Fairgabe NRW. Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW. - Anforderungen des Gesetzes für eine sozial-verantwortliche Beschaffung in NRW-
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- Markus Michel
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1 Fairgabe NRW 08. Mai 2012 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - Anforderungen des Gesetzes für eine sozial-verantwortliche Beschaffung in NRW- Seite 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
2 TVgG NRW Neuer Vergabegrundsatz Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen. Seite 2 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
3 TVgG NRW - Inhalte Verbindliche Vergabegrundsätze für NRW Mittelstandsschutz und Präqualifikation Tariftreuepflicht u. Mindestlohn Betriebsübergangs bei ÖPNV-Vergaben zu bisherigen Arbeitsbedingungen Einbeziehung v. Nachunternehmen u. Leiharbeitnehmern Wirkungsvolle, unbürokratische Kontrolle i.r. d. Tariftreue Entlastung der Kommunen durch externe Kontrollinstanzen Förderung der Nachhaltigkeit im Rahmen der öffentlichen Beschaffung Seite 3 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
4 TVgG NRW - Förderung der Nachhaltigkeit Politisches Ziel der Etablierung eines sozial-verantwortlichen und nachhaltigen Beschaffungswesens in NRW, das die Umwelt schont, natürliche Ressourcen effizient einsetzt und soziale Aspekte wie die Vereinbarungen im Sinne der ILO- Kernarbeitsnormen achtet, und soziale Aspekte wie den fairen Handel, die Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördert Seite 4 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
5 TVgG NRW Nachhaltigkeitsaspekte ( 17 bis 19 TVgG) Pflicht zur Berücksichtigung v. Umweltschutz u. Energieeffizienz (Wirtschaftlichkeit/Lebenszykluskosten) Verpflichtung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (abgestuftes Verfahren über Nachweis zu Eigenerklärung); Möglichkeit des Einkaufs v. Produkten aus Fairem Handel Maßnahmen der Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Schwellenwert 50 TEUR / 150 TEUR; mind. 20 Beschäftigte) Konkretisierung d. Vorgaben durch Übergangserlass, RVO sowie Leitfäden, Schulungen u. Infoveranstaltungen Seite 5 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
6 Polit. Intention Internationale Abkommen i. R. der ILO-Kernarbeitsnormen sind in Deutschland im Rahmen von nationalen Gesetzen verbindlich für alle öffentl. Auftraggeber und Auftragnehmer, Nachunternehmer u. Verleiher von Arbeitskräften umgesetzt, d.h. Vorgaben sind für Produktion am Standort Deutschland bereits verbindl. zu beachten!! Nachweispflicht stärkt soziales Bewusstsein und Bemühen des Bieters, soziale Mindeststandards seiner Vorlieferanten zu erfassen und zu berücksichtigen Seite 6 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
7 Wesentl. Eckpunkte - Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge dürfen gem. 18 Abs. 1 Satz 1 TVgG NRW keine Waren verwandt werden, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Vertragl. durchzureichende Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen in der gesamten Lieferkette!!! Wesentliche Inhalte: keine Zwangsarbeit, Vereinigungsfreiheit, geschlechtsneutrale Entgeltgleichheit, Diskriminierungsverbot Mindestalter, Verbot schlimmster Formen der Kinderarbeit Unterstützung i.s. von Verfahrenshinweisen zur Beschaffung von fair gehandelten Produkten in geeigneten Fällen (!) Seite 7 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
8 Gesetzesvorgaben (1) - Lieferleistungen sollen gemäß 18 Absatz 2 TVgG NRW nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe in einer Erklärung schriftlich verpflichten, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind (gilt auch für Waren bei Bau- u. Dienstl.!) Seite 8 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
9 Gesetzesvorgaben (2) - Öffentl. AG muss gemäß 18 Absatz 2 Satz 2 TVgG NRW von den Bietern entsprechenden Nachweise oder Erklärungen verlangen Ausnahme: auf die Vorlage der Nachweise oder Erklärungen kann verzichtet werden, sofern die Bieter diese trotz Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach 347 HGB nicht oder nicht fristgerecht erbringen können!! Seite 9 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
10 Gesetzesvorgaben (3) - 8 TVgG NRW zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gilt entsprechend, d.h. Hinweis in der Bekanntmachung des öffentl. Auftrags und in den Vergabeunterlagen, dass die Bieter die Verpflichtungserklärung gem. 18 Abs. 2 TVgG NRW abzugeben haben Fehlt eine Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe u. wird sie nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, vom öffentl. Auftraggeber kalendermäßig zu bestimmenden Frist vom Bieter vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen Seite 10 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
11 Gesetzesvorgaben (4) - 13 Abs. 1 Satz 1 TVgG NRW zum Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb gilt entsprechend, wenn der AN nachweislich gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach 18 Absatz 1 TVgG NRW oder gegen seine Verpflichtung aus 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG NRW schuldhaft verstoßen hat Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren ( Soll-Regelung ) Ausnahme: es sei denn, der AN weist nach, dass er hierzu ohne Verschulden nicht in der Lage war. Seite 11 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
