Ergebnis der Anhörung zur Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

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1 Ergebnis der Anhörung zur Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) 1 Ausgangslage und Gesamtbeurteilung Die Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), welche am in Kraft gesetzt wurde, verpflichtet den Bund, sich unter bestimmten Voraussetzungen finanziell an der Altlastensanierung zu beteiligen und das zuständige Gemeinwesen zu entlasten. Die Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 16. Dezember 2005, welche am 1. November 2006 in Kraft getreten sind, machen eine umfassende Revision der VASA notwendig. Bei der Revision wurde darauf geachtet, das Notwendige zu ändern und Bewährtes zu belassen. Dabei wurden aber auch Erkenntnisse aus den vergangenen 7 Vollzugsjahren berücksichtigt. Die revidierte VASA soll einen effizienten und sachgerechten Vollzug gewährleisten und insbesondere den Verwaltungsaufwand möglichst gering halten, um ein günstiges Verhältnis zwischen Aufwand und bereitgestellten Mitteln zu erreichen. Am 2. Oktober 2007 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Kantonen und den interessierten Kreisen den Entwurf der revidierten Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) zur Stellungnahme. Die wesentlichen Revisionsaspekte sind: - VASA-Abgeltungen können neu an die gesamte Altlastenbearbeitung - d.h. Katastererstellung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten - erfolgen. VASA-Beiträge sind auch an Untersuchungen von Standorten möglich, die sich als nicht belastet erweisen. - Im Kapitel Abgeltungen sind als Folge der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung umfangreiche Änderungen nötig, weshalb dieses insgesamt neu strukturiert worden ist. Klare Regelungen bestehen zu den Abgeltungsvoraussetzungen, zu den anrechenbaren Kosten und zum Verfahren. - Im Kapitel Abgabe betreffen die Neuerungen insbesondere die Anpassung der Abgabesätze an die aktuellen Deponiepreise und die Unterstellung der Inertstoffdeponien unter die Abgabepflicht. Insgesamt gingen 49 Stellungnahmen ein, die sich wie folgt aufgliedern: 26 Kantone, 9 Wirtschaftsund Industrieverbände, 1 Umweltorganisation, 12 weitere Interessenten (wie BPUK, Gemeindeverband, Hauseigentümerverband, Einzelfirmen, Forschungsanstalten, Berufsverbände). Die detaillierte Auswertung der Anhörungsstellungnahmen zeigt, dass die überwiegende Mehrheit der Kantone und sämtliche wichtigen Wirtschaftsverbände mit der Revision der VASA generell einverstanden sind. Insbesondere werden die Ausweitung der Abgeltungen auf die gesamte Altlastenbearbeitung, die Klarheit hinsichtlich der Abgeltungsvoraussetzungen und die Vereinfachung des Abgeltungsverfahrens bei Projekten mit geringen Massnahmenkosten geschätzt. 2 Kantone beurteilen den Entwurf als unausgereift und verlangen eine umfassende Überarbeitung in Zusammenarbeit mit den Kantonen. 1

2 Die Vernehmlasser richteten das Hauptaugenmerk auf folgende Punkte in der Verordnung: Bereich Abgabe - Abgabepflicht auf Inertstoffdeponien - Überführung der Richtwertliste U für unverschmutzten Aushub aus der Aushubrichtlinie in die TVA - Auslagerung der amtlichen Prüfung der VASA-Abgabedeklarationen an eine externe Institution Bereich Verfahren - Vereinfachung des Verfahrens zur Kostenverteilung (Vereinbarung) - Schritte des Abgeltungsverfahrens Bereich Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Technische Verordnung über Abfälle TVA (Regelungen zum Aushub) - Altlasten-Verordnung (Sanierung von belasteten Böden) Verschiedene Änderungswünsche aus den Stellungnahmen der Anhörung sind aufgenommen worden, in einigen Punkten wurden Kompromisslösungen getroffen. Mit 8 Kantonen wurden diese vorgesehenen Anpassungen in bilateralen Gesprächen diskutiert, insbesondere auch mit Vorstandsmitgliedern der Konferenz der Vorsteher der kantonalen Umweltfachstellen (KVU). 