Tarifvertrag zur Altersteilzeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens. vom 15. Oktober Zwischen

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1 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 15. Oktober 2004 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender Tarifvertrag zur Altersteilzeit geschlossen: 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gilt der Geltungsbereich des Manteltarifvertrages bzw. in Betrieben, die das Entgeltrahmenabkommen betrieblich eingeführt haben, der Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens. Protokollnotiz zu 1: Die in diesem Tarifvertrag enthaltenen Bezugnahmen auf Bestimmungen des Manteltarifvertrages (MTV) und des Tarifvertrages zur Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (TV 13. ME) sowie des Tarifvertrages zur Lohn- und Gehaltsicherung (TV LGS) gelten für Betriebe, die das Entgeltrahmenabkommen noch nicht eingeführt haben. Für Betriebe, die das Entgeltrahmenabkommen betrieblich eingeführt haben, gelten die Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Einheitlichen Manteltarifvertrages (EMTV), des Entgeltrahmenabkommens (ERA), des Einheitlichen Tarifvertrages zur Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) sowie des Tarifvertrages zur Entgeltsicherung (TV EGS).

2 2 2 Definition der Altersteilzeit Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer Vollzeit- oder nach dem SGB III versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (ATG) und der nachfolgenden tariflichen Bedingungen vereinbaren. 3 Einführung von Altersteilzeit 1. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. 2. Bei diesen Beratungen sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens / Betriebs und die sozialen Belange der betroffenen Beschäftigten zu erörtern. 3. Nach diesen Beratungen kann eine Altersteilzeitregelung durch freiwillige Betriebsvereinbarung eingeführt werden. In dieser Betriebsvereinbarung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: a) Die Anzahl der Beschäftigten, die im Rahmen einer betrieblichen Personalplanung an der Altersteilzeit teilnehmen können. b) Kriterien, welche Beschäftigtengruppen bei einer Überschreitung der festgelegten Teilnehmerzahl bevorzugt an Altersteilzeit teilnehmen können. Dabei sind schwer behinderte Beschäftigte und / oder solche Beschäftigte, die vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig in Schichtarbeit beschäftigt waren, vorrangig zu berücksichtigen. c) Die Modelle der Altersteilzeit (Dauer, Beginn und Ende). 4. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist einzelvertraglich unter Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages und der Betriebsvereinbarung schriftlich zu vereinbaren. Die Verweise in diesem Tarifvertrag beziehen sich auf das ATG in der ab 1. Juli 2004 gültigen Fassung, soweit eine andere Fassung nicht ausdrücklich in Bezug genommen worden ist. Ansprüche der Beschäftigten auf Altersteilzeit richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (TV BB bzw. ETV BB), nach 11 dieses Tarifvertrages sowie ggf. nach einer Betriebsvereinbarung gemäß 3 Nr. 3 oder nach 7 des Bundestarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell (TV BA).

3 3 4 Gesamtdauer der Altersteilzeit Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres und darf die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht unter- und von sechs Jahren nicht überschreiten. Die Gesamtdauer von zwei Jahren kann unterschritten werden, soweit der Beschäftigte kein Altersruhegeld nach Altersteilzeit ( 237 Abs. 1 Nr. 3 b) SGB VI) in Anspruch nehmen will, er aber am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine andere Rente wegen Alters beanspruchen kann. 5 Arbeitszeit während der Altersteilzeit 1. Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ( 3, 4 MTV bzw. EMTV) - unter Beachtung der Bestimmungen des 6 Abs. 2 ATG - die Hälfte der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten, wobei eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III vorliegen muss. 2. Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie vollständig im ersten Abschnitt der Altersteilzeit geleistet wird (Arbeitsphase) und der Beschäftigte anschließend von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase) wird (Blockmodell). 3. Mehrarbeit, die über die in 5 Abs. 4 ATG genannten Grenzen hinausgeht, ist ausgeschlossen. 4. Im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung von Kurzarbeit oder über die Absenkung der Arbeitszeit im Sinne des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung haben die Betriebsparteien auch zu erörtern, ob Beschäftigte mit Altersteilzeit einbezogen werden. Diese Beschäftigten sollen nach Möglichkeit nicht einbezogen werden. 6 Altersteilzeitentgelt 1. Das monatliche Arbeitsentgelt für einen Beschäftigten in Altersteilzeit (Altersteilzeitentgelt) bemisst sich nach den allgemeinen tariflichen sowie den nachfolgenden Bestimmungen und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt. Die festen Entgeltbestandteile werden für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Basis der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit ( 5 Nr.

