Veränderte Rahmenbedingungen für die Definition und Durchsetzung von Standards im egovernment durch den neuen Art. 91c GG
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- Vincent Fritz Brauer
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1 Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Veränderte Rahmenbedingungen für die Definition und Durchsetzung von Standards im egovernment durch den neuen Art. 91c GG 16. Anwenderforum egovernment 2010 Berlin, 17./18. Februar 2010 Prof. Dr. Manfred Mayer Stabsstelle des IT-Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung Staatsministerium der Finanzen 1
2 Agenda Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Föderalismuskommission II Änderung Grundgesetz: Artikel 91 c Grundgesetz (neu) [Informationstechnische Systeme] Staatsvertrag zur Ausführung von Art. 91 c GG Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Abs. 4 GG Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (T-NetzG, ITNG) Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem 2 Verbindungsnetz und der IT-Steuerung
3 Föderalismuskommission II
4 Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Föderalismuskommission II zentrale Punkte Einführung einer Schuldenbremse (Art. 109 und 115 GG) Gewährung von Konsolidierungshilfen (Art. 143d GG) Einrichtung eines Frühwarnsystems und Stabilitätsrates (Art. 109a GG) verfassungsrechtliche Absicherung der Kooperation im Bereich der öffentlichen IT (Art. 91c GG) Bekenntnis für ein freiwilliges Benchmarking im Verwaltungsbereich (Art. 91d GG) Verbesserungen im Bereich Steuerverwaltung Entwurf eines Bundeskrebsregistergesetzes Entschließung zur Abstufung nicht mehr fernverkehrsrelevanter Bundesfernstraßen Lockerung des Kooperationsverbotes (Art. 104b GG) 4
5 Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Zusammenarbeit von Bund und Ländern im IT-Bereich: Ziele der Föderalismuskommission II: Verbesserung der Kooperation von Bund und Ländern beim IT- Einsatz (Optimierung der öffentlichen IT-Netze im Hinblick auf Sicherheit und Austauschbarkeit von Daten) Aufbau eines standardisierten Verbindungsnetzes Schaffung der rechtlichen Grundlagen Änderungen im Grundgesetz einfachgesetzliche Regelungen staatsvertragliche Rahmenvorgaben Straffung der bisherigen Gremienstruktur: 5
6 Ergänzung des Grundgesetzes Artikel 91 c Grundgesetz (neu) [Informationstechnische Systeme] Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Abs. 4 GG Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) Staatsvertrag
7 Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Neue Rechtsgrundlagen Art. 91c Grundgesetz Inkrafttreten: 01. August 2009 Art. 91c Grundgesetz als Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung 7
8 Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Staatsvertrag zur Ausführung von Art. 91c GG Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit 8
9 IT-Staatsvertrag Unterzeichnung im Dezember 2009 Ratifizierungdurch den Bundestag und die Länderparlamente Inkrafttreten zum 1. April 2010
10 Art. 91c Grundgesetz Überblick Bund und Länder könnenbei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten öffentlichen informationstechnischen Systeme zusammenwirken. Gemeinsam können sie verbindliche Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen (Interoperabilität) Die Länder können den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme vereinbaren (IT-Bündelung) Der Bund erhält die Kompetenz, ein Verbindungsnetzzur Koppelung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder zu errichten (IT-NetzG)
11 Art. 91c Grundgesetz - Festlegung von IT-Standards Art. 91c Abs. 2 Satz 1 GG: Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen: Voraussetzung: Vereinbarung zwischen Bund und Ländern Zulässiger Umfang der Vereinbarung: nur notwendige Standards und Sicherheitsanforderungen nur, soweit diese für die Operabilität zwischenden einzelnen informationstechnischen Systemen erforderlich sind
12 Art. 91c Grundgesetz Festlegung von IT-Standards Art. 91c Abs. 2 Satz 2 GG: Vereinbarungen können vorsehen, dass Bund und Länder IT- Standards und Sicherheitsanforderungen mit qualifizierter Mehrheit festlegen. Ziele: Entscheidungsfindung zur Festlegung von Interoperabilitätsund Sicherheitsstandards beschleunigen allgemeine Verbindlichkeit der beschlossenen Standards sicherstellen
13 Art. 91c Absatz 2 Satz 3 Vereinbarungen über qualifizierte Mehrheit bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertreter der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden.
