Klienten-Info. Ausgabe 1/ STEUERLICHE NEUERUNGEN AB AKTUELLES ZUM THEMA AUTO... 4

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1 Inhalt: Klienten-Info Ausgabe 1/ STEUERLICHE NEUERUNGEN AB AKTUELLES ZUM THEMA AUTO BMF-KASSENRICHTLINIE 2012 (KRL 2012) AKTUELLE ZINSEN SPLITTER TERMINE: ÜBERSICHT FÜR DAS ERSTE HALBJAHR SOZIALVERSICHERUNGSWERTE UND BEITRÄGE FÜR KAMMERUMLAGE 2 ZUSCHLAG ZUM DIENSTGEBERBEITRAG... 8 SONDERINFO ZUM SPARPAKET 9 1. Steuerliche Neuerungen ab Erweiterung der steuerlichen Spendenbegünstigung Nach der schon seit 2009 geltenden Rechtslage können Spenden an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc; weiters Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe) bis maximal 10 % des Gewinnes bzw des Einkommens des unmittelbar vorangegangenen (Wirtschafts-)Jahres steuerlich als Betriebsausgabe bzw Sonderausgabe abgesetzt werden. Mit Jahresbeginn 2012 wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wesentlich erweitert, und zwar um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, weiters um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Ferner wurden in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, einbezogen. Schließlich kann ab 2012 auch an die Internationale Anti- Korruptions-Akademie (IACA) steuerbegünstigt gespendet werden. Übrigens: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ab 2012 bis zu einem Höchstbetrag von 400 steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden. 1 / 13

2 Verlängerung der Möglichkeit zur Steuerspaltung Die Möglichkeit, alternativ zur gesellschaftsrechtlichen Spaltung von Kapitalgesellschaften eine sogenannte Steuerspaltung nach den 38a bis 38f UmgrStG vorzunehmen, wurde um ein weiteres Jahr, und zwar bis auf Stichtage, die vor dem liegen, verlängert. Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer Das Reverse-Charge-System wurde ab auf folgende Lieferungen erweitert: o Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß EU-Richtlinie; Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer o o Steuerbefreiung für Auslandsmontagen neu geregelt Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen, die bekanntlich vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2010 aufgehoben wurde, wurde grundlegend neu geregelt. Ab werden 60% der laufenden Bezüge (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, das ist für 2012 monatlich 4.230) von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern steuerfrei belassen, wenn - die Auslandstätigkeit ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt ist, - jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht, - die Entsendung aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgt, - der Einsatzort mehr als 400 km von der nächstgelegenen österreichischen Grenze entfernt ist, - die Entsendung nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt und - die Arbeit unter im Gesetz näher definierten erschwerten Bedingungen erfolgt. Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer, DB-FLAF und DZ. Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß 68 EStG steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inklusive Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung) geltend macht. Für jene Arbeitnehmer, deren Einsatzort innerhalb der 400 km-zone liegt und die nach der Neuregelung daher nicht mehr unter die Begünstigung fallen, kann für 2012 noch die ursprünglich vorgesehene Übergangsregelung angewendet werden, wonach 33% der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei bleiben. Pendlerpauschale neue Unzumutbarkeitskriterien Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde mit dem Ende 2011 veröffentlichten Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten eingeführt. Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt nunmehr Folgendes: Wegzeit für einfache Wegstrecke bis 90 Minuten zwischen 90 Minuten und 150 Minuten (2,5 Stunden) über 150 Minuten (2,5 Stunden) Benützung Massenbeförderungsmittel (MBM) zumutbar zumutbar unzumutbar Anmerkung wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem MBM höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 wirksam werden sollen. 2 / 13