4 1) gezahlt. Die variablen Entgeltbestandteile werden entsprechend der geleisteten oder aus anderem Grund zu vergütenden Arbeitsstunden abgerechnet und je zur Hälfte in der Arbeits- und Freistellungsphase monatlich gezahlt. Die in der Freistellungsphase zu zahlenden variablen Entgeltbestandteile werden aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate der Arbeitsphase ermittelt. Hiervon abweichend werden die steuer- und sozialversicherungsfreien variablen Entgeltbestandteile sowie die Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge zu 100% während der Arbeitsphase gezahlt, soweit keine anderweitige betriebliche oder vertragliche Regelung besteht. 2.1 Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung nach TV 13. ME bzw. ETV 13. ME, mit der Maßgabe, dass in die Durchschnittsberechnung nach 2 Nr. 4 TV 13. ME bzw. ETV 13. ME ggf. einfließende Monatsentgelte aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis zu 50 % berücksichtigt werden. 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. ME bzw. ETV 13. ME findet keine Anwendung. 2.2 Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht - anstelle des Anspruchs auf eine zusätzliche Urlaubsvergütung ( 14 MTV bzw. EMTV) - Anspruch auf eine zusätzliche Sonderzahlung, die für ein Jahr Altersteilzeit 60 % des monatlichen Altersteilzeitentgelts beträgt. Für die Berechnung dieser zusätzlichen Sonderzahlung gilt 2 Nr. 4 TV 13. ME bzw. ETV 13. ME entsprechend mit der Maßgabe, dass a) in die Durchschnittsberechnung ggf. einfließende Monatsentgelte aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis zu 50 % berücksichtigt werden, b) die Sonderzahlung mit der Abrechnung für den Monat Mai auszuzahlen ist, c) bei der ersten Auszahlung Anspruch auf so viele Zwölftel dieser Sonderzahlung besteht, wie Monate mit Altersteilzeit (einschließlich Mai) vorliegen, und d) am Ende der Altersteilzeit soviele Zwölftel dieser Sonderzahlung mit der Schlussabrechnung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auszuzahlen sind, wie Monate mit Altersteilzeit vorliegen, die bei der letzten Auszahlung der Sonderzahlung noch nicht berücksichtigt worden sind. 2.3 Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Sonderzahlungen nach 6 Nr. 2.1 und 2.2 anteilig monatlich ausgezahlt werden. 2.4 Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Altersteilzeit wird der Anspruch auf Urlaub anteilig (für das bisherige Arbeitsverhältnis und die Arbeitsphase) berechnet. 4 Die Ansprüche gemäß 6 Nr. 2.1 und 2.2 bestehen nicht im Rahmen des Bruttoaufstockungsmodells ( 5 TV BA).

