschluss dasjenige Rechtsmittel eröffnet, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Dadurch wird gegen den Zurückweisungsbeschluss die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und zwar unter denselben Voraussetzungen wie gegen ein entsprechendes Urteil, d.h. unter Beachtung der Streitwertgrenze von E i. S. v. 26 Nr. 8 EGZPO. 15 Ebenso wie Berufungsurteile 16 sollen anfechtbare Beschlüsse eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz und eine Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthalten. Zudem soll stärker verdeutlicht werden, dass das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss»zurückzuweisen hat«, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen werden dahin erweitert, dass das Berufungsgericht einstimmig vom Fehlen des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung überzeugt sein muss. 17 IV. Bewertung Der Entwurf nimmt der Kritik an 522 Abs. 2 ZPO zum Teil die Berechtigung. Mit Eröffnung der Nichtzulassungsbeschwerde kann im Rahmen der Streitwertgrenze nach 26 8 Vgl. z. B. BVerfG vom BvR 882/09 = WM 2010, 794; BVerfG vom BvR 2587/06 = NJW 2009, 572; BVerfG vom BvR 624/03 = NJW 2007, 3118; BVerfG vom BvR 1924/04 = NJW 2005, 1931; BVerfG vom BvR 1418/03 zit.n.juris. 9 Vgl. etwa BVerfG vom BvR 173/04 = NJW 2005, BT-Drs. 17/3517 S Allein der Vergleich der Verfahrensdauer der durch streitiges Urteil beendeten Berufungsverfahren mit denen, die durch Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO beendet wurden, besagt nicht unbedingt, dass letztere im Urteilsverfahren länger gedauert hätten. 12 So etwa Ewer, AnwBl. 2010, 317; vgl. auch PA Institut für Prozess- und Anwaltsrecht: Änderungsvorschläge zu 522 Abs. 2 ZPO, 13 BT-Drs. 16/ In der Sache wäre er wohl auch problematisch gewesen, weil die Einführung der Rechtsbeschwerde zu einer neuen Ungleichbehandlung geführt hätte, mit der im Unterschied zur Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren bei einer Berufungszurückweisung durch Beschluss der Zugang zum BGH unmittelbar und ohne die Hürde des 544 ZPO eröffnet gewesen wäre. 15 Deren Geltungsdauer im gleichen Zuge bis zum verlängert werden soll. 16 Vgl. 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 17 Ferner sieht der Entwurf eine Änderung des 7 InsO vor, mit der die bisher kraft Gesetzes eröffnete Rechtsbeschwerde von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig gemacht werden soll; auf diese Weise soll eine gewisse Entlastung des BGH erzielt werden, die dazu dienen soll Mehrbelastungen durch die Änderung von 522 ZPO aufzufangen. Februar 2011 DRiZ 47

14 Verbandsteil Berichte Nr. 8 EGZPO geltend gemacht werden, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts, 544 Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Damit ist ebenso wie im Urteilsverfahren sichergestellt, dass Berufungsverfahren von rechtsgrundsätzlicher, -fortbildender oder -sichernder Bedeutung auch dann zum Bundesgerichtshof gelangen können, wenn das Oberlandesgericht diese Bedeutung verkannt und deshalb zu Unrecht nicht durch Urteil 18, sondern im Beschlussverfahren nach 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat. Dadurch entfällt die Ungleichbehandlung im Zugang zur dritten Instanz. Darüber hinaus enthält der Entwurf in 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO-E eine neue, negative Anwendungsvoraussetzung der fehlenden Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung. Mit ihr soll der Kritik fehlender Bürgernähe Rechnung getragen werden. In Fällen existenzieller Bedeutung oder besserer Vermittelbarkeit soll künftig mündlich verhandelt werden, obwohl die Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung ansonsten eigentlich vorliegen würden. Das mag ein Schritt in die richtige Richtung sein. Gerade der Spagat, der dadurch mit Blick auf die in Abs. 2 Satz 1 zwingend festgeschriebenen Anwendungsvoraussetzungen entsteht, gibt allerdings Anlass zum Nachdenken, ob eine konsequente Rückkehr zum Verfahren mit mündlicher Verhandlung nicht doch die klarere und bessere Lösung gegenüber allen Nachbesserungsversuchen wäre. In ihrer praktischen Auswirkung werden die Änderungsvorschläge des Referentenentwurfs zu einer Mehrbelastung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte führen. Inwieweit ihr auf Seiten des Bundesgerichtshofs allein durch die vorgesehene Änderung des 7 InsO entgegengewirkt werden kann, wird im Gesetzgebungsverfahren zu hinterfragen sein. Auf Seiten der Oberlandesgerichte entsteht Mehraufwand vor allem dadurch, dass anfechtbare Beschlüsse künftig immer entsprechende tatsächliche Feststellungen enthalten müssen ( 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO-E). Zumindest dieser Aufwand ließe sich reduzieren, wenn die Anfechtbarkeit nach 522 Abs. 3 ZPO-E nur für den Fall eröffnet würde, dass dem vorausgegangenen Hinweis nach 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtzeitig widersprochen worden ist. Konsequenterweise müsste schließlich die vorläufige Vollstreckbarkeit anfechtbarer Beschlüsse in gleicher Weise wie bei anfechtbaren Berufungsurteilen sichergestellt werden. 18 Unter Zulassung der Revision. Zivilprozessrecht auf dem Weg ins 21. Jahrhundert ROLG Katrin Jungclaus/RAG (weiterer aufsichtsf. R) Dr. Wolfram Viefhues, Oberlandesgericht Düsseldorf In einer computergestützten Gesellschaft findet die elektronische Kommunikation auch zwischen den Beteiligten von Gerichtsprozessen zunehmend Verbreitung. Im Zivilprozess nützt jedoch die beste Software und die schönste elektronische Akte nichts, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen zeitgemäße Verfahrensabläufe behindern. Gesetzliche Ansätze existieren durchaus: 130 a ZPO für die elektronische Einreichung von Schriftsätzen, 130 b, 317 Abs. 3 und 5 ZPO für den elektronischen Versand von gerichtlichen Entscheidungen. Davon wird jedoch nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht, da sich die existierenden rechtlichen Regelungen auf Einzelfälle beschränken und gedanklich nach wie vor auf die Papierwelt ausgerichtet sind. Die alten Vorschriften der ZPO wurden angepasst, indem man die Begriffe»Unterschrift«,»Beglaubigung«,»Ausfertigung«etc. durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt hat. Dieses von der Bürotechnik des 19. Jahrhunderts geprägte Denken versperrt jedoch den Blick auf neue Wege, die die moderne Technik bietet und die dem Sinn der Vorschriften ebenso gerecht werden. Die personengebundene qualifizierte elektronische Signatur wird jedenfalls in der Justiz aufgrund der hohen Personalfluktuation, des erheblichen administrativen Aufwandes, der hohen Fehlerquote und der nicht unerheblichen Kos- 48 DRiZ Februar 2011

15 Berichte Verbandsteil ten im Massenverkehr nicht erfolgreich eingesetzt werden können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Idee aufgegriffen, in einer Arbeitsgruppe aus Praktikern (Rechtsanwälte, Notare, Servicekräfte, Rechtspfleger und Richter) mit wissenschaftlicher Begleitung die für die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten entscheidenden Vorschriften der ZPO auf ihren Anpassungsbedarf bei Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs zu untersuchen. Ausgehend vom anwaltlichen Zivilprozess vor dem Landgericht und einem gesicherten technischen System (z. B. dem EGVP 1 ) soll die elektronische Kommunikation nicht nur in Pilotverfahren, sondern auch gewinnbringend im alltäglichen Massenbetrieb genutzt werden. 2 Dabei soll der Sinn und Zweck der betr. Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionen der Urkunde (Nachweisfunktion, Sicherung der Vertraulichkeit, Authentizität und der Integrität) berücksichtigt werden. Entscheidende Frage ist, wo wir auch in Zukunft noch menschliche Handlungen und Erklärungen zur Durchführung und Bestätigung von Kommunikationsvorgängen benötigen und wo rein technische Vorgänge ausreichen. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass Kommunikationsvorgänge in geschlossenen elektronischen Systemen absolut sicher nachzuverfolgen sind, sowohl hinsichtlich der Beteiligten des Kommunikationsvorganges (wer hat mit wem kommuniziert) als auch hinsichtlich des übermittelten Dokumentes (was wurde geschickt). 3 Die elektronische abgesicherte Kommunikation bietet damit weitaus mehr Sicherheit und Schutz für alle Beteiligten als die auf fehleranfällige menschliche Handlungen, Feststellungen und Erklärungen gestützten herkömmlichen Übermittlungsund Zustellungsvorgänge. Die Richtigkeit des Inhalts und die Übereinstimmung mit der Urschrift wird ebenfalls auf hohem Sicherheitsstandard durch das technische System gewährleistet und nicht lediglich durch einen menschlichen»beglaubigungsakt«. I. Nachweisfunktion/Zugangsnachweis In der Papierwelt wird der Zugang durch das unterschriebene Empfangsbekenntnis (EB) nachgewiesen. Dieses Verfahren hat für den Anwalt den Charme, dass er etwa den Beginn einer Frist durch eine eigene Handlung auslösen kann. Zudem bewirkt der Zwang, das EB eigenhändig auszufüllen, eine Warnfunktion in der anwaltlichen Organisation. Die Warnfunktion kann indessen auch in anderer Form wie z. B. einen auffälligen Hinweis auf dem Dokument (»Achtung Frist«) erreicht werden, 4 so dass sie hier keine weitere Berücksichtigung finden muss. Übernimmt das elektronische System den Nachweis, kann einmal auf den bloßen Eingang im elektronischen Postfach des Anwaltes abgestellt werden, zum anderen auf das Abrufen des elektronischen Dokumentes. Bei der ersten Variante sind Akzeptanzprobleme zu erwarten, da dem Anwalt das Privileg genommen wird, durch eine eigene Handlung den Fristbeginn letztlich selbst bestimmen zu können. Daher ist ein alternativer Ansatz vorzuziehen. Die Zustellung wird drei Werktage nach Absendung unwiderleglich vermutet, es sei denn, dass das Schriftstück aus dem Postfach des Rechtsanwalts nicht abgerufen wird. In diesem Fall sendet das System automatisch eine sog.»negative Empfangsbestätigung«. Damit beginnt keine Frist ohne tatsächlichen Abruf des Dokumentes. Die Zustellung wäre gescheitert und müsste vom Gericht erneut eingeleitet werden. 5 Das Risiko des Fehlschlages der Zustellung liegt allein beim Gericht. 6 Umgekehrt wird die erfolgreiche Zustellung im gerichtlichen Fachsystem aufgrund der automatischen Absendebestätigung i. V. m. der Zustellungsvermutung 7 vollautomatisch registriert. II. Vertraulichkeit In einem geschlossenen elektronischen System wird die Vertraulichkeit auf technischem Weg mindestens ebenso effektiv gewährleistet sein wie in der herkömmlichen Welt durch einen verschlossenen Briefumschlag. 8 III. Authentizität/Integrität Die zentrale Funktion der Urkunde ist, dass ein bestimmter Aussteller erkennbar ist und diesem der Inhalt zugerechnet 1 Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach als Beispiel eines geschlossenen elektronischen Kommunikationsystems mit angemeldeten Nutzern und vorhandener Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der übertragenen Dokumente. Möglicherweise muss hier bei der Frage, wer die Anmeldung eines Rechtsanwaltes zum EGVP überwacht, noch nachgebessert werden, ggf. durch Einbindung der Anwaltskammern. 2 Es geht nicht um die elektronische Akte, sondern um die elektronische Kommunikation des Gerichts mit Außenstehenden. 3 Die Identifizierung des übertragenen Dokumentes erfolgt dabei über eine technische Dokument-ID (eine Art eindeutige Kennnummer), ohne den Inhalt des (verschlüsselt übertragenen) Dokumentes sehen zu müssen. 4 Vgl. bereits heute 174 Abs. 2 ZPO. 5 Diesmal auf herkömmlichen Weg. Einen solchen Vorgang kann das Fachsystem des Gerichtes automatisch anstoßen. 6 Man muss hier gleich dem Einwand begegnen, dass dieses System bei Zustellungsverweigerern nicht greift. Das ist zwar richtig, aber unbeachtlich. Ein IT-System muss die Masse der praktisch anfallenden Geschäftsvorfälle effektiv und schnell erledigen und darf sich nicht daran verzetteln, die geringe Anzahl von Sonderfällen umfassend mit lösen zu wollen. 7 Anders als beim Textdokument eines EB, das beim Rücklauf einen weiteren Arbeitsschritt auslöst. 8 Übersteigerte Sicherheitsanforderungen, die über den jetzigen Standard hinausgehen, gehen in der Regel auf Kosten der Praktikabilität und der Nutzbarkeit eines technischen Systems und sind zu vermeiden. Februar 2011 DRiZ 49

16 Verbandsteil Berichte wird. In der herkömmlichen papiergebundenen Welt stützt sich dieses Vertrauen auf das Papier und die damit fest verbundene und verkörperte Unterschrift. Bei einem elektronischen Kommunikationssystem, das über definierte, gesicherte Transportwege abgewickelt wird und in dem die Teilnehmer an der Kommunikation bekannt sind, ist ein anderer Ansatz möglich. Hier kann sich das Vertrauen darauf gründen, dass das Dokument von einem bestimmten Absender abgeschickt wurde und Veränderungen oder gar Verfälschungen auf dem Transportweg technisch ausgeschlossen sind. 9 Entscheidende Frage bei Schriftsätzen oder verfahrensrechtlich relevanten Erklärungen der Verfahrensbeteiligten ist, ob sich die Deckungsfunktion der Unterschrift nur durch die qualifizierte elektronische Signatur darstellen lässt oder ob nicht auch anders ausreichend deutlich wird, dass der Absender die im übermittelten Schriftstück enthaltenen Erklärungen gegen sich gelten lassen will. Die Notwendigkeit der Signatur wird zum Teil von den Vertretern der Anwaltschaft betont mit dem Argument, ein Schriftsatz müsse deutlich von einem Entwurf zu unterscheiden sein. Allerdings kommen Fälle, in denen versehentlich ein Entwurf in den Rechtsverkehr gelangt war, praktisch nicht vor. Dagegen betrifft die Rechtsprechung zur fehlenden Unterschrift regelmäßig den umgekehrten Fall einer vergessenen Unterschrift, in dem sich der Anwalt den Schriftsatz nur zu gern i. d. R. zur Fristwahrung im Rechtsverkehr hätte zurechnen lassen. 10 Es reicht daher aus, dass der Anwalt das Dokument in diesem geschlossenen System an den ausgewählten Empfänger das Gericht abgeschickt hat. Für gerichtliche Dokumente, die lediglich innerhalb des Verfahrens zwischen den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht werden, sichert das technische System die erforderliche Authentisierung und den Veränderungsschutz. Eines zusätzlichen dokumentbezogenen Schutzes durch eine elektronische Signatur bedarf es nicht. Soll dieses gerichtliche Dokument aber außerhalb des geschlossenen Kreises der Verfahrensbeteiligten verwendet werden und Beweis im Sinne einer öffentlichen Urkunde erbringen, so besteht ein Bedürfnis, die Authentizität unmittelbar dem Dokument zu entnehmen. Dazu bedarf es allerdings nicht einer personengebundenen qualifizierten elektronischen Signatur, sondern eines elektronischen Behördensiegels. 11 Im Rechtsverkehr ist es nicht entscheidend, welcher Justizbedienstete das Dokument verschickt hat, allein relevant ist, dass es von dem betreffenden Gericht kommt. Daher ist die personengebundene Signatur nicht nur unpraktikabel, sondern nicht einmal sachdienlich. 12 Die Einwände, dass auch in der Papierwelt der persönlich unterschriebene Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung von Original und Abschrift bescheinigen soll, greifen nicht. Schon bei papiergebundener Vorgehensweise findet eine tatsächliche Überprüfung in der Praxis bei Beglaubigungen und Ausfertigungen 13 nicht mehr statt, vielmehr verlassen sich die Justizbeschäftigten zu Recht darauf, dass durch das System die Übereinstimmung gesichert ist. Bei einem automatisierten Versendevorgang muss daher allein durch technische Vorkehrungen sichergestellt sein, dass das richtige Dokument an den richtigen Empfänger geschickt wird. 14 Eine personengebundene qualifizierte Signatur, die Rückschlüsse auf den verantwortlichen Bearbeiter zulässt, ist für die äußere Wirksamkeit des Dokumentes nicht erforderlich. IV. Fazit/Vorschläge Insbesondere auf Justizseite ist die personengebundene qualifizierte elektronische Signatur praktisch nicht erfolgversprechend einsetzbar, sie ist auch in den allermeisten Fällen unnötig. Der verfahrensrechtliche Zwang zur personengebundenen qualifizierten Signatur sollte beseitigt bzw. auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. 15 Soweit erforderlich, ist eine Behördensignatur einzusetzen. Die Möglichkeit einer elektronischen Zustellung mit einer gesetzlichen unwiderleglichen Zugangsvermutung bei Abruf bzw. einer negativen Empfangsbestätigung bei Scheitern der Zustellung sollte gesetzlich verankert werden. 9 Dann ist eine dokumentbezogene Authentisierung durch personengebundene qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich. 10 Das Schriftformerfordernis dient also de facto nicht zum Schutz des Ausstellers, sondern wirkt sich verfahrensrechtlich nur zu seinem Nachteil aus! 11 Mit der derzeit in Arbeit befindlichen Reform des Signaturrechts werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Behördensignatur geschaffen. 12 Im Mahnverfahren bestehen bereits vergleichbare geringere Anforderungen. Nach 692 Abs. 2 ZPO genügt an Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. 703 b Abs. 1 ZPO ordnet bei maschineller Bearbeitung einen ausdrücklichen Verzicht auf das Unterschriftserfordernis bei Erstellung einer Ausfertigung an; der Abdruck des Gerichtssiegels reicht aus. 13 Auch führt die Unklarheit der Unterscheidung von formlosem Schriftstück, beglaubigter Abschrift, Ausfertigung und Urschrift zu Rechtsunsicherheit (vgl. jüngst die Entscheidung des BGH vom XII ZB 132/09) und im Zweifel dazu, dass unnötig der höchste Standard gewählt wird. 14 Dies ist eine interne Organisationsverpflichtung der Behörde, die ggf. auch für Fehler haftet. Auch für die interne Kontrolle ist eine personengebundene Signatur nicht erforderlich. Es gibt andere technische Möglichkeiten, intern nachzuvollziehen, wer ein bestimmtes Dokument erstellt und versandt hat. Wenn eine Organisation ein Dokument versendet, das in der Außenwelt Rechtswirkungen nach sich zieht, muss sie intern dafür sorgen, dass es ordnungsgemäß zustande kommt. Nach außen dringen muss dies aber nicht. 15 Diese These deckt sich mit Überlegungen des Bundesministeriums des Innern zur Erstellung eines E-Government-Gesetzes, in dem die zahlreichen Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit überprüft werden sollen und Alternativen zum Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur gesucht werden, die sich so das ausdrückliche Fazit in der Praxis nicht bewährt hat. 50 DRiZ Februar 2011

