Vernehmlassung zur Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern

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1 Vernehmlassung zur Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern Bericht 24. August 2015 zuhanden des Rechtsamtes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Forschung und Beratung in Wirtschaft und Politik

2 Impressum Empfohlene Zitierweise Autor: Ecoplan Titel: Vernehmlassung zur Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern Auftraggeber: Rechtsamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Ort: Bern Jahr: 2015 Begleitgruppe Kathrin Reichenbach Projektteam Ecoplan Michael Marti Sandra Dänzer Ecoplan AG Forschung und Beratung in Wirtschaft und Politik Monbijoustrasse 14 CH Bern Tel bern@ecoplan.ch Schützengasse 1 Postfach CH Altdorf Tel altdorf@ecoplan.ch

3 Inhaltsverzeichnis ECOPLAN Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Ergebnis der Vernehmlassung Gesamtwürdigung Stellungnahmen nach Themenbereichen Umsetzung der Motion Studer (Art. 23, 30-31b, 36) Anspruchsvoraussetzungen (Art. 23) Umfang der Sozialhilfe Bemessung der Sozialhilfe Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bei Pflichtverletzungen (Art. 36) Weitere Themen Wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem, aber nicht realisierbarem Vermögen (Art. 34) Hilfe im Hinblick auf Leistungen Dritter (Art. 34a) Asylbereich, Opfer Menschenhandel (Art. 46a, 46b) Zuständigkeit bei Notfallunterstützung (Art. 54a) Datenlieferung und Datenveröffentlichung (Art ) Anpassungen im System von Bonus und Malus (Art. 80d-80h, 82) II Erlassänderung: Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen ZGB (EG ZGB; Art. 109b, 109d)

4 1 Ergebnis der Vernehmlassung Im Mai 2015 hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern eröffnet. Es wurden insgesamt rund 100 Institutionen angeschrieben (Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als Personen, Verbände, Parteien und die kantonalen Direktionen sowie die Staatskanzlei). Dabei wurde die Zustimmung oder Ablehnung zu den vorgeschlagenen Änderungen im Sozialhilfegesetz erfragt. Eingegangen sind insgesamt 45 Stellungnahmen und 9 Verzichtserklärungen. 2 Gesamtwürdigung Die Änderungen im Sozialhilfegesetz werden von den Vernehmlassungsteilnehmern unterschiedlich beurteilt. Insgesamt stimmen vereinzelte Gemeinden Steffisburg, Langenthal, Muri, Thun, Worb und der CJB der Vorlage insgesamt zu. Der VBG seinerseits begrüsst die erhoffte wirtschaftliche Entlastung der Gemeinden mit dieser Vorlage. Kritik an der Vorlage wird von zwei Seiten geäussert: Die Parteien SP, Grüne und EVP, Gewerkschaften, Sozialdienste, soziale Organisationen sowie einzelne Gemeinden beurteilen die Umsetzung grundsätzlich kritisch und lehnen die Vorlage wegen der Kürzungen in der Sozialhilfe ab. Damit sei die soziale Wohlfahrt nicht mehr gewährleistet und eine menschenwürdige Existenz werde so in Frage gestellt. Weiter wird die Abkehr vom Grundsatz der Gleichbehandlung kritisiert und eine Ausrichtung an den SKOS-Richtlinien gefordert. Sie erachten eine verschärfte Regelung gegenüber jungen Erwachsenen und die verschärften Anspruchsvoraussetzungen zur Sozialhilfe als nicht tragbar. Bürgerliche Parteien und Wirtschaftsverbände wie der HIV des Kantons Bern sind der Ansicht, die Umsetzung der Motion Studer sei nicht konsequent umgesetzt worden und die Anreize seien zu wenig ausgeprägt. Die Fokussierung sei zu stark auf die SKOS- Richtlinien ausgerichtet. 3

