Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos"

Transkript

1 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos

2 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 1 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über die anstehenden Schritte zur Änderung der Iransanktionen im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Nuklearprogramm vermitteln. Es spiegelt die Sach- und Rechtslage zum wider und berücksichtigt insbesondere den Joint Comprehensive Plan of Action (im Folgenden JCPOA) der E3+3-Staaten und Iran sowie die Resolution 2231 (2015) der Vereinten Nationen (im Folgenden VN- Resolution 2231 (2015)), die am vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt nicht auf alle denkbaren Einzelaspekte eingehen kann und deshalb kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird. Dies gilt vor allem unter dem Aspekt, dass es sich um einen schrittweisen Umsetzungsprozess handelt, dessen genauer Verlauf zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist. Bei dem Merkblatt handelt es sich zudem um ein wachsendes Dokument, da eine zeitnahe und sukzessive Überarbeitung stattfinden soll, sobald neue Erkenntnisse bzw. Entwicklungen im Rahmen des Umsetzungsprozesses vorliegen. Dieses Merkblatt ist keine rechtlich verbindliche Festlegung bezüglich der Reichweite einzelner Embargoregelungen. Die Aussagen in dem Merkblatt erfolgen vorbehaltlich einer abweichenden Einschätzung von Straf- und Ermittlungsbehörden. I. Hintergrund der aktuellen Entwicklung Anknüpfungspunkt für die weiteren Entwicklungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs mit Iran ist der JCPOA, auf den sich Iran und die E3+3-Staaten (FRA, GBR, DEU, RUS, CHN, USA) unter Verhandlungsführung der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik am in Wien verständigt haben. Die auf VN- und EU-Ebene seit 2006 gegen Iran verhängten Sanktionen sollen danach ebenso wie die sog. secondary sanctions der USA schrittweise aufgehoben werden. Die geltenden Sanktionen umfassen insbesondere vielfältige Handelsbeschränkungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Beschränkung des internationalen Zahlungsverkehrs für iranische Banken und Unternehmen. Der JCPOA ist als Annex A Bestandteil der VN-Resolution 2231 (2015) veröffentlicht. II. Allgemeine Hinweise Es ist zu beachten, dass mit der VN-Resolution 2231 (2015) noch keine sofortige Aufhebung der internationalen Embargo-Bestimmungen erfolgt ist.

3 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 2 Erst wenn die IAEO am sog. Implementation Day die Umsetzung von ersten grundlegenden technischen Schritten zum Rückbau im Nuklearbereich, die im JCPOA und dessen Anhängen im Detail aufgeführt sind, durch den Iran bestätigt, wird der Sanktionsabbau rechtskräftig vollzogen. Damit ist nach aktuellem Stand nicht vor dem 1. Quartal 2016 zu rechnen (für weitere Informationen s. u. Zeitplan gem. VN-Resolution ) Achten Sie somit darauf, dass derzeit keine rechtlich bindenden Vereinbarungen zulässig sind, mit denen Sie sich in Widerspruch zum fortgeltenden Sanktionsrecht setzen würden. Es bestehen seit dem Ausnahmeregelungen in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Art. 43b und 43c), 1 aufgrund derer die Ausfuhr bestimmter Güter, die für den Rückbau des iranischen Nuklearprogramms erforderlich sind, bereits jetzt unter engen Voraussetzungen genehmigt werden kann (weitere Informationen s.u. Änderung der Iran-Embargo-VO zur Umsetzung des JCPOA ). Bei den bestehenden EU-Embargoverordnungen (u.a. VO (EU) Nr. 267/2012) handelt es sich um europäisches Recht, dass nicht eigen- bzw. selbstständig durch den deutschen Gesetzgeber geändert werden kann. Wichtiger Bestandteil des JCPOA und der VN-Resolution 2231 (2015) ist der sogenannte "Snap-Back-Mechanismus. Demnach können gelockerte Sanktionen wieder in Kraft treten, falls die iranische Seite gegen die Vereinbarung verstößt. Das VN-Waffenembargo bleibt für 5 Jahre weiter bestehen. Ebenfalls bestehen bleiben VN- Handelsbeschränkungen für Nukleartechnologie (Aufhebung spätestens nach 8 Jahren). III. Hinweise bzgl. der VN-Resolution Der JCPOA ist als Annex A Bestandteil der VN-Resolution 2231 (2015). Dessen Anhänge befassen sich mit (a) dem Rückbau des iranischen Nuklearprogramms (Annex I), (b) Sanktionslockerungen, insbesondere seitens der EU und der USA (Annex II), (c) einer Liste der Personen und Unternehmen, bei denen Individualsanktionen (Einfrieren von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot) aufgehoben werden sollen (Annex II Attachment), (d) Aussagen zum sog. Beschaffungskanal (Annex III) und (e) der Arbeitsweise der zu bildenden Joint Commission (Annex IV) sowie (f) einer Beschreibung eines genauen Zeitplans betr. der Umsetzungsmaßnahmen (Annex V). 1 Durch die Verordnung (EU) 2015/1327 vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

