Lernfeld 8 Bauprojekte entwickeln und begleiten
|
|
- Paula Dunkle
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lernfeld 8 Bauprojekte entwickeln und begleiten Lernfeld 8 Lernsituationen Keine Lernsituation in dieser Folge Lernfeld 8 Trainingsaufgaben Aufgabe 1: Baugebiete Ordnen Sie nachstehende Bezeichnungen für Baugebiete der entsprechenden Nutzung zu: 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) 2. Reine Wohngebiete (WR) 3. Allgemeine Wohngebiete (WA) 4. Besondere Wohngebiete (WB) 5. Dorfgebiete (MD) 6. Mischgebiete (MI) 7. Kerngebiete (MK) 8. Gewerbegebiete (GE) 9. Industriegebiete (GI) 10. Wochenendhaus-Gebiete (SW) 11. Sondergebiete (SO) Aufgabe 1.1 Sie dienen vorwiegend dem Wohnen. zulässig: Wohngebäude, Versorgungsläden, nicht störende handwerksbetriebe Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke WA Aufgabe 1.2 Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zulässig: Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Kleinsiedlungen, Wohngebäude, Verarbeitungsbetriebe, landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Einzelhandelsbetriebe, Restaurants, Hotels, Handwerksbetriebe nicht störende Gewerbebetriebe u. a. MD Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 1/6
2 Aufgabe 1.3 Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Gebieten unzulässig sind. zulässig: Gewerbebetriebe ohne Einkaufszentren, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe, Tankstellen, ausnahmsweise auch Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal, gemeindlichen Zwecken dienende Anlagen GI Aufgabe 1.4 Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht stören und trotzdem dem Wohnen dienen. zulässig: Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, gemeindliche Betriebe, Banken u. a. MI Aufgabe 1.5 Ausschließlich dem Wohnen dienende Gebiete zulässig: Wohngebäude, ausnahmsweise auch Läden und nicht störende Handwerksbetriebe für die Versorgung der Bewohner WR Aufgabe 1.6 Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zulässig: Gewerbebetriebe ohne Einkaufszentren, Lagerhäuser, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen u.a. GE Aufgabe 1.7 Unterbringung von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zulässig: Kleinsiedlungen, Gartenbaubetriebe, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, die der Versorgung dienenden Läden und Restaurants sowie nicht störende Handwerksbetriebe, ausnahmsweise auch Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen u. a. WS Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 2/6
3 Aufgabe 2: Bauleitplanung Welche Aufgaben hat die Bauleitplanung? Aufgabe der Bauleitung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten: Ordnung der Bautätigkeit Ordnung der sonstigen nicht baulichen Nutzung (z. B. Verkehrsflächen, Kinderspielplätze) Aufgabe 3: Bauleitplanung Worin unterscheiden sich Flächennutzungsplan und Bebauungsplan in rechtlicher Hinsicht? Der FNP enthält noch keine Rechte und Pflichten für den einzelnen Bürger. Das Gesetz bezeichnet ihn als vorbereitenden Bauleitplan, der nur Darstellungen zum Inhalt hat. Der B-Plan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ist damit eine für jedermann verbindliche Rechtsform. Der B-Plan enthält detaillierte "Festsetzungen". Aufgabe 4: Bebauungsplan Wo sehen Sie aus Sicht von Grundstückseigentümern und Bauherrn Möglichkeiten der Mitwirkung beim Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen? Bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, haben die Bürger die Möglichkeit, sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt, in dem die Planung noch nicht verfestigt ist, äußern zu können. Die öffentliche Auslegung soll nochmals jedermann Gelegenheit geben, sich zum Plan zu äußern. Sie soll dazu dienen, private Belange, wie z. B. Einwendungen gegen die Art der vorgesehenen Bebauung oder gegen die Inanspruchnahme privaten Grundes für Straßen, darzulegen. Aufgabe 5: Bebauungsplan Ein Grundstück mit 750 m² Größe soll bebaut werden. Der Bebauungsplan erhält folgende Angaben: WA III - O 0,4 0,9 Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 3/6