5 Die Urlaubsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis sind vor der Altersteilzeit abzuwickeln. Sollte dies ausnahmsweise (z. B. aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit) nicht möglich sein, ist der Urlaub während der Arbeitsphase zu gewähren und der Beschäftigte erhält die zusätzliche Urlaubsvergütung (berechnet nach 14 / 16 MTV bzw. EMTV) für diese Resturlaubstage zum Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Freistellungsphase wird der Anspruch auf Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet. Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt. 3. Das Altersteilzeitentgelt nimmt an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. 4. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. Der Beschäftigte hat ebenfalls Anspruch auf den Betrag für die anteilige nicht ausbezahlte tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung und die zusätzliche Urlaubsvergütung. Entsprechendes gilt für eingebrachte Eigenbeteiligungen. Dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten (Anspruchsberechtigung und Auszahlung s. 22 MTV bzw. EMTV) und bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen. 5 7 Aufstockungsbetrag Der Beschäftigte erhält einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ATG in der jeweils bei Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gültigen Fassung. Dieser ist jedoch so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 82 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 ATG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung beträgt. Die Sonderzahlungen nach 6 Nr. 2.1 und 2.2 werden in die Berechnung des Aufstockungsbetrages einbezogen und zwar dergestalt, dass sie bei dem der Berechnung zu Grunde liegenden bisherigen Arbeitsentgelt in doppelter Höhe berücksichtigt werden. Im Rahmen des Bruttoaufstockungsmodells finden keine Tariflohnerhöhungen während der Freistellungsphase statt ( 4.1 TV BA). Im Rahmen des Bruttoaufstockungsmodells bemisst sich der Aufstockungsbetrag nach den Vorschriften des 4 Nr. 4.2 und 4.3 TV BA.

6 6 8 Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung 1. Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli 2004: Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeitarbeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ATG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mindestens in Höhe des Betrags, der auf die Differenz zwischen - dem Beitrag für 95 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 ATG in der bis zum geltenden Fassung und - dem Beitrag für das Altersteilzeitentgelt entfällt. 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 2. Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem 30. Juni 2004: Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeitarbeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ATG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, - mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, - begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, - höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 3. Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt. 9 Abfindung Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 60. und vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Beschäftigten, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung im Sinne des 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz und der 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz nach folgender Regelung: Im Rahmen des Bruttoaufstockungsmodells bemisst sich der Höherversicherungsbeitrag zur Rentenversicherung nach 6 TV BA.

7 Die Abfindung beträgt bei einem Ausscheiden mit 60 Jahren das Dreifache des nach 16 MTV bzw. EMTV berechneten weiterzuzahlenden Monatsentgelts / Gehalts auf Basis der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie vermindert sich für jeden vollen Monat des Ausscheidens nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 1/ Sonderregelungen 1. Falls eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erfolgen wird, haben die Betriebsparteien die Möglichkeit, zur Inanspruchnahme der tariflichen Leistungen eine Eigenbeteiligung der betroffenen Beschäftigten in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Kommt es im Nachhinein zu einer Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit, hat der Beschäftigte Anspruch auf Rückerstattung der Eigenbeteiligung. 2. Angestellte nach 1 Nr. 3 a) und b) MTV bzw. nach 1 Nr. 3 a) bis c) ERA können in die betrieblichen Regelungen zur Altersteilzeit einbezogen werden. Mit ihnen können auch abweichende Regelungen vereinbart werden. Rechte von Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages fallen, werden hiervon nicht berührt. 3. Außerdem bleiben Regelungen zu Altersteilzeitarbeitsverhältnissen in unverblockter Form unberührt. 11 Altersteilzeit nach Vollendung des 61. Lebensjahres 1. Kommt eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach 3 Nr. 3 nicht zustande, so haben Beschäftigte, die das 61. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für die Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit nach dem ATG erfüllen, einen Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Form des Blockmodells nach folgender Maßgabe: a) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis dauert längstens 4 Jahre. Es beginnt frühestens mit dem vollendeten 61. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 65. Lebensjahr. Die Freistellungsphase beginnt frühestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. b) Der Beschäftigte hat ein Wahlrecht zwischen nachfolgenden. Protokollnotiz zu 9: Die Höhe des nach 16 MTV bzw. EMTV berechneten weiterzuzahlenden Monatsentgelts / Gehalts ist auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt.

