Vorlage zu den Sitzungen der nachfolgenden Gremien: Jugendhilfeausschuss TOP 9 TOP TOP TOP

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlage zu den Sitzungen der nachfolgenden Gremien: Jugendhilfeausschuss TOP 9 TOP TOP TOP"

Transkript

1 Vorlage Nr. 677 /WP14 öffentliche Sitzung Vorlage zu den Sitzungen der nachfolgenden Gremien: Jugendhilfeausschuss Vorschulische Betreuung und Bildung Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom Mit Antrag vom (Anlage 1) beantragt die SPD-Kreistagsfraktion die Bedarfsplanung für die Ortschaft Rees-Millingen neu zu beraten und zu ändern. Zur Begründung wird zusammen gefasst angegeben: - Aus umfangreichen Unterlagen ergebe sich für Rees-Millingen ein Bedarf von 126 Plätzen und nicht wie in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am vorgestellt und beraten ein Bedarf von 117 Plätzen. - Die Verwaltung habe unterschiedliche Vorstellungen zur Gruppenstruktur zwischen Einrichtungsträger und Kreis Kleve nicht dargelegt. Im Übrigen werden 4 zu klärende Fragen benannt und die Hinzuziehung eines Vertreters der Elterninitiative Rappelkiste zu der Sitzung beantragt. Zu den Anträgen nebst Begründung und den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Gemäß 80 Sozialgesetzbuch VIII (nachfolgend: SGB VIII) sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eine Jugendhilfeplanung durchzuführen. Zuständig für die Beschlussfassung ist gemäß 71 Abs. 2 SGB VIII der Jugendhilfeausschuss. Inhalte der Jugendhilfeplanung sind gemäß 80 Abs. 1 SGB VIII die Feststellung des Bestandes an Einrichtungen, die Feststellung des Bedarfes an Einrichtungen und die Planung der zur Bedarfsdeckung notwendigen Maßnahmen. Der Jugendhilfeplan ist grundsätzlich ein rein verwaltungsinternes Planungswerk ohne rechtliche Auswirkung. Es kann grundsätzlich jederzeit verändert oder fortgeschrieben werden. Dritte können daraus keinen Anspruch ableiten. In dem Bereich der Bedarfsplanung des Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder beinhaltet das Kinderbildungsgesetz NRW (nachfolgend KiBiz) darüber hinaus gehende Regelungen mit großer Auswirkung auf finanzielle Leistungen. Gemäß 18 KiBiz beteiligt sich das Land an den Kosten der Kindertagesbetreuung (nur) nach Maßgabe des Gesetzes. 19 Abs. 3 KiBiz fordert eine einrichtungsspezifische Jugendhilfeplanung, die Gruppenformen und Betreuungszeiten beinhaltet. Diese Planung muss gemäß 19 Abs. 4 KiBiz bis zum 15. März eines jeden Jahres für das am 1.8. beginnende Kindergartenjahr erfolgen. Der Termin ist eine Ausschlussfrist! Rückwirkende Veränderungen sind nicht möglich. Diese Regelung ist ursächlich dafür, dass der Jugendhilfeausschuss seit 2008 alljährlich in der ersten Märzhälfte über den Bedarfsplan vorschulische Betreuung und Bildung berät. Diese Terminierung ist geboten, um die gesetzliche stichtagsgebundene Fördervoraussetzung erfüllen zu können. Eine frühere Terminierung ginge zu Lasten der Aktualität.