5 3 Stellungnahmen nach Themenbereichen 3.1 Umsetzung der Motion Studer (Art. 23, 30-31b, 36) Anspruchsvoraussetzungen (Art. 23) Eine Reihe von Vernehmlassungsakteuren unterstützt die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen. Caritas und Pro Infirmis begrüssen zudem, dass mit der Neugestaltung von Artikel 23 nicht nur die physische Existenzsicherung gesichert, sondern auch die Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglicht werden soll. Eine andere Gruppe von Akteuren, u.a. AvenirSocial, die beiden Gewerkschaften, Pro Infirmis, die Grüne Partei Bern, lehnt es dezidiert ab, dass mit Artikel 23 der Personenkreis, welcher lediglich Anrecht auf die verfassungsmässig garantierte Nothilfe hat, ausgeweitet werden soll. Es wird kritisiert, dass die Nothilfe nicht existenzsichernd sei. Zudem hätten bedürftige Personen, welche sich mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern aufhalten, ein Recht auf das soziale Existenzminimum. Die Mehrzahl der genannten Akteure beantragt eine Streichung der Absätze 2 und 3. Einige Vernehmlassungsteilnehmer so z.b. die beiden Gewerkschaften und die Grüne Partei Bern erachten eine Ausweitung der Nothilfe höchstens auf stellensuchende Ausländer/innen gemäss Abs. 3 denkbar. Abs. 3 wird von anderen Vernehmlassungsteilnehmern u.a. die Gemeinden Biel, Köniz, Langenthal, Lyss, Thun, Worb sowie die BKSE dahingehend kritisiert, dass die Ausländergruppen nicht genau definiert sind. Diesen Aspekt greifen auch die Grünliberale Partei und die FDP auf, welche eine Vervollständigung bzw. eine Erweiterung der Personengruppen beantragen Umfang der Sozialhilfe Die Begrenzung der Sozialhilfe bei jungen Erwachsenen wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Insbesondere die Vernehmlassungsteilnehmenden aus dem Berner Jura unterstützen Artikel 30, ebenso wie die Gemeinden Steffisburg und Muri sowie die Parteien BDP und EVP. Kritisch betrachtet wird die Umsetzung von den Wirtschaftsverbänden und den bürgerlichen Parteien. Es wird verschiedentlich argumentiert, dass gemäss der Motion Studer der Grundbedarf für alle Bezüger gesenkt werden müsse. Kürzung bei jungen Erwachsenen Einige Vernehmlassungsteilnehmende erachten zwar die Stossrichtung einer Kürzung der Sozialhilfe bei jungen Erwachsenen als unterstützungswürdig, jedoch nur wenn im Gegenzug die Unterstützung für Ausbildungs- und Arbeitsplätze intensiviert wird, so u.a. Caritas, die Gemeinden Biel, Langenthal, Münsingen, Thun, Spiez und Ostermundigen sowie die BKSE. 4

6 Mehrere der genannten Akteure wie z.b. auch die Gemeinde Köniz fordern, dass eine Harmonisierung der Sozialhilfe und der Stipendien angestrebt wird. Kritik wird teilweise an der ungenauen Ausgestaltung des im Vortrag erläuterten Stufensystems geäussert. So sei u.a. die aufgeführte Differenzierung der Integrationsleistung schwierig zu interpretieren. Mehrere Akteure weisen darauf hin, dass auf das erläuterte Stufensystem verzichtet werden soll und die Regelung der SKOS-Richtlinien für junge Erwachsene, welche per 2016 vorgesehen ist, übernommen wird. Andere Vernehmlassungsteilnehmende wie u.a. VPOD, Gewerkschaftsbund, Avenir Social, die Sozialdienste in Courtelary, die Vereinigung GAS (Groupement d'action sociale du Jura bernois), der Dachverband sozialer Institutionen Region Biel, KRISO die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern, die Grüne Partei, die SP und die EVP sowie mehrere Gemeinden lehnen die pauschale Reduktion bei jungen Erwachsenen ab. Es wird argumentiert, dass diese pauschale Einschränkung des Grundbedarfs für junge Erwachsene diskriminierend und im Widerspruch zur bedarfsorientierten Existenzsicherung sei. In der Praxis würde zudem bereits heute darauf geachtet, Lebensstandard und Haushaltsform altersgerecht zu gestalten. Auch von diesen Akteuren wird auf die Notwendigkeit von Aus- und Weiterbildung verwiesen. Einschränkung für weitere Personengruppen Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden erachtet die in Artikel 30 Absatz 3 vorgesehene Einschränkung der wirtschaftlichen Hilfe für weitere Personengruppen durch den Regierungsrat als stossender als bei den jungen Erwachsenen. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer verlangen eine Streichung von Absatz 3. Kritisiert wird dabei, dass die Formulierung von Absatz 3 sehr weit gefasst sei und dass dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Weiter wird die Frage aufgeworfen, ob die Delegation an den Regierungsrat den Vorgaben der Kantonsverfassung gemäss Artikel 69 Absatz 2 ausreichend Rechnung trägt. Es wird auch gefragt, ob die im vormaligen Artikel 30 Absatz 2 SHG geregelten Ausnahmen an den Regierungsrat delegiert seien Bemessung der Sozialhilfe Grundsätzliches In der Mehrzahl unterstützen die Vernehmlassungsteilnehmenden die Regelung von Artikel 31. Dabei wird von einigen Akteuren insbesondere die Verankerung der SKOS-Richtlinien im Gesetz begrüsst. Hingegen sehen andere Akteure gerade in der Orientierung an die SKOS- Richtlinien eine Missachtung des Willens des Grossen Rates und fordern daher, dass die SKOS-Richtlinien nur subsidiär anzuwenden seien. Kritik wird hinsichtlich der Delegation der Bemessungskompetenz des Regierungsrates an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion geäussert: Eine Reihe der Teilnehmenden erachtet die in Absatz 3 genannte Delegation als stossend bzw. aus politischen und juristischen 5

