Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos
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- Martha Wolf
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1 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos
2 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 1 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über die anstehenden Schritte zur Änderung der Iransanktionen im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Nuklearprogramm vermitteln. Es spiegelt die Sach- und Rechtslage zum wider und berücksichtigt insbesondere den Joint Comprehensive Plan of Action (im Folgenden JCPOA) der E3+3-Staaten und Iran sowie die Resolution 2231 (2015) der Vereinten Nationen (im Folgenden VN- Resolution 2231 (2015)), die am vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt nicht auf alle denkbaren Einzelaspekte eingehen kann und deshalb kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird. Dies gilt vor allem unter dem Aspekt, dass es sich um einen schrittweisen Umsetzungsprozess handelt, dessen genauer Verlauf zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist. Bei dem Merkblatt handelt es sich zudem um ein wachsendes Dokument, da eine zeitnahe und sukzessive Überarbeitung stattfinden soll, sobald neue Erkenntnisse bzw. Entwicklungen im Rahmen des Umsetzungsprozesses vorliegen. Dieses Merkblatt ist keine rechtlich verbindliche Festlegung bezüglich der Reichweite einzelner Embargoregelungen. Die Aussagen in dem Merkblatt erfolgen vorbehaltlich einer abweichenden Einschätzung von Straf- und Ermittlungsbehörden. I. Hintergrund der aktuellen Entwicklung Anknüpfungspunkt für die weiteren Entwicklungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs mit Iran ist der JCPOA, auf den sich Iran und die E3+3-Staaten (FRA, GBR, DEU, RUS, CHN, USA) unter Verhandlungsführung der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik am in Wien verständigt haben. Die auf VN- und EU-Ebene seit 2006 gegen Iran verhängten Sanktionen sollen danach ebenso wie die sog. secondary sanctions der USA schrittweise aufgehoben werden. Die geltenden Sanktionen umfassen insbesondere vielfältige Handelsbeschränkungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Beschränkung des internationalen Zahlungsverkehrs für iranische Banken und Unternehmen. Der JCPOA ist als Annex A Bestandteil der VN-Resolution 2231 (2015) veröffentlicht. II. Allgemeine Hinweise Es ist zu beachten, dass mit der VN-Resolution 2231 (2015) noch keine sofortige Aufhebung der internationalen Embargo-Bestimmungen erfolgt ist.
3 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 2 Erst wenn die IAEO am sog. Implementation Day die Umsetzung von ersten grundlegenden technischen Schritten zum Rückbau im Nuklearbereich, die im JCPOA und dessen Anhängen im Detail aufgeführt sind, durch den Iran bestätigt, wird der Sanktionsabbau rechtskräftig vollzogen. Damit ist nach aktuellem Stand nicht vor dem 1. Quartal 2016 zu rechnen (für weitere Informationen s. u. Zeitplan gem. VN-Resolution ) Achten Sie somit darauf, dass derzeit keine rechtlich bindenden Vereinbarungen zulässig sind, mit denen Sie sich in Widerspruch zum fortgeltenden Sanktionsrecht setzen würden. Es bestehen seit dem Ausnahmeregelungen in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Art. 43b und 43c), 1 aufgrund derer die Ausfuhr bestimmter Güter, die für den Rückbau des iranischen Nuklearprogramms erforderlich sind, bereits jetzt unter engen Voraussetzungen genehmigt werden kann (weitere Informationen s.u. Änderung der Iran-Embargo-VO zur Umsetzung des JCPOA ). Bei den bestehenden EU-Embargoverordnungen (u.a. VO (EU) Nr. 267/2012) handelt es sich um europäisches Recht, dass nicht eigen- bzw. selbstständig durch den deutschen Gesetzgeber geändert werden kann. Wichtiger Bestandteil des JCPOA und der VN-Resolution 2231 (2015) ist der sogenannte "Snap-Back-Mechanismus. Demnach können gelockerte Sanktionen wieder in Kraft treten, falls die iranische Seite gegen die Vereinbarung