17 Berichte Verbandsteil Deutsch-Chinesisches Richterseminar an der Richterakademie in Wustrau Tagungsbericht R Dr. Evelyn Henning, Peking/Magdeburg * In der Zeit vom 12. bis haben das Bundesjustizministerium, das Hessische Justizministerium, die Deutsche Richterakademie und die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH zusammen mit der Nationalen Richterakademie des Obersten Volksgerichts der VR China ein Richterseminar zum Thema der Verfahrensgrundsätze im Zivil-, Straf-, und Verwaltungsrecht veranstaltet, an dem 27 deutsche Richter verschiedener Gerichtsbarkeiten sowie sieben chinesische Richter verschiedener Instanzen der chinesischen Gerichtsbarkeit teilnahmen. I. Einführung Die deutsch-chinesische Zusammenarbeit im Justizbereich hat eine lange Tradition. Sie reicht bis ins Jahr 2000 zurück und ist wesentlicher Bestandteil der Rechtskooperation zwischen Deutschland und China. Ziel und Inhalt ist die Verankerung und Stärkung von Rechtsstaatlichkeit sowie Rechtssicherheit in der Judikative der Volksrepublik China. Beide setzen eine nachvollziehbare und vorhersehbare Anwendung von Recht voraus. Dementsprechend war Schwerpunkt der bisherigen Zusammenarbeit die Vermittlung einer an den Grundsätzen von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit orientierten methodischen Rechtsanwendung in zwei- bis dreiwöchigen Trainingskursen im Rahmen der regulären Richterausbildung in China wurde die Laufzeit des Programmes um weitere fünf Jahre verlängert und Rechtsanwalt Eberhard Siegismund, zuletzt Unterabteilungsleiter im Bundesministerium der Justiz, hat die Leitung des Programmes übernommen. Im November 2008 wurde zum ersten Mal ein Richterseminar zu grundlegenden Fragen der chinesischen und deutschen Gerichtsbarkeit an der Richterakademie in Wustrau durchgeführt. Die Seminarreihe wurde im Oktober 2009 mit einem Richterseminar zum Thema»Gütliche Streitbeilegung/Mediation/Schiedsverfahren«an der Nationalen Richterakademie in Peking fortgesetzt. Beide Veranstaltungen wurden von allen Seiten als großer Erfolg gewertet und mit dem Richterseminar im Juli 2010 in Wustrau fortgeführt. Die Veranstaltung wurde von Regierungsdirektorin Kuhlmann im Namen des Bundesjustizministeriums eröffnet, die in ihrem Grußwort das turnusmäßige Richterseminar als wichtigen Bestandteil des aktiven Rechtsaustauschs zwischen China und Deutschland bezeichnete. In seiner Eröffnungsrede betonte der chinesische Delegationsleiter Professor Bi Yuqian, dass neben Deutschland als einem der wichtigsten Vertreter des kontinentalen Rechtssystems auch China auf eine lange Rechtstradition zurückblicke. Ziel des Seminars sei es, Entwicklung und Stand der Verfahrensführung in verschiedenen Rechtsgebieten zu vergleichen und zu erörtern, um einem chinesischen Sprichwort folgend, mit Hilfe der Steine anderer Berge die eigene Jade zu polieren. Dabei begrüße er einen intensiven und interaktiven Austausch der Richter beider Länder sowohl in den Richterseminaren als auch bei den Trainingskursen der GTZ an der Nationalen Richterakademie in Peking. II. Tagungsbeiträge Während der fünftägigen Veranstaltung wurden die grundlegenden Verfahrensgrundsätze der drei großen Rechtsgebiete erläutert und rechtsvergleichend zur Diskussion gestellt. Alle Beiträge wurden konsekutiv übersetzt. Gleich zu Beginn des Seminars wurde bei den Vorträgen über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Zivilverfahren deutlich, dass die grundlegenden Prinzipien, nämlich der Justizgewährungsanspruch, der Vorrang konsensualer Streitbeilegung vor streitiger Entscheidung, die Dispositionsmaxime, der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Grundsatz der mündlichen Verhandlung sowie der Begründungszwang gerichtlicher Entscheidungen in den Rechts- bzw. Gesellschaftsordnung beider Länder verankert sind. Zur Verwunderung der chinesischen Richter werden diese in Deutschland von Rechtsprechung und Lehre hergeleitet, während sie in China ausdrücklich im Zivilprozessgesetz geregelt sind. Als wesentlicher Unterschied ist der in China im Zivilverfahren geltende Amtsermittlungs- * Die Autorin Henning ist Richterin in Magdeburg, nebenberuflich als Dozentin der Hochschule für Ökonomie und Management (FOM) in China tätig und hat die Veranstaltung rechtsberatend für das Programm Rechtswesen, V. R. China der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH begleitet. Februar 2011 DRiZ 51

18 Verbandsteil Berichte grundsatz hervorzuheben, wonach der Richter auf Antrag der Parteien von Amts wegen die Beweisermittlung durchführt. Dieser wird in der jüngeren Rechtsentwicklung, insbesondere durch die vom Obersten Volksgericht erlassenen Beweisbestimmungen zunehmend durch Elemente der Parteiautonomie aber auch durch die gesetzlich geregelten Erledigungsfristen begrenzt. Diese betragen für ein Zivilverfahren erster Instanz sechs Monate, für ein Berufungsverfahren drei Monate. Auch im Strafverfahren wurden viele Gemeinsamkeiten gefunden. Ähnlich zum deutschen Verfahrensaufbau sieht auch das chinesische Strafprozessgesetz eine Gliederung in die Verfahrensschritte des Ermittlungsverfahrens, der Zulassung der Anklage sowie dem anschließenden Verhandlungs- und Entscheidungsverfahren vor. Im Unterschied zur deutschen Rechtslage sind zum einen auch für den Strafprozess Erledigungsfristen geregelt, die für ein vereinfachtes Verfahren 20 Tage ab Anklageerhebung und für die übrigen Verfahren 30 Tage betragen. Zum anderen gilt sowohl für den Betroffenen als auch für die Zeugen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage, wobei eine Verurteilung allein aufgrund eines Geständnisses des Angeklagten wegen der geltenden Unschuldsvermutung nicht zulässig ist. Letztere findet in Deutschland hingegen ihre Ausprägung im Schweigerecht des Angeklagten. Für die Zeugen gilt auch nach deutschem Recht die Aussage- und Wahrheitspflicht, anders als in China ist diese jedoch durch Aussageverweigerungsrechte eingeschränkt. In der anschließenden recht offenen Diskussion über die Todesstrafe und deren Rückgang in China wurde dieser von den chinesischen Teilnehmern damit begründet, dass durch Gesetzesinterpretationen des Obersten Volksgerichtshofes strengere Maßstäbe für deren Anwendung geregelt worden seien, die von den unteren Instanzen sorgsam beachtet und befolgt werden. Grund dafür sei, dass die Zurückweisung eines Falles durch Berufung unmittelbar negativen Ausfluss auf die Beförderung habe, da die Anzahl der gescheiterten Verfahren ein wichtiges Beurteilungskriterium für chinesische Richter darstelle. Bei den Vorträgen zum Verwaltungsrecht wurde deutlich, dass sich das Verwaltungsprozessrecht historisch betrachtet ähnlich, nur in China zeitversetzt später entwickelt hat. Während anfänglich Rechtsschutz gegen staatliches Handeln wegen dem staatlichen Gewaltmonopol als nicht notwendig erachtet wurde, hat sich diese Sichtweise in Deutschland in den letzten 180 Jahren und in China seit Mitte des 20. Jahrhunderts geändert, nachdem mit dem subjektiven öffentlichen Recht auch der öffentlich-rechtliche Anspruch entwickelt worden ist. Während nach deutschem Recht vom Verwaltungsakt im weiteren Sinne auch Rechtsnormen umfasst sind, folgt das chinesische Recht allerdings dem konkreten Verwaltungsaktbegriff, der nur Rechtsschutz gegen konkret-individuelle Verwaltungsakte ermöglicht. Ausgehend hiervon erschien es den chinesischen Richtern fremd, dass deutsche Richter Vorschriften im Rang unter den förmlichen Gesetzen sogar im Einzelfall verwerfen können. In China erlässt das Oberste Volksgericht hingegen gar Interpretationen zur Gesetzesanwendung, die in der Praxis bei der Rechtsanwendung durch die unteren Gerichte als Anwendungshilfen sorgsam beachtet, aber gerade nicht inhaltlich überprüft werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt der gemeinsamen Erörterung waren das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung in den verschiedenen Rechtsgebieten, bei dem festgestellt wurde, dass zwar nach den Verfahrensgesetzen beider Länder der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, dieser jedoch unterschiedlich ausgeprägt ist. Gerade weil in Deutschland der Richter an keine Beweisregeln gebunden ist, ist die Beweiswürdigung häufig kompliziert und Herzstück seiner Entscheidung. In China hingegen enthalten die Beweisbestimmungen ein konkretes Prüfungsmuster zur Beweiswürdigung, welches dem Richter die Arbeit erleichtert, aber in der Rechtswirklichkeit auch zu einer Mischform zwischen freier und gesetzlicher Beweiswürdigung führe. III. Schlussbetrachtung Das Seminar war nach Ansicht aller Teilnehmer ein großer Erfolg. Den Vorträgen schlossen sich häufig Diskussionen an, in denen auf deutscher und chinesischer Seite auch die eigene Situation kritisch hinterfragt und ein offener Meinungsaustausch gepflegt wurde. Es hat sich gezeigt, dass die Verfahrensgrundsätze in beiden Ländern traditionell verankert sind, sich aber in der rechtlichen sowie auch in der tatsächlichen Ausgestaltung fortwährend im Entwicklungsprozess befinden. Die vergleichende Analyse ergab viele Ähnlichkeiten, ebenso wurde vom Erfahrungsaustausch in den Bereichen der Unterschiede profitiert, da dadurch Impulse für das eigene Rechtssystem ausgehen können. Abgerundet wurde das Seminar durch viele persönliche Gespräche und Kontakte zwischen den deutschen und chinesischen Teilnehmern am Rande der Veranstaltung, die zu einem besseren Verständnis für das jeweilige Rechtssystem und die jeweilige Rechtskultur beitragen konnten. 52 DRiZ Februar 2011

19 Berichte Verbandsteil Demokratisierung der Demokratie Jens Petermann, MdB, Rechtspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE Die Signale sind unüberhörbar, Stuttgart und Gorleben sind nur zwei repräsentative Beispiele für eine Stimmungslage im Land, die mit wenigen Worten umschrieben eines verdeutlicht: Die repräsentative Demokratie ist an ihren Grenzen angekommen. Die die politische Klasse repräsentierenden Parteien erfüllen ihren verfassungsmäßigen Auftrag aus Art. 20 Grundgesetz nur noch unzureichend. Sie werden nicht nur durch Lobbyisten gesteuert, sondern lassen sich von diesen gleich noch die Gesetze schreiben. Allein im Jahr 2007 haben mindestens 100 Beschäftigte aus Unternehmen und Verbänden in den Ministerien Gesetzesvorlagen erarbeitet. Aus der Mitte der Gesellschaft regt sich daher Widerstand; die Basis der Parteiendemokratie kommt ins Rutschen. Friedliche Demonstrationen wie in Stuttgart, weitgehend gewaltfreier ziviler Ungehorsam wie im Wendland, lässt der Staat mit Wasserwerfern, Pfefferspray und Polizeiknüppeln auf zum Teil brutale Art und Weise unterbinden. Das bringt die Menschen auf die Palme. Die Beispiele, die zeigen, dass sich die Bevölkerung als Souverän von den ihre Lebenswirklichkeit betreffenden Entscheidungsprozessen entfremdet, häufen sich auffällig. Der Ruf nach mehr Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen ist unüberhörbar. Zahlreiche Verbände und Initiativen haben die Demokratisierung der Demokratie auf die Tagesordnung gesetzt. In den Bundesländern gibt es bereits Möglichkeiten der unmittelbaren Einflussnahme der Wahlberechtigten auf politische Entscheidungen. Die Versuche der Länder und Kommunen,»Mehr Demokratie zu wagen«, haben zu bemerkenswerten Ergebnissen geführt. In Berlin scheiterte der Versuch, den Ethikunterricht an den Schulen abzuwerten, in Hamburg hingegen haben sich die Verfechter der schulischen Elite durchgesetzt. In Thüringen ist das Volksbegehren für bessere Kitas inzwischen Gesetz. Die Bevölkerung hat ihren Willen kundgetan und sichtbare Verbesserungen für die Familien im Land erreicht. Das Thema hat nun endlich auch bundespolitische Bedeutung und ist bereits vor Jahren im Deutschen Bundestag angekommen. Seit der 14. Wahlperiode gab es wiederholt Gesetzentwürfe zur Einführung verschiedener Formen der direkten Demokratie. I. Die Ausgangslage Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Mit dem Begriff»Abstimmung«verbindet man gemeinhin auch die Möglichkeit direkter Entscheidungen der Wahlberechtigten über politische Sachfragen. Die herrschende juristische Meinung lässt dies aber nur ausnahmsweise im Fall des Art. 29 Grundgesetz (Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 20 Rn. 50) zu. Es bedarf somit nach einhelliger Meinung einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage zur Stärkung der demokratischen Einflussmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger. Auch in der 17. Wahlperiode ist die Entwicklung der direkten Demokratie Thema im Deutschen Bundestag. Am debattierten die Abgeordneten über einen Gesetzentwurf der Linksfraktion (DS 17/1199), der die Einführung einer dreistufigen Volksgesetzgebung in das Grundgesetz vorsieht. II. Ein Lösungsansatz Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, die Einflussmöglichkeiten auf die Lösung gesellschaftlicher Probleme zu verbessern. Dies soll durch die Verankerung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden im Grundgesetz möglich sein. In Art. 76 wird der Kreis der Berechtigten zur Einbringung von Gesetzesvorlagen mit Einführung der Volksinitiative erweitert. In Art. 77 wird klargestellt, dass künftig durch Volksentscheid Gesetze erlassen werden können; in Art. 79, dass eine Grundgesetzänderung auch durch Volksentscheid möglich ist. Die Art. 82 a bis 82 c beinhalten die Regelungen zur Volksgesetzgebung und sichern, dass Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nicht nur Anhängsel im Gesetzgebungsverfahren von Bundestag und Bundesrat sind, sondern eine direkte Einflussnahme durch den Souverän erfolgt. Dabei nehmen die Wahlberechtigten als Inhaber der Staatsgewalt eine besondere Rolle ein. Art. 82 a regelt die erste Stufe der Volksgesetzgebung nämlich die Volksinitiative. Im Einzelnen werden der Kreis der Berechtigten, die Gegenstände der politischen Willensbildung und der Charakter der Volksinitiative als Befassungsauftrag an den Deutschen Bundestag bestimmt. Als Quorum Februar 2011 DRiZ 53