7 Gründen als wenig sinnvoll. Diese Haltung wird von der BKSE und einer Reihe von Gemeinden sowie von den politischen Parteien EVP, GLP, SVP und FDP vertreten. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende weisen schliesslich darauf hin, dass Absatz 2 dahingehend angepasst werden soll, dass sich der Kanton nicht nur an den SKOS-Richtlinien orientieren, sondern auch daran halten solle. Vorgaben der Bemessung Einige der Vernehmlassungsteilnehmenden u.a. VPOD, Gewerkschaftsbund, AvenirSocial und Grüne Partei bemängeln, dass der bisherige Artikel Art. 31 Abs. 2 Bst. a welcher das Gleichbehandlungsgebot geregelt hat in der neuen Regelung gestrichen wurde. Sie fordern, dass dieses Gebot ergänzt werden soll. Die Beurteilung der verschiedenen Vorgaben zeigt folgendes Resultat: Gegen die Schaffung von monetären Anreizen (Bst. b) äussern sich insbesondere die Gemeinden Köniz und Lyss sowie das Forum für kritische Soziale Arbeit. Hingegen befürworten die Gemeinden Ostermundigen und Muri, die Konferenz der Gemeindepräsidien des Berner Juras sowie die BDP die Regelung. GLP und vor allem die SVP beurteilen sie kritisch, da damit Selbstverständlichkeiten honoriert werden. Gegen die Formulierung von Bst. c. wendet sich einzig das Forum für kritische Soziale Arbeit, da das Forum diese Regelung als grundlegenden Widerspruch zur Wiedereingliederung sieht. Die Vereinigung Berner KMU, der HIV und die SVP kritisieren das Wort langfristig und beantragen eine Streichung des Begriffs. Ein grosser Widerstand regt sich gegen die Vorgabe der zurückhaltenden Ausschöpfung von Ermessensspielräumen: Die Parteien Grüne und SP, die Römisch-Katholische Kirche, die Gewerkschaften sowie soziale Organisationen lehnen eine Kürzung von Integrationszulagen ab. Eine Präzisierung der Regelung fordern Wirtschaftsverbände und die Parteien FDP und BDP. Eine Reihe von Akteuren lehnt die Regelung in Bst. e ab, da damit der automatische Teuerungsausgleich abgeschafft wurde. Zudem wird angeregt, auf das Wort grundsätzlich zu verzichten. Im Gegenzug regen GLP und FDP sowie die Wirtschaftsverbände an, dass die SKOS-Richtlinien nur subsidiär zu gelten haben und zurückhaltend anzuwenden sind. Die Regelung zur bedarfsgerechten Begrenzung der SIL (Buchstabe f) wird von sozialen Institutionen, Gewerkschaften, den Parteien SP, EVP und Grüne sowie mehreren Gemeinden (Köniz, Worb, Muri, Lyss, Ostermundigen, Konferenz der Gemeindepräsidien im Berner Jura) kritisiert. Bemessung Obergrenzen Wohnkosten Die Stossrichtung von Artikel 31b wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. Allerdings wird von einer Reihe von Vernehmlassungsteilnehmenden insbesondere von sozialen Organisationen, aber auch von Gemeinden angeregt, dass die GEF die Obergren- 6