3 o Sachbezug Dienstwohnung Die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche betragen für 2012 unverändert gegenüber 2011: Burgenland Kärnten NÖ OÖ Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien 4,47 5,74 5,03 5,31 6,78 6,76 5,99 7,53 4,91 Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 dem Arbeitnehmer überlassen wurden, gelten ab 2012 keine Übergangsbestimmungen mehr. Das bedeutet, dass die obigen Richtwerte erstmals voll zum Tragen kommen (2011 waren nur 75% der Erhöhung anzusetzen). Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung o o Berufungszinsen gem 205a BAO: Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlt, in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, bisher allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steuerpflichtigen wird ab 2012 dadurch beseitigt, dass ab im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge verzinst werden. Die Berufungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen die den Betrag von 50 nicht erreichen, sind aber nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Entrichtung der strittigen Steuer bis zur Berufungsentscheidung gutgeschrieben. Wurden strittige Abgaben bereits vor dem entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem Im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine Berufungszinsen. Zu beachten ist, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder Körperschaftsteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, dh nicht versteuert werden müssen! Berufungszinsen für andere Steuern (wie zb Umsatzsteuer oder Lohnabgaben) sind hingegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und steuerpflichtig. Eine Gutschrift von Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag. Bescheidberichtigung nach 293c BAO: Nach dieser neuen Bestimmung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn in ihm ein Sachverhalt bei periodenübergreifender Betrachtung nicht oder doppelt berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (wie zb Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die Bestimmung dient zwar der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung, höhlt aber andererseits einmal mehr die Rechtsbeständigkeit aus. Die Berichtigung nach 293c BAO ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Neuerungen im Bereich des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) Neugründer, die Arbeitskräfte beschäftigen, sind schon nach bisheriger Rechtslage von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese im NeuFöG geregelte Befreiung in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Arbeitnehmern oft ins Leere ging, wurde sie dahingehend geändert, dass sie nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung steht aber weiterhin nur für 12 Monate innerhalb dieses dreijährigen Zeitraumes zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Befreiung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer. 3 / 13

4 2. Aktuelles zum Thema Auto Das Fahren mit ausländischen Kennzeichen in Österreich Laut Medienberichten führt die Finanz derzeit schwerpunktmäßig Kontrollen bei in Österreich verwendeten Kfz mit ausländischen Kennzeichen durch. Kontrolliert wird, ob diese Kfz aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und daher in Österreich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten ist. Dabei ist zu beachten, dass der NoVA auch die Verwendung eines Kfz im Inland unterliegt, wenn es nach Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland zuzulassen wäre. Dieser Auffangtatbestand bewirkt, dass auch jene Kfz in die NoVA- Pflicht einbezogen werden, die im Inland verwendet, aber zur Vermeidung der NoVA-Pflicht im Ausland zugelassen werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen werden muss, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges im Sinne des KFG. Für weiterführende Details fragen Sie ihren Steuerberater. Neue Parkgebühren in Wien ab März Parkscheine in Wien werden ab um 66% teurer. Für Parkkarten und Parkpickerl, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, gibt es bei Verlängerung eine Gutschrift (zb für Zweijahres- Parkpickerl 30). 