2 - 2 - Diese Vorbemerkung erscheint wichtig um zu verdeutlichen, dass eine Beratung und Änderung der beschlossenen Jugendhilfeplanung formal zulässig ist; für Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden und zu bewilligenden Kindpauschalen bleibt aber die zum gemäß 19 Abs. 4 KiBiz gemeldete Datenlage aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom für den Umfang der Landesmittel maßgebend. Nachrichtlich ist darauf hin zu weisen, dass im Falle der Aufnahme zusätzlicher Kinder im Zuge der Endabrechnung der Betriebskostenzuschüsse seit dem Kindpauschalen nachgezahlt werden. Letztendlich wird somit für jedes tatsächlich betreute Kind eine entsprechende Kindpauschale geleistet. Die in dem Antrag der SPD-Kreistagsfraktion benannten Argumente und Sachverhaltsschilderungen vermögen nach Auffassung der Verwaltung auch inhaltlich keine Änderungsnotwendigkeit der Bedarfsplanung zu begründen: Ziel der kommunalen Bedarfsplanung ist die Schaffung eines Angebotes in einem bedarfsgerechten Umfang (u.a. 18 Abs. 3 KiBiz). Die Bedarfsermittlung ist auf die anspruchsberechtigten Kinder abzustellen, für die ein Betreuungswunsch geltend gemacht wird. Der Kreis Kleve ist zuständig für die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in 11 zugehörigen Städten und Gemeinden, so auch für Rees. Um ein ortsnahes Angebot sicherzustellen, wird das Planungsgebiet in sogenannte Sozialräume (Ortsteile, Versorgungsgebiete, Siedlungsschwerpunkte, ) unterteilt. Für Kinder, die im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wohnen (z.b. Vehlingen, Anholt, Isselburg), hat der Kreis Kleve keinen Planungsauftrag und keine individuellen Ansprüche zu erfüllen. Die Bedarfsplanung für Rees-Millingen ist somit grundsätzlich für die dort wohnhaften anspruchsberechtigten Kinder vorzunehmen. In Rees-Millingen sind laut Auskunft der Stadt Rees vom insgesamt 102 Kinder einwohnerrechtlich gemeldet, die zu Beginn des Kindergartenjahres 2017/ Jahre alt sind. In Millingen liegen relativ nah zusammen zwei Tageseinrichtungen für Kinder: St. Quirinus: 3 Gruppen Typ I (für Kinder ab 2 Jahren) und 1 Gruppe Typ III (für Kinder ab 3 Jahren. Rappelkiste: 1 Gruppe Typ I (für Kinder ab 2 Jahren) und 1 Gruppe Typ III (für Kinder ab 3 Jahren) Die beschlossene Bedarfsplanung sieht in dieser Gruppenstruktur insgesamt 117 Plätze vor. Für den Fall veränderter Platznachfragen zwischen Beschluss ( ) und Meldung an das Land (bis ) hat der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung ermächtigt, geringfügige Änderungen ohne erneute Beschlussfassung einzuarbeiten." Von dieser Ermächtigung hat die Verwaltung Gebrauch gemacht, da zwischenzeitlich 7 weitere Kinder in der zur Nutzung vorgeschriebenen landeseinheitlichen Software KiBiz-Web eingetragen waren. Es stehen somit für die 102 aus Millingen zu versorgenden Kinder 124 Kindpauschalen zur Verfügung. In Rees-Millingen besteht ein Überangebot an Plätzen. Alle anspruchsberechtigten Kreis-Klever Kinder können versorgt werden. Überbelegungen mit zwei Kindern je Gruppe sind in Millingen keinesfalls notwendig, können aber von den Trägern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen werden. Es trifft zu, dass die Verwaltung unterschiedliche Vorstellungen zwischen Träger und Kreis Kleve zur Gruppenstruktur weder für die Einrichtungen in Millingen, noch für andere Einrichtungen dargelegt hat. Bei allem Bemühen um Konsens mit den Trägern hat der Kreis Kleve die Interessen der Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich zu vertreten und dabei die KiBiz- Vorgaben sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. In die verantwortliche Interessenslage der Träger müssen zwingend auch andere Aspekte einflie-