8 Möglichkeiten: - Einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsprechend den tariflichen Bedingungen: In diesem Fall muss der Beschäftigte jedoch eine Eigenbeteiligung im Wert von 2,5 nach 16 MTV bzw. EMTV berechneten Monatsentgelten auf Basis der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine vierjährige Altersteilzeit einbringen. Bei einer kürzeren Laufzeit reduziert sich die Eigenbeteiligung entsprechend. Die Eigenbeteiligung ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen den gesetzlichen Leistungen und den tariflichen Leistungen. Bringt der Beschäftigte darüber hinaus auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber trotzdem bis zu 2,5 Monatsentgelte ein, ist der Aufstockungsbetrag entsprechend zu erhöhen. 6 Nr. 4 gilt entsprechend. - Will der Beschäftigte keine Eigenbeteiligung einbringen, gelten die gesetzlichen Bedingungen. 2. In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien Kriterien (z. B. Schlüsselqualifikation des Beschäftigten, Überforderungsschutz, fehlende Erstattungsfähigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit) festzulegen, die zu einer Ablehnung des Antrags des Beschäftigten berechtigen. Die Betriebsparteien haben sich über eine Ablehnung des individuellen Anspruchs zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die tarifliche Schlichtungsstelle nach Nr. 3 angerufen werden. 3. Die Schlichtungsstelle hat innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung zu entscheiden. Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und je einem Beisitzer. Die Tarifvertragsparteien benennen je zwei unparteiische Persönlichkeiten für den Schlichtungsstellenvorsitz (einen Vorsitzenden und seinen Vertreter). Der Vorsitz wechselt je Verfahren zwischen den Vorsitzenden beider Seiten. Die Vorsitzenden können sich durch ihren Vertreter vertreten lassen. Der erstmalige Vorsitz wird durch Los ermittelt. Die Tarifvertragsparteien benennen je einen Beisitzer, der sich durch von den Tarifvertragsparteien bestimmte Personen vertreten lassen kann. Die Tarifvertragsparteien können je eine weitere Person in die Schlichtung entsenden. Diese Person ist nicht stimmberechtigt. Die Reihenfolge der Schlichtungsverfahren bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Anrufung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der jeweils anderen Tarifvertragspartei. Zur Vermeidung des Schlichtungsverfahrens werden sich die Tarif- 8

9 vertragsparteien um eine betriebliche Regelung der Streitigkeit bemühen. Der Fristablauf wird hierdurch nicht gehemmt Langzeitkonto Zur Erfüllung der Eigenbeteiligung können die Betriebsparteien die Möglichkeit von Langzeitkonten vereinbaren, die zweckgerichtet zur Finanzierung der Altersteilzeit dienen. Die Beschäftigten können in diese Langzeitkonten Zeitguthaben und Zuschläge einbringen. Die Einzelheiten werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Ansparzeit soll frühestens fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, darf jedoch nicht vor dem vollendeten 50. Lebensjahr beginnen. 13 Abweichende Regelung Die Betriebsparteien können im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung - durch insgesamt wertgleiche Regelungen oder - bei Gefährdung von Arbeitsplätzen durch Einführung von Altersteilzeit abweichende betriebliche Regelungen zur Altersteilzeit vereinbaren. Bei wertgleichen Regelungen, die die Wertgleichheit über eine kollektive Betrachtung erzielen, sind die sozialen Belange aller Beschäftigtengruppen angemessen zu berücksichtigen. 14 Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet: a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder b) zu einem zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbarten anderen Zeitpunkt oder c) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine der in 5 Abs. 1 Nr. 3 ATG aufgeführten Leistungen bezieht oder Protokollnotiz zu 13: Soweit die Betriebsparteien Altersteilzeitregelungen auch über den Höchstförderungszeitraum des 4 ATG zulassen wollen, ist hierzu die Zustimmung der Tarifvertragsparteien erforderlich.