3. BMF-Kassenrichtlinie 2012 (KRL 2012) In der kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlichten Kassenrichtlinie 2012 nimmt das BMF unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (zb Barbewegungsverordnung) und auf die fortschreitende technische Entwicklung zu den in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen der Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen Stellung. In der Richtlinie werden nicht nur die verschiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben, sondern es wird neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auch dargestellt, welche Grundaufzeichnungen nach Ansicht des BMF zu führen sind und welche Daten in welcher Form erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen. Weiters wird beschrieben, welche sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen zu beachten sind, um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen. Durch die Kassenrichtlinie sollen o die Grundsätze, Rahmenbedingungen und einheitlichen Regelungen zum Zweck der leichteren Beurteilung, ob und inwieweit die jeweilige Kasse und die dazugehörigen Aufzeichnungen im Einzelfall die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit erfüllen, näher dargestellt werden; o die in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von einzelnen Kassensystemen beantwortet werden (wobei eine Zertifizierung von einzelnen Kassentypen oder bestimmten Kassen durch das BMF aber weiterhin nicht vorgesehen ist) und o auf diese Weise die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenhersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werden. Die Kassenrichtlinie gibt die Rechtsansichten des BMF wieder, sie kann aber keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründen. 4. Aktuelle Zinsen Die neuen steuerlich relevanten Zinssatze ab Auf Grund der Senkung des Basiszinssatzes von 0,88 % auf 0,38 % wurden ab auch die Stundungszinsen für Abgabenschulden und die Anspruchs- und Aussetzungszinsen 4 / 13

5 gesenkt. Für die neu ab eingeführten Berufungszinsen (siehe im Detail auch oben) beträgt der Zinssatz ebenfalls 2,38 %. Wirksamkeit ab Die für steuerliche Zwecke relevanten Zinssätze haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen Berufungszinsen Neu ab ,38% 4,88% 2,38% 2,38% ,88% 5,38% 2,88% 2,88% ,38% 4,88% 2,38% 2,38% ,38% 4,88% 2,38% 2,38% 2,38% Verzugszinsen der SVA Wer die Beiträge an die SVA nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, muss ab mit Verzugszinsen in Höhe von 8,88% rechnen. 5. Splitter Jobticket Seit 2011 ist auch die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Massenbeförderungsmittel als Werkverkehr nicht steuerbar, wenn die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale vorliegen. Ein Werkverkehr ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte nicht mehr kostet als die Streckenkarte. Zu beachten ist weiters, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und insbesondere auch den Namen des Arbeitnehmers beinhaltet. Neue Liebhabereirichtlinien 2012 Das BMF hat die bisherigen Liebhabereirichtlinien aus 1997 überarbeitet und mit Anfang 2012 neue Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) erlassen. Die wesentlichsten Änderungen sind: o Die LRL sehen nun eine subjektbezogene Betrachtung vor. Jede (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung einer Einkunftsquelle führt grundsätzlich zur Beendigung der Betätigung für den Übertragenden bzw zum Neubeginn des Gesamtgewinn- bzw Gesamtüberschusszeitraums beim Übernehmenden. o Erstmals werden Aussagen zur Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften getroffen. Nach Ansicht des BMF geht eine Ergebniskorrektur um verdeckte Ausschüttungen einer Liebhabereiprüfung bei der Kapitalgesellschaft vor. Offene und verdeckte Ausschüttungen führen beim Gesellschafter zu