20 Verbandsteil Berichte ist die Zahl von Wahlberechtigten vorgesehen, um einerseits Bagatellinitiativen zu verhindern und andererseits keine zu großen Hürden für das gesellschaftliche Engagement aufzustellen. Die Zahl entspricht dabei der Anzahl der Stimmen, die für ein Bundestagsmandat erforderlich sind. Des Weiteren wird zwischen dem Fall der Zulässigkeit und dem der Unzulässigkeit einer Volksinitiative unterschieden sowie die sich daraus ergebenden Folgen beschrieben. Sollte der Bundestag eine erfolgreiche Volksinitiative für unzulässig erklären, ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gegen diese Entscheidung eröffnet. Art. 82 b regelt das Volksbegehren, die zweite Stufe der Volksgesetzgebung. Demzufolge können die Vertrauensleute der Volksinitiative frühestens zwei Monate nach der Ablehnung durch den Deutschen Bundestag ein Volksbegehren einleiten. Für ein erfolgreiches Volksbegehren bedarf es der Unterschriften von mindestens 1 Million Wahlberechtigter innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Das Quorum von circa 1,7 % der Wahlberechtigten ist auch in vielen anderen Staaten üblich. Sofern das Volksbegehren eine Änderung des Grundgesetzes betrifft, werden die Unterschriften von mindestens zwei Millionen Wahlberechtigten gefordert. Art. 82 c schließlich behandelt die dritte Stufe der Volksgesetzgebung, den Volksentscheid. Es wird klargestellt, dass dem Deutschen Bundestag auch nach einem erfolgreichen Volksbegehren die Möglichkeit offensteht, dem Inhalt des Volksbegehrens zu entsprechen. Falls der Deutsche Bundestag von diesem Recht nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch macht, muss in einer Zeitspanne von vier bis zwölf Monaten nach Abschluss des Volksbegehrens der Volksentscheid stattfinden. Den Fraktionen des Deutschen Bundestages wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Konkurrenzentwurf zur Abstimmung zu stellen. Der Bundestag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Volksentscheid beschließen. Als weiteres Element wird den Fraktionen des Bundestages ein Recht eingeräumt, eine Sachfrage zur Abstimmung am Wahltermin der Bundestagswahl vorzuschlagen. Die Fraktionen können jeweils eine Sachentscheidung zur Abstimmung stellen, die mit»ja«oder»nein«beantwortet werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Zulässigkeit zu entscheiden. Damit soll verhindert werden, dass grundgesetzwidrige Fragen zum Beispiel die Todesstrafe zur Abstimmung gestellt werden. Schließlich werden die Voraussetzungen für die Annahme eines Gesetzentwurfes beziehungsweise eines Beschlussentwurfes im Rahmen eines Volksentscheides definiert. Es bedarf hierzu der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei nur die gültigen Ja- und Neinstimmen zählen. Eine mögliche Einflussnahme des Bundesrates wird durch die separate Zählung der Stimmen in einem Bundesland berücksichtigt. Bei zustimmungspflichtigen Gesetzen werden die Stimmen doppelt gezählt. Dabei gilt das Ergebnis in einem Land als Abgabe seiner Bundesratsstimmen. Bei Verfassungsänderungen ist die Mehrheit von so vielen Ländern erforderlich, dass deren Stimmen einer Zweidrittelmehrheit im Bundesrat entsprechen. So weit mit einem Gesetz das Grundgesetz geändert werden soll, ist im Rahmen des Volksentscheides die Zustimmung von 2/3 der Stimmen zu fordern, wobei sich mindestens 1/4 der Stimmberechtigten an dem Volksentscheid beteiligen muss. In einem Ausführungsgesetz sollen letztlich Regelungen zur Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger, zur Sicherung der freien Unterschriftensammlung, zum Ablauf des Verfahrens und der Kostenerstattung enthalten sein. Es besteht berechtigte Hoffnung, dass dieser Gesetzentwurf nicht wie seine Vorgänger still und heimlich beerdigt wird. Die sehr lebendige Debatte hat gezeigt, dass quer durch alle Parteien das Thema ernst genommen wird. Ein Wille zu Veränderungen ist spürbar. Vordergründige Streitpunkte, wie die Höhe des Quorums oder die Länge von Fristen, lassen sich in der Diskussion sicher ausräumen. Mit Blick in die Länder, wo das Volksbegehren seit Jahren ein wichtiges Element der Politik ist, auch mit Blick nach Europa, wo seit geraumer Zeit Initiativen für Volksentscheide auf EU-Ebene diskutiert werden, sollte es möglich sein, mehr Demokratie auch im Bund zu wagen. Die Weiterentwicklung unserer demokratischen Kultur kann davon nur profitieren. Krise oder Festigung der bürgerlichen Demokratie? Die Beantwortung dieser Frage hängt auch mit der Frage zusammen ob es gelingt, den Bürgerinnen und Bürgern durch die Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf politische Entscheidungen mehr Verantwortung einzuräumen und dies im Grundgesetz zu verankern. 54 DRiZ Februar 2011

21 Rechtsbericht aus Berlin Verbandsteil Gerichtsvollzieher sollen am Erfolg beteiligt werden Christoph Braunbeck, Senatskanzlei, Vertretung des Landes Berlin beim Bund So recht mögen wohl selbst freidemokratische Rechtspolitiker aus den Ländern nicht mehr an einen Erfolg ihrer über den Bundesrat angestoßenen Initiativen für mehr Entstaatlichung in der Justiz glauben und setzen deshalb jetzt auf kleine Schritte hin zu mehr Wettbewerb im Gerichtswesen. Weil sich der Bundestag auch in dieser Wahlperiode mit der Länderinitiative zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BT-Drs. 17/1225) trotz grundsätzlicher Bereitschaft der Koalition, Zwangsvollstreckungsaufgaben auf Beliehene zu übertragen, schwer tut, haben Hessen und Sachsen in der Dezember-Sitzung des Bundesrates eine neue Gesetzesinitiative vorgestellt (BR-Drs. 808/10). Die liberalen Justizminister dieser Länder wollen in der bisherigen Systematik des im wesentlichen aufwandsbezogenen Gerichtsvollzieherkostengesetzes ein Hindernis dafür erkannt haben, dass mittelständische Wirtschafts- und Handwerksbetriebe ihre Forderungen in der Vollstreckung nicht immer effizient realisieren können. Ursache hierfür sei, dass erfolgsbezogene Komponenten insbesondere in der Geldvollstreckung nur schwach ausgeprägt seien und dem Gerichtsvollzieher keinen ausreichenden Leistungsanreiz böten. Künftig soll deshalb für die Ablieferung von Geld an den Auftraggeber eine Erfolgsgebühr in Höhe von 3 % des abzuliefernden Betrages, mindestens aber 5 E erhoben werden. Um bei sehr hohen Vollstreckungserlösen kein Missverhältnis zur Leistung des Gerichtsvollziehers entstehen zu lassen, soll die Erfolgsgebühr, die regelmäßig an den Schuldner weitergereicht werden soll, auf 300 E begrenzt werden. Auch ihre klammen Justizkassen verlieren die Justizminister nicht aus dem Blick. Weil die Kostendeckungsquote für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher den Personalund Sachaufwand nur zu knapp 45 % abdecke, sollen die derzeitigen und seit 2001 unveränderten Gebühren um durchschnittlich 30 % erhöht werden. Der Gesetzesantrag wird jetzt in den Ausschüssen des Bundesrates beraten. Erleichterter Strafdatenaustausch in der EU Der Rahmenbeschluss, dem der nunmehr zur Beratung in den parlamentarischen Gremien anstehende Umsetzungsentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 853/10) zu Grunde liegt, beruht auf dem Grundsatz, Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedsstaates unter den gleichen Bedingungen wie innerstaatlichen Strafverfolgungsstellen Zugang zu vorhandenen Informationen zu gewähren. Damit geht der Rahmenbeschluss weiter als bisherige Regelungen zur Rechtshilfe, die die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dem nationalen Gesetzgeber überlassen hatten. Ersuchen aus anderen Mitgliedsstaaten sollen in Eilfällen innerhalb von acht Stunden, regelmäßig in einer Woche, maximal aber innerhalb von zwei Wochen bearbeitet werden. Können diese Fristen nicht eingehalten werden, so muss der ersuchende Staat davon in Kenntnis gesetzt werden. Ausgeschlossen soll die Übermittlung von Informationen aber sein, wenn diese nur durch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie eine Beschlagnahme erlangt werden können. Ist die im anderen EU-Staat zu verfolgende Tat nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht, so kann ein Übermittlungsersuchen abgelehnt werden. Konsequenzen aus einem EuGH-Urteil zieht ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 855/10) dem zu Folge bei einem Fernabsatzvertrag kein Wertersatz mehr geleistet werden muss, wenn ein Kunde die gekaufte Ware lediglich prüft und den Vertrag danach widerruft. Meint ein Besteller, die georderte Abendgarderobe erst nach dem Belastungstest einer Ballnacht beurteilen zu können, so soll er aber für die gezogenen Nutzungen aufkommen müssen. Eine derartige Nutzung ginge über eine Prüfung von Eigenschaften und Funktionsweise der bestellten Ware dann doch hinaus und verpflichte zu entsprechenden Wertersatz. Streit um die Rehabilitierung homosexueller Verurteilter Bereits vor zwei Jahren konnten die Grünen die Rechtspolitiker der anderen Fraktionen nicht davon überzeugen, in der Bundesrepublik bis 1969 ergangene Urteile nach den 175 und 175 a StGB aufzuheben und die Betroffenen zu entschädigen. Übereinstimmend stellten in der damaligen Debatte Vertreter von Union, SPD und FDP fest, dass diese Strafurteile aus heutiger Sicht unverständlich und beschämend gewesen seien, dass aber der demokratische Gesetzgeber aus Gründen der Gewaltenteilung gehindert sei, unter der Geltung des Grundgesetzes von unabhängigen Gerichten verkündete Urteile rückwirkend ihre Rechtskraft zu nehmen. Obwohl dies eine Mehrheit des jetzigen Bundestages ebenso sehen dürfte, haben die Grünen ihren damaligen Antrag erneut vorgelegt (BT-Drs. 17/4042). Februar 2011 DRiZ 55

22 Verbandsteil Rechtsbericht aus Brüssel Abschied vom einheitlichen EU-Recht Dr. Torsten Brand (LL.M. eur.), Ständiger Vertreter des Dienststellenleiters des Sachsen-Verbindungsbüros Brüssel Die erste verstärkte Zusammenarbeit in der Geschichte der EU ist beschlossene Sache: Anfang Dezember 2010 haben sich die EU-Justizminister von 14 Mitgliedstaaten auf Regeln über das anwendbare Recht bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes geeinigt (= IPR des Scheidungsrechts, auch»rom-iii«genannt). Notwendig wurde dieser Weg in ein EU-Partikularrecht, weil familienrechtliche EU-Gesetze nur einstimmig beschlossen werden können und Schweden Mitte 2008 endgültig seine Zustimmung verweigert hatte. Danach hatten zwar rund zehn Mitgliedstaaten einen Antrag auf Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit gestellt, doch mehr als ein Jahr lang traute sich die EU-Kommission nicht, auf diesen Antrag zu reagieren. Erst die neue Justiz-Kommissarin Viviane Reding brachte den Gesetzgebungsprozess im Frühsommer 2010 wieder in Gang. An dem neuen EU-Scheidungs-IPR beteiligen sich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien; hier können die Ehegatten nun durch Vereinbarung das anwendbare Scheidungsrecht aus folgenden Rechtsordnungen wählen: dem Recht ihres gemeinsamen Aufenthaltsstaats, dem Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, sofern einer von beiden dort immer noch wohnt, dem Recht des Staates, dem einer der beiden Ehegatten angehört, dem Recht des angerufenen Gerichts. Spätestens muss diese Rechtswahl bei Anrufung des Gerichts geschlossen werden. Sollte keine Rechtswahl getroffen worden sein, so wird das anwendbare Recht in einer Art Kaskade ermittelt: Ausgangspunkt ist das gemeinsame Aufenthaltsrecht, falls kein gemeinsamer Aufenthalt existent: das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthalts, sofern einer der beiden Ehegatten dort noch lebt, falls beide Gatten weggezogen sind: das Recht des Staates, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts angehören, falls beide Gatten unterschiedlicher Nationalität sind: das Recht des angerufenen Gerichts. Für die übrigen 13 EU-Mitgliedstaaten (darunter Großbritannien, Irland, die Niederlande und Polen) entfaltet die EU-Verordnung keinerlei Rechtswirkung. Allerdings können sie mit Ausnahme von Dänemark jederzeit der verstärkten Zusammenarbeit beitreten. Nächstes Partikularrecht beim EU-Patent? Diese erste verstärkte Zusammenarbeit ist eine einschneidende Wegmarke im EU-Recht. Zwar nehmen bereits am Euro und am Schengen-Raum nicht alle EU-Mitgliedstaaten teil, auch finden rechtspolitische EU-Gesetze seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in Dänemark niemals und in Irland sowie Großbritannien nur nach einem ausdrücklichen»opt-in«anwendung. Doch nun wird erstmals ein EU-Sekundärrechtsakt produziert, der ganz bewusst lediglich in einem Teil der EU Anwendung finden wird. Die EU begibt sich damit endgültig auf den Weg eines Europas unterschiedlicher rechtlicher Integrationsgeschwindigkeiten und verabschiedet sich von dem früheren Dogma, dass alle Mitgliedstaaten stets gemeinsam voranschreiten müssten. Diese Methode dürftevon nun an bei allen wichtigen Dossiers probates Mittel sein, bei denen man die erforderliche Mehrheit partout nicht erreichen kann. Der nächste»ermächtigungs-vorschlag«für eine verstärkte Zusammenarbeit liegt bereits seit dem auf dem Tisch, nämlich zur»schaffung eines einheitlichen Patentschutzes«. Die EU- Kommission entspricht damit den formellen Bitten von zwölf Mitgliedstaaten (Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Schweden, Slowenien und Großbritannien). Zuvor waren Mitte November 2010 die Verhandlungen um das (einstimmig zu beschließende) Sprachenregime für das EU-Patent endgültig gescheitert; vor allem Spanien und Italien hatten sich diesem Rechtsakt vehement widersetzt. Schon im März könnte der Ermächtigungsvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit (qualifizierte Mehrheit im Rat, Zustimmung des EP) angenommen werden; danach würden die eigentlichen Verhandlungen um die Rechtstexte der verstärkten Zusammenarbeit beginnen (somit evtl. sogar noch vor Veröffentlichung des mit Spannung erwarteten EuGH-Rechtsgutachtens über die Frage, ob die Gründung einer Europäischen Patentgerichtsbarkeit per völkerrechtlichen Vertrag gegen das EU-Recht verstoßen würde). 56 DRiZ Februar 2011