12 Grundsätze (1) - Rechtssichere Verankerung von sozialen Kriterien bei der Definition d. Auftragsgegenstandes = LeistungsbestimmungsR des öffentl. AG (aber: produktneutrale Ausschreibung!) (in Deutschland umgesetzte) ILO Kernarbeitsnormen sind Eignungskriterien (i.s. der Gesetzestreue) Im übrigen: soziale Kriterien i.d. R. keine Produktanforderungen, Ausnahme: wenn d. zu beauftragende Leistung dazu dienen soll, d. Bedürfnisse bestimmter sozialer Gruppen zu decken (z.b. behindertengerechter Ausbau v. Gebäuden) Seite 12 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
13 Grundsätze (2) - Vorgabe eines speziellen Gütezeichen für die anzubietende Leistung, das best. soziale Eigenschaften bescheinigt (?!) (aber: gleichwertige Nachweise sind zuzulassen!!) soziale Aspekte als Zuschlagskriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots, wenn Vorgaben sich bezeihen auf: Arbeitsbedingungen, unmittelbar am Produktionsprozess oder an Leistungserbringung beteiligten Personen, Aspekte ausschließl. auf Gesundheitsschutz am Produktionsprozess beteiligten MA oder Förderung der sozialen Integration von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen, aber unmittelb. Wirkung auf Arbeitsumgebung beschränken (!!!) Seite 13 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
14 Grundsätze (3) - Ergänzende Vorgaben des 3 Absatz 4 TVgG NRW: Für die Auftragsausführung können an Auftragnehmer zusätzl. Anforderungen gestellt werden, die soziale [..] Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Unionsrechtl. noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage: ggf. in Kürze EuGH-Entscheidung; (VVV KOM./. NL; Schlussanträge Generalanwältin Kokott, Rs. C- 368/10 vom ; EuGH-Entscheidung am ) Seite 14 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
15 Grundsätze (4) - Ergänzende Vorgaben des 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 TVgG NRW: Soziale Kriterien können als besondere Ausführungsbestimmung festgelegt werden, wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, in der Bekanntmachung d. Auftrags u. in d. Vergabeunterlagen hinreichend deutlich hinsichtl. des Umfangs der Vorgaben [und der Gewichtung] dokumentiert sind dem Auftraggeber durch ihre Festlegung keine willkürliche Entscheidung ermöglicht wird und die Grundsätze des UnionsR (insbes. Transparenz-, Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) beachtet werden Seite 15 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
16 Grundsätze (5) - Soziale Kriterien als zusätzliche Ausführungsbedingungen möglich, können sich insbesondere beziehen auf die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet Für den Zeitraum der Auftragsausführung können Anforderungen gestellt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nat. Recht vorgeschrieben Seite 16 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
17 Beschaffung fair gehandelter Produkte Grundsätze (1) - Festlegungen i.r. des LeistungsbestimmungsR als Auftragsgegenstand sowie Vorgabe als zusätzliche Ausführungsbedingungen möglich bei Bedarfsanalyse, unter gleichzeit. Berücksichtigung d. HH-Grundsatzes d. Wirtschaftl.keit u. Sparsamkeit bei Festlegung der Produkteigenschaften einschließl. der Umwelteigenschaften sind die unionsrechtl. Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu beachten z.b. Festlegung von technischen Spezifikationen i.r. von sozialen Siegeln müssen allen Bietern in gleicher Weise zugänglich sein (klares Bild v. Auftragsgegenstand!!) Seite 17 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
18 Beschaffung fair gehandelter Produkte Grundsätze (2) - ggf. allgemeiner Verweis auf Gütezeichen ausreichend (vgl. Generalanwältin Kokott!!; aber: EuGH??) Gütezeichen, das Auskunft gibt, ob die zu liefernden Waren fair gehandelt wurde, definiert keine Produkteigenschaft i. engeren Sinne (z.b. 7 EG VOB/A, 8 Absatz 2 EG VOL/A), aber: nachhaltiges Einkaufsverhalten des Bieters kann i.r.d. Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses berücksichtigt werden (so: Kokott!!), sofern Festl. in der Leistungsbeschreibung; Grundsatz: Keine Vorgaben f. d. allgem. Einkaufspolitik d. Bieters, konkreter Auftragsbezug erforderl. (EuGH, Wienstrom - u. Concordia-Bus : erforderlich, prüfbar, sanktionierbar!!!) Seite 18 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
19 Konkretisierung durch RVO (?!)- Allgem. Verfahrensanforderungen bei d. Berücksichtigung von sozialen Kriterien i.r.d. öffentl. Auftragsvergabe und zwar in allen Phasen des Vergabeverfahrens Konkretisierungen der Vorgaben hinsichtlich der Vorgabe der ILO-Kernarbeitsnormen, insbes. Vorgabe von Musterformularen (für Verpflichtungserklärung sowie EVB- ILO; Verfahrenshinweise zur Beschaffung fair gehandelter Waren Frage, der Konkretisierung der Privilegierung von Behindertenwerkstätten i.r. der Auftragsvergabe in NRW Seite 19 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
20 TVgG NRW Sachstand RechtsVO`en TVgG NRW vom ist am in Kraft getreten! Übergangserlass vom mit Formularvordrucken! RVO zu den Sekundärzielen: Arbeitsentwurf liegt vor; Arbeitsgruppe unter Einbindung von Vergabepraktikern tätig! Aber: Einvernehmen mit dem Wirtschaftsausschuss im LT! (voraussichtlich: Inkrafttreten der RVO im September) RVO zur Festlegung d. repräsentativen Tarifverträge im ÖPNV Festlegen der Rahmenbedingungen für die parität. besetzte Arbeitsgruppe RVO am im Kabinett! Berufung der Mitglieder zur Festlegung der repräsentativen Tarifverträge RVO, repräs. Tarifverträge (?!) Seite 20 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
21 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Jasmin Deling - Referatsleiterin Referat II B 2 Grundsatzfragen der Wettbewerbsordnung, Vergaberecht, PPP Haroldstraße Düsseldorf Tel.-Nr.: +49 (0) 211 / Fax.-Nr.: +49 (0) 211 / jasmin.deling@mwebwv.nrw.de Internet: Seite 21 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Gelsenkirchen, 8. Mai 2012
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