Verhandlungsergebnis vom 06. März für die Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen und Dillenburg

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1 Verhandlungsergebnis vom 06. März 2013 für die Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen und Dillenburg I (Tariflöhne) 1. Mit Wirkung vom wird der Ecklohn gem. 6 Lohnrahmentarifvertrag nach dem Stand vom von 13,31 EUR um 3,0 % auf 13,71 EUR erhöht. Die übrigen Tariflöhne werden entsprechend erhöht (s. für NRW die anliegende Lohntafel 1, für Bremen die anliegende Lohntafel 2). 2. Das Lohnabkommen ist mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum , kündbar. II (Tarifgehälter) 1. Mit Wirkung vom werden die Tarifgehälter nach dem Stand vom um 3,0 % erhöht (siehe anliegende Gehaltstabelle). 2. Das Gehaltsabkommen ist mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum , kündbar. III (Auszubildende) 1. Die Vergütung für Auszubildende beträgt monatlich ab : - im 1. Ausbildungsjahr 798,-- EUR - im 2. Ausbildungsjahr 819,-- EUR - im 3. Ausbildungsjahr 860,-- EUR - im 4. Ausbildungsjahr 912,-- EUR

2 2 2. Das Ausbildungsvergütungsabkommen ist mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum , kündbar. IV (TV Altersteilzeit) 1. 3 Ziff. 2 S. 1 wird wie folgt gefaßt: Der Anspruch der Beschäftigten auf Abschluß eines Altersteilzeitvertrages ist ausgeschlossen, wenn und solange 5 Prozent der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluß eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde Ziff. 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können im Rahmen der 5 %-Quote besondere Zugangs- und Jahrgangsquoten festgelegt werden wird wie folgt gefaßt: 1. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen.

3 3 2. Die Abfindung beträgt für Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsvertrag bis zum geschlossen wurde, und - die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gem. 4 mindestens 1080 Tage nach Schichtplan in kontinuierlicher Wechselschicht gem. 4 Ziff. 1 MTV eingesetzt waren, 383,47 EUR, - die im genannten Zeitraum nach Schichtplan in Wechselschicht, die regelmäßig auch Nachtschichten einschloß, eingesetzt waren, 281,21 EUR. Für alle anderen Vollzeitbeschäftigten beträgt die Abfindung 230,08 EUR. 3. Die Abfindung beträgt für Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsvertrag ab dem geschlossen wurde, und - die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gem. 4 mindestens 1080 Tage nach Schichtplan in kontinuierlicher Wechselschicht gem. 4 Ziff. 1 MTV eingesetzt waren, 435,-- EUR, - die im genannten Zeitraum nach Schichtplan in Wechselschicht, die regelmäßig auch Nachtschichten einschloß, eingesetzt waren, 320,-- EUR. Für alle anderen Vollzeitbeschäftigten beträgt die Abfindung 260,-- EUR. 4. Der Betrag ist bei Teilzeitarbeit vor der Altersteilzeit entsprechend dem Verhältnis der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 6 Abs. 2 ATG zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit nach 2 MTV zu reduzieren. 5. Die in Ziff. 2 genannten Abfindungsbeträge werden ab dem jährlich um 1 Prozent erhöht. 6. Die in Ziff. 3 genannten Abfindungsbeträge werden ab dem jährlich um 2 Prozent erhöht.