23 Aufsätze Kommunikation im Gerichtssaal Bericht über ein Projekt zur Optimierung der richterlichen Kommunikation im Bereich des OLG Köln Teil 1 Prof. Dr. Bernhard Schach, Cogitum Institut für Personal- und Organisationsentwicklung, Duisburg I. Die Profession des Richters: Frei, aber einsam Ralf Dahrendorf hat mit seiner 1960 erschienenen Studie»Bemerkungen zur sozialen Stellung und Herkunft der Richter an Oberlandesgerichten«1 eine sehr breite Erforschung des Richterberufs eingeläutet, in deren Verlauf empirisch arbeitende gleichwohl bisweilen klassenkämpferisch orientierte Sozialwissenschaftler heftig an den»toren der Jurisprudenz«rüttelten. 2 Richter gelten bei vielen wissenschaftlich erleuchteten Zeitgenossen auch heute noch als obrigkeitshörige und opportunistische»wende-experten«, die in Deutschland»fünf verschiedenen politischen Systemen und Staatsideologien... gedient und zur Wirksamkeit verholfen«haben. 3 Die oft mit großer Schärfe und teilweise sehr polemisch geführten wissenschaftlichen Auseinandersetzungen über die Richterschaft sind jedoch in der breiten Bevölkerung nicht angekommen. Hier hält man sich offenbar eher an die überlieferte Weisheit, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand sei. Überdies ist zu vermuten, dass das Bild des Richters beim breiten Publikum nachhaltig von Nachmittags-Soaps wie»richter Alexander Hold«und»Barbara Salesch«geprägt wird. Wo genau der Richter heute ansehensmäßig rangiert, lässt sich nicht verbindlich sagen. Das zweijährlich erscheinende Berufsprestige-Ranking des Instituts für Demoskopie in Allensbach führt den Richterberuf schon seit vielen Jahren nicht mehr auf, in einer vom Feuerwehrmann angeführten Berufsprestige-Untersuchung des Forsa Instituts liegt der Richterberuf 2009 immerhin unmittelbar hinter dem Arztberuf auf Platz fünf. Abseits der bisweilen stark ideologisch gefärbten Diskussion über den Richterberuf steht fest, dass Richter 4 einer Profession angehören. Nach Hesse sind die Angehörigen einer Profession»... mit einer kognitiv anspruchsvollen Problembearbeitung betraut. Sie verfügen über eine Spezialausbildung. Sie leisten Hilfe für Personen, die sich in akuten Problemlagen befinden (people processing). Sie stehen bei alledem unter einem Zeitdruck, der die volle Ausschöpfung aller Wissensquellen nicht erlaubt. Deshalb sind sie angewiesen auf Kooperation und belastet mit dem Risiko des Misserfolgs. Notwendigerweise folgt daraus Autonomie als weiteres Merkmal.«5 Die von Hesse genannten Merkmale gelten für alle Professionen, also beispielsweise für Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater. Im Falle der richterlichen Profession kommt hinzu, dass die Autonomie des Richters durch das Rechtsinstitut der richterlichen Unabhängigkeit grundgesetzlich abgesichert ist (Art. 97 Abs. 1 GG), wodurch sich ein gegenüber anderen Berufen sehr hohes Maß an Freiheit in der Berufsausübung ableitet. 6 Richter sind nicht weisungsgebunden, sie haben keinen Dienstvorgesetzten, nach dessen Vorgaben sie ihre Rechtsfälle zu bearbeiten haben. Ganz gleich, ob man das Fehlen eines Vorgesetzten im herkömmlichen Sinne als Fluch oder Segen interpretiert: Wer keinen Vorgesetzten hat, erhält kein unmittelbares»offizielles«feedback über seine berufliche Tätigkeit. Beim Richterberuf wird ein Teil der Feedback-Funktion in die nächste Instanz verlagert. Die höhere Instanz bewertet indessen ausschließlich die»hard skills«des Richters, indem sie die juristisch korrekte Subsumtion der Fälle und die Einhaltung der verbindlichen Verfahrensregeln überprüft. Die»soft skills«des Richters, jene Fähigkeiten, die ihn zu einer zielführenden Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten befähigen wie Empathie, verbale und non-verbale Kompetenz, zuhören können, Verbindlichkeit im Auftreten und Ausstrahlung werden von keiner dazu ermächtigten Instanz überprüft. Gleichwohl erhalten Richter auch Rückmeldungen über ihre Arbeit. Sei es ein Prozessbeteiligter, der sich nach der Ver- 1 Dahrendorf, Ralf, Bemerkungen zur sozialen Stellung und Herkunft der Richter an Oberlandesgerichten, nachgedruckt in: ders., Gesellschaft und Freiheit, Hamburger Jb Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 5, 1960, 260 ff. 2 So etwa Lautmann, Rüdiger, Soziologie vor den Toren der Jurisprudenz, Stuttgart 1971, ders.: Justiz die stille Gewalt, Frankfurt a. M. 1972, Lange, Elmar/Luhmann, Niklas, Juristen Berufswahl und Karrieren, Verwaltungsarchiv 65, 1974, Bilda, Klaus, Unabhängigkeit des Richters ein Mythos?, in Juristische Rundschau Heft 3 (2001), S Aus sprachlichen Gründen wird in diesem Text nicht durchgängig von»richterinnen und Richtern«gesprochen. Wenn»Richter«als Gattungsbegriff verwendet wird, sind damit sowohl weibliche als auch männliche Richter gemeint. 5 Hesse, Hans Albrecht: Einführung in die Rechtssoziologie. Ein Lehrbuch. Wiesbaden 2004, S. 137 unter Berufung auf Luhmann. 6 Der Frage, inwieweit die Autonomie des Richters gegenwärtig bedroht ist (vgl. dazu Hesse, S. 143 f.), kann hier nicht nachgegangen werden. Februar 2011 DRiZ 57

24 Aufsätze handlung fast übergriffig freundlich per Handschlag verabschieden möchte, sei es eine Äußerung eines Anwalts im Verfahren, aber all diese informellen Rückmeldungen stammen eben von Parteien oder Verfahrensbeteiligten. Die scheinbar peripheren, aber gerade für den kommunikativen Beruf des Richters so wichtigen Fragen wie»rede ich zu schnell?«,»versteht mich ein juristischer Laie noch?«,»wirke ich im Gerichtssaal souverän oder eher unsicher?«bleiben letztlich unbeantwortet. Wenn von Verfahrensbeteiligten Rückmeldungen dazu geäußert werden, bleibt die Frage, ob sie ehrlich gemeint sind. Insoweit ist der Richter in seinem Beruf frei aber einsam. Das trifft nicht nur für Einzelrichter, sondern auch für Richter in Spruchkammern zu. II. Zielsetzung der Fortbildungsmaßnahme des OLG Köln Professionelle Personalentwicklung ist gottlob auch in deutschen Großbehörden schon seit langem kein Fremdwort mehr. Angesichts der Tatsache, dass sich der Arbeitsdruck in Gerichten in Zeiten steigender Fallzahlen und eingefrorener oder sogar rückläufiger Personalressourcen stetig verstärkt, ist das Angebot von praxisrelevanten Hilfen für Mitarbeiter aus dem Fundus zeitgemäßer Personalarbeit geradezu eine aus der Fürsorgepflicht resultierende Notwendigkeit. Im Jahr 2005 wurde im zuständigen Dezernat 1 beim OLG Köln ein»konzept zur Einführung einer Intervision im Oberlandesgerichtsbezirk Köln«erarbeitet, dessen vorrangiges Ziel in der Sicherung der Qualität der Rechtsprechung bestand. Darin heißt es:»alle Richterinnen und Richter sollen die Möglichkeit haben, dass eine Kollegin oder ein Kollege nach Absprache an einer Sitzung in einer beobachtenden Rolle teilnimmt. Ein gezieltes Feedback durch methodisch geschulte Intervisoren stellt sicher, dass sich die Richterin/der Richter der Wirkung auf die Verfahrensbeteiligten bewusst wird und ggf. Anregungen zur Verbesserung ihres/seines Handelns erhält. Die kommunikative Kompetenz wird auf diese Weise erhöht. Zugleich kann durch dieses Instrument die Darstellung des Richteramtes in der Öffentlichkeit verbessert werden.«die Neigung, sich im Rahmen einer Intervision von einem Kollegen in die Sitzung begleiten zu lassen und anschließend über die gewonnenen Eindrücke des Intervisors zu diskutieren, hielt sich jedoch in Grenzen. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Zum einen ist es für die Angehörigen einer Profession geradezu typisch, fast allergisch auf alles zu reagieren, was auch nur entfernt mit dem odium von Fremdeinmischung und Kontrolle behaftet ist, zum anderen mag die Intervision bei vielen Richtern auch mit dem Instrument der»überhörung«durch den Landgerichtspräsidenten assoziiert werden. Und schließlich mag es vielen Richtern unangenehm sein, vor einem Kollegen, mit dem man mit hoher Wahrscheinlichkeit noch viele Jahre im gleichen Hause oder im Bezirk zusammenarbeiten wird, Schwächen zu offenbaren und zu besprechen. Von daher lag es für die Verantwortlichen des OLG Köln nahe, den Richterinnen und Richtern ein externes Feedback durch nicht-richterliche Experten für Kommunikation anzubieten, wobei die juristische»performanz«ganz und gar außerhalb der Betrachtung zu bleiben hatte. Seit Dezember 2008 wurde den Richtern im OLG-Bezirk Köln die Möglichkeit angeboten, ein Feedback über die Verhandlung durch einen externen Psychologen zu erhalten. Diese Art des Feedbacks wollte man indessen gerade nicht wie allgemein üblich»supervision«nennen, denn das hätte möglicherweise wiederum an die»überhörung«erinnert. Auch der Begriff»Intervision«schien ungeeignet, da sich dieser Name als Bezeichnung für die kollegiale Beratung des Richters durch einen erfahrenen Kollegen eingebürgert hat. So wurde als Name für das im August 2009 vom Dezernat 1 beim OLG Köln in Auftrag gegebene Projekt schlicht»praxisbegleitung für Richterinnen und Richter«gewählt. Die Verantwortung für die Durchführung des Projekts lag auf Seiten des Auftragnehmers beim Verfasser als geschäftsführender Inhaber des Cogitum Instituts für Personal- und Organisationsentwicklung mit Sitz in Duisburg. 7 Das Ziel des Projekts bestand darin, sowohl dienstjungen als auch erfahrenen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit anzubieten, ein Feedback über die kommunikativen Abläufe in ihren Verhandlungen und ihre eigenen»soft skills«durch externe und nachweislich juristisch inkompetente Fachleute für Kommunikation anzubieten. Dieses Angebot wurde allen Richterinnen und Richtern in den Amts- und Landgerichten Aachen, Bonn und Köln gemacht. III. Durchführung 1. Teilnahme Zur Initiierung des Projekts gab es in allen drei Landgerichten im September 2009 Einführungsveranstaltungen, in denen an der Teilnahme interessierten Richterinnen und Richtern die Zielsetzungen und Methoden des Projekts erläutert und die mit der Projektdurchführung beauftragten Mitarbeiter des Cogitum Instituts vorgestellt wurden. 7 Neben dem Verfasser wirkten Frau Dipl.-Sozialarb. Angela Felix und Frau Marion Dirksmeier MA als Praxisbegleiterinnen an diesem Projekt mit. 58 DRiZ Februar 2011

25 Aufsätze Naturgemäß wurde im Vorfeld über Sinn und Nutzen des Projekts diskutiert. Dass die Initiative dazu vom OLG ausging, warf die Frage nach der Vertraulichkeit der Gespräche mit den Praxisbegleitern auf. Dabei war der Auftraggeber von Anfang an nicht im Mindesten an irgendwelchen Einzelergebnissen interessiert und verlangte dem durchführenden Institut eine auch gegenüber dem Auftraggeber geltende absolute Vertraulichkeit hinsichtlich der Inhalte der Einzelgespräche mit den Richterinnen und Richtern ab. Diskutiert wurde auch, inwieweit es bedenklich sein könne, dass das OLG erfahren könne, wer sich an der Maßnahme beteiligt und wer nicht. Uneinigkeit herrschte indessen, welche Schlüsse aus einer Teilnahme bzw. Nicht-Teilnahme zu ziehen seien. Leiden Richter, die sich»in die Karten schauen«lassen, an mangelndem Selbstbewusstsein oder sind sie gerade deshalb souverän, weil sie durch die Teilnahme an der Maßnahme zeigen, dass sie sich der Bedeutung der»soft skills«für ihre Tätigkeit bewusst und selbstbewusst genug sind, ihre Art der Verhandlungsführung aus der Sicht der Kommunikationswissenschaften beleuchten zu lassen? Sind alle Nicht-Teilnehmer an ihrer Verhandlungsführung und ihrer Wirkung auf Prozessbeteiligte prinzipiell uninteressiert oder glauben sie gar, dass sie etwas zu verbergen hätten? Derlei Fragen sind absolut spekulativ und müßig, ja unsinnig, ging es doch nach den Intentionen des Auftraggebers ausschließlich darum, auf rein freiwilliger Basis ein Angebot für diejenigen Richterinnen und Richter zu machen, die davon Gebrauch machen wollten, wobei weder aus einer Teilnahme noch einer Nicht-Teilnahme irgendwelche Schlussfolgerungen gezogen werden sollten. Für die Teilnehmer an den Einführungsveranstaltungen waren diese Fragen bereits im Vorfeld positiv beantwortet bzw. konnten noch bestehende Fragen in der Veranstaltung geklärt werden. Nach dem Eindruck des Verfassers war für die teilnahmebereiten Richter der Umstand wichtig, dass ihre juristische Kompetenz vollkommen außer Betracht bleiben würde. Ein Professionskollege, der das Verhalten eines Kollegen analysieren will, wird kaum umhin kommen, sich selbst in die Bewertung mit einzubringen. Sprenger schreibt zu Recht:»Jede Beurteilung ist Selbstbiographie«8. Eine Analyse des richterlichen Verhaltens durch rechtsunkundige Experten für Kommunikation wirkt sicherlich auf viele Richterinnen und Richter deshalb weniger»bedrohlich«, weil das Proprium der richterlichen Tätigkeit unangetastet bleibt, während man hohe Erwartungen hinsichtlich praktischer Tipps zur Optimierung der eigenen Sozialkompetenz hegt. Insgesamt nahmen 46 Richterinnen und Richter an der Maßnahme teil, Tabelle 1 zeigt die Verteilung auf die einzelnen Landgerichtsbezirke: Aachen Bonn Köln Gesamt Richter insgesamt Teilnehmende Richter in % 5,3 8,6 8,8 7,7 Tabelle 1: Verteilung der teilnehmenden Richter auf LG-Bezirke 9 Eine besondere Form der»werbung«für die Teilnahme an dem Projekt gab es nicht, die Richterinnen und Richter wurden von den örtlichen Fortbildungsdezernenten in den Landgerichten auf die geplante Maßnahme hingewiesen und zur Teilnahme an den Eröffnungsveranstaltungen eingeladen. Dabei wurde auf die absolute Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen und darüber informiert, dass keinerlei Dokumentation der Praxisbegleitung erfolgt. 2. Methode Die ideale Methode, richterliches Verhalten zu beobachten, bestünde darin, mittels einer versteckten Kamera nach der Multimoment-Methode über einen Zeitraum von etwa einen Monat jeweils ca. einstündige Videosequenzen aufzuzeichnen und diese Videoaufzeichnungen anschließend gemeinsam mit dem Richter zu analysieren. Dieses Verfahren wäre»non-reaktiv«, d.h. der Richter würde gar nicht bemerken, das seine Verhandlung jetzt mitgeschnitten würde, die Ergebnisse wären lebensecht. Angesichts der Rechtswirklichkeit des 169 GVG fällt ein solches Untersuchungsdesign leider unter die Rubrik unanständiger Forscherträume 10. Daher wurde als Methode die offene (= nicht verdeckte) strukturierte Beobachtung gewählt. 8 Sprenger, Reinhard K., Das Prinzip Selbstverantwortung. Wege zur Motivation, 11. Aufl., Frankfurt a. M. 2002, S Bei der Interpretation der Tabelle ist zu beachten, dass im Bezirk Bonn bereits eine ähnliche Maßnahme durchgeführt worden ist. Außerdem waren das Amtsgericht Köln (130 Richter) sowie das OLG (105 Richter) nicht in die Maßnahme einbezogen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aus Haushaltsgründen eine Maximalteilnehmerzahl für das Haushaltsjahr 2009 vorgegeben war und das Projekt»Praxisbegleitung«im Jahr 2010 fortgeführt werden soll. 10 Dort heißt es:»die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.«februar 2011 DRiZ 59