8 zen für Wohnkosten festlegt, und dass diese sich am aktuellen Wohnungsmarkt orientieren und periodisch anpasst werden sollen Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bei Pflichtverletzungen (Art. 36) Eine Reihe von Vernehmlassungsakteuren stimmt Art. 36 grundsätzlich zu, verweist jedoch darauf, dass die Regelung im Einklang mit den zu überarbeitenden SKOS-Richtlinien sein sollte. Hingegen äussern verschiedene Vernehmlassungsakteure ihre Ablehnung, insbesondere mit einer Leistungskürzung von bis zu 30%. Gewerkschaften, soziale Organisationen wie AvenirSocial, Pro Infirmis, vereinzelte Gemeinden wie Köniz oder Lyss und die Parteien Grüne und SP lehnen die starke Kürzung ab und beantragen eine Streichung von Absatz 4 oder aber die Ergänzung einer genauen Definition, was unter schwerwiegenden Fällen zu verstehen ist. Die Parteien BDP, FDP und SVP sowie die Berner KMU und der HIV des Kantons Bern kritisieren hingegen die Absätze 2 und vor allem 3. Sie beantragen eine Streichung des Absatzes 3, da es ihrer Ansicht nach kein begründetes Fehlverhalten gibt. 3.2 Weitere Themen Wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem, aber nicht realisierbarem Vermögen (Art. 34) Die Vernehmlassungsteilnehmenden stimmen Artikel 34 grossmehrheitlich zu. Der VBG stellt dabei die Frage, ob die betroffenen Sozialdienste in der Praxis in der Lage sein werden, die neuen Bestimmungen bis hin zur Klage auf Eintragung im Grundbuch auch wirklich umzusetzen. Eine Reihe von Gemeinden weist zudem daraufhin, dass das Wort kann in Absatz 2 durch muss ersetzt werden sollte. Zudem sollte in Absatz 2 darauf hingewiesen werden, dass die Regelung bei kurzfristigen Bevorschussungen auf Leistungen Dritter nicht gilt Hilfe im Hinblick auf Leistungen Dritter (Art. 34a) Die Vernehmlassungsteilnehmer äussern hinsichtlich Art. 34a mehrheitlich Zustimmung. Während eine Reihe von Vernehmlassungsteilnehmer der Regelung vorbehaltlos zustimmt, verweisen mehrere Gemeinden und Parteien daraufhin, dass im Absatz 2 eine schriftliche Abtretung von Forderungen und bevorschussten Leistungen in jedem Fall zu erfolgen hat und demzufolge in der Regel zu streichen sei und im Absatz 3 das Wort kann durch muss zu ersetzen sei Asylbereich, Opfer Menschenhandel (Art. 46a, 46b) Die Ausdehnung der Zuständigkeit auf vorläufig Aufgenommene wird einheitlich begrüsst. 7

9 3.2.4 Zuständigkeit bei Notfallunterstützung (Art. 54a) Die Regelung der Zuständigkeit bei der Notfallunterstützung wird grundsätzlich unterstützt. Allerdings wird die Weiterverrechnung der Kosten zulasten der Gemeinden von den Gemeinden Köniz, Lyss, Steffisburg, Muri und Ostermundigen kritisiert Datenlieferung und Datenveröffentlichung (Art ) Hinsichtlich der Thematik Datenlieferung und Datenveröffentlichung besteht seitens der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zur Thematik explizit geäussert haben, in der Tendenz eine ablehnende Haltung. Artikel 55, welcher Pflicht und Umfang der Datenlieferung beschreibt, erntet zwar die Zustimmung seitens einer Reihe von Gemeinden (Biel, Steffisburg, CJB), wird hingegen vom VBG deutlich abgelehnt. Der VBG verlangt, dass die GEF den Gemeinden taugliche Instrumente zur Verfügung stellt und nicht die Sanktionierung bei Fehlleistungen von Datenlieferungen. Eine Reihe von Vernehmlassungsakteuren u.a. Avenir Social, der Dachverband soziale Institutionen Region Biel oder die Sozialdemokratische Partei des Kantons Bern begrüssen zwar die Erhebung von Daten zu Vergleichszwecken, sind jedoch der Ansicht, dass mit der bestehenden Datenerhebung dies nicht möglich sei. Ein Reihe von Gemeinden u.a. Köniz, Lyss, Worb, Muri, Spiez, die Vereinigung der Kommunalsekretariate im Berner Jura, die Konferenz der Gemeindepräsidenten im Berner Jura, die BKSE weisen darauf hin, dass der Kanton frühzeitig deklarieren muss, welche Daten erforderlich sind. Artikel 56 beschreibt die Sanktionierung der Trägerschaft eines Sozialdienstes bzw. eines Leistungserbringers bei fehlerhafter oder ausbleibender Lieferung der Daten. Die Konferenz der Gemeindepräsidenten im Berner Jura, die grünliberale Partei des Kantons Bern und die Römisch-Katholische Kirche des Kantons Bern äussern sich zustimmend. Hingegen wird der Artikel von einer Vielzahl von Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt. So fordern u.a. Avenir Social, einige Gemeinden (Köniz, Münsingen, Steffisburg, Thun, die Vereinigung der Kommunalsekretariate im Berner Jura), die EVP, Pro Infirmis den Artikel zu streichen. Andere Gemeinden (Lyss, Biel, Worb, Ostermundigen) sowie die BKSE fordern, dass die Sanktion auf CHF begrenzt wird und dass Sanktionen auf dem Verfahrensweg zu verfügen sind, damit den Sozialdiensten der Rechtsweg offen steht. Artikel 57 regelt die Datenveröffentlichung auf dem Internet. Auch hier geben nur einige Vernehmlassungsteilnehmer zustimmende Voten, so der Sozialdienst Courtelary, die GAS (Groupement d action sociale du Jura Bernois), die Konferenz der Gemeindepräsidenten im Berner Jura, die Gemeinden Steffisburg und Spiez sowie die Grünliberale Partei. Dem gegenüber stehen eine Reihe von Rückmeldungen, welche der Veröffentlichung kritisch gegenüberstehen, so AvenirSocial, die Gemeinde Muri, die Parteien SP und EVP, Pro Infirmis und das KRISO. Andere Vernehmlassungsteilnehmer verweisen auf die Notwendigkeit einer vorgängigen Besprechung des Kantons und der Sozialdienste, bevor die Daten veröffentlicht werden. 8