2 Kritik und Änderungsvorschläge zu den Bereichen Abgabe, Verfahren und Aufhebung / Änderung bisherigen Rechts BEREICH ABGABE Artikel 2 Abgabepflicht Absatz 1: Abgabepflicht auf Inertstoffdeponien 10 Kantone darunter auch einige grosse Kantone - lehnen die Abgabepflicht auf Inertstoffdeponien ab. 5 davon könnten allerdings eine Abgabe akzeptieren, wenn die Ablagerung von unverschmutztem Aushub generell ausgenommen wird. Die restlichen Kantone sind mit der Abgabeerhebung bei I- 2

3 nertstoffdeponien einverstanden. Von Seiten der Wirtschaft befürworten 4 Verbände die Abgabe explizit, lediglich einer lehnt sie kategorisch ab. Die ablehnenden Kantone führen auf, dass bei einer Mehrheit der Inertstoffdeponien die technische Ausrüstung (Waage) immer noch mangelhaft und damit eine zuverlässige Erhebung der Ablagerungsmengen nur schwer möglich sei. Dies mache auch eine Kontrolle entsprechend aufwändig. Weiter wird befürchtet, dass mit einer Abgabe auf Inertstoffdeponien die illegale Entsorgung von Bauabfällen zunehmen würde. Als kaum praktikabel wird zudem die Bestimmung erachtet, dass für unverschmutzten Aushub keine Abgabe erhoben werden soll, wenn er auf einer lnertstoffdeponie in einem separaten Kompartiment abgelagert wird. In der Regel erfolge aus logistischen und deponietechnischen (Stabilität) Gründen eine Durchmischung der eingelagerten Materialien. Ein Wirtschaftsvertreter sieht bei einer Abgabe auf Inerstoffdeponien einen Widerspruch zum Verursacherprinzip und hält fest, dass zur Umgehung der Abgabe versucht werde, Inertstoffe als unverschmutzten Aushub in Kiesgruben zu liefern. Eine umfassende Deklaration und Kontrolle der zu deponierenden Materialien sei notwendig, in der Praxis jedoch schwer umsetzbar. Gemäss Artikel 32e Absatz 2 USG untersteht seit 1995 die Ablagerung von Abfällen auf Inertstoff-, Reststoff- und Reaktordeponien der VASA-Abgabepflicht. Auf Grund des lückenhaften TVA-Vollzugs bzw. ungenügender Kontrolle und Ausrüstung der Inertstoffdeponien wurde seinerzeit bei der Schaffung der VASA Ende der 90-er Jahre auf die Abgabepflicht bei Inertstoffdeponien vorerst verzichtet. Die Bestimmungen der TVA sind unterdessen aber seit über 17 Jahren in Kraft; seit einigen Jahren kann festgestellt werden, dass sich die technischen Ausrüstungen wie auch die behördlichen Kontrollen zur weitgehenden Verhinderung illegaler Entsorgungspraktiken laufend verbessert haben und eine gerechte Abgabeerhebung bei Inertstoffdeponien jetzt realisierbar ist. Im Sinne eines Entgegenkommens an die Kantonsminderheit soll nun bis 5 Jahre nach Inkrafttreten der revidierten VASA keine Abgabe auf der Ablagerung von unverschmutztem Aushub auf Inertstoffdeponien erhoben werden; dies gilt auch für das vermischte Ablagern des unverschmutzten Aushubs mit anderen Abfällen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ablagerung von unverschmutztem Aushub nur befreit, wenn der Abfall auf Deponien oder Kompartimenten für ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird. Um die Schaffung solcher Deponien zu fördern, werden in Anhang 2 TVA für Inertstoffdeponien zur ausschliesslichen Ablagerung von unverschmutztem Aushub die Standortanforderungen erleichtert: neu dürfen solche Deponien auch über nutzbarem Grundwasser, jedoch nicht in Grundwasserschutzzonen selbst errichtet werden. Zudem fallen die Anforderungen an Abdichtungen sowie