26 Aufsätze In der Durchführungsphase vereinbarten die Fortbildungsdezernenten an den Landgerichten für jeden teilnahmewilligen Richter einen Vormittagstermin, an dem der Richter von den Praxisbegleitern des Cogitum Instituts in der Verhandlung besucht werden konnte. Die Termine wurden so ausgesucht, dass möglichst Verhandlungen bei zwei Richtern pro Vormittag besucht werden konnten. Am Nachmittag des gleichen Tages wurden die Einzelgespräche mit den am Vormittag besuchten Richterinnen und Richtern durchgeführt. Beobachtungsbogen für Verhandlungen Verbale Kommunikation Formuliert für die Prozeßbeteiligten verständlich Erklärt ggf. komplizierte Sachverhalte für Nicht-Juristen Hoher Anteil von Fachsprache Hohe Sprechgeschwindigkeit Viele Schachtelsätze Fasst ggf. den Stand der Diskussionen zusammen Moderiert/vermittelt in Zivilsachen zwischen den Parteien»Erträgt«Sprechpausen Kann gut zuhören Fragt bei Unklarheiten nach Besonderheiten: Um ein möglichst einheitliches Vorgehen der drei eingesetzten Beobachter zu gewährleisteten, wurde ein mit dem Auftraggeber abgestimmter Beobachtungskatalog (Abbildung 1) erstellt, der den beobachteten Richtern nur in seiner Grundstruktur in den Einführungsveranstaltungen bekannt gemacht wurde. Der Beobachtungsbogen sollte gewährleisten, dass die relevanten Beobachtungsbereiche (verbale, non-verbale und para-verbale Kommunikation) in jeder Verhandlung und von jedem Beobachter systematisch bearbeitet wurden. Er war bewusst als nicht stark systematisierter und relativ offener Leitfaden konzipiert worden, denn es ging bei dem Projekt»Praxisbegleitung«nicht um Grundlagenforschung oder eine Theorie des kommunikativen richterlichen Handelns, sondern es ging darum, mithilfe des Fragebogens eine objektivierbare Grundlage für das anschließende Gespräch herzustellen. Jede Beobachtungsdimension wurde sechsstufig skaliert, es wurden bewusst keine Ziffern oder Zahlen in den Beobachtungsbogen aufgenommen, um jede Assoziation mit Schulnoten zu vermeiden. Die Ausprägung der beobachteten Kommunikationselemente war von links nach rechts aufsteigend skaliert (s. Abb. 1). Die Gespräche mit den Richtern erfolgten in der Regel etwa ein bis vier Stunden nach der Verhandlung und fanden entweder im Dienstzimmer des Richters, in der Kantine des Gerichts oder einem Café statt. Zu Beginn wurde den Richtern eine auf Folie ausgedruckte leere Kopie des verwendeten Beobachtungsbogens mit Bitte um eine Selbsteinschätzung übergeben, wobei der Zeitraum der Anwesenheit des Beobachters im Gerichtssaal in den Blick genommen werden sollte. Im Einzelgespräch wurde anschließend die Verhandlung und das Verhalten des Richters analysiert. Alle Aufzeichnungen des Beobachters wurden dem Richter übergeben, so dass keinerlei Materialien oder Aufzeichnungen in irgendeiner Akte landen konnten. Non-verbale Kommunikation Non-verbale u. verbale Kommunikation stimmig (Rapport) Gesten wirken manchmal nervös Gestik wirkt manchmal gelangweilt Besonderheiten: Para-verbale Kommunikation Sprachsignale (Räuspern, Ähs, Pausen) Wirkt souverän Nimmt den Raum ein Angenehme Stimme Besonderheiten: Abbildung 1: Beobachtungsbogen Am Ende des Gesprächs bewerteten die Richter dann (auf Wunsch anonym) die Praxisbegleitung und den Beobachter (s. Abb. 2). Die Bewertungsbögen dienten dem durchführenden Cogitum Institut zu Evaluationszwecken und wurden nach Ende der Maßnahme dem Fortbildungsdezernat des OLG Köln als Teilnehmerfeedback zur Verfügung gestellt. Von vielleicht ein bis zwei Ausnahmen abgesehen war die Anwesenheit des Beobachters in der Sitzung den Richtern von Anfang an bekannt. In der Regel handelte es sich um öffentliche Verhandlungen, in drei Fällen nahmen die Beobachter auch an nichtöffentlichen Sitzungen mit Zustimmung der jeweiligen Verfahrensbeteiligten teil. Auffallend war der sehr offene Umgang der Richterinnen und Richter mit der Beobachtungssituation und die vertrauensvolle und freundliche Kooperation mit den Beobachtern. In Einzelfällen wurden von den Verfahrensbeteiligten Nachfragen zur Anwesenheit der Beobachter gestellt. In keinem Fall gab es jedoch irgendwelche Unstimmigkeiten oder Probleme. Die teilnehmende Beobachtung zählt zwar zu den reaktiven Verfahren der Sozialforschung, in denen der Beobachter 60 DRiZ Februar 2011

27 Aufsätze offen ein Teil der zu beobachtenden Situation wird und damit die Situation möglicherweise beeinflusst, gleichwohl ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Situation durch die Anwesenheit des Beobachters in nennenswertem Umfang beeinflusst oder gar verfälscht worden wäre. IV. Ergebnisse 1. Vorbemerkung Bevor wir versuchen, ein Fazit aus allen Beobachtungen zu ziehen, sei angemerkt, dass die nachfolgend präsentierten Befunde nicht Ergebnisse einer systematisch angelegten Untersuchung zur sozialen Kompetenz von Richtern darstellen. Vielmehr handelte es sich bei unserem Projekt»Praxisbegleitung«um eine Art von»schattencoaching«, dessen primäre Intention in einem Angebot zur Überprüfung respektive Optimierung der sozialen Kompetenz der teilnehmenden Richter bestand. Die dabei gemachten Beobachtungen in den Sitzungen und die Erkenntnisse aus den Nachbesprechungen mit den Richterinnen und Richtern sollen nachstehend zusammengefasst werden. Feedback-Bogen für das Gespräch mit am (Name des Beobachters) Das heutige Gespräch war für mich nützlich Die Gesprächsatmosphäre war angenehm Meine Erwartungen an das Gespräch wurden erfüllt Ich habe etwas über meinen blinden Fleck erfahren Mein Gesprächspartner war fachkompetent Ich kann guten Gewissens im Kollegenkreis empfehlen, an der Praxisbegleitung teilzunehmen Es ist mir wichtig, dass die Supervisoren von außen kommen Ich halte es für wünschenswert, regelmäßig Supervisionen für Richterinnen und Richter anzubieten Was ich sonst noch sagen möchte: 2. Spezifika der teilnehmenden Richter Es wurde bewusst darauf verzichtet, irgendwelche sozio-demographischen Daten der Teilnehmer zu erheben. Den Praxisbegleitern waren jeweils nur Name und Geschlecht der Richterinnen und Richter sowie Ort und Zeit der Verhandlungen bekannt. Auch in der Nachbesprechung waren Lebensalter und beruflicher Werdegang kein ausdrücklich anzusprechendes Thema, allerdings kamen in der Regel die Dauer der jetzt ausgeübten richterlichen Tätigkeit und ggf. vorher bearbeitete Rechtsgebiete zur Sprache. Mit einiger Berechtigung kann vermutet werden, dass die 46 Teilnehmer keine»zufallsstichprobe«unter den Richtern der drei LG-Bezirke des OLG Köln darstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich vor allem die Richterinnen und Richter zu einer Teilnahme an der Maßnahme entschlossen haben, denen ihre Kommunikation mit den Prozessbeteiligten besonders wichtig ist. Dies bedeutet natürlich umgekehrt nicht, dass allen nicht-teilnehmenden Richtern Indifferenz hinsichtlich ihrer Kommunikation mit den Prozessbeteiligten unterstellt werden soll. Das Angebot wurde quer durch alle Altersgruppen wahrgenommen. Die Erwartung, vor allem dienstjunge Richterinnen und Richter mit dem Angebot des OLG anzusprechen, wurde nur teilweise erfüllt. So erlebten die Beobachter Sitzungen von Richtern, die erst im ersten oder zweiten Berufsjahr standen, Sitzungen von Richtern in der Unterschrift (freiwillig) Abbildung 2: Feedbackbogen Mitte ihres Berufslebens und auch allerdings eher selten Richter, die sich gewissermaßen schon auf der Zielgeraden ihrer beruflichen Laufbahn befanden. Nach übereinstimmender Meinung aller drei Praxisbegleiter fehlen jegliche Hinweise dafür, dass es sich bei den teilnehmenden Richterinnen und Richtern in irgendeiner Weise um eine besonders problembeladene oder gar in Bezug auf ihre Tätigkeit unsichere Sondergruppe gehandelt haben könnte. 11 Eher war das Gegenteil der Fall. In durchweg allen Verhandlungen konnte man Richterinnen und Richter erleben, denen deutlich anzumerken war, dass sie ihr Amt selbstbewusst und passioniert wahrnehmen. Der Beitrag wird in DRiZ Heft 3/2011 fortgesetzt. 11 Gewiss gibt es auch unter den Richtern problembeladene und unsichere Professionsinhaber, allerdings nehmen die Vertreter dieser Gattung nach aller Erfahrung gerade nicht an solchen Maßnahmen teil. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass allen nicht-teilnehmenden Richterinnen oder Richtern irgendwelche Probleme oder Unsicherheit unterstellt werden könnten. Februar 2011 DRiZ 61

28 Aufsätze»Die Vertraulichkeit der Mediation«oder»Die Ankunft eines Dogmas in der Realität«Ein Bericht aus der Praxis RAG Jens Vehling, Stolzenau I. Einleitung In den letzten Jahren ist in der Justiz des Landes Niedersachsen und wohl auch in derjenigen vieler anderer Bundesländer von den Justizverwaltungen ein Verfahren zur konsensualen Konfliktbeilegung eingeführt worden, das sich»mediation«nennt. Im geltenden Prozessrecht sucht man dieses Verfahren bisher vergeblich. Eine Äußerung des Gesetzgebers, ob die»mediation«aufgabe der Justiz ist, was genau darunter zu verstehen ist und welche Verfahrensregeln gelten sollen, existiert nicht. Soweit der Bundesgesetzgeber in neueren Gesetzen den Begriff der»mediation«verwendet, versteht er darunter ausdrücklich ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung (s. 135 Abs. 1 S. 1 und 156 Abs. 1 S. 3 des am in Kraft getretenen FamFG). Für einen ZPO-Kommentar, der auf jedem Schreibtisch eines in der deutschen Justiz tätigen Zivilrichters zu finden ist, ist der Begriff der»mediation«schlicht eine Modeerscheinung und es werden dort starke Zweifel geäußert, ob die»mediation«überhaupt in Richterhand gehöre und nicht vielmehr in den außerprozessualen, außergerichtlichen Bereich (s. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, 278 Rn. 2). Für den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit beruft sich die Justizverwaltung derweil für die Zulässigkeit des Verfahrens auf eine analoge Anwendung des 278 Abs. 5 ZPO. Über das Verfahren der»mediation«kann sich der geneigte Leser auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums sowie der Gerichte, die dieses Verfahren praktizieren, informieren. Wesensmerkmale der»mediation«im Bereich der Justiz sind danach die eigenständige und eigenverantwortliche Suche der Parteien nach einer nachhaltigen Lösung ihres Konfliktes ohne Gewinner und Verlierer außerhalb des bereits anhängigen Prozesses unter vertraulicher Moderation und Vermittlung eines über keinerlei hoheitliche Befugnisse verfügenden, für eine evtl. streitige Entscheidung des Prozesses nicht zuständigen richterlichen Mediators, der sich mit den Parteien ungeachtet der Rechtslage auf die Suche nach dem Kern ihres Konflikts und ihren wahren Interessen begeben soll. Der Verfasser ist Zivilrichter an einem kleinen niedersächsischen Amtsgericht. In einem von ihm zu bearbeitenden Zivilprozess hat er und mit ihm wohl auch die Parteien dieses Prozesses und deren Prozessbevollmächtigte seine ganz eigenen Erfahrungen mit der»mediation«in der Justiz machen können. Diese Erfahrungen möchte der Verfasser der interessierten Justizöffentlichkeit nicht vorenthalten. II. Sachverhalt Ein Ehepaar mittleren Alters betreibt gemeinsam in der Rechtsform der GbR eine Baumschule. Das Ehepaar trennt sich, ER überlässt IHR zum Ende des Jahres 2002 generös die Baumschule und gründet einen eigenen Betrieb, nicht aber, ohne für seine Anteile an der GbR und als Zugewinnausgleich ein hübsches Sümmchen zu fordern, insgesamt E. SIE verspürt wenig Neigung zu zahlen, Rechtsanwälte werden in Stellung gebracht und die Sache landet in zwei Verfahren bei der Justiz, eines am Familiengericht, Eingang im Jahre 2003, und das andere vor einer Zivilkammer des Landgerichts, Eingang im Jahre Die Sach- und Rechtslage ist naturgemäß schwierig, was einen der prozessbeteiligten Robenträger auf den Gedanken einer»mediation«gebracht haben muss. Im Mai 2006 kommt es beim Landgericht zu einem Termin. Die Mediatorin vereinbart zunächst mit den Parteien Vertraulichkeit und bemüht sich dann vier Stunden lang um einen Konsens. Schließlich schließen die Parteien folgenden von der Mediatorin zu Protokoll genommenen Vergleich: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich des ehelichen Zugewinns ,00 E bis zum Weitere ,00 E zahlt die Beklagte an den Kläger zum Ausgleich der Klageforderung im hiesigen Verfahren in Form von Pflanzenlieferungen an den Betrieb des Klägers. Diese Pflanzenlieferungen sollen im Wesentlichen sein: Rhododendren, veredelte Rosen, Forstpflanzen und große Lebensbäume. Weitere Pflanzen können die Parteien jeweils nach Vereinbarung auswählen. 3. Die Lieferung der Pflanzen erfolgt auf Abruf durch den Kläger nach einem Listenpreis der Arbeitsgemeinschaft 62 DRiZ Februar 2011

