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1 Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann im Staatsbeitragsgesetz (StBG) des Kantons Bern Workshop am 3. Nationalen Treffen «Förderung der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor», Barbara Ruf Leiterin kantonale Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern Dok.-Nr

2 Themen 1. Ausgangslage 2. Die neuen Bestimmungen zur Lohngleichheit 3. Umsetzung 4. Information 5. Erfahrungen und Herausforderungen 2

3 1. Ausgangslage 3

4 Meilensteine Analyse der Lohngleichheit des Arbeitgebers Kanton Bern (2007/2008). Pilotprojekt «Logib im Beschaffungs-wesen» ( ). 2010: Antrag der STA/FGS zur Prüfung einer Bestimmung zur Lohngleichheit von Frau und Mann im Staatsbeitragsrecht. Interdirektionale AG erarbeitet Vorschlag 2015: Verabschiedung einer überarbeiteten Version durch das Parlament. 4

5 Staatsbeitragsgesetz: Begriffe (Art. 3 StBG) Staatsbeiträge sind Finanzhilfen oder Abgeltungen, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. (Art. 3 StBG) 5

6 Staatsbeitragsgesetz: Zweck (Art. 1 StBG) stellt sicher, dass Staatsbeiträge ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen, nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden und auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt sind. stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und enthält auf die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse anwendbare Vorschriften (Art. 1 StBG 6

7 Warum eine spezifische Regelung im StBG? Lohndiskriminierung ist eine der wichtigsten geschlechterbezogenen Diskriminierungstatbestände. Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung zu fördern. Konkretisierung der Lohngleichheit im Rechtsverhältnis zwischen Kanton und Staatsbeitragsempfangenden. 7

8 Breitenwirkung StBG betrifft ca Betriebe Heime und soziale Institutionen Spitäler Kulturinstitutionen Bildungsinstitutionen, Hochschulen Verkehrsbetriebe Landwirtschaftsbetriebe Betriebe mit Steuererleichterungen Etc. 8

9 Diskussionspunkte bei der Erarbeitung Geringer bürokratischer Aufwand für Betriebe Knappe Ressourcensituation Verwaltung Konkretheit der Bestimmung Berücksichtigung des Kontextes und der Prozesse des Staatsbeitragswesens 9

10 2. Die neuen Bestimmungen zur Lohngleichheit 10

11 Grundsatz (Art. 7a StBG) Betriebe, die Staatsbeiträge empfangen, müssen die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleisten. Sie reichen ein Selbstdeklarationsblatt ein. Die Fachstelle für Gleichstellung prüft die Angaben. Stellt sie fest, dass das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt ist, kann sie den Betrieb dazu verpflichten, einen Nachweis für die Gewährleistung der Lohngleichheit zu erbringen. 11

12 Nichteinhalten der Lohngleichheit (Art. 7a StBG) Die Fachstelle für Gleichstellung beantragt der zuständigen Behörde die notwendigen Massnahmen. Genügen keine milderen Massnahmen, kann die zuständige Behörde den Staatsbeitrag kürzen oder zurückfordern. Sie kann Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Lohngleichheit verfügen oder vertraglich regeln. 12

13 Ausnahmen (Art. 2a StBV) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zusammenschlüsse solcher, öffentliche Unternehmen, die ein eidgenössisches, interkantonales oder kantonales Personalrecht anwenden, Betriebe, die weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, Betriebe, die einmalige Staatsbeiträge von weniger als 250'000 Franken erhalten. 13

14 Risikobasierte Überprüfung (Art. 2a StBV) Die FGS überprüft die Gewährleistung der Lohngleichheit aufgrund der Selbstdeklaration risikobasiert und stichprobenweise und erlässt hierzu Richtlinien. 14

15 3. Umsetzung 15

16 Überprüfungsprozess (I) 1 Betrieb reicht Selbstdeklarationsblatt bei der Behörde ein, welche das Gesuch prüft. Zeitpunkt: Einreichen des Staatsbeitragsgesuchs, Erneuerung Leistungsvertrag 2 Behörde leitet Selbstdeklarationsblatt an FGS weiter. 3 FGS prüft Selbstdeklaration risikobasiert. Betriebe, die Lohngleichheit mit Logib selbst überprüft haben, werden nicht kontrolliert. Übrige Betriebe kommen in den Stichkontrollenpool. 16

17 Überprüfungsprozess (II) 4 FGS macht stichprobenweise Kontrollen. Vorgängige Information der Behörde, welche Staatsbeitrag spricht. 5 6 Kontrollprozess analog Vorgehen EBG im Beschaffungswesen Information der Behörde über Abschluss der Kontrolle. Bei Nicht-Einhaltung der Lohngleichheit beantragt FGS der zuständigen Behörde die notwendigen Massnahmen. 7 Die zuständige Behörde kann Auflagen und Bedingungen verfügen oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag regeln. Genügen keine milderen Massnahmen kann die Behörde den Staatsbeitrag kürzen oder zurückfordern. 17

18 Selbstdeklarationsblatt Gewährleistet der Betrieb die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann? Hat der Betrieb die Lohnpraxis in Bezug auf die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann mit dem Analyseinstrument Logib überprüft? Ergebnisse der Analyse? Interne Analyse oder Analyse durch externe Fachperson? 18

19 Kontrollen jährlich 3 5 risikobasierte Kontrollen mit dem Instrument Logib ( nach den Standards und Prozessen der Kontrollen des Bundes im Beschaffungswesen mit Unterstützung einer vom Bund anerkannten Lohngleichheitsfachperson transparentes Vorgehen (Richtlinien zur Überprüfung der Gewährleistung der Lohngleichheit) 19

20 4. Information Information der Betriebe via zuständige Behörden FGS stellte Musterbrief zur Verfügung 20

21 Berichterstattung an GrossenRat (Art. 7a) Ende 2018 detaillierte Auskunft über die Art und Weise des Vollzugs, insbesondere über den Umfang des administrativen Aufwandes seitens der Verwaltung und der betroffenen Betriebe Erfassen des Aufwandes der Betriebe auf Selbstdeklarationsblatt 21

22 5. Erfahrungen und Herausforderungen Noch wenige Selbstdeklarationsblätter eingegangen. In der Regel keine Logib-Analyse. Erste Stichkontrollen ab Gute Verknüpfung mit den Prozessen in den verschiedenen Staatsbeitragsbereichen erforderlich. Koordination mit Bund/Kantonen/Städten wichtig Hilfreiche Unterstützung durch das EBG 22

23 Ihre Fragen? Kontakt Barbara Ruf Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern des Kantons Bern Postgasse Bern 8 Tel barbara.ruf@sta.be.ch 23

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