verstößt. Das VN-Waffenembargo bleibt für 5 Jahre weiter bestehen. Ebenfalls bestehen bleiben VN- Handelsbeschränkungen für Nukleartechnologie (Aufhebung spätestens nach 8 Jahren). III. Hinweise bzgl. der VN-Resolution Der JCPOA ist als Annex A Bestandteil der VN-Resolution 2231 (2015). Dessen Anhänge befassen sich mit (a) dem Rückbau des iranischen Nuklearprogramms (Annex I), (b) Sanktionslockerungen, insbesondere seitens der EU und der USA (Annex II), (c) einer Liste der Personen und Unternehmen, bei denen Individualsanktionen (Einfrieren von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot) aufgehoben werden sollen (Annex II Attachment), (d) Aussagen zum sog. Beschaffungskanal (Annex III) und (e) der Arbeitsweise der zu bildenden Joint Commission (Annex IV) sowie (f) einer Beschreibung eines genauen Zeitplans betr. der Umsetzungsmaßnahmen (Annex V). 1 Durch die Verordnung (EU) 2015/1327 vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
4 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 3 Nach der Verifizierung grundlegender iranischer Schritte durch die IAEO sollen die Wirtschaftsund Finanzsanktionen der EU umfassend abgebaut werden (vgl. Annex II in Zusammenschau mit Annex V). Dies betrifft vor allem den Energiebereich (u.a. Importverbote für iranisches Öl, Gas und Petrochemie; Exportverbot von Schlüsselausrüstung für den iranischen Energiesektor) sowie den Finanzbereich (u.a. Überwachung des Iran-Zahlungsverkehrs). Auch sollen zahlreiche iranische Personen und Entitäten, insbesondere im Energiesektor sowie zahlreiche Banken, die bislang mit Sanktionen (sog. Listungen) belegt waren, von den entsprechenden Listen gestrichen werden. In einem späteren Schritt sollen die übrigen Nuklear-Sanktionen abgebaut werden. Die näheren Details hierzu sind aber nch nicht vollumfänglich abzusehen. Aufrechterhalten bleiben daneben: o Sanktionen gegen den Iran wegen Menschenrechtsverletzungen (Verordnung (EU) Nr. 359/2011); o Regelungen der EU wie z. B. Art. 4 EG-dual-use-VO Nr. 428/2009; o nationale Regelungen wie etwa 9 AWV. IV. Erste A nderungen der Iran-Embargo-VO zur Umsetzung des JCPOA Mit Wirkung zum wurde die VO (EU) Nr. 267/2012 in Umsetzung der Ziffern 21 bis 23 der VN-Resolution 2231 (2015) um die Art. 43b und 43c ergänzt. Dabei handelt es sich um Ausnahmen von den bestehenden Sanktionen, die die ersten grundlegenden Schritte zur Umsetzung des JCPOA seitens Iran ermöglichen sollen. Art. 43b der VO (EU) Nr. 267/2012 betrifft Ausfuhren bzgl. bestimmter Verwendungen im Zusammenhang mit der iranischen Einrichtung Fordow, dem Reaktor Arak und der Ein-/Ausfuhr von angereichertem Uran. Art. 43c der VO (EU) Nr. 267/2012 befasst sich generell mit Aktivitäten und Transfers im Zusammenhang mit der Umsetzung des JCPOA. Um diese Verwendungen zu ermöglichen, wird eine Genehmigungsmöglichkeit geschaffen. Bei jedem Antrag, der auf die oben genannten Artikel gestützt wird, wird seitens des BAFA eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Sofern es um eine Ausnahme von den VN-Sanktionen geht, muss die VN- Ebene befasst werden. V. Zeitplan gem. VN-Resolution Aus dem Annex V der VN-Resolution 2231 (2015) ergibt sich der folgende zeitliche Fahrplan betr. des Außenwirtschaftsverkehrs mit dem Iran:
5 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 4 1. Finalisation Day Dieser fand bereits am 14. Juli 2015 in Wien sowie im Anschluss daran durch die Einigung bzgl. des JCPOA im Rahmen der E3+3-Verhandlungen mit Iran und der Übermittelung des Entwurfs einer indossierenden VN-Resolution an den VN-Sicherheitsrat statt. 