Lernfeld 8 Bauprojekte entwickeln und begleiten

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1 Lernfeld 8 Bauprojekte entwickeln und begleiten Lernfeld 8 Lernsituationen Keine Lernsituation in dieser Folge Lernfeld 8 Trainingsaufgaben Aufgabe 1: Baugebiete Ordnen Sie nachstehende Bezeichnungen für Baugebiete der entsprechenden Nutzung zu: 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) 2. Reine Wohngebiete (WR) 3. Allgemeine Wohngebiete (WA) 4. Besondere Wohngebiete (WB) 5. Dorfgebiete (MD) 6. Mischgebiete (MI) 7. Kerngebiete (MK) 8. Gewerbegebiete (GE) 9. Industriegebiete (GI) 10. Wochenendhaus-Gebiete (SW) 11. Sondergebiete (SO) Aufgabe 1.1 Sie dienen vorwiegend dem Wohnen. zulässig: Wohngebäude, Versorgungsläden, nicht störende handwerksbetriebe Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke WA Aufgabe 1.2 Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zulässig: Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Kleinsiedlungen, Wohngebäude, Verarbeitungsbetriebe, landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Einzelhandelsbetriebe, Restaurants, Hotels, Handwerksbetriebe nicht störende Gewerbebetriebe u. a. MD Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 1/6

2 Aufgabe 1.3 Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Gebieten unzulässig sind. zulässig: Gewerbebetriebe ohne Einkaufszentren, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe, Tankstellen, ausnahmsweise auch Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal, gemeindlichen Zwecken dienende Anlagen GI Aufgabe 1.4 Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht stören und trotzdem dem Wohnen dienen. zulässig: Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, gemeindliche Betriebe, Banken u. a. MI Aufgabe 1.5 Ausschließlich dem Wohnen dienende Gebiete zulässig: Wohngebäude, ausnahmsweise auch Läden und nicht störende Handwerksbetriebe für die Versorgung der Bewohner WR Aufgabe 1.6 Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zulässig: Gewerbebetriebe ohne Einkaufszentren, Lagerhäuser, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen u.a. GE Aufgabe 1.7 Unterbringung von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zulässig: Kleinsiedlungen, Gartenbaubetriebe, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, die der Versorgung dienenden Läden und Restaurants sowie nicht störende Handwerksbetriebe, ausnahmsweise auch Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen u. a. WS Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 2/6

3 Aufgabe 2: Bauleitplanung Welche Aufgaben hat die Bauleitplanung? Aufgabe der Bauleitung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten: Ordnung der Bautätigkeit Ordnung der sonstigen nicht baulichen Nutzung (z. B. Verkehrsflächen, Kinderspielplätze) Aufgabe 3: Bauleitplanung Worin unterscheiden sich Flächennutzungsplan und Bebauungsplan in rechtlicher Hinsicht? Der FNP enthält noch keine Rechte und Pflichten für den einzelnen Bürger. Das Gesetz bezeichnet ihn als vorbereitenden Bauleitplan, der nur Darstellungen zum Inhalt hat. Der B-Plan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ist damit eine für jedermann verbindliche Rechtsform. Der B-Plan enthält detaillierte "Festsetzungen". Aufgabe 4: Bebauungsplan Wo sehen Sie aus Sicht von Grundstückseigentümern und Bauherrn Möglichkeiten der Mitwirkung beim Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen? Bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, haben die Bürger die Möglichkeit, sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt, in dem die Planung noch nicht verfestigt ist, äußern zu können. Die öffentliche Auslegung soll nochmals jedermann Gelegenheit geben, sich zum Plan zu äußern. Sie soll dazu dienen, private Belange, wie z. B. Einwendungen gegen die Art der vorgesehenen Bebauung oder gegen die Inanspruchnahme privaten Grundes für Straßen, darzulegen. Aufgabe 5: Bebauungsplan Ein Grundstück mit 750 m² Größe soll bebaut werden. Der Bebauungsplan erhält folgende Angaben: WA III - O 0,4 0,9 Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 3/6