4 Erläutern Sie die Angaben des Bebauungsplanes und rechnen Sie die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl in m² um! WA = Allgemeines Wohngebiet III O = Zwingend dreigeschossig bei = offener Bauweise Grundflächenzahl (GRZ) ist das Verhältnis der Gesamtgrundstücksfläche zur überbauten Fläche. GRZ 0,4 bedeutet: 40 % der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden, von einem 750 m² großen Grundstück, also bis zu 300 m². Geschossflächenzahl (GFZ) ist entsprechend das Verhältnis der Gesamtgrundstücksfläche zur Geschossfläche; diese ist definiert als die Summe der Flächen der Vollgeschosse innerhalb der Gebäudemaße. GFZ 0,9 bedeutet: Die Geschossfläche darf 90 % der Grundstücksfläche nicht übersteigen; bei einem 750 m² großen Grundstück 675 m² bei zwingender Dreigeschossigkeit, also 3 x 225 m² oder 1 x 300 m² und 2 x 187,5 m² oder 2 x 250 m² und 1 x 175 m² oder... Aufgabe 6: Bebauungsplan Geplant sind 15 Wohneinheiten (WE) als 3-Zimmerwohnungen von ca. 80 m² /WE. Der zusätzliche Konstruktions- und Verkehrsflächenanteil beträgt je Geschoss ca. 30 %. Der B-Plan gibt vor: WR O III GRZ = 0,3 GFZ = 0,9 Grundstücksabmessungen: 50,00 m 30,00 m Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 4/6
5 Aufgabe 6.1 Ist die oben vorgegebene Planung von 15 WE möglich? WR-O III: Art der Baufläche (reines Wohngebiet und Bauweise (offen) und Geschoss-zahl (dreigeschossig) stellen kein Hindernis für den Bau eines Wohnhauses dar. GRZ = 0,3 / GFZ = 0,9 15 WE auf drei Geschosse verteilt = 5 WE/Geschoss 5 WE/G 5 80 = 400 m² Verk./Konstr.Fl 30 % = 120 m² GRZ ,346 0,3 also nicht möglich! Aufgabe 6.2 Wie groß darf die einzelne Wohnung maximal sein, um dem B-Plan zu entsprechen? x 5 1,3 0, GRZ 0,3 x 69,23 m² ,3 GFZ 3 69,23 5 1, ,9 Aufgabe 7: Vorhaben- und Erschließungsplan Aufgabe 7.1 Welche Bedeutung kommt dem Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB zu, wenn ein Wohnungsunternehmen ein größeres Bauvorhaben plant? Auf der Grundlage eines Flächennutzungsplanes können Investoren (Vorhabenträger) für ein bestimmtes Vorhaben in Abstimmung mit der Gemeinde selbst einen Plan zur Erschließung und Bebauung erstellen. Befürwortet die Gemeinde das Vorhaben, verabschiedet sie einen vorhabenbezogen Bebauungsplan. Der Investor ist verpflichtet, die Baumaßnahme einschließlich Erschließung innerhalb einer bestimmten Frist auf eigene Kosten durchzuführen. Nach Ablauf der Frist kann die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan" wieder aufheben, falls der Investor das Vorhaben nicht fristgerecht durchgeführt hat. ( 12 Abs. 6 BauGB). Aufgabe 7.2 Nennen Sie vier Vorteile aus der Sicht des Wohnungsunternehmens! Schnellere Abwicklung des Bauleitverfahrens Kostengünstigere Erschließung durch professionelle Investoren Beschleunigung des Baubeginns Größerer Einfluss der Investoren auf die Planung Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 5/6
6 Aufgabe 8: Erschließung Erläutern Sie Erschließungsanlagen im 'engeren' und ' weiteren' Sinne! Erschließungsanlagen im engeren Sinne sind die im BauGB als beitragspflichtig genannten Anlagen, wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen usw. Erschließungsanlagen im weiteren Sinne umfassen alle Erschließungsanlagen im engeren Sinne und alle leitungsgebundenen Erschließungseinrichtungen (z. B. Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigungsanlagen) sowie alle privaten Verkehrsanlagen. Auch der Anschluss an das elektrische Strom- und Telefonnetz und zum Beispiel die Gas- oder Fernwärmeversorgung gehören dazu. Aufgabe 9: Erschließung Für die Herstellung, den Ausbau und die Verbesserung der Erschließungsanlagen ist die Gemeinde nach dem BauGB verpflichtet. Aufgabe 9.1 Wer entscheidet, ob, wie und wann einzelne Grundstücke erschlossen werden? Die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Aufgabe 9.2 Hat der einzelne Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch auf Erschließung seines Grundstücks? Nein Aufgabe 9.3 Ein Grundstück erfährt eine Wertsteigerung, wenn es durch die Erschließung bebaubar geworden ist. Wie viel Prozent der Erschließungskosten / Herstellungskosten sind in der Regel zu tragen: - vom Grundstückseigentümer? - von der Gemeinde? - vom Grundstückseigentümer 90 % - von der Gemeinde 10 % Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des EBZ ist es nicht gestattet, die vorstehenden Ausführungen oder Teile daraus nachzudrucken oder zu vervielfältigen, auch nicht zu Unterrichtszwecken. Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Seite 6/6
Baunutzungsverordnung
- 52 Anlage 5 Baunutzungsverordnung Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen
Teil 2 Bauleitplanung: Erläuterung der Fachbegriffe
Merkblatt Teil 2 Bauleitplanung: Erläuterung der Fachbegriffe Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan werden die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung im Gebiet einer Gemeinde dargestellt. Er regelt
Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!