Einkünften, auch wenn auf Ebene der Kapitalgesellschaft Liebhaberei vorliegt. Beim Wandel von der Einkunftsquelle zur Liebhaberei werden die Anlagegüter in die außerbetriebliche Sphäre der Kapitalgesellschaft überführt. Die darin enthaltenen stillen Reserven sollen als nachhängiges Betriebsvermögen steuerverfangen bleiben. Ferner meint das BMF, dass eine Liebhabereikapitalgesellschaft zwar Gruppenträger, aber nicht Gruppenmitglied sein kann. Einkommensbericht für Gesellschaften mit mehr als 500 ArbeitnehmerInnen Mit ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts für ArbeitgeberInnen in Kraft getreten, die dauernd weniger als 1.001, aber mehr als 500 ArbeitnehmerInnen beschäftigen. Der Einkommensbericht ist für das Jahr 2011 zu erstellen. Für Betriebe mit mehr als ArbeitnehmerInnen ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts bereits 5 / 13

6 seit in Kraft. Der Bericht zur Entgeltanalyse ist alle zwei Jahre zu erstellen. Er ist in anonymisierter Form zu erstellen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens zu übermitteln. Der Anspruch auf den Bericht ist gerichtlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre. Sanktionen bei mangelhaften Stelleninseraten Die Verpflichtung, in Stelleninseraten das für den zu besetzenden Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche (oder sonst reglementierte) Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, besteht bereits seit dem Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung war im Jahr 2011 noch ohne Straffolge. Seit dem sind einschlägige Strafbestimmungen in Kraft getreten. Beim erstmaligen Verstoß gegen die Entgeltangabepflicht ist der Arbeitgeber bzw der Arbeitsvermittler zu ermahnen. Im Wiederholungsfall sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis 360 zu verhängen. Bestraft werden nicht nur fehlende, sondern auch falsche Angaben. Auch Stellenbewerber können die Mangelhaftigkeit eines Stelleninserats bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. 6. Termine: Übersicht für das erste Halbjahr : Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2011 (Formular L 16), der Mitteilungen nach 109a EStG (Formular E 109a) und der neuen Meldung für Auslandszahlungen nach 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) : Einreichung der Jahreserklärungen 2011 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer) : Die neue Wertpapiergewinnsteuer (Besteuerung von Einkünften aus realisierten Wertzuwächsen und aus Derivaten mit 25% KESt, im Regelfall durch Steuerabzug durch die Bank) tritt in Kraft : Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2011 beim Finanzamt in Papierform : Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2011 beim Finanzamt via FinanzOnline (wobei für alle von einem Wirtschaftstreuhänder vertretenen Steuerpflichtigen bekanntlich Sonderregelungen bestehen). 6 / 13

7 7. Sozialversicherungswerte und beiträge für 2012 ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in jährlich monatlich täglich laufende Bezüge ,00 141,00 Sonderzahlungen 1) 8.460, Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen , Geringfügigkeitsgrenze ,26 28,89 Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer- Anteil Arbeiter Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2) Gesamt 39,90 % 21,70 % 18,20 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Angestellte Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2) Gesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Freie Dienstnehmer Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,05 % 3,55 % 3,50 % 2) Gesamt 38,90 % 21,28 % 17,62 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Entfallende Beiträge - ältere Dienstnehmer Männer/Frauen vollendetes 58.Lj (AV) -6,00 % -3,00 % -3,00 % Frauen - Anfallsalter vorz Alterspension (AV/IE) -6,55 % -3,55 % -3,00 % Männer/Frauen vollendetes 60.Lj (AV/IE/UV) -7,95 % -4,95 % -3,00 % Pensionisten Krankenversicherung = gesamt 5,10 % - 5,10 % bei Überschreiten der bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienst- Geringfügigkeitsgrenze Geringfügig Beschäftigte verhältnissen 4) Arbeiter 17,80 % 14,20 % Angestellte 17,80 % 13,65 % Freie Dienstnehmer 17,80 % 14,20 % BV-Beitrag ( Abfertigung neu ) 1,53 % --- Selbstversicherung (Opting In) 53,10 monatlich 1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeiten und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %. 