10 d) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann ( 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG) Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Arbeitsphase Bei Arbeitsunfähigkeit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation während der Arbeitsphase gilt 9 Nr. 2 MTV. Bei Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zahlt der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag mindestens in gesetzlicher Höhe ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ATG in der jeweils bei Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gültigen Fassung) an den Beschäftigten weiter. Insoweit tritt der Beschäftigte seine Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß 10 Abs. 2 ATG an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber entrichtet Höherversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in gesetzlicher Höhe ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ATG in der jeweils bei Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gültigen Fassung) für Zeiträume, in denen der Beschäftigte während der Arbeitsphase die in Abs. 2 genannten Leistungen bezogen hat, soweit die Zahlung der Höherversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber zur Begründung des Rentenzugangs des Beschäftigten nach der Altersteilzeit ( 237 Abs. 1 Nr. 3 b) SGB VI) erforderlich ist. Nacharbeit kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich (in Betrieben mit Betriebsrat mit Zustimmung des Betriebsrats) vereinbart werden. 16 Insolvenzsicherung Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind. Protokollnotiz zu 15: Bei Nacharbeit bleibt das vertragliche Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestehen. Der Beginn der Freistellungsphase verschiebt sich auf den Zeitpunkt, bei dem die Freistellungsphase den tatsächlichen Arbeitsphasen entspricht. Die tatsächlichen Arbeitsphasen schließen Zeiten der Entgeltfortzahlung und anderer vom Arbeitgeber bezahlter Ausfallzeiten ein.

11 Die Insolvenzsicherung von Langzeitkonten nach 12 erfolgt, sobald der Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen ist oder das zu diesem Zweck gebildete Guthaben 150 Stunden übersteigt. Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach. Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt werden Nebentätigkeiten Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten anzuzeigen. Soweit durch sie die in 5 Abs. 3 ATG genannten Grenzen überschritten werden, bedürfen sie der Zustimmung des Arbeitgebers. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen entfällt der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag sowie den zusätzlichen Rentenversicherungsbetrag. Soweit der Beschäftigte ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des 5 Abs. 3 ATG überschreitet, hat er dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen Rentenbeiträge insoweit zu erstatten. 18 Benachteiligungsverbot Aus Anlass einer Vereinbarung über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Versetzungen auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit sollen ausgeschlossen bleiben. Die tariflichen Vorschriften zum Schutz älterer Arbeitnehmer, z. B. die Vorschriften des MTV bzw. EMTV zur Entgeltsicherung und zum Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer sowie der TV LGS bzw. TV EGS, finden Anwendung. 19 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, Auslegungsstreitigkeiten 1. Beim Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf die Folgen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses allgemein und auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen von Änderungen über die Voraussetzungen sowie einer Verletzung seiner Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen. 2. Meinungsverschiedenheiten, die in den Betrieben bei der rechtlichen Auslegung dieses Tarifvertrages entstehen, sollen den Tarifvertragsparteien

12 vorgelegt werden. Diese behandeln die Angelegenheit mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Erfolgt keine Einigung, steht der Rechtsweg offen Betriebsratslose Betriebe In betriebsratslosen Betrieben können Arbeitgeber und Beschäftigte Altersteilzeitarbeit nach den Bedingungen dieses Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbaren. Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch des Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen von 11 ab, so werden auf Antrag des Beschäftigten die beiderseitigen Organisationsvertreter unter Beteiligung der Arbeitsvertragsparteien mit dem Ziel einer Einigung zusammentreten. Kommt keine Einigung zustande, kann von jedem der Organisationsvertreter die Schlichtungsstelle gem. 11 Nr. 3 angerufen werden. 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Kündigung 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. 2. Für die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 20. November 2000 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse können anstelle der Neuregelungen weiterhin die Entgeltbestimmungen gemäß Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 23. Oktober / 24. November 1997 (im Anhang abgedruckt) betriebseinheitlich weiter angewandt werden. Besteht bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 20. November 2000 eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit ( 20 gilt entsprechend), können auch für neue Altersteilzeitvereinbarungen weiterhin betriebseinheitlich die Fassungen der 6 Nr. 2 und 3, 7 und 8 gemäß Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 23. Oktober / 24. November 1997 weiter angewandt werden, mit der Maßgabe, dass sich für das Kalenderjahr des Wechsels in die Altersteilzeit die zu zahlende tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung nach den Bestimmungen des 2 Nr. 4 TV 13. ME bzw. ETV 13. ME bemisst. Die Betriebsvereinbarung wird aus Anlass der Neuregelung dieses Tarifvertrages in ihrer Laufzeit nicht berührt. Die vorstehenden Übergangsregelungen gelten auch für wertgleiche betriebliche Regelungen nach 13.