3 - 3 - ßen. Der in dem Bedarfsplan ausgewiesene Bedarf ist somit nicht zwingend deckungsgleich mit in Einzelfällen weitergehenden Wünschen der Träger. Zu Frage 1: Aus welchem Grunde lehnt die Verwaltung die vom Träger vorgeschlagene Gruppenstruktur ab? Die Verwaltung betrachtet die Anzahl und Art der Gruppen gemäß gesetzlichem Auftrag zunächst für den regionalen Versorgungsbereich. Für Millingen sind nach den derzeit bekannten Kinderzahlen nicht mehr als die bestehenden insgesamt 6 Gruppen erforderlich. Ob hierbei zukunftsbezogen Umwandlungen von Typ I Gruppen in Typ III Gruppen oder umgekehrt erforderlich sind, muss alljährlich anhand der spezifischen Kinderzahlen neu geprüft werden. Die Aufnahme der Kinder aus dem Kreis Borken ist im Rahmen der Trägerautonomie auf freien Restplätzen möglich. Diese Flexibilität für Eltern, z.b. um Betreuungsangebote am Arbeitsort und nicht am Wohnort zu wählen, ist zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wertvoll. Das darüber hinausgehende Wahlverhalten der Eltern, das Betreuungsangebot am Wohnort nicht zu nutzen, wird auch seitens des Kreises Borken intensiv betrachtet. Möglichkeiten einer Neustrukturierung der Tagesbetreuung werden derzeit erwogen. Die Interessenslage der Kreise Borken und Kleve erscheint der Verwaltung an dieser Stelle identisch. Beide Kreise streben es an, dass im Regelfall das Platzangebot des zuständigen Jugendhilfeträgers genutzt wird. Der Kreis Borken hat zugesichert, die Verwaltung über die weiteren Überlegungen und Planungen auf dem Laufenden zu halten. Ob in der Folge mittelfristig weniger Gruppen erforderlich sein werden, vermag an dieser Stelle noch nicht beurteilt zu werden. Es ist vorgesehen, in der nächsten Bedarfsplanung, die voraussichtlich im März 2018 vorgelegt werden wird, diese Thematik aufzugreifen. Bei der Betrachtung der Anzahl notwendiger Gruppen in einem Versorgungsraum ist die Frage, in welcher Einrichtung die ortsfremden Kinder aufgenommen werden, nicht entscheidungserheblich. Wenn Einrichtung A ortsfremde Kinder aufnimmt und zeitgleich in Einrichtung B die Nachfrage steigt, würde die Schaffung eines zusätzlichen Gruppenangebotes zur Erfüllung eines Versorgungsauftrages eines anderen Jugendhilfeträgers führen. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung in dem Bedarfsplan auf Seite 13 den Hinweis aufgenommen, dass für die Planungen eines etwaigen Platzausbaus keine Kinder aus dem Kreis Borken berücksichtigt werden. Die Verwaltung ist weiterhin der Auffassung, dass freie Restplätze durch ortsfremde Kinder belegt werden können, aber die Schaffung zusätzlicher Gruppen dafür nicht angezeigt ist. Eine Erweiterung des Gruppenangebotes in der Einrichtung Rappelkiste von 2 Gruppen auf 2,5 Gruppen wird somit weiterhin als nicht bedarfsgerecht gewertet. Die Umwandlung der Typ-I-Gruppe in eine Typ III-Gruppe war eine zu dem Stichtag zwingende rechtliche Folge. Für die Bildung einer Typ-I-Gruppe sind 4 bis 6 Kinder der Altersgruppe U3 erforderlich; für die 2 Bestandsgruppen somit insgesamt mindestens 8 Kinder der Altersgruppe U3. Mit den 7 am Stichtag erfassten Kindern konnte nur eine Typ-I-Gruppe gebildet werden. Das siebte Kind kann dennoch aufgenommen werden. Zu Frage 2: Wann haben die Abstimmungsgespräche mit den Tageseinrichtungen in Millingen stattgefunden? Die Gesprächsabläufe zwischen den Einrichtungsleitungen, Trägervertretern, Kommunen, Nachbarkommunen und anfragenden Eltern werden aus verwaltungsökonomischen Gründen