4 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 3 Nach der Verifizierung grundlegender iranischer Schritte durch die IAEO sollen die Wirtschaftsund Finanzsanktionen der EU umfassend abgebaut werden (vgl. Annex II in Zusammenschau mit Annex V). Dies betrifft vor allem den Energiebereich (u.a. Importverbote für iranisches Öl, Gas und Petrochemie; Exportverbot von Schlüsselausrüstung für den iranischen Energiesektor) sowie den Finanzbereich (u.a. Überwachung des Iran-Zahlungsverkehrs). Auch sollen zahlreiche iranische Personen und Entitäten, insbesondere im Energiesektor sowie zahlreiche Banken, die bislang mit Sanktionen (sog. Listungen) belegt waren, von den entsprechenden Listen gestrichen werden. In einem späteren Schritt sollen die übrigen Nuklear-Sanktionen abgebaut werden. Die näheren Details hierzu sind aber nch nicht vollumfänglich abzusehen. Aufrechterhalten bleiben daneben: o Sanktionen gegen den Iran wegen Menschenrechtsverletzungen (Verordnung (EU) Nr. 359/2011); o Regelungen der EU wie z. B. Art. 4 EG-dual-use-VO Nr. 428/2009; o nationale Regelungen wie etwa 9 AWV. IV. Erste A nderungen der Iran-Embargo-VO zur Umsetzung des JCPOA Mit Wirkung zum wurde die VO (EU) Nr. 267/2012 in Umsetzung der Ziffern 21 bis 23 der VN-Resolution 2231 (2015) um die Art. 43b und 43c ergänzt. Dabei handelt es sich um Ausnahmen von den bestehenden Sanktionen, die die ersten grundlegenden Schritte zur Umsetzung des JCPOA seitens Iran ermöglichen sollen. Art. 43b der VO (EU) Nr. 267/2012 betrifft Ausfuhren bzgl. bestimmter Verwendungen im Zusammenhang mit der iranischen Einrichtung Fordow, dem Reaktor Arak und der Ein-/Ausfuhr von angereichertem Uran. Art. 43c der VO (EU) Nr. 267/2012 befasst sich generell mit Aktivitäten und Transfers im Zusammenhang mit der Umsetzung des JCPOA. Um diese Verwendungen zu ermöglichen, wird eine Genehmigungsmöglichkeit geschaffen. Bei jedem Antrag, der auf die oben genannten Artikel gestützt wird, wird seitens des BAFA eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Sofern es um eine Ausnahme von den VN-Sanktionen geht, muss die VN- Ebene befasst werden. V. Zeitplan gem. VN-Resolution Aus dem Annex V der VN-Resolution 2231 (2015) ergibt sich der folgende zeitliche Fahrplan betr. des Außenwirtschaftsverkehrs mit dem Iran:

