Prüfung der Identität und örtlichen Zuständigkeit

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1 Geschäftsführerverfügung Nr. 10/ 2017 vom Geschäftszeichen/Aktenzeichen: 7, 6 / II-1402 Weisung Arbeitshinweis Gültigkeit ab: Gültigkeit bis: bis auf Widerruf Prüfung der Identität und örtlichen Zuständigkeit Bezug: AH 37 SGB II (in der jeweils aktuellen Fassung) KEBest, insb. Anlage 7 Vfg: Nachhaltung Anmeldung in neue Wohnung oder nach DD und Kosten Personalausweis, AZ: II-1402; 1302 Anlagen: Anlage 1 Prüfung der Identität Anlage 2 Prüfung der Identität von Migranten Anlage 3 Übersicht über die zugelassenen amtlichen Ausweise bei der Übergabe von Zahlungsmitteln Anlage 4 Prüfung der Identität von bevollmächtigten Dritten Anlage 5 Prüfung der Identität von gerichtlich bestellten Betreuern Anlage 6 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit Anlage 7 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Migranten Anlage 8 Schreiben Identitätsprüfung Anlage 9 Verlust von Dokumenten bei Migranten Anlage 10 Übersicht über die Hilfemöglichkeiten in der Stadt Dresden 1

2 1. Ausgangssituation Die folgenden Festlegungen regeln die Erfordernisse und den Umfang der Prüfungen zur Identitätsfeststellung sowie zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit. 2. Auftrag und Ziel Die GFV schafft Transparenz und Klarheit zum Prüfverfahren im Jobcenter Dresden. Die Prüfung erfolgt jeweils im Einzelfall. 3. Einzelaufträge 3.1 Grundsätzliches zum Antragserfordernis nach 37 SGB II Die Prüfung der Identität der/des Antragstellers/Bevollmächtigten erfolgt grundsätzlich bei der erstmaligen Antragstellung. Eine Identitätsprüfung der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist aufgrund der Vertretungsregelung des 38 SGB II grundsätzlich nicht notwendig. Die Prüfung ist anhand geeigneter Nachweise (i.d.r. Personalausweis, Pass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument) vorzunehmen. Kann der Antragsteller sich nicht durch entsprechende Dokumente ausweisen, ist er durch die EZ aufzufordern, dies nachzuholen. Die Bewilligung darf in jedem Fall erst erfolgen, wenn die Vorlage der Nachweise nachgeholt wird. Unabhängig davon können Leistungen ab dem Tag der erstmaligen Antragstellung bewilligt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld bereits ab diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Weist die leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund seine Identität innerhalb einer Woche nicht nach, kann der Anspruch nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wegen fehlender Mitwirkung gemäß 60, 66 SGB I versagt werden. Bei einer späteren Nachholung der Mitwirkung ist zu prüfen, ob für die Vergangenheit Hilfebedürftigkeit vorgelegen hat (s. AH 37 RZ 37.13). 3.2 Prüfung der Identität Geeignete Nachweispapiere und weitere Festlegungen dazu sind aus der Anlage 1 ersichtlich. Anlage 1 Prüfung der Identität Zur Prüfung der Identität von Migranten sind die Varianten in der Anlage 2 abgebildet. Anlage 2 Prüfung der Identität von Migranten Der Empfangsberechtigte hat sich bei der Übergabe von Zahlungsmitteln (Kassenkarte, ZzV- Bar) gemäß DA 24.3 der KEBest grundsätzlich durch einen amtlichen Ausweis auszuweisen. Eine Übersicht der zugelassenen amtlichen Ausweise enthält Anlage 3. Anlage 3 - Übersicht über die zugelassenen amtlichen Ausweise und DA KE- Best, Anlage 7 2