Grundwasserprobenahmestellen weg. Absatz 2: Abgabepflicht auf ausgeführte, abgelagerte Abfälle Lediglich 4 Wirtschaftsvertreter haben zu diesem Punkt Stellung genommen, die Kantone äusserten sich nicht dazu. 2 Wirtschaftsvertreter befürworten die Abgabepflicht für Abfälle, die nach der Ausfuhr zur Verwertung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden, 2 lehnen sie kategorisch ab. Sie begründen ihre ablehnende Haltung zum einen mit der fehlenden inländischen Kapazität bei Verbrennungsanlagen, insbesondere bei zukünftigen grossen Abfallchargen wie z.b. von Bonfol oder Kölliken. Zum andern sei die Bestimmung nicht praxisgerecht und mit hohen zusätzlichen Kosten vor allem zur Ermittlung der 15%-Regel verbunden. 3

4 Bisher hat der Bund nur bei Abfällen, welche zur direkten Ablagerung in ausländische Deponien ausgeführt wurden, eine Abgabe erhoben. Inländische Entsorgungsunternehmen bemängelten zu Recht, dass damit eine Marktverzerrung entsteht. Bei fast allen Abfallbehandlungen müssen Rückstände deponiert werden, dabei muss ein inländisches Unternehmen auf der Deponierung dieser Rückstände eine VASA-Abgabe entrichten, ein ausländisches hingegen nicht. Der Behandlung und Verwertung von Abfällen im Ausland wird damit unbeabsichtigt ein erheblicher Wettbewerbsvorteil gewährt. Mit einer Abgabepflicht auch auf Rückstände aus der Behandlung exportierter Abfälle entstehen für beide Marktteilnehmer gleichlange Spiesse. Artikel 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (neu Art. 19) Überführung der Richtwertliste U für unverschmutzten Aushub aus der Aushubrichtlinie in die TVA 5 Kantone und 2 Wirtschaftsvertreter haben zu diesem Aspekt Stellung genommen. Die Mehrheit begrüsst explizit das Anheben der unverbindlichen Richtwerte für unverschmutzten Aushub in der Aushubrichtlinie auf den verbindlichen Status einer Verordnung; ein Kanton beantragt den Verzicht der Überführung der U-Richtwerte in die TVA. In der TVA fehlt eine Definition des mengenmässig grössten Abfallstromes, dem unverschmutzten Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. Diese Definition war bisher lediglich in der Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, BUWAL, 1999) enthalten. Mit dem Vorschlag, Inertstoffdeponien bzw. getrennte Inertstoffkompartimente mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial von der VASA-Abgabepflicht zu befreien, wird eine Definition auf Verordnungsebene unerlässlich. Die bewährten Bestimmungen aus der Aushubrichtlinie werden inhaltlich unverändert in die TVA übernommen werden. Artikel 18 Zuständigkeiten (neu Art. 17) Auslagerung der amtlichen Prüfung der VASA-Abgabedeklarationen an externe Institution Eine deutliche Mehrheit der Kantone sowie die Wirtschaft sind mit der Auslagerung der amtlichen Prüfung der Abgabedeklarationen an öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private einverstanden. Lediglich 4 Kantone lehnen diese Auslagerung ab, weil ein unverhältnismässiger bürokratischer und finanzieller Aufwand befürchtet wird. Zudem widerspreche ein solches Deponie-Inspektorat der Trennung zwischen Bundesaufgaben und Aufgaben der Kantone. 4