5 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 4 1. Finalisation Day Dieser fand bereits am 14. Juli 2015 in Wien sowie im Anschluss daran durch die Einigung bzgl. des JCPOA im Rahmen der E3+3-Verhandlungen mit Iran und der Übermittelung des Entwurfs einer indossierenden VN-Resolution an den VN-Sicherheitsrat statt. 2. Adoption Day Der Adoption Day betrifft die Rechtswirksamkeit des JCPOA und ist auf 90 Tage nach der VN- Resolution datiert (20. Oktober 2015); der Termin kann im Einvernehmen der Parteien des JCPOA vorgezogen werden. Mit dem Adoption Day muss der Iran mit dem Rückbau des Nuklearprogramms gemäß des Implementierungsplans (z.b. Abbau Anreicherungskapazitäten) beginnen. Außerdem müssen bereits zu diesem Zeitpunkt Rechtsakte zur Umsetzung des Sanktionsabbaus veröffentlicht werden, in der EU insbesondere eine Änderungsverordnung zur VO (EU) Nr. 267/2012. Die darin vorgesehenen Änderungen werden jedoch nicht unmittelbar in Kraft treten, sondern aufschiebend bedingt bis zum Bericht der IAEO (am Implementation Day) über die Durchführung der ersten grundlegenden Rückbauschritte ausgestaltet sein. Die Veröffentlichung der Rechtsakte bereits am Adoption Day hat den Vorteil, dass der Umfang der beabsichtigten Sanktionserleichterungen frühzeitig festgeschrieben wird. 3. Implementation Day Als nächster Schritt erfolgt der sog. Implementation Day, nachdem die IAEO bestätigt hat, dass der Iran erste zentrale Rückbauschritte umgesetzt hat. Momentan ist davon auszugehen, dass der Implementation Day im 1. Quartal 2016 liegen wird. 2 Erst dann soll eine Änderung der Rechtslage durch Aufhebung zahlreicher EU- Sanktionsbestimmungen erfolgen. Dies beinhaltet u.a. die Aufhebung nicht unmittelbar proliferationsbezogener Wirtschafts- und Finanzsanktionen und die Entlistung von Unternehmen und Personen, insbesondere solcher des Energie- und Finanzsektors (vgl. Ziffer 16 des Annex V zum JCPOA i.v.m. Ziffer 1 und Attachment 1 des Annex II zum JCPOA). Ferner wird eine Aufhebung der bisherigen VN-Resolutionen unter Beibehaltung/Neufestlegung eines Kernbestands an Sanktionen (Waffen, Personen- und Unternehmenslistungen aus dem Nuklearbereich) erfolgen (vgl. Ziffer 7 der VN-Resolution 2231 (2015) i.v.m. mit deren Annex B). Im Rahmen eines Snap- Back-Mechanismus ist die Möglichkeit eines Wiederauflebens der VN-Sanktionen für den Fall von Verstößen gegen grundlegende Verpflichtungen aus dem JCPOA vorgesehen (vgl. Ziffer 10 ff. der VN-Resolution 2231 (2015)).. 4. Transition Day Spätestens nach 8 Jahren (2023) oder nach dem Bericht der IAEO, dass jegliches Nuklearmaterial in Iran zu friedlichen Zwecken verwendet wird, erfolgt am Transition Day eine Aufhebung der verbliebenen europäischen proliferationsbezogenen Sanktionen (inkl. Personen- und Unter- 2 Der geplante zeitliche Ablauf wird auch durch die Verlängerungen der Sanktionserleichterungen unter Geltung des Joint Plan of Action bis Januar 2016 verdeutlicht, vgl. Art. 26a des Beschlusses 2010/413/GASP.