10 3.3 Anpassungen im System von Bonus und Malus (Art. 80d-80h, 82) Eine Reihe von Vernehmlassungsteilnehmern fordert die generelle Abschaffung des Bonus- Malus-Systems. Zu den Kritikern des Systems gehören die Gewerkschaften (VPOD, Gewerkschaftsbund), die Grüne Partei Bern, der Sozialdienst Courtelary, die GAS, AvenirSocial, der Dachverband soziale Institutionen Region Biel, die Gemeinde Lyss, der CJB, die Vereinigung der Kommunalsekretariate im Berner Jura, die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern, Pro Infirmis, die KRISO, die Römisch-Katholische Kirche sowie die SVP. Diese Vernehmlassungsteilnehmenden lehnen auch die einzelnen Artikel ab. Hingegen lehnen die Berner KMU Änderungen am geltenden Bonus-Malus-System ab. Betrachten wir die einzelnen Artikel, zeigt sich folgendes Bild: Artikel 80d, Begrenzung der Auszahlung von Boni und Mali auf jedes dritte Jahr: Mehrere Gemeinden Biel, Köniz, Münsingen, Steffisburg, Spiez, Ostermundingen sowie die politischen Parteien SP, EVP, BDP sowie die BKSE begrüssen den Wechsel auf drei Jahre. Die Grünliberale Partei schlägt vor, die Auszahlung von Boni und Mali alle zwei Jahre zu gewähren. Der VBG ist der Ansicht, dass die im Vortrag erwähnte Absicht, die Bonus-Malus- Zahlen auch weiterhin jährlich zu berechnen und zu kommunizieren, zwingend im Gesetz verankert werden sollte. Nur so kann gemäss VBG der nötige Druck erzeugt werden, damit insbesondere die von einem Malus bedrohten Gemeinden rechtzeitig die richtigen Massnahmen einleiten. Artikel 80f, Eröffnung des Entscheides über Boni und Mali Von denjenigen Vernehmlassungsakteuren, welche das Bonus-Malus-System nicht generell ablehnen, wird der Artikel 80f zustimmend beurteilt. Artikel 80g: Eine Reihe von Gemeinden Biel, Steffisburg, Spiez, Ostermundigen, Vereinigung der Gemeinden im Berner Jura sowie die SP begrüssen die Ausnahmeregelung. Kritischer wird die Regelung von den Gemeinden Köniz und Münsingen sowie der EVP betrachtet. Sie fordern eine Überarbeitung des heute geltenden Bonus-Malus- Systems. Artikel 80h, Datenlieferung der Gemeinden: Die Gemeinden Steffisburg und Spiez sowie die GLP stimmen der Regelung zu. Sehr kritische Rückmeldungen zur Datenlieferungen werden von Seiten derjenigen Vernehmlassungsteilnehmenden, welche das Bonus-Malus-System ablehnen, geäussert. Artikel 82, Saldo und Lastenausgleichsrechnung: Mehrere Gemeinden Steffisburg, Spiez, Ostermundigen sowie die Parteien SP und GLP stimmen der Regelung zu. Abgelehnt wird die Regelung von denjenigen Vernehmlassungsteilnehmenden, welche das Bonus-Malus-System ablehnen. 9

11 3.4 II Erlassänderung: Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen ZGB (EG ZGB; Art. 109b, 109d) Die vorgeschlagenen Erlassänderungen im EG ZGB erfahren seitens der Vernehmlassungsteilnehmenden einheitlich Zustimmung. 10

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