5 Mit den neuen Regelungen in der revidierten VASA werden jährlich rund 150 Deponien und ca. 100 Exportfirmen bezüglich der abgelagerten bzw. zur Ablagerung exportierten Abfälle zu kontrollieren sein. Dies übersteigt deutlich die personellen und fachlichen Kapazitäten der zuständigen BAFU- Einheit. Eine Kontrolle bei der VASA-Abgabeerhebung ist aber unabdingbar, weil es sich einerseits um eine Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen handelt und anderseits sicherzustellen ist, dass Rechtsgleichheit unter den Pflichtigen besteht. Dies trifft insbesondere auf die neu der Abgabepflicht unterstellten Inertstoffdeponien zu. Von Seiten der Deponiebetreiber wurde das BAFU nachdrücklich aufgefordert, für Rechtsgleichheit zu sorgen. Bereits bis anhin wurde vom BAFU in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der betroffenen Branche eine angemessene Kontrolle der Abgabedeklarationen durchgeführt; bei dieser Neuerung geht es um die Auslagerung dieser Aufgaben aus Kapazitätsgründen. Selbstverständlich soll auch weiterhin bei dieser Prüfung eng mit den Kantonen zusammengearbeitet werden und das BAFU wird seine Aufsichtspflicht wahrnehmen. BEREICH VERFAHREN Artikel 10 Artikel 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen Vereinfachung des Verfahrens zur Kostenverteilung 10 Kantone beantragen bzw. wünschen, dass bei der Kostenverteilung auch Vereinbarungen zwischen den Verursachern möglich sein sollen. Die bisherige Erfahrung in der Altlastenbearbeitung habe gezeigt, dass hier in vielen Fällen auf Verfügungen verzichtet werden könne, Verhandlungslösungen bezüglich Kostentragung hätten sich bewährt. Das Instrument der Vereinbarung sei daher als gleichwertig zur Kostenverteilungsverfügung zu betrachten. Ein Kanton schlägt vor, die Kostenverteilungsverfügung erst ab 500'000 Fr. verbindlich zu machen. Weiter wurde gewünscht, in einer Erläuterung zu definieren, wie eine sachgerechte Begründung auszusehen habe. Die Wirtschaft hat sich zu diesem Aspekt nicht geäussert. Eine Kostenverteilungsverfügung ist bereits in der geltenden VASA vorgeschrieben für Standorte, bei denen der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. In jedem Fall muss die Kostenverteilung bei einer VASA-Abgeltung gesetzeskonform gemäss Art. 32d USG erfolgen, also auch bei einer Vereinbarungslösung. Für den Kanton ist es daher eine reine Formsache, diesen privatrechtlichen Vertrag in eine öffentlich-rechtliche Verfügung umzuwandeln. Vielmehr hat das BAFU in der revidierten VASA vorgeschlagen, dass für kleinere Fälle (<100'000 Fr., insbesondere Untersuchungen) eine sachgerechte Begründung ausreichend ist. Im Sinne eines Kompromisses wird eine Anhebung der Schwelle auf 250'000 Franken vorgenommen. 5

6 Artikel 15 Anhörung des BAFU (neu Art. 14) Schritte des Abgeltungsverfahrens Knapp die Hälfte der Kantone und ein Drittel der Wirtschaftsvertreter haben hierzu Stellung genommen; die Hälfte davon begrüsst diese Regelung. Einige wenige fordern, dass die Anhörung des BAFU generell freiwillig ist, ein Kanton und ein Wirtschaftsvertreter lehnen sie kategorisch ab. Letztere führen als Kritikpunkte den administrativen Mehraufwand und eine unnötige Schwerfälligkeit im Verfahrensablauf auf. Mehrere Stellungnahmen verlangen Flexibilität bezüglich dem Zeitpunkt der Anhörung. Es wird geltend gemacht, dass mit der jetzigen Regelung bei zahlreichen Sanierungen die Abgeltungsberechtigung, insbesondere wegen unvorhersehbarer Ereignisse, nicht gegeben sein wird. Ein Kanton schliesslich beantragt eine Erhöhung der Kostenschwelle auf 500'000 Franken. Der Anhörungsschritt (heute "Voranfrage") hat sich in den letzten Jahren bewährt und wurde von den meisten Kantonen auf Stufe des Variantenstudiums rege benützt. Er verhindert, dass der Kanton das Sanierungsprojekt verfügt und das BAFU anschliessend im Rahmen der VASA-Gesuchsprüfung dieses beispielsweise wegen Nichteinhalten des Stands der Technik ablehnt. Dies würde regelmässig zu unnötigen Gerichtsfällen führen. Im Revisionsvorschlag ist für kleinere VASA-Fälle eine Vereinfachung des Abgeltungsverfahrens festgelegt. Die Massnahmen können ohne Anhörung und Zusicherung des BAFU projektiert