2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) vermindert sich für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug von unter ) UV 1,4 % zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 % 4) inkl 0,5 % Arbeiterkammerumlage daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in monatlich jährlich Arbeiter/Angestellte (inklusive Sonderzahlungen) 1.687, ,88 Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 1.919, ,58 7 / 13

8 GEWERBETREIBENDE UND SONSTIGE SELBSTÄNDIGE (GSVG / FSVG) Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537, , , ,00 ab dem 4. Jahr in der KV 671, , , ,00 ab dem 4. Jahr in der PV 654, , , ,00 Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften 376, , , ,00 ohne andere Einkünfte 537, , , ,00 Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage: (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2012): Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid in 2009 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge = Summe x 1,052 (Inflationsbereinigung) : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2009 Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige Unfallversicherung pro Monat 8,25 8,25 8,25 Krankenversicherung 7,65 % --- 7,65 % Pensionsversicherung 17,50 % 20,0 % 17,50 % Gesamt 25,15 % 20,0 % 25,15 % BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 % Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge in (ohne BV-Beitrag) monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 143, ,00 913, ,18 Neuzugänger im 3. Jahr 143, , , ,83 ab dem 4. Jahr 174, , , ,83 Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften 102, , , ,83 ohne andere Einkünfte 143, , , ,83 8. Kammerumlage 2 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Die Kammerumlage 2 (KU 2), besser bekannt als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DZ zum DB-FLAF), ist von der monatlichen Lohnsumme eines Betriebes zu berechnen. Der DZ zum DB ist aufgrund des unterschiedlichen Landeskammeranteils für jedes Bundesland verschieden und beläuft sich (unverändert gegenüber dem Vorjahr mit Ausnahme der Steiermark) auf: Steiermark Burgenland Salzburg Tirol NÖ Wien Kärnten Vorarlberg OÖ 0,39 % (2011: 0,40%) 0,44 % 0,42 % 0,43 % 0,40 % 0,40 % 0,41 % 0,39 % 0,36 % 8 / 13

9 Sonderinfo zum SPARPAKET Inhalt: IMMOBILEN UMSATZSTEUER GRUPPENBESTEUERUNG MINERALÖLSTEUER SOLIDARBEITRAG FÜR BESSERVERDIENENDE FINANZTRANSAKTIONSSTEUER ABGELTUNGSSTEUER SCHWEIZ HALBIERUNG DER PRÄMIE FÜR BAUSPAREN UND ZUKUNFTSVORSORGE STRIKTERE KONTROLLEN BEI FORSCHUNGSPRÄMIEN UND ANHEBUNG FORSCHUNGSDECKEL BEI AUFTRAGSFORSCHUNG SOZIALVERSICHERUNG SPARPAKET : DIE GEPLANTEN STEUERLICHEN MASSNAHMEN Die steuerlichen Maßnahmen des vorige Woche von der Regierung präsentierten Sparpakets sollen bis 2016 insgesamt ein zusätzliches Steueraufkommen von rd 7,5 Mrd Euro bringen. Ein erheblicher Teil der geplanten Maßnahmen steht dabei unter dem Motto Schließung von Steuerlücken. Nach folgend finden Sie einen Überblick über die einzelnen Maßnahmen mit ergänzenden Erläuterungen auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen. Für die legistische Umsetzung des Sparpakets ist folgender Fahrplan vorgesehen: Ab 20. Februar sollen die Gesetzesentwürfe in Begutachtung gehen, wobei nur eine sehr kurze Begutachtungsfrist von 2 Wochen vorgesehen ist. Anfang bis spätestens Mitte März soll das gesamte Sparpaket im Ministerrat beschlossen werden. Nach den parlamentarischen Beratungen ist die Beschlussfassung im Parlament für den 28. März geplant. In Kraft treten wird es mit der Kundmachung im April. Wirksam werden die einzelnen Maßnahmen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wir werden Sie laufend weiter informieren. 9 / 13