4 - 4 - weit überwiegend nicht dokumentiert. Sie erfolgen nach Bedarf. Die Terminabfolge ist nicht entscheidungserheblich. Der Träger der Rappelkiste wurde frühzeitig darüber informiert, dass kein Bedarf für eine zusätzliche halbe Gruppe in Millingen besteht und seinen Trägerinteressen daher an dieser Stelle nicht gefolgt werden kann. Die 76 Seiten Anlage zu dem Antrag der SPD-Kreistagsfraktion belegen des Weiteren, dass ein intensiver Austausch zwischen dem Jugendhilfeträger und der Einrichtung erfolgt ist. Insbesondere verweise ich auch auf die darin enthaltene Anlage 19, mit dem dort abgedruckten Schreiben des Kreises Kleve wurde der Träger sehr ausführlich informiert. Zu Frage 3: Wird die Verwaltung der Platzreduzierung zustimmen? Wenn nein, warum nicht? Anträge auf Zustimmung zu einer Platzreduzierung mit dem Ziel des Erhaltes der sogenannten FInK-Pauschale durch den Landschaftsverband Rheinland werden wie auf Seite 19 des Bedarfsplanes beschrieben bearbeitet. Wenn Plätze frei gehalten werden und in der jeweiligen Kommune keine offenen Anfragen von Rechtsanspruchskindern vorliegen, wird die Zustimmung erteilt. Zu Frage 4: Welche Auswirkungen ergeben sich durch eine tatsächlich abweichende U3-Aufnahme (KJA gibt 1 x Gruppentyp I = 4-6 U3-Kinder vor; tatsächliche U3-Belegung = 8; entspricht der bisherigen Betriebserlaubnis bei 2 x Gruppentyp I (8-12 U3-Kinder)? Die Bewilligung der Kindpauschalen und die Zahlung der monatlichen Abschläge erfolgt zunächst anhand der zum gesetzlichen Stichtag nach dem Bedarfsplan gemeldeten Daten. Im Zuge der Endabrechnung nach Ablauf des Kindergartenjahres werden Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen gemäß 19 Abs. 4 KiBiz berücksichtigt. Ferner stellen wir gemäß 27 Abs. 4 Geschäftsordnung des Kreistages den Antrag, Vertreter der Elterninitiative Kindergarten Rappelkiste e.v. als Betroffene hinzuzuziehen. Gemäß 27 Abs. 4 Geschäftsordnung des Kreistages sind die Ausschüsse berechtigt, zu ihren Sitzungen Sachverständige, Betroffene oder Einwohner/Einwohnerinnen hinzuzuziehen. Als Betroffene der Bedarfsplanung werden nach Einschätzung der Verwaltung vorrangig die Eltern anspruchsberechtigter Kinder gesehen. Da die Finanzierung der Einrichtungen durch die Bedarfsplanung entscheidend gestaltet wird, sind auch die 73 Einrichtungen im Sinne der Geschäftsordnung Betroffene. Der Antrag ist daher zulässig. Die Verwaltung hält die Hinzuziehung eines Vertreters der Rappelkiste nicht für angezeigt und empfiehlt den Antrag abzulehnen. Wenngleich die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder der Verwaltung extrem komplex und unübersichtlich erscheint, lässt sich die in dem Antrag und in der Sitzungsvorlage abgehandelte strittige Problematik auf die Kernfrage reduzieren, ob der Kreis Kleve freiwillig Mittel bereitstellen will für ein zusätzliches Gruppenangebot für Kinder mit Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsgebietes. Die Interessenslage des Trägers ist u.a. aus der 76-seitigen Anlage zu dem Antrag der SPD-Kreistagsfraktion sehr detailliert bekannt. Sein Bemühen, eine zusätzliche Gruppe auf den Markt bringen zu wollen und möglichst hohe Kindpauschalen zu erhalten, ist ebenso bekannt wie legitim. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn wird aus einer Hinzuziehung des benannten Betroffenen nicht gesehen.

5 - 5 - Die Hinzuziehung von Trägervertretern, Dienstleistern und sonstigen Verfahrensbeteiligten insbesondere nach Verfahrensschluss zum wird auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht empfohlen. Würde die Bedarfsplanung im Sinne des Antragstellers im Nachhinein verändert, ergäbe sich für den Träger der Tageseinrichtung Rappelkiste wegen der aufgezeigten bindenden Wirkung des zum gefassten Beschlusses für die gesetzliche Finanzierung keine positive Auswirkung. Beschlussvorschlag: 1. Der Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom gemäß 27 Abs. 4 Geschäftsordnung des Kreistages einen Vertreter der Elterninitiative Kindergarten Rappelkiste e.v. als Betroffenen hinzuzuziehen, wird abgelehnt. 2. Der Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom , die Bedarfsplanung für die Ortschaft Rees-Millingen neu zu beraten und zu ändern, wird abgelehnt. Kleve, Kreis Kleve Der Landrat Im Auftrag Franik

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff.

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff. Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus Verzeichnis der Veränderungen: Ratsbeschluss in Kraft getreten geänderte vom: am: Regelungen: 23. Oktober 2001 01. Januar 2002 5 Abs. 2 Ziff. 2a 02. Februar 2005

Mehr

Sitzungsvorlage 41/2012

Sitzungsvorlage 41/2012 Jugendamt Az.: 31-454.20; 012.31-1489273 Sitzungsvorlage 41/2012 Finanzierung der Kindertagespflege unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches der Eltern von Kindern unter 3 Jahren auf Kindertagesbetreuung

Mehr

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Kleve

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Kleve Satzung für das Jugendamt des Kreises Kleve Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufbau des Jugendamtes...1 2 Zuständigkeit des Jugendamtes...1 3 Aufgaben des Jugendamtes...1 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses...1

Mehr

Satzung der Kreisstadt Bergheim vom zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)

Satzung der Kreisstadt Bergheim vom zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Satzung der Kreisstadt Bergheim vom 18.03.2016 zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung

Mehr

Alle bis zum geborenen Kinder werden in der Regel zum eingeschult.