3 Bevollmächtigte Dritte können bei triftigen Gründen, z. B. Krankheit, Sprachdefiziten, Antragstellungen vornehmen und Auskünfte erhalten. Die erforderlichen Nachweise und weitere Festlegungen sind aus Anlage 4 ersichtlich. Anlage 4 Prüfung der Identität von bevollmächtigten Dritten Gerichtlich bestellte Betreuer können Antragstellungen vornehmen und Auskünfte erhalten. Die erforderlichen Nachweise und weitere Festlegungen sind aus Anlage 5 ersichtlich. Anlage 5 Prüfung der Identität von gerichtlich bestellten Betreuern 3.3 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit Geeignete Nachweispapiere und weitere Festlegungen dazu sind aus der Anlage 6 ersichtlich. Anlage 6 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit Zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Migranten sind die Varianten in der Anlage 7 abgebildet. Anlage 7 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Migranten 3.4 Verfahren, wenn die Identität und die örtliche Zuständigkeit nicht geprüft werden können Spricht in der EZ ein Kunde persönlich zur Erstantragstellung Alg II ohne die o. g. Dokumente vor, werden die Daten in STEP angelegt bzw. aktualisiert. Die Grunddaten in VerBIS werden ebenfalls angelegt. Der Kunde erhält das Schreiben Identitätsprüfung (BK-Browser --> Zentrale Vorlagen "Identitätsprüfung SGBII, s. Anlage 8). Anlage 8 Schreiben Identitätsprüfung Im Schreiben Identitätsprüfungen ist der Textteil oder Ersatzdokument wie Führerschein und Meldebescheinigung zu löschen. Der Textteil z. B. Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel und das Zusatzblatt zum eat ist im entsprechenden Fall zu ergänzen. Das Schreiben ist in der Dokumentenverwaltung zu speichern. Bei Vorsprache in der Frist wird das Schreiben in der Dokumentenverwaltung gelöscht. Spricht der Kunde in der Frist nicht vor, wird der Datensatz nach einer Frist automatisch gelöscht. Bei Verlust des Personalausweises oder Reisepasses ist nach PAuswG / PassG auf die Pflicht der Verlustanzeige beim Bürgerbüro hinzuweisen. Eine Diebstahlanzeige ist durch die Kundin/den Kunden bei der Polizei vorzunehmen. Bei Verlust / Diebstahl eines ausländischen Reisepasses / Reiseausweises / eat sind Hinweise gemäß der Anlage zu geben. Anlage 9 Verlust von Dokumenten bei Migranten 3

4 3.5 Vereinbarungen zwischen JC Dresden und Bürgerbüro und Sozialamt der LHD für Kunden ohne PA und ohne finanzielle Mittel Drei Arten von Kundschaft sind zu berücksichtigen: a) Erhält der Kunde (noch) keine Alg II Leistungen, so ist sie/er an das Bürgerbüro (Theaterstraße) zu verweisen. Dort wird über die Bedürftigkeit nach 1 Abs. 6 PauswGebV entschieden (Ratenzahlung). b) Wohnungslose, die über keine finanziellen Mittel verfügen und in keinem Leistungsbezug stehen, sind an das Sozialamt Sachgebiet Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu verweisen. Das Sozialamt kann für diesen Personenkreis finanzielle Mittel nur in einem beschränkten Umfang aus einem Spendenfonds bereitstellen. c) Gibt die Kundin/der Kunde im laufenden Leistungsbezug an, nicht über die finanziellen Mittel zur Ausstellung eines PA zu verfügen, so prüft der Leistungsbereich, ob ein Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II zur Ausstellung eines PA im Einzelfall gewährt werden kann. Personaldokumente für Empfänger von ALG II sind nicht gebührenfrei, denn diese Kosten sind im Regelsatz enthalten. Die Gebühren betragen (Stand 2. Quartal 2017): 28,80 für einen neuen PA (22,80 für Personen unter 24 Jahren) 10,00 für einen vorläufigen PA Die Kosten für ein biometrisches Passbild beginnen bei 5. Anlage 10 - Übersicht über die Hilfemöglichkeiten in der LHD Die Vorlage eines Ausweisdokumentes ist nicht erforderlich, wenn die Kundin/der Kunde der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter persönlich bekannt ist. 4. Koordinierung / übergreifende Termine Die erfolgten Abstimmungen mit der LHD (Bürgerservice und Sozialamt) vom Jahr 2014 und die aktuellen Abstimmungen in 2017 wurden berücksichtigt. 5. Haushalt S.o., Verfahren bei Barzahlungen und Gewährung von Sachleistungen per Warengutschein. 6. Beteiligung 4

5 7. Verfügung 1.) Vert.: GFK, TL 2.) TL zur Kenntnisnahme und Information der Mitarbeiter/innen 3.) Ansprechpartner für das Bürgerbüro der LHD im JC Dresden: BL 7 - Herr Markus, TL Frau Berger 4.) BGF - neue GFV einstellen 5.) zda II-1402 Geltungsbereich Jobcenter Dresden In Kraft treten Die Geschäftsführerverfügung 11/2013 wird aufgehoben. Die Geschäftsführerverfügung tritt ab in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Dresden, den Pratzka Geschäftsführer Jobcenter Dresden Mitzeichnung BL 3 BL 4 BL 5 BL 6 BL 7./ Schäfer Flache Puszkar Markus 5

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