4 Erläutern Sie die Angaben des Bebauungsplanes und rechnen Sie die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl in m² um! WA = Allgemeines Wohngebiet III O = Zwingend dreigeschossig bei = offener Bauweise Grundflächenzahl (GRZ) ist das Verhältnis der Gesamtgrundstücksfläche zur überbauten Fläche. GRZ 0,4 bedeutet: 40 % der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden, von einem 750 m² großen Grundstück, also bis zu 300 m². Geschossflächenzahl (GFZ) ist entsprechend das Verhältnis der Gesamtgrundstücksfläche zur Geschossfläche; diese ist definiert als die Summe der Flächen der Vollgeschosse innerhalb der Gebäudemaße. GFZ 0,9 bedeutet: Die Geschossfläche darf 90 % der Grundstücksfläche nicht übersteigen; bei einem 750 m² großen Grundstück 675 m² bei zwingender Dreigeschossigkeit, also 3 x 225 m² oder 1 x 300 m² und 2 x 187,5 m² oder 2 x 250 m² und 1 x 175 m² oder... Aufgabe 6: Bebauungsplan Geplant sind 15 Wohneinheiten (WE) als 3-Zimmerwohnungen von ca. 80 m² /WE. Der zusätzliche Konstruktions- und Verkehrsflächenanteil beträgt je Geschoss ca. 30 %. Der B-Plan gibt vor: WR O III GRZ = 0,3 GFZ = 0,9 Grundstücksabmessungen: 50,00 m 30,00 m Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 4/6

5 Aufgabe 6.1 Ist die oben vorgegebene Planung von 15 WE möglich? WR-O III: Art der Baufläche (reines Wohngebiet und Bauweise (offen) und Geschoss-zahl (dreigeschossig) stellen kein Hindernis für den Bau eines Wohnhauses dar. GRZ = 0,3 / GFZ = 0,9 15 WE auf drei Geschosse verteilt = 5 WE/Geschoss 5 WE/G 5 80 = 400 m² Verk./Konstr.Fl 30 % = 120 m² GRZ ,346 0,3 also nicht möglich! Aufgabe 6.2 Wie groß darf die einzelne Wohnung maximal sein, um dem B-Plan zu entsprechen? x 5 1,3 0, GRZ 0,3 x 69,23 m² ,3 GFZ 3 69,23 5 1, ,9 Aufgabe 7: Vorhaben- und Erschließungsplan Aufgabe 7.1 Welche Bedeutung kommt dem Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB zu, wenn ein Wohnungsunternehmen ein größeres Bauvorhaben plant? Auf der Grundlage eines Flächennutzungsplanes können Investoren (Vorhabenträger) für ein bestimmtes Vorhaben in Abstimmung mit der Gemeinde selbst einen Plan zur Erschließung und Bebauung erstellen. Befürwortet die Gemeinde das Vorhaben, verabschiedet sie einen vorhabenbezogen Bebauungsplan. Der Investor ist verpflichtet, die Baumaßnahme einschließlich Erschließung innerhalb einer bestimmten Frist auf eigene Kosten durchzuführen. Nach Ablauf der Frist kann die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan" wieder aufheben, falls der Investor das Vorhaben nicht fristgerecht durchgeführt hat. ( 12 Abs. 6 BauGB). Aufgabe 7.2 Nennen Sie vier Vorteile aus der Sicht des Wohnungsunternehmens! Schnellere Abwicklung des Bauleitverfahrens Kostengünstigere Erschließung durch professionelle Investoren Beschleunigung des Baubeginns Größerer Einfluss der Investoren auf die Planung Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 5/6

6 Aufgabe 8: Erschließung Erläutern Sie Erschließungsanlagen im 'engeren' und ' weiteren' Sinne! Erschließungsanlagen im engeren Sinne sind die im BauGB als beitragspflichtig genannten Anlagen, wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen usw. Erschließungsanlagen im weiteren Sinne umfassen alle Erschließungsanlagen im engeren Sinne und alle leitungsgebundenen Erschließungseinrichtungen (z. B. Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigungsanlagen) sowie alle privaten Verkehrsanlagen. Auch der Anschluss an das elektrische Strom- und Telefonnetz und zum Beispiel die Gas- oder Fernwärmeversorgung gehören dazu. Aufgabe 9: Erschließung Für die Herstellung, den Ausbau und die Verbesserung der Erschließungsanlagen ist die Gemeinde nach dem BauGB verpflichtet. Aufgabe 9.1 Wer entscheidet, ob, wie und wann einzelne Grundstücke erschlossen werden? Die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Aufgabe 9.2 Hat der einzelne Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch auf Erschließung seines Grundstücks? Nein Aufgabe 9.3 Ein Grundstück erfährt eine Wertsteigerung, wenn es durch die Erschließung bebaubar geworden ist. Wie viel Prozent der Erschließungskosten / Herstellungskosten sind in der Regel zu tragen: - vom Grundstückseigentümer? - von der Gemeinde? - vom Grundstückseigentümer 90 % - von der Gemeinde 10 % Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des EBZ ist es nicht gestattet, die vorstehenden Ausführungen oder Teile daraus nachzudrucken oder zu vervielfältigen, auch nicht zu Unterrichtszwecken. Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 6/6

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