13 3. Ändern sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes oder die für die Berechnung der tariflichen Leistungen maßgebenden sonstigen Vorschriften, werden die Tarifvertragsparteien auf Antrag einer Seite in Verhandlungen über die Anpassung der tariflichen Bestimmungen eintreten. 4. Dieser Tarifvertrag kann mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden und wirkt bis zu dem in Nr. 5 genannten Zeitpunkt nach. 5. Die tariflichen Bestimmungen zur Altersteilzeit treten an dem Tage außer Kraft, an dem die Befristung der Förderungsfähigkeit ( 16 ATG) endet. Für Beschäftigte, für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wirksam geworden ist, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. Im Übrigen wird die Nachwirkung dieser Bestimmungen ausgeschlossen. Düsseldorf, den 15. Oktober 2004 METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e. V. 13 Jäger Dr. Döpp Schmitz-Simonis IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Wetzel Burkhard

14 14 ANHANG zum Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 15. Oktober 2004 Abdruck der gemäß 21 Nr. 2 weiterhin anwendbaren Entgeltberechnungsvorschriften (die in Bezug genommenen Vorschriften des ATG sind solche des ATG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) Altersteilzeitentgelt 2. Während der Arbeitsphase besteht ein Anspruch auf 50 % der zusätzlichen Urlaubsvergütung und der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung, errechnet auf Basis der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. In der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung und die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung. Im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase besteht ein Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung und die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung anteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase. Bei der Ermittlung des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 ATG für die tarifliche Aufstockung nach 7 werden die zusätzliche Urlaubsvergütung und die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung nicht berücksichtigt. Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt. Ansprüche auf zusätzliche Urlaubsvergütung für Resturlaubsansprüche aus der Arbeitsphase sind im ersten Monat der Freistellungsphase auszuzahlen. 3. Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Arbeitsphase an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. Während der Freistellungsphase nimmt das Altersteilzeitentgelt nur zu 60 % an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. Dies gilt auch für gegebenenfalls vereinbarte tarifliche Erhöhungsbeträge im Lohnund Gehaltsabkommen Aufstockungsbetrag Der Beschäftigte erhält einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ATG. Dieser ist jedoch so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 82 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 ATG beträgt. Der Aufstockungsbetrag ist entsprechend zu erhöhen, falls ein Beschäftigter im Die Bestimmung des 21 Nr. 2 Abs. 2 zur Berechnung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung im Jahr des Wechsels in die Altersteilzeit geht ab 2001 dieser bisherigen Entgeltberechnungsregel vor, wenn die bisherigen Entgeltbestimmungen für neue Altersteilzeitvereinbarungen gemäß 21 Nr. 2 weiter angewandt werden.

15 unverblockten Modell mit gesetzlichen Leistungen netto mehr (Netto-Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) erhält als ein entsprechender Beschäftigter nach dem tariflichen verblockten Modell Beiträge zur Rentenversicherung Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeitarbeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATG mindestens in Höhe des Betrags, der auf die Differenz zwischen - dem Betrag für 95 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 ATG einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung und der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung und - dem Betrag für das Altersteilzeitentgelt entfällt. Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt.

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