6 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 5 nehmenslistungen; vgl. Ziffer 20 des Annex V zum JCPOA i.v.m. Ziffer 1 und Attachment 2 des Annex II zum JCPOA).. Unberührt bleiben jedoch Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung in Teheran muss sich zu diesem Termin um eine Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Nichtverbreitungsvertrag bemühen. 5. Termination Day Der Termination Day erfolgt nach 10 Jahren (2025), wobei dann die verbliebenen VN-Sanktionen (auch mittels entsprechender europäischer Umsetzungsakte) aufgehoben werden sollen. VI. Zusta ndigkeiten, Ausku nfte und Kontaktadressen Die Liste der im Einzelfall zuständigen Behörden ist unter (dort unter Embargos ) abrufbar. Die momentan geltende EU-Embargoverordnung und der GASP-Beschluss betr. der Islamischen Republik Iran ist unter abrufbar. Die VN-Resolution 2231 (2015) kann unter: abgerufen werden. Bitte beachten Sie, dass momentan ausschließlich eine englische Sprachfassung vorliegt. Kontaktadressen: Betreffend Güter, technische Hilfe und wirtschaftlicher Ressourcen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 211 für Grundsatz- und Verfahrensfragen Referat 214 für Iran Telefon: Telefax: poststelle@bafa.bund.de Internet: Betreffend Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfe:

7 Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 6 Deutsche Bundesbank Servicezentrum Finanzsanktionen München Telefon: Telefax: Amtsblatt der Europäischen Union im Internet und Such-Datenbank für Rechtstexte der Europäischen Union: (Die Suche sollte auf Verordnung und letzte konsolidierte Fassung eingegrenzt werden)

8 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) 2 Allgemeine Hinweise Wenn Sie eine Nationale Ausfuhrgenehmigung oder eine

Mehr

Neustart des Iran- Geschäfts

Neustart des Iran- Geschäfts Neustart des Iran- Geschäfts Sanktionen Stand und Ausblick Referent: Stephan Müller Übersicht JCPOA UN-Resolution Zeitplan weiter bestehende Beschränkungen Handlungsoptionen und Risiken US perspective

Mehr

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis 2 Zahlung Bevor Sie den Verwendungsnachweis einreichen, müssen Sie mindestens Ihren Eigenanteil an den entstandenen Beratungskosten bezahlt

Mehr

Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015

Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015 Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des im Antragsjahr 2015 2 Bitte lesen Sie dieses Hinweisblatt aufmerksam und bis zum Ende durch! 1. Grundsätzliches Während in den Vorjahren die Stellung eines

Mehr

Exportkontrolle. Ein Einstieg

Exportkontrolle. Ein Einstieg Exportkontrolle Ein Einstieg Warum Exportkontrolle? Die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Bündnispartner soll nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden. Deutsche

Mehr

Hinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015

Hinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015 Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Antragssteller, mit dieser Fassung des

Mehr

Wärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung

Wärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung Wärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung Wärmepumpenförderung: Leitfaden zur Antragstellung 2 Wärmepumpenförderung: Leitfaden zur Antragstellung Hier finden Sie Hinweise und Tipps, die Sie dabei

Mehr

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn www.bafa.de

Mehr

Förderung von Energiemanagementsystemen

Förderung von Energiemanagementsystemen Förderung von Energiemanagementsystemen Energiemanagementsysteme helfen Ihrem Unternehmen dabei, Energiekosten zu senken. Das Ziel eines Energiemanagementsystems ist es, die Energiesituation innerhalb

Mehr

Entwicklung der Erdgaseinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland Bilanzen 1998-2014 Grafik

Entwicklung der Erdgaseinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland Bilanzen 1998-2014 Grafik Entwicklung der Erdgaseinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland Bilanzen 1998-2014 Grafik Dänemark Entwicklung der Erdgaseinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland (in TJ) Frankreich Niederlande Norwegen

Mehr

Merkblatt zur neuen EG- VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten Was ändert sich?

Merkblatt zur neuen EG- VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten Was ändert sich? Merkblatt zur neuen EG- VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten Was ändert sich? Merkblatt zur neuen EG-VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten 2 A. Einleitung Die Neuformulierung der Güterlistennummer

Mehr

Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation. Häufig gestellte Fragen

Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation. Häufig gestellte Fragen Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Häufig gestellte Fragen Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation 1 Ha ufig gestellte Fragen Nachfolgend werden folgende häufig gestellte