4 7. Die Abfindung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig Ziff. 1 wird wie folgt gefaßt: Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme von 9 Abs. 1, 3 Ziff. 2 S. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 sowie 10 Ziff. 3 und 6 am in Kraft; 9 Abs. 1 tritt am in Kraft; 3 Ziff. 2 S. 1 und Ziff. 3 Abs. 1, 10 Ziff. 3 und 6 treten am in Kraft. Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. 5. Innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages werden die Tarifvertragsparteien prüfen, ob bei einer Fortschreibung des Tarifvertrages die vorübergehend erfolgte Anhebung der Bestandsquote von 4 auf 5 Prozent aufrechterhalten werden kann. V (TV Mindestnettoentgelttabellen) 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2012 in Kraft und endet ohne Nachwirkung am 31. Mai VI (TV Besch) 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des mit Ausnahme von 3. Dieser endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des

5 5 VII (Altersvorsorgewirksame Leistungen für Auszubildende) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, die vermögenswirksamen Leistungen für Auszubildende von z. Zt. 13,29 pro Monat für Anlageformen, die der Altersvorsorge dienen, zu verdoppeln. Die tarifliche Umsetzung wird mit Wirkung vom erfolgen. VIII (Gesprächsverpflichtung) 1. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, sich während der Laufzeit der nunmehr abgeschlossenen bzw. verlängerten Tarifverträge damit zu befassen, ob und inwieweit Möglichkeiten der redaktionellen und inhaltlichen Neustrukturierung des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und zur Einführung von Arbeitszeitkonten, des Tarifvertrages über Altersteilzeit und des Tarifvertrags zur Gestaltung des demographischen Wandels bestehen. 2. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, sich mit Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben neben der Altersteilzeit zu befassen, mit dem Ziel, einvernehmlich Lösungen bis zum zu erreichen. IX (Übrige Tarifgebiete) Für die Tarifgebiete Salzgitter und Osnabrück wird das vorstehende Verhandlungsergebnis unter Berücksichtigung der dort geltenden Besonderheiten unverzüglich im schriftlichen Verfahren entsprechend umgesetzt. X (Maßregelungsklausel) Maßregelungsklausel: wie am vereinbart.

6 6 XI (Erklärungsfrist) Die Tarifvertragsparteien behalten sich eine Erklärungsfrist vor bis 15. März 2013, 16:00 Uhr. Schweigen gilt als Zustimmung. Düsseldorf, den Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Koch Strippelmann Giesler Löllgen

7 Lohntafel 1 für die Arbeiter der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein - Westfalen (EUR je Stunde) gültig ab Lohngruppe EUR 11,19 11,59 11,92 12,49 13,05 13,71 14,42 15,48 16,85 Der Betrag für den Faktor 1 (Basisfaktor) - gem. 6 Ziff. 3a des LRTV vom beträgt 5,62 Cent Der Steigerungsbetrag für die Arbeitswertlohnlinie - gem. 4 Anhang zum LRTV vom ''Analytische Arbeitsbewertung'' - beträgt pro Arbeitswert 19,43 Cent Arbeitswertlohn = Cent zuzügl. (Arbeitswerte - 3) x 19,43 Cent

8 Lohntafel 2 für die Arbeiter in Bremen (EUR je Stunde) gültig ab Lohngruppe EUR 11,65 11,95 12,27 12,61 12,98 13,34 13,71 14,56 15,38 16,76 Der Betrag für den Faktor 1 (Basisfaktor) - gem. 6 Ziff. 3 des LRTV vom beträgt 3,36 Cent

9 Gehaltstabelle für Nordrhein-Westfalen und Bremen gültig ab dem EUR Gehaltsgruppe 1 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.517,41 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.630,08 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.748,98 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.855,41 Gehaltsgruppe 2 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.709,35 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.840,10 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.965,26 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.093,22 Gehaltsgruppe 3 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.899,20 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.041,06 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.184,31 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.328,99 Gehaltsgruppe 4 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.433,29 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.612,00 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.798,40 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.981,98 Gehaltsgruppe 5 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.077,97 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.310,89 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.539,02 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.767,82 Gehaltsgruppe 6 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.891,58 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.185,04 n.d. 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.475,73 Meister M2 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.009,08 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.154,45 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.300,48 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.447,19 Meister M3 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.447,19 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.603,67 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.754,60 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.910,34 Meister M4 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.910,34 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.155,16 n.d. 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.407,61

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