2. Adoption Day Der Adoption Day betrifft die Rechtswirksamkeit des JCPOA und ist auf 90 Tage nach der VN- Resolution datiert (20. Oktober 2015); der Termin kann im Einvernehmen der Parteien des JCPOA vorgezogen werden. Mit dem Adoption Day muss der Iran mit dem Rückbau des Nuklearprogramms gemäß des Implementierungsplans (z.b. Abbau Anreicherungskapazitäten) beginnen. Außerdem müssen bereits zu diesem Zeitpunkt Rechtsakte zur Umsetzung des Sanktionsabbaus veröffentlicht werden, in der EU insbesondere eine Änderungsverordnung zur VO (EU) Nr. 267/2012. Die darin vorgesehenen Änderungen werden jedoch nicht unmittelbar in Kraft treten, sondern aufschiebend bedingt bis zum Bericht der IAEO (am Implementation Day) über die Durchführung der ersten grundlegenden Rückbauschritte ausgestaltet sein. Die Veröffentlichung der Rechtsakte bereits am Adoption Day hat den Vorteil, dass der Umfang der beabsichtigten Sanktionserleichterungen frühzeitig festgeschrieben wird. 3. Implementation Day Als nächster Schritt erfolgt der sog. Implementation Day, nachdem die IAEO bestätigt hat, dass der Iran erste zentrale Rückbauschritte umgesetzt hat. Momentan ist davon auszugehen, dass der Implementation Day im 1. Quartal 2016 liegen wird. 2 Erst dann soll eine Änderung der Rechtslage durch Aufhebung zahlreicher EU- Sanktionsbestimmungen erfolgen. Dies beinhaltet u.a. die Aufhebung nicht unmittelbar proliferationsbezogener Wirtschafts- und Finanzsanktionen und die Entlistung von Unternehmen und Personen, insbesondere solcher des Energie- und Finanzsektors (vgl. Ziffer 16 des Annex V zum JCPOA i.v.m. Ziffer 1 und Attachment 1 des Annex II zum JCPOA). Ferner wird eine Aufhebung der bisherigen VN-Resolutionen unter Beibehaltung/Neufestlegung eines Kernbestands an Sanktionen (Waffen, Personen- und Unternehmenslistungen aus dem Nuklearbereich) erfolgen (vgl. Ziffer 7 der VN-Resolution 2231 (2015) i.v.m. mit deren Annex B). Im Rahmen eines Snap- Back-Mechanismus ist die Möglichkeit eines Wiederauflebens der VN-Sanktionen für den Fall von Verstößen gegen grundlegende Verpflichtungen aus dem JCPOA vorgesehen (vgl. Ziffer 10 ff. der VN-Resolution 2231 (2015)).. 4. Transition Day Spätestens nach 8 Jahren (2023) oder nach dem Bericht der IAEO, dass jegliches Nuklearmaterial in Iran zu friedlichen Zwecken verwendet wird, erfolgt am Transition Day eine Aufhebung der verbliebenen europäischen proliferationsbezogenen Sanktionen (inkl. Personen- und Unter- 2 Der geplante zeitliche Ablauf wird auch durch die Verlängerungen der Sanktionserleichterungen unter Geltung des Joint Plan of Action bis Januar 2016 verdeutlicht, vgl. Art. 26a des Beschlusses 2010/413/GASP.
6 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 5 nehmenslistungen; vgl. Ziffer 20 des Annex V zum JCPOA i.v.m. Ziffer 1 und Attachment 2 des Annex II zum JCPOA).. Unberührt bleiben jedoch Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung in Teheran muss sich zu diesem Termin um eine Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Nichtverbreitungsvertrag bemühen. 5. Termination Day Der Termination Day erfolgt nach 10 Jahren (2025), wobei dann die verbliebenen VN-Sanktionen (auch mittels entsprechender europäischer Umsetzungsakte) aufgehoben werden sollen. VI. Zusta ndigkeiten, Ausku nfte und Kontaktadressen Die Liste der im Einzelfall zuständigen Behörden ist unter (dort unter Embargos ) abrufbar. Die momentan geltende EU-Embargoverordnung und der GASP-Beschluss betr. der Islamischen Republik Iran ist unter abrufbar. Die VN-Resolution 2231 (2015) kann unter: abgerufen werden. Bitte beachten Sie, dass momentan ausschließlich eine englische Sprachfassung vorliegt. Kontaktadressen: Betreffend Güter, technische Hilfe und wirtschaftlicher Ressourcen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 211 für Grundsatz- und Verfahrensfragen Referat 214 für Iran Telefon: Telefax: poststelle@bafa.bund.de Internet: Betreffend Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfe:
7 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 6 Deutsche Bundesbank Servicezentrum Finanzsanktionen München Telefon: Telefax: Amtsblatt der Europäischen Union im Internet und Such-Datenbank für Rechtstexte der Europäischen Union: (Die Suche sollte auf Verordnung und letzte konsolidierte Fassung eingegrenzt werden)
8 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
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