Vorlesungsthema! Städtebaurecht BauGB 34 Vorlesungsthema! Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung! Teil 1 BauGB: Aufgabe
Verordnung über die bauliche Nutzung der Gundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237)
BauNVO 68 Seite 1 von 15 Verordnung über die bauliche Nutzung der Gundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung 3 1 GLIEDERUNG IN
Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten!
Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Gliederung Einführung Immobilienmarkt Abgrenzung öffentliches + privates Baurecht Baugenehmigung Bauplanungsrecht
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO)
1 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) Vom 26.6.1962, BGBl. I S. 429 BGBl. III 213-1-2 In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.1990, BGBl. I S. 132 Zuletzt
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Datum: 26. Juni 1962 Fundstelle: BGBl I 1962, 429 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1977 Änderungen
Bekanntmachung der Neufassung der Baunutzungsverordnung
Bekanntmachung der Neufassung der Baunutzungsverordnung Vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Auf Grund des Artikels 2 der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) Vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I Nr. 29,
Satzung. der Stadt Borken über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20. Juli 1988, 22. Februar 2005
Satzung der Stadt Borken über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20. Juli 1988, 22. Februar 2005 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
Bebauungsplan. Vorlesungsthema
Bebauungsplan Vorlesungsthema Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung Teil 1 BauGB: Instrumente
S a t z u n g über den Abwasserbeitrag der Stadt Heidelberg (Abwasserbeitragsatzung - AbwBS)
7.2 S a t z u n g über den Abwasserbeitrag der Stadt Heidelberg (Abwasserbeitragsatzung - AbwBS) vom 23. April 2013 (Heidelberger Stadtblatt vom 2. Mai 2013) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung in der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), geändert durch Einigungsvertrag vom 31.8.1990
Der Bebauungsplan. 2.Stufe. Bebauungsplan
Der Bebauungsplan 2.Stufe Bebauungsplan Der Bebauungsplan Funktion des Bebauungsplans 8 Abs.1 BauGB: Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche
Inhaltsübersicht. ERSTER ABSCHNITT Art der baulichen Nutzung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) Vom 21. November 2017 (BGBl. I Nr. 75, S. 3786) in Kraft getreten am 1. Oktober 2017 Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) BauNVO Ausfertigungsdatum: 26.06.1962 Vollzitat: "Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
Baukostenzuschuss (BKZ)
Baukostenzuschuss (BKZ) im Wasserversorgungsnetz Kuppenheim der eneregio GmbH Rastatter Straße 14/16 76461 Muggensturm Gültig ab 15.04.2017 Stand: April 2017 Stand: April 2017 Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis
Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) Bund Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-
ERSTER ABSCHNITT Art der baulichen Nutzung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.' 1 S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
How To Develop A City
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BauNVO Neugefasst durch 21.11.2017 Bek. vom: Gültig ab: 01.10.1977 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2017, 3786 FNA: FNA 213-1-2 Verordnung über
Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) Bund Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-
Präambel. Teil B Text
Präambel Aufgrund des 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom
Einwohnerversammlung der Gemeinde Osterby
Einwohnerversammlung der Gemeinde Osterby Zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereiche 1 bis 3) und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(1)
Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?
Stadt Pfungstadt Bauamt Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan (FNP) und dem Bebauungsplan.