Mehr

Anbieterliste nach EDL-G Kurzanleitung zur Selbstregistrierung

Anbieterliste nach EDL-G Kurzanleitung zur Selbstregistrierung Anbieterliste nach EDL-G Kurzanleitung zur Selbstregistrierung Anbieterliste nach EDL-G 2 Allgemeine Hinweise Für die Aufnahme in die Anbieterliste nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse ) Die Versendung von Eintragungsnachrichten und sonstigen Nachrichten des Gerichts über EGVP an den Notar ist nicht möglich. Was kann der Notar tun, um den Empfang in seinem Postfach zu ermöglichen? In zahlreichen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

7. März 2007 Betreff: Europäische Patentanmeldung Nr. xxx

7. März 2007 Betreff: Europäische Patentanmeldung Nr. xxx 2007-B-Chemie_01 An das Europäisches Patentamt D-80298 München 7. März 2007 Betreff: Europäische Patentanmeldung Nr. xxx Auf den Bescheid nach Artikel 96(2) EPÜ. 1. Antrag Es wird beantragt, auf Basis

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 28.2.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 54/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2012 DES RATES vom 27. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg

KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Mit der Initiative SIGNO Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Unternehmen

Mehr

Bericht. über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der AggerEnergie GmbH im Jahre 2014

Bericht. über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der AggerEnergie GmbH im Jahre 2014 Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der AggerEnergie GmbH im Jahre 2014 2 Vorbemerkungen Mit diesem Bericht kommt die AggerEnergie GmbH -nachfolgend auch Gesellschaft oder Unternehmen

Mehr

6. Informationstag Exportkontrolle

6. Informationstag Exportkontrolle 6. Informationstag Exportkontrolle 4. Dezember 2014 in Frankfurt am Main Programmübersicht Donnerstag, 4. Dezember 2014 08:00 09:30 Check-in 09:45 Begrüßung Politische Entwicklungen Europäische Rahmenbedingungen

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

I01 Sachstand Iran-Embargo. DICO Informationspapier. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle

I01 Sachstand Iran-Embargo. DICO Informationspapier. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle I01 Sachstand Iran-Embargo DICO Informationspapier Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Stand: Februar 2016 Inhalt I 2 1. Aktueller Sachstand 3 2. Hintergrund 3 3. Umsetzung in der Europäischen Union

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Einrichten einer Festplatte mit FDISK unter Windows 95/98/98SE/Me

Einrichten einer Festplatte mit FDISK unter Windows 95/98/98SE/Me Einrichten einer Festplatte mit FDISK unter Windows 95/98/98SE/Me Bevor Sie die Platte zum ersten Mal benutzen können, muss sie noch partitioniert und formatiert werden! Vorher zeigt sich die Festplatte

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern BAFA Stand: 01. 03. 2007 Herausgeber: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter

Mehr

Dokumentation zur Versendung der Statistik Daten

Dokumentation zur Versendung der Statistik Daten Dokumentation zur Versendung der Statistik Daten Achtung: gem. 57a KFG 1967 (i.d.f. der 28. Novelle) ist es seit dem 01. August 2007 verpflichtend, die Statistikdaten zur statistischen Auswertung Quartalsmäßig

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Anmeldeverfahren. Inhalt. 1. Einleitung und Hinweise

Anmeldeverfahren. Inhalt. 1. Einleitung und Hinweise Anmeldeverfahren Inhalt In dieser Anleitung finden Sie eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Anmeldeverfahren bzw. Zugangsberechtigungen anhand der verschiedenen Szenarien, die für Sie in der

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen in Unternehmen. Abgrenzung förderfähiger Kosten

Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen in Unternehmen. Abgrenzung förderfähiger Kosten Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen in Unternehmen Abgrenzung förderfähiger Kosten Im Rahmen des integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung zur Steigerung der Energieeffizienz

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

H2. Ro quatur atistiosa do. KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg

H2. Ro quatur atistiosa do. KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg 1 H2. Ro quatur atistiosa do KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Innovatives Denken und exzellente Forschungsergebnisse sind der Schlüssel für den weltweiten Erfolg deutscher Produkte.