10 IMMOBILEN Umwidmungsabgabe und Liegenschaftsbesteuerung für den Verkauf von Grundstücken und Immobilien, ausgenommen Hauptwohnsitze (2013: 350 Mio, 2014: 450 Mio, 2015: 500 Mio, 2016: 750 Mio) 1 Derzeit sind Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften als Spekulationsgewinne mit dem vollen Einkommensteuersatz steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert wird. Bei Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn steuerfrei. Ab sollen Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften aber auch außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist besteuert werden, und zwar generell mit einem Steuersatz von 25%. Dieser Steuersatz soll auch im betrieblichen Bereich gelten. Hauptwohnsitze und Häuslbauer ("selbst hergestellte Gebäude") bleiben von den neuen Bestimmungen unberührt. Bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren wird die Besteuerung durch einen Inflationsabschlag von jährlich 2,5% (bis zu maximal 50%) abgemildert; so soll verhindert werden, dass die Substanz besteuert wird. Die neue Rechtslage gilt für Liegenschaften, die nach dem 1. April 2002 angeschafft wurden und nach dem 31. März 2012 veräußert werden. Die Steuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entrichtet. Aber auch die Veräußerung von vor dem 1. April 2002 erworbenen Liegenschaften ("Altvermögen") bleibt nicht völlig steuerfrei. Für Verkäufe ab 1. April 2012 gelten in diesen Fällen folgende Neuregelungen: - Werden schon vor dem angeschaffte und umgewidmete Liegenschaften (Umwidmung von Grünland in Bauland ab ) veräußert, wird eine Steuer in Höhe von 15% des Verkaufspreises eingehoben (was der Besteuerung eines pauschal angenommenen Wertzuwachses von 60% des Verkaufspreises mit einem Steuersatz von 25% entspricht). - Ohne Umwidmung bzw bei Umwidmung vor dem beträgt der Steuersatz 3,5% des Verkaufspreises (was der Besteuerung eines pauschal angenommenen Wertzuwachses von 14 Prozent des Verkaufspreises mit einem Steuersatz von 25% entspricht); da die Grunderwerbsteuer ebenfalls 3,5% beträgt, kommt es bei Altvermögen praktisch zu einer Verdoppelung der derzeitigen Steuerbelastung bei Grundstückstransaktionen. - Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nur der tatsächliche niedrigere Wertzuwachs besteuert. - Die Steuer auf Altvermögen wird nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entrichtet, sondern sie wird wie bei der Grunderwerbsteuer durch Notare und Rechtsanwälte eingehoben und an das Finanzamt abgeführt (gilt ab 2013). Beispiel: Ein im Jahr 1990 um Euro angeschafftes Ferienhaus (= Altvermögen) wird im Herbst 2012 um Euro veräußert. Der Mehrerlös (Veräußerungsgewinn) beträgt Euro, die Steuerbelastung beträgt 3,5% des Verkaufspreises (!) von Euro, das sind Euro. Grundsteuer und Grunderwerbssteuer bleiben übrigens unverändert. UMSATZSTEUER Mangels Vorsteuerabzugsberechtigung wurden Bauvorhaben ausgegliedert, der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht, steuerpflichtig vermietet und nach 10 Jahren steuerfrei vermietet. Der Vorsteuerabzug steht nur mehr zu, wenn der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist. (2012: 100 Mio, 2013: 250 Mio, 2014: 250 Mio, 2015 f: 250 Mio) Mit dieser Regelung sollen Immobilienausgliederungen von (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten) Versicherungen und Banken, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie auch sonstige 1 Die Texte in Kursivdruck entstammen der am verteilten Presseunterlagen. Die in Klammern gesetzten Zahlen sind die budgetären Aufkommensschätzungen zu den einzelnen Maßnahmen. 10 / 13

