Rassismus in Alltag und Recht
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- Karsten Adler
- vor 5 Jahren
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1 Rassismus in Alltag und Recht Tilla Jacomet Leiterin HEKS Beratungsstelle gegen Rassismus und Diskriminierung Leiterin HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR/TG
2 Die Beratungsstelle gegen Rassismus und Diskriminierung ist ein Angebot für Personen, die von rassistischer Diskriminierung betroffen sind oder der Diskriminierung beschuldigt werden. offen für alle Menschen nehmen Ihre Probleme ernst Gemeinsam Situation analysieren und rechtlich einordnen zielgerichtet weiterhelfen -> beraten, coachen und Konflikte Wir können nicht rechtlich vertreten, aber wir können Sie beraten, welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen Rassismus zu wehren.
3 Rassistische Diskriminierung = Ungleichbehandlungen, Äusserungen oder Gewalttaten, die bewirken (oder mit denen beabsichtigt wird), dass Menschen wegen ihrer äusseren Erscheinung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nationalität oder Religion herabgesetzt werden.
4 Diskriminierung zwischen Personen (z.b. Beleidigungen, Ausgrenzungen auf der Strasse) Institutionelle Diskriminierung (z.b. Racial Profiling -> Abläufe, Regelungen in Institutionen, die bestimmte Personen besonders treffen) Mehrfachdiskriminierung (z.b. arbeitsloser Frau mit Kopftuch wird die Einbürgerung verweigert
5 Strukturelle Diskriminierung Erschwerter Familiennachzug mit einem F-Ausweis Kantonswechselhindernisse bei Flüchtlingen Benachteiligungen für MigrantInnen im Bereich Sozialhilfe Strukturen im Schulsystem, die es MigrantInnen erschweren gleichen Zugang zu Bildung zu erhalten = Schlechterstellung bestimmter Gruppen aufgrund von Gesetzen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, teils gewollt teils ungewollt
6 Strafnorm zur Rassendiskriminierung Art. 261 StGB Offizialdelikt, das heisst, jede Person kann einen Vorfall, den sie als Verstoss gegen die Bestimmung empfindet, bei der nächsten Polizeistelle melden. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und eine Strafverfolgung einzuleiten.
7 Strafnorm zur Rassendiskriminierung Art. 261 StGB 1. Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, 2. wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, 3. wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, 4. wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, 5. wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
8 Meine Erfahrungen Von Rassismus Betroffene haben einen grossen Leidensdruck. Konflikte betreffen unterschiedlichste Lebensbereiche und sind nie einfach. Häufig steht ein konkretes Problem im Vordergrund, welches das Ergebnis von langanhaltender rassistischer Diskriminierung ist. Diskriminierung ist nicht immer gewollt, häufig ist man unbedacht, unwissend oder zu sehr mit sich selbst beschäftigt. Wirkliche Lösungen können nur gemeinsam gefunden werden. Häufig ist es für MigrantInnen einfacher, dem Problem aus dem Weg zu gehen.
9
10 HEKS Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende St.Gallen/Appenzell ST.GALLEN / APPENZELL Tellstrasse 4 St.Gallen Offene Sprechstunde: Jeden Dienstag, Uhr rund 260 Stellenprozent Finanziert durch: HEKS, reformierte und katholische Landeskirche Parteientschädigungen und Spenden
11 Unsere Arbeit Rechtsberatung Begleitung im Asylverfahren Rechtsvertretung in komplexen Fällen Weiterbildungen im Asylrecht Vermittlung zwischen Asylsuchenden und Behörden Leistungsaufträge (rechtliche Abklärungen und Fallübernahmen) für Behörden und Fachstellen
12 Das Asylverfahren
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14 Ausweise im Asylwesen Asylsuchende N-Ausweis Flüchtling mit Asyl B-Ausweis Vorläufig aufgenommener Flüchtling F-Ausweis Vorläufig aufgenommener Ausländer F-Ausweis
15 Aktuell: viele negative Asylentscheide für Eritreische Staatsangehörige Asyl nur noch bei glaubhafter Desertion Illegale Ausreise begründet grundsätzlich keine Flüchtlingseigenschaft mehr Wegweisungen nach Eritrea sind zumutbar bei Vorliegen eines familiären Netzes und einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation Noch unklar: Unzulässigkeit der Wegweisung («real risk» EMRK) wegen zukünftigem Militärdienst
16 Neue Urteile zu Afghanistan Kabul: «Wegweisungen grundsätzlich unzumutbar (Krieg), ausser besonders begünstigende Umstände. Asyl: Gezielte Verfolgung durch Taliban kann bei fehlendem staatlichem Schutz zu Asyl führen.
17 Neue Praxis Familienasyl Neues Urteil des Bundesverwaltungsgericht: Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder), welche sich in der Schweiz befinden, werden in die Flüchtlingseigenschaft von anerkannten Flüchtlingen (und VA Flüchtling) einbezogen. Unabhängig davon, wann die Familiengemeinschaft entstanden ist (vor Flucht oder nach Flucht). Ausnahmen: unterschiedliche Staatsangehörigkeit Flüchtlingseigenschaft in anderem europäischen Staat Vorgehen: Antrag ans SEM gem. Art. 51 AsylG (auch wenn ein Gesuch früher bereits einmal abgewiesen wurde)
18 Neues Asylverfahren ab 2019
19 Neues Asylverfahren ab 2019
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