14 Art. 91c Absatz 2 Satz 4 Die Vereinbarungen regeln auch die Kostenübertragung
15 Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Art. 91c Absatz 3 Die Länder können darüber hinaus vereinbaren den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen. 15
16 Art. 91c Absatz 4 (Verbindungsnetz) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
17 Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Abs. 4 Grundgesetz (GG) Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG)
18 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium 2 Begriffsbestimmungen 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz 5 Vergabe 6 Betrieb 7 Kosten 8 Übergangsregelung
19 Art. 91c Grundgesetz Umsetzung durch IT-Staatsvertrag Vertrag zwischen Bund und Ländern zur Ausführung von Art. 91c GG Unterzeichnung anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2009 Erfordernis der Ratifizierung durch Bund und Länder geplantes Inkrafttreten: 1. April 2010
20 Staatsvertrag Präambel IT-Planungsrat Geschäftsstelle IT-Planungsrat Festlegung von IT-Interoperabilität- und IT- Sicherheitsstandards Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz Informationsaustausch Änderung, Kündigung Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
21 Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung (16. Januar 2009)» Verbindungsnetz» IT-Steuerung
22 IT-Staatsvertrag wesentlicher Inhalt Errichtung und Ausgestaltung des IT-Planungsrats Ablösung der bisherigen Gremienund Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung von Bund Ländern durch den IT- Planungsrat ( 1 Abs. 3 IT-Staatsvertrag), insbesondere Staatssekretärsrunde Deutschland Online Geschäftsstelle Deutschland-Online KoopA ADV DOI-Netz e.v. Informationsaustausch: Bund und Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme ( 5 IT-Staatsvertrag)
23 IT-Planungsrat Der IT-Planungsrat wird künftig das zentrale Steuerungsgremiumder Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik sein und insbesondere auch verbindliche IT- Standards und Sicherheitsanforderungen definieren. Er soll nach Ratifizierung des IT-Staatsvertrag zum 1. April 2010 die Arbeit aufnehmen.
24 IT-Planungsrat - wer? Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik als Vertreterin des Bundes jeweils ein für IT zuständiger Vertreter jedes Landes Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. beratend drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände (entsandt von den kommunalen Spitzenverbänden) sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz können beratend an den Sitzungen des IT-Planungsrates teilnehmen Vorsitz wechselt jährlich zwischen Bund und Ländern tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
25 IT-Planungsrat - Aufgaben verbindlichebeschlussfassung über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts-und Sicherheitsstandards Koordinierung der Zusammenarbeitvon Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik Steuerung von egovernment-projekten, die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden Übernahme von Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des IT-NetzG 25
26 IT-Planungsrat - Beschlussfassung Beschlussfassung über verbindliche IT-Standards und Sicherheitsanforderungen sowie das Verbindungsnetz mit qualifizierter Mehrheit: Zustimmung durch Bund Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. andere Beschlüsse grundsätzlich einstimmig Beteiligung der Fachministerkonferenzen, soweit betroffen Veröffentlichung der Entscheidungen im elektronischen Bundesanzeiger
27 IT-Planungsrat Festlegung von IT-Standards Vorrangigkeit von bestehenden Marktstandards Zur Vorabprüfung der Standards können Wirtschaft und Wissenschaft einbezogen werden
28 IT-Planungsrat Festlegung von IT-Standards Festlegung von fachübergreifenden sowie fachunabhängigen Standards für auszutauschende Datenobjekte Datenformate Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind (z. B. XÖV-Kernkompopenten, XÖV- Codelisten sowie OSCI-Transport, XML, ODF, PDF) Die Standardisierungsbeschlüsse des IT-Planungsrates entfalten Bindungswirkung und werden von Bund und Ländern in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt
29 Verbindungsnetz Datenaustausch zwischen Bund und Ländern erfolgt über Datenaustausch zwischen Bund und Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz Gemeinsame Festlegung der an das Verbindungsnetz zu stellenden Anforderungen im IT-Planungsrat: z.b. Anschlussklassen, -bedingungen und -kosten z.b. Verfahren bei Eilentscheidungen Bund vergibt und betreibt das Verbindungsnetz allein, setzt dabei aber die gemeinsamen Festlegungen um Übergang der gegenwärtig von DOI-Netz e.v. wahrgenommenen Aufgaben legen Bund und Länder im DOI- Netz e.v. gemeinsam fest
30 Auswirkungen der neuen Rahmenbedingungen im egovernment Die Festlegung einheitlicher IT-Standards und Sicherheitsanforderungen in den Verwaltungen von Bund und Länder ermöglicht Aufbau einer Kommunikationsinfrastruktur, die von allen Stellen der öffentlichen Verwaltung genutzt werden kann ebenenübergreifende Durchführung von Verwaltungsangelegenheiten in elektronischer Form Bündelung von Zuständigkeiten, z.b. durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme der Länder
31 Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31
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