und durchgeführt werden. Nach Abschluss der Arbeiten kann also direkt ein Gesuch um Auszahlung eingereicht werden, was den Verwaltungsaufwand bei Bund und Kantonen erheblich erleichtert. Im Sinne eines Kompromisses wird eine Anhebung der Schwelle auf 250'000 Franken vorgenommen. Wie von mehreren Kantonen aufgezeigt, gibt es tatsächlich Ausnahmefälle, in denen auch bei grösseren Projekten eine Anhörung und Zusicherung gar nicht möglich ist (z.b. unvorhersehbare Überschreitung der Kostenschwelle nach Anordnung der Massnahmen durch den Kanton, Insolvenz von Verursachern, Unkenntnis einer Belastung bzw. eines Sanierungsbedarfs). Diese Ausnahmen werden neu in Artikel 16 Absatz 3 geregelt. BEREICH AUFHEBUNG UND ÄNDERUNG BISHERIGEN RECHTS Anhang 1. Technische Verordnung über Abfälle TVA Begriff Bodenaushub in TVA (Art. 3 Abs. 7 und Art. 16) aufnehmen 5 Kantone wünschen in Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 16 TVA den Begriff Bodenaushub aufzunehmen. Sie begründen den Antrag damit, dass die in den TVA-Bestimmungen enthaltenen Grundsätze der Verwertung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial auch für Bodenaushub gelten müssten. 6

7 Der Begriff Aushubmaterial beinhaltet jegliche Art von Aushub, damit ist auch der Bodenaushub mit eingeschlossen. Begriff wesentlicher Anteil in Art. 3 Abs. 7 Bst. c ändern/präzisieren 5 Kantone und 5 Wirtschaftsvertreter nehmen hierzu sehr uneinheitlich Stellung; es werden unterschiedlichste %-Grenzwerte für den Begriff wesentlicher Anteil vorgeschlagen. Insbesondere wird betont, dass der mit dieser Formulierung geschaffene Interpretationsspielraum Verunsicherung bewirke, einen einheitlichen Vollzug verhindere und Schlupflöcher für gesetzeswidrige Entsorgung biete. Um den Interpretationsspielraum zu verkleinern, seien klare Vorgaben zu machen. Der Begriff wesentlicher Anteil wird in Anlehnung an die Aushubrichtlinie gestrichen. Neuer Deponietyp für unverschmutzten Aushub 2 Kantone fordern einen neuen Deponietyp für unverschmutzten Aushub. Ausführliche Regelungen (Siehe Ausführungen zu Bereich Abgabe). Anhang 2. Altlasten-Verordnung AltlV Dekontaminations- und Sicherungsmassnahmen bei der Sanierung von Böden auf belasteten Standorten im Siedlungsgebiet (Artikel 12 und 16 AltlV und Anhang 3 Ziffern 1 und 2) Es besteht bei den Anhörungsteilnehmenden aus Kantonen und Wirtschaft eine weitestgehende Akzeptanz, dass auf Böden von belasteten Standorten auch in Siedlungsgebieten (z.b. Kinderspielplätze) technische Sanierungsmassnahmen und nicht bloss ein Nutzungsverbot oder eine Nutzungseinschränkung gemäss Art. 34 USG und Art. 10 VBBo möglich sein soll. Damit könnten solche Massnahmen auch von der VASA abgegolten werden. 6 Kantone möchten die zusätzlichen altlastenspezifischen Parameter in der Verordnung vom 1. Oktober 1998 über den Schutz des Bodens (VBBo) verankern. Zahlreiche beanstanden Differenzen zwischen den Sanierungswerten der VBBo und den neuen Werten in der AltlV. Schliesslich bemängeln einige Kantone das Fehlen von Probenahmevorschriften. Einige Kantone möchten diesen Entscheid noch zurückstellen und die Harmonisierung des Aspektes in der AltlV und VBBo erst ausführlich diskutieren. Da Art. 34 USG für sanierungsbedürftige Böden ausserhalb forstwirtschaftlich, gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzten Zonen bloss eine Nutzungseinschränkung vorsieht, ist die gewünschte Regelung nur auf Basis von Art. 32c USG für Böden auf belasteten Standorten möglich. Daher ist sie logischerweise in der AltlV zu verankern. Dies hat zudem den Vorteil, dass neben den Regelungen für Luft, Grundwasser und Oberflächengewässer auch Böden auf belasteten Standorten in der AltlV geregelt sind. Die Parameterliste wird auf den Umfang der Werte für unverschmutzten Aushub reduziert, 7

8 Unterschiede zu bestehenden Werten in der VBBo werden beseitigt, zudem werden bei der Herleitung der Werte auch inhalative und dermale Wirkungen berücksichtigt. Aspekte der Probenahme sollen wie für andere Schutzgüter in Vollzugshilfen geregelt werden. 3 Kritik und Änderungsvorschläge zu weiteren Artikeln Artikel 3 Abgabesatz Höhe der Abgabesätze Lediglich 4 Kantone und 5 Wirtschaftsvertreter haben sich hierzu geäussert. Die Stellungsnahmen sind generell uneinheitlich, mehrheitlich wird jedoch gewünscht, den Abgabesatz bei Reaktordeponien nicht tiefer anzusetzen als bei Reststoffdeponien. Einzelne Stellungsnehmer wollen sogar über die Höhe der Abgabesätze eine Lenkungswirkung erzeugen. Das Gesetz schreibt klar vor, dass die Abgabesätze auf dem Durchschnittspreis der einzelnen Deponietypen basieren sollen. Zudem geht aus einem Bundesgerichtsentscheid hervor, dass die Prozentsätze miteinander vergleichbar sein sollen. Schliesslich war mit der VASA nie vorgesehen, eine Lenkungswirkung zu erzeugen. Die Berechnung der vorgeschlagenen Abgabesätze wurde sehr präzise, basierend auf einer aktuellen detaillierten Umfrage und in Absprache mit dem GS-UVEK und dem VBSA vorgenommen; sie werden so beibehalten. Artikel 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen Frist Untersuchung nicht belasteter Standorte 4 Kantone und 2 Wirtschaftsvertreter sind mit der Frist vom 1. November 2006 (Inkraftsetzung USG- Revision) nicht einverstanden. Sie wünschen, dass Abgeltungen an die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, auch rückwirkend möglich sind. Sie machen geltend, dass mit der bestehenden Regelung jene Kantone bestraft würden, welche mit der Erarbeitung des Katasters schon früh begonnen haben. Diese Regelung stellt einen neuen Tatbestand im USG dar, im Gegensatz zur Untersuchung von belasteten Standorten können daher nicht rückwirkend Abgeltungen ausbezahlt werden. 8

9 Artikel 10 Artikel 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen Rückwirkungsfrist für Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen 5 Kantone sind mit der festgelegten Frist vom nicht einverstanden und wünschen eine Rückwirkungsfrist auf 1992 oder früher. Es sind alles Kantone, die insbesondere mit den Untersuchungen von Deponien bereits anfangs oder Mitte der 90er Jahre begonnen haben. Sie weisen darauf hin, dass mit einem Festhalten an der Frist vom ihr rasches und vorausschauendes Handeln bestraft würde. Das Bundesamt für Justiz sieht im geltenden USG (Art. 32e) keine Möglichkeit einer Zurücksetzung der Frist vor die Inkraftsetzung des revidierten USG vom 21. Dezember 1995 und hat dies in der Ämterkonsultation auch klar zum Ausdruck gebracht. Die Frist vom muss beibehalten werden. Artikel 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen Höhe der anrechenbaren Sanierungskosten 6 Kantone haben hierzu Stellung genommen und wünschen eine Reduktion der festgesetzten Bagatellschwelle auf 4'000.- Franken oder generell einen Verzicht auf eine Bagatellgrenze. Es solle Sache der Kantone sein, in kleineren Fällen einen angemessenen Verwaltungsaufwand sicherzustellen. Es besteht tatsächlich der Anreiz für Missbräuche zur Erreichung dieser Bagatellschwelle, wie beispielsweise eine künstliche Verteuerung bei kleinen Fällen. Es macht deshalb Sinn, auf die Bagatellschwelle ganz zu verzichten und den Entscheid, ob sich der Aufwand für ein Abgeltungsgesuch bei kleinen VASA-Fällen lohnt, den Kantonen zu überlassen. 9

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