1. Änderung Bebauungsplan Hauptstraße / Sacco-Vanzetti-Straße Gemeinde Birkenwerder
1. Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Birkenwerder Hauptstraße / Sacco-Vanzetti-Straße Textliche Festsetzungen gem. 9 BauGB i.v.m. BauNVO und 81 BbgBO Bisherige Festsetzungen des Bebauungsplans
Grundlagen des Öffentlichen Baurechts
Grundlagen des Öffentlichen Baurechts Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E-Mail: kanzlei@meidert-kollegen.de
Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek
Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Zum Bebauungsplan Nr. 45 Butenschönsredder 2 und zum Bebauungsplan Nr. 46 der Gemeinde Flintbek Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(1) BauGB 07.04.2014
BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke
BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text
AMTSBLATT. für den Wasser- und Abwasserzweckverband Der Teltow. 17. Jahrgang 11. November 2013 Nr. 3
Amtsblatt Nr. 3 WAZV "Der Teltow" AMTSBLATT für den Wasser- und Abwasserzweckverband Der Teltow 17. Jahrgang 11. Nr. 3 Inhalt Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in 2-10 der Satzung
Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) (7.5) Tel /
Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) (7.5) Neu-/Erstfassung Verantwortlicher Fachbereich Beschlussvorlage: P 1028 Beschlussfassung im Gemeinderat: 13.12.2011 Bekanntmachung:
Was bringt das Urbane Gebiet für die Stadtplanung?
Was bringt das Urbane Gebiet für die Stadtplanung? Dipl. Ing. Stefanie Burg Freie Stadtplanerin Stuttgart 07.06.2018 LärmKongress 2018 Folie 1 Inhalt 1 Urbane Gebiete I Grundlagen Zielsetzung Art der baulichen
Änderung der Satzung über die öffentliche Entwässerung
Änderung der Satzung über die öffentliche Entwässerung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2, 8 Abs. 2,
Der Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?
Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung - zu ihr gehören der Flächennutzungsplan (FNP) und der Bebauungsplan - hat die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1
ORTSRECHT DER STADT KORBACH 22 70 00 / Seite 1 Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch - - Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der zur Zeit gültigen Fassung,
Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach
Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach Bebauungsvorschriften Zu den Bebauungsplänen Baugebiet I/ 1-4 und Baugebiet II/ 5-6 A Rechtsgrundlagen 1. 1 bis 3,8,9 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
Satzung. zur 1. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Gemeinde Leingarten in der
ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG (EBS)
Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), in Verbindung mit 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl.
Bebauungsplan zur Regelung der Art der baulichen Nutzung im Kernstadtbereich, 1. Änderung in Kehl-Stadt Textfestsetzungen
Stadt Kehl - Stadtplanung Kehl, 16.11.2007 Tr. Bebauungsplan zur Regelung der Art der baulichen Nutzung im Kernstadtbereich, 1. Änderung in Kehl-Stadt Textfestsetzungen In Ergänzung zum zeichnerischen
Zeichenerklärung. Festsetzungen nach 2 Abs. 5 und 9 BauGB und der Planzeichenverordnung
Zeichenerklärung Festsetzungen nach 2 Abs. 5 und 9 BauGB und der Planzeichenverordnung Art der baulichen Nutzung ( 2 Abs. 5, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit 1 bis 11 BauNVO) WR WA WB MI MK GE GI SO Reine
Die Bauleitplanung. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.
Die Bauleitplanung Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Durch die Bauleitplanung ordnet und lenkt die Gemeinde die Bebauung der in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke. 1/77 Die Planungshoheit der
Satzung über die Erhebung von Kanalbeiträgen (Kanalbeitragssatzung) der Stadt Baden-Baden in der Fassung vom
Satzung über die Erhebung von Kanalbeiträgen (Kanalbeitragssatzung) der Stadt Baden-Baden in der Fassung vom 28.11.2016 2 Inhaltsübersicht: 1 Erhebungsgrundsatz 2 Gegenstand der Beitragspflicht 3 Beitragsschuldner
Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung
Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Entwässerung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Havelland Präambel Auf der Grundlage
Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern
Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern 3 Die kommunale Planungshoheit - Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) Erlangen im Maßstab 1:10.000 Informelle, vorbereitende Planung, Behördenverbindlich Landschafts-
Bebauungsplan Nr. II/2/61.00
Bebauungsplan Nr. II/2/61.00 Alten- und Pflegeheim Meierfeld Angabe der Rechtsgrundlagen Textliche Festsetzungen, Planzeichenerklärungen, sonstige Darstellungen und Hinweise - Vorentwurf - A - 5 Angabe
Das öffentliche Baurecht
Das öffentliche Baurecht Sommersemester 2012 Termine: 03.04.2012 15.05.2012 22.05.2012 12.06.2012 29.06.2012 1/78 Der Begriff des Baurechts umfasst - das private Baurecht - das öffentliche Baurecht 2/78
ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM
ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM 28.03.2001 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches -BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. I
Bayern FNP ist schön!