Alle bis zum geborenen Kinder werden in der Regel zum eingeschult. Stadt Goch Der Bürgermeister Az.: V.51-51.15.10 Drucksache-Nr. 26 /2018 vom 14.02.2018 öffentliche Beratung Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Jugendhilfeausschuss 01.03.2018 Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom 25.03.1997 in der Fassung vom 16.05.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat am 19.06.2012 aufgrund der 69 ff des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Mehr

Drucksache Nr. 13/2016 Erstellt von Philipp Kreutel Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 9. März 2016 Tagesordnungspunkt 5

Drucksache Nr. 13/2016 Erstellt von Philipp Kreutel Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 9. März 2016 Tagesordnungspunkt 5 Kinderbetreuung in der Gemeinde Kieselbronn - Beratung und Beschlussfassung über die Bedarfsplanung für das Jahr 2016 - Beratung und Beschlussfassung über die finanzielle Unterstützung der im U3-Bereich

Mehr

Satzung für das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Lohmar vom

Satzung für das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Lohmar vom Amt für Jugend, Familie und Bildung V/12/1 Satzung für das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Lohmar vom 06.07.2012 Der Rat der Stadt Lohmar hat am 19.06.2012 aufgrund der 69 ff. Kinder- und

Mehr

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom 18.12.2014 Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

7. Kommunalisierung des Kindergartenwesens; Hier: örtliche Bedarfsplanung Beschluss

7. Kommunalisierung des Kindergartenwesens; Hier: örtliche Bedarfsplanung Beschluss 7. Kommunalisierung des Kindergartenwesens; Hier: örtliche Bedarfsplanung Beschluss Sachverhalt: Die Gemeinde ist verpflichtet, eine jährliche Bedarfsplanung vorzunehmen und diese dem örtlichen Träger

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012 51.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Vom 2.Mai 2012 Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. April 2012 aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Lesefassung Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Zuletzt geändert mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel durch Kreistag des Altmarkkreises

Mehr

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 10.07.2012 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28.06.2012 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Informationsblatt zur Kita Gründung

Informationsblatt zur Kita Gründung Informationsblatt zur Kita Gründung Sie interessieren sich für die Gründung einer eigenen Kindertageseinrichtung die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gefördert wird? Dann haben wir für Sie nachfolgend

Mehr

LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht

LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Stadt-/ Kreisverwaltung - Jugendamt - im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

Satzung. des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom

Satzung. des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom Satzung des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom 21.08.2008 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom 03.09.2008 Auf der Grundlage des 70 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) 5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund

Mehr

S a t z u n g. für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. I. Das Jugendamt. 1 Aufbau

S a t z u n g. für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. I. Das Jugendamt. 1 Aufbau Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Mehr

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom

Mehr

Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau

Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau - 1 - Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom 08.01.2013, in Kraft getreten am 12.01.2013 I Das mt 1 Aufbau Das mt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des mtes. 2 Zuständigkeit

Mehr

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII LWL-Landesjugendamt Westfalen LVR- Landesjugendamt Rheinland Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - eine Orientierung für die Praxis - Impressum Herausgeber

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28. August 2008 auf Grundlage der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl.

Mehr

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014 Satzung für das Jugendamt des Kreises Soest vom 3. November 2014 Der Kreistag des Kreises Soest hat am 30.10.2014 aufgrund o der 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE Jugendamt Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree hat auf Grund der 69 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 08.12.1998 (BGBL. I, S. 3546), zuletzt

Mehr

Rundschreiben Nr. 42/945/2016

Rundschreiben Nr. 42/945/2016 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland

Mehr

Jugendhilfeausschuss Kreisausschuss Kreistag

Jugendhilfeausschuss Kreisausschuss Kreistag KREIS WESEL Drucksache 814/VIII VIII. Wahlperiode 2009-2014 Betreff: Satzungen des Kreises Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder sowie zur Kindertagespflege

Mehr

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 410 /14

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 410 /14 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 410 /14 öffentlich Datum 09.09.2014 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/01 - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für

Mehr

Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII

Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII Jugendamt Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt Der Magistrat Antrag der Tagespflegeperson,

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lüdenscheid vom Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lüdenscheid vom Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen: Satzung für das Jugendamt der Stadt Lüdenscheid vom 15.12.2016 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 12.12.2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit

Mehr

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom

Mehr

Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen

Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen vom 12.11.2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.06.2015 Der Städteregionstag der StädteRegion Aachen hat am 12.11.2009 aufgrund der 69 ff.

Mehr

Satzung für das Jugendamt 5.70

Satzung für das Jugendamt 5.70 Satzung für das Jugendamt 5.70 Satzung für das Jugendamt der Stadt Königswinter vom 16.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg - Auszug aus dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz

Mehr

Zur Klärung von Verfahrens- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes haben

Zur Klärung von Verfahrens- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes haben Empfehlungen zur Umsetzung des Verwaltungs- und Abrechnungsverfahrens im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Kindertageseinrichtungen

Mehr

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 18.12.2014, zuletzt bekannt

Mehr

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg S a t z u ng der Stadt Heinsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege vom 30. Juni 2015 Aufgrund der

Mehr

Antrag auf Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnortgemeinde

Antrag auf Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnortgemeinde Absender: Stadt Wittingen FB Kinder, Jugend u. Soziales Bahnhofstraße 35 29378 Wittingen (Datum) Antrag auf Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnortgemeinde Mit diesem

Mehr

Kindergartenentwicklungsplan

Kindergartenentwicklungsplan Kindergartenentwicklungsplan 2018 www.schwerte.de/rathaus Gliederung Gesetzesgrundlagen und Beschlussfassung JHA vor dem 15. März Entwicklung der Kinderzahlen Geburten (Prognosedaten) Versorgungsgrad Zielbetreuungsquote

Mehr

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16. November 2017 folgendes Gesetz beschlossen:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16. November 2017 folgendes Gesetz beschlossen: 17/6 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16. November 2017 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz Gesetz Artikel 1 Änderung des Kinderbildungsgesetzes Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV.

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom )

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom ) Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom 04.04.2017) I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom Seite: 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom 30.10.2009 1. Änderung vom 03.04.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2009 aufgrund der 69 ff. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Mehr

SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom (1. Änderung vom , 2. Änderung vom , 3. Änderung vom

SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom (1. Änderung vom , 2. Änderung vom , 3. Änderung vom SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom 21.11.1997 (1. Änderung vom 27.10.1999, 2. Änderung vom 14.01.2014, 3. Änderung vom 18.09.2014) Inhaltsverzeichnis I. Das Jugendamt 2 1 Aufbau 2 2 Zuständigkeit

Mehr

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern -Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - Stadt Erwitte Der Bürgermeister 1

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern -Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - Stadt Erwitte Der Bürgermeister 1 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern -Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - Stadt Erwitte Der Bürgermeister 1 bisherige Regelung: Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) Rechtsanspruch

Mehr

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik Merkblatt für Eltern in Elternzeit Elternteile in Elternzeit, die ihre Beschäftigung durch Rückkehr aus der Elternzeit oder innerhalb der Elternzeit

Mehr

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland Satzung der Gemeinde Lichtenberg über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte Entdeckerland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES MAIN-TAUNUS-KREISES

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES MAIN-TAUNUS-KREISES SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES MAIN-TAUNUS-KREISES Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBI. I S. 1163 ff), zuletzt

Mehr

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntmachungsvermerk Bekanntmachungsvermerk Der nachstehend abgedruckten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

Mehr

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /14

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /14 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 5979 /14 öffentlich Datum 14.04.2014 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/00 JHP - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss 14.05.2014

Mehr

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 21.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege I. Durch Dringlichkeitsentscheidung des Landrates

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom 14.12.2009 Verzeichnis der Änderungen Änderungssatzung Mitteilungsblatt In Kraft getreten am geänderte Regelungen 26.03.2012 06.04.2012 07.04.21012

Mehr

Fristenübersicht für Träger und Jugendämter im Bereich der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen (Stand: Januar 2016)

Fristenübersicht für Träger und Jugendämter im Bereich der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen (Stand: Januar 2016) LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Fristenübersicht für Träger und Jugendämter im Bereich der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen (Stand: Januar 2016) monatlich Träger bis zum

Mehr

Demografiecheck. Kindertageseinrichtungen STARK III. Förderperiode Sachsen - Anhalt

Demografiecheck. Kindertageseinrichtungen STARK III. Förderperiode Sachsen - Anhalt Demografiecheck Kindertageseinrichtungen STARK III Förderperiode 2014 2020 Sachsen - Anhalt Tageseinrichtung: Träger: Gemeinde: Landkreis/kreisfreie Stadt: 1. Vorbemerkungen Der Demografiecheck bildet

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises

Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes KJHG (Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1990 S. 1153 ff.) zuletzt

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz Auf der Grundlage der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz - 69 71 des VIII Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (Kinder- und Jugendhilfegesetz) (BGBl. S. 1163), zuletzt geändert

Mehr

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1069 2014 Verkündet am 22. September 2014 Nr. 207 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt

Mehr

Rechtsanspruch und Wahlrecht

Rechtsanspruch und Wahlrecht Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanspruch und Wahlrecht Die Eltern-Kind-Gruppe im Spiegel von Bundes- und Landesrecht 1 DOMBERTRECHTSANWÄLTE 12 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen

Mehr

zur Finanzierung nach KiBiz

zur Finanzierung nach KiBiz Fragen und Antworten zur Finanzierung nach KiBiz Raphaela Eilting 1 Gliederung 1. Stichtagsregelung in 19 Abs. 5 KiBiz 2. Gruppenüberschreitung 18 Abs. 4 KiBiz 3. Monatsdatenerfassung in KiBiz.web 4. 45-Stunden-Betreuungsverträge

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen in der Fassung vom 26.11.2012 (Nordhannoversche Zeitung vom 22.12.2012, in Kraft seit 23.12.2012) Aufgrund des 70 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB

Mehr

Richtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom

Richtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom Richtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom 04.02.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Steinburg hat am 22.02.2001, 19.11.2003,

Mehr

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten: S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2018 Das Amtsblatt

Mehr

Mustersatzung für die rheinischen Jugendämter

Mustersatzung für die rheinischen Jugendämter LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend Mustersatzung für die rheinischen Jugendämter Der Rat/Kreistag der Stadt/der Gemeinde/des Kreises hat am aufgrund der 69 ff. des

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LAHN-DILL-KREISES

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LAHN-DILL-KREISES SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LAHN-DILL-KREISES vom 14. Dezember 1993 Stand: 4. Änderungssatzung vom 6. Juli 2016 Auf Grund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG -(Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig. Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.06.2008 in der zurzeit gültigen Fassung Der Rat der Stadt Grevenbroich hat aufgrund

Mehr

Betriebsnahe Kindertagesbetreuung

Betriebsnahe Kindertagesbetreuung Betriebsnahe Kindertagesbetreuung Voraussetzungen, Erfahrungen, Fördermöglichkeiten JALTA Köln, 17.06.2010 Betriebsnahe Kindertagesbetreuung ein aktuelles kommunales Thema? Die Zahl der Anfragen im LJA

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung 2. Änderungssatzung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung 2. Änderungssatzung vom 4.3 vom 04.03.1994 in der Fassung 2. Änderungssatzung vom 25.09.2014 Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat am 16.12.1993 aufgrund der 69 ff Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Gemeinsame Erziehung von Kinder mit und ohne Behinderung in. im Rheinland

Gemeinsame Erziehung von Kinder mit und ohne Behinderung in. im Rheinland Gemeinsame Erziehung von mit und ohne Behinderung in im Rheinland 02.09.2008 Die Drei Säulen der Integrativen Erziehung Erste Säule heilpädagogische Gruppen 237 Gruppen mit 2094Plätzen Zweite Säule integrative

Mehr

Vorlage für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am

Vorlage für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Bremen, 18.11.2013 bearbeitet von: Frau Biermann Telefon: 8473 Lfd. Nr. Vorlage für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03.12.2013 Lfd. Nr. 153/13

Mehr

Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Landschaftsverband Rheinland Landesjugendamt 50663 Köln An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen Gemäß 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (8. Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1990, S. 1163 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Overath vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Overath vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Overath vom 03.07.2000 Aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993

Mehr

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung

Mehr

Regionalkonferenz Kita in Unna ( ), Münster ( ) und Vlotho ( ) April 2017 I Büttner, Thüner, Fink