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

DAB Margin Trader. die neue Handelsplattform der DAB bank AG. Margin Trading. DAB Margin Trader 1. die neue Handelsplattform der DAB bank

DAB Margin Trader. die neue Handelsplattform der DAB bank AG. Margin Trading. DAB Margin Trader 1. die neue Handelsplattform der DAB bank DAB Margin Trader AG Margin Trading DAB Margin Trader 1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Einloggen... 3 2 Anforderung mobiletan... 3 3 Einsehen von Details der Devisenpaare... 4 4 Ordereingabe

Mehr

Lexware eservice personal - Nutzung ab Januar 2014

Lexware eservice personal - Nutzung ab Januar 2014 Lexware eservice personal - Nutzung ab Januar 2014 Sie möchten sich von den vielen Vorteilen überzeugen und Lexware eservice personal ab 2014 nutzen. Wie können Sie sich registrieren und welche Funktionen

Mehr

EXIST- Gründerstipendium

EXIST- Gründerstipendium 1 H2. Ro quatur atistiosa do Neue Richtlinie 2015 EXIST- Gründerstipendium EXIST Existenzgründungen aus der Wissenschaft Was ist EXIST-Gründerstipendium? EXIST-Gründerstipendium ist ein bundesweites Förderprogramm,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach

1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach 1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach Für die Registrierung zum Elektronischen Postfach melden Sie sich bitte über die Homepage der Sparkasse Schweinfurt (www.sparkasse-sw.de) mit Ihren

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Version 2004. Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Version 2004. Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Version 2004 Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Der Grosse Gemeinderat von Steffisburg, gestützt auf - Artikel 3 des Volksschulgesetzes,

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Präsentation: Google-Kalender. Walli 25.02.2009 Ruedi Knupp Urdorf 26.08.09

Präsentation: Google-Kalender. Walli 25.02.2009 Ruedi Knupp Urdorf 26.08.09 Präsentation: Google-Kalender Walli 25.02.2009 Ruedi Knupp Urdorf 26.08.09 Übersicht Google-Kalender hat einen ausgezeichneten Hilfeteil. Es wird empfohlen, für alle Probleme zuerst diese Hilfe (oben rechts)

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

Zusatzmodul Lagerverwaltung

Zusatzmodul Lagerverwaltung P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Zusatzmodul Inhalt Einleitung... 2 Definieren der Lager... 3 Zuteilen des Lagerorts... 3 Einzelartikel... 4 Drucken... 4 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Kraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Kraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Kraft Wärme Kopplung Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten, die

Mehr

BEO-SANKTIONSPRÜFUNG Eine Einführung zum Thema Sanktionsprüfung und eine Übersicht zur BEO-Lösung.

BEO-SANKTIONSPRÜFUNG Eine Einführung zum Thema Sanktionsprüfung und eine Übersicht zur BEO-Lösung. BEO://Softwarelösungen. Clever kommt von einfach. BEO-SANKTIONSPRÜFUNG Eine Einführung zum Thema Sanktionsprüfung und eine Übersicht zur BEO-Lösung. Sanktionsprüfung was ist das? Nach den Anschlägen des

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft 6 2. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife: Sofern Studieninteressierte die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, gilt folgendes: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt gemäß

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos in Verbindung mit der Webshopanbindung wurde speziell auf die Shop-Software shop to date von DATA BECKER abgestimmt. Mit

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen.

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen. 1 PIN/TAN-T-Online-WebBanking mit moneyplex Bis auf wenige Ausnahmen bieten heute fast alle Kreditinstitute modernes und hoch sicheres HBCI-Internetbanking an. Um mit nicht HBCI-fähigen Banken trotzdem

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten Fragen und Antworten im Umgang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren eanv in Bezug auf die ZKS-Abfall -Allgemeine Fragen- www.zks-abfall.de Stand: 19.05.2010 Einleitung Auf den folgenden Seiten

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS

Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS QUMedia GbR Eisenbahnstraße 41 79098 Freiburg Tel. 07 61 / 29286-50 Fax 07 61 / 29286-77 E-mail info@qumedia.de www.qumedia.de Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS Zur Handhabung des Audit - Fragenkatalogs

Mehr