Bayern FNP ist schön! Kartierung Nutzungen Altstadt Erdgeschoss Wohnnutzung Altstadt Urbane Gebiete (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen
HERZLICH WILLKOMMEN. Infoveranstaltung zum Baugebiet Im Kappespfad II
HERZLICH WILLKOMMEN Infoveranstaltung zum Baugebiet Im Kappespfad II 29. April 2015 Agenda 1. Begrüßung durch Herrn Bürgermeister Hehmann 2. Geplante Rahmendaten zum Baugebiet 3. Informationen zum Bebauungsplan
ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG (EBS) 1 Erheben von Beiträgen
Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Abteilung II
Das Urbane Gebiet in der kommunalen Planungspraxis Dr.-Ing. Tim Schwarz Foto: SenStadtWohn Übersicht I. Grundlagen I Ausblick I. Grundlagen Großstadtstrategie der Bauministerkonferenz Vorschlag: Mischgebiet
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS)
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS) Aufgrund der 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
Vademekum Bauleitplanung - eine Orientierungshilfe -
1 Vademekum Bauleitplanung - eine Orientierungshilfe - 2 Inhaltsverzeichnis: Vorwort 3 Was haben Flächennutzungsplan und Bebauungsplan mit Unternehmen zu tun? 4 Was können die Konsequenzen der Bauleitplanung
S a t z u n g. Kanalanschlussbeitragssatzung (KABS) Beitrag
S a t z u n g der Stadt Borken über die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Herstellung der Anlagen der Stadtentwässerung und den Kostenersatz für Anschlüsse an die Anlagen der Stadtentwässerung vom
Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis
Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG der Stadt Friedrichsdorf 1 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141),
S T A D T V R E D E N
S T A D T V R E D E N Kurzbegründung zum Bebauungsplan Nr. 115 Grenzüberschreitendes Dienstleistungszentrum Gaxel Stand: Frühzeitige Beteiligung gem. 3 (1) BauGB Inhalt 1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen
Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) der Stadt Mosbach
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) der Stadt Mosbach Aufgrund von 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Kelsterbach
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Kelsterbach Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl I S. 2253) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1994
S A T Z U N G. der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 10. Juli 1987
S A T Z U N G der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 10. Juli 1987 Aufgrund des 132 Ziff. 1-4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Seite 1 von 7 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches - BauGB i.d.f. der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) i.v. mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - erläßt
der Gemeinde Königsbach-Stein
Bodenrichtwerte der Gemeinde Königsbach-Stein zum Jahresende 2012 - gültig ab 01.01.2013 - Bodenrichtwerte mit Erläuterungen und Hinweisen Bodenrichtwerte zum 31.12.2012 Lage Richtwert /m² 2012 Art der
1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen. (1) Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) der Ortsgemeinde Weyerbusch vom 8. Oktober 2003 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund
Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6
Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 L 6 - Neuharlinger/Altharlinger Sieltief Jann Berghaus Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte Berghaus,
31 Erschließungsbeitragssatzung
Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis 31 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S 2253)
Satzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Essenheim. vom
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Essenheim vom 17.11.1987 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)
Erschließungsbeitragssatzung: vom Erhebung des Erschließungsbeitrages
Aufgrund des Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) in Verbindung mit 132 des Baugesetzbuches -BauGB-
3. März Gemeinde Reken. Satzung Ober die 2. Änderung der Satzung über den bebauten Bereich im Außenbereich "Hülsten"