Regionalkonferenz Kita in Unna ( ), Münster ( ) und Vlotho ( ) April 2017 I Büttner, Thüner, Fink Regionalkonferenz Kita in Unna (25.04.2017), Münster (26.04.2017) und Vlotho (27.04.2017) 1 April 2017 Büttner, Thüner, Fink Betriebliche Kinderbetreuung Strategische Dimensionen einer (zu) wenig beachteten

Mehr

LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat-

LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat- LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat- im KTB angenommen am: 05.10.2017 Vorlage-Nr.: JHA II/10/2017 Datum: 22.09.2017 Zuständiges Amt: Ersteller/in: Jugendamt Frau Zörner öffentlich X nicht

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),

Mehr

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - eine Orientierung für die Praxis -

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - eine Orientierung für die Praxis - LWL-Landesjugendamt Westfalen LVR- Landesjugendamt Rheinland Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - eine Orientierung für die Praxis - Stand: August

Mehr

Auszug. Synopse zum Entwurf des Haushaltsplanes 2016 / 2017 mit Darstellung der notwendigen Veränderungen sowie der vorliegenden Anträge

Auszug. Synopse zum Entwurf des Haushaltsplanes 2016 / 2017 mit Darstellung der notwendigen Veränderungen sowie der vorliegenden Anträge Auszug nur Teil sa VT O Seite 1 von 4 73 M Lfd. Nr. Produktbereich/Produkt/ Sachkonto / Bezeichnung Antragsteiler/Antragsdatum HH- Ansatz Urheber Jahr -in - 06 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 0609 Tageseinnchtungen

Mehr

Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom

Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 10.05.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der

Mehr

Gemeinde Essen(Oldb.) Elternbeitragsordnung

Gemeinde Essen(Oldb.) Elternbeitragsordnung Gemeinde Essen(Oldb.) Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen für die sich in Trägerschaft der Gemeinde Essen/Oldb. befindlichen Tageseinrichtungen für Kinder

Mehr

Ziele und Wirkungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) - Zwischenbilanz nach einem Jahr. Britta Altenkamp MdL

Ziele und Wirkungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) - Zwischenbilanz nach einem Jahr. Britta Altenkamp MdL Ziele und Wirkungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) - Zwischenbilanz nach einem Jahr Ziele des KiBiz Die Kindertagespflege soll landesgesetzlich geregelt und erstmalig finanziell gefördert werden Die

Mehr

Andrea U. Asch MdL, Grüne NRW

Andrea U. Asch MdL, Grüne NRW Anforderungen an ein Kindergartengesetz Qualität der Kindergärten als Einrichtungen der Elementarerziehung soll steigen Stärkung des Bildungsauftrags Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexiblere

Mehr

Nr. 71 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. August

Nr. 71 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. August Nr. 71 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. August 2012 539 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern

Mehr

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab Der Landrat Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab 01.04.2011 1. Allgemeines Für die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Mehr

Kindergartenbedarfsplanung

Kindergartenbedarfsplanung Gemeinde Schnürpflingen Alb-Donau-Kreis Kindergartenbedarfsplanung 2015-2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines zur Bedarfsplanung.. 1 2. Rechtsgrundlagen Vorgehensweise... 1 3. Rechtsanspruch auf Betreuung...

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung

Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat in seinen Sitzungen vom 30.08.1994, 28.03.1995, 19.12.1995, 25.03.1999,

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Rolf Linsler (DIE LINKE.)

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Rolf Linsler (DIE LINKE.) LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/448 (15/312) 30.04.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rolf Linsler (DIE LINKE.) betr.: Elternbeiträge für Kindertagesstätten Vorbemerkung

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom 25.10.99 Der Stadtrat der Stadt Speyer beschließt aufgrund des 69 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in

Mehr

--- LANDKREIS ROSTOCK. Sitzungsvorlage. für den Jugendhilfeausschuss

--- LANDKREIS ROSTOCK. Sitzungsvorlage. für den Jugendhilfeausschuss LANDKREIS ROSTOCK Sitzungsvorlage für den Jugendhilfeausschuss Endgültiger Beschluss durch: B ~teiligte Ausschüsse dafür dag~gen Datum Jugendhilfeausschuss Sichtvermerk des Landrates Betreff: Beschlussempfehlung

Mehr

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege Der Hessische Landtag hat am 14.12.2006 das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch verabschiedet. Das Gesetz führt sechs Einzelgesetze

Mehr

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig. Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt

Mehr