11 Mietkaufmodelle mit nicht vorsteuerabzugsberechtigten unternehmerischen Mietern getroffen werden. Betroffen von der Neuregelung sind daher neben Körperschaften öffentlichen Rechts auch sämtliche Vermietungsmodelle mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (zb neben Banken und Versicherungen auch Ärzte). Aus Vertrauensschutzgründen soll die Neuregelung erst für Miet- und Pachtverhältnisse gelten, die ab 1. Mai 2012 abgeschlossen werden. Verlängerung der Vorsteuerrückzahlung - Unternehmer, die Gebäude nach 10 Jahren privat verwenden, müssen in Zukunft einen Teil der erhaltenen Vorsteuern zurückzahlen. (2012: 30 Mio, 2013: 50 Mio, 2014: 50 Mio, 2015 f: 50 Mio) Der derzeit zehnjährige Zeitraum für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Gebäudeinvestitionen im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, wird auf 20 Jahre verlängert. Wer daher unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ein Gebäude errichtet bzw eine neue Eigentumswohnung erwirbt und anschließend umsatzsteuerpflichtig vermietet, muss in Zukunft im Falle einer Beendigung der steuerpflichtigen Vermietung (zb wegen Verkauf der Liegenschaft) die Vorsteuern innerhalb eines nunmehr insgesamt 20-jährigen Berichtigungszeitraumes anteilig an das Finanzamt zurückzahlen. Die Änderung gilt für Gebäude, die ab 1. Mai 2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden; sie gilt aber nicht, wenn die Vermietung des Gebäudes (zb Wohnung) schon vor dem 1. Mai 2012 vertraglich vereinbart wurde. Umstellung der pauschalen Beihilfe auf eine 1:1 Förderung ab 2014: Sozialversicherungsträgern werden die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge ab 2014 im Verhältnis 1:1 erstattet. (2013: 0 Mio, 2014: 100 Mio, 2015: 100 Mio, 2016: 100 Mio) GRUPPENBESTEUERUNG Beschränkung der Verlustabschreibung bei Gruppenmitgliedern und ausländischen Betriebsstätten: Der nach österreichischen Vorschriften umgerechnete ausländische Verlust darf maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden. (2012: 50 Mio, 2013: 75 Mio, 2014: 75 Mio, 2015 f: 75 Mio) Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können auch Verluste ausländischer Tochtergesellschaften (Gruppenmitglieder) von den Gewinnen des österreichischen Gruppenträgers abgesetzt werden. Die steuerlich absetzbaren Auslandsverluste sind dabei nach den österreichischen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen. Wenn sich durch die Umrechnung des Auslandsverlustes auf einen österreichischen Verlust ein höherer Verlustbetrag ergibt oder überhaupt erst ein Verlust entsteht (zb durch im Ausland nicht abzugsfähige Zinsen izm Beteiligungen oder durch eine höhere ausländische Steuerbemessungsgrundlage durch Bilanzierung nach IFRS), so kann derzeit dieser höhere, nach österreichischen Grundsätzen ermittelte Auslandsverlust steuerlich geltend gemacht werden. Ab der Veranlagung 2012 darf in diesem Fällen nur mehr der geringere ausländische Verlust steuermindernd abgesetzt werden. MINERALÖLSTEUER Begünstigung bei Bussen, Schienenfahrzeugen und Agrardiesel wird abgeschafft: Streichung der Steuerbefreiung für im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge, der MöSt-Rückvergütung für Schienenfahrzeuge und für Agrardiesel. (2012: 70 Mio, 2013: 80 Mio, 2014: 80 Mio, 2015 f: 80 Mio) 11 / 13

12 SOLIDARBEITRAG FÜR BESSERVERDIENENDE Gestaffelte Solidarabgabe befristet bis 2016 für Angestellte ab brutto/jahr und Unternehmer ab einem Gewinn von (2013: 110 Mio, 2014: 110 Mio, 2015: 110 Mio, 2016: 110 Mio) Arbeitnehmer, die mehr als brutto pro Jahr verdienen, müssen von 2013 bis 2016 einen Solidarbeitrag zur Budgetsanierung leisten. Die Regelung soll nach den vorliegenden Medieninformationen im Einzelnen wie folgt aussehen: Bis zu einem Brutto-Monatsbezug von ( pa) werden der 13. und 14. Bezug unverändert mit 6% besteuert. Bei darüber hinausgehenden Bezügen wird der 13. und 14. Bezug bis zu einer Grenze von mit 27% besteuert. Bei darüber hinausgehenden Bezügen bis monatlich beträgt die Steuerbelastung 35,75%. Darüber hinaus gilt der Spitzensteuersatz von 50%. Beispiele: Bei einem Brutto-Monatsbezug von beträgt die Mehrbelastung pa, bei Monatsbezug beträgt sie pa und bei Monatsbezug beträgt sie pa. Parallel dazu soll für einkommensteuerpflichtige Unternehmer der 13%ige Gewinnfreibetrag (GFB) für Gewinne ab wie folgt reduziert werden: Für Gewinne zwischen und wird der GFB auf 7% reduziert. Für Gewinne zwischen und wird der GFB auf 4,5% reduziert. Ab Gewinn gibt es gar keinen GFB mehr. FINANZTRANSAKTIONSSTEUER Einführung einer Finanztransaktionssteuer: Steuerpflicht für Verkäufer und Käufer; Einhebung durch Finanzinstitute (2013: 0 Mio, 2014: 500 Mio, 2015: 500 Mio, 2016: 500 Mio) Bei dieser Maßnahme handelt es sich wohl um den wesentlichen Schwachpunkt auf der Einnahmenseite, da Österreich ohne EU-weite Regelung bei der Finanztransaktionssteuer wohl kaum einen Alleingang wagen wird. ABGELTUNGSSTEUER SCHWEIZ Besteuerung von Kapitalerträgen von österreichischen Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Wertpapierdepots in der Schweiz. (2013: Mio, 2014: 50 Mio, 2015: 50 Mio, 2016: 50 Mio) Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine pauschale Amnestieregelung für in der Schweiz liegendes österreichisches Schwarzgeld nach dem Vorbild des von Deutschland mit der Schweiz bereits im Vorjahr ausverhandelten Abkommens (Einmalabgeltung für Steuerverkürzungen der Vergangenheit im Jahr 2013 und jährliche KESt-Einhebung durch die Schweizer Banken ab 2015). HALBIERUNG DER PRÄMIE FÜR BAUSPAREN UND ZUKUNFTSVORSORGE Bausparprämie wird halbiert und beträgt künftig maximal zwischen 1,5% und 4% (2013: 76 Mio, 2014: 76 Mio, 2015: 76 Mio, 2016: 76 Mio) 12 / 13

13 Reduktion der Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge befristet bis 2016: Prämie wird von 5,5% auf 2,75% gesenkt (2013: 43 Mio, 2014: 43 Mio, 2015: 43 Mio, 2016: 43 Mio) Folgende Änderungen sind geplant: Nach der neuen Regelung wird der errechnete Prozentsatz der Bausparprämie halbiert. Die Prämie beträgt künftig mindestens 1,5% und maximal 4%. Wer im Jahr 2012 einen 2010, 2011 oder 2012 abgeschlossenen Bausparvertrag kündigt, muss die bisherigen Prämien nicht zurückzahlen. Bei der prämienbegünstigten Pensions- und Zukunftsvorsorge wird der Prozentsatz von 5,5% auf 2,75% bis 2016 reduziert. Danach beträgt sie wieder 5,5 %. Das heißt, basierend auf den Daten 2012 würde die Prämie 2013 nur mehr: 2,75%+1,5% = 4,25% betragen. STRIKTERE KONTROLLEN BEI FORSCHUNGSPRÄMIEN UND ANHEBUNG FOR- SCHUNGSDECKEL BEI AUFTRAGSFORSCHUNG Reduzierung des Einnahmenausfalls durch strengere Kontrolle der indirekten Forschungsförderung ( 2012: 40 Mio. 2013: 40 Mio. 2014: 40 Mio. 2015: 40 Mio. 2016: 40 Mio.) Bei der Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämie soll in Hinkunft die FFG als Know-How- Träger eingebunden werden. Dadurch sollen Synergien genutzt und eine höhere Treffsicherheit erreicht werden. Im Gegenzug dafür soll für Wirtschaftsjahre, die ab beginnen, die bisherige Deckelung von bei der Auftragsforschung (ausgelagerte Forschungstätigkeit) auf 1 Mio angehoben werden. SOZIALVERSICHERUNG Als weitere für Unternehmer und andere Steuerpflichtige interessante Änderungen im Bereich der Sozialversicherung sind anzuführen: - Beitragsharmonisierung im Pensionsrecht der gewerblichen und bäuerlichen Wirtschaft: Sofortige Anhebung der Beitragssätze auf 18,5% im GSVG (derzeit 17,5%) und im BSVG (derzeit 15,5%). - Beitragsrechtsänderung im Pensionsrecht der gewerblichen Wirtschaft: Keine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage im GSVG. - Gebühr bei arbeitgeberbedingter Beendigung des Dienstverhältnisse: Durch Bezahlung einer Manipulationsgebühr in Höhe von 110 bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber sollen vor allem positive Effekte in der Beschäftigung (und entsprechende fiskalische Effekte) entstehen. - Anhebung des Beitragssatzes im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) von 2% auf 5%. - Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung um zusätzlich 90 Euro. - ALV-Beiträge bis zum Pensionsanspruch: Die ALV-Beitragspflicht soll künftig bis zum Erreichen des für eine Alterspension maßgeblichen Mindestalters gelten. - Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der ALV: 2013 wird die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der ALV zusätzlich zur jährlichen Aufwertung um 90 angehoben. Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. 13 / 13

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