Gemeinde Reken Maßstab 1 :25.000 Satzung Ober die 2. Änderung der Satzung über den bebauten Bereich im Außenbereich "Hülsten" 3. März 2005 3 Ausfertigungen. Ausfertigung 2 Gemeinde Reken Satzung über die
Stadt Büren. Bebauungsplan Nr. 16 Goldammerweg Bebauungsplan Nr. 17 Hermannstraße Informationsveranstaltung,
2. Informationsveranstaltung - 23.06.2014 - Folie 1 Stadt Büren Bebauungsplan Nr. 16 Goldammerweg Bebauungsplan Nr. 17 Hermannstraße - 2. Informationsveranstaltung, 23.06.2014 - Jens-Peter Huesmann, Alexander
Satzung. Über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Ortsgemeinde Bechhofen. vom
Satzung Über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Ortsgemeinde Bechhofen vom 25.11.1987 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I
Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- S a t z u n g. über die Erhebung. von Erschließungsbeiträgen. (Erschließungsbeitragssatzung)
2.2 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- S a t z u n g über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Redaktionelle Fassung vom 25.01.2006 In Kraft seit: 01.02.2006
Stadt Bitterfeld-Wolfen
Stadt Bitterfeld-Wolfen des Bebauungsplanes TH 1.1 Gewerbegebiet nördlich Thalheimer Straße Teil B - Textliche Festsetzungen September 2018 Erläuterungen zur 2. Änderung 1. Die textlichen Festsetzungen
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Emsdetten vom 13. Mai 1988
- 1 - Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Emsdetten vom 13. Mai 1988 Der Rat der Stadt Emsdetten beschließt aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
E R S C H L I E S S U N G S B E I T R A G S S A T Z U N G. in der Fassung vom 26. April 1989,
E R S C H L I E S S U N G S B E I T R A G S S A T Z U N G in der Fassung vom 26. April 1989, zuletzt geändert durch Satzung vom 09. Oktober 2012 2 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung
Satzung. über die Erhebung. von. Erschließungsbeiträgen
Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen () vom 2.12.1980 in der Fassung vom 21. Februar 1995 Seite 1 Aufgrund von 132 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
Erschließungsbeitragssatzung
Erschließungsbeitragssatzung vom 07.11.1983 keine Änderung Auf Grund des 132 des Bundesbaugesetztes -BBauG- in Verbindung mit Art 23 der Gemeindeordnung -GO- für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde
Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen
Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen vom 19. Januar 1988 1 Erheben von Straßenbeiträgen Zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nachfolgend
BEBAUUNGSPLAN NR. 10 Seidinger Straße Ortsteil Weyarn 6. Änderung
GEMEINDE WEYARN LANDKREIS MIESBACH BEBAUUNGSPLAN NR. 10 Seidinger Straße Ortsteil Weyarn 6. Änderung mit Datum: 03.09.2018 Änderung nach 13a BauGB 6. Änderungsfassung vom Sept. 2018 Beilage der 6. Änderung
Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
Urbane Gebiete. Dr. Rainer Voß Fachanwalt für Verwaltungsrecht/AnwaltMediator (DAA/FU Hagen) Kompetenz durch Spezialisierung
Urbane Gebiete Dr. Rainer Voß Fachanwalt für Verwaltungsrecht/AnwaltMediator (DAA/FU Hagen) Hintergrund Soll eine "nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege" ermöglichen. (Barbara Hendricks) Dient dem Ziel
Stadt Dahn. Bebauungsplan. Gerstel V. Textliche Festsetzungen Hinweise. Vorentwurf
Bebauungsplan Gerstel V Vorentwurf Textliche Festsetzungen Hinweise Gewerbepark Neudahn 3, 66994 Dahn Telefon: 06391 / 911-0 Telefax: 06391 / 911-150 INHALTSVERZEICHNIS 1 Planungsrechtliche Festsetzungen...
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS)
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS) Aufgrund der 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986
Straßenbeitragssatzung
Straßenbeitragssatzung Aufgrund der 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl. I S. 429) in
Ortsgemeinde Oberelbert Verbandsgemeinde Montabaur Westerwaldkreis
Projekt 0410_BP Ortsgemeinde Oberelbert Verbandsgemeinde Montabaur Westerwaldkreis Aufstellung des Bebauungsplanes Am Tor III - Verfahren nach 13b BauGB - Textfestsetzungen (Blatt B1-B4) Verfahrensstand: