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1 CDW Steuerberatungsgesellschaft mbh, Rathenaustr. 25, Wuppertal Mandantenrundschreiben Karsten Dingelstedt Geschäftsführer/Steuerberater Rathenaustr. 25,42277 Wuppertal Telefon 0202 / Telefax 0202 / dingelstedt@cdw-stbg.de Amtsgericht Wuppertal HRB In Kooperation mit: Rechtsanwalt Christoph Backes Tätigkeitsschwerpunkte: Steuer-, Gesellschafts-, Insolvenz- u. Arbeitsrecht Augustastr. 1, Bonn Tel.: 0228/ Fax: 0228/ backes@ra-backes.de Wuppertal, den Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Termine Juli 2003 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Mindestbesteuerung bei Unterschreitung des Existenzminimums Widerspricht die Abzugsbeschränkung ausländischer Verluste dem Europarecht? 1 v. H.-Regelung auch bei Nutzung von Geländewagen Vermietung eines Büros durch Arbeitnehmer kein häusliches Arbeitszimmer Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Vermietung unbebauter Grundstücke Erwerb eines Erbanteils keine Anschaffung im Sinne des 23 EStG Wirksamkeit des Widerrufs der Zustimmung zum Realsplitting Gewährung des Pflegepauschbetrags nur bei entsprechendem Behinderungsnachweis Keine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Heimunterbringungskosten Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei verminderter Gegenleistung Umsatzsteuerfreiheit von Gesangssolisten Neue Pflicht des Arbeitgebers zur Belehrung von Arbeitnehmern Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei untertariflicher Bezahlung Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung Mit freundlichen Grüßen Seite 1

2 Termine Juli 2003 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2 Kapitalertragsteuer, Keine Schonfrist Solidaritätszuschlag 2 Umsatzsteuer Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Bei Abgabe der Lohnsteueranmeldung und/oder der Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb der Schonfrist ist zeitgleiche Bezahlung (Bar- oder Scheckzahlung) erforderlich. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres Seite 2

3 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.5. bis ,42 v. H. 8,42 v. H bis ,26 v. H. 9,26 v. H bis ,26 v. H. 9,26 v. H bis ,26 v. H. 9,26 v. H bis ,62 v. H. 8,62 v. H bis ,57 v. H. 7,57 v. H. 10,57 v. H bis ,47 v. H. 7,47 v. H. 10,47 v. H bis ,97 v. H. 6,97 v. H. 9,97 v. H. Mindestbesteuerung bei Unterschreitung des Existenzminimums Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber ab dem Kalenderjahr 1999 die so genannte Mindestbesteuerung eingeführt. Das hat zur Folge, dass Verluste aus einer Einkunftsart nicht mehr in vollem Umfang mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, die übersteigen, aufgerechnet werden können. Der Bundesfinanzhof hat diese Mindestbesteuerung bisher nicht als verfassungswidrig angesehen, wenn sich Verluste auf Grund von Sonderabschreibungen ergeben haben. Nach einem neueren Beschluss hat das Gericht allerdings dann ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung, wenn dem Steuerbürger auf Grund von echten Verlusten noch nicht einmal das Existenzminimum bleibt. Unter echtem Verlust versteht das Gericht den tatsächlichen Abfluss von Mitteln. Im zu beurteilenden Fall verblieb auch nach Ausklammern von Abschreibungen noch ein erheblicher Verlust. Trotzdem setzte das Finanzamt eine Einkommensteuer von rd fest. Widerspricht die Abzugsbeschränkung ausländischer Verluste dem Europarecht? Einkommensteuerrechtlich dürfen im Ausland erzielte Verluste nur mit positiven Einkünften der selben Art aus dem selben Staat verrechnet werden. Auch ein Verlustabzug scheidet aus. Die Frage, ob diese gesetzliche Vorschrift mit Europarecht vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist die Vorschrift europarechtswidrig. Der jetzt zu entscheidende Fall betrifft eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aus einem in Frankreich gelegenen Grundstück. 1 v. H.-Regelung auch bei Nutzung von Geländewagen Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die so genannte 1 v. H.-Regelung bei der Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen für private Zwecke (Dienstwagensteuer) auch bei Nutzung von Geländewagen anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug als anderes Fahrzeug für Zwecke der Kfz-Steuer eingestuft worden ist. Die Regelung ist demnach auf sämtliche Kombifahrzeuge anzuwenden, mit denen sowohl Güter als auch Personen befördert werden können. Da diese Regelung (1 v. H. pro Monat vom Bruttolistenpreis inklusive Umsatzsteuer) bekanntlich auch bei Gebrauchtfahrzeugen anzuwenden ist, kann sie dazu führen, dass die betrieblichen Kfz-Kosten praktisch auf 0 eliminiert werden. Einziger Ausweg ist das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Vermietung eines Büros durch Arbeitnehmer kein häusliches Arbeitszimmer Vermietet der Arbeitnehmer einen Büroraum an seinen Arbeitgeber, gilt nicht die für ein häusliches Arbeitszimmer gesetzlich festgelegte Abzugsbeschränkung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt erkennen, dass sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr nur auf Ausnahmefälle beschränkt. In der Begründung hierzu führt das Gericht aus, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzusetzen sind. Es ist vielmehr von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Den Einnahmen für die Vermietung des Büroraums sind die entsprechenden Werbungskosten gegenüber zu stellen, wobei bei dieser Art der Einkünfteermittlung die Abzugsbeschränkung keine Rolle spielt. Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst Ein Finanzgericht hatte einem Verkaufsleiter den vollen Werbungskostenabzug zugestanden, weil seine Tätigkeit nicht mit der eines Handelsvertreters vergleichbar sei. Seine Tätigkeit entfiel nach Ansicht des Gerichts je zur Hälfte qualitativ als auch quantitativ auf Tätigkeiten im Arbeitszimmer sowie auf den Außendienst Seite 3

4 Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können häusliches Arbeitszimmer und Außendienst nicht gleichermaßen Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung sein. Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug der auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten ist, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn von dort aus die für den Beruf wesentlichen Handlungen und Leistungen erbracht werden. Auf den zeitlichen Umfang der Nutzung kommt es bei der Beurteilung nicht entscheidend an. Liegt demgegenüber der Schwerpunkt einer Betätigung nicht im Bereich des häuslichen Arbeitszimmers, oder ist der Aufgabenbereich sehr vielfältig und so auf verschiedene Tätigkeitsorte verstreut, dass die Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann, können unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen die Aufwendungen nur bis zu max abgezogen werden. Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Bestimmte Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Abzugsfähig sind (i. d. R. innerhalb eines Zweijahreszeitraums) folgende Mehraufwendungen: für Verpflegung für die Dauer von drei Monaten, die Aufwendungen für wöchentliche Heimfahrten sowie die Übernachtungs- oder Unterkunftskosten vor Ort. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn jemand außerhalb des Ortes, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hat. Das Beziehen der Zweitwohnung oder die mit der Begründung einer Zweitwohnung verbundene Aufteilung einer Haushaltsführung auf zwei Haushalte muss durch die berufliche Beschäftigung veranlasst gewesen sein. Eine berufliche Veranlassung liegt dann vor, wenn z. B. der Arbeitnehmer am neuen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anlässlich einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit, einer Versetzung, eines Arbeitgeberwechsels, der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses bezieht. Ein Lediger begründet nach einem Urteil des Finanzgerichts München keinen doppelten Haushalt aus beruflichen Gründen, wenn er einen zweiten Wohnsitz aus privaten Gründen in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gründet. Vermietung unbebauter Grundstücke Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Immobilien nimmt die steuerliche Rechtsprechung grundsätzlich an, dass der Vermieter positive Einkünfte erzielen will, auch wenn es Jahre mit Verlusten aus der Vermietung gibt. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass diese Annahme nur für die Vermietung bebauter Grundstücke gilt. Bei der Vermietung unbebauter Grundstücke muss die Einkunftserzielungsabsicht nachgewiesen werden, wenn Verluste steuerlich berücksichtigt werden sollen. Erwerb eines Erbanteils keine Anschaffung im Sinne des 23 EStG Zur Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts kommt es nur, wenn sich ein Erwerb und eine Veräußerung innerhalb der im Gesetz genannten Fristen gegenüber stehen. Als Erwerb gelten dabei auch erwerbsähnliche Vorgänge (z. B. Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen). Ein solcher erwerbsähnlicher Vorgang liegt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts dann nicht vor, wenn ein Erbanteil erworben wird und ein Grundstück zu dem betreffenden Nachlass gehört. Die Anwendung der Regelung für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken stellt auf die zivilrechtliche und nicht auf die wirtschaftliche Betrachtung ab. Die Übernahme eines Erbanteils ist nach Ansicht des Gerichts eben kein Erwerb im zivilrechtlichen Sinne, zumindest soweit es zum Nachlass gehörende Grundstücke betrifft. Die endgültige Entscheidung zu dieser Problematik bleibt dem Bundesfinanzhof vorbehalten. Wirksamkeit des Widerrufs der Zustimmung zum Realsplitting Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können bis zu im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Unterhaltsempfänger, der dem Antrag auf Realsplitting des anderen Ehegatten zustimmen muss, hat die Einnahmen zu versteuern. Nach dem Gesetz muss der Widerruf der Zustimmung beim Finanzamt vor dem Kalenderjahr erfolgen, in dem die bisherige Regelung nicht mehr gelten soll. Eine geschiedene Ehefrau hatte im Dezember 1994 gegenüber ihrem Wohnsitzfinanzamt die Zustimmung zum Realsplitting widerrufen. Das Finanzamt teilte dies dem Wohnsitzfinanzamt des unterhaltsleistenden Ehegatten aber Seite 4

5 erst im Jahr 2000 mit. Daraufhin änderte dieses Finanzamt die Steuerbescheide des Ehemannes für die Jahre rückwirkend. Nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist der Widerruf verspätet erfolgt, so dass die Steuerbescheide des Ehemannes nicht geändert werden dürfen. Nun bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. Gewährung des Pflegepauschbetrags nur bei entsprechendem Behinderungsnachweis Die Tochter eines pflegebedürftigen Vaters machte in ihrer Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrags geltend. Der Bundesfinanzhof verweigerte die steuerliche Entlastung. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an dem erforderlichen Behinderungsnachweis für den Vater, obwohl dieser Nachweis anhand eines Ausweises nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), der mit dem Merkmal H gekennzeichnet ist, leicht zu führen gewesen wäre. Der Nachweis kann auch durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörde erbracht werden. Dieser enthält die entsprechenden Feststellungen, die das Steuerrecht verlangt. Dem Merkmal H steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in der Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Keine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Heimunterbringungskosten Das Einkommensteuerrecht sieht bei Behinderten ein Wahlrecht zur Geltendmachung der Aufwendungen vor. Die durch Behinderung entstandenen Aufwendungen können im Einzelnachweis oder als Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden. Das Finanzgericht München hat dazu entschieden, dass eine doppelte Berücksichtigung durch Einzelnachweis und Behinderten-Pauschbetrag nicht möglich ist. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Einzelkosten neben dem Pauschbetrag ist nur möglich, wenn sie nicht unmittelbar und typischerweise durch die Behinderung bedingt sind. Das können Aufwendungen sein, die z. B. durch Operationen und nachfolgende Heilbehandlungen entstehen und die mit dem Pauschbetrag nicht abgedeckt sind. Soweit die Kosten der Heimunterbringung behinderungsbedingt sind, werden sie von dem Behinderten-Pauschbetrag jedoch abgedeckt. Der Bundesfinanzhof muss sich abschließend mit der Problematik auseinander setzen. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei verminderter Gegenleistung Der Umsatzsteuer ist letztendlich nur das Entgelt zu unterwerfen, das der leistende Unternehmer tatsächlich erhalten hat. Nur die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist auch als Vorsteuer abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Dabei ist es umsatzsteuerlich unerheblich, ob der Besteller eines Werks bei Mängeln das Entgelt mindert oder unter Behalten des Werks Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Umsatzsteuerfreiheit von Gesangssolisten Leistungen von staatlichen Orchestern, Kammermusikensembles und Chören unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Für nichtstaatliche Einrichtungen anderer Unternehmer gilt diese Steuerbefreiung auch, wenn bescheinigt wird, dass bestimmte kulturelle Aufgaben erfüllt werden. Befreit waren nach bisheriger Rechtsmeinung aber nur Aufführungen von Musik- und Gesangsgruppen. Dieser Rechtsmeinung widerspricht der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil. Auf Grundlage des EU-Rechts können auch als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden. Auf Grund der Steuerfreiheit erfolgt keine Übertragung der Umsatzsteuerschuld auf den Veranstalter, wenn dieser einen ausländischen Künstler engagiert. Neue Pflicht des Arbeitgebers zur Belehrung von Arbeitnehmern Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über die ab dem bestehende Pflicht zu belehren, sich im Falle eines Vertragsendes zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld innerhalb bestimmter Fristen beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden und aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei untertariflicher Bezahlung Arbeitgeber dürfen sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht darauf verlassen, dass sich eine untertarifliche Bezahlung ihrer Arbeitnehmer mindernd auch auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auswirken werde. Damit folgte das Gericht einer gleich lautenden Entscheidung des Landessozialgerichts Brandenburg und hob die anders lautende vorinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf. Dieses hatte entschieden, dass die Arbeitgeber auf eine langjährige anders lautende Prüfungspraxis der Sozialversicherungsträger hätten vertrauen dürfen Seite 5

6 Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung Der Vermieter hat gegen den Mieter erst dann einen fälligen Anspruch auf Nachzahlung entstandener und nicht von Vorauszahlungen gedeckter Betriebskosten, wenn er eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Folgende Mindestangaben sind aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Insbesondere hat der Vermieter die Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Denn der Mieter muss überprüfen können, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung berücksichtigt hat Seite 6

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wir weisen Sie in unserem Mandantenrundschreiben VI/2003 besonders auf die Pflichten des Arbeitgebers zur Belehrung der Arbeitnehmer auf Seite 1 hin. Sehr geehrte Damen und Herren, wir weisen Sie in unserem Mandantenrundschreiben VI/2003 besonders auf die Pflichten des Arbeitgebers zur Belehrung der Arbeitnehmer auf Seite 1 hin. Für Anfragen stehen

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