29 Aufsätze Mittelständischer Baumschulen i. H. v. 40 % des Listenpreises. Die Umsetzung von Ziffer I. des Vergleichs verläuft reibungslos, SIE zahlt die E an IHN. Mit der Ziffer II. und III. des Vergleichs kommt es zu Schwierigkeiten. ER ruft bei IHR bis Ende des Jahres 2007 nur einen geringen Bruchteil der Pflanzen im Wert von ca E ab. SIE beschwert sich bei IHM darüber und fordert IHN zum Abruf auf, ER weist SIE darauf hin, SIE möge sich an den Vergleich halten, wonach ER zum Abruf der Pflanzen berechtigt sei. Als ER sich Ende des Jahres 2007 dazu bequemt, von IHR die Lieferung einer geringen Menge Rosen zu verlangen, kann SIE diesem Verlangen nicht nachkommen, weil SIE zwischenzeitlich die in ihrem Bestand vorhandenen Rosen anderweitig durch Verkauf zu Geld gemacht hat. ER verlangt deshalb von IHR Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vergleichs, insgesamt E. SIE verspürt wenig Neigung zu zahlen, Rechtsanwälte werden in Stellung gebracht und die Sache landet Mitte des Jahres 2008 erneut bei der Justiz, diesmal auf dem Schreibtisch des Verfassers. III. Prozessverlauf In Klage und Klageerwiderung schildern die Parteien ungeachtet der vereinbarten Vertraulichkeit der»mediation«, die in den Schriftsätzen nicht erwähnt wird ihre Interpretation des geschlossenen Vergleichs. ER meint, ER könne nach seinem freien Belieben ohne irgendwelche Vorgaben über den Abruf der Pflanzen entscheiden, SIE trägt vor, es sei in der»mediation«vereinbart worden, dass der Abruf bis zum Ende der Saison 2006 erfolgen solle und sich auch nur auf die Pflanzen habe beziehen sollen, die SIE bei Vergleichsschluss im Bestand gehabt habe, zumal IHM dieser Bestand als ehemaligem Mitinhaber der Baumschule bekannt gewesen sei. Eine Pflicht zur Beschaffung von bei Abruf nicht mehr vorhandenen Pflanzen habe SIE nicht übernommen. SIE beruft sich für diesen Vortrag auf das Zeugnis der Mediatorin. Der Verfasser beraumt einen frühen ersten Termin an. Im selbstverständlich ungeachtet der Vertraulichkeit der»mediation«gemäß 169 GVG öffentlichen Termin wird der Verlauf der»mediation«ebenso wie die unterschiedliche Interpretation ihres Ergebnisses von den Parteien wiederum ungeachtet der vereinbarten Vertraulichkeit derselben lang und breit geschildert. Eine gütliche Einigung der Parteien durch Zahlung eines abschließenden Geldbetrages ist nicht zu erzielen. Daraufhin gibt der Verfasser den Prozessbeteiligten bekannt, entsprechend den Regeln der ZPO IHREM Beweisangebot nachgehen und die Mediatorin als Zeugin vernehmen zu wollen. Die Prozessbeteiligten nehmen dies ungeachtet der vereinbarten Vertraulichkeit der Mediation widerspruchslos zur Kenntnis und erklären einvernehmlich, die Zeit bis zur Durchführung der Beweisaufnahme für weitere außergerichtliche Vergleichsgespräche nutzen zu wollen. Der Verfasser formuliert sodann einen Beweisbeschluss und bittet die Mediatorin unter Übersendung der Prozessakten um eine zunächst schriftliche Aussage dazu, wie Ziffer II. und III. des Vergleiches wohl im Detail gemeint waren. Die Mediatorin antwortet mit einem Schreiben, in dem sie auf die vereinbarte Vertraulichkeit der»mediation«hinweist, und zunächst darum bittet, dass sie von den Parteien von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden wird und sich bis dahin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht und darauf beruft, sie benötige die Genehmigung zur Aussage durch ihren Dienstherrn, diese werde aber nicht erteilt. Der Verfasser ist verwundert haben die Parteien nicht dadurch, dass ER das Mediationsergebnis zum Gegenstand eines neuen Prozesses gemacht und SIE sich ausdrücklich auf das Zeugnis der Mediatorin berufen hat, ausreichend zu verstehen gegeben, dass sie die zu Beginn der»mediation«vereinbarte Vertraulichkeit nicht auf einen damals noch nicht absehbaren neuen Streit über die Frage der Auslegung des Mediationsergebnisses beziehen? Hatten die Parteien nicht offensichtlich bei der Vereinbarung der Vertraulichkeit der»mediation«den Fall vor Augen, dass die»mediation«scheitern könne und in diesem Fall der Inhalt des Mediationsgesprächs nicht zum Gegenstand des Prozesses, der durch die»mediation«beendet werden soll, gemacht werden darf? Haben es die Parteien auch nur ansatzweise für denkbar gehalten, es werde zwar eine gütliche Einigung im Rahmen der»mediation«getroffen, dadurch würden ihre beiden schwebenden Prozesse erledigt, über diese gütliche Einigung werde es aber erneut zwischen den Parteien zum Streit und zum Prozess kommen und auch dann werde die Mediatorin schweigen müssen? Welchen Sinn macht es, das Prinzip der Vertraulichkeit der»mediation«auch dann hochzuhalten, wenn es der Verwirklichung und Durchsetzung der»ratio«des Mediationsergebnisses im Wege steht? Warum wird dem Verfasser gar bereits vor einem offiziellen begründeten Ersuchen an den Februar 2011 DRiZ 63

30 Aufsätze Dienstherrn der Mediatorin gemäß 376 Abs. 3 ZPO mitgeteilt, eine Aussagegenehmigung werde nicht erteilt? Der Verfasser befragt zunächst die Prozessparteien zu dem Schreiben der Mediatorin. SIE (die Beweisführerin!) bestreitet, jemals eine Vereinbarung über die Vertraulichkeit der»mediation«getroffen zu haben. ER (der Beweisgegner!) erklärt eilig, die Mediatorin habe Recht und er werde die Mediatorin nicht von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit befreien. Nach diesen nicht ernsthaft überraschenden Stellungnahmen der Parteien prüft der Verfasser die Rechtslage und gelangt zu der Überzeugung, dass der Mediatorin ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zuzubilligen ist, weil die Vereinbarung der Vertraulichkeit der»mediation«den hier gegebenen Sachverhalt nicht erfasst. Der Verfasser ersucht daraufhin Ende 2008 gemäß 376 Abs. 3 ZPO den Präsidenten des Landgerichts unter Übersendung der Akten sowie Hinweis darauf, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung Einwände gegen die angekündigte zeugenschaftliche Vernehmung der Mediatorin nicht erhoben haben, um Erteilung der Aussagegenehmigung für die Mediatorin. Der Präsident des Landgerichts antwortet kurz und knapp, die Aussagegenehmigung werde nicht erteilt, weil ER die Mediatorin nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden habe. Der Verfasser ist verwundert schreibt nicht 69 Abs. 1 NBG a. F. vor, dass die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, vom Dienstherrn nur versagt werden darf, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erschweren würde? Kann hier davon ernstlich die Rede sein? Schreibt nicht gar 70 Abs. 1 S. 1 NBG a. F. vor, dass für den Fall einer Aussage vor Gericht die Verweigerung der Aussagegenehmigung der obersten Dienstbehörde, also dem Justizministerium, vorbehalten ist? Na gut, immerhin gestattet es 70 Abs. 1 S. 3 NBG a. F., dass die Befugnis zur Entscheidung über die Verweigerung der Aussagegenehmigung auf andere Behörden übertragen werden kann. Der Verfasser legt 376 Abs. 3 ZPO dahingehend aus, dass sich das Prozessgericht um die Erteilung der Aussagegenehmigung zu bemühen habe und fasst den Entschluss, sich an höchster Stelle kundig zu machen. Der Anruf beim zuständigen Mitarbeiter des Justizministeriums ergibt, dass die Entscheidung über die Verweigerung der Aussagegenehmigung für die ordentliche Gerichtsbarkeit durch Erlass derjenigen Behörde übertragen ist, die für die Ernennung des Mitarbeiters, der aussagen soll, zuständig ist. Dies ist für Richter in Niedersachsen selbstverständlich das Justizministerium. Der Mitarbeiter des Justizministeriums bittet um Übersendung der Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts per Fax. Er werde alles Weitere veranlassen. Von der Verwaltung des Präsidenten des Landgerichts werden kurze Zeit später die Prozessakten erneut angefordert. Es vergehen einige Wochen bis die Akten Anfang 2009 wieder auf dem Schreibtisch des Verfassers landen bereits eingeheftet die Entscheidung des Justizministeriums, dass die Aussagegenehmigung nicht erteilt werde nebst ausführlicher Begründung: Eine Aussage der Mediatorin würde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren, weil zum einen die Vertraulichkeit der»mediation«ein wesentliches Erfolgselement derselben sei und zum anderen die Justiz das Versprechen der Vertraulichkeit gegen den Willen auch nur einer Partei zur Vermeidung eines Vertrauensverlustes nicht brechen dürfe. Der Verfasser ist verwundert darüber dass ausgerechnet das Justizministerium es offensichtlich für erforderlich hält, die»öffentliche Aufgabe«der»Mediation«vor der verfassungsmäßigen Aufgabe der Rechtsprechung (s. Art. 92 GG) zu schützen. Warum ist die»mediation«eigentlich überhaupt eine»öffentliche Aufgabe«i. S. d. 69 Abs. 1 NBG a. F.? Schließlich wird eine»mediation«streitenden Parteien auch von Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen außerhalb der Justiz angeboten! Ist die»mediation«bereits deshalb eine»öffentliche Aufgabe«i. S. d. 69 Abs. 1 NBG a. F., weil die Justizverwaltung diese Aufgabe de facto wahrnimmt? Trifft die Entscheidung, was eine»öffentliche Aufgabe«ist, in unserem demokratischen Rechtsstaat für den Bereich der Justiz nicht aber der Gesetzgeber in den Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige? Sei es wie es sei, denkt sich der Verfasser. Im Bewusstsein seines begrenzten amtsrichterlichen Horizonts ist die beachtliche juristische Phantasieleistung der Elite der niedersächsischen Justiz, die schließlich über den Blick auf das Große und Ganze verfügt, in dieser Sache für ihn das letzte Wort. Es gilt der alte Satz:» Roma locuta, causa finita«. Die Mediatorin steht als Zeugin endgültig nicht zur Verfügung. IHR wird noch durch Beschluss gemäß 356 ZPO binnen einer angemessen Frist die Gelegenheit zur Anfechtung der Entscheidung des Justizministeriums vor den Verwaltungsgerichten (s. BVerwG, NJW 1971, 160) gegeben, die 64 DRiZ Februar 2011

31 Aufsätze SIE fruchtlos verstreichen lässt. Dann ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Nach erneuter öffentlicher mündlicher Verhandlung wird SIE Mitte 2009 zur Zahlung von E Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mediationsvergleichs verurteilt. Wesentliche Begründung des Urteils: SIE ist für die von IHR behaupteten Modalitäten des Abrufs der Pflanzen durch IHN, die sich jedenfalls aus dem Wortlaut des Vergleichstextes nicht ergeben, beweisfällig geblieben. Einige Wochen später muss der Verfasser die Akten wieder an das Landgericht schicken diesmal an die dortige Berufungskammer. SIE verspürt wenig Neigung, das erstinstanzliche Urteil zu akzeptieren. SIE wird es müssen! Die Berufungskammer bestätigt voll und ganz die Entscheidung des Verfassers. Dieser wirft noch einen kurzen Blick in die Berufungsbegründung. SIE selbstverständlich anwaltlich vertreten beanstandet darin erstaunlicherweise im Wesentlichen, der Verfasser habe zunächst angekündigt, die Mediatorin als Zeugin zu vernehmen, sodann aber sein Urteil ohne diese Vernehmung gefällt. So, so, denkt sich der Verfasser, Schuld ist der Überbringer der schlechten Nachricht. Für die Entscheidungen der Elite der niedersächsichen Justiz, die schließlich über den Blick auf das Große und Ganze verfügt, lässt man sich als Amtsrichter mit begrenztem Horizont aber natürlich gerne kritisieren und wirft die Akte in der Überzeugung, dass der Streit der Parteien damit noch nicht sein Ende gefunden hat, Ende 2009 in das Ausgangsfach. Mitte 2010: Die Aktemit dem Rubrum ER/SIE landet wieder auf dem Schreibtisch des Verfassers. Anlass ist ein mit einem O-Aktenzeichen versehenes Schreiben des Landgerichts:»In dem hiesigen Rechtsstreit ER/SIE wird um die Übersendung der dortigen Akte in dem Verfahren ER/SIE gebeten.«so, so, denkt sich der Verfasser, offensichtlich streiten sich die Parteien nun über die restlichen ca E aus Ziffer II. des Mediationsvergleiches. Der Verfasser ist nicht verwundert und schickt die Akte ein weiteres Mal zum Landgericht. Ob das Landgericht den Parteien wohl eine»mediation«vorschlagen wird? IV. Fazit Die geschilderte, aus dem Mediationsvergleich resultierende Streitigkeit der Parteien sowie die damit verbundene Ankunft des Dogmas der Vertraulichkeit der»mediation«in der Justizrealität haben bisher eine deutlich zweistellige Anzahl in der Justizverwaltung, der Rechtsprechung und als Rechtsanwalt tätiger Volljuristen beschäftigt. Dennoch oder besser gerade deswegen? haben die Parteien bisher nicht ihren Rechtsfrieden gefunden. Es können naturgemäß im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung der Parteien, deren Ende nicht absehbar zu sein scheint, vielmehr noch weitere Richter des OLG und ggf. sogar des BGH mit dem Streit beschäftigt werden. Für den Verfasser liegt es auf der Hand, dass ein klärendes Wort der Mediatorin dazu, wie der Vergleich gemeint war, Rechtsfrieden geschaffen hätte. Die Verweigerung der Aussagegenehmigung ist ein geradezu klassisches Beispiel dafür, wie Organisations-, Reglementierungs- und Entscheidungsprozesse in bürokratischen Strukturen bisweilen funktionieren: 1. Ich entwerfe am Schreibtisch ein Modell. 2. Ich erprobe das Modell in der Realität. 3. Ich stelle fest, dass das Modell zuweilen in der Realität nicht funktioniert. 4. Ich zwinge die Realität in das Modell, weil ich glaube, ansonsten mein schönes Modell zu zerstören. Es besteht Hoffnung, dass die Entscheidung des Justizministeriums nicht das letzte Wort bleibt. Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf des BMJ für ein Mediationsgesetz vor, der das Ziel verfolgt, die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediations-RL) bis zum in nationales Recht umzusetzen. In 4 Nr. 1 dieses Entwurfes heißt es insoweit im Wesentlichen gleichlautend mit Art. 7 der Mediations-RL:»Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist.«für SIE und IHN dürfte eine Entscheidung des Gesetzgebers zu spät kommen. Sie werden den Glauben an die»mediation«schon lange verloren haben. Diesen Verlust teilen sie mit dem Verfasser. Februar 2011 DRiZ 65

32 Aus der Rechtsprechung Zu den Grenzen richterlicher Unabhängigkeit DRiG 26 Abs. 3 Die Weigerung der Dienstaufsicht, einem mit Handelsregistersachen befassten Richter die elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorzulegen, stellt keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dar. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom , RiZ(R) 5/09 Zum Sachverhalt: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht B und bearbeitet dort unter anderem Handelsregistersachen. Er sieht sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit dadurch verletzt, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister nicht in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. Im Dezember 2006 bat er den Geschäftsleiter des Amtsgerichts, die Geschäftsstellen/Servicekräfte der Handelsregisterabteilung des Amtsgerichts zu veranlassen, ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister zukünftig stets in ausgedruckter Form vorzulegen, weil er die Registersachen zum weitaus überwiegenden Teil zu Hause bearbeite. Diesen Antrag lehnte der Direktor des Amtsgerichts ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom auf Antrag des Antragstellers festgestellt, dass der Bescheid der Präsidentin des Landgerichts B. vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts H. vom eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht sei. Die dagegen vom Antragsgegner eingelegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom gemäß 130 a VwGO zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Beschluss vom klarstellend dahin ergänzt, dass die Revision zugelassen wird. Zur Begründung seiner Sachentscheidung hat der Dienstgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Weigerung, dem Antragsteller die gewünschten Ausdrucke vorzulegen, stelle eine Dienstaufsichtsmaßnahme im Sinne des 26 Abs. 3 DRiG dar. Denn sie sei geeignet, das künftige dienstliche Verhalten des Antragstellers in der Weise zu beeinflussen, dass er die Ausdrucke selbst erstelle oder unter Inkaufnahme von Fehlern auf Ausdrucke verzichte. Die Maßnahme greife auch in die richterliche Unabhängigkeit ein. Aus der richterlichen Unabhängigkeit folge, dass der Richter seine Arbeit grundsätzlich nach Maßgabe seiner individuellen Arbeitsgestaltung verrichten könne. Es sei Sache der Justizverwaltung, ihm hierfür die sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.hierzu zähle auch die Vorlage papierner Ausdrucke elektronischer Eingaben, wenn der Richter willkürfrei meine, diese zur sachgerechten Bearbeitung seines Dezernats zu benötigen. Die Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, führe nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet sei, diese Technik tatsächlich anzuwenden. Die vom Antragsteller zur Begründung seines Wunsches nach papiernen Ausdrucken beschriebenen Probleme bei der Arbeit am Computerbildschirm seien unter Berücksichtung der von ihm zu bearbeitenden Materie, die mit umfänglichen elektronischen Eingaben bei hohem Haftungsrisiko verbunden sei, leicht nachvollziehbar. Der Antragsteller müsse sich nicht darauf verweisen lassen, die Ausdrucke selbst anzufertigen. Denn der nicht nur gelegentliche, sondern in der Regel notwendige Ausdruck von Dokumenten in großem Volumen sei eine typische Hilfstätigkeit der Verwaltung zur Unterstützung des Richters. Die zugelassene Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: [13] Die Revision ist auch begründet. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die in elektronischer Form zum Handelsregister eingereichten Anträge und Eingaben ihm in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. Ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit ist mit der angegriffenen Weigerung nicht verbunden. [14] 1. Der Dienstgerichtshof hat den Rechtsweg zu den Dienstgerichten zutreffend als eröffnet angesehen, weil der Antragsteller behauptet, durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein. [15] a) Der Begriff»Maßnahme der Dienstaufsicht«im Sinne des 26 Abs. 3 DRiG ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil 66 DRiZ Februar 2011

33 Aus der Rechtsprechung vom , RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241). [16] Die Einführung des elektronischen Handelsregisters durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom (BGBl. I 2006, 2553) stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Etwas anderes gilt aber für die Weigerung, dem Antragsteller die elektronisch eingehenden Anträge auf Eintragung im Handelsregister in der gewünschten Papierform vorzulegen. Denn diese Weigerung hat zur Folge, dass der Antragsteller die Bearbeitung der Anträge am Computer vornehmen oder selbst die von ihm gewünschten Ausdrucke erstellen muss; der erforderliche Bezug zu der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers ist damit gegeben. [17] b) Gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht kann mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden (BGH, Urteil vom RiZ(R) 2/90, NJW 1991, 1103), das darüber im Prüfungsverfahren befindet (BGH, Urteil vom RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 191). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte beschränkt sich auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften nachzuprüfen, ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGH, Urteil vom RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom RiZ(R) 5/90, NJW 1992, 46, 47; Urteil vom RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.). [18] 2. Die vom Antragsteller beanstandete Zurückweisung seines Antrags, ihm sämtliche elektronisch eingehenden Anträge auf Eintragung im Handelsregister in Papierform zur Bearbeitung vorzulegen, verletzt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. [19] a) Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt durch Maßnahmen in Betracht, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher Einfluss auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Geräten und Hilfsmitteln, die der Richter für seine Arbeit benötigt. In den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nämlich nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden vorbereitenden und nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen (BGH, Urteil vom RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 234 m. w. N.; Urteil vom RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45). So hat das Dienstgericht des Bundes (Urteil vom RiZ(R) 4/94 a. a. O.) entschieden, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht, die einen Richter veranlassen können, sein Diensttelefon zur Erledigung seiner Aufgaben nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Gleiches gilt, wenn durch die Dienstaufsicht auf den Richter psychologischer Druck ausgeübt wird, den Inhalt des Protokolls mit einem Aufnahmegerät vorläufig aufzuzeichnen, statt für die Protokollierung einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzuziehen (BGH, Urteil vom RiZ(R) 4/77, NJW 1978, 2509). [20] b) Der Antragsteller wird durch die angegriffene Weigerung der Dienstaufsicht nicht dazu beeinflusst, ihm zur Verfügung stehende Geräte und Hilfsmittel in einer bestimmten Weise zu benutzen oder sich auf eine von mehreren gegebenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung bei der Bearbeitung der Eingaben zum Handelsregister zu beschränken. [21] aa) Das Handelsregister wird mit Wirkung vom gemäß 8 Abs. 1 HGB elektronisch geführt. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und die sonstigen dort genannten Unterlagen sind gemäß 9 Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Von diesen Unterlagen werden grundsätzlich keine Ausdrucke auf Papier erstellt. Eine Ausnahme ist insoweit lediglich für den Fall einer Beschwerde vorgesehen. Insoweit bestimmt 8 Abs. 3 Satz 5 der Handelsregisterverordnung, dass von den ausschließlich elektronisch vorliegenden Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen sind, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Die elektronischen Eingaben zum Handelsregister sind daher vom Gesetz- und Verordnungsgeber als Grundlage für die Sachbearbeitung durch den Richter des Registergerichts bestimmt. Zu diesem Zweck ist dem Richter ein computergestützter Ar- Februar 2011 DRiZ 67

34 Aus der Rechtsprechung beitsplatz zugewiesen, der eine Bearbeitung dieser Eingänge am Bildschirm ermöglicht. [22] bb) Eine alternative Bearbeitung auf der Grundlage von Ausdrucken auf Papier ist trotz der praktischen Probleme bei der Aktenbearbeitung in elektronischer Form (Bildschirmgröße, Übersichtlichkeit, ergonomische Nachteile längerer Bildschirmarbeit) zur Vermeidung von Medienbrüchen (vgl. Berlit, E-Justice Chancen und Herausforderungen in der freiheitlich demokratischen Gesellschaft, JurPC Web-Dok. 171/2007, Abs. 122) nicht vorgesehen. Dem Antragsteller steht daher ein Anspruch, zur Bearbeitung der Eingaben von der Geschäftsstelle generell mit papiernen Ausdrucken versorgt zu werden, nicht zu. Daran ändert auch die Einschätzung des Antragstellers nichts, dass die Bearbeitung der elektronischen Eingaben gegenüber denjenigen in Papierform fehleranfälliger ist und eine sorgfältige Bearbeitung einen größeren Arbeitsaufwand erfordert. Ein Anspruch des Richters gegenüber der Justizverwaltung auf eine über das vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehene Maß hinausgehende Gestaltung der Arbeitsgrundlagen besteht nicht. So hat das Dienstgericht des Bundes bereits ausgesprochen, dass ein Richter keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen Ausstattung hat, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert hält (BGH, Urteil vom RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Es besteht lediglich ein Anspruch des Richters darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282). Ob sich die Erforderlichkeit insoweit nach der willkürfreien subjektiven Wertung des Richters oder nach objektiven Kriterien bestimmt, kann hier dahingestellt bleiben, da nach dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners die Serviceeinheiten des Handelsregisters bereits jetzt bis zur Obergrenze belastet sind. [23] c) Die beanstandete Weigerung des Antragsgegners verstößt auch nicht deshalb gegen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, weil ihm ohne Vorlage der Ausdrucke auf Papier die Möglichkeit genommen ist, die eingegangenen Anträge ohne weiteres von zu Hause aus zu bearbeiten. [24] Aus der Unabhängigkeit Art. 97 GG des Richters folgt, dass er grundsätzlich seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an der Gerichtsstelle erledigen muss (BGH, Urteil vom RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.). Das gilt aber nicht, wenn die Ausführung der ihm obliegenden Dienstgeschäfte die Anwesenheit an der Gerichtsstelle erfordert. Denn die richterliche Unabhängigkeit ist kein Standesprivileg der Richter (BGH, Urteil vom RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187). Erfordert die Bearbeitung der gemäß den Anforderungen des Gesetzgebers in elektronischer Form vorliegenden Eingaben zum Handelsregister die Anwesenheit des Richters an seinem computergestützten Arbeitsplatz, liegt darin keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Dienstaufsicht. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zudem eingeräumt, die für die Bearbeitung der Eingaben zum Handelsregister vom häuslichen Arbeitsplatz aus erforderlichen Ausdrucke auf Papier selbst zu fertigen. Ein weitergehender Anspruch auf Verschaffung der vom Antragsteller gewünschten Arbeitsunterlagen besteht nicht. Pflicht zur Konkretisierung allgemeiner Werturteile über Bewerber bei begründeten Einwänden 1. Der Dienstherr ist bei einer Auswahlentscheidung zwar nicht gehalten, für ein Werturteil, das auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und von der Arbeitsweise des Beamten gründet, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und in einem Streitfall offenzulegen. 2. Gleichwohl muss er auf begründete Einwände allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, sodass sie für den beurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. 3. Erfüllt der Dienstherr diese Voraussetzungen nicht, ist über eine Stellenbesetzung erneut zu entscheiden. (Leitsatz Jurion) OVG Nordrheim-Westfalen (Münster), Beschluss vom B 583/09 Der Volltext der Entscheidung kann unter Volltextservice Jurion durch Eingabe der Volltext-ID Nr.: 3K eingesehen werden. 68 DRiZ Februar 2011

35 Personalnachrichten Verbandsteil I. Berlin Ruhestand RLG Heidi Fisch. II. Brandenburg Ernannt DSG: in Neuruppin RVG Jes Albert Möller aus Frankfurt (Oder); VRLSG: RLSG Jürgen Mälicke; R: in Frankfurt (Oder) Dr. Matthias Diehr. III. Hessen Ernannt zur/zum RArbG: in Wiesbaden R Frauke Denecke; R: in Seligenstadt RA Christoph-Emanuel Kneller. Ruhestand VROLG Dr. Ingelore König-Ouvrier; VRLG Michael Baumgart aus Darmstadt; VRLG Helmut Stein aus Frankfurt a. M. IV. Niedersachsen Ernannt zur/zum VROLG: in Braunschweig VRLG Amthauer; in Celle ROLG Dr. Wiegand-Schneider; ROLG: in Celle RLG Dr. Tischler, RLG Heintzmann; in Oldenburg RLG Kayser, RAG Fischer; RAG: in Northeim R Dr. Eisenhardt, R Thielbeer; in Hann. Münden R Stehr; OStA: in Lüneburg StA Bohrmann; StA: in Hannover R Jaeger; RVG: in Braunschweig R Israel; R: in Braunschweig Olshanska; in Göttingen Blank; in Hannover Duin, Irskens, Manthey, Bachmann, Dr. Jouran; in Lüneburg Zweigst. Celle Knapp; in Verden Dr. Müller; in Stade Salzmann; in Hildesheim Rawohl; in Oldenburg Dr. Bartsch, Wetzel. Versetzt als VRLG: in Oldenburg ROLG Kaemena. Versetzt RAG Renner von Alfeld nach Hannover; OStA Dr. Wullkopf von der GenStA Braunschweig an die GenStA Oldenburg; OStA Kolkmeier von der StA Lüneburg Zweigst. Celle an die GenStA Celle. Ruhestand RLG Schnabel aus Hannover; OStA Swoboda aus Oldenburg. V. Nordrhein-Westfalen Ernannt zur/zum VROLG: in Hamm ROLG Dr. Hans-Friedrich Funke, ROLG Ute Gerlach-Worch; VRLKG Klaus-Dieter Tewes aus Dortmund; ROLG: in Düsseldorf RLG Birgit Barbian aus Wuppertal, RLG Jan Gericke aus Bonn, RLG Jürgen Kreuels aus Mönchengladbach; PrLG: in Duisburg VPrOLG Dr. Wilfried Bünten aus Düsseldorf; VPrLG: in Bielefeld ROLG Dr. Michael Haas; VRLG: in Arnsberg RLG Klaus Peter Teipel; in Duisburg RAG Alexandra Reuter aus Oberhausen, RLG Dr. Daniela Hattstein; RLG: in Essen R Britta Epbinder, R Dr. Christina Harpering, R Dr. Jörn Jacobs, R Sebastian Jordan, R Björn Schilling; in Köln R Dr. Nadja Semmler, R Jennifer Schwickert, R Dr. Kathrin Maria Najork; R Dr. Michael Scholz; in Arnsbach R Dorina Henkel; in Aachen R Susanne Elisabeth Brigitta Sommer; in Bonn StA Philipp Prietze; RAG (weiter. aufsichtsf. R): in Düsseldorf RAG Frank Pollmächer; RAG: in Duisburg R Julia Seim; in Krefeld R Dr. Elena Bülow; in Münster Jan-Peter Kowalski, R Christoph Sebastian Kühn; R Christian Markus Tamm; in Werl R Britta Jodaitis; OStA (GenStA): StA Dr. Volker Brähler aus Mönchengladbach; in Bielefeld StA Ute Beckmann; StA (GL): in Hagen StA Hans Peter Bramsiepe; StA: in Arnsberg R Malte Dembek, R Verena Tiggers; in Köln R Dr. Christina Pohlen, R Dr. Chrisoph Nießen; VRLAG: RArbG Jürgen Barth aus Essen; R: Christian Markus Günter Johannes Haßelmann; Stephan Cramer; Isabel Oetjen; Dorothea Bieniek; Thorsten Borgert; Ulrike Keil; Angela Lausecker-Kähler; Anna Poll-Wolbeck; Timo Hetzel; Julie Victoria Höher; Marion Klingenberg; Jennifer Semer; Merwe Nicola Cieslak; Kristin Bischoff; Bastian Cardue; Frank Diembeck; Dr. Olaf Geerds; Maximilian Hagenkötter; Julia Kleinertz; Verena König; Verena Normann; Veronika Rungelrath; Beatrice Schiwon; Anne Seppel; Tim Stauß; Till Uhlmann; Melissa Fleitmann; Jörg Overbeck. Versetzt als RAG: in Krefeld RLG Uwe Lambrecht aus Düsseldorf. Versetzt RLG Tim Schlözer von Halle (Saale) nach Dortmund; StA Ulf Jürgen Willuhn von Düsseldorf nach Bonn; RArbG Dr. Anne-Babette Goebel von Aachen nach Köln; RFG Peter Simons von Düsseldorf nach Köln. Ausgeschieden RLG Peter Baader aus Bonn auf eigenen Antrag. Ruhestand ROLG Hans Küpperfahrenberg, VRLAG Peter Bertram aus Hamm; PrLG Dr. Hubert Just, VRLG Dieter Tillmann aus Duisburg; VRLG Karl-Heinz Crolla aus Aachen; VRLG Dr. Hannsgeorg Hoch aus Köln; RLG Dieter Waschkowitz aus Bochum; RLG Kirsten Bielefeldt aus Essen; RAG (weiter. aufsichtsf. R) Clemens Peter Bösken, RAG Brigitte Bösken, RAG Burckhard Spix aus Düsseldorf; RAG Fritz Vatter aus Ratingen; RAG Dr. Otto Gustav Dahl aus Beckum; RAG Helmut Kittel aus Dortmund. VI. Thüringen Ernannt zur/zum DAG: in Suhl RAG (ständ. Vertr. DAG) Volker Linde; in Sonneberg RAG (ständ. Vertr. DAG) Grit Stolze aus Rudolstadt; StA: in Mühlhausen R Marko Groß; RSG: in Gotha R (kr. Auftr.) Patricia Philipp aus Erfurt, R (kr. Auftr.) Ina Oppler vom Thüringer Finanzministerium, R (kr. Auftr.) Lars Wippern vom Thüringern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, R (kr. Auftr.) Dr. Hartmut Credo, R (kr. Auftr.) Dr. Torsten Meisel vom Thüringer Justizministerium, RVG Otto Bohn aus Weimar; in Meiningen R (kr. Auftr.) Sibylle Schmidt vom Thüringer Finanzministerium; in Altenburg R (kr. Auftr.) Ingrid Kretzschmar vom Thüringer Landesverwaltungsamt; R (kr. Auftr.): in Nordhausen Stephan Wachsmuth; R: in Gera RR Arnd Knoblauch vom Finanzamt Plauen; in Nordhausen Florian Hildebrandt, Kathrin Hammon, Sebastian Rühlemann; in Altenburg Steffen Wunderlich; in Meiningen Andreas Münzner. Versetzt RLG Dr. Johannes Holzer von Meiningen an das Deutsche Patent- und Markenamt München; RVG Silvia Labusch von Weimar an die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Ruhestand VRLG Karl-Heinz Buus aus Erfurt; DAG Heinrich Fuchs aus Sonneburg; RAG Heidrun Hartung aus Nordhausen; LOStA Rolf Mundt, StA Christina Fesser aus Gera. Februar 2011 DRiZ 69

