Kantonales Laboratorium Chemikalienkontrolle. Chemikalienkontrolle

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2 Wer führt die Kontrollen durch? Jürg Stehrenberger Daniela Garulli Tel

3 Warum werden chemische Produkte kontrolliert? Weil das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen geschützt werden soll (Artikel 1 Chemikaliengesetz). Das Tox Info Suisse erhält pro Jahr ca Anfragen, die Chemikalien betreffen. - davon Publikumsprodukte: ca. 7'800 - Anfragen die Kinder betreffen: ca. 2'400 3

4 Risikobasierte Vollzugsinstrumente Marktkontrollen Produkte Inspektionen Umgang mit Chemikalien 4

5 Risikobasierte Kontrollen Dabei werden berücksichtigt: Art der Tätigkeiten (Herstellung, Import, Verwendung, Verkauf an Private / Profis) Art und Menge von Chemikalien Vetriebskanäle Ergebnis der letzten Kontrolle Bisheriges Verhalten hinsichtlich der Einhaltung der chemikalienrechtlichen Bestimmungen 5

6 Marktkontrolle Kontrolle von Chemikalien die sich auf dem Markt befinden beim Hersteller, Importeur, Händler, Verkäufer oder Verwender Probenerhebung Kontrollen vor Ort auf offensichtliche Mängel Verpackung, Kennzeichnung Aufbewahrung im Laden / Lager, Selbstbedienung Zulassung, Bewilligungen (z.b. bei Biozidprodukten) Meldpflicht ins Produktregister (Notfallauskunft) Sicherheitsdatenblatt 6

7 Inspektion Administrativkontrollen im Büro Zollmeldungen Produktregister der Anmeldestelle Chemikalien Internetrecherche (Homepages, Webshops, Internetauktionen / Online-Marktplätze) Werbung in Printmedien 7

8 Inspektion Inspektion im Betrieb angemeldet (Chemikalienverantwortlicher soll anwesend sein) unangemeldet (Öffentliche Verkaufslokale, Beseitigung einer bekannten, akuten Gefährdung) 8

9 Inspektionskriterien Überwachung des Umgangs mit Chemischen Produkten Umgang: jede Tätigkeit mit Chemikalien, insbesondere das Herstellen, Importieren, Ausführen, Inverkehrbringen, Aufbewahren oder Verwenden Vollzug im Bereich personenbezogene Bestimmungen persönliche Voraussetzungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Sachkenntnis, Fachbewilligungen) 9

10 Befugnisse der Vollzugsbehörden Nach Chemikaliengesetz sind sind die Vollzugsbehörden befugt, Stoffe, Zubereitungen und bestimmte Gegenstände zu prüfen sowie deren Umgang mit diesen zu kontrollieren Sie dürfen von allen Personen, die mit solchen Stoffen, Zubereitungen und Gegenstände umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte erteilen, Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden, Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen gewähren und Probenahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen. 10

11 Befugnisse Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände zu beseitigen Sie sind befugt, den Umgang zu verbieten, den Rückruf, die Rückgabe, die Unschädlichmachung oder die Vernichtung anzuordnen und die Beschlagnahme zu verfügen 11

12 Erledigung immer durch schriftlichen Rapport Keine Mängel keine Folgen Kleine Mängel Fristgerechte Erlediung der Mängel im gegenseitigen Einvernehmen (Vereinbarung) Grosse Mängel Anordnung von Korrekturmassnahmen (kostenpflichtiger Entscheid des Kantonschemikers) 12

13 Ansprechpersonen der Vollzugsbehörde Jürg Stehrenberger Leiter Daniela Garulli Chemikalieninspektorin Tel

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