36 Verbandsteil Vor 60 Jahren DEUTSCHE RICHTERZEITUNG VEREINIGT MIT JUSTIZ UND VERWALTUNG Deutsche Richterzeitung Februar a ZPO und der Abstammungsprozeß (...) Zunächst [ist] an den Anfechtungsprozeß [zu denken], in dem die Ehelichkeit eines Kindes trotz der Beiwohnung des Ehemanns bestritten ist oder ein Prozeß um die uneheliche Erzeugerschaft, bei dem die Beiwohnung des Beklagten, nicht aber ein immerhin glaubhafter Mehrverkehr bewiesen sind. In beiden Fällen hat das Kind sei es als Beklagter, sei es als Kläger alles bewiesen, was es zu beweisen hat: die Beiwohnung innerhalb der Erzeugungsfrist. Ist es ihm zuzumuten, nun seinen Körper und den seiner Mutter zur Verfügung zu stellen, um der Beweislast des Gegners zu genügen? Die Auffassung von Pohle a. a. O., es sei nicht angängig, die Regeln des Verweigerungsrechts der Zeugenaussage anzuwenden, ist schon deshalb unrichtig, weil ja für das Verfahren und sogar für den Umfang des Verweigerungsrechts 372 a selbst die einschlägigen Vorschriften der 383 Abs. 1, 386 bis 390 in bezug nimmt. Daß nicht alle Vorschriften insoweit in bezug genommen sind, ergibt sich einfach aus der Natur der Statusklage, weil die Personen nach 383 Abs. 1, Ziffer 4, 5; 384 Ziffer 3 nicht in Betracht kommen und 384 Ziffer 1, 2 durch das weitgehende Wort»Ergebnis«mitgedeckt ist. Man kann also, wenn man von dem Wortlaut der neuen Fassung ausgeht, zweckmäßig zur Formel kommen: wer nicht mit dem Munde auszusagen hat, braucht auch nicht mit dem Körper zu bekunden. Man muß sich aber darüber klar sein, daß aus zwei Gründen dies Ergebnis wesentlich schwerwiegender ist als bei einer normalen Aussageverweigerung. In den Fällen der Aussageverweigerung muß üblicherweise eine positive Tatsache bewiesen werden, so daß aus der Tatsache der Verweigerung selbst dem Richter Schlüsse möglich sind. In unseren Fällen handelt es sich jedoch zumeist um den Beweis eines Negativums, der Unmöglichkeit einer Zeugung aus einem bestimmten Verkehr, da die medizinischen Methoden ja heute auf Vaterschaftsausschluß, nicht positiven Vaterschaftsbeweis gerichtet sind. Es ist nun aber schlechterdings unmöglich, aus einer Verweigerung einer Blutprobe irgendeine rechtlich verwertbare Schlußfolgerungzuziehen.Hinzukommt derzweite Grund, der das Ergebnis so schwerwiegend macht: Bei einer Duldungsverweigerung im Rahmen von 372 a ist eine isolierte Untersuchung sogar der mehreren in Betracht kommenden sonstigen Personen sinnlos, wenn auch nur eine erfolgreich ihre Nichtverpflichtung erklärt 2(...). Die bisherige Darstellung geht von den Fällen aus, in denen das Kind seiner Beweislast Beiwohnung in der Empfängniszeit genügt hat, und es nun Aufgabe eines etwaigen Erzeugers ist, die Unmöglichkeit darzutun. Anders, wenn beim unehelichen Kind Mehrverkehr nachgewiesen ist, und nun das Kind die Unmöglichkeit der Erzeugung aus dem Mehrverkehr nachweisen muß. Hier möchte ich ein Verweigerungsrecht des Beihälters ablehnen. Selbst wenn er sich als möglicher Erzeuger herausstellt, wenn weiter das Kind, mit seiner Klage abgewiesen, gegen ihn klagen würde, und sich für seine Nichterzeugung durch den zuerst in Anspruch genommenen auf die Blutgruppenuntersuchung des nunmehr Beklagten stützen könnte, wäre das Ergebnis noch keine Verschlechterung seiner durch den Mehrverkehrsbeweis geschaffenen Lage. Eine seltsame Inkonsequenz liegt darin, daß die Fassung der 81 a, c StPO. eine dem 372 a entsprechende Einschränkung nicht kennt, insbes. Blutgruppenuntersuchungen bei den Beschuldigten ohne Weigerungsrecht zustehen, während bei Zeugen es davon abhängt, ob sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. (...) Von Landgerichtsdirektor Dr. Karl E. Meyer, Köln 2 (...) Es müssen nach Ansicht der Mediziner also fast stets alle Beteiligten für ein brauchbares Ergebnis mitwirken. 70 DRiZ Februar 2011

37 Leserbrief &»Präsidenten und Direktoren gleichstellen«eine Erwiderung auf Kroll DRiZ 2010, 319 VROLG a. D. Karl Friedrich Piorreck, Frankfurt am Main Die Forderung des Kollegen Dr. Kroll nach Gleichstellung der Gerichtspräsidenten und der Direktoren der Amtsgerichte ist berechtigt, allerdings nur in entgegengesetzter Richtung. Die Regelung des 21 e Abs. 1 Satz 3 des heutigen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), «Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.«, sollte nicht auf die Direktoren der Amtsgerichte ausgedehnt, sondern ersatzlos gestrichen werden. Das Recht der Gerichtspräsidenten, ihre richterlichen Aufgaben selbst bestimmen zu können, hat seit dem 19. Jahrhundert allen Reformbestrebungen widerstanden. Im GVG vom (nachfolgend: GVG 1877) heißt es in 61 Satz 2:»Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt.«viele andere Regelungen aus jener Zeit mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Geschäftsverteilung, wie z. B. die Regelungen über die Bildung des Präsidiums durch den Präsidenten, die (Landgerichts-)Direktoren und das dienstälteste Kammermitglied ( 63 Satz 2 GVG 1877), über das ausschlaggebende Gewicht der Stimme des Präsidenten bei Stimmengleichheit im Präsidium ( 63 Satz 3 GVG 1877), über die Verteilung der Geschäfte durch den Vorsitzenden innerhalb der Kammer ( 68 GVG 1877) und über die Besetzung der Schwurgerichte durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Präsidenten des Landgerichts ( 83 GVG 1877) gehören, wenn auch unterschiedlich lange, der Vergangenheit an. Die Geschäftsverteilung der Gerichte ist ein zentrales Element, wenn nicht sogar das zentrale Element des Gerichtsverfassungsrechts. Durch die Geschäftsverteilung wird der gesetzliche Richter gewährleistet. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch das Präsidium. Die Gerichtspräsidentin und der Gerichtspräsident sind kraft Amtes Mitglied und Vorsitzende(r) des Präsidiums. Sie werden, anders als die übrigen Präsidiumsmitglieder, nicht von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts auf Zeit in das Präsidium gewählt, sondern von dem Justizminister oder der Justizministerin auf unbestimmte Zeit ernannt längstens bis zur Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand. Die Exekutive hat auf diese Weise großen Einfluss auf die Zusammensetzung des Präsidiums und die Präsidiumsentscheidungen und damit auch auf den gesetzlichen Richter. Der Einfluss der Exekutive wird noch dadurch verstärkt, dass die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten ihre richterlichen Aufgaben selbst bestimmen dürfen und zwar nicht nur hinsichtlich der fachlichen Ausrichtung, sondern auch weitgehend hinsichtlich des Umfangs, in dem sie ihre Arbeitskraft für Rechtsprechungsaufgaben zur Verfügung stellen. Es gibt seit 1877 zwei unterschiedliche Gruppen/Klassen von gesetzlichen Richtern, nämlich den gesetzlichen Richter, der sich selbst dazu bestimmt hat und den gesetzlichen Richter, der durch das Präsidium dazu bestimmt worden ist. Der Unterschied ist für GVG-unkundige Bürgerinnen und Bürger nicht zu erkennen; denn er wird in den Geschäftsverteilungsplänen nicht erwähnt. Es stellt sich die Frage, ob die Selbstbestimmung der Gerichtspräsidentin und des Gerichtspräsidenten zum gesetzlichen Richter mit den Vorgaben des Grundgesetzes noch vereinbar ist. Dafür reicht es sicher nicht aus, dass die Regelung zugunsten der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten von der Exekutive als bewährt angesehen wird. Beim gesetzlichen Richter stehen die Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt und nicht Praktikabilitätserwägungen und Steuerungsabsichten der Exekutive. Davon abgesehen ist die Annahme des Kollegen Dr. Kroll, den gewählten Mitgliedern des Präsidiums könnten, da sie in der Regel nicht mit Verwaltungsaufgaben befasst seien, die erforderlichen Informationen fehlen, um die Belastungen zu beurteilen, die sich aus der Leitung eines Gerichts ergeben, nicht belegt und in Pebb y-zeiten eher unwahrscheinlich. Im Übrigen stehen die Präsidiumsmitglieder häufig vor der Situation, dass sie sich über die tatsächliche Belastung und Belastbarkeit der einzelnen Richterin und des einzelnen Richters, die aus vielen Gründen sehr unterschiedlich sein können, sachkundig machen müssen. Anmerkung der Redaktion: Die abgedruckten Beiträge spiegeln ausschließlich die Auffassung der Verfasser wider. Kürzungen behält sich die Redaktion vor. Februar 2011 DRiZ 71

38 Rezension Das Spannungsverhältnis von Justiz und Medien Besprechung des Buches»Die Öffentlichkeit als Richter? Litigations-PR als neue Methode der Rechtsfindung von Volker Boehme-Neßler * «RA Martin W. Huff, Leverkusen Zurzeit wird das Thema Einfluss der Medien auf die Justiz und der Justiz auf die Medien wieder intensiv diskutiert. Die Fälle einer Sängerin und eines Wettermoderators aber auch weitere Verfahren und der neu aufgetauchte Begriff der»litigation-pr«(s. dazu auch Huff, DRiZ 2010, 114) führen zu vielen Artikeln, Tagungen und Podiumsdiskussionen. Es scheint fast so, dass knapp 25 Jahre nach dem Erscheinen des Buches von Joachim Wagner»Prozessführung über Medien«das Thema wieder Hochkonjunktur hat. Eine der Tagungen mit meist den gleichen Protagonisten war der»1. Berliner Tag der Rechtskommunikation«im Januar 2010, dessen Vorträge in dem besprochenen Band zusammengefasst sind. Das an vielen Stellen gut lesbare Werk stellt eine durchaus bunte Mischung aus juristischen, journalistischen und medienwissenschaftlichen Beiträgen dar. Das Buch beginnt mit einer sorgfältigen Analyse von Joachim Jahn (FAZ), der sich als einer der wenigen kritisch mit der Rolle der»medienanwälte«auseinander setzt, die immer häufiger mit durchaus umstrittenen Mitteln versuchen, Berichterstattungen zu verhindern und Einschüchterungen durch hohe Streitwerte in Kauf nehmen. Bedauerlich ist es, dass Boehme-Neßler sehr einseitig gegen die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz eingestellt ist (S. 25) und auch einige Leitentscheidungen der Gerichte zur Pflicht zur Öffentlichkeitsarbeit (s. etwa BVerwG, NJW 1997, 2654) einfach ignoriert und Staatsanwaltschaften nahezu jede Öffentlichkeitsarbeit verbieten will. Falsch ist es aber, wenn er die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften unter den Begriff der Litigation-PR fasst. Dies wird dem Begriff (s. zur Definition Huff, DRiZ 2010, 114) nicht gerecht. Eine Besonderheit stellt der Beitrag von Mönikes/Wettberg (S. 73) dar. Mönikes war einer der Verteidiger des Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss, der mittlerweile rechtskräftig wegen des Besitzes von kinderpornographischem Material verurteilt worden ist. Interessant zu lesen ist die Darstellung des Verteidigers, wie die Medien auf Vorwürfe gegen Tauss reagiert und berichtet haben, wie viele Medien rasch mit Vorwürfen und Vorverurteilungen zur Hand waren. Und sicher richtig ist auch, dass der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sehr weitgehend und unangemessen Auskünfte erteilt hat, wobei man sich fragt, warum er so lange für die Behörde sprechen durfte. Aber über das Verhalten von Tauss, die Versuche sich mit durchaus ungewöhnlichen rechtlichen Argumenten als unschuldig und aktiver Ermittler darzustellen, weil die Polizei zu wenig tue, finden keine Erwähnung. Dem Beitrag hätte dies gut getan und ihn noch lesenswerter gemacht. Immer noch fraglich sind für mich die Untersuchungen von Kepplinger u. a. zur Befragung von Richtern und Staatsanwälten über den Einfluss der Medienberichterstattung auf ihre Arbeit (S. 174 ff.). Die Zahlenbasis von 447 Richtern und 271 Staatsanwälten aus nur fünf Bundesländern, die wohl nicht repräsentativ ausgewählt wurden, erscheint mir sehr schmal. Auch kann man bei manchen Fragen sehr unterschiedlicher Auffassung sein, wie diese zu verstehen sind. Was etwa schon ein Richter unter»kritik«an seiner Entscheidung ansieht, kann durchaus eine gute und zutreffende Tatsachenberichterstattung sein. Daher sind diese Ergebnisse die insgesamt nicht überraschend sind und etwa auch von Koppenhöfer in ihrem Beitrag (S. 60) bestätigt werden doch mit einer gewissen Vorsicht zu genießen. Weitere Beiträge haben Giesela Friedrichsen, Jost Müller-Neuhof und Eckart Hild sowie Susanne Kleiner, Klaus Streeck und Uwe Wolff beigetragen, wobei man sich wundert, wie manchem Anbieter von Litigation-PR-Dienstleistungen ein Forum geboten wird. Interessant ist das Buch wegen seiner Fallschilderungen und deswegen, weil es ganz gut den Stand der Debatte zu Beginn des Jahres 2010 darstellt. Leider sind Pressesprecher der Justiz nicht zu Wort gekommen, ihre Sichtweise hätte nicht vergessen werden dürfen (s. dazu ausführlich Huff, AfP 2010, 332). * Nomos Verlag 2010, 184 Seiten, ISBN , 52,00 E. 72 DRiZ Februar 2011

39 Vorschau Impressum Verbandsteil Berichte VRLSG Dr. Wilhelm Tappert Recht und Rechtsempfinden Wird die Lücke größer? RSG Dr. Bernhard Joachim Scholz IT-Standardisierung und richterliche Unabhängigkeit OStA Dr. Peter Schneiderhan Das Europäische Vertragsrecht Blue Button ante portas? Aufsätze Prof. Dr. Bernhard Schach Kommunikation im Gerichtssaal Bericht über ein Projekt zur Optimierung der richterlichen Kommunikation im Bereich des OLG Köln Teil 2 Dr. Albrecht Wendenburg Prozesskostenhilfe für juristische Personen 116 ZPO auf dem Prüfstand des EuGH Redaktion Redaktionsleitung: Präsident des Oberlandesgerichts Wolfgang Arenhövel, Bremen. Rechtsprechung: Präsident des OLG Wolfgang Arenhövel, Bremen. Rechts- und Verbandspolitik: Philipp Iza Schilling, Bundesgeschäftsführer, Berlin; Richter am Amtsgericht Ralph Neumann, Brühl; Elisabeth Sift, Bundesgeschäftsstelle; Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Dr. Wilhelm Tappert, Mainz. Zuschriften werden an die Geschäftsstelle des Deutschen Richterbundes, Kronenstr. 73/74, Berlin, Telefon 0 30/ , Telefax 0 30/ , info@drb.de, erbeten. Bei unverlangt eingesandten Manuskripten, für die keine Haftung übernommen wird, ist Rückporto beizufügen und anzugeben, ob dieser oder ein ähnlicher Beitrag bereits einer anderen Zeitschrift angeboten ist oder war. Beiträge, die nicht als Verlautbarungen des Deutschen Richterbundes erscheinen, geben nicht immer die Auffassung des Deutschen Richterbundes wieder. Beiträge werden nur zur Alleinveröffentlichung angenommen. Die Annahme zur Veröffentlichung muss schriftlich erfolgen. Mit der Annahme erwirbt der Verlag vom Verfasser alle Rechte zur Veröffentlichung, auch das Recht der weiteren Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken im Wege fotomechanischer oder anderer Verfahren sowie zur Einspeicherung und Ausgabe in Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze. Sie sind vom Einsender oder von der Redaktion bearbeitet oder redigiert. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklicher Einwilligung des Verlages. Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Straße 449, Köln, Telefon 02 21/ , Telefax 02 21/ , Postbank Köln Kundenservice: Telefon / , info@wolterskluwer.de Luchterhand Eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland. Bezugsbedingungen Die Zeitschrift erscheint elfmal im Jahr. Jahrespreis 71,50 E zzgl. Versandkosten (14,40 E Inland/28,80 E Ausland). Vorzugspreis bei Sammelbestellung von mindestens 30 Exemplaren an Mitgliederverbände des DRB jährlich 38,00 E einschließlich Versandkosten, bei Einzelversand an Mitglieder des DRB 38,00 E zzgl. Versandkosten. Einzelheft 8,50 E zzgl. Versandkosten. Preise inkl. MwSt. Aufkündigung des Bezuges bis zum Jahresablauf. Anzeigen Anzeigenverkauf: Marcus Kipp, Telefon (02 21) , Fax , mkipp@wolterskluwer.de Anzeigendisposition: Ulrike Dany, Telefon (02 21) , Fax , udany@wolterskluwer.de Die Anzeigen werden nach der Preisliste Nr. 34 vom berechnet. Postbank Köln Satz: bontype media AG, Bonn Umschlag und Layout: Martina Busch Grafikdesign, Fürstenfeldbruck Druckerei: Wilhelm & Adam, Heusenstamm ISSN